Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

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1 Ausgabe 01/2015 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, auch im Jahr 2015 haben wir von den lehrer nrw-senioren viel geplant. Wir starteten im Februar mit der IT Veranstaltung Digitale Fotos und ihre Verarbeitung am Computer (siehe Bericht unten). Im März folgen zwei Veranstaltungen: einmal der Besuch bei der AWACS in Geilenkirchen am 10. März (leider schon voll ausgebucht) und am 17. März der Besuch der DAB mit Verkostung von Erzeugnissen und Besuch des DAB-Brauereimuseums in Dortmund (hier sind noch wenige Plätze frei). Vom 24. April bis 29. April 2015 findet unsere große Fahrt mit Aufenthalten in Weimar und Leipzig statt (leider auch voll ausgebucht). Am 19. Mai geht es mal wieder nach Köln, dieses Mal auf die Dächer des Kölner Domes. Am 15. Juni besichtigen wir u.a. die Staumauer der Möhnetalsperre. Zu den beiden zuletzt genannten Veranstaltungen sind die Einladungen mit Beschreibungen und die Anmeldemöglichkeiten unten zu finden. Das wäre also das erste Halbjahr von Wir sprechen ja seit etwa einem Jahr auch allgemein interessierende Themen an. Heute sei einmal auf Vorschlag eines unserer Mitglieder ein Hinweis auf die alle paar Jahre erforderliche Erneuerung der Tetanusschutzimpfung hingewiesen (Tetanus = Wundstarrkrampf), die gerade im fortgeschrittenen Alter wichtig ist. Denn man vergisst das doch zu schnell und wie schnell hat man bei Gartenarbeit oder beim Umgang mit Haustieren den Schutz dieser Impfung nötig. Wird z.b. nach einer Verletzung schnell geimpft, kann der Ausbruch der Krankheit verhindert werden. Besten Schutz bietet allerdings immer die regelmäßige Auffrischungsimpfung. Hilfreiche Informationen zum Thema finden Sie zum Beispiel unter folgendem Link im Internet: Ich wünsche uns allen schöne gemeinsame Veranstaltungen und vor allem viele nette, nützliche Gespräche unter ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, aber auch viel neue Erlebnisse bei unseren Exkursionen. Konrad Dahlmann Referat Senioren im lehrer nrw Digitale Bildbearbeitung mit Photoshop Zwölf lehrer nrw-senioren trafen sich am 24. und 25. Februar 2015 in der dbb-akademie in Thomasberg zum Seminar Bildbearbeitung. Zunächst erläuterte Kursleiter Mario Mennemann den Unterschied zwischen früherer analoger und heutiger digitaler Aufnahmetechnik. Wie umständlich war es doch in der Vergangenheit, zunächst die Fotos auf dem Fotoapparat richtig zu belichten; wenn alles geklappt hatte, musste der Film entwickelt werden und von den dadurch erzeugten Negativen Kontaktabzüge oder Vergrößerungen hergestellt werden... und das ging nur in einer Dunkelkammer und mit Hilfe chemischer Prozesse in den Entwickler- und Fixierflüssigkeiten. Wenn man viel Interesse und auch die Zeit dafür hatte, machte man das zu Hause, sonst aber standen dafür Fotogeschäfte zur Verfügung.

2 Heute ist das alles viel einfacher geworden: Man benutzt eine inzwischen schon sehr günstig zu kaufende Digitalkamera und kann recht preisgünstig Fotos in Mengen produzieren. So kann man nach Bedarf auswählen und löschen, was einem nicht gefällt. Herr Mennemann führte uns ein in die Wirkungsweisen der digitalen Bildbearbeitung angefangen beim Aufnahmemedium über die verschiedenartigen Speichermedien wie Chipkarten bis hin zur Übertragung der Fotos von digitalen Kameras, Handys oder Smartphones auf den Computer. Unterschiedliche spezielle Softwareangebote für die Bildbearbeitung wurden benannt. Die Bildbearbeitung ausprobieren und lernen konnten die Teilnehmer mit Hilfe des Programm Photoshop 13von Adobe. Was kann man mit den Fotos machen, wie kann man die Fotos verbessern, wie kann man sie verändern usw.? Alle diese Fragen wurden bis ins Detail erläutert und anhand von Übungen am Computer nachvollzogen: So wurde die Helligkeit eines Fotos optimiert, der Kontrast verbessert oder ein Text in das Bild eingefügt. Ebenso übten die zwölf konzentriert arbeitenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, alte Fotos auszubessern, Stellen zu retuschieren, perspektivische Trugbilder zu korrigieren, Horizonte mit einem kurzen Klick in die Waagerechte zu bringen oder Gegenstände zu duplizieren. Herr Mennemann stellte auch an einzelnen Beispielen vor, wie man alte Papierfotos mit Hilfe des Programms digitalisieren, verbessern und retten kann. Auch die diesjährige Senioren-IT-Schulung war wieder einmal eine vortreffliche, für alle Teilnehmer interessante und lehrreiche Veranstaltung. Viele Teilnehmer werden sicher gespannt darauf warten, im nächsten Jahr ein ähnliches Fortbildungsangebot eventuell auch als Fortsetzung dieser gelungenen Veranstaltung nutzen zu können. Über den Dächern von Köln Endlich ist es so weit: Die Senioren des lehrer nrw steigen dem Kölner Dom aufs Dach. Am 19. Mai werden wir nach einem noch mitzuteilenden Vorprogramm am Nachmittag auf den Dom steigen (nach Möglichkeit mit Hilfe des Aufzuges statt der 279 Stufen!) und uns dort einem Besuch der Dächer widmen: Wir werden erfahren, wie der hochgotische Dom in mehreren Jahrhunderten erbaut worden ist. Es werden u.a. die Fragen geklärt: Wie und aus welchem Material ist der Dachstuhl gebaut? Was gibt es dort oben noch zu sehen außer dem wunderbaren Blick über Köln? Muss man höhenfest und schwindelfrei sein? Das sicherlich... Anmeldung: Bis zum 5. Mai 2015 bei: Ulrich Jers

3 Besichtigung der Möhnetalsperre Am 15. Juni 2015 treffen sich die Senioren des lehrer nrw zu einer Exkursion am Haarstrang. Wir werden zunächst die Drüggelter Kapelle ansehen und erklären lassen. Nach dem Mittagessen am Möhnevorbecken erwartet uns um Uhr ein Mitarbeiter des Ruhrverbandes. Wie spannend die Möhnetalsperre ist, werden wir dann bei einer Besichtigung erleben. Unter sachkundiger Leitung erfahren wir viel Wissenswertes über Bauwerk, Geschichte und wasserwirtschaftliche Funktion. Nach der Einführung mit einem Film erfolgen mündliche Erläuterungen unmittelbar am Kontrollstollen der Sperrmauer. Jetzt steht uns der Höhepunkt bevor, der Gang in den 10 bis 15 Celsius kalten Kontrollstollen der Sperrmauer. Warme Jacke nicht vergessen! Die Gesamtdauer der Führung beträgt 90 bis 120 Minuten. Für alle, die danach noch nicht die Heimreise antreten (bitte bei der Anmeldung mitteilen), wird dann ein Kaffeetrinken eingeplant. Treffpunkt: Drüggelter Kapelle um Uhr Anfahrt: BAB A 44, Abfahrt Soest-Möhnesee, dann auf die B 229 in Richtung See, auf den See zu fahren und, sobald dieser sichtbar wird, links ab in Richtung DRÜGGELTE ( Schilder ),dann 200 m geradeaus und dann rechts. Adresse für das Navigationsgerät: Kapellenweg, Möhnesee Kosten: 10 Euro pro Person (die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt. Anmeldung: bis zum bei: Klaus-Dieter Köller,Tel.: , klauskoeller@unitybox.de

4 Und zum Schluss noch eine Information über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes: Sie ist wichtig für unsere Senioren, die noch etwas nebenbei arbeiten. Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 11. November 2014 VIII R 3/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist. Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen. Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zuzüglich des Arbeitszimmers 16,51 v.h. der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) ließ dagegen Aufwendungen in Höhe von 2.242,89 zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 v.h. der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der BFH ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er wie im Urteilsfall in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Weiter ist der BFH dem FG darin gefolgt, dass das Keller-Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hat. Dabei hat der BFH die Versorgungsbezüge des Klägers nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einbezogen. Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern;

5 das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten. Der BFH ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.b. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und Keller-Arbeitszimmer war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden. Pressemitteilung Nr. 16/2015 des Bundesfinanzhofes vom 24. Februar 2015

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