Europäisches Gesellscha3srecht - Sommersemester

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1 Europäisches Gesellscha3srecht - Sommersemester

2 1 Gegenstand der Vorlesung GLIEDERUNG 2 Grundzüge des europäischen Unionsrechts/ Europarechts I. Struktur der Europäischen Union II. Ebenen und Geltungsweise des EU-Rechts 3 Die Niederlassungsfreiheit der Gesellscha@en (Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 54 AEUV) Dargestellt am Beispiel des grenzüberschreitenden Beteiligungsbesitzes von Unternehmen des Finanzsektors 4 Abkommen nach Art. 293 Unterabs. 3 EGV (altes Recht) Übereinkommen über die gegenseiige Anerkennung von GesellschaKen und jurisischen Personen 5 Ausgewählte Probleme der Niederlassungsfreiheit der Gesellscha@en; Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Sitzverlegungsrichtlinie 6 Gesellscha@sformen europäischen Rechts I. Die Europäische WirtschaKliche Interessenvereinigung (EWiV) II. Die Europäische AkIengesellschaK (SE) 7 Ausgewählte Probleme der Gesellscha@srechtsangleichung durch EU-Richtlinien Zuständigkeit der Hauptversammlung für Kapitalerhöhungen

3 Der EuGH als gesetzlicher Richter - BVerfG WM 2001, 749: gesetzlicher Richter, Methodenwahl - BVerfG ZIP 2010, 642: Pflicht, sich über das europäische Recht kundig zu machen - BVerfG WM 2015, 514: Fälle einer Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV - EuGH v Rs C-173/03: HaKung des Mitgliedstaates bei offenkundigen Verstößen gegen die Vorlagepflicht

4 Bank 488 Abs. 1 S. 2 BGB Ini]ator (GesellschaKer mit 10%- Beteiligung) 739 BGB? Geschlossener Immobilienfonds GbR 357 BGB oder 738 Abs. 1 S. 2 BGB? 128 HGB analog? Anleger Anleger Anleger Anleger (GesellschaKer) (GesellschaKer) (GesellschaKer) (GesellschaKer) Widerruf des BeitriAs 426 BGB?

5 Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von geschlossenen Verträgen (85/577/EWG) Ar]kel 5 Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in ArIkel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird. Die Anzeige bewirkt, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. Ar]kel 7 Übt der Verbraucher sein Rücktriisrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstaiung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.

6 Rechtsprechung zum Widerruf der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds - BGH WM 2001, 1464: Anspruch aus 738 BGB - OLG Schleswig WM 2007, 1516: HaKung gemäß 128 HGB analog - BGH WM 2008, 1026: Vorlage an den EuGH - BVerfG WM 2010, 794: Aussetzung einer Entscheidung über die AußenhaKung - EuGH GA ZIP 2009, 1902: Keine Bedenken gegen einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben - EuGH WM 2010, 882: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben und HaKung gegenüber Driigläubigern - BGH WM 2010, 1493: VerlustdeckungshaKung aus 739 BGB - BGH WM 2010, 1589: Ausdehnung auf 171 Abs. 1 HGB

7 RÄUME EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFTSRECHTS I. Europäische Union (EU) 28 Mitgliedstaaten II. Europäischer (EWR) (abgedruckt in BR-Drs. 368/92) Völkerrechtliches Abkommen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten einerseits und Staaten der European Free Trade AssociaOon (EFTA) andererseits III. Abkommen mit assoziierten Staaten Europas IV. Andere Staaten ( na]onaler Nachvollzug ) z.b. Schweiz

8 EBENEN DES EU-RECHTS I. Primäres Unionsrecht (EUV und AEUV) z.b. Art. 49, 54 AEUV II. Begleitendes z.b. Art. 293 EGV a.f. III. Verordnungen is des Art. 288 I, II AEUV z.b. EWIV-VO Nr. 2137/85/EWG IV. Richtlinien is des Art. 288 I, III AEUV z.b. Kapitalrichtlinie 2012/30/EU V. Empfehlungen is des Art. 288 I, IV AEUV z.b. Europäische Wohlverhaltensregeln für WertpapiertransakIonen a.f.

9 Zeiiafel Geschichte der Europäischen Union Unterz In Kraft Vertrag Brüsseler Paris Pakt Pariser Rom Verträge Fusionsvertrag Einheitliche Europäische Akte Maastricht Amsterdam Nizza Lissabon Europäische Gemeinschaften Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Drei Säulen der Europäischen Union Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Gemeinschaft (EG) Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) Europäische Union (EU) Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Militärbündnis Westeuropäische Union (WEU) aufgelöst zum 1. Juli 2011 * Quelle: hip://de.wikipedia.org/wiki/europ%c3%a4ische_union

10 GELTUNGSWEISEN DES EU-RECHTS I. Primäres Unionsrecht: EUV/ AEUV 1. Vorrang vor innerstaatlichen RechtsvorschriKen (vgl. Art. 12, 13 EWG-Vertrag a.f.) 2. Unmiielbare Anwendbarkeit Arg. aus Art. 288 Abs. 2 AEUV II. Sekundäres Unionsrecht 1. Verordnungen a. Vorrang b. Unmiielbare Anwendbarkeit 2. Richtlinien Art. 288 Abs. 2 AEUV a. Vorrang b. Grundsätzlich keine unmiielbare Anwendbarkeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist, Art. 288 Abs. 3 AEUV Aber: FrustraIonsverbot! (vgl. hierzu EuGH in Slg I-6057, Rn. 122)

11 EUROPARECHTLICHE RECHTSFOLGEN UNTERBLIEBENER ODER VERSPÄTETER UMSETZUNG VON RICHTLINIEN I. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 260 AEUV) II. Richtlinienkonforme Auslegung des na]onalen Rechts (EuGH NJW 2006, 2465) III. Unmigelbare Wirkung der Richtlinie (aber nur in manchen Fällen, vgl. z.b. EuGH NJW 1994, 2474 f.) IV. nach der Francovich-Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1992, 165; dazu auch RiBGH ad Dörr, WM 2010, S. 961 ff.)

12 ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGEN I. Prinzip der begrenzten Einzelermäch]gung (Art. 5 EUV) II. Art. 50 Abs. 2 lit. g) AEUV - Richtlinien (also keine VO) - Koordinieren = Rechtsangleichung - Mehrheitsprinzip (Art. 50 Abs. 1, 288, 294, 238, 231 AEUV) III. Art. 352 AEUV - geeignete VorschriKen = VO oder RL, vgl. Art. 296 AEUV - nicht nur Harmonisierung (vgl. Art. 352 Abs. 3 AEUV) - einsimmig IV. Art. 114 AEUV - Maßnahmen = VO oder RL, vgl. Art 296 AEUV - Rechtsangleichung - Mehrheitsprinzip

13 Kapitalverflechtungen in Deutschland 1996 Max-Planck-InsOtut für Gesellscha8sforschung/Lothar Krempel

14 Kapitalverflechtungen in Deutschland 2004 Max-Planck-InsOtut für Gesellscha8sforschung/Lothar Krempel

15 Quelle: Börsenzeitung vom 10. Mai 2016, Auslandsinvestoren mögen DAX-Werte

16 GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN DES ERWERBS VON BETEILIGUNGEN AN GESELLSCHAFTEN 1. Zum Schutz eines funkionsfähigen Weibewerbs 35 ff. GWB, insbes. 37 Abs. 1 GWB 2. Schutz der öffentlichen Sicherheit im AußenwirtschaKsgesetz (Hammen, WM, 2010, 1 ff.) 3. Anteilseignergskontrolle im Finanzwesen, z.b. 2 c KWG (Hammen, WuB I L 1. 2 c KWG 1.08) 4. Aus ordnungspoliischen Gründen 3 a KWG - Entwurf

17 3a I KWG-ENTWURF KrediInsItute dürfen sich unmiielbar und miielbar an Unternehmen, die keine KreditinsItute sind, nur bis zu einer Höhe von 5 vom Hundert am Kapital beteiligen. Vgl. hierzu Hammen, ZHR 1996, S. 133 ff., sowie ders., EuZW 1996, S. 460 ff.

18 Rhein Deutschland Frankreich Kredi]ns]tut 100% 1 10% 100% Tochtergesellscha@ 10% 2 3 Tochtergesellscha@ 4 Linde 10% 3a KWG-Entw.

19 34a BörsG a.f. (1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen WertpapiergeschäKe außer als Einzelkaufmann in der Rechtsform einer AkIengesellschaK oder einer GesellschaK mit beschränkter HaKung betreiben, wenn ( ) 5. an der GesellschaK keine Unternehmen, die den Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, FinanzinsItute im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder mit diesem Unternehmen oder InsItuten verbundene Unternehmen beteiligt sind, ( ) Vgl. zur Weibewerbsverzerrung durch Inländerdiskriminierung auch EuGH EuZW 1999, 508 (Skandia Liv), außerdem Hammen WM 2000, 961.

20 Art. 293 EGV (außer Kra8, galt bis zum ) Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen: ( ) - die gegenseiige Anerkennung der GesellschaKen im Sinne des ArIkels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von GesellschaKen, die den RechtsvorschriKen verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen, ( )

21 Europäisches Übereinkommen nach Art. 220 EWGV Übereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseiige Anerkennung von GesellschaKen und jurisischen Personen Kapitel I Geltungsbereich und Voraussetzungen der Anerkennung ArOkel 3 Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er dieses Übereinkommen auf diejenigen in den ArIkeln 1 und 2 bezeichneten GesellschaKen und jurisischen Personen nicht anwendet, deren tatsächlicher Sitz sich außerhalb der Hoheitsgebiete befindet, für welche dieses Übereinkommen gilt, wenn diese GesellschaKen und jurisischen Personen nicht in wirklicher Verbindung mit der WirtschaK eines dieser Hoheitsgebiete stehen. ArOkel 4 Jeder Vertragsstaat kann ferner erklären, daß er die von ihm als zwingend angesehenen VorschriKen seines eigenen Rechts auf diejenigen in den ArIkeln 1 und 2 bezeichneten GesellschaKen oder jurisischen Personen anwendet, die zwar nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates gegründet worden sind, ihren tatsächlichen Sitz aber in seinem Hoheitsgebiet haben. Die nicht zwingenden VorschriKen des Rechtes des Staates, der eine solche Erklärung abgegeben hat, sind nur in einem der beiden nachstehenden Fälle anzuwenden: - wenn die Satzung nicht etwas anderes besimmt; dies kann auch durch eine ausdrückliche allgemeine Bezugnahme auf das Recht geschehen, nach dem die GesellschaK oder jurisische Person gegründet worden ist, - wenn beim Fehlen einer solchen abweichenden SatzungsbesImmung die GesellschaK oder jurisische Person nicht nachweißt, daß sie ihre TäIgkeit tatsächlich während eines angemessenen Zeitraums in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist.

22 Kapitel II Wirkungen der Anerkennung ArOkel 6 Vorbehaltlich des ArIkels 4 haben die GesellschaKen und jurisischen Personen, die nach diesem Übereinkommen anerkannt werden, diejenige Rechts-, GeschäKs- und Handlungsfähigkeit, die ihnen von dem Recht zuerkannt wird, nach dem sie gegründet worden sind. ArOkel 7 Der Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, kann diesen GesellschaKen und jurisischen Personen besimmte Rechte und Fähigkeiten versagen, die er den seinem eigenen Recht unterstehenden GesellschaKen und jurisischen Personen entsprechender Art nicht zuerkennt. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, daß einer dieser GesellschaKen oder jurisischen Personen die Fähigkeit versagt wird, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen. Die in den ArIkeln 1 und 2 bezeichneten GesellschaKen und jurisischen Personen können sich auf die in diesem ArIkel erwähnten Beschränkungen ihrer Rechte und Fähigkeiten nicht berufen. ArOkel 8 Einer GesellschaK, die nach diesem Übereinkommen anerkannt wird, können die Rechts-, GeschäKs- oder Handlungsfähigkeit sowie einzelne Rechte und Fähigkeiten nicht allein deshalb versagt oder nur beschränkt zuerkannt werden, weil sie nach dem Recht, nach dem sie gegründet worden ist, keine Rechtspersönlichkeit hat. Übereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseioge Anerkennung von Gesellscha8en und jurisoschen Personen, abgedruckt in ZGR (Zeitschri8 für Unternehmens- und Gesellscha8srecht), Sonderhe8 1 Europäisches Unternehmensrecht, 3. Auflage, S

23 bis ab a GmbHG a.f. 4a GmbHG n.f. - Sitz der Gesellscha@ (1) Sitz der GesellschaK ist der Ort, den der GesellschaKsvertrag besimmt. Sitz der GesellschaK ist der Ort im Inland, den der GesellschaKsvertrag besimmt. (2) Als Sitz der GesellschaK hat der GesellschaKsvertrag in der Regel den Ort, an dem die GesellschaK einen Betrieb hat, oder den Ort zu besimmen, an dem sich die GeschäKsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

24 LEITENTSCHEIDUNGEN ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VON GESELLSCHAFTEN (1) I. EuGH NJW 1989, 2186 ( Daily Mail ) Zwar Wegzugsrecht aus Art. 49 AEUV, aber nicht in der Form der Sitzverlegung II. EuGH WM 1999, 956 ( Centros ) Zweigniederlassungsfreiheit von EU-ScheinauslandsgesellschaKen beim Zuzug III. Parteifähigkeit 1) BGH WM 2000, 1257 ( Überseering ): Parteifähigkeit einer EU-ScheinauslandsgesellschaK? 2) BGH WM 2002, 1929 ( Kanalinsel Jersey ): Parteifähigkeit einer EU-ScheinauslandsgesellschaK 3) EuGH WM 2002, 2332 ( Überseering ) Parteifähigkeit einer EU-ScheinauslandsgesellschaK nach ihrem GesellschaKsstatut 4) BGH WM 2003, 835

25 IV. LEITENTSCHEIDUNGEN ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VON GESELLSCHAFTEN (2) EuGH NJW 2003, 3331 ( Inspire Art ) Keine HaKung der GeschäKsführer einer ScheinauslandsgesellschaK V. OLG Nürnberg GmbHR 2008, 43 Parteifähigkeit einer gelöschten englischen Limited (Ltd.) VI. BGH WM 2005, 889 Keine HaKung der GesellschaKer einer ScheinauslandsgesellschaK VII. BGH ZIP 2015, 68 à Vorlage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, Art. 267 AEUV, an den EuGH à EuGH WM 2016, 272 Zur Grenze des GesellschaKsstatuts (hier: 64 GmbHG, der dem Insolvenzrecht zuzuordnen sei) VIII. KG DB 2005, 1158 Keine Parteifähigkeit einer ScheinauslandsgesellschaK nach dem Recht der Isle of Man IX. BGH WM 2005, 2049 Parteifähigkeit einer ScheinauslandsgesellschaK aus dem EWR

26 LEITENTSCHEIDUNGEN ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VON GESELLSCHAFTEN (3) X. Keine Parteifähigkeit einer schweizerischen Rechts 1) OLG Hamm ZIP 2006, ) BGH NZG 2009, 69 XI. Parteifähigkeit einer aus USA 1) BGH ZIP 2003, 720 2) BGH WM 2004, ) BGH GmbHR 2005, 51 XII. BGH AG 2010, 79 Keine Parteifähigkeit einer ScheinauslandsgesellschaK aus Singapur XIII. EuGH NZG 2006, 112 ( Sevic ) Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzung

27 Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl II, 1956, 487 f.): GesellschaKen, die gemäß den Gesetzen und sonsigen VorschriKen des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als GesellschaKen dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.

28 LEITENTSCHEIDUNGEN ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VON GESELLSCHAFTEN (4) XIV. EuGH ZIP 2004, 662 Wegzugsfreiheit natürlicher Personen XV. OLG Brandenburg ZIP 2005, 489 XVI. Wegzugsfreiheit der bei Sitzverlegung 1) Ungarisches Gericht ZIP 2006, 1536 ( Cartesio ) 2) Generalanwalt ZIP 2008, 1067 ( Cartesio ) 3) EuGH WM 2009, 223 ( Cartesio ) 4) EuGH NZG 2012, 114 ( NaIonal Grid Indus ) XVII. Formwechselnde zuziehende Sitzverlegung 1) OLG Nürnberg WM 2012, 993 à Zum Auseinanderfallen von Satzungs- u. Verwaltungssitz bereits EuGH EuZW 2006, 633 ( Cadburry Schweppes ) 2) EuGH WM 2012, 2154 ( Vale ) 3) OLG Nürnberg ZIP 2014, 128

29 SACHVERHALT (Hammen, JuS 2002, 571 ff.) A, der in der Bundesrepublik Deutschland als WirtschaKsprüfer täig ist, und B, der in Frankreich als Steuerberater arbeitet, gründen zum Zwecke der KooperaIon bei der Nutzung von SoKware- Programmen und zum Zwecke der BeratungsnachfragekooperaIon die AB-EWIV, die im Handelsregister eingetragen wird. Im Gründungsvertrag wird als Sitz der GesellschaK Gießen besimmt. A und B bestellen durch einen zusätzlichen Beschluss C und D als GeschäKsführer der GesellschaK. Zugleich wird beschlossen, dass C und D die GesellschaK nur wirksam verpflichten können sollen, wenn sie gemeinschaklich handeln. Allerdings wird es versäumt, diesen Beschluss zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Einige Zeit später kauk C im Namen der AB-EWIV bei X einen GeschäKswagen zu einem Preis von Euro. Wieder einige Zeit später trii E in die EWIV ein. In der diesbezüglichen Vereinbarung mit A und B wird festgelegt, dass E von den vor seinem Beitrii entstandenen Verbindlichkeiten befreit sein soll. Allerdings wird auch diese Vereinbarung nicht bekannt gemacht. Bald erkennt E, dass seine MitgliedschaK in der AB-EWIV seine hierein gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Deshalb kündigt er seine MitgliedschaK mit ZusImmung von A und B. Sein Ausscheiden wird ordnungsgemäß bekannt gemacht. Nichtsdestoweniger verlangt X, ohne die AB-EWIV zuvor in Anspruch genommen zu haben, von E Zahlung von Euro. Zu Recht? Bearbeitungshinweis: Die in Art. 9 EWIV-VO in Bezug genommene Publizitätsrichtlinie (2009/101/EG) ist in 15 HGB umgesetzt.

30 SACHVERHALTSSKIZZE (Hammen, JuS 2002, 571 ff.) Geschä8sführer C D X 433 BGB Vertreten durch C AB-EWIV Gläubiger Europäische wirtscha8liche Interessenvereinigung Anspruch (?) E A B Gesellscha8er

31 Ar]kel 293 [Verhandlungen über Gleichstellung der Staatsangehörigen] Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen: ( ) - die gegenseiige Anerkennung der GesellschaKen im Sinne des ArIkels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von GesellschaKen, die den RechtsvorschriKen verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen.

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