Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen

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1 Rechtsanwältin Dr. Davina Bruhn Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen Beitrag im Rahmen der Tierrechtskonferenz Legalisierte Tierquälerei und Auswege Veranstalter: PeTA Deutschland e.v. Am in Berlin

2 GLIEDERUNG 1. Vorstellung 2. Einleitung 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene a) Regelungen im Tierschutzgesetz b) Initiative des Bundesrates c) Verfassungsrechtliche Aspekte 4. Das kommunale Wildtierverbot a) Allgemeines a) Die Entscheidung des VGH München 2

3 1. Vorstellung Rechtsanwältin seit 2012; Schwerpunkt Verwaltungsrecht; Tierschutzrecht : PeTA Deutschland e.v. ab 2013: RAe Günther Partnerschaft in Hamburg ab 2014: Vorstandsmitglied der DJGT beratend, gutachterlich und forensisch auf dem Gebiet des Tierschutzrechts tätig, vornehmlich im Auftrag von NGOs (PeTA; Vier Pfoten...) u.a. - Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Verfassungsmäßigkeit der verschärften Haltungsvorgaben für Pelztiere in 33 TierSchNutztV (zusammen mit RA Dr. Ulrich Wollenteit) 3

4 2. Einleitung Praxis der Wildtierhaltung im Zirkus - Es kann als wissenschaftlich erwiesen gelten, dass insbesondere Säugetierarten mit hohen Haltungsansprüchen im Zirkus nicht artgerecht gehalten werden können - Systembedingt geht die Haltung mit starken Einschränkungen der Tiere einher, insbesondere in Bezug auf Gehegeflächen und Strukturierung, Sozialstruktur, Klima und arttypisches Verhalten - Zirkusunternehmen besuchen in einer Saison oft Gastspielorte - Die Dressur der Tiere erfolgt oftmals unter Anwendung von Gewalt - Wildtiere sind nur unzureichend an ein Leben in Gefangenschaft angepasst - Erhebliche Leiden, die sich in gravierenden Verhaltensstörungen äußern - Erhebliche Schäden, die sich in chronischen Erkrankungen, beispielsweise des Skelettsystems, zeigen 4

5 Copyright PETA Deustchland

6 Copyright PETA USA

7 2. Einleitung Haltungsvorgaben 1. Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen (BMELV) 2. Säugetiergutachten (ist anzuwenden bei Tieren, die im Zirkusunternehmen mitgeführt werden, jedoch nicht aktiv am Zirkusbetrieb teilnehmen) Problematik: - Die Leitlinien entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis - Sie sind nicht rechtsverbindlich - Die Leitlinien basieren auf der wissenschaftlich nicht belegten Hypothese, dass Wildtiere die Verhaltensrestriktionen durch die ihnen abverlangten Dressurleistungen kompensieren können 7

8 2. Einleitung Beispiel Elefanten (BMELV, Leitlinien zur Haltung von Zirkustieren, S. 18): Kettenhaltung im Stallzelt: Bei der Aufstallung der Tiere ist darauf zu achten, dass Urin und Wasser ungehindert ablaufen ko nnen. Im Stallzelt muss dies erforderlichenfalls durch einen zusaẗzlich eingebrachten Bretterboden (Podium) gewaḧrleistet werden. Jedem Tier muss eine Fla che von mindestens 2,5 x 4 m zur Verfu gung stehen. Jedes Tier wird mit zwei Ketten, eine am Hinterbein und eine am entgegengesetzten Vorderbein oder am Hals angekettet. Um Druckstellen zu vermeiden, mu ssen die Ketten ta glich wechselnd am rechten oder linken Vorder- bzw. Hinterbein angebracht werden. Die La nge der Ketten muss so bemessen sein, dass der angekettete Elefant sich bequem ablegen und einen Schritt vor und zuru ck machen kann. Die Ketten sollten am Hinterbein zusa tzlich mit einem Kettenschutz abgepolstert werden. Waḧrend der Nacht ist den Tieren neben einem ausreichenden Futtervorrat reichlich Stroh als Einstreu zur Verfu gung zu stellen. 8

9 2. Einleitung Beispiel Elefanten (BMELV, Leitlinien zur Haltung von Zirkustieren, S. 18): Kettenhaltung im Stallzelt: Bei der Aufstallung der Tiere ist darauf zu achten, dass Urin und Wasser ungehindert ablaufen ko nnen. Im Stallzelt muss dies erforderlichenfalls durch einen zusaẗzlich eingebrachten Bretterboden (Podium) gewaḧrleistet werden. Jedem Tier muss eine Fla che von mindestens 2,5 x 4 m zur Verfu gung stehen. Jedes Tier wird mit zwei Ketten, eine am Hinterbein und eine am entgegengesetzten Vorderbein oder am Hals angekettet. Um Druckstellen zu vermeiden, mu ssen die Ketten ta glich wechselnd am rechten oder linken Vorder- bzw. Hinterbein angebracht werden. Die La nge der Ketten muss so bemessen sein, dass der angekettete Elefant sich bequem ablegen und einen Schritt vor und zuru ck machen kann. Die Ketten sollten am Hinterbein zusaẗzlich mit einem Kettenschutz abgepolstert werden. Wa hrend der Nacht ist den Tieren neben einem ausreichenden Futtervorrat reichlich Stroh als Einstreu zur Verfu gung zu stellen. 9

10 2. Einleitung Fazit: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Wildtiere in Zirkusbetrieben erheblich leiden - Legehennenurteil vom 6. Juli 1999: artgemäße Bedürfnisse dürfen nicht unangemessen zurückgedrängt werden - Ist ein Tier nicht in der Lage, ein Bedürfnis zu befriedigen, so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden (EU-Kommission, Legehennenmitteilung) - das bloße Ausmaß an Verhaltensrestriktionen, denen ein Tier unterworfen wird, ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen, ohne dass äußerlich wahrnehmbare Indizien in Form von Verletzungen oder Verhaltensauffälligkeiten vorliegen (LG München II, Urteil vom , Az.: 9 Ns 12 Js 33703/12) 10

11 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene a) Regelungen im Tierschutzgesetz 11 Abs. 4 TierSchG Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern. 11

12 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene Nach 11 Abs. 4 TierSchG kann das Zurschaustellen von Tieren einzelner wildlebender Arten in Zirkussen verboten werden, wenn Bei den Tieren aufgrund von Umständen, die dem Zirkusbetrieb immanent sind, Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorgerufen werden Schmerzen, Leiden oder Schäden erheblich sind Schmerzen, Leiden oder Schäden sich nicht durch Anforderungen an das Wie der Haltung beheben lassen 12

13 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene 13 Abs. 3 S. 1 TierSchG 3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden. 13

14 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene - Das Verhältnis beider Vorschriften zueinander ist unklar - Nach 13 Abs. 3 S. 1 sind Verbote/Beschränkungen möglich, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist - Dies entspricht dem Merkmal des 2 a TierSchG, welches vom BVerfG 1999 mit dem Legehennenurteil vom konkretisiert worden ist -Der Verordnungsgeber müsse entsprechend dem in den 1, 2 vom Gesetzgeber vorgezeichneten Interessenausgleich einen ethisch begründeten Tierschutz befördern, ohne die Rechte der Tierhalter übermäßig zu beschränken -dabei habe er zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in 2 Nr. 1 der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn Vorrang einräumen und mehr als eine Ordnungsfunktion erfüllen wolle - Insgesamt sind Ziel, Inhalt und Grenze der Ermächtigungsgrundlage in 13 Abs. 3 S. 1 hinreichend bestimmt 14

15 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene Initiative des Bundesrates Entschließungsantrag des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus (BR-Drs. 78/16) Ein Verbot wird als erforderlich angesehen, da es im reisenden Gewerbe keine Alternativen gibt, die festgestellten erheblichen Schmerzen und Leiden der Schäden der Tiere bei der Haltung und beim Transport wirksam zu beheben Ob der Entschließungsantrag auf Gehör trifft ist fraglich. Bereits 2003 und 2011 gab es ähnliche Vorstöße. Das Landwirtschaftsministerium sieht keine Möglichkeiten zu handeln: Ein Verbot sei nach dem Tierschutzgesetz nur dann möglich, wenn die Tiere an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten werden könnten Hierzu gäbe es keine hinreichenden Erkenntnisse Weiterhin ist von hohen verfassungsrechtlichen Hürden die Rede (Art. 12 GG) 15

16 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene -Verfassungsrechtliche Aspekte -Vereinbarkeit eines Verbots mit Art. 14 GG -Eine Verletzung von Art. 14 GG ließe sich allenfalls über die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs begründen -Sofern das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat, ob die Eigentumsgarantie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst, hat es jedenfalls festgestellt, dass nur der konkrete Bestand an Rechten und Gütern geschützt sein kann -Eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach 11 TierSchG vermittelt einen solchen Bestand nicht -Eine Verletzung von Art. 14 GG scheidet daher aus 16

17 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene Verfassungsrechtliche Aspekte -Vereinbarkeit eines Verbots mit Art. 12 GG - Ausgangspunkt der Prüfung ist die Drei-Stufen-Theorie -Die unterschiedlich stringenten Rechtfertigungsanforderungen, für Berufswahlsowie Berufsausübungsregelungen, die sich aus der Drei-Stufen-Theorie ergeben, sind allerdings dahingehend relativiert worden, dass beide Begriffe (Berufswahl und Berufsausübung) den einheitlichen Komplex der Berufsfreiheit lediglich von verschiedenen Blickrichtungen her thematisieren -Die Drei-Stufen-Dogmatik ist zunehmend in eine stufenspezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung überführt worden - Danach ist hier ein strenger Prüfungsmaßstab nicht angezeigt -Von einer Berufswahlregelung kann nicht gesprochen werden, da der Betrieb von Zirkussen auch nach dem Verbot noch möglich ist 17

18 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene - Die Tiernutzung wird nicht vollständig untersagt, lediglich findet eine Einengung dieses Bereichs statt, denn der Einsatz domestizierter Tiere bleibt weiterhin zulässig - Die Berufswahl des Tierlehrers bleibt weiterhin möglich - Es liegt mithin eine bloße Berufsausübungsregelung vor, so dass es allein darauf ankommt, ob das Verbot durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls legitimiert ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. - Vorliegen von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls: Insbesondere vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG kommt dem Regelungsanliegen des Tierschutzes heute ausreichendes Gewicht zu, um sogar weitaus intensivere Eingriffe in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich abzusichern 18

19 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene - Verhältnismäßigkeit: - Geeignetheit: Erkennbar geeignet den Tierschutz zu verbessern - Erforderlichkeit: diskutiert wurde hier, inwieweit eine nach Arten differenzierendes Verbot Mittel sein könnte milderes Allerdings lässt sich grundsätzlich keine Wildtierart im Zirkus artgerecht halten Mit der Beurteilungs- und Prognosefreiheit des Gesetz- oder Verordnungsgebers wäre demnach auch ein generelles Verbot vereinbar - Zumutbarkeit Ein Verbot steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, weil es keinesfalls unmöglich erscheint, Zirkusbetriebe ohne Wildtiere zu betreiben oder den Beruf des Tierlehrers ohne Wildtiere auszuüben 19

20 3. Stand der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene - Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht einem Verbot der Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen nichts entgegen - Auf Vollzugsebene ist die Problematik nicht lösbar, da beispielsweise die Verweigerung einer Erlaubnis gem. 11 TierSchG oder Verfügungen nach 16 TierSchG nur Einzelfälle betrifft und so die generellen Missstände nicht behoben werden können. - Man kann der Problematik daher nur wirkungsvoll begegnen, wenn die Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen verboten wird - Einziger Ausweg ist derzeit das kommunale Wildtierverbot 20

21 5. Das kommunale Wildtierverbot a) Allgemeines Vergabe öffentlicher Einrichtungen (Festplätze) an Zirkusbetriebe mit Wildtieren Verschiedene Städte haben in jüngster Zeit beschlossen, ihre öffentlichen Einrichtungen (Festplätze) nicht mehr an Zirkusbetriebe zu vergeben, sofern diese Wildtiere mit sich führen Fraglich ist, ob die Gemeinden dazu befugt sind, die bisherige Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung (d.h. eines Festplatzes) nachträglich aufzuheben oder einzuschränken, und die Einrichtung damit ganz oder teilweise wieder zu entwidmen Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich: Das VG Darmstadt und das VG Chemnitz sehen die in den jeweiligen Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Befugnis der Gemeinden zur Regelung der Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen nicht als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für berufsbegrenzende Regelungen an 21

22 5. Das kommunale Wildtierverbot b) Die wegweisende Entscheidung des VG München Zentrale Aussagen des VG München: Da ein kommunalrechtlicher Zulassungsanspruch nach Art. 21 GO nicht besteht, ist Grundlage für das Zulassungsbegehren des Klägers die Widmung des auch ortsfremden Nutzern offen stehenden Volksfestplatzes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV folgenden Gleichbehandlungsanspruch. Die Gemeinden sind jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV verpflichtet, im Rahmen der Kapazität alle grundsätzlich Zugangsberechtigten gleich zu behandeln, wenn die ihre Einrichtungen für bestimmte Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Der Zulassungsanspruch besteht im Rahmen der Widmung, die den Umfang der Benutzung in personeller und sachlicher Hinsicht regelt. Die nachträgliche Änderung der Widmung (...) ist grundsätzlich zulässig, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt allgemein so verfahren und nicht nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird. 22

23 5. Das kommunale Wildtierverbot - Zentrale Aussagen des VG München: Es unterliegt der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung des Volksfestplatzes sowie das Gesamtbild der dort stattfindenden Veranstaltung zu bestimmen. Es ist nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sich die Beklagte am Publikumsinteresse oder den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Bevölkerung bzw. den Besuchern des 23

24 5. Das kommunale Wildtierverbot Im Ergebnis überzeugt die Auffassung des VG München: Eine Gemeinde kann eine öffentliche Einrichtung vollständig oder auch teilweise entwidmen, folglich auch einzelne, bisher zulässige Nutzungen, ausschließen. Allerdings muss eine solche nachträgliche Einschränkung auf sachgerechten Erwägungen beruhen (kein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG). Bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG müssen derartige Regelungen zudem vernünftigen Gemeinwohlerwägungen entsprechen und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die ausgeschlossene Nutzungsform rechtswidrig ist. 24

25 WEITERE FRAGEN? Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! RAin Dr. Davina Bruhn Rechtsanwälte Günther Mittelweg Hamburg Tel Fax

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