Der Bürgermeister. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 256 Ehem. Schule Antfeld gem. 2 BauGB, Stadtteil Antfeld

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1 Der Bürgermeister Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 256 Ehem. Schule Antfeld gem. 2 BauGB, Stadtteil Antfeld (Begründung gem. 9 Abs. 8 BauGB i. V. m. 2a BauGB einschl. Umweltbericht) Planungsstand: Öffentliche Auslegung 1. Allgemeine Planungsvorgaben Bebauungsplan Der Bebauungsplan Nr. 256 Ehemalige Schule Antfeld im Stadtteil Antfeld ist seit dem Jahr 2003 rechtskräftig. In dem Geltungsbereich sind als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. 4 BauNVO und Verkehrsflächen gem. 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Mit Ausnahme eines Grundstücks wurden zwischenzeitlich alle Grundstücke einer Bebauung zugeführt. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 stellt die Flächen im Bebauungsplangebiet (= Aufhebungsplan) als Wohnbaufläche dar. Landschaftsplan Der Landschaftsplan setzt die Flächen im Aufhebungsplan als weiße Fläche (= Gebiet ohne Festsetzung) fest. 2. Anlass zur Aufhebung; Derzeitige und zukünftige Rechtslage 2.1 Anlass zur Aufhebung des Bebauungsplanes und Durchführung Der Bebauungsplan setzt u. a. für die Grundstücke östlich und nördlich der Hambergstraße fest, dass Garagen und Carports ausschließlich in einem Abstand von mindestens 3,00 m und maximal 16,00 m zu Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Ein Grundstückseigentümer im Aufhebungsbereich hat, abweichend der o. g. Festsetzung, auf seinem Grundstück ein Carport tw. außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet, da auf Grund der extremen Hangsituation und des anstehenden Felsens im rückwärtigen Grundstücksbereich die Errichtung nur unter erhöhtem Aufwand möglich gewesen wäre. Da der Bebauungsplan weitestgehend vollzogen ist, hat der Ausschuss Planen und Bauen in seiner Sitzung am beschlossen, zur Legalisierung des Carports das Satzungs- 1

2 verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten und den o. g. Bebauungsplan ersatzlos aufzuheben. Die Art des Aufhebungsverfahren richtet sich nach 1 Abs. 8 BauGB, sodass das Aufhebungsverfahren in einem zweistufigen Verfahren analog den 2 ff. BauGB - und nicht in einem vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt wird. 2.2 Zukünftige planungsrechtliche Situation Die Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes schafft hinsichtlich der Nutzung der Flächen keine wesentlich neuen Verhältnisse. Faktisch wird kein neues Baurecht geschaffen. Nach der Aufhebung der Satzung werden zukünftige Bauvorhaben, z. B. Neu-, An- oder Umbauten planungsrechtlich durch den Hochsauerlandkreis als Baugenehmigungsbehörde nach 34 BauGB, d. h. Bauen im unbeplanten Innenbereich beurteilt. Dies bedeutet im Einzelnen, dass ein Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, u. a. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Aufhebung der Satzung geht somit mit den im Rahmen der BauGB-Novelle 2013 formulierten Zielen erweiterten städtebaulichen Entwicklungszielen der Stärkung der Innenentwicklung ( 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) konform. 2.3 Gestaltung baulicher Anlagen Für Neu- und Anbauten sowie bei Sanierungen im Aufhebungsbereich gilt die Gestaltungssatzung gem. Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Olsberg vom Erschließung Es ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keine Änderungen. 4. Ver- und Entsorgung Es ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keine Änderungen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Löschwasserversorgung (s. Begründung v. November 2003). 5. Natur und Landschaft 5.1 Eingriffsregelung 1a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen über die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Land- 2

3 schaftspflege unter entsprechender Anwendung der 19 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nach den Vorschriften des BauGB in der Abwägung zu entscheiden ist. Erhebliche Umweltauswirkungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft i. S. d. 18 ff. BNatSchG sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht zu erwarten, sodass über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach dem BauGB nicht zu entscheiden ist. Nachverdichtungen im Bestand dienen dem Schutz des Außenbereichs. Die Anwendung der Bilanzierung zur Bewertung von Ist- und Planungszustand wird nicht als notwendig angesehen. Die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen ist im Rahmen dieser Planung daher nicht erforderlich. 5.2 Artenschutz Durch die Aufhebung dieses Planes entstehen planungsrechtlich keine neuen Bauplätze. Geringfügige Nachverdichtungen im Bestand sind möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Aufhebung des Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes in diesem Gebiet nicht wesentlich bzw. erheblich auswirken wird und Auswirkungen auf die folgenden Vorschriften des 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Nachstellen, fangen, verletzten oder töten wild lebender Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche Störungen der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sodass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG: Beschädigung oder Zerstörung wild lebender Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen. Ebenfalls existieren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter. Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten sind im Aufhebungsbereich nicht zu vermuten. Nähere Untersuchungen der überwiegend gärtnerisch genutzten nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben nicht stattgefunden. 3

4 Sofern künftig Bau- oder Abrissmaßnahmen im Aufhebungsbereich durchgeführt werden, sind die Belange des Artenschutzes im Einzelfall im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes sollte berücksichtigt werden, dass eine Gehölzrodung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also zwischen dem eines Jahres, erfolgt. 5.3 FFH-Verträglichkeit Ca. 150 m westlich des Aufhebungsbereichs beginnt das FFH-Gebiet DE Dieses Gebiet umfasst Teilbereiche der Höhlen und Stollen im Ruhrtal bei Bestwig und Olsberg. Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie sind neben Buchenwaldformationen und Felsen mit bes. Vegetationsformen auch ein Komplex aus 10 Teilgebieten (Gruben und Stollen), das die wichtigsten Überwinterungsquartiere der Fledermäuse Großes Mausohr und Teichfledermaus am Nordrand des Sauerlandes an der Schwelle zum Mittelgebirgsraum in NRW umfasst. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Beibehaltung der Nutzung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet, die Lebensräume von Flora und Fauna und seine Schutz- und Entwicklungsziele erkennbar. Eine detaillierte FFH- Verträglichkeitsprognose ist daher nicht erforderlich. 5.4 Umweltbericht Nach 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung. In diesem werden die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargestellt. Die Durchführung der Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB, die Erarbeitung des Umweltberichtes gem. 2a BauGB und die Überwachung gem. 4c BauGB wird im Rahmen dieser Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als notwendig erachtet, da erheblich nachteilige Auswirkungen auf alle in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter nicht zu erwarten sind. 6. Sonstige Belange 6.1 Überschwemmungsgebiet Der Aufhebungsbereich liegt nicht innerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungs- oder Überflutungsgebietes. 6.2 Belange der Nachbargemeinden Belange der Nachbargemeinden werden aus Sicht der Stadt Olsberg durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht berührt. 4

5 6.3 Immissionsschutz Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, sind im Aufhebungsbereich nicht zu erwarten. Belange des Immissionsschutzes sind aus Sicht der Stadt Olsberg durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 7. Hinweise 7.1 Altlasten / Kampfmittel Altlasten Das Verzeichnis der Altstandorte und Altablagerungen des Hochsauerlandkreises (unterste Ebene) enthält zu den Flächen im Aufhebungsbereich keine Eintragungen. Kampfmittel Nach den vorliegenden Unterlagen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Arnsberg vom liegt der äußerste nördliche Aufhebungsbereich im Bereich einer ehem. Artilleriestellung. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt für diesen Bereich im Aufhebungsplan keine Kampfmittelgefährdung vor, noch sind Verunreinigungen / Kontaminationen bekannt. Sind jedoch bei der Durchführung von Bauvorhaben beim Erdbau außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Olsberg als örtliche Ordnungsbehörde und/oder die Bezirksregierung Arnsberg, Staatlicher Kampfmittelräumdienst (Tel / oder / ) sind zu verständigen. 7.2 Bergbau Der Aufhebungsbereich liegt über dem auf Blei- (Pb), Kupfer- (Cu), Zinkerz und Schwefelkies (Pyrit) verliehenem Bergwerksfeld Jupiter. Im Aufhebungsbereich ist kein Bergbau dokumentiert. 7.3 Denkmalpflege Baudenkmale sind im Aufhebungsbereich nicht in die Denkmalliste eingetragen. Bodendenkmalpflegerische Belange werden ebenfalls nicht berührt. Auf folgendes wird hingewiesen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten sowie Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Olsberg als Untere Denkmalbehörde (Tel /982-0; Telefax 02962/ ) und / oder dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel /93750; Telefax 02761/937520; 5

6 unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). 8. Entschädigungsansprüche Entschädigungsansprüche gem. 39 ff. BauGB und 42 ff. BauGB ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht. Olsberg, den 08. April 2014 Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Vorderwülbecke 6

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