ASR A 5.2 und RSA - Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau

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1 8. Detmolder Verkehrstag am ASR A 5.2 und RSA - Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau (sinngemäß gehalten am VSVI - SH (Neumünster) Dipl. Ing. Hans Martin, Amt für Verkehr Stadt Bielefeld Allgemeiner Hinweis: Wesentliche Teile des Vortrages beziehen sich auf Darstellungen bzw. Veröffentlichungen von Herrn Dipl.-Ing.Horst Leisering, Leiter des Sachgebietes Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der DGUV c/o BG Bau sowie aus der Quelle: rsa-online.com

2 Inhaltliche Schwerpunkte Hintergrunddaten zum Bielefelder Straßennetz Gängige Praxis, wie lange noch? Rechtlicher Hintergrund Garantenverantwortung ASR A 5.2 Ziele, Inhalte Maßketten RSA ASR A 5.2 Praxisbeispiel Jöllenbecker Straße Fazit Ausblick

3 Bielefeld, die freundliche Baustelle am Teutoburger Wald (Slogan der 80er). Gut geplant ist sicher gebaut (Motto des Vortragenden)

4 Hintergrunddaten zum Bielefelder Straßennetz Verhältnismäßig langes Straßennetz mit km Wiederbeschaffungsneuwert: 1,32 Mrd. Bilanzwert ca. 300 Mio. Reparatur und Instandhaltungsstau i.h.v. 310,04 Mio. Zustandsklassen Gesamtstraßennetz 2009 Kl. 4 30% Kl. 5 8% Kl. 1 5% Kl. 2 17% Oberflächen Kl. 1 einwandfrei Kl. 2 mit geringen Fehlstellen Kl. 3 mit geringen Schäden, Deckenerneuerung sinnvoll Kl. 4 mit größeren Schäden, Sanierung erforderlich Kl. 5 mit massiven Schäden, Grundsanierung erforderlich Kl. 3 18% Kl %

5 Organigramm Amt für Verkehr und Straßenverkehrsbehörde für bauliche Eingriffe i. d. Verkehrsraum Straßenverkehrsbehörde

6 Arbeiten im Grenzbereich

7 Arbeiten im Grenzbereich Tödliche Gefahr Nach unterschiedlichen Berechnungen ist das reale Risiko eines Beschäftigten, einem Unfall zu erliegen, bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr bis zu 48 mal höher als bei anderen Beschäftigungsgruppen in der gewerblichen Wirtschaft. Handlungsbedarf durch Konkretisierung des Bestehenden Quelle: Fachbeitrag in Straßen und Autobahn 7/2015

8 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation Fräsarbeiten Fräsarbeiten auf einer Bundesstraße (innerorts). Ganz links Der Bakenzieher, der die störende Längsabsicherung entfernt Quelle: rsa online.com

9 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation Deckeneinbau Typische Situation beim Deckeneinbau. Die ursprünglich geplante Vollsperrung wurde nicht genehmigt, da es keine Umleitungsalternativen gibt. Quelle: rsa online.com

10 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation Tiefbauarbeiten Typische Situation im Tiefbau in allen Punkten vorschriftswidrig Quelle: rsa online.com

11 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation Schaufelmann Für den Schaufelmann gelten besondere Breiten seines Arbeitsplatzes Quelle: rsa online.com

12 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation allgemein Halbseitige Sperrung einer Bundesstraße Die Verkehrsregelung erfolgt durch eine Lichtsignalanlage Spannungsfeld Schon heute existiert eine Reihe von Anforderungen, die Straßenbaumaßnahmen in der praktizierten Form eigentlich nicht ermöglichen. Dieses gilt insbesondere für halbseitige Sperrungen im Zuge von Fahrbahnsanierungen, aber auch für ähnliche Arbeiten, welche unter Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Kommt zu den allgemeinen Nachlässigkeiten noch eine ganz bestimmte Mentalität des Baustellenpersonals und fehlt es an Überwachung durch Auftraggeber, Verkehrsbehörde und Polizei, ergeben sich die hier gezeigten Zustände. Quelle: rsa online.com

13 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gängige Praxis wie lange noch? Gefahrensituation grundsätzlich Irrtum Die Entscheidung, ob halbseitig gebaut werden kann, wird oft allein auf Grundlage der vorhandenen Fahrbahnbreite getroffen: Fahrbahnbreite 6,50m, macht zwei Fahrstreifen a 3,25m, also ist eine halbseitige Sanierung unter Teilsperrung kein Problem. Quelle: rsa online.com

14 Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Permanente Interessenkonflikte Permanenter Interessenkonflikt zwischen bautechnischen Zwängen, der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs und den Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie der Beschäftigten der Arbeitsstelle.

15 Beteiligte bei Straßenbaumaßnahmen Und Betroffene: Anlieger Gewerbetriebe Industrie Handel Institutionen etc.

16 Rechtlicher Hintergrund

17 ASR A 5.2 und RSA: Auswirkungen auf den städtischen Straßenbau Rechtlicher Hintergrund Vorschriften und Regelwerke bei der Verkehrssicherung von Baustellen Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2009 Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Arbeitsstellen an Straßen (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen

18 Rechtlicher Hintergrund Arbeitsschutzgesetz Baustellenverordnung und RAB Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregeln (ASR A) Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Merkblätter der Berufsgenossenschaften (z.b. DGUV V38 Bauarbeiten, DGUV Regel Straßenbetrieb/ Straßenunterhalt oder DGUV Information Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am Straßenverkehr) PSA Benutzungsverordnung Betriebssicherheitsverordnung und TRBS EN ISO Warnkleidung (vormals EN 471) BGB ( 823 Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.)

19 Rechtlicher Hintergrund

20 Rechtlicher Hintergrund Arbeitsstättenverordnung

21 Rechtlicher Hintergrund Arbeitsschutzgesetz (Grundgesetz der Arbeitssicherheit) 1. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. 2. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. 3. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. 4. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (T-O-P) 5. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Dies setzt eine Gefährdungsbeurteilung/ Risikoeinschätzung in der Planung voraus!

22 Rechtlicher Hintergrund Gefährdungsbeurteilung Sicherheitskonzept - Risikoeinschätzung ArbSchG ArbStättV ASR A BaustellV RAB GefStoffV TRGS Gefährdungsbeurteilung BioStoffV TRBA BetrSichV TRBS u. a.

23 Rechtlicher Hintergrund Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht

24 Rechtlicher Hintergrund Regel für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 33) Adressaten für die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem. 4 ArbSchG bei der Anwendung der Baustellenverordnung konkretisiert durch die RAB 33 Bauherr (gem. 4 BaustellV) oder sein beauftragter Dritter Arbeitgeber Einzelunternehmer Sicherheits und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen oder selbst nach 3 BaustellV WANN?

25 Rechtlicher Hintergrund Bauherr in der kompletten Verantwortung Sicherheitskonzept gefragt Frühestmögliche Einschaltung von SiGeKo, wenn auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden Beachtung der Hinweise aus SiGe Plan und sicherheitstechnischer Unterlage und Einbindung ins Sicherheitskonzept SiGeKo muss auf Grundlage des Standes der Technik beraten. Dies betrifft nicht nur die komplette Baumaßnahme sondern auch die sichere Durchführung späterer Wartungs und Instandhaltungsarbeiten an dem Bauwerk Planung Ausschreibung Vergabe Ausführung Nutzung

26 Rechtlicher Hintergrund Garantenverantwortung Der Bauherr schafft Gefahrenquellen und ist somit verpflichtet, Alles erforderliche zu unternehmen, um Gefahren von allen Mitwirkenden und Dritten fern zu halten. Konkreter: Ermitteln, welche Gesetze, Verordnungen und Regeln anzuwenden sind Gefährdungen ermitteln Prüfen, ob es möglich ist, die Gefährdung zu minimieren Festlegen der Schutzmaßnahmen Auswahl der Firmen Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren

27 Maßkette RSA ASR-A 5.2 Regelfall Straßenbau: Mindestfahrstreifenbreite von 2,75 m und 30 km/h bei 80 cm Mindestarbeitsraum: 2,75 1,50 4,25 Von Gelbmarkierung 25 cm + ½ Bake (15 cm) + 30 cm S Q + 80 cm B M = 1,50 m Mindestmaß 8,50 m für halbseitige Sperrung!

28 Maßkette RSA ASR-A 5.2 Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung Deckschichteinbau Fahrbahnbreite 7.70 m

29 Maßkette RSA ASR-A 5.2 Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung Deckschichteinbau Fahrbahnbreite 6,90 m

30 Maßkette RSA ASR-A 5.2 Sonderkonstellationen bei beengten Verhältnissen Einzelfallprüfung Gefährdungsbeurteilung Deckschichteinbau Fahrbahnbreite 6,40 m

31 Kein Platz für Verkehrseinrichtungen? Arbeitsraum? Hauptsache, der Verkehr rollt? Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen dürfen nur eingerichtet und betrieben werden, wenn eine sichere Führung des fließenden Verkehrs gewährleistet ist.

32 Sicherheitsabstände nach RSA Abstand zwischen Arbeitsbereich (z.b. Grabungskante, Baugeräte) + Verkehrsbereich: a) 0,3 m auf innerörtlichen Straßen c) 0,15 m auf Geh und Radwegen Möglichst. soweit der Baulastträger nicht andere Maße definiert.. ca. 85 cm innerörtlich Der Gesetzgeber plant zur Zeit diese Vorgaben neu zu regeln. Sollen bei Baugruben und Gräben Unfallgefahren gemindert werden, sind gem. RSA bauliche Leitelemente einzusetzen Gesetzliche Verpflichtung des Bauherren!

33 fehlendes Fahrzeugrückhaltesystem oder Leitbaken, Leitkegel, Leitschwellen, borde oder wände Bsp. aus 2003 RWK Teutoburger Str.: Absicherung durch Fahrzeugrückhaltesystem, besser als nur Baken, jedoch innerstädtisch kaum Wirkungsbereich und Querungen durch Mindestaufstelllängen begrenzt

34 RSA regelt Mindestabstände an Arbeitsstellen insbesondere zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich). Sie sind allen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Straßenverkehrs und Straßenbaubehörden zugrunde zu legen. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat den Stand der Technik hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten auf Straßenbaustellen vor den Gefahren des Straßenverkehrs ermittelt und am 5. Dezember 2013 die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Straßenbaustellen" beschlossen.* Was ist neu? ASR A5.2 konkretisiert Forderungen der Arbeitsstättenverordnung im Straßenbau insbesondere Bemessung ausreichender Arbeitsräume für Beschäftigte bei Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr. *Offizielle Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) steht noch aus Vorveröffentlichung der ASR A5.2 Straßenbaustellen durch ASTA am 03. April 2014

35 Definition Straßenbaustellen gem. ASR A 5.2 Straßenbaustellen im Sinne dieser ASR sind Baustellen, auf denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Arbeiten auf, neben, unter, über oder im Straßenkörper sowie an baulichen Anlagen im Zuge von Straßen durchgeführt und dazu öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend ganz oder teilweise abgesperrt werden. Zu diesen Arbeiten zählen z. B. auch Reinigen von Verkehrseinrichtungen, Grünpflege, Arbeiten an Versorgungsleitungen, Vermessungsarbeiten, Bauwerksprüfungen, Sanierungsarbeiten. Begriff Straßenbaustelle entspricht dem in den RSA verwendeten Begriff Arbeitsstelle Arbeitsraum???

36 Auf Straßenbaustellen ausreichende Arbeitsräume gem. ASR A 5.2 Mindestbreiten für Arbeitsplätze (B M ) für Verkehrswege: B M 80 cm für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten z. B. im Mitgängerbetrieb: B M 80 cm für ein durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich: B M 40 cm Für manuelle Tätigkeiten sind die erforderlichen Mindestbreiten BM zu ermitteln. Dabei darf die Mindestbreite B M 80 cm nicht unterschritten werden!

37 Vergleich der Vorgaben von RSA und ASR A5.2 bei 30 km/h und B M = 80 cm RSA Teil A 0,30 0,30 1,65 m 30 ASR A 5.2 S Q = 30 cm B M = 80 cm 30 0,15 0,30 1,50 m

38 Rangfolge von Sicherungsmaßnahmen nach ASR A 5.2 Straßenbaustellen sind so zu planen, dass Gefährdungen für die Beschäftigten vermieden werden und wenn das nicht möglich ist, müssen sie minimiert werden. 1. Vollsperrung sinnvoll und möglich? Umleitungsstrecken planen und abstimmen 2. Fahrzeugrückhaltesystem Mindestaufstelllängen, Zuwegungen, Wirkungsbereich? 3. Alternative Verkehrseinrichtung z.b. Leitbaken, Leitkegel, Leitschwellen, borde

39 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Vollsperrung zwischen West- und Melanchthonstraße

40 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Kanal und Straßenbau zwischen Weststraße und Melanchthonstraße Die Jöllenbecker Straße ist eine der wichtigsten Hauptverkehrsadern in die westlich der Innenstadt liegenden Stadtbezirke mit einer Verkehrsbelastung von ca KFZ/24h im Nahbereich keine leistungsfähigen Umleitungsstrecken Schmutz und Regenwasserkanal mussten in offener Bauweise erneuert werden Kanäle liegen nicht parallel zur Straßenachse durchgängiges Vorbeifahren am Baustellenbereich nicht möglich Im Rahmen der Vorbereitung der Baumaßnahme (Baufeldlänge ca. 550 m) wurde u. a. auch die Verkehrsführung während der gesamten, 5 monatigen Bauzeit im Hinblick auf arbeitsschutzrechtliche Forderungen geprüft Orientierung gaben dabei die Hinweise des SiGeKo in Bezug auf geltendes Arbeitsschutzrecht i.v.m. dem Entwurf der Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Straßenbaustellen und einer Gefährdungsbeurteilung (siehe hierzu Checkliste) Vollsperrung

41 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Baubeginn unmittelbar vor den Sommerferien Bauzeit von nur 5 Monaten zum Weihnachtsgeschäft fertig Ursprünglich geplante Bauzeit wurde um 4 Monate verkürzt und Baukosten gesenkt Bauvolumen ca. 1,5 Mio Vollsperrung, jedoch phasenweise Aufrechterhaltung eines eingeschränkten Anliegerverkehres In umliegenden Straßen konnten zeitgleich parallel keine Baumaßnahmen toleriert werden Trotz bekannter Vorteile einer Vollsperrung, kam es zu einer kritischen Presse, die nach frühzeitiger Verkehrsfreigabe schnell verstummte

42 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Straßenmittiger Kanalbau in offener Bauweise mit einspuriger Anliegerführung Ca. 6,50 incl. Gehweg, jedoch ohne Radweg Tiefe ca. 6 m Breite ca. 1,65 m Im ersten Abschnitt (ca. 300 m) wurde für den Bau des MWK Anliegerverkehr (auch Schwerlast) unter Einsatz von Rückhaltesystem toleriert

43 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Auftragen der erforderlichen Breiten entlang der Straße stadteinwärts rechts Nicht ausreichende Platzverhältnisse für den Kanalbau

44 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Fachliche Zwänge und gesetzliche Forderungen Die Möglichkeit der Gefährdungsminimierung durch halbseitige Sperrung musste vor dem Hintergrund folgender fachlicher Zwänge und gesetzlicher Forderungen aufgegeben werden, da die Platzverhältnisse nach Querschnittsprüfung unter Betrachtung diverser Arbeitsverfahren (Fräsen, Kanalbau, Schachtbau, Asphaltieren mit Fertiger, Markieren) nicht ausreichen: Erforderliche Baugrubenbreiten incl. Arbeitsraum von ca. 2,20 m 4,20 m und erforderliche Grabenbreiten incl. Arbeitsraum von ca. 1,65 m 2,30 m (DIN EN 1610 und DIN 4124) Platz für Absturzsicherungen für Personen und bauliche Trennung zwischen Personen- und Fahrverkehr (Bauzaun 40 cm) ASR-A2.1, BGB, RSA, ZTV-SA, DGUV 38 Platz für Absturzsicherungen für Fahrzeuge incl. notwendigem Wirkungsbereich (bis 1,70 m), ArbStättV, RSA, ZTV-SA, DIN EN 1317, ArbSchG, BGB Notwendiger Arbeitsraum für Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr (mind. 80 cm) ArbStättV, ArbSchG, BetrSichV und vorab ASR-A5.2 Mindestfahrbahnbreite (3,0 m) und Gehwegbreite (je 1,0 m) RSA, ZTV-SA Lage des zu bauenden Kanals im Straßenprofil Sicherheitsabstand gem. statischer Erfordernisse für Schwerlastverkehr (mind. 2,0 m zur Grabenkante) DGUV 38, DIN 4124 Lastfreier Schutzstreifen (60 cm) DGUV 38, DIN 4124 Platz für Baustellenverkehr (3,0 m)

45 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Checkliste bei Anwendung der ASR A 5.2 Anwendung der ASR A 5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Sicherheits Checkliste 1. Allgemeines: Straßenbaumaßnahme: Art des Umbaus: Dauer des Umbaus: Jöllenbecker Straße Vollausbau mit Kanalbau in Mittellage 6 Monate 2. Örtliche Situation: Fahrbahnbreite 9,00 m Erweiterbar durch Nutzung von Nebenflächen auf keine Erweiterung möglich Baustellenandienung A 2,75 m Kanalbauzone und Sicherheitsraum B 4,70 m ( Regelmaß bei Vmax=30 km/h und 80 cm Arbeitsraum ) Verfügbare Restbreite C = 9,0 A B = 1,85 m(!) bei C > 2,75 m bei C < 2,75 m Vorbeifahren möglich Kein Vorbeifahren möglich Vollsperrung erforderlich! Vollsperrung problematisch Problematik der Vollsperrung: Zahlreiche Anlieger und kleinere Geschäfte entlang der Baustrecke

46 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Checkliste bei Anwendung der ASR A 5.2

47 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Checkliste bei Anwendung der ASR A 5.2 Sonstige Maßnahmen Nutzung der Baustellenandienung zur Anfahrt an Gewerbebetrieb 4. Kurzbegründung Aufgrund der verbleibenden Restfahrbahnbreite ist die Aufrechterhaltung der Verkehrsführung nicht möglich. Zur Aufrechterhaltung des absolut notwendigen Anliegerverkehrs insbesondere zu den Gewerbebetrieben soll der Bereich der Baustellenandienung bereichsweise herangezogen werden. Die Nutzungszeiten werden zwischen Baufirma und Anliegern abgestimmt. Beidseitige Fahrzeugrückhaltesysteme werden entlang der Baugruben zur gegenseitigen Absicherung angeordnet. 5. Entscheidung Vollsperrung sinnvoll und geboten Die unter Ziffer 3 aufgezeigten Ersatz Maßnahmen minimieren für den 1. Bauabschnitt das Restrisiko, so dass sie als sicherheitstechnisch akzeptabel betrachtet werden müssen, da bei den durchzuführenden Arbeiten eine Vollsperrung nicht angeordnet werden kann und deshalb ein Vorbeifahren zugelassen werden muss. Bielefeld, den... Teamleiter. Bauleiter

48 Praxisbeispiel: Kanalbaumaßnahme Jöllenbecker Straße Erst mit Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt löst die ASR A5.2 Vermutungswirkung aus. Stand der Technik ist wegweisend.

49 Fazit Bei Vollsperrung: Geringere Gefährdung der Beschäftigten und Verkehrsteilnehmer Einfachere Baustellenlogistik Beseitigung von Gefahrenstellen Andere Bauverfahren möglich kürzere Bauzeiten weniger Störung der Anlieger Bessere Bauqualität geringere Baukosten Weniger Anschlüsse und Fugen längere Haltbarkeit und somit seltener Baustellen

50 Fazit Bereits nach bisher geltendem Recht mussten die Schutzziele für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Beschäftigten auf Baustellen berücksichtigt werden Den Stand der Technik gilt es als Arbeitgeber spätestens seit 1996 (ArbSchG) und als Bauherr seit 1998 (BaustellV) zu beachten Vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) wurde mit der ASR A 5.2 Straßenbaustellen der Stand der Technik für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Straßenbaustellen bekräftigt Vermutungswirkung der ASR Straßenbaustellen tritt jedoch erst nach offizieller Bekanntmachung durch das BMAS im GMBl in Kraft Bauherr, SiGeKo und Auftragnehmer haben Gefahren zu minimieren bzw. zu vermeiden Eine Gefährdungsbeurteilung ist ohne Kenntnis des AN mit seiner Arbeitsschutzorganisation, Bauverfahren und Geräteeinsatz nur ungefähr möglich Faktische Platzbedarfe für arbeitende Personen sind gleich mit oder ohne Vorschriften Verstärkte Einrichtung von Einbahnstraßen bzw. Vollsperrungen erforderlich Bauherr muss Risiko analysieren und es unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere ArbStättV und ArbSchG, unter dem akzeptablen Restrisiko halten

51 Ausblick Handlungshilfe zur ASR A5.2 Gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des ASTA, des SG Tiefbau und der Verkehrsseite 10. Dezember 2015: Beschluss, Handlungshilfen zur ASR A5.2 zu erarbeiten und Tabelle 3 (Sicherheitsabstände in Längsrichtung anzupassen) 5. Februar 2016: Kick off Meeting März 2017: Ergebnisse der Expertengruppe Vorlage einer Handlungshilfe Ziel ist es, im Herbst 2017 ein positives Votum der VMK und der ASMK an die beteiligten Ministerien (BMAS, BMVI) zur Einführung zu erhalten.

52 Ausblick Mindestmaße Quelle: rsa online.com

53 Ausblick Längsabstände

54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bei weiterem Informationsbedarf bin ich gern Ihr Ansprechpartner Telefon: 0521/

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