Der medikolegale Aspekt: Wer hat was zu verantworten?

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1 Der medikolegale Aspekt: Wer hat was zu verantworten? Eine organisierte Verantwortungslosigkeit? Dr. iur. Patrick Stach Rechtsanwalt & Notar Stach Rechtsanwälte AG Stach Rechtsanwälte AG Poststrasse 17 Kreuzbühlstrasse 20 Postfach Zürich 9001 St.Gallen 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 1

2 Einführungsfall Das falsche Bein Der 80-jährige P leidet an starken Schmerzen am rechten Bein. Chefarzt C diagnostiziert ein Raucherbein und schlägt eine Amputation vor. Krankenschwester K rasiert und desinfiziert das linke und folglich falsche Bein. Oberarzt O nimmt wegen Rasur die Amputation des linken Beines an. Zusätzlich bringt er das Röntgenbild spiegelverkehrt am Beleuchtungsapparat an, wodurch das kranke rechte Bein als linkes Bein erscheint. Chefarzt C wirft aus einer Distanz einen kurzen Blick auf das Röntgenbild und amputiert das linke Bein. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 2

3 Einführungsfall Das falsche Bein Durch das Amputieren des falschen Beines entsteht ein Schaden Mehreren Akteuren ist bei dieser Operation ein Fehler unterlaufen: Krankenschwester K: Vorbereitung des falschen Beines Oberarzt O: keine hinreichende Überprüfung vorgenommen Chefarzt C: Amputation des falschen Beines Wer ist folglich verantwortlich für diesen entstandenen Schaden? 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 3

4 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 4

5 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 5

6 Zivilrechtliche Verantwortung I. Ausgangslage Für die Verantwortungsfrage sind Rechtsverhältnisse zwischen Patienten, Spital und Medizinalpersonal ausschlaggebend. Zwischen Spital und Medizinalpersonal Privatrechtlicher Arbeitsvertrag vs. öffentlich-rechtliche Anstellung Zwischen Patient und Spital Öffentlich-rechtliches Verhältnis vs. privater Vertrag vs. ausservertragliches Rechtsverhältnis Zwischen Medizinalpersonal und Patient Öffentlich-rechtliches Verhältnis vs. privater Vertrag vs. ausservertragliches Rechtsverhältnis 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 6

7 Zivilrechtliche Verantwortung II. Verschiedene Szenarien Je nach Szenario gelten andere Verantwortlichkeiten Öffentliches Spital Privates Spital Belegarzt 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 7

8 Zivilrechtliche Verantwortung III. Öffentliches Spital Öffentlich-rechtliches Verhältnis Rechtsbeziehung des Patienten besteht zum Spital S und untersteht dem kantonalen öffentlichen Recht. Rechte und Pflichten der Ärzte, des Pflegepersonals und des Patienten sind durch das Gesetz und die Verordnung geregelt. Patient P hat mit dem Spital S einen (öffentlich-rechtlich geregelten) Spital- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Das Spital verpflichtet sich, alle zur Behandlung des Raucherbeins notwendigen Handlungen zu erbringen: Behandlung, Pflege, Hotellerie, Infrastruktur. Das öffentliche Spital S haftet gegenüber P aus Staatshaftung, für den Schaden, den seine Angestellten durch die Amputation des falschen Beines verursacht haben. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 8

9 Zivilrechtliche Verantwortung III. Öffentliches Spital Regress des Spitals S gegenüber den verantwortlichen Ärzten C und O Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit Die meisten kantonalen Staatshaftungsgesetze gewähren eine Regressmöglichkeit gegenüber den Verantwortlichen. Das Spital S wird Rückgriff auf C nehmen, da dieser als verantwortlicher Arzt die medizinische Letztverantwortung am Eingriff besitzt und den Fehler hätte erkennen müssen. Das Spital S wird einen Rückgriff auf O nehmen, da dieser grob fahrlässig gehandelt hat. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 9

10 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital Privatrechtliches Verhältnis Rechtsverhältnis des P zum privaten Spital S: privatrechtlicher Spitalaufnahmevertrag. Das private Spital S haftet nach Art. 97 ff. OR gegenüber P für den Schaden, den seine Angestellten verursacht haben. Der Exkulpationsbeweis nach Art. 101 OR, wird dem privaten Spital S aufgrund der grob fahrlässigen Handlungen von C und O nicht gelingen. Rechtsverhältnis des P zu C, O oder K: ausservertragliches Rechtsverhältnis Kein vertragliches Verhältnis mit C, O oder K, da Vertrag mit dem privaten Spital S geschlossen wurde. Da C und O grob fahrlässig handelten, hat P gegenüber C und O einen ausservertraglichen Anspruch gemäss Art. 41 OR. Der Wirkungsrad des Verschuldens von C und O ist so hoch, dass die Handlungen von K rechtlich nicht relevant sind. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 10

11 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital P hat folgende Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen: Vertraglicher Anspruch gegenüber dem privaten Spital S, gestützt auf Art. 97 ff. OR Ausservertraglicher Anspruch gegenüber C, gestützt auf Art. 41 ff. OR Ausservertraglicher Anspruch gegenüber O, gestützt auf Art. 41 ff. OR Im Aussenverhältnis haften das private Spital S, C und O gegenüber P solidarisch, d.h. P hat die Wahl gegen wen er seinen Anspruch geltend macht. Sollte P sich entscheiden, gegen das private Spital S vorzugehen, kann das Spital S anschliessend Regress auf C und O nehmen, da diese aus unerlaubter Handlung haften. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 11

12 Zivilrechtliche Verantwortung IV. Privates Spital C und O haften für den Schaden gegenüber P gemäss Art. 41 OR. Gestützt auf Art. 50 OR tragen sie den Schaden in einem Verhältnis von 60% zu 40% Chefarzt C Oberarzt O 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 12

13 Zivilrechtliche Verantwortung V. Belegarzt Gespaltenes Vertragsverhältnis Vertrag zwischen P und C über die medizinische Behandlung Direktes Auftragsverhältnis zum Arzt gemäss Art. 394 ff. OR Haftung ergibt sich aus Vertrag Spitalvertrag zwischen P und dem privaten Spital S über Unterbringung und Versorgung Ansprüche richten sich gegen den jeweiligen Vertragspartner, der den Schaden verursacht. Allenfalls bestehen konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung. C haftet vertraglich für Schäden, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung entstehen, während das private Spital S vertraglich für Schäden, die im Rahmen von Unterbringung und Versorgung entstehen, haftet. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 13

14 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 14

15 Strafrechtliche Verantwortung I. Ausgangslage Hat sich jemand strafbar gemacht aufgrund der Amputation des falschen Beins? Strafbarkeit der verschiedenen Beteiligten muss einzeln untersucht werden, da jedem eine andere Rolle bei der Operation zukam. C hat die Amputation vorgenommen. O war aktiv an der Operation beteiligt. K hat P für die Operation vorbereitet. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 15

16 Strafrechtliche Verantwortung II. Strafbarkeit von C und O Tatbestandsmässigkeit Durch die Amputation verstümmelte C ein gesundes Körperglied von P. Verstümmelung erfüllt den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. C wusste, dass er das linke Bein amputierte. Er wollte demnach das linke Bein verstümmeln. C ging irrtümlich davon aus, dass der Patient in die Amputation des linken Beines eingewilligt hatte. P willigte jedoch nur in die Amputation des rechten Beines ein. C unterlag einem Irrtum über den Sachverhalt. Art. 13 StGB: Irrige Vorstellung über den Sachverhalt 1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte C anhand des Röntgenbildes feststellen können, dass das falsche Bein für die Operation vorbereitet worden war. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 16

17 Strafrechtliche Verantwortung II. Strafbarkeit von C und O Rechtswidrigkeit Kein Rechtfertigungsgrund. Einwilligung zur Amputation wurde für das rechte Bein gegeben. Es liegt keine Einwilligung zur Verstümmelung des linken Beines vor. C hat sich durch die Amputation des gesunden Körpergliedes der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. O war an der Operation beteiligt und hat sich ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Da C allerdings die medizinische Letztverantwortung trägt, wird die Strafe von O milder ausfallen. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 17

18 Strafrechtliche Verantwortung III. Strafbarkeit von K Tatbestandsmässigkeit K erfüllt den Tatbestand, wenn sie anhand der konkreten Umstände und ihrem Fachwissen den Eintritt des Erfolges hätte voraussehen können. K hat pflichtwidrig gehandelt, denn sie hat nicht überprüft, welches Bein sie für die Amputation hätte vorbereiten sollen. Zwischen ihren Handlungen und dem Taterfolg liegen jedoch die Pflichtverletzungen von C und O. Diese überprüften ihrerseits nicht, welches Bein amputiert werden musste, was K nicht voraussehen konnte. Somit war es für K objektiv nicht voraussehbar, dass ihr pflichtwidriges Verhalten zur Amputation des falschen Beines führen würde. K hat sich folglich nicht der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 18

19 Strafrechtliche Verantwortung IV. Strafbarkeit des privaten Spitals Art. 102 Abs. 1 StGB Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. In dem vorliegenden Fall kann die Straftat klar den Ärzten C und O zugerechnet werden. Deshalb hat sich das private Spital S mangels Schuldfähigkeit von juristischen Personen nicht strafbar gemacht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 19

20 Agenda Einführungsfall - Das falsche Bein Zivilrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Take-Home-Messages 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 20

21 Take-Home-Message Es gibt verschiedene Akteure, die verantwortlich für den Schaden sein könnten Spital Ärzte Hilfspersonen Es ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung Strafrechtliche Verantwortung Arzt macht sich allenfalls strafbar durch fahrlässige (schwere) Körperverletzung, Tötung, etc. Privates Spital haftet nur, wenn keine bestimmte Person haftbar ist 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 21

22 Take-Home-Message Zivilrechtliche Verantwortung Je nach Rechtsverhältnis bestehen andere Verantwortlichkeiten Öffentliches Spital: Öffentliches Spital haftet und allfälliger Regress auf Ärzte Privates Spital Privates Spital haftet aus vertraglichem Anspruch (97 ff. OR) Ärzte haften aus ausservertraglichem Anspruch ( 41 ff. OR) Solidarische Haftung Belegarzt Ärzte haften für Schäden bei Behandlungen aus vertraglichem Anspruch (394 ff. OR) Privates Spital haftet für Schäden im Zusammenhang mit Unterbringung, Verpflegung und Betreuung aus vertraglichem Anspruch (97 ff. OR) 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 22

23 Diskussion 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 23

24 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 24

25 Ausgewählte Beispiele Vergessene Fremdkörper Nach einer Darmverschlussoperation liess der Operateur eine 18cm lange Arterienklemme in der Wunde zurück. Als diese 10 Tage nach der ursprünglichen Operation entfernt werden musste, verstarb der Patient beim Eingriff. Vergisst der operierende Arzt einen Fremdkörper in der Wunde, kann dies schwere Fremdkörperreaktionen hervorrufen. Der Chirurg hat immer zu überprüfen, dass keine Fremdkörper in der offenen Wunde verbleiben, indem er z.b. darauf achtet, dass das Operationspersonal die benutzten Tupfer nachzählt, bevor die Wunde geschlossen wird. Der Arzt ist folglich verantwortlich für Schäden aus vergessenen Fremdkörpern. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 25

26 Ausgewählte Beispiele Anästhesiefehler BGE 108 II 422: Ein Kind musste sich einer Blinddarmoperation unterziehen. Der Anästhesist wendete eine verfehlte Technik an, indem er eine zu hohe Dosis des Muskelerschlaffungsmittel «Alloferin» für die Narkotisierung anwendete. Er liess trotz eines Herzstillstandes weiteroperieren. Das Bundesgericht bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anästhesisten. Juristische Verantwortungszuweisung bei Narkoseschäden ist aufgrund von organisch-physiologischen Geschehensabläufen oftmals sehr schwierig. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 26

27 Ausgewählte Beispiele Delegationsfehler Assistenzarzt Assistenzarzt A operiert unter der Anweisung und Aufsicht von Oberarzt O, dabei unterläuft ihm ein Kunstfehler. Sofern A kein voreiliges oder eigenmächtiges Handeln vorgeworfen werden kann, haftet er nicht für den Kunstfehler, weil er sich auf die Richtigkeit der von dem Facharzt getroffenen Entscheidungen verlassen kann. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 27

28 Ausgewählte Beispiele Hygienemängel Oberarzt O injiziert beim Patienten P ein Medikament. Er hatte sich vor dem Abtasten der Einstichstelle die Hände nicht gewaschen und desinfiziert. Schuldhaft grober Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, der Arzt trägt die Verantwortung für die entstehenden Schaden. Oft ist es für einen Patienten jedoch sehr schwierig vor allem wenn ein Ärzteteam mit Hilfspersonen operiert einer bestimmten Person ein persönlich-individuelles Fehlverhalten vorzuwerfen. Vorteil für (den) Patienten eines öffentlichen Spitals, dass dieses der Staatshaftung untersteht. 29/09/2016 Stach Rechtsanwälte AG 28

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