Modul Bauökonomie und Baurecht. Bauökonomie. Privatrechtliche Grundlagen. Debora Portner M. Sc. Seite 1
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1 Modul Bauökonomie und Baurecht Bauökonomie Privatrechtliche Grundlagen Debora Portner M. Sc. Seite 1
2 Team Prof. Dr. Kristin Wellner Dipl.-Vw. Claus Theodor Müller Debora Portner M. Sc. Dipl.-Ing. Stefan Scholz Martina Huber (Tutorin) Angela Stengel (Sekretariat) Kontaktdaten Raum A 618 Telefon Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 2
3 I. Architektenleistungen II. Privatrechtliche Grundlagen Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 56
4 Werkvertragsrecht Inhalte: Werkvertragsrecht im BGB Überblick und Beteiligte BGB Bauvertrag: BGB, VOB und AGB-Recht Planungsvertrag Exkurs: Freie Mitarbeit vs. Anstellung Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 57
5 Allgemeines Rechtssystem Rechtssystem in Deutschland: Privatrecht Öffentliches Recht Regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger zueinander Regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger zur öffentlichen Gewalt und der öffentlichen Gewalten zueinander Seite 58
6 Allgemeines Rechtssystem Rechtssystem in Deutschland: Privatrecht / Zivilrecht Öffentliches Recht Allgemeines Privatrecht Schuld-, Sachen-, Familien-, und Erbrecht Sonderprivatrecht Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier-, Urheberrecht etc. Seite 59
7 Allgemeines Rechtssystem Rechtssystem in Deutschland: Privatrecht / Zivilrecht Öffentliches Recht Allgemeines Privatrecht Schuld-, Sachen-, Familien-, und Erbrecht Sonderprivatrecht Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier-, Urheberrecht etc. BGB Seite 60
8 Überblick und Beteiligte BGB Aufbau des BGB im Überblick 1. Buch Allgemeiner Teil v. a. Rechtsgeschäft (Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Formbedürftigkeit), außerdem Rechtsfähigkeit, Vereinsrecht, Begriff der Sache, Verjährung von Ansprüchen. 2. Buch Schuldrecht Abschnitt: Allgemeiner Teil des Schuldrechts u. a. Haftung des Schuldners wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts vom gegenseitigen Vertrag. 8. Abschnitt: Besonderer Teil des Schuldrechts ( Einzelne Schuldverhältnisse : Kauf, Miete, Werkvertrag), ungerechtfertigte Bereicherung, Haftung wegen unerlaubter Handlung Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 61
9 Überblick und Beteiligte BGB Aufbau des BGB im Überblick 1. Buch Allgemeiner Teil v. a. Rechtsgeschäft (Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Formbedürftigkeit), außerdem Rechtsfähigkeit, Vereinsrecht, Begriff der Sache, Verjährung von Ansprüchen. 2. Buch Schuldrecht Person Person Abschnitt: Allgemeiner Teil des Schuldrechts u. a. Haftung des Schuldners wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts vom gegenseitigen Vertrag. 8. Abschnitt: Besonderer Teil des Schuldrechts ( Einzelne Schuldverhältnisse : Kauf, Miete, Werkvertrag), ungerechtfertigte Bereicherung, Haftung wegen unerlaubter Handlung Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 62
10 Überblick und Beteiligte BGB Aufbau des BGB im Überblick 3. Buch Sachenrecht u.a. Besitz, Eigentum, Hypothek, Pfandrecht 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 63
11 Überblick und Beteiligte BGB Aufbau des BGB im Überblick 3. Buch Sachenrecht u.a. Besitz, Eigentum, Hypothek, Pfandrecht Person Sache 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 64
12 Überblick und Beteiligte BGB Wie kommt ein Vertrag zustande? Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 65
13 Rechtliche Grundlagen BGB Abschluss von Verträgen gem. BGB: 1. Buch Allgemeiner Teil Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, genannt Angebot ( 145) und Annahme ( 146 BGB). Allgemein Grundsätzlich können Verträge nur zwischen geschäftsfähigen Personen (natürliche oder juristische Personen) abgeschlossen werden Ein Vertrag wird ausgehandelt. Er kommt durch Angebot und Annahme (s.o.) zustande. Die Vertragsparteien bestimmen den Inhalt des Vertrages = Vertragsfreiheit Beschränkungen: Sittenwidrigkeit Grundsatz von Treu und Glauben Strafbestimmungen Seite 66
14 Sittenwidrigkeit Sittenwidrigkeit als Grenze der Vertragsfreiheit Als sittenwidrig wird etwas bezeichnet, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines jeden Menschen verstößt, der billig und gerecht denkt. (BGH 10, 232; ) Gem. 138 BGB: (1) Verstoß gegen die guten Sitten (2) Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen, einer erheblichen Willensschwäche Beispiele: Schmiergeldabreden, Kauf eines akademischen Titels, überhöhte Honorarvereinbarungen, Kaufvertrag über Radarwarngeräte, Vergütung von Beschäftigung 30 % unter ortsüblicher Vergütung Seite 67
15 Rechtliche Grundlagen BGB Allgemein Bestimmungen des BGB sind Normen, nach denen die Rechtsverhältnisse aus den Verträgen auf Antrag (Klage) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten geprüft und festgestellt werden können Anders als im Strafrecht erfolgt keine Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen, sondern die Gerichte werden erst tätig, wenn sie von einer Partei angerufen werden (Klageerhebung, Zivilprozess) Seite 68
16 Rechtliche Grundlagen BGB Werkverträge BGB 2. Buch Schuldrecht 631 BGB (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Herstellung des Werkes Vergütung Seite 69
17 Rechtliche Grundlagen BGB Werkverträge BGB 2. Buch Schuldrecht 631 BGB (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. 641 BGB (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Seite 70
18 Überblick und Beteiligte BGB Auftraggeber (Bauherr) Planervertrag = Werkvertrag Bauvertrag = Werkvertrag? Auftragnehmer: Planer Auftragnehmer: Baufirmen Seite 71
19 Überblick und Beteiligte BGB Auftraggeber / Bauherr Der Bauherr ist derjenige, für dessen Rechnung und auf dessen Verantwortung ein Bauvorhaben durchgeführt wird. VOB/A und VOB/B nennen ihn Auftraggeber, BGB (Werkvertrag) nennt ihn Besteller. Der Bauherr kann natürliche oder juristische Person sein. Zur Risikoabgrenzung wird oft für die Durchführung großer Bauvorhaben eine besondere Gesellschaft (GmbH, GbR) gegründet. Der Bauherr ist fast immer Grundstückseigentümer. Quelle: Rechtsanwalt Dominik Boisserée, FH Köln Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 72
20 Überblick und Beteiligte BGB Auftragnehmer / Planer Planer / Entwurfsverfasser müssen Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des Bauvorhabens besitzen. Sie sind für die Vollständigkeit und die Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich. Ausführungszeichnungen müssen dem genehmigten Entwurf und den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie können geeignete Fachplaner hinzuziehen. Diese sind für die von ihnen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich. Quelle: Rechtsanwalt Dominik Boisserée, FH Köln Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 73
21 Überblick und Beteiligte BGB Auftragnehmer / Baufirmen Der Unternehmer / Ausführungsbetrieb kann geeignete Fachunternehmer hinzuziehen, diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmer bleibt der Unternehmer verantwortlich. Verantwortlich für: die Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aardt), Die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, das Einhalten der Arbeitsschutzbedingungen, den Nachweis der Verwendbarkeit verwendeter Bauprodukte und Bauarten. Rechtsanwalt Dominik Boisserée, FH Köln Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 74
22 Überblick und Beteiligte BGB Auftraggeber (Bauherr) Planervertrag = Werkvertrag Bauvertrag = Werkvertrag? Auftragnehmer: Planer Auftragnehmer: Baufirmen Seite 75
23 Bauvertrag Herstellung des Bauwerkes Vergütung Grundlagen: BGB (Werkvertragsrecht) VOB/B + VOB/C AGB (BGB ) Aufgabenbereich des Architekten Zustandekommen des Vertrages (LPH 6 und 7) Durchführung und Mängelbeseitigung (LPH 8) Gewährleistung (LPH 9) Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 76
24 Bauvertragsunterlagen Deckblatt Deckblatt: Allgemeine Angaben zum Projekt (Titel etc.) Name und Anschrift des Bauherrn Name und Anschrift des Erstellers (Architekt Spezielle Angaben zum einzelnen Gewerk Name und Anschrift des Bieters Abgabetermin des Angebots Seite 77
25 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B AVB ( 8a Abs. 1 VOB/A): Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B Seite 78
26 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ATV ( 8a Abs. 1 VOB/A): Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (DIN 18299ff.) zur technischen Ausführung, VOB/C Seite 79
27 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ZVB nicht projektspezifisch ZVB ( 8a Abs. 2 VOB/A): Zusätzliche Vertragsbedingungen: Regelungen die über die AVB hinausgehen; Achtung VOB/AGB konform Beispiele: - Weitergabe an Nachunternehmer - Vertragsstrafen - Abnahmeformen - Benutzung von Medien, Lagerplätzen etc. - Gerichtsstand Seite 80
28 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ZVB projektspezifisch BVB ( 8a Abs. 2 VOB/A): Besondere Vertragsbedingungen: Regelungen die über die AVB und die ZVB hinausgehen, Abweichungen nur in Einzelfällen Achtung VOB/AGB konform BVB Beispiele: - Spezielle Ausführungsfristen - Beschleunigungsvergütung - Vorauszahlungen - Preisgleitklauseln Seite 81
29 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ZVB ZVB BVB ZTVB nicht projektspezifisch ZTVB ( 8a Abs. 3 VOB/A): Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Regelungen die über die ATV hinausgehen oder sie modifizieren; Achtung VOB/AGB Konform Beispiele: - Güteprüfungen für Baustoffe - Besondere Anforderung an die Bauausführung - Insbesondere Abrechnung im Straßenbau - ZTV Asphalt-StB 01 Seite 82
30 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ZVB ZVB BVB ZTVB Vorbemerkungen projektspezifisch Vorbemerkungen: Baubeschreibung/Maßnahmenbeschreibung Liste der Beteiligten Relevante Termine Seite 83
31 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C ZVB ZVB BVB projektspezifisch Leistungsbeschreibung ( 7 VOB/A): Gesamtleistung in Teilleistungen (Positionen) zerlegt und oder funktional beschrieben ZTVB Vorbemerkungen Leistungsbeschreibung Seite 84
32 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B ATV = VOB/C Pläne: nur die für das ausgeschriebene Gewerk notwendigen Planunterlagen (Details) ZVB ZVB BVB ZTVB Vorbemerkungen Leistungsbeschreibung Pläne Seite 85
33 Bauvertragsunterlagen Deckblatt AVB = VOB/B 6 Ausschreibung was ich rausschicke ATV = 5 VOB/C ZVB ZVB 3 BVB ZTVB oder 3 Vorbemerkungen Leistungsbeschreibung 1 Rechtswirksamkeit Reihenfolge beachten 1 VOB/B Angebot was ich zurückbekomme Pläne 1 Seite 86
34 Überblick und Beteiligte BGB Auftraggeber (Bauherr) Planervertrag = Werkvertrag Bauvertrag = Werkvertrag? Auftragnehmer: Planer Auftragnehmer: Baufirmen sog. kleine Vollmacht vom Auftraggeber für den Objektüberwacher (LPH 8) zur Durchführung des Bauvertrags Seite 87
35 Kleine Vollmacht Originäre Vollmacht deckt die regelmäßigen Aufgaben des beauftragten Objektüberwachers: Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers prüfen Gemeinsame Aufmaße durchführen Technische Abnahmen durchführen Mängel rügen Abhilfeerklärungen zu Kapazität und Terminen des AN aussprechen Auf Verzug des AN hinweisen Bedenken- und Behinderungsschreiben des AN prüfen und ggf. abwehren Auf Kündigungsmöglichkeiten des AG hinweisen Entgegennahme von Angeboten (Nachträgen), Rechnungen, Stundenlohnzetteln Seite 88
36 Kleine Vollmacht Originäre Vollmacht deckt nicht: die (rechtsgeschäftliche) Abnahme der Bauleistungen, Bedenken- und Behinderungsschreiben im Namen des Auftraggebers anzuerkennen, Aufträge selbst an den Auftragnehmer oder Sonderfachleute zu erteilen, auf Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zu verzichten, Angebote (Nachträge), Stundenlohnzettel oder Rechnungen im Namen des AG anzuerkennen, die nachträgliche Anerkennung ohne Auftrag ausgeführter Bauarbeiten, die Änderung vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermine. Nur mit Sondervollmacht Seite 89
37 Überblick und Beteiligte BGB Auftraggeber (Bauherr) Planervertrag = Werkvertrag Bauvertrag = Werkvertrag? Auftragnehmer: Planer Auftragnehmer: Baufirmen Seite 90
38 Planungsvertrag Planung des Vorhabens und Überwachung der Herstellung Vergütung Grundlagen: BGB (Werkvertragsrecht) HOAI Kann auch durch Nichtarchitekten abgeschlossen werden, jedoch Verpflichtung zur Information über Status Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 91
39 Planungsvertrag Form: Architektenvertrag ist rechtsgültige Vereinbarung zwischen einem (1) Auftraggeber und (2) einer Person, die Architektenleistungen erbringt zu (2): 1. Architekten, die in der Architektenliste der Architektenkammer des Bundeslandes eingetragen sind 2. Nichtarchitekten, sie müssen vor Auftragsvergabe den Auftraggeber über diesen Umstand informieren, sonst kann der geschlossene Vertrag sofort gekündigt werden (ggf. Schadenersatzansprüche)
40 Planungsvertrag Schlechtes Beispiel: Wir beauftragen Sie mit den Leistungsphasen 1-9 gem. HOAI. [ ] Seite 93
41 Planungsvertrag Schlechtes Beispiel: Wir beauftragen Sie mit den Leistungsphasen 1-9 gem. HOAI. [ ] Die HOAI ist reine Honorarordnung / reines Preisrecht. dient dazu, das Honorar für bestimmte Teile der Architektenleistung festzulegen. stellt keine Definition der Leistungspflichten des Architekten dar. Werden die in der HOAI aufgeführten Leistungen der Leistungsphasen Inhalt des Vertrages, schuldet der Architekt alle aufgeführten Leistungen, ob sie notwendig sind oder nicht + alle Leistungen, die zur Erreichung des Erfolges notwendig sind und ggf. über die HOAI hinausgehen. Seite 94
42 Planungsvertrag Gutes Beispiel (Genehmigungsplanung): Wir beauftragen Sie mit der Erarbeitung aller notwendigen Unterlagen und mit den Abstimmungen zur Herbeiführung einer in allen baulichen und technischen Aspekten dauerhaft genehmigungsfähigen Planung. Grundleistungen Besondere Leistungen a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren Auszug HOAI LPH 5 Seite 95
43 Planungsvertrag Form: Grundsätzlich Formfreiheit also auch mündlicher Vertragsschluss möglich Wesentlicher Grundsatz: Beide Parteien wollen sich aneinander binden Vertrag kommt z. B. auch schon zustande, wenn der Auftraggeber den Vertragsentwurf erhalten hat, ihm alle Vertragsdetails bekannt sind und er fernmündlich oder im Gespräch Ja, ich bin einverstanden äußert Seite 96
44 Planungsvertrag Form: Grundsätzlich wird von einem Vertragsschluss ausgegangen wenn der Bauherr den Architekten bevollmächtigt, in seinem Namen Vereinbarungen (z.b. mit Behörden) zu treffen oder Verhandlungen zu führen. mit Entwürfen und Plänen gearbeitet wird, die dem Auftraggeber vom Architekten überlassen wurden. der Auftraggeber einen Bauantrag unterzeichnet, den der Architekt gefertigt hat. der Auftraggeber den Architekten (z.b. in Form von Abschlagszahlungen) bezahlt. vom Architekten mehrere Leistungen erbracht werden. der Auftraggeber dem Architekten Änderungswünsche mitteilt. die Leistungen des Architekten hinsichtlich des Arbeitsaufwands oder finanziell nicht mehr als unerheblich bezeichnet werden können.
45 Planungsvertrag Form: Aus Beweisgründen wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen Formvorschriften können bei Gemeinden, sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und kirchenrechtlichen Körperschaften gelten Unzulässig: Kopplung der Architektenleistung mit dem Erwerb eines bestimmten Grundstücks Honorarvereinbarung muss schriftlich erfolgen! 7 Abs. 1 HOAI: Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Seite 98
46 Planungsvertrag Vertragsinhalte Wer ist Besteller und wer ist Auftragnehmer Vertragsgegenstand Leistungsziele / Etappen Vergütungen der Leistungsziele / Etappen Vergütungen weiterer Leistungen / Nebenleistungen Kerninhalte Rot = notwendig Bauherrenpflichten (z.b. Abnahmen der Architektenleistung) Urheberrechte und Nutzungsrechte Mängel und Haftung Regeln für Streitfälle Beispiele für mögliche zusätzliche Vereinbarungen Seite 99
47 Planungsvertrag Weitere Vertragsinhalte Grundleistungen Besondere Leistungen Beratungsleistungen zusätzliche Leistungen die wichtigsten Angaben zum Bauvorhaben (Bauzeit, Baubeschreibung, max. Baukosten usw.) Beschreibung der Pflichten und Aufgaben des Architekten, Auflistung der Leistungen Beschreibung des Umfangs der Vollmacht des Architekten Haftungsumfang und Angaben zur Haftpflichtversicherung Gewährleistungspflichten Abrechnung der Nebenkosten Fertigstellungsfristen Seite 100
48 Planungsvertrag Weitere Vertragsinhalte Grundleistungen Besondere Leistungen Beratungsleistungen zusätzliche Leistungen die wichtigsten Angaben zum Bauvorhaben (Bauzeit, Gem. Baubeschreibung, 14 Abs. 2 HOAI max. u. a. Baukosten usw.) Versandkosten Beschreibung der Pflichten und Aufgaben des Architekten, Kosten Auflistung für Vervielfältigungen der Leistungen Baustellenbüro Beschreibung des Umfangs der Vollmacht des Architekten Fahrtkosten Haftungsumfang und Angaben zur Haftpflichtversicherung Trennungsentschädigungen Gewährleistungspflichten Abrechnung der Nebenkosten Fertigstellungsfristen pauschal oder nach Einzelnachweis abrechenbar Seite 101
49 Planungsvertrag Besondere Leistungsziele Beispiele: Vereinbarungen zu Kostenplanung Die Parteien vereinbaren, dass mit der vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber freigegebenen Kostenrahmenschätzung in LPH1 eine verbindliche Kostenobergrenze für die KG300 gem. DIN276 vereinbart ist. Die Kostenschätzung erfolgt als Kostenermittlung in der 3. Ebene der Kostengliederung als eine Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung. Quelle: Dipl.-Ing. Architekt Andreas Pfisterer Seite 102
50 Planungsvertrag Kündigung allgemein: Kündigungsmöglichkeiten der Vertragspartner (wenn nicht anders vereinbart) ungleich verteilt: Auftraggeber kann jederzeit kündigen dann jedoch Zahlung für noch ausstehende Leistungen des Architekten Architekt nur wenn gem. 314 BGB wichtige Gründe vorliegen (wenn Fortführung des Vertrages nicht zugemutet werden kann) Seite 103
51 Planungsvertrag Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund: Kündigungsmöglichkeit jederzeit Anspruch des Architekten auf Honorarzahlung für erbrachte und ausstehende Leistungen Abzüge für ersparte Aufwendungen Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund: Unterlassene Aufklärung über fehlende Architekteneigenschaft Erhebliche Abweichung von vereinbarten Baukosten Konkurs / Insolvenz des Architekten Gravierende Mängel der Leistung Persönliche Gründe des Auftraggebers (schwere Krankheit etc.) Lediglich Vergütung für bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen Ggf. Honorarkürzungen Seite 104
52 Planungsvertrag Kündigung durch den Architekt ohne wichtigen Grund: Gem. 314 BGB nicht vorgesehen Wenn Kündigung dennoch ausgesprochen wird, besteht Honoraranspruch nur bei vollständig erbrachter und durch den AG abgenommener Leistung Kündigung durch den Architekt aus wichtigem Grund: Keine Begleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den AG Trotz Fristsetzung keine Mitwirkung des AG am Bauprojekt ( 643 BGB) Unsachgemäße Eigenleistung des AG mit Gefährdung der Mangelfreiheit des Bauwerks Persönliche Gründe (z.b. schwere Erkrankung des Architekten) Seite 105
53 Planungsvertrag Orientierungshilfe Planungsvertrag Quelle: Hamburger Architektenkammer Seite 106
54 Planungsvertrag Beispiel: Beschreibung der Leistung Entwurf und Genehmigung Quelle: Hamburger Architektenkammer Seite 107
55 Planungsvertrag - Beispiel Ein Generalplaner übernimmt die Gesamtleistung von Bauwerk und Anlagen Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 108
56 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 109
57 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 110
58 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 111
59 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 112
60 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 113
61 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 114
62 Planungsvertrag - Beispiel Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 115
63 Planungsvertrag - Beispiel Anlage zum Vertrag Leistungsbild (Grundlage HOAI 2009) Planungs- und Bauökonomie/Immobilienwirtschaft Debora Portner M. Sc. / SoSe 2017 Seite 116
64 Planungsvertrag Vergütung Honorar Ordnung für Architekten und Ingenieure Rechtsverordnung der Bundesregierung Inkrafttreten 1977 Aktuelle Fassung 2013 Die Vergütung kann frei vereinbart werden (BGB). Die in der HOAI festgelegten Einschränkungen bezüglich der Ober- und Untergrenzen der Honorierung der üblichen Planungsleistungen (in HOAI: Grundleistungen) sind einzuhalten. Es wird jeweils nur der Erfolg der jeweiligen Leistungsphase geschuldet, nicht der vollständig erbrachte Leistungskatalog in der Anlage der HOAI. Detailierte Darstellung (formale Anforderungen) in der Veranstaltung Honorarberechnung Seite 117
65 Exkurs: Angestellte vs. Freie Mitarbeit Werkvertrag Dienstvertrag Selbständiger Dienst Unselbständiger Dienst Vorsicht Scheinselbständigkeit! Erfolg = Werk Freie Mitarbeiter Erfolg = Tätigwerden Angestellte Mitarbeiter Seite 118
66 Ausblick Ermittlung von Flächen und Rauminhalten Seite 119
67 Modul Bauökonomie und Baurecht Bauökonomie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 120
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