Zins- und Dividendenbesteuerung - Abgeltungssteuer

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1 Zins- und Dividendenbesteuerung - Abgeltungssteuer Ab 2009 kommt es zu gravierenden Änderungen im Bereich der Kapitaleinkünfte. Durch Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 % ( 32d Abs. 1 EStG) soll es zu einer Vereinfachung kommen, jedenfalls besagt dies die Gesetzesbegründung. Bedeutsam ist, dass die Neuregelung weitgehende Auswirkungen bei den Dividenden sowie Anteilsveräußerungen mit sich bringt. Nachstehend wird nicht auf die Auswirkungen auf die Besteuerung von körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eingegangen. Ebenfalls sind Kapitalerträge, soweit sie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, nicht angesprochen. Bisher galt bei Dividenden das sog. Halbeinkünfteverfahren. Gleich, ob es sich um Anteile im Betriebsvermögen oder Privatvermögen handelte, der Einkommensteuer wurden 50 % mit dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Die Neuregelung ab in einer schematischen Übersicht: Anteile befinden sich im Privatvermögen Betriebsvermögen zu versteuern 100 % der Dividende 60 % der Dividende (Teileinkünfteverfahren) Werbungskosten Betriebsausgaben nur Pauschbetrag Ansatz zu 60 % Abgeltungssteuer keine Abgeltungssteuer Die Abgeltungssteuer mit dem festen Steuersatz von 25 % betrifft Dividenden von Anteilen im Privatvermögen. Zur Abgeltungssteuer kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % des Steuerbetrages. Die steuerliche Belastung beträgt demzufolge 26,37 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist bei Kapitalerträgen, soweit sich die Anteile im Privatvermögen befinden, ab 2009 nicht mehr möglich. Der bisherige Sparerfreibetrag von

2 Grass GmbH 2 Mandanteninformation Sommer wird mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 zu einem neuen Sparer- Pauschbetrag von 801 (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ) zusammengefasst. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages ist die Stellung eines Freistellungsauftrages möglich. Bei Anteilen im Betriebsvermögen werden 60 % der Dividenden besteuert. Korrespondierend können damit zusammenhängende Ausgaben zu 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz. Die Besteuerung von Zinserträgen aus Kapitalgesellschaften stellt das nachfolgende Schema dar: Anteile befinden sich im Privatvermögen Betriebsvermögen Beteiligung < 10 % Beteiligung 10 % Abgeltungssteuer Keine Abgeltungssteuer Keine Abgeltungssteuer Keine Werbungskosten Werbungskosten Betriebsausgaben Die bisher der Spekulationsfrist von einem Jahr unterliegende Veräußerung von Aktien und anderen Anteilen im Privatvermögen ist neu geregelt. Mit Wirkung ab dem gehören solche Veräußerungstatbestände, die Anlagen nach dem betreffen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. eine Spekulationsfrist, nach deren Ablauf die Veräußerung nicht der Steuer unterlag, gibt es nicht mehr.

3 Grass GmbH 3 Mandanteninformation Sommer 2008 Auch hier soll ein Schema die Neuregelung verdeutlichen: Anteile befinden sich im Privatvermögen Betriebsvermögen Beteiligung < 1 % Beteiligung 1 % zu versteuern 100 % Veräußerungsgewinn 60 % Veräußerungsgewinn 60 % Veräußerungsgewinn Werbungskosten Betriebsausgaben nur Pauschbetrag Ansatz mit 60 % Ansatz mit 60 % Abgeltungssteuer keine Abgeltungssteuer keine Abgeltungssteuer Bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung von mindestens 1 % gilt unter den weiteren Voraussetzungen des 17 EStG das Teileinkünfteverfahren. 60 % des Veräußerungsgewinns sind zu versteuern, Ausgaben sind zu 60 % abzugsfähig. Beträgt die Beteiligung weniger als 1 %, so unterliegen Anteilsveräußerungen der Abgeltungssteuer.

4 Grass GmbH 4 Mandanteninformation Sommer 2008 Ein wesentliches Ziel der neuen Abgeltungssteuer ist, dass im Regelfall auf eine Steuerveranlagung hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet wird. Die Einkommensteuer ist mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten. Trotz Abgeltungswirkung sind Kapitalerträge in bestimmten Fällen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen. Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer von 25 % wird im Rahmen der Abgeltungssteuer auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % von den Banken einbehalten und abgeführt. Auf schriftlichen Antrag ist ebenfalls die Kirchensteuer von den Banken einzubehalten und abzuführen. Für diesen Fall wird, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist, die Kapitalertragsteuer um 25 % der Kirchensteuer gekürzt. Die als Abgeltungssteuer abgeführte Kirchensteuer ist nicht zusätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Soweit Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind sie in der Steuererklärung anzugeben. Dies gilt z.b. für ausländische Kapitalerträge, für Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Zinsen aus privaten Darlehen. Bei zu hohem Steuerabzug kann eine Steuerfestsetzung beantragt werden. Dies gilt insbesondere zur Berücksichtigung eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages. In diesem Fall erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 25 % der Einkünfte. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, so können auf Antrag alle Kapitaleinkünfte in die Veranlagung einbezogen werden. Dabei hat das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung festzustellen, ob die Einbeziehung zu einer niedrigeren Steuer führt. Ein solcher Antrag ist einheitlich für alle Kapitalerträge zu stellen. Im Fall der Zusammenveranlagung sind auch die Kapitalerträge des Ehegatten anzugeben. Wenn das Kreditinstitut auf Grund eines entsprechenden Antrages Kirchensteuer als Abgeltungssteuer einbehalten und abgeführt hat, so wird diese bei den Sonderausgaben berücksichtigt.

5 Grass GmbH 5 Mandanteninformation Sommer 2008 Steuerbürokratieabbaugesetz Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich ein Gesetzentwurf, der ab dem Jahr 2011 einschneidende Änderungen mit sich bringt. Bereits ab 2009 sollen folgende Änderungen gelten: Die Grenzen für die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldungen werden von 800 auf 1.000, für die monatliche Abgabe von auf heraufgesetzt. Ebenfalls angehoben werden die Betragsgrenzen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. Für die monatliche Abgabe wird die Grenze von auf angehoben. Für die vierteljährliche Abgabe sollen statt 512 dann gelten. Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass auf Verlangen des Arbeitgebers Lohnsteuerprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Dazu soll das Betriebsstättenfinanzamt den Prüfungszeitraum und den Beginn der Prüfung mit dem Träger der Rentenversicherung abstimmen. Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 Zahlreiche z.t. erhebliche Änderungen sieht ein Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Betriebliche Gesundheitsförderung Es soll ein neuer Freibetrag für vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Gesundheitsförderung eingeführt werden. Dazu gehören Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (z. B. Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen) sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung (z. B. Dienstleistungen zur Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen oder eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung). Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Allerdings ist die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung soll jährlich max. 500 je Arbeitnehmer betragen. Nach dem Entwurf soll die neue Steuerbefreiung bereits rückwirkend für Leistungen im Kalenderjahr 2008 anzuwenden sein. Erweiterung der Lohnsteuerklassen Mit dem Jahressteuergesetz 2008 war ursprünglich ein Anteilsverfahren zur Abmilderung von Nachteilen aus der Steuerklassenkombination III/V vorgesehen. Aus datenschutzrechtlichen Bedenken hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht nun mit Wirkung ab dem Jahr 2010 ein sog. Faktorverfahren vor. Anstelle der Steuerklassenkombination soll dann die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt werden können. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten zumindest in einem Teil des Kalenderjahres Arbeitslohn beziehen.

6 Grass GmbH 6 Mandanteninformation Sommer 2008 Mit dem Antrag an das Finanzamt haben die Ehegatten die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mitzuteilen. Das Finanzamt ermittelt dann den Faktor, der sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren sowie der Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer, berechnet nach der Steuerklasse IV ergibt. Ist der Faktor kleiner als 1, so wird auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV mit dem Faktor eingetragen. Die Lohnsteuer ist dann nach der Steuerklasse IV zu ermitteln. Das Ergebnis wird mit dem Faktor multipliziert und ergibt so für den Lohnzahlungszeitraum eine geringere Steuerbelastung. Beschränkung des Vorsteuerabzugs Mit der vorgesehenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Fahrzeuge wieder eingeführt. Die Regelungen entsprechen grundsätzlich denen, die bereits für die Zeit vom bis galten und wegen Auslaufens der EU-Ermächtigung außer Kraft gesetzt wurden. Betroffen von der Neuregelung sind Fahrzeuge, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch, z.b. für private Fahrten, genutzt werden. Im Gegenzug entfällt die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung. Die Beschränkung des Vorsteuerabzuges erstreckt sich auf Anschaffung, Erwerb, Miete, Leasing und Betriebskosten. Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges soll alle Fahrzeuge betreffen, die nach dem angeschafft, eingeführt, gemietet oder geleast werden. Da die Vorschrift aber von einer Ausnahmegenehmigung des EU-Rates abhängt, tritt sie außerdem frühestens nach Ablauf des Monats der Veröffentlichung dieser Genehmigung in Kraft. Aus diesem Grund kann hier noch eine Verzögerung eintreten. Ob die Genehmigung wie für den Zeitraum bis zugleich mit einer Bagatellregelung als Ausnahme verbunden ist, kann derzeit nicht beurteilt werden. Damals war entschieden worden, dass Fahrzeuge, die höchstens bis zu 5 % für private Zwecke genutzt werden nicht betroffen sein sollten. GmbH-Reform Die lange diskutierte Reform des GmbH-Rechts ist verabschiedet. Kernpunkt ist vor allem die Erleichterung und Beschleunigung von Neugründungen. Mit der neuen Unternehmergesellschaft wird eine Einstiegsvariante angeboten. Aus diesem Grund wurde die zuerst vorgesehene Senkung des Stammkapitals auf nicht umgesetzt. Die Unternehmensgesellschaft kann mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden, theoretisch mit dem in der Öffentlichkeit immer wieder diskutierten 1. Die Unternehmensgesellschaft muss den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. Durch Bildung einer Rücklage, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, soll nach für nach das Stammkapital von erreicht werden.

7 Grass GmbH 7 Mandanteninformation Sommer 2008 Erleichterungen gibt es auch hinsichtlich der normalen GmbH. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. Eine Neugründung der GmbH wird vereinfacht, wenn die Musterprotokolle und Verträge genutzt werden. So soll die Eintragung bereits innerhalb weniger Tage möglich sein. Ein evt. erforderliches verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren wird von der Eintragung abgekoppelt. Bisher war zur Eintragung die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung vorzulegen. Dies bedeutet allerdings, dass zukünftig die GmbH zwar eingetragen ist, bei Versagen der gewerberechtlichen Erlaubnis aber ein Geschäftsbetrieb nicht oder nur eingeschränkt möglich sein könnte. Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer In einer Sonderinformation hatten wir auf die damals bekannten Eckpunkte der Reform hingewiesen. Der vorgelegte Gesetzentwurf wird seitdem teilweise heftig diskutiert. Vor allem die Bewertung des Grundvermögens sowie die vorgesehenen Verschonungsregeln zum Betriebsvermögen sind noch nicht ausdiskutiert. Vorgesehene Neuregelungen: Grundvermögen Unbebaute Grundstücke: Die bisher vorgenommene Kürzung um 20% des Bodenrichtwertes soll wegfallen. Bebaute Grundstücke: Die Bewertung erfolgt bisher mit dem 12,5fachen der vereinbarten oder marktüblich erzielbaren Jahresmiete. Das Alter des Gebäudes wird durch eine prozentuale Minderung bis max. 25 % berücksichtigt. Künftig soll die Bewertung nach Verkehrswerten erfolgen. Diese Werte werden durch Vergleich mit örtlichen Kaufpreisen oder Mieten ermittelt. Ist ein ortsüblicher Kaufpreis oder Miete nicht zu ermitteln, so soll analog den baurechtlichen Vorschriften der Sachwert zugrunde gelegt werden. Betriebsvermögen: Hier gilt derzeit ein Freibetrag von Darüber hinausgehendes Betriebsvermögen wird mit 65 % besteuert. Künftig soll nach Abzug eines Betrages von 15 % max ein Größenanteil von 85 % begünstigt werden. Für diesen begünstigten Anteil soll der sog. Verschonungsabschlag zum Tragen kommen. Verschonungsabschlag bedeutet, dass das Betriebsvermögen steuerfrei bleibt. Voraussetzung dafür ist, dass die jährliche Lohnsumme 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung nicht unterschreitet. Für jedes Jahr, in dem der Wert von 70 % unterschritten wird, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %. Die Lohnsumme bleibt außer Betracht wenn der Betrieb

8 Grass GmbH 8 Mandanteninformation Sommer 2008 nicht mehr als 10 Beschäftigte hat. Wird der Betrieb oder ein Teilbetrieb innerhalb von 15 Jahren veräußert oder aufgegeben, so fällt der Abzugsbetrag von max sowie der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der gesamte Wert des Betriebsvermögens nachträglich besteuert wird. Erbrechtsreform Das Erbrecht, im Kern noch aus den Anfangszeiten des BGB stammend soll nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung reformiert und modernisiert werden. Im folgenden einige wichtige Punkte: Erleichterung bei Pflichtteilsauszahlungen Bisher kann nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe für die Auszahlung an andere pflichtteilsberechtigte Erben Stundung verlangen, wenn die Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs eine ungewöhnliche Härte darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe ein Haus oder einen Betrieb verkaufen müsste, um den Pflichtteil zu zahlen. Künftig soll eine Stundung von jedem Erben verlangt werden können. Hierzu ein Beispiel: Erbe eines Handwerksbetriebes ist der Neffe des Firmeninhabers. Ein Neffe ist nicht pflichtteilsberechtigt. Bislang kann er sich, wenn die Pflichtteilszahlung zum Verkauf des Betriebes führen würde, nicht auf die Stundungsmöglichkeit berufen. Die Stundung soll in Zukunft jedem Erben offen stehen. Neuregelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen zusätzlichen Anspruch, wenn durch Schenkung an einen Dritten das Erbe geringer wird. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Erbfall nach Ablauf von 10 Jahren nach der Schenkung eintritt. Auch hier ein Beispiel: Ein Neffe erhält vom Erblasser eine Eigentumswohnung im Wert von geschenkt. Das Erbe ist in dieser Höhe gemindert. Nach 9 Jahren verstirbt der Erblasser. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann vom Neffen den Gegenwert von fordern, obwohl zwischenzeitlich ein Wertverlust eingetreten ist. Künftig soll eine Schenkung nur im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang, für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt werden. Für unser Beispiel bedeutet das, dass im neunten Jahr nur noch als Ausgleich verlangt werden können. Besserstellung bei Pflegeleistungen Wenn ein Erbe den Erblasser über längere Zeit hin pflegt, so kann er dafür einen Ausgleich verlangen. Bisher gilt dies nur für den Fall, dass die Pflege unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen geleistet wurde. Durch die Neuregelung sollen auch diejenigen begünstigt werden, die eine solche Pflege zusätzlich zur Berufstätigkeit geleistet haben. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird zugleich geregelt und zwar entsprechend den Sätzen, die nach Dem Pflegeversicherungsgesetz als Pflegegelder gezahlt werden.

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