Landesweiter Fachtag Familienzusammenführung

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1 Landesweiter Fachtag Familienzusammenführung Büdelsdorf Familienzusammenführung nach der Dublin III Verordnung Falko Behrens Referent Migrationsrecht Diakonie Schleswig-Holstein

2 Familienzusammenführung nach der Dublin III Verordnung Seite 2

3 Familienzusammenführung nach der Dublin III VO Dublin Zuständigkeitskriterien - Instrument zur Familienzusammenführung? Familienzusammenführung Dublin III vs. AufenthG? Deckelung der Familienzusammenführung und Fristenproblematik? Was können wir in der Beratung tun/ nicht tun? Ausblick: Dublin IV Familienzusammenführung Seite 3

4 Dublin Zuständigkeitskriterien - Instrument zur Familienzusammenführung? Seite 4

5 Was regelt die Dublin III VO? Welcher Mitgliedstaat ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig? Kriterien zur Bestimmung Verfahren zur Bestimmung Seite 5

6 Wann ist die Dublin III VO anwendbar? Antrag auf internationalen Schutz in einem Dublin Mitgliedsstaat Staaten der EU, Island, Norwegen, Lichtenstein, Schweiz, Antrag auf internationaler Schutz = Antrag auf Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft / subsidiärer Schutz, Asylantrag Anwendbarkeit Dublin III VO: Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats (oder Zurück- Abschiebung in sicheren Drittsaat, Art. 3 Abs. 3 D III VO?? Dublin IV??) Seite 6

7 Familienzusammenführung nach Dublin III? Wohl des Kindes Achtung des Familienlebens Vorrangige Erwägungen Dublin III VO (Vorb. 13 bis 18. Dublin III VO) Zuständigkeitskriterien Art. 8 10, Abs. 2 Dublin III VO Seite 7

8 Kernfamilie : Wer gehört zur Familie nach Dublin III? Ehepartner/innen (oder nichtverheiratete Paare (gleichgeschlechtlich), sofern ausländerrechtliche Gleichbehandlung im ggf. zust. MS vorhanden) Ledige minderjährige Kinder Eltern eines ledigen minderjährigen Kindes oder verantwortliche Person des minderjährigen Kindes Familie muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Art. 2 g) S. 1 Dublin III VO Seite 8

9 Wer gehört zur Familie nach Dublin III? Verwandte: volljähriger Onkel volljährige Tante Großelternteil Familie muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Art. 2 g) S. 1 Dublin III VO Seite 9

10 Wer ist mit wem zusammenzuführen? Art. 8: Ehepartner/in Mutter, Vater oder verantwortliche Person Bruder, Schwester Unbegleitete/r minderjährige/r Asylbewerber/in Tante, Onkel Großelternteil Rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich Kindeswohlvorbehalt Verwandte müssen für UMF sorgen können. Seite 10

11 Wer ist mit wem zusammenzuführen? Art. 9 Art. 10 Ehepartner/in unverheiratetes minderjähriges Kind Mutter oder Vater von unverheiratetem minderjährigen Kind Asylbewerber/in Erforderlich: - Schutzstatus (Art. 9), dann Familienbestand im HKS unbeachtlich oder - Aufenthaltsgestattung (Art. 10) - schriftliche Wunschäußerung von beiden Seiten Seite 11

12 Wer kann mit wem zusammengeführt werden? Art. 16: in der Regel Asylbewerber/in Elternteil (volljährige) Kinder Geschwister Abhängige Personen? Schwangerschaft schwere Krankheit ernsthafte Behinderung hohes Alter Rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich (Aufnehmende/r) Aufnehmende müssen zur Unterstützung in der Lage sein schriftliche Wunschäußerung von beiden Seiten erforderlich Seite 12

13 Wer kann mit wem zusammengeführt werden? Art. 17 Abs. 2 kann Asylbewerber/in Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung aus humanitären Gründen insb. aus familiären oder kulturellen Kontext jederzeit vor Erstentscheidung über Asylgesuch schriftliche Wunschäußerung von beiden Seiten erforderlich Seite 13

14 Familienzusammenführung Dublin III vs. AufenthG? Seite 14

15 Dublin III vs. AufenthG? Unterschiedliche Regelungsziele: AufenthG: FZF zwecks Erteilung AE Dublin III: FZF zwecks gemeinsamer Durchführung Asylverfahren Dublin III: weiterreichender Schutz UMF (Geschwister, Verwandte) Familienzusammenführung zu Person mit Aufenthaltsgestattung Keine Aussetzung (subsidiärer Schutz) Lebensunterhaltssicherung Wohnraumerfordernis, Sprachkenntnisse usw. nicht erforderlich Seite 15

16 Dublin III vs. AufenthG? keine verbindliche Bestimmung von Dokumenten zum Nachweis aus dem Formblatt : Aufenthaltstitel, vorläufige Aufenthaltserlaubnisse Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse soweit verfügbar Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest Zustimmung der Betroffenen Indizien: Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers Seite 16

17 Deckelung der Familienzusammenführung und Fristenproblematik? Seite 17

18 Deckelung der Familienzusammenführung Dublin III? Anfang Mai 2017: Zeitungsberichte aus Griechenland: angeblich Deckelung Personen pro Monat angeblich 2000 wartende Familienangehörige in Griechenland 17. Mai 2017: Bundesregierung Antwort auf Nachfrage: Bitte Bundesinnenminister um engere Abstimmung in Dublin- und Umsiedlungsverfahren an griechischen Amtskollegen 19. Mai 2017: Pressesprecher BMI: Aber es ist mitnichten so, dass wir hier irgendwie eine starre Obergrenze vorgegeben hätten oder jetzt fortan exekutieren würden. Seite 18

19 Deckelung der Familienzusammenführung Dublin III? 30. Mai 2017: geleaktes Schreiben griechischer Migrationsminister v. 04. Mai 2017 an Bundesinnenminister: Dear Thomas, [ ] Family reunifications transfers to Germany will slow down as agreed. [ ] I must inform you, that more than two thousand people will be affected, and some will have to wait for years before travelling to Germany. [ ]. Seite 19

20 Deckelung der Familienzusammenführung Dublin III? Monat in 2017 Dublin III - Umsiedlungen aus GRC nach BRD Januar 163 Februar 325 März 490 April 180 Mai 64 Seite 20

21 Dublin Fristenproblematik? Phänomen: Dublin reversed (Nestler/Vogt) Fristabläufe im Dublin Verfahren begründen Zuständigkeiten unabhängig von Kriterien Zwei Fristen: Frist für Aufnahmegesuch: Art. 21 Abs. 1 Dublin III VO Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat: Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO Zuständigkeit fällt auf den versäumenden MS Seite 21

22 Dublin Fristenproblematik? Lösung? Selbsteintritt Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO? (-), nur für MS möglich, in dem sich schutzsuchende Person aufhält Ausübung humanitäre kann -Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO? (+), wegen Art. 8 EMRK Anspruch ableitbar! Aber wie ist die Praxis? Bundesregierung: Im Rahmen der Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden sollen auch Überstellungen trotz etwaiger Verfristungen nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO stattfinden. (p): Überstellung zu inzwischen Geduldeten oder Ausgereisten? (Art. 10 Fälle) - Versteinerungsklausel Art. 7 Abs. 2 Dublin III? Seite 22

23 Was können wir in der Beratung tun/ nicht tun? Seite 23

24 Was können wir in der Beratung tun? Information über Rechtslage nach Dublin III VO - Angst vor Fingerabdruck Information über zweigleisiges Verfahren nach D III VO und AufenthG Zusendung von Dokumenten: AE / Gestattung im ersuchenden MS Identische Schreibweise der Namen der Familienangehörigen Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Familienbuch, Fotos DNA Probe, falls erforderlich schriftliche Wunschäußerung ggü Asylbehörden Seite 24

25 Was können wir in der Beratung tun? Kontaktaufnahme mit deutschen BAMF Dublin Referat um Verfahrensstand abzufragen: Dortmund (Dublin-Verfahren) Märkische Straße Dortmund, Nordrhein-Westfalen Telefon: Telefax: GGf. Kontaktaufnahme mit NGOs im Hot-spot Seite 25

26 Was können wir in der Beratung nicht tun? Vor deutschen Gerichten auf Überstellung nach D klagen Asyl-Verfahren findet nicht in D statt Laissez Passez Papiere an deutschen Auslandsvertretungen beantragen, zuständig: Behörden im ersuchenden MS z. B. in Griechenland Seite 26

27 Ausblick: Dublin IV Familienzusammenführung Seite 27

28 Ausblick: Dublin IV Familienzusammenführung geschwisterliche Beziehungen für alle Schutzsuchenden (+) während der Flucht entstandene familiäre Beziehungen (+) auch bei Relocation Mechanismus (+) Problem: zwingende, vorrangige, verbindungsrücksichtslose Rückverweisung irregulär eingereister Schutzsuchender an außereuropäische Transitstaaten (Lübbe) Seite 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 29

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