Trends europäischer Wasserpolitik

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1 Trends europäischer Wasserpolitik Dr. Helmut Blöch Europäische Kommission Überblick Entwicklung des europäischen und österreichischen Wasserrechts Wechselwirkungen zwischen österreichischem und europäischen Wasserrecht; politisches und fachliches Gewicht / Glaubwürdigkeit Der Blick zum Nachbarn, und vom Nachbarn Performance Österreichs Herausforderungen der Zukunft und Ausblick 1

2 Unsere Gewässer - Vielfalt an Nutzungen, Erwartungen und Belastungen Naturschutz Landwirtschaft Tourismus Industrie Trinkwasser Hochwasservorsorge Abfallwirtschaft Landwirtschaft Abwasserbeseitigung Binnenschifffahrt und Wasserkraftnutzung Vielfalt der Regionen und ihrer Gewässer und Flussgebiete 2

3 EU Politikinstrumente für den Schutz unserer Wasserressourcen EU Wasser- und Umweltrecht Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinien Abwasserbehandlung, Trinkwasser, Hochwasser, Nitratbelastung Finanzielle Anreize (+/-) Gemeinsame Agrarpolitik ( cross compliance ); EU Förderungsinstrumente; Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen EU Forschungsprogramme Internationale Zusammenarbeit Global: EU Wasserinitiative; Regional: Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU (Flussgebiete und regionale Meere) Tendenzen in den letzten Jahrzehnten in Österreich und Europa Generell vom (einzelfallbezogenen) Konzessionsrecht hin zu einem ganzheitlichen Planungsprozess mit Einbindung der Betroffenen und Interessierten, in informeller und formeller Weise; In Europa von Einzelregelungen für einige Gewässer 1975 Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung 1976 Badegewässer 1978 Fischgewässer 1979 Muschelgewässer 1980 Grundwasser Regelungen für 18 gefährliche Stoffe hin zu einem Schutz aller Gewässer einem ganzheitlichen Planungsprozess mit Einbindung der Betroffenen und Interessierten. 3

4 Europäisches Wasserrecht ab 2000 Implementierung des neuen europäischen Wasserrechts 2000 Wasserrahmenrichtlinie, plus Tochterrichtlinien Grundwasser (2006) und Prioritäre Stoffe (2008) 2007 Hochwasserrichtlinie 2008 Meeresschutzrichtlinie von Anfang an begleitet von einer bislang einzigartigen Kooperation von Kommission, Mitgliedstaaten und Beitrittstaaten, NGOs und Stakeholdern, der Common Implementation Strategy Paradigmenwechsel... "In der Regel sollten in kultivierten Ländern die Bäche, Flüsse und Ströme Kanäle sein..." Johann Gottfried Tulla, ; Planer der Oberrheinregulierung Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. Erster Satz der Wasserrahmenrichtlinie,

5 Vielfalt der Organisation und des Eigentumsrechts 1. Eigentum und Betrieb bei Kommunen oder regionale Zweckverbände: in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten Europäisches Wasserrechts ist neutral was Organisation und Eigentumsordnung betrifft. Eingiffe in die Eigentumsordnung durch EU Recht sind lt. EG Vertrag Art. 295 unmöglich. 2. Eigentum bei Kommunen; Betrieb auf Vertragsbasis durch private Dienstleister: in Frankreich (mehrheitlich vorherrschend), vereinzelt auch in anderen Regionen; 3. Eigentum und Betrieb bei privaten Monopolbetrieben: England und Wales (nicht aber Schottland und Nordirland) Wasserrahmenrichtlinie wesentliche Ziele/Instrumente Schutz aller Gewässer, Oberflächen- und Grundwässer, in ganzheitlicher Form; Ganzheitliche Erfassung aller Einwirkungen (auch jener, die sich regionaler, nationaler oder europäischer Förderung erfreuen); Emissions- & Immissionskriterien; Ziel: guter Zustand für alle Gewässer, in der Regel bis 2015, plus Verschlechterungsverbot; beschränkte Ausnahmeregelungen: nicht der Beliebigkeit anheimgestellt, sondern (auflösend) abhängig von klaren Bedingungen (z.b. Zeitrahmen und Verschlechterungsverbot); Verpflichtung zu Planen und Handeln auf Grundlage von Flussgebieten über Verwaltungsgrenzen und Staatsgrenzen hinweg; breite Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. 10 5

6 Wasserrahmenrichtlinie Zeitplan: ein transparenter Prozess, Schritt für Schritt Formale Umsetzung Zeitplan: in nationales Recht Dez Ausweisung der Flussgebietseinheiten Pläne und Programme haben bis fertig gestellt zu sein, u.a. betreffend, -- Sanierungsmaßnahmen bei Punktquellen: Art.11(3)g, Bestandsaufnahme - Sanierungsmaßnahmen einschl. Risikoanalyse bei diffusen Quellen: Art.11(3)h, - Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Einwirkungen ( Wo stehen wir auf im den Vergleich hydromorphologischen zum Ziel Zustand:? ) Art.11(3)i. Dez Wie österreichische Behörden innerstaatlich ihre Aufgaben Mess- und Überwachungsprogramme verteilen (z.b. modular BM LH), ist souveräne Dez Öffentlichkeitsbeteiligung innerstaatliche Entscheidung. spätestens Aber: abeine stille Dez Verschiebung der Frist über eine solche Aufgabenteilung steht nicht im Einklang mit Wortlaut und Geist der WRRL. Entwurf der Bewirtschaftungspläne Dez Endgültige Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme Dez Kostendeckungsprinzip 2010 Umsetzung, Bewertung, Nachjustierung und weiter 11 Umweltziele Ausnahmeregelungen? Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der Umweltziele und des Planungsprozesses, aber keinesfalls nach Beliebigkeit; Ausnahmeregelungen sind (zwingend und auflösend) verbunden mit Bedingungen Verlängerung der Fristen Weniger strenge Umweltziele vorübergehende Ausnahmeregelungen bei natürlichen Ursachen oder höherer Gewalt neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten und für alle Ausnahmeregelungen gelten die strikten Kriterien von Artikel 4(8) und 4(9): > Keine Ausnahmeregelung darf die Erreichung der Ziele in jeglichen anderen Wasserkörpern im gleichen Flussgebiet?? in Frage stellen; > Anwendung der Ausnahmeregelungen muss zumindest das gleiche Schutzniveau wie bestehendes EU Recht sicherstellen (also keinerlei Ausnahmen z.b. von der Nitrat-Richtlinie oder der Richtlinie kommunale Abwasserbehandlung) 6

7 Wasserrahmenrichtlinie Verschlechterungsverbot Artikel 4 spricht ein klares Verschlechterungsverbot aus. Ausnahmen davon sind eng begrenzt und an die (auflösende) Erfüllung einer Reihe von Bedingungen geknüpft: Artikel 4(7). Pauschalausnahmen für bestimmte Aktivitäten sind der Richtlinie fremd Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass Wasserkraft im Allgemeinen und das Projekt <> im Besonderen aus einer Vielzahl von Gründen im übergeordneten öffentlichen Interesse steht (Bescheid vom ). Weiters muss festgehalten werden, dass auf Grund der Beurteilungskriterien, die vor Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie anzuwenden sind, eine Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit auch bei Realisierung des Kraftwerkes zu erwarten ist übergeordnetes öffentliches Interesse? 7

8 Wasserrahmenrichtlinie Europäischer Gerichtshof URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 15. Dezember 2005 Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Richtlinie 2000/60/EG Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik Keine fristgerechte Umsetzung Urteil..... Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in den Ländern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen waren Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. Wo stehen wir? Wasserrahmenrichtlinie Bestandsaufnahmen Qualität (1) Koordination in Flussgebieten (Artikel 3 WRRL) 16 8

9 Wo stehen wir? Wasserrahmenrichtlinie Bestandsaufnahmen Qualität (2) Analyse der Einwirkungen auf Gewässer und ihres Zustandes (Artikel 5 WRRL) 17 mit Österreichs Nachbarn: Bestandsaufnahme Donau-Einzugsgebiet Organische Belastung; Nährstoffbelastung; Hydromorphologie 19 Staaten im DonauEinzugsgebiet DE, CH, AT, IT, SI, CZ, SK, HU, UA, HR, BIH, SB, MO, RO, BG, MD, PL, AL, FYROM Thiess River Prize 2007 (AUS) 18 9

10 Wasserkraft Vergangenheit und Gegenwart Kopswerk, Vorarlberg (AT) Bewilligungsbescheid des BMLF für das Donaukraftwerk Melk Der Antrag auf Errichtung einer Fischtreppe wird (wegen wesentlicher Erschwerung eines bevorzugten Wasserbaus) abgewiesen. Rückbau im 21. Jht Beispiele für ökologischen Rückbau und umweltverträgliche Wasserkraft Kopswerk, Vorarlberg (AT) Kopswerk, Vorarlberg (AT) Rückbau Ybbsmündung 10

11 mit Österreichs Nachbarn: Die Causa Raab Wo stehen wir: Abwasserbehandlung Umsetzungsbericht August

12 Wo stehen wir? Abwasserbehandlung Anforderung Biologische Reinigung Abwasserreinigung in Österreich EU-weit vorbidlich, aber intern eine Zwei-Klassen-Gesellschaft? Juni

13 EU Hochwasserrichtlinie Alle Fristen noch offen Derzeit Umsetzung in nationale Gesetzgebung laufend - bis ; 1. Schritt: vorläufige Hochwasserrisikoberwertung (= Ausscheiden der Gebiete ohne besonderes Risiko) - bis ; 2. Schritt: Hochwasserkartierung bis ; 3. Schritt: Hochwasseraktionspläne dort, wo das Risiko zu hoch ist bis ; Koordination und Kooperation in Flussgebieten; Entscheidung über Risiko und Schutzniveau vor Ort, ebenso über Auswahl und Bündelung der Maßnahmen; Information und Beteiligung der Öffentlichkeit; Koordination mit der Wasserrahmenrichtlinie. Wasserstress heute und 2070 Wasserstress in Europa: Heutige Situation Wasserstress in Europa in den 70er Jahren dieses Jahrhunderts (Baseline-A scenario, Klimadaten HadCM3) Wasserstress = Verhältnis von Entnahmen zu verfügbaren Ressourcen. Quelle: Eurowasser Studie, Universität Kassel 13

14 Die künftige Klimakarte Europas? Klimaanaloga im Jahre 2070 Hadley Centre Model, SRES A2 Hallegatte, Ambrosi, Hourcade (2007) Wasser: Die Meinung der Bürger (1) Eurobarometer Meinungsumfrage, publiziert März Nur in Englisch verfügbar 14

15 Wasser: Die Meinung der Bürger (2) Wasserqualität Wasserquantität Eurobarometer Meinungsumfrage, publiziert März Ausblick Schutz und Bewirtschaftung aller Gewässer sichergestellt, auf Grundlage vergleichbarer Grundsätze und Ziele. Damit auch Ausdünnung bislang bestehender Wettbewerbsverzerrungen durch stark unterschiedliche nationale Bestimmungen. Ziele sind rechtsverbindlich (und damit wo erforderlich auch einklagbar), dagegen besteht bei der Wahl und Bündelung der Maßnahmen Gestaltungsfreiheit; damit sind maßgeschneiderte Lösungen auf Flussgebiets- und Regionsebene möglich. Koordination und Kooperation in gemeinsamen Flussgebieten ist pflichtig, ebenso die Einbindung der Öffentlichkeit. Die Pläne und Programme werden eine belastbare und langfristige Grundlage sicherstellen für technische, finanzielle und politische Entscheidungen, auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene. Die Kommission wird Pläne und Programme sorgfältig prüfen, nicht zuletzt bzgl. legitimer Nutzung von Ausnahmetatbeständen. EU-weiter Bericht

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Dieser Beitrag stellt die Meinung des Autors dar, und nicht notwendigerweise jene der Europäischen Kommission. Source (graphics): ÖVGW 16

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