des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
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- Jesko Keller
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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Finanzierung von Hochschulbau und Ausstattung durch die Landesstiftung im Rahmen der Zukunftsoffensive III Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. für welche Bauten (Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Sanierungen) und für welche Ausstattungen an Hochschulen und Berufsakademien nach dem ursprünglichen Konzept der Zukunftsoffensive III eine Finanzierung durch die Landesstiftung vorgesehen war; 2. bei welchen dieser Vorhaben a) das Projekt wegen fehlender Gemeinnützigkeit nicht aus Mitteln der Zukunftsoffensive III, sondern über den regulären Landeshaushalt finanziert wurde, b) die Finanzierung aus Mitteln der Zukunftsoffensive III geleistet und in welcher Höhe jedes Vorhaben finanziert wurde; 3. welche zusätzlichen Vorhaben im Bereich von Hochschulbau und -ausstattung später aufgenommen wurden und in welcher Höhe sie jeweils Mittel aus der Zukunftsoffensive III erhielten; 4. welche der Vorhaben Nutzungsauflagen (siehe Ziffer 2 b und Ziffer 3) erhielten und welche Nutzungsauflagen im Einzelnen erlassen wurden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 5. welche Vorkehrungen bei diesen Vorhaben im Einzelfall getroffen wurden, um die Einhaltung der Nutzungsauflagen zu erreichen und zu prüfen, insbesondere ob und welche Verstöße gegen die Nutzungsauflagen festgestellt wurden; 6. welche steuerlichen Konsequenzen sich aus Verstößen gegen diese Nutzungsauflagen ergeben können hinsichtlich Nachversteuerungspflicht und Verlust der Gemeinnützigkeit der Landesstiftung; 7. ob bei einzelnen Gebäuden seit Beginn der Nutzung Nutzungsauflagen verändert wurden, und wenn ja, bei welchen Gebäuden, mit welchem Ziel, in welcher Weise, und aufgrund welcher rechtlichen Bewertung und ob zukünftig weitere Änderungen der Nutzungsauflagen zu erwarten sind; 8. wie die Landesregierung insbesondere die Nutzungspraxis unter Auflagen beim sog. i-bau der Hochschule Furtwangen bewertet unter den Gesichtspunkten der durch die Nutzungsauflagen eingeschränkten Nutzungseffizienz und Nutzungsmöglichkeiten Bauer, Kretschmann, Dr. Murschel, Untersteller, Walter, Wölfle GRÜNE Begründung Die erst durch eine Initiative der Studierenden bekannt gewordenen, gravierenden Nutzungseinschränkungen eines aus Landesstiftungsmitteln im Rahmen der Zukunftsoffensive III finanzierten Gebäudes der Hochschule Furtwangen sind offenbar kein Einzelfall. Auch bei anderen, aus Mitteln der Zukunftsoffensive III finanzierten Maßnahmen wurde versucht, durch Nutzungsauflagen dem Verlust der Steuerbegünstigung der von der Landesstiftung finanzierten Investitionen zu entgehen. Diese Finanzierungen aus der Zukunftsoffensive III mit Nutzungsauflagen bergen nach Auffassung der Antragsteller hohe finanzielle Risiken, weil es durch Verstöße gegen diese kaum wirksam kontrollierbaren Nutzungsauflagen, zum Verlust der Steuerbegünstigung und zur nachträglichen Steuerpflicht kommen kann. Darüber hinaus scheinen die Nutzungsauflagen in Einzelfällen zu einer hohen Beeinträchtigung der Funktionalität der jeweiligen Hochschulgebäude zu führen und zu erheblichen Einschränkungen bei der Nutzbarkeit dieser Gebäude für die jeweiligen Hochschulen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 Nr /57 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 2 *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.
3 1. für welche Bauten (Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Sanierungen) und für welche Ausstattungen an Hochschulen und Berufsakademien nach dem ursprünglichen Konzept der Zukunftsoffensive III eine Finanzierung durch die Landesstiftung vorgesehen war; Im Rahmen der Zukunftsoffensive III waren folgende Einzelmaßnahmen (einschl. Erstausstattung) vorgesehen: a) Bereich der Fachhochschulen Aalen Neubau für die Informatik sowie Asphärenlabor Furtwangen Neubau für die Informatik Furtwangen, Standort Villingen-Schwenningen Neubau für den Fachbereich Wirtschaft und die Bibliothek Konstanz Neubau für den Studiengang Kommunikationsdesign Offenburg Neubau für den Studiengang Medien und Informationswesen sowie Erweiterung der Bibliothek Pforzheim Erweiterung der Mensa Reutlingen Erweiterung für den Fachbereich Elektronik Sigmaringen Neubau 2. BA Pharmatechnik Stuttgart, Hochschule der Medien Neubau für den Fachbereich Bibliotheks- und Informationswesen sowie Modernisierung und Umbau der Bibliothek b) Bereich der Berufsakademien Lörrach Neubau Mosbach Umbau der Lohrtalschule Villingen-Schwenningen Neubau 2. BA Villingen-Schwenningen gemeinsame Mensa für die Berufsakademie und Hochschule Ravensburg Neubau Informatik 2. bei welchen dieser Vorhaben a) das Projekt wegen fehlender Gemeinnützigkeit nicht aus Mitteln der Zukunftsoffensive III, sondern über den regulären Landeshaushalt finanziert wurde, b) die Finanzierung aus Mitteln der Zukunftsoffensive III geleistet und in welcher Höhe jedes Vorhaben finanziert wurde; Zu 2. a): Für die nachstehend genannten Maßnahmen kam eine Finanzierung aus Mitteln der Landesstiftung Baden-Württemberg nicht bzw. teilweise nicht in Betracht: für den Bereich der Fachhochschulen Aalen Neubau Informatik Furtwangen, Standort Villingen-Schwenningen Konstanz Offenburg Pforzheim Reutlingen Sigmaringen Stuttgart, Hochschule der Medien teilweise (71,4 %) 3
4 für den Bereich der Berufsakademien Lörrach teilweise (46,6 %) Mosbach Villingen-Schwenningen teilweise (58 %) Villingen-Schwenningen gemeinsame Mensa Zu 2. b): Folgende Maßnahmen wurden bzw. werden aus Mitteln der Landesstiftung finanziert bzw. teilfinanziert: Bereich Fachhochschulen: Aalen Asphärenlabor 5,60 Mio. Furtwangen Neubau Informatik 12,78 Mio. Stuttgart Neubau 6,13 Mio. Bereich Berufsakademien: Lörrach Neubau 12,01 Mio. Ravensburg Neubau Informatik 5,87 Mio. Villingen-Schwenningen Neubau 5,36 Mio. 3. welche zusätzlichen Vorhaben im Bereich von Hochschulbau und -ausstattung später aufgenommen wurden und in welcher Höhe sie jeweils Mittel aus der Zukunftsoffensive III erhielten; Es wurden keine weiteren Vorhaben aufgenommen. 4. welche der Vorhaben Nutzungsauflagen (siehe Ziffer 2 b und Ziffer 3) erhielten und welche Nutzungsauflagen im Einzelnen erlassen wurden; Für alle Maßnahmen, die aus Mitteln der Landesstiftung Baden-Württemberg (siehe Antwort zu Ziffer 2 b) finanziert werden, gilt: Die Neubauten dürfen nur mit den im Rahmen des IT-Ausbauprogramms eingerichteten neuen Studiengängen sowie bei den Berufsakademien zusätzlich mit den Studierenden, die sich aus der Anhebung der Kursgrößen auf generell 30 Studierende ergeben, belegt werden. Die jeweiligen Einrichtungen wurden durch Schreiben des Wissenschaftsministeriums und im Rahmen der sog. Sitzung der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) informiert. Des Weiteren wurden die Rektoren bzw. Direktoren bei allen Besprechungen auf die Bedingungen der Nutzung der durch die Landesstiftung finanzierten Neubau(teil-)maßnahmen hingewiesen. Bezüglich der Nutzung der Neubauten für die interdisziplinäre Ausbildung gilt Folgendes: Eine Nutzung durch alle völlig neuen Studienangebote ist möglich. Zu diesen neuen Studienangeboten gehören sämtliche Seminare, Vorlesungen, Kurse etc., die von Studenten der neuen Studiengänge belegt werden (können). Wenn aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen die Verknüpfung eines neuen Studiengangs mit einem bestehenden Studiengang sinnvoll oder erwünscht ist, und dadurch interdisziplinäre Kurse entstehen, können diese auch im Neubau angeboten werden. Voraussetzung ist, dass die Kurse im Rahmen der neuen Studiengänge angeboten werden und unter anderem mit neuen Studenten belegt werden. Es ist aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen lediglich auszuschließen, dass die 4
5 Nutzung des Neubaus durch Studenten/für Vorlesungen, die ausschließlich bereits bestehenden Studiengängen zuzuordnen sind, erfolgt. 5. welche Vorkehrungen bei diesen Vorhaben im Einzelfall getroffen wurden, um die Einhaltung der Nutzungsauflagen zu erreichen und zu prüfen, insbesondere ob und welche Verstöße gegen die Nutzungsauflagen festgestellt wurden; Die Belegung der einer Hochschule oder Berufsakademie zugewiesenen Gebäude obliegt ausschließlich der Leitung der jeweiligen Einrichtungen. Wie bereits unter Ziffer 4 dargelegt wurden die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen auf die sich aus der steuerrechtlichen Prüfung ergebenden Nutzung der Gebäude bzw. Gebäudeteile hingewiesen und auf die Einhaltung verpflichtet. Die Einrichtungen wurden weiter auf die Verpflichtung des Wissenschaftsministeriums hingewiesen, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Konzeption und Durchführung der Projekte eingehalten werden müssen, da sich aus der Nichteinhaltung finanzielle Folgen für das Land ergeben, die grundsätzlich aus dem Einzelplan 14 zu decken sind. Verstöße gegen die Nutzungsauflagen wurden bisher nicht festgestellt. 6. welche steuerlichen Konsequenzen sich aus Verstößen gegen diese Nutzungsauflagen ergeben können hinsichtlich der Nachversteuerungspflicht und Verlust der Gemeinnützigkeit der Landesstiftung; Ausdrückliche gesetzliche Voraussetzung für den Verzicht auf die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven bei der Umwandlung (durch Satzungsänderung) der früheren voll steuerpflichtigen Landesholding GmbH in die steuerbegünstigte/gemeinnützige Landesstiftung ggmbh zum 31. Dezember 1999 in Höhe von rd. 1,9 Mrd. war, dass das Vermögen (künftig) ausschließlich und vollständig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) gebieten bei gemeinnützigen Körperschaften eine selbstlose Mittelverwendung. In Bezug auf die Landesstiftung bedeutet dies, dass die Landesstiftung nach gegenwärtig geltender höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung das Land nicht von Verpflichtungen entlasten darf, die das Land selbst erfüllen muss. Ob der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsprechung festhält, wird gegenwärtig in einem Revisionsverfahren erörtert, dem für das Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Mit einem Urteil ist voraussichtlich im Frühjahr 2007 zu rechnen. Wenn mit Landesstiftungsmitteln Gebäude für bestehende Studiengänge errichtet werden, tritt die Landesstiftung damit nach geltender Rechtsprechung für eine Verpflichtung (zur Unterbringung der Studierenden) ihres Alleingesellschafters (Land) ein, und wendet ihm dadurch einen Vorteil zu. Wenn also gegen die Nutzungsauflagen verstoßen würde, läge damit ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, und damit eine Fehlverwendung gemeinnützigkeitsrechtlich gebundener Mittel vor. Bei groben Verstößen gegen die Gemeinnützigkeit (z. B. Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbindungsklausel, 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 3 AO, bzw. die notwendige tatsächliche Vermögensbindung, 63 Abs. 2 AO, oder wie oben Mittelverwendung für Verpflichtungen, die dem Gesellschafter Land obliegen) sieht 61 Abs. 3 AO zwingend vor, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind. Daneben ist im Fall der Landesstiftung die Vermögensbindung bzw. Nachversteuerung aus 5
6 dem Übergang von der Steuerpflicht zur Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit zum 31. Dezember 1999 zu beachten ( 13 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes). Würde die Landesstiftung also gegen die gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbindung im vorgenannten Sinne verstoßen, müsste sie sowohl den Gewinn aus der Veräußerung der EnBW-Anteile (rd. 1,9 Mrd. ) als auch die gesamten Erträge aus der Vermögensverwaltung (einschl. Verzinsung Veräußerungserlös EnBW-Anteile) nachversteuern. Dies würde zu einer Steuernachforderung von rd. 1,4 Mrd. (ohne Berücksichtigung Finanzausgleich) führen. Ab dem Jahr des Verstoßes gegen die gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelbindung wäre die Landesstiftung dann steuerpflichtig und müsste ihre Jahresüberschüsse voll versteuern. 7. ob bei einzelnen Gebäuden seit Beginn der Nutzung Nutzungsauflagen verändert wurden, und wenn ja, bei welchen Gebäuden, mit welchem Ziel, in welcher Weise und aufgrund welcher rechtlichen Bewertung und ob zukünftig weitere Änderungen der Nutzungsauflagen zu erwarten sind; Es wurden bisher keine Veränderungen hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Gebäude vorgenommen. 8. wie die Landesregierung insbesondere die Nutzungspraxis unter Auflagen beim sog. i-bau der Hochschule Furtwangen bewertet unter den Gesichtspunkten der durch die Nutzungsauflagen eingeschränkten Nutzungseffizienz und Nutzungsmöglichkeiten. Der Neubau für die Informatik wurde aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 15. Januar 2002 nach landeseinheitlichen Parametern flächenmäßig berechnet und nutzerspezifisch für die Studiengänge OnlineMedien und Wirtschaftsnetze und den Master-Studiengang Computer Science in Media errichtet. Sobald die beiden Studiengänge als auch der Master-Studiengang den Endausbau erreicht haben, ist die erforderliche Nutzungseffizienz gegeben. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 6
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
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Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
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5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;
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