DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 22. August 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 22. August 2011"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 22. August 2011 BGB 648, 401; InsO 166; GBO 19, 22 Löschung einer Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Sicherungsabtretung der Vergütungsforderung des Bauunternehmers; Auswirkungen der späteren Insolvenz des Zedenten und des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters I. Sachverhalt U ist Berechtigter eines Untererbbaurechtes. Die G-GmbH war Inhaberin einer Vergütungsforderung eines Bauunternehmers gegen U. Aufgrund Beschlusses des zuständigen Landgerichts wurde im Wege der einstweiligen Verfügung zur Absicherung dieser Forderung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek im Grundbuch des Untererbbaurechts des U eingetragen. Die G-GmbH erhielt anschließend ein Darlehen von D. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs trat sie ihre Forderungen gegen U an D ab; dies wurde U angezeigt. Die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Vormerkung wurde bewilligt. Da die Erklärung aber nicht notariell beglaubigt wurde, wurde sie nicht im Grundbuch vollzogen. Anschließend fiel die G-GmbH in Insolvenz. Nunmehr soll im Zuge des Verkaufs des Untererbbaurechts diese Vormerkung gelöscht werden. Der Insolvenzverwalter der G-GmbH meint, die Löschung sei ausschließlich durch ihn zu bewilligen. Im Grundbuch sei nach wie vor die G-GmbH als Berechtigte der Vormerkung eingetragen. Wegen 878 BGB könne D auch keine Berichtigung der Vormerkung auf sich verlangen und somit nicht mehr über die Vormerkung verfügen. Ihm stehe als Insolvenzverwalter außerdem nach 166 Abs. 2 InsO das Verwertungsrecht bezüglich der sicherungshalber von der G-GmbH an D abgetretenen Forderungen zu. Der Notar geht davon aus, dass diese Auffassung nicht zutreffend ist. Die Sicherungsabtretung an D sei wirksam geworden, wodurch dieser materiell Berechtigter der Forderung geworden sei. Damit sei auch die Vormerkung als Nebenrecht auf D übergegangen. Die Insolvenz der G- GmbH habe daran nichts geändert, insbesondere bewirke das Verwertungsrecht des 166 Abs. 2 InsO keinen materiellen Übergang der Forderung. Dass D nicht als Berechtigter der Vormerkung im Grundbuch stehe, ändere nichts an seiner materiellen Rechtsinhaberschaft und Bewilligungsbefugnis. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2012/ fax.doc

2 Seite 2 II. Frage Welche Erklärungen sind zur Löschung der Vormerkung durch wen abzugeben? III. Zur Rechtslage 1. Zuordnung von Forderung und Vormerkung Fraglich ist zunächst, wem Forderung und Vormerkung nunmehr rechtlich zuzuordnen sind und wer verfügungsbefugt über Forderung und Vormerkung ist. Hierbei sind sowohl die Sicherungsabtretung als auch die spätere Insolvenz der G-GmbH ins Auge zu fassen. a) Sicherungsabtretung der Forderung Festzuhalten ist zunächst, dass die G-GmbH Inhaberin einer Werklohnforderung war. Nach 648 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Bauunternehmer für seine Forderung die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. In der Praxis wird die Absicherung regelmäßig dadurch erreicht, dass sich der Unternehmer die Bauhandwerkersicherungshypothek durch Eintragung einer rangwahrenden Vormerkung absichern lässt, was aufgrund einer Bewilligung des Eigentümers, zumeist aber wie vorliegend aufgrund einer einstweiligen Verfügung ( 885 Abs. 1 S. 1 BGB) erreicht wird (hierzu MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl. 2009, 648 Rn. 36 f.; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2008, 648 Rn. 40 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 261 ff.). Anerkannt ist, dass im Falle der Abtretung der Werklohnforderung des Bauunternehmers auch der Anspruch aus 648 BGB in entsprechender Anwendung des 401 BGB auf den Abtretungsempfänger übergeht (OLG Dresden NJW-RR 2000, 96 = NZBau 2000, 340; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 648 Rn. 39; MünchKomm- BGB/Busche, 648 Rn. 16; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, 648 Rn. 2). Nach 401 Abs. 1 BGB würde ebenso eine bereits eingetragene (streng akzessorische) Sicherungshypothek im Falle der Abtretung mit auf den Zessionar übergehen (Staudinger/Peters/Jacoby, a. a. O.; Palandt/Sprau, a. a. O.). Im Übrigen ist anerkannt, dass auch die Rechte aus einer Vormerkung unselbstständige Sicherungsrechte i. S. d. 401 BGB darstellen (MünchKommBGB/Roth, 401 Rn. 9; Staudinger/Busche, BGB, 401 Rn. 30, jew. m. w. N.). Dementsprechend muss u. E. auch eine bezüglich des Anspruchs aus 648 BGB eingetragene Vormerkung in Folge der Abtretung der Forderung aus dem Bauvertrag entsprechend 401 BGB auf den Zessionar übergehen (ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn. 632). Als Vormerkungsgläubiger einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann ebenso wie als Gläubiger der Hypothek selbst nur die Person eingetragen werden, der die Werklohnforderung tatsächlich zusteht (so OLG Dresden NJW-RR 2000, 96 für den Fall der Eintragung der Vormerkung nach Abtretung). U. E. sollte auch die Vorschrift des 1154 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sein, so dass es zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung nicht etwa auch einer Eintragung im Grundbuch nach 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB bedurft hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn tatsächlich bereits eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden wäre. Alleine die Eintragung einer Vormerkung genügt hierfür nicht. Ähnlich ist auch für die Abtretung des Auflassungsanspruchs anerkannt, dass diese nicht der Form des 311b Abs. 1 BGB bedarf (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 3106; Pa-

3 Seite 3 landt/grüneberg, BGB, 311b Rn. 6, jeweils m. w. N.). Die Abtretung eines vormerkungsgesicherten Anspruchs erfordert zur Wirksamkeit gerade nicht die Umschreibung im Grundbuch, entsprechende Eintragungen sind dementsprechend bloße Grundbuchberichtigungen (MünchKommBGB/Kohler, 883 Rn. 71). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Forderung als auch die Vormerkung aufgrund der Abtretung auf D übergegangen sind. Das Grundbuch ist durch die Abtretung unrichtig geworden. Um das Grundbuch zu berichtigen, bedürfte es entweder eines Unrichtigkeitsnachweises in der Form des 29 GBO oder einer Berichtigungsbewilligung ( 22 GBO). Der Unrichtigkeitsnachweis könnte durch eine (ggfs. vorsorglich wiederholte) notariell beglaubigte Abtretungserklärung geführt werden. Auch eine Berichtigungsbewilligung müsste notariell beglaubigt werden. b) Insolvenz des Zedenten Fraglich ist, ob sich an diesem Ergebnis durch die nachfolgende Insolvenz der G-GmbH etwas ändert. aa) Zu beachten ist dabei zunächst, dass nach 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nach 81 Abs. 1 S. 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Zeitlich betroffen sind aber nur diejenigen Verfügungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden. Liegen bis zum Eröffnungszeitpunkt sämtliche Wirksamkeitselemente vor, ist die Verfügung jedenfalls vor Eröffnung des Verfahrens erfolgt, also unbeschadet des späteren Verfügungsverbotes wirksam geworden (MünchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 2007, 180 Rn. 9). Bei mehraktigen Rechtshandlungen kommt es darauf an, wann das letzte Wirksamkeitserfordernis eingetreten ist, wobei bei Grundstücksgeschäften, die der Eintragung im Grundbuch bedürfen, nach 91 Abs. 2 InsO 878 BGB Anwendung findet (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, 81 Rn. 9; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 81 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Eintragung im Grundbuch allerdings keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung. Vielmehr wurde die Abtretung sofort wirksam, das Grundbuch wurde unrichtig. Daraus ergibt sich, dass auf die vorliegende Abtretung soweit das materielle Recht betroffen ist 81 Abs. 1 S. 1 InsO keine Anwendung findet, da die Wirksamkeit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Auf die 91 InsO, 878 BGB kommt es entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters mit Blick auf die Abtretung des Anspruvhs aus 648 BGB somit nicht an. Materieller Inhaber von Anspruch und Rechten aus der Vormerkung bleibt somit D, der als solcher grundsätzlich verfügungsbefugt hierüber ist. bb) Fraglich ist allerdings, ob sich möglicherweise aus 166 Abs. 2 InsO etwas anderes ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass Gegenstände, die wirtschaftlich noch zur Insolvenzmasse gehören, vom Schuldner jedoch mit Sicherungsrechten belastet worden sind, vom Verwalter zur Masse gezogen und verwertet werden können sollen (so Pape, NZI 2000, 301,

4 Seite 4 302). Einzelne Gläubiger haben trotz bestehender Absonderungsrechte keine Möglichkeit, auf die wirtschaftliche Einheit des schuldnerischen Unternehmens zuzugreifen (MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 166 Rn. 2; FK-InsO/Wegener, 6. Aufl. 2011, 166 Rn. 1). Auch in dem hier zu untersuchenden Sachverhalt wurde die betroffene Werklohnforderung sicherheitshalber abgetreten, so dass das Verwertungsrecht des 166 Abs. 2 InsO besteht. Umgekehrt berührt allerdings alleine dieses Verwertungsrecht die Inhaberschaft der Forderung des Zessionars nicht, die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung wird nicht in Frage gestellt. Vollkommen ungeklärt ist dem gegenüber, welche Auswirkungen die Bestimmung des 166 Abs. 2 InsO auf Sicherungsrechte hat, die für die zur Sicherheit abgetretene Forderung bestellt wurden. Besondere Bedeutung erlangt diese Problematik im vorliegenden Fall, da es hier um im Grundbuch eingetragene Sicherheiten geht. Stellungnahmen in Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frage sind uns nicht ersichtlich, so dass die Rechtslage bislang ungeklärt ist. (1) Ausgangspunkt der Überlegungen muss dabei zunächst der Umfang des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters sein. Brinkmann (in: Uhlenbruck, InsO, 166 Rn. 13a) führt aus, dass 166 Abs. 2 dem Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis [über die Forderung] übertrage, woraus folge, dass (nur) diesem die Einziehungsbefugnis zustehe und dieser auch im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft die Prozessführungsbefugnis über die betroffenen Ansprüche besitze. Daraus wird deutlich, dass zwar einerseits der Zessionar weiterhin Inhaber der betroffenen Forderung bleibt. Andererseits ist aber allgemein anerkannt, dass der Sicherungszessionar die Verfügungs- und Einziehungsbefugnis hinsichtlich der ihm abgetretenen Forderung verliert (BGH NJW 2003, 2240, 2241 = NZI 2003, 259, 260; OLG Celle NZI 2008, 434; Pape, NZI 2000, 301, 302; Brinkmann, in: Uhlenbruck, InsO, 166 Rn. 16; FK-Inso/Wegener, InsO, 166 Rn. 10; MünchKomm- InsO/Lwowski/Tetzlaff, 166 Rn. 47). Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erfasst dabei nicht nur die Einziehung der Forderung; vielmehr darf der Insolvenzverwalter diese auch auf andere Weise wie etwa durch Verkauf oder Abtretung verwerten (Brinkmann/Uhlenbruck, 166 Rn. 15; FK- InsO/Wegener, 166 Rn. 10; MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 166 Rn. 47). Der Insolvenzverwalter darf die Forderungen dabei ggf. auch gerichtlich geltend machen (MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 166 Rn. 48). Nach teilweise vertretener Ansicht ist der Insolvenzverwalter allerdings nicht zur Zwangsverwertung befugt (Brinkmann, in: Uhlenbruck, InsO, 166 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, Stand: Januar 2011, 166 Rn. 55). (2) Diese umfangreichen Rechte legen nahe, dass dem Insolvenzverwalter zumindest in gewissem Umfang auch die Verfügungsbefugnis über Sicherungsrechte vorliegend also über die eingetragene Vormerkung zustehen muss. Inhaber der Forderung und somit Berechtigter aus der Vormerkung bleibt zwar weiterhin der Zessionar. Andererseits führt aber wie dargestellt jedenfalls die Verwertung der betreffenden Forderung durch Weiterveräußerung und Abtretung dazu, dass die Vormerkung auf den (weiteren) Zessionar analog 401 BGB mit übergeht. Zumindest insoweit ist der Insolvenzverwalter (als Konsequenz der gesetzlichen Regelungen) befugt, auch über die Vormerkung zu verfügen. Unklar ist, ob dies auch dann gilt, wenn in Folge der Erfüllung der Forderung die diese sichernde Vormerkung erlischt (bzw. eine eingetragene Sicherungshypothek nach 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB zur Eigen-

5 Seite 5 tümergrundschuld geworden ist) und das Grundbuch in Folge dessen unrichtig geworden ist. Auch insoweit könnte eine Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis oder Berichtigungsbewilligung erfolgen, wobei es zumindest nicht fern liegt, die Bewilligungsbefugnis insoweit demjenigen zuzugestehen, der auch die Zahlung entgegen nimmt. (3) Selbst wenn man dem Insolvenzverwalter aber insoweit die Bewilligungsbefugnis zusprechen wollte, ist damit u. E. noch nicht gesagt, dass dieser auch berechtigt ist, die (schlichte) Löschung der Vormerkung herbeizuführen. Hierzu bedarf es entsprechend 875 BGB in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Aufgabeerklärung des Berechtigten sowie der Löschung im Grundbuch (zur Anwendung des 875 BGB auf Vormerkungen vgl. BGH NJW 1994, 2947, 2949 = MittBayNot 1994, 534, 536 = DNotI-Report 1994, 4; Palandt/Bassenge, BGB, 886 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 1537). In grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht muss eine Löschungsbewilligung nach 19 BGO in der Form des 29 GBO vorgelegt werden. Die Aufgabeerklärung ist regelmäßig konkludent in dieser Löschungsbewilligung enthalten (Palandt/Bassenge, BGB 875 Rn. 3; MünchKommBGB/Kohler, 875 Rn. 9). Diese Aufhebung der Vormerkung ist dabei unabhängig von einer etwaigen Erfüllung der Forderung möglich. Dies spricht dafür, den Insolvenzverwalter insoweit zumindest nicht alleine als verfügungs- und bewilligungsbefugt anzusehen, da eben in erster Linie auch die Rechte des Zessionars als Inhaber der Forderung und Rechte aus der Vormerkung betroffen sind. Eine Ausdehnung der sich aus 166 Abs. 2 InsO ergebenden Befugnisse des Insolvenzverwalters über Fälle der Forderungsverwertung hinaus würde wohl zu weit gehen. Freilich würde durch die Aufhebung die Position des Insolvenzverwalters beeinträchtigt, da dessen gesetzliches Verwertungsrecht aus 166 Abs. 2 InsO wegen der an fehlenden Sicherheiten schwerer durchzusetzen wäre. (4) Wollte man dem Insolvenzverwalter insoweit die Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis zusprechen, würden erhebliche weitere Probleme im Übrigen dann entstehen, wenn anders als in dem vorliegenden Sachverhalt die Rechtsänderungen in Folge der Sicherungszession bereits im Grundbuch vollzogen wären. Dann müsste der Insolvenzverwalter in der Form des 29 GBO nachweisen, dass er ein Einziehungsrecht i. S. d. 166 Abs. 2 InsO an der Forderung, hat die den jeweiligen Grundbuchpositionen zugrunde liegt. Dieser Nachweis könnte wohl nur dann geführt werden, wenn sich aus der (öffentlich beglaubigten) Abtretungserklärung auch ergibt, dass es sich hierbei um eine Sicherungszession handelt. 2. Sicherung der Lastenfreistellung Vor diesem Hintergrund ist fraglich, welche Unterlagen vorliegen müssen, um auch im Hinblick auf kaufvertragliche Regelungen zur Fälligkeit davon ausgehen zu können, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht werden kann. a) Dabei ist zunächst zu beachten, dass derzeit noch die G-GmbH im Grundbuch als Vormerkungsberechtigter eingetragen ist. Da auch im Grundbuchverfahren die Vermutung des 891 Abs. 1 BGB gilt, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass der eingetragene Rechtsinhaber auch bewilligungsbefugt ist, solange die Vermutung des 891 BGB nicht widerlegt ist (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, 19 Rn. 46, 48; Bau-

6 Seite 6 er/v. Oefele/Kössinger, GBO, 2. Aufl. 2006, 19 Rn. 136 ff.; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl. 2009, 19 Rn. 38). Dabei ist vorliegend als Besonderheit zu beachten, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des eingetragenen Berechtigten auf den Insolvenzverwalter überging. Mit Blick auf die grundbuchrechtliche Buchposition ist daher der Insolvenzverwalter verfahrensrechtlich bewilligungsbefugt (OLG Celle NJW 1985, 204; BeckOK-BGB/Holzer, Stand: , 22 Rn. 77). Hat es von entgegenstehenden Tatsachen keine Kenntnis, wird dem Grundbuchamt zum Vollzug der Löschung somit eine Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters der G-GmbH ausreichen, da die Verfügungsbefugnis der G-GmbH nach 80 Abs. 1 InsO auf diesen übergegangen ist. Trotz des grundbuchlichen Vollzugs kann dadurch aber dann kein Erlöschen des Rechtes erreicht werden, wenn es an einer Aufhebungserklärung der materiell verfügungsbefugten Person fehlt, da auch diese notwendige Voraussetzung der Aufhebung der Vormerkung ist. Ob allerdings der Insolvenzverwalter der G-GmbH alleine zur Aufhebung der Vormerkung berechtigt ist, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zumindest zweifelhaft. Darüber hinaus wäre denkbar, dass D dem Grundbuchamt (beispielsweise aufgrund bisher nicht bekannter Unterlagen) die Abtretung nachweist, wodurch die Vermutung des 891 BGB jedenfalls dann erschüttert wäre, wenn dies in der Form des 29 GBO geschieht (vgl. zur Form insoweit Bauer/v. Oefele/Kössinger, GBO, 19 Rn. 140 m. w. N.). Festzuhalten bleibt also, dass alleine eine Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters der G-GmbH keine sichere Gewähr dafür bietet, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht werden kann. b) Ähnlich verhält es sich allerdings, wenn lediglich eine Bewilligung des B vorliegt. Auch insoweit ergeben sich Probleme trotz eines eventuellen Vollzugs der Löschung jedenfalls dann, wenn D nicht befugt wäre, die Aufhebungserklärung nach 875 Abs. 1 S. 1 BGB abzugeben, was entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenfalls zweifelhaft ist. Darüber hinaus müsste der nicht im Grundbuch eingetragene D seine Bewilligungsberechtigung i. S. d. 19 GBO in der Form des 29 GBO nachweisen (hierzu Demharter, GBO, 19 Rn. 46), so lange die G-GmbH als Berechtigte eingetragen ist. c) Vor diesem Hintergrund wird man u. E. um dem Gebot des im Zweifel sichersten Weges Rechnung zu tragen deswegen Löschungsbewilligungen sowohl des D als auch des Insolvenzverwalters der G-GmbH einholen müssen. Jedenfalls zusammen sind diese verfügungs- und bewilligungsbefugt hinsichtlich der Werklohnforderung und der diese sichernden Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Auch die erforderliche Aufgabeerklärung wäre mangels ausdrücklicher Regelung regelmäßig konkludent in den Löschungsbewilligungen enthalten. Dies führt allerdings dazu, dass auch die Treuhandauflagen sowohl des D als auch des Insolvenzverwalters der G-GmbH zu beachten wären, soweit sich diese nicht auf einheitliche Treuhandauflagen einigen können.

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx72_10 letzte Aktualisierung: 12.1.2011 OLG München, 14.9.2010-34 Wx 72/10 BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857 Löschung eines

Mehr

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3wx145_07 letzte Aktualisierung: 20.09.2007 OLG Düsseldorf, 10.08.2007-3 Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 Löschung einer gepfändeten Auflassungsvormerkung

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung

Mehr

BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx516_13 letzte Aktualisierung: 28.4.2014 OLG München, 20.1.2014-34 Wx 516/13 BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am

Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am 11.11.2005 Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter Prof.

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung

Mehr

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld 1 Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld Anspruch des I gegen K auf Zahlung von 200.000,- gem. 488 I, 398 BGB I. Schuldübernahme des K von E gem. 415 I BGB 1. Schuldübernahmevertrag gem. 415 I BGB 2. Genehmigung

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb2_12 letzte Aktualisierung: 30.11.2012 BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12 WEG 12 Abs. 1, 3; BGB 878; GBO 29 Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren 2 Sa 801/01 4 Ca 1754/00 S (Würzburg) Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - Kammer 2 - erlässt in dem Verfahren A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagter

Mehr

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx123_10 letzte Aktualisierung: 10.11.2010 OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10 BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90418# letzte Aktualisierung: 10. März 2009 EGZPO 15a; BaySchlG Art. 18 f.; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckbare

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli 2008. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli 2008. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 122/07 BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Insolvenz: Rücknahme eines von dem abberufenen Geschäftsführer gestellten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

AG BGB Immobiliarsachenrecht I

AG BGB Immobiliarsachenrecht I AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/10 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner

Mehr

9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB

9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 1 2 I. Zweck Fallen die tatsächliche dingliche Rechtslage am Grundstück und der Inhalt des Grundbuchs auseinander, so gefährdet die

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt:

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11129 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung Sachverhalt: Sie haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

1. Eine Hypothek, die eine auflösend bedingte Forderung sichert, wird zur Eigentümergrundschuld, wenn die Bedingung eintritt.

1. Eine Hypothek, die eine auflösend bedingte Forderung sichert, wird zur Eigentümergrundschuld, wenn die Bedingung eintritt. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w96_10 letzte Aktualisierung: 13.04.2011 OLG Schleswig-Holstein, 01.07.2010-2 W 96/10 BGB 158, 1163, 1177; GBO 22, 29, 39 Anforderungen an die Löschung einer

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts Amtsgericht Aktenzeichen Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts A. Allgemeine Angaben Firma / Name des Schuldners: Rechtsform: Geschäftszweig (Gegenstand des Unternehmens): Geschäftsanschrift (Zentrale):

Mehr

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt)

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13131 letzte Aktualisierung: 13.11.2003 GmbHG 34 Einziehung eines Geschäftsanteils; Zeitpunkt des Wirksamkeit der Einziehung; Abtretung des Geschäftsanteils

Mehr

AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG. 217 Grundsatz

AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG. 217 Grundsatz AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG 217 Grundsatz Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten

Mehr

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht 9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell

Mehr

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

4. Reihengeschäfte. 4.1 Begriff und Bedeutung Reihengeschäfte. Beispiel:

4. Reihengeschäfte. 4.1 Begriff und Bedeutung Reihengeschäfte. Beispiel: 44 4. Reihengeschäfte Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks will dieses veräußern. Am 1.9.2011 wird der aufvertrag mit dem Erwerber geschlossen und die Auflassung erklärt. Nach dem aufvertrag sollen

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Welche Konsequenzen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Dritte? Zu wessen Insolvenzmasse gehört ein mit einem Pfandrecht belasteter Gegenstand? Welches Schicksal nimmt ein

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 FamFG 394; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5, 74 Abs. 2

Mehr

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Inhalt des Anspruchs aus 1147 BGB: Anspruch auf Duldung der ZV, nicht Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken

Mehr

InsO 295 Abs. 1 Nr. 2 Herausgabeobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode bei erbrechtlich zugewendetem Nießbrauch; Kapitalisierung des Nießbrauchs

InsO 295 Abs. 1 Nr. 2 Herausgabeobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode bei erbrechtlich zugewendetem Nießbrauch; Kapitalisierung des Nießbrauchs DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135211 letzte Aktualisierung: 16. August 2016 InsO 295 Abs. 1 Nr. 2 Herausgabeobliegenheit in der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur

Mehr