Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.
|
|
- Waldemar Langenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) (ZGB 28) 3. Namensrecht a. Gegenstand Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person Keine Enumeration von Persönlichkeitsrechten, Beispiele: Physische Integrität bzw. körperliche Unversehrtheit Psychische Integrität Recht auf Freiheit Ehre Privatleben Zweistufiger Prüfungsaufbau: 1. Prüfungsebene: Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (vgl. Seiten 19-24) 2. Prüfungsebene: Widerrechtlichkeit (vgl. Seiten 25-29) HS 2017 Seite 18 1
2 Verletzung der physischen Integrität Grundsätzliche Unantastbarkeit des menschlichen Körpers «Schutz von Leib und Leben» Verletzung der psychischen/seelischen Integrität Versetzen in Angst und Schrecken Pietätsgefühle gegenüber Verstorbenen Etc. HS 2017 Seite 19 Verletzung des Rechts auf Freiheit Nicht nur strafrechtlich relevant: Freiheitsberaubung Verletzung der Ehre Zivilrechtlicher Ehrenschutz reicht weiter als strafrechtlicher Zivilrechtlich und strafrechtlich geschützter «Primärbereich»: Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 111, 113) HS 2017 Seite 20 2
3 Verletzung der Ehre Nur zivilrechtlich geschützter «Sekundärbereich»: Erfasst sind auch Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens (BGE 107 II 1, 4) Ehrverletzung durch: Tatsachendarstellung (unwahr oder wahr, aber unnötig herabsetzend) Werturteil/Meinungsäusserung (wenn völlig unsachlich und unnötig verletzend); hier auch Karikatur und Humor: wenn das im Einzelfall erträgliche Mass überschritten (vgl. dazu BGer, Urteil vom 29. Februar 2011, 5A_850/2011, E ) HS 2017 Seite 21 Beeinträchtigungen des Privatlebens Nach ZGB 28 geschütztes Privatleben: «Sphärentheorie» (BGE 97 II 97, E. 3, teilweise ausdrücklich) Intim- bzw. Geheimsphäre: Angelegenheiten, die nicht Dritten zugänglich gemacht werden sollen (Krankheit, Sexualleben ) Privatsphäre: Lebensvorgänge, die nur einem begrenzten Kreis von Personen (Freunde, Familie ) eröffnet werden Gemeinsphäre: Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und auch sein sollen Nach ZGB 28 geschützt sind grundsätzlich die Privat- und die Geheimsphäre, nicht jedoch die Gemeinsphäre HS 2017 Seite 22 3
4 Recht am eigenen Bild Grundsatz: Niemand darf ohne Zustimmung bildlich dargestellt werden Ausnahmen: Person als Teil eines Geschehens Person als Person der Zeitgeschichte Künstlerische Darstellung Recht auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb Kartelle können Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen (vgl. auch KG) HS 2017 Seite 23 Aktuelle Brennpunkte Reality Shows Frage der Einwilligung Überprüfung nach ZGB 27 (Stichwort: Topmodel- oder DSDS-Verträge!) Google Street View Problemfelder: Recht am eigenen Bild, Recht auf Schutz des Privatlebens, Stalking Eine Fehlerquote von ca. 1% bei der automatischen Anonymisierung von Gesichtern kann hingenommen werden, wenn auf Anzeige von Betroffenen (Meldefunktion) manuell hinreichende Anonymisierungen vorgenommen und Bilder von Privatbereichen (wie z.b. Gärten) gelöscht werden; ausserdem bedarf es einer kompletten Anonymisierung in der Nähe von sensiblen Einrichtungen (vgl. BGE 138 II 346, 376 f.) HS 2017 Seite 24 4
5 Suchmaschinen Problemfelder: Privatsphäre; Verletzung der Ehre; Behinderung im wirtschaftlichen Fortkommen durch unwahre oder nicht mehr aktuelle Tatsachenbehauptungen Es kann gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, nach ZGB 28 ff. vorgegangen werden; Suchmaschinen wirken durch Verbreitung an der Verletzung mit (vgl. aber 5A_658/2014 vom , E. 4.2.: blosse, unspezifische Verlinkung auf eine Zeitungswebsite reicht nicht) «Recht auf Vergessen(-werden)» durch Löschung von Links? EuGH vom C-131/12 Costeja González, Rn. 89 ff.: Recht auf Vergessen bejaht; Anspruch auf Löschung des Zusammenhangs von González Name und dem Schlagwort Insolvenz Autocomplete -Funktion suggeriert Zusammenhänge, gegen die vorgegangen werden können muss HS 2012 Seite 25 Facebook Ist Facebook Teil der Privat- oder Gemeinsphäre? Was auf Facebook gepostet wird, ist öffentlich! Recht am eigenen Bild? Grundsätzlich hat man für die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen! Ausnahmen s.o. Anspruch auf Entfernung gegen den individuellen Nutzer und gegen das Netzwerk Schutzfunktionen (Melde- und Entfernungstools) müssen vorhanden sein HS 2012 Seite 26 5
6 c. Widerrechtlichkeit: i. Grundsatz Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte müssen widerrechtlich sein Grundsatz: Jede Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich Ausnahme: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds Einwilligung (volenti non fit iniuria) Überwiegendes privates oder öff. Interesse Gesetzliche Bestimmungen HS 2017 Seite 27 c. Widerrechtlichkeit: ii. Rechtfertigung durch Einwilligung Einwilligung vorgängig oder nachträglich Ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung Sonderfall Operationen Hinreichende Aufklärung des Patienten Keine rechts- oder sittenwidrigen Eingriffe (Grenzfälle: Schönheitsoperationen) Ständige Widerruflichkeit (ZGB 27!) Bei Urteilsunfähigkeit: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Urteilsfähige Minderjährige (ZGB 19c): gültige Einwilligung nur durch diesen selbst, nicht durch gesetzlichen Vertreter Mutmasslicher Wille des Betroffenen HS 2017 Seite 28 6
7 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Überwiegendes privates Interesse: Z.B. Geltendmachung eines Grundrechtes (z.b. Kunstfreiheit) Überwiegendes öffentliches Interesse Z.B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Interesse der Öffentlichkeit an medizinischer Forschung, Bekämpfung von Krankheiten Aber: Geht die Verletzung vom Staat aus, kommen öffentlichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, nicht ZGB 28 (Zivilrecht!) Interessenabwägung im konkreten Einzelfall HS 2017 Seite 29 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Überwiegendes öffentliches Interesse Aktuelles Beispiel: Verbot Weitergabe von persönlichen Daten ehemaliger Bank-Mitarbeiterin an das US-DoJ (Urteil BG Horgen v , CG140026): Abwägung zwischen öffentlichem Interesse (Stabilität Finanzplatz, Beilegung Steuerstreit mit USA, Folgen einer Anklageerhebung gegen Bank) mit den persönlichen Interessen der Bank-Mitarbeiterin (berufliches Fortkommen, Persönlichkeitsschutz, Datenschutz, arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht, mögliche strafrechtliche Folgen) Entscheid zugunsten der Mitarbeiterin, Rechtsmittel aber wahrscheinlich HS 2017 Seite 30 7
8 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Sonderfall: Medien Pressefreiheit als rechtfertigendes Interesse: BV 17 Keine Rechtfertigung: Unwahre Tatsachenbehauptungen Vorwürfe müssen im Kern der Wahrheit entsprechen Wertungen, Kommentare, Meinungsäusserungen: müssen vertretbar sein Leading cases lesen: BGE 126 III 305; 127 III 481 HS 2017 Seite 31 c. Widerrechtlichkeit: iv. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe: Deliktsrecht analog (OR 52) Amtspflicht: Polizeiliche Intervention (vgl. Zwangsmassnahmen nach StPO 196 ff.) Weitere Gesetzesbestimmungen ZGB 301 ff.: elterliche Entscheidungen zugunsten des Kindes ZGB 426 ff.: Fürsorgerische Unterbringung Etc. HS 2017 Seite 32 8
9 d. Klagemöglichkeiten: i. Übersicht Negatorische Ansprüche: nicht vermögensrechtlicher Natur Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Feststellungsanspruch Reparatorische Ansprüche: i.d.r. vermögensrechtlicher Natur Schadenersatzanspruch Genugtuungsanspruch Gewinnherausgabeanspruch Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch Gerichtsstand Abwehrklagen i.s.v. ZGB 28a und 28b und Gegendarstellungsklage nach 28 l: Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (ZPO 20 lit. a) Klage auf Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe: Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien oder am Handlungs- oder am Erfolgsort (ZPO 36; vgl. ZPO 15) HS 2017 Seite 33 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Unterlassungsklage: ZGB 28a I Ziff. 1 Begehren: Unterlassung einer geplanten Störung Voraussetzungen Genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes, künftiges Verhalten Schutzwürdiges Interesse Verhältnismässigkeit HS 2017 Seite 34 9
10 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Beseitigungsklage: ZGB 28a I Ziff. 2 Begehren: Bestehende Verletzung ist zu beseitigen Voraussetzungen Verletzung dauert noch an Verletzung kann behoben werden Verhältnismässigkeit Quelle: Roger Greuter/ Neue LZ HS 2017 Seite 35 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Feststellungsklage: ZGB 28a I Ziff. 3 Begehren: Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Eingriffes Voraussetzungen Subsidiarität gegenüber anderen Klagen: nur wenn keine andere Klage möglich (umstritten) Feststellungsinteresse: Verletzung wirkt sich weiterhin störend aus HS 2017 Seite 36 10
11 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Schadenersatzklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 41 ff. Voraussetzungen Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) Quelle: imago HS 2017 Seite 37 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Genugtuungsklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 49 Begehren: Finanzieller Ausgleich für erlittene seelische Unbill Voraussetzungen Immaterielle Unbill (schwere Verletzung) Subsidiarität: Verletzung kann nicht anders wiedergutgemacht werden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) HS 2017 Seite 38 11
12 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Gewinnherausgabeklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 423 Begehren: Herausgabe desjenigen Gewinns, der durch die Persönlichkeitsverletzung entstanden ist (insb. Medien) Voraussetzungen Gewinn Widerrechtlicher Eingriff in Persönlichkeit (kein Verschulden!) Kausalzusammenhang: Beweis, dass Umsatzsteigerung auf Persönlichkeitsverletzung beruht (schwierig!) Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteils: ZGB 28a II Kombination mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage möglich HS 2017 Seite 39 d. Klagemöglichkeiten: iv. Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen: ZGB 28b Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen ZGB 28b (in Kraft seit ) «Stalking-Artikel», Schutz bei häuslicher Gewalt Begehren: Annäherungs-, Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot; Ausweisung aus der Wohnung Voraussetzungen: vgl. detailliert Botschaft in BBl , insbesondere kein Verschulden nötig Bei Interesse: Zingg, Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen nach Art. 28b ZGB, Jusletter v Verfahrensfragen Vereinfachtes Verfahren im Zivilprozess (ZPO 243 II lit. b) HS 2017 Seite 40 12
13 e. Vorsorgliche Massnahmen Rechtsgrundlagen: ZPO 261 ff. (bis : ZGB 28c ff.) Ratio legis: Rasches Eingreifen ohne langwierigen Prozess (Gerichtsverfahren wird nachgelagert) Voraussetzungen allgemein (ZPO 261 I) Glaubhaftmachen einer bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Persönlichkeitsverletzung, aus welcher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht Glaubhaftmachen: Das Gericht muss die behaupteten Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten HS 2017 Seite 41 e. Vorsorgliche Massnahmen Inhalt der vorsorglichen Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (ZPO 262); Gericht bestimmt nach Massgabe der Anträge. Für Persönlichkeitsschutz wichtig insb. vorsorgliches Verbot und Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (ZPO 262 lit. a und b). Speziell: Vorsorgliche Massnahmen bei periodisch erscheinenden Medien (ZPO 266), Voraussetzungen: Besonders schwerer Nachteil glaubhaft gemacht Offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund Verhältnismässigkeit der Massnahme Gerichtsstand: ZPO 13 (Ort der Hauptsache oder der Vollstreckung) HS 2017 Seite 42 13
14 f. Gegendarstellungsrecht Rechtsgrundlagen: ZGB 28g ff. Begriff: Möglichkeit, einer publizierten Tatsache mit dem gleichen Mittel zu begegnen (Behauptung gegen Behauptung) Voraussetzungen Periodisch erscheinende Medien Tatsachendarstellung Unmittelbare persönliche Betroffenheit (BGE 114 II 388 E. 2, 119 II 104 E. 3c) Kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch HS 2017 Seite 43 f. Gegendarstellungsrecht Form und Inhalt (ZGB 28h) Kein Anspruch auf identischen Umfang (vgl. ZGB 28h I: «in knapper Form») Gleiche Sprache Grundsatz Tatsache gegen Tatsache (vgl. ZGB 28h I: «auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken») Rückweisung offensichtlich unrichtiger oder rechts- und sittenwidriger Gegendarstellungen (ZGB 28h II) Quelle: Jörg Kantel HS 2017 Seite 44 14
15 f. Gegendarstellungsrecht Verfahren Fristen: 20 Tage / drei Monate nach Tag der Verbreitung (ZGB 28i I) Stellungnahme des Medienunternehmens: «unverzüglich», grds. drei Arbeitstage (ZGB 28i II) Veröffentlichung Zeitpunkt: «sobald als möglich» (ZGB 28k I) Platzierung / Gestaltung: im gleichen Rahmen wie bestrittene Darstellung, gleicher Zeitungsbund etc. Kein «Redaktionsschwanz»: Replikrecht nur in sehr engen Grenzen Kostenlosigkeit Praxisbeispiel: BGE 137 III 433 (ÖKK/K-Tipp) Anrufung des Richters als ultima ratio; nur durch betroffene Person, nicht durch Medienunternehmen (ZGB 28l I); Gerichtsstand nach ZPO 20 lit. b HS 2017 Seite 45 g. Aktueller Fall zu Persönlichkeitsverletzung durch Medien BGer heisst Beschwerde von Carl Hirschmann gegen das Urt. des HandelsGer (HG110029) gut und bestätigt eine Persönlichkeitsverletzung unter teilweiser Rückweisung ans HandelsGer (BGer 4A_658/2014 v ) Hirschmann «weder eine absolute noch relative Person der Zeitgeschichte», trotzdem ist Privatsphäre von Hirschmann enger als jene eines unbekannten Zeitgenossen, da ein öffentliches Interesse an der «Cervelat-Prominenz» besteht und das Genre der Boulevard-Medienberichterstattung eine Art ökonomische «Symbiose» mit den «Pseudo-Prominenten» pflegt Persönlichkeitsverletzung infolge «spekulativen Unterstellungen aus Sensationsgier» sowie «Verletzung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung» Blosse Verlinkung einer Webseite bewirkt noch keine «Mitwirkung» an Persönlichkeitsverletzung Anträge auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe des Gewinns und Genugtuung, bereits abgewiesen Antrag auf Schadenersatz Der Fall wurde im Anschluss ein weiteres Mal zum BGer gezogen und wieder an das HandelsGer zurückverwiesen (vgl. BGer 5A_256/2016 v ) HS 2017 Seite 46 15
Persönlichkeitsschutz
Übersicht Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 : ZGB 28 Recht auf den Namen: ZGB 29 und 30 Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 14 Übersicht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte Widerrechtlichkeit
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) (ZGB 28) 3. Namensrecht a. Gegenstand Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen
Mehr8.3 Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen
8.3.5. Persönlichkeitsschutz durch Sonderbestimmungen Datenschutzgesetz (DSG) Art. 15 Abs. 1 DSG: Verweis auf Art. 28 ff. ZGB Arbeitsrecht (Art. 328 OR, Gleichstellungsgesetz GlG) Bundesgesetz über genetische
MehrPrivatrechtliche Aspekte von Drohnen
Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht
MehrZGB I & II.
ZGB I & II janine.camenzind@unilu.ch Fall 1 Michaja Die 14-jährige Michaja möchte sich einer Schönheitsoperation unterziehen. Sie fühlt sich zu dick und möchte sich am Bauch und an den Oberschenkeln Fett
MehrPersonenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche
MehrFreiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
MehrRepetitorium ZGB. Systematik Persönlichkeitsschutz. Teil. Titel. Abschnitte. Personenrecht. Natürliche Personen. Juristische Personen
Repetitorium ZGB 18. November 2014 Dr. Christoph Bauer 1 Systematik Teil Personenrecht Titel Natürliche Personen Juristische Personen Abschnitte Recht der Persönlichkeit Beurkundung des Personenstands
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrPunkteskizze Prüfung Privatrecht II vom 15. Januar 2013
Punkteskizze Prüfung Privatrecht II vom 1. Januar 2013 Vorbemerkung: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche Aufgaben gestellt
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrDie Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB
Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR) Herausgegeben von Jörg Schmid im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Band 18 Raphaël Haas Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung
MehrRechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens
V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 50 Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 12: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrHäusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt
Staatsanwaltschaft Häusliche Gewalt Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt Kantonspolizei Thurgau Frauenfeld, 6./7./19./20. Dezember 2007 Häusliche
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion
MehrRechtswissenschaftliches Institut
Art. 28 ZGB Schutzumfang (I) physische Persönlichkeit körperliche Integrität körperliche Bewegungsfreiheit Affektive (emotionale) Persönlichkeit, insbesondere psychische Integrität Schmerz Entstellung
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrEinstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht Prof. Isaak Meier
Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht 2015 Prof. Isaak Meier Fall 1 Die weltweit tätige Firma M bringt eine neue IT- Brille auf den Markt, welche möglicherweise
Mehro Nomos Die systematische Aufnahme des Straßenbildes Prof. Dr. Thomas Dreier/ Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann
Prof. Dr. Thomas Dreier/ Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann Die systematische Aufnahme des Straßenbildes Zur rechtlichen Zulässigkelt von Online-Diensten wie "Google Street View" o Nomos Inhaltsverzeichnis
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrMedienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch
MehrALLGEMEINES MEDIENRECHT Rechtsquellen
Rechtsquellen - BEILAGE Prof. Franz Riklin ALLGEMEINES MEDIENRECHT Rechtsquellen Medienstaatsrecht Art. 6 BV Meinungs- und Informationsfreiheit Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist Gewährleistet.
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrDas Recht am eigenen Wort
Dr. iur. Bruno Glaus Das Recht am eigenen Wort Informationelle Selbstbestimmung als Schranke der Medienfreiheit - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mediengespräch Stämpfli Verlag AG Bern 1997
MehrEinleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:
Einleitende Fragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke:
MehrDas allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien
Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrNatürliche Personen und Persönlichkeitsschutz
Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz NATÜRLICHE PERSONEN UND PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ 2 Inhaltsverzeichnis 1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit 5 2. Die Rechtsfähigkeit 5 I. Der Grundsatz.....................................
MehrPersonenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 4. Handlungsfähigkeit Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Vorbemerkung: Neues Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVerschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen
MehrVorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:
Vorfragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke: Zur
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrAnsprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema
Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrPersönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia
MehrMateriell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler
Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung Dr. iur. Benedikt Seiler 2 Sachverhalt Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans ist sich sicher, dass er nichts schuldet. Gleichwohl
MehrImmaterialgüterrecht. Vorlesung Frühlingssemester 2013. Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA
Immaterialgüterrecht Vorlesung Frühlingssemester 2013 Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht an der Universität St. Gallen, Lehrbeauftragter an der
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Vorwort... III Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XIII 1 Einleitung... 1 1.1 Allgemeine Einführung... 1 1.2 Forschung an Humansubstanzen allgemeine Themenabgrenzung 1 1.3 Verwandte Regelungsbereiche...
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.
Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung
MehrTitel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter
AG München, Endurteil v. 21.07.2016 161 C 31397/15 Titel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter Normenketten: BGB 12 S. 2, 823 Abs. 1, Abs.
MehrDas vereinfachte Verfahren
Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren
Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Freitag, 4. März 2016, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht Grundlagen Klagearten Feststellungsklage
MehrZivilverfahrensrecht FS April 2015
Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Freitag, 24. April 2015, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht Grundlagen Klagearten Feststellungsklage
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III Im September 1993 erschien in der Zeitschrift Das Neue
MehrAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis
MehrSt.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013
St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Cybermobbing am Arbeitsplatz Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Streiff Pellegrini & von Kaenel,
MehrÜbungen im Zivilverfahrensrecht HS 2012 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub
Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2012 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub Die Folien werden ab 19.12.12 aufgeschaltet 1 Falllösung (Frage 1) Kostenbeschwerde
MehrÜbersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
MehrWorkshop. Mobbing von Lehrkräften im Internet
Workshop Mobbing von Lehrkräften im Internet Zivilrechtliche Aspekte Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Formen von Mobbing im Internet I. Personenbezogene Äußerungen in Internetforen II. III. Internetportal
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrAbtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.
Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies
MehrPresserecht. Dr. Stefan Engels. Hamburg
Presserecht Dr. Stefan Engels Hamburg Presserecht - Überblick (I) Dogmatik: Rechtsverletzung Rechtsfolgen (Ansprüche) Durchsetzung Schutzbereiche: Ehrschutz personeller und sozialer Achtungsanspruch Bildnisschutz
Mehr1. Kapitel: Identität und virtuelle Identität - Gefährdungen im Internet 23
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1 Einleitung 19 I. Bedeutung der Kommunikation per Internet 19 II. Gegenstand und Gang der Untersuchung 21 1. Kapitel: Identität und virtuelle Identität - Gefährdungen
MehrRechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens
V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 47 Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 14: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave
MehrVorlesung Personenrecht HS 2017
Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
MehrPersonenrecht des ZGB
Max Baumann Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt Personenrecht des ZGB Natürliche Personen Juristische Personen Vereine Stiftungen Schutz der Persönlichkeit 2. Auflage Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Übersicht
MehrDie Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes
Die Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes Auszug aus dem Eid des Hippokrates: Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder was ich an Dingen, die man nicht weitersagen darf, auch außerhalb
MehrInhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Teil I Material und Recherche
Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XV XXIX XXXV Teil I Material und Recherche Einführung 1 Übersicht Verfassungsrechtliche Grundlagen... 1 1. Die Unterrichtung
MehrPersönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Persönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Dipl.- Jur. Florian Klein, LL.M. Institut für Informations-,
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
MehrGesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern
Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich
MehrPERSÖNLICHKEITSVERLETZUNGEN IM INTERNET UND WIE MAN SICH DAGEGEN WEHRT
FSDZ RECHTSANWÄLTE & NOTARIAT AG ZUGERSTRASSE 76b CH-6340 BAAR Tel. ++ 41 41 727 60 80 Fax.++ 41 41 727 60 85 marti@fsdz.ch PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNGEN IM INTERNET UND WIE MAN SICH DAGEGEN WEHRT 16.9.2016
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
MehrDas Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen
Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:
MehrPressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann
Pressegesetz Föderale Struktur der Bundesrepublik jedes Land ein Pressegesetz Spezifiziert die Grundrechte des GG Einschränkendes Gesetz nach Art 5 Abs. 2 Inhalt: Freiheit der Presse Aufgabe der Presse
MehrÜbungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung
Rechtswissenschaftliches Institut Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung RA lic. iur. Philipp Weber Seite 1 Übersicht Sachverhalt (Teil a) Eigentümer E
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Folgerung aus der öffentlichen Aufgabe von Presse und Rundfunk ( 4 SMG) Beachtung der anerkannten journalistischen Grundsätze,
MehrRechtliche Aspekte sozialer Netzwerke
Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Ass. jur. Johannes Franck und Dipl.-Jur. Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle
MehrDr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2002 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXVII 1.
MehrDie Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen
Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug
MehrPersönlichkeitsrechte als Vermögensrechte
Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte von Horst-Peter Götting QtTrlsfiseKe Op.samtbibliotHeR j e gbnische Universität Darmstadt J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrRechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,
Mehr- Name und Hinweis auf die Versteigerung eines Grundstücks izm einer Pfändung wegen Forderung der Sozialversicherung
SOCIALMEDIA UND PERSÖNLICHKEITSRECHT RECHT AUF VERGESSENWERDEN ALS HERAUSFORDERUNG FÜR DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT RA Dr. Arthur Stadler Brandl & Talos Rechtsanwälte 9. Österreichischer IT-Rechtstag
MehrRepetitorium ZGB. 23. September 2010 Dr. Lucius Huber
Repetitorium ZGB 23. September 2010 Dr. Lucius Huber Der Wohnsitzbegriff Art. 23 ff. ZGB Allgemeines zum Wohnsitzbegriff Örtliche Verknüpfung einer Person Grundsätze Ausschliesslichkeit (Einheit) des Wohnsitzes
MehrDie konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden. Massnahmen
Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Bewegungseinschränkende Massnahmen
MehrPrivatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?
Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrJugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive. Doris Vorloeper-Heinz Köln,
Jugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive Doris Vorloeper-Heinz Köln, 16.11.2017 / / Wer ist beteiligt? Betreiber/ Unternehmer Kinder- und Jugendliche Behörde Gesetz Öffentlichkeit / Wo
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrSchriften zum Medien- und Informationsrecht
Schriften zum Medien- und Informationsrecht 17 Lukas Ströbel Persönlichkeitsschutz von Straftätern im Internet Neue Formen der Prangerwirkung Nomos Schriften zum Medien- und Informationsrecht herausgegeben
MehrLösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008
Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008 Wiederholt auftretende Begriffsumschreibungen Schaden ist unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne der Differenztheorie, ermittelt durch Vergleich des tatsächlichen
MehrKommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit
20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT
MehrSterbehilfe aus juristischer Sicht
Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)
MehrPersönlichkeitsschutz und Internet
Persönlichkeitsschutz und Internet Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? Fachtagung Rechtsschutzversicherung vom 17. November 2015 Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat Facebook:
Mehr