Channel und Recht. Multipliziertes Risiko oder Chance?

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1 Channel und Recht Multipliziertes Risiko oder Chance?

2 Bullshit-Bingo oder Geschäftsmodell? Skalierbarkeit Podcast Brick and Mortar Best Ager Digital Natives Word of mouth marketing Web 2.0 Vodcast Brick and Click Application Service Providing Crowd Sourcing Infrastructure as a Service O Content is King Social Commerce Software as a Service Social Media Marketing Apps User generated Content Multi Channel Commerce Cloud Computing Social Media Commerce 3

3 Es geht auch einfacher. 312b BGB Fernabsatzverträge sind Verträge ( ) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, ( ) die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste 4

4 Klassischer Vertrieb im Handel Wer sind meine Kunden im Laden und im Internet? Sind das dieselben Kunden? Wie kommen die zu mir? Lassen die sich hier nur beraten oder kaufen sie auch bei mir? Wie sind die Kunden mit mir zufrieden? Wie und was redet man über mich? Wie kann ich die Kunden halten? 5

5 Auch IHRE Zielgruppe ist im Netz unterwegs! 6

6 Das Grundmodell der Abwicklung von Geschäften After Sales Mgmt. Anbahnung Gewährleistung Verhandlung Abwicklung des Vertrags Vertragsabschluss 7

7 In weiten Bereichen, nichts wirklich Neues Standard 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und Artikel 246 EGBG 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Vor allem Impressumspflicht (auch bei Facebook & Co. vgl. LG Frankfurt Az.: 3-08 O 136/11; Landgericht Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) Widerrufsbelehrung Datenabfragen und Korrekturmöglichkeiten, Preisangaben etc. Benjamin Thorn / pixelio.de 8

8 Entwicklungen in der Rechtsprechung KG Berlin vom Erstmals im dritten Buchungsschritt wurde auf eine Bearbeitungsgebühr hingewiesen Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wurde erst angezeigt, nachdem man einen Button Informationen zu den Bearbeitungsgebühren angeklickt hatte. So geht es natürlich nicht! Benjamin Thorn /pixelio.de 9

9 Entwicklungen in der Gesetzgebung Immer mal wieder was Neues Änderung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung zum 4. August 2011 Die neue Buttonpflicht (tritt voraussichtlich am in Kraft) Besteller muss ausdrücklich bestätigen, dass ein zahlungspflichtiger Vorgang stattfindet Kommt ein Button zum Einsatz, muss der Button mit zahlungspflichtig bestellen o.ä. beschriftet sein. Zahlungspflichtig bestellen Benjamin Thorn /pixelio.de 10

10 Ruhig, aber informiert bleiben wenn die Datenschützer loslegen I Like -Button verstößt gegen das TMG, das BDSG und gegen Landesdatenschutzgesetze (so das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD)) Düsseldorfer Kreis schließt sich an ( ) I Like Zieht jetzt der Gesetzgeber nach? Benjamin Thorn /pixelio.de 11

11 DA bewegt sich was Verträge 17 UWG 85 GmbHG Geschäftsgeheimnisse Policies BGB VertragsR PatentG GerbMG MarkenG UWG Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Steuerrecht Arbeitsrecht Datenschutz Urheberrecht Social Media Marketing 12

12 Zulässigkeit von Werbung im Social Web UWG. UrhR & Co. Verbot der Verschleierung des Werbecharakters 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG (Schleichwerbung) 13

13 Bernd benutzte eine feste IP-Adresse Diese führte direkt zur ARAG DAS LG Hamburg verurteilte die ARAG im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wg Verstoß gg 4 Nr. 3 UWG (verschleiern des Werbecharakters) 14

14 Zulässigkeit von Werbung im Social Web UWG. UrhR & Co. Verbot der Verschleierung des Werbecharakters 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG (Schleichwerbung) Verbot der irreführenden Werbung 5 UWG (Problematisch z.b. durchgestrichene Preise) Jahreswagen/1. Hand bei Mietwagen kostenlose Visa-Karte, soweit abhängig von Mindestumsatz Keine fremden Inhalte (v.a. Bilder/Grafiken, Text, Musik) ohne Einwilligung des Urhebers 15

15 Bilder von Mitarbeitern im Netz OLG Köln, , AZ 6 U 91/03 Zu beachten sind die Persönlichkeitsrechte der Person Nutzungs- und Urheberrechte des Fotografen Passbilder auf einer Firmenseite (auch im Intranet) sind nicht mehr vom Schutzbereich des 60 UrhG umfasst Unterlassungsanspruch auch ohne Verschulden! Tipp: Rechte möglichst umfassend einholen (aber Achtung: Buy-out-Klauseln bei Pauschalhonorar ist unwirksam) Benjamin Thorn /pixelio.de 16

16 Bilder von Mitarbeitern im Netz 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden Bei Minderjährigen (etwa Auszubildende, Praktikanten, Volontäre) ist eines schriftliche Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten einzuholen, 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG Ggfs. Verpflichtung zur Entfernung des Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 17

17 Neue Probleme aus dem Arbeitsrecht Wem gehört der Account eigentlich? Wem gehören die Kontakte? Darf der Mitarbeiter die Kontakte auch nach seinem Ausscheiden noch nutzen? Was, wenn der Mitarbeiter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt? 18

18 Bilder von Mitarbeitern im Netz BGH, Urteil vom I ZR 126/03 - Eine Liste mit Kundendaten kann ein Geschäftsgeheimnis i. S. von 17 Abs. 1 UWG darstellen Unbefugt handelt auch, wer die Kundendaten aus einer während des Arbeitsverhältnis mit Wissen des AG erstellten privaten Liste entnimmt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe In besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren Versuch ist strafbar! Benjamin Thorn /pixelio.de 19

19 Social Media Monitoring & Datenschutz Social Networks Bewertungs- Twitter Seiten Foren Presse Blogs Datenerhebung 28 I Nr. 3 BDSG Jede Stufe muss die Einhaltung des BDSG gewährleisten Datenerhebung Datenspeicherung Datenverarbeitung Schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen das Interesse an der Nutzung Informationen, die nur unter gewissen Einschränkungen verfügbar sind, sind dem Zugriff entzogen! (z.b. weil sie nur von angemeldeten Nutzern oder Freunden gesehen werden dürfen) Datenauswertung Datenweitergabe 20

20 Fazit Social Media Commerce ist definitiv eine Chance! Es besteht aber auch ein Risiko, welches sich in dem Umfang multipliziert, in dem Sie Ihre Kanäle multiplizieren, denn nicht alles, was technisch möglich ist, ist erlaubt, auch wenn sich die anderen nicht daran halten! Der rechtliche Rahmen beim Social Commerce ist im Wesentlich identisch mit dem der bisher gebräuchlichen elektronischen Marketing-Formen (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht) Das rechtliche Risiko ist absolut überschau- und steuerbar 21

21 360 Grad Rechtsberatung für Ihr Unternehmen Gute Gespräche in der nun folgenden Kommunikationspause

22 Unternehmer Berater Aufsichtsorgan Wissenschaftler Referent Gremien Steinbeis Transferzentrum Projektgestaltung und Vertragsmanagement Mitbegründer und stellvertretender Leiter Rechts- und Unternehmerberater als Inhaber der Anwaltskanzlei Dr. Hackenberg VISIOSWISS AG, Müstair (Schweiz) Mitglied des Verwaltungsrats Hochschule Reutlingen, Fakultät Wirtschaftsinformatik Lehrbeauftragter Bundesweit tätiger Referent, Moderator, Trainer & Coach Mitglied ECM Expertenrat der Computerwoche Besuchen Sie mich doch im Netz xing.com/profile/wolfgang.hackenberg facebook.com/speakersbase wolfgang-hackenberg.de

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