Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr

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1 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr Vorstellung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR A5.2 Straßenbaustellen Bundekoordinatorentag 2014

2 Gefahrensituation, BAB, tagsüber

3 Unfallbeispiel BAB A 61: Abfräsen der Asphaltfahrbahn Abbrechen der letzte 10 cm manuell Manuelles entfernen von Fräsgut mit Schaufel / Besen Lkw erfasst Schaufelmann Tod Ursache: Nicht ausreichender bzw. fehlender 1.) Arbeitsraum und 2.) Sicherheitsabstand

4 Gefahrensituation, BAB, nachts

5 Seitliche Gefährdung im Kanalbau

6 Seitliche Gefährdung im Kanalbau

7 Unfallbeispiel AlD - innerorts

8 Zur Zeit geltende Rechtslage

9 Vorschriften und Regelwerke bei der Verkehrssicherung von Baustellen-1 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Arbeitsstellen an Straßen (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen

10 Vorschriften und Regelwerke bei der Verkehrssicherung von Baustellen-2 Arbeitsschutzgesetz Baustellenverordnung Arbeitsstättenverordnung (Entwurf: Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 Straßenbaustellen ) UVV Bauarbeiten

11 BMVI Festlegung von Sicherheitsabständen: BMAS / BG en StVO RSA Sicherer Verkehrsfluss, Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Straßenbaubehörde, Verkehrsteilnehmer, BaustellVO i.v.m RAB Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung.. Sicherheit der Beschäftigten Bauherr/Koordinator Arbeitgeber

12 Baustellenverordnung Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens sind vom Bauherrn zu berücksichtigen: die allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz Stand der Technik Arbeitsstättenverordnung / ASR Aufgabe Koordinator: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten. Mindestinhalte (unter anderem) sind: Gefährungen durch öffentlichen Verkehr Maßnahmen zur Verminderung dieser Gefährdungen Arbeitsstättenverordnung / ASR

13 Seit Jahrzehnten geltende Regelungen der ArbStättV * 3.1 Bewegungsfläche (1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze *siehe Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte. durch benachbarte Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden. 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen (3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.

14 Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung Zu ermitteln im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Freie und unverstellte Fläche für Arbeitsplatz des Beschäftigten: x m? Sicherheitsabstand zwischen Beschäftigten und Lichtraumprofilgrenze: y m?

15 Was ändert sich durch die ASR A5.2? In welchen Fällen gilt die ASR A5.2? Was sind die wesentlichen Inhalte?

16 Die ASR A5.2 konkretisiert die seit Jahrzehnten geltenden Forderungen der ArbStättV Die ASR A5.2 schafft im Wesentlichen keine neuen Sachverhalte sondern konkretisiert lediglich die seit Jahrzehnten bestehenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2 sind immer nur dann anzuwenden, wenn Beschäftigte im Grenzbereich zu Straßenverkehr arbeiten

17 ASR A5.2 anwenden oder nicht? Beispiel 1: Es arbeiten keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2 finden in dieser Bauphase keine Anwendung. Die Verkehrsführung erfolgt nach der verkehrsrechtlichen Anordnung (z. B. RSA 95, ZTV-SA)

18 ASR A5.2 anwenden oder nicht? Beispiel 2: Es arbeiten Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr In dieser Bauphase muss die Arbeitsstättenverordnung angewendet werden. S Q B M Nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt liefert die ASR A5.2 Planungsund Rechtssicherheit bei der Auswahl und Festlegung der Schutzmaßnahmen. Die Verkehrsführung erfolgt nach der verkehrsrechtlichen Anordnung (z. B. RSA 95, ZTV-SA)

19 ASR A5.2 Ergonomisch erforderliches Mindestmaß für Arbeitsplatzabmessungen BM = 80 cm Geschwindigkeitsabhängige Sicherheitsabstände S Q in Querrichtung zum vorbeifließenden Verkehr (Beispiel S Q Baken = 30 cm bis 90 cm) und S L zum ankommenden Verkehr Eindeutige Maßketten in Grafiken

20 Grafiken ASR A5.2

21 Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 (Entwurf) Sicherheitsabstand S Q

22 Vergleich RSA 95 / ASR A5.2 Beispiel AlD Landstraße RSA-Teil A, Abschnitt 10.0: Mindestabstand zwischen Verkehrsbereich und Arbeitsbereich der Arbeitsstelle BM =? ASR A5.2 S Q = 50 cm B M = 80 cm BM = 80

23 Einsatz von transportablen Schutzeinrichtungen / Fahrzeugrückhaltesystemen Sicherheitsabstände der ASR A5.2 für Fahrzeug-Rückhaltesysteme berücksichtigen ausschließlich die verkehrsleitende Funktion dieser Systeme und sparen dadurch Platz S Q = 0,30 bis 1,0 m in der Regel kleiner als der Wirkungsbereich 0,6 bis 3,5 m

24 Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2: 1. Gefahr vermeiden - + Vollsperrung Ruhrschnellweg 2012

25 Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A Einsatz von Fahrzeug- Rückhaltesystemen..und wenn da einer gestanden hätte????

26 Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2 S Q B M 3. Ausreichender Arbeitsraum plus Sicherheitsabstand

27 Gründe für eine bessere Regelung der Arbeitsraumbreiten und Sicherheitsabstände Durch das Berücksichtigen von erforderlichen Breiten für die Sicherheitsabstände und Arbeitsräume in der Planung können verkehrsentlastende Maßnahmen rechtzeitig eingeplant und ausgeschrieben werden Stauvermeidung Bei Vollsperrung: Keine Naht, Bessere Produktqualität, längere Haltbarkeit, somit seltener Baustellen, geringere Baukosten, kürzere Bauzeit, weniger Störung und Gefährdung der Anlieger geringere Gefährdung der Beschäftigten und Verkehrsteilnehmer

28 Geeignete Maßnahmen Temporäre Fahrbahnverbreiterung für den vorbeifließenden Straßenverkehr Überwachung / Anzeige der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit (z. B. durch elektronische Geschwindigkeitsanzeigen) In lokal begrenzten Abschnitten weitere Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit Herausfiltern und Umleiten des Lkw Verkehrs Nutzen von Zeitfenstern durch entsprechende Ampelschaltung Wenn genannte Maßnahmen in der Rush-hour nicht möglich: Durchführung der Arbeiten in verkehrsarmen Zeiten

29 Fazit : StVO und RSA gelten nicht für den Schutz der Beschäftigten sondern zur Lenkung und Leitung des Verkehrs Geltende Rechtsgrundlagen für den Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren des Straßenverkehrs sind vorhanden (BaustellV, ArbStättV). Zur Zeit müssen die Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsabstand, freie Bewegungsfläche) im Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Bei Festlegung der Maße besteht bis zur offiziellen Veröffentlichung keine Rechtssicherheit für die beteiligten Bauherren, Ingenieurbüros, Koordinatoren, Baufirmen etc. Nach offizieller Verabschiedung der ASR A5.2 Straßenbaustellen besteht Rechts- und Planungssicherheit.

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Horst Leisering c/o BG BAU Prävention Wasbeker Straße 351 A Neumünster Tel.: Mobil: horst.leisering@bgbau.de Leiter des Sachgebiets Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Leiter des Bereichs Tiefbau der BG BAU

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