Die Künstlersozialversicherung

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1 Die Künstlersozialversicherung > Als Künstler und Publizist selbstständig arbeiten > Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung > Kranken- und Pflegeversicherung > Künstlersozialversicherungsgesetz Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Mannheim

2 2007 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Telefax 0621/ Auflage Stand: November 2007 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Maike Steincamp Satz und Druck: CPI books Clausen & Bosse, Leck ISBN

3 Die Künstlersozialversicherung Inhalt Seite I Die Künstlersozialversicherung Inhalt A. Sozialer Hintergrund der KuÈ nstlersozialversicherung... 1 B. Die Aufgaben der KuÈ nstlersozialkasse... 2 C. Wer wird uèber die KuÈ nstlersozialkasse versichert?... 3 I. Nur selbststaè ndige KuÈ nstler und Publizisten werden erfasst... 3 II. Wann sind Sie selbststaè ndig taètig?... 4 III. Besonderheiten und EinzelfaÈlle... 6 IV. Webdesigner und Werbebranche D. Die Versicherungspflicht I. Warum kann eine Mitgliedschaft sinnvoll sein? II. So kommen Sie in die KuÈ nstlersozialkasse III. Ausschlusskriterien fuèr die KuÈ nstlersozialkasse IV. Beginn der Versicherungspflicht V. Ende der Versicherungspflicht VI. Die gesetzliche Krankenversicherung koè nnen Sie frei waèhlen VII. Versicherungsbeitrag: Berechnung und HoÈhe Ihr Gewinn ist Ausgangspunkt fuè r die Beitragsberechnung Beitragssatz und Bemessungsgrenzen Denken Sie rechtzeitig ans Bezahlen! VIII.Wie koè nnen Sie die Versicherungspflicht vermeiden? Das gilt fuè r die Kranken- und Pflegeversicherung Diese MoÈ glichkeiten gibt es bei der Rentenversicherung E. Das sind die Leistungen der KuÈ nstlersozialversicherung I. Krankengeld II. Mutterschafts- und Elterngeld F. Diese Risiken werden nicht durch die KuÈ nstlersozialversicherung abgesichert I. ZustaÈndig fuè r ArbeitsunfaÈ lle und Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung II. Arbeitslosenversicherung... 33

4 Die Künstlersozialversicherung Seite II Inhalt G. Anhang: Urteile, Gesetze, Formulare I. Urteile zur Versicherungspflicht II. Adressen III. KuÈ nstlersozialversicherungsgesetz IV. Abgrenzungskatalog V. BeitragsuÈ berwachungsverordnung VI. Sozialgesetzbuch (AuszuÈge) Sozialgesetzbuch (SGB) FuÈ nftes Buch (V) ± Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) ± Gesetzliche Rentenversicherung 85 VII. Fragebogen der KuÈ nstlersozialkasse... 93

5 Versicherungspflicht Vorteile der Mitgliedschaft Seite 13 D. Die Versicherungspflicht GrundsaÈtzlich sind Sie als selbststaèndiger KuÈnstler oder Publizist in der KuÈnstlersozialversicherung pflichtversichert. Es besteht eine Meldepflicht. Sie koènnen sich also nicht»aussuchen«, ob Sie die VersicherungsmoÈglichkeit in Anspruch nehmen moè chten oder nicht. Zum waren selbststaèndige KuÈnstler und Publizisten Mitglied der KuÈnstlersozialversicherung. Dabei entfielen auf den Bereich Bildende Kunst /Design: Versicherte, Musik: Versicherte, Wort: Versicherte, Darstellende Kunst: Versicherte (Quelle: KuÈnstlersozialkasse). Aber natuèrlich gibt es Wege, die Entscheidung der KuÈnstlersozialkasse uèber die Versicherungspflicht in die eine oder die andere Richtung zu lenken. Denn nicht jeder sieht es als Vorteil an, sich uèberdiekuènstlersozialkasse versichern zu koènnen. Wenn die KuÈnstlersozialkasse feststellt, dass Sie versicherungspflichtig sind, muèssen Sie wissen: Die Rentenversicherung ist immer Pflicht. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind Ausnahmen moè glich, wenn Sie ein bestimmtes Einkommen uèberschreiten oder bereits anders abgesichert sind. I. Warum kann eine Mitgliedschaft sinnvoll sein? Da der uèber die KuÈnstlersozialkasse versicherte KuÈnstler oder Publizist nur die halben VersicherungsbeitraÈge leisten muss, ist die Versicherung uèberdie KuÈnstlersozialkasse wesentlich billiger als eine private Versicherung. So lassen sich leicht mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro pro Jahr sparen. Besonders bei niedrigen Einkommen wird der Unterschied spuèrbar: Denn waèhrend bei der privaten Krankenversicherung das Einkommen keine Rolle spielt, wird bei der Versicherung uèber die KuÈnstlersozialversicherung der Beitrag anhand des Einkommens berechnet.

6 Seite 14 Versicherungspflicht Voraussetzungen für die Mitgliedschaft UNSER TIPP Bedenken Sie auch, dass bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihr nicht berufstaètiger Ehepartner und Ihre Kinder im Rahmen der Familienversicherung kostenlos versichert sind. Wenn Sie sich privat versichern muèssen oder moèchten, muèssen Sie auch Ihre FamilienangehoÈrigen einzeln versichern. Das kostet zusaètzlich Geld. NatuÈrlich gibt es auch GruÈnde, die gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Wenn Sie bereits anderweitig abgesichert sind oder ein sehr hohes Einkommen haben, ist die gesetzliche Krankenversicherung selten eine gute Wahl. II. So kommen Sie in die Künstlersozialkasse Diese Voraussetzungen muèssen Sie erfuèllen, um in der KuÈnstlersozialversicherung aufgenommen zu werden und zu bleiben: Sie sind selbststaèndiger KuÈnstler oder Publizist; Sie uèben diese TaÈtigkeit dauerhaft aus; Sie uèben Ihre TaÈtigkeit aus, um damit Geld zu verdienen und Ihren Lebensunterhalt zu sichern; Sie beschaèftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer (ausgenommen geringfuègig BeschaÈftigte und Auszubildende); Sie erreichen ein bestimmtes Mindesteinkommen. n Mindesteinkommen, um in der Künstlersozialkasse zu bleiben Ihr Gewinn muss den Betrag von Q 3 900, -- pro Jahr (GeringfuÈgigkeitsgrenze) uèbersteigen ± ein Betrag, den Sie als ernsthaft selbststaèndiger KuÈnstleroderPublizist erreichen sollten. Bleiben Sie darunter, ist es ohnehin fraglich, ob die TaÈtigkeit auf Dauer angelegt sein kann und der Sicherung Ihrer Existenz dient. Ausnahme fuèr BerufsanfaÈnger: Sie duèrfen drei Jahre lang weniger verdienen und sich trotzdem uèberdiekuènstlersozialkasse versichern. Unterbrechungen werden angerechnet ( 3Abs.2KSVG).

7 Versicherungspflicht Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Seite 15 Was aber, wenn Sie Ihre TaÈtigkeit unterbrechen und daher noch weniger oder gar keine EinkuÈnfte haben? Haben Sie Ihre TaÈtigkeit vor dem aufgenommen, verlaèngert sich Ihr Status als BerufsanfaÈnger durch eine Unterbrechung nicht. Besser dran sind diejenigen, die erst ab dem als KuÈnstler oder Publizist taètig sind. Denn wenn Sie eine Unterbrechung z.b. wegen Kindererziehung, Krankheit, Wehr- oder Zivildienst einschieben, wird sie auf die Zeit als BerufsanfaÈnger angerechnet. Sie werden natuèrlich trotzdem nur drei Jahre als BerufsanfaÈnger behandelt ± diese koènnen sich aber uèber einen laèngeren Zeitraum ausdehnen. Bei kuènstlerischer oder publizistischer TaÈtigkeit nur waèhrend eines Teiles des Jahres wird der Betrag von Q 3 900, -- zeitanteilig umgerechnet. Dies gilt auch fuèr Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld. Die GeringfuÈgigkeitsgrenze darf auûerdem innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschritten werden (d. h. fuèr nicht laènger als zwei Jahre), ohne dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG erlischt bzw. der Versicherungsschutz durch die KuÈnstlersozialkasse wegfaèllt. UNSER TIPP Bei KuÈnstlern kommt es oft zu groûen EinkommensspruÈngen. Wenn Sie Wert auf die Versicherung uèber die KuÈnstlersozialkasse legen, versuchen Sie, Ihre Einnahmen so zu verteilen, dass Sie das Mindesteinkommen erreichen. III. Ausschlusskriterien für die Künstlersozialkasse Etwa ein Viertel der KuÈnstler und Publizisten, die sich uèber die KuÈnstlersozialversicherung versichern wollen, werden abgelehnt. DafuÈr gibt es vor allem folgende GruÈnde: Der KuÈnstler oder Publizist beschaèftigt im Rahmen dieser TaÈtigkeit mehr als einen Arbeitnehmer. Azubis, Mini-Jobber und kurzfristig sozialversicherungsfrei BeschaÈftigte werden nicht als Arbeitnehmer gerechnet. Der KuÈnstleroderPublizististaÈlter als 55 Jahre und war in den letzten fuènf Jahren zu keiner Zeit gesetzlich krankenversichert. Solche KuÈnstler/Publizisten wuèrden nur noch verhaèltnismaèûig kurz BeitraÈge entrichten und bald auf die Versicherung angewiesen sein.

8 Seite 16 Versicherungspflicht Ausschlusskriterien Die ausgeuèbtetaètigkeit ist nicht kuènstlerisch. Oft ist die Abgrenzung schwierig, ob es sich tatsaèchlich um einen kuènstlerischen Beruf handelt oder ob die Arbeit dem Handwerk zuzuordnen ist und damit keine Versicherungspflicht ausloèst. So ist z.b. ein Kunsthandwerker eigentlich Handwerker und als solcher kein Kandidat fuè r die KuÈ nstlersozialversicherung. Wenn er aber an Ausstellungen teilnimmt und so gewissermaûen als KuÈnstler Anerkennung findet, gehoèrt er doch in die KuÈnstlersozialversicherung. AÈ hnlich ist die Argumentation bei Restaurateuren (GemaÈlde, MoÈbel, Stoffe etc.) und auch bei Computergrafikern. HonorarkraÈfte an Musikschulen werden von der KuÈnstlersozialkasse schnell als arbeitnehmer-aèhnlich eingestuft und daher nicht uèber die KuÈnstlersozialversicherung versichert. Parallel dazu verlaèuft im Steuerrecht die Einteilung in freiberufliche (kuènstlerische) und gewerbliche (handwerkliche) TaÈtigkeiten. BEISPIELE Einige Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, wie viel um die Mitgliedschaft in der KuÈnstlersozialversicherung gestritten wird. Achtung: Nicht alle Urteile sind rechtskraèftig! Ein Tanzdozent fuèr meditativen Tanz und internationale VolkstaÈnze ist nicht KuÈnstler im Sinne des KSVG (LSG Baden-WuÈrttemberg, Urteil vom , L 11 KR 523/07; nicht veroèffentlicht). Ein TaÈtowierer ist nicht kuènstlerisch taètig (BSG, Urteil vom , B 3 KS 2/07 R; nicht veroèffentlicht). Die wortgetreue UÈ bersetzung von WerbebroschuÈren und Bedienungsanleitungen fuè r technische GeraÈte ist keine publizistische TaÈtigkeit im Sinne des KSVG (BSG, Urteil vom , B 3 KR 2/06 R; nicht veroèffentlicht). Trauerredner sind publizistisch taètig und daher versicherungspflichtig (BSG, Urteil vom , B 3 KR 9/05 R; nicht veroèffentlicht). FuÈr die Definition von»kunst«ist die Auffassung der deutschen Kultur maûgeblich. Deshalb wird die VorfuÈhrung einer japanischen Teezeremonie nicht als Kunst im Sinne des KSVG anerkannt (BSG, Urteil vom , B 3 KR 13/04 R; nicht veroèffentlicht).

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