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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Buch sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Dezember 2016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Gesundheit als neue Herausforderung 7 Abkürzungen 9 Krankheit im Arbeits- und Dienstverhältnis 13 Ziele des BEM 35 Gesetzliche Grundlagen 41 Interne und externe Partner des BEM 53 Verankerung des BEM in Betrieb und Dienststelle 67 Ablauf des BEM 89 Instrumente und Wege des BEM 101 Exkurs: Kündigung wegen Krankheit 109 Sozialleistungen nach dem SGB 121 Beteiligungsrechte der Interessenvertretung 131 Dienst-/Betriebsvereinbarung

6 Anlagen zur Dienst-/Betriebsvereinbarung 151 Literaturhinweise 167 Stichwortverzeichnis 171

7 Gesundheit als neue Herausforderung Die alternde Arbeitswelt stellt Unternehmen und Verwaltungen vor große Herausforderungen. Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Gesetzgeber dem öffentlichen und kirchlichen Arbeitgeber eine neuartige Verpflichtung übertragen: Arbeitnehmer, Beamte und Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf das Angebot und die Durchführung einer Prävention im Betrieb bzw. in der Dienststelle. Was die einen als Fortschritt loben, kritisieren die anderen als Bürokratisierung der Arbeitswelt. Der Sache nach liegt eine spezielle Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten vor. Staat und Kirche räumen den Fürsorgepflichten regelmäßig einen hohen Stellenwert ein, während in der Praxis nach wie vor eine gewisse Skepsis oder gar Zurückhaltung gegenüber dem BEM zu verspüren ist. Die Verpflichtung zur Durchführung von BEM stellt insbesondere kleinere Verwaltungen vor enorme Anforderungen. Gleichzeitig wird den Betriebs-/Personalräten bzw. der Mitarbeitervertretung, aber auch der Schwerbehindertenvertretung eine wichtige Rolle eingeräumt. Dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Instrument der Personalentwicklung wird mehr als Belastung denn als Chance begriffen und zuweilen eher lieblos in der Personalabteilung angesiedelt oder sogar ganz unterlassen. Ziel dieses Leitfadens ist es, das BEM als sinnvolles Instrument einer modernen, zukunftsorientierten Personalarbeit zu verstehen sowie rechtssicher und erfolgreich einzuführen. Wir freuen uns, nunmehr diese dritte, aktualisierte und ergänzte Auflage vorlegen zu können. Unseren Leserinnen und Lesern möchten wir die Anregungen (weiter)geben, die wir in unserer Beratungs-, Verwaltungs- und Schulungspraxis gesammelt haben. Unser besonderer Dank gilt Ursula Drosihn, die als Personalleiterin der Fachhochschule Münster im Namen des Präsidiums unser Buchprojekt von Anfang an unterstützt, sowie Frank Hermeyer als Leiter der Personaladministration des Universitätsklinikums Münster, der im Namen des Geschäftsbereichsleiters Einblicke in verschiedene Produkte der Anwendungssoftware zur Automatisierung von Arbeitsschritten im BEM ermöglicht hat. Achim Richter Raymund Gels 7

8 Achim Richter, unser geschätzter Autor, ist im September 2014 plötzlich und unerwartet verstorben. Ein großer Verlust, fachlich wie menschlich. Die Erinnerung an ihn persönlich ebenso wie an die großartige kreative Zusammenarbeit werden wir stets bewahren. 8

9 Abkürzungen a. A. anderer Ansicht Abs. Absatz a. F. alte Fassung AG Arbeitgeber AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AN Arbeitnehmer ArbG Arbeitsgericht ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbuR Arbeit und Recht (Zeitschrift) ASiG Arbeitssicherheitsgesetz ASUpraxis Der Betriebsarzt (Zeitschrift) AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift) AVR-Bayern Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks Bayern AVR-Caritas Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands AVR-Diakonie Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland BAG Bundesarbeitsgericht BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BBG Bundesbeamtengesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BeamtStG Beamtenstatusgesetz BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGF Betriebliche Gesundheitsförderung BGM Betriebliches Gesundheitsmanagement BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz br Behindertenrecht (Zeitschrift) BT-B Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen BT-V Besonderer Teil Verwaltung Buchst. Buchstabe BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht DB Der Betrieb (Zeitschrift) DÖD Der Öffentliche Dienst (Zeitschrift) f./ff. folgende/fortfolgende FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung (Zeitung) 9

10 GE Gemeinsame Empfehlungen GG Grundgesetz i. V. m. in Verbindung mit KAVO Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht LBG Landesbeamtengesetz LPVG Landespersonalvertretungsgesetz LWL Landschaftsverband Westfalen Lippe m. w. N. mit weiteren Nachweisen MAVO Mitarbeitervertretungsordnung MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung MuSchG Mutterschutzgesetz MVG-EKD Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland n. v. nicht veröffentlicht NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NordÖR Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (Zeitschrift) Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht (Zeitschrift) o. Ä. oder Ähnliches OVG Oberverwaltungsgericht PersR Der Personalrat (Zeitschrift) PersV Die Personalvertretung (Zeitschrift) Rn. Randnummer RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift) RiA Recht im Amt (Zeitschrift) rkr. rechtskräftig Rspr. Rechtsprechung S. Seite SchwbAV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen StGB Strafgesetzbuch 10

11 TV-H TV-L TVöD TVöD-VKA TVÜ TV-WW/NW VG vgl. VO WHO ZBR ZD ZfPR zit. ZMV ZTR Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Land Hessen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Überleitung Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen Verwaltungsgericht vergleiche Verordnung World Health Organization (englisch): Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen Zeitschrift für Beamtenrecht (Zeitschrift) Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift) Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (Zeitschrift) zitiert Die Mitarbeitervertretung (Zeitschrift) Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift) 11

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13 Krankheit im Arbeits- und Dienstverhältnis 1. Die alternde Arbeitswelt Krankheit und Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit Betriebsärztliche Untersuchung Umfang und Grenzen der Fürsorgepflicht Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflichten des Beschäftigten Vom Krankenrückkehrgespräch zum modernen Betrieblichen Gesundheitsmanagement Das BEM als Fundament

14 Krankheit im Arbeits- und Dienstverhältnis 1 1. Die alternde Arbeitswelt Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird die Bevölkerung in Deutschland bis zum Jahr 2050 auch bei der Annahme einer verstärkten Zuwanderung aus dem Ausland schrumpfen. Die Gesellschaft in Deutschland altert: Im Jahr 2013 lag der Anteil der Menschen über 60 Lebensjahre bei 27,2 Prozent, bis 2050 wird er auf 37,6 Prozent steigen. Der demografische Wandel betrifft die gesamte Volkswirtschaft. Auch der öffentliche und kirchliche Dienst kann die Augen für diese sich verändernden Rahmenbedingungen nicht verschließen (vgl. Links: Gesellschaft und Verfassung, Demografie ; Links: Nachschlagen, Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland ). Wichtig: Für die Personalplanung bedeutet das konkret: Im Jahr 2020 wird der Anteil der Menschen in der Altersgruppe von 50 bis 64 Jahre 39 Prozent des Arbeitskräftepotenzials stellen (vgl. Mehrhoff/Schönle-Knufmann-Happe, S. 14; Landau/Pressel-Dostal, S. 269 ff. m. w. N., siehe auch Kistler, PersR 2009, S. 472 ff.). Das gilt unabhängig von abweichenden rechtlichen Ausgangspositionen im (kirchlichen) Arbeits- und Dienstverhältnis. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund das Eintrittsalter für die Rente bzw. das Pensionsalter erhöht. Damit verbunden ist die steigende Zahl sogenannter leistungsgewandelter Mitarbeiter. Ursachen hierfür sind neben der natürlichen altersbedingten Abnahme der Leistungsfähigkeit, Krankheit und/oder (Schwer-)Behinderung. Arbeitnehmer und Beamte müssen künftig wohl mehr persönliche Mittel in die eigene Gesundheit investieren. Darüber hinaus wird auch öffentlichen und kirchlichen Arbeitgebern in Zukunft Mangel an uneingeschränkt leistungsfähigem (qualifiziertem) Personal drohen. Die Vorschläge für eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters werden vehement abgelehnt, denn eine Beschäftigung über 67-Jähriger erscheint derzeit im Regelfall für Arbeitgeber bzw. Dienstherrn und Mitarbeiter kaum als ernstzunehmende Perspektive. 14

15 1. Die alternde Arbeitswelt Praxis-Tipp: Dementsprechend ist im eigenen wirtschaftlichen Interesse ein anderer Umgang mit Arbeitsbelastungen sowie drohender bzw. akuter Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und (Schwer-)Behinderung erforderlich. 1 Die Beschäftigungssicherung durch Prävention und Rehabilitation ist zu einer Pflichtaufgabe des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn geworden. Vor dem Hintergrund zunehmend schwieriger Rahmenbedingungen und steigender Anforderungen im Arbeitsalltag ist geboten, im Rahmen der Personalplanung einen gesundheitlich voll einsatzfähigen Personalbestand zu sichern (vgl. Richter/Gamisch/ Mohr, TV SuE, S. 20 ff.). Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen müssen Betriebs-/Personalrat bzw. Mitarbeiter- sowie Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden, sofern der Beschäftigte nicht widerspricht (s. u.). Wichtig: An dieser Stelle setzt 84 Abs. 2 SGB IX an, wonach Unternehmen und Verwaltungen verpflichtet sind, ein BEM vorzuhalten und dem Mitarbeiter bei Vorliegen der Voraussetzungen anzubieten. Die Bildung einer Interessenvertretung im Sinne des 93 SGB IX ist keine Voraussetzung für die Durchführung des BEM (BAG , 2 AZR 88/09, NZA 2011, S. 39). Praxis-Tipp: Zahlreiche Gespräche ersetzen dieses Instrument nicht (LAG Rheinland-Pfalz , DÖD 2009, S. 222). In diesem Zusammenhang darf das BEM nicht mit der stufenweisen Wiedereingliederung gemäß 28 SGB IX verwechselt werden, was in der Praxis nach wie vor häufig vorkommt. Sogar Betriebsärzte müssen ausdrücklich auf den Unterschied hingewiesen werden (vgl. die entsprechenden Hinweise in ASUpraxis 2010, S. 37). Wichtig: Unklare Begriffsbestimmungen können fatale rechtliche Folgen haben. 15

16 Krankheit im Arbeits- und Dienstverhältnis Der demografische Wandel Bevölkerungsentwicklung nach Altersgruppen 1 Altersgruppe Altersgruppe 80 und älter 2008 Altersgruppe 0 19 Altersgruppe Altersgruppe 80 und älter Altersgruppe 0 19 Altersgruppe Altersgruppe Quelle: Statistisches Bundesamt, zit. nach FAZ , S. 31; vgl. Landau/Pressel-Dostal, S. 269 ff. 16

17 2. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit 2. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit Zum Einstieg in das Thema werden zunächst die maßgeblichen Begriffe definiert. Die folgende Feststellung klingt zunächst banal, doch ist vielen öffentlichen und kirchlichen Arbeitgebern z. B. nicht bewusst, welcher Arzt was untersucht. Den Autoren sind zudem Fälle bekannt, in denen sich Ärzte mit Hinweis auf ihre (vermeintliche) (Schweige-) Pflicht geweigert haben, diejenigen Untersuchungen durchzuführen, zu denen sie sich zuvor vertraglich (!) verpflichtet haben. In diesem Zusammenhang helfen klare Definitionen im Arbeitsrecht: Beschäftigte können krank werden. Unter Krankheit versteht die Rechtsprechung einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG , 5 AZR 228/05; siehe Treber, 3 Rn. 14, Fußnote 31 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die Krankheit den Arbeitnehmer objektiv außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung zu erbringen, oder er diese nur unter der Gefahr verrichten kann, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG , 5 AZR 410/90; siehe Treber, 3 Rn. 21, Fußnote 65 m. w. N.). 1 Praxis-Tipp: Nicht jeder Kranke ist arbeitsunfähig und gelegentlich wird Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, obwohl es an einer Krankheit fehlt. Die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit obliegt ggf. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; siehe 275 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen muss der MDK eine Untersuchung des Arbeitnehmers durchführen. 17

18 Krankheit im Arbeits- und Dienstverhältnis Ärztliche Untersuchung gemäß 275 SGB V 275 SGB V Arbeitsunfähigkeit 1 Zweifel auffällig häufige (Kurz-)Erkrankungen Zeitpunkt der Erkrankung auffälliger Arzt Arzt Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Arbeitsschutz 3 Abs. 4 TVöD/ 3 Abs. 5 TV-L Arbeitsfähigkeit Quelle: IPW Institut für PersonalWirtschaft GmbH 3. Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit Aus diesem Grund darf der öffentliche bzw. kirchliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen untersuchen lassen, ob der Beschäftigte arbeitsfähig ist. Dabei geht es um die Frage, ob der Arbeitnehmer zukünftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen kann. Das alte Tarifrecht verwendete den beamtenrechtlichen Begriff der Dienstfähigkeit. In der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert: Der Arbeitgeber des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes darf eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, sofern diese tarifvertraglich geregelt ist. Vertrauensärztliche Untersuchung Bund und Kommunen 3 Abs. 4 TVöD Länder 3 Abs. 5 TV-L Land Hessen 3 Abs. 5 TV-H Versorgungswirtschaft 3 Abs. 3 TV-V Wasserwirtschaft Nordrhein- 3 Abs. 4 TV-WW/NW Westfalen Evangelische Kirche Rheinland 3 Abs. 4 BAT-KF und Westfalen Diakonie Deutschland 6 Abs. 1 AVR-Diakonie 18

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