Der medikolegale Aspekt: Wer hat was zu verantworten?
|
|
- Martha Wagner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der medikolegale Aspekt: Wer hat was zu verantworten? Eine organisierte Verantwortungslosigkeit? Dr. iur. Patrick Stach Rechtsanwalt & Notar Stach Rechtsanwälte AG Stach Rechtsanwälte AG Poststrasse 17 Kreuzbühlstrasse 20 Postfach Zürich 9001 St.Gallen 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 1
2 Einführungsfall Das falsche Bein Der 80-jährige P leidet an starken Schmerzen am rechten Bein. Chefarzt C diagnostiziert ein Raucherbein und schlägt eine Amputation vor. Krankenschwester K rasiert und desinfiziert das linke und folglich falsche Bein. Oberarzt O nimmt wegen Rasur die Amputation des linken Beines an. Zusätzlich bringt er das Röntgenbild spiegelverkehrt am Beleuchtungsapparat an, wodurch das kranke rechte Bein als linkes Bein erscheint. Chefarzt C wirft aus einer Distanz einen kurzen Blick auf das Röntgenbild und amputiert das linke Bein. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 2
3 Einführungsfall Das falsche Bein Durch das Amputieren des falschen Beines entsteht ein Schaden Mehreren Akteuren ist bei dieser Operation ein Fehler unterlaufen: Krankenschwester K: Vorbereitung des falschen Beines Oberarzt O: keine hinreichende Überprüfung vorgenommen Chefarzt C: Amputation des falschen Beines Wer ist folglich verantwortlich für diesen entstandenen Schaden? 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 3
4 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 4
5 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 5
6 Zivilrechtliche Verantwortung I. Ausgangslage Für die Verantwortungsfrage sind Rechtsverhältnisse zwischen Patienten, Spital und Medizinalpersonal ausschlaggebend. Zwischen Spital und Medizinalpersonal Privatrechtlicher Arbeitsvertrag vs. öffentlich-rechtliche Anstellung Zwischen Patient und Spital Öffentlich-rechtliches Verhältnis vs. privater Vertrag vs. ausservertragliches Rechtsverhältnis Zwischen Medizinalpersonal und Patient Öffentlich-rechtliches Verhältnis vs. privater Vertrag vs. ausservertragliches Rechtsverhältnis 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 6
7 Zivilrechtliche Verantwortung II. Verschiedene Szenarien Je nach Szenario gelten andere Verantwortlichkeiten Öffentliches Spital Privates Spital Belegarzt 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 7
8 Zivilrechtliche Verantwortung III. Öffentliches Spital Öffentlich-rechtliches Verhältnis Rechtsbeziehung des Patienten besteht zum Spital S und untersteht dem kantonalen öffentlichen Recht. Rechte und Pflichten der Ärzte, des Pflegepersonals und des Patienten sind durch das Gesetz und die Verordnung geregelt. Patient P hat mit dem Spital S einen (öffentlich-rechtlich geregelten) Spital- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Das Spital verpflichtet sich, alle zur Behandlung des Raucherbeins notwendigen Handlungen zu erbringen: Behandlung, Pflege, Hotellerie, Infrastruktur. Das öffentliche Spital S haftet gegenüber P aus Staatshaftung, für den Schaden, den seine Angestellten durch die Amputation des falschen Beines verursacht haben. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 8
9 Zivilrechtliche Verantwortung III. Öffentliches Spital Regress des Spitals S gegenüber den verantwortlichen Ärzten C und O Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit Die meisten kantonalen Staatshaftungsgesetze gewähren eine Regressmöglichkeit gegenüber den Verantwortlichen. Das Spital S wird Rückgriff auf C nehmen, da dieser als verantwortlicher Arzt die medizinische Letztverantwortung am Eingriff besitzt und den Fehler hätte erkennen müssen. Das Spital S wird einen Rückgriff auf O nehmen, da dieser grob fahrlässig gehandelt hat. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 9
10 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital Privatrechtliches Verhältnis Rechtsverhältnis des P zum privaten Spital S: privatrechtlicher Spitalaufnahmevertrag. Das private Spital S haftet nach Art. 97 ff. OR gegenüber P für den Schaden, den seine Angestellten verursacht haben. Der Exkulpationsbeweis nach Art. 101 OR, wird dem privaten Spital S aufgrund der grob fahrlässigen Handlungen von C und O nicht gelingen. Rechtsverhältnis des P zu C, O oder K: ausservertragliches Rechtsverhältnis Kein vertragliches Verhältnis mit C, O oder K, da Vertrag mit dem privaten Spital S geschlossen wurde. Da C und O grob fahrlässig handelten, hat P gegenüber C und O einen ausservertraglichen Anspruch gemäss Art. 41 OR. Der Wirkungsrad des Verschuldens von C und O ist so hoch, dass die Handlungen von K rechtlich nicht relevant sind. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 10
11 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital P hat folgende Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen: Vertraglicher Anspruch gegenüber dem privaten Spital S, gestützt auf Art. 97 ff. OR Ausservertraglicher Anspruch gegenüber C, gestützt auf Art. 41 ff. OR Ausservertraglicher Anspruch gegenüber O, gestützt auf Art. 41 ff. OR Im Aussenverhältnis haften das private Spital S, C und O gegenüber P solidarisch, d.h. P hat die Wahl gegen wen er seinen Anspruch geltend macht. Sollte P sich entscheiden, gegen das private Spital S vorzugehen, kann das Spital S anschliessend Regress auf C und O nehmen, da diese aus unerlaubter Handlung haften. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 11
12 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital C und O haften für den Schaden gegenüber P gemäss Art. 41 OR. Gestützt auf Art. 50 OR tragen sie den Schaden in einem Verhältnis von 60% zu 40% Chefarzt C Oberarzt O 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 12
13 Zivilrechtliche Verantwortung V. Belegarzt Gespaltenes Vertragsverhältnis Vertrag zwischen P und C über die medizinische Behandlung Direktes Auftragsverhältnis zum Arzt gemäss Art. 394 ff. OR Haftung ergibt sich aus Vertrag Spitalvertrag zwischen P und dem privaten Spital S über Unterbringung und Versorgung Ansprüche richten sich gegen den jeweiligen Vertragspartner, der den Schaden verursacht. Allenfalls bestehen konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung. C haftet vertraglich für Schäden, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung entstehen, während das private Spital S vertraglich für Schäden, die im Rahmen von Unterbringung und Versorgung entstehen, haftet. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 13
14 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 14
15 Strafrechtliche Verantwortung I. Ausgangslage Hat sich jemand strafbar gemacht aufgrund der Amputation des falschen Beins? Strafbarkeit der verschiedenen Beteiligten muss einzeln untersucht werden, da jedem eine andere Rolle bei der Operation zukam. C hat die Amputation vorgenommen. O war aktiv an der Operation beteiligt. K hat P für die Operation vorbereitet. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 15
16 Strafrechtliche Verantwortung II. Strafbarkeit von C und O Tatbestandsmässigkeit Durch die Amputation verstümmelte C ein gesundes Körperglied von P. Verstümmelung erfüllt den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. C wusste, dass er das linke Bein amputierte. Er wollte demnach das linke Bein verstümmeln. C ging irrtümlich davon aus, dass der Patient in die Amputation des linken Beines eingewilligt hatte. P willigte jedoch nur in die Amputation des rechten Beines ein. C unterlag einem Irrtum über den Sachverhalt. Art. 13 StGB: Irrige Vorstellung über den Sachverhalt 1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte C anhand des Röntgenbildes feststellen können, dass das falsche Bein für die Operation vorbereitet worden war. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 16
17 Strafrechtliche Verantwortung II. Strafbarkeit von C und O Rechtswidrigkeit Kein Rechtfertigungsgrund. Einwilligung zur Amputation wurde für das rechte Bein gegeben. Es liegt keine Einwilligung zur Verstümmelung des linken Beines vor. C hat sich durch die Amputation des gesunden Körpergliedes der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. O war an der Operation beteiligt und hat sich ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Da C allerdings die medizinische Letztverantwortung trägt, wird die Strafe von O milder ausfallen. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 17
18 Strafrechtliche Verantwortung III. Strafbarkeit von K Tatbestandsmässigkeit K erfüllt den Tatbestand, wenn sie anhand der konkreten Umstände und ihrem Fachwissen den Eintritt des Erfolges hätte voraussehen können. K hat pflichtwidrig gehandelt, denn sie hat nicht überprüft, welches Bein sie für die Amputation hätte vorbereiten sollen. Zwischen ihren Handlungen und dem Taterfolg liegen jedoch die Pflichtverletzungen von C und O. Diese überprüften ihrerseits nicht, welches Bein amputiert werden musste, was K nicht voraussehen konnte. Somit war es für K objektiv nicht voraussehbar, dass ihr pflichtwidriges Verhalten zur Amputation des falschen Beines führen würde. K hat sich folglich nicht der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 18
19 Strafrechtliche Verantwortung IV. Strafbarkeit des privaten Spitals Art. 102 Abs. 1 StGB Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. In dem vorliegenden Fall kann die Straftat klar den Ärzten C und O zugerechnet werden. Deshalb hat sich das private Spital S mangels Schuldfähigkeit von juristischen Personen nicht strafbar gemacht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 19
20 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 20
21 Take-Home-Message Es gibt verschiedene Akteure, die verantwortlich für den Schaden sein könnten Spital Ärzte Hilfspersonen Es ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Arzt macht sich allenfalls strafbar durch fahrlässige (schwere) Körperverletzung, Tötung, etc. Privates Spital haftet nur, wenn keine bestimmte Person haftbar ist 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 21
22 Take-Home-Message Zivilrechtliche Verantwortung Je nach Rechtsverhältnis bestehen andere Verantwortlichkeiten Öffentliches Spital: Öffentliches Spital haftet und allfälliger Regress auf Ärzte Privates Spital Privates Spital haftet aus vertraglichem Anspruch (97 ff. OR) Ärzte haften aus ausservertraglichem Anspruch ( 41 ff. OR) Solidarische Haftung Belegarzt Ärzte haften für Schäden bei Behandlungen aus vertraglichem Anspruch (394 ff. OR) Privates Spital haftet für Schäden im Zusammenhang mit Unterbringung, Verpflegung und Betreuung aus vertraglichem Anspruch (97 ff. OR) 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 22
23 Diskussion 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 23
24 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 24
25 Ausgewählte Beispiele Vergessene Fremdkörper Nach einer Darmverschlussoperation liess der Operateur eine 18cm lange Arterienklemme in der Wunde zurück. Als diese 10 Tage nach der ursprünglichen Operation entfernt werden musste, verstarb der Patient beim Eingriff. Vergisst der operierende Arzt einen Fremdkörper in der Wunde, kann dies schwere Fremdkörperreaktionen hervorrufen. Der Chirurg hat immer zu überprüfen, dass keine Fremdkörper in der offenen Wunde verbleiben, indem er z.b. darauf achtet, dass das Operationspersonal die benutzten Tupfer nachzählt, bevor die Wunde geschlossen wird. Der Arzt ist folglich verantwortlich für Schäden aus vergessenen Fremdkörpern. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 25
26 Ausgewählte Beispiele Anästhesiefehler BGE 108 II 422: Ein Kind musste sich einer Blinddarmoperation unterziehen. Der Anästhesist wendete eine verfehlte Technik an, indem er eine zu hohe Dosis des Muskelerschlaffungsmittel «Alloferin» für die Narkotisierung anwendete. Er liess trotz eines Herzstillstandes weiteroperieren. Das Bundesgericht bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anästhesisten. Juristische Verantwortungszuweisung bei Narkoseschäden ist aufgrund von organisch-physiologischen Geschehensabläufen oftmals sehr schwierig. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 26
27 Ausgewählte Beispiele Delegationsfehler Assistenzarzt Assistenzarzt A operiert unter der Anweisung und Aufsicht von Oberarzt O, dabei unterläuft ihm ein Kunstfehler. Sofern A kein voreiliges oder eigenmächtiges Handeln vorgeworfen werden kann, haftet er nicht für den Kunstfehler, weil er sich auf die Richtigkeit der von dem Facharzt getroffenen Entscheidungen verlassen kann. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 27
28 Ausgewählte Beispiele Hygienemängel Oberarzt O injiziert beim Patienten P ein Medikament. Er hatte sich vor dem Abtasten der Einstichstelle die Hände nicht gewaschen und desinfiziert. Schuldhaft grober Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, der Arzt trägt die Verantwortung für die entstehenden Schaden. Oft ist es für einen Patienten jedoch sehr schwierig vor allem wenn ein Ärzteteam mit Hilfspersonen operiert einer bestimmten Person ein persönlich-individuelles Fehlverhalten vorzuwerfen. Vorteil für (den) Patienten eines öffentlichen Spitals, dass dieses der Staatshaftung untersteht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 28
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrDie Haftung des Spitals
Die Haftung des Spitals Ein Überblick RA Philippe Fuchs Workshop Ulrich AG, 14. November 2012 Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Privatrecht vs. Öffentliches Recht 4 Haftungsgrundlagen 7 Haftungsvoraussetzungen
MehrRechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de
Durchgriff auf den Krankenhausträger bei Belegarztvertrag oder gespaltenem Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de Problemstellung Beim gespaltenen und beim Belegarztvertrag ist der Arzt allein
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrVerantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
MehrHaftung im Ehrenamt
15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler
C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrGrundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12. Teil 12
Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12 Teil 12 XII. Der Behandlungsvertrag Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12 Der Behandlungsvertrag Sonderfall des
MehrOff-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld 12. November 2015 Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Rechtsanwalt, VISCHER AG Inhalt Worum geht es? Sorgfaltspflichten
MehrHaftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) 15. Juni 2011
Prof. M. Kuhn und Prof. A.K. Schnyder Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) 15. Juni 2011 Teil I (Bewertung 50 %) Frage 1 a) Herr X, Schweizerbürger mit Wohnsitz in Bern, möchte in der Schweiz
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrStrafrecht BT, Prof. Wohlers
Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrThema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33
Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher
MehrDr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrDas Verhältnis Arzt Patient
Das Verhältnis Arzt Patient Die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient, insbesondere die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, sollten nicht nur Ihnen als
Mehr20.10.14. Haftungsfragen bei vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung. Arzthaftpflichtrecht. Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.
20.10.14 1. St.Galler Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung Arzthaftpflichtrecht Grand Casino Luzern Dienstag, 4. November 2014 Haftungsfragen bei vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung Prof.
MehrFortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich
Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Referat Schmölzer vom 110.2016 Schadensfälle im OP 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
Mehr2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.
Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrAdäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012
Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit
MehrBeilage 11, ärztliches Zeugnis des Antragstellers
SCHWEIZERISCHE FACHSTELLE FÜR ADOPTION Beilage 11, ärztliches Zeugnis des Antragstellers Einleitung Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie die eidgenössische
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrArzthaftung. Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin
Arzthaftung Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin Arzthaftung Was passiert bei den Nachbarn? Fürther Nachrichten.
MehrSubstitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg
Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der
MehrHaftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr
SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht
MehrBGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall
BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
MehrProf. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall
Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen
MehrRechtliche Risiken rund um die ZSVA
Rechtliche Risiken rund um die ZSVA Sterilgutversorgung im Spital welche Zukunft? 2. Fachtage über die Sterilisation Schweiz. Gesellschaft f. Sterilgutversorgung (SGSV), 7./8. Juni 2006 Monika Gattiker
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrKausalität. Objektive Zurechenbarkeit
StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrÜberlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden. 2014 Angelika Gericke verdi 1 Hamburg Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke
MehrVoraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit
Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit
MehrNein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrBGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute
BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrWenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt. Walter Rabl, Gerichtsmedizin
Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Walter Rabl, Gerichtsmedizin Fleckenmusang Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Was sagt der Gerichtsmediziner?
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrExaminatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrDer strafbare Versuch
Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener
MehrDie medizinische Komplikation: Vom Trauma zur Patientensicherheit
Die medizinische Komplikation: Vom Trauma zur Patientensicherheit Weiterbildungsveranstaltung Inselspital Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie 27.06.2013 Rolf P. Steinegger Fürsprecher/Rechtsanwalt
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrWorkshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz
Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrHaftungs- und Strafrecht
Haftungs- und Strafrecht 1. Einführung in das Haftungsrecht Unter Haftung wird die rechtlich begründete Verpflichtung verstanden, für etwas einzustehen, wenn man Schäden, rechtlich geschützter Güter verletzt
MehrHaftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK
Haftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen über die wesentlichen neuen Bestimmungen darstellen
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrStrafgesetzbuch. Boschton
Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug:
Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) Auszug: 315 Gefährliche
MehrVorlesung. Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch. Wirtschaftsstrafrecht 1
Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch 11.02.2016 Wirtschaftsstrafrecht 1 Lektion 1 Wirtschaftsstrafrecht Vertretungsverhältnisse im Unternehmen,
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrMedizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug
Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug Einführung in die Thematik: Fachtagung der Fachgruppe Reform im Strafwesen 19./20.09.2013 Schweizerische Normenhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges
Mehr15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)
15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen
MehrLösungsvorschlag Fall 3
Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,
MehrFall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
MehrKausalität und Zurechnung
1 Kausalität und Zurechnung Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen Bei einem Rückgriff auf das obige Aufbauschema für das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrVorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.
MehrRegelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum
Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Dr. iur. Oliver Jürgens Rechtsanwalt Göttingen Delegation Notkompetenz Regelkompetenz Delegation Anordnungsverantwortung: Notarzt Durchführungsverantwortung:
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,
MehrAUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN
AUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN I. Der Fall T wollte sich ein neues Tattoo stechen lassen und wendete sich an ein grosses, sehr bekanntes Tattoo-Studio G.
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrInhaltsverzeichnis Ausgangspunkt und Problemstellung Risikomanagement in Krankenanstalten Rechtliches Umfeld und Organisation...
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 1. 1.1. Ausgangspunkt und Problemstellung... 21 Gegenstand, Aufbau und Zielsetzung... 23 1.2. Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes... 25 2. Risikomanagement
Mehr