Immaterialgüterrecht I (Marke, Design, Patent)

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1 I (Marke, Design, Patent) Dr. Markus Wang Herbstsemester 2011 Teil 1: Einleitung 1 Übersicht Teil 1: Einleitung C. Rechtfertigung des D. Einteilung der e 2 : Ziele Wissen, welche Gegenstände unter welchen materiellen Schutzvoraussetzungen als Marke, Design oder Patent geschützt werden können Kenntnis der wesentlichen Grundzüge der formellen Schutzvoraussetzungen und des Inhalts der von Registerrechten Kenntnis der Besonderheiten von Rechtsgeschäften, die e zum Gegenstand haben 3 1

2 : Programm (1) Teil 1: Einleitung ( ) Teil 2: Schutzgegenstände (12.10./ ) Teil 3: Materielle Schutzvoraussetzungen und schutzausschlussgründe (19.10., , 2.11., ) Teil 4: Entstehung und Bestand/ formelle Schutzvorauss. ( ) Teil 5: Inhalt und Umfang des (23.11., ) Teil 6: Schutz auf int. und europ. Ebene ( ) Teil 7: Rechtsgeschäfte über e ( ) : Lehrmittel Vorlesungsunterlagen werden jeweils in der Downloadarea des Lehrstuhls Prof. Amstutz bereitgestellt (spät. Dienstagabend vor Vorlesung) Lehrmittel von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. A. Bern 2008 (Stämpfli) 5 : weiterführende Literatur (1) (für Prüfung nicht vorausgesetzt) Markenrecht Marbach, Markenrecht, SIWR III/1, 2. A., Basel 2009 Noth / Bühler / Thouvenin (Hrsg.) Stämpfli Handkommentar zum MSchG, Bern 2009 Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002 Designrecht Wang, Designrecht, SIWR VI, Basel 2007 Heinrich, Kommentar zum DesG/HMA, Zürich 2002 Stutz/Beutler/Künzi, Stämpfli Handkommentar zum Designgesetz, Bern

3 : weiterführende Literatur (2) Patentrecht Pedrazzini/Hilti, Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, Bern 2008 (Stämpfli) Heinrich, PatG/EPÜ, Kommentar, 2.A., Bern 2010 Patentrecht und Know-how unter Einschluss von Gentechnik, Software und Sortenschutz, SWIR IV, Basel : Prüfung Schriftlich Prüfungsstoff: Stoff der Vorlesung Hilfsmittel: Gesetze und Verordnungen Closed Book; handschriftliche Anmerkungen im Gesetz erlaubt 4 ECTS-Punkte 8 Teil 1: Einleitung 9 3

4 I. Immaterialgüter II. 10 I. Immaterialgüter Unkörperliche Güter / Güter "geistiger" Natur I. Immaterialgüter Existieren unabhängig von ihrer Fixierung in einem Gegenstand Gegensatz zu Sachgütern (bewegliche und unbewegliche Sachen) 11 I. Immaterialgüter I. Immaterialgüter 12 4

5 II. e (1/3) II. e Eigentumsähnlich ausgestaltete Ausschlussrechte an immateriellen Gütern Rechsstechnische Verselbständigung eines Immaterialguts zu einem Rechtsobjekt Zuordnung an einen Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauch 13 II. e (2/3) II. e Der Begriff wird auch als Sammelbegriff für alle Gesetze, die sich mit dem Schutz von Immaterialgütern befassen, verwendet. Darunter fallen: Markenrecht Designrecht (früher Muster- und Modellrecht) Patentrecht Urheberrecht Sortenschutzrecht Topographierecht 14 II. e (3/3) II. e Im weiteren Sinne auch über das UWG unvollkommen geschützte Güter Ausstattung Geschäftsgeheimnisse Know-how Arbeitsergebnisse Sowie Kennzeichenrechte ausserhalb des Markenrechts wie Firma Andere Bezeichnungen: Geistiges Eigentum / geistige Eigentumsrechte Intellectual Property 15 5

6 I. Rechtsschutzbedürfnis II. e als Ausschliesslichkeitsrechte III. Arten geschützter Güter IV. Kumulation im gleichen Produkt 16 I. Rechtsschutzbedürfnis (1/2) Immaterialität der Güter: I. Rechtsschutzbedürfnis Die Wertschöpfung der Leistung kann nicht durch gegenständliche Schutzmassnahmen sichergestellt werden. Keine Kontrolle: Sachherrschaft über die gegenständliche Verkörperung einer geistigen Idee verhindert nicht die Übernahme und Verwendung der Idee. Ubiquität: Immaterialgüter können beliebig oft und an beliebig verschiedenen Orten gleichzeitig dargestellt und wahrgenommen werden. 17 I. Rechtsschutzbedürfnis (2/2) I. Rechtsschutzbedürfnis An der Hervorbringung immaterieller Güter besteht ein gesellschaftliches Interesse. Bereitschaft von Unternehmen, in die Produktion solcher Güter zu investieren, hängt ab von den Chancen, die getätigten Investitionen zu amortisieren. Rechtsordnung soll Instrumente zur Verfügung stellen, welche den Unternehmen die zum "return of investment" notwendige Exklusivstellung für eine bestimmte Zeit gewährleisten. 18 6

7 II. e als Ausschliesslichkeitsrechte (1/3) II. e als Ausschliesslichkeitsrechte Rechtsordnung verschafft Exklusivstellung durch Anerkennung von wenigen, genau umschriebenen, Immaterialgütern als. Zuweisung dieser zu Rechtssubjekten. In der Regel an diejenigen Rechtssubjekte, die die Immaterialgüter geschaffen haben (sog. "Schöpfer"). Zuweisung durch Einräumung absoluter, subjektiver Rechte an den Immaterialgütern zur ausschliesslichen Verwertung gegenüber jedermann durchsetzbar (erga omnes) 19 II. e als Ausschliesslichkeitsrechte (2/3) Immaterialität der Güter! II. e als Ausschliesslichkeitsrechte Zuweisung zum exklusiven Gebrauch ist nur durch ein Nachmachungs / Nachahmungsverbot (Verbietungsrechte) erreichbar. Kern der e: Das Recht, jedermann die Nachmachung / Nachahmung der Verkörperung des geistigen Gutes zu verbieten 20 II. e als Ausschliesslichkeitsrechte (3/3) II. e als Ausschliesslichkeitsrechte Heute umstritten, ob neben negativem Gehalt (Verbietungsrecht) auch positiver Gehalt Positiv: e können Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, können verkauft, lizenziert oder verpfändet werden Aber: kein positives Benutzungsrecht als solches; Schranken der übrigen Rechtsordnung (Lebensmittelrecht, Heilmittelgesetz, andere polizeiliche Vorschriften; Lauterkeitsrecht, etc.) 21 7

8 III. Arten geschützter Güter (1/3) III. Arten geschützter Güter Körperliche Sachen werden rechtlich alle erfasst (Sachenrecht). Von den Immaterialgütern sind nur wenige Kategorien geistiger Objekte als anerkannt (und dem Berechtigten zur alleinigen Nutzung zugewiesen). Es müssen bestimmte materielle und (teilweise) formelle Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Immaterialgut der jeweiligen Kategorie tatsächlich als Rechtsobjekt anerkannt wird. 22 III. Arten geschützter Güter (2/3) Mögliche Gegenstände solcher Exklusivrechte: III. Arten geschützter Güter Gestaltungen von Erzeugnissen (Designrecht, DesG; SR ) Technische Regeln (Patentrecht, PatG; SR ) Marken (Markenrecht, MSchG; SR ) Werke im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Computerprogramme (Urheberrecht, URG; SR 231.1) Strukturen von Halbleitererzeugnissen wie Chips und Topographien (Topographiegesetz, ToG; SR 231.2) Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz, SoG; SR ) 23 III. Arten geschützter Güter (3/3) III. Arten geschützter Güter licher Numerus Clausus! Alle anderen Arten geistiger Güter sind nicht exklusiv zugewiesen und grundsätzlich dem allgemeinen Gebrauch preisgegeben. Schutzdefizite? Dienstleistungen 24 8

9 IV. Kumulation im gleichen Produkt (1) Marke: IV. Kumulation im gleichen Produkt Wort Valser Limelite (CH ) Flaschenform mit Ettikette (CH ) Design: Flaschenform (CH ) Patent: Verfahren zur Herstellung der Flasche (EP ) 25 IV. Kumulation im gleichen Produkt (2) Urspr. Patentschutz für Legostein Mögliches Objekt eines Designs Formmarke: CH P IV. Kumulation im gleichen Produkt 26 I. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II. Erfinderrechte und Kennzeichenrecht 27 9

10 I. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (1/2) v.a. in Deutschland Unterscheidung zwischen: gewerblichem Rechtsschutz (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Markenrecht und Lauterkeitsrecht) Urheberrecht I. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 28 I. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (2/2) Sonderstellung des Urheberrechts aufgrund: I. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht geschützter Interessen: Gewerblicher Rechtsschutz: Auf Interessen der Unternehmen fokussiert; Investitionsschutz Urheberrecht: auch Unternehmensinteressen, traditionell aber Schutz des Urhebers, der natürlichen Person, die ein Werk geschaffen hat und schutzbedürftig ist; Schutz der Beziehung Schöpfer Werk Rechtstechnik: Registerrechte hier, formloser Schutz dort 29 II. Erfinderrechte und Kennzeichenrecht (1/2) Grenzziehung zwischen II. Erfinderrechte und Kennzeichenrecht Erfinderrechten bzw. Innovationsschutzrechten (Patentrecht, Designrecht, Sortenschutzrecht, Urheberrecht und Topographierecht) Kennzeichenrecht Erfinderrechte schützen Innovationen: Geistige Arbeitsergebnisse mit einem innovativen Gehalt, was sich in den materiellen Schutzvoraussetzungen (neu, eigenartig, nicht naheliegend, individuell udgl.) widerspiegelt 30 10

11 II. Erfinderrechte und Kennzeichenrecht (2/2) Kennzeichen II. Erfinderrechte und Kennzeichenrecht müssen nicht innovativ sein Bsp.: "Müller-Milch" / "Kinderschokolade" Kennzeichenrecht schützt nicht das geistige Gut als solches Kennzeichenrecht schützt nur die spezifische Beziehung Kennzeichen Kennzeichenobjekt Es schützt die Funktion des Kennzeichens, als Name einer unternehmerischen Leistung (Marke) oder eines Unternehmensträgers (Firma) 31 I. Naturrechts- oder Eigentumstheorie II. Belohnungstheorie III. Ansporntheorie IV. Offenbarungstheorie (Patentrecht) V. Schaffung von Markttransparenz (Kennzeichenrecht) VI. Wertung 32 I. Naturrechts- oder Eigentumstheorie Fusst auf Gerechtigkeitsvorstellungen I. Naturrechts- oder Eigentumstheorie An Ideen bestehe von Natur ein Eigentumsrecht Daher moralische Verpflichtung der Allgemeinheit, dem Erbringer einer geistigen Leistung Schutz zu gewähren 33 11

12 II. Belohnungstheorie Fusst auf Gerechtigkeitsvorstellungen Es ist gerecht, den Hervorbringer einer geistigen Leistung für seine auch im Interesse der Allgemeinheit erbrachte Leistung zu belohnen II. Belohnungstheorie 34 III. Ansporntheorie In utilitaristischem Denken begründet Erfinder, Künstler und dgl. sollen zur Erbringung geistiger Leistungen angespornt werden III. Ansporntheorie e als Mittel zur Förderung des technischen, ästhetischen oder kulturellen Fortschritts 35 IV. Offenbarungstheorie v.a. für Patentrecht IV. Offenbarungstheorie Allgemeinheit hat Gegenleistung (und einen Anreiz) zu bieten, wenn eine Erfindung offenbart und das technische Wissensstand bereichert wird Nicht immer ist Patentierung vorteilhaft für das Unternehmen 36 12

13 V. Schaffung von Markttransparenz Relevant im Bereich des Kennzeichenrechts Kennzeichen (Namen) ermöglichen eine Individualisierung und Auszeichnung der unternehmerischen Leistung Gesamtwirtschaftlicher Beitrag der Marke zur Erhöhung der Markttransparenz V. Schaffung von Markttransparenz 37 VI. Wertung VI. Wertung Nebst ethischer Fragestellung, letztlich eine ökonomische Frage (ökonomische Analyse d.r.) Generelle Annahme: Schutz ist nötig, aber zu beschränken: Limitierung der Schutzdauer, Schranken Vermehrt Kritik, z.b. wegen Zugang von Entwicklungsländern zu Medikamenten Missbräuchlicher Einsatz von IGR 38 I. und Sachenrecht II. und Lauterkeitsrecht III. und Kartellrecht 39 13

14 I. und Sachenrecht (1/2) Ursprüngliche Bezeichnung des als "geistiges Eigentum" Auch heute noch als "Intellectual Property" Beides sind absolute Rechte Ähnlich wie im Sachenrecht ist auch der numerus clausus I. und Sachenrecht 40 I. und Sachenrecht (2/2) I. und Sachenrecht Sachenrecht: ausschliessliches, subjektives Recht des Eigentümers über eine Sache : Eigentumsähnliche Zuordnung des Immaterialguts zum Berechtigten (erga omnes); verleiht jedoch keine Sachherrschaft an der Verkörperung Frage: Sind sachenrechtliche Normen übertragbar? (z.b. Regelungen über Gesamt- oder Miteigentum) 41 II. und Lauterkeitsrecht (1/5) Lauterkeitsrecht / UWG: II. und Lauterkeitsrecht Unterwirft das Verhalten der Wettbewerbsteilnehmer gewissen Schranken, indem objektivrechtliche Verhaltensnormen gesetzt werden, mit dem Ziel der Durchsetzung einer gewissen Wettbewerbsqualität Art. 1 UWG: Gewährleistung eines "lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten" Unterbindung von Wettbewerbshandlungen, die gegen die Grundsätze der Geschäftsmoral verstossen Verhinderung von Verhaltensweisen, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs in Frage stellen 42 14

15 II. und Lauterkeitsrecht (2/5) Schutz vor Nachahmungen durch das UWG: sofern ein Verstoss gegen die Grundsätze der Geschäftsmoral vorliegt oder wenn die Nachahmungen zu aus marktfunktionaler Sicht unerwünschten Ergebnissen führen II. und Lauterkeitsrecht 43 II. und Lauterkeitsrecht (3/5) II. und Lauterkeitsrecht Kein Schutz durch das UWG bezüglich des blossen Nachahmungstatbestandes UWG kennt keinen Tatbestand, der die Imitation als solche verbietet Unlauterkeit von Nachahmungshandlungen im Falle einer Auszeichnung durch zusätzliche, spezifisch lauterkeitsrechtliche (d.h. wettbewerbsverfälschende) Merkmale 44 II. und Lauterkeitsrecht (4/5) II. und Lauterkeitsrecht Spezialnormen des UWG mit immaterialgüterrechtlichem Gehalt: Art. 3 lit. d UWG betreffend Ausstattungsschutz: Art. 5 UWG: Verwertung fremder Leistungen Art. 6 UWG: Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Bestimmungen des UWG sind kumulativ und auch ergänzend anwendbar 45 15

16 II. und Lauterkeitsrecht (5/5) II. und Lauterkeitsrecht Unterschiede in der Rechtstechnik, in der Zuordnung des Arbeitsergebnisses : durch subjektive Ausschliesslichkeitsrechte UWG: Durch objektive Verhaltensnormen, d.h. Verbotstatbestände Verbotstatbestände bezeichnen die Übernahme der Ergebnisse in bestimmten Fällen als unlauter und damit als rechtswidrig 46 III. und Kartellrecht III. und Kartellrecht Kartellrecht: schützt den Wettbewerb im öff. Interesse : schränkt den Wettbewerb durch die Schaffung von Monopolrechten ein Trotz anscheinendem Konflik, im Normalfall Koexistenz Art. 3 II KG Möglich aber Konflikte bei: Lizenzverträgen Nichtangriffsvereinbarungen Sperrpatenten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unter Einsatz von en 47 I. Zu allen drei Bereichen II. Markenrecht III. Designrecht IV. Patentrecht 48 16

17 I. Zu allen drei Bereichen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), SR Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS), SR I. Zu allen drei Bereichen 49 II. Rechtsgrundlagen des Markenrechts (1/2) Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG), SR Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV), SR II. Rechtsgrundlagen des Markenrechts 50 II. Rechtsgrundlagen des Markenrechts (2/2) II. Rechtsgrundlagen des Markenrechts Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA), SR Protokoll zum Madrider Übereinkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP), SR ) Übereinkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 (Nizza- Übereinkommen), SR Trademark Law Treaty vom 27. Oktober 1994 (TLT), SR Singapore Trademark Law Treaty vom 27. März 2006 (Singapore TLT), SR

18 III. Rechtsgrundlagen des Designrechts III. Rechtsgrundlagen des Designrechts Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2001 (DesG), SR Verordnung über den Schutz von Design vom 8. März 2002 (DesV), SR Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ), SR (Pariser Fassung) Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA), SR , SR , SR Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Abkommen), SR IV. Rechtsgrundlagen des Patentrechts IV. Rechtsgrundlagen des Patentrechts Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG), SR Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV), SR Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000), SR Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, PCT), SR

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