Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts

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2 1 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 1.1 Sinn und Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat zwei Steuergegenstände: Zum einen wird der Vermögensanfall besteuert, der sich von Todes wegen bzw. durch Schenkung unter Lebenden vollzieht. Zum anderen erfasst diese Steuer in vorgegebenen Perioden das Vermögen von Familienstiftungen und -vereinen. Diese Steuer erfasst im Vergleich zu den regelmäßig anfallenden Einkünften einen außerordentlichen Vermögenszufluss. Die Erbschaftsteuer ist entgegen der allgemeinen Meinung keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Hintergrund dessen ist, dass nicht der Nachlass (= die Erbschaft) besteuert wird, sondern dass die Erbschafssteuer die Bereicherung der durch den Erbfall Begünstigten abschöpft. Das heißt, der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte versteuert jeweils seinen Erwerb von Todes wegen. Darüber hinaus wird auch die Schenkung unter Lebenden kraft dieses Gesetzes besteuert, so dass es kein eigenes Schenkungsteuergesetz gibt. Die Gliederung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes entnehmen Sie folgender Übersicht: Übersicht zur Gliederung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (aus Haas/ Christoffel: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 2001, S. 3). ErbStG I. Abschnitt II. Abschnitt III. Abschnitt IV. Abschnitt V. Abschnitt Steuerpflicht 1 9 Wertermittlung 10 13a Berechnung der Steuer 14 19a Steuerfestsetzung und Erhebung Ermächtigungsund Schlussvorschriften 36 37a Steuersubjekt Besteuerungssachverhalte Besteuerungsgrundlagen sachliche Steuerbefreiungen Vergünstigungen gewerblicher Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlicher Vermögen und für Anteile an Kapitalgesellschaften frühere Erwerbe Steuerklassen persönliche Freibeträge Steuersätze Tarifentlastung Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung und Steuerentrichtung Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Gesetzesanwendung Sondervorschriften aus der Herstellung der Einheit Deutschlands

3 2 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts 1.2 Gegenstand der Erbschaftsteuer Das Vermögen als Anknüpfungspunkt Als Anknüpfungspunkt für die Erbschaftsteuer gilt das Vermögen des Erblassers Der Erwerb von Todes wegen Nach 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder Familien errichtet ist. Grundlage der Besteuerung ist der Wert des gesamten Nachlasses. Maßgeblich für die Bemessung der Erbschaftsteuer ist somit der vom Erblasser erhaltene Anteil, nicht etwa die Ergebnisse der Erbauseinandersetzung Bereicherung des Erwerbers Da der Nachlass jedoch aus bloßen Verbindlichkeiten bestehen kann, greift die Erbschaftsteuer nur dort, wo es zu einer Bereicherung des Erwerbers kommt. Die Steuerbarkeit setzt allein bei dem Vorgang der unentgeltlichen Übertragung an, wobei nicht nur Erbschafts-, sondern auch die Schenkungsfälle einheitlich vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erfasst werden ( 10 Abs. 1 ErbStG) Entstehen und Erlöschen der Steuer Das Entstehen der Steuer ist in 9 ErbStG geregelt. Gem. 38 AO ist für den Entstehungszeitpunkt auf den Erbanfall abzustellen. Als Erbanfall wird der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände auf den Erwerber auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge bezeichnet. Der steuerpflichtige Erwerb fasst also alle auf demselben steuerpflichtigen Vorgang stammenden, zeitgleich an den Erwerber gelangenden Vermögensübertragungen in sich zusammen. 9 ErbStG enthält das für das Erbschaftsteuerrecht tragende Stichtagsprinzip, wonach alle Merkmale des Steuertatbestands einheitlich nach den in den einzelnen Nummern des 9 ErbStG genannten Zeitpunkten erfüllt sein müssen. In 29 ErbStG sind Erlöschenstatbestände vorgesehen. Macht der Schenker sein Rückforderungsrecht gegenüber dem Beschenkten geltend, erlischt die Erbschaftsteuer ( 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das Gleiche kann sich auch aus ausgeübten Rücktrittsrechten oder ausgeübten Widerrufsvorbehalten ergeben. Hinweis: Grundlage dieser Steuer ist das Vermögen des Erblassers. Das bedeutet aber, dass der Erbe nur erbschaftssteuerpflichtig ist, wenn er durch die Erbschaft bereichert wird, nicht also, wenn er nur Verbindlichkeiten erwirbt. 1.3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Erwerber. Gegenstand der Erbschaftsteuer ist also nicht der Nachlass als solcher, sondern der Nettovermögenszuwachs beim jeweiligen Erwerber, der entweder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Begünstigter aus Erbvertrag ist, oder in sonstiger Weise die (Gesamt-)Rechtsnachfolge des Erblassers antritt. Soweit mehrere Erben in Erbengemeinschaft erwerben, ist ihnen der Nachlass gem. 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen. Maßgeblich

4 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 3 für diese anteilige Zurechnung ist die Erbquote, sei es, dass sie vom Erblasser festgesetzt wurde, sei es, dass sie erst durch gerichtliches Urteil oder durch Vergleich bestimmt ist. 1.4 Die Berechnung der Höhe der Erbschaftsteuer Nach obigen Ausführungen, wonach die Steuerbemessungsgrundlage sich nach dem Wert der vom Erwerber erlangten Bereicherung richtet, ist die konkret geschuldete Steuer wie folgt zu berechnen: 1. Schritt: Bereicherung des Erwerbers./. Sachliche Steuerbefreiungen./. Persönliche Freibeträge = Steuerpflichtiger Erwerb 2. Schritt: Berechnung des Steuersatzes nach den entsprechenden Steuerklassen ( 15 ErbStG) Bereicherung des Erwerbers Zur Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers ist die konkrete Bewertung des in sein Vermögen gelangten Nachlasses erforderlich. Maßgeblicher Bewertung szeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Beim Erbfall ist dies der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, bei der Schenkung der Zeitpunkt ihrer Bewirkung ( 9 ErbStG). Ohne Einfluss bleibt die weitere Wertermittlung nach diesem Zeitpunkt. Wie der Nachlass im Einzelnen zu bewerten ist, hängt von den hinterlassenen Gegenständen und Forderungen ab. Beim Vermächtnis ist zu beachten, dass es zu zwei Erwerbern von Todes wegen kommt. Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger die Verpflichtung aus dem Vermächtnis. Dem Vermächtnisnehmer steht lediglich eine Forderung gegenüber dem Erben zu, jedoch nicht der Vermächtnisgegenstand unmittelbar. Für den Zugewinnausgleich ist 5 ErbStG relevant. Dieser nimmt den in der Ausgleichsforderung entsprechenden Betrag von der Erbschaftsteuer aus. Auf Grund dieser erbschaftssteuerlichen Privilegierung ist grundsätzlich zu empfehlen, anstatt der Gütertrennung die Zugewinngemeinschaft zu wählen. Gem. 10 Abs. 5 ErbStG werden bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten negativ angesetzt. Soweit verjährte Ver bindlichkeiten zum Nachlass zählen, sind sie nur dann abzuziehen, wenn der Erbe die Einrede der Verjährung nicht erhebt, also die Forderung beglichen wird. Der Erwerber hat also insoweit die Wahl, ob er seine Erbschaftsteuer reduziert, aber dann die Nachlassverbindlichkeit begleichen muss oder ob er die Verjährungseinrede erhebt, aber dadurch auf den Einbezug dieser Verbindlichkeit verzichtet und so seinen steuerpflichtigen Erwerb erhöht Sachliche Steuerbefreiung en Von der nach obigen Grundsätzen ermittelten Bereicherung des Erwerbers sind zunächst die sachlichen Steuerbefreiungen nach den 13 und 13 a ErbStG abzuziehen. Die sachlichen Steuerbefreiungen knüpfen dabei grundsätzlich nicht an die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers an, sondern beziehen sich auf die sachlichen Voraussetzungen des Vermögensanfalls. Liegen die Voraussetzungen für die sachlichen Steuerbefreiungen vor, ist der steuerpflichtige

5 4 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts Erwerb vermindert oder auf Null reduziert. Die Steuerbefreiungen können an das Vorliegen bestimmter Steuerklassen geknüpft sein und beziehen sich z.b. auf Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis zu einem Wert von pro Person der Steuerklasse I, bei den anderen Steuerklassen Beispielsweise können nach 13 Abs. 1 Nr. 2 a ErbStG Grundbesitz oder dessen Teile, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bis zu 60 % ihres Wertes steuerbefreiend wirken, da deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden Steuerklassen Das Erbschaftsteuergesetz verwendet keine einheitliche Steuerklasse, sondern differenziert nach Verwandtschaftsverhältnissen. Welche Erbschaftsteuer-Belastung einen Erwerber trifft, hängt einerseits von der Steuerklasse ab, zu der er gehört, und andererseits innerhalb dieser Steuerklasse von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Durch eine entsprechende steuerliche Begünstigung, sollen vor allem die nahen Angehörigen des Erblassers als Erben eingesetzt werden. Die Steuerklassen ( 15 ErbStG) und persönlichen Freibeträge ( 16 und 17 ErbStG) hängen entsprechend den Verwandtschaftsverhältnissen voneinander ab. Es werden folgende drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. Ehegatte, soweit die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtswirksam besteht, 2. eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder, 3. Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, 4. Eltern und Voreltern bei Erwerbern von Todes wegen. Steuerklasse II: 1. Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I, 4. gehören (= Schenkungen zu Lebzeiten), 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte. Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

6 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 5 Grafische Übersicht: Steuerklasse II Steuerklasse II Eltern Schwiegereltern Steuerklasse I Geschwister Schenker Ehegatte Neffen/Nichten Schwiegertochter Sohn Tochter Schwiegersohn Enkel Enkel Persönliche Freibeträge Zu den sachlichen Steuerbefreiungen treten unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Freibeträge ( 16 ErbStG) und in manchen Fällen Versorgungsfreibeträge ( 17 ErbStG). Die Höhe der Freibeträge hängt ihrerseits von der jeweiligen Steuerklasse ab. Die Freibeträge betragen wie folgt: Steuerklasse I: Ehegatte Kind oder Kind eines verstorbenen Kindes alle übrigen Erwerber Steuerklasse II: alle Erwerber Steuerklasse III: alle Erwerber Der Ehegatte hat einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag in Höhe von Bei Kindern wird der Versorgungsfreibetrag nach Altersstufen gestaffelt:

7 6 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts Erwerber Betrag Kinder bei einem Lebensjahr bis zu 5 Jahren Von 5 bis zu 10 Jahren Von 10 bis zu 15 Jahren Von 15 bis zu 20 Jahren Vom 20. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Im Übrigen können Vermögensvorteile gem. 14 ErbStG zusammengerechnet oder gem. 27 ErbStG die Steuern auf höchstens 50 % ermäßigt werden. Bei der Gestaltung des Testaments kann aus steuerlichen Gründen also die Erbeinsetzung an Freibeträgen orientiert werden. Je mehr Erben es gibt, desto mehr Freibeträge können wahrgenommen werden und so die Gesamtsteuerbelastung reduziert werden Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach 19 Abs. 1 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Sätze nach Steuerklassen in % I II III Über Hinweis: Der in obiger Tabelle genannte Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10 ErbStG), ist der steuerpflichtige Erwerb abzüglich der sachlichen Steuerbefreiungen und abzüglich der Freibeträge. 1.5 Steuerliche Ersparnis durch Ausnutzung der Freibeträge und Fristen Um die Freibeträge voll auszunützen und daher eine möglichst geringe steuerliche Belastung der Erben zu erhalten, ist es bei Eheleuten ratsam, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wohnen und von denen ein Ehegatte das größere Vermögen inne hat, das Vermögen auf beide Ehepartner möglichst gleichmäßig zu verteilen. Sicherlich wird dadurch die Versorgung des vermögenderen Ehegatten reduziert, so dass es vom Einzelfall abhängt, ob eine solche Entscheidung für alle Beteiligten die richtige ist. Aber man sollte zumindest einmal eine solche Überlegung in Erwägung ziehen.

8 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 7 Hintergrund dessen ist, dass jeder Elternteil alleine jedem Kind ein Vermögen mit einem steuerlichen Wert von steuerfrei zuwenden kann. Das bedeutet demnach, dass jedes Kind von jedem Elternteil jeweils steuerfrei zu Lebzeiten oder von Todes wegen zugewendet werden kann. Des Weiteren werden bei der Berechnung der Bereicherung eines Erwerbers alle Erwerbsvorgänge durch dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet ( 14 Abs. 1 ErbStG). Dies bedeutet, dass alle 10 Jahre die Freibeträge und die Vorteile einer niedrigeren Besteuerung erneut ausgenutzt werden können. Beispiel 1a: Erwin und Barbara sind seit 20 Jahren verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand und haben ein Kind namens Sarah. Die Familie hat mehrere Immobilien, wovon eine ein Einfamilienhaus im Schwarzwald ist, dass im Alleineigentum von Erwin steht. Der Wert des Hauses beziffert sich auf etwa Erwin schenkt nun das Haus zu Lebzeiten seiner Tochter Sarah, um den Freibetrag auszunützen. Lösung: Sarah steht nun gegenüber ihrem Vater ein Freibetrag von zu. Das bedeutet, dass die restlichen steuerpflichtig sind: Steuerwert /. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Sarah muss nun diesen Betrag von versteuern. Als Tochter gehört sie der Steuerklasse I an. Bis zu einem Betrag von bedeutet dies einen anzusetzenden Steuersatz von 11 % bezogen auf den Betrag von Die von Sarah zu bezahlende Steuer beträgt Beispiel 1b: Erwin überträgt sein Haus im Schwarzwald zur Hälfte seiner Ehefrau Barbara. Anschließend schenken beide Elternteile ihrer Tochter Sarah das Haus. Lösung: Sarah steht nun von beiden Elternteilen jeweils ein Freibetrag von zu: Schenkung durch den Vater: Steuerwert /. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb 0 Schenkung durch die Mutter: Steuerwert /. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb 0 Durch die Schenkungen fällt bei der Tochter keine Steuer an. Das heißt, durch die Übertragung der Immobilie zur Hälfte an die Ehefrau, hat die Tochter Steuern gespart. Beispiel 2a: Angelika verschenkt im Jahre 1989 einen Teil ihrer festverzinslichen Wertpapiere im Wert von an ihren Sohn Markus und ihre Tochter Miriam zu gleichen Teilen. Im Jahr 1998 möchte sie nun ihr Ferienhaus im Allgäu im Wert von wiederum ihren Kindern zu gleichen Teilen übertragen. Wie ist der Fall steuerlich zu beurteilen? Lösung: Bei der Berechnung der Steuerlast werden alle geschenkten Werte innerhalb der letzten 10 Jahre zusammengezählt: Steuerlast pro Kind: Bereicherung des Kindes abzgl. Freibetrag./ Steuerpflichtiger Erwerb Die Steuer (15 %) beträgt

9 8 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts Beispiel 2b: Angelika verschenkte auch wieder 1989 ihre festverzinslichen Wertpapiere mit einem Wert von zu gleichen Teilen an ihre Kinder. Mit der Übertragung des Ferienhauses im Allgäu wartet sie aber bis zum Jahr Wie ist der Fall steuerlich zu beurteilen? Lösung: Steuerlast pro Kind im Jahr 1989: Bereicherung des Kindes abzgl. Freibetrag./ Steuerpflichtiger Erwerb Steuer (7 %) Steuerlast pro Kind im Jahr 2000: Bereicherung des Kindes abzgl. Freibetrag./ Steuerpflichtiger Erwerb Steuer (7 %) Dadurch, dass die Zehnjahresfrist von Angelika abgewartet wurde, hat jedes ihrer Kinder Steuern in Höhe von gespart: Zum einen durch die zweimalige Ausnutzung des Freibetrages, zum anderen durch das Herunterrutschen in einen anderen Steuersatz. Checkliste zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Konkrete Bewertung des Nachlasses, sachliche Steuerbefreiungen nach 13 und 13a ErbStG, Einordnung in die betreffende Steuerklasse, Ausnutzung persönlicher Freibeträge, Ermittlung des Steuersatzes. 1.6 Die Bewertung des Nachlasses Bei der Bewertung des Nachlasses werden verschiedene Ansätze angewendet, die abhängig vom Gegenstand der Bewertung sind Allgemeine Bewertung sgrundsätze Im Grundsatz gilt, dass der Nachlass zu seinem wirklichen Wert (= gemeiner Wert) zu bewerten ist. Dieser Wert ist regelmäßig mit dem auf dem Markt zu erzielenden Verkehrswert anzusetzen. Buchwerte oder steuerliche Einheitssätze finden also keine Berücksichtigung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung ist der Todeszeitpunkt. Ausnahmen hiervon können sich jedoch im Pflichtteilsrecht ergeben. Bestimmt der Erblasser gem BGB, dass ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen ist, ist, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils anzusetzen. Des Weiteren kann gem Abs. 2 Satz 2 BGB ein Kaufkraftausgleich erfolgen. Regelungen zur Wertbestimmung des Zugewinnausgleiches enthält auch 1376 BGB. Zur nachfolgenden Gliederung bis siehe auch Haas/Christoffel: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 2001, S

10 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 9 Frage Wertansatz Gesetzliche Vorschrift Nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften? Anteilswert nach dem Stuttgarter Verfahren unter Ansatz des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5, 6 ErbStG und 11 Abs. 2 Satz 2 BewG Grundstück außerhalb des Betriebsvermögens? Grundstückswert 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m BewG Betriebsgrundstück? Bodenschatz außerhalb des Betriebsvermögens? Betriebsvermögen? Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert oder Grundstückswert Restwert nach Inanspruchnahme der Abschreibungen Saldo der Steuerbilanzwerte (Regelfall) unter Berücksichtigung von besonderen Wertansätzen, insbesondere für Betriebsgrundstücke sowie Anteile an Kapital- und Personengesellschaften 12 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 ErbStG und den BewG 12 Abs. 4 ErbStG 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m , 103, 104, 109 Abs. 1 und 2 und 137 BewG Ausländischer Grundbesitz? Ausländisches Betriebsvermögen? Gemeiner Wert 12 Abs. 6 ErbStG i.v.m. 31 BewG Gemeiner Wert 12 Abs. 6 ErbStG i.v.m. 31 BewG Quelle: Christoffel/Haas: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 2001, S Bargeld Bei Bargeld ist der dadurch repräsentierte Geldwert anzusetzen. Bei Bankguthaben ist der Saldo zum Zeitpunkt des Todes entscheidend. Im Falle von Münzsammlungen ist der auf dem Markt zu erzielende Sammelwert, bei Aktien und festverzinslichen Wertpapiere n der amtlich notierte Börsenkurs zum Todeszeitpunkt anzusetzen. Starke Kursschwankungen nach dem Todeszeitpunkt bleiben bei dieser punktuellen Bewertung unberücksichtigt. Eine steuerliche Berücksichtigung findet also nicht statt. Vereinzelt wird empfohlen, der Bewertung den so genannten 200-Tages-Durchschnitt zu Grunde zu legen. Dagegen spricht jedoch, dass starke Kursschwankungen den börsenmäßigen Gesetzmäßigkeiten entsprechen und daher vom Erbschaftsteuerschuldner hinzunehmen sind Kunstgegenstände und Schmuck Kunstgegenstände und Schmuck werden nach ihrem Veräußerungswert zum Zeitpunkt des Todes bewertet. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge.

11 10 Kapitel I Steuerrechtliche Bezüge des Erbrechts Hausrat und persönliche Gegenstände Möbel, Hausratsgegenstände und sonstige persönliche Gegenstände des Erblassers haben in der Regel keinen Wert. Ausnahmen können jedoch für besondere Luxusgegenstände, wie z.b. Pelze oder Teppiche, gegeben sein. Diese werden mit dem voraussichtlich erzielbaren Verkaufspreis bewertet Bewertung von Aktien Börsennotierte Aktien sind mit dem im Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Börsenkurs anzusetzen. Liegen im Besteuerungszeitpunkt mehrere Börsenkurse vor, so ist der niedrigste Kassakurs zugrunde zu legen. Fehlt es im Besteuerungszeitpunkt an einer Kursnotierung, so ist auf die Börsenkurse innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückzugreifen. Werden die Aktien nicht an der Börse gehandelt, so ist ihr Wert entweder aus Verkäufen abzuleiten oder nach dem Stuttgarter Verfahren zu schätzen Bewertung von Bundesschatzbriefen Bundesschatzbriefe des Typs A sind mit dem Nennwert zuzüglich der bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen Zinsen anzusetzen. Bei Bundesschatzbriefen Typ B ist der Rückzahlungswert vom Besteuerungszeitpunkt maßgebend Bewertung von Edelmetallen Edelmetalle sind mit den an der Börse behandelten Werten anzusetzen Bewertung von Edelsteinen Edelsteine sind mit dem bei einer Veräußerung im Besteuerungszeitpunkt erzielbaren Veräußerungspreis zu bewerten Bewertung von Finanzierungsschätzen des Bundes Die Bewertung von Finanzierungsschätzen des Bundes erfolgt mit dem Ausgabewert zuzüglich der bis zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen Bewertung von Investmentanteilen Für Investmentanteile ist der Rücknahmepreis vom Besteuerungszeitpunkt maßgebend. Bei ausländischen Investmentanteilen kann, sofern der Rücknahmepreis nicht bekannt ist, eine Schätzung unter Ansatz des Ausgabepreises erfolgen Bewertung von Kapitalforderungen bzw. Kapitalschulden Darlehensforderungen, Hypotheken, Grundschulen, Tantiemeansprüche und Steuererstattungsansprüche sowie andere auf Geld gerichtete Forderungen (sog. Kapitalforderungen) sind mit ihrem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen ( 12 Abs. 1 BewG). Zu den Gründen, die eine Bewertung unter dem Nennwert rechtfertigen, gehören insbesondere

12 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 11 die Uneinbringlichkeit, die Zweifelhaftigkeit der Forderung, das Zusammenwirken von niedriger Verzinsung und längerer Unkündbarkeit. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für die Bewertung von Kapitalschulden. Lauten diese in ausländischer Währung, muss eine Umrechnung in vorgenommen werden; hierfür ist der Mittelkurs vom Besteuerungszeitpunkt maßgebend Bewertung von Nutzungen Wiederkehrende Nutzungen, zu denen insbesondere der Nießbrauch und das Wohnrecht gehören, sind wie wiederkehrende Leistungen in Form einer Rente mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Der Kapitalwert errechnet sich aus dem Jahreswert und einem an der Nutzung oder Leistung ausgerichteten Vervielfältiger. Immer währende Nutzungen und Leistungen sind mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten. Bei Nutzungen und Leistungen, die von der Lebenszeit einer Person abhängig sind, bestimmt sich der Vervielfältiger nach Anlage 9 zu 14 BewG. Der Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist unter Verwendung der Tabelle in Anlage 9a zu 13 BewG zu ermitteln Bewertung von Pflichtteilsansprüchen Pflichtteilsansprüche sind als Kapitalforderungen bzw. -schulden grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat Bewertung von Sachleistungsansprüchen bzw. Sachleistungsverpflichtungen Der Sachleistungsanspruch ist mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Die noch nicht erfüllte Verpflichtung zur Gegenleistung, bei der es sich in der Regel um eine Kapitalschuld handelt, wird mit dem Nennwert angesetzt. Für die Sachleistungsverpflichtung ist ebenfalls der gemeine Wert maßgebend Bewertung von Sparbriefen Bei den aufgezinsten Sparbriefen erfolgt die Bewertung mit dem Nennwert. Im Besteuerungszeitpunkt bestehende Zinsansprüche sind zusätzlich anzusetzen. Bei den abgezinsten Sparbriefen ist der Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen Bewertung von stillen Beteiligungen Die Vermögenseinlage eines typisch stillen Gesellschafters ist wie eine verzinsliche Kapitalforderung zu bewerten, und zwar grundsätzlich mit dem Nennwert. Besondere Umstände können jedoch eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen z. B. vor, wenn die Einlage des typisch stillen Gesellschafters nach der Vertragsgestaltung aus der Sicht des Besteuerungszeitpunkts für mehr als fünf Jahre unkündbar ist und der Durchschnittsertrag über 9 % hinausgeht Bewertung von Vermächtnissen Geldvermächtnisse sind mit dem Nennwert und andere Vermächtnisse mit dem Steuerwert des betreffenden Vermögensgegenstands anzusetzen.

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