faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung Bericht

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1 Bebauungsplan Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung, Stadt Pforzheim faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung Bericht Auftraggeber Auftragnehmer Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Stadt Pforzheim ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

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3 Bebauungsplan Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung, Stadt Pforzheim faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung Bericht Bearbeitung: M.Sc. Wildtierökol. Manuel Schüßler M.Sc. Biol. Jasmin Fidyka verfasst: Ludwigsburg, Diplom-Geograph Matthias Güthler ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung der Stadt Pforzheim Östliche Karl-Friedrich-Straße Pforzheim Fon: 07231/ Fax: 07231/ Internet: ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Dipl.-Geogr. Matthias Güthler Eckenerstraße Ludwigsburg Fon: 07141/ Fax: 07141/ info@oepf.de Internet:

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5 Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlagen Beschreibung des Vorhabens Beschreibung des Untersuchungsgebiets Schutzgebiete Methodik Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Habitatstrukturen Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere (Fledermäuse) Reptilien Amphibien Fische Käfer Schmetterlinge Weichtiere Libellen Wirkungen des Vorhabens Bestand und Betroffenheit der Arten Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Empfehlungen Gutachterliches Fazit Literatur Anhang Rechtliche Grundlagen Formblätter Karten ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

6 Abbildungs-, Tabellen- und Kartenverzeichnis II Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ungefähre Lage des Vorhabensbereichs... 2 Abbildung 2: Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Geltungsbereich des Bebaaungsplans "Mädachäcker"... 3 Abbildung 3: Darstellung der geschützten Landschaftsteile im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung... 4 Abbildung 4: Artenarme, mehrschürige Mähwiese im Untersuchungsgebiet... 7 Abbildung 5: Erfasste Habitatbäume im Untersuchungsgebiet... 8 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Begehungstermine zur Erfassung von Tiergruppen bzw. Habitatstrukturen... 6 Tabelle 2: Habitatstrukturen an Gehölzen... 7 Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Summe der Beobachtungen der im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung nachgewiesenen Vogelarten Summe der Einzelnachweise von im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten Baubedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Anlagebedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen Betriebsbedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potenziell vom Vorhaben betroffenen Vogelarten Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potenziell vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten Kartenverzeichnis Karten im Anhang Karte 1: Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung und Habitatstrukturen Karte 2: Untersuchungsergebnisse der Brutvogelerfassung ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

7 Einleitung 1 1 EINLEITUNG 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Pforzheim plant die Entwicklung eines Wohngebiets am südlichen Ortsrand des Pforzheimer Stadtteils Hohenwart. Mit der Umsetzung des Vorhabens erfolgen im Wesentlichen Eingriffe in Grünlandflächen und alte Obstbäume. Das Vorhaben ist daher möglicherweise mit Eingriffen in die Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Vertreter der Tiergruppen Vögel, Fledermäuse, xylobionte Käfer und Schmetterlinge verbunden. Die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden explizit erfasst. Ergänzend erfolgte eine Erfassung geeigneter Habitatstrukturen und Lebensräume aller vorgenannten Tiergruppen. Die Untersuchungsergebnisse bilden die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens auf der Basis des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sofern das Vorhaben Zugriffsverbote berührt, ist die Planung so genannter CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) erforderlich, gegebenenfalls ist auch ein Ausnahmeantrag nach 45 BNatSchG zu stellen. Art und Umfang der CEF-Maßnahmen werden innerhalb des zu erstellenden Gutachtens definiert. Die Stadt Pforzheim hat das Büro Ökologie Planung Forschung (ÖPF), Diplom- Geograph Matthias Güthler mit den oben beschriebenen Untersuchungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt. 1.2 Datengrundlagen Für die Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: Erhebungen - Eigene faunistische Erhebungen von Mai bis August 2016 Luftbilder, topografische Karten Fachliteratur (vgl. auch Literaturverzeichnis) - LUBW (2010): Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten" - Bundesamt für Naturschutz: Nationaler Bericht Bewertung der FFH-Arten Deutschlands (BFN 2007) ( - Grundlagenwerke Baden-Württembergs zu verschiedenen Artengruppen Säugetiere (BRAUN UND DIETERLEN 2003, 2005) Vögel (HÖLZINGER 1997, 1999; HÖLZINGER ET AL. 2001; HÖLZINGER UND MAHLER 2001) Schmetterlinge (EBERT 1991a, 1991b) Gesetzliche Grundlagen - Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG 2009) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RICHTLINIE 1992) - Vogelschutzrichtlinie (VRL 2009) ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

8 2 Einleitung 1.3 Beschreibung des Vorhabens Die Stadt Pforzheim plant die Entwicklung eines Wohngebiets am südlichen Ortsrand des Pforzheimer Stadtteils Hohenwart. In diesem Zusammenhang soll am südlichen Ortsrand ein Baugebiet mit ca Grundstücken entstehen. Die Bebauung soll in Anlehnung an das östlich angrenzende Baugebiet mit Ein- und Zweifamilienhäusern erfolgen. Es ist eine offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,6 ha. 1.4 Beschreibung des Untersuchungsgebiets Das Untersuchungsgebiet der faunistischen Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Mädachäcker - 1. Änderung und Erweiterung und befindet sich im Ortsteil Hohenwart der Stadt Pforzheim (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Ungefähre Lage des Vorhabensbereichs (rot gestrichelte Ellipse) Quelle: Topographische Karte 1: , unmaßstäblich Das Untersuchungsgebiet grenzt im Norden, Osten und im nordwestlichen Abschnitt an die bereits bestehende Wohnbebauung an (siehe Abbildung 2). Entlang der westlichen Grenze verläuft von Süden bis etwa zur Mitte des Gebietes ein Hohlweg. Dieser wird zu beiden Seiten von Feldhecken eingefasst. Im Süden wird das Untersuchungsgebiet durch einen Grasweg begrenzt. Das Gebiet selbst ist geprägt von landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen. Im Wesentlichen sind dies artenarme Mähwiesen, auf denen sich zudem ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

9 Einleitung 3 vereinzelte ältere Obstbäume befinden. Im Südwesten wird ein Flurstück als Sonnenblumenfeld genutzt. Die südlich anschließenden Flächen weisen eine ähnliche Ausstattung wie der Geltungsbereich auf. Neben landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen finden sich in weiten Teilen auch Streuobstwiesen. Großräumig betrachtet, liegt der Stadtteil Hohenwart umgeben vom Nordschwarzwald auf dem Höhenrücken zwischen Nagold und Würm. Abbildung 2: Das Untersuchungsgebiet (rote Abgrenzung) entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung" im Pforzheimer Stadtteil Hohenwart ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

10 4 Einleitung 1.5 Schutzgebiete Südlich des Untersuchungsgebiets befinden sich das Landschaftsschutzgebiet für den Stadtkreis Pforzheim (Schutzgebiets-Nr.: ) und das FFH-Gebiet Würm-Nagold- Pforte (Schutzgebiets-Nr.: ). Zudem wurde der Hohlweg mit den beidseitigen Feldhecken westlich des Untersuchungsgebiets als besonders geschütztes Biotop nach 30 BNatSchG bzw. nach 33 NatSchG erfasst (Biotopname: Hohlweg mit Feldhecke 'Großenäcker'/Hohenwart, Biotopnr ) (siehe Abbildung 3). Abbildung 3: Darstellung der geschützten Landschaftsteile im Untersuchungsgebiet (rote Abgrenzung) und dessen näherer Umgebung Quelle: LUBW 2016: Rips - Räumliches Informations- und Planungssystem im Umweltinformationssystem Baden-Württemberg, Abfrage am ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

11 Methodik 5 2 METHODIK Im Frühjahr und Sommer 2016 wurden Erfassungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse sowie Kartierungen potenzieller Habitatstrukturen und Lebensräume verschiedener Tiergruppen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Vögel Für die Erhebung der Vögel erfolgten insgesamt sieben Begehungen zwischen Anfang Mai und Anfang Juli 2016 (siehe Tabelle 1), wobei sowohl Sichtbeobachtungen als auch akustische Nachweise aufgenommen wurden. Fünf der Begehungen wurden in den frühen Morgenstunden, zwei Begehungen in den späten Abend- bzw. frühen Nachtstunden durchgeführt. Dabei wurden die arttypischen Gesänge und Rufe unterschieden und die zugehörigen Arten schriftlich in einer Karte festgehalten. Die Sichtbeobachtungen wurden teils mit bloßem Auge, teils unter Zuhilfenahme eines Fernglases vorgenommen. Während der Nachtbegehungen kamen zusätzlich Klangattrappen für die potenziell vorkommenden Eulenarten zum Einsatz. Die Erfassungstermine sind Tabelle 1 zu entnehmen. Fledermäuse Zur Erfassung des Fledermausartenspektrums wurden zwischen Ende Mai und Ende August 2016 an drei Terminen in den Abend- und Nachtstunden Transektbegehungen durchgeführt. Dabei wurde ein Batlogger der Firma Elekon AG zur Rufaufzeichnung eingesetzt. Alle Rufnachweise von Fledermäusen wurden lagegenau in Handkarten eingetragen. Wo Sichtbeobachtungen möglich waren, flossen diese mit in die Artanalyse ein. Mit Hilfe der Batlogger können anhand der Rufnachweise relative Häufigkeiten oder Aktivitätsdichten für die einzelnen Arten in verschiedenen Lebensräumen ermittelt werden. Während einige Fledermausarten wie z. B. Großer Abendsegler, Breitflügel- und Zwergfledermaus laut rufen und über eine relativ weite Entfernung hörbar sind, ist der Nachweis von leise rufenden Arten, wie z. B. der Langohren erheblich eingeschränkt. Auch lassen sich manche Arten wie die Große und Kleine Bartfledermaus oder das Graue und Braune Langohr nicht anhand ihrer Rufe unterscheiden. Habitatstrukturen Flächenhafte Habitatstrukturen, die insbesondere für das Vorkommen der Tiergruppen Reptilien und Schmetterlinge von Bedeutung sind, wurden im Rahmen einer Begehung Mitte Juni aufgenommen. Vorkommende Gehölze wurden gezielt nach Baumhöhlen sowie Holz- und Rindenspalten abgesucht, die wichtige Habitatstrukturen für höhlenbrütende Vögel, gehölzbewohnende Fledermäuse oder xylobionte Käfer darstellen können. Die Untersuchung der Gehölze erfolgte bodengestützt unter Verwendung eines Fernglases und eines Videoendoskops. Die Durchführung fand im Juni 2016 statt. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Termine der faunistischen Erfassungen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

12 6 Methodik Tabelle 1: Begehungstermine zur Erfassung von Tiergruppen bzw. Habitatstrukturen Tiergruppe bzw. Habitatstrukturen Erfassung der Tiergruppe Vögel (morgens) Erfassung der Tiergruppe Vögel (abends/nachts) Begehungstermine Erfassung der Tiergruppe Fledermäuse (abends/nachts) Erfassung potenzieller Habitatstrukturen an Gehölzen sowie flächenhafter Habitatstrukturen ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

13 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 7 3 UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND VORPRÜFUNG 3.1 Habitatstrukturen Das Untersuchungsgebiet und dessen unmittelbare Umgebung weist mit Grünlandflächen, Einzelbäumen, Feldhecken, Säumen und dem Hohlweg eine Vielfalt an Strukturen für unterschiedlichste Tierarten auf (vgl. Abbildung 4). Das Untersuchungsgebiet wurde daher auf sein Potenzial als Habitat für alle relevanten Tiergruppen ermittelt. Hierfür wurden flächendeckend alle Habitatstrukturen erfasst, die grundsätzlich als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, aber auch als Nahrungshabitat, Leitlinie, Rastplatz etc. genutzt werden können. Abbildung 4: Artenarme, mehrschürige Mähwiese im Untersuchungsgebiet Die im untersuchten Bereich vorhandenen Bäume wurden hinsichtlich ihrer Habitateignung für höhlenbrütende Vögel, Fledermäuse und holzbewohnende Käfer untersucht. Insgesamt wurden über das Untersuchungsgebiet verteilt sechs Habitatbäume aufgenommen (vgl. Tabelle 2 und Karte 1). Tabelle 2: Habitatstrukturen an Gehölzen Baum Nr. Baumart BHD [cm] Habitatstrukturen / Hinweise auf Bewohner geeignet für 1 Birne 50 künstliche Vogelnisthilfe / altes Nistmaterial hv 2 Apfel 50 Spechthöhle / keine Hinweise Halbhöhle in ausgefaultem Astloch / keine Hinweise Halbhöhle in ausgefaultem Astloch / keine Hinweise hv hv hv 3 Apfel 30 Höhle in ausgefaultem Astloch / keine Hinweise hv, hf 4 Birne 45 Spalte in aufgerissenem Stamm / keine Hinweise Höhle in ausgefaultem Astloch / keine Hinweise hv, sf hf, hv ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

14 8 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Baum Nr. Baumart BHD [cm] 5 Birne 60 Habitatstrukturen / Hinweise auf Bewohner Spalte unter abstehender Rinde / keine Hinweise Halbhöhle in ausgefaultem Astloch / keine Hinweise geeignet für sf hv 6 Apfel 35 Spechthöhle / besetztes Starennest hv Eignung hv sf hf höhlenbrütende Vögel spaltenbewohnende Fledermäuse höhlenbewohnende Fledermäuse Die Habitatbäume weisen Strukturen wie ausgefaulte Astlöcher, Spechtlöcher, Stammaufrisse, abstehende Rinde, etc. auf, die von höhlenbrütenden Vögeln und baumbewohnenden Fledermäusen potenziell als Fortpflanzungs- und Ruhestätten genutzt werden können. Im Rahmen der Brutvogelkartierung konnte in einem der Habitatbäume (Baum Nr. 6) der Nachweis einer Brut erbracht werden. Die ursprünglich vom Grünspecht gezimmerte Baumhöhle (vgl. Abbildung 5, linkes Foto) wurde im Erfassungsjahr 2016 vom Star genutzt. An einem der Bäume (Baum Nr. 1) hängt zudem eine künstliche Vogelnisthilfe, die jedoch schon seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt wurde. In diesem Zustand ist die Nisthilfe aktuell als Brutplatz für Vögel uninteressant. Für die übrigen Habitatstrukturen konnten keine Hinweise auf Bewohner oder eine vergangene Nutzung festgestellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die potenziell geeigneten Strukturen in Zukunft durch höhlenbrütende Vögel oder baumbewohnende Fledermäuse genutzt werden. Eine potenzielle Eignung der erfassten Habitatstrukturen an Gehölzen für artenschutzrechtlich relevante xylobionte Käferarten kann ausgeschlossen werden, da die Baumhöhlen keine großvolumigen Mulmkörper aufweisen. Abbildung 5: Erfasste Habitatbäume im Untersuchungsgebiet (links: Habitatbaum Nr. 5; rechts: Habitatbaum Nr. 6) ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

15 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 9 Die Einzelbäume auf der Grünlandfläche sowie die im Westen an das Untersuchungsgebiet angrenzende Feldhecke eignen sich auch als Brutplatz für etliche freibrütende Vogelarten. Die bestehende Wohnbebauung im Umfeld des Untersuchungsgebiets bietet hingegen zahlreiche Brutmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogelarten. Es ist davon auszugehen, dass die Streuobstbestände im Untersuchungsgebiet und insbesondere im näheren Umfeld eine wichtige Nahrungsquelle für die im Gebiet vorkommenden Vögel und Fledermäuse darstellen. Streuobstwiesen verfügen meist über eine relativ hohe Insektendichte. Spechte finden hier zudem meist größere Mengen an Altbzw. Totholz zur Nahrungssuche. Die offene Wiesenfläche bietet zusätzlich Greifvögeln und Falken ein attraktives Jagdhabitat (vgl. Abbildung 5). Daneben fungiert für Fledermäuse insbesondere auch der Hohlweg mit den beidseits begleitenden Feldhecken als Jagdgebiet, aber auch als Leitstruktur für Transferflüge zwischen Quartieren im Siedlungsraum und den Jagdgebieten in der Umgebung. Insgesamt stellt das Untersuchungsgebiet mit seiner Umgebung einen wertvollen Lebensraum für Vögel und Fledermäuse dar. Insbesondere aufgrund der strukturreichen Ausstattung mit Feldhecken, Einzelbäumen und Streuobstwiesen ist die Habitatqualität als sehr gut zu bezeichnen. Im Untersuchungsgebiet konnten, insbesondere an den Fußwegen entlang der Wohnbebauung, vereinzelte Bestände von nichtsauren Ampferpflanzen (Rumex spec.) erfasst werden. Diese Pflanzen können von der artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlingsart Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) als Wirtspflanze genutzt werden. 3.2 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Im Untersuchungsgebiet wurden keine Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen. Ein Vorkommen entsprechender Arten im Untersuchungsgebiet erscheint aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-Württemberg und ihrer artspezifischen Standortansprüche und/oder der aktuellen Nutzung der Flächen im Untersuchungsgebiet als ausgesprochen unwahrscheinlich. Die artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen, sowie Moose werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet. 3.3 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Im Rahmen der Brutvogelerfassung konnten im Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung 33 Vogelarten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 3 und Karte 2). Für fünf Vogelarten konnte ein Brutnachweis erbracht werden. Für weitere zehn liegt aufgrund ihrer Verhaltensweisen der Brutverdacht ohne direkten Brutnachweis vor. Diese beiden Kategorien werden im Weiteren in der Kategorie Brutvögel zusammengefasst (siehe Tabelle 3). Arten, die nur mit einzelnen Brutzeitbeobachtungen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden konnten, aufgrund ihrer Habitatansprüche jedoch im Untersuchungsgebiet brüten könnten, wurden den potenziellen Brutvögeln (11 Arten) zugeordnet. Vier Arten wurden als Nahrungsgäste und drei als Durchzügler erfasst. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

16 10 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Tabelle 3: Deutscher Name Summe der Beobachtungen der im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung nachgewiesenen Vogelarten Wissenschaftlicher Name Ex. Ex. Ex. Ex. Ex. Ex. Ex. Ex. nb1 nb2 B1 B2 B3 B4 B5 Beob. Rev. Status Amsel Turdus merula B Bachstelze Motacilla alba pb Blaumeise Cyanistes caeruleus B Bluthänfling Carduelis cannabina pb Buchfink Fringilla coelebs B Elster Pica pica B Feldschwirl Locustella naevia Dz Feldsperling Passer montanus pb Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla pb Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus B Girlitz Serinus serinus B Grünfink Carduelis chloris B Grünspecht Picus viridis pb Goldammer Emberiza citrinella B Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B Haussperling Passer domesticus B Heckenbraunelle Prunella modularis pb Klappergrasmücke Sylvia curruca B Kohlmeise Parus major B Kuckuck Cuculus canorus Dz Mauersegler Apus apus N Mäusebussard Buteo buteo N Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B Neuntöter Lanius collurio Dz Rabenkrähe Corvus corone pb Ringeltaube Columba palumbus pb Star Sturnus vulgaris B Steinkauz Athene noctua pb Stieglitz Carduelis carduelis B Türkentaube Streptopelia decaocto pb Turmfalke Falco tinnunculus N Wacholderdrossel Turdus pilaris N Wendehals Jynx torquilla pb Ex. nb 1-2 Exemplare nächtliche Begehung mit Nummer Anzahl der beobachteten Individuen pro Begehungstermin Ex. B 1-5 Exemplare morgendliche Begehung mit Nummer Anzahl der beobachteten Individuen pro Begehungstermin Ex. Beob. Summe beobachteter Exemplare Summe der beobachteten Individuen einer Art über alle Begehungen Rev. Anzahl der Brutreviere je Art Status B pb N Dz Brutvogel potenzieller Brutvogel Nahrungsgast Durchzügler ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

17 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 11 Feldschwirl, Kuckuck und Neuntöter wurden im Untersuchungsgebiet bzw. dessen näherer Umgebung jeweils einmalig als Durchzügler erfasst. Sie nutzen das Gebiet als Rastplatz. Die Beobachtungszeitpunkte liegen jeweils in einem Zeitraum zu dem sich die Arten auf dem Rückweg aus ihren Überwinterungsgebieten befinden. Die geringe Anzahl an Beobachtungen lassen darauf schließen, dass das Untersuchungsgebiet kein essentielles Rasthabitat für die Arten darstellt. Zudem schließen sich in der näheren Umgebung gleichwertige Habitate an, auf welche die Vögel ausweichen können. Daher ist keine erhebliche Betroffenheit für die Arten gegeben. Feldschwirl, Kuckuck und Neuntöter werden somit nicht weiter betrachtet. Der Mauersegler tritt im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast auf. Die Brutstätten dieser Art befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs. Der Mauersegler gilt als Kulturfolger, brütet an Gebäuden und jagt zudem ausschließlich in der Luft nach Beutetieren. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans ergeben sich somit keine Beeinträchtigungen für das Nahrungshabitat der Art. Folglich ist von keiner erheblichen Betroffenheit des Mauerseglers auszugehen, weshalb die Art nicht weiter betrachtet wird. Mäusebussard und Turmfalke wurden im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast erfasst. Diese beiden Arten konnten jeweils nur an einem Termin jagend über der Grünlandfläche beobachtet werden. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe der betroffenen Fläche und da im Umfeld des Untersuchungsgebiets weitere geeignete Jagdgebiete für die Arten anschließen, ist von keiner erheblichen Betroffenheit auszugehen. Der Mäusebussard und der Turmfalke werden somit nicht weiter betrachtet. Die Wacholderdrossel konnte im Untersuchungsgebiet lediglich an einem Termin bei der Nahrungssuche erfasst werden. Da zum Zeitpunkt der Beobachtung die Brutzeit der Art bereits abgeschlossen war, wird die Wacholderdrossel im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast eingestuft. Da sich im Umfeld des Untersuchungsgebiets weitere geeignete Nahrungsgebiete für die Art anschließen, ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Daher wird die Wacholderdrossel im Weiteren nicht genauer betrachtet. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans wird zudem nicht in Bestandsgebäude eingegriffen, sodass auch eine Beeinträchtigung von gebäudebrütenden Vogelarten nicht gegeben ist. Baubedingte Störungen von im Umfeld des Eingriffsbereichs brütenden Vögeln (an umliegenden Bestandsgebäuden) sind nicht zu erwarten, da die erfassten gebäudebrütenden Vogelarten Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling und Türkentaube als Kulturfolger eine relativ hohe Störungstoleranz gegenüber Lärm aufweisen. Die überplante Fläche stellt für die genannten Arten zudem kein essenzielles Nahrungshabitat dar. Gegebenenfalls bietet die geplante Wohnbebauung den genannten Arten sogar neue Nistmöglichkeiten. Eine erhebliche Betroffenheit der gebäudebrütenden Arten ist folglich nicht gegeben, weshalb sie im Weiteren nicht näher betrachtet werden. Für die übrigen 22 im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung erfassten Vogelarten sind geeignete Strukturen für Brut- und / oder Nahrungshabitate vorhanden. Die Umsetzung des Bebauungsplans hat daher Auswirkungen auf diese heimischen Brutvogelarten. Die betroffenen Vogelarten bzw. -gilden werden im Weiteren betrachtet. 3.4 Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere (Fledermäuse) Im Rahmen der Fledermauserfassung wurden zwei streng geschützte Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (siehe Tabelle 4 und Karte 1). ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

18 12 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Tabelle 4: Summe der Einzelnachweise von im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name ab1 ab2 ab3 Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus ab 1-4 abendliche Begehung mit Nummer Anzahl der beobachteten Individuen pro Begehungstermin Summe der Beobachtungen Summe der beobachteten Individuen einer Art über alle Begehungen Die beiden erfassten Fledermausarten sind typische Kulturfolger, die ihre Sommerquartiere hauptsächlich an Gebäuden (u.a. in engen Hohlräumen in Dächern, hinter Brettern oder in Ritzen der Giebelwand, auf Dachböden oder in Fensterläden) beziehen. Lediglich Einzeltiere nutzen daneben zum Teil auch Baumhöhlen oder spalten als Tagesquartier. Im Untersuchungsgebiet bieten lediglich drei Obstbäume potenzielle Quartiermöglichkeiten in Form von Höhlen und Spalten (vgl. Tabelle 2). Im Zuge der Kontrolle von Baumhöhlen und -spalten am konnten jedoch keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt werden. Die erfassten Habitatstrukturen sind grundsätzlich für Fledermäuse bestenfalls als potenzielle Einzel- bzw. Tagesquartiere nutzbar. Für eine Eignung als Wochenstubenquartier mangelt es den erfassten Strukturen an ausreichender Dimension und notwendigem Witterungsschutz. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann eine potenzielle Funktion als Überwinterungsquartier, da die Strukturen nicht frostsicher sind. Der Hohlweg an der westlichen Gebietsgrenze wird insbesondere von der Zwergfledermaus als Jagdhabitat genutzt. Die beidseits des Weges vorhandenen Feldhecken sorgen für ein hohes Insektenaufkommen und bieten somit eine wertvolle Nahrungsgrundlage für die vorkommenden Fledermäuse. Gleichzeitig fungieren die Feldhecken für die Fledermausarten als Leitstruktur. In diesem Bereich konnte die Breitflügelfledermaus einmalig am ersten Termin bei einem Transferflug registriert werden. Des Weiteren konnte die Zwergfledermaus auch entlang der Wohnbebauung bei der Jagd an Straßenlaternen erfasst werden. Die offenen Grünlandflächen stellen für Fledermäuse nur bedingt geeignetes Jagdhabitat dar. Von den Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sind aus der Tiergruppe der Fledermäuse demnach zwei Arten (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus) potenziell von den Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen betroffen und werden daher im Weiteren geprüft. Das Vorkommen von Haselmaus (Muscardinus avellanarius), Biber (Castor fiber), Feldhamster (Cricetus cricetus), Wildkatze (Felis silvestris), Luchs (Lynx lynx) und Wolf (Canis lupus) kann auf Grund deren aktueller Verbreitung in Baden-Württemberg sowie der Biotopstruktur des Gebiets und dessen Umgebung ausgeschlossen werden. Für den Braunbär (Ursus arctos) und den Otter (Lutra lutra) sind derzeit keine Vorkommen in Baden-Württemberg bekannt. Die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Arten der Tiergruppe Säugetiere sind nicht betroffen und werden daher nicht weiter betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

19 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Reptilien Während der Gebietsbegehungen im Rahmen der Erfassung anderer Tiergruppen und Habitatstrukturen konnten keine artenschutzrechtlich relevanten Reptilien beobachtet werden. Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Verbreitungsgebiet von Schlingnatter (Coronella austriaca) und Zauneidechse (Lacerta agilis). Auf Grund der dichten Krautschicht der Wiesenfläche und des Mangels an notwendigen Habitatstrukturen wie frostfreien Winterquartieren und Eiablageplätzen ist ein dauerhaftes Vorkommen von Reptilienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie trotz der guten Sonnenexposition als äußerst unwahrscheinlich zu erachten. Die stark verfilzte und damit sehr dichte Krautschicht stellt zudem kein gut geeignetes Jagdhabitat für die Arten dar. Ein Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Reptilienarten kann im Gebiet auf Grund ihrer Verbreitungsmuster in Baden-Württemberg und ihrer Lebensraumansprüche ausgeschlossen werden. Die Tiergruppe der Reptilien wird somit im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet Amphibien Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine geeigneten Laichgewässer für Amphibien. Da sich auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang keine entsprechenden Gewässer befinden, kann auch ausgeschlossen werden, dass der Vorhabensbereich eine wichtige Funktion als Landlebensraum aufweist. Eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Amphibienarten erscheint folglich nicht gegeben. Die entsprechenden Arten werden daher im Weiteren nicht betrachtet Fische Das Vorkommen von Fischarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie kann auf Grund ihrer Verbreitung ausgeschlossen werden. Die Tiergruppe Fische wird daher nicht weiter betrachtet Käfer Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb des Verbreitungsraums vom Eremit (Osmoderma eremita). Wichtig ist das Vorhandensein alter, anbrüchiger Bäume mit großvolumigen Mulmkörpern (ab einem Volumen von ca. 15 Liter). Die im Zuge der Kontrolle von Baumhöhlen am untersuchten Bäume besitzen keine ausreichend großen Mulmkörper, um für die Art als Lebensraum in Frage zu kommen. Es konnten zudem keine direkten Hinweise auf ein Vorkommen der Art festgestellt werden. Der Eremit wird daher nicht weiter betrachtet. Vorkommen von Heldbock, Alpenbock und Schmalbindigem Breitflügel-Tauchkäfer sind für das Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung nicht bekannt. Der Vierzähnige Mistkäfer kommt in Baden-Württemberg nicht vor. Die Arten der Tiergruppe Käfer werden daher im Weiteren nicht betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

20 14 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Schmetterlinge Die Grünlandflächen innerhalb des Untersuchungsgebiets stellen für FFH Anhang IV-Arten aus der Tiergruppe Schmetterlinge keinen bedeutenden Lebensraum dar. Im Rahmen der Habitatstrukturkartierung wurden Pflanzen nichtsaurer Ampferarten (Rumex spec.) festgestellt, welche zu den Raupenfraßpflanzen des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) gehören. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um verstreut stehende Einzelpflanzen und nicht um größere flächenhafte Bestände. Die regelmäßige, mehrfache Mahd der Flächen im Jahr schränkt deren Eignung für die Schmetterlingsart zudem erheblich ein, da sie gerade zur Zeit der Eiablage auf dauerhafte Wirtspflanzenbestände angewiesen ist. Ein Vorkommen des Großen Feuerfalters wird somit für äußerst unwahrscheinlich erachtet. In der näheren Umgebung sind laut Amt für Umweltschutz der Stadt Pforzheim Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous) bekannt. Das Gewann Niesswiesen in Hohenwart wurde durch die Rodung eines Fichtenwaldes wieder in unterschiedlich nasse Magerwiesen zurückgeführt. Hier bestehen mittlerweile wieder großflächige Bestände des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis), die als Eiablageplatz und Larvalhabitat des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings fungieren. Da diese Pflanzenart im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden konnte, kann auch ein Vorkommen der o.g. Schmetterlingsart im Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Aufgrund fehlender Raupenfraßpflanzen oder ihrer Verbreitung und Habitatansprüche kann ein Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Schmetterlingsarten im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Die Tiergruppe Schmetterlinge wird daher in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet Weichtiere Ein Vorkommen von Weichtierarten, welche im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind, kann im Untersuchungsgebiet aufgrund der Verbreitung der Arten in Baden-Württemberg oder ihrer artspezifischen Lebensraumansprüche ausgeschlossen werden. Die Tiergruppe der Weichtiere wird somit nicht weiter betrachtet Libellen Ein Vorkommen von Libellenarten, welche im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind kann aufgrund der Verbreitung der Arten in Baden-Württemberg und ihrer Habitatansprüche ausgeschlossen werden. Die Libellen werden folglich nicht weiter betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

21 Wirkungen des Vorhabens 15 4 WIRKUNGEN DES VORHABENS Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Baubedingte Wirkfaktoren: Baubedingte Wirkungen sind vom Baufeld und Baubetrieb ausgehende Einflüsse, die während der Zeit der Baudurchführung zu erwarten sind. Anlagebedingte Wirkfaktoren: Anlagebedingte Wirkfaktoren sind im Gegensatz zu baubedingten Faktoren in der Regel dauerhaft wirksam. Betriebsbedingte Wirkfaktoren: Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen durch den Betrieb der Anlage. Tabelle 5: Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungsflächen Störreize (Lärm, Erschütterung, künstliche Lichtquellen) durch Baubetrieb Entfernung von Bäumen im Zuge der Baufeldfreimachung Baubedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Wirkungsweise betroffene Arten/Gruppen Temporärer Verlust von Habitaten Vögel Störung von Nahrungshabitaten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Flucht- und Meidereaktionen Verletzung, Tötung streng geschützter Tierarten einschließlich deren Entwicklungsstadien Fledermäuse Vögel Fledermäuse Vögel Fledermäuse Beschädigung, Zerstörung besetzter Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie von Ruhestätten während der Winterstarre bzw. Winterlethargie Vögel Fledermäuse Tabelle 6: Wirkfaktoren Dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung und Bebauung Anlagebedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Wirkungsweise Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten sowie Nahrungshabitaten, Erhöhung intra- und interspezifischer Konkurrenz betroffene Arten/Gruppen Vögel Fledermäuse ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

22 16 Wirkungen des Vorhabens Wirkfaktoren Entfernung von linearen Landschaftselementen Hinderniswirkung durch Glasfassaden/große Fenster Wirkungsweise Zerstörung von Leitlinien zwischen Quartier und Jagdhabitat, Störung bei der Nahrungssuche erhöhtes Kollisionsrisiko bei großflächiger Verwendung von Glasoder Metallfronten betroffene Arten/Gruppen Fledermäuse Vögel Tabelle 7: Wirkfaktoren Akustische und visuelle Störreize durch Nutzung der Flächen Betriebsbedingte Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungsweise auf einzelne Tiergruppen oder -arten ohne Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Wirkungsweise Störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Nahrungshabitaten; Flucht- und Meidereaktionen betroffene Arten/Gruppen Vögel Fledermäuse

23 Bestand und Betroffenheit der Arten 17 5 BESTAND UND BETROFFENHEIT DER ARTEN Bezüglich der Pflanzen- und Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/ Standorten wild lebender Pflanzen und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemplare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. 5.1 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Von den 33 im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung beobachteten Vogelarten wurden 22 Arten im Rahmen der Vorprüfung in Kapitel 3.3 als relevant eingestuft, da sie durch die Umsetzung des Bebauungsplans potenziell betroffen sind. Im Untersuchungsgebiet und dessen unmittelbarer Umgebung sind daher die frei- und höhlenbrütenden Vogelarten näher zu betrachten (siehe Tabelle 8). Tabelle 8: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potenziell vom Vorhaben betroffenen Vogelarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D VRL BG Trend Status Gilde Amsel Turdus merula * * 1 b 0 B f Blaumeise Cyanistes caeruleus * * 1 b 0 B h Bluthänfling Carduelis cannabina V 3 1 b -1 pb f Buchfink Fringilla coelebs * * 1 b 0 B f Elster Pica pica * * 1 b 0 B f Feldsperling Passer montanus V V 1 b -1 pb h Gartenbaumläufer Gartenrotschwanz Certhia brachydactyla * * 1 b 0 pb h Phoenicurus phoenicurus V V 1 b -1 B h ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

24 18 Bestand und Betroffenheit der Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D VRL BG Trend Status Gilde Girlitz Serinus serinus V * 1 b -1 B f Goldammer Emberiza citrinella V V 1 b -1 B f Grünfink Carduelis chloris * * 1 b 0 B f Grünspecht Picus viridis * * 1 s 0 pb h Prunella modularis * * 1 b 0 pb f Sylvia curruca V * 1 b -1 B f Kohlmeise Parus major * * 1 b 0 B h Heckenbraunelle Klappergrasmücke Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * 1 b +1 B f Rabenkrähe Corvus corone * * 1 b 0 pb f Ringeltaube Columba palumbus * * 1 b +1 pb f Star Sturnus vulgaris V 3 1 b -1 B h Steinkauz Athene noctua V 3 1 s +2 pb h Stieglitz Carduelis carduelis * * 1 b 0 B f Wendehals Jynx torquilla s -2 pb h RL BW Rote Liste der Vogelarten Baden-Württembergs (LUBW 2007) RL D Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (GRÜNEBERG et al. 2015) 2 stark gefährdet 3 gefährdet * nicht gefährdet V Arten der Vorwarnliste VRL EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) 1 Art. 1, Abs. 1 der VRL stellt alle wildlebenden Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU heimisch sind (Ausnahme: Grönland) unter Schutz. I Anhang I der VRL enthält besonders gefährdete bzw. schutzwürdige Arten BG b s Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Art nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG streng geschützte Art nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG Trend Bestandsentwicklung im 25-jährigen Zeitraum (LUBW 2007) +2 Bestandszunahme größer als 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme größer als 50 % Status B pb Brutvogel potenzieller Brutvogel Gilde f h freibrütende Art höhlenbrütende Art Alle Arten sind nach BNatSchG besonders geschützt. Mit dem Grünspecht, dem Steinkauz und dem Wendehals kommen im Untersuchungsgebiet bzw. dessen näherer Umgebung auch drei streng geschützte Vogelarten vor. Die Betroffenheit der Brutvögel und potenziellen Brutvögel durch die Umsetzung des Bebauungsplans ist im Einzelnen zu überprüfen. Die ausführliche Darstellung der Betroffenheit erfolgt anhand des Formblatts für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, das im Mai 2012 vom MLR herausgegeben wurde. Die Formblätter befinden sich im Anhang (siehe Kapitel 9.2). Eine Zusammenschau der erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist Kapitel 6 zu entnehmen.

25 Bestand und Betroffenheit der Arten Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere Mit insgesamt zwei nachgewiesenen Arten ist die Fledermausfauna im Untersuchungsgebiet als artenarm einzustufen (siehe Tabelle 9). Das Vorkommen von weiteren Arten ist jedoch aufgrund der rein akustischen Erfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Kapitel 3). Die vorgefundenen Aktivitätsdichten sind erwartungsgemäß für die laut rufende Zwergfledermaus relativ hoch. Die Art konnte an allen Erfassungsterminen registriert werden. Sie nutzt Teile des Untersuchungsgebiets regelmäßig als Jagdhabitat, insbesondere jedoch den Hohlweg westlich davon. Die Zwergfledermaus jagt im Siedlungsbereich zudem gerne im Umfeld der Straßenbeleuchtung nach Insekten. Auch die Breitflügelfledermaus nutzt das Untersuchungsgebiet, insbesondere jedoch den Hohlweg, gelegentlich als Jagdhabitat bzw. Flugroute. Die Art konnte mit einem einzelnen Rufnachweis im Gebiet festgestellt werden. Tabelle 9: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potenziell vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D FFH BG EHZ Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G IV s? Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 * IV s FV RL D Rote Liste Deutschland (HAUPT et al. 2009) und RL BW Rote Liste Baden-Württemberg (BRAUN et al. 2003) 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt * ungefährdet FFH IV BG s Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse (FFH-Richtlinie der EU)) Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Art nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG EHZ Erhaltungszustand in Baden-Württemberg (LUBW 2013a) FV günstig (favourable)? unbekannt Die erfassten Fledermausarten sind nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt und werden im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt (siehe Tabelle 9). Daher ist die Betroffenheit der erfassten Arten durch die Umsetzung des Bebauungsplans im Einzelnen zu überprüfen. Dies erfolgt anhand des Formblatts für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, das im Mai 2012 vom MLR herausgegeben wurde. Die Formblätter befinden sich im Anhang (siehe Kapitel 9.2). Eine Zusammenschau der erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist Kapitel 6 zu entnehmen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

26 20 Maßnahmen zur Vermeidung 6 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen durch Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Vermeidungsmaßnahmen vor Baubeginn Die Entnahme von Gehölzen sowie das Reinigen und Umhängen der künstlichen Vogelnisthilfe müssen außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten, also zwischen dem 01. November und 28./29. Februar stattfinden. Die Entnahme der Habitatbäume Nr. 3, 4 und 5 muss außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse, also zwischen dem 01. November und 28./29. Februar, bei länger andauerndem Frost erfolgen. Eine ökologische Baubegleitung muss vor den Fällungsarbeiten sicherstellen, dass die Baumhöhlen und Spalten zum Zeitpunkt der Entnahme keine Besiedlung durch Fledermäuse aufweisen. Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase Die Feldhecke entlang des Hohlweges ist bei angrenzenden Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen (mindestens gemäß DIN 18920) zu schützen und langfristig zu erhalten. Die Schutzmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Langfristig anzulegende Vermeidungsmaßnahmen Zur langfristigen Sicherung potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitate muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Feldhecke mit standortgerechten Gehölzen, einer Breite von 3-5 m und einer Länge von mindestens 100 m nachgepflanzt werden. Sofern nicht vorhanden, ist die Hecke in Kombination mit einem mind. 3-5 m breiten Saumstreifen anzulegen. Der Saum ist extensiv zu pflegen (Mahd einmal pro Jahr ab August mit Abtransport des Schnittgutes). Zur langfristigen Sicherung des Angebots potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Nahrungshabitaten müssen entfallende Obstbäume (voraussichtlich insgesamt 12 Stk.) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. Anlagebedingte Vermeidungsmaßnahmen Bauliche Anlagen, die für anfliegende Vögel eine Durchsicht auf die dahinterliegende Umgebung eröffnen, wie verglaste Hausecken und Verbindungsgänge, sind unzulässig. Weiterhin sind spiegelnde Fassaden oder Fenster mit einem Außenreflexionsgrad größer 15% an Gebäudefronten in Nachbarschaft zu Gehölzbeständen bzw. der offenen Feldflur unzulässig.

27 Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Folgende Anforderungen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (=CEF- Maßnahmen) erfüllen (nach FROELICH & SPORBECK 2010): - Die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für die betroffenen Individuen oder die Individuengruppe muss in qualitativer und quantitativer Hinsicht vollständig erhalten werden. Die Maßnahmen müssen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit den betroffenen Individuen unmittelbar zu Gute kommen, z.b. in Form einer Vergrößerung eines angrenzenden Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. - Die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte muss ohne time-lag gesichert sein. D.h. die Maßnahmen müssen wirksam sein, bevor die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben beginnen. - CEF-Maßnahmen bedürfen einer Wirksamkeitskontrolle, um den Erhalt der ökologischen Funktionalität sicher zu stellen. Diese ist nach Inhalt und Umfang im Einzelfall festzulegen. Bei der Wirksamkeitskontrolle ist der Nachweis zu erbringen, dass die durchgeführten Maßnahmen die benötigte Funktionalität der beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Lebensräume der gestörten Populationen im räumlichen Zusammenhang bereitstellen. Dies ist in der Regel über ein Monitoring abzusichern. CEF-Maßnahmen Aufhängung von drei Starenhöhlen mit Fluglochweiten von 45 mm an Gehölzen im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Geltungsbereich. Die Höhlen sind fachgerecht aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten. Bestandteil der Unterhaltung ist eine jährliche Reinigung im Herbst. 6.3 Empfehlungen Als kurz- bis mittelfristig wirksame populationsstützende Maßnahme sollten entfallende, bisher ungenutzte aber potenziell geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten höhlenbrütender Vogelarten und baumbewohnender Fledermäuse durch künstliche Nisthilfen bzw. Quartiere ersetzt werden. Es wurden drei Höhlen, drei Halbhöhlen sowie zwei potenzielle Spaltenquartiere festgestellt. Demzufolge sollten im räumlichen Zusammenhang sechs Vogelnisthilfen (eine Starenhöhle, zwei Großraumnisthöhlen und drei Nischenbrüterhöhlen) sowie zwei Fledermausflachkästen aufgehängt werden. Zudem könnte als populationsstützende Maßnahme eine Brutröhre für den Steinkauz installiert werden. Ein Standort etwas weiter vom zukünftigen Wohngebiet entfernt, aber noch im räumlichen Zusammenhang, wäre sinnvoll. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

28 22 Gutachterliches Fazit 7 GUTACHTERLICHES FAZIT Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans Mädachäcker - 1. Änderung und Erweiterung plant die Stadt Pforzheim die Entwicklung eines Wohngebiets am südlichen Ortsrand des Stadtteils Hohenwart. Mit der Umsetzung des Vorhabens erfolgen voraussichtlich Eingriffe in Gehölzbestände und Grünlandflächen. In diesem Zusammenhang werden demnach Habitatstrukturen entfernt oder durch Baumaßnahmen beeinträchtigt, die Lebensräume verschiedener artenschutzrechtlich geschützter Tierarten darstellen können. Dies betrifft sowohl die Entfernung von Gehölzen als auch die Versiegelung von Gras-/Krautvegetation. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit erheblichen Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Vertreter der Tiergruppen Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge und holzbewohnende Käfer verbunden ist, erfolgten zwischen Mai und August 2016 faunistische Untersuchungen dieser Tiergruppen sowie die Erfassung nutzbarer Habitatstrukturen für diese Tiergruppen innerhalb des Geltungsbereichs. Die Erfassung der Brutvögel im Untersuchungsgebiet erbrachte Nachweise für 33 Vogelarten. Davon wurden 15 als Brutvögel eingestuft, elf weitere Arten als potenzielle Brutvögel. Als Bruthabitate eignen sich im Geltungsbereich Gehölze für Freibrüter und Höhlenbäume für Höhlenbrüter. Im Rahmen von Detektorkartierungen wurden zwei Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Das Untersuchungsgebiet bietet für Fledermäuse ein überschaubares Spektrum an Jagdhabitaten und Quartiermöglichkeiten in Habitatbäumen. Die Untersuchung des Habitatpotenzials für Schmetterlingsarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ergab das Vorkommen vereinzelter Bestände von Raupenfraßpflanzen des Großen Feuerfalters. Die regelmäßige, mehrfache Mahd der Flächen im Jahr schränkt deren Eignung für die Schmetterlingsart jedoch erheblich ein, da sie gerade zur Zeit der Eiablage auf dauerhafte Wirtspflanzenbestände angewiesen ist. Es ist daher nicht mit einem Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Schmetterlingsarten zu rechnen. Im Zuge der Kontrolle von Baumhöhlen konnten weder geeignete Mulmkörper für den Eremiten noch direkte Hinweise in Bezug auf die holzbewohnende Käferart festgestellt werden. Ein Vorkommen dieser Käferart kann daher ausgeschlossen werden. Die Betroffenheit weiterer Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie kann entweder aufgrund der aktuellen Verbreitung dieser Arten oder der vorhandenen Habitatstrukturen im Vorhabensbereich ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung entfallen sowohl Nistplätze verschiedener frei- und höhlenbrütender Vogelarten als auch potenzielle Einzel- und Tagesquartiere von Fledermäusen. Für einzelne artenschutzrechtlich relevante Tierarten wird - ausgelöst durch das Vorhaben - die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. Sofern jedoch die im vorliegenden Gutachten dargestellten Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, ist der Bebauungsplan Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung nach den Erkenntnissen der durchgeführten Untersuchung nicht geeignet Zugriffsverbote nach 44 BNatSchG zu verletzen und damit aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.

29 Literatur 23 8 LITERATUR BEZZEL, E. (1996). BLV Handbuch Vögel. 2. Durchges. Aufl. München; Wien; Zürich. BFN = BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2007): Nationaler Bericht Bewertung der FFH- Arten. Abgerufen unter: im August BFN = BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2014): Arten Anhang IV FFH-Richtlinie. Abgerufen unter im August BINOT et al. (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. BNATSCHG (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist". BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (HRSG.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1, Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera). 687 Seiten, Verlag Eugen Ulmer Stuttgart. BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (HRSG.) (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 2, Insektenfreser (Insectivora) bis Paarhufer (Artiodactyla). 704 Seiten, Verlag Eugen Ulmer Stuttgart. EBERT, G. (HRSG) (1991a): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 1 Tagfalter I. Ulmer-Verlag. Stuttgart. EBERT, G. (HRSG) (1991b): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 2 Tagfalter II. Ulmer-Verlag. Stuttgart. FFH-RICHTLINIE (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates 21 Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Abl. L 206, S.7. Zur konsolidierten Fassung der Richtlinie aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für amtliche Veröffentlichenungen der Europäischen Gemeinschaften CONSOLEG: 1992L /05/2004. GEDEON, K.; GRÜNEBERG, C.; MITSCHKE, A.; SUDFELDT, C.; EIKHORST, W; FISCHER, S.; GEIERSBERGER, I.; KOOP, B.; KRAMER, M.; KRÜGER, T.; ROTH, N.; RYSLAVY, T.; STÜBING, S.; SUDMANN, S.R.; STEFFENS, R.; VÖKLER, F.; WITT, K. (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten Atlas of German Breeding Birds, Stiftung Vogelmonitoring Deutschland und Dachverband Deutscher Avifaunisten, Münster. HAUPT H., LUDWIG G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C., PAULY, A. [Hrsg.] (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, Bonn-Bad Godesberg. GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T., SÜDBECK, P. (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, 30. November Berichte zum Vogelschutz 52, S HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes - Sperlingsvögel: Muscicapidae (Fliegenschnäpper) und Thraupidae (Ammertangaren). Singvögel 2 // Mit 271 Tabellen. Eugen Ulmer GmbH & Co, Stuttgart. HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes - Sperlingsvögel: Alaudidae (Lerchen), Sylviidae (Zweigsänger). Singvögel 1 // Mit 248 Tabellen. Ulmer, Stuttgart. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

30 24 Literatur HÖLZINGER, J., BOSCHERT, M. [Hrsg.] (2001a): Die Vögel Baden-Württembergs. Bd. 2.2: Nicht-Singvögel 2 Tetraonidae (Rauhfußhühner) Alcidae (Alken). Ulmer, Stuttgart. HÖLZINGER, J., MAHLER, U. [Hrsg.] (2001b): Die Vögel Baden-Württembergs. Bd. 2.3: Nicht-Singvögel 3 Pteroclididae (Flughühner) Picidae (Spechte). Ulmer, Stuttgart. LANUV = LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN (2014): Planungsrelevante Arten. Artensteckbriefe. Abgerufen unter: (Zuletzt geprüft am ) LFU = BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2015): Artinformationen, abgerufen unter im August LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (HRSG.) (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 5. Fassung, Stand , Karlsruhe. LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (HRSG.) (2010): Geschützte Arten. Liste der in Baden- Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. Karlsruhe. LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEM- BERG (2013): Arten der FFH-Richtlinie. Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg, abgerufen unter de/servlet/is/29527/ im August LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (HRSG.) (2014a): Rips Räumliches Informationssystem und Umweltinformationssystem Baden-Württemberg. Abgerufen am LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN- WÜRTTEMBERG (HRSG.) (2014b): Arten der FFH-Richtlinie. Abgerufen unter im August SCHNITTER, P.; EICHEN, C.; ELLWANGER, G.; NEUKIRCHEN, M.; SCHRÖDERLE, E. (2006): Empfehlung für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland, abgerufen unter sonderheft_2_bewertungsschemata.pdf im August SCHOBER, W., GRIMMBERGER, E. (1998): Die Fledermäuse Europas: Kennen bestimmen schützen. Franckh Kosmos Verlag. Stuttgart. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER S., GEDEON, K. SCHIKORE, T., SCHRÖDER K., SUDFELDT, C. (HRSG.), (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel. Deutschlands. Radolfzell. VLR (VOGELSCHUTZRICHTLINIE) (2009): Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG). Zur konsolidierten Fassung der Richtlinie aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften CONSLEG: 1979L /05/2004.

31 Anhang 25 9 ANHANG 9.1 Rechtliche Grundlagen Artenschutz bei Planungen und Vorhaben Auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar wurde das Bundesnaturschutzgesetz novelliert und die Vorgaben der FFH-RL und VRL neu eingearbeitet. Hiernach sind bei Bauvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote nach 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG und ggf. die Ausnahmevoraussetzungen nach 45 Absatz 7 zu überprüfen. Bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen sind zudem Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie FFH-RL sowie Artikel 9 Absatz 2 der VRL zu beachten. Bundes- und landesrechtliche Regelungen 7 BNatSchG Kategorien geschützter Arten Nach 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG sind besonders geschützte und streng geschützte Arten zu unterscheiden, wobei alle streng geschützten Arten auch besonders geschützte Arten sind. Zu den besonders geschützten Arten zählen: Arten nach den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, Nr. 338/97), Arten nach Anhang IV der FFH-RL (92/43/EWG), europäischen Vogelarten, Arten nach Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Tier- und Pflanzenarten, die in der Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 aufgeführt sind. Davon sind folgende Arten streng geschützt: Arten nach Anhang A der EG-ArtSchV (Nr. 338/97), Arten nach Anh. IV der FFH-RL (92/43/EWG), Arten nach Anl. 1 Spalte 3 BArtSchV, Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 2 aufgeführt sind. 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tierund Pflanzenarten Von den Bestimmungen des 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG ist nur Absatz 1 und 5 für die Zulassung von Vorhaben relevant. Danach ist es gemäß Absatz 1 verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, 1 Urteil des Gerichtshofes -C-98/03- vom 10. Januar 2006 / fehlerhafte Umsetzung der FFH-Richtlinie in innerdeutsches Recht ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

32 26 Anhang wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 2 einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Absatz 5: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/ EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 45 BNatSchG Ausnahmen Von den Bestimmungen des 45 BNatSchG ist nur Absatz 7 für die Zulassung von Vorhaben relevant. Absatz 7: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. 2 Eine Lokale Population umfasst laut Gesetzesbegründung diejenigen (Teil)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichend räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen.

33 Anhang 27 Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

34 28 Anhang Vorgehen gemäß 44 und 45 BNatSchG Schritt 1:

35 Anhang 29 Schritt 2: Europarechtliche Regelungen (nach VRL sowie FFH-RL) Bei der Prüfung der Ausnahmevorrausetzungen gemäß 45 BNatSchG sind folgende europarechtliche Vorgaben nach der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) sowie FFH- Richtlinie (RL 92/43/EWG) zu berücksichtigen. Neben Vorgaben zum Gebietsschutz enthalten die FFH-RL und die VRL auch artenschutzrechtliche Vorgaben für Vorhaben und Planungen. Sofern eine Ausnahme beantragt wird, ist in den abweichenden Bestimmungen anzugeben, a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten; b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden; c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können; d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können; e) welche Kontrollen vorzunehmen sind. (Art. 9 Absatz 2 VRL) Art. 16 Absatz 1 FFH-RL Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

36 30 Anhang b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Art. 16 Absatz 3 FFH-RL In den Berichten ist folgendes anzugeben: a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten; b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch; c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen; d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden; e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

37 Anhang Formblätter Freibrüter Höhlenbrüter Wendehals Fledermäuse ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG

38 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 32 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Kapitel 1 Für die sap relevante Planunterlagen: Siehe Kapitel 1 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste Status in Deutschland Rote Liste Status in BaWü Freibrüter Amsel Bluthänfling Buchfink Elster Girlitz Goldammer Grünfink Heckenbraunelle Klappergrasmücke Mönchsgrasmücke Rabenkrähe Ringeltaube Stieglitz Turdus merula Carduelis cannabina Fringilla coelebs Pica pica Serinus serinus Emberiza citrinella Carduelis chloris Prunella modularis Sylvia curruca Sylvia atricapilla Corvus corone Columba palumbus Carduelis carduelis 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste)

39 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 33 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die Gilde umfasst Vögel, die ihr Nest frei in Bäumen, Sträuchern oder auch dicht über dem Boden anlegen. Es handelt sich bei dieser Gilde um Arten, die im Wald und in halboffener Landschaft brüten und größtenteils auch mehr oder weniger weit in Siedlungsbereiche vordringen (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Die Arten der Gilde nehmen ein breites Spektrum an unterschiedlichen Lebensräumen in der kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft an und haben daher keine besonderen Ansprüche an die Flächengröße eines bestimmten Habitattyps. Sie benötigen verschiedenste Bäume und Sträucher zur Anlage ihrer Nester. Die meisten Arten der Gilde legen jährlich neue Nester an und sind in der Wahl ihres Nistplatzes entsprechend anpassungsfähig. Lediglich Rabenvögel und Tauben nutzen ihre Nester zum Teil mehrmals (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Zur Nahrungssuche werden je nach Nahrungsspektrum offene oder halboffene Bereiche benötigt. Hier suchen die Arten der Gilde z. B. nach Insekten, Ringelwürmern, Schnecken und Sämereien. Auch beerentragende Sträucher stellen für viele Mitglieder der Gilde eine wichtige Nahrungsquelle dar (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Bei den häufigeren Arten schwankt die Siedlungsdichte stark, eine der höchsten Siedlungsdichten weißt die Mönchsgrasmücke mit zehn Brutpaaren pro 10 ha auf (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Die Brutzeit der Gilde beginnt frühestens Anfang März mit der früh brütenden Amsel und endet spätestens Anfang Oktober mit der Ringeltaube (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Die Mehrheit der Arten dieser Gilde sind Standvögel. Girlitz, Goldammer, Klappergrasmücke und Mönchsgrasmücke verlassen Baden-Württemberg im Winter. Heckenbraunelle und Ringeltaube überwintern nur teilweise (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Alle Arten sind mehr oder weniger häufig in der Kulturlandschaft und im Siedlungsbereich anzutreffen und daher häufig Lärm und optischen Reizen ausgesetzt. Sie weisen daher eine eher geringe Störungsempfindlichkeit gegenüber derlei Störungen auf. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

40 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Das Brutareal der meisten Arten dieser Gilde erstreckt sich über weite Teile Europas und Asiens. Im Fall des Buchfinken reicht es im Süden zudem bis nach Nordafrika. Außerdem wurde die Art, ebenso wie die Amsel, auf Neuseeland eingebürgert. Die Amsel ist heutzutage auch in Südost-Australien und auf Tasmanien zu finden. Auch der Grünfink kommt in Südost-Australien, auf Tasmanien sowie Neuseeland und darüber hinaus lokal in Südamerika vor. In Baden-Württemberg sind die Arten der Gilde ohne größere Lücken flächendeckend verbreitet (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001a). Die Amsel wurde mit drei Revieren, verteilt über das gesamte Untersuchungsgebiet, nachgewiesen. Der Buchfink sowie die Arten Mönchs- und Klappergrasmücke konnten mit jeweils einem Revier in den Gehölzen entlang des Hohlwegs erfasst werden. Die Elster wurde mit einem Revier im Siedlungsbereich nordöstlich des Untersuchungsgebiets festgestellt. Die Goldammer kommt mit zwei Revieren im (Halb-) Offenland südlich des Untersuchungsgebiets vor. Der Girlitz ist mit einem Revier im Süden des Untersuchungsgebiets vertreten. Der Grünfink wurde mit einem Revier am Siedlungsrand im Norden des Untersuchungsgebiets festgestellt. Im zentralen Untersuchungsgebiet wurde zudem ein Revier des Stieglitz nachgewiesen. Bluthänfling, Heckenbraunelle, Rabenkrähe und Ringeltaube wurden im Untersuchungsgebiet erfasst, es konnten jedoch keine Brutreviere der Arten nachgewiesen werden, obwohl geeignete Habitatstrukturen vorhanden wären. Die Arten müssen folglich als im Untersuchungsgebiet potenziell brütende Vogelarten angesehen werden. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre).

41 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Bluthänfling, Girlitz, Goldammer und Klappergrasmücke werden auf der Vorwarnliste zur Roten Listen Baden-Württembergs geführt. Der Bluthänfling gilt zudem bundesweit als gefährdet, die Goldammer findet sich auch auf der Vorwarnliste zur Roten Liste Deutschlands. Alle übrigen Arten gelten sowohl bundes- als auch landesweit als ungefährdet. Art Brutpaare in BW² Verantwortlichkeit Trend BW D Amsel !!! 0 Bluthänfling Buchfink h 0 Elster h 0 Girlitz h -1 Goldammer h -1 Grünfink h!! 0 Heckenbraunelle h!! 0 Klappergrasmücke Mönchsgrasmücke h +1 Rabenkrähe h 0 Ringeltaube !!! +1 Stieglitz h 0 ² Bezugszeitraum , Quelle LUBW (2007) Verantwortlichkeit!!! = > 20 % des europäischen Bestands in Deutschland + SPEC-Status 2 oder NON-SPEC und > 10 % des globalen Bestands in Deutschland!! = > 10 % und < 20 % des europäischen Bestands in Deutschland + SPEC-Status 2 oder NON-SPEC und > 5 % des globalen Bestands in Deutschland h = hohe Verantwortlichkeit Baden-Württembergs (> 10 % des gesamtdeutschen Bestands) Trend (Bestandentwicklung im 25-jährigen Zeitraum (LUBW 2007)) +1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner 20 % -1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % Das Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung stellen einen attraktiven Lebensraum für freibrütende Vogelarten dar. Großräumig betrachtet finden sich gebietsweise noch strukturreiche Lebensräume, wie Streuobstwiesen und Agrarlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen. Die Habitatqualität kann somit als gut bezeichnet werden. Potenzielle Gefährdungsquellen der Halboffenlandarten dieser Gilde sind der Trend zur verlustfreien, hochtechnisierten Landwirtschaft und zur Asphaltierung landwirtschaftlicher Wege sowie der Verlust von Brachflächen und ungenutzter Acker- und Wiesenrandstreifen. Für die lokale Population der freibrütenden Arten ist zudem der Erhalt geeigneter Gehölze im Siedlungsraum sowie in der halboffenen Landschaft von großer Bedeutung. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

42 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Gilde der Freibrüter sind immer dann betroffen, wenn Bäume und Gehölze zurückgeschnitten, verpflanzt oder entfernt bzw. gefällt werden. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans müssen Einzelbäume im Geltungsbereich entfernt werden. Somit werden potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von freibrütenden Vogelarten entnommen, beschädigt oder zerstört. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Zur Nahrungssuche werden je nach Nahrungsspektrum offene oder halboffene Bereiche benötigt. Hier suchen die Arten der Gilde z. B. nach Insekten, Ringelwürmern, Schnecke und Sämereien. Auch beerentragende Sträucher stellen für viele Mitglieder der Gilde eine wichtige Nahrungsquelle dar. Im Zuge der Entfernung von Gehölzen sowie der Versiegelung von Freiflächen gehen auch geeignete Strukturen als Nahrungshabitate verloren. Nach Umsetzung des Bebauungsplans werden jedoch voraussichtlich wieder Nahrungshabitate in Form von Hausgärten zur Verfügung stehen. Zudem schließen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang ausreichend große Bereiche mit ähnlicher Habitatausstattung an, auf welche die Arten kurz- bis mittelfristig ausweichen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans essenzielle Nahrungshabitate der Arten der Gilde erheblich beschädigt oder zerstört werden. Damit bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erhalten. Langfristig muss für alle Arten der Gilde sichergestellt werden, dass das Nahrungsangebot nicht zunehmend eingeschränkt wird bis die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist (Kumulationswirkung). Negative Entwicklungen können sich z. B. durch den fortschreitenden Verlust von Gehölzen bzw. Freiflächen in der Nähe des Untersuchungsgebiets ergeben. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Da die Arten in der Kulturlandschaft und im Siedlungsbereich häufig anzutreffen sind,

43 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 37 ist von einer relativ hohen Störungstoleranz auszugehen. Es ist dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nach Umsetzung des Bebauungsplans die Feldhecke im Nordwesten des Untersuchungsgebiets voraussichtlich auf einer Länge von 100 m ihre Funktion als Bruthabitat für freibrütende Vogelarten des Halboffenlandes verliert. Die Reviere von Arten wie Bluthänfling, Klappergrasmücke und Goldammer, die häufig am Siedlungsrand anzutreffen sind, werden sich durch die Erweiterung des Siedlungsraumes verschieben. Diese Verschiebung von Revieren kann durch die Neuanlage von Feldhecken im räumlich-funktionalen Zusammenhang kompensiert werden. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Die Feldhecke entlang des Hohlweges ist bei angrenzenden Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen (mindestens gemäß DIN 18920) zu schützen und langfristig zu erhalten. Die Schutzmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Zur langfristigen Sicherung potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitate für freibrütende Vogelarten des Halboffenlandes muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Feldhecke mit standortgerechten Gehölzen, einer Breite von 3-5 m und einer Länge von mindestens 100 m nachgepflanzt werden. Sofern nicht vorhanden, ist die Hecke in Kombination mit einem mind. 3-5 m breiten Saumstreifen anzulegen. Der Saum ist extensiv zu pflegen (Mahd einmal pro Jahr ab August mit Abtransport des Schnittgutes). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die artenschutzrechtliche Prüfung für die Gilde der Freibrüter erfolgte anhand des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung vom f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. Die Arten dieser Gruppe sind flexibel bei der Wahl ihres Brutplatzes und können auf andere geeignete Habitate in der näheren Umgebung ausweichen. Zum einen bleiben im Untersuchungsgebiet geeignete Strukturen bestehen und zum anderen bieten die unmittelbar anschließenden Flächen zahlreiche weitere Nistmöglichkeiten für die Arten der Gilde. Daher kann kurz- bis mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt wird. Langfristig muss allerdings durch den Schutz bestehender Feldgehölze sowie durch die Neupflanzung von Gehölzen (siehe 4.1 d) sichergestellt werden, dass das Nahrungs- und Nistplatzangebot nicht zunehmend eingeschränkt wird, bis die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist (Kumulationswirkung). Negative Entwicklungen können sich z. B. durch eine weitere Versiegelung bzw. durch den fortschreitenden Verlust weiterer Gehölzstrukturen in der Nähe des Vorhabensbereichs ergeben.

44 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 38 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Die ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. CEF-Maßnahmen sind daher nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Sofern Eingriffe in die Gehölzbestände während der Brutperiode der Gilde stattfinden, können hier brütende Vögel, ihre Eier und Küken mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt oder getötet werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollision kann für Vögel bei einer Installation großer Glasfenster oder ganzer verglaster oder verspiegelter Fassaden entstehen. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich.

45 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 39 Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Die Eingriffe in Gehölzbestände müssen außerhalb der Brutzeit der Gilde, also zwischen dem 01. November und 28./29. Februar stattfinden. Bauliche Anlagen, die für anfliegende Vögel eine Durchsicht auf die dahinterliegende Umgebung eröffnen, wie verglaste Hausecken und Verbindungsgänge, sind unzulässig. Weiterhin sind spiegelnde Fassaden oder Fenster mit einem Außenreflexionsgrad größer 15% an Gebäudefronten in Nachbarschaft zu Gehölzbeständen bzw. der offenen Feldflur unzulässig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

46 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Erhebliche Störungen sind nicht zu erwarten. Die Arten dieser Gilde vertragen ein gewisses Maß an Störung. Im Rahmen der Bauarbeiten kann es u.u. zwar zu massiven Störungen durch Lärm und Erschütterungen auch in der Nähe besetzter Nester kommen, die zu einer Aufgabe des Brutplatzes und ggf. auch einer bereits begonnenen Brut führen können. Die Arten dieser Gilde sind jedoch in Baden- Württemberg nicht gefährdet und weisen große bis sehr große Brutbestände auf. Daher ist bei der Aufgabe einer einzelnen Brut nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Populationen auszugehen. Auch deshalb nicht, weil die meisten Arten der Gilde in der Lage sind, eine Ersatzbrut in ungestörteren Bereichen durchzuführen. Alle Arten der Gilde sind ganzjährig flugfähig. Dem Untersuchungsgebiet kommt keine besondere Bedeutung als Winterrefugium zu. Daher ist im weiteren Jahresverlauf nicht mehr mit erheblichen Störungen zu rechnen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Da keine erhebliche Störung der freibrütenden Vögel zu erwarten ist, sind Vermeidungsmaßnahmen nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

47 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 41 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Kapitel 1 Für die sap relevante Planunterlagen: Siehe Kapitel 1 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Höhlenbrüter Blaumeise Feldsperling Gartenbaumläufer Gartenrotschwanz Grünspecht Kohlmeise Star Steinkauz Wissenschaftlicher Name Cyanistes caeruleus Passer montanus Certhia brachydactyla Phoenicurus phoenicurus Picus viridis Parus major Sturnus vulgaris Athene noctua Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

48 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die Gilde umfasst Vögel, die ausschließlich oder bevorzugt in Baumhöhlen brüten. Der Grünspecht ist in der Lage selbst Höhlen (v. a. in morschen Apfelbäumen) zu zimmern, nutzt jedoch meist Höhlen von Bunt- und Schwarzspecht oder andere bestehende Hohlräume. Die übrigen Arten nutzen bestehende Hohlräume, wobei die Ansprüche an Art, Beschaffenheit, Durchmesser des Einfluglochs und Höhlengröße von Art zu Art variieren. Die Arten dringen über das Halboffenland bis in Siedlungsrandbereiche, Parks und Gärten vor. Die Nahrung der Arten setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteilen wie z. B. Insekten und Spinnentieren, Schnecken und Regenwürmern, kleinen Wirbeltieren oder aber auch Sämereien und Pflanzenteilen zusammen (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001b). Die Arten der Gilde nehmen ein breites Spektrum an unterschiedlichen Lebensräumen in der kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft an. Der Aktionsraum schwankt je nach Art und Nahrungsangebot zwischen wenigen Hektar bei den kleineren Singvögeln und mehreren Quadratkilometern für den Grünspecht (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001b). Grünspecht und Steinkauz sind sehr standorttreu, sie verlassen ihr Brutrevier auch im Winter nicht. Die übrigen Arten sind weniger standorttreu. Der Gartenrotschwanz ist ein Langstreckenzieher mit Überwinterungsgebieten in den Savannen West- und Zentralafrikas. Der Star wird zu den Kurzstreckenziehern gezählt. Er verlässt Baden-Württemberg im Winter und zieht in den westlichen Mittelmeerraum und bis nach Nordafrika. Alle anderen Arten der Gilde sind ganzjährig in Baden- Württemberg anzutreffen (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001b). Die Blaumeise ist die erste Art dieser Gilde, die Mitte März zu brüten beginnt. Die übrigen Arten folgen im April und im Mai. Die Brutperiode der Gilde endet spätestens Mitte September mit Spätbruten des Feldsperling. Beginn und Dauer der Brutzeit ist bei den meisten Arten zudem stark witterungsabhängig (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999, HÖLZINGER et al. 2001b). Im unmittelbaren Nestumfeld können ungewohnter Lärm und optische Reize zu Meide- und Fluchtreaktionen führen. Viele der Arten dieser Gilde sind in der Kulturlandschaft und im Siedlungsbereich häufig anzutreffen. Aufgrund dessen kann von einer relativ hohen Störungstoleranz ausgegangen werden. Lediglich für den Steinkauz, der sich mehr in Streuobstbeständen außerhalb des Siedlungsraums aufhält, ist im Vergleich zu den Siedlungsarten mit einer etwas höheren Störungsempfindlichkeit zu rechnen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.

49 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Die Brutareale der Arten dieser Gilde erstrecken sich über weite Teile Europas und Teile Asiens. Im Fall der Kohlmeise reicht das Verbreitungsgebiet bis in den Nordwesten Afrikas. Der Feldsperling wurde zudem in Nordamerika, Australien, Neuseeland und auf den Philippinen eingebürgert. In Baden- Württemberg sind die Arten Blaumeise, Feldsperling, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Kohlmeise und Star häufige Brutvögel und kommen fast flächendeckend im gesamten Land vor. Verbreitungslücken gibt es bei einigen Arten lediglich in den höheren Lagen des Schwarzwalds. Der Grünspecht ist in ganz Baden-Württemberg verbreitet, jedoch mit einigen Verbreitungslücken. Schwerpunkte des Grünspechtvorkommens liegen in Nordwürttemberg und im mittleren Neckarraum. Die Hauptverbreitungsgebiete des Steinkauzes liegen am Oberrhein, dem mittleren Neckarraum und dem Schussenbecken (vgl. GEDEON et al. 2014, HÖLZINGER 1997, 1999 und HÖLZINGER et al. 2001b). Blaumeise und Kohlmeise wurden mit jeweils zwei Revieren, verteilt über das Untersuchungsgebiet, nachgewiesen. Der Gartenrotschwanz konnte mit einem Revier in der Feldhecke im Südwesten des Untersuchungsgebiets erfasst werden. Der Star kommt mit zwei Revieren im Untersuchungsgebiet und dessen unmittelbarer Umgebung vor. Für das Revier im Norden des untersuchten Bereichs konnte der genaue Neststandort bestimmt werden. Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurden mehrfach futtertragende, in die Baumhöhle des Habitatbaums Nr. 6 einfliegende Individuen beobachtet. Feldsperling, Gartenbaumläufer, Grünspecht und Steinkauz wurden im Untersuchungsgebiet bzw. dessen unmittelbarer Umgebung mit Einzelbeobachtungen erfasst. Es konnten jedoch keine Brutreviere der Arten nachgewiesen werden, obwohl geeignete Habitatstrukturen vorhanden sind. Die Arten müssen folglich als im Untersuchungsgebiet potenziell brütende Vogelarten angesehen werden. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Feldsperling, Gartenrotschwanz, Star und Steinkauz werden auf der Vorwarnliste der Roten Liste Baden- Württembergs geführt (LUBW 2007). Feldsperling und Gartenrotschwanz finden sich zudem auch auf der Vorwarnliste zur Roten Liste Deutschlands (GRÜNEBERG et al. 2015). Star und Steinkauz gelten bundesweit als gefährdet. Die übrigen Arten dieser Gilde gelten sowohl in Deutschland als auch in Baden-Württemberg als ungefährdet. Art Brutpaare in BW² Verantwortlichkeit Trend BW D Blaumeise h!! 0 Feldsperling h -1 Gartenbaumläufer h 0

50 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 44 Gartenrotschwanz h -1 Grünspecht sh 0 Kohlmeise h 0 Star h -1 Steinkauz ² Bezugszeitraum , Quelle LUBW (2007) Verantwortlichkeit!! = > 10 % und < 20 % des europäischen Bestands in Deutschland + SPEC-Status 2 oder NON-SPEC und > 5 % des globalen Bestands in Deutschland h = hohe Verantwortlichkeit Baden-Württembergs (> 10 % des gesamtdeutschen Bestands) sh = sehr hohe Verantwortlichkeit Baden-Württembergs (> 30 % des gesamtdeutschen Bestands) Trend (Bestandentwicklung im 25-jährigen Zeitraum (LUBW 2007)) +2 = Bestandszunahme größer 50 % 0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner 20 % -1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % Das Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung stellt einen attraktiven Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten dar. Großräumig betrachtet finden sich gebietsweise noch strukturreiche Lebensräume, wie Streuobstwiesen und Agrarlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen. Die Habitatqualität kann somit als gut bezeichnet werden. Die Hauptgefährdungsursachen bzw. Gründe für Bestandsrückgänge der Arten der Gilde sind im fortschreitenden Lebensraumverlust durch den Rückgang des Totholz-, Weichholz- und Altbaumangebots und Vernichtung alter Obstbaumbestände zu finden. Das verringerte Angebot von geeigneten Höhlenbäumen führt zu einer Verschlechterung der Habitatausstattung. Für die lokale Population der höhlenbrütenden Arten ist daher der Erhalt geeigneter Höhlen bzw. von Alt- und Totholz in Streuobstwiesen und Waldbereichen von großer Bedeutung. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Im Zuge der Entfernung von Gehölzen im Geltungsbereich entfallen voraussichtlich auch fünf Habitatbäume (Baum-Nr. 2, 3, 4, 5 und 6), die höhlenbrütenden Vogelarten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen bzw. potenziell als solche genutzt werden können. Die Habitatstrukturen der Bäume Nr. 2, 3, 4 und 5 waren im Untersuchungsjahr nicht besetzt und werden daher als potenzielle Fortpflanzungsstätten betrachtet. Die Spechthöhle des Habitatbaums Nr. 6 war im Untersuchungsjahr durch den Star besetzt (vgl. Tabelle 2).

51 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 45 Es werden somit sowohl potenzielle als auch tatsächlich genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten von höhlenbrütenden Vogelarten entnommen. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Zur Nahrungssuche werden je nach Nahrungsspektrum Gehölze oder (halb-)offene Bereiche benötigt. Hier suchen die Arten der Gilde z. B. nach Insekten, Ringelwürmern, Schnecken und Sämereien. Auch beerentragende Sträucher stellen für einige Mitglieder der Gilde eine wichtige Nahrungsquelle dar. Im Zuge der Entfernung von Gehölzen sowie der Versiegelung von Freiflächen gehen auch geeignete Strukturen als Nahrungshabitate verloren. Nach Umsetzung des Bebauungsplans werden für die Siedlungsarten jedoch voraussichtlich wieder Nahrungshabitate in Form von Hausgärten zur Verfügung stehen. Zudem schließen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang ausreichend große Bereiche mit ähnlicher Habitatausstattung an, auf welche die Arten kurz- bis mittelfristig ausweichen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans essenzielle Nahrungshabitate der Arten der Gilde erheblich beschädigt oder zerstört werden. Damit bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erhalten. Langfristig muss für alle Arten der Gilde sichergestellt werden, dass das Nahrungsangebot nicht zunehmend eingeschränkt wird, bis die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist (Kumulationswirkung). Negative Entwicklungen können sich z. B. durch den fortschreitenden Verlust von Gehölzen bzw. Freiflächen in der Nähe des Untersuchungsgebiets ergeben. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Da die meisten Arten in der Kulturlandschaft und im Siedlungsbereich häufig anzutreffen sind, ist von einer relativ hohen Störungstoleranz auszugehen. Zudem wird das untersuchte Gebiet aktuell bereits relativ häufig durch Spaziergänger mit Hunden frequentiert, sodass von einer gewissen Gewöhnung der Arten an regelmäßige Störungen ausgegangen werden kann. Das potenzielle Revier des etwas störungsempfindlicheren Steinkauzes befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs in ausreichender Entfernung und wird nicht derart beeinträchtigt, dass von einer erheblichen Störung auszugehen ist. Somit ergibt sich für die Arten dieser Gilde insgesamt keine betriebsbedingte Beeinträchtigung oder Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch erhebliche Störungen. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Zur langfristigen Sicherung des Angebots potenzieller Fortpflanzungs- und

52 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 46 Ruhestätten, sowie von Nahrungshabitaten für Höhlenbrüter müssen entfallende Obstbäume (voraussichtlich insgesamt 12 Stk.) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. Empfehlung: Als kurz- bis mittelfristig wirksame populationsstützende Maßnahme sollten entfallende, bisher ungenutzte aber potenziell geeignete Fortpflanzungsstätten höhlenbrütender Vogelarten durch künstliche Nisthilfen ersetzt werden. Es wurden drei Höhlen und drei Halbhöhlen festgestellt. Demzufolge sollten im räumlichen Zusammenhang insgesamt sechs Vogelnisthilfen (eine Starenhöhle, zwei Großraumnisthöhlen und drei Nischenbrüterhöhlen) aufgehängt werden. Zudem könnte als populationsstützende Maßnahme eine Brutröhre für den Steinkauz installiert werden. Ein Standort etwas weiter vom zukünftigen Wohngebiet entfernt, aber noch im räumlichen Zusammenhang, wäre sinnvoll. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die artenschutzrechtliche Prüfung für die Gilde der Höhlenbrüter erfolgte anhand des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung vom f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. Sofern sich die Zerstörung von nachweislich genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form der Entfernung des Habitatbaums Nr. 6 im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans nicht vermeiden lässt, muss davon ausgegangen werden, dass kurz- bis mittelfristig nicht genug geeignete Baumhöhlen verbleiben, um die ökologische Funktion für alle Arten und Brutpaare zu wahren. Konkurrenzschwächere Arten werden kurz- bis mittelfristig nicht genügend geeignete Brutplätze im direkten Umfeld der geplanten Maßnahmen vorfinden. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Die entfallende, nachweislich genutzte Baumhöhle ist zeitlich vorgezogen zum Eingriff durch ausreichend künstliche Vogelnisthilfen im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu ersetzen. Da im konkreten Fall die artspezifischen Ansprüche bei der

53 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 47 Standortwahl der Nisthilfen aus anthropogener Sicht immer nur zum Teil erfasst werden können, muss hierfür ein entsprechender Ausgleichsfaktor angesetzt werden. Hieraus resultiert eine höhere Anzahl neu zu schaffender, gegenüber der vom Eingriff betroffenen Brutplätze. Hierzu wird der Faktor drei angesetzt: Die entfallende Baumhöhle des Habitatbaums Nr. 6 ist durch drei Starenhöhlen mit Fluglochweiten von 45 mm zu ersetzen. Für die Arten dient die Maßnahme dem Erhalt des Höhlenangebots und stellt damit eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme dar. Die Nisthilfen müssen im Vorfeld mit ausreichend zeitlichem Abstand zur Entfernung des Habitatbaums im räumlichfunktionalen Zusammenhang angebracht werden, so dass gewährleistet werden kann, dass die höhlenbrütenden Arten diese annehmen und als Brutplätze nutzen, bevor ihr natürlicher Nistplatz entfällt. Die Kästen sind fachgerecht aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten. Bestandteil der Unterhaltung ist eine jährliche Reinigung im Herbst. Diese CEF-Maßnahme greift nicht für den Grünspecht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Art ihre Bruthöhlen selbst innerhalb ihres Brutrevieres neu anlegt. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Sofern Höhlenbäume während der Brutperiode der Arten der Gilde entfernt werden, können hier brütende Vögel, ihre Eier und Küken mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt oder getötet werden. Darüber hinaus hängt an einem der Obstbäume im südlichen Untersuchungsgebiet eine künstliche Vogelnisthilfe (Baum-Nr. 1). Eine etwaige Brut wäre bei Entfernung des Baums ebenfalls hochgradig gefährdet, beschädigt zu werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollision kann für Vögel bei einer Installation großer Glasfenster oder ganzer verglaster oder verspiegelter Fassaden entstehen. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird.

54 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 48 c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Die Entnahme der Habitatbäume sowie das Reinigen und Umhängen der künstlichen Vogelnisthilfe müssen außerhalb der Brutzeit der Arten der Gilde, also zwischen dem 15. September und 15. März erfolgen. Bauliche Anlagen, die für anfliegende Vögel eine Durchsicht auf die dahinterliegende Umgebung eröffnen, wie verglaste Hausecken und Verbindungsgänge, sind unzulässig. Weiterhin sind spiegelnde Fassaden oder Fenster mit einem Außenreflexionsgrad größer 15% an Gebäudefronten in Nachbarschaft zu Gehölzbeständen und der offenen Feldflur unzulässig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Erhebliche Störungen durch die baubedingten Lärm- und Lichtimmissionen sind nicht zu erwarten. Die Arten dieser Gilde vertragen ein gewisses Maß an Störung. Im Rahmen der Bauarbeiten kann es u.u. zwar zu massiven Störungen durch Lärm und Erschütterungen auch in der Nähe besetzter Nester kommen, die zu einer Aufgabe des Brutplatzes und ggf. auch einer bereits begonnenen Brut führen können. Die Arten dieser Gilde sind jedoch in Baden-Württemberg nicht gefährdet oder gegebenenfalls Arten der Vorwarnliste und weisen große bis sehr große Brutbestände auf. Daher ist bei der Aufgabe einer einzelnen Brut nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Populationen auszugehen. Auch deshalb nicht, weil die meisten Arten der Gilde in der Lage sind eine Ersatzbrut in ungestörteren Bereichen durchzuführen. Alle Arten der Gilde sind ganzjährig flugfähig. Dem Untersuchungsgebiet kommt keine besondere Bedeutung als Winterrefugium oder Rastplatz während der Wanderung dieser Vogelarten zu. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Da keine erhebliche Störung der höhlenbrütenden Vögel zu erwarten ist, sind Vermeidungsmaßnahmen nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.

55 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 49 Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

56 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 50 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. siehe Kapitel 1 Für die sap relevante Planunterlagen: siehe Kapitel 1 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste Status in Deutschland Wendehals Jynx torquilla 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

57 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Der Wendehals besiedelt offene Wälder, Streuobstwiesen und andere lichte Baumbestände bis in die Ortsrandlagen. Insbesondere südexponierte Hänge mit Trockenrasen werden gerne als Bruthabitat genutzt. Der Wendehals meidet dagegen sehr feuchte Gebiete sowie das Innere geschlossener Wälder. Die Art hat sich auf Ameisen und Blattläuse als Nahrung spezialisiert, daher sind kurzrasige Böschungen und Magerrasen wichtiger Bestandteil des Brutgebiets (HÖLZINGER et al. 2001b). Vor allem während der Revierbesetzung haben die Vögel weite Streifräume (bis 1 km²) (SÜDBECK et al. 2005). Als Nistplatz dienen bestehende Baumhöhlen oder künstliche Nisthöhlen in bis zu 8,5 m Höhe. Etwa ¾ der Bruthöhlen finden sich in Obstbäumen. Der Wendehals baut selbst keine Höhlen sondern sucht jedes Jahr eine neue, geeignete Höhle aus. In Streuobstwiesen wurden Bestandsdichten von bis zu 0,67 Brutpaaren je 10 ha ermittelt. Die Hauptbrutzeit dauert von Anfang März bis Ende August (HÖLZINGER et al. 2001b). Die Mauser der Jungvögel (Jugendmauser) beginnt im Anschluss an die Nestlingszeit und dauert von Anfang Juli bis Mitte August. Die Mauser der adulten Vögel (Vollmauser) findet zwischen Anfang Juli und Ende August statt. Außerdem findet eine Ruhemauser im Überwinterungsgebiet statt. Die Art ist dennoch zu keiner Zeit des Jahres flugunfähig (HÖLZINGER et al. 2001b). Der Wendehals ist der einzige einheimische Specht der als Langstreckenzieher südlich der Sahara überwintert. Der Zug in die Überwinterungsgebiete findet Ende August bis Mitte September statt. Der Hauptheimzug setzt Anfang April ein und klingt gegen Mitte/Ende Mai aus (HÖLZINGER et al. 2001b). Die Art gilt als typischer Bewohner der Kulturlandschaft und dringt bis in den Siedlungsrand vor. Die außerhalb von geeigneten Wäldern besiedelten Areale wie Streuobstwiesen, Parkanlagen oder Friedhöfe zeichnen sich jedoch durch eine extensive Nutzung aus. Bei der Art ist daher von einer gewissen Störungstoleranz gegenüber menschlichen Aktivitäten z. B. eine übliche Nutzung landwirtschaftlicher Wege auszugehen. Bei Störungen durch Baulärm, ungewohnten optischen Reizen oder bei Zerschneidung bisher ungestörter Areale ist jedoch mit Meide- und Fluchtreaktionen zu rechnen, die zur Brutaufgabe führen können (HÖLZINGER et al. 2001b). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Der Wendehals ist in weiten Teilen Europas, über Zentralasien bis nach Japan verbreitet. In Baden- Württemberg hat die Art ihre Verbreitungsschwerpunkte im Albvorland, am Bodensee, im Taubergebiet und an der Westflanke des Schwarzwaldes bis an den Oberrhein (HÖLZINGER et al. 2001).

58 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 52 Der Wendehals wurde außerhalb des Untersuchungsgebiets mit einer Einzelbeobachtung erfasst. Es konnte kein Brutrevier der Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden, obwohl geeignete Habitatstrukturen vorhanden sind. Die weitaus attraktiveren Brut- und Nahrungshabitate befinden sich jedoch außerhalb des Untersuchungsgebiets im Halboffenland, vorwiegend in den Streuobstwiesen. Der Wendehals muss folglich als potenziell brütende Vogelart im Untersuchungsgebiet angesehen werden. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Innerhalb Deutschlands trägt Baden-Württemberg eine sehr hohe Verantwortung für den bundesweiten Brutbestand, da mehr als 30 % des gesamtdeutschen Brutbestands im Land vorkommt (LUBW 2007). Der Brutbestand wurde im Bezugszeitraum auf Brutpaare in Baden- Württemberg geschätzt. Beim Wendehals war im Zeitraum von 1980 bis 2004 ein Bestandsrückgang von über 50 % zu verzeichnen (LUBW 2007). Die Art wird auf der Roten Liste Baden-Württembergs und Deutschland als stark gefährdet geführt. Bedroht ist die Art vor allem durch die Ausräumung der Landschaft und die Intensivierung der Landwirtschaft, sowie die Nutzungsaufgabe auf Magerrasen und Streuobstwiesen, die der Art als Nahrungshabitat dienen (LUBW 2007). Aufgrund der gut ausgeprägten, für den Wendehals geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld des Untersuchungsgebiets, wie Höhlenbäume in Streuobstbeständen oder Feldgehölzen, kann die Habitatqualität als gut bezeichnet werden. Für die lokale Population der Art ist der Erhalt geeigneter Höhlen bzw. von Alt- und Totholz in Streuobstwiesen von großer Bedeutung. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

59 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Im Zuge der Entfernung von Gehölzen im Geltungsbereich entfallen voraussichtlich auch fünf Habitatbäume (Baum-Nr. 2, 3, 4, 5 und 6) mit Strukturen, die vom Wendehals potenziell als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden können. Der Geltungsbereich selbst stellt für den Wendehals jedoch nur ein bedingt geeignetes Habitat dar und es konnte kein Reviernachweis für die Art erbracht werden. Für den Wendehals werden somit lediglich potenziell nutzbare Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Die Art hat sich auf Ameisen und Blattläuse als Nahrung spezialisiert, daher sind kurzrasige Böschungen und Magerrasen wichtiger Bestandteil des Brutgebiets (HÖLZINGER et al. 2001b). Die mehrschürige Grünlandnutzung im Geltungsbereich hat einen negativen Einfluss auf das Nahrungsangebot. Diese Flächen stellen somit kein essentielles Nahrungshabitat für den Wendehals dar. Zudem bieten die Streuobstwiesen im Umfeld des Geltungsbereichs eine deutlich höhere Habitatqualität. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgt daher keine erhebliche Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten. Damit bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erhalten. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Der Wendehals ist ein typischer Bewohner der Kulturlandschaft und dringt bis in den Siedlungsrand vor. Zudem wird das untersuchte Gebiet aktuell bereits regelmäßig durch Spaziergänger mit Hunden frequentiert. Daher ist von einer gewissen Störungstoleranz der Art auszugehen. Darüber hinaus wurde der Wendehals in einiger Entfernung zum Geltungsbereich nachgewiesen, wo er attraktiveren Lebensraum vorfindet. Somit ergibt sich für den Wendehals insgesamt keine betriebsbedingte Beeinträchtigung oder Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch erhebliche Störung.

60 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 54 d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Zur langfristigen Sicherung des Angebots potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten für den Wendehals müssen entfallende Obstbäume (voraussichtlich insgesamt 12 Stk.) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die artenschutzrechtliche Prüfung für die Vogelart Wendehals erfolgte anhand des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung vom f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. Der Geltungsbereich selbst stellt für den Wendehals kein essentielles Nahrungshabitat dar. Als Bruthabitat bleiben die im Umfeld des Untersuchungsgebiets vorhandenen, geeigneten Strukturen bestehen. Daher kann kurz- bis mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt wird. Langfristig muss allerdings durch die Neupflanzung von Obstbäumen (siehe 4.1 d) sichergestellt werden, dass das Nistplatzangebot nicht zunehmend eingeschränkt wird, bis die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist (Kumulationswirkung). Negative Entwicklungen können sich z. B. durch eine weitere Versiegelung bzw. durch den fortschreitenden Verlust weiterer Gehölzstrukturen (insbesondere Obstbäume) in der Nähe des Geltungsbereichs ergeben. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Die ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. CEF-Maßnahmen sind daher nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.

61 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 55 h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Sofern die Entnahme von Höhlenbäumen während der Brutzeit des Wendehalses erfolgt, können hier brütende Vögel, ihre Eier und Küken mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt oder getötet werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollision kann für den Wendehals bei einer Installation großer Glasfenster oder ganzer verglaster oder verspiegelter Fassaden entstehen. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Die Entnahme von Höhlenbäumen ist außerhalb der Brutzeit des Wendehalses, also zwischen 01. September und 30. April durchzuführen. Bauliche Anlagen, die für anfliegende Vögel eine Durchsicht auf die dahinterliegende Umgebung eröffnen, wie verglaste Hausecken und Verbindungsgänge, sind unzulässig. Weiterhin sind spiegelnde Fassaden oder Fenster mit einem Außenreflexionsgrad größer 15% an Gebäudefronten randlich der Baufläche in Nachbarschaft zur Feldflur unzulässig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.

62 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 56 Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Der Wendehals wurde in einiger Entfernung zum Geltungsbereich nachgewiesen, wo er attraktiveren Lebensraum als im Untersuchungsgebiet vorfindet. Zudem muss die Entnahme von Höhlenbäumen im Geltungsbereich ohnehin außerhalb der Brutzeit der Art erfolgen. Somit verbleiben im unmittelbaren Umfeld der Bauarbeiten keine potenziellen Fortpflanzungsstätten, die während der Bauphase vom Wendehals besetzt sein könnten. Erhebliche Störungen durch die baubedingten Lärm- und Lichtimmissionen sind daher nicht zu erwarten. Der Wendehals ist zu keiner Zeit im Jahr flugunfähig. Dem Untersuchungsgebiet kommt keine Bedeutung als essentielles Rastgebiet während der Wanderungszeit der Art zu. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Da keine erhebliche Störung zu erwarten ist, sind Vermeidungsmaßnahmen nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

63 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 57 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Kapitel 1 Für die sap relevante Planunterlagen: Siehe Kapitel 1 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste Status in Deutschland Rote Liste Status in BaWü Fledermäuse Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Eptesicus serotinus Pipistrellus pipistrellus 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.

64 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die Arten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus haben gemeinsam, dass sie bevorzugt Sommerquartiere in Spalten und Nischen an oder in Gebäuden beziehen. Die Zwergfledermaus hat zum Teil Wochenstubenkolonien mit mehr als 100 Tieren und nutzt meist mehrere Quartiere im Verbund, zwischen denen sie häufig wechselt. Bei der Breitflügelfledermaus liegt die Anzahl der Tiere in einer Wochenstubenkolonie meist deutlich unter 100. Beide Arten nutzen neben Gebäudequartieren vereinzelt auch Baumhöhlen und -spalten als Einzel-, Männchen- oder Paarungsquartier (BRAUN & DIETERLEN, 2003a). Die Arten jagen bevorzugt in baumbestandenen Stadtgebieten und in ländlichen Siedlungen. Sie suchen Gärten, Parks, Streuobstwiesen und Friedhöfe als Jagdgebiete auf. Die Breitflügelfledermaus nutzt verschiedene Teiljagdgebiete, die meist über Leitlinien wie Hecken, Gewässer oder Wege miteinander in Verbindung stehen. Meist werden größere zusammenhängende Waldgebiete gemieden. Insbesondere die Zwergfledermaus jagt auch im Lichtkegel von Straßenlaternen (BRAUN et al. 2003; LANUV 2014). Beide Arten sind sehr ortstreu und legen nur kurze Distanzen (unter 100 Kilometer) zwischen Sommerund Winterquartier zurück (BRAUN et al. 2003; LANUV 2014). Winterquartiere der Zwergfledermaus befinden sich in Felshöhlen, Stollen und Kellern. Zwergfledermäuse können in besonders großer Anzahl (mehr als Individuen) im Winterquartier auftreten. Die Breitflügelfledermaus bezieht ihr Winterquartier bevorzugt in Gebäuden in Zwischendecken und auch im Inneren isolierter Wände sowie in Felsspalten (BRAUN et al. 2003). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Die Arten sind in den gemäßigten Zonen Europas weit verbreitet. Vorkommen der Zwergfledermaus reichen bis Nordwest-Afrika, Kleinasien und den Mittleren Osten. Die Breitflügelfledermaus ist insbesondere im nördlichen Mittelmeergebiet weit verbreitet (SCHOBER et al. 1998). Die Zwergfledermaus ist in Baden-Württemberg häufig und in allen Landesteilen weit verbreitet. Die Breitflügelfledermaus kommt besonders im Westen und Nordosten des Landes vor und hat

65 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 59 Verbreitungslücken im Südosten (BRAUN et al. 2003, LUBW 2013). Die vorgefundenen Aktivitätsdichten im Untersuchungsgebiet sind für die laut rufende Zwergfledermaus erwartungsgemäß relativ hoch. Die Art konnte an allen Erfassungsterminen registriert werden. Sie nutzt Teile des Untersuchungsgebiets regelmäßig als Jagdhabitat, insbesondere jedoch den Hohlweg westlich davon. Die Zwergfledermaus jagt im Siedlungsbereich zudem gerne im Umfeld der Straßenbeleuchtung nach Insekten. Die Breitflügelfledermaus konnte mit einem einzelnen Rufnachweis im Gebiet festgestellt werden. Das Untersuchungsgebiet, insbesondere der Hohlweg, wird offenbar unregelmäßig als Flugroute bzw. Jagdhabitat genutzt. Für beide Arten sind keine Wochenstubenquartiere im Untersuchungsgebiet zu erwarten. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Alle Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Die Zwergfledermaus wird auf der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet, die Breitflügelfledermaus als stark gefährdet eingestuft. Für die Breitflügelfledermaus ist zudem auch bundesweit eine Gefährdung anzunehmen. Deutscher Name RL BW RL D FFH EHZ BW Breitflügelfledermaus 2 G IV? Zwergfledermaus 3 * IV FV RL D Rote Liste Deutschland (HAUPT et al. 2009) und RL BW Rote Liste Baden-Württemberg (BRAUN et al. 2003) 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt * ungefährdet FFH IV Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse (FFH-Richtlinie der EU)) EHZ Erhaltungszustand in Baden-Württemberg (LUBW 2013) FV günstig (favourable)? unbekannt 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

66 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in Gebäude. Daher werden keine (potenziellen) Fortpflanzungsstätten der beiden gebäudebewohnenden Arten beschädigt oder zerstört. Im Rahmen der Entfernung von Gehölzen entfallen voraussichtlich jedoch drei Habitatbäume (Nr. 3, 4 und 5) mit potenziell für Fledermäuse geeigneten Habitatstrukturen. Die erfassten Habitatstrukturen sind für die beiden Arten potenziell jedoch bestenfalls als Einzel- bzw. Tagesquartiere nutzbar. Im Rahmen der Baumhöhlenkontrolle konnte kein Nutzungsnachweis durch Fledermäuse erbracht werden. Bei der Entfernung von Habitatbäumen kommt es daher zur Beschädigung und Zerstörung von potenziellen Ruhestätten. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Die offenen Grünlandflächen im Geltungsbereich stellen für die erfassten Fledermausarten nur bedingt geeignetes Jagdhabitat dar. Somit werden keine essentiellen Nahrungshabitate der oben genannten Arten so erheblich beschädigt, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt. Um auch langfristig sicher zu stellen, dass das Nahrungsangebot im räumlichfunktionalen Zusammenhang für die im Gebiet vorkommenden Fledermäuse ausreicht, ist insbesondere der Erhalt des angrenzenden, insektenreichen Hohlwegs mit den wegbegleitenden Feldhecken von großer Bedeutung. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Die Feldhecken beidseits des Weges entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze fungieren als Leitlinie für Fledermausarten mit strukturgebundenem Flugverhalten, insbesondere für die Breitflügelfledermaus. Da die betroffene Art lediglich in sehr geringer Dichte registriert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass eine kleinräumige Entfernung von Gehölzen eine so erhebliche Schädigung dieser Leitstruktur bewirkt, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig

67 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 61 entfällt. Zudem bleibt die westlich des Weges verlaufende Feldhecke vollständig bestehen und kann dementsprechend von Fledermäusen weiterhin als Leitlinie genutzt werden. Ebenso kann eine erhebliche Beeinträchtigung durch betriebsbedingte Beleuchtung des Geltungsbereichs ausgeschlossen werden. Die Arten Breitflügel- und Zwergfledermaus sind als Kulturfolger gegenüber diffusen Lichteinflüssen (z. B. Straßenlaternen, Siedlungsraum) weniger empfindlich als andere Fledermausarten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch betriebsbedingte Lichtimmisionen die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt. Da der Geltungsbereich an bereits bestehende Wohnbebauung anschließt, ist der Bereich schon jetzt zu einem gewissen Maße durch Lichtimmissionen vorbelastet. Eine Beeinträchtigung oder Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch betriebsbedingte Störungen ist für die vorkommenden Fledermausarten daher nicht absehbar. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Zur langfristigen Sicherung des Angebots potenzieller Quartierbäume, sowie von Nahrungshabitaten für Fledermäuse müssen entfallende Obstbäume (voraussichtlich insgesamt 12 Stk.) im räumlich-funktionalen Zusammenhang durch Nachpflanzungen im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. Die Feldhecke entlang des Hohlweges ist bei angrenzenden Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen (mindestens gemäß DIN 18920) zu schützen und langfristig zu erhalten. Die Schutzmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Empfehlung: Als kurz- bis mittelfristig wirksame populationsstützende Maßnahme sollten entfallende, bisher ungenutzte aber potenziell geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten baumbewohnender Fledermausarten durch künstliche Quartiere ersetzt werden. Es wurden zwei potenzielle Höhlen- und zwei Spaltenquartiere festgestellt. Demzufolge sollten im räumlichen Zusammenhang zwei Großraumnisthöhlen (mit zusätzlicher Eignung für Fledermäuse) sowie zwei Fledermausflachkästen aufgehängt werden. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die artenschutzrechtliche Prüfung für die Tiergruppe Fledermäuse erfolgte anhand des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Mädachäcker 1. Änderung und Erweiterung vom f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig

68 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 62 besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. Die Untersuchungen ergaben, dass der Geltungsbereich lediglich randlich (insbesondere entlang der Feldhecken im Westen) von zwei Fledermausarten als Jagdhabitat bzw. Flugroute genutzt wird. Dieser Bereich wird seine Funktion jedoch auch nach Umsetzung des Bebauungsplans behalten. Ein Nachweis für eine Quartiernutzung konnte nicht erbracht werden. Bei Entfallen der potenziell als Einzelbzw. Tagesquartier geeigneten Strukturen an den Gehölzen entsteht daher kein Defizit in der ökologischen Funktion, da die Arten nicht zwangsläufig auf diese angewiesen sind. Langfristig muss allerdings durch die Nachpflanzung heimischer Gehölze (siehe 4.1 d) sichergestellt werden, dass das Nahrungs- und Quartierangebot nicht zunehmend eingeschränkt wird, bis die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist (Kumulationswirkung). g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Da die ökologische Funktion erhalten bleibt, sind CEF-Maßnahmen nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Da auch zu bestimmten Zeiten im Jahr die gebäudebewohnenden Fledermausarten Breitflügel- und Zwergfledermaus Baumhöhlen und -spalten als Quartier nutzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Individuen, sofern Habitatbäume außerhalb der Winterlethargie der Fledermäuse entfernt werden, verletzt oder getötet werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

69 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 63 Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Da sich der Lebensraum der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten nicht in erheblichem Maße verändert, ist nicht mit einem signifikant erhöhten Verletzungs- oder Tötungsrisiko, das nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht, zu rechnen. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Die Entnahme der Habitatbäume Nr. 3, 4 und 5 muss außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse, also zwischen dem 01. November und 28./29. Februar, bei länger andauerndem Frost erfolgen. Eine ökologische Baubegleitung muss vor den Fällungsarbeiten sicherstellen, dass die Baumhöhlen und Spalten zum Zeitpunkt der Entnahme keine Besiedlung durch Fledermäuse aufweisen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Störungen können durch die baubedingten Lärm- und Lichtimmissionen entstehen. Die baubedingten Wirkfaktoren beschränken sich jedoch auf den Tagzeitraum. Fledermäuse haben einen Quartierverbund aus mehreren Quartieren und wechseln diese regelmäßig. Sie sind daher in der Lage Störungen bei Bedarf auszuweichen. Lärmimmissionen, welche die Kommunikation im Ultraschallbereich stören könnten, sind nicht zu erwarten. Einer Störung durch Lärm während der Tagruhe in den Aktivitätsphasen können die Tiere über die oben genannten Quartierwechsel ausweichen. Im Geltungsbereich und dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Winterquartiere der Arten. Eine erhebliche Störung ist daher nicht zu erwarten.

70 FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG Seite 64 b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Da keine erhebliche Störung der Fledermausarten zu erwarten ist, sind Vermeidungsmaßnahmen nicht nötig. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

71 9.3 Karten Karte 1: Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung und Habitatstrukturen Karte 2: Untersuchungsergebnisse der Brutvogelerfassung

72 Legende Fledermäuse %, Z %, B Zwergfledermaus Breitflügelfledermaus %, B %, Z %, Z Habitatstrukturen nm Habitatbaum mit Nummer Sonstige Planzeichen %, Z %, Z %, Z nm 6 nm 5 4 nm %, Z %, Z Grenze Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich B-Plan nm 3 %, Z %, Z %, Z %, Z nm 1 nm 2 Bebauungsplan "Mädachäcker - 1. Änderung und Erweiterung" spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Karte 1: Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung und Habitatstrukturen Maßstab: 1:1.000 Format: Kartierung DIN A3 Datum 05-08/16 Zeichen JF/SG/ MS Auftraggeber: Kartographie 09/16 JF Stadt Pforzheim Prüfung 09/16 MS Meter Ökologie-Planung-Forschung Dipl.-Geogr. Matthias Güthler Eckenerstr. 4, Ludwigsburg Tel.: 07141/911380, Fax: 07141/ info@oepf.de, Internet: verfasst: Ludwigsburg,

73 Tt E Legende Hr Ba Bm Gf Mg A Status Brutvogel potenzieller Brutvogel Brutbiologie A Kg S H H H H H freibrütende Vogelarten gebäudebrütende Vogelarten höhlenbrütende Vogelarten Erfasste Vogelarten Rk Bm B Sti Gf K H H A Amsel Hr Hausrotschwanz Ba Bachstelze H Haussperling Bm Blaumeise He Heckenbraunelle Hä Bluthänfling Kg Klappergrasmücke B Buchfink K Kohlmeise E Elster Mg Mönchsgrasmücke Fe Feldsperling Rk Rabenkrähe Gb Gartenbaumläufer Rt Ringeltaube Gr Gartenrotschwanz S Star Gi Girlitz Stk Steinkauz G Goldammer Sti Stieglitz Gf Grünfink Tt Türkentaube Gü Grünspecht Wh Wendehals Wh Mg Sonstige Planzeichen Grenze Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich B-Plan Hä Hr K G Gb He Gr Bm Gi Stk Fe Rt Gü S G A Sti Bebauungsplan "Mädachäcker - 1. Änderung und Erweiterung" spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Karte 2: Untersuchungsergebnisse der Brutvogelerfassung Auftraggeber: Stadt Pforzheim Maßstab: 1:1.000 Format: Kartierung Kartographie Prüfung DIN A3 Datum 05-07/16 09/16 09/16 Zeichen JF JF MS A Meter Ökologie-Planung-Forschung Dipl.-Geogr. Matthias Güthler Eckenerstr. 4, Ludwigsburg Tel.: 07141/911380, Fax: 07141/ info@oepf.de, Internet: verfasst: Ludwigsburg,

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