Programm der Informationsveranstaltung zur Genehmigung von Stammzellzubereitungen nach 21a AMG
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- Catrin Förstner
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1 Programm der Informationsveranstaltung zur Genehmigung von Stammzellzubereitungen nach 21a AMG 12:00 Uhr Begrüßung, M. Heiden, PEI 12:10 Uhr Einführung gesetzliche Neuregelung, H.M. Huber, PEI 12:50 Uhr Qualitätskontrolle von Stammzellprodukten K. Tapernon, Universitätsklinikum Münster 13:20 Uhr Endproduktspezifikation für Stammzellprodukte A. Opitz, Universitätsklinikum Würzburg mit Diskussion 14:10 Uhr Etiketten, Begleitschein C. Ahlke, Universitätsklinikum Münster mit Diskussion PAUSE 15:00 Uhr Vorstellung weiterer Antragsteile M. Heiden, H.M. Huber, PEI mit Diskussion ca. 16:00 Uhr Verabschiedung
2 Information zu Genehmigungsverfahren von autologen und gerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut bzw. Nabelschnurblut nach 21a AMG Helga Marie Huber Paul-Ehrlich-Institut Paul-Ehrlich-Straße Langen GERMANY Informationsveranstaltung PEI
3 Definitionen (AMG) 2 (1) Arzneimittel Stoffe/Zubereitungen zur Anwendung am/im menschlichen Körper um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu z heilen, lindern, verhüten oder erkennen 4 (2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel die aus Blut gewonnene Blut-,, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder o als Wirkstoffe enthalten z.b. aus peripherem Blut, Nabelschnurblut 4 (30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel die Gewebe (= alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschl. Körpers, die keine Organe sind, einschließlich einzelner menschl. Zellen) enthalten oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind z.b. Knochenmark
4 4 (1) Fertigarzneimittel im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe bestimmten Packung in den Verkehr gebracht (d.h. vorrätig halten zum Verkauf oder zu sonst. s Abgabe, Feilhalten, Feilbieten, Abgabe an andere) oder andere zur Abgabe bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder gewerblich hergestellt
5 4 (1) Fertigarzneimittel 21 Zulassung z.b. Blutkomponenten zur Transfusion (EK, TK, GFP), allogene NSB-SC SC Nicht zulassungspflichtig nach 21: Arzneimittel zur autologen oder gerichteten Anwendung Ausnahmen davon = zulassungspflichtig: Impfstoffe, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika ausgenommen von somat. Zelltherapeutika = nicht-zulassungspflichtig: autologe/gerichtete allogene Blutzubereitungen zur Transfusion (z.b. Donor Lymphozyten) oder zur hämatopoetischen Rekonstitution (z.b. autologe/gerichtete allogene PBSC, NSB-SC) SC) Ausnahme: Aufbereitung oder Vermehrung autologer Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration (z.b. MSC aus KM Advanced Therapy Medicinal Products 3627/07)
6 21 a Genehmigung von Gewebezubereitungen Gewebezubereitungen,, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet und deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in EU hinreichend bekannt (oder neu mit bekanntem Verfahren vergleichbar) und deren Wirkungen und Nebenwirkungen aus wissenschaftlichem Erkenntnismaterial ersichtlich sind dürfen in D nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie (abweichend von der Zulassungspflicht nach 21) von der zuständigen Bundesober ber- behörde (Paul-Ehrlich Ehrlich-Institut) genehmigt worden sind. Genehmigung für Stammzellzubereitungen aus Knochenmark Genehmigung auch für autologe oder gerichtete allogene Blutstammzellzubereitungen (PBSC, NSB-SC) SC) Definition industrielles Verfahren (BMG) aufwändiges maschinelles Verfahren für die Massenproduktion anspruchsvolle technische, auch biotechnische Verfahren
7 13 Herstellungserlaubnis für Arzneimittel z.b. für Blutzubereitungen: z.b. PBSC, NSB-SC 20 b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen z.b. für Knochenmark 20 c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen z.b. für Stammzellzubereitungen aus Knochenmark Zuständig: Arzneimittelüberwachungsbehörden der Bundesländer
8 142 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gewebegesetzes (2) Wer für Gewebe oder Gewebezubereitungen (z.b. Knochenmark) bis zum 1.Oktober 2007 eine Erlaubnis nach 20 b Abs. 1 oder Abs. 2 oder 20 c Abs. 1 oder eine Herstellungserlaubnis nach 13 Abs. 1 oder bis zum 1. Februar 2008 eine Genehmigung nach 21 a Abs. 1 oder bis zum 30. September 2008 eine Zulassung nach 21 Abs. 1 beantragt hat, darf diese Gewebe oder Gewebezubereitungen weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen bis über den Antrag entschieden worden ist. Blutstammzellzubereitungen (PBSC, NSB-SC) SC) nicht aufgeführt seit Genehmigung erforderlich Empfehlung BMG: 142-Regelung auch anzuwenden für Blutstammzellzubereitungen rechtsverbindliche Auskunft von zuständiger Landesbehörde
9 Antrag auf Genehmigung von autologen und gerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut bzw. Nabelschnurblut nach 21a AMG (1) Modul 1 Inhaltsübersicht zum Antrag (Module 1-5) 1 Modul 1.2 Antragsformular Endproduktspezifikation allogen KM/PBSC / autolog KM/PB/NSB-SC Behältnisbeschriftung SC / Infektionstests
10 Antrag auf Genehmigung von autologen und gerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut bzw. Nabelschnurblut nach 21a AMG (2) Modul 2 Zusammenfassungen 1.3 Produktinformation: Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale des Arzneimittels 1.5 Arzneimittelvigilanz Modul 3 Qualität Fließschema der Herstellung KM / PBSC / NSB-SC SC
11 Fachgebiet 7/4: Transfusionsmedizin
Genehmigung von autologen und gerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut bzw. Nabelschnurblut nach 21a AMG
Genehmigung von autologen und gerichteten allogenen Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, peripherem Blut bzw. Nabelschnurblut nach 21a AMG Margarethe Heiden Helga Marie Huber Paul-Ehrlich-Institut Paul-Ehrlich-Straße
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