Lärmgutachten Zum Bebauungsplan Nr. VIII/73 Langes Feld der Stadt Kassel

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1 B3810 Lärmgutachten Zum Bebauungsplan Nr. VIII/73 Langes Feld der Stadt Kassel

2 Lärmgutachten Zum Bebauungsplan Nr. VIII/73 Langes Feld der Stadt Kassel Auftraggeber: Stadt Kassel Stadtplanung und Bauaufsicht Obere Königsstraße Kassel Auftragnehmer: afi Arno Flörke Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Kolpingstraße Haltern am See Tel.: 02364/ Bearbeiter: Dipl.-Ing. Arno Flörke Haltern, den Dipl.-Ing. Arno Flörke

3 Bericht B3810 I Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 1 Aufgabenstellung 10 2 Grundlagen zur Beurteilung der Geräuschimmissionen 10 3 Anforderungen an die Planung aus schalltechnischer Sicht 12 4 Hindernisse 13 5 Benachbarte Wohngebiete 13 6 Immissionen durch Industrie- und Gewerbeansiedlungen Methoden der Immissionsschutz-Festsetzungen Vorgehensweise Maßgebliche Immissionsorte Methodik der Zonierung nach Abstandserlass NRW Regelung für Störfallanlagen Festsetzungen im B-Plan zur Regelung von Immissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen 19 7 Verkehrslärm Berechnungsmethodik Straßenverkehrslärm Schienenlärmemissionen Schallemissionen Verkehrslärm Straßenlärm Schienenlärm Schallimmissionen Verkehrslärm durch Straßenneubau Erschließungsstraße und Änderung der Anschlussstelle Niederzwehren Ergebnis Neubau der Erschließungsstraße (siehe Karten 8-13) Ergebnis wesentliche Änderung der Anschlussstelle Niederzwehren (siehe Karten 14-19) Ergebnis Erschließungsstraße und Änderung Anschlussstelle Niederzwehren als Neubau (siehe Karten und Anlage I-V) Schallimmissionen Verkehrslärm im Plangebiet Schallimmissionen Verkehrslärm im öffentlichen Straßennetz 37 8 Schlussfolgerungen und Festsetzungsvorschläge für den B-Plan Langes Feld 38 III

4 Bericht B3810 II KARTENVERZEICHNIS Karte 1 Lageplan Plangebiet und Immissionsorte Karte 2 Lageplan Immissionsorte Karte 3 Lageplan Teilgebiete der Abstandszonierung Karte 4 Lageplan Straßen Neubau Erschließungsstraßen Karte 5 Lageplan Straßen Bestand Anschlussstelle Niederzwehren Karte 6 Lageplan Straßen Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 7 Lageplan Straßen Neubau Erschließungsstraßen und Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 8 Schallimmissionsplan Straße Tag Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Nord Karte 9 Schallimmissionsplan Straße Nacht Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Nord Karte 10 Schallimmissionsplan Straße Tag Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Süd Karte 11 Schallimmissionsplan Straße Nacht Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Süd Karte 12 Schallimmissionsplan Straße Tag Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Ost Karte 13 Schallimmissionsplan Straße Nacht Neubau Erschließungsstraßen Teilplan Ost Karte 14 Schallimmissionsplan Straße Tag Bestand Anschlussstelle Niederzwehren Karte 15 Schallimmissionsplan Straße Nacht Bestand Anschlussstelle Niederzwehren Karte 16 Schallimmissionsplan Straße Tag Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 17 Schallimmissionsplan Straße Nacht Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte db(a)-isophonen Straße Tag Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte db(a)-isophonen Straße Nacht Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 20 Schallimmissionsplan Straße Tag Neubau Erschließungsstraßen und Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 21 Schallimmissionsplan Straße Nacht Neubau Erschließungsstraßen und Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 22 Grenzwert-Isophonen Straße Tag Neubau Erschließungsstraßen und Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 23 Grenzwert-Isophonen Straße Nacht Neubau Erschließungsstraßen und Planung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 24 Lageplan Immissionsorte Straßenverkehr Neubau der Erschließungsstraßen und Änderung Anschlussstelle Niederzwehren Karte 25 Lageplan Straßen und Bahntrassen im Umfeld des Plangebietes Karte 26 Beurteilungspegel Verkehr Tag im Plangebiet Karte 27 Beurteilungspegel Verkehr Nacht im Plangebiet Karte 28 Lageplan Lärmschutzzone Verkehrslärm im Plangebiet Karte 29 Lageplan Straßen im Umfeld des Plangebietes ANLAGENVERZEICHNIS Anlage I Mögliche Lärmkontingentierung für das Plangebiet Anlage II Beurteilungspegel Neubau Erschließungsstraßen und Änderung Anschlussstelle Niederzwehren Anlage III Beurteilungspegel Straßenverkehr Gesamtnetz 2020 mit Planung Langes Feld Anlage IV Beurteilungspegel Straßenverkehr Gesamtnetz 2020 mit Planung Langes Feld mit verlängertem und um 1 m erhöhtem Lärmschutzwall Anlage V Beurteilungspegel Straßenverkehr Gesamtnetz 2020 mit Planung Langes Feld mit verlängertem und um 2 m erhöhtem Lärmschutzwall Anlage VI Beurteilungspegel Straßenverkehr Gesamtnetz 2020 mit Planung Langes Feld mit verlängertem und um 3 m erhöhtem Lärmschutzwall

5 Bericht B3810 III Zusammenfassung Die Stadt Kassel plant die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes südlich der BAB 49, nördlich der BAB 44, westlich der Dennhäuser Straße und östlich der Straße Am Keilsberg. Dazu ist die Aufstellung des Bebauungsplans Langes Feld durch die Stadt Kassel geplant. Um Konflikte durch Immissionen an benachbarten Wohngebäuden zu vermeiden, müssen im Bebauungsplan Festlegungen, die einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten, getroffen werden. Weiterhin muss untersucht werden, ob sich durch den Verkehr aus dem neuen Gewerbe- und Industriegebiet und dem Neubau der Erschließungsstraße zu dem Plangebiet Konflikte durch Verkehrslärm an benachbarten Wohnbebauungen ergeben. Das afi Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik, Haltern wurde beauftragt, die Begründung der Festsetzungen zur Vermeidung von Konflikten durch Immissionen auszuarbeiten. Gewerbelärm Die Gliederung des Plangebietes erfolgt auf Grundlage des Abstandserlasses des Landes NRW. Durch die Zonierung des Gebietes mit Hilfe des Abstandserlasses wird Vorsorge zum Schutz der Nachbarschaft des Plangebietes vor möglichen Immissionen (Luftschadstoffe, Lärm, Gerüche...) getroffen. Der Abstandserlass wird über NRW hinaus in der ganzen Bundesrepublik angewendet und wird auch von Gerichten als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet. Wie in der Broschüre zum Abstandserlass aufgeführt, ist Die Anwendung des Abstandserlasses in der Planungspraxis... durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden (beispielhaft dazu OVG NRW Urteil vom D142/04NE ). In der aktuellen Auflage des Abstandserlasses ist der Stand der Technik des Immissionsschutzes berücksichtigt und durch den Aufbau der Festsetzungen für den Bebauungsplan werden auch Entwicklungen des Standes der Technik berücksichtigt. Die nächstgelegenen Wohngebiete bzw. empfindlichen Nutzungen im Umfeld des geplanten Bebauungsplanes Langes Feld) (siehe auch Karte 1) sind: Wohngebiet Sandgraben (Immissionsort 1; Reines Wohngebiet) Ludwig-Noll-Krankenhaus Kassel (Immissionsort 2; Klinikgebiet) Kleingartenanlage südl. BAB 44 (Immissionsort 3; Außenbereich Beurteilung wie Mischgebiet) Wohngebiet Dittershausen (Immissionsort 4; Allgemeines Wohngebiet) Wohnhaus Am Keilsberg (Immissionsort 5; Außenbereich Beurteilung wie Mischgebiet) Wohngebiet Wintertalstraße (Immissionsort 6; Reines Wohngebiet) Wohngebiet Karlsbader Straße (Immissionsort 7; Reines Wohngebiet) Vorbelastungen durch Gewerbelärm liegen an den Immissionsorten 1 und 2 (Wohngebiet Sandgraben und Krankenhaus) durch das Heizkraftwerk Kassel vor. An dem Immissionsort 7 liegen Vorbelastungen durch Gewerbelärm durch die benachbarte Gewerbebetriebe (Schreinerei, Bauunternehmung) vor. Für diese Immissionsorte wird pessimistisch angenommen, dass die benachbarten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Tag und Nacht schon heute ausschöpfen. Maßgeblich für die Gliederung des Plangebietes sind aufgrund der empfindlichen Nutzungen und der bestehenden Vorbelastungen die Immissionsorte 1, 2 (reines Wohngebiet und Klinikgebiet) und 7 (reines Wohngebiet). Aufgrund des geringen Abstandes zum Plangebiet ist außerdem der Immissionsort 5 (Am Keilsberg) für die Zonierung des westlichen Plangebietes der maßgebliche Immissionsort. Die Immissionsorte 4 und 6 (Wohngebiete Wintertalstraße und Dittershausen) liegen deutlich

6 Bericht B3810 IV weiter von dem Plangebiet entfernt und sind deshalb für die Zonierung nach Abstandserlass nicht die maßgeblichen Immissionsorte. Der Immissionsort 3 (Kleingartenanlage südl. der BAB 44) wird bei der Beurteilung der Lärmimmissionen tagsüber mit den gleichen Immissionsrichtwerten beurteilt wie ein allg. Wohngebiet. Nachts besteht dort kein Schutzanspruch, da kein nächtliche Wohnnutzung stattfindet. Der Abstand zwischen der Kleingartenanlage und der Teilfläche GI 1 (nächstgelegen Teilfläche im Gewerbegebiet) beträgt ca. 300 m. Zum Schutz eines allgemeinen Wohngebietes kann die Abstandsklasse gemäß Abstandserlass um eine Abstandsklasse verringert werden hier von nicht zulässig sind Abstandsklassen I-IV auf nicht zulässig sind Abstandsklassen I-III ), da die Zonierungen nach Abstandserlass auf den Schutz von reinen Wohngebieten abzielen. Entsprechend der Ausführungen der Stadt Baunatal ist aber die Kleingartenanlage vom Schutzanspruch gegen Lärmimmissionen her einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar. Damit berücksichtigt die unten aufgeführten Festsetzung auch einen ausreichenden Schutz der Kleingartenanlage bei einer Beurteilung vergleichbar einem allg. Wohngebiet nach DIN Schallschutz im Städtebau. Die Einstufung des Schutzanspruches zum Schutz gegen Geruchsimmissionen einer Kleingartenanlage wird entsprechend der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI (Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zum Punkt 3.1 Immissionswerte vorgenommen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL ist dazu ausgeführt: Kleingartensiedlungen sind im Allgemeinen wie Gewerbegebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls entgegenstehen. Die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10.September 2008 stellt den derzeit besten Erkenntnisstand zu Geruchsimmissionen dar und wird auch vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen als Grundlage zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen empfohlen. In der Begründung der Stadt Baunatal zum B-Plan 69 sind keine Gründe für die Schutzwürdigkeit des Kleingartengebietes vergleichbar dem eines allgemeinen Wohngebietes aufgeführt. Für eine Abweichung von den Empfehlungen der GIRL liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Eine völlige Entwertung der Kleingartenanlage durch die Anwendung der GIRL ist nicht zu erwarten. Im Vergleich zu Wohngebieten (zul. Geruchshäufigkeit 10 %) ist durch die hier vorgenommene Einstufung der Kleingartenanlage wie Gewerbegebiete an 18 zusätzlichen Tagen im Jahr eine wahrnehmbaren Geruchsimmission möglich (zul. Geruchshäufigkeit 15 %). Es kann aber angenommen werden, dass es in der Kleingartenanlage nicht zu diesen Geruchshäufigkeiten kommt, da die Geruchshäufigkeit von 15 % im Industriegebiet selbst auch nicht überschritten werden darf. Da die benachbarten Betriebe im Industriegebiet aber viel näher an einer möglichen Geruchsquelle liegen, werden die Geruchsemissionen durch das Plangebiet selbst schon eingeschränkt werden. Entsprechend kann der Abstand zwischen Kleingartenanlagen und Gewerbe- und Industriegebieten die Abstandserfordernisse des Abstandserlasses unterschreiten. Im Bereich der Stadt Baunatal liegen die Ortslagen Rengershausen und Felsengarten mit Abständen zwischen dem Plangebiet und der Ortslage Rengershausen mit ca. 850 m und der Ortslage Felsengarten mit ca. 750 m an. Bei diesen Abständen wären im Plangebiet noch Betriebe der Abstandsklasse III (700 m Abstand) zulässig. In den GI-Flächen sind aber nur Betriebe der Abstandsklassen IV bis VII zulässig. Selbst durch Betriebe der Abstandsklasse III (700 m) ist ein Einhalten der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiet (tags 50 db(a), nachts 35 db(a)) zu erwarten. Durch die Einschränkung der Ansiedlung auf Betriebe ab der Abstandsklasse IV (500 m) sind noch geringere Geräuschimmissionen zu erwarten. Bei einer Vorbelastung der Ortslagen durch Verkehrslärm von ca db(a) tags und db(a) nachts liegen die möglichen Gewerbelärmimmissionen um mehr als db tags und 24-

7 Bericht B3810 V 26 db nachts unter den Verkehrslärmbelastungen und tragen damit nicht mehr zu der Gesamtlärmimmission bei. An dem Wohngebiet Sandgraben wird das Abstandserfordernis des Abstandserlasses unterschritten, weil schon erhebliche Vorbelastungen durch Gewerbelärm bestehen. Solche Vorbelastungen durch Gewerbelärm liegen in den Ortslagen Rengershausen und Felsengarten nicht vor. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen unterschreiten mögliche Gewerbelärmimmissionen den Verkehrslärm erheblich um mehr als 10 db tags und 20 db nachts. Zukünftige Schallschutzhindernisse an der A 44 sind auch Hindernisse für den Gewerbelärm aus dem Plangebiet, da die Hindernisse in jedem Fall zwischen dem Plangebiet und den Ortslagen Rengershausen bzw. Felsengarten errichtet würden. Eine Zunahme der Gewerbelärmimmissionen durch solche Hindernisse ist deshalb nicht möglich und wird deshalb nicht weiter betrachtet. Ein Friedhof mit den russischen und englischen Kriegsgräbern liegt im Außenbereich westlich des Plangebietes. Die Festlegungen für den Immissionsschutz erfolgen anhand der nächstgelegenen Wohngebäude/Klinikgebäude im Umfeld des Bebauungsplangebietes. Damit ist auch für die weiter entfernt liegenden Gebäude ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet. Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch Gewerbelärm am Wohngebiet Sandgraben soll die Festsetzung der Abstandsklassen im B-Plan das Abstandserfordernis des Abstandserlasses um eine Stufe unterschreiten. Das Klinikgebäude stellt mit der sehr empfindlichen Nutzung und den vorhandenen Vorbelastungen durch Gewerbelärm die empfindlichste Nutzung im Umfeld des Plangebietes dar. Deshalb sollen die Festsetzungen der Abstandsklassen im B-Plan das Abstandserfordernis des Abstandserlasses um zwei Stufen unterschreiten. Das Wohngebäude Am Keilsberg liegt im Außenbereich und kann damit bei der Beurteilung von Lärmimmissionen wie ein Mischgebiet beurteilt werden. Bei der zukünftigen Belastung durch mögliche Geruchsimmissionen würde das Gebäude aber bei einer Beurteilung wie Mischgebiet die gleichen Schutzanforderungen haben wie ein Wohngebiet. Deshalb sollen die Festsetzungen im B-Plan die Abstandserfordernisse des Abstandserlasses NRW zu diesem Immissionsort erfüllen. Die mit (*) in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW gekennzeichneten Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse können mit Nachweis der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auch zugelassen werden. Für die in Karte 1 dargestellten Teilflächen des Bebauungsplanes werden die unzulässigen Anlagen und ausnahmsweise zulässigen Anlagen entsprechend der oben aufgeführten Auswertung nach Abstandserlass NRW vorgeschlagen. Ausnahmsweise zugelassen werden können dabei Anlagen der nächsten niedrigeren Abstandsklasse, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten denen der zulässigen Anlagen entsprechen. Für das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Nähe zu dem Klinikgebiet zusätzlich in den Festsetzungen festgeschrieben, dass die Betriebe durch Gutachten nachweisen müssen, dass ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfung des Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren nicht vernachlässigt wird. Der Friedhof im Außenbereich kann wie andere Nutzungen im Außenbereich wie ein Mischgebiet beurteilt werden. Der Abstandserlass des Landes NRW sieht vor, dass unempfindlichere Nutzungen als reine Wohngebiete wie z. B. Mischgebiete nicht dem Abstandserfordernis des Abstandserlasses genügen müssen, sondern diese Abstände auch unterschreiten können. Bei Mischgebieten kann üblicherweise der Abstand um zwei

8 Bericht B3810 VI Abstandsklassen verringert werden. Bei dem hier vorliegenden Abstand von ca. 200 m zwischen dem Friedhof und dem Plangebiet und den unzulässigen Betrieben und Anlagen der Abstandsklassen I bis III (zulässig Betriebe ab Abstandsklasse 500 m) ist dieses Kriterium erfüllt. Es wird aus unserer Sicht kein Konflikt zwischen dem Plangebiet und dem Friedhof gesehen. In der Seveso-II Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG der EU) ist in Artikel 12 zum Schutz von Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen und Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten eine Regelung zur Überwachung von der Ansiedlung gefordert. In dem Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung Umsetzung 50 BImSchG der SFK/TAA (Störfall-Kommission/Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) sind dazu Abstandsklassen aufgeführt, die einen Schutz von Wohngebieten vor den Gefahren durch schwere Unfälle berücksichtigen. Ca. 100 m südlich des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes grenzt die BAB 44 an. Diese Straße kann als wichtiger Verkehrsweg mit hohem Verkehrsaufkommen eingestuft werden. Die Berücksichtigung von Störfallanlagen bei der Zonierung des Industriegebietes wird sich deshalb auf den Schutz der BAB 44 beziehen. Verkehrslärm Die neue Erschließungsstraße vom Plangebiet wird an die Autobahnanschlussstelle Niederzwehren angeschlossen. Dazu werden neue Erschließungsstraßen bis zur Anschlussstelle Niederzwehren gebaut und die Auffahrten und Abfahrten von der BAB 49 bis zur Frankfurter Straße teilweise in ihrer Linienführung geändert. Bei dem Neubau der Erschließungsstraßen bis zur Anschlussstelle Niederzwehren handelt es sich um den Neubau einer Straße, während es sich bei der Änderung der Anschlussstelle um einen erheblichen baulichen Eingriff handelt. Für diesen erheblichen baulichen Eingriff der Anschlussstelle ist zu prüfen, ob es sich auch um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung handelt. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sich die Beurteilungspegel an einem Immissionsort durch die Baumaßnahme um 3 db erhöhen. Dabei werden nur die Beurteilungspegel der umzubauenden Straße beurteilt. Ebenso liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn die Beurteilungspegel erstmals tags auf 70 db(a) oder nachts auf 60 db(a) erhöht werden oder die Beurteilungspegel von 70 db(a) tags oder 60 db(a) nachts weiter erhöht werden. Im Fall einer wesentlichen Änderung ist zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden und damit Anspruch auf Prüfung von Schallschutz besteht. Über diese formelle Prüfung hinaus wird in diesem Bauleitplanverfahren der Neubau der Erschließungsstraßen zusammen mit den geänderten Auf- und Abfahrten als Neubau einer Straße im Sinne der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung eingestuft. Es wird deshalb auf Grundlage der 16. BImSchV geprüft, ob durch die neu gebauten Erschließungsstraße zusammen mit den baulich geänderten Fahrspuren der Anschlussstelle Niederzwehren die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Geräuschimmissionen der BAB 49 und der Frankfurter Straße in dem nicht geänderten bestehenden Teil werden dabei entsprechend der 16. BImSchV nicht mit berücksichtigt.

9 Bericht B3810 VII Ergebnis Neubau der Erschließungsstraße (siehe Karten 8-13) Durch den alleinigen Neubau der Erschließungsstraßen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 db(a) am Tag und 49 db(a) in der Nacht für Wohngebiete an den umliegenden Wohngebäuden nicht überschritten. Ergebnis wesentliche Änderung der Anschlussstelle Niederzwehren (siehe Karten 14-19) Der erhebliche bauliche Eingriff in die Anschlussstelle Niederzwehren ist keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV. Die Beurteilungspegel an den Gebäuden an der Westseite der Frankfurter Straße und nördlich der Wintertalstraße werden weder um 3 db erhöht noch auf 70 db(a) am Tag oder 60 db(a) in der Nacht erhöht. Ergebnis Erschließungsstraße und Änderung Anschlussstelle Niederzwehren als Neubau (siehe Karten und Anlage I-V) Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch den Neubau der Erschließungsstraßen zusammen mit den geänderten Auf- und Abfahrten sind ausschließlich nachts an 14 Gebäuden westlich der Frankfurter Straße zu erwarten (siehe Karte 23). Als aktive Schallschutzmaßnahmen könnten eine Verlängerung des Lärmschutzwalls nördlich der Frankfurter Straße um ca. 66 m von einer Höhe von 177 m ü. NN auf 178 m ü. NN am östlichen Ende des Walls an der Wintertalstraße, eine Erhöhung der Lärmschutzwand von 3 m auf 7 m über Grund nördlich der BAB 49 von der Anschlussstelle Niederzwehren auf einer Länge von 375 m ergriffen werden. Mit diesen aktiven Schallschutzmaßnahmen wird auch nachts der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV von 49 db(a) für Wohngebiete eingehalten. Durch eine Verlängerung des Lärmschutzwalls nördlich der Frankfurter Straße um ca. 66 m mit einer Höhe von 3 m über Grund würden die Verkehrslärmimmissionen aus dem vorhandenen Straßen (Frankfurter Straße, Autobahn, Anschlussstelle) nur im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um maximal 0,5 db gesenkt. Eine Verlängerung des Lärmschutzwalles mit einer Höhe von 4 m über Grund und eine Erhöhung des Lärmschutzwalls an der Nordseite der Anschlussstelle Niederzwehren um 1 m würden die Verkehrslärmimmissionen aus dem vorhandenen Straßen (Frankfurter Straße, Autobahn, Anschlussstelle) im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um maximal 1 db und im 1. Obergeschoß um maximal 0,2 db senken. Eine Erhöhung der Wälle nördlich der Anschlussstelle um 2 m und eine Verlängerung des Walles bis zu Frankfurter Straße mit einer Höhe von 5 m über Grund würde die Geräuschimmissionen im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um 0,9 bis 1,7 db und im 1. Obergeschoss um 0,1 bis 0,3 db reduzieren. Eine Erhöhung des Walls um 3 m inkl. Verlängerung bis zur Frankfurter Straße mit einer Höhe von 5 m über Grund ergäbe eine Reduzierung der Geräuschimmissionen von 1,2 bis 2,6 db im Erdgeschoss und von 0,3 bis 0,8 db im Obergeschoss. Selbst mit einer Verlängerung des nördlichen Lärmschutzwalles und eine weitere Erhöhung von heute ca. 5 m über Grund auf ca. 8 m über Grund würden die Geräuschimmissionen an den Gebäuden Wintertalstraße nur um bis zu 2 db reduziert. Eine erhebliche Verbesserung der Geräuschsituation ist bei einer Reduzierung der Geräuschimmissionen von 3 db und höher zu erwarten. Sollen passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden, ist an allen Gebäuden innerhalb der in Karte 23 dargestellten 49 db(a)-isophone im Rahmen der Ausführungsplanung nachzuprüfen, ob Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht. Dazu ist auf Grundlage der Ausführungsplanung für jedes Fenster der betroffenen Gebäude der Beurteilungspegel nach RLS-90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen 1990) zu

10 Bericht B3810 VIII berechnen und zu prüfen, ob sich hinter dem Fenster ein schutzwürdiger Raum (Tag: Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen; Nacht: Schlafraum) befindet sowie welche baulichen Schallschutzmaßnahmen zum Schutz des Raumes erforderlich sind. Die Durchführung der Anspruchsprüfung ist in der 24. BImSchV festgelegt. Die Abwicklung der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist während des B-Plan-Verfahrens verbindlich zu regeln. In den Bebauungsplan sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass im Rahmen der Ausführungsplanung der Anschlussstelle Niederzwehren die Prüfung auf Anspruchsberechtigung auf Schallschutz durchzuführen ist und die sich ergebenden Schallschutzmaßnahmen auf Kosten der Stadt Kassel umgesetzt werden. Schallimmissionen Verkehrslärm im Plangebiet Im Plangebiet sind durch die Straßen nur im Bereich der Haupterschließungsstraße in einem ca. 100 m breiten Korridor Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN tags von bis zu. 3 db zu erwarten (siehe Karten 26 und 27). Im GI Gebiet liegen tagsüber Beurteilungspegel < 70 db(a) vor. In dem 100 breiten Korridor entlang der Haupterschließung in Nord-Süd-Richtung sollten in den Baufeldern Fassadenschalldämm- Maße von 35 db für Büros und von 40 db für Wohnungen festgesetzt werden (siehe Karte 28). Durch das Plangebiet entstehen neue Verkehre, die sich auf das öffentliche Straßennetz verteilen. Von der neuen Erschließungsstraße des Plangebietes können die Fahrzeuge auf die BAB 49 und die Frankfurter Straße fahren. Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke gibt dazu an, dass ca. 10 % der Verkehre über die Frankfurter Straße und ca. 90 % der Verkehre über die BAB 49 fahren werden. Es wird der Prognose-Null-Fall im Jahr 2020 mit dem Planfall 2020 mit dem Plangebiet Langes Feld verglichen. Die Zunahme der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Straße 2020 Tag db(a) 2020 Nacht db(a) Langes Feld Tag db(a) Langes Feld Nacht db(a) Zunahme Tag db Zunahme Nacht db Frankfurter Straße Süd 59,3-67,4 50,6-60,4 61,0-68,4 51,1-61,0 0,9-1,2 0,5-0,7 Frankfurter Straße Mitte 60, ,8-61,6 60,5-71,3 50,9-61,6 0,2-0,3 0,1-0,2 Frankfurter Straße Nord 62,4-73, ,2 62,7-73,9 53,2-64,3 0,2 0,1-0,2 Altenbaunaer Straße 61,9-70, ,8 62,5-71,3 53,3-62,0 0,6 0,2-0,3 Dennhäuser Straße 56,6-65,1 48,4-55,9 57, ,4-56,4 0,9-1,0 0,5-0,6 BAB 49 62,8-71,5 58,0-66, ,1 58,0-66,9 0-0,5 0-0,5 Tabelle: Änderung der Geräuschimmissionen im umliegenden Straßennetz Das Verkehrsaufkommen auf der Frankfurter Straße (Abschnitt zwischen Anschlussstelle Niederzwehren und Altenbaunaer Straße) steigert sich von 7100 Kfz/Tag auf 8300 Kfz/Tag und auf der BAB 49 Richtung Auestadion von Kfz/Tag auf Kfz/Tag. Die Verkehrszunahme führt zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen von 1,2 db tags und 0,5-0,7 db nachts an den straßenseitigen Fassaden in der Frankfurter Straße nördlich der Anschlussstelle Niederzwehren. Beurteilungspegel > 70 db(a) am Tag sind auch mit den zusätzlichen Verkehren an den Gebäuden an der Frankfurter Straße nicht zu erwarten. Nachts sind Beurteilungspegel > 60 db(a) nur an den beiden südlichsten Gebäuden an der Westseite der Frankfurter Straße (Frankfurter Straße Ecke Wintertalstraße) zu erwarten. Hier wird durch die Verkehrszunahme der Nachtwert von 60 db(a), ab dem ungesunde Wohnverhältnisse zu erwarten sind, überschritten. An diesen Gebäuden liegen aber auch schon im Prognose-Null- Fall ohne die Verkehre aus dem Langen Feld Beurteilungspegel von 60,1 bis 60,4 db(a) vor. Die Lärmzunahme beträgt hier nachts 0,6 db. Diese Gebäude liegen in dem Bereich, in dem

11 Bericht B3810 IX durch den Neubau der Erschließungsstraße zum Langen Feld auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Deshalb werden an diesen Gebäuden im Rahmen der Ausführungsplanung der neuen Straßen und des Umbaus der Anschlussstelle Niederzwehren passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Mögliche Reflexionen an Hallengebäuden im Plangebiet haben keine lärmerhöhende Wirkung im Umfeld. Selbst eine 15 m hohe durchgehende Halle am Rand des GI-Gebietes würde nur eine Lärmpegelerhöhung von < 0,05 db verursachen. Dies rein rechnerische Erhöhung ist durch den Menschen nicht wahrnehmbar und damit akustisch nicht relevant. Auf den Straßen mit einer Verkehrszunahme von ca. 10 % und weniger (BAB 49, Dennhäuser Straße, Altenbaunaer Straße, Frankfurter Straße nördlich der Altenbaunaer Straße) sind nur Verkehrslärmzunahmen von bis zu 1 db tags und bis zu 0,6 db nachts zu erwarten. Die Straßen liegen alle mindestens 2 Kreuzungen hinter der neuen Erschließungsstraße zum Plangebiet Langes Feld. Die prognostizierten Verkehrsänderungen auf diesen Straßen können dabei durch Änderungen der gewählten Fahrstrecken der heute schon dort fahrenden Verkehrsteilnehmer oder durch neue Kfz aus dem Gebiet Langes Feld verursacht werden. Eine eindeutige Differenzierung zwischen diesen beiden Effekten ist anhand der vorliegenden Verkehrsuntersuchung nicht möglich. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die berechnete Zunahme der Verkehrslärmimmissionen in dem weiteren Straßennetz als akustisch nicht relevant eingestuft werden kann.

12 Bericht B Aufgabenstellung Die Stadt Kassel plant die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes südlich der BAB 49, nördlich der BAB 44, westlich der Dennhäuser Straße und östlich der Straße Am Keilsberg. Dazu ist die Aufstellung des Bebauungsplans Langes Feld durch die Stadt Kassel geplant. Um Konflikte durch Immissionen an benachbarten Wohngebäuden zu vermeiden, müssen im Bebauungsplan Festlegungen, die einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten, getroffen werden. Weiterhin muss untersucht werden, ob sich durch den Verkehr aus dem neuen Gewerbe- und Industriegebiet und den Neubau der Erschließungsstraße zu dem Plangebiet Konflikte durch Verkehrslärm an benachbarten Wohnbebauungen ergeben. Das afi Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik, Haltern wurde beauftragt, die Begründung der Festsetzungen zur Vermeidung von Konflikten durch Immissionen auszuarbeiten. Folgende Unterlagen wurden bei der Bearbeitung berücksichtigt: Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG, Bonn, 14. Mai Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Verkehrslärmschutzverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm, Bonn, 26. August 1998 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Schall 03 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Deutsche Bundesbahn, 1990 Abstandserlass NRW 2007 DIN ISO Akustik Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999 DIN Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 Angaben zu Verkehrsaufkommen auf den umliegenden Straße für den Bestand 2008, den Planungs-Null-Fall 2020 und den Prognose-Fall 2020 aus Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Langes Feld, ambrosius blanke, Juni Grundlagen zur Beurteilung der Geräuschimmissionen Frequenz und Schalldruckpegel Eine Schallwelle entsteht dadurch, dass Luftteilchen aus ihrer Gleichgewichtslage gebracht werden und Druckschwankungen verursachen. Der größte Schwingungsausschlag (Amplitude) p als Maß der Druckschwankungen in der Einheit Pascal (Pa) und die Frequenz f (Anzahl der Druckschwankungen pro Sekunde) in der Einheit Hertz (Hz) sind die beiden charakteristischen Größen einer Schallwelle. Eine Schallwelle mit nur einer Frequenz wird als Ton bezeichnet, die Überlagerung von Schallwellen vieler verschiedener Frequenzen und verschiedener Amplituden als Geräusch oder, wenn es als lästig empfunden wird, üblicherweise als Lärm. Wird ein Geräusch in seine Frequenzteile zerlegt, so erhält man das Frequenzspektrum. Die Schalldruckempfindlichkeit des Ohres reicht von 20 x 10-6 Pa (Hörschwelle bei Hz, mit P o bezeichnet) bis etwa 20 Pa (Schmerzschwelle), was einem Empfindlichkeitsbereich von 1: entspricht. Um jedoch derart große Zahlen in den Berechnungen zu vermeiden, wurde ein logarithmischer Maßstab und in diesem Zusammenhang der Schalldruckpegel L (kurz: Schallpegel) mit der Recheneinheit db (Dezibel) eingeführt. Auf dieser Skala reicht dann die Empfindlichkeit des Ohres von 0 bis 120 db.

13 Bericht B Der logarithmische Maßstab hat zur Folge, dass zwei Schallquellen mit dem gleichen Schalldruck p I und damit dem gleichen Schallpegel L I nicht zusammen einen Gesamtschallpegel von 2 x L I, sondern von L I + 3 db erzeugen. Frequenzbewertung Untersuchungen haben ergeben, dass der Mensch Geräusche gleichen Schallpegels bei tiefen und hohen Frequenzen leiser hört als bei etwa bis Hz. Deshalb werden zwei Töne gleichen Schallpegels, aber unterschiedlicher Frequenz verschieden laut empfunden. Dieser Effekt ist bei leisen Geräuschen sehr stark ausgeprägt; bei sehr lauten Geräuschen verschwindet er aber fast vollständig. Um diesen Eigenschaften des menschlichen Gehörs gerecht zu werden, wurden Frequenzbewertungen eingeführt. Mit ihnen werden die Schallpegel im Bereich unterhalb Hz und oberhalb Hz vermindert, im Zwischenbereich dagegen teilweise erhöht. Diese Frequenzbewertungen mit den Kennzeichnungen A, B und C gelten für folgende Schallpegelbereiche: Schallpegel kleiner als 55 db A-Bewertung Schallpegel zwischen 55 und 85 db B-Bewertung Schallpegel größer als 85 db C-Bewertung Die so ermittelten Schallpegel werden mit dem Buchstaben der jeweiligen Bewertung gekennzeichnet, z. B. db(a). Zur Lärmbewertung hat sich international die A-Bewertung durchgesetzt. Zeitliche Mittelung Typisch für den Verkehrslärm ist, dass die Geräusche unregelmäßig auftreten und der jeweilige Schallpegel stark schwankt. Um hier Vergleiche anstellen zu können, wurde eine Mittelung zeitlich schwankender Geräusche eingeführt. Dabei wird die im betrachteten Zeitraum bei schwankenden Schallpegeln insgesamt abgestrahlte Schallenergie ermittelt und daraus ein konstanter Schallpegel bestimmt, der derselben Schallenergie, verteilt über denselben Zeitraum entspricht. Mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle nimmt der Immissionspegel stark ab. Eine Abstandsverdoppelung im Nahbereich führt zu einer Abnahme von ca. 3 db(a), im Fernbereich um ca. 4 db(a). Bewuchs und Bebauung zwischen Straße und Immissionsort führen zu zusätzlichen Pegelminderungen. Einfluss von Wind und Temperatur Da sich Wind- und Schallgeschwindigkeit überlagern, erhält man unterschiedliche Schallausbreitungsbedingungen mit und gegen den Wind. Bei der Berechnung von Immissionspegeln werden solche Witterungseinflüsse dadurch berücksichtigt, dass immer eine leichte Mitwindsituation zugrunde gelegt, also ein ungünstiger Fall betrachtet wird. Bestimmung von Emissionen und Immissionen Der Emissionspegel Bei der Planung von Verkehrswegen oder der Ansiedlung von Wohnungen stellt sich vor allem für Anwohner die Frage, welche Schallpegel nach der Realisierung dieser Maßnahmen zu erwarten sind. Beim Erstellen entsprechender Prognosen wird zunächst der Emissionspegel ermittelt. Darunter ist der zu erwartende Mittelungspegel zu verstehen, bezogen auf eine Entfernung von 25 Metern zur jeweiligen Fahrbahnmitte bei freier Schallausbreitung und getrennt für die Tageszeit (6 bis 22 Uhr) und die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr). Für gewerbliche Anlagen und Sportstätten wird der Schallleistungspegel bestimmt, der von der Anlage oder Teilen der Anlage verursacht werden wird. Diese Schallleistungen werden dann je nach räumlicher Verteilung der Schallquellen zu Punkt-, Linien- oder Flächenschallquellen umgerechnet.

14 Bericht B Der Immissionspegel Liegt der Emissionspegel vor, wird in einem zweiten Schritt der Immissionspegel ermittelt. Darunter versteht man den am Immissionsort, z. B. vor einem Hausfenster auftretenden Mittelungspegel. Bei seiner Berechnung werden die örtlichen Verhältnisse wie Abstände von den Straßenwegen, Abschirmung durch Wände usw. berücksichtigt. Lärmwirkungen Vegetative und physiologische Wirkungen Die Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems durch Geräusche ruft weitere Reaktionen hervor, z. B.: a) Erhöhung der Muskelspannung und Hautfeuchtigkeit b) Verengung der peripheren Hautgefäße und Absinken der Hauttemperatur Diese Reaktionen entziehen sich der menschlichen Willenskontrolle. Ihre Reizschwellen liegen unterschiedlich hoch. Die Hautfeuchtigkeit erhöht sich z. B. bei einer Pegelzunahme von 3 bis 5 db(a), die peripheren Hautgefäße verengen sich bei Pegelsteigerungen von 5 bis 10 db(a). Auch die Art der Reaktionen ist individuell sehr unterschiedlich. Störungen von Schlaf und Entspannung Um einschlafen zu können, muss der Organismus zur Ruhe kommen. Dem können Schallreize jedoch entgegenwirken, so z. B., wenn starke Pegelschwankungen ohne längere Geräuschpausen, hohe Spitzenpegel, lästige oder informationshaltige Geräusche (z. B. Geflüster) auftreten. Störungen von Leistungen Leistungen können durch störende Geräusche beeinträchtigt werden. Kreatives Denken, Problemlösungsaktivität und Konzentration werden eher gestört als einfachere, sich wiederholende Tätigkeiten. Hierbei sind jedoch Persönlichkeitsfaktoren, individuelle Ablenkbarkeit, Motivation usw. von größter Bedeutung für das Ausmaß der Störung. 3 Anforderungen an die Planung aus schalltechnischer Sicht Nach DIN Schallschutz im Städtebau sollen folgende Orientierungswerte bei der Planung in der Nachbarschaft eingehalten werden. Bei den Orientierungswerten handelt es sich um Werte, die getrennt für Gewerbelärm und Verkehrslärm von allen Lärmemittenten (auch außerhalb des Plangebietes) gemeinsam eingehalten werden sollen. In Kapitel 1.2 der DIN Teil 1 Beiblatt 1 wird ausgeführt: Die in Abschnitt 1.1 genannten Orientierungswerte sind als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen z.b. dem Gesichtpunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange insbesondere in bebauten Gebieten zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen.

15 Bericht B Nutzung Orientierungswerte Tag [db(a)] Kurgebiete, Pflegeheime, Krankenhäuser Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete Gewerbegebiet Nacht [db(a)] Industriegebiet Tabelle 3-1: Orientierungswerte der DIN für Gewerbelärm Nutzung Einzuhaltende Schallimmissionen Tag - db(a) - Nacht - db(a) - Krankenhäuser Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete Gewerbegebiete Tabelle 3-2: Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 für Verkehrslärm Für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten folgende Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung Nutzung Immissionsgrenzwerte Tag db(a) Nacht db(a) Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete Gewerbegebiet Tabelle 3-3: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung Unterschiedliche Lärmarten wie Gewerbelärm und Verkehrslärm werden getrennt beurteilt. Die Orientierungswerte der DIN beziehen sich jeweils getrennt auf die unterschiedlichen Schallquellenarten. 4 Hindernisse Bei der Berechnung der Lärmimmissionen werden die Bestandsgebäude berücksichtigt. Die Gebäudehöhen (Traufhöhen) wurden vor Ort abgeschätzt bzw. dem digitalen Gebäudemodell der Stadt Kassel entnommen und in dem Berechnungsmodell angesetzt. Das Gelände entstammt den von der Stadt Kassel zur Verfügung gestellten Höhendaten. Entlang der Autobahnen wurden die Lärmschutzhindernisse angesetzt, die von der HLUG für die Lärmkartierung erhoben wurden. Die Lagedaten und Höhen der Lärmschutzhindernisse wurden von der HLUG zur Verfügung gestellt. 5 Benachbarte Wohngebiete Die nächstgelegene Wohngebiet bzw. empfindlichen Nutzungen im Umfeld des geplanten Bebauungsplanes Langes Feld) (siehe auch Karte 1) sind:

16 Bericht B Wohngebiet Sandgraben (Immissionsort 1; Reines Wohngebiet) Ludwig-Noll-Krankenhaus Kassel (Immissionsort 2; Klinikgebiet) Kleingartenanlage südl. BAB 44 (Immissionsort 3; Außenbereich Beurteilung wie Mischgebiet) Wohngebiet Dittershausen (Immissionsort 4; Allgemeines Wohngebiet) Wohnhaus Am Keilsberg (Immissionsort 5; Außenbereich Beurteilung wie Mischgebiet) Wohngebiet Wintertalstraße (Immissionsort 6; Reines Wohngebiet) Wohngebiet Karlsbader Straße (Immissionsort 7; Reines Wohngebiet) 6 Immissionen durch Industrie- und Gewerbeansiedlungen 6.1 Methoden der Immissionsschutz-Festsetzungen Zur Vermeidung von Konflikten durch Immissionen an benachbarten Wohngebäuden, müssen im Bebauungsplan Langes Feld Festlegungen, die einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten, getroffen werden. Zur Regelung der zulässigen Lärmemissionen können Emissionskontingente für die Teilflächen des Plangebietes festgelegt werden. Diese Emissionskontingente dienen der Berechnung von zulässigen Immissionsanteilen, die von zukünftigen Betrieben an den benachbarten Wohngebäuden eingehalten werden müssen. Alternativ dazu kann das Plangebiet auch nach dem Abstandserlass des Landes NRW gegliedert werden. In diesem Fall werden für Teilflächen Betriebe und Anlagen für Teilflächen ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass aufgrund zu geringer Abstände von diesen Betrieben Immissionskonflikte verursacht werden könnten. Die Ansätze der Regelung des Immissionsschutzes unterscheiden sich grundlegend in der Regelung der Immissionssituation. In der folgenden Tabelle sind die Unterschiede in der Art der Festsetzungen aufgeführt.

17 Bericht B Berücksichtigung anderer Immissionen (Luftschadstoffe, Gerüche, Störfallpotential) Ist sichergestellt, dass durch die B-Plan-Festsetzungen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zukünftig nicht überschritten werden? Besteht für den Investor langfristige Planungssicherheit? Zonierung nach Abstandserlass Ja Nein. Die Zonierung regelt nur die planungsrechtliche Zulässigkeit. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es nicht zu Immissionskonflikten kommt. Der Nachweis der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden. Hier besteht aber ein Genehmigungsanspruch, wenn die neue Anlage 10 db unter den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm bleibt. Weisen 10 Betriebe nach, dass sie 10 db unter dem Immissionsrichtwert der TA-Lärm bleiben, erreichen sie zusammen einen Gesamtpegel in Höhe des Immissionsrichtwertes. Erfahrungsgemäß werden Gewerbegebiete aber nicht zu 100 % von Betrieben belegt, die alle am kritischen Immissionsort den möglichen Immissionsrichtwert-10 db ausschöpfen. Nein. Durch Ausschöpfen von zulässigen Immissionsanteilen durch Nachbarbetriebe kann der noch mögliche Immissionsanteil eines Betriebes in Zukunft schrumpfen. (Windhund- Prinzip) Lärmkontingentierung Nein, es wird ausschließlich der Lärm geregelt Ja. Die Zonierung regelt die zukünftigen Immissionen aus dem Plangebiet abschließend. Der Nachweis, dass die zulässigen Emissions- bzw. Immissionskontingente eingehalten werden, muss ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden (wie auch der Nachweis für mögliche andere Immissionen) Ja, bezogen auf Lärmemissionen. Mit Kauf des Grundstückes ist festgelegt, wie hoch der zulässige Immissionsanteil in der Nachbarschaft sein darf.

18 Bericht B Wann muss ein Betrieb ein Lärmgutachten beauftragen? Können Ausnahmen von den Festsetzungen gemacht werden? Kann die Wirtschaftsförderung pauschal beurteilen, ob ein Betrieb zulässig ist oder nicht? Tabelle 6-1: Zonierung nach Abstandserlass Lärmkontingentierung Im Baugenehmigungsverfahren zum Nachweis der verfahren zum Nachweis der Im Baugenehmigungs- Immissionsverträglichkeit, Immissionskontingente. Der falls es sich um einen Betrieb sollte sicherheitshalber schon vor Flächenkauf emittierenden Betrieb handelt. Sicherheitshalber sollten die immissionsschutzrechtliche und planungs- Betriebe schon vor Flächenkauf die immissionsschutzrechtliche prüfen lassen. rechtliche Machbarkeit Machbarkeit prüfen lassen. Ja. Betriebe die durch die Nein, die Emissionskontingente/ Immissionskontin- Zonierung rausfallen, können durch den gutachterlichen gente sind nachzuweisen. Nachweis der Immissionsverträglichkeit/ Störfallverträglichkeit über eine Befreiung auch planungsrechtlich zulässig sein. Nicht abschließend. Wenn ein Nein. Für die akustische Betrieb nach Zonierung Einschätzung des Vorhabens zulässig ist, besteht eine hohe ist Fachwissen erforderlich. Wahrscheinlichkeit, dass er auch realisierbar ist. Die abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung muss von Fachleuten vorgenommen werden. Unterschiede von Immissionsschutzfestsetzungen in der Bauleitplanung Im Planungsprozess für den B-Plan Langes Feld wurde die Abstandszonierung als Regelungs-Instrument für den Immissionsschutz fovorisiert. Deshalb wird die Zonierung nach Abstandserlaß nachfolgend weiter ausgeführt. In der Anlage I ist zur Vollständigkeit der Dokumentation der alternativ diskutierte Ansatz der Lärmkontingentierung aufgeführt. 6.2 Vorgehensweise Zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen muss das geplante Gewerbe- und Industriegebiet einen ausreichenden Abstand zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen aufweisen. Die Gliederung des Plangebietes erfolgt auf Grundlage des Abstandserlasses des Landes NRW. Durch die Zonierung des Gebietes mit Hilfe des Abstandserlasses wird Vorsorge zum Schutz der Nachbarschaft des Plangebietes vor möglichen Immissionen (Luftschadstoffe, Lärm, Gerüche...) getroffen. Der Abstandserlass wird über NRW hinaus in der ganzen Bundesrepublik angewendet und wird auch von Gerichten als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet. Wie in der Broschüre zum Abstandserlass aufgeführt, ist Die Anwendung des Abstandserlasses in der Planungspraxis... durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden (beispielhaft dazu OVG NRW Urteil vom D142/04NE ). In der aktuellen Auflage des Abstandserlasses ist der Stand der Technik des Immissionsschutzes berücksichtigt und durch den Aufbau der Festsetzungen für den Bebauungsplan werden auch Entwicklungen des Standes der Technik berücksichtigt. Das Planungsgebiet dehnt sich in Ost-West-Richtung über ca. 800 m und in Nord-Süd- Richtung über ca m aus. Aufgrund dieser großen Abmessungen wird das Gebiet in

19 Bericht B unterschiedliche Teilflächen gegliedert, für die jeweils die nicht zulässigen Anlagen getrennt festgesetzt werden. Die Festsetzungen hängen dabei von dem Abstand der Teilflächen zu der nächstgelegenen Wohnbebauung ab. 6.3 Maßgebliche Immissionsorte (Siehe auch Karte 2) Vorbelastungen durch Gewerbelärm liegen an den Immissionsorten 1 und 2 (Wohngebiet Sandgraben und Krankenhaus) durch das Heizkraftwerk Kassel vor. An dem Immissionsort 7 liegen Vorbelastungen durch Gewerbelärm durch die benachbarte Gewerbebetriebe (Schreinerei, Bauunternehmung) vor. Für diese Immissionsorte wird pessimistisch angenommen, dass die benachbarten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Tag und Nacht schon heute ausschöpfen. Maßgeblich für die Gliederung des Plangebietes sind aufgrund der empfindlichen Nutzungen und der bestehenden Vorbelastungen die Immissionsorte 1, 2 (reines Wohngebiet und Klinikgebiet) und 7 (reines Wohngebiet). Aufgrund des geringen Abstandes zum Plangebiet ist außerdem der Immissionsort 5 (Am Keilsberg) für die Zonierung des westlichen Plangebietes der maßgebliche Immissionsort. Die Immissionsorte 4 und 6 (Wohngebiete Wintertalstraße und Dittershausen) liegen deutlich weiter von dem Plangebiet entfernt und sind deshalb für die Zonierung nach Abstandserlass nicht die maßgeblichen Immissionsorte. Der Immissionsort 3 (Kleingartenanlage südl. der BAB 44) wird bei der Beurteilung der Lärmimmissionen tagsüber mit den gleichen Immissionsrichtwerten beurteilt wie ein allg. Wohngebiet. Nachts besteht dort kein Schutzanspruch, da kein nächtliche Wohnnutzung stattfindet. Der Abstand zwischen der Kleingartenanlage und der Teilfläche GI 1 (nächstgelegen Teilfläche im Gewerbegebiet) beträgt ca. 300 m. Zum Schutz eines allgemeinen Wohngebietes kann die Abstandsklasse gemäß Abstandserlass um eine Abstandsklasse verringert werden hier von nicht zulässig sind Abstandsklassen I-IV auf nicht zulässig sind Abstandsklassen I-III ), da die Zonierungen nach Abstandserlass auf den Schutz von reinen Wohngebieten abzielen. Entsprechend der Ausführungen der Stadt Baunatal ist aber die Kleingartenanlage vom Schutzanspruch gegen Lärmimmissionen her einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar. Damit berücksichtigt die unten aufgeführten Festsetzung auch einen ausreichenden Schutz der Kleingartenanlage bei einer Beurteilung vergleichbar einem allg. Wohngebiet nach DIN Schallschutz im Städtebau. Die Einstufung des Schutzanspruches zum Schutz gegen Geruchsimmissionen einer Kleingartenanlage wird entsprechend der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI (Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zum Punkt 3.1 Immissionswerte vorgenommen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL ist dazu ausgeführt: Kleingartensiedlungen sind im Allgemeinen wie Gewerbegebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls entgegenstehen. Die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10.September 2008 stellt den derzeit besten Erkenntnisstand zu Geruchsimmissionen dar und wird auch vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen als Grundlage zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen empfohlen. In der Begründung der Stadt Baunatal zum B-Plan 69 sind keine Gründe für die Schutzwürdigkeit des Kleingartengebietes vergleichbar dem eines allgemeinen Wohngebietes aufgeführt. Für eine Abweichung von den Empfehlungen der GIRL liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Eine völlige Entwertung der Kleingartenanlage durch die Anwendung der GIRL ist nicht zu erwarten. Im Vergleich zu Wohngebieten (zul. Geruchshäufigkeit 10 %) ist durch die hier vorgenommene Einstufung der Kleingartenanlage wie Gewerbegebiete an 18 zusätzlichen Tagen im Jahr eine wahrnehmbaren Geruchsimmission möglich (zul. Geruchshäufigkeit 15 %). Es kann aber angenommen werden, dass es in der Kleingartenanlage nicht zu diesen Geruchshäufigkeiten kommt, da die Geruchshäufigkeit von 15 % im Industriegebiet selbst

20 Bericht B auch nicht überschritten werden darf. Da die benachbarten Betriebe im Industriegebiet aber viel näher an einer möglichen Geruchsquelle liegen, werden die Geruchsemissionen durch das Plangebiet selbst schon eingeschränkt werden. Entsprechend kann der Abstand zwischen Kleingartenanlagen und Gewerbe- und Industriegebieten die Abstandserfordernisse des Abstandserlasses unterschreiten. Im Bereich der Stadt Baunatal liegen die Ortslagen Rengershausen und Felsengarten mit Abständen zwischen dem Plangebiet und der Ortslage Rengershausen mit ca. 850 m und der Ortslage Felsengarten mit ca. 750 m an. Bei diesen Abständen wären im Plangebiet noch Betriebe der Abstandsklasse III (700 m Abstand) zulässig. In den GI-Flächen sind aber nur Betriebe der Abstandsklassen IV bis VII zulässig. Selbst durch Betriebe der Abstandsklasse III (700 m) ist ein Einhalten der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiet (tags 50 db(a), nachts 35 db(a)) zu erwarten. Durch die Einschränkung der Ansiedlung auf Betriebe ab der Abstandsklasse IV (500 m) sind noch geringere Geräuschimmissionen zu erwarten. Bei einer Vorbelastung der Ortslagen durch Verkehrslärm von ca db(a) tags und db(a) nachts liegen die möglichen Gewerbelärmimmissionen um mehr als db tags und db nachts unter den Verkehrslärmbelastungen und tragen damit nicht mehr zu der Gesamtlärmimmission bei. An dem Wohngebiet Sandgraben wird das Abstandserfordernis des Abstandserlasses unterschritten, weil schon erhebliche Vorbelastungen durch Gewerbelärm bestehen. Solche Vorbelastungen durch Gewerbelärm liegen in den Ortslagen Rengershausen und Felsengarten nicht vor. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen unterschreiten mögliche Gewerbelärmimmissionen den Verkehrslärm erheblich um mehr als 10 db tags und 20 db nachts. Zukünftige Schallschutzhindernisse an der A 44 sind auch Hindernisse für den Gewerbelärm aus dem Plangebiet, da die Hindernisse in jedem Fall zwischen dem Plangebiet und den Ortslagen Rengershausen bzw. Felsengarten errichtet würden. Eine Zunahme der Gewerbelärmimmissionen durch solche Hindernisse ist deshalb nicht möglich und wird deshalb nicht weiter betrachtet. Ein Friedhof mit den russischen und englischen Kriegsgräbern liegt im Außenbereich westlich des Plangebietes. Die Festlegungen für den Immissionsschutz erfolgen anhand der nächstgelegenen Wohngebäude/Klinikgebäude im Umfeld des Bebauungsplangebietes. Damit ist auch für die weiter entfernt liegenden Gebäude ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet. 6.4 Methodik der Zonierung nach Abstandserlass NRW Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch Gewerbelärm am Wohngebiet Sandgraben soll die Festsetzung der Abstandsklassen im B-Plan das Abstandserfordernis des Abstandserlasses um eine Stufe unterschreiten. Das Klinikgebäude stellt mit der sehr empfindlichen Nutzung und den vorhandenen Vorbelastungen durch Gewerbelärm die empfindlichste Nutzung im Umfeld des Plangebietes dar. Deshalb sollen die Festsetzungen der Abstandsklassen im B-Plan das Abstandserfordernis des Abstandserlasses um zwei Stufen unterschreiten. Das Wohngebäude Am Keilsberg liegt im Außenbereich und kann damit bei der Beurteilung von Lärmimmissionen wie ein Mischgebiet beurteilt werden. Bei der zukünftigen Belastung durch mögliche Geruchsimmissionen würde das Gebäude aber bei einer Beurteilung wie Mischgebiet die gleichen Schutzanforderungen haben wie ein Wohngebiet. Deshalb sollen die Festsetzungen im B-Plan die Abstandserfordernisse des Abstandserlasses NRW zu diesem Immissionsort erfüllen. Die mit (*) in der Abstandsliste des Abstandserlasses

21 Bericht B NRW gekennzeichneten Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse können mit Nachweis der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit auch zugelassen werden. Für die in Karte 1 dargestellten Teilflächen des Bebauungsplanes werden die unzulässigen Anlagen und ausnahmsweise zulässigen Anlagen entsprechend der oben aufgeführten Auswertung nach Abstandserlass NRW vorgeschlagen. Ausnahmsweise zugelassen werden können dabei Anlagen der nächsten niedrigeren Abstandsklasse, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten denen der zulässigen Anlagen entsprechen. Für das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Nähe zu dem Klinikgebiet zusätzlich in den Festsetzungen festgeschrieben, dass die Betriebe durch Gutachten nachweisen müssen, dass ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfung des Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren nicht vernachlässigt wird. Der Friedhof im Außenbereich kann wie andere Nutzungen im Außenbereich wie ein Mischgebiet beurteilt werden. Der Abstandserlass des Landes NRW sieht vor, dass unempfindlichere Nutzungen als reine Wohngebiete wie z. B. Mischgebiete nicht dem Abstandserfordernis des Abstandserlasses genügen müssen, sondern diese Abstände auch unterschreiten können. Bei Mischgebieten kann üblicherweise der Abstand um zwei Abstandsklassen verringert werden. Bei dem hier vorliegenden Abstand von ca. 200 m zwischen dem Friedhof und dem Plangebiet und den unzulässigen Betrieben und Anlagen der Abstandsklassen I bis III (zulässig Betriebe ab Abstandsklasse 500 m) ist dieses Kriterium erfüllt. Es wird aus unserer Sicht kein Konflikt zwischen dem Plangebiet und dem Friedhof gesehen. 6.5 Regelung für Störfallanlagen In der Seveso-II Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG der EU) ist in Artikel 12 zum Schutz von Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen und Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten eine Regelung zur Überwachung von der Ansiedlung gefordert. In dem Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung Umsetzung 50 BImSchG der SFK/TAA (Störfall-Kommission/Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) sind dazu Abstandsklassen aufgeführt, die einen Schutz von Wohngebieten vor den Gefahren durch schwere Unfälle berücksichtigen. Ca. 100 m südlich des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes grenzt die BAB 44 an. Diese Straße kann als wichtiger Verkehrsweg mit hohem Verkehrsaufkommen eingestuft werden. Die Berücksichtigung von Störfallanlagen bei der Zonierung des Industriegebietes wird sich deshalb auf den Schutz der BAB 44 beziehen. 6.6 Festsetzungen im B-Plan zur Regelung von Immissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen Für die in Karte 3 dargestellten Zonen schlage ich folgende Festsetzungen vor: Die immissionschutzrechtliche Verträglichkeit ist von allen emittierenden Betrieben nachzuweisen. Die Gliederung des Gebietes erfolgt auf Grundlage der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v des Landes NRW.

22 Bericht B GI 1 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung vom 18.Oktober 2005 Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe - der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500m) Phosgen, Acrolein und Chlor und - der Klasse III (Abstandsempfehlung 900m) Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Formaldehyd (>90%), Blausäure, HCN - der Klasse II (Abstandsklasse 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor - der Klasse I (Abstandsklasse 200m) Ethylenoxid, Acrylnitril, Chlorwasserstoff, Methanol, Propan, Benzol der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung - vom 18.Oktober 2005, bei denen die Stoffe - der Klasse I (Abstandsempfehlung 200m) Ethylenoxid, Acrylnitril, Chlorwasserstoff, Methanol, Propan, Benzol der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit in der Wohnnachbarschaft nachgewiesen ist. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. GI 2 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung vom 18.Oktober 2005 Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe - der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500m) Phosgen, Acrolein und Chlor und - der Klasse III (Abstandsempfehlung 900m)

23 Bericht B Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Formaldehyd (>90%), Blausäure, HCN - der Klasse II (Abstandsklasse 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung - vom 18.Oktober 2005, bei denen die Stoffe - der Klasse II (Abstandsempfehlung 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit in der Wohnnachbarschaft nachgewiesen ist. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. GE 1 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis VI (lfd. Nr. 1 bis 199) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 2 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis V (lfd. Nr. 1 bis 160) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig

24 Bericht B Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 3 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 4 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 5 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen.

25 Bericht B GE 6 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis V (lfd. Nr. 1 bis 160) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 7 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis VI (lfd. Nr. 1 bis 199) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. 7 Verkehrslärm 7.1 Berechnungsmethodik Straßenverkehrslärm Zur Beurteilung der Lärmsituation in der Umgebung von Straßen werden die Schallimmissionen für festgelegte Immissionsorte berechnet. Für diese Berechnung werden für die Straße die Verkehrsmengen (Kfz/h für die Tages und die Nachtzeit), Lkw-Anteil, Straßenbelag und Steigung bestimmt. Aus diesen Daten werden die Schallemissionen für Verkehrslärm als Mittelungspegel L m,e in 25 m Abstand von der Fahrstreifenmittellinie berechnet. Die zu bestimmende Größe beim Verkehrslärm ist der Beurteilungspegel am Tag (16 h Beurteilungszeit) und in der Nacht (8 h Beurteilungszeit). Mit den Schallemissionen, der vorliegenden Geländeform und den vorhandenen Hindernissen (z. B. Gebäude, Wände) erfolgt die Berechnung der Schallimmissionen auf der Grundlage der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen - RLS 90. Bei der Berechnung werden die eingegebenen Schallquellen in, im Verhältnis zum Abstand Schallquelle - Immissionsort ausreichend kleine Teilschallquellen zerlegt und die Teilimmissionen berechnet. Es wird die erste Reflexion der Schallwellen an den Reflexionsflächen (Hauswände, Mauern) berücksichtigt, die in einem Abstand von bis zu 30 m von den Schallquellen oder dem berechneten Aufpunkt oder Rasterpunkt liegen. Für reflektierende Gebäudefassaden wird ein Reflexionsverlust von 1 db angesetzt. Die Gebäude sind als Quader mit der, im Bebauungsplan zugelassenen Traufhöhe in dem Berechnungsmodell berücksichtigt. Bei den Bestandsgebäuden wurde die Traufhöhe während einer Ortsbegehung geschätzt. Die zweite Reflexion wird entsprechend der RLS 90 als pauschaler Zuschlag berücksichtigt. Die Gesamtimmissionen ergeben sich aus der energetischen Summe aller Teilschallquellen. Als Resultat ergeben sich Beurteilungspegel für die Tages- und die Nachtzeit. Die Berechnungen werden mit dem Programm LIMA Version 5.2 durchgeführt.

26 Bericht B Die Straßenlärmemissionen werden nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen RLS 90 berechnet. Die Emissionsangabe entspricht einem äquivalenten Dauerschalldruckpegel in 25 m Entfernung von der Straßenmitte und 3,5 m Höhe bei freier Schallausbreitung. Zur Berechnung werden folgende Angaben benötigt: M: stündliche Verkehrsstärke (berechnet aus dem DTV-Wert), p: Lkw-Anteil, v Pkw : zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw, v Lkw : zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw, Straßenbelag: Straßenbelag nach Auflistung in der RLS 90, Reflektoren: Gliederung von Hausfassaden, Absorptionseigenschaften von anderen Hindernissen, l: Länge des zu berechnenden Teilstückes der Straße (wird von dem EDV-Programm intern bestimmt!), Stg.: Steigung eines Teilstückes der Straße (wird von dem EDV-Programm intern bestimmt!), RQ: Regelquerschnitt der Straße (wird zur Berechnung der Straße mit einer oder zwei emittierenden Linienschallquellen programmintern benötigt!). Der Emissionspegel für ein Straßenteilstück nach RLS 90 ergibt sich aus: Lm, E L 25 m Dv D Str 0 D Stg DE ( db( A)) mit L m 25 37,3 10 lg( M (1 0,082 p)) M: stündliche Verkehrsstärke (berechnet aus dem DTV-Wert), p: Lkw-Anteil, D v : Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, D StrO : Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, D Stg : Korrektur für Steigung und Gefälle, D E : Korrektur zur Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften von reflektierenden Flächen. Die Beurteilungspegel ergeben sich wie beim Gewerbelärm aus der Pegeländerung durch: Abstand s Boden- und Meteorologiedämpfung D BM Hindernisse D B L mi =L m,e + D s + D BM + D B mit D s = 11,2 20 lg (s) s / 200 D BM = (h m / s) ( / s) 4,8 0 D B = D refl - D z mit D refl = 4 h Beb / w 3,2 D z = 10 lg ( K w z) mit z = A + B + C - s K W exp( 1/ 2000 A B s ) 2 z A; B, h Beb, h m, s, w, z: Abstände bzw. Höhen gemäß RLS 90

27 Bericht B Schienenlärmemissionen Die Angabe der Schienenlärmemissionen erfolgt wie beim Straßenverkehr als äquivalenter Dauerschalldruckpegel in 25 m Entfernung von der Schienentrassenmittellinie in 3,5 m Höhe über Grund. Der Emissionspegel wird anhand der Festlegungen der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen Schall 03 der Deutschen Bundesbahn berechnet. Zur Berechnung der Schallemissionen einer Schienentrasse werden folgende Angaben benötigt: Zuggattung die auf der Schiene fährt (ICE, IC, IR, D-Zug, S-Bahn, Güterzug... ), Anzahl der Züge je Zuggattung für die Tages- und die Nachtzeit, durchschnittliche Länge der Züge je Zuggattung, zulässige Höchstgeschwindigkeit der Züge auf der Strecke, zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge je Zuggattung, Anteil der scheibengebremsten Wagen, Art der Fahrbahn (feste Fahrbahn, Schotterbett, Holzschwellen, Betonschwellen,...), Brückenbauwerke, Bahnübergänge, Gleisradien. Mit den oben genannten Angaben kann der Emissionspegel eines Teilstückes einer Schiene berechnet werden: L m, E 10 lg( i 10 0,1 (51 D D Fz : Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrzeugart, D D : Pegeldifferenz durch unterschiedliche Bremsenbauarten, D l : Pegeldifferenz durch unterschiedliche Zuglängen, D v : Pegeldifferenz durch unterschiedliche Geschwindigkeiten, D Fb : Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrbahnen, D Br : Pegeldifferenz durch Brücken, D Bü : Pegeldifferenz durch Bahnübergang, D Ra : Pegeldifferenz durch Gleisbögen mit engen Radien. Die Beurteilungspegel ergeben sich wie oben schon beschrieben aus der Pegeländerung durch: Abstand s Boden- und Meteorologiedämpfung D BM Hindernisse D B D ) L ri =L m,e,i + 19,2 + lg l k + D I,i + D s,i + D L,i +D BM,i + D Korr,i + S Fz D D D l mit l K : Länge eines Gleisteilstückes (m) D I = 10 lg (0,22 + 1,27sin² k ) mit k : Winkel zwischen Emissionsort und Gleisachse D S = 10 lg (1/(2πs k ²)) D L = -s k /200 D BM = (h m / s) ( / s) 4,8 0 D Korr = D e + D B + D G + D R,1 + D R,2 mit D e :Pegeldifferenz durch einen Schallschirm nach Schall03 D B :Pegeldifferenz durch eine abschirmende Häuserzeile nach Schall03 D G :Pegeldifferenz durch eine abschirmenden Wald nach Schall03 v ) D Fb D Br D Bü D Ra

28 Bericht B Schallemissionen Verkehrslärm Straßenlärm D R,1 :Pegelzunahme durch einen parallel zum Gleis verlaufenden Reflektor nach Schall03 D B :Pegelzunahme durch zwei parallel zum Gleis verlaufende Reflektoren nach Schall03 Durch den Bebauungsplan Langes Feld wird Baurecht für die Erschließungsstraßen zum und im Plangebiet geschaffen. Für diese Straßen muss auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV geprüft werden, ob die Geräuschimmissionen, die von diesen Straßen erzeugt werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einhalten. Als Schallquellen für den Verkehrslärm für den Neubau der Erschließungsstraßen werden die in der Tabelle 7-1 aufgeführten Straßen berücksichtigt. Die Erschließungsstraße wird an die Anschlussstelle Niederzwehren angeschlossen. Formell handelt es sich dabei um einen erheblichen baulichen Eingriff in die vorhandene Anschlussstelle. Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV handelt. Dazu werden die Beurteilungspegel vor dem Eingriff und nach dem Eingriff berechnet. Als Schallquellen für den Verkehrslärm für die Prüfung des erheblichen baulichen Eingriffs in die Anschlussstell Niederzwehren auf wesentliche Änderung werden die in der Tabelle 7-2 und 7-3 aufgeführten Straßen berücksichtigt. Zusätzlich wird der Neubau der Erschließungsstraßen und der Umbau der Anschlussstelle Niederzwehren zusammen als Neubau im Sinne der 16. BImschV betrachtet. Die für diese Untersuchungsvariante angesetzten Straßenemissionen sind in Tabelle 7-4 aufgeführt. Für die Untersuchungen der Lärmimmissionen im öffentlichen Straßennetz mit und ohne die Verkehre des Plangebietes Langes Feld werden die Lärmimmissionen des Prognose- Null-Falles 2020 mit dem Planungs-Fall-Langes Feld 2020 verglichen. Die Lkw-Anteile der Straßen wurden für den Prognose-Null-Fall wurden aus Verkehrszählungen der Stadt Kassel entommen. Auf diese Lkw-Zahlen wurden dann die für das Gewerbegebiet prognostizierten Lkw entsprechend der Tagesganglinie und der Verteilung auf das Straßennetz aus der Verkehrsuntersuchung des Büros ambrosius blanke hinzuaddiert. Die Geräuschemissionen der beiden Varianten können den Tabellen 7-5 und 7-6 entnommen werden. Die Verkehrsbelegungen beruhen auf einer Verkehrsprognose der Verkehrsuntersuchung des Büros ambrosius blanke. Die Lage von Lichtsignalanlagen im Bestand wurden während einer Ortsbegehung erhoben und neue Lichtsignalanlagen an der Anschlussstelle Niederzwehren den Planunterlagen des Büros ambrosius blanke entnommen.

29 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF-außen G * * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 Tabelle 7-1: Emissionskenngrößen Neubau der Erschließungsstraßen nach RLS-90 (siehe Karte 4)

30 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 Tabelle 7-2: Emissionskenngrößen Anschlussstelle Niederzwehren vor dem baulichen Eingriff nach RLS-90 (siehe Karte 5)

31 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil AS Niederzwehren Ost A * AS Niederzwehren Ost A AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * , AS Niederzwehren Wes A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 Tabelle 7-3: Emissionskenngrößen Anschlussstelle Niederzwehren nach dem baulichen Eingriff nach RLS-90 (siehe Karte 6)

32 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * AS Niederzwehren Ost A * AS Niederzwehren Ost A * , AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 Tabelle 7-4: Emissionskenngrößen Neubau Erschließungsstraßen und Umbau Anschlussstelle Niederzwehren als Neubau nach RLS-90 (siehe Karte 7)

33 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * Altenbaunaer Straße G * * 50 * * * 50 * B 3 B * * * * B 83 B * 20 * 100 * 80 * * 20 * 100 * 80 * B 83 B * 20 * 100 * 80 * * 20 * 100 * 80 * B 83 B * 20 * 100 * 80 * * 20 * 100 * 80 * BAB A44 A * * * * BAB A44 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * Dennhäuser Str. G * * 50 * * 2 50 * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Tabelle 7-5: Emissionskenngrößen der vorhandenen Straßen nach RLS-90 für Straßen Prognose Null-Fall 2020 (siehe Karte 29)

34 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil AS Niederzwehren Ost A * , AS Niederzwehren Ost A AS Niederzwehren Ost A * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Ost A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * AS Niederzwehren Wes A * * * * Altenbaunaer Straße G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * Anbindung Nord - A49 G * * 50 * * * 50 * B 3 B * * * * B 83 B * * 80 * * * 80 * B 83 B * 20 * 100 * 80 * * 20 * 100 * 80 * B 83 B * 20 * 100 * 80 * * 20 * 100 * 80 * BAB A44 A * * * * BAB A44 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * BAB A49 A * * * * Dennhäuser Str. G * * 50 * * * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * Frankfurter Straße G * * 50 * * * 50 * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E

35 Bericht B Straßenname Ga Bl RQ Stg. DTV Tag Nacht m % M Kfz/h Lkw- Anteil % v-pkw km/h v-lkw km/h Pegel Lm,E M Kfz/h Lkw-Anteil LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF - außen G * * 50 * * * 50 * LF-außen G * * % v-pkw km/h v-lkw Km/h Pegel Lm,E Erläuterung zur Tabelle : Kennzeichnung der Straßengattungen (Ga) sind: A = Bundesautobahn B = Bundesstrassen L,K,V = Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstrassen G = Gemeindestrassen Besondere Kennzeichnungen sind: * = gewählte Voreinstellung gem. RLS-90 V = vorgegebener Pegel ohne Berechnung Klassen des Fahrbahnbelages (Bl) sind: 1 = nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 2 = Betone oder geriffelte Gussasphalte 3 = Pflaster mit ebener Oberfläche 4 = sonstige Pflaster - zusätzliche Fahrbahnbeläge für Ausserortsstrassen mit v >, 60 km/h, gem. Allg. Rundschreiben Strassenbau Nr. 14/ = Betone n. ZTV Beton 78 mit Stahlbesenstrich mit Längsglätter 6 = Betone n. ZTV Beton 78 ohne Stahlbesenstrich mit Längsglätter und Längsexturierung mit einem Jutetuch 7 = Asphaltbetone <= 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 ohne Absplittung 8 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/11 9 = offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt >= 15% aufweisen - mit Kornaufbau 0/8 Tabelle 7-6: Emissionskenngrößen der vorhandenen Straßen nach RLS-90 für Straßen Prognose Plan-Fall Langes Feld 2020 (siehe Karte 29)

36 Bericht B Schienenlärm Westlich des Plangebietes Langes Feld verläuft die Bahnstrecke 3900 Kassel Oberzwehren- Baunatal Rengershausen und die ICE-Strecke 1733 Kassel Oberzwehren-Dörnhagen. Die Daten wurden von der DB AG für den Prognosezeitraum 2015 zur Verfügung gestellt. Zugart Scheiben- Anzahl Anzahl Länge Fahrge- Korrektur Mittelungspegel bremsen- Tag Nacht je Zug schwindigkeit Fahrzeugart Tag Nacht anteil [%] [m] [km/h] [db] [db] [db] p n T n N l V D Fz L m,e T L m,e N Euro-InterCity EC/IC Fernreisezug D/FD/NZ Lok-Einzelfahrt Nahverkehr(Dritter) DR-N Regionalexpress RE Regionalbahn(ET) RBET Regionalexpress(VT) REVT Fernverkehrgüterzug FG Nahverkehrgüterzug NG Emissionspegel Lm, E des Gleisabschnittes (ohne Schienenbonus) Weitere Korrekturen in Abhängigkeit von dem Gleisabschnitt Zuschläge Schienenbonus sonst. Zuschläge Zuschlag für Betonschwellen Emissionspegel Lm, E des Gleisabschnittes Tabelle 7-7: Emissionskenngrößen der Bahnstrecke 3900 Schall 03 Zugart Scheiben- Anzahl Anzahl Länge Fahrge- Korrektur Mittelungspegel bremsen- Tag Nacht je Zug schwindigkeit Fahrzeugart Tag Nacht anteil [%] [m] [km/h] [db] [db] [db] p n T n N l V D Fz L m,e T L m,e N InterCityExpress ICE Euro-InterCity EC/IC Fernreisezug D/FD/NZ Fernverkehrgüterzug FG Nahverkehrgüterzug NG Emissionspegel Lm, E des Gleisabschnittes (ohne Schienenbonus) Weitere Korrekturen in Abhängigkeit von dem Gleisabschnitt Zuschläge Schienenbonus sonst. Zuschläge Zuschlag für Betonschwellen Emissionspegel Lm, E des Gleisabschnittes Tabelle 7-8: Emissionskenngrößen der Bahnstrecke 1733 Schall 03 (siehe Karte 25)

37 Bericht B Schallimmissionen Verkehrslärm durch Straßenneubau Erschließungsstraße und Änderung der Anschlussstelle Niederzwehren Die neue Erschließungsstraße vom Plangebiet wird an die Autobahnanschlussstelle Niederzwehren angeschlossen. Dazu werden neue Erschließungsstraßen bis zur Anschlussstelle Niederzwehren gebaut und die Auffahrten und Abfahrten von der BAB 49 bis zur Frankfurter Straße teilweise in ihrer Linienführung geändert. Bei dem Neubau der Erschließungsstraßen bis zur Anschlussstelle Niederzwehren handelt es sich um den Neubau einer Straße, während es sich bei der Änderung der Anschlussstelle um einen erheblichen baulichen Eingriff handelt. Für diesen erheblichen baulichen Eingriff der Anschlussstelle ist zu prüfen, ob es sich auch um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung handelt. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sich die Beurteilungspegel an einem Immissionsort durch die Baumaßnahme um 3 db erhöhen. Dabei werden nur die Beurteilungspegel der umzubauenden Straße beurteilt. Ebenso liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn die Beurteilungspegel erstmals tags auf 70 db(a) oder nachts auf 60 db(a) erhöht werden oder die Beurteilungspegel von 70 db(a) tags oder 60 db(a) nachts weiter erhöht werden. Im Fall einer wesentlichen Änderung ist zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden und damit Anspruch auf Prüfung von Schallschutz besteht. Über diese formelle Prüfung hinaus wird in diesem Bauleitplanverfahren der Neubau der Erschließungsstraßen zusammen mit den geänderten Auf- und Abfahrten als Neubau einer Straße im Sinne der 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung eingestuft. Es wird deshalb auf Grundlage der 16. BImSchV geprüft, ob durch die neu gebauten Erschließungsstraße zusammen mit den baulich geänderten Fahrspuren der Anschlussstelle Niederzwehren die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Geräuschimmissionen der BAB 49 und der Frankfurter Straße in dem nicht geänderten bestehenden Teil werden dabei entsprechend der 16. BImSchV nicht mit berücksichtigt Ergebnis Neubau der Erschließungsstraße (siehe Karten 8-13) Durch den alleinigen Neubau der Erschließungsstraßen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 db(a) am Tag und 49 db(a) in der Nacht für Wohngebiete an den umliegenden Wohngebäuden nicht überschritten Ergebnis wesentliche Änderung der Anschlussstelle Niederzwehren (siehe Karten 14-19) Der erhebliche bauliche Eingriff in die Anschlussstelle Niederzwehren ist keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV. Die Beurteilungspegel an den Gebäuden an der Westseite der Frankfurter Straße und nördlich der Wintertalstraße werden weder um 3 db erhöht noch auf 70 db(a) am Tag oder 60 db(a) in der nacht erhöht Ergebnis Erschließungsstraße und Änderung Anschlussstelle Niederzwehren als Neubau (siehe Karten und Anlage I-V) Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch den Neubau der Erschließungsstraßen zusammen mit den geänderten Auf- und Abfahrten sind ausschließlich nachts an 14 Gebäuden westlich der Frankfurter Straße zu erwarten (siehe Karte 23). Als aktive Schallschutzmaßnahmen könnten

38 Bericht B eine Verlängerung des Lärmschutzwalls nördlich der Frankfurter Straße um ca. 66 m von einer Höhe von 177 m ü. NN auf 178 m ü. NN am östlichen Ende des Walls an der Wintertalstraße, eine Erhöhung der Lärmschutzwand von 3 m auf 7 m über Grund nördlich der BAB 49 von der Anschlussstelle Niederzwehren auf einer Länge von 375 m ergriffen werden. Mit diesen aktiven Schallschutzmaßnahmen wird auch nachts der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV von 49 db(a) für Wohngebiete eingehalten. Durch eine Verlängerung des Lärmschutzwalls nördlich der Frankfurter Straße um ca. 66 m mit einer Höhe von 3 m über Grund würden die Verkehrslärmimmissionen aus dem vorhandenen Straßen (Frankfurter Straße, Autobahn, Anschlussstelle) nur im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um maximal 0,5 db gesenkt. Eine Verlängerung des Lärmschutzwalles mit einer Höhe von 4 m über Grund und eine Erhöhung des Lärmschutzwalls an der Nordseite der Anschlussstelle Niederzwehren um 1 m würden die Verkehrslärmimmissionen aus dem vorhandenen Straßen (Frankfurter Straße, Autobahn, Anschlussstelle) im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um maximal 1 db und im 1. Obergeschoß um maximal 0,2 db senken. Eine Erhöhung der Wälle nördlich der Anschlussstelle um 2 m und eine Verlängerung des Walles bis zu Frankfurter Straße mit einer Höhe von 5 m über Grund würde die Geräuschimmissionen im Erdgeschoss der Gebäude an der Wintertalstraße um 0,9 bis 1,7 db und im 1. Obergeschoss um 0,1 bis 0,3 db reduzieren. Eine Erhöhung des Walls um 3 m inkl. Verlängerung bis zur Frankfurter Straße mit einer Höhe von 5 m über Grund ergäbe eine Reduzierung der Geräuschimmissionen von 1,2 bis 2,6 db im Erdgeschoss und von 0,3 bis 0,8 db im Obergeschoss. Selbst mit einer Verlängerung des nördlichen Lärmschutzwalles und eine weitere Erhöhung von heute ca. 5 m über Grund auf ca. 8 m über Grund würden die Geräuschimmissionen an den Gebäuden Wintertalstraße nur um bis zu 2 db reduziert. Eine erhebliche Verbesserung der Geräuschsituation ist bei einer Reduzierung der Geräuschimmissionen von 3 db und höher zu erwarten. Sollen passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden, ist an allen Gebäuden innerhalb der in Karte 23 dargestellten 49 db(a)-isophone im Rahmen der Ausführungsplanung nachzuprüfen, ob Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht. Dazu ist auf Grundlage der Ausführungsplanung für jedes Fenster der betroffenen Gebäude der Beurteilungspegel nach RLS-90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen 1990) zu berechnen und zu prüfen, ob sich hinter dem Fenster ein schutzwürdiger Raum (Tag: Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen; Nacht: Schlafraum) befindet sowie welche baulichen Schallschutzmaßnahmen zum Schutz des Raumes erforderlich sind. Die Durchführung der Anspruchsprüfung ist in der 24. BImSchV festgelegt. Die Abwicklung der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist während des B-Plan-Verfahrens verbindlich zu regeln. In den Bebauungsplan sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass im Rahmen der Ausführungsplanung der Anschlussstelle Niederzwehren die Prüfung auf Anspruchsberechtigung auf Schallschutz durchzuführen ist und die sich ergebenden Schallschutzmaßnahmen auf Kosten der Stadt Kassel umgesetzt werden. 7.5 Schallimmissionen Verkehrslärm im Plangebiet Im Plangebiet sind durch die Straßen nur im Bereich der Haupterschließungsstraße in einem ca. 100 m breiten Korridor Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN tags von bis zu. 3 db zu erwarten (siehe Karten 26 und 27). Im GI Gebiet liegen tagsüber Beurteilungspegel < 70 db(a) vor. In dem 100 breiten Korridor entlang der Haupterschließung in Nord-Süd-Richtung sollten in den Baufeldern Fassadenschalldämm- Maße von 35 db für Büros und von 40 db für Wohnungen festgesetzt werden (siehe Karte 28).

39 Bericht B Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor Verkehrslärm sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden erforderlich, die in der Lärmschutzzone A liegen. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die in der Tabelle aufgeführten Bauschalldämm-Maße aufweisen. Lärmschutz Bau-Schalldämm-Maße für zone Aufenthaltsräume in Wohnungen u. ä. Büroräume 1 u. ä. Erf. R w,res des Außenbauteiles in db A An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Im gesamten Planungsgbiet sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftungssysteme festgesetzt, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. 7.6 Schallimmissionen Verkehrslärm im öffentlichen Straßennetz Durch das Plangebiet entstehen neue Verkehre, die sich auf das öffentliche Straßennetz verteilen. Von der neuen Erschließungsstraße des Plangebietes können die Fahrzeuge auf die BAB 49 und die Frankfurter Straße fahren. Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke gibt dazu an, dass ca. 10 % der Verkehre über die Frankfurter Straße und ca. 90 % der Verkehre über die BAB 49 fahren werden. Es wird der Prognose-Null-Fall im Jahr 2020 mit dem Planfall 2020 mit dem Plangebiet Langes Feld verglichen. Die Zunahme der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Straße 2020 Tag db(a) 2020 Nacht db(a) Langes Feld Tag db(a) Langes Feld Nacht db(a) Zunahme Tag db Zunahme Nacht db Frankfurter Straße Süd 59,3-67,4 50,6-60,4 61,0-68,4 51,1-61,0 0,9-1,2 0,5-0,7 Frankfurter Straße Mitte 60, ,8-61,6 60,5-71,3 50,9-61,6 0,2-0,3 0,1-0,2 Frankfurter Straße Nord 62,4-73, ,2 62,7-73,9 53,2-64,3 0,2 0,1-0,2 Altenbaunaer Straße 61,9-70, ,8 62,5-71,3 53,3-62,0 0,6 0,2-0,3 Dennhäuser Straße 56,6-65,1 48,4-55,9 57, ,4-56,4 0,9-1,0 0,5-0,6 BAB 49 62,8-71,5 58,0-66, ,1 58,0-66,9 0-0,5 0-0,5 Tabelle: Änderung der Geräuschimmissionen im umliegenden Straßennetz Das Verkehrsaufkommen auf der Frankfurter Straße (Abschnitt zwischen Anschlussstelle Niederzwehren und Altenbaunaer Straße) steigert sich von 7100 Kfz/Tag auf 8300 Kfz/Tag und auf der BAB 49 Richtung Auestadion von Kfz/Tag auf Kfz/Tag. Die Verkehrszunahme führt zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen von 1,2 db tags und 0,5-0,7 db nachts an den straßenseitigen Fassaden in der Frankfurter Straße nördlich der Anschlussstelle Niederzwehren. Beurteilungspegel > 70 db(a) am Tag sind auch mit den zusätzlichen Verkehren an den Gebäuden an der Frankfurter Straße nicht zu erwarten. Nachts sind Beurteilungspegel > 60 db(a) nur an den beiden südlichsten Gebäuden an der Westseite der Frankfurter Straße (Frankfurter Straße Ecke Wintertalstraße) zu erwarten. Hier wird durch die Verkehrszunahme der Nachtwert von 60 db(a), ab dem ungesunde Wohnverhältnisse zu erwarten sind, überschritten. An diesen Gebäuden liegen aber auch schon im Prognose-Null- Fall ohne die Verkehre aus dem Langen Feld Beurteilungspegel von 60,1 bis 60,4 db(a) vor. Die Lärmzunahme beträgt hier nachts 0,6 db. Diese Gebäude liegen in dem Bereich, in dem

40 Bericht B durch den Neubau der Erschließungsstraße zum Langen Feld auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Deshalb werden an diesen Gebäuden im Rahmen der Ausführungsplanung der neuen Straßen und des Umbaus der Anschlussstelle Niederzwehren passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Mögliche Reflexionen an Hallengebäuden im Plangebiet haben keine lärmerhöhende Wirkung im Umfeld. Selbst eine 15 m hohe durchgehende Halle am Rand des GI-Gebietes würde nur eine Lärmpegelerhöhung von < 0,05 db verursachen. Dies rein rechnerische Erhöhung ist durch den Menschen nicht wahrnehmbar und damit akustisch nicht relevant. Auf den Straßen mit einer Verkehrszunahme von ca. 10 % und weniger (BAB 49, Dennhäuser Straße, Altenbaunaer Straße, Frankfurter Straße nördlich der Altenbaunaer Straße) sind nur Verkehrslärmzunahmen von bis zu 1 db tags und bis zu 0,6 db nachts zu erwarten. Die Straßen liegen alle mindestens 2 Kreuzungen hinter der neuen Erschließungsstraße zum Plangebiet Langes Feld. Die prognostizierten Verkehrsänderungen auf diesen Straßen können dabei durch Änderungen der gewählten Fahrstrecken der heute schon dort fahrenden Verkehrsteilnehmer oder durch neue Kfz aus dem Gebiet Langes Feld verursacht werden. Eine eindeutige Differenzierung zwischen diesen beiden Effekten ist anhand der vorliegenden Verkehrsuntersuchung nicht möglich. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die berechnete Zunahme der Verkehrslärmimmissionen in dem weiteren Straßennetz als akustisch nicht relevant eingestuft werden kann. 8 Schlussfolgerungen und Festsetzungsvorschläge für den B-Plan Langes Feld Zusammenfassend sind nachfolgend die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schutz gegen Immissionen für den B-Plan Langes Feld aufgeführt: Die immissionschutzrechtliche Verträglichkeit ist von allen emittierenden Betrieben nachzuweisen. Die Gliederung des Gebietes erfolgt auf Grundlage der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v des Landes NRW. GI 1 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung vom 18.Oktober 2005 Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe - der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500m) Phosgen, Acrolein und Chlor und - der Klasse III (Abstandsempfehlung 900m) Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Formaldehyd (>90%), Blausäure, HCN - der Klasse II (Abstandsklasse 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor - der Klasse I (Abstandsklasse 200m) Ethylenoxid, Acrylnitril, Chlorwasserstoff, Methanol, Propan, Benzol der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die

41 Bericht B dort genannte Mengenschwelle überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung - vom 18.Oktober 2005, bei denen die Stoffe - der Klasse I (Abstandsempfehlung 200m) Ethylenoxid, Acrylnitril, Chlorwasserstoff, Methanol, Propan, Benzol der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit in der Wohnnachbarschaft nachgewiesen ist. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. GI 2 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung vom 18.Oktober 2005 Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential, bei denen die Stoffe - der Klasse IV (Abstandsempfehlung 1500m) Phosgen, Acrolein und Chlor und - der Klasse III (Abstandsempfehlung 900m) Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Formaldehyd (>90%), Blausäure, HCN - der Klasse II (Abstandsklasse 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort genannte Mengenschwelle überschreiten. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen mit Störfallpotential entsprechend dem Leitfaden der SFK/TAA Arbeitsgruppe Überwachung der Ansiedlung - vom 18.Oktober 2005, bei denen die Stoffe - der Klasse II (Abstandsempfehlung 500m) Oleum 65% (Schwefeltrioxid), Brom, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und die dort

42 Bericht B genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit in der Wohnnachbarschaft nachgewiesen ist. Das gilt auch für weitere Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung, die entsprechend ihren physikalischen und toxischen Eigenschaften einem der oben genannten Leitstoffe vergleichbar sind. GE 1 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis VI (lfd. Nr. 1 bis 199) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 2 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis V (lfd. Nr. 1 bis 160) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 3 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Dies gilt nicht für Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV soweit diese mit (*) gekennzeichnet sind und die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gutachterlich nachgewiesen wird. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische

43 Bericht B Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 4 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1 bis 36) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 5 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 6 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis V (lfd. Nr. 1 bis 160) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. GE 7 Unzulässig sind die Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Runderlass d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v der Abstandsklassen I bis VI (lfd. Nr. 1 bis 199) sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Gemäß 31(1) BauGB sind ausnahmsweise zulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW, wenn diese in ihrem Emissionsverhalten z. B. durch besondere technische

44 Bericht B Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen - den zulässigen Betrieben und Anlagen entsprechen. Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor Verkehrslärm sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden erforderlich, die in der Lärmschutzzone A liegen. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die in der Tabelle aufgeführten Bauschalldämm-Maße aufweisen. Lärmschutz Bau-Schalldämm-Maße für zone Aufenthaltsräume in Wohnungen u. ä. Büroräume 1 u. ä. Erf. R w,res des Außenbauteiles in db A An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Im gesamten Planungsgbiet sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftungssysteme festgesetzt, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. Hinweise im Bebauungsplan: Lärmschutz Im Rahmen der Ausführungsplanung der Anschlussstelle Niederzwehren ist die Prüfung auf Anspruchsberechtigung auf Schallschutz für die Wohngebäude an der Wintertalstraße und Frankfurter Straße durchzuführen und sich ggf. ergebende Schallschutzmaßnahmen sind auf Kosten der Stadt Kassel umzusetzen.

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75 Bericht B3810 Anlage I Mögliche Lärmkontingentierung für das Plangebiet

76 B3810 Anlage I Mögliche Lärmkontingentierung für das Plangebiet Um sicher zu stellen, dass an den westlich gelegenen Immissionsorten Sandgraben und Klinikgelände die Geräuschimmissionen durch das neue Plangebiet nicht weiter ansteigen, werden die zulässigen Geräuschemissionen aus dem Plangebiet durch die Festsetzung von Emissionskontingenten festgelegt. Die Emissionskontingente der Teilflächen GI 1-3 und GE 4-16 werden so festgelegt, dass die Summe der Immissionskontingente der Teilflächen tags und nachts 6 db unter den zulässigen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm liegen. Damit ist sichergestellt, dass die Gewerbelärmimmissionen aus dem Plangebiet die vorhandenen Gewerbelärmimmissionen nicht mehr relevant erhöhen. Mit den unten aufgeführten Ansätzen ergeben sich für das gesamte Plangebiet folgende Immissionskontingente: Immissionsort Immissionskontingent Teilflächen GI 1, 2, 3, 5 in db(a) Immissionsrichtwert TA-Lärm 6 db in db(a) Tag Nacht Tag Nacht Wohnsiedlung Sandgraben 45,0 30, Klinik 44,7 29, Tabelle: Immissionskontingente Plangebiet Das Plangebiet wird gem. 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert: In den im B-Plan aufgeführten Teilflächen GI 1 bis GI 3 und GE 4 bis GE 16 des Plangebietes sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren gesamte Schallemissionen die folgenden Emissionskontingente L EK weder tags (6.00 Uhr bis Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

77 B3810 Anlage I Teilfäche L EK,tags db(a)/m² L EK,nachts db(a)/m² GI 1 46,00 38,00 GI 2 46,00 38,00 GI 3 51,00 43,00 GE 4 52,00 44,00 GE 5 52,00 42,00 GE 6 51,00 40,00 GE 7 48,00 35,00 GE 8 55,00 44,00 GE 9 54,00 43,00 GE 10 58,00 44,00 GE 11 52,00 40,00 GE 12 52,00 42,00 GE 13 57,00 44,00 GE 14 57,00 45,00 GE 15 54,00 42,00 GE 16 46,00 38,00 GE 17 46,00 38,00 GE 18 51,00 43,00 Für jeden Betrieb oder jede Anlage auf der jeweiligen Teilflächen sind Schallschutzmaßnahmen so zu treffen, dass die von dem Betrieb oder von der Anlage ausgehenden Geräusch an keinem Punkt außerhalb der jeweiligen Teilfläche einen höheren Beurteilungspegel (nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm vom 26. August 1998, GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) erzeugen, als er dort bei ungehinderter Schallausbreitung in den Vollraum (ohne Abschirmung oder Reflexion durch Gebäude oder andere Hindernisse innerhalb des jeweils betroffenen und gekennzeichneten Teilbereichs) entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter der jeweiligen Teilfläche das festgesetzte Emissionskontingent abgestrahlt würde. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel L WA der Anlage oder des Betriebes den, dem Anlagen- bzw. Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel L WA,Zul. nicht überschreitet. L WA,Zul. = L EK + 10 lg(s/s 0 ) mit S: Fläche der Anlage oder des Betriebsgrundstückes in m² S 0 : 1 m² Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der gemäß TA-Lärm ermittelte Beurteilungspegel der Anlagen- oder Betriebsgeräusche a) das Immissionskontingent IK am jeweiligen Immissionsort nicht überschreitet. Das Immissionskontingent IK ergibt sich aus der Gleichung IK = L WA,Zul lg(s/s 0 ) - 11 mit s: Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche und Immissionsort in m s 0 : 1 m

78 B3810 Anlage I Große Anlagen- bzw. Betriebsflächen sind in kleinere Teilflächen i zu unterteilen, so dass die größte Ausdehnung jeder einzelnen Teilfläche kleiner ist als das 0,5 fache des Abstandes s i zwischen dem Schwerpunkt der Teilfläche und dem Immissionsort. Das Immissionskontingent ergibt sich dann aus der Gleichung IK 10 lg i 10 0,1 LWA, Zul., i 20 lg si / s0 11 mit L WA,Zul.,i : Zulässiger Schallleistungspegel der Teilfläche i in db(a) s i : Abstand zwischen Schwerpunkt der Anlagen- bzw. Betriebsfläche i und dem Immissionsort in m s 0 : 1 m oder b) einen Irrelevanzwert, der am maßgeblichen Immissionsort 15 db unter dem maßgeblichen Immissionswert nach Punkt 6.1 TA Lärm liegt, unterschreitet. Wenn durch Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen und/oder Teilen davon in Anspruch genommen werden, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.b. durch Baulast oder öffentlichrechtlichen Vertrag). Die Berechnung hat nach DIN ISO 9613 Ausgabe Okt Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu erfolgen wobei bei der Ausbreitungsrechnung folgende Ansätze zu berücksichtigen sind: Luftabsorption, Bodendämpfung und meteorologische Korrektur werden nach DIN ISO berechnet. Die Luftabsorption A atm wird aus den Eingangsgrößen Lufttemperatur T= 10 C und relative Luftfeuchte F r =70% bestimmt. Die meteorologische Korrektur wird aus den Winddaten des Standortes ermittelt oder es wird eine konstante meteorologische Korrektur mit c 0 = 2 db angesetzt. Der Bodendämpfwert wird entsprechend der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bodenarten angesetzt. Die Richtwirkung von Schallquellen kann berücksichtigt werden. Hindernisse, deren dauerhafter Bestand gesichert ist (Autobahndämme, Lärmschutzhindernisse an den Autobahnen, Gebäude der zu genehmigenden Anlage, Lärmschutzhindernisse als Bestandteil der Planung) können berücksichtigt werden. Es wird mindestens die Reflexion 2. Grades berücksichtigt. Als Immissionsorthöhen werden die Höhen der maßgeblichen Immissionsorte entsprechend der TA-Lärm angesetzt (Immissionsort 0,5 m vor geöffnetem Fenster).

79 Bericht B3810 Karte Teilflächen der Kontingentierung

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