Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

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1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

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3 } A. Einführung } B. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) } C. Beschleunigung der Gründung } D. Stammkapital } E. Eigenkapitalersatzregeln } F. Insolvenzantragspflicht } G. Missbrauchsbekämpfung } H. Überschuldungsbegriff des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes 3

4 A. Einführung

5 } GmbH-Gesetz aus 1982 } Novelle des GmbH-Gesetz 1980, u.a.: Stammkapitalerhöhung auf DM Eigenkapitalersatzregeln normiert } Erforderlichkeit Reform: Von außen: EuGH Urteile 1999, 2002, 2003 ( Inspire Art ) Ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz Sitz in Deutschland Ca Ltd. entstanden } Schaffung Alternative zur Ltd. } Regierungsentwurf MoMiG v , Beschluss BTag , Zustimmung BRat } In Kraft seit

6 } Gründung englische private limited company ohne Mindestkapital, GmbH mindestens EUR } Andere europäische Gesellschaftsformen in der Praxis irrelevant } Gründung Limited: 1 4 Tage } GmbH: ca. 3 4 Wochen 6

7 } Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) } Beschleunigung der Gründung } Verringerung der Gründungsvoraussetzungen } Vereinfachung des GmbH-Rechts (u.a. Eigenkapitalersatzregeln) } Verschiebung Haftungsschwerpunkt: geringere Zugangsbeschränkung, aber verschärfte Haftung in der Krise } Unterwerfung Limited unter deutsches Recht } Gelegentlich der Reform: Bekämpfung von Missständen bei Nutzung der GmbH als Rechtsform 7

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9 } Keine eigene Gesellschaftsform, bloßer Unterfall der GmbH } Einstiegsmodell in die GmbH } Anwendungsfälle: insb. Existenzgründungen, geringe Kapitalausstattung, risikoreiche Unternehmen, Auslagerung risikoreicher Bereiche bereits bestehender Unternehmen, Komplementär bei KG (UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG) } Stammkapital 1 EUR wohl nicht praktikabel, Schätzungen: mind EUR } Rechtsformzusatz, 5a Abs. 1 GmbHG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) Haftungsbeschränkt: keine Abkürzung zulässig Firmierung: z.b. Schmidt UG (haftungsbeschränkt) 9

10 } Gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung Jahresüberschuss Verlustvortrag aus Vorjahr ¼ des verbleibenden Überschuss ist in Rücklage einzustellen Verwendung: Erhöhung des Stammkapital Bei Erreichen Stammkapital + gebildete Rücklagen EUR: UG kann sich durch Stammkapitalerhöhung in eine GmbH ändern Name kann beibehalten werden bis auf Rechtsformzusatz Bei Kapitalerhöhung: Entfallen der Rücklagenbildung; Umfirmierung möglich, kein Zwang Also UG mit EUR (und mehr) Stammkapital zulässig } Wenn keine Änderung: weiterhin gesetzliche Rücklagepflicht trotz höherer Kapitalausstattung 10

11 } Stammkapital unter EUR } Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils: mindestens 1 EUR } Volle Einzahlung Stammkapital vor Anmeldung zur Eintragung zum HReg } Sacheinlagen nicht zulässig } Rückumwandlung von GmbH in UG unzulässig 11

12 } Rücklagenbildung: ¼ des Jahresüberschuss Ausschüttungssperre } Verwendung der Rücklage: Erhöhung Stammkapital Zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages (soweit nicht durch Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt) Zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt Rücklage wird in der Krise gebraucht Unklare Rechtslage bei reinen Verwaltungsgesellschaften ohne Gewinne 12

13 } Verstoß gegen Rücklagenbildung: Nichtigkeit des Jahresabschluss und des Gewinnverwendungsbeschluss Haftung des GF 13

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15 Beschleunigung } Beschleunigung des Eintragungsverfahrens: Elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das HReg über Notar Abkopplung HReg-Verfahren von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen Gewerbe- o. handwerksrechtliche Genehmigung muss bei Anmeldung nicht mehr vorgelegt werden Anmeldung der Gesellschaft: Bei Bareinlage keine Belegvorlage, Versicherung ausreichend, nur bei erheblichen Zweifeln an Richtigkeit, 7, 8 GmbHG Bei Sacheinlage: Versicherung ausreichend; Ablehnung nur wenn Sacheinlage nicht nur unwesentlich überbewertet ist Verzicht auf Sicherungsleistungen bei Ein-Personen-GmbH, vgl. 8 GmbHG

16 Erleichterung } Erleichterte Gründung mit Musterprotokoll für Einpersonengesellschaft oder Mehrpersonengesellschaft (max. 3 Gesellschafter) } Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages weiterhin erforderlich } Eintragung in HReg mit notarieller beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung 16

17 } Max 3 Gesellschafter, ab 4: Gründung nur durch individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag } Gesellschafter einigen sich auf einen Geschäftsführer (GF), dieser muss alleinvertretungsberechtigt sein } Befreiung des GF vom Verbot des Insichgeschäfts D.h. erlaubt ist ihm, Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich selbst zu schließen Ausschließlich Bargründung 17

18 } Achtung: Verkauf der Anteile jederzeit möglich! GmbHG a.f.: Verkauf der Anteile setzte Zustimmung der GmbH durch GF voraus Diese Voraussetzung ist weggefallen Verkauf Geschäftsanteil an unbekannte oder auch unerwünschte Personen möglich à ggf. individuell notariell beurkundete Satzung verwenden } P: Musterprotokoll: bei Mehrpersonengesellschaft Satzungsinhalt unzureichend (etwa Kündigung, Ausscheiden, Vinkulierung) 18

19 } Mit Gründungsprotokoll: GmbH ( EUR): Beurkundungen 168 EUR (Bei Einpersonen-GmbH: 84 EUR) Anmeldung zum HReg + Auslagen + Mwst: ca. 100 EUR UG: Beurkundung Gesellschaftsvertrag etwa 20 EUR Anmeldung zum HReg + Auslagen + Mwst: ca. 70 EUR } Ohne Gründungsprotokoll Beurkundungen 336 EUR (Bei Einpersonen GmbH: 84 EUR) Anmeldung zum HReg + Auslagen + Mwst: ca. 100 EUR } HReg: jeweils etwa weitere 100 EUR 19

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21 } Fast völliger Verzicht auf Mindeststammkapital bei UG } Ein-Mann-GmbH: Sicherung zweite Hälfte des Stammkapitals entfallen! } Leichtere Identifikation von Geschäftsanteilen } Leichtere Aufteilbarkeit von Geschäftsanteilen } Leichtere Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen } Erleichterung bei der Gründung } Erleichterung bei der Bewertung von Sacheinlagen } Erleichterungen bei verdeckten Sacheinlagen } Genehmigtes Kapital 21

22 } Zukünftig durchgehende Nummerierung von Geschäftsanteilen } Bisher: Mindeststammkapital pro Gesellschafter 100 EUR, Unterteilung in Einheiten zu mind. 50 EUR } Künftig: Aufteilung einheitlich mind. 1 EUR Keine Genehmigung der Teilung mehr erforderlich 22

23 } Auch künftig: notarielle Übertragung von GmbH-Anteilen } Im Verhältnis zur GmbH gilt als Gesellschafter nur noch, wer folgenden Vss. erfüllt: Eintragung in Gesellschafterliste Gesellschafterliste in HReg aufgenommen 23

24 Leichtere Übertragbarkeit } Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (wer fälschlich in Gesellschafterliste eingetragen ist) möglich Erwerb durch Rechtsgeschäft Veräußerer in Gesellschafterliste eingetragen Kein Widerspruch in Gesellschafterliste eingetragen } Keine materielle Prüfung durch Registergericht } Gesteigerte Sorgfaltspflicht für GF bzgl. Richtigkeit der Liste (Tod Gesellschafter, Zusammenlegung von Anteilen, Teilung eines Geschäftsanteils)

25 Beispiel Gesellschafterliste Nr. des Geschäftsanteil Gesellschafter Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort ABC GmbH, Sitz Nennbetrag des Geschäftsanteils Je 1,00 EUR Je 1,00 EUR DEF GmbH, Sitz EUR Summe EUR

26 } Wirtschaftlich gesehen Sacheinlage, keine Bareinlage à Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt à ggf. Nachzahlung an Insolvenzverwalter } Bisher: genaue Prüfung (Sachgründungsbericht) bei Gründung mit Sacheinlage } Jetzt: Ablehnung der Eintragung nur, wenn Sacheinlage nicht unwesentlich überbewertet worden ist } Erleichterung bei verdeckter Sacheinlage In der Praxis häufig: Bargründung mit anschließendem Kauf vom Gesellschafter à nach Rspr. verdeckte Sacheinlage keine Offenlegung der Sacheinlage zur Vermeidung von Prüfungs- und Registerkosten 26

27 } Jetzt: Anrechnungsmodell : Anrechnung des Wertes der verdeckten Sacheinlage auf Bareinlage } Bspl: Kauf einer Sache mit tatsächlichem Wert von EUR (2 Wochen nach Bargründung) à Keine Nachzahlung Soweit Wert nur EUR, EUR Einlageforderung offen Beweislast : Gesellschafter muss Wert zum Zeitpunkt der Einbringung beweisen Beweis des Sachwertes durch: SV-Gutachten, Zeugen, Rechnungen, Urkunden } Gleichwohl strafbar, da falsche Angaben bei Eintragung (Bareinlage anstatt Sacheinlage) 27

28 } Häufiger Fall: Stammeinlage wird als Gesellschafterdarlehen an Gesellschafter ausgezahlt, 19 GmbHG Bisher: Einlageverpflichtung nicht erfüllt Jetzt: Befreiung von Einlageverpflichtung, soweit Rückgewähranspruch zum Zeitpunkt der der Einlagenrückgewähr vollwertig und sofort fällig ist; Offenlegung gegenüber Registergericht, 19 V GmbHG Ist Gesellschafter später nicht mehr zahlungsfähig spielt dies keine Rolle Wichtig: bei späterem Wertverlust des Rückgewähranspruch à GF muss Forderung gg Gesellschafter geltend machen Neuerungen gelten rückwirkend à Heilung Altfälle 28

29 } Erhöhung Stammkapital ohne unmittelbaren Gesellschafterbeschluss, 55a GmbHG } Ermächtigung des GF in der Satzung, während einer Dauer von maximal 5 Jahren nach Gründung o. entsprechender Satzungsänderung das Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bareinlage zu erhöhen Gegen Sacheinlage nur bei ausdrücklicher Satzungsermächtigung } Max. bis zur Hälfte des vorhandenen Stammkapitals } Vorteil: Beurkundung durch Notar nicht erforderlich, Aber: notariell zu beglaubigende Anmeldung der Erhöhung zum HReg durch GF 29

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31 } Zweck: Erhaltung des Stammkapital als Haftungsmasse } Bisher: Rechtslage nicht eindeutig, ausufernde Haftung } Künftig: Streichung der Eigenkapitalersatzregeln und Aufhebung der Rechtsprechungs-Regeln 31

32 } Tilgungsleistungen auf Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich keine verbotene Auszahlung nach 30 I GmbHG Gesellschafterdarlehen sind nicht als haftendes Eigenkapital zu behandeln Nur bei ausdrücklicher Rangrücktrittspflicht Befreiung von der Passivierungspflicht, 19 II InsO Alle Gesellschafterdarlehen sind nachrangig, 39 I Nr. 5 InsO Aber: alle Rechtshandlungen, die im Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgen sind anfechtbar, 135 InsO } Aber: neuer Haftungstatbestand der Ausplünderung, 64 I 3 GmbHG Haftung des GF, wenn Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten

33 } Situation: Unterbilanz à Rückzahlung Darlehen an Gesellschafter à Insolvenzverwalter konnte Darlehen bis zu 10 Jahre nach Rückzahlung ersetzt verlangen } Neu: Rückzahlung bei Unterbilanz: kein Ersatz an Insolvenzverwalter } Aber: Anfechtungsrisiko nach 135 I Nr. 2 InsO Darlehensrückzahlungen innerhalb der Jahresfrist ab Eröffnungsantrag sind anfechtbar Ebenso für Drittdarlehen, soweit Gesellschafter Drittem Sicherheit bestellt 33

34 Beispiel 2007: Kapitalbedarf in : Gesellschafter gewährt Darlehen : Rückzahlung Darlehen ab November 2008: Geschäftsentwicklung negativ : Eröffnungsantrag: Jahr = : keine Anfechtung Wenn Rückzahlung am : Anfechtung nach 135 I Nr. 2 InsO! 34

35 Cash-Pooling } 30 I GmbHG: Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise } Zahlung an Gesellschafter zulässig: i.r. eines Beherrschungs- o. Gewinnabführungsvertrages ( 291 AktG) o. Bei Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs/der Gegenleistung gegenüber dem Gesellschafter (d.h. auch Durchsetzbarkeit des Anspruchs) Spätere nicht vorhersehbare negative Entwicklung und bilanzielle Abwertung führen nicht zu nachträglichem Verbot, aber ggf. zu Sorgfaltspflichtverstoß des GF

36 } Bspl: Vermietung Grundstück mit Betriebshalle an operative Gesellschaft (GmbH) } bisher: Grundstück, dass an Gesellschaft vermietet ist, muss an Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Mietzeit überlassen werden } Neu: 135 III InsO: Gesellschafter kann Grundstück herausverlangen Insolvenzverwalter hat Zurückbehaltungsrecht für 1 Jahr Vergütung i.h.d. durchschnittlichen Miete 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung; nicht Insolvenzantrag wenn in diesem Zeitraum keine o. nur sporadische Mietzahlung an Gesellschafter profitiert Insolvenzverwalter davon! 36

37 F. Insolvenzantragspflicht

38 } Verlagerung der Insolvenzantragsvorschriften von GmbHG in die die Insolvenzordnung (gilt für alle Gesellschaftsformen, auch Ltd., GmbHG galt nicht für Ltd.) } Insolvenzantragspflicht wie bisher bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung } Neu: 15a III InsO: Erweiterung Bei Führungslosigkeit der GmbH: Insolvenzantragspflicht für jeden Gesellschafter Führungslosigkeit: Obj. Betrachtung (Amtsniederlegung) Evtl. auch, soweit GF handlungsunwillig o. unerreichbar 38

39 Positive Kenntnis von Führungslosigkeit (kein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis) Beweislast GF Keine ausufernde Nachforschungspflicht, Aber: Kenntnis von Insolvenzgrund führt zur Nachfrage bei GF Gesellschafter haftet für Schaden aus unterlassener o. verspäteter Antragstellung Strafbarkeit des Gesellschafters: soweit Insolvenzantrag nicht, nicht richtig!, nicht rechtzeitig gestellt ist Jeder Fehler sanktioniert? Zu unbestimmt Mit Pflicht geht Recht auf Antragstellung einher à hohes Konfliktpotential zw. Gesellschafter und GF 39

40 G. Missbrauchsbekämpfung

41 } Ausgangslage: Firmenbestattung, in der Praxis Schwierigkeiten für Gläubiger } Künftig: erleichterte Zustellung Geschäftsanschrift der Gesellschaft muss in HReg eingetragen werden, auch nach Umzug! Nachholung für bestehende GmbH: bis Erfolgloser Zustellungsversuch an aus HReg ersichtliche Adresse, danach öffentliche Zustellung à Erleichterung im Klageverfahren Selbst wenn Gesellschaft vermögenslos ist, kann Klage Sinn machen, da mit Titel Pfändung von Ansprüchen der Gesellschaft gg. Dritte (GF o. Gesellschafter) wg. Pflichtverletzung möglich ist } Gesellschaft kann empfangsberechtigte Person benennen } Bei Führungslosigkeit: Zustellung an Gesellschafter 41

42 } Verschärfte Haftung des GF, 64 Satz 3 GmbHG } Neu: Haftung für Zahlungen vor Insolvenzreife! } Zahlung an Gesellschafter durch GF, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit führen musste, es sei denn dies war nicht erkennbar } Abstellen auf tatsächlichen Mittelentzug; Berücksichtigung der Gegenleistungen 42

43 Ausplündern der GmbH } Geht über Insolvenzanfechtung des Verwalters hinaus; keine Insolvenzfristen, kein Benachteiligungsvorsatz, einzige Sperre: Verjährung: 5 Jahre, 64, 43 IV GmbHG } P1: Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen können Insolvenz auslösend sein, obgleich von 30 I GmbHG erlaubt. } P2: Auch Darlehensgewährung an Gesellschafter kann ggf. zur Zahlungsunfähigkeit führen und daher im Einzelfall untersagt sein, obgleich 30 GmbHG die Auszahlung erlaubt!

44 } (-) bei Verurteilung nach d StGB (Insolvenzstraftaten) } Insolvenzverschleppung } Vorsätzlich falsche Angaben bei Anmeldung zum HReg } Verurteilung wg. Betrug, Computerb., Subventionsb., Kapitalanlageb., Kreditb., Untreue, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt: Geld- oder Freiheitsstrafe } Rechtsfolge: Sperre 5 Jahre ab Rechtskraft Urteil } Berufsverbot im jeweiligen Geschäftszweig 44

45 } Haftung GF bei Einreichung falscher Gesellschafterliste à Nachweise sorgfältig verlangen (Erbschein) und sorgfältig prüfen, ( } Ausplünderung der Gesellschaft } Genaue Prüfung der Einzahlung des Stammkapital bei Gründung, 9a GmbHG } Unterlassene Rücklagenbildung oder bewusstes Vermeiden der Rücklagenbildung bei der UG à Haftung 45

46 } In Finanzmarkstabilisierungsgesetz (FMStG) } Prüfung bisher: 1. rechnerische Überschuldung? Unter Ansatz von Liquidationswerten 2. Positive Fortführungsprognose? Fortführung überwiegend wahrscheinlich 3. Überschuldung mit Fortführungswerten? Unter Ansatz von Fortführungswerten (good will) àinsolvenzantragspflicht spätestens 3 Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung àproblem: Insolvenzantragspflicht selbst bei positiver Fortbestehensprognose àzu streng in Krisenzeiten 46

47 Neu: 19 II InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich à Rückkehr zum modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff à Ergänzung in 39 II InsO: Gesellschafterdarlehen ist keine Verbindlichkeit à muss nicht passiviert werden 47

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Goldenstein & Partner Rechtsanwalt Jens Fenzau, LL.M.Eur. Tel Fax

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