I. Allgemeine Fragen*

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1 I. Allgemeine Fragen* 1. Der strafrechtliche Ehrbegriff faktischer Ehrbegriff: Ehre als Ehrgefühl oder als guter Ruf Kritik: bloßer Reflex. normativer Ehrbegriff: Achtungsanspruch, der aus dem in der Menschenwürde gegründeten inneren Wert einer Person fließt. BGHSt 1, 288, 289: Anspruch eines Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit * Stand: ; Neu: S. 4, 11, 15, 19

2 1. Der strafrechtliche Ehrbegriff normativ-faktischer Ehrbegriff: innerer Wert + guter Ruf BGHSt 11, 67, 70 f.: Angriffsobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteil gewordene Personen würde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht. Aus der inneren Ehre fließt der durch 185 StGB strafbewehrte Rechtsanspruch eines jeden, daß weder seine innere Ehre noch sein guter äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig mißachtet, daß er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.

3 1. Der strafrechtliche Ehrbegriff Ehre als Wahrheitsgarantie (s. vor allem Jakobs, FS Jescheck I, 1985, S. 301 ff.)

4 2. Träger der Ehre a) natürliche Personen Kinder (RGSt 10, 372) Geisteskranke (BGHSt 23, 3 f.) Streitig, ob die ihnen gegenüber geäußerte Beleidigung verstanden werden muss; nach hm nein. b) Verstorbene nach h.m. keine Ehrträger (RGSt 13, 95). Verstorbene werden nur durch 189 StGB geschützt; engerer Anwendungsbereich, s.u. Mm.: postmortaler Achtungsanspruch

5 2. Träger der Ehre c) Beleidigung unter Kollektivbezeichnung Bsp.: Zwei Mitglieder eine X-Fraktion in W. unterhalten Beziehungen zu einer verfassungswidrigen Organisation (BGHSt 14, 49); Ein bayerischer Minister ist Kunde eines Call-Girl-Ringes (BGHSt 18, 182; 19, 235, 238). Täter kann nur einen Teil oder alle Mitglieder der Gruppe beleidigen wollen. Voraussetzung: Kreis der Betroffenen muss von der Allgemeinheit scharf umgrenzt sein (BGHSt 2, 38). BGHSt 36, 83, 86 f.: Offen gelassen, welches Kriterium darüber hinaus zu verlangen ist (etwa die Überschaubarkeit der Gruppe).

6 2. Träger der Ehre c) Beleidigung unter Kollektivbezeichnung Bejaht: (aktive) Soldaten (BGHSt 36, 83, 85 ff.) preußische Richter (RGRSpr. 1, 292) deutsche Ärzte (RG JW 1932, 3113) Juden: nicht als solche, sondern als die vom Nationalsozialismus verfolgten Menschen, die ihr Leben verloren haben oder die Teil der inländischen Bevölkerung sind (OGHSt 2, 312; BGHSt 11, 207, 208; 16, 49, 57; 40, 97, 103). Schicksal der Juden als Merkmal, das sie zur eng umgrenzten Gruppe macht.

7 2. Träger der Ehre c) Beleidigung unter Kollektivbezeichnung Verneint: Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen (BGHSt 2, 38) Frauen, Arbeitgeber, Gewerkschafter (BGHSt 36, 83, 86) Katholiken, Protestanten (BGHSt 11, 207, 209) Polizisten in ihrer Gesamtheit (OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522; BayOblG NJW 1990, 1742); and. bzgl. der Polizisten, die an einem bestimmten Einsatz beteiligt waren (OLG Frankfurt NJW 1977, 1353; BayObLG NStZ 1988, 365) Beim Vorsatz: Kenntnis der Erstreckung der Beleidigung auf weitere Personen erforderlich (BGHSt 14, 48, 50; 19, 235, 238).

8 2. Träger der Ehre d) Verbände Unstreitig: die in 194 III, IV StGB benannten Kollektivpersonen haben eine Ehre. (3) Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

9 2. Träger der Ehre d) Verbände Fraglich: Ehre weiterer Kollektivpersonen. Nach Rspr. ja, wenn sie einen einheitlichen Willen haben und eine sozial anerkannte Funktion ausüben (BGHSt 6, 186, 191) Bespiele: Kapitalgesellschaften (BGHSt 6, 186: GmbH), Personengesellschaften, Parteien, Gewerkschaften, die Polizei eines Gebiets, die Bundeswehr (BGHSt 36, 83, 88). Nicht aber die gesamte Polizei (BayOblG NJW 1990, 1742) oder die Familie (BGH NJW 1951, 531). Fehlen einer einheitlichen Willensbildung Nach h.l. nein. Bei der Familie: regelmäßig Beleidigung unter Kollektivbezeichnung.

10 3. Das beleidigende Verhalten a) Grundformen der Ehrverletzung Zuschreibung persönlicher Mängel Zuschreibung fehlerhaften Verhaltens unsittlichen und rechtswidrigen Verhaltens. Absprechen herausragender Leistungen als Ehrverletzung ( sozialer Geltungswert )? Str. Offen gelassen in BGHSt 36, 145, 148. Das Beleidigungsstrafrecht führt damit in extremis zum Schutz von Vorurteilen. (Rudolphi/Rogall, SK-StGB vor 185 Rn. 12). Bsp.: Ehebruch als Beleidigung des Ehemanns? (RGSt 65, 1); Jude als Beleidigung? (BGHSt 8, 326); Homosexueller als Beleidigung (LG Tübingen NStZ-RR 2013, 10)?

11 3. Das beleidigende Verhalten b) Kundgabe 185 ff. als Äußerungsdelikte. Kundgabehandlung + Kundgabeerfolg. Kundgabehandlung: Liegt nicht vor bei: Selbstgesprächen, Tagebuchaufzeichnungen (RGSt 71, 159, 160); Beobachten eines Liebespaars im Park; Schaffung einer kompromittierenden Situation (etwa Täter platziert Diebesgut in die Schreibtischschublade des Opfers). Kundgabeerfolg: Wahrnehmung (BGHSt 7, 129, 132) oder Verständnis (BGHSt 9, 17, 19) erforderlich? Zu bejahen bereits beim Diktieren eines beleidigenden Briefs an die Sekretärin (RG JW 1924, 911) oder beim Entwickelnlassen beleidigender Fotos (BGHSt 9, 17)

12 3. Das beleidigende Verhalten c) Äußerungen in engeren Privatkreisen: sog. beleidigungsfreie Sphäre nach hm keine Strafbarkeit nach 185, 186 StGB. Materielle Begründung: Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) i.v.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG) Dogmatische Begründung str.: keine Kundgabe; Rechtfertigung; Tatbestandsausschluss zum Schutz der Persönlichkeit der Bürger; Strafausschließungsgrund. Reichweite: Familie (BVerfGE 90, 255); Verhältnis zwischen Verlobten (BVerfG NJW 1995, 1477); Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (BVerfG NJW 1997, 185); enge Freundschaftsverhältnisse (BVerfG NJW 2007, 1194). Vertrauensverhältnisse (Mandat/Anwalt, Patient-Arzt) str. Grenze: Verleumdungen; wechselseitige Ehrverletzungen.

13 3. Das beleidigende Verhalten d) Sexuelle Handlung als Ehrverletzung? Etwa: ärztliche Untersuchung der Genitalien eines zehnjährigen Mädchens ohne Wissen der Eltern als Beleidigung des Mädchens und der Eltern (BGHSt 7, 129); unverlangtes Zusenden einer Werbeschrift mit Anpreisungen von empfängnisverhütenden und reizerregenden Mitteln (BGHSt GrS 11, 67: Stimmt in unserer Ehe alles? ) s.a.: RGSt 65, 1: Beleidigung des Ehemanns durch Ehebrecher; 70, 94. Kurswechsel: BGHSt 36, 145, 148 ff.; Angriff gegen die Ehre liegt erst vor, wenn weitere Umstände vorliegen, insb. dann, wenn Person so behandelt wird, als wäre sie ein Strichjunge oder eine Dirne (BGH NStZ 1992, 33)

14 II. Beleidigung ( 185 StGB) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

15 1. Einleitende Bemerkungen Auffangtatbestand ggü. 186, 187 StGB. Reichweite: - Werturteile ggü. Opfer oder Dritten. - Unzutreffende Tatsachenurteile gegenüber dem Opfer hinreichende Bestimmtheit (Art. 103 II GG)? s. BVerfGE 93, 266, 291 f.

16 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Beleidigung = Kundgabe von Missachtung Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden (BGHSt 36, 145, 148). Kundgabe eigener Missachtung. s. OLG Köln NJW 1993, 1486: Lindenstraße.

17 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen (P) Beleidigung und wahre Tatsachenaussage h.a.: Unwahrheit ist (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal. a.a.: Nichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit

18 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Missachtung: Auslegungsfrage. Kontextabhängigkeit RGSt 65, 1: Handlungen oder Äußerungen von schlechthin beleidigenden Charakter gibt es überhaupt nicht. BGHSt 8, 325, 326: Jude ; LG Mannheim NJW 1979, 504: Hexe ; Goetz-Zitat (AG Ehingen NStZ-RR 2010, 143: Im schwäbischen Sprachraum stellt die Verwendung des Goetz-Zitats keine Beleidigung dar ). Objektive Bedeutung maßgeblich Kleinere Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten, Belästigungen grds. keine Beleidigung.

19 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Missachtung Tätliche Beleidigung, 185 Var. 2 StGB Anspucken, OLG Zweibrücken NJW 1991, 240 Fallbearbeitung: 223 StGB nicht vergessen! Formalbeleidigung, 192 StGB Art. 5 I GG kann bereits zur Einschränkung des Tatbestandes führen. Wechselwirkungslehre (grdl. BVerfGE 7, 198, 207 ff.), Grundsatz der wohlwollenden Deutung (s.a. BVerfGE 93, 266, 295 f.: Soldaten sind Mörder ). Bei Karikatur, Satire: auch Art. 5 III GG berücksichtigen.

20 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Missachtung Klare Fälle: Soldat ähnle einem Folterknecht, KZ-Aufseher oder Henker (BGHSt 36, 83); Bundeskanzler als Profithyäne (BGHSt 6, 358, 359); Nazi (OLG Düsseldorf NJW 1948, 386); Hure, Hexe (LG Mannheim NJW 1979, 504); Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin (LG Mannheim NStZ-RR 1996, 360)

21 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Missachtung Grenzfälle: Vorwurf, Richter seien willkürlich (s. OLG Düsseldorf NStZ 1998, 516 abl., AG Marburg NJW 2004, 1541 bej.) Vorwurf der Rechtsbeugung (OLG Düsseldorf NJW 1989, 3030, BayObLG NStZ-RR 2002, 40, beide abl.) Polizist als Bulle (offen gelassen in BayObLG NJW 1990, 1742)

22 2. Objektiver Tatbestand: Beleidigen Missachtung Opfer muss bestimmt oder feststellbar sein. Unterlassung BGHSt 9, 17 (Entwickelnlassen von Nacktbildern einer Frau durch Fotogeschäft). Meistens konkludentes Tun Nichtverhindern einer Beleidigung durch Dritte: fehlende Entsprechung ( 13 I StGB).

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