STAATSBETRIEB FÜR MESS- UND EICHWESEN. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

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1 STAATSBETRIEB FÜR MESS- UND EICHWESEN Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

2 Grußwort Warum wiegen wir als sächsische Verbraucherinnen und Verbraucher zu Hause eigentlich nicht nach, wenn wir ein Kilo Mehl, 500 Gramm Kaffee oder 250 Gramm eingelegte Gurken kaufen? Zum einen sicherlich, weil wir dem vertrauen, der uns Mehl, Kaffee oder Gurken verkauft und wir davon ausgehen, dass ein Kilo drin ist, wenn ein Kilo draufsteht. Doch nicht nur deshalb. Wir vertrauen auch darauf, weil wir wissen, dass es Kontrollinstanzen gibt, die in unser aller Auftrag nachwiegen und auch die Messgeräte kontrollieren. In Sachsen erledigt dies der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen (SME). Rund 90 Mitarbeiter an den Standorten Dresden, Chemnitz, Leipzig und Zwickau prüfen bei unseren Ärzten, ob sie die Blutdruckmessgeräte haben überprüfen lassen und ob die medizinischen Labore die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen durchführen. Sie sorgen auch dafür, dass die Atemalkohol- und Geschwindigkeitsmessgeräte der sächsischen Polizei fehlerfrei arbeiten und gerichtsverwertbare Ergebnisse erbringen. Die Liste der Aufgaben des SME ist lang. Ob bei der Zapfsäule an der Tankstelle oder bei der Gemüsewaage im Supermarkt: Wir Verbraucherinnen und Verbraucher vertrauen darauf, dass die Messungen korrekt sind und unsere Verbraucherinteressen gewahrt werden. Sachsens Mess- und Eichwesen steht mehr als 150 Jahre dafür ein, dass ein Meter ein Meter und ein Kilogramm ein Kilogramm ist. Der Staatsbetrieb stellt in jedem Jahr Verstöße fest, die dazu führen, dass die herstellenden und verkaufenden Unternehmen aktiv werden und die Missstände beseitigen. So wird der Verbraucher durch regelmäßige Überprüfungen vor Übervorteilung wirksam geschützt. Niemand darf durch falsche Waagen oder nicht ordnungsgemäß befüllte Fertigverpackungen sich einen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern verschaffen. Die Staatsregierung des Freistaates Sachsen steht dafür, dass dies auch zukünftig so bleibt. Christine Clauß Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

3 Die Leistungen der Eichverwaltung für Wirtschaft und Verbraucher Ein wesentliches Merkmal bei der Abrechnung von Waren und Dienstleistungen ist die Gewährleistung des Rechtsfriedens. Mit dem Eichgesetz und seinen darauf aufbauenden Verordnungen wurden klare gesetzliche Regelungen erlassen und den Behörden der Länder die Durchführung und Kontrolle dieses Gesetzes übertragen. Die Mehrheit der Wirtschaftsakteure kommt den metrologischen Forderungen im Gesetz bereitwillig nach. Dennoch stellen die Mitarbeiter der sächsischen Eichbehörde immer wieder Mängel und Verstöße beim Verkehr mit messbaren Gütern fest. Dabei sind üble Tricks der Manipulation besonders tückisch, weil die Verbraucher die Betrügereien entweder zu spät oder gar nicht feststellen. Die Verhinderung von Manipulationen und Beseitigung von Mängeln und Verstößen liegt jedoch im öffentlichen Interesse, weshalb der Staat die Richtigkeit der Messung garantieren muss. In Sachsen obliegt es deshalb dem Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen mit seinen Eichämtern in Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau darauf zu achten, dass faire Handelsbedingungen durch die Einhaltung staatlich festgelegter Fehlergrenzen der Messwerte gesichert werden und damit dem Verbraucherschutz in diesem Wirtschaftssegment entsprochen wird. Die Unternehmer als Lieferanten von Erzeugnissen und Leistungen können deshalb gleichermaßen wie die Bürger aufgrund der unparteiischen und unabhängigen Arbeit der Eichverwaltung auf richtige Messergebnisse vertrauen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um klassische Messgeräte wie Wärmezähler, Taxameter, Geschwindigkeitsmessgeräte und Blutdruckmessgeräte handelt oder ob es um Themen wie Nettogewichte in Fertigpackungen und den Brutto-für-Netto -Verkauf geht. Wesentliche Facetten der Eich- und Kontrolltätigkeit sind in diesem Bericht aufgeführt. So werden Prüfumfang und Beanstandungsquote bei den wichtigsten bzw. am häufigsten verwendeten Messgerätearten vorgestellt, eine Übersicht über die Füllmengenkontrollen und deren Beanstandungen gegeben sowie über die Kontrollen in Handelseinrichtungen und auf Märkten berichtet. Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen leistet darüber hinaus auch einen wichtigen Beitrag zum gesundheitlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Medizinprodukterecht kontrolliert er die fristgemäße Prüfung von medizinischen Messgeräten bzw. übernimmt deren messtechnische Kontrollen selbst. Er überwacht weiterhin die Qualitätssicherung der medizinischen Laboratorien in den Krankenhäusern und bei den niedergelassenen Ärzten, die die so genannte patientennahe Sofortdiagnostik durchführen. Auch diese Kontrollergebnisse werden in dieser Broschüre dargestellt. Mit diesem Bericht soll dazu beigetragen werden, der Öffentlichkeit sowohl über die geleistete Arbeit der sächsischen Eichbehörde Auskunft zu geben, als auch den Blick der Bürger auf Messgeräte zu schärfen und die Aufmerksamkeit gegenüber exakten Messergebnissen zu erhöhen. Darüber hinaus möchte ich aber auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der sächsischen Eichverwaltung für ihren engagierten Einsatz danken. Dr. Ulrich Warmuth Direktor des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Dresden, den 4. Mai Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

4 Inhaltsverzeichnis Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen 4 Instandsetzungsbetriebe und öffentliche Waagen 5 Überwachungsergebnisse 6 Handel, Wirtschaft und Verbraucher 6 Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser 6 Wägetechnik 7 Fertigpackungen 7 Brutto für Netto 9 Marktkontrollen 9 Staatlich anerkannte Prüfstellen für Verbrauchsmessgeräte 10 Befundprüfung 11 Straßenverkehr 11 Fahrpreisanzeiger (Taxameter) 11 Geschwindigkeitsüberwachung 12 Abgasmessgeräte 13 Atemalkoholmessgeräte 13 Medizin 13 Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen 14 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten 16 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 19 Das Mess- und Eichwesen in der Öffentlichkeit 22 Einmal gemessen ist besser als zehnmal geschätzt - Ausstellung im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen 22 Anhänge Organigramm 23 Stückzahlenstatistiken 24 Statistik über die Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen 26 Produktgruppenkennziffern (PKZ) 27 Ansprechpartner 28 Chronik der Sächsischen Eichverwaltung 30 Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

5 Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Die Mittelmäßigkeit wägt immer richtig, nur ihre Maße sind falsch. Anselm Feuerbach, deutscher Maler, ( ) Sind die Waagen beim Gemüsehändler wirklich genau? Wie oft bezahlen Kunden bei Produkten das Verpackungsmaterial mit? Und zeigt das Blutdruckmessgerät wirklich den richtigen Wert an? Mit solchen Fragen beschäftigt sich die staatliche Eichbehörde in Sachsen. Sie ist bereits über 150 Jahre alt und wird seit 1996 als Staatsbetrieb geführt. In der Behörde sind 92 Mitarbeiter an den Standorten Dresden, Chemnitz, Leipzig, Löbau und Zwickau beschäftigt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehören unter anderem die Erst- und Nacheichung von eichpflichtigen Messgeräten, die Überwachung der Messgeräteverwender und der richtige Gebrauch der Einheiten, die Überwachung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien sowie die Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen für Versorgungsmessgeräte (Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme). Aber auch die Ahndung eich- und medizinprodukterechtlicher Ordnungswidrigkeiten gehört zum Aufgabengebiet der Behörde. Im Jahr 2009 hat der sächsische Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen zu 95 Prozent hoheitliche Eichaufgaben als Behörde ausgeführt. Die nicht hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des so genannten Betriebs gewerblicher Art nahmen fünf Prozent in Anspruch. Dazu zählen die gesetzlich bestimmten messtechnischen Kontrollen nach dem Medizinproduktegesetz, die einheitliche Durchführung der modularen Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Leistungen des Kalibrierlabors für Kraft- und Härtemessungen und andere Sonderaufgaben (z. B. für Druckund Längenmessungen). Aus den hoheitlichen Aufgaben erwirtschaftete der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen im Jahr 2009 eigene Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt Euro. Dies entspricht einer Kostendeckung von 76,8 Prozent. Gegenüber dem vorangegangenen Jahr wurden 3,6 Prozent mehr Gebühren erwirtschaftet, allerdings verringerte sich die Kostendeckung um drei Prozent. Die Gründe dafür waren Personalmangel sowie die allgemeine Teuerungsrate bei gleich bleibenden Gebührensätzen. Deshalb standen 2009 die gebührenpflichtigen Eichungen im Vordergrund. Sie sind für den Freistaat und damit für den Staatsbetrieb in Menge und Qualität verpflichtend. Die nicht gebührenpflichtigen metrologischen Überwachungen (Marktaufsicht, Verwenderüberwachung) rückten infolgedessen im Vergleich zum Vorjahr etwas in den Hintergrund. Ausgerüstet mit modernster Technik Bei ihrer Arbeit erhebt die Eichbehörde unzählige Daten, die sortiert, gespeichert und verarbeitet werden müssen. Um Zeit, Arbeitsaufwand und vor allem Kosten möglichst gering zu halten, nutzt der sächsische Staatsbetrieb seit 2005 eine moderne Messgerätedatenbank. Durch sie können beispielsweise Messprotokolle, bereits geeichte Geräte und zugehörige Auswertungen zentral gespeichert werden. Somit ist es möglich, sachsenweit auf die Arbeitsdaten von anderen Eichämtern zuzugreifen wurde fast die gesamte sächsische Servertechnik aktualisiert. Dadurch wurde die Ausfallsicherheit der Server erhöht und die Skalierbarkeit und Variabilität des Systems ermöglicht. Für den Staatsbetrieb bedeutet das, dass nun auch zusätzlich Hardware- und Stromkosten eingespart werden. Somit ist das Mess- und Eichwesen in Sachsen gut für die Zukunft gerüstet. 4 Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

6 Instandsetzungsbetriebe und öffentliche Waagen Messgeräte müssen immer verlässlich funktionieren. Damit dies auch nach einer Reparatur gewährleistet werden kann, ist anschließend eine Nacheichung notwendig. Da aber die Eichbehörden defekte Messgeräte nicht instandsetzen, gibt es dafür so genannte Instandsetzungsbetriebe. Bei ihnen handelt es sich um speziell von den Eichbehörden befugte Unternehmen, die über nachweislich sachkundiges Personal und die technischen Voraussetzungen verfügen, Reparaturen und Justierungen vorzunehmen. Die Instandsetzer markieren reparierte Messgeräte, deren Eichgültigkeit noch nicht abgelaufen war, mit ihrem Instandsetzerkennzeichen, damit diese bis zur unverzüglich nachfolgenden Eichung erst einmal weiter betrieben werden können. Durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen waren Ende 2009 insgesamt 105 Instandsetzungsbetriebe befugt, davon 35 für Waagen, 25 für Volumenmessanlagen, 24 für Wegstreckenzähler und Fahrpreisanzeiger, 3 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, 2 für Gasmessgeräte und 16 für Abgasmessgeräte. Alle Instandsetzungsbetriebe werden durch die Eichämter turnusmäßig alle vier Jahre kontrolliert. Auf einer öffentlichen Waage kann jedermann seine Waren, Güter oder Fahrzeuge wiegen lassen. Im Regelfall kommen Straßenfahrzeugwaagen und Gleisfahrzeugwaagen als öffentliche Waagen infrage. Sie dürfen nur von geschultem, zugelassenem und unparteiischen Personal bedient werden. Die Ergebnisse, die ein so genannter Wäger an einer öffentlichen Waage ermittelt, sind gerichtlich anerkannt. In Sachsen gibt es rund 40 öffentliche Waagen. Sie werden von den Mitarbeitern der Eichämter turnusmäßig geeicht und durch unangemeldete Kontrollen überprüft. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

7 Überwachungsergebnisse Messgeräte und Messsysteme, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, unterliegen der Eichpflicht. Sie müssen regelmäßig überprüft werden. Nur so können die Verbraucher in Deutschland und damit auch in Sachsen auf einem sehr hohen Niveau geschützt werden. Fällt bei der Überprüfung durch den Staatsbetrieb ein Gerät durch, entspricht das einer so genannten Rückgabe. Die Quote dieser Rückgaben sollte gegen Ende der Gültigkeitsdauer einer Eichung nicht mehr als fünf Prozent betragen. Neben der Messstabilität gehören zum Schutzniveau auch die Häufigkeit der Instandsetzung und die Güte der allgemeinen Gebrauchseigenschaften des Messgerätes sowie die Kontrolldichte im Rahmen der Nachschau durch die Eichbehörde. Tabelle zu Eichungen von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser Messanlagen (Produkte) Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen (Ottokraftstoffe, Diesel, Biokraftstoffe) Kraftstoffzapfsäulen an Tankstellen (Hochdruckerdgas, Flüssiggas) Straßentankwagen (flüssige Kraftstoffe, Heizöl) Sammelwagen (Milch) Tankstellen und Kfz-Werkstätten (Schmier- und Motorenöl) Tankwagenbefüllung in Tanklagern (flüssige Kraftstoffe, Heizöl) Messanlagen für Flüssiggas Handel, Wirtschaft und Verbraucher Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser Im Freistaat Sachsen werden jährlich Kraftstoffe, Heizöl und flüssige Lebensmittel in einem Umfang von rund fünf Millionen Tonnen vom Hersteller bis zum Endkunden verteilt. Dafür sind bei den Unternehmen rund stationäre und mobile Messanlagen im Einsatz. Diese werden von den zuständigen Eichämtern alle zwei Jahre überprüft. Die gesetzlichen Anforderungen an die messtechnische Richtigkeit dieser Anlagen lassen eine maximale Messabweichung von ± 0,5 Prozent bei der Eichung zu. Die Gründe für die Rückgaben liegen hier vorwiegend in der mangelnden Messstabilität (Überschreitung der Fehlergrenzen). Dabei spielt auch das Alter der Messeinrichtungen (z. B. bei Milchsammelwagen) eine wesentliche Rolle. Im Berichtsjahr 2009 verzeichnen die Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser gegenüber dem Vorjahr eine gute Messstabilität. Die Rückgabequote zeigt meist nur geringe Veränderungen. Auffällig ist jedoch die hohe Beanstandungsquote bei Massezählern. Hier sind die Hersteller gefordert, bessere Qualität zu liefern und ihr Messprinzip zu überarbeiten. Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe Anzahl Rückgabe (5,0 %) (3,0 %) (1,6 %) (2,1 %) (8,0 %) (5,0 %) (2,8 %) (4,6 %) (12 %) (7,0%) (8,7 %) (8,5 %) (16 %) (7,0 %) (7,6 %) (15,6 %) (10 %) (9 %) (9,8 %) (5,3 %) 82 5 (6,0 %) 79 2 (3,0 %) 86 6 (7,0 %) ,0 %) (22,0 %) (17,0 %) (19,4 %) (12,4 %) Massezähler für Flüssigkeiten außer Wasser 7 2 (29,0 %) 19 7 (37,0 %) 1 0 (0,0 %) 7 2 (28,6 %) 6 Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

8 Wägetechnik Die Waage ist wohl das bekannteste Messgerät überhaupt. Die klassischen Handelswaagen in Verkaufsstellen sind jedem geläufig. Unter Handelswaagen sind aber nicht nur die Ladentischwaagen zu verstehen. Zu ihnen zählen auch komplexe Kassensysteme, die besonders in Großmärkten und Handelsketten verwendet werden. Bei ihnen ist die eigentliche Waage mit einem Computer verbunden, der die Anzeige und den Druck des Kassenbons steuert. Diese Systeme dienen der Speicherung der Warenpreise, der Preisberechnung der gewogenen Waren und der Steuerung des Kaufprozesses. Sie unterliegen ebenfalls der Prüfung durch die Eichbehörde. Neben den Handelswaagen, die rund 60 Prozent aller Waagen ausmachen, werden Messgeräte der Wägetechnik auch im Bau- und Verkehrswesen (Baustoffwaagen, Fahrzeugwaagen), in der Pharmazie (Fein- und Präzisionswaagen) oder bei der Herstellung von Fertigpackungen (Kontrollwaagen) geeicht. Tabelle zu Eichungen von Wägetechnik Waagen (gesamt) davon Rückgaben 1183 (6,0 %) 1191 (7,0 %) (7,0 %) (7,0 %) Waagen im Handel (bis Max. = 50 kg) davon Rückgaben 934 (7,0 %) 954 (8,0 %) 934 (8,0 %) (8,0 %) Die Prüfergebnisse der Eichungen von Waagen zeigen, dass hier die Rückgabequote von fünf Prozent seit Jahren konstant überschritten wird. Dabei sind die Beanstandungen zu rund 80 Prozent auf messtechnische Ursachen zurückzuführen. Da sich die Rückgabenentwicklung über die Jahre nicht verändert hat, wird auch zukünftig die staatliche Nacheichung der Waagen als Verwenderüberwachung einen wesentlichen Schwerpunkt im technischen Verbraucherschutz darstellen. Fertigpackungen Verbraucher sind beim Kauf von vorverpackten Waren in der Regel nicht in der Lage, selbst zu überprüfen, ob die angegebene Packungsmenge auch dem tatsächlichen Inhalt entspricht. Die Überwachung beim Hersteller, Importeur oder im Handel durch eine neutrale staatliche Stelle bietet dagegen die Gewähr für einen wirksamen Verbraucherschutz. Denn nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie geschaffen werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden die Fertigpackungsverordnung (FPV) und die Richtlinie zur Füllmengenprüfung (RFP). Die Überwachung von Fertigpackungen beim Hersteller gestaltet sich zunehmend schwieriger. Insbesondere in der Lebensmittelbranche nehmen Lohnabfüllung, also die Auftragsproduktion, Importe sowie verschiedene Varianten von Unterauftragsproduktion zu. Die Rohstoffgewinnung, die Rohstoffaufbereitung, die Abfüllung gewerblicher Gebinde sowie die End-Abfüllung werden von verschiedenen selbständigen Unternehmen vorgenommen. Diese wechseln oft und liegen häufig örtlich weit auseinander. Gleichzeitig treten Händler oder Verkaufsketten unter eigenem Namen oder Logo als Hersteller und In-Verkehr-Bringer von Fertigpackungen auf. Sie sind deshalb tendenziell nicht daran interessiert, ihre Lieferanten oder Lohnabfüller offen zu legen. Um den tatsächlichen Abfüllort zu ermitteln und bei Verstößen somit den Verantwortlichen ausfindig machen zu können, ist für die Eichbehörde viel Recherchearbeit notwendig. Sobald einer der Lohnabfüller nur einen temporären Produktionsauftrag erhalten hat, ist die Suche nach ihm für die Eichämter letztendlich noch zeit- und somit auch kostenintensiver. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind Packungen gleichen Inhalts wie beispielsweise Mehl-, Zucker- oder Salzpakete. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

9 Prüfung auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze für die Produktgruppenkennziffern PKZ Die Prüfung der Stichproben erfolgt auf Einhaltung des Mittelwertes, der zulässigen Minusabweichung und der absoluten Toleranzgrenze. Das entscheidende Kontrollaugenmerk liegt bei der Einhaltung des Mittelwertes, also dem durchschnittlichen Packungsinhalt, da hier die Verstöße über die Jahre unverändert hoch sind. Jedoch sind 2009 die Überschreitungen der zulässigen Minusabweichung gegenüber dem Vorjahr um 2,5 Prozent gesunken. Es wäre zu begrüßen, wenn sich dieser Trend in den nächsten Jahren bestätigt. Anzahl der geprüften Stichproben Anzahl der geprüften Packungen Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderung der FPV hinsichtlich des Mittelwertes der zulässigen Minusabweichung T U1 der absoluten Toleranzgrenze T abs (8,2 %) 27 (3,3 %) 218 (0,6 %) (7,7 %) 46 (5,8 %) 260 (0,7 %) (8,0 %) 42 (5,0 %) 463 (1,0 %) (9,0 %) 71 (6,0 %) (3,0 %) Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (Einhaltung der absoluten Toleranzgrenze) für die Produktgruppenkennziffer PKZ Zur Prüfung von Fertigpackungen auf Verkehrsfähigkeit (T abs ), insbesondere im Handel, werden keine Stichproben gezogen, sondern jede Packung einzeln betrachtet. Anzahl der geprüften Packungen Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderung der FPV hinsichtlich der absoluten Toleranzgrenze T abs (4,0 %) (4,2 %) (8,1 %) (3,7 %) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge für die Produktgruppenkennziffer PKZ Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind Packungen unterschiedlichen Inhalts wie Packungen mit Käse, Salaten, Fleisch- oder Wurstwaren, die in Bechern abgegeben werden oder mit Folien umhüllt sind und deren Gewicht je Fertigpackung separat ermittelt und auf dem Etikett ausgedruckt wird. Bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge werden im Unterschied zu Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge keine Stichprobenprüfungen durchgeführt. Jede Packung wird einzeln bewertet. Durch die regelmäßig durchgeführten Kontrollen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge konnte eine relativ geringe Beanstandungsquote erreicht werden. Auch 2009 sanken die Beanstandungen wieder. Dennoch müssen die Überprüfungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge weiterhin regelmäßig durchgeführt werden, um eine weitere Reduzierung der Beanstandungsquote zu erreichen. Tabelle zu Kontrollen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Anzahl der geprüften Packungen Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen die Forderung der FPV hinsichtlich der zulässigen Minusabweichung (5,2 %) (6,6 %) (7,0 %) (7,0 %) 1 Produktgruppenkennziffern nach Anhang 4 2 Produktgruppenkennziffern nach Anhang 4 3 Produktgruppenkennziffern nach Anhang 4 8 Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

10 Brutto für Netto Zum Verkauf von losen Erzeugnissen gehen bei der Eichbehörde immer wieder Verbraucherbeschwerden ein, dass besonders im Lebensmitteleinzelhandel das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis des Lebensmittels berechnet wird. Im 10a der Eichordnung ist dazu Folgendes geregelt: Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Vor allem beim Handel mit Fleisch- und Wurstwaren, Fisch, Feinkost, Käse sowie Obst und Gemüse ist der so genannte Brutto-für-Netto-Verkauf verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die geforderte Angabe von Netto-Gewichtswerten bedeutet, dass das Gewicht der Verpackung nicht zum Grundpreis (Euro/kg) der Ware berechnet werden darf. Moderne elektronische Waagen haben eine Taraeinrichtung, die gestattet, das Gewicht des verwendeten Verpackungsmaterials in der Waage zu hinterlegen und es automatisch oder auf Tastendruck zu eliminieren. Zur Berechnung des Preises wird bei der anschließenden Wägung so nur das Nettogewicht der Ware angezeigt und übernommen. Bei anderen Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung muss das Taragewicht anderweitig ermittelt und vom Bruttogewicht abgezogen werden. Bei Einlegefolien, zum Beispiel zwischen Schinken- oder Käsescheiben, muss ein Fest-Tarawert in die Waage eingegeben werden. Daher wird dem Verbraucher dringend empfohlen, beim Kauf von losen Erzeugnissen den Wägevorgang genau zu beobachten und ggf. zu reklamieren. Zum Beispiel: Beim Einkauf von 100 g Edelsalami mit einem Grundpreis von 22,00 /kg wird als Packmittel ein gewachstes Papier verwendet, das je nach Größe bis zu 10 g wiegt. Dieses Papier wird mit gewogen, so dass der Kunde in Wirklichkeit für 90 g Salami 1,98 und für 10 g Papier 0,22 bezahlen muss, obwohl er 100 g Salami zum Preis von 2,20 verlangt hat. Da die tatsächlichen Papierkosten ohnehin im Warenverkaufspreis einkalkuliert sind, bleibt dem Verkäufer ein unzulässiger Verpackungsaufschlag von 0,22. Von den Mitarbeitern der sächsischen Eichämter wurde auch 2009, wie in den vergangenen Jahren, die Einhaltung dieser Vorschrift kontrolliert. Dazu erfolgten Testkäufe bei den Händlern in Geschäften und auf Märkten. Tabelle zu Brutto-für-Netto -Kontrollen Anzahl der Brutto-für-Netto -Kontrollen davon Beanstandungen 121 (13,0 %) 116 (16,0 %) 119 (17,0 %) 107 (14,0 %) Die Beanstandungsquote ist bei den Brutto-für-Netto-Kontrollen über die Jahre konstant geblieben und unabhängig von der Anzahl der Überprüfungen. Fazit: Bei etwa jedem sechsten bis siebten Kunden wird die Verpackung mit berechnet. Kontrollen sind deshalb weiterhin notwendig, gestalten sich aber zunehmend schwieriger, da die Kontrolleure bei den Verkäufern immer bekannter werden. Umso erstaunlicher ist es, dass dennoch so viele Verstöße ermittelt werden. Des Weiteren ist eine stärkere Aufklärung der Kunden notwendig. Die Öffentlichkeitsarbeit des sächsischen Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen wird deshalb zunehmend an Bedeutung gewinnen. Marktkontrollen Die Mitarbeiter der sächsischen Eichämter wachen über die Einhaltung des Eichrechts nicht nur im stationären Handel, sondern auch auf Märkten und Verbrauchermessen. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

11 Diese Marktkontrollen sind gebührenfreie Verwenderüberwachungsmaßnahmen. Sie werden bundesweit oft mit Radio- oder TV-Aktionen verbunden und führen sukzessiv zu einem sorgfältigeren Umgang mit Messgeräten. Auf Wochenmärkten bieten Kleinerzeuger im Wettbewerb mit professionellen Händlern ihre frische Saisonware an. Damit der Kunde objektiv vergleichen kann, müssen auch sie Obst und Gemüse in Körben und Schalen gemäß Fertigpackungsverordnung mit dem Nettogewicht kennzeichnen, beziehungsweise als lose Ware nach dem Nettogewicht verkaufen. Eine gültig geeichte Waage ist dafür unabdingbar. Sie muss stabil und waagerecht aufgestellt werden und zwar so, dass der Käufer den Messvorgang uneingeschränkt beobachten kann. Auf Verbrauchermessen stellen die Eichämter gehäuft fest, dass unter anderem Händler aus den EU-Nachbarländern Verpackungsmaterial zum Nettowarenwert addieren. Anders als in Deutschland ist dies in einigen EU-Ländern so erlaubt. Die Ahndung von Verstößen ist grenzüberschreitend leider nicht in gewohnter Weise möglich, da hierfür die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Obwohl sich bei den Marktkontrollen scheinbar die Beanstandungen verringern, werden immer noch bei einem Viertel aller überprüften Stände Mängel festgestellt. Deshalb sind Kontrollen weiterhin dringend notwendig. Tabelle zu Marktkontrollen Anzahl der Kontrollen auf Märkten (bezogen auf einzelne Stände) davon Beanstandungen (Anzahl einzelner Stände) (33,0 %) 38 (32,0 %) 33 (26,0 %) 23 (25,0 %) Staatlich anerkannte Prüfstellen für Verbrauchsmessgeräte Seit mehr als 100 Jahren sind in Deutschland staatlich anerkannte Prüfstellen als beliehene Unternehmen befugt, Eichungen in großer Anzahl bei Messgeräten für Energie und Wasser Tabelle zur Stückzahlstatistik der geeichten Messgeräte in staatlich anerkannten Prüfstellen des Freistaates Sachsen Trägerunternehmen Elektrizität ER 10 ENSO Netz GmbH ER 30 Ritz Instrument Transformers GmbH ER 40 Lackmann Gmbh & Co. KG, Technische Dienste Summe Gas GR 4 VNG - Verbundnetz Gas AG GR 5 Gas Service Freiberg GmbH Summe Wasser WR 1 Sensus Metering Service GmbH Betrieb eingestellt WR 3 Südsachsen Wasser GmbH WR 7 Rossweiner Armaturen und Messgeräte GmbH & Co. KG WR 9 Zenner International GmbH & Co. KG WR 10 Neumann & Co. Wasserzähler Glaubitz GmbH Summe Wärme KR 1 Rossweiner Armaturen und Messgeräte GmbH & Co. KG KR 9 Zenner International GmbH & Co. KG Summe Gesamtzahl Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

12 vorzunehmen. Zu den hier erfassten Eichungen gehören sowohl Ersteichungen (vor dem ersten Inverkehrbringen) als auch Nacheichungen, wobei die Ersteichungen den weitaus überwiegenden Teil ausmachen. Bis 2005 mussten alle diese Messgeräte durch Prüfstellen erstgeeicht werden. Seit 2006 können die klassischen Verbrauchsmessgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme alternativ zur Ersteichung auch durch deren Hersteller mittels Konformitätsbewertungsverfahren direkt in Verkehr gebracht werden. Dennoch ist die Zahl der Eichungen, welche überwiegend Ersteichungen sind, nicht gesunken, sondern sogar gestiegen. Das zeigt, dass sich sächsische Prüfstellen aktiv um zusätzliche Aufträge bemüht haben. So wurden vorerst die exzellente messtechnische Infrastruktur in diesem Bereich und nicht zuletzt hoch qualifizierte Arbeitsplätze im Freistaat gesichert. Befundprüfung Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die so genannten Verkehrsfehlergrenzen einhält (also richtig misst) und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Eine Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit eines eichfähigen Messgerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Der überwiegende Anteil von Befundprüfungen wird im Bereich der Versorgungsmessgeräte beantragt. Grund dafür ist, dass diese eichpflichtigen Geräte auch am häufigsten im Gebrauch sind. Befundprüfungen an Versorgungsmessgeräten werden unter idealisierten Bedingungen auf stationären Prüfständen durchgeführt. Die Messgeräte müssen deshalb am Ort der Verwendung ausgebaut und durch neue ersetzt werden. Tabelle zu Befundprüfungen an eichfähigen Messgeräten Messgerät Anzahl nicht bestanden Anzahl nicht bestanden Anzahl nicht bestanden Anzahl nicht bestanden Elektrizitätsmessgeräte (19,0 %) (22,0 %) (18,4 %) (40,5 %) Gasmessgeräte (23,0 %) (25,0 %) (25,0 %) (24,2 %) Wassermessgeräte (18,0 %) (35,0 %) (21,0 %) (19,0 %) Wärmemessgeräte 2 0 (0,0 %) 8 4 (50,0 %) 5 1 (20,0 %) 9 3 (33,3 %) Sonstige Messgeräte 22 6 (27,0 %) 16 0 (0,0 %) 36 3 (8,3 %) 4 1 (25,0 %) Summe (19,0 %) (29,0 %) (20,2 %) (27,3 %) Bei den Befundprüfungen im Freistaat Sachsen gibt es seit Jahren recht konstante Gesamtzahlen. Auch die Quoten von 20 bis 30 Prozent nicht bestandener Befundprüfungen bleiben unverändert. Da Befundprüfungen fast ausschließlich von Verbrauchern beantragt werden, heißt das: Vermutungen nicht ordnungsgemäß messender Messgeräte für Energie und Wasser bestätigen sich nur in 20 bis 30 Prozent der Fälle. Da in Sachsen jedoch mehrere Millionen geeichte Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler in den Netzen arbeiten, heißt das gleichzeitig, dass nur eine verschwindend geringe Stückzahl davon nicht ordnungsgemäß misst. Dies ist gleichzeitig Ausdruck dafür, dass die von Eichbehörden und beliehenen Unternehmen (staatlich anerkannten Prüfstellen) durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen eine vertrauenswürdige staatliche Gewähr für richtig messende Messgeräte bieten. Straßenverkehr Fahrpreisanzeiger (Taxameter) Täglich nimmt fast jeder Bürger am Straßenverkehr teil, ob als Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Fahrer eines eigenen Autos. Dabei ist man sich oft nicht bewusst, wie wichtig die richtige Anzeige eines Messgerätes ist. Beim Benutzen eines Mietwagens oder Taxis müssen Wegstrecken und Zeit gemessen werden. Die jährliche Eichung sichert die Richtigkeit dieser Messungen, von denen schließlich der Fahrpreis abhängt. Da das Verbraucherschutzinteresse des Fahrgastes nicht immer den wirtschaftlichen Interessen von Taxi- und Mietwagenunternehmen vorangeht, besteht hier ein Nacheichschwerpunkt. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

13 Tabelle zu Eichungen von Fahrpreisanzeigern / Taxameter Eichungen von Fahrpreisanzeigern (Taxameter) davon Rückgaben 117 (4,0 %) 137 (4,0 %) 169 (6,0 %) 218 (6,0 %) Die Rückgabenentwicklung der Fahrpreisanzeiger / Taxameter tendiert, wenn auch nicht besonders auffällig, aus dem Bereich der tolerierbaren Rückgabequote (bis zu fünf Prozent) hinaus. Die nicht bestandenen Eichungen haben vorwiegend messtechnische Ursachen (falsche Uhrzeit, falsche Wegstreckenanpassung). Geschwindigkeitsüberwachung Der Straßenverkehr hat wegen seiner zentralen Bedeutung für die Volkswirtschaft in den letzten Jahren an Bedeutung enorm zugenommen. Probleme des Umweltschutzes und des Energieverbrauches stehen dabei in direktem Zusammenhang mit der Geschwindigkeit jedes einzelnen Fahrzeuges. Dazu führen Unfälle infolge überhöhter Geschwindigkeiten zu enormen volkswirtschaftlichen Schäden. Für Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Einhaltung vorgeschriebener Geschwindigkeiten steht eine breite Palette von stationären und mobilen Bauarten von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verfügung. Diese Messgeräte müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und vor der Verwendung von den Eichämtern geeicht sein. Für mobile Kontrollen werden in Sachsen Verkehrsradargeräte, Einseitensensoren, Video-Nachfahrsysteme, Lasergeschwindigkeitsmessgeräte oder Videoabstandsmesssysteme eingesetzt. An Unfallschwerpunkten sorgen zusätzlich stationäre Anlagen mit Sensoren in der Fahrbahn für eine kontinuierliche Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit. Die Anforderungen des Zulassungsverfahrens bei der PTB sind sehr hoch. Daher weisen die eingesetzten Messgeräte eine hohe Messbeständigkeit und Zuverlässigkeit auf. Für die Gewährleistung dieses hohen Niveaus werden die Geschwindigkeitsmessgeräte jährlich nachgeeicht. Dabei müssen an den vorgestellten Messgeräten nach speziellen Prüfvorschriften die Beschaffenheits- und messtechnischen Prüfungen Schritt für Schritt abgearbeitet werden. Durch ihre rasante Entwicklung und die Komplexität gehört die Verkehrsüberwachungstechnik zu den sensiblen Bereichen des Mess- und Eichwesens. Dies verlangt eine ständige Weiterentwicklung und Anpassung von Prüftechnik und Prüfverfahren. Nur durch die enge Zusammenarbeit von Herstellern, der PTB und den Eichbehörden gelingt es, die Grundlage für eine verlässliche Überwachungstätigkeit und damit für den Bürger ein hohes Schutzniveau messtechnisch abzusichern. Darüber hinaus fordert das ständig wachsende Verkehrsaufkommen auch zukünftig eine hohe Überwachungsdichte durch die Behörden, um dem Bürger eine reibungslose und vor allem sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Die sächsische Eichbehörde ist auf diesem expandierenden Gebiet auch zukünftig ein verlässlicher Partner. Tabelle zur Überwachung von Geschwindigkeitsmessgeräten Messgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung davon Rückgaben 34 (8,0 %) 21 (5,0 %) 39 (8,5 %) 28 (6,5 %) 2009 erfolgten die Rückgaben durchweg wegen formaler Mängel der Beschaffenheit. Dagegen ist die Messbeständigkeit der Geräte außerordentlich hoch. Das bedeutet, dass man sich auf die Richtigkeit des angezeigten Messwertes verlassen kann, wenn die Messgeräte durch die Eichbehörde geprüft und für den Einsatz freigegeben wurden. Dennoch müssen die Hersteller mehr zur Verbesserung der Beschaffenheit tun. Aus der Rückgabenentwicklung können in dieser Hinsicht noch keine Rückschlüsse gewonnen werden. 12 Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse 2009

14 Abgasmessgeräte Besonders in Zeiten erhöhter Umweltverschmutzung und des Klimawandels spielt die Menge des Ausstoßes von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr eine wichtige Rolle. Zum Teil verbrannte Kohlenwasserstoffe sowie Stickoxide führen in Verbindung mit der UV-Strahlung des Sonnenlichts zu erhöhter Ozonbelastung - dem Smog. Außerdem können Motorabgase zu Schädigungen der Atmungsorgane führen. Mit der Eichung von rund Abgasmessgeräten im Jahr leisten die Eichämter in Sachsen ihren Beitrag zum Umweltschutz. Sie schaffen damit wichtige Voraussetzungen einer verlässlichen Beurteilung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen. Tabelle zur Eichung von Abgasmessgeräten Abgasmessgeräte davon Rückgaben 69 (1,4 %) 67 (1,3 %) 121 (2,2 %) 108 (2,0 %) Die Entwicklung der nicht bestandenen Eichungen der Abgasmessgeräte ist messtechnisch zurzeit noch unbedenklich. Seit 2009 wird dabei zusätzlich nach dem Zustand der Geräte unterschieden. Die meisten Rückgaben erfolgten wegen Mängeln bei dieser Beschaffenheitsprüfung. Atemalkoholmessgeräte Atemalkoholmessgeräte sind besonders wichtig. Denn durch verstärkte Kontrollen der Fahrtüchtigkeit der Verkehrsteilnehmer kann die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Seit 1999 gibt es eichfähige Atemalkoholmessgeräte. Sie werden bei der Polizei in Chemnitz zweimal im Jahr geeicht. Zwischen der Eichbehörde und der Polizei besteht eine sehr gute und enge Zusammenarbeit. So können Synergieeffekte genutzt werden. Beispielsweise stellt die Polizei der Eichbehörde Prüfräume und Arbeitshilfen zur Verfügung. Der Staatsbetrieb für Messund Eichwesen ermöglicht außerdem kurzfristige Termine. Somit muss die Polizei die Geräte nicht teuer zum Hersteller schicken. Falls bei der Überprüfung Fehler auftreten, kann das Gerät an Ort und Stelle justiert und durch die Eichbehörde sofort wieder freigegeben werden. Tabelle zur Eichung der Atemalkoholmessgeräte Atemalkoholmessgeräte davon Rückgaben 4 (1,5 %) 3 (1,1 %) 2 (0,8 %) 5 (2,0 %) 2009 befand sich unter den Rückgaben der Atemalkoholmessgeräte nur ein Gerät, das die zulässige Fehlergrenze nicht eingehalten hat. Die Entwicklung der Rückgaben ist daher unbedenklich. Medizin Die Überwachungsarbeit des sächsischen Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen sichert die Qualität von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen in medizinischen Laboratorien, in Praxen niedergelassener Ärzte, in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, bei Pflegediensten und in sonstigen Einrichtungen. Außerdem führen die Mitarbeiter der Eichbehörde messtechnische Kontrollen an Medizinprodukten mit Messfunktion durch. Somit sorgen sie auch an dieser Stelle für vertrauenswürdige Geräte. Bericht über verbraucherrelevante Überwachungsergebnisse

15 Qualitätssicherung von Laboruntersuchungen Alle Labore waren ab 2004 dazu verpflichtet, nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK von 2001) zu arbeiten. Sie ist im 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV von 2002) verankert. Überwachung medizinischer Laboratorien Tabelle zur Überwachung von medizinischen Laboratorien Die Anzahl der erfassten überwachungspflichtigen Labore zeigt seit Jahren nur geringe Veränderungen. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Kleinlaboratorien bekannt und erfasst sind. Mit einer Überwachungsdichte von durchschnittlich 20 Prozent der erfassten Labore pro Jahr (mit Ausnahme von 2008) wurde ein Wert erreicht, der einen vertretbaren Kompromiss zwischen der Notwendigkeit der Überwachung und der personellen Ausstattung des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen darstellt. Seit Jahren wurde in durchschnittlich zwei Dritteln der überwachten Labore festgestellt, dass bei den stichprobenartig ausgewählten und retrospektiv überwachten Messgrößen die Rili-BÄK 2001 mit allen Forderungen vollständig umgesetzt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass neben den fachlichen auch formale Anforderungen einzuhalten sind musste in fünf beziehungsweise sechs von 32 überwachten Laboren die Präzision und Richtigkeit einzelner Messgrößen beanstandet werden. Nur eines der überwachten Labore konnte 2009 die pro Quartal und Messgröße geforderten Zertifikate von Ringversuchen nicht vollzählig vorweisen. Das bestätigt die gute Entwicklung in diesem Punkt in den letzten Jahren. Allgemeine Angaben Anzahl der erfassten überwachungspflichtigen Laboratorien (mit Kleinlaboratorien in Arztpraxen) Anzahl der Überwachungen Rili-BÄK wurde konsequent eingehalten (Lab. in %) * *** 66 Interne Präzisionskontrolle (PK) In fünf Laboratorien entsprach die PK nicht in allen Anforderungen der Rili-BÄK, (Lab. in %) * *** 16 Bei 106 kontrollierten überwachungspflichtigen Messgrößen entsprach bei fünf Kontrollen die Präzision nicht immer den Vorgaben der Rili-BÄK, (Messgrößen in %) ** 5 1 *** 5 Interne Richtigkeitskontrolle (RK) In sechs Laboratorien entsprach die RK nicht in allen Anforderungen der Rili-BÄK, (Lab. in %) * 4 15 *** 19 Bei 106 kontrollierten überwachungspflichtigen Messgrößen entsprach bei sechs Kontrollen die Richtigkeit nicht immer den Vorgaben der Rili-BÄK, (Messgrößen in %) ** 1 4 *** 6 Externe Richtigkeitskontrolle (Ringversuche) Einzelne Zertifikate fehlten in einem Laboratorium, (Lab. in %) * 0 5 *** 3 * Laboratorien in Prozent der überwachten Laboratorien ** Messgrößen in Prozent der überwachten Messgrößen *** keine Angabe, da in diesem Jahr die Überwachungen ausgesetzt wurden Überwachung von Krankenhäusern, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen In 28 Krankenhäusern wurde die Qualitätssicherung der patientennahen Sofortdiagnostik kontrolliert. Es handelt sich in der Regel um Glucose-Bestimmungen. Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen überwacht alle diese Einrichtungen kontinuierlich und hat sie bei ihren Bemühungen zur Umsetzung der Rili-BÄK umfangreich unterstützt. Seit 2006 ist die Zahl der Krankenhäuser, welche die Anforderungen an die Qualitätssicherung (einschließlich der detailliert vorgeschriebenen Dokumentationen) einhielten oder zum Teil einhielten, relativ konstant, aber nicht zufrieden stellend. Deshalb müssen die Prozesse der Qualitätssicherung der patientennahen Sofortdiagnostik auch in einer Reihe sächsischer Krankenhäuser noch verbessert 14

16 werden. Die Ergebnisse zeigen, dass auch in Krankenhäusern diesbezügliche kontinuierliche Überwachungen weiterhin notwendig sind. Tabelle zur Überwachung von Krankenhäusern, die quantitative Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen Anzahl an Überwachungen Qualitätssicherung erfolgt nach Rili-BÄK (Krankenhäuser in %) 62 % 56 % 67 % 68 % Qualitätssicherung erfolgt zum Teil nach Rili-BÄK (Krankenhäuser in %) 33 % 44 % 33 % 28 % Qualitätssicherung erfolgt nicht nach Rili-BÄK (Krankenhäuser in %) 5 % 0 % 0 % 4 % Überwachung von Praxen niedergelassener Ärzte, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen Praxen niedergelassener Ärzte, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen, sind seit Jahren eines der Sorgenkinder der sächsischen Eichbehörde. Ziel des Staatsbetriebes ist es deshalb, die Kontrollen in diesem Bereich möglichst flächendeckend durchzuführen. Darum wurden in den vergangenen sechs Jahren über Arztpraxen im Rahmen von Erstüberwachungen kontrolliert, davon 187 im Jahr Die Anzahl der überwachten Arztpraxen, die gar keine oder eine nicht ausreichende Qualitätssicherung durchgeführt haben, ist nach wie vor sehr hoch (55 Prozent). Diese Arztpraxen mussten in kürzester Zeit eine ausreichende Qualitätssicherung nachweisen. Das erfreuliche Sinken der Zahl von Arztpraxen, in denen keinerlei Qualitätssicherung durchgeführt wird, setzte sich 2009 fort und deutet darauf hin, dass die Informations- und Überwachungsaktivitäten des Staatsbetriebes Früchte tragen. Dennoch beweisen die Ergebnisse, dass gegenüber der derzeitigen Überwachungsdichte keinerlei Abstriche gemacht werden dürfen. Tabelle zur Überwachung von Praxen niedergelassener Ärzte, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen Anzahl an Überwachungen Qualitätssicherung erfolgt nach Rili-BÄK (Arztpraxen in %) 25 % 25 % 26 % 45 % Qualitätssicherung erfolgt zum Teil nach Rili-BÄK (Arztpraxen in %) 40 % 37 % 63 % 44 % Qualitätssicherung erfolgt nicht nach Rili-BÄK (Arztpraxen in %) 35 % 38 % 11 % 11 % Überwachung von sonstigen Einrichtungen, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen Im Jahr 2009 wurden 45 sonstige Einrichtungen, insbesondere Pflegeheime und Pflegedienste, erstmals bezüglich der Durchführung der Qualitätssicherung der patientennahen Sofortdiagnostik überwacht. Auch in diesem Bereich ist die Anzahl derjenigen Einrichtungen, die gar keine oder eine nicht ausreichende Qualitätssicherung durchführen, nach wie vor viel zu hoch (56 Prozent). Auch diese Einrichtungen mussten binnen kürzester Zeit eine ausreichende Qualitätssicherung nachweisen. Tabelle zur Überwachung von Pflegeheimen und -diensten, Rettungsdiensten und sonstigen Einrichtungen, die quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchführen Anzahl an Überwachungen Qualitätssicherung erfolgt nach Rili-BÄK (Einrichtungen in %) * 24 % 25 % 33 % 44 % Qualitätssicherung erfolgt zum Teil nach Rili-BÄK (Einrichtungen in %) * 47 % 55 % 51 % 29 % Qualitätssicherung erfolgt nicht nach Rili-BÄK (Einrichtungen in %) * 29 % 20 % 16 % 27 % * Einrichtungen in Prozent der überwachten Einrichtungen 15

17 Gesamteinschätzung der Überwachungsergebnisse Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen von 2001 (Rili-BÄK 2001) wird nur dann vollständig eingehalten, wenn die Vorgaben für die interne Qualitätssicherung hinsichtlich der Durchführung, Bewertung und Dokumentation von Kontrollprobenmessungen für jede geforderte Messgröße erfüllt werden. Das betrifft in besonderem Maße die Vorgaben für Präzision und Richtigkeit. Hierzu gab es 2009 in 16 Prozent bzw. 19 Prozent der überwachten Laboratorien Beanstandungen. Bei der Qualitätssicherung der patientennahen Sofortdiagnostik in Krankenhäusern musste in 32 Prozent der überwachten Einrichtungen festgestellt werden, dass Häufigkeit und/oder Dokumentation der Kontrolluntersuchungen nicht oder nicht vollständig nach den Vorgaben der Rili-BÄK 2001 erfolgten. Wenn elf Prozent der Arztpraxen und 27 Prozent der sonstigen Einrichtungen, in denen quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen als patientennahe Sofortdiagnostik durchgeführt werden, keine Qualitätssicherung durchführen, ist zu befürchten, dass auch labordiagnostische Befunde mit nicht ausreichender Richtigkeit und/oder Präzision erstellt werden. In diesen Bereichen müssen zwingend Gegenmaßnahmen getroffen werden, um die Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen durchzusetzen. Die Überwachungs- und Beratungsmaßnahmen des sächsischen Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen stellen eine wichtige Grundlage für die Umsetzung und Verbesserung der Qualität laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen in den medizinischen Einrichtungen des Freistaates dar. Umsetzung der neuen Rili-BÄK spätestens ab April 2010 Am 15. Februar 2008 wurde die neue Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen veröffentlicht. Mit der so genannten Rili-BÄK 2008 soll auch in Zukunft die Qualität aller laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gesichert und erhöht werden. Sie umfasst den gesamten Prozess der medizinischen Labordiagnostik und schließt auch die Prä- und Postanalytik mit ein. Die Rili-BÄK 2008 trat am 1. April 2008 in Kraft. Ab 1. April 2010 muss vollständig nach den Anforderungen der neuen Rili-BÄK gearbeitet werden. Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten Medizinprodukte mit Messfunktion müssen innerhalb bestimmter Fristen messtechnisch kontrolliert werden, damit auftretende Fehler rechtzeitig erkannt werden. Grundlage dafür bildet der 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurden 366 Einrichtungen und Arztpraxen auf Durchführung der messtechnischen Kontrollen überwacht. Tabelle zu überwachten Einrichtungen auf Einhaltung der Fristen der messtechnischen Kontrolle von Medizinprodukten mit Messfunktion Krankenhäuser Arztpraxen Sonstige Gesamt Von den überprüften Medizinprodukten sind 116 (zwei Prozent) nicht rechtzeitig und/ oder vorschriftenkonform messtechnisch kontrolliert worden. Von diesen Geräten war beim Einsatz am Patienten somit nicht bekannt, ob sie noch die zugelassenen Fehlergrenzen einhalten. In Krankenhäusern fanden sich gelegentlich Verstöße in geringem Ausmaß. 16

18 Tabelle zu überwachten Medizinprodukten mit Messfunktion auf Einhaltung der Fristen der messtechnischen Kontrolle Anzahl Prüffristen eingehalten Prüffristen nicht eingehalten zur Bestimmung der Hörfähigkeit zur Bestimmung von Körpertemperaturen zur nicht invasiven Blutdruckmessung zur Bestimmung des Augeninnendruckes Therapiedosimeter Diagnostikdosimeter Tretkurbelergometer Sonstige Gesamt (Anzahl) Gesamt (in %) 97 % 96 % 91 % 98 % 3 % 4 % 9 % 2 % Nach dem äußerst bedenklichen starken Anstieg nicht fristgerecht geprüfter Blutdruckmessgeräte im Jahr 2008, insbesondere in Arztpraxen, ist deren Anteil 2009 erfreulicherweise rapide gesunken. Die vom Gesetzgeber festgelegte Nachprüffrist von zwei Jahren für diese Geräte ist ganz bewusst gewählt. Denn nach Ablauf dieser Frist ist bei einer Vielzahl der Geräte nicht mehr sichergestellt, dass sie den Blutdruck der Patienten hinreichend genau innerhalb tolerierbarer Fehlergrenzen anzeigen. Dies begünstigt Fehldiagnosen und im Ergebnis falsche Behandlung und Medikamentengaben. Ungenau messende Blutdruckmessgeräte beeinträchtigen somit die Patientengesundheit und belasten nicht zuletzt die Budgets der Krankenkassen unnötig. Zu ähnlichen Folgen führt auch die seit Jahren überdurchschnittlich hohe Mängelquote bei Tretkurbelergometern. Gerade diese beiden Medizinproduktarten finden bei der Diagnose und Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen Anwendung, welche zu den häufigsten in unserer modernen, westlichen Zivilisation zählen. Die Ergebnisse zeigen, wie wichtig die Anstrengungen des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen auf diesem Kontrollgebiet sind. Private Dienste und Personen dürfen messtechnische Kontrollen (MTK) durchführen, wenn sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Auch 2009 hat der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen überprüft, ob bei diesen so genannten MTK-Diensten alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kontakt zu diesen Diensten ist wichtig, damit sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützt werden und keine fehlerhaft arbeitenden MTK-Dienste auf dem Markt Fuß fassen. Insgesamt sind die Prüfdienste an einer Zusammenarbeit mit der Eichbehörde sehr interessiert. Neben der Überwachung privater Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen, werden durch den Staatsbetrieb auch selbst drei Medizinproduktarten mit Messfunktion messtechnisch kontrolliert. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung ermächtigt die Eichbehörden, neben den privaten messtechnischen Kontroll-Diensten tätig zu werden. Damit soll insbesondere ihre flächendeckende Verfügbarkeit in der Region gewährleistet werden. Dies ist zum Beispiel bei der Durchführung messtechnischer Kontrollen von Augentonometern unverzichtbar. Die messtechnische Kompetenz des Staatsbetriebes leistet somit einen erheblichen Beitrag zur Einhaltung der Messsicherheit im Gesundheitswesen. Tabelle zu messtechnischen Kontrollen durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Anzahl Rückgabe medizinische Thermometer 30 0 (0,0 %) Blutdruckmessgeräte (5,0 %) Tonometer (Bestimmung des Augeninnendrucks) (1,0 %) Gesamt (4,0 %) Die Ergebnisse zeigen, dass abhängig von der Messgeräteart, die Medizinprodukte zum Ablauf der Fristen zu einem Anteil von bis zu fünf Prozent nicht mehr den Anforderungen an ein Medizinprodukt mit Messfunktion entsprechen. Ebenso bestätigen diese Ergebnisse auch 17

19 recht deutlich die obigen Aussagen zu den Blutdruckmessgeräten, denn bereits fünf Prozent der fristgerecht kontrollierten Geräte arbeiteten fehlerhaft. Nach Überschreitung der vom Gesetzgeber aus messtechnischen Gründen festgelegten Fristen steigt dieser Anteil technisch bedingt deutlich an. Zusammenfassung Die Ergebnisse aus dem Bereich der Medizin des Jahres 2009 und der letzten Jahre insgesamt machen deutlich, dass die Überwachungsschwerpunkte richtig gesetzt wurden. Die Überwachungsdichte kann bei medizinischen Laboren beibehalten werden. Bei Arztpraxen und sonstigen medizinischen Einrichtungen wäre jedoch eine intensivere und umfassendere Überwachung dringend erforderlich. Der Freistaat Sachsen sollte verstärkte Anstrengungen unternehmen, um weiterhin zu den Ländern mit angemessener Überwachungsdichte im Medizinproduktbereich zu gehören und diese Position nicht durch Personalabbau und Budgetkürzung aufs Spiel setzen. Ordnungswidrigkeiten müssen weiter konsequent geahndet werden. Nur so ist das vorhandene System geeignet, die Einhaltung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu überwachen. 18

20 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Der Gesetzgeber hat die Eichbehörden als unabhängige und neutrale Stellen dazu bestimmt, für die Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen im gesetzlichen Messwesen Sorge zu tragen und Verstöße entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu ahnden. Wenn sich auch die Mehrheit der Messgerätebesitzer rechtskonform verhält, so gibt es im geschäftlichen Verkehr mit messbaren Gütern leider immer wieder einige schwarze Schafe, die durch Verstöße gegen das Eichrecht unberechtigt Gewinne erwirtschaften und oft auch den Verbraucher schädigen. Je nach Schwere des Verstoßes gegen geltendes Recht kann die Eichbehörde entweder ein Verwarnungsgeld bis zu 35 Euro erheben oder ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Höhe der Geldbuße kann gemäß Eichgesetz bis zu Euro sowie nach Medizinproduktegesetz bis zu Euro betragen. Nach 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann in besonders schweren Fällen dieses Höchstmaß auch überschritten werden. Im Jahr 2009 wurden 31 Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, acht Verfahren wurden zur Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben. Ein Verfahren wurde vom Gericht eingestellt, ein anderes Verfahren endete mit einem Freispruch für den Betroffenen. Alle anderen Verfahren gingen zugunsten der Verwaltungsbehörde aus. Tabelle zur Entwicklung der Ordnungswidrigkeiten seit 2006 Summe der bearbeiteten Ordnungswidrigkeiten davon Verwarnungen mit Verwarnungsgeld davon abgeschlossene Bußgeldverfahren Summe der Einnahmen von Ordnungswidrigkeiten ,45 Euro ,75 Euro ,91 Euro ,25 Euro davon Einnahmen Verwarnungsgeld 2,770,00 Euro 2.075,00 Euro 1.820,00 Euro 1.625,00 Euro davon Einnahmen Bußgeld ,00 Euro ,75 Euro ,91 Euro ,25 Euro 19

21 Ordnungswidrigkeiten Anzeigen Bei den Verstößen, im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Jahr 2009 handelt es sich insbesondere um Zuwiderhandlungen wegen: 1. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Waagen im Handel, 2. Brutto-für-Netto-Verwiegungen, 3. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler, 4. fehlender Nennfüllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen, 5. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Reifenluftdruckmessgeräte, 6. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Wasserzähler. Verstöße Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Waagen Fahrpreisanzeiger, Wegstreckenzähler Abgas, Reifenluftdruck, Ölabgabe Zapfsäulen/Tankfahrzeuge Instandsetzer Brutto-für-Netto Fertigpackungsrecht Medizinprodukterecht Sonstige Summe Die Tabelle der von den Eichämtern in der Bußgeldstelle des Staatsbetriebes zur Anzeige gebrachten Verstöße macht diese weitgehend konstante Reihenfolge und die Entwicklung von 2006 bis 2009 deutlich. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Waagen Nach den eichrechtlichen Vorschriften dürfen Waagen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet bzw. bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt in der Regel zwei Jahre. Der Messgerätebesitzer selbst ist zuständig und verantwortlich, dass die Waagen geeicht sind. Die im Eichgesetz vorgeschriebene und rechtzeitig zu wiederholende Eichung dient dem Schutz des Verbrauchers, z. B. vor falschen Wägungen beim Einkauf, der Sicherung gleicher messtechnischer Anforderungen an alle Händler und damit fairer Bedingungen für alle Wettbewerber. Im Jahr 2009 ist die Anzahl der Verstöße wegen der Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Waagen im geschäftlichen Verkehr leicht zurückgegangen. Dennoch liegt die Anzahl dieser Ordnungswidrigkeiten mit über 30 Prozent aller Anzeigen weiterhin viel zu hoch. Unter den bemängelten Geräten befanden sich hochwertige, aber nicht eichfähige Waagen, ganz normale Küchenwaagen und eichfähige Waagen, bei denen die rechtzeitige Eichung aus den verschiedensten Gründen versäumt wurde. Abgesehen von der Ahndung der festgestellten Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße, wurden die Betroffenen stets eingehend und umfangreich zum Eichgesetz und der Eichordnung belehrt. Außerdem wurden ihnen entsprechende Informationsblätter übergeben. Brutto-für-Netto-Verwiegungen Bei regelmäßigen Kontrollen durch die Eichämter und aufgrund von Verbraucherbeschwerden haben die Mitarbeiter des Staatsbetriebes wieder häufig Brutto-für-Netto-Verwiegungen festgestellt. Diese Verstöße gab es im gesamten Bereich des Handels. Das heißt, sie kamen sowohl in kleineren und mittleren Einzelhandelsgeschäften als auch auf Märkten und in den großen Supermärkten vor. 20

22 Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler Im Jahr 2009 wurde erneut eine zunehmende Anzahl von Messgeräten mit abgelaufener Eichgültigkeit festgestellt. Die Gründe dafür waren vielseitig. So gab es Fälle des einfachen Vergessens, die Eichung zu beantragen, bis zum bewussten Hinauszögern und Unterlaufen der Eichung. In allen Fällen wurde (unter Berücksichtigung des Einzelfalles) die Zuwiderhandlung mit Geldbuße geahndet. Bei wiederholten Gesetzesübertretungen wurde der Betrag der Geldbuße erhöht festgesetzt. Fehlende Nennfüllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen Bei Testkäufen in der letzten Handelsstufe (Abgabe an den Endverbraucher) wurde festgestellt, dass Fertigpackungen in den Auslagen angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten und auch verkauft wurden, ohne dass die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge gekennzeichnet waren. Die konkrete Nennfüllmenge des jeweiligen Produktes wurde dem Kunden gewissermaßen vorenthalten. In diesen Fällen wurde grundsätzlich ein Bußgeldbescheid erlassen. Für das Jahr 2009 konnte eine rückläufige Tendenz der Zuwiderhandlungen gegen 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung festgestellt werden. Das ist positiv zu bewerten. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Reifenluftdruckmessgeräte Im Jahr 2009 wurde eine erhebliche Zunahme der Anzahl von Verstößen wegen der Verwendung beziehungsweise Bereithaltung ungeeichter Reifenluftdruckmessgeräte registriert. In allen diesen Fällen wurden, wegen der Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weil die Geräte noch nie geeicht wurden, Bußgeldbescheide erlassen. Leider mussten einige Verfahren, aufgrund der Uneinsichtigkeit der Messgerätebesitzer, als gerichtliche Verfahren weitergeführt werden. Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Wasserzähler Im Jahr 2009 wurde eine leicht steigende Anzahl von Verstößen wegen der Verwendung bzw. Bereithaltung ungeeichter Wasserzähler im geschäftlichen Verkehr festgestellt. Die festgestellten Verstöße wurden mit Geldbuße geahndet. Die gegen die Bußgeldbescheide eingelegten Einsprüche wurden schließlich von den Betroffenen wieder zurückgenommen. Die Bußgeldverfahren konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Zusammenfassung Ziel und Zweck der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besteht in der Durchsetzung der gesetzlichen Forderungen des Eich- und Fertigpackungsrechts sowie des Medizinprodukterechts, der Sicherung und Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs zwischen den Firmen und Unternehmen und im Schutz des Verbrauchers beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen. Durch die flächendeckende Überwachungstätigkeit der Eichämter und den motivierten Einsatz der Mitarbeiter der Behörde werden die genannten Ziele in größtmöglichem Umfang realisiert. Aufgrund bestehender Personaldefizite, der aber trotzdem unbedingt notwendigen Sicherung des Schutzniveaus auf den Gebieten des Eichrechts, Fertigpackungsrechts und Medizinprodukterechts, fiel die Anzahl der Nachschauen, Kontrollen und Überwachungen im Jahr 2009 wesentlich geringer aus. Das spiegelt auch die Anzahl der im Jahr 2009 festgestellten Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren und Verwarnungen mit Verwarnungsgeld) wider. Die Verfahren unter Anwaltsbeteiligung sind weiterhin hoch. Das bedeutet umfangreichere und länger andauernde Verfahren, der Bearbeitungsaufwand pro Verfahren steigt somit. Nach wie vor gilt für den Vollzug des Eichrechts, Fertigpackungsrechts und Medizinprodukterechts, dass mit den Einnahmen aus Ordnungswidrigkeiten keine Gewinne erwirtschaftet werden, denn der Aufwand, Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, wird in keinem Fall durch die Einnahmen gedeckt. Das begründet sich aus zum Teil sehr umfangreichen Ermittlungsverfahren, der weiter zunehmenden Beteiligung von Rechtsvertretern und nicht zuletzt, weil sich an das Ordnungswidrigkeitenverfahren oft ein gerichtliches Verfahren anschließt. 21

23 Das Mess- und Eichwesen in der Öffentlichkeit Tabelle zur Öffentlichkeitsarbeit des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen stand auch im Jahr 2009 wieder gleichbleibend hoch im öffentlichen Interesse der Medien. In regionalen Zeitungen erschienen insgesamt 17 Artikel, die auf das Interesse der Presse am sächsischen Eichwesen oder Pressemitteilungen der Behörde zurückgehen. Das sind drei mehr als im vorangegangenen Jahr. Außerdem wurden fünf Rundfunk- bzw. Fernsehbeiträge gesendet, bei denen der Staatsbetrieb mitwirkte. Die Präsenz der sächsischen Eichverwaltung in den Medien zeigt Wirkung. Nach jeder Presseveröffentlichung nahmen die Verbraucherhinweise auffällig zu. Häufig haben die Bürger erstmals aus dem Medienbeitrag von der jeweiligen eichrechtlichen Regelung oder der Zuständigkeit des Eichamtes erfahren. Auch die Medienbegleitung (Reportage, Filmdreh) während der eichamtlichen Kontrollen wirkt als Verstärker. Korrekte Händler begrüßen gegenüber den Medien die Tätigkeit der Eichämter, ertappte Sünder reagieren vor der Kamera umso betroffener, teilweise auch aggressiver. Eine aktive Medienarbeit dient in jedem Fall dem Auftrag des sächsischen Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen, Händler und Verbraucher gleichermaßen aufzuklären und für das Eichrecht zu sensibilisieren. Den eingehenden Verbraucherhinweisen in Folge der Medienberichterstattung wird zielgerichtet nachgegangen. Neben der routinemäßigen flächendeckenden Überwachung können so auch temporäre Brennpunkte kurzfristig erkannt und effizient unter die Lupe genommen werden. Mitwirkung bei Rundfunk- und Fernsehbeiträgen Pressemitteilungen bzw. Artikel zum sächsischen Eichwesen in der Presse Veröffentlichungen in Zeitschriften Fachvorträge Ausstellungen Bei Ausstellungen nimmt der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen unter den Eichbehörden in Deutschland den Spitzenplatz ein. Einmal gemessen ist besser als zehnmal geschätzt - Ausstellung im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Am Sitz der Eichdirektion in Dresden ist 2009 die Ausstellung 150 Jahre Geschichte des Mess- und Eichwesens in Sachsen eröffnet worden. Zwei Räume eines ehemaligen elektrischen Prüffeldes wurden dazu umgestaltet. Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen betrachtet es als eine seiner Aufgaben, die Geschichte des sächsischen Eichwesens zu dokumentieren, damit die täglichen kleinen, aber auch größeren Veränderungen in diesem Bereich nicht in Vergessenheit geraten. Die Ausstellung gibt einen Einblick in die Entwicklung der Technik, der Mess-, Prüf- und Eichgeräte, wie sie in den vergangenen 150 Jahren verwendet wurden. Besondere Aufmerksamkeit wird den Waagen und ihrer Anwendungsvielfalt gewidmet, da sie die ältesten und bekanntesten Messgeräte überhaupt sind. Neben vielen verschiedenen historischen Waagen und Gewichten ist in der Ausstellung auch eine Schrankwaage aus den Anfangsjahren des 20. Jahrhunderts zu sehen. Viele Exponate können auch angefasst und ausprobiert werden. Speziell für den Mathematik- und Physikunterricht von Schülern der Klassenstufen vier bis sieben haben die Mitarbeiter des Staatsbetriebes kleine praktische Aufgaben vorbereitet, die direkt in der Ausstellung gelöst werden können. Außerdem befinden sich auf einer Reihe von Informationstafeln Fragen, welche die Anwendung der Maße und Gewichte mit dem praktischen Leben verbinden. 22

24 Anhänge Anhang 1: Organigramm 23

25 Anhang 2.0: Stückzahlstatistik des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Eichstatistik Anzahl der eichbehördlich behandelten Messgeräte Zeitraum der statistischen Erfassung: 2009 Lfd. Nr. Messgerätearten Messgeräte Rückgaben 1.1 Verkörperte Längenmaße und besondere Längenmessgeräte Längenmessmaschinen Sonstige Längenmessmaschinen Flächenmessmaschinen Volumenmessgeräte für nichtflüssige Güter Messwerkzeuge für Volumenmessung (ruhend) Behälter ohne Einteilung Behälter mit Einteilung nasse Vermessung Behälter mit Einteilung trockene Vermessung Füllstandsmessgeräte Schmierölmessanlagen Straßenzapfsäulen für Mineral- und Bioöle Messanlagen auf Tankwagen für Mineralöle Messanlagen für Milch Straßenzapfsäulen für Erd- und Flüssiggas Sonstige Messanlagen für verflüssigte Gase Messanlagen mit Massezähler für Flüssigkeiten außer Wasser Sonstige Messanlagen für Flüssigkeiten Wasserzähler Volumenmessgeräte für Gas Mengenumwerter Sonstige Messgeräte für Gas Handelsgewichte Präzisions- u. Karatgewichte Gewichte der mittleren FG-Klasse, M1-Gewichte 8.3 F2-und F1- (Feingewichte) E2- u. E1- Gewichte Feinwaagen I Präzisionswaagen Waagen III u. IIII bis 50 kg Waagen III u. IIII über 50 kg bis 2,9 t Waagen III u. IIII über 2,9 t Selbsttätige Waagen zum Abwägen und diskontinuierlichen Wägen (SWA, SWW) 10.2 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen Selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (SKW) Förderbandwaagen (FBW) Eiersortiermaschinen Getreideprober elektrische Feuchtebestimmer Volumenmessgeräte für Laborzwecke Dichtemessgeräte (mechanisch) Dichtemessgeräte (elektrisch) Flüssigkeits-Glasthermometer Elektrische Thermometer, Temperaturfühler Anzeigeeinrichtungen zu elektrischen Thermometern Sonstige Thermometer und Temperaturmesseinrichtungen Überdruckmessgeräte Butyrometer Wegstreckenzähler Fahrpreisanzeiger Reifenluftmessgeräte Abgasmessgeräte für KFZ Bremsverzögerungsmessgeräte Geschwindigkeitsmessgeräte Atemalkoholmessgeräte Sonstige Messgeräte zur Verkehrsüberwachung Stoppuhren, Zeitzähler Messgeräte für Elektrizität Schallpegelmessgeräte Strahlenmessgeräte Sonstige Messgeräte 19 0 Summe

26 Anhang 2.1: Stückzahlstatistik des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Eichstatistik Anzahl der eichbehördlichen Konformitätsbewertungen (KB) Zeitraum der statistischen Erfassung: 2009 Lfd. Nr. Messgerätearten KB abgeschlossen Rückgaben 1. Wasserzähler Gaszähler und Mengenumwerter Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch Wärmezähler Messanlagen für kontinuierliche und dynamische Messungen von Mengen Selbsttätige Wagen Taxameter Maßverkörperungen (statistisches Verfahren) Geräte zur Messung von Längen und ihre Kombinationen Abgasanalysatoren Nichtselbsttätige Waagen Klasse I Nichtselbsttätige Waagen Klasse II Nichtselbsttätige Waagen Klasse III und IIII 37 4 Summe Anhang 2.2: Stückzahlstatistik des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Eichstatistik Anzahl der eichbehördlichen durchgeführten messtechnischen Kontrollen (MTK) Zeitraum der statistischen Erfassung: 2009 Lfd. Nr. Messgerätearten MTK bestanden MTK nicht bestanden 1. Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen 2.1 Medizinische Elektrothermometer Mit austauschbaren Temperaturfühlern Infrarot-Strahlungsthermometer Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) 4.1 allgemein zur Grenzwertprüfung Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen 5.1 mit Photonenstrahlen im Energiebereich bis 1,33 MeV mit Photonenstrahlen im Energiebereich ab 1,33 MeV mit Photonenstrahlen aus Co-60-Bestrahlanlagen Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der EO unterliegen Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten Sonstige Messgeräte 0 0 Summe Anhang 2.3: Stückzahlstatistik des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen Eichstatistik Anzahl der statistischen Eichungen Zeitraum der statistischen Erfassung: 2009 Lfd. Nr. Messgerätearten Σ Losumfang Rückgaben 1. Verkörperte Längenmaße und besondere Längenmaße Behälter ohne Einteilung Summe

27 Anhang 3: Statistik über Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen (2009) Zeitraum der statistischen Erfassung: bis Beanstandungen wegen Verstoß bzgl. PKZ (1) Produkte / Produktgruppen (2) Betriebe (4) Prüfungen (5) Packungen (6) Mittelwert (7) zulässiger Minusabweichung (8) absoluter Toleranzgrenze (9) Anzahl % Anzahl % Anzahl % 100 Flüssige Lebensmittel ,4 2 2,1 200 Nichtflüssige Lebensmittel ,3 23 3, ,7 300 Nichtlebensmittel ,5 1 1,4 46 1,0 400 Arzneimittel ,0 1 25,0 Summe 100 bis ,6 500 Stückzahl bis Stückzahl über Länge 700 Fläche Summe 500 bis Prüfung auf Verkehrsfähigkeit (T abs ) ,0 900 FP ungleiche Nennfüllmenge ,2 Anzahl der geprüften Betriebe (3) 767 Legende: (1) Die Nummer entspricht der Produktgruppenkennziffer (PKZ 4 ) nach RFP* (siehe Anhang 4, geändert 2008). (2) Produktarten / Produktgruppen entsprechen der Systematik nach RFP* (siehe Anhang 5, geändert 2008). (3) Anzahl der geprüften Betriebe in Sachsen, die Fertigpackungen herstellen, abfüllen und importieren. (4) Anzahl der überprüften Betriebe bezogen auf die jeweilige PKZ 1 (Mehrfachbesuche in der Produktgruppe zählen nur einmal). (5) Anzahl der Stichproben und Vollprüfungen. (6) Anzahl der einzelnen Packungen, die geprüft wurden. (7) Beanstandungen wegen Verstoß gegen die Mittelwertsforderung, bezogen auf die Anzahl der Prüfungen. (8) Beanstandungen wegen Verstoß gegen die zulässige Minusabweichung, bezogen auf die Anzahl der Prüfungen. (9) Beanstandungen wegen Verstoß gegen die absolute Toleranzgrenze, bezogen auf die Anzahl der geprüften Packungen. Für PKZ entspricht die absolute Toleranzgrenze der zulässigen Minusabweichung ( 25 Fertigpackungsverordnung). * RFP... Richtlinie zur Füllmengenprüfung 4 Produktgruppenkennziffern nach Anhang 4 26

28 Anhang 4: Produktgruppenkennziffern (PKZ) Hauptgruppe 100 Flüssige Lebensmittel 101 Weine 102 Schaumwein 103 Bier 104 Spirituosen 105 Essig, Essigessenz 106 Speiseöl 107 Milch und flüssige Milcherzeugnisse 108 alkoholfreie Getränke 110 andere flüssige Lebensmittel Hauptgruppe 200 Nichtflüssige Lebensmittel 201 Obstkonserven mit AGK [1] 202 Gemüse-, Sauer- und Pilzkonserven mit AGK 5 [1] 203 Obstdauerwaren 204 Fleisch, Fleischerzeug-nisse, Fertiggerichte ohne AGK [1] 205 Geflügelerzeugnisse 206 Wild 207 Wursterzeugnisse 208 Fischerzeugnisse, nicht tiefgefroren, ohne AGK [1] 209 Feinkost 210 Würz- und Salatsoßen 211 Gewürze 212 Genußmittel 213 Milcherzeugnisse und Fette 214 tiefgefrorene Erzeugnisse außer 205, 206, Kartoffel-, Nährmittel- und Getreideerzeugnisse 216 Backwaren, unverpacktes Kleingebäck (> 250g) 217 Süß-, Zucker-, Schokowaren 218 Obst, Kartoffel, Gemüse und Nüsse 219 Baby-Juniorkost 220 Zucker 221 zuckerhaltiger Brotaufstrich 222 kalibriertes Schlachtgeflügel 230 Fleischerzeugnisse mit AGK [1] 240 Fischerzeugnisse mit AGK [1] 250 Übrige Erzeugnisse mit AGK [1] Hauptgruppe 300 Nichtlebensmittel 301 Futtermittel für Heimtiere, Vögel und Zierfische 302 Wasch- und Reinigungsmittel 303 Körperpflegemittel, Kosmetika, Luftverbesserer 304 Pflegemittel für Fußböden, Lackanstriche, Leder und Möbel; Putzmittel 305 Mineralöle und Brennstoffe 306 Lacke und Farben 307 Pflege- und Wartungs-mittel für Kfz 308 Klebstoffe und Leime 309 Eisen und Metallwaren 310 Werkstoffe 311 Bautenschutzmittel 312 Watte 313 Tabak 314 Chemikalien und sonstige chemische Erzeugnisse 315 Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs-mittel 316 Sämereien 317 Düngemittel 318 Torf, Blumenerde, Streu 320 Garne (Inlandserzeugnisse) 330 Garne (Auslandserzeugnisse) 340 sonstige Nichtlebensmittel Hauptgruppe 400 Arzneimittel 401 Flüssige Arzneimittel 402 Puder 403 Salben 404 pulvrige und kleinkörnige Arzneimittel 405 Tee (naturell) 406 pastenartige Tee-Extrakte 407 pulverartige Tee-Extrakte 410 übrige Arzneimittel Hauptgruppe 500 Stückzahl bis 30 Stück 501 Metallerzeugnisse 511 Papiererzeugnisse 521 Lebens- und Arzneimittel 531 Holz- und Kunststoff-erzeugnisse 541 sonstige Erzeugnisse Hauptgruppe 550 Stückzahl über 30 Stück 551 Metallerzeugnisse 561 Papiererzeugnisse 571 Lebens- und Arzneimittel 581 Holz- und Kunststoff-erzeugnisse 591 sonstige Erzeugnisse Hauptgruppe 600 Länge 601 Textilerzeugnisse 611 Papiererzeugnisse 621 Kabel- und Drahterzeugnisse 631 sonstige Erzeugnisse Hauptgruppe 700 Fläche 701 Textilerzeugnisse 711 Kunststofferzeugnisse 721 sonstige Erzeugnisse Hauptgruppe 800 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit 816 Backwaren, unverpacktes Kleingebäck (> 250 g) 818 Obst, Kartoffel, Gemüse und Nüsse in offenen Packungen 830 sonstige Erzeugnisse 840 Kohlen, Koks, Briketts (> 10 kg) Hauptgruppe 900 Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge 910 Obst und Gemüse 920 Fleisch- und Wurstwaren 930 Andere Lebensmittel 5 [1] Abtropfgewichtskennzeichnung 27

29 Ansprechpartner Eichdirektion Direktor: Herr Dr. Ulrich Warmuth Hohe Straße 11, Dresden Telefon: Fax: Eichamt Chemnitz Amtsleiter: Herr Wilfried Krüger Schloßstraße 27, Chemnitz Telefon Fax: Eichamt Dresden Amtsleiter: Herr Dr. Siegfried Ottmann Hohe Straße 13, Dresden Telefon: Fax: mit Eichstelle Löbau Leiter: Herr Andreas Krombholz Bahnhofstraße 35 a, Löbau Telefon: Fax: Eichamt Leipzig Amtsleiter: Herr Karsten Riedel Talstraße 11, Leipzig Telefon: Fax: Eichamt Zwickau Amtsleiter: Herr Jürgen Werner Lutherstraße 12, Zwickau Telefon: Fax: Benannte Stelle 0115 Leiter: Herr Dr. Andreas Müller Telefon: Fax: DKD-Laboratorium K Leiter: Herr Hans-Joachim Clauß Telefon: Fax:

30 Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen im Freistaat Sachsen Elektrizität: ER 10 ENSO Netz GmbH Zschoner Ring 3, Kesselsdorf Tel.: Fax: ER 30 ER 40 Ritz Instrument Transformers GmbH, Standort Dresden Bergener Ring 65/67, Ottendorf-Okrilla Tel.: Fax: Lackmann GmbH & Co. KG, Technische Dienste Otto-Schmidt-Straße 20, Taucha Tel.: Fax: Gas: GR 4 VNG - Verbundnetz Gas AG Schönauer Landstraße 101, Leipzig / Böhlitz-Ehrenberg Tel.: Fax: frank.eisele@vng.de GR 5 Gas Service Freiberg GmbH Halsbrücker Straße 34, Freiberg Tel.: Fax: info@gsf-freiberg.de Wasser: WR 3 Südsachsen Wasser GmbH Theresenstraße 13, Chemnitz; Tel.: Fax: christine.schloemer@suedsachsenwasser.de WR 7 WR 9 Rossweiner Armaturen und Messgeräte GmbH & Co. OHG Wehrstraße 8, Roßwein Tel.: Fax: m.peter@rossweiner.de Zenner International GmbH & Co. KG Talstraße 2, Mulda Tel.: Fax: marco.ruscher@zenner.com WR 10 Neumann & Co. Wasserzähler Glaubitz GmbH Industriestraße A 7, Glaubitz Tel.: Fax: info@neumann-glaubitz.de Wärme: KR 1 Rossweiner Armaturen- und Messgeräte GmbH & Co. OHG Wehrstraße 8, Roßwein Tel.: Fax: m.peter@rossweiner.de KR 9 Zenner International GmbH & Co. KG Talstraße 2, Mulda Tel.: Fax: marco.ruscher@zenner.com 29

31 Chronik der Sächsischen Eichverwaltung 1858 Erlass der ersten gesetzlichen Regelung zum Maß- und Gewichtswesen im öffentlichen Verkehr in Sachsen am 12. März 1858, gültig ab 1. November Durchführung der Eichungen durch staatliche Eichämter Maß- und Gewichtsordnung durch den Norddeutschen Bund beschlossen, die ab 1. Januar 1872 wirksam wurde Umbenennung der Normaleichungskommission in die Königliche Obereichungskommission, die die Aufsicht über die 14 sächsischen Eichämter führt Das Dresdener Eichamt wird Königliches Eichamt, Übergang des Eichwesens von der kommunalen in die staatliche Zuständigkeit. Das Eichamt Dresden erhält Prüfungsarbeiten der Aufsichtsbehörde und besondere Befugnisse der Eichung Einführung der Nacheichung für Messgeräte in Sachsen durch die Verordnung vom 8. April Neue Maß- und Gewichtsordnung für die Länder des Deutschen Reiches Alle noch in der Zugehörigkeit der Gemeinden und Städte befindlichen Eichämter sind endgültig in die staatliche Zuständigkeit überführt. Die Aufsichtsbehörde erhält den Namen Obereichungsamt. Die Staatseichämter Bautzen, Chemnitz, Dresden und Zwickau werden Haupteichämter Das Maß- und Gewichtsgesetz löst die Bestimmungen auf der Grundlage der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 ab Zerstörung der Gebäude von Eichdirektion und Haupteichamt Dresden und des Eichamtes in Leipzig durch Bombenangriffe Errichtung des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht (DAMG) in der sowjetischen Besatzungszone auf der Grundlage des Befehls 158 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland Wiederaufnahme der Arbeit der Eichdirektion, der Haupteichämter Dresden, Chemnitz, Leipzig, Zwickau und der Eichämter Bautzen, Görlitz, Nossen, Oschatz und Annaberg in Sachsen als nachgeordnete Dienststellen des DAMG in provisorischen Räumen und mit den Resten der aus den Trümmern geborgenen Messmittel. Rechtsgrundlage für das Eichwesen: Maß- und Gewichtsgesetz von Bildung von Bezirkseichämtern in Folge der Verwaltungsreform und der damit verbundenen Auflösung der Länderstruktur in der DDR. Neue Verordnung für das Messwesen mit der Ausdehnung der Prüfpflicht (Beglaubigung) auf Normalmessmittel und der staatlichen Einflussnahme auf das Messwesen in der materiellen Produktion Einordnung der Bezirkseichämter in die Struktur des Deutschen Amtes für Messwesen und Warenprüfung. Der Begriff der Eichämter verschwindet. 30

32 Vorbereitung auf die Bildung einer Landeseichdirektion und von Eichämtern in Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau für das vorgesehene Land Sachsen. Gründung des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen mit den vorstehend genannten Eichämtern, da das Eichgesetz und die Eichordnung der Bundesrepublik Deutschland ab diesem Zeitpunkt auch in Sachsen gelten. Bildung des Staatsbetriebes Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen unter Einbeziehung der Eichämter. Die am 31. März 2004 veröffentlichte EU-Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID) tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft. MID durch Änderung des Eichgesetzes und Eichordnung in nationales Recht überführt. Jubiläumsjahr: 150 Jahre staatliches Eichwesen Sachsen 31

33 Herausgeber: Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen (SME) in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, Dresden Redaktion: Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen; Zedel Journalismus und PR; Marka Ziesch Bildnachweis: Archiv des SME Satz: MAXROI Graphics GmbH Redaktionsschluss: Mai 2010 Auflage: 100 Stück Bezug: Dieser Bericht kann heruntergeladen werden unter sowie unter Verteilerhinweis: Diese Schrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Den Parteien ist es jedoch erlaubt, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.

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