Zum Verhältnis von Energiewirtschaftsrecht ( 46 EnWG) und Vergaberecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zum Verhältnis von Energiewirtschaftsrecht ( 46 EnWG) und Vergaberecht"

Transkript

1 Workshop Neues Vergaberecht Zum Verhältnis von Energiewirtschaftsrecht ( 46 EnWG) und Vergaberecht RAin

2 Wegenutzungsverträge in Deutschland Versorgungsunternehmen benötigen von Grundstückseigentümern die Erlaubnis, auf deren Grundstücken Versorgungsleitungen zu verlegen. Wegenutzungsrecht! Rechtegewährung erfolgt grdsl. durch zivilrechtlichen Vertrag. Erteilung von Wegenutzungsrechten für die öffentlichen Straßen und Wege einer Gemeinde erfolgt in der Regel durch sog. Konzessionsverträge. Bezeichnung historisch begründet. Früher Wegenutzung UND Lieferauftrag; heute unzulässig! Anlehnung an Begrifflichkeit aus Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Heute Wegenutzungsverträge, so amtl. Überschrift 46 EnWG. Seite 2

3 Hintergründe Hintergrund: Regelungen im öffentlichen Straßenrecht (z.b. 8 Abs. 10 FStrG). Danach richtet sich die Einräumung des Rechts zur Benutzung des Eigentums der Straßen nach bürgerlichem Recht, wenn Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Unbeachtlich: Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Die Wegenutzung für solche Zwecke erfolgt auf der Grundlage zivilrechtlicher Nutzungsverträge und grdsl. gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes. Pachtähnliche Situation! Seite 3

4 Vertragspartner Konzessionsverträge werden von Gemeinden mit Versorgungsunternehmen abgeschlossen. Versorgungsunternehmen privat oder staatlich, das heißt, gemeindeeigen oder einer anderen staatlichen Einheit angehörend. Verträge in jedem Fall üblich, da Rechtsgrundlage für die Zahlung von Konzessionsabgaben. Seite 4

5 Wegenutzungsverträge Regeln das Recht eines Versorgungsunternehmens, die öffentlichen Straßen und Wegegrundstücke einer Gemeinde zu nutzen. Nicht geregelt die Versorgung der Kunden Fragen der Betriebsführung. Im Bereich der Strom- und Gasversorgung eindeutige gesetzliche Regelung: 46 EnWG. Seite 5

6 46 Abs. 1 EnWG Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Wegenutzungsverträge nicht exklusiv. Jeder Interessent hat einen Anspruch, soweit er der Gemeinde die höchst zulässige Entschädigung zahlt. Keine Ausschließlichkeitsstellung, sondern marktöffnende Funktion. Weitgehend Entsprechung zu 68 ff. TKG Seite 6

7 46 Abs. 2 und 3 EnWG Regeln Fragen zum Verfahren, um ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren sicherzustellen. Parallele in 68 Abs. 3 TKG. Frage der Entschädigung der Gemeinde ist in 48 EnWG und der KAV geregelt. Seite 7

8 Vergaberechtliche Eckpfeiler Richtlinie 2014/23/EU über die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen vom Regierungsentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts vom 8. Juli 2015 BR-Drs. 367/15 vom , Nr. 1: Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, gelten nicht als Konzession, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferpflicht auferlegen noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen. Seite 8

9 Erwägungsgrund 16 KVRL (2014/23/EU) Außerdem sollten Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, ebenfalls nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen. Seite 9

10 Definition Konzession Art. 5 KVRL und 105 Abs. 1 GWB-E Konzessionen sind entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einem Sektorenauftraggeber. Dabei wird der Konzessionär mit der Erbringung von Bauarbeiten oder Dienstleistungen betraut. Die Gegenleistung besteht im Recht des Konzessionärs zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistung (ggf. zuzüglich einer Zahlung). Wichtig: Übergang des Betriebsrisikos auf den Konzessionär. Seite 10

11 Vergabegrundsätze DLK Bisher: Primärrechtliche Grundsätze sind einzuhalten Transparenz Nichtdiskriminierung Gleichheit DLK-RL und 105 GWB-E: Bau- oder DL-Konzession setzen stets eine Betrauung durch eine staatliche Stelle voraus. Die DL muss im öffentlichen Interesse liegen ; der Staat muss sie per Gestattung von Dritten ausführen lassen. Seite 11

12 Betrauung? Bestimmte Aufgaben sind ausdrücklich der öffentlichen Hand zugewiesen (z.b. Hausmüllbeseitigung, 17 KrWG). Öffentliche Hand hat hier eigene Erfüllungsverantwortung. 97 Abs. 4 GWB-E mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut Überträgt die zur Erfüllung zuständige staatliche Stelle diese Aufgabe auf einen Privaten, z.b. die Hausmüllentsorgung, so ist eine Betrauung zu bejahen. Betrauung als Indienstnahme für eine öffentliche Aufgabe. Seite 12

13 Betrauung? Öffentlich/Privat-rechtliche Gestattung mit Bedürfnisprüfung Tätigkeit nicht im Sinne eigener Erfüllungsverantwortung zwingend dem Staat zugewiesen; Tätigkeit steht privater Initiative offen. Präventive staatliche Zugangskontrolle. Bsp.: Recht zur Grundwasserentnahme, Bewirtschaftungsermessen gem. 46, 50 ff. WHG. Zwar keine Indienstnahme des Privaten, aber der Private erhält besondere und ausschließliche Rechte ; im Gegenzug besondere Betriebspflichten. Privilegierte Marktstellung; daher Betrauung ja! Seite 13

14 Verträge gem. 46 EnWG Verträge vermitteln keine besonderen oder ausschließlichen Rechte mehr. EnWG- und GWB-Novelle 1998: die zuvor üblichen ausschließlichen Wegerechte für Strom und Gas wurden verboten (anders als für Wasser). EnWG-Novelle 2005: Inhalt der Verträge in Umsetzung der EU- Entflechtungsvorgaben noch weiter reduziert; die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen ( 48 EnWG). Betrauung: nein! Seite 14

15 Verträge gem. 46 EnWG Kein Versorgungsauftrag in Wegenutzungsverträgen Vertragsgegenstand: die Wegenutzung für die Verlegung und den Betrieb von Strom- oder Gasverteilungsleitungen im Gemeindegebiet; Def. Betreiber von Energieverteilernetzen ( 3 Nr. 3 EnWG): Betrieb, Wartung und ggf. Ausbau des Verteilernetzes. Verteilung wiederum umfasst gem. 3 Nr. 37 EnWG nur Energietransport über Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen; nicht die Belieferung der Kunden selbst. Seite 15

16 Fazit Keine Betrauung, keine Beschaffung einer Leistung am Markt; Anders auch nicht BGH, , NZBau 2014, 514 Rz. 45 Stromnetz Berkenthin "Mit der Konzessionsvergabe befriedigt die Gemeinde nicht nur - als Nachfrager - den Bedarf nach einem sicheren und preisgünstigen Netzbetrieb im Gemeindegebiet, sondern sie verwertet gleichzeitig auch - als marktbeherrschender Anbieter - die kommunalen Wegerechte. Es war hier überhaupt nicht entscheidungserheblich, ob die Gemeinde als Nachfrager von Netzinfrastrukturdienstleistungen zu behandeln sei. Gegenstand war nur die bestmögliche Verwertung des Wegerechts. Frage der Betrauung war nicht entscheidungserheblich. Seite 16

17 Fazit Versorgungsauftrag kann nicht geregelt werden; wäre Frage der Belieferung, nicht der Energieverteilung. Die Versorgungspflicht nach 36 Abs. 1 EnWG obliegt nach 36 Abs. 2 EnWG nicht dem Wegnutzungsberechtigten, sondern dem Energievertriebsunternehmen in dem Gebiet, das die meisten Kunden beliefert. 46 EnWG dient der Begrenzung der Marktmacht der Gemeinde als Anbieterin eines Wegenutzungsrechts. Seite 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RAin, LL.M. (UC Davis) Reinhardtstraße Berlin Telefon +49 (0) Seite 18

Gliederung. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13

Gliederung. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13 Gliederung Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13 A. Problemstellung...19 B. Rechtsnatur von Konzessionsverträgen...21 I. Privatrechtlicher Austauschvertrag...21 II. Energiewirtschaftliche

Mehr

ene't Anwendertage 2011

ene't Anwendertage 2011 ene't Anwendertage 2011 Konzessionsabgabenverordnung - Vorgaben zur Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen Rechtsanwalt Toralf Baumann Bonn, 8. Juni 2011 Folie 1 Gliederung I. Konzessionsverträge

Mehr

Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen

Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen 20. Januar 2014 Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen Workshop zum Energierecht - enreg Dr.

Mehr

Rechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes

Rechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes Rechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes Vortrag und Diskussion auf dem Netzlabor zur Fernwärme 17.03.2015 Rechtsanwalt Dr. Klaus-Martin Groth Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Titel 1

Mehr

Zurück zur kommunalen Energieversorgung? 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne

Zurück zur kommunalen Energieversorgung? 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne Zurück zur kommunalen Energieversorgung? Handlungsoptionen für die Kommunen 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne Veranstaltung 1 Zurück zur kommunalen Energieversorgung?

Mehr

Stromkonzession Bedingungen für ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren

Stromkonzession Bedingungen für ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren diskriminierungsfreies Vergabeverfahren Anhörung im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 12.12.2012 RA und FaVwR Dr. Martin Düwel, Reinhardtstraße 29, 10117 Berlin Tel.: 030 / 24 75 74 11

Mehr

2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts

2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts 2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts 2.1 Der Ordnungsrahmen vor der Liberalisierung Rechtliche Vorgaben: - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 1935 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Rechtliche Kriterien bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen

Rechtliche Kriterien bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen Rechtliche Kriterien bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen Zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.11.2013 Konzessionsvergabe Stadt Süßen Workshop zum Energierecht enreg Berlin, 20.01.2014 Dr.

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Konzessionsvergabe

Rechtliche Rahmenbedingungen der Konzessionsvergabe Rechtliche Rahmenbedingungen der Konzessionsvergabe Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht 2 > Überblick I. Einleitung

Mehr

Konzessionierungsverfahren Strom & Gas. (Stand: 24.06.2014)

Konzessionierungsverfahren Strom & Gas. (Stand: 24.06.2014) Konzessionierungsverfahren Strom & Gas (Stand: 24.06.2014) Inhalt Folie Möglicher Irrtum 3 Wer macht was? 4 Wer bewirbt sich für das Gasnetz? 5 Wer bewirbt sich für das Stromnetz? 6 Mögliche Konzessionierungsvarianten

Mehr

Gestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen

Gestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen Gestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen München, 06.06.2011 Rechtsanwalt Matthias Albrecht w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung Öffentliches Wirtschaftsrecht Privatisierung und Kommunalisierung Kommunalisierung Zur Thematik: Burgi, in: Ipsen (Hg.), Rekommunalisierung von Versorgungsleistungen? Göttingen 2012. Arbeitsteilung zwischen

Mehr

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin. Stellungnahme

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin. Stellungnahme Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für die korrekte Gestaltung von Strom- und Gasnetz-Ausschreibungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die korrekte Gestaltung von Strom- und Gasnetz-Ausschreibungen Rechtliche Rahmenbedingungen für die korrekte Gestaltung von Strom- und Gasnetz-Ausschreibungen Berlin (enreg.), 20. Mai 2015 Stefan Rubel, Richter am OLG Vorüberlegungen Oberlandesgericht (Re-) Kommunalisierung

Mehr

Konzessionsvergabe als Chance für die Kommunen

Konzessionsvergabe als Chance für die Kommunen Konzessionsvergabe als Chance für die Kommunen Seminar für Kommunen Braunschweig, 14.04.2010 Rechtsanwältin Svenja Büttner w w w. b b h o n l i n e. d e Vorstellung der Sozietät Gegründet 1970 Büros in

Mehr

Rekommunalisierung als Option: Rechtliche Rahmenbedingungen

Rekommunalisierung als Option: Rechtliche Rahmenbedingungen Der öffentliche Wassersektor in Deutschland - Evang. Akademie Hofgeismar, 29. Juni 2011 Rekommunalisierung als Option: Rechtliche Rahmenbedingungen Prof. Dr. iur. Johann-Christian Pielow Ruhr-Universität

Mehr

Erster Zwischenbericht der Staatsräte AG zur Neuausschreibung der Konzessionsverträge. - 2. Mai 2011 -

Erster Zwischenbericht der Staatsräte AG zur Neuausschreibung der Konzessionsverträge. - 2. Mai 2011 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Die Senatorin für Finanzen Senatskanzlei Erster Zwischenbericht der Staatsräte AG zur Neuausschreibung

Mehr

Strom-Konzessionsvertrag

Strom-Konzessionsvertrag abschließend verhandelt zwischen dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und der enviam AG unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt und Gemeinde-

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr)

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2016 31.12.2016 6,354

Mehr

Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen

Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen 02.12.2013 Amt für Controlling und Finanzen Vorlagen-Nr: 13/0881 öffentlich Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am: 10.12.2013 Zu TOP: Verwaltungsausschuss

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000 Schwellenwerte 2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 1: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser- o. Energieversorgung oder Verkehr: 422 000 Nr. 2 Für bestimmte Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Mehr

Tarif: Allgemeiner Doppeltarif Drehstrom mit Lastschaltanlage Allgemeiner Doppeltarif gem. Messung

Tarif: Allgemeiner Doppeltarif Drehstrom mit Lastschaltanlage Allgemeiner Doppeltarif gem. Messung Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr 134,09 Grundpreis pro Monat 11,17 Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde HT 29,70 Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde NT 21,69 Verbrauchsunabhängiger

Mehr

8. Beschlussabteilung B 10 17/11. Beschluss

8. Beschlussabteilung B 10 17/11. Beschluss 8. Beschlussabteilung B 10 17/11 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren gegen die Stadt Markkleeberg Rathausplatz 1 04416 Markkleeberg vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Bernd Klose Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich wird der Strompreis aus drei Elementen gebildet: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und Dienstleistungen:

Mehr

Gaskonzessionsvertrag

Gaskonzessionsvertrag Gaskonzessionsvertrag Zwischen der......... - nachstehend Gemeinde genannt - und der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH Großbeerenstraße 181-183 14482 Potsdam - nachstehend EMB genannt - wird folgender Vertrag

Mehr

Preisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen

Preisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen Preisblatt 5 gültig ab 1. Januar 2015 Die Entgelte stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Rahmenbedingungen und gesetzlicher Regelungen. 1. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird zusätzlich

Mehr

Beschluss Az. 7 K 1016/13

Beschluss Az. 7 K 1016/13 Beschluss Az. 7 K 1016/13 VG Stuttgart 29. April 2013 Tenor 1 2 3 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500, festgesetzt. Gründe 4 5 6

Mehr

Jahresbenutzungsdauer: < 2.500 Vollbenutzungsstunden. Arbeitspreis Ct/kWh Mittelspannung 13,29 2,65 58,29 0,85. Arbeitspreis Ct/kWh

Jahresbenutzungsdauer: < 2.500 Vollbenutzungsstunden. Arbeitspreis Ct/kWh Mittelspannung 13,29 2,65 58,29 0,85. Arbeitspreis Ct/kWh Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte für das Stromnetz der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH inkl. Kosten der vorgelagerten Netzbetreiber vorläufig gültig ab 1.1.2016 1. Entnahmen von Kunden mit registrierender

Mehr

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz

Mehr

Staatliche Strompreisbestandteile

Staatliche Strompreisbestandteile Staatliche Strompreisbestandteile 2014 Stand: 25.10.2013 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte über 50 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen Umlage f. abschaltbare Lasten (ab 2014) Offshore-Haftungsumlage

Mehr

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011 > Direktv vergabe von Ve erträgen über SP PNV-Leistungen n Direktvergabe von Verträgen über SPNV- Leistungen Analyse der Möglichkeiten der Auftraggeber nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2011 Dr. Niels

Mehr

Vergabe von Strom und Gaskonzessionen

Vergabe von Strom und Gaskonzessionen Vergabe von Strom und Gaskonzessionen Oliver Weihrauch März 2011 Nach den Anforderungen des geltenden Recht: Rechtssicher Transparent Nachprüfbar Wirtschaftlich Inhalt: Grundsätze 3 Konzessionsvergabe

Mehr

E R D G A S. Grundversorgung Gültig ab 1. Oktober 2010

E R D G A S. Grundversorgung Gültig ab 1. Oktober 2010 E R D G A S Grundversorgung Gültig ab 1. Oktober 2010 E RDGA S GRU NDVE RSORGUNG Erdgas für Albstadt Energie für die Region 1. ALLGEMEINE HINW EISE Die Albstadtwerke GmbH bietet die Lieferung von Erdgas

Mehr

Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kunden ohne ¼-h Leistungsmessung, gültig ab 01.01.2014

Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kunden ohne ¼-h Leistungsmessung, gültig ab 01.01.2014 Anlage 1 zum Lieferantenrahmenvertrag Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kunden ohne ¼-h Leistungsmessung, gültig ab 01.01.2014 Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH hat unter

Mehr

Sicherung und Erschließung Theorie und praktischer Vollzug M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig

Sicherung und Erschließung Theorie und praktischer Vollzug M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Sicherung und Erschließung Theorie und M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU

Mehr

Stolpersteine bei der Konzessionsvergabe

Stolpersteine bei der Konzessionsvergabe Stolpersteine bei der Konzessionsvergabe VKU Konferenz für Gemeinde Kommunale Geschäftsmodelle bei Netzübernahmen Stuttgart/Leinfelden-Echterdingen 19. November 2011 Dieter Gersemann Rechtsanwalt Gliederung:

Mehr

Erfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW

Erfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW Erfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW Umgang mit den Folgen der Urteile des LG und OLG München W2K Musterkonzessionsvertrag BW GF - Energieversorgung Olching GmbH - 1 - Agenda 1. Vorstellung

Mehr

Ein Unternehmen der EnBW

Ein Unternehmen der EnBW Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilnetzen mit Netzpartizipationsmodell oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß 110 EnWG Stand: 01. Oktober 2015 Netze BW GmbH Inhaltverzeichnis:

Mehr

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) I Stadt Erfurt Erfurt 9. Juli 2013 Rechtliche Rahmenbedingungen der Eigenversorgung

Mehr

Landgericht München I: Zur Wirksamkeit von Wegenutzungsverträgen gemäß 46 Absatz 2 und dem Nebenleistungsverbot gemäß 3 KAV

Landgericht München I: Zur Wirksamkeit von Wegenutzungsverträgen gemäß 46 Absatz 2 und dem Nebenleistungsverbot gemäß 3 KAV gehend, dass die Vergabeverfahren für eine strategische Partnerschaft nach GWB/SektVO und die Konzessionsvergabe nach dem EnWG grundsätzlich separat erfolgen können, aber nicht müssen, schließt sie zwar

Mehr

Auf die Wasserversorgung folgt jetzt das Gasnetz

Auf die Wasserversorgung folgt jetzt das Gasnetz Presseinformation 2. Juli 2015 Auf die Wasserversorgung folgt jetzt das Gasnetz Stadt Minden und unterzeichnen Konzessionsvertrag Gaspreis sinkt zum 1. September 2015 Die Mindener Stadtwerke punkten erneut:

Mehr

Europäisches Vergabe- und Kartellrecht als Herausforderung für die deutsche Sozialversicherung

Europäisches Vergabe- und Kartellrecht als Herausforderung für die deutsche Sozialversicherung Gregor Thüsing (Hg.) Europäisches Vergabe- und Kartellrecht als Herausforderung für die deutsche Sozialversicherung V&R unipress Bonn University Press Inhalt Vorwort 11 A. Europäisches Vergaberecht und

Mehr

Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich

Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich Arealnetze Regelung in der EU und in Deutschland wo führt der Weg

Mehr

B.KWK-Jahrestagung am 14.11.2007 in Berlin

B.KWK-Jahrestagung am 14.11.2007 in Berlin B.KWK-Jahrestagung am 14.11.2007 in Berlin Hat die kommunale Energieversorgung noch Zukunft oder gehört sie ihr? Anmerkungen zum Paradigma der unumgänglichen Privatisierung öffentlicher Aufgaben Rechtsanwalt

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

B Ü R G E R M E I S T E R A M T D E R S T A D T W E H R

B Ü R G E R M E I S T E R A M T D E R S T A D T W E H R B Ü R G E R M E I S T E R A M T D E R S T A D T W E H R Amt: Rechnungsamt Datum: 18.07.2013 Verfasser: Erich Götz Telefon: 07762/ 808-300 Vorlage Nr. 55 / 2013 AZ: 811.21 Beschlussvorlage an Gremium /

Mehr

Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012)

Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Im Zuge der am 29.10.2007 in Kraft getretenen Anreizregulierungsverordnung sind Netzbetreiber der Energieversorgung verpflichtet, die Netznutzungspreise nach Maßgabe

Mehr

Netznutzungsentgelte Erdgas für Kunden mit 1-h-Lastgang-Zählung - Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM)

Netznutzungsentgelte Erdgas für Kunden mit 1-h-Lastgang-Zählung - Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM) Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte Erdgas für Kunden mit 1-h-Lastgang-Zählung - Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM) Preistabelle für Arbeit Zone Jahresarbeit Untergrenze Jahresarbeit Obergrenze

Mehr

Pressemitteilung. Plauen, 30. September 2010

Pressemitteilung. Plauen, 30. September 2010 Pressemitteilung Plauen, 30. September 2010 Startschuss für Stadtwerke Strom Plauen gefallen Stadt Plauen und enviam unterzeichnen Verträge Stadtwerke Strom Plauen übernehmen Stromversorgung in Spitzenstadt

Mehr

Fachkundig beraten. Bewertung und Finanzierung von Strom- und Gasnetzen im Kontext von Netztransaktionen. Christoph Beer Hamburg 05.08.

Fachkundig beraten. Bewertung und Finanzierung von Strom- und Gasnetzen im Kontext von Netztransaktionen. Christoph Beer Hamburg 05.08. Fachkundig beraten Bewertung und Finanzierung von Strom- und Gasnetzen im Kontext von Netztransaktionen Christoph Beer Hamburg 05.08.2013 1 Agenda 01 Kommunalisierung von Versorgungsnetzen 02 Grundzüge

Mehr

Leitungen, Kanäle & Co.

Leitungen, Kanäle & Co. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Informationstag Leitungen, Kanäle & Co. Wegerechte in der Wasserver- und Abwasserentsorgung 11. Mai 2011, Hildesheim Mit Musterverträgen Themen

Mehr

Gliederung. 1. Teil: Einleitung 1

Gliederung. 1. Teil: Einleitung 1 Gliederung 1. Teil: Einleitung 1 A. Energierechtsreform in Deutschland 1 B. Energierechtsreformen im europäischen Ausland 9 C. Gegenstand der Untersuchung 14 2. Teil: Europäische Union 16 A. Primärrecht

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Seite 1 des Netzanschlussvertrages Strom (höhere Spannungsebenen) Vertrags-Nr. Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH (Netzbetreiber)

Mehr

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen! VORTRAGSVERANSTALTUNG - NEUES AUS DEM ENERGIERECHT 2011/2012 Herzlich Willkommen! Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@boos-hummel.de

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Soziale und andere besondere Dienstleistungen Konzessionen Richtlinie 2014/23/EU

Soziale und andere besondere Dienstleistungen Konzessionen Richtlinie 2014/23/EU Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union Infos und Online-Formulare: http://simap.ted.europa.eu Soziale und andere besondere Dienstleistungen Konzessionen Richtlinie 2014/23/EU Abschnitt I: Öffentlicher

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und

Mehr

Energie für Mühlheim 2015

Energie für Mühlheim 2015 Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2 05.11.14 12:38 Seite 1 Strom und Gas werden günstiger! Energie für Mühlheim 2015 Die Grundversorgungstarife Wir machen das. Ihre Stadtwerke mühl heim ammain Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2

Mehr

Preiskomponenten 2. Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung 3. Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung 4

Preiskomponenten 2. Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung 3. Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung 4 Die im Folgenden veröffentlichten Entgelte für den Zugang zu den Stromverteilungsnetzen der Mainnetz GmbH basieren auf der Festlegung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur für die 2. Regulierungsperiode.

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 EU-Wettbewerbsrecht und Öffentliche Unternehmen Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2015)

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2015) Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2015) Die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG (EVF) ermöglicht Letztverbrauchern und Weiterverteilern unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsgesetzes

Mehr

hiermit laden wir Sie für den 24. September 2015 in Berlin und für den 25. September 2015 in Freiburg zu unserem Kanzlei-Intensivseminar mit dem Thema

hiermit laden wir Sie für den 24. September 2015 in Berlin und für den 25. September 2015 in Freiburg zu unserem Kanzlei-Intensivseminar mit dem Thema Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Rechtsanwälte Dieter Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de

Mehr

HINWEISE DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESKARTELLBE- HÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG EINES WETTBEWERBLICHEN KONZESSIONSVERGABEVERFAHRENS NACH 46 ENWG

HINWEISE DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESKARTELLBE- HÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG EINES WETTBEWERBLICHEN KONZESSIONSVERGABEVERFAHRENS NACH 46 ENWG Landeskartellbehörde Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr HINWEISE DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDESKARTELLBE- HÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG EINES WETTBEWERBLICHEN KONZESSIONSVERGABEVERFAHRENS

Mehr

Netzzugangsentgelte Strom. vorläufiges Preisblatt Nr. 9

Netzzugangsentgelte Strom. vorläufiges Preisblatt Nr. 9 Netzzugangsentgelte Strom vorläufiges Preisblatt Nr. 9 für die Netznutzung von Elektrizitätsverteilernetzen in 59320 Ennigerloh, 48291 Telgte, 48346 Ostbevern (gültig ab 01.01.2014) der Stadtwerke ETO

Mehr

Stadtwerke Coesfeld GmbH

Stadtwerke Coesfeld GmbH blatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen Stand: e vorläufig gültig ab 01.01.2016 den Netzzugang umzusetzen. Die Entgelte für den Netzzugang sind nach 20 Abs. 1 S.1 EnWG zum 15. Oktober

Mehr

(Re-)Kommunalisierung erfolgreich umgesetzt

(Re-)Kommunalisierung erfolgreich umgesetzt (Re-)Kommunalisierung erfolgreich umgesetzt Erfahrungen der Stadt Bobingen bei der (Re-)Kommunalisierung des örtlichen Strom- und Gasversorgungsnetzes 1. Bayerischer Kämmerertag Nürnberg, 24.07.2014 24.07.2014

Mehr

Rekommunalisierung von Stromnetzen ein wesentlicher Baustein zum Gelingen der Energiewende. Rekommunalisierung 2/3. Rekommunalisierung 1/3

Rekommunalisierung von Stromnetzen ein wesentlicher Baustein zum Gelingen der Energiewende. Rekommunalisierung 2/3. Rekommunalisierung 1/3 Rekommunalisierung von Stromnetzen ein wesentlicher Baustein zum Gelingen der Energiewende Forum Erneuerbare Energien im Rheingau-Taunus Kreis 10.Oktober 2015, Bürgerhaus Taunusstein-Seitzenhahn Zur meiner

Mehr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Albwerk GmbH & Co. KG Preise ab 01.01.2014 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Jahresbenutzungsdauer

Mehr

Vorläufige Netzentgelte Strom Gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. Preiskomponenten 2. Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung 3

Vorläufige Netzentgelte Strom Gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. Preiskomponenten 2. Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung 3 Nach 20 Abs. 1 EnWG sind spätestens zum 15. Oktober vorläufige Netzentgelte durch die Netzbetreiber für das Folgejahr zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden

Mehr

A. Begriff des Regulierungsrechts

A. Begriff des Regulierungsrechts Interdisziplinäres Seminar zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ht enreg e.v., Westerland, 30.9.2009 Die Produktion wettbewerbsanaloger Marktergebnise durch Regulierungsrecht in den Netzindustrien als

Mehr

2. Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung nach 41a Abs. 1 TKG

2. Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung nach 41a Abs. 1 TKG 2. Entwurf einer Netzneutralitätsverordnung nach 41a Abs. 1 TKG Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Stand: 31. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Gewährleistung der Netzneutralität ( Netzneutralitätsverordnung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Neues Infrastrukturrecht unter dem TKG 2012. Dr. Martin Geppert, JUCONOMY Rechtsanwälte. München, 14. Februar 2012

Neues Infrastrukturrecht unter dem TKG 2012. Dr. Martin Geppert, JUCONOMY Rechtsanwälte. München, 14. Februar 2012 Neues Infrastrukturrecht unter dem TKG 2012 Dr. Martin Geppert, JUCONOMY Rechtsanwälte München, 14. Februar 2012 RA Dr. Martin Geppert Seite 1 / 16 www.juconomy.de TKG 2012 (oder:.gut Ding will Weile haben.)

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem

Mehr

Die Vergabe von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen nach den BGH-Urteilen Stromnetz Heiligenhafen und Stromnetz Berkenthin

Die Vergabe von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen nach den BGH-Urteilen Stromnetz Heiligenhafen und Stromnetz Berkenthin Die Vergabe von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen Sauer Aufsätze Die Vergabe von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen nach den BGH-Urteilen Stromnetz Heiligenhafen und Stromnetz Berkenthin Dr. Mirko Sauer*

Mehr

Pflichtanforderungen & Zeitschiene

Pflichtanforderungen & Zeitschiene Zukunftskongress Bayern Workshop III E-Vergabe München 3. Februar 2015 Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt Geschäftsführender Gesellschafter MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Wassermann-Str.

Mehr

BGH, Urteil vom 06. November 2012, KVR 54/11: Das Ende einer unendlichen Geschichte? die Konzessionsabgabe Gas

BGH, Urteil vom 06. November 2012, KVR 54/11: Das Ende einer unendlichen Geschichte? die Konzessionsabgabe Gas wird einhellig als eine derartige vertragliche Risikoverteilung angesehen. 28 Auch wenn sich i.r.d. Unzumutbarkeit oftmals parallele Ergebnisse zu 313 BGB einstellen werden, sollte auf Wirtschaftsklauseln

Mehr

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Immer wieder werden Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Zulassung verbotswidrig

Mehr

Netzzugangsentgelte Strom. Preisblatt Nr. 8

Netzzugangsentgelte Strom. Preisblatt Nr. 8 Anlage 3 Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt Nr. 8 für die Netznutzung von Elektrizitätsverteilernetzen in 59320 Ennigerloh, 48291 Telgte, 48346 Ostbevern (gültig ab 01.01.2013) der Stadtwerke ETO GmbH

Mehr

Vergaberecht und Sozialversicherung

Vergaberecht und Sozialversicherung Univ.-Prof. Dr. Stefan Griller Vergaberecht und Sozialversicherung FB Öffentliches Recht Sommersemester 2011 Stefan.Griller@sbg.ac.at 1 Überblick Binnenmarkt und Vergaberecht Regelungszwecke des Vergaberechts

Mehr

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Förderungen, Beihilfen und Subventionen Fehler und Fallen beim Ausgeben von Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Vergaberecht und Fördermittel 08.05.2015 in Düsseldorf Aufbau für Fehler und Fallen Sanktionen

Mehr

Netzentgelte Strom der Netrion GmbH für die Netzgebiete Mannheim und Offenbach Gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

Netzentgelte Strom der Netrion GmbH für die Netzgebiete Mannheim und Offenbach Gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Die im Folgenden veröffentlichten Entgelte für den Zugang zu den Stromverteilungsnetzen der Netrion GmbH basieren auf der Festlegung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur für die 2. Regulierungsperiode.

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Netzzugangsentgelte Strom. endgültiges Preisblatt für den Netzzugang Strom

Netzzugangsentgelte Strom. endgültiges Preisblatt für den Netzzugang Strom Netzzugangsentgelte Strom endgültiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 01.01.2016, gültig 01.01.2016 bis 31.12.2016) der Energieversorgung Pirna GmbH 1. Entgelte für Netznutzung für Entnahme

Mehr

Sachstand der Diskussion zum Grünstromvermarktungsmodell im BDEW

Sachstand der Diskussion zum Grünstromvermarktungsmodell im BDEW Sachstand der Diskussion zum Grünstromvermarktungsmodell im BDEW Stefan Thimm () - Fachgebietsleiter Erneuerbare Energien Eberhard Holstein Grundgrün Energie GmbH - Geschäftsführer www.bdew.de Grünstromvermarktung

Mehr

Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Seefeld, Pähl, Wielenbach und Wörthsee am 10.11.2010. Rechtsanwalt Matthias Albrecht

Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Seefeld, Pähl, Wielenbach und Wörthsee am 10.11.2010. Rechtsanwalt Matthias Albrecht Vorstellung Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gku in ihren Mitgliedsgemeinden Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs,

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014)

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014) Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014) Die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG (EVF) ermöglicht Letztverbrauchern und Weiterverteilern unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsgesetzes

Mehr

GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM

GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM GEMÄSS 106 ABS 2 Z 4 GWG 2011 FÜR DEN ERDGAS-VERTEILERNETZBETRIEB der WIENER NETZE GmbH FN 174300 z Erdbergstraße 236 1110 Wien INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 4 1.1. Rechtliche

Mehr

EFFIZIENZNAVIGATOR BETREIBERMODELLE BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN

EFFIZIENZNAVIGATOR BETREIBERMODELLE BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN PROJEKTTRÄGER: EFFIZIENZNAVIGATOR BETREIBERMODELLE BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN (Für Anlagen ab dem 01.04.2012) 1. KONSTELLATION Anlagenbetreiber und Verbraucher sind personenidentisch. Dabei muss der Anlagenbetreiber

Mehr

Preisblatt Netzentgelte Strom ab 01.01.2015

Preisblatt Netzentgelte Strom ab 01.01.2015 Preisblatt Netzentgelte Strom ab 01.01.2015 Gemäß 17 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze wird die festgelegte Erlösobergrenze in Netznutzungsentgelte umgesetzt.

Mehr

Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen

Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen Vergaberecht Praxisseminar Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen Rekommunalisierung zwischen Wirtschaftlichkeitsbewertung, Netzbetrieb und öffentlicher Ausschreibung 23. März 2012, München Eine Veranstaltungsreihe

Mehr

Prof. Dr. Markus Kaltenborn, Universität Siegen

Prof. Dr. Markus Kaltenborn, Universität Siegen Prof. Dr. Markus Kaltenborn, Universität Siegen Vergaberechtliche Strukturen im Recht der Gesetzlichen I. Einleitung II. Ausschreibungspflichten im SGB V III. Wettbewerbsschutz in der GKV durch Kartellvergaberecht

Mehr

Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie

Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie Erstellt von: Kurmainzer Straße 7 63874 Dammbach Datum: Inhaltsverzeichnis 1. Zieldefinition...3

Mehr

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen den Stadtwerken Ebermannstadt Versorgungsbetriebe

Mehr

ENTWURF. vom xx.xx.2012 Az.: 6.4452.85/145

ENTWURF. vom xx.xx.2012 Az.: 6.4452.85/145 ENTWURF Musterkriterienkatalog für die Entscheidung über die Einräumung von Wegerechten zum Betrieb von Strom- und Gasverteilnetzen der allgemeinen Versorgung ( Konzessionsvergabe ) des Ministeriums für

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 1/2004

GPA-Mitteilung Bau 1/2004 GPA-Mitteilung Bau 1/2004 Az. 600.530 01.07.2004 VOB-Anwendung durch kommunale Unternehmen in privater Rechtsform 1 Einführung Bei Anwendung der VOB durch Unternehmen in privater Rechtsform ist zu unterscheiden

Mehr