1. Qualifikation nach der lex fori
|
|
- Uwe Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 12 INTERNATIONALES PRIVATRECHT Es handelt sich um einen Fall, der nach deutschem Recht als Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes unter 1357 BGB zu subsumieren wäre. Im EGBGB hingegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt, nach welchem Recht Geschäfte zur Deckung des tägliche Lebensbedarfes zu beurteilen sind. Es muss daher nach vergleichbaren Anknüpfungsgegenständen gesucht werden. Hier kommt eine Qualifikation als vertragsrechtlicher Anspruch in Betracht, da Ausgangspunkt ein zwischen F und V geschlossener Vertrag war, Art. 27 ff. EGBGB. Denkbar ist aber auch eine familienrechtliche Qualifikation, weil E gerade in seiner Eigenschaft als Ehemann in Anspruch genommen wird, Art. 14 EGBGB. Ebenso problematisch ist die Qualifikation, wenn das ausländische Recht ein Rechtsinstitut anders einordnet als das deutsche Recht. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob die Qualifikation nach Maßgabe des ausländischen Rechts oder des deutschen Rechts zu erfolgen hat. Bsp. 2: In Deutschland ist die Verjährung Bestandteil des materiellen Rechts, im anglo-amerikanischen Recht hingegen ist sie im Prozessrecht geregelt. 23 Besonders kompliziert wird die Qualifikation, wenn das ausländische Recht Rechtsinstitute verwendet, die dem deutschen Recht völlig unbekannt sind. Bsp. 3: islamische Morgengabe, anglo-amerikanischer trust, französisches Registerpfandrecht. 24 Besonders die beiden letztgenannten Fälle machen deutlich, dass geklärt werden muss, nach welchem Recht die Qualifikation überhaupt zu erfolgen hat. Dazu werden drei verschiedene Auffassungen vertreten. 1. Qualifikation nach der lex fori lex fori Das bedeutet Einordnung und Auslegung des Rechtsinstitutes nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im ersten Beispielsfall bedeutet die Qualifikation nach der lex fori: Da 1357 im BGB systematisch unter dem Titel Wirkung der Ehe im Allgemeinen steht, muss er auch kollisionsrechtlich entsprechend qualifiziert werden. Dies führt zu Art. 14 EGBGB, der den gleichen Begriff verwendet. Nicht ganz so einleuchtend ist die Qualifikation nach der lex fori in den beiden anderen Beispielsfällen, doch auch hier vertritt die h.m. aus Praktikabilitätsgründen die lex-fori-qualifikation. Für die Lösung von Bsp. 2 bedeutet dies: Ein deutscher Richter wird die Verjährung entsprechend dem deutschen Recht materiellrechtlich qualifizieren und diese, wenn amerikanisches Recht (genauer: das Recht eines Bundesstaates der USA) Vertragsstatut ist, auch beachten, obwohl er ausländisches Prozessrecht nie anwenden würde. Ist die Qualifikation daher einmal nach der lex fori erfolgt, ist es für die Rechtsanwendung i.d.r. belanglos, in welchem Bereich des ausländischen Rechts sich die fragliche Sachvorschrift finden lässt. Bei im deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituten wie der Morgengabe ist entsprechend dem Zweck des fremden Rechtsinstituts, nach vergleichbaren Instituten im deutschen Recht zu suchen Weitere Beispiele bei V. HOFFMANN, 6, Rn. 6 f. Vgl. dazu im einzelnen die Erläuterungen bei den entsprechenden Rechtsgebieten.
2 2 ALLGEMEINE LEHREN 13 In Betracht kommen daher, je nachdem wann und aus welchem Grund die Morgengabe von der Frau geltend gemacht wird, Art. 13, 14 oder 17 EGBGB. 25 lex causae 2. Qualifikation nach der lex causae Eine zweite Auffassung vertritt die Qualifikation nach der lex causae, d.h. nach dem zur Anwendung berufenen ausländischen Recht. Diese Vorgehensweise ist aber deshalb untauglich, weil das anwendbare Recht mittels der Qualifikation ja gerade erst ermittelt werden soll. Folgt man der Auffassung, welche die lex-causae-qualifikation befürwortet, müsste Art. 25 EGBGB (als ein Beispiel) an sich heißen: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt allen denjenigen Regeln des letzten Heimatrechts des Erblassers, die nach diesem Recht erbrechtlicher Natur sind. 30 hemmer-methode: Die termini lex causae und lex fori müssen Ihnen mit der Zeit in Fleisch und Blut übergehen. Als lex fori bezeichnet man grundsätzlich das Recht des Staates, dessen Gerichte angerufen werden, während die lex causae das Recht bezeichnet, das auf den fraglichen Sachverhalt in der Sache angewandt werden soll. rechtsvergleichend 3. Rechtsvergleichende Qualifikation Die sachgerechteste Methode ist sicherlich die rechtsvergleichende (auch autonome) Qualifikation, 26 d. h. eine vom nationalen Recht losgelöste, rechtsvergleichende Betrachtung des Rechtsinstituts. Sie muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, dass sie in der Praxis weitgehend undurchführbar ist. 31 nach Zweck der Kollisionsnorm (Kegel) nach Zweck der Sachnorm (Neuhaus, Lewald) kombinierend (v. Hoffmann) 4. Funktionale Qualifikation Im Vordringen befindlich ist eine vierte Auffassung, die der funktionalen Qualifikation. Sie kombiniert die lex-fori-qualifikation mit Elementen der rechtsvergleichenden Qualifikation: Auf Grundlage der Vorstellungen der lex fori (insofern unterscheidet sie sich von der rechtsvergleichenden Qualifikation) wird nach der Funktion des zu qualifizierenden Rechtsinstituts gefragt. Anschließend wird das Rechtsinstitut entsprechend der so ermittelten Funktion dem Systembegriff einer Kollisionsnorm zugeordnet (das entspricht der Vorgehensweise der rechtsvergleichenden Qualifikation). 27 Bsp.: Das ausländische Rechtsinstitut der Trennung von Tisch und Bett dient nach unserer Vorstellung der Trennung von Eheleuten und ist deshalb der deutschen Kollisionsnorm über die Ehescheidung zuzuordnen, Art. 17 EGBGB. 32 hemmer-methode: In der Klausur empfiehlt sich eine Anwendung der lex-fori-qualifikation - unter Umständen, z.b. wenn es um fremde Rechtsinstitute geht, der funktionalen Qualifikation - unter kurzer Ablehnung der anderen Theorien. Auf keinen Fall darf die Darstellung des Theorienstreites breiten Raum einnehmen, da er als eher akademisches Problem sicherlich keinen Schwerpunkt einer Klausur darstellen wird. Wichtiger ist die Begründung, warum Sie ein Rechtsinstitut so oder so qualifizieren Vgl. PALANDT-HELDRICH, Art. 13 EGBGB, Rn. 9; Art. 14 EGBGB, Rn. 18; Art. 17 EGBGB, Rn. 17 Die rechtsvergleichende Qualifikation geht zurück auf ERNST RABELS ( ). Vgl. vertiefend KROPHOLLER, 17.
3 14 INTERNATIONALES PRIVATRECHT 5. Völkerrechtliche Verträge vertragsautonome Qualifikation Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der Qualifikation nach der lex fori gilt für völkerrechtliche Verträge. Hier würde die Qualifikation nach der lex fori durch jeden Vertragsstaat die Rechtsvereinheitlichung zerstören. Deshalb müssen die in staatsvertraglichen Kollisionsnormen verwendeten Begriffe aus dem Abkommen selbst heraus, d.h. aus den in ihm enthaltenen Definitionen, seiner Entstehungsgeschichte, seinem verfolgten Zweck oder, sofern dies nicht möglich ist, rechtsvergleichend qualifiziert werden. 33 Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt allseitige und einseitige Kollisionsnormen II. Aufbau der Kollisionsnorm Ist die maßgebliche Kollisionsnorm mittels Qualifikation gefunden, muss sie angewendet werden, um auf diese Weise das auf den Sachverhalt anwendbare Recht zu ermitteln. Wie die Sachnorm enthält auch die Kollisionsnorm einen abstrakten Tatbestand und eine abstrakte Rechtsfolge, nur mit dem Unterschied, dass die Rechtsfolge nicht in der Sachentscheidung besteht, sondern nur in der Bestimmung des für die Sachentscheidung anwendbaren Rechts. 28 Hier gilt es zu unterscheiden: selbstständige Kollisionsnormen (bspw. Art. 7 I, 25 I EGBGB) unselbstständige Kollisionsnormen (z.b. Art. 5 I, II, 6 EGBGB). Unter unselbstständigen Kollisionsnormen versteht man Hilfsnormen zu den selbstständigen Kollisionsnormen, um das anwendbare Recht zu bestimmen (daneben Qualifikationsregeln, Anpassung und Vorfragenanknüpfung als ungeschriebene Hilfsnormen). Der Tatbestand der Kollisionsnorm besteht aus zwei essentiellen Elementen: dem Anknüpfungsgegenstand und dem Anknüpfungsmoment, auch Anknüpfungspunkt genannt. Ersterer dient der Einordnung eines Sachverhalts unter eine bestimmte Kollisionsnorm (s.o.). Anknüpfungsgegenstände sind z.b. die Scheidung in Art. 17 EGBGB oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 25 EGBGB. Um möglichst alle Fälle zu erfassen, sind die Kollisionsnormen vom Tatbestand her i.d.r. weiter als Sachnormen. Man spricht daher auch von Systembegriffen. Anknüpfungsmomente sind bspw. die Staatsangehörigkeit des Erblassers in Art. 25 EGBGB oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten in Art. 18 EGBGB. Sie verweisen auf eine bestimmte Rechtsordnung und bezeichnen damit das auf den Sachverhalt anwendbare Recht. Es gibt einseitige und allseitige Kollisionsnormen. Die einseitigen bestimmen nur, wann das eigene Recht Anwendung finden soll bzw. in welchen Fällen es gerade nicht angewandt werden soll (sog. negativ einseitige Kollisionsnormen). Nach den allseitigen hingegen kann sowohl die inländische als auch irgendeine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung kommen. Das EGBGB besteht überwiegend aus allseitigen Kollisionsnormen. 28 Zu den verschiedenen Arten von Kollisionsnormen vgl. V. HOFFMANN, 4, Rn. 6 ff.
4 2 ALLGEMEINE LEHREN 15 hemmer-methode: Für die vereinzelt vorkommenden einseitigen Kollisionsnormen (z.b. Art. 6, 13 III 1, 16, 25 II EGBGB) wird häufig deren allseitiger Ausbau diskutiert. Diesen sollten Sie aber grundsätzlich ablehnen, da es sich bei den einseitigen Kollisionsnormen im EGBGB i.d.r. um Ausnahmebestimmungen handelt, deren Anwendungsbereich daher nicht weiter ausgedehnt werden sollte. Auf seltene Ausnahmen von diesem Grundsatz wird im jeweiligen Zusammenhang hinweisen (v.a. Art. 7 II EGBGB: semel major, semper major). III. Anknüpfung Begriff Die Verbindung zwischen Anknüpfungsgegenstand und - moment wird Anknüpfung genannt. Entsprechend spricht man auch davon, dass z.b. Art. 14 EGBGB die Allgemeinen Ehewirkungen an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten anknüpft. Die auf diese Weise ermittelte Rechtsordnung nennt man Statut, so gibt es z.b. ein Erbstatut, ein Vertragsstatut oder ein Personalstatut Das EGBGB verwendet eine Reihe von verschiedenen Anknüpfungsmomenten, die zum Teil nicht ganz unproblematisch sind. Staatsangehörigkeit 1. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Das im EGBGB am häufigsten verwendete Anknüpfungsmoment ist die Staatsangehörigkeit. Sie ist maßgeblich für alle die Person betreffenden Rechtsverhältnisse, wie z. B. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Name und Rechtsnachfolge von Todes wegen Heimatrecht (=anwendbares Recht) Personalstatut (=verweisendes Recht) a) Grundsatz Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit erfolgt nach den Regeln des Staates, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht, denn wem und wie ein Staat seine Staatsangehörigkeit verleiht, darüber kann kein fremder Staat bestimmen. 31 Der Grund für die Anknüpfung an die lex fori des Staates, der die Staatsangehörigkeit verleiht wird vor allem darin gesehen, dass dies ein typischen Ausdruck der Verbundenheit mit einem Staat darstellt, ferner dies dem Kontinuitätsinteresse entspricht und somit die Gefahr von Manipulationen geringer ist, schließlich die leichtere Feststellbarkeit und die Forderung nach einem internationalen Entscheidungseinklang. 37 b) Besonderheiten Art. 5 I EGBGB: effektive Staatsangehörigkeit aa) Mehrstaater Probleme wirft die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bei Mehrstaatern auf. Hier können nicht alle Staatsangehörigkeiten berücksichtigt werden, aber welche soll die maßgebliche sein? Dafür trifft Art. 5 I EGBGB eine Lösung: Maßgeblich ist die effektive Staatsangehörigkeit. Das ist diejenige, die der Mehrstaater tatsächlich lebt, d.h. mit der er am engsten verbunden ist, bspw. durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt Zur Vieldeutigkeit dieses Begriffes vgl. KEGEL-SCHURIG, 13 II 2. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für diese Fragen ist nicht zwingend, ebenso hätte sich das EGBGB für eine Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht entscheiden können, vgl. dazu V. HOFFMANN, 5, Rn. 5 ff. Einen Überblick über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie bei V. HOFFMANN, 5 Rn. 39 ff. Zur Behandlung eventueller Vorfragen vgl. KEGEL-SCHURIG, 13 II 4. Vgl. Entscheidung des IGH (1955) NOTTEBOHM, ICJ Reports 1955, 4. (auch HEMMER/WÜST, Völkerrecht, Rn. 119).
5 16 INTERNATIONALES PRIVATRECHT Ist der Mehrstaater u.a. auch Deutscher, so ist gemäß Art. 5 I 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, ob sie die effektive ist, maßgeblich. hemmer-methode: Merken Sie sich verkürzt: auch Deutscher, nur Deutscher! Diese unbegründete Bevorzugung des deutschen Rechts ist systemwidrig, da das IPR grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Rechte ausgeht. Da sie aber nun mal Gesetz ist, müssen Sie sie anwenden. Keinesfalls aber dürfen Sie die verfehlte Regelung des Art. 5 I 2 EGBGB auch noch auf andere Gebiete wie das IZPR oder völkerrechtliche Verträge übertragen. bb) Staatenlose Art. 5 II EGBGB Für Staatenlose ersetzt Art. 5 II EGBGB die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit durch den gewöhnlichen bzw. schlichten Aufenthalt, wenn auch ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Vorrangig zu beachten ist hier allerdings Art. 12 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom Bevorzugung best. Staatsangehörigkeit, z.b. pater familias Õ Verstoß gegen Art. 3 II GG, ggf. über Art. 6 EGBGB beachten cc) Mehrpersonenverhältnisse Ebenfalls problematisch ist die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, wenn an einem Rechtsverhältnis mehrere Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit beteiligt sind, z.b. Ehegatten. In diesen Fällen sieht das EGBGB hilfsweise Anknüpfungen vor, insbesondere an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, z.b. Art. 14 EGBGB (lesen!). 40 gewöhnlicher Aufenthalt 2. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt Häufiger war nun bereits schon die Rede von einem weiteren, oft gebrauchten Anknüpfungsmoment, dem gewöhnlichen Aufenthalt. 41 Lebensmittelpunkt einer Person a) Begriff Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Maßgebliches Kriterium dafür ist ihre soziale Integration an diesem Ort, d.h. familiäre, freundschaftliche und berufliche Bindungen. 42 tatsächlicher Charakter des Aufenthalt b) Gewöhnlicher Aufenthalt Minderjähriger Wegen des tatsächlichen Charakters des Aufenthalts, zu dessen Begründung Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist, haben auch Minderjährige einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt und nicht etwa einen von ihren Sorgeberechtigten abgeleiteten, auch wenn diese in Ausübung der elterlichen Sorge über den Aufenthaltsort des Minderjährigen bestimmen. 43 tatsächliches und / oder voluntatives Moment c) Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts Der gewöhnliche Aufenthalt kann begründet werden durch die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts und / oder den Aufenthaltswillen JAYME/HAUSMANN, Nr. 12. Früher sehr viel häufiger Anknüpfung an den Wohnsitz, heute jedoch nur noch in Art. 26 I 1 Nr.3 2.Var. EGBGB, 12, 13, 606, 640 ZPO.
Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts
Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung
MehrAufbau einer IPR-/IZPR-Klausur
A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche
MehrInternationales Privatrecht Allgemeine Lehren
Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrDie Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht
Carmen Christina Bernitt Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX A. Einleitung 1 I. Die Rom II-VO und die Perspektive eines
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrErbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage
Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...
MehrKlausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze
Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit
MehrNr. 3: Wichtige Anknüpfungspunkte
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil) Stand: 04/2010 Nr. 3: Wichtige Anknüpfungspunkte
Mehr1 Einführung in die Problematik
1 1 Einführung in die Problematik A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug I. Bedeutung der Erbfälle mit Auslandsbezug/Relevanz für die beratende Praxis Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-
MehrVorlesung Internationales Privatrecht I
Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
Mehr2. Teil Allgemeiner Teil des IPR
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR A. Kollisionsnormen I. Unterschied zu Sachnormen Sachnormen als materiell-rechtliche Regelungen betreffen die Rechtslage unmittelbar. Demgegenüber bestimmen Kollisionsnormen
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Begründetheit der Klage: 1. Anwendbares Recht Art. 3 HUnthProt i.v.m. Art. 15 EuUnthVO? ( ), Klage gegen Schädiger wegen Tötung eines unterhalts-
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts
MehrEU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag
MehrStaatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG
CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen
MehrDie Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht
Hannah Blefgen Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 I. Hintergrund der Arbeit 13 II. Fragestellungen
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrProf. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel
MehrNr. 1: Einführung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 1: Einführung zum Internationalen
MehrDie Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO
Magisterarbeit Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO von Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H.
MehrIrene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?
Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS
MehrInhaltsverzeichnis. I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Inhaltsverzeichnis i 1 Einleitung 13 I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 13 II. Gang der Untersuchung 16 i 2 Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers aus
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.
MehrVorvertragliche Aufklärungspflichten im internationalen Franchising
Florian D.Wagner Vorvertragliche Aufklärungspflichten im internationalen Franchising Zur Harmonisierung von Deliktsund Vertragsstatut im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der
MehrNr. 5: Renvoi, domicile und Mehrrechtsstaaten
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil) Stand: 04/2010 Fall zum Renvoi: Nr. 5:
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Vertiefung IPR Test: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-9 ein? Ergebnis: 2 Vertiefung im Internationalen
MehrJetzt wollen wir uns die Struktur und Wirkungsweise von Kollisionsnormen und der Verweisungstechnik etwas genauer ansehen.
Prof. Dr. Alexander Trunk SS 2016 Vorlesung: Internationales Privatrecht I 26.4.2016 Anknüpfungsmethodik Raum: Bio-Zentrum Raum E59 In der letzten Stunde haben wir uns die Rechtsquellen des IPR angesehen,
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrJörg Nestler. Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht
Jörg Nestler Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
MehrEinfluss der neuen EuErbVO auf deutsch-argentinische Sachverhalte
Einfluss der neuen EuErbVO auf deutsch-argentinische Sachverhalte Vortrag auf dem Mini-Kongress der Argentinisch-Deutschen Juristenvereinigung e.v. in München am 26. September 2016 Dr. Andrea Tiedemann
MehrEuropäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008. Nr. 6: Unterhalt
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 6: Unterhalt Fall 1: Fall
Mehr2. Teil Allgemeiner Teil des IPR
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR A. Kollisionsnormen I. Unterschied zu Sachnormen 27 Sachnormen als materiell-rechtliche Regelungen betreffen die Rechtslage unmittelbar. Demgegenüber bestimmen Kollisionsnormen
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer
MehrAllgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen
Allgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen Von Eckart Gottschalk Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 23 Erstes Kapitel Grundlagen des einheitlichen Kollisionsrechts
MehrKonsensprobleme im internationalen Schuldvertragsrecht
Manfred Kost Konsensprobleme im internationalen Schuldvertragsrecht PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften IX UBERSICHT Inhaltsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis IX XVII
MehrGewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Intersexualität
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 9 Intersexualität Vertiefung IPR Hörsaalfrage: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-8 ein? 2 Vertiefung
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
MehrDeutsch-deutsches Erbrecht nach der Einigungsvertrag
Holger de Leve Deutsch-deutsches Erbrecht nach der Einigungsvertrag Internationales, interlokales und intertemporales Erbrecht in Deutschland Luchterhand Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Entscheidungsverzeichnis
MehrInternationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze
EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:
MehrKatrin Ursula Maria Patrzek
Katrin Ursula Maria Patrzek Die vertragsakzessorische Anknüpfung im Internationalen Privatrecht dargestellt anhand des Deliktsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag, des Bereicherungsrechts und der
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt
MehrHumboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht
1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014 Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der Vorlesung II. Vorlesungsgliederung Systematische
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Kindschaft Vertiefung IPR - 7 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrFamilienrecht 1357 BGB. I. Ratio
I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei
MehrRechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 I. Einführung in das Thema 17 1. Die Scheidung und Scheidungsfolgen in islamisch-geprägten Rechtsordnungen 18 2. Der ordre public 19 a) Der kollisionsrechtliche ordre public
MehrHauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
MehrSkripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet
Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet März 2010) 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrEuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union
März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren
MehrMethoden und allgemeine Lehren des IPR
4 Methoden und allgemeine Lehren des IPR Vorlesung Internationales Privatrecht I Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martin Gebauer I. Qualifika>on II. Renvoi III. Vorfragenanknüpfung IV. Das anwendbare
MehrFragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB
Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation
MehrInhalt. Einführung. Standardfälle IPR. Vorwort 6. Zur Arbeit mit diesem Skript 7. Prüfungsschema IPR 8. A. Internationales Familien- und Erbrecht
Inhalt Einführung Vorwort 6 Zur Arbeit mit diesem Skript 7 Prüfungsschema IPR 8 Standardfälle IPR A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder
MehrDer Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrUSA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche
MehrEGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrNr. 8: Lebenspartnerschaften
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 8: Lebenspartnerschaften Fall
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen
Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13
MehrDer Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:
Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de
MehrMindestwirkungen von Trusts
Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen
MehrBrüssel IIa-Verordnung Zuständigkeit in Ehesachen Art 3
Abs 1 lit b Brüssel IIa-Verordnung Zuständigkeit in Ehesachen Art 3 MS der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten Ein Ehegatte staatenlos nicht anwendbar Mehrstaater jede Staatsangehörigkeit kann
MehrNachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse
Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer
MehrFall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt -
Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 1 Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Teil I Die sechzehnjährige Lima Fernandez ist peruanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,
MehrNr. 4: Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 4: Internationale Zuständigkeit
MehrInternationales Privat- und Zivilprozessrecht
Pascal Grolimund Dr. iur., LL.M., Advokat, Privatdozent an der Universität Zürich Anton K. Schnyder Dr. iur., LL.M., o. Professor an der Universität Zürich Internationales Privat- und Zivilprozessrecht
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,
MehrStellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen
Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22
MehrEGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach
MehrDie Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten
Berliner Schriften zum internationalen und ausländischen Privatrecht 7 Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten Eine rechtsvergleichende
MehrDer gewöhnliche Aufenthalt im Internationalen Privatrecht
Der gewöhnliche Aufenthalt im Internationalen Privatrecht Dietmar Baetge J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen Inhalt Vorwort Einleitung 1 1 Geschichtliche Entwicklung 3 I. Anfänge 3 II. Die frühen Haager
MehrInternationales Erbrecht
Internationales Erbrecht Osterreich von Hans-Peter Schömmer Richter am Amtsgericht Heidemarie Faßold Dipl.-Rechtspflegerin Dr. Klaus Bauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2., neu bearbeitete
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:
MehrBundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97
Bundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97 (Fundstelle: http://www.betriebsraete.de/bag-1997/8%20azr%20328-95.txt) (bearbeitet von RA Dr. Rumpf) Normen - ZPO 21, 23, 29; - EGBGB Art. 27, 28;
Mehr6 Methoden des internationalen Privatrechts für die Beseitigung eines Normenmangels
Kapitelverzeichnis 6 Methoden des internationalen Privatrechts für die Beseitigung eines Normenmangels...68 I. Vorbemerkungen...68 II. Die Methoden der Anpassung und der Substitution...69 A. Allgemeines...69
MehrDas europäische Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht für Scheidung und Unterhalt
Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Westfälische Wilhelms-Universität Rechtswissenschaftliche Fakultät Das europäische Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht für Scheidung und Unterhalt Mit Inkrafttreten
MehrDer entgeltliche Erbvertrag
Martina Vollmar Der entgeltliche Erbvertrag Konstruktion und Rechtsfolgen Verlag Dr. Kovac VII Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Erforderlichkeit der rechtlichen Einordnung des Erbvertrages...........1
Mehr[T]he resolute support of exclusive jurisdiction seems to be, at least from a general perspective, a relic from the past. 1
1 Einleitung [T]he resolute support of exclusive jurisdiction seems to be, at least from a general perspective, a relic from the past. 1 Ausschließliche internationale Zuständigkeiten geraten zunehmend
MehrÜbungsfall 3. Fragen. 1) Welche Funktion hat Art. 6 EGBGB und wann wird er angewandt?
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht Übungsfall 3 Teil I Der deutsche Staatsangehörige D betreibt ein Exportunternehmen mit Sitz in Hamburg. D möchte für sein Unternehmen einen
MehrBGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1
AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung
Mehr