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2 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: August 2008 DATEV-Artikelnummer:

3 Editorial Wirtschaftsstrafrechtliche Themen beherrschen in der letzten Zeit ganz erheblich Bereiche der Medienberichterstattung. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über ein derartiges Verfahren berichtet wird. Neben korruptions- und datenschutzrechtlichen Vorwürfen macht den Hauptteil der Berichterstattung der Bereich des Steuerstrafrechts aus. Ganz voran unter dem Schlagwort der Liechtensteinaffäre werden Ermittlungsverfahren prominenter Bürger öffentlich diskutiert. Ebenso öffentlich diskutiert und politisch umstritten ist die Zulässigkeit und Rechtfertigung derartiger Ermittlungsmaßnahmen. Allerdings wird auch ersichtlich, dass die Steuerhinterziehung ein allgemein gesellschaftliches Problem ist und in allen Bevölkerungsschichten vorkommt. Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussionen steht fraglos die liechtensteinische Finanzaffäre, in dessen Rahmen der Bundesnachrichtendienst von einem bankinternen Informanten Daten über dortige Geldanleger erwarb und an die deutschen Finanzbehörden zur Auswertung weiter leitete. Zur Abschreckung konnte der deutsche Fernsehzuschauer live im Fernsehen miterleben, wie eine Durchsuchung durch die Finanzbehörden bei einem prominenten Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Unternehmens in dessen Privatvilla durchgeführt wurde. Offensichtlich waren hier die Fernsehanstalten vor dem Betroffenen bereits informiert und waren vor Ort, um das Geschehen live zu filmen. Dieses Vorgehen ist teils auf Zustimmung, teils auf erhebliche Kritik gestoßen. Wenn sich die politischen Wogen hier geglättet haben, wird sich noch eine Reihe von juristischen Fragen anschließen. Fraglich ist schon, ob die Weitergabe dieser Daten nach den Vorschriften der Abgabenordnung erlaubt ist oder nicht. Insbesondere, ob durch den Ankauf dieser Daten seinerseits der Tatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs berührt ist oder nicht. Die politische und juristische Diskussion über die Rechtmäßigkeit solcher Handlungen ist noch lange nicht abgeschlossen.

4 Sie zeigt aber auch, dass ein wirksames Durchgreifen gegen Steuersünder in der Öffentlichkeit sehr wohl wahrgenommen wird und nicht nur zu einem spürbaren Steuermehraufwand führt, sondern auch durchaus in der Lage ist, potentielle Straftäter von ihrem Tun abzuschrecken, auch wenn das Ende März 2005 ausgelaufene Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit gerade einmal 1,4 Milliarden Euro in die Steuerkassen hat fließen lassen. Ein klares Signal an den potentiellen Steuerhinterzieher verbleibt, dieser kann sich nämlich in Steueroasen nicht mehr allzu sicher fühlen. Neben diesen publikumswirksamen Auftritten der Strafverfolgungsbehörden ist der Gesetzgeber aktiv gewesen. So ist der vielfach als verfassungswidrig angegriffene Verbrechenstatbestand des 370a AO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG mit Wirkung zum abgeschafft worden. Wegen der Verstöße gegen das Übermaßverbot und das Bestimmtheitsgebot hatte der Bundesgerichtshof Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift angemeldet, die ohnehin schon einmal durch das 5. Gesetz zur Änderung der Steuerbeamtenausbildung und zur Änderung von Steuergesetzen zwischenzeitlich nachrepariert werden musste. Dafür ist in dem bereits bekannten 370 AO ein neues Regelbeispiel der bandenmäßigen Steuerhinterziehung aufgenommen worden, der sich aber nur noch auf Umsatz- und Verbrauchsteuern bezieht. Diese Vorschrift ist aber gleichzeitig Katalogtat in 100a StPO, um heimliche Telefonüberwachungen zu ermöglichen. Von daher ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige auch für die Regelbeispiele der schweren Steuerhinterziehung wieder von Interesse. Eine Nachwirkung des Amnestiegesetzes ist die Abgrenzung zwischen dortiger strafbefreiender Erklärung und den sonstigen im Gesetz vorgesehenen Selbstanzeigemöglichkeiten.

5 Weitere Gesetzesregelungen betreffen die automatisierten Kontenabfragen mit weitgehendem Ausschluss des Bankgeheimnisses und die Gesetzesvorhaben zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren. Die Rechtsprechung hat sich auch in letzter Zeit mit für die Beratungspraxis relevanten Fragestellungen befasst, so etwa das strafrechtliche Risiko für Ehegatten bei der Zusammenveranlagung betreffend, aber auch hinsichtlich der strafrechtlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen. In der nachfolgenden Darstellung werden die neuesten Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Steuerstrafrechts gerade auch im Hinblick auf die immer intensiveren Fahndungsmaßnahmen erörtert und Ratschläge zur sachgerechten Steuerstrafverteidigung gegeben. Da nicht zuletzt auch steuerliche Berater immer mehr in das Visier der Steuerfahndung geraten, wird ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zwischen zulässiger steuerlicher Beratung und allzu innovativer steuerlicher Gestaltung mit strafrechtlichen Implikationen gerichtet. Nürnberg, im August 2008 Dr. Michael Waschk

6 Der Inhalt im Überblick 1. Verteidigung im Steuerstrafverfahren Der Steuerberater als Alleinverteidiger Alleinverteidigung Alleinverteidigung mit Genehmigung des Gerichts Gemeinsame Verteidigung mit Rechtsanwälten Interessenskonflikte Verdacht der Beteiligung Zeugenstellung des Steuerberaters Verbot der Mehrfachverteidigung 9 2. Vermeidung von Strafverfahren Vor- und außergerichtliche Beratung Beratung im Vorfeld strafrechtlich relevanten Verhaltens Klärung des Prozessrisikos Die Fachkompetenz des Steuerberaters Gestaltungsfreiheit und -missbrauch Tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren Verständigung über Sachverhalte Beteiligte Personen Form Schätzung Vollschätzung Teilschätzung 26

7 Äußerer Betriebsvergleich Interner Betriebsvergleich Nachkalkulation Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Verwertung von Schätzungsergebnissen im Strafverfahren Berichtigung von Erklärungen Strafbefreiende Selbstanzeige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Formelles Steuerstrafrecht Ermittlungsanlässe Anfangsverdacht Erkenntnisse anlässlich von Außenprüfungen beim Betroffenen oder bei Dritten Kontrollmitteilungen Strafanzeigen Anzeigepflicht von Steuerstraftaten durch öffentliche Stellen Automatisierte Abfrage von Kontostammdaten Ermittlungsbehörden Finanzbehörden Die Staatsanwaltschaft Einleitung des Strafverfahrens Einleitungsmaßnahmen Vorermittlungen und Vorfeldermittlungen Rechtsfolgen der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 54

8 3.4 Durchsuchung und Beschlagnahme Anordnung und Durchführung der Durchsuchung Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss Ende der Durchsuchung Beschlagnahme Zufallsfunde Durchsuchung und Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern Das Bankgeheimnis Verwertungsverbote Beweisthemaverbote Beweismittelverbote Beweismethodenverbote Beweisverwertungsverbote Untersuchungshaft (U-Haft) Vorläufige Festnahme und Verhaftung auf Grund Haftbefehls Haftgründe Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren Rechtsmittel im Steuerverfahren Rechtsschutz im Steuerstrafverfahren Rechtsmittel gegen richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen Rechtsschutz in Haftsachen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht Selbständige Verteidigungsrechte des Steuerberaters 101

9 3.10 Verständigung im Strafverfahren Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatverdacht Einstellung wegen Geringfügigkeit Einstellung gem. 153a StPO Einstellung gem. 154, 154a StPO Aussetzung des Verfahrens Beantragung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren Strafbefehlsantrag Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren Vorbereitung der Hauptverhandlung und Festlegung von Verteidigungsstrategien Die Hauptverhandlung Strafzumessungsverteidigung Rechtsfolgen der Tat Geld- oder Freiheitsstrafe und andere Nebenfolgen Bemessung der Geldbuße Steuerliche Folgen einer Verurteilung Überprüfung der Urteilsgründe Rechtsmittel Vollstreckungsfragen 125

10 3.19 Eintragungen im Bundeszentralregister Amts- und Rechtshilfe Materielles Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Steuerhinterziehung Die Tatbestände Steuerhinterziehung und Schmuggels Vorsatz und Irrtum Versuch Täterschaft und Teilnahme Kompensationsverbot Verjährung Steuerordnungswidrigkeiten Die Selbstanzeige Sperrwirkung Nachzahlungspflicht Verspätete Selbstanzeige Fremdanzeige Verhältnis der Selbstanzeige zur strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz Straf- und haftungsrechtliche Risiken des steuerlichen Beraters Straf- bzw. bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters Straftaten anlässlich der Verteidigung 162

11 5.3 Zivilrechtliche Haftung des steuerlichen Beraters und des Verteidigers Kosten der Strafverteidigung Anhang Musterschriftsätze Muster einer Strafprozessvollmacht Muster eines Akteneinsichtsgesuch Muster einer Honorarvereinbarung Muster einer Selbstanzeige Muster einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschluss Checklisten Checkliste Beweisverwertungsverbote Checkliste Selbstanzeige Checkliste Durchsuchung und Beschlagnahme Automatisierter Abruf von Kontenstammdaten Tabellen Strafmaßtabellen Gebühren in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt 1) Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen (z. B. im Rahmen des 378 ZPO) Verwaltungsvorschriften und Gesetze (Textauszüge) Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) AStBV (St) Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO) 215

12 7.4.3 Kurzübersicht über Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz Abgabenordnung (AO) Strafgesetzbuch (StGB) Index 233

13 1 Verteidigung im Steuerstrafverfahren Was finden Sie in diesem Kapitel? 1.1 Der Steuerberater als Alleinverteidiger 1.2 Gemeinsame Verteidigung mit Rechtsanwälten 1.3 Interessenskonflikte 1.1 Der Steuerberater als Alleinverteidiger Alleinverteidigung Der Beschuldigte hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen, wobei die Zahl der Wahlverteidiger drei nicht übersteigen darf ( 137 StPO). Der Verteidiger ist ein unabhängiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege, wobei diese Stellung verfassungsrechtlich abgesichert ist. 1 Unabhängigkeit des Verteidigers bedeutet, dass dieser Beistand und nicht Vertreter des Beschuldigten ist, er ist an dessen Weisungen nicht gebunden, untersteht aber auch nicht der Kontrolle des Gerichts. Der Verteidiger hat alles zu tun, damit die dem Beschuldigten günstigen Umstände im Prozess ordnungsgemäß beachtet werden. Insoweit ist er zur Einseitigkeit zu Gunsten des Verdächtigten verpflichtet. Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (nicht Fachhochschulen) können zu Verteidigern gewählt werden ( 138 Abs. 1 StPO). Einschränkungen gelten für Firmenjuristen. Diese dürfen 1 BVerfG, Beschluss vom , 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, S. 105 = NJW 1975, S

14 2 Vermeidung von Strafverfahren Was finden Sie in diesem Kapitel? 2.1 Vor- und außergerichtliche Beratung 2.2 Die Fachkompetenz des Steuerberaters 2.3 Hinzuziehung eines Rechtsanwalts 2.1 Vor- und außergerichtliche Beratung Beratung im Vorfeld strafrechtlich relevanten Verhaltens Droht dem Mandanten eine steuerstrafrechtliche Verfolgung oder ist eine dahingehende Maßnahme bereits eingeleitet, wird häufig der eigene Steuerberater aufgesucht. Seltener sind die Fälle, dass zunächst ein neutraler Steuerberater mit der Bitte um Rechtsrat in Strafangelegenheiten oder Bußgeldsachen aufgesucht wird; drohen unmittelbar Eingriffe in Rechte des Steuerpflichtigen, bietet sich natürlich als Erstes der Weg zum Rechtsanwalt an. Strafrechtliche und insbesondere steuerstrafrechtliche Beratung ist oftmals schon vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denkbar und nötig. So möchten Steuerpflichtige häufig wissen, ob sie sich mit einer bestimmten steuerrechtlichen Gestaltung möglicherweise strafbar machen oder nicht. Dem Mandanten sind sämtliche Risiken aufzuzeigen, wie beispielsweise streitige Auffassungen in Rechtsprechung und Lehre oder nicht geklärte höchstrichterliche Rechtsprechung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausgehen von einer vertretbaren Rechtsauffassung bei einer Steuererklärung, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht deckt, durchaus 11

15 3. Formelles Steuerstrafrecht 3.1 Ermittlungsanlässe Anfangsverdacht Ein Straf- oder Bußgeldverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Dieser Verdacht muss sich auf konkrete Anhaltspunkte gründen, die über bloße Vermutungen oder Möglichkeiten eines strafbaren Tuns hinausgehen ( 152 StPO). Kriminalistische Erfahrungen müssen es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Strafverfolgungsbehörde, wenn auch ein gewisser Beurteilungsspielraum offen stehen soll. 45 Der Anfangsverdacht braucht noch keinen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht darstellen, wie er etwa zur Anklageerhebung bzw. zur Begründung eines Haftbefehls notwendig ist. Nicht jedes steuerliche Mehrergebnis begründet für sich alleine genommen den Verdacht einer Steuerstraftat; bestehen jedoch Anhaltspunkte für Manipulationen durch den Steuerpflichtigen, liegt ein solcher Tatverdacht natürlich nahe. Derartige Manipulationen könnten etwa nicht erklärte tatsächliche Einkünfte, Umdatierung von Verträgen oder Erstellung von Scheinverträgen oder fiktiven Rechnungen sein. Bloße Möglichkeiten einer Steuerhinterziehung eröffnen jedoch die Befugnis zu Vorfeldermittlungen mit dem Ziel der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle ( 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). Sofern man diese Befugnisnorm allerdings inzident zur Grundlage von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen macht, bestehen hiergegen Bedenken AO gibt den Finanzbehörden lediglich eine abgabenrechtliche Befugnis und keine vorverlegte Befugnis zu strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen. Hierbei würde ansonsten die Gefahr bestehen, dass das Zwangsmittelverbot gem. 393 AO unterlaufen würde. 208 Abs Meyer-Goßner, 152 StPO Rn vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom , 6 K 21/05, wistra 2006, S. 194, LEXinform und Weidemann, Zur Zulässigkeit des Sammelauskunftsersuchens auf Grund von 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, wistra 2006, S

16 3. Formelles Steuerstrafrecht Satz 1 Nr. 3 AO dürfte somit als Befugnisnorm nur dann in Frage kommen, wenn strafrechtliche Maßnahmen etwa wegen Verfolgungsverjährung oder sonstiger Verfahrenshindernisse nicht mehr in Betracht kommen. Bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts, ist das Strafverfahren einzuleiten ( 397 AO). Überblick: Anfangsverdacht Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung rechtfertigen, sind insbesondere: g Unklare Einnahmen und Ausgaben, g Bareinzahlungen auf Konten, g Scheinverträge, g vor- oder nachdatierte Verträge, g Mängel in der Kassenführung, g Vernichtung ursprünglicher Aufzeichnungen, g Nichtführung eines Kassenbuchs, g Ungeklärte Vermögenszuwächse, g Gewinnverlagerungen ins Ausland. Es gibt eine Reihe immer wiederkehrender Anlässe, die die Ermittlungsbehörden dazu bringen, Sachverhalte auf ihre steuerstrafrechtliche Relevanz zu überprüfen. Zur Erforschung von Straftaten sind die Strafverfolgungsbehörden auf Grund des Legalitätsprinzips ( 152 StPO) verpflichtet. Je nach den Umständen kann eine solche Überprüfung einen Anfangsverdacht begründen; typische Fallgestaltungen, wie beispielsweise Strafanzeigen, Kontrollmitteilungen oder Erkenntnisse anlässlich von Außenprüfungen, fallen dabei immer wieder auf. 37

17 3. Formelles Steuerstrafrecht verwertbar bleiben, wenn nur der Verstoß nicht erwiesen ist. 125 Auch ohne Widerspruch in der Hauptverhandlung rechtfertigt ein Verstoß gegen 136a StPO die Revision. Anders ist dies bei Verstößen gegen Belehrungspflichten. Nach der vom BGH entwickelten Widerspruchslösung ist der Verwertung eines Beweismittels zur Erhaltung des Verwertungsverbots rechtzeitig im Verfahren zu widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens bis zu dem in 257 StPO (Erklärung zur Beweiserhebung) genannten Zeitpunkt erfolgen. Ratsam ist es, sowohl vor der unzulässigen Beweiserhebung als auch nach der Beweiserhebung schriftlich zu widersprechen. Ohne einen entsprechenden Widerspruch in der Hauptverhandlung bleibt die Verwertung der Aussage zum Nachteil des Beschuldigten zulässig. 126 g Verwertung rechtswidrig erlangter Daten Seit der Liechtenstein-Affäre ist es streitig, ob der Rechtsstaat möglicherweise auf rechtswidriger Weise erlangte Daten zu Lasten von Steuerpflichtigen verwerten darf und auf Grundlage dieser Information ein Strafverfahren einleiten kann oder ob hier Beweisverwertungsverbote entgegenstehen. Die Auffassungen hierzu sind unterschiedlich; eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht noch aus. Die ursprüngliche Beschaffung der Daten durch Bankmitarbeiter in Liechtenstein dürfte als Geheimnisbruch anzusehen sein. Wer solche Daten ankauft, kann grundsätzlich selbst den Tatbestand des Geheimnisverrats gem. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) verwirklichen. Der Bankmitarbeiter ließ sich die Weitergabe dieser Daten durch den Bundesnachrichtendienst erheblich bezahlen; über den Bundesnachrichtendienst sind die Daten an die deutschen Finanzbehörden weitergegeben worden. 125 Meyer-Goßner, 136a StPO, Rn BGHSt 38, S

18 3. Formelles Steuerstrafrecht Aussetzung des Verfahrens Die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren das Strafverfahren gem. 396 Abs. 2 AO aussetzen, wenn die strafrechtliche Beurteilung, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, vom Ergebnis des Besteuerungsverfahrens abhängig ist. Gleiches gilt im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ( 369 Abs. 1 AO). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährung ist Vorsicht geboten, da die strafrechtliche Verjährung während der Aussetzung ruht ( 396 Abs. 3 AO), was auch zum Hinausschieben der absoluten Verjährung von zehn Jahren führen kann Beantragung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren Die Bußgeld- und Strafsachenstelle kann im selbständigen Verfahren die Anordnung von Nebenfolgen wie Verfall oder Einziehung ( 73 bis 75 StGB) sowie die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person beantragen ( 401 AO) Strafbefehlsantrag Lässt sich wegen der Schwere der Schuld oder der Höhe der hinterzogenen Steuern eine Verfahrenseinstellung nicht mehr erreichen, so bietet es sich an, die Beantragung eines Strafbefehls anzuregen. Die Finanzbehörde hat den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgerichts zu beantragen, wenn genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben ist und sich die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren eignet ( 400 AO). Wenn nicht, ist die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft vorgeschrieben. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls steht der Erhebung einer öffentlichen Klage gleich ( 407 Abs. 1 S. 4 StPO). 112

19 3. Formelles Steuerstrafrecht Übersicht: Rechtsfolgen im Strafbefehl g Geldstrafe, g Verwarnung mit Strafvorbehalt, g Verfall, g Einziehung, g Vernichtung, g Unbrauchbarmachung, g Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung g Absehen von Strafe ( 60 StGB) sowie Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat ( 407 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StPO). g Einspruch kommt es zu einer normalen Hauptverhandlung gem. 226 ff. StPO. Gegen die schuldlose Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden ( 44 StPO). Ï Praxistipp Das Strafbefehlsverfahren hat den Vorteil, dass der Angeklagte einer Stigmatisierung durch eine öffentliche Hauptverhandlung mit möglichen Rufschädigungen entgeht; wird der Beschuldigte lediglich zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten im Strafbefehl verurteilt, so wird diese Strafe nicht in das Führungszeugnis eingetragen, so dass sich der Beschuldigte als unbestraft bezeichnen darf ( 53 Abs. 1 BZRG). 113

20 4 Materielles Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Was finden Sie in diesem Kapitel? 4.1 Steuerhinterziehung 4.2 Steuerordnungswidrigkeiten 4.3 Die Selbstanzeige 4.1 Steuerhinterziehung Die Tatbestände Steuerhinterziehung und Schmuggels 369 AO enthält eine Legaldefinition der Steuerstraftaten. Steuerstraftaten und Zollstraftaten sind Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, wie der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft und schließlich die persönliche Begünstigung gem. 257 StGB. Ausgenommen sind die Strafvereitelung ( 258 StGB) und der Subventionsbetrug ( 264 StGB). Insoweit hat die Finanzbehörde keine Strafverfolgungskompetenzen. Über 369 Abs. 2 AO finden die allgemeinen Strafvorschriften ergänzende Anwendung. Gem. 370 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO ist wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer g gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, g die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 129

21 6 Kosten der Strafverteidigung Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 238 löste zum die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Auch sofern der Steuerberater als Steuerstrafverteidiger tätig wird, sind nunmehr die hierbei entstehenden gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften des RVG abzurechnen. Die neuen Vorschriften begünstigen eindeutig die Strafverteidiger, da deren Gebühren, insbesondere auch die der Pflichtverteidiger, deutlich angehoben worden sind. Der Gesetzestext des RVG ist mit nur noch 61 Paragrafen nunmehr deutlich kürzer als die ursprüngliche BRAGO, allerdings ergeben sich die gesetzlichen Gebührentatbestände nunmehr aus dem ausführlichen, dem Gesetz angefügten Vergütungsverzeichnis (VV). Bei der Rechnungsstellung sind immer auch die Nummern aus diesem Vergütungsverzeichnis mit anzugeben, 10 Abs. 2 RVT. Honorarvereinbarungen sind daneben gem. 4 RVG nach wie vor schriftlich zulässig, vor allem als Stunden- oder Pauschalhonorare. Ï Praxistipp Die vereinbarten Honorare können die gesetzlichen Gebühren überschreiten. Hierauf ist der Mandant hinzuweisen. Der Gesetzestext selbst befasst sich nur im Abschnitt 7 in den 42 und 43 mit den Straf- und Bußgeldsachen. Im Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses sind die Gebührentatbestände mit dem jeweiligen 238 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Stand: , LEXinform

22 7. Anhang 7.1 Musterschriftsätze Muster einer Strafprozessvollmacht Strafprozessvollmacht wird hiermit in der Strafsache Bußgeldsache gegen wegen Vollmacht zu meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren erteilt, und zwar auch für den Fall meiner Abwesenheit zur Vertretung nach 411 Abs. 2 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach 233 I, 234 StPO, mit der besonderen Befugnis: 1. Strafanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, ganz oder teilweise zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten und solche auf Strafausspruch und Strafmaß zu beschränken, sowie Zustellungen aller Art, insbesondere auch von Urteilen und Beschlüssen, entgegenzunehmen; 2. Untervertreter auch im Sinne des 139 StPO zu bestellen; 3. Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiedereinsetzung, Haftentlassung, Strafaussetzung, Kostenfestsetzung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren und sonstige Anträge zu stellen; 4. Akteneinsicht zu nehmen; 5. Gelder, Wertsachen und Urkunden in Empfang zu nehmen.. (Ort, Datum). (Unterschrift) 172

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