2. Besteht ein Anspruch des Käufers nach 883 BGB auf Zustimmung zur Löschung des Insolvenzvermerks?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Besteht ein Anspruch des Käufers nach 883 BGB auf Zustimmung zur Löschung des Insolvenzvermerks?"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BGB 883, 878; InsO 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 32 Abs. 3, 81, 91 Abs. 2 Löschung eines Insolvenzvermerks durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei vorrangig eingetragener Auflassungsvormerkung I. Sachverhalt Im Rahmen eines Kaufvertrages war Fälligkeitsvoraussetzung u. a. die Eintragung einer Vormerkung sowie das Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen. Die üblichen Lastenfreistellungsunterlagen liegen vor. Am 1. April 2003 wurde die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zur Eintragung beantragt. Die Eintragung erfolgte am 5. Mai Am 6. Mai 2003 wurde ein Vermerk über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen. Weiter wurde eingetragen, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des Vermögens nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Verwiesen wird dabei auf einen Beschluss des Amtsgerichts S. vom 9. April Im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrages und der Löschung des Insolvenzvermerks wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter die Auffassung vertreten, er sei nicht verfügungsbefugt. Da die Eintragung des Vermerks auf Veranlassung des Insolvenzgerichts erfolgt sei, könne nur der endgültige Verwalter entscheiden, ob die Eintragung wieder entfallen könne. Im Übrigen wolle er prüfen, ob ein etwaiges Anfechtungsrecht besteht. II. Fragen 1. Ist die eingetragene Auflassungsvormerkung im Hinblick auf den Vermerk über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und das einstweilige Verfügungsverbot mit Rücksicht auf 878 BGB wirksam? 2. Besteht ein Anspruch des Käufers nach 883 BGB auf Zustimmung zur Löschung des Insolvenzvermerks? 3. Kann der Käufer mit Rücksicht auf die im Grundbuch vorhandenen Belastungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil laut Kaufvertrag lastenfreie Eigentumsumschreibung vereinbart war? 4. Kann die Fälligkeitsmitteilung durch den Notar erteilt werden, obgleich der vorläufige Insolvenzverwalter erklärt, er halte den Vertrag möglicherweise für anfechtbar, und muss der Notar ggf. auf eine etwaige Anfechtbarkeit hinweisen? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/11324.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Verfügungsbeschränkung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Soweit im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und als Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. 21 Abs. 2 Nr Alternative InsO wirksam sind, ist diese Verfügungsbeschränkung gem. 23 Abs. 3, 32 InsO in das Grundbuch einzutragen. Im Übrigen gelten für die Verfügungsbeschränkungen in 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO gem. 24 InsO die Vorschriften der 81, 82 InsO entsprechend. Im Ergebnis bedeutet dies, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. 81, 82 InsO im Rahmen des 24 InsO bei Verfügungsbeschränkungen im Insolvenzeröffnungsverfahren der Zeitpunkt der Anordnung der Verfügungsbeschränkung nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO tritt (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, 24 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2001, 24 Rn. 12). Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist zunächst davon auszugehen, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung am beantragt, jedoch erst am erfolgt ist. Demgegenüber wurde in der Zwischenzeit, nämlich am ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit einer Verfügungsbeschränkung i. S. des 21 Abs. 2 Nr Alternative InsO bestellt. Der entsprechende Insolvenzvermerk wurde alsdann am 6. Mai 2003, also nach Eintragung der Vormerkung, vorgenommen. 2. Genügt Verfügungsbefugnis zur Zeit des Eingangs beim Grundbuchamt ( 878 BGB)? Während im eröffne ten Insolvenzverfahren nach 91 Abs. 2 InsO ausdrücklich angeordnet ist, dass insbesondere auch die Vorschriften des 878 BGB gelten, wird im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter in 24 InsO weder auf die Vorschrift des 91 InsO noch auf die Bestimmungen des 878 BGB verwiesen. Unklar ist deshalb, ob 91 Abs. 2 InsO bzw. 878 BGB auch im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt. Rechtsprechung liegt zu dieser Frage nicht vor. Soweit die Literatur sich zu diesem Problem äußert, wird vertreten, dass 878 BGB unmittelbar Anwendung finde (Eickmann, in: FS Uhlenbruck, 2000, S. 149, 152; Kirchhof, in: HK-InsO, 2. Aufl. 2001, 24 Rn. 13 f.; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 24 Rn. 12). Argumentiert wird im Wesentlichen mit dem Begriff der Verfügung des Schuldners i. S. des 81 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der vor Eröffnung eingeleitete Verfügungstatbestand, der in die Zeit nach Eröffnung hineinreicht, sei eine Verfügung i. S. des 81 InsO. Einer Verweisung auf 878 BGB bedürfe es nicht, denn die Norm sei unmittelbar anwendbar (Eickmann, a. a. O.). Auch wenn die übrige insolvenzrechtliche Literatur zu diesem Problem nicht ausdrücklich Stellung nimmt (vgl. beispielsweise Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2002; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003; Kübler/Prütting, InsO, Stand: 2003; FK-InsO, 3. Aufl. 2002; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. 2001), ist nach unserer Auffassung dieser Ansicht in der Literatur zu folgen. U. E. ist kein Grund dafür ersichtlich, den Fall des eröffneten Insolvenzverfahrens im Hinblick auf 878 BGB anders zu beurteilen als den Fall des Insolvenzeröffnungsverfahrens mit einer Verfügungsbeschränkung zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters.

3 Seite 3 3. Gutglaubensschutz bei Eintragung vor Kenntnis oder Eintragung des Verfügungsverbotes Für den hier vorliegenden Sachverhalt kommt es indessen auf die Klärung dieser Frage nicht an. Nach Ihren Angaben zum Sachverhalt wurde die in Rede stehende Auflassungsvormerkung am 5. Mai 2003 eingetragen. Erst am 6. Mai 2003 wurde der Vermerk über das vorläufige Insolvenzverfahren im Grundbuch eingetragen. Von daher sind nach unserer Auffassung bereits die Voraussetzungen der 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 2 InsO unmittelbar gegeben. Unter der Prämisse, dass der Käufer keine Kenntnis von dem Beschluss des Amtsge richts über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nach 21 Abs. 2 Nr Alternative InsO über das Vermögen des Verkäufers vom 9. April 2003 hatte, war er gutgläubig i. S. des 892 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf das Nichtvorhandensein einer derartigen Verfügungsbeschränkung. Das Verfügungsverbot des 81 InsO wird von der Gutglaubensvorschrift des 892 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst (Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl. 2003, 892 Rn. 17). 4. Löschungsanspruch gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter Hat sonach der Käufer die Vormerkung entweder über 878 BGB rechtmäßig oder zumindest über 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 2 InsO, 892 Abs. 1 S. 2 BGB gutgläubig erworben, so besteht ein Anspruch aus 883 BGB. Dieser kann gem. 888 BGB von dem Vormerkungsberechtigten geltend gemacht werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Regelung des 32 Abs. 3 InsO. Danach kann der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk grundsätzlich nur vom Grundbuch auf Antrag des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters gelöscht werden. Der Antrag an das Insolvenzgericht kann dabei insbesondere vom Verwalter, aber auch vom Schuldner, vom Erwerber oder von einem anderen Betroffenen ausgehen. Soweit die Veräußerung nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts wirksam ist, ist das Insolvenzgericht zum Löschungsersuchen verpflichtet. Ein Ermessen steht ihm nicht zu (MünchKomm-InsO/Schmahl, 32, 33 Rn. 61). Keine Hinweise konnten wir zu der Frage finden, ob die Löschung des Insolvenzvermerks nach 32 Abs. 3 S. 2 InsO nur vom endgültigen Insolvenzverwalter beantragt werden kann oder ob hierfür auch ein entsprechender Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Grundbuchamt genügt. Nach unserer Auffassung dürfte die Löschungsbewilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters genügen. Soweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird und diesbezüglich eine Eintragung im Grundbuch nach 23 Abs. 3 InsO erfolgt, liegt dem der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nach 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 22 InsO zugrunde. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter aber, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist, hat grund sätzlich im Außenverhältnis dieselben Rechten wie ein entgültiger Insolvenzverwalter gem. 80 ff. InsO. Seine Rechtshandlungen über das Schuldnervermögen sind im Außenverhältnis voll wirksam. Er ist demgemäss berechtigt, den Schuldner vertraglich zu binden und Vertragsbeziehungen des Schuldner zu beenden (Kübler/Pütting/Pappe, InsO, Stand 1998, 22 Rn. 16; Eickmann/Geßler/u. a., InsO, 2. Aufl. 2001, 22 Rn. 22 ff.; s. dazu auch Nehrlich/Römermann/Mönning, InsO, Stand November 2000, 22 Rn. 40 ff.).

4 Seite 4 Der Sicherung des Insolvenzmasse dient es weiterhin, wenn beim Übergang der Verwertungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ein entsprechender Insolvenzvermerk nach 23 Abs. 3, 32 InsO einge tragen wird. Damit tritt eine grundbuchmäßige Sperre ein, die jeden gutgläubigen Erwerb verhindert (Nehrlich/Römermann/Mönning, 23 Rn. 22). Diese Grundbuchsperre kann nach der entsprechend anzuwendenden Norm des 32 Abs. 3 InsO auf Antrag gelöscht werden, wenn das betroffene Grundstücks vom Verwalter freigegeben wurde. Liegt eine solche Freigabe vor, so wird die Eintragung des Insolvenzvermerks im Grundbuch gegenstandslos (Kübler/Pütting/Holzer, 32 Rn. 28). Hieraus kann nach unserer Auffassung gefolgert werden, dass es im Hinblick auf die Löschung des eingetragenen Insolvenzvermerks allein darauf ankommt, dass die Freigabeerklärung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu einem Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem er noch Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gewesen ist. Folge dieser materiellen Rechtslage ist nach unserer Auffassung alsdann, dass es für die Löschung des Insolvenzvermerks nach 32 Abs. 3 InsO allein darauf ankommt, dass der Löschungsantrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem der Insolvenzverwalter noch Inhaber der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners war. Der zwischenzeitliche Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach unserer Auffassung insoweit ohne Bedeutung, wenn die davor getroffenen Verfügungen des Verwalters über das Vermögen des Schuldners materiell-rechtlich wirksam gewesen sind. Anders ist die Rechtslage dagegen möglicherweise dann, wenn man auf die Freigabeerklärung im Sinne des 32 Abs. 3 InsO den Rechtsgedanken des 878 BGB anwendet. Bzgl. der Verfügung von im Grundbuch eingetragenen Rechten ist anerkannt, dass die Verfügungsbefugnis grundsätzlich bis zur Vollendung des Verfügungstatbestandes bestehen muss, mithin also regelmäßig bis zur Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Beruht aber die Rechtswirksamkeit einer solchen Verfügung des Gemeinschuldners auf einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, auf den an sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, ließe sich möglicherweise folgern, dass die Verfügungsbefugnis des Schuldners steht und fällt mit der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Erlischt dessen Verfügungsbefugnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehende Verfügung noch nicht grundbuchrechtlich vollzogen wurde, so ließe sich folgern, dass dann auch die Verfügungsbefugnis des handelnden Schuldners nicht mehr gegeben ist. Ein Grundbuchvollzug wäre danach nicht mehr möglich, es sei denn, die Voraussetzungen des 878 BGB sind gegeben. Dieser Auffassung kann u. E. jedoch nicht gefolgt werden. Mit der Freigabe von Gegenständen seitens des Verwalters wird die Masse automatisch verringert. Sie bedeutet den Verzicht auf die Massezugehörigkeit (Eickmann/Geßler/u. a., 35 Rn. 28). Mit der Freigabe durch den Verwalter erhält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den in Rede stehenden Gegenstand vollumfänglich zurück. Hat der Schuldner aber diese Verfügungsbefugnis aufgrund der Freigabeerklärung zurückerhalten, so kann es nach unserer Auffassung dann nicht mehr darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Vollendung des Verfügungstatbestandes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzverwalter im Übrigen noch fortbesteht oder nicht.

5 Seite 5 5. Fälligkeitsmitteilung des Notars In der Literatur ist umstritten, ob eine Fälligkeitsmitteilung des Notars auch dann ergehen kann, wenn Grundstücksbelastungen im Rang nach der Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Eine Fälligkeitsmitteilung kann ergehen, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen ähnlich wie in dem Formulierungsmuster von Brambring gefasst sind: "Der gesamte Kaufpreis ist fällig am..., jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, das folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und zwar mit Rang nur nach den im Abschnitt I aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat,... d) Die Löschungsunterlagen für alle nicht übernommenen und der Vormerkung im Rang vorgehenden Belastungen entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist." (Brambring, in: Beck'sches Notar-Handbuch, 3. Aufl. 2000, A I Rn. 247, S. 119). (ähnlich im Ergebnis etwa Wolf, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, Teil 2, Rn. 84, 88; Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl. 2001, Teil E Rn. 487 ff.). Im Range nach einer Auflassungsvormerkung eingetragene Belastungen tangieren die Fälligkeit des Kaufpreises für die Verschaffung lastenfreien Eigentums grundsätzlich nicht. Dem Erwerber stehen im Hinblick auf die nachrangig eingetragenen Belastungen Zurückbehaltungsrechte im Sinne der 320, 273 BGB zu. Demgegenüber vertritt Hansmeyer (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Verkäufer oder Käufer während der Abwicklung eines notariellen Kaufvertrags, MittRhNotK 1998, 149, 168) die Auffassung, dass bei üblicher Gestaltung die Abwicklung eines Kaufvertrages auch dann blockiert sei, wenn eine Zwangssicherungshypothek im Rang nach der Auflassungsvormerkung eingetragen werde. Auch dies will Hansmeyer noch unter dem Begriff der "Sicherstellung der Lastenfreistellung" fassen. Dies halten wir allgemein für zu weit gehend. Eindeutig nicht einschlägig ist die Auffassung von Hansmeyer, sofern die Fälligkeitsvoraussetzungen im Kaufvertrag entsprechend des zitierten Formulierungsmusters von Brambring klar formuliert sind.

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11527# letzte Aktualisierung: 17. Juli 2008 ZPO 727; InsO 80, 81, 35 Umschreibung der Vollstreckungsklausel

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage

I. Sachverhalt. II. Frage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87895# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 InsO 35, 200, 34 Abs. 3 S. 3; BGB 177, 182, 184, 185 Vollmachtlose

Mehr

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung" und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 Schubladenlöschungsbewilligung und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98030# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung"

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,

Mehr

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung

Mehr

Leitsatz. 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO

Leitsatz. 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO Leitsatz 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO Bittet der Insolvenzverwalter oder in der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder um Löschung des beim Schuldnergrundstück eingetragenen Insolvenzvermerks, weil er das Grundstück

Mehr

GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung

GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100681# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks

Mehr

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

ZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Wirksamkeitsvermerk

ZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Wirksamkeitsvermerk DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11344 letzte Aktualisierung: 27.10.2003 ZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung;

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11026# letzte Aktualisierung: 14. Juni Deutsches Notarinstitut

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11026# letzte Aktualisierung: 14. Juni Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11026# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 VerbrKrG 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2; 12, 13 Anwendbarkeit des

Mehr

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 25/05. InsO 80 Abs. 2; ZVG 26

DNotI. Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 25/05. InsO 80 Abs. 2; ZVG 26 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: 29.06.2005 BGH, 14.04.2005- V ZB 25/05 InsO 80 Abs. 2; ZVG 26 Fortwirkung einer gegen den Insolvenzverwalter eingeleiteten

Mehr

B. Eröffnungsverfahren

B. Eröffnungsverfahren B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs

Mehr

1. Hat der Insolvenzverwalter das Recht zur Verweigerung der Genehmigung?

1. Hat der Insolvenzverwalter das Recht zur Verweigerung der Genehmigung? DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11336 letzte Aktualisierung: 25.11.2003 InsO 80, 82, 103; BGB 873, 925 Genehmigung der Auflassung durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers;

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt

Mehr

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 22. August 2011

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 22. August 2011 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 113030 letzte Aktualisierung: 22. August 2011 BGB 648, 401; InsO 166; GBO 19, 22 Löschung einer Vormerkung

Mehr

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in dem Rechtsstreit. InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in dem Rechtsstreit. InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs. BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 210/11 BESCHLUSS vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten

Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2014 15 W 1126/14 Titel: Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten Normenketten: BGB 878 878 BGB 185 BGB 20 GBO 29 GBO Leitsätze: 1. Zur Anwendung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2 Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 90/15 BESCHLUSS vom 2. März 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsVV 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b Führt der vorläufige Insolvenzverwalter

Mehr

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11309 letzte Aktualisierung: 22.05.2003 InsO 80, 103, 106; BGB 185 Abs. 2, 873, 925 Wirksamkeit der in einem Bauträgervertrag enthaltenen Auflassung bei eingetragener

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

Mehr

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11131 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Es

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11292 letzte Aktualisierung: 03.09.2002 BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11377 letzte Aktualisierung: 07.02.2005 InsO 103, 107; UmwG 20 Abs. 2; GmbHG 15 Aufschiebend bedingte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen und

Mehr

BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht

BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11403 letzte Aktualisierung: 21.04.2005 BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht

Mehr

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3wx145_07 letzte Aktualisierung: 20.09.2007 OLG Düsseldorf, 10.08.2007-3 Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 Löschung einer gepfändeten Auflassungsvormerkung

Mehr

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1376# letzte Aktualisierung: 12. Juni 2001 AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende

Mehr

1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt?

1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141928 letzte Aktualisierung: 1. Juni 2015 BGB 2115; InsO 83 Abs. 2; GBO 22, 29, BeurkG 54a Insolvenz

Mehr

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008 InsO 258, 259, 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB 164, 167, 177, 187,

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 24/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen 29 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Betreuungsgebühr für Überwachung einer Ausfertigungssperre

Betreuungsgebühr für Überwachung einer Ausfertigungssperre DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb288_11 letzte Aktualisierung: 10.10.2012 BGH, 26.7.2012 - V ZB 288/11 KostO 16 Abs. 1 S. 1, 147 Abs. 2 Betreuungsgebühr für Überwachung einer Ausfertigungssperre

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung

Mehr

Zahlungsabwicklung mit Notaranderkonto

Zahlungsabwicklung mit Notaranderkonto Zahlungsabwicklung mit Notaranderkonto Gut zu wissen Ø Ein Notaranderkonto sichert die vollständige Kaufpreiserstattung vor Eigentumsübertragung an den Käufer ab. Ø Sichere Alternative: Direktzahlung mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 259/09 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 294/05 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsVV 6 Abs. 1 a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung

Mehr

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff.

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. 2. Wirkungen Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. Der Grundstückseigentümer E hatte dem K ein dingliches Vorkaufsrecht ( 1094 ff.) an seinem Grundstück bis zum 31.12.1996 eingeräumt.

Mehr

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte.

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11493 letzte Aktualisierung: 17.10.2007 BGB 1018; ErbbauVO 10 Rangrücktritt von Grunddienstbarkeiten hinter ein noch zu bestellendes Erbbaurecht;

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 Satz 1, 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: 1.12.2009 BGH, 22.10.2009 - IX ZB 43/07 InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. 1 Hinweis auf Sanktion der Versagung

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Mehr

DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG

DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

MaBV 3 Abs. 1 Nr. 3 Bauträgervertrag: Freistellungsversprechen bei einer Eigentümergrundschuld

MaBV 3 Abs. 1 Nr. 3 Bauträgervertrag: Freistellungsversprechen bei einer Eigentümergrundschuld DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11323 letzte Aktualisierung: 21.07.2003 MaBV 3 Abs. 1 Nr. 3 Bauträgervertrag: Freistellungsversprechen bei einer Eigentümergrundschuld I. Sachverhalt Ein Bauträgervertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für

Der Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für 2 1) (Mitarbeiter des Auktionshauses) handelnd für die Deutsche Grundstücksauktionen AG, Kurfürstendamm 65, 10707 Berlin, - nachstehend "Auktionshaus" genannt -, 2) (Auktionator) - nachstehend Auktionator

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und Rückübertragungsansprüche?

BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und Rückübertragungsansprüche? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11363 letzte Aktualisierung: 04.06.2004 BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und

Mehr

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs WEG- Verwaltung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO)

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11461 letzte Aktualisierung: 02.02.2006 ZPO 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 3; BeurkG 51 Abs. 2 Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollsteckbaren

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen:

1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen: Fall 4: Die 1986 gegründete Bau-GmbH ist wegen der anhaltenden Flaute im Baugewerbe mittlerweile überschuldet. Gesellschafter G, der von der Überschuldung der GmbH weiß, seine Einlage aber bereits vollständig

Mehr

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 16/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr