Handbuch. LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH. Luftsport Verband Bayern e.v. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

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1 Einleitung LVB-CAMO-Handbuch Handbuch der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v. zur von Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M-G Genehmigungs-Nr.: DE.MG.0503 Ein Exemplar dieses Handbuchs ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt-Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt. Nur Handbücher mit farbiger Beschriftung "mit Änderungsdienst" unterliegen dem Änderungsdienst. Kopien dürfen nur im schwarz/weiß erstellt werden und dienen nur der Information. Sie dürfen nicht als Grundlage für qualitätsbezogene Arbeiten verwendet werden. Copyright by Luftsport Verband Bayern e.v. Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 10

2 Einleitung Einleitung Dieses Handbuch der Prüforganisation des Luftsport Verband Bayern e.v. beschreibt für die Segelflugzeuge, Motorsegler, Flugzeuge und Ballone gemäß Verordnung (EG) 1321/2014 Teil M-G die Organisation und die Abläufe (Verfahren) zur Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v.. Diese Verfahren sind vom Unterzeichner freigegeben um sicher zu stellen, dass alle Arbeiten des Personals zur zeitgerecht und nach freigegebenen Standards durchgeführt werden. Der Luftsport Verband Bayern e.v. ist die Dachorganisation der Luftsportgruppen in Bayern und unterhält neben dieser Organisation einen Instandhaltungsbetrieb nach der o.a. Verordnung mit der Nummer DE.MF Die Betriebsstätte ist an der auf der nächsten Seite aufgeführten Adresse. Sie ist in angemieteten Büroräumen ausreichender Größe für zwei Vollzeitmitarbeiter - untergebracht und enthält die übliche Büroausstattung. Der Genehmigungsumfang ist in Anlage 1 zur Einleitung aufgeführt. Dem Personal steht ein Server mit Remote-Zugriff zur Verfügung, auf dem die Software zur Verwaltung der Daten und Unterlagen zur Lufttüchtigkeitsprüfung läuft. Für die in Papierkopien gelagerten Prüfungsunterlagen stehen Hängeregisterschränke in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Das Prüfpersonal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit ist in Teilzeit für die Organisation tätig und arbeitet dezentral. Es wird klargestellt, dass diese Verfahren nachrangig sind vor neuen oder veränderten behördlichen Regelungen, die von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden, wenn die Verfahren in diesem Handbuch in Konflikt mit den neuen Regelungen stehen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat diese Organisation zugelassen, nachdem es sich überzeugt hat, dass die Verfahren befolgt werden und der Arbeitsstandard gehalten wird. Es ist jedoch das Ziel der Organisation, diesen Arbeitsstandard fortlaufend zu verbessern, um für den Luftsport die höchste technische Sicherheit zu bieten. Dies geschieht durch eine Weiterentwicklung der hier beschriebenen Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt sowie die fortlaufende Weiterbildung des Personals. Das Luftfahrt-Bundesamt hat während der Geschäftszeiten Zugang zum Betrieb und kann die Zulassung aussetzen, ändern oder zurückziehen, wenn es zu der Ansicht gelangt, dass die Verfahren nicht befolgt werden oder der Arbeitsstandard sinkt. In diesem Fall oder wenn der Betrieb aufgegeben wird, muss die Zulassung zurückgegeben werden. Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 10

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7 Genehmigungsumfang Genehmigungsumfang des Betriebes zur Führung der Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit Das Unternehmen ist genehmigt für die Führung der Aufrechterhaltung und die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im nicht gewerblichen Verkehr, im Einzelnen von - Segelflugzeugen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise, - Motorseglern und deren Baureihen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise - Gas- und Heißluftballone sowie - Einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor bis 2000kg MTOW in Holz-, FVW- und Metallbauweise Die Änderung des oben angeführten Genehmigungsumfanges ist mit den jeweiligen Form 2 beim Luftfahrt-Bundesamt zu beantragen Ausgabe: Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Anlage 1 zur Einleitung Seite 1 von 1

8 Einleitung ÄNDERUNGEN Rev. 5 vom VA-C-ORG-104 VA-C-NPR-106 VA-C-ORG-107 FB-C-NPR-102 FB-C-NPR-106 Rev. 5 vom Kap. 5.1: Eignungsfeststellung eingefügt Kap Ergänzung bez. Prüfung der IHPs Anhang 2] Prüfung der IHPs ergänzt neu Avionik-Funktionsprüfung eingefügt und IHP-Quelle eingefügt Flugstunden eingefügt und 2042/2003 gegen 1321/2014 getauscht. FB-C-NPR-102 Prüfpunkt bei phys. Prüfung ergänzt [Auditreferenz 7] VA-C-NPR-108 VA-C-NPR-108 VA-C-QM-101 Kapitel 5.2 geändert [Auditreferenz 1a)] Kapitel 5.2: ARC auf PCA geändert [Auditreferenz 1b)] Ergänzt um Anhang 2 (Auditbericht) [Auditreferenz 1g)] VA-C-NPR-103 und -104 Anmerkung 2 wurde ergänzt [Auditreferenz 1d)] Verweis auf VA-C-IST-102 korrigiert und diese VA in die Liste der Querverweise aufgenommen. [Auditreferenz 8)] VA-C-NPR-107 Kapitel 4 und 5 ergänzt [Auditreferenz 3)] FB-C-ORG-100 M.A.403 b) Verweis ergänzt VA-C-ORG-103 Pflichten bei Änderungen ergänzt [Auditreferenz 6)] Name des Betriebsleiters geändert VA-C-ORG-104 Kapitel 5.1 und 5.5. ergänzt bez. Aus- und Weiterbildung der ARS [Auditreferenz 5)] Rev. 5 vom (nicht veröffentlicht - zur Genehmigungsprüfung an s LBA) VA-C-ORG-104 Kapitel 5.5: Wiederbelebung der ARS-Berechtigung sowie Weiterbildung eingefügt. [Auditreferenz 4)] Kapitel 5.6 (Personalbedarfsplanung) eingefügt [Auditreferenz 9)] VA-C-NPR-101 VA-C-NPR-102 VA-C-NPR-103 VA-C-NPR-106 VA-C-NPR-107 VA-C-NPR-108 VA-C-LTT-101 VA-C-LTT-103 VA-C-LTT-108 VA-C-IST-102 VA-C-IST-102 VA-C-QM-101 FB-C-NPR-106 FB-C-ORG-100 Rev. 5 vom (nicht veröffentlicht) FB-C-ORG-100 alle Rev. 5 vom (nicht veröffentlicht) M.A.303 in Querverweisen ergänzt [Auditreferenz 1e)] Kapitel 5.5: redaktionelle Änderung nicht in Deutschland registriert Kapitel 5.6: Empfehlungs-Nr. auf Prüfbericht gestrichen Bezug zu Teil A.174 eingefügt Bezug zu M.A.305 eingefügt [Auditreferenz 1e)] Kapitel (Formblätter) eingefügt Kapitel Zuständigkeit bei Beanstandungen eingefügt Hinweis auf die Verwendung der Prüfliste LVB-21 eingefügt. Kapitel 5: Meldung innerhalb 72 Stunden eingefügt Kapitel 5.3 Absatz 1 Satz 3 gestrichen Absatz3 gestrichen. Kapitel 5.4: Änderungen durch andere ARS im Auftrag des PCA eingefügt. [Auditreferenz 1c)] Überwachungsvertrag geändert in Vereinbarung zur. M.A.901 b) in Querverweisen ergänzt [Auditreferenz 1e)] Kapitel 5.1: Bezug auf M.A.304 und Verwendung von nach Teil 21 genehmigten Unterlagen eingefügt [Auditreferenz 1e)] Kapitel 5.1 Handhabung der ADs eingefügt Kapitel 3: Bezug auf M.A.304 und Verwendung von nach Teil 21 genehmigten Unterlagen eingefügt [Auditreferenz 1e)] Meldung von Mängeln in Anmerkung zu 2] ergänzt. Kapitel 5.2 (Produktaudits) ergänzt VO 2042/2003 wieder auf ARC eingeführt Überarbeitet [Auditreferenz 1f)] Alle zutreffenden AMCs in die Liste aufgenommen Verordnung 2042/2003 in 1321/2014 geändert Vollständige Überarbeitung aller Verfahren inkl. neuer Nomenklatur (VA-C- statt VA-2- ) ( C für CAMO) Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 7 von 10

9 Einleitung VA-C-NPR- Rev. 4 vom VA-1-ORG-103 VA-2-LTT-101 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Rev. 3 vom Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-2-ORG-104 VA-2-ORG-103 Stand Teil 1 VA-2-LTT-101 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-101 FB-2-NPR-109 FB-2-NPR-110 VA-2-LTT-102 Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-2-NPR-103, 105 & 106 VA-2-NPR-111 Stand Teil 1 und VA-2-ORG-103 VA-2-QM-101 VA-2-ORG-104 VA-2-LTT-101 VA-2-LTT-102 Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-2-LTT-103 VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-105 VA-2-LTT-108 FB-2-LTT-103 FB-2-LTT-102 und -104 VA-2-QM-101 FB-2-QM-101 VA-2-IST-101 VA-2-IST-102 Anlage 1 zu VA-2-IST-102 VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-108 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-111 Neue Nummerierung wg. Entfall einiger VAs stv. PCA geändert Indirekte Genehmigung mit eingeschränktem Vertrag eingeführt div. Änderungen der Pflichten beider Vertragspartner Kap. 5.2, 6.3 & 6.4 möglichst eingefügt Namen des PCA und Stellvertreters geändert (nicht veröffentlicht) Bezeichnung des Unterschriftsberechtigten geändert Instandsetzung durch Instandhaltung ersetzt Geltungsbereich auf Lfz in der CAMO beschränkt Gültigkeit der Avionikprüfung angepasst Zulassung von Freigabebescheinigungen auf Seite 2 geändert Redaktionelle Änderung (Adresse) Überleitung des Instandhaltungsprogramms präzisiert Kap. 6.5 (Instandhaltungsprogramme) geändert Pflichten des Betriebes Überleitungsprüfung Pflicht Verweis auf die VA für Prüfflüge entfernt Korrektur von Prüfunterlagen eingefügt Verlängerung von ARCs präzisiert (nicht veröffentlicht) Geschäftsführer geändert Anpassung des Auditplans Nr. der Verordnung geändert IHP-Formulare des LBA eingeführt Genehmigungsvorgang geändert Begriffe gelöscht IHP-Erstellung und IHB-Festlegung angepasst Kleine redaktionelle Änderungen Aufbewahrung alter Bordbücher -> Halter LBA-Form 44 eingeführt Verweis auf die IHPs angepasst Deckblatt zum IHP geändert entfallen Auditplan geändert Auditbericht gestrichen Tippfehler-Korrektur VA gilt nur für Lfz in überwachter Umgebung Flussdiagramm gilt auch für nicht komplexe Instandhaltung entfallen (nur für Operator lt. AMC M.A.708 c)) Enddatum angepasst und ausl. nat. Berechtigungen ergänzt Berechtigung des Halters/Eigentümers eingefügt Prüfung des Genehmigungsumfangs eingefügt LBA-Formblatt zur Bestätigung der nationalen Forderungen bei Einfuhr eingefügt RS entfernt, Abgleich der Instandhaltungsprogramme präzisiert Flugdiagramm und Text ergänzt um Handlungsanweisung bei Mängeln (Prüfflüge) entfallen Tippfehlerberichtigung Ergänzungen zu Instandhaltungsunterlagen und zum Befund auf dem Prüfbericht Handhabung von verlängerten ARCs präzisiert. Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 8 von 10

10 Einleitung Frist für Versand der ARCs an's LBA angepasst FB-2-NPR-101 FB-2-NPR-102 FB-2-NPR-105 FB-2-NPR-106 FB-3-ANH-102 FB-3-ANH-104 Anhang Rev. 2 Stand ARS-Liste VA-2-ORG-102 VA-2-ORG-103 VA-2-ORG-104 VA-2-NPR-111 VA-2-NPR-109 & 110 VA-2-NPR-107 & FB-2-NPR-107 VA-2-NPR-111 VA-2-NPR-102 VA-2-IST-101 VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-101 VA-2-NPR-108 VA-2-NPR-106 & -109 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-103 FB-2-LTT-102 FB-2-NPR-102 / 105 /108 Anlage 1 zu Teil 1 alle zutreffenden VAs VA-2-NPR-105 VA-2-ORG-102 FB-2-ORG-101 VA-2-ORG-103 VA-2-ORG-104 VA-2-LTT-103 VA-2-IST-101 und VA-2-IST-102 VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-109 FB-2-ORG-103 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Anlage 1 zu VA-2-IST-102 Nr. im Kopf entfernt IHP-Eintragungen ergänzt Titel geändert, IHP-Eintragungen ergänzt in "Mitglied der Europäischen Union" geändert Neues EASA-Form One integriert Kopf geändert Rundschreiben entfernt, NfL-Nr. korrigiert aus Anlage 2 ausgegliedert in Anlage 3 zu Teil 1 Referenzen von Anlage 2 auf Anlage 3 geändert Änderungsdienst bez. der Capability- und ARS-Liste angepasst Änderungsmodus des Genehmigungsumfanges geändert Querverweis auf VA-2-NPR-107 gelöscht Gelöscht (keine Empfehlung mehr notwendig) Verfahren für Antrag eines CoAE bei Ausfuhr geändert Unterschriftsberechtigungen der ARS präzisiert, Unterlagenverteilung bei Verkehrszulassung präzisiert Direkte Ausstellung eines ARC bei Einfuhr aus einem Drittland Ablaufdatum des ARC präzisiert, Empfehlung für ausl. Lfz. entfernt, Dokumente für Neuzulassung geregelt Verzweigung auf Ausstellung einer Empfehlung bei Ausfuhr entfernt (VA-2-NPR-107) Unterlagenverteilung bei Verkehrszulassung präzisiert Empfehlung bei Einfuhr entfallen; Einschränkung für PCA entfallen Prüfzeitraum präzisiert Pflege der Capability-Liste angepasst Prüfung und Änderung der Capability-Liste und des Genehmigungsumfanges angepasst Prüfleiter durch PCA ersetzt Kap. 7 a) klarer formuliert Aufbewahrung von LTAs präzisiert Verfahren auf Luftfahrzeuge mit CAMO-Vertrag begrenzt NfL II 25/09 eingefügt "Unterlagen" gegen "Aufzeichnungen gewechselt Nur bei CAMO-Vertrag eingefügt Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten ergänzt Direkte Ausstellung eines ARC Verweis auf Unterschrift des Halters/Eigentümers entfernt Verweis auf M.A.901 c) geändert in e), Ablaufdatum des ARC eingefügt Einmotorige Flugzeuge bis 2000kg MTOW eingefügt Cap-Liste und ARS-Liste geändert Genehmigungsumfang eingefügt und Capability-Liste auf generic-ihps umgestellt Position des Prüfleiters durch den PCA ersetzt Verfahren zur Prüfung zur Verkehrszulassung eingefügt Weiterverteilung des HB entfernt Organigramm und Text bez. Techn. Leiter angepasst Querverweise ergänzt Details der ARS-Prüfungsanforderungen eingefügt Prüfung des ARS-Personals angepasst Flussdiagramm rechts angepasst, Freigabetext angepasst, NfL II 44/09 eingepflegt Bezug zum CAMO-Vertrag verdeutlicht Änderung des Flussdiagramms Präzisierung der Anforderungen für überwachte/nicht überwachte Umgebung Prüfung el. Ausrüstung angepasst Englischer Text bei 2. "CAME" geändert. Kleine textliche Präzisierungen Tippfehler berichtigt Aus Änderungsmodus für Listen entfernt Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 9 von 10

11 Einleitung Liste nur für planmäßige Instandhaltung und Eichelsdörfer nachgetragen FB-2-LTT-109 FB-2-NPR-105 FB-2-NPR-108 FB-2-NPR-109 FB-2-ORG-102 VA-2-LTT-102 Anl. 1 zu VA-2-ORG-102 Anl. 2 zu Teil 1 Anlage 1 zu VA-2-ORG-103 Anlage 1 zu VA-2-ORG-103 VA-2-LTT-101 Deutsche Übersetzung geändert Korrektur von Tippfehlern, Verweis auf NfL für Massenübersicht entfernt Kleine Korrekturen an Verweisen Querverweis korrigiert Tippfehler berichtigt Aus Änderungsmodus für Listen entfernt Liste des ARS-Pers. reduziert auf nachweislich geschultes Personal (vorläufig) Liste gelöscht Inhalt in Capability-Liste kopiert Fallschirme, Klasse 5 und 750kg entfernt Freigabe von Ableitungen aus dem generic-ihp geändert Rev. 5 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 10 von 10

12 Format und Inhalt 1. Ziel und Zweck Die Zusammenarbeit von Personen innerhalb einer Organisation wird heute in so genannten Verfahrensanweisungen beschrieben. Sehr übersichtlich werden dabei die Darstellungen der einzelnen Arbeitsschritte und Zuständigkeiten, wenn in den Verfahrensanweisungen Flussdiagramme verwendet werden. Soweit dies sinnvoll möglich ist, geschieht dies in den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen dieses Handbuches. Diese erste Verfahrensanweisung beschreibt die Form, Darstellung und Ordnung dieser Anweisungen. Damit wird sichergestellt, dass die Anweisungen eine einheitliche Struktur und ein einheitliches Aussehen haben und sich das Personal darin gut zurecht findet. Der Inhalt dieser Verfahrensanweisung ist wichtig für das Verständnis der Ordnung dieses Handbuches. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Einhaltung der hier beschriebenen Anforderungen trägt der Betriebsleiter. 4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/ Teil M, M.A Verfahren 5.1. Seitenaufbau von Verfahrensanweisungen Der Text der Seiten wird generell in Times New Roman gehalten. Die Standardtextgröße ist 12pt. Soweit möglich, erfolgt der Satz im Blocksatz mit einzeiligem Zeilenabstand. Die Seiten beinhalten einen Seitenkopf mit dem Logo des LVB, der Flagge der EU und dem Titel wie oben dargestellt. Seitenkopf und -fuß haben die Textgröße 12pt. Der Seitenfuß beinhaltet das Ausgabedatum der Anweisung, den Text "Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur " (fett) und die Verfahrensanweisungs- Nummer sowie die Nummer der aktuellen Seite und die Anzahl der Gesamtseiten, damit die Vollständigkeit jeder Anweisung geprüft werden kann. Die Überschriften bestehen mindestens aus den Überschriften "1. Ziel und Zweck", "2. Geltungsbereich", "3. Verantwortung", "4. Querverweise", "5. Verfahren" und "6. Anhang" in dieser Reihenfolge. Der Text unter "Ziel und Zweck" soll dem Leser einen kurzen Überblick über die Verfahrensanweisung geben. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 5 VA-C-ORG-101

13 Format und Inhalt Im "Geltungsbereich" soll beschrieben werden, für welchen Bereich des Betriebes die Verfahrensanweisung anzuwenden ist. Hier können Bereiche/Personen wie Leitung, Werkstatt, Prüfpersonal etc. aufgeführt werden. Unter "Verantwortung" sollten in kurzen Worten die Verantwortlichkeiten ausgeführt werden, damit sich das Personal einen Überblick über den betroffenen Personenkreis machen kann. Die Verantwortlichkeiten können im Kapitel "Verfahren" nochmals detaillierter beschrieben werden. In den "Querverweisen" werden die in der Verfahrensanweisung behandelten Paragraphen der Verordnung aufgeführt. Des Weiteren sollen hier Anweisungen aufgeführt werden, die mit der vorliegenden Anweisung im Zusammenhang stehen. Im Kapitel "Verfahren" wird entweder in Textform oder in Form eines Flussdiagrammes der Ablauf des Verfahrens beschrieben. Im "Anhang" können Hinweise aufgeführt werden, die für das Verständnis des Verfahrens/der Arbeitsanweisung hilfreich sind Seitenaufbau von Arbeitsanweisungen Um die Arbeitsanweisungen kurz und handhabbar zu gestalten, können hier die folgenden Punkte (der Verfahrensanweisung) entfallen: - Verantwortung - Anhang Statt der Kapitelüberschrift "Verfahren" heißt die Überschrift hier "Arbeiten" Seitenaufbau von Formblättern Formblätter sollten mindestens den Inhalt der Kopf- und Fußzeilen wie bei Verfahrensanweisungen enthalten, sonst ist die Gestaltung freigestellt Nummerierung Die Nummer der Anweisung besteht aus 4 Abschnitten: 1. Dem Kürzel * VA für Verfahrensanweisung, * AA für Arbeitsanweisung oder * FB für Formblatt 2. Dem Buchstaben C als Kennzeichen für das Handbuch der CAMO 3. Dem Teil des Handbuches, in den die Anweisung einzuordnen ist, bestehend aus einem Kürzel wie folgt: ORG - Organisatorisches LTT - Lufttüchtigkeit IST - Instandhaltung QM - Qualitätsmanagement NPR - Prüfung der Lufttüchtigkeit 4. Einer fortlaufenden Nummer innerhalb des Abschnittes, jeweils beginnend mit 100 (zur Abgrenzung gegen die weiteren Handbücher des Luftsport Verbandes). Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 5 VA-C-ORG-101

14 Format und Inhalt Eine komplette Nummer lautet also z.b. VA-C-IST-105. Ein Formblatt hat z.b. die Nummer FB-C-NPR Verfahrens-/Arbeitsbeschreibung Das Verfahren wird entweder, wie in dieser Verfahrensanweisung, in Textform beschrieben oder vorzugsweise in Form von Flussdiagrammen. Der Verfahrens-/Arbeitsablauf folgt in einem Flussdiagramm den Pfeilen über die einzelnen Verfahrens-/Arbeitsschritte von oben nach unten. Die folgenden, wenigen Symbole kommen als Verfahrens-/Arbeitsschritt in diesem Handbuch vor: Anfang / Ende des Abaufs Verfahrens- / Arbeitsschritt- Beschreibung ja Entscheidung Frage? nein Weitere Verfahrens- / Arbeitsschritte in untergeordneten Verfahren Papierdokumente, die in dem Schritt empfangen der erzeugt werden Kopie des Dokuments Blatt 2 Wenn ein Blatt Papier zur Darstellung des Flussdiagramms nicht ausreicht, so wird mit diesem Symbol oder einem einfachen Pfeil auf ein weiteres Blatt verweisen, Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 5 VA-C-ORG-101

15 Anwender Betriebsleitung Anwender Format und Inhalt Ein kurzes, einfaches Beispiel soll die Darstellungsweise verdeutlichen: Beispielverfahren Suchen im Handbuch aufschlagen 1 im Inhaltsverzeichnis suchen Zutreffendes Verfahren gefunden? nein ARS fragen ja ja Zutreffendes Verfahren gefunden? 2 3 nein Mit LBA klären Verfahren schriftlich festhalten Verfahren anwenden Verfahren anwenden Ende Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 5 VA-C-ORG-101

16 Format und Inhalt Zu sehen ist sowohl der Ablauf anhand der Pfeile und Symbole als auch wer verantwortlich ist anhand der Unterteilung am linken Rand. Die Ziffern [1, [2 und 3] bei den jeweiligen Verfahrens- /Arbeitsschritten verweisen in 6. Anhang der Anweisung auf Erläuterungen Anlagen Anhänge anderer Organisationen (z.b. LBA-Veröffentlichungen etc.) sind nicht an diese Formatierung gebunden, müssen aber mindestens mit der Organisationsnummer der herausgebenden Organisation, und der Gesamtseitenzahl versehen sein Ordnung In jedem Abschnitt des Handbuch-Ordners sind die Anweisungen in der im Inhaltsverzeichnis dargestellten Reihenfolge abzulegen, sofern nicht eine elektronische Ausgabe des Handbuchs benutz wird. 6. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 5 VA-C-ORG-101

17 Änderungsdienst 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt den Änderungsdienst für dieses Handbuch sowie die Aufbewahrungsfristen für zugehörige Unterlagen. Sie stellt damit sicher, dass alle am Prozess Beteiligten mit gültigen Unterlagen versorgt werden, alte Unterlagen aus dem Verkehr gezogen und ggf. aufbewahrt werden. Da die Unterlagen über das Internet verteilt werden, ist ein - und Internet-Anschluss zwingend erforderlich. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die CAMO. 3. Verantwortung Für die Änderung des Handbuches und deren Bekanntmachung ist der Betriebsleiter verantwortlich. Die benannten Empfänger dieses Verteilers sind verantwortlich für den Download der neuen Teile dieses Handbuches aus dem Internet und ggf. das Update ihrer Papierexemplare. 4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/ Teil M, VA-C-LTT-106 M.A.704 a.8, b, AMC M.A.704-6, M.A.713 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen Anlage 1 zu VA-C-ORG-102 Verteilerliste des Handbuches 5. Verfahren Für das Handbuch selbst gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 5.1 und 5.2. Für die Capabilty-Liste aus Anlage 2 zur Einleitung und die ARS-Liste aus Anlage 3 zur Einleitung gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 5.4. In Absprache mit dem Betriebsprüfer können temporäre Änderungen in das Handbuch eingepflegt werden. Voraussetzungen für eine temporäre Änderung ist, dass die Verfahrensänderung lediglich Abläufe betrifft, die innerhalb der Geschäftsstelle oder zwischen LBA-Außenstelle und Geschäftsstelle ablaufen und damit eine Information der ARS nicht notwendig ist. Temporäre Änderungen werden vom Betriebsleiter und dem LBA-Betriebsprüfer abgezeichnet (können per Fax oder ausgetauscht werden) und in der Geschäftsstelle als farbige Einlagen in das dortige CAME mit Änderungsdienst eingeheftet. Finden Änderungen statt, die auch die ARS betreffen, so sind alle zwischenzeitlich durchgeführten temporären Änderungen im CAME mit einzupflegen, freizugeben und zu verteilen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 1 von 6 zur VA-C-ORG-102

18 LBA-Betriebsprüfer Betriebsleiter Leiter Qualität beliebig Änderungsdienst 5.1. Entwurf und Freigabe Änderungsdienst des Handbuchs Änderung des Handbuchs Vorschlag durch - Vorstand - Beirat - Techn. Referenten - Leiter Qualität - Mitarbeiter Entwurf 5 Prüfung mit dem PCA nein i.o.? ja Prüfung nein Nein i.o.? ja Änderungsantrag mit EASA Form 2 i.o.? ja Freigabe durch Unterschreiben des Inhaltsverzeichnisses Verteilung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 2 von 6 zur VA-C-ORG-102

19 Empfänger (innerhalb seines Verantwortungsbereiches) PCA Änderungsdienst 5.2. Verteilung Änderungsdienst des Handbuchs (Verteilung) Verteilung 1 Verteiler-Liste Inhaltsverzeichnis Verteilung per Aufbewahrungszeit siehe 6.3 Bereitstellung des geänderten HBs im Internet Ablage der alten Seiten Anzahl Herunterladen des geänderten Handbuchs aus dem Internet 2 Verteiler-Liste Anzahl wenn benötigt Ausdrucken der Änderungen aus dem Internet 3 Einleitung + Inhalt mit Änderungsdienst Ggf. Kopieren der geänderten Seiten geänderte Seiten (schwarz/weiß) 4 Interne Empfänger Verteilung der Änderungen Vernichtung der alten Seiten Ende Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 3 von 6 zur VA-C-ORG-102

20 Änderungsdienst 5.3. Matrix der Aufbewahrungsfristen für Dokumente Aufbewahrungsfristen für Jahre 3 Jahre nach Außerbetriebsetzung Dokument(e) Schulungsunterlagen gemäß VA-C-ORG-104 Personalkartei gemäß VA-C-ORG-104 Alte Ausgaben der Handbuchseiten (in der Geschäftsstelle) Verteiler-Liste der HB-Exemplare Freigabebescheinigungen und Befund-/Arbeitsberichte Alte Versionen der Instandhaltungsprogramme Auditberichte Hinweis: Die Aufbewahrungsfristen für Instandhaltungsund Prüfunterlagen sind in VA-C-LTT-106 geregelt. X X X X X X X 5.4. Änderungverfahren der Capability- und ARS-Listen Capability-Liste In der Capabilty-Liste werden in Spalte 1 die Muster von Segelflugzeugen, Motorseglern sowie Gas- und Heißlufballonen eingetragen. In Spalte 2 ist das für das Muster gültige Kennblatt einzutragen, wobei zu beachten ist, dass das höherrangige EASA-Kennblatt verwendet wird, sofern verfügbar. In Spalte 3 sind die generic-instandhaltungsprogramme oder das für das einzelne Luftfahrzeug genehmigte Instandhaltungsprogramm einzutragen, wenn Spalte 4 angekreuzt wird (die des Lfz ist per Vertrag vom Halter auf die CAMO übertragen). Neueintragungen in der Capability-Liste müssen im Rahmen des Genehmigungsumfanges Anhang 1 zur Einleitung liegen, sind also nur möglich, wenn im Genehmigungsumfang eine pauschale Mustergenehmigung vorhanden ist. Sind im Genehmigungsumfang nur einzelne Muster angegeben, so können in der Capability-Liste nur Baureihen dieses Musters erscheinen. Ist eine Muster-Erweiterung des Genehmigungsumfanges erforderlich, so muss eine Handbuchänderung nach Kap. 5.1 angestoßen werden. Streichungen in der Capablity-Liste sind normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes sind nicht mehr gegeben. Für den Eintrag eines neuen Musters hat der Betrieb vorzuprüfen und anzuzeigen, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen im Betrieb gegeben sind. Im Einzelnen sind dies: Benennung des Musters das eingetragen werden soll ARS-Personal mit entsprechender Berechtigung für dieses Luftfahrzeugmuster Gerätekennblatt des Musters in der letztgültigen Fassung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 4 von 6 zur VA-C-ORG-102

21 Änderungsdienst geltende und anzuwendende Instandhaltungsunterlagen nach dem Gerätekennblatt liegen vor (nur bei Überwachung) oder ein Vertrag mit dem Halter über die Überlassung von dessen aktuellen Instandhaltungsunterlagen (nur bei Überwachung) LTAs für das Muster NfLs Generic-Instandhaltungsprogramm oder Luftfahrzeug bezogenes, genehmigtes Instandhaltungsprogramm ARS-Liste Der Betrieb kann ARS-Personal erst benennen, wenn entsprechend M.A.707 nach formaler Bestätigung auf EASA Form 4 die erfüllten Voraussetzungen bestätigt sind und wenn es nach einer zufrieden stellenden Absolvierung einer Prüfung unter Aufsicht formal vom LBA bestätigt ist (siehe auch VA-C-ORG-104). In der ARS-Liste werden die notwendigen Angaben zur Person und den Berechtigungen gemacht. Wird Personal aus der Liste gestrichen, so sind die Angaben zur Person und den Berechtigungen zu entfernen und im Namensbereich einzutragen gestrichen am.. Die Lizenz-Nr. sollte dann für mind. 1 Jahr nicht neu vergeben werden. Änderungsverfahren Änderungen werden in den Listen geeignet angezeigt. Mit formlosem Schreiben durch den Betriebsleiter an die LBA-Außenstelle zeigt der Betrieb die gewünschten Änderungen an der Liste an und legt bei: die Liste mit neuem Ausgabedatum und soweit zutreffend die Nachweise gemäß den Anforderungen an Neueinträge in die Capability-Liste von oben die LBA-bestätigte EASA-Form 4 sowie die Prüfungsnachweise für das ARS-Personal Das LBA prüft die Voraussetzungen und stellt fest, ob ein Audit vor Ort erforderlich ist oder die Genehmigung der Revision der Capability- und ARS-Liste ohne Audit erfolgen kann. Erst nach Vorliegen der revidierten und LBA-genehmigten Liste kann der Betrieb/das ARS- Personal das erweitere/geänderte Recht ausüben. Die revidierte Liste wird nach dem auf in 5.2 beschriebenen Verfahren ins Internet gestellt und ist damit für das Personal abrufbar. Eine aktive Verteilung an das Personal erfolgt nicht. 6. Anhang Anmerkung zu 1] Verteilung per Das unterschriebene Inhaltsverzeichnis wird dem Handbuch gescannt zugefügt und das komplette Handbuch als PDF-Datei ins Internet gestellt. Die Adressaten erhalten eine als Hinweis auf eine neue Ausgabe mit Anforderung einer Lesebestätigung. Adressaten ohne Internetzugriff bekommen das Handbuch in Papierform per Post zugesandt. Dies veranlasst der PCA. Der Verteiler wird im Anhang 1 zu VA-C-ORG-102 geführt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 5 von 6 zur VA-C-ORG-102

22 Änderungsdienst Anmerkung zu 2] Download des Handbuchs Vorzugsweise wird der Adressat das Handbuch direkt in der elektronischen Form nutzen. Das Öffnen der erzeugt automatisch eine Lesebestätigung, woraufhin der PCA in der Verteilerliste den Empfang bestätigt. Anmerkung zu 3] Die Adressaten drucken dieses Dokument nur aus, wenn sie es als Papierdokument benötigen und kennzeichnen die erste Seite zum Zeichen der Teilnahme am Änderungsdienst mit den roten Worten "mit Änderungsdienst". Anmerkung zu 4] Werden vom Adressaten in seinem Bereich interne Exemplare benötigt, ist er für die Verteilung und Kennzeichnung verantwortlich. Anmerkung zu 5] Entwurf Entwürfe werden dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Wasserzeichen Entwurf haben.. Erst mit Freigabe des Entwurfs durch die Unterschrift unter dem Teil 1 des Handbuches darf das Wasserzeichen entfernt werden, bevor dieses zur Freigabe an das LBA verschickt wird. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 6 von 6 zur VA-C-ORG-102

23 Verteilerliste des Handbuchs Organisation LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LBA-Außenstelle Funktion Geschäftsführer CAMO PCA Stv. PCA Qualitätsleiter Auditleiter Vorstand Technik Betriebsprüfer zusätzlich ARS-Personal gemäß Anlage 3 zur Einleitung Das Original des Handbuchs wird beim PCA aufbewahrt Ausgabe: Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Anlage 1 zu VA-C-ORG-102 Seite 1 von 1

24 Aufgaben und Verantwortung 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt allgemein die Verantwortung und die Aufgaben der Personen, die der Organisation angehören. Die Verantwortung für spezielle Tätigkeiten wird in den einzelnen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches detailliert. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO. 3. Verantwortung Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die organisatorischen Abläufe des Unternehmens. Er repräsentiert die CAMO gegenüber dem LBA, dem DAeC e.v., den Mitgliedsvereinen des LVB e.v. und gegenüber der Öffentlichkeit. Die Verantwortung und die allgemeinen Aufgaben aller Organisationsmitglieder sind in Kapitel 5 dieser Verfahrensanweisung, des weiteren in den einzelnen aufgabenbezogenen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches aufgeführt. 4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/ Teil M, M.A.703 (a), M.A.704, AMC M.A bis 10, M.A.706, AMC 706, M.A.707, AMC M.A.707 M.A.712, M.A.713 VA-C-ORG Verfahren Personal und Schulung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 5 VA-C-ORG-103

25 Aufgaben und Verantwortung 5.1. Organigramm Prüforganisation zur (CAMO+) Geschäftsführer der Prüforganisation (Betriebsleiter) Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA) Prüfer der Lufttüchtigkeit Prüfer der Lufttüchtigkeit Prüfer der Lufttüchtigkeit (ARS) Qualitätsleiter Auditleiter Hinweis: Die Änderung folgender Angaben bedarf zwingend einer Änderung des Handbuches: Name des Betriebes Standorte des Betriebes Name des Betriebsleiters Name des Verantwortlichen für die (PCA) Name des Qualitäts- und Auditleiters Änderungen der wichtigen Betriebsmittel, der Verfahren, des Arbeitsumfangs und des Personals Diese Änderungen sind bei der zuständigen Behörde nach Abschluss der Planung, vor in Kraft treten der Änderung anzeigepflichtig. Damit wird der Anforderung des Paragraphen M.A.713 genüge getan. Bei Änderung des Betriebsleiters muss dieser die Einleitung erneut unterschreiben. Sollte es sich bei solchen Änderungen im Betrieb um nicht planbare Änderungen handeln, so sind diese dem LBA zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 5 VA-C-ORG-103

26 Aufgaben und Verantwortung Anschriften der verantwortlichen Personen Geschäftsführer der Prüforganisation (Betriebsleiter) Anschrift des LVB e.v. (Zentrale des Betriebes) Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA) Stellvertreter des PCA und des Betriebsleiters Qualitätsleiter Auditleiter und Stellvertreter des Qualitätsleiters Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff) Stefan Senger Prinzregentenstr München Tel Luftsport Verband Bayern e.v. im Deutschen Aeroclub e.v. Prinzregentenstr München Tel Stefan Senger Prinzregentenstr München Tel Harald Görres Tannenstr Weilheim harald.goerres@lvbayern.de Harald Görres Prinzregentenstr München Tel harald.goerres@lvbayern.de Dr. Herwig Jansen Kirchstr. 4a Oberhausen herwig.jansen@vr-web.de Aktuelle Liste im Anlage 3 zur Einleitung 5.2. Verantwortung und Aufgaben des Verwaltungspersonals Die Leiter der und der Qualitätsleiter haben fortlaufenden direkten Kontakt mit dem Betriebsleiter. Das gesamte Personal ist jedoch aufgefordert, an der Entwicklung des Qualitätssystems dieses Handbuches mitzuwirken und Abweichungen und Verbesserungen an die Leiter oder den Stellvertreter des PCA direkt zu melden Geschäftsführer der Prüforganisation Der Geschäftsführer der Prüforganisation ist Betriebsleiter. Aufgaben: Freigabe dieses Handbuches Überwachung der Einhaltung der hier beschriebenen Verfahren Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 5 VA-C-ORG-103

27 Aufgaben und Verantwortung Sicherstellung, dass die in den Verfahren beschriebenen Aufgaben mit adäquaten finanziellen Mitteln, Werkzeugen, Räumlichkeiten und Personal ausgeführt werden können Der Betriebsleiter delegiert die im Betrieb anfallenden Aufgaben an den PCA (Postholder Continuous Airworthiness), sofern die Aufgaben nicht in Personalunion ausgeführt werden, sowie den Qualitätsleiter gemäß den in den Verfahrensanweisungen dieses Handbuch festgelegten Verantwortlichkeiten. Verantwortung: Der Betriebsleiter ist der verantwortliche Leiter im Sinne von M.A.706 der Verordnung (EG) 1321/ Leiter der (PCA Postholder Continuous Airworthiness) Aufgaben: Der PCA regelt alle fachlichen (technischen) Belange, soweit sie die CAMO betreffen. Insbesondere untersteht ihm das Personal gemäß Kapitel überwacht er die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden, indem er anhand der Vorgaben in diesem Handbuch entscheidet, o wann die Instandhaltung an einem Luftfahrtgerät durchzuführen ist und o durch wen und nach welchem Standard die Instandhaltung durchzuführen ist Seine Aufgaben ergeben sich aus den Verfahren dieses Handbuches. Bei seiner Verhinderung werden seine Aufgaben vom stellvertretenden PCA übernommen. Verantwortung: Der PCA der CAMO ist dem Betriebsleiter gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich sofern nicht in Personalunion ausgeführt, insbesondere dafür, dass alle Maßnahmen zur gemäß den Verfahren in diesem Handbuch ausgeführt werden Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff [ARS] ) Wenn die Voraussetzungen der VA-C-ORG-104 in Bezug auf die Weiterbildung der Person (ARS) nicht mehr gegeben sind oder die Zuverlässigkeit der Person nicht mehr gewährleistet ist, hat der PCA der Person die Berechtigung schriftlich abzuerkennen. Aufgaben: Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit im ARC oder einer Empfehlung. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 5 VA-C-ORG-103

28 Aufgaben und Verantwortung Verantwortung: Die ARS sind verantwortlich für die Prüfung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung des CAMO betrieben werden in Übereinstimmung mit den Verfahren in diesem Handbuch, ebenso für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, für die die CAMO Aufträge zur Prüfung der Lufttüchtigkeit angenommen hat Qualitätsleiter Aufgaben: Überwachung, dass alle Verfahren in diesem Handbuch in Übereinstimmung mit dem Teil M-G der Verordnung sind sowie ggf. Durchführung der notwendigen Änderungen und Vorlage der Änderungen beim Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung; Überwachung, dass alle Tätigkeiten im Betrieb in Übereinstimmung mit den in diesem Handbuch aufgeführten Verfahren ausgeführt werden; Überwachung, dass alle Arbeiten zur in Übereinstimmung mit den eingegangenen Verträgen ausgeführt werden; Verantwortung: Der Qualitätsleiter ist dem Betriebsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich Auditleiter Aufgaben: Auditierung der Geschäftsstelle, insbesondere des QS-Systems Überwachung der ordnungsgemäßen Auditierung der übrigen Bereiche des Betriebes. Verantwortung: Der Auditleiter ist dem Qualitätsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich. 6. Anhang Die Liste des ARS-Personals befindet sich in Anlage 3 zur Einleitung. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 5 VA-C-ORG-103

29 Personal und Schulung VA-C-ORG-104 Personal und Schulung 1 Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung stellt sicher, dass nur gut ausgebildetes Personal in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) 1321/ Teil M verantwortliche Tätigkeiten in der Organisation ausführt. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO. 3 Verantwortung Der Betriebsleiter und der Leiter zur sind verantwortlich für die Pflege dieser Verfahrensanweisung. Der Betriebsleiter ist auch verantwortlich für die Umsetzung des hier festgelegten Verfahrens. Der Leiter zur ist verantwortlich für das Führen der Personaldatei des Personals zur Prüfung der Lufttüchtigkeit sowie der Organisation der Ausund Weiterbildung des hier beschriebenen Personenkreises. 4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 Teil M, VA-C-ORG-102 VA-C-ORG-103 VA-C-ORG-107 EASA Form 4 5 Verfahren Änderungsdienst Aufgaben und Verantwortung Eignungsfeststellung M.A.706, AMC M.A.706, M.A.707, AMC M.A.707 Anzeige von Leitungspersonal und ARS an das LBA 5.1 Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARS) Personal, das als ARS-Personal eingesetzt werden soll, ist vom Unternehmen mit einer EASA Form 4 an die LBA-Außenstelle zu benennen. Die Behörde prüft formell das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen entspr. M.A.707 a) 2. zur beabsichtigten Bestellung durch das Unternehmen und stimmt der Bestellung bei positiver Beurteilung der nachgewiesenen Voraussetzungen durch Unterschrift auf der EASA Form 4 zu. Voraussetzung zur Anmeldung mit Form 4 ist das Bestehen der Eignungsfeststellung durch den Kandidaten gemäß VA-C-ORG-107. Die Aufzeichnungen dieser Eignungsfeststellung sind mit dem Form 4 und den weiteren Nachweisen an den zuständigen LBA-Betriebsprüfer zu übersenden. Nach Erhalt dieser Unterlagen und der Feststellung des Prüfenden, dass diese Prüfung der Lufttüchtigkeit vom zukünftigen ARS-Personal ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit des Prüfenden durchgeführt und die Kenntnisse dieses Handbuchs positiv beurteilt wurden, kann der zuständige LBA-Betriebsprüfer die Person offiziell durch gesondertes Schreiben an das Unternehmen bestätigen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 1 von 5 zur VA-C-ORG-104

30 Personal und Schulung Diese Bestätigung ist die Grundlage für das Unternehmen, die Person mit dem Umfang der internen Erlaubnis in die ARS-Liste (Anlage 3 zur Einleitung) aufzunehmen. So wird z.b. einem Teil-66-Personal mit einer Lizenz für Flugzeuge bis 2000kg aller Bauweisen maximal nur eine Autorisierung für die im Genehmigungsumfang des Unternehmens geführten Flugzeuge erteilt werden können. Das ARS-Personal kann erst eingesetzt werden, wenn die in diesem Handbuch integrierte Anlage 3 zur Einleitung (Liste des ARS-Personals) dem Unternehmen, durch das LBA genehmigt, vorliegt. Soll von diesem Verfahren abgewichen werden, bedarf es der Absprache des Betriebsleiters mit dem zuständigen Betriebsprüfer. Die Ausbildung zukünftigen ARS-Personals wird wie bei Schulungen (siehe Kapitel 5.5) gehandhabt. Mindestvoraussetzungen sind: 1. mindestens 3 Jahre Erfahrung in der und 2. eine einschlägige Teil-66-Lizenz oder eine national anerkannte Qualifikation in der Luftfahrzeug-Kategorie oder einen Luftfahrttechnischem Abschluss oder gleichwertiges und 3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung und 4. detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren sowie 5. die Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des Prüfleiters oder des LBA-Betriebsprüfers und 6. die Ausstattung der Position innerhalb der Organisation mit entsprechender Verantwortung. Die Teil-66-Lizenz oder die Hochschulausbildung aus Punkt 2 der o.a. Aufzählung kann durch eine Tätigkeit von weiteren 4 Jahren (zusätzlich zu Punkt 1 der o.a. Aufzählung) in der ersetzt werden. Der Betriebsleiter führt eine Personalkartei, in die folgende Angaben/Dokumente zum ARS- Personal abgeheftet werden: Name und aktuelle Adresse der Person Berufsbezeichnung des Hauptberufes Ausbildungsdaten zum Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lehrgangsinhalte, Abschlusszeugnis/Prüfungsergebnis) Bestätigung des LBA (EASA-Form 4) Dokumente mit Weiterbildungsinhalten und Anwesenheitslisten (können auch separat von der Personalkartei aufbewahrt werden) Sonstige Unterlagen Die Personalkartei ist gemäß VA-C-ORG-102 aufbewahrungspflichtig. Der Betriebsleiter prüft bei ARS-Personal, welches wenige Prüfaufträge bearbeitet, ob die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Qualifikation weiterhin gegeben sind (siehe 5.5). Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 2 von 5 zur VA-C-ORG-104

31 Personal und Schulung 5.2 Leiter zur (PCA) Der Leiter zur wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der ARS ausgewählt. Er sollte mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung (z.b. als ARS) haben, davon 2 Jahre in der Luftfahrt (4.4) und ein Ingenieurstudium oder eine Freigabeberechtigung mit einschlägiger Zusatzausbildung (4.5) oder anderweitige, zusätzliche 5-jährige Instandhaltungserfahrung im Luftfahrtbereich aufweisen und detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014 (4.9) und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben (4.6) sowie Grundkenntnisse im Qualitätswesen haben (4.3) und Querschnittskenntnisse über die Luftfahrzeugtypen der Capability-Liste haben (4.7) und Kenntnisse zu Instandhaltungsmethoden haben (4.8). 5.3 Qualitäts-Leiter Der Qualitätsleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er sollte die Voraussetzungen zum PCA erfüllen und detaillierte Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung haben sowie 5.4 Audit-Leiter Der Auditleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er muss detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben. 5.5 Weiterbildung des Personals zur Prüfung der Lufttüchtigkeit Das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit wird bei Bedarf im eigenen Unternehmen oder extern weiter gebildet. Dazu wird mindestens einmal jährlich der Schulungsbedarf durch den Prüfleiter ermittelt. Berücksichtigung finden dabei Neue Anforderungen des Gesetz-/Verordnungsgebers Neue technische Entwicklungen der Luftfahrzeughersteller Ergebnisse der internen Audits gemäß VA-C-QM-101 Mitteilungen über Verstöße gemäß M.A.716 Schulungen der zurückliegenden Jahre Der zu erstellende Schulungsplan muss sicherstellen, dass das gesamte Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit in maximal 2-jährigem Abstand alle der o.a. Punkte vermittelt bekommt. Die internen Schulungen werden vorzugsweise im Rahmen der Prüfertagungen organisiert. Über die Inhalte und die Anwesenheit des Personals auf diesen Tagungen ist Protokoll zu führen. Die Tätigkeit als ARS ist an folgende Mindestbedingungen geknüpft: a) Teilnahme an mind. einer Prüfertagung innerhalb von 2 Jahren und Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 3 von 5 zur VA-C-ORG-104

32 Personal und Schulung b) eine Tätigkeit im Aufgabenbereich der von mindestens 6 Monaten innerhalb der 2 Jahre oder c) mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der letzten 12 Monate Die o.a. Mindestbedingungen werden beispielsweise wie folgt geprüft: a) nach jeder Prüfertagung. Sind die Bedingungen bei einem ARS nicht gegeben, so veranlasst der PCA, dass der ARS das Protokoll der letzten Prüfertagung erhält und deren Kenntnisnahme schriftlich bestätigt. b) Diese Bedingung ist in unserem Unternehmen meisten nicht gegeben und wird dann durch Bedingung c) ersetzt. c) Diese Bedingung wird z.b. durch vierteljährliche Prüfung der Prüferabrechnungen kontrolliert. ARS mit keinen Prüfungen der Lufttüchtigkeit im Abrechnungszeitraum unterliegen der besonderen Beobachtung. Fanden im letzten Jahr keine Prüfungen der Lufttüchtigkeit statt, so muss der ARS in Absprache mit dem zuständigen LBA- Betriebsprüfer eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des Betriebsprüfers, des Qualitätsleiters, des PCA oder eines von diesen beauftragten ARS durchführen, um seine interne Autorisierung wieder zu erlangen. Die Weiterbildung durch externe Schulungen, sofern diese nicht zu einer Erweiterung der Teil-66-Lizenz führen, bedürfen der Zustimmung des PCA, Er entscheidet, ob die beabsichtigte Schulung den Anforderungen an die zu erwerbende/erweiternde Autorisierung gerecht wird. Weiterbildungen, welche die Teil-66-Lizenz erweitern, sind im Teil-66 geregelt und bedürfen daher keiner Zustimmung des PCA. Sie können unmittelbar in eine entsprechend erweiterte ARS-Autorisierung überführt werden. Führt die Schulung nicht zu einer Erweiterung der Teil-66-Lizenz, so muss der ARS die Mindestvoraussetzungen gemäß Kapitel 5.1 erfüllen, um eine Erweiterung der Autorisierung eingetragen zu bekommen. Der ARS bringt eine Teilnahmebestätigung der Schulung bei, die in den Personalunterlagen abgelegt wird. Zeiten, die zum Erwerb seiner Teil-66-Lizenz Voraussetzung waren (vor der Zeit als ARS liegen), werden angerechnet. Über die Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit (siehe Kapitel 5.1 Punkt 5) entscheidet der PCA. Dann ist in den Prüfbericht ein Vermerk aufzunehmen, dass die Prüfung den Nebenzwecke der Erweiterung der internen Autorisierung hatte. Im Erfolgsfall darf der ARS diese Prüfung der Lufttüchtigkeit bereits bestätigen. Der Schulungsplan, die Protokolle, die o.a. Tätigkeitsnachweise und die Anwesenheitslisten sind gemäß VA-C-ORG-102, auch nach dem Ausscheiden des Personals aus dem Betrieb, aufbewahrungspflichtig. Ist die Teil-66-Lizenz des ARS ungültig geworden, so ist durch den Betriebsleiter zu prüfen, ob die Bedingung der Tätigkeit für mindestens 3+4 Jahre (siehe Kapitel 5.1) erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Betriebsleiter die Autorisierung zurückziehen. Ist die Bedingung erfüllt, so kann der ARS seine Tätigkeit weiter ausüben, muss aber bei den AR-Prüfungen von einem CS unterstützt werden. 5.6 Personalbedarfsplanung Der Personalbedarf im Büro der Organisation wird kontinuierlich überwacht und bei Bedarf wird die Personalkapazität angepasst. Aufzeichnungen über diese Bedarfsplanung werden nicht geführt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 4 von 5 zur VA-C-ORG-104

33 Personal und Schulung Da alle ARS nebenberuflich in Ihrer Freizeit tätig werden, wird die Kapazität einzelner ARS erst hinterfragt, wenn sie/er mehr als ca. 200 Stunden pro Jahr tätig sind 1 ). Diese Kontrolle geschieht anhand der vierteljährlichen Abrechnungen (siehe oben, interne Schulungen ). 1) Gerechnet werden: 2 Std. für Segelflugzeug, 3 Stunden für Motorsegler, 5 Stunden für Flugzeug, 2 Stunden für Ballon 6 Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 5 von 5 zur VA-C-ORG-104

34 Datensicherung VA-C-ORG-105 Datensicherung 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt die Sicherung der Daten im Betrieb. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Geschäftsstelle der CAMO. 3. Verantwortung Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die Datensicherung. 4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/ Teil M, M.A.714 d, M.A.714 e, AMC M.A Verfahren Die Daten zur Prüfung der Lufttüchtigkeit werden auf einem externen, angemieteten Server in einem Rechenzentrum gehalten, dessen Festplatte auf einem weiteren, externen Server gespiegelt wird. Diese Daten werden über eine Remote-Verbindung gepflegt und umfassen: Daten des Luftfahrzeugs (Kennzeichen, Muster/Baureihe, Werknummer, Halter, etc.) Daten der Ausrüstung (je nach Stand der eingepflegten Daten) Datum der letzten Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Stand der Betriebszeiten von mind. Zelle, Motor und Propeller Stand der durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen (je nach Stand der eingepflegten Daten) Informationen zu TMs, SBs und ADs der Musterbetreuer mit Zuordnung zu den o.a. Luftfahrzeugen. Eine lokale Sicherung der Daten ist möglich und wird von Zeit zu Zeit durchgeführt. Die o.a. Daten dienen lediglich der einfachen Abwicklung der Prüfaufträge und der Überwachung der Lufttüchtigkeit, falls ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde. Alle Unterlagen zur Prüfung und Überwachung der Lufttüchtigkeit werden auch in Papierform in der Geschäftsstelle gehalten. Sie werden in Hängeregistern in Stahlschränken aufbewahrt. 6. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 VA-C-ORG-105

35 Begriffe (Definitionen) 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung definiert einheitlich für das gesamte Handbuch die verwendeten Begriffe. Sie reduziert damit den Papieraufwand in den einzelnen VAs und schafft übergreifend einen einheitlichen Rahmen. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den gesamten Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Änderung der Verfahrensanweisung trägt der Technische Betriebsleiter. 4. Querverweise Nicht belegt 5. Begriffe Allgemeine Instandhaltungsunterlagen sind solche, die auf viele Luftfahrzeuge Anwendung finden, z.b. Reparaturmethoden für Holz, Stahl, Bespannungen, Steuerseile etc.. AMC Arbeitsanweisung: Acceptable Means of Compliance (akzeptierte übereinstimmende Verfahren) Festgelegte und dokumentierte Abfolge von Tätigkeiten einer Person oder Organisationseinheit mit dem Ziel, zu definieren: "wie macht er/sie es" "Baseline"-IHPs sind Muster-Instandhaltungsprogramme für bestimmte Luftfahrzeugtypen und deren Ausrüstung, welches den Empfehlungen des Wartungshandbuches des Musterbetreuers und allen anderen Instandhaltungsdaten für die Wartung folgt. Beheizbar Bezugspunkt (Wägung) heißt, es muss für die Dauer bestimmter Arbeiten eine Temperatur von 20º C ± 5º C und eine rel. Luftfeuchtigkeit von < 50% an einem Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte gehalten werden können. ist ein bei der Musterzulassung festgelegter, im Luftfahrzeug- Kennblatt und in der Betriebsanweisung näher beschriebener Punkt des Luftfahrzeugs, um von diesem ausgehend die Lage des Schwerpunktes (S) in Richtung der Längsachse vermessen zu können. Meistens wird die Vorderkante des Tragflügelprofils an einer dort näher beschriebenen Stelle (z.b. ''Wurzelrippe'', ''Innenflügel'' oder ''im Abstand y =... mm von der Rumpfmittellinie'' etc.) angegebenen. Ausgabe Prüforganisation des LVB e.v. zur Seite 1 von 7 VA-C-ORG-106

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