Information von unserer Vertragszertifizierungsstelle ACG Agrar-Control GmbH, über die Revisionen 2016 der Bereiche Global Gap 5.0 und QS-Gap.

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1 1 Kartoffel-Centrum Bayern GmbH Zentrale: Mittelstetter Str Rain/Lech Niederlassung Geiselhöring: Am Oberfeld Geiselhöring KCB GmbH Mittelstetter Str. 42 D Rain/Lech An alle Vertragsanbauer / Kunden der KCB GmbH Rain / Lech, 5. Februar 2016 Information von unserer Vertragszertifizierungsstelle ACG Agrar-Control GmbH, über die Revisionen 2016 der Bereiche Global Gap 5.0 und QS-Gap. Ansprechpartner bei Fragen hierzu: Frau Dr. Susanne Schulze-Horsell Agrar-Control GmbH Bischofstr Krefeld Tel.: Fax: schulze_horsel@agrar-control.de Sehr geehrte Damen und Herren, der Jahreswechsel 2015/2016 bringt einige Änderungen in den verschiedenen Prüfsystemen mit sich. Über die wichtigsten möchten wir Sie hier informieren. Aktuell ist die deutsche Global Gap 5.0 Fassung erst Mitte Februar 2016 verfügbar. Zu Ihrer Information, stellen wir die deutsche Fassung nach Erhalt auf unsere Homepage. Stufe QS/QS-GAP Erzeugung 1.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst Produktionsarten Obstanbau (Freiland und geschützter Anbau), Gemüse (Freiland und geschützter Anbau), den Kartoffelanbau und den gesamten Herstellungsprozess vom Anbau der Kultur über die Ernte bis zur Aufbereitung und Vermarktung der Produkte. Es müssen alle Kulturen, die zu einer angemeldeten Produktionsart gehören und der Vermarktung zugeführt werden, zertifiziert werden. Der Kartoffelanbau ist nicht mehr unterteilt nach Speise- und Pflanzkartoffelanbau.

2 Ereignis- und Krisenmanagement Die Definition von Kritischen Ereignissen wurde integriert Schädlingsmonitoring/ -bekämpfung Der Nachweis, dass Schädlingsbefall vorliegt, muss regelmäßig und systematisch geprüft und dokumentiert werden Rückverfolgbarkeit Ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem muss vorliegen, welches für Dritte nachvollziehbar ist. Eine Lieferanten- und Kundenliste muss dokumentiert werden. Bei loser Ware muss die Partie-/Losnummer auf der Umverpackung sein Kennzeichnung von QS Ware Nur angemeldete und zertifizierte Kulturen dürfen als QS-Ware vermarktet werden. Pauschale Regelungen und Synonyme unter definierten Bedingungen zur Kennzeichnung der QS-Ware können genutzt werden Warenidentifikation im Lager Die Spezifizierung erfolgt auf die innerbetriebliche Warenidentifizierung (im Lager). Produktionsart 460 (Ausgegliederte Vermarktung) Eine schriftliche Anmeldung für Produktionsart 460 beim Bündler ist erforderlich und das Anmeldungsdokument muss zwingend dort vorliegen. Die Anmeldung muss rückwirkend für alle Alt -Betriebe eingeholt werden. Leitfaden Zertifizierung: Die sach- und fristgerechte Überprüfung der Korrekturmaßnahmen ist spätestens vier Wochen nach Ablauf der Umsetzungsfrist durch die Zertifizierungsstelle in der Software- Plattform zu hinterlegen. Bei nicht fristgerechter Umsetzung von Korrekturmaßnahmen kann ein Standort für das QS- System gesperrt werden. Einführung von unangekündigten Audits in 2016 (Spotaudits): in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln sind unangekündigte Audits ab 2016 fester Bestandteil der Prüfsystematik.

3 3 Revision GLOBALG.A.P. - Version 5.0 Durch die neue Version V5.0 bei GLOBALG.A.P. ergeben sich Änderungen beim Allgemeinen Regelwerk hinsichtlich der Vorgaben für die Kontrolldurchführung (z.b. Terminierung) und bei den Erfüllungskriterien (CPCC), auf die wir Sie nachfolgend auszugsweise hinweisen möchten: Die neue Version V5 von GLOBALG.A.P. hat seit dem 01.Juli 2015 Gültigkeit. Übergangsweise können beide Versionen bis zum parallel geprüft werden. Die alte Version V4.0 verliert am ihre Gültigkeit. Ab dem 01. Juli 2016 darf nur noch nach der neuen Version V5.0 geprüft werden. Letzte Zertifikate der Version V4.0 verlieren am ihre Gültigkeit. Bitte beachten Sie, dass ggf. die Gültigkeit von Zertifikaten der V4.0 kürzer sein kann, wenn das Ablaufdatum vorgezogener Folgekontrollen nach dem liegt. Durch die Möglichkeit, Kontrollen vorzuziehen, kann voraussichtlich der sog. Geburtstermin verkürzt werden, wenn sich bei zunächst regulärer Anschlusszertifizierung eine Gültigkeit von Zertifikaten über den o.g. Termin vom hinaus ergeben würde. Diese Zertifikate werden dann spätestens am enden. Generell umfasst die Zertifizierung bei einjährig geernteten Produkten nur noch eine Ernte. Wenn z.b. eine Erstkontrolle gemäß der Regelwerksvorgaben erntenah bzw. während der Ernte durchgeführt wird und z.b. die Zertifizierung erst nach der Ernte der zu zertifizierenden Kultur abgeschlossen wird, kann ggf. die Zertifizierungsstelle gezwungen sein, das Zertifikat gemäß den modifizierten Regelungen von GLOBALG.A.P. einzukürzen, wenn z.b. dann die Ernte für die Kultur im Folgejahr durch das Zertifikat ebenfalls abgedeckt würde. Die sog. Produktionsmanagementeinheiten (PMU) der V4.0 werden bei der V5.0 als Produktionsstandorte bezeichnet. Bei gepachteten Produktionsstandorten (z.b. Pachtflächen) muss ein Dokument verfügbar sein, das zeigt, dass der Verpächter kein Mitspracherecht bzw. keine Einflussmöglichkeit hinsichtlich der GLOBALG.A.P.-relevanten Produktionsabläufe hat. Dies kann z.b. über den Pachtvertrag dargelegt werden. Produkthandhabungseinheiten (PHU) kennzeichnen die Bereiche, in denen Produkte gehandhabt werden. Insofern mehrere PHUs vorliegen, müssen diese jährlich besucht und alle registrierten Produkte in der jährlichen Zertifizierung einbezogen werden. Bei nicht ernte nah durchgeführten Erstkontrollen muss die nächste Systemkontrolle während der Erntesaison stattfinden und/oder die Wahrscheinlichkeit für eine Stichprobe erhöht werden, die während der nächsten Ernte stattfindet. Während einer Stichprobe besteht zudem nun die Möglichkeit eine Kulturerweiterung durchzuführen, insoweit die anwendbaren Kontrollpunkte, also die gesamten Produktionsprozesse, für das neue Produkt vollständig geprüft werden können. Wenn Erzeuger die Zertifizierungsstelle wechseln, kann die Folgekontrolle bei der V 5.0 auch als Folgekontrolle geprüft werden und ist nicht mehr gemäß Regelwerk eine Erstkontrolle wie bei der Version V 4.0. Bei Erzeugern, bei denen die Ernte nicht in die Zertifizierung eingeschlossen ist (Ausnahme), kann nachfolgend auch keine Handhabung der Produkte auf dem Betrieb stattfinden bzw. diese nicht zertifiziert werden.

4 4 Insofern Handhabung auf dem Betrieb stattfindet, muss diese mindestens alle zwei Jahre während einer Handhabungsaktivität (z.b. wiegen, sortieren, (kühl)lagern, einlagern, verpacken) kontrolliert werden. Dieser Zeitraum kann sich gemäß produktbezogener Gefahrenanalyse auf ein Jahr verkürzen. Erzeugerbetriebe ohne Handhabung müssen mindestens alle 2 Jahre während der Erntesaison kontrolliert werden. Bei mehreren Produkten muss je Kontrolljahr mindestens ein Produkt je Produktgruppierung kontrolliert werden. Die Vorgehensweise für die Produktgruppierung ist noch nicht abschließend geklärt. Zudem müssen bei Folgekontrollen relevante pflanzenbauliche Aktivitäten stattfinden. Kontrollen, wo nur minimale betriebliche Aktivitäten stattfinden, sollen vermieden werden. Die Mindestkontrollzeit beträgt auch für die V.5 mindestens 3 Stunden. Die gilt für einfache Betriebsstrukturen mit z.b. einem Standort, einer oder wenigen Kultur/en, wenig Arbeitskräften und/oder fehlender Handhabung. Diese Zeit erhöht sich anteilig z.b. bei Folgekontrollen, mehreren Standorten, Durchführung von Handhabung etc. Kontrollen können nun nur noch maximal 4 Monate vorgezogen werden. Die Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 4 Monaten bleibt bestehen. Bitte beachten Sie, dass die Folgekontrolle zwingend innerhalb der maximal 4-monatigen Verlängerung stattfinden muss. Umfirmierungen müssen rechtzeitig der Zertifizierungsstelle kommuniziert werden, damit der neue Betrieb regelkonform registriert und geprüft werden kann. Erfüllungskriterien (CPCC) Die neue Version enthält Änderungen bei Leveln, Änderungen bei den CPCC s, Konkretisierungen bei den Einführungstexten und Präzisierungen bei den Fragen und Erfüllungskriterien, aber auch Zusammenfassungen bei Kontrollpunkten (z.b. bei den Pflanzenschutzaufzeichnungen). Allgemein gesagt, besteht bei den Gefährdungsanalysen die Forderung, diese betriebsspezifischer zu formulieren bzw. durchzuführen. Bei den Gefährdungsanalysen ist z.b. die Mikrobiologie hinsichtlich Verunreinigungen beim Wasser als neue Anforderung dazugekommen. Aktionspläne sollen ggf. bestehende Gefährdungen abmildern und möglichen Verunreinigungen vorbeugen. Bei der Eigenkontrolle des Erzeugers müssen nur noch die nicht anwendbaren Kontrollpunkte und die Nichterfüllungen kommentiert werden. Die Anforderung, alle kritischen Musskriterien zu kommentieren, entfällt. Entfallen ist auch der Kontrollpunkt AF 10.2 bzgl. der missbräuchlichen Nutzung der GGN durch den Abnehmer. Den Verkauf betreffende Dokumente (z.b. Rechnungen/Lieferscheine) und, wo angemessen, andere den Verkauf zertifizierter Materialien/Produkte betreffende Dokumente müssen die GGN des Zertifikatinhabers enthalten (AF 11.1). Die Kontrollpunkte Wassernutzung bei Vorernteprozessen (FV 4.1.2, ab ) und Gefährdungsbeurteilung Bewässerung (CB 5.2.1, ab ) werden ab dem genannten Datum von nicht kritischen Musskriterien zu kritischen Musskriterien. Weitere neue oder veränderte Kontrollpunkte sind der Transport von Arbeitskräften, Auffangvorrichtungen für Kraftstoffe und Öltanks (Umweltsicherheit), Aufzeichnungen der Witterungsbedingungen beim Pflanzenschutz, Vorbeugung der Abdrift zu Nachbarkulturen,

5 5 sicherer Transport von Pflanzenschutzmitteln auf dem Betrieb, sichere Lagerung der Pflanzenschutzausrüstungen und Akkreditierung des Labors, welches die Wasseranalysen durchführt. Die bislang separate, jährliche Erklärung zum Lebensmittelschutz ist in Form eines kritischen Musskriteriums in die Checkliste integriert worden. Als weitere Punkte sind zu beachten: AF- Checkliste: - Erweiterte Standortinformationen - eine Flurkarte - Unterkünfte auf dem Betriebsgelände verfügen über grundlegende Einrichtungen und Trinkwasser - Auffangvorrichtungen für Diesel/ Öl: Kraftstofftanks entsprechen lokalen Anforderungen - Energieeffizienz- schriftlicher Plan zur Verbesserung - GGN- Nr. auf Rechnungen/ Lieferscheinen (wie gehabt erhalten unsere KCB Kunden zur Zertifizierung unsere Verzichtsbestätigung u. unsere Erklärung zum Gebrach der GGN) - Massenbilanzierung- Verkaufsdetails der zertifizierten und wenn anwendbar nicht zertifizierten Mengen müssen für alle registrierten Produkte aufgezeichnet sein mit besonderer Aufmerksamkeit auf die verkauften Mengen. Es muss eine Zusammenfassung gemacht werden ( 1 x jährlich, angepasst an den Betrieb ) CB- Checkliste: - Wassermanagement- Verbrauchsmengenkalkulation datenbasiert (lokale Agrarinstitute, Regenmesser, Verdunstungsmesser etc.) - Gefahrenbeurteilung identifiziert den Einfluss des Wassermanagements auf die Umwelt. Hilfestellungen zur Umsetzung bilden hier die Leitlinie AF1 sowie Anl. CB1. - Wassernutzung- Aufzeichnungen zur genutzten Wassermenge - Pflanzenschutzaufzeichnungen- zusätzliche Daten zum Wetter (Wind, Sonne, Feuchtigkeit) - Pflanzenschutzmitteleinsatz- Abdriftvermeidung - Pflanzenschutzmitteleinsatz- Zuzugvermeidung - Pflanzenschutzbestandsliste- die 3- Monats- Regel fällt weg. Die Liste muss innerhalb eines Monats aktualisiert werden, nachdem eine Änderung des Bestandes durch Zugang oder Verbrauch stattgefunden hat - Jährliche Gesundheitschecks- der Erzeuger bietet allen Arbeitskräften, die Umgang mit PSM haben, die Möglichkeit eines Gesundheitschecks an

6 6 - Transport konzentrierter Pflanzenschutzmitteln- auf dem Betrieb/ zwischen Betriebsteilen nur in original und verschlossenen Behältern GLOBALG.A.P. Registrierung: Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die jährliche Registrierung zum Folgeaudit laut GLOBALG.A.P. auch in Version 5 unerlässlich ist (siehe Allgemeines Regelwerk Teil I, 4; Anhang 1.2 GLOBALG.A.P. Anforderungen an Registrierungsdaten und Allgemeines Regelwerk Teil III, 4)! In Kürze werden wir den Erzeugern/ Bündlern aktualisierte Anträge zuschicken bzw. zur Verfügung stellen können. Eine Rückmeldung an die ACG muss in jedem Fall stattfinden, bevor das entsprechende Audit durchgeführt wird, um eine Zertifizierung sicherstellen zu können. Die übermittelten Daten können ggf. den gemäß GLOBALG.A.P. zulässigen Kontrollzeitpunkt beeinflussen. Schicken Sie daher bitte möglichst bald vollständig ausgefüllte Anträge zurück! Gebührenordnung ab : Mit der Gültigkeit zum werden die GLOBALG.A.P. Registrierungsgebühren angepasst: - Erhöhung der Registrierungsgebühren für F&V und CC um 6% Die neuen Kostensätze von GLOBALG.A.P. werden von der ACG-Agrar-Control GmbH entsprechend weiter berechnet. Bereits angekündigte erste Änderung V5.0: Neue Edition V5.0-1 wegen Änderungen bei Kontrollpunkt FV und FV Annex I, 5.3 zur organischen Düngung (geänderte normative Dokumente sollen im Januar veröffentlicht werden). Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur einen Auszug der Änderungen darstellen können. Mit freundlichen Grüßen Grünwald Peter Kartoffel-Centrum-Bayern GmbH Tel.: +49 (0) Mobil: +49 (0) E-Fax: +49 (0) peter.gruenwald@rwz.de

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