Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.

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1 Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) (ZGB 28) 3. Namensrecht a. Gegenstand Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person Keine Enumeration von Persönlichkeitsrechten, Beispiele: Physische Integrität bzw. körperliche Unversehrtheit Psychische Integrität Recht auf Freiheit Ehre Privatleben Zweistufiger Prüfungsaufbau: 1. Prüfungsebene: Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (vgl. Seiten 19-24) 2. Prüfungsebene: Widerrechtlichkeit (vgl. Seiten 25-29) HS 2017 Seite 18 1

2 Verletzung der physischen Integrität Grundsätzliche Unantastbarkeit des menschlichen Körpers «Schutz von Leib und Leben» Verletzung der psychischen/seelischen Integrität Versetzen in Angst und Schrecken Pietätsgefühle gegenüber Verstorbenen Etc. HS 2017 Seite 19 Verletzung des Rechts auf Freiheit Nicht nur strafrechtlich relevant: Freiheitsberaubung Verletzung der Ehre Zivilrechtlicher Ehrenschutz reicht weiter als strafrechtlicher Zivilrechtlich und strafrechtlich geschützter «Primärbereich»: Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 111, 113) HS 2017 Seite 20 2

3 Verletzung der Ehre Nur zivilrechtlich geschützter «Sekundärbereich»: Erfasst sind auch Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens (BGE 107 II 1, 4) Ehrverletzung durch: Tatsachendarstellung (unwahr oder wahr, aber unnötig herabsetzend) Werturteil/Meinungsäusserung (wenn völlig unsachlich und unnötig verletzend); hier auch Karikatur und Humor: wenn das im Einzelfall erträgliche Mass überschritten (vgl. dazu BGer, Urteil vom 29. Februar 2011, 5A_850/2011, E ) HS 2017 Seite 21 Beeinträchtigungen des Privatlebens Nach ZGB 28 geschütztes Privatleben: «Sphärentheorie» (BGE 97 II 97, E. 3, teilweise ausdrücklich) Intim- bzw. Geheimsphäre: Angelegenheiten, die nicht Dritten zugänglich gemacht werden sollen (Krankheit, Sexualleben ) Privatsphäre: Lebensvorgänge, die nur einem begrenzten Kreis von Personen (Freunde, Familie ) eröffnet werden Gemeinsphäre: Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und auch sein sollen Nach ZGB 28 geschützt sind grundsätzlich die Privat- und die Geheimsphäre, nicht jedoch die Gemeinsphäre HS 2017 Seite 22 3

4 Recht am eigenen Bild Grundsatz: Niemand darf ohne Zustimmung bildlich dargestellt werden Ausnahmen: Person als Teil eines Geschehens Person als Person der Zeitgeschichte Künstlerische Darstellung Recht auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb Kartelle können Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen (vgl. auch KG) HS 2017 Seite 23 Aktuelle Brennpunkte Reality Shows Frage der Einwilligung Überprüfung nach ZGB 27 (Stichwort: Topmodel- oder DSDS-Verträge!) Google Street View Problemfelder: Recht am eigenen Bild, Recht auf Schutz des Privatlebens, Stalking Eine Fehlerquote von ca. 1% bei der automatischen Anonymisierung von Gesichtern kann hingenommen werden, wenn auf Anzeige von Betroffenen (Meldefunktion) manuell hinreichende Anonymisierungen vorgenommen und Bilder von Privatbereichen (wie z.b. Gärten) gelöscht werden; ausserdem bedarf es einer kompletten Anonymisierung in der Nähe von sensiblen Einrichtungen (vgl. BGE 138 II 346, 376 f.) HS 2017 Seite 24 4

5 Suchmaschinen Problemfelder: Privatsphäre; Verletzung der Ehre; Behinderung im wirtschaftlichen Fortkommen durch unwahre oder nicht mehr aktuelle Tatsachenbehauptungen Es kann gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, nach ZGB 28 ff. vorgegangen werden; Suchmaschinen wirken durch Verbreitung an der Verletzung mit (vgl. aber 5A_658/2014 vom , E. 4.2.: blosse, unspezifische Verlinkung auf eine Zeitungswebsite reicht nicht) «Recht auf Vergessen(-werden)» durch Löschung von Links? EuGH vom C-131/12 Costeja González, Rn. 89 ff.: Recht auf Vergessen bejaht; Anspruch auf Löschung des Zusammenhangs von González Name und dem Schlagwort Insolvenz Autocomplete -Funktion suggeriert Zusammenhänge, gegen die vorgegangen werden können muss HS 2012 Seite 25 Facebook Ist Facebook Teil der Privat- oder Gemeinsphäre? Was auf Facebook gepostet wird, ist öffentlich! Recht am eigenen Bild? Grundsätzlich hat man für die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen! Ausnahmen s.o. Anspruch auf Entfernung gegen den individuellen Nutzer und gegen das Netzwerk Schutzfunktionen (Melde- und Entfernungstools) müssen vorhanden sein HS 2012 Seite 26 5

6 c. Widerrechtlichkeit: i. Grundsatz Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte müssen widerrechtlich sein Grundsatz: Jede Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich Ausnahme: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds Einwilligung (volenti non fit iniuria) Überwiegendes privates oder öff. Interesse Gesetzliche Bestimmungen HS 2017 Seite 27 c. Widerrechtlichkeit: ii. Rechtfertigung durch Einwilligung Einwilligung vorgängig oder nachträglich Ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung Sonderfall Operationen Hinreichende Aufklärung des Patienten Keine rechts- oder sittenwidrigen Eingriffe (Grenzfälle: Schönheitsoperationen) Ständige Widerruflichkeit (ZGB 27!) Bei Urteilsunfähigkeit: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Urteilsfähige Minderjährige (ZGB 19c): gültige Einwilligung nur durch diesen selbst, nicht durch gesetzlichen Vertreter Mutmasslicher Wille des Betroffenen HS 2017 Seite 28 6

7 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Überwiegendes privates Interesse: Z.B. Geltendmachung eines Grundrechtes (z.b. Kunstfreiheit) Überwiegendes öffentliches Interesse Z.B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Interesse der Öffentlichkeit an medizinischer Forschung, Bekämpfung von Krankheiten Aber: Geht die Verletzung vom Staat aus, kommen öffentlichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, nicht ZGB 28 (Zivilrecht!) Interessenabwägung im konkreten Einzelfall HS 2017 Seite 29 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Überwiegendes öffentliches Interesse Aktuelles Beispiel: Verbot Weitergabe von persönlichen Daten ehemaliger Bank-Mitarbeiterin an das US-DoJ (Urteil BG Horgen v , CG140026): Abwägung zwischen öffentlichem Interesse (Stabilität Finanzplatz, Beilegung Steuerstreit mit USA, Folgen einer Anklageerhebung gegen Bank) mit den persönlichen Interessen der Bank-Mitarbeiterin (berufliches Fortkommen, Persönlichkeitsschutz, Datenschutz, arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht, mögliche strafrechtliche Folgen) Entscheid zugunsten der Mitarbeiterin, Rechtsmittel aber wahrscheinlich HS 2017 Seite 30 7

8 c. Widerrechtlichkeit: iii. Rechtfertigung durch überwiegendes Interesse Sonderfall: Medien Pressefreiheit als rechtfertigendes Interesse: BV 17 Keine Rechtfertigung: Unwahre Tatsachenbehauptungen Vorwürfe müssen im Kern der Wahrheit entsprechen Wertungen, Kommentare, Meinungsäusserungen: müssen vertretbar sein Leading cases lesen: BGE 126 III 305; 127 III 481 HS 2017 Seite 31 c. Widerrechtlichkeit: iv. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe: Deliktsrecht analog (OR 52) Amtspflicht: Polizeiliche Intervention (vgl. Zwangsmassnahmen nach StPO 196 ff.) Weitere Gesetzesbestimmungen ZGB 301 ff.: elterliche Entscheidungen zugunsten des Kindes ZGB 426 ff.: Fürsorgerische Unterbringung Etc. HS 2017 Seite 32 8

9 d. Klagemöglichkeiten: i. Übersicht Negatorische Ansprüche: nicht vermögensrechtlicher Natur Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Feststellungsanspruch Reparatorische Ansprüche: i.d.r. vermögensrechtlicher Natur Schadenersatzanspruch Genugtuungsanspruch Gewinnherausgabeanspruch Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch Gerichtsstand Abwehrklagen i.s.v. ZGB 28a und 28b und Gegendarstellungsklage nach 28 l: Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (ZPO 20 lit. a) Klage auf Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe: Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien oder am Handlungs- oder am Erfolgsort (ZPO 36; vgl. ZPO 15) HS 2017 Seite 33 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Unterlassungsklage: ZGB 28a I Ziff. 1 Begehren: Unterlassung einer geplanten Störung Voraussetzungen Genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes, künftiges Verhalten Schutzwürdiges Interesse Verhältnismässigkeit HS 2017 Seite 34 9

10 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Beseitigungsklage: ZGB 28a I Ziff. 2 Begehren: Bestehende Verletzung ist zu beseitigen Voraussetzungen Verletzung dauert noch an Verletzung kann behoben werden Verhältnismässigkeit Quelle: Roger Greuter/ Neue LZ HS 2017 Seite 35 d. Klagemöglichkeiten: ii. Negatorische Ansprüche Feststellungsklage: ZGB 28a I Ziff. 3 Begehren: Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Eingriffes Voraussetzungen Subsidiarität gegenüber anderen Klagen: nur wenn keine andere Klage möglich (umstritten) Feststellungsinteresse: Verletzung wirkt sich weiterhin störend aus HS 2017 Seite 36 10

11 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Schadenersatzklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 41 ff. Voraussetzungen Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) Quelle: imago HS 2017 Seite 37 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Genugtuungsklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 49 Begehren: Finanzieller Ausgleich für erlittene seelische Unbill Voraussetzungen Immaterielle Unbill (schwere Verletzung) Subsidiarität: Verletzung kann nicht anders wiedergutgemacht werden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Verschulden (Ausnahme: Kausalhaftung) HS 2017 Seite 38 11

12 d. Klagemöglichkeiten: iii. Reparatorische Ansprüche Gewinnherausgabeklage: ZGB 28a III i.v.m. OR 423 Begehren: Herausgabe desjenigen Gewinns, der durch die Persönlichkeitsverletzung entstanden ist (insb. Medien) Voraussetzungen Gewinn Widerrechtlicher Eingriff in Persönlichkeit (kein Verschulden!) Kausalzusammenhang: Beweis, dass Umsatzsteigerung auf Persönlichkeitsverletzung beruht (schwierig!) Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteils: ZGB 28a II Kombination mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage möglich HS 2017 Seite 39 d. Klagemöglichkeiten: iv. Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen: ZGB 28b Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen ZGB 28b (in Kraft seit ) «Stalking-Artikel», Schutz bei häuslicher Gewalt Begehren: Annäherungs-, Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot; Ausweisung aus der Wohnung Voraussetzungen: vgl. detailliert Botschaft in BBl , insbesondere kein Verschulden nötig Bei Interesse: Zingg, Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen nach Art. 28b ZGB, Jusletter v Verfahrensfragen Vereinfachtes Verfahren im Zivilprozess (ZPO 243 II lit. b) HS 2017 Seite 40 12

13 e. Vorsorgliche Massnahmen Rechtsgrundlagen: ZPO 261 ff. (bis : ZGB 28c ff.) Ratio legis: Rasches Eingreifen ohne langwierigen Prozess (Gerichtsverfahren wird nachgelagert) Voraussetzungen allgemein (ZPO 261 I) Glaubhaftmachen einer bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Persönlichkeitsverletzung, aus welcher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht Glaubhaftmachen: Das Gericht muss die behaupteten Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten HS 2017 Seite 41 e. Vorsorgliche Massnahmen Inhalt der vorsorglichen Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (ZPO 262); Gericht bestimmt nach Massgabe der Anträge. Für Persönlichkeitsschutz wichtig insb. vorsorgliches Verbot und Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (ZPO 262 lit. a und b). Speziell: Vorsorgliche Massnahmen bei periodisch erscheinenden Medien (ZPO 266), Voraussetzungen: Besonders schwerer Nachteil glaubhaft gemacht Offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund Verhältnismässigkeit der Massnahme Gerichtsstand: ZPO 13 (Ort der Hauptsache oder der Vollstreckung) HS 2017 Seite 42 13

14 f. Gegendarstellungsrecht Rechtsgrundlagen: ZGB 28g ff. Begriff: Möglichkeit, einer publizierten Tatsache mit dem gleichen Mittel zu begegnen (Behauptung gegen Behauptung) Voraussetzungen Periodisch erscheinende Medien Tatsachendarstellung Unmittelbare persönliche Betroffenheit (BGE 114 II 388 E. 2, 119 II 104 E. 3c) Kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch HS 2017 Seite 43 f. Gegendarstellungsrecht Form und Inhalt (ZGB 28h) Kein Anspruch auf identischen Umfang (vgl. ZGB 28h I: «in knapper Form») Gleiche Sprache Grundsatz Tatsache gegen Tatsache (vgl. ZGB 28h I: «auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken») Rückweisung offensichtlich unrichtiger oder rechts- und sittenwidriger Gegendarstellungen (ZGB 28h II) Quelle: Jörg Kantel HS 2017 Seite 44 14

15 f. Gegendarstellungsrecht Verfahren Fristen: 20 Tage / drei Monate nach Tag der Verbreitung (ZGB 28i I) Stellungnahme des Medienunternehmens: «unverzüglich», grds. drei Arbeitstage (ZGB 28i II) Veröffentlichung Zeitpunkt: «sobald als möglich» (ZGB 28k I) Platzierung / Gestaltung: im gleichen Rahmen wie bestrittene Darstellung, gleicher Zeitungsbund etc. Kein «Redaktionsschwanz»: Replikrecht nur in sehr engen Grenzen Kostenlosigkeit Praxisbeispiel: BGE 137 III 433 (ÖKK/K-Tipp) Anrufung des Richters als ultima ratio; nur durch betroffene Person, nicht durch Medienunternehmen (ZGB 28l I); Gerichtsstand nach ZPO 20 lit. b HS 2017 Seite 45 g. Aktueller Fall zu Persönlichkeitsverletzung durch Medien BGer heisst Beschwerde von Carl Hirschmann gegen das Urt. des HandelsGer (HG110029) gut und bestätigt eine Persönlichkeitsverletzung unter teilweiser Rückweisung ans HandelsGer (BGer 4A_658/2014 v ) Hirschmann «weder eine absolute noch relative Person der Zeitgeschichte», trotzdem ist Privatsphäre von Hirschmann enger als jene eines unbekannten Zeitgenossen, da ein öffentliches Interesse an der «Cervelat-Prominenz» besteht und das Genre der Boulevard-Medienberichterstattung eine Art ökonomische «Symbiose» mit den «Pseudo-Prominenten» pflegt Persönlichkeitsverletzung infolge «spekulativen Unterstellungen aus Sensationsgier» sowie «Verletzung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung» Blosse Verlinkung einer Webseite bewirkt noch keine «Mitwirkung» an Persönlichkeitsverletzung Anträge auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe des Gewinns und Genugtuung, bereits abgewiesen Antrag auf Schadenersatz Der Fall wurde im Anschluss ein weiteres Mal zum BGer gezogen und wieder an das HandelsGer zurückverwiesen (vgl. BGer 5A_256/2016 v ) HS 2017 Seite 46 15

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