Global 11 Buss Global Containerfonds 11 US-Dollar

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1 Global 11 Gut kombiniert: Eine große Containerflotte und der wachsende Containerbedarf bieten beste Voraussetzungen für stabile Erträge. Buss Global Containerfonds 11 US-Dollar

2 Boxenstrategie: Wachstum Sachwertinvestition in ein aussichtsreiches Marktsegment Große, breit diversifizierte Containerflotte Erfahrene Anbieterin, aktives Containermanagement in Singapur Kurze Laufzeit von voraussichtlich sechs Jahren Auszahlungen von ca. 7 % p. a. prognostiziert Gesamtmittelrückfluss von ca. 135 % nach Steuern prognostiziert Mindestbeteiligung US$ Kein Agio Buss Global Containerfonds 11

3 3 Container: Beschleuniger des Welthandels Container starten durch. Allein in 2010 hat der weltweite Containerumschlag laut Clarksons um rund 12 Prozent zugenommen; rund 510 Millionen TEU wurden in den Häfen bewegt. Für 2011 rechnet Clarksons mit einem Plus von rund zehn Prozent. Auch langfristig sind vordere Plätze in Sicht: Bis 2020 sollen sich gemäß dem ISL die weltweiten Containertransporte erneut nahezu verdoppeln. Der Containerverkehr wuchs in den vergangenen Jahrzehnten deutlich stärker als Weltwirtschaft und Welthandel. Der sehr dynamische Aufschwung, den der Container seit Mitte der 1960er Jahre erlebt hat, basiert auf Vereinfachung des Gütertransports durch standardisierte Maße. Dies setzte in der gesamten Lieferkette zwischen Herstellern und Empfängern neue Maßstäbe. In der Schifffahrt liegen die Vorteile insbesondere in einer drastischen Verkürzung der Hafenliegezeiten, womit eine erhebliche Effizienzsteigerung verbunden ist lag der Stückgutumschlag vor der Einführung des Containers noch bei maximal Tonnen pro Tag und Schiff, werden heute im gleichen Zeitraum Zehntausende von Tonnen umgeschlagen. Mit der Entwicklung neuer Umschlagstechnik, dem Einsatz größerer Schiffe und einer weiteren Liberalisierung des Welthandels setzt sich die Erfolgsgeschichte des Containers fort. Dementsprechend hoch ist die Nachfrage nach Containern. Im Jahr 2010 wuchs sie sogar stärker als der Containerumschlag, weil die Linienreedereien ihre Schiffe langsamer fahren lassen als früher. Dadurch werden mehr Schiffe benötigt und mehr Container. Gleichzeitig mieten die Reedereien vermehrt Container statt, eigene zu kaufen. Diesem rasanten Nachfragezuwachs konnten die Hersteller nicht rasch genug nachkommen Container wurden knapp. Führende Leasinggesellschaften vermeldeten Rekordwerte: Anfang 2011 waren die Containerflotten von Textainer, TAL und CAI zu rund 98 % im Einsatz, das entspricht der technischen Vollauslastung. In der Konsequenz zogen auch die Mietraten stark an. Mit dem Buss Global Containerfonds 11 können private Investoren von den sehr guten Marktbedingungen profitieren und gleichzeitig breit gestreut anlegen. Der Fonds investiert mittelbar in eine große Flotte von Containern unterschiedlicher Typen, die unterschiedlich lange an eine Vielzahl von Reedereien vermietet sind. Wir freuen uns auf Ihre Beteiligung. Buss Global Containerfonds 11: Gut investiert in stabile Sachwerte.

4 4 Vollständigkeitserklärung Erklärung zur Prospektverantwortung Anbieterin dieser Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg. Alle Angaben und Prognosen über Entwicklungen in diesem Verkaufsprospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Singapur und wurden von der Buss Capital GmbH & Co. KG mit kaufmännischer Sorgfalt zusammengestellt. Für den Inhalt sind nur die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Verkaufsprospekt gegebenen Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe von Änderungen, z. B. bei wesentlichen Änderungen in Form eines Nachtrags gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anleger eine unternehmerische Beteiligung eingehen. Die Anleger werden aufgefordert, den gesamten Verkaufsprospekt, insbesondere die Risiken der Vermögensanlage auf den Seiten 14 24, aufmerksam zu lesen. Die Anbieterin übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und erklärt, dass die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Datum der Prospektaufstellung: 14. März 2011 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Johann Killinger Dr. Dirk Baldeweg Marc Nagel Buss Global Containerfonds 11

5 Inhalt Überblick Editorial 3 Vollständigkeitserklärung 4 Kurzdarstellung 6 Risiken 14 Anbieterin 26 Investitionskonzept Containerleasingmarkt: Grundlagen 30 Containerleasingmarkt: aktuelle Entwicklung 36 Containerflotte 40 Prognosen Investitionsplanung 44 Ergebnisplanung 50 Kapitalflussplanung 56 Sensitivitätsanalyse 58 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage 62 Recht 66 Vertragspartner 86 Steuern 96 Vertragswerk 104 Glossar 140 Hinweise 144 Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

6 6 Kurzdarstellung Die Vermögensanlage im Überblick Seit Mitte der 1960er Jahre sind Container ein unverzichtbarer Bestandteil des Welthandels. Und mit steigendem Welthandel steigt auch der Bedarf an Containern. Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet privaten Investoren die Möglichkeit, an dieser Entwicklung zu partizipieren. Beteiligungsangebot Die Anleger beteiligen sich in US-Dollar an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG ( Fondsgesellschaft ) und damit mittelbar an der in Singapur ansässigen BCI 4 Partnership (siehe Schaubild auf Seite 8). Die BCI 4 Partnership baut derzeit eine große, diversifizierte Containerflotte auf. Singapur wurde als Standort gewählt, weil der Stadtstaat ein wichtiges Finanz- und Dienstleistungszentrum für die maritime Wirtschaft ist und über entsprechend hoch qualifiziertes Fachpersonal verfügt. Das Ergebnis der Containerflotte wird vorrangig in US-Dollar erwirtschaftet. Investitionsobjekte Die BCI 4 Partnership soll prognosegemäß für 228 Mio. US$ Container und sonstiges Transportequipment erwerben. Der Einfachheit halber werden nachfolgend die Begriffe Container und Containerportfolio bzw. Containerflotte so definiert und verstanden, dass sie jeweils auch sonstiges Transportequipment umfassen. Die BCI 4 Partnership wird ausschließlich Container erwerben, die ihren und den gleichlautenden Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft entsprechen. Die Investitionsrichtlinien definieren Mindestmietrenditen in Abhängigkeit vom Einkaufspreis, Alter und Mietvertragstyp des jeweiligen Containers. Weiterhin legen sie maximale Anteile für bestimmte Typen von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Typen von Mietverträgen und Altersgruppen fest. Die BCI 4 Partnership hat bereits Container in einem Volumen von rund 60,4 Mio. US$ erworben und übernommen. Für weitere fabrikneue Container im Wert von ca. 45,8 Mio. US$ hat die BCI 4 Partnership Kaufverpflichtungen vereinbart. Diese Container werden in den kommenden Monaten ausgeliefert, vermietet und entsprechend übernommen. Weiterhin steht die BCI 4 Partnership kurz vor Abschluss weiterer Containerkäufe im Volumen von ca. 68,5 Mio. US$. Darüber hinausgehende Buss Global Containerfonds 11

7 7 Investitionen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich deshalb um einen sogenannten Teilblindpool. Die von der BCI 4 Partnership bereits erworbene Flotte setzt sich aktuell wie folgt zusammen: ca CEU (ca. 83 %) Standardcontainer, ca CEU (ca. 17 %) Kühlcontainer. Die Container sind zu 85 % langfristig vor allem an große Linienreedereien vermietet. Den Fachbegriff CEU sowie weitere finden Sie im Glossar auf Seite 140 ff. Die Investition in Container erfolgte bislang ausschließlich in US-Dollar. Zukünftig können einzelne Investitionen jedoch auch in anderen Währungen (zum Beispiel in Euro oder Britischem Pfund) getätigt werden. Die bereits erworbene Containerflotte wird auf Seite 40 ff. im Abschnitt Containerflotte detailliert beschrieben. Beschäftigung und Management der Container Über ein professionelles Management des Geschäfts in Singapur soll eine Containerflotte geschaffen werden, deren Wert deutlich über dem reinen Substanzwert liegt. Dabei strebt die BCI 4 Partnership in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften an, die Kombination von kurz- und langfristigen Mietverträgen permanent zu optimieren. Je nach Angebot oder Nachfrage wird sie ältere, unvermietete Container in den Zweitmarkt verkaufen, in neue oder gebrauchte Container reinvestieren sowie unvermietete Container dorthin transportieren, wo höhere Miet- oder Verkaufserlöse zu erwarten sind.

8 8 Kurzdarstellung Verkauf der Container Die BCI 4 Partnership generiert ihre Erträge prognosegemäß aus der Vermietung und dem Verkauf der aufgebauten Containerflotte im Rahmen eines aktiven Managements. Sie plant, ältere Gebrauchtcontainer kontinuierlich in den sogenannten Container-Zweitmarkt zu verkaufen. Ferner ist geplant, Mitte des Jahres 2017 die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts zu veräußern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Container nach der Planung zumeist noch vermietet und werden professionell gemanagt. Die laut Prognose unterstellten Nettoverkaufserlöse sind auf Seite 52 im Kapitel Ergebnisplanung unter Gewinn aus Containerverkauf detailliert beschrieben. Beteiligungsstruktur Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist die Buss Treuhand GmbH ( Treuhänderin ) mit einem Kapitalanteil von US$. Anleger können sich über die Treuhänderin mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen. Das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft soll auf diese Weise um US$ ( planmäßiges Emissionskapital ) auf insgesamt US$ erhöht werden. Das planmäßige Emissionskapital kann um bis zu weitere US$ auf bis zu US$ (und damit das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft auf insgesamt bis zu US$) erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat an der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG ( BCI 4 KG ) eine Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet. Im Fall einer Erhöhung des Emissionskapitals kann die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 4 KG auf bis zu US$ erhöhen. An der BCI 4 KG haben sich neben der Fondsgesellschaft bereits die Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG ( Global 9 KG ) mit einem Kapitalanteil von US$ sowie die Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG ( Global 10 KG ) mit einem Kapitalanteil Beteiligungsstruktur im Überblick Anleger (beteiligt als Treugeber) Buss Treuhand GmbH (Gründungskommanditistin und Treuhänderin) Buss Capital GmbH & Co. KG Buss Capital Singapur Pte. Ltd. Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft, hält Kommanditanteile an BCI 4 KG) Evtl. weitere Containerfonds KGs Buss Capital Singapur BCI 4 KG BCI 4 Pte. Ltd. (Managing Partner, Know-how) 92,5 % 7,5 % Bank Fremdfinanzierung/ Kapitaldienst BCI 4 Partnership (kauft und managt die Containerflotte) Containermanagementverträge Containerleasinggesellschaft (vermietet die Container) Containermietverträge Linienreedereien (Mieter der Container) Buss Global Containerfonds 11

9 9 von US$ beteiligt. Die Global 9 KG kann ihren Anteil noch bis auf US$ erhöhen, die Global 10 KG ist berechtigt, ihren Anteil bis auf US$ zu erhöhen. Die BCI 4 KG ist ihrerseits Gesellschafterin der singapurischen BCI 4 Partnership. Aufgabe der BCI 4 KG ist es, Liquidität für den Ankauf von Containern in die BCI 4 Partnership einzubringen. Weitere Gesellschafterin der BCI 4 Partnership ist die BCI 4 Pte. Ltd. Sie unterstützt die Managementtätigkeiten der BCI 4 Partnership, indem sie ihr den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Das gewinn- und stimmberechtigte Kapital ( Nominalkapital ) der BCI 4 Partnership beträgt US$. Hiervon hält die BCI 4 KG 92,5 % und die BCI 4 Pte. Ltd. 7,5 %. Die BCI 4 KG bringt über die Einzahlung des Nominalkapitals hinaus zusätzliche Liquidität in die BCI 4 Partnership ein. Die zusätzlich eingebrachte Liquidität hat keinen Einfluss auf die Gewinn- und Stimmberechtigung der BCI 4 KG in der BCI 4 Partnership. Die BCI 4 Partnership ist wirtschaftliche Eigentümerin der Containerflotte und Darlehensnehmerin der zur Containerfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Sie führt das operative Geschäft durch und kümmert sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der aufzubauenden Containerflotte. Die Einlagen der Gesellschafter der BCI 4 Partnership werden nach den Vorgaben des Investitions- und Finanzplans der BCI 4 Partnership und den Investitionsrichtlinien (vgl. Seiten 113 ff.) verwendet. Flottenerweiterung und Beteiligung weiterer Investoren Sofern entsprechende Investitionsmöglichkeiten gegeben sind, soll die BCI 4 Partnership eine sehr große Containerflotte mit einem geplanten Gesamtinvestitionsvolumen von ungefähr 500 Mio. US$ aufbauen. Dies bietet erhebliche Chancen, insbesondere eine größere Diversifikation der Containerflotte und Mieter, günstigere Finanzierungskonditionen sowie einen breiteren Kreis möglicher Käufer der Container am geplanten Ende der Fondslaufzeit. Für den geplanten Ausbau der Containerflotte kann die BCI 4 KG nach ihrem Gesellschaftsvertrag bis Mitte 2012 auch ohne Gesellschafterbeschluss der Fondsgesellschafter weitere von Buss Capital initiierte geschlossene Fonds als Kommanditisten aufnehmen (vgl. 4.2 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG). Das der BCI 4 KG dadurch zufließende zusätzliche Eigenkapital würde diese dann der BCI 4 Partnership für den Ankauf weiterer Container als Eigenkapital zur Verfügung stellen. Bei einer Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI 4 KG würde die prozentuale (nicht die nominale) Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft an der BCI 4 KG sinken. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG regelt die rechtliche und wirtschaftliche Gleichbehandlung der Fondsgesellschaft mit den anderen Kommanditisten der BCI 4 KG und sieht eine Sperrminorität von 5,01 % zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor (vgl. im Einzelnen im Kapitel Recht, Seite 67). Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Prognosen hinsichtlich (anteiliger) Investition sowie anteiligem Ergebnis und Liquidität der Fondsgesellschaft lassen die Effekte eines zusätzlichen Ausbaus der Containerflotte unberücksichtigt. Die Risiken, die mit einem Ausbau der Containerflotte verbunden sind, finden sich auf Seite 18 f.

10 10 Kurzdarstellung Fremdfinanzierung Ein Teil der Investition wird durch Fremdmittel finanziert. Die BCI 4 Partnership hat mit einer Geschäftsbank bereits einen Darlehensvertrag mit einem Kreditrahmen von bis zu US$ (Darlehen 1) abgeschlossen. Eine weitere Geschäftsbank hat der BCI 4 Partnership den Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Kreditrahmen von bis zu US$ (Darlehen 2) zugesagt. Es ist eine Darlehenslaufzeit bis 30. Juni 2017 (Darlehen 1) bzw. bis Ende September 2017 (Darlehen 2) vorgesehen. Der Darlehensvertrag für das Darlehen 1 sieht vor, dass jeweils mit dem Abruf einer Darlehenstranche der Zinssatz für diese Tranche über einen Zins-Swap zu sichern ist. In der Prognose wird für dieses Darlehen mit einem durchschnittlichen Zinssatz in Höhe von 6,0 % p. a. (inkl. Bankmarge in Höhe von 3,40 % p. a.) kalkuliert. Um vom aktuell niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren, soll der Zinssatz des Darlehen 2 im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig gesichert werden; in der Prognose wird auch für dieses Darlehen ein durchschnittlicher Zinssatz in Höhe von 6,0 % p. a. (inkl. Bankmarge in Höhe von 3,5 % p. a.) angesetzt. Prognostizierte Laufzeit Die Prognose unterstellt eine Fondslaufzeit von ca. sechs Jahren. Nach dem für Mitte 2017 geplanten Verkauf der von der BCI 4 Partnership gehaltenen Containerflotte soll die Fondsgesellschaft liquidiert werden. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Anleger können ihre Beteiligung mit einer Frist von einem Jahr kündigen, erstmals zum 31. Dezember Komprimierte konsolidierte Darstellung der Investitions- und Finanzierungsprognose Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG, BCI 4 KG, BCI 4 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Container * ,95 % 261,13 % Anschaffungsnebenkosten * ,72 % 4,77 % Fondsabhängige Vergütungen * ,49 % 9,71 % Nebenkosten der Vermögensanlage * ,03 % 0,09 % Liquiditätsreserve * ,81 % 2,25 % Gesamt ,00 % 277,96 % Mittelherkunft Eigenkapital Fondsgesellschaft * ,98 % 100,00 % Nominalkapitalanteil BCI 4 Pte. Ltd. anteilig * ,03 % 0,09 % Erträge während der Einwerbungsphase * ,76 % 4,90 % Langfristige Tilgungsdarlehen * ,23 % 172,97 % Gesamt ,00 % 277,96 % *Bei der Erhöhung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Buss Global Containerfonds 11

11 11 Auszahlungen Verläuft die Beteiligung wie geplant, erhalten die Anleger über den prognostizierten Anlagezeitraum von ca. sechs Jahren Auszahlungen in Höhe von anfänglich 7,0 % p. a. des vom jeweiligen Anleger vollständig eingezahlten Beteiligungsbetrags. Die Auszahlungen sollen vierteljährlich erfolgen. Die erste Auszahlung ist für Januar 2012 vorgesehen. Höhe und Beginn der Auszahlung an den einzelnen Anleger sind abhängig vom Zeitpunkt, an dem sein Beteiligungsbeitrag auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft eingeht. Für Anleger, die ihren Beteiligungsbetrag zum 31. Mai 2011 eingezahlt haben, sind Gesamtauszahlungen in Höhe von ca. 135,0 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) bezogen auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag prognostiziert. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in US-Dollar. Auf Wunsch eines Anlegers können die jeweiligen Auszahlungen ca. eine Woche vor der geplanten Auszahlung in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro überwiesen werden. Ein Wechsel der Auszahlungswährung ist der Treuhänderin von dem Anleger spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Steuerliches Konzept Der Anleger erzielt über die mittelbare Beteiligung an der BCI 4 Partnership Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des 15 EStG. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt in Singapur. Auf Basis des zwischen Deutschland und Singapur bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind Gewinne der BCI 4 Partnership in Deutschland von der Steuer freigestellt; sie sind in Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Für die Anleger der Fondsgesellschaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so dass die Steuerfreistellung auch für sie gilt. Für die Anleger ergibt sich insgesamt eine effektive Steuerquote von ca. 10,6 % (vor Progressionsvorbehalt). Die steuerliche Anerkennung dieses Steuerkonzepts wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem anderen von Buss Capital initiierten Fonds mit einem vergleichbaren Steuerkonzept bestätigt. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie in Höhe des planmäßigen Emissionskapitals abgegeben (vgl. Recht, Seite 78). Die Bonität von Buss Capital wird mit Auskunft der Creditreform vom 15. Februar 2011 mit einem Bonitätsindex von 190 beziffert (auf einer Skala von 100 = ausgezeichnete Bonität bis 600 = harte Negativmerkmale); zugrunde gelegt ist dort der Konzernabschluss von 2008 der Buss Group GmbH & Co. KG. Buss Capital gehört zum Unternehmensverbund der Buss Group GmbH & Co. KG, die mit Auskunft der Creditreform vom 3. Januar 2011 mit einem Bonitätsindex von 253 bewertet wird. Bisher wurde von keinem der von Buss Capital aufgelegten Fonds eine Platzierungsgarantie in Anspruch genommen. Treuhänderin Zu den Aufgaben der Treuhänderin zählen insbesondere, die Interessen der Anleger wahrzunehmen, die Auszahlungen vorzunehmen sowie für die Fondsgeschäftsführung mit den Anlegern zu kommunizieren (Seite 73). Formale Mittelverwendungskontrolle Die Verwendung und Freigabe des Emissionskapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase wird von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt ausschließlich nach formalen Kriterien. Anlegerkreis Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an anlageerfahrene, natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, die Beteiligung im Privatvermögen halten und sich an einer langfristigen Investition in US-Dollar beteiligen möchten. Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist (vgl. Seiten 14 24).

12 12 Kurzdarstellung Sie ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und die den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Die rechtlichen und insbesondere steuerlichen Ausführungen und Annahmen in diesem Verkaufsprospekt betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und steuerpflichtige natürliche Personen. Es wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für Anleger, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Personen mit US-amerikanischer oder kanadischer Staatsbürgerschaft bzw. juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada dürfen sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen. Die mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte Die Anleger beteiligen sich zunächst als Treugeber über die Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) mittelbar an der Fondsgesellschaft, können ihr aber später nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (im Folgenden auch Treuhandvertrag ) und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft auch unmittelbar als Kommanditisten beitreten. Treugeber sind im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander einem Kommanditisten gleichgestellt. Die Rechte der Anleger sind das Stimmrecht, das Informations- und Einsichtsrecht, das Kündigungsrecht, die Beteiligung am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und den Auszahlungen und dem Liquidationserlös der Fondsgesellschaft sowie der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft. Die vollständig genannten Rechte werden im Abschnitt Recht auf den Seiten erläutert. Einschränkungen der freien Handelbarkeit der Vermögensanlage Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zu Beginn eines Geschäftsjahres übertragen werden. Die Übertragung bedarf dabei in der Regel der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sofern die Übertragung nicht mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende oder Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen soll, sind etwaige Kosten, die der Fondsgesellschaft hierdurch entstehen, von dem übertragenden Kommanditisten/Treugeber bzw. dem Begünstigten zu tragen. Der übertragene Anteil muss mindestens US$ betragen und in ganzen Zahlen durch teilbar sein. Die freie Handelbarkeit der Beteiligung ist zudem dadurch eingeschränkt, dass für Anteile an geschlossenen Fonds kein einheitlich geregelter Zweitmarkt existiert. Haftung Die Haftung eines Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf seine Hafteinlage beschränkt. Diese beträgt 0,05 Euro je 1,00 US$ des von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Kapitalanteils. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise US$ beträgt die Haftsumme Diese Haftung kann in Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben, soweit die Haftsumme unterschritten wird. Sofern Anleger nur mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haften Anleger nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern, da an ihrer Stelle die Treuhänderin als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Da der jeweilige Anleger als Treugeber jedoch die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen hat, ist der Treugeber auch insoweit einem unmittelbar haftenden Kommanditisten gleichgestellt. Die sich auf Basis der Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergebenden jährlichen Auszahlungen sind in der Kapitalflussprognose auf Seite 56 f., getrennt in Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen, dargestellt. Das sich für einen Kommanditisten ergebende Haftungsvolumen ist dort ebenfalls ausgewiesen. Buss Global Containerfonds 11

13 13 Beteiligung und Abwicklung Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar. Die Mindestbeteiligung beträgt US$. Höhere Beteiligungsbeträge müssen ohne Rest durch teilbar sein. Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage entspricht dem jeweiligen Beteiligungsbetrag. Ein Agio wird nicht erhoben. Der Beteiligungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf folgendes Mittelverwendungskonto einzuzahlen: Kontoinhaber: Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG Bank: UniCredit Bank AG, Hamburg Kontonummer: Bankleitzahl: IBAN: DE BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300 Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt gemäß 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen Tag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung des Emissionskapitals möglich, längstens bis zum 31. Mai Die Platzierung kann mit Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals von US$ beendet werden. Da das Emissionskapital begrenzt ist, kann die Annahme der Beitrittserklärung nicht garantiert werden. Nach Annahme der Beitrittserklärung ist eine Kürzung von Anteilen nur möglich, wenn der Anleger seine Einlage nicht oder nicht vollständig einzahlt. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Schließung der Zeichnung oder eine Kürzung der Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen nicht möglich.

14 14 Risiken Risiken der Vermögensanlage Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG ist ein unternehmerisches Engagement, das mit Risiken verbunden ist. Anleger sollten die Beteiligung deshalb eingehend prüfen. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags- und Liquiditätsentwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen, was schlussendlich die Wertentwicklung und die Ertragsentwicklung der Beteiligung für den Anleger gegenüber den Erwartungen und Prognosen wesentlich negativ verändern würde. Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter werden nicht garantiert. Die folgenden Ausführungen umfassen alle tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die nach Kenntnis der Anbieterin im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erkennbar sind und von der Anbieterin als wesentlich erachtet werden. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der Aufteilung nach prognosegefährdenden, anlagegefährdenden und anlegergefährdenden Risiken. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Verkaufsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten Risiken der Beteiligung befassen sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell bewerten. Der Eintritt einzelner, aber auch die Kumulation mehrerer Risiken kann zu einem Misserfolg der Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und einen bei nicht prognosegemäßem, negativem Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten beraten zu lassen, z. B. von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Prognose- und anlagegefährdende Risiken Prognosegefährdende Risiken sind Risiken, die zu einem schlechteren wirtschaftlichen Ergebnis und geringeren Gesamtauszahlungen als geplant führen können. Anlagegefährdende Risiken gefährden entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage. Sie können einen teilweisen oder vollständigen Verlust des Beteiligungsbetrags nach sich ziehen. Da sich eine sehr negative Entwicklung eines prognosegefährdenden Risikos bzw. das gleichzeitige Eintreten mehrerer prognosegefährdender Risiken anlagegefährdend auswirken können, verzichten die nachfolgenden Ausführungen auf eine getrennte Darstellung. Blindpool-Konzeption Das Ergebnis der Beteiligung an der Fondsgesellschaft hängt wesentlich von der Akquisition und dem Erwerb der für den ge- Buss Global Containerfonds 11

15 15 planten Aufbau der Containerflotte geeigneten Container und sonstigen Transportequipments durch die BCI 4 Partnership ab. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts hat die BCI 4 Partnership bereits für ca. 46,5 % des prognostizierten Investitionsvolumens Container oder sonstiges Transportequipment erworben. Die darüber hinausgehenden prognostizierten Investitionen stehen noch nicht bzw. noch nicht endgültig fest. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellt damit eine Investition in einen sogenannten Teil-Blindpool dar. Die Anleger haben vor und während einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Auswahlentscheidungen der beabsichtigten Investitionen zu nehmen. Dennoch müssen sie die wirtschaftlichen Folgen dieser Investments mit tragen. Es besteht das Risiko, dass sich der geplante Aufbau der Containerflotte der BCI 4 Partnership gegenüber dem prognostizierten Zeitraum verzögert, da die BCI 4 Partnership beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen nicht hinreichend Container erwerben kann, die den Investitionsrichtlinien entsprechen. Sollte sich der Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment gegenüber den Prospektannahmen verzögern bzw. der Erwerb nur teilweise erfolgen, nur zu höheren Kosten als prognostiziert erfolgen können oder sogar unmöglich werden, kann das für die Investitionen zur Verfügung gestellte Eigenkapital nur langsamer bzw. nur in geringerem Maße als geplant oder überhaupt nicht investiert werden. Dies würde zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der BCI 4 Partnership und folglich auch der Fondsgesellschaft und entsprechend geringeren Auszahlungen an die Anleger führen. Fremdfinanzierungsrisiko Die BCI 4 Partnership wird einen Teil ihrer Investitionen durch Fremdmittel finanzieren. Hierfür hat die BCI 4 Partnership mit einer niederländischen Geschäftsbank einen Darlehensvertrag für ein Kreditvolumen von bis zu US$ abgeschlossen. Ferner plant sie, Ende des ersten Quartals 2011 einen Vertrag für ein weiteres langfristige Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu US$ abzuschließen, für das sie bereits eine Zusage erhalten hat. Es besteht das Risiko, dass der weitere Darlehensvertrag trotz Zusage nicht abgeschlossen bzw. ein geschlossener Darlehensvertrag nicht valutiert oder nach Abschluss gekündigt wird und eine neue (Anschluss-) Finanzierung zu ggf. schlechteren Konditionen als kalkuliert gefunden werden muss. In diesem Fall müsste die BCI 4 Partnership in neue Verhandlungen mit anderen Darlehensgebern eintreten. Dies kann zu schlechteren Finanzierungskonditionen als in der Wirtschaftlichkeitsrechnung angenommen führen, was in der Folge das Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die geplanten Auszahlungen an die Anleger belastet. Ebenso ist es denkbar, dass keine Finanzierung gefunden werden kann und ein zwangsweiser Verkauf der Container vorgenommen werden muss. Dies kann im schlechtesten Fall den Totalverlust der Einlage bedeuten. Ferner hat die finanzierende Bank das Recht, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung des Wertes bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt. Dies gilt entsprechend bei einer Verschlechterung der Bonität der BCI 4 Partnership. Können zusätzliche Sicherheiten nicht gestellt werden oder sollte das Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden, ist die finanzierende Bank berechtigt, das Darlehen zu kündigen und ihre dafür bestellten Sicherheiten zu verwerten, insbesondere die Container zu verkaufen. Dies könnte für den Anleger zu einem erheblichen Verlust seiner Einlage bis hin zum Totalverlust führen. Sollten Anleger der Verpflichtung zur Zahlung ihrer gezeichneten Einlage nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommen oder erfolgt der Platzierungsverlauf nicht prognosegemäß, kann die Fondsgesellschaft unter Umständen z. B. bei Ausfall der Platzierungsgarantin gezwungen sein, eine Zwischenfinanzierung in Anspruch zu nehmen, um ihrerseits Verpflichtungen (beispielsweise aus ihrer Beteiligung an der BCI 4 KG) erfüllen zu können. Sofern Anleger bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft einen Abfindungsanspruch haben, der Fondsgesellschaft jedoch nicht genügend Liquidität zur Verfügung steht, muss die Fondsgesellschaft eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen. Die Kosten einer Zwischenfinanzierung wirken sich jeweils negativ auf die erzielbaren Auszahlungen an die Anleger aus. Zinsrisiko Für den fremdfinanzierten Teil der Containerflotte zahlt die BCI 4 Partnership Zinsen an Banken. Diese setzen sich aus einem US-Dollar-Basiszinssatz zuzüglich der Bankmarge zusammen. Der Zinssatz für das Darlehen mit der niederländischen Geschäftsbank ist jeweils mit dem Abruf einer Darlehenstranche für diese Tranche über einen Zins-Swap zu sichern; bisher ist der Zinssatz für einen Teilbetrag von 22,8 Mio. US$ über einen Zins-Swap festgeschrieben. BCI 4 Partnership beabsichtigt, den Zinssatz noch weiterer abzuschließender Darlehen im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst

16 16 Risiken nicht langfristig zu sichern. Es ist möglich, dass der US-Dollar- Basiszinssatz stärker und schneller ansteigt als erwartet und der durchschnittliche Zinssatz für die Darlehen in der Folge über dem prognostizierten Zinssatz von 6,0 % p. a. (inklusive der für das jeweilige Darlehen vereinbarten Bankmarge) liegt. Dies würde zu einer höheren Zinsbelastung führen als kalkuliert. Ebenso würde eine geringere Darlehenstilgung als in der Prognoserechnung angenommen zu einem höheren Kapitaldienst als kalkuliert führen. Die vorstehend erläuterten Szenarien können das Ergebnis der BCI 4 Partnership und in der Folge jenes der Fondsgesellschaft belasten, was zu geringeren Auszahlungen an die Anleger führen würde. Zinseinnahmerisiko Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die BCI 4 Partnership werden prognosegemäß eine Liquiditätsreserve aufbauen und laufend freie Liquidität vorhalten. Für die freie Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Verzinsung des Monatssaldos von 2,0 % p. a. abzüglich 25 % Abgeltungssteuer kalkuliert. Die Fondsgesellschaft legt unter Umständen ihre Liquiditätsreserve an. Dabei besteht das Risiko, dass geringere Renditen als prognostiziert erzielt werden. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass Finanzdienstleistungsinstitute, bei welchen die Liquiditätsreserven der Fondsgesellschaft, aber auch der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership verzinslich angelegt werden, zahlungsunfähig werden. In diesem Zusammenhang besteht das Risiko, dass die entsprechende Liquiditätsreserve vollständig verloren geht. Sowohl negativ von der Prognose abweichende Liquiditätsrenditen als auch der vollständige Verlust der Liquiditätsreserve können sich negativ auf das Ergebnis der Fondsgesellschaft auswirken und in Folge zu geringeren Auszahlungen an die Anleger führen. Überschreitung der Kosten Einige Kosten in der Zeichnungs- und Investitionsphase der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership sind nicht vertraglich fixiert, sondern lediglich kalkuliert. Bei diesen Kostenpositionen sind Abweichungen nicht ausgeschlossen. Insbesondere können die der Fondsgesellschaft bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals zuzurechnenden prognostizierten Bankgebühren höher als geplant ausfallen. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass während der Laufzeit die tatsächlichen laufenden Kosten (wie Beratungs-, Verwaltungs-, Administrations- und erfolgsabhängige Gebühren sowie weitere vergleichbare Gebühren und Kosten) über den kalkulierten Ansätzen liegen. Solche Gebühren und Kosten fallen auf Ebene der BCI 4 Partnership, der BCI 4 KG und der Fondsgesellschaft an. Die mittelbar oder unmittelbar anfallenden Mehrkosten auf den verschiedenen Ebenen hätten entsprechend negative Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit auf die Auszahlungen an die Anleger. Risiko fehlender Werthaltigkeit Im Rahmen des Ankaufprozesses der bereits vertraglich angebundenen Containerflotte wurden keine Wert- und Rechtsgutachten erstellt. Es besteht das Risiko, dass Container Mängel aufweisen bzw. über dem aktuellen Marktwert erworben wurden und/oder sich die damit im Zusammenhang stehenden Mietraten nicht wie prognostiziert erzielen lassen. Darüber hinaus hat ein geringerer Ankaufswert Auswirkungen auf die kalkulierten Erlöse beim Verkauf. Für die noch ausstehenden Investitionen in weitere Container ist ebenfalls nicht geplant, Wert- oder Rechtsgutachten erstellen zu lassen. Weiterhin besteht das Risiko, dass bereits existierende Kaufverträge lückenhaft und/oder nicht rechtswirksam sind. Dies kann dazu führen, dass die bereits angebundene Containerflotte ganz oder teilweise nicht in das Eigentum der BCI 4 Partnership übergeht und der mit ihr verbundene Investitionsanteil ausfällt. Die zuvor beschriebenen Risiken bestehen bei allen Containern, in die die BCI 4 Partnership investiert. Die zuvor beschriebenen Sachverhalte können sich negativ auf das Ergebnis der BCI 4 Partnership und mittelbar auf jenes der Fondsgesellschaft auswirken. Dies würde in der Folge zu geringeren Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem vollständigen Verlust der Einlage führen. Nettomietniveau Das durchschnittliche prozentuale Nettomietniveau über die Fondslaufzeit hat einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamterlöse der BCI 4 Partnership und damit auf das Ergebnis der Beteiligung. Je nach Entwicklung der Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Insbesondere bei einer niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder höheren Mietnachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge können die Nettomieterlöse geringer ausfallen als prognostiziert. Dieses Risiko kann auch im Nachhinein und unabhängig davon eintreten, ob die Investitionsrichtlinien beim Ankauf der Container eingehalten wurden oder nicht. Der Anteil des kurzfristig beschäftigten Flottenteils erhöht sich mit zunehmendem Alter der Containerflotte, wodurch das Risiko einer schlechteren Auslastung steigt. Hierdurch können sich das Ergebnis der BCI 4 Partnership und damit mittelbar jenes der Fondsgesellschaft verschlechtern und sich die Auszahlungen an die Anleger im Vergleich zur Prognose reduzieren. Sollte sich die Marktsitua- Buss Global Containerfonds 11

17 17 tion nachhaltig extrem verschlechtern, ist nicht auszuschließen, dass die jeweils von der BCI 4 Partnership aufgenommenen Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden können und Auszahlungen an die Anleger völlig ausfallen. Durchleitungsrisiko Die Fondsgesellschaft wird sich über die BCI 4 KG an der BCI 4 Partnership beteiligen. Bei einer mittelbaren Beteiligung besteht das Risiko, dass Zahlungen an die jeweils vorgeschaltete Beteiligungsstufe aufgrund von Liquiditätsmangel oder Insolvenz des Schuldners nicht oder nicht in voller Höhe erfolgen und damit letztlich nicht der Fondsgesellschaft zufließen. Dies kann das Ergebnis der Fondsgesellschaft belasten und dazu führen, dass Anleger das eingesetzte Eigenkapital nicht zurückerhalten. Währungsrisiko Die von den Anlegern einzuzahlenden gezeichneten Einlagen sowie die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger erfolgen in US-Dollar. Sollten Anleger zur Erbringung ihrer Einlage Euro in US-Dollar umtauschen, erfolgt dies zum jeweils tagesaktuellen Wechselkurs. Für Anleger, die ihre Beteiligung in Euro bewerten, können sich durch Schwankungen des US- Dollar-Wechselkurses zum Euro Bewertungsverluste ergeben. Die BCI 4 Partnership soll die Container ebenfalls in US-Dollar erwerben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie auch in anderen Währungen wie z. B. in Euro oder in Britischem Pfund angekauft werden. Wertet eine Nicht-US-Dollar-Währung, in der Container gekauft werden sollen, während der Investitionsphase gegenüber dem US-Dollar auf, kann das dazu führen, dass weniger Container als geplant erworben werden können. Dies kann geringere Erlöse und damit reduzierte Auszahlungen an die Anleger nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass die BCI 4 Partnership ihre Miet- und Veräußerungserlöse aus den Containern nicht nur in US-Dollar erzielt, sondern auch in anderen Währungen. Zudem können Betriebskosten wie z. B. Lager- und Reparaturkosten in anderen Währungen als dem US-Dollar anfallen. Auch laufende Gesellschaftskosten wie z. B. Steuerberatungskosten können in anderen Währungen als dem US-Dollar anfallen, dies ist neben der BCI 4 Partnership auch für die Fondsgesellschaft und die BCI 4 KG relevant. Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen können zu geringeren Erlösen und höheren Kosten in US-Dollar bei der entsprechenden Gesellschaft führen. Dies kann das in US-Dollar prognostizierte Ergebnis der BCI 4 Partnership und damit mittelbar auch jenes der Fondsgesellschaft und entsprechend die Auszahlungen an die Anleger reduzieren. Vertragserfüllungsrisiko/Insolvenzrisiko Das Ergebnis der Fondsgesellschaft ist davon abhängig, dass Vertragspartner direkt oder mittelbar verbundener Gesellschaften (insbesondere der BCI 4 Partnership) ihre Verpflichtungen erfüllen. Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen (z. B. infolge ihrer Insolvenz) oder gegebenenfalls vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Dies gilt sowohl für die Mieter der Container, die Containermanager als auch für andere Vertragspartner, wie z. B. für Banken im Zusammenhang mit Darlehensverträgen oder für Verkäufer von Containern, insbesondere wenn sie Mietgarantien für die Container ausgegeben haben. Bei nachhaltigen, deutlichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen besteht das Risiko, dass einzelne oder im Extremfall auch alle Mieter der Container in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und nicht in der Lage sind, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Die BCI 4 Partnership müsste durch den Ausfall eines oder mehrerer Mieter Ertragseinbußen aufgrund des Forderungsausfalls hinnehmen. Ferner könnte sie zusätzliche Umsatzeinbußen erleiden, wenn eine Neuvermietung der Container nur verzögert, zu einer geringeren Miete als kalkuliert oder überhaupt nicht gelingt. Weiterhin könnten ihr zusätzliche Kosten für Repositionierung sowie Lagerung von Containern entstehen. Im Extremfall kann hierdurch der Bestand der BCI 4 Partnership gefährdet werden. Als Konsequenz würden sich die geplanten Erlöse der Fondsgesellschaft entsprechend reduzieren bis hin zu einem möglichen wirtschaftlichen Totalverlust der Beteiligung an der BCI 4 KG und mittelbar an der BCI 4 Partnership. Die vorstehenden Risiken können das Ergebnis der Fondsgesellschaft und die geplanten Auszahlungen an die Anleger belasten. Im schlechtesten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust der Einlage des Anlegers kommen. Veräußerungserlöse Die beim Verkauf von Containern zu erzielenden Veräußerungserlöse seien es jene im laufenden Geschäftsgang in den Zweitmarkt oder jene im Fall des für Mitte des Jahres 2017 geplanten Verkaufs der gesamten Containerflotte sind wesentlich für das Ergebnis der BCI 4 Partnership und das der Fondsgesellschaft. Die Prognoserechnung geht davon aus, dass ein Verkauf unvermieteter Container in den Zweitmarkt im

18 18 Risiken Alter von durchschnittlich zwölf Jahren mit einem durchschnittlichen Nettoverkaufserlös von 815 US$ pro CEU für Standardcontainer erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten durchschnittlichen Nettoverkaufserlöse nicht erreicht werden können. Die Kalkulation geht davon aus, dass am Ende der geplanten Fondslaufzeit der Verkauf der zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich überwiegend vermieteten Containerflotte einschließlich des dazugehörigen Geschäfts in den Erstmarkt zu einem Preis von US$ pro CEU erfolgt. Allerdings beeinflussen zahlreiche Faktoren den für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbaren Preis. Insbesondere ist ihr Wert abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt zukünftig erwarteten Miet- und Verkaufserlösen sowie von den Bedingungen auf dem Finanzmarkt. Bei ungünstigen Marktbedingungen kann der geplante Preis möglicherweise nicht erzielt werden. Hierdurch kann sich das Ergebnis der BCI 4 Partnership und damit mittelbar jenes der Fondsgesellschaft verschlechtern. Die Auszahlungen an die Anleger würden dann im Vergleich zur Prognose geringer oder sogar völlig ausfallen. Beschädigung, Zerstörung, Verlust von Containern Container können beschädigt, zerstört oder gestohlen werden oder z. B. bei einem Unwetter über Bord gehen. Die Mieter der Container sind verpflichtet, sich gegen diese Fälle zu versichern. Falls sie dies entgegen ihrer Verpflichtung nicht tun und gleichzeitig die Ersatzversicherungen auf Seiten der Kooperationspartner bereits voll ausgenutzt wurden oder aus anderen Gründen nicht wirksam sind, könnten sich finanzielle Belastungen für die BCI 4 Partnership und in der Folge für die Fondsgesellschaft ergeben. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung. handelnden Personen von Buss Capital und Buss Capital Singapur auch weitere Projekte im Containermarkt (insbesondere in Form anderer Fonds). Ferner sind Geschäftsführer dieser Gesellschaften auch Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG oder der BCI 4 Partnership, so dass kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG oder der BCI 4 Partnership und für diese tätige Vertragspartner bestehen. Es besteht daher das Risiko, dass für die Fondsgesellschaft, die BCI 4 KG oder die BCI 4 Partnership handelnde Personen nicht ausschließlich die Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger vertreten, sondern auch eigene Interessen bzw. Interessen anderer Unternehmen verfolgen und Entscheidungen treffen, die für die Fondsgesellschaft negative Auswirkungen haben und damit zulasten der Auszahlungen an die Anleger gehen. Risiken in Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei Erhöhung des Emissionskapitals oder der Aufnahme weiterer Kommanditisten in die BCI 4 KG Wird das planmäßige Emissionskapital um bis zu US$ auf bis zu US$ aufgestockt und der planmäßige Kapitalanteil der Fondsgesellschaft bei der BCI 4 KG entsprechend erhöht, soll die BCI 4 Partnership über das prognostizierte Investitionsvolumen hinaus zusätzliche Container zur Flottenerweiterung erwerben. Gleiches ist der Fall, wenn die Global 9 KG und/oder die Global 10 KG ihre Einlage bei der BCI 4 KG erhöhen oder weitere Kommanditisten der BCI 4 KG beitreten. Im Hinblick auf die in diesen Fällen zu tätigenden Investitionen bestehen in der jeweiligen Investitionsphase erneut die oben auf den Seiten dargestellten Blindpool-, Fremdfinanzierungs-, Zins- und Währungsrisiken sowie die Risiken des Überschreitens der kalkulierten Kosten und der fehlenden Werthaltigkeit. Kündigung wesentlicher Mitarbeiter Das Ergebnis der BCI 4 Partnership (und damit jenes der Fondsgesellschaft) wird auch durch die Qualität der Mitarbeiter der BCI 4 Partnership in Singapur bestimmt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Mitarbeiter ihre Managementpositionen bei der BCI 4 Partnership während der Laufzeit des Fonds kündigen. Hierdurch könnte das Ergebnis der BCI 4 Partnership und mittelbar jenes der Fondsgesellschaft gefährdet werden, was mit entsprechend geringeren Auszahlungen an die Anleger verbunden ist. Interessenkonflikte Neben ihren Managementaufgaben auf verschiedenen Gesellschaftsebenen der Fondsstruktur verwalten und entwickeln die Die Container, die mit diesen zusätzlichen Mitteln erworben werden können, sind in der Regel noch nicht spezifiziert. Es besteht daher das Risiko, dass sich der Aufbau der Containerflotte der BCI 4 Partnership mit den zusätzlichen Mitteln verzögert, da die BCI 4 Partnership beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen nicht hinreichend den Investitionsrichtlinien entsprechende Container erwerben kann. Sollte sich der Erwerb von Containern verzögern bzw. der Erwerb nur teilweise erfolgen oder sogar unmöglich werden, kann das insgesamt für Investitionen zur Verfügung gestellte Eigenkapital nur langsamer bzw. nur in geringerem Maße als geplant oder überhaupt nicht investiert werden. Buss Global Containerfonds 11

19 19 Ferner können im Zusammenhang mit den zusätzlichen Investitionen weitere, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht absehbare Kosten entstehen. Für den Fall, dass sich ein oder mehrere der vorstehenden Risiken realisieren, könnte dies zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der BCI 4 Partnership bzw. der Fondsgesellschaft führen und entsprechend geringere Auszahlungen an die Anleger nach sich ziehen. Entwickeln sich Investitionen, die von der BCI 4 Partnership mit Mitteln finanziert werden, die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Emissionskapitals oder mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG zur Verfügung gestellt werden, schlechter als die prognosegemäß getätigten Investitionen, so wirkt sich dies negativ auf die Ertragslage der BCI 4 Partnership und damit der BCI 4 KG aus. Die verschlechterte Ertragslage träfe dann alle Kommanditisten der BCI 4 KG gleichermaßen, das heißt auch die Fondsgesellschaft und deren Anleger. Mitsprache- und Kontrollrechte der Anleger bei der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership Die Anleger haben nur auf Ebene der Fondsgesellschaft unmittelbare Mitsprache- und Kontrollrechte. Diese Rechte sind im Gesellschaftsvertrag bzw. im Treuhandvertrag festgelegt. Auf Ebene der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership haben die Anleger keine direkten Mitsprache- und Kontrollrechte. Auf Ebene der BCI 4 KG nimmt die Komplementärin der Fondsgesellschaft bzw. auf Ebene der BCI 4 Partnership die Komplementärin der BCI 4 KG im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafter die Mitsprache- und Kontrollrechte wahr. Die vorerwähnten Komplementärinnen können ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft bzw. der BCI 4 KG einer Vielzahl von Maßnahmen auf Ebene der BCI 4 KG bzw. der BCI 4 Partnership zustimmen. Dies gilt beispielsweise grundsätzlich auch für die Entscheidung über den Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG und die Ausweitung der Geschäftstätigkeit der BCI 4 Partnership. Mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG würden die Gesellschafterrechte der Fondsgesellschaft bei der BCI 4 KG (insbesondere das Stimmgewicht in Gesellschafterversammlungen) eingeschränkt, da sich die prozentuale Beteiligung der Fondsgesellschaft an der BCI 4 KG entsprechend reduzieren würde und die Stimme der Komplementärin der Fondsgesellschaft (und damit mittelbar jene der Anleger) ein entsprechend geringeres Gewicht hätte. Aktive Tätigkeit im Sinne des DBA Deutschland Singapur und des Außensteuergesetzes Aus steuerlicher Sicht ist die BCI 4 Partnership (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 4 KG. Die BCI 4 KG ist als Mehrheitsgesellschafter an der BCI 4 Partnership beteiligt und hält diese Beteiligung im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Niederlassung. Aufgrund der geplanten Geschäftstätigkeit der BCI 4 Partnership, die sowohl Langfrist- als auch Kurzfristvermietung in dem für Containerleasinggesellschaften typischen Verhältnis vorsieht, wird davon ausgegangen, dass die von der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG erzielten Gewinne von einer Besteuerung in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Singapur ( DBA Deutschland Singapur ) und dem Außensteuergesetz freigestellt sind. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 Partnership nicht freistellt (z. B. wegen eines zu hohen Anteils von Langfristvermietung). In diesem Fall würden die vom Anleger mittelbar über die BCI 4 Partnership erzielten Gewinne in Deutschland unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuerschuld besteuert werden, was auf der Anlegerebene zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 4 Partnership als mittelbare Betriebsstätte Die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie Personalkosten und andere gewöhnliche Betriebsausgaben der BCI 4 Partnership) sowie die daraus generierten Gewinne werden für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur bzw. der Teilziffer 2ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der BCI 4 Partnership zugerechnet. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnimmt, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 4 Partnership bzw. der BCI 4 KG in Deutschland anfallen. Dies würde zu steuerlichen Mehrbelastungen auf Anlegerebene führen. Qualifizierung der Einkünfte als Lizenzgebühren statt als Unternehmensgewinne Bei den Einkünften der BCI 4 Partnership handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein An-

20 20 Risiken sässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 4 Partnership irrtümlich davon ausgeht, dass Lizenzgebühren vorliegen und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt. Diese Quellensteuer kann weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI 4 Partnership und damit der Anleger ergäbe. Veränderung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland (insbesondere in Deutschland und Singapur) über die Laufzeit des Fonds verändern. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Singapur ist erstmals im Jahr 2012 mit Wirkung ab 2013 kündbar. Künftige Gesetzesänderungen (einschließlich Änderungen oder Kündigungen der ggf. Anwendung findenden Doppelbesteuerungsabkommen), deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können negative Auswirkungen auf die (mittelbare) Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft und deren direkte bzw. indirekte Beteiligung an der BCI 4 KG bzw. der BCI 4 Partnership sowie auf deren wirtschaftliche Ergebnisse haben. Zum Beispiel kann im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Freistellung der Einkünfte aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte, der BCI 4 Partnership, versagt werden oder die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnehmen, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 4 Partnership bzw. der BCI 4 KG in Deutschland anfallen. Dies kann dazu führen, dass auch nachträglich zusätzliche Steuerlasten für den Anleger entstehen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen an die Anleger noch nicht absehbar waren. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gesetzesänderungen dazu führen, dass Vertragspartner der Fondsgesellschaft besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen, so dass diese ersetzt werden oder aber Vergütungen an zusätzliche Anforderungen angepasst werden müssen. Dies hätte entsprechend negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Fondsgesellschaft und würde die Auszahlungen an die Anleger reduzieren. Rechtliche und politische Risiken im Ausland Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und jener der BCI 4 KG unterliegen deutschem Recht. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership unterliegt singapurischem Recht. Auch können von den vorgenannten Gesellschaften geschlossene bzw. noch zu schließende Verträge (insbesondere die Verträge mit den Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensverträge und Währungsgeschäfte) anderen als der deutschen Rechtsordnung unterliegen. Eine Rechtsverfolgung im Rahmen ausländischer Rechtssysteme kann zu höheren Kosten bei der jeweiligen Gesellschaft führen. Neben dem Kosten- und Zeitrisiko aufgrund ausländischer Rechtsverfolgung ist die Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen gegebenenfalls eingeschränkt. Sowohl die Containermanager als auch die Mieter der Container haben regelmäßig ihren Sitz außerhalb Deutschlands. Zudem werden die Container weltweit zu Transporten eingesetzt. Es besteht die Möglichkeit, dass Länder, in denen Vertragspartner der BCI 4 Partnership ihren Sitz haben, oder Länder, in die Transporte mit Containern der BCI 4 Partnership durchgeführt werden, politisch oder wirtschaftlich gering entwickelt oder instabil sind. Dadurch ergeben sich verschiedene politische, rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft nachhaltig negativ beeinflussen können: Wachstumsabschwächungen, Inflation, Deflation, Währungsanpassungen, eingeschränkter Kapitalverkehr, Verstaatlichungen, Enteignungen, Änderungen der Besteuerung, staatliche Restriktionen, nachteilige Regulierung, soziale oder politische Instabilität, negative diplomatische Entwicklungen, militärische Konflikte und terroristische Angriffe. Insgesamt können die zuvor beschriebenen Sachverhalte das Ergebnis der BCI 4 Partnership, und in der Folge jenes der BCI 4 KG und der Fondsgesellschaft, negativ belasten und damit zu reduzierten Auszahlungen an die Anleger führen. Formale Kontrolle der Mittelverwendung Die Beteiligungsgesellschaft hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung des Emissionskapitals geschlossen. Die Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte Voraussetzungen formal vorliegen. Eine Kontrolle hinsichtlich des wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Konzepts des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebots, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen oder Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der als Freigabevoraussetzung notwendigen Platzierungsgarantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erbrachten Leistungen oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit der Investitionen findet durch den Mittelverwendungskontrolleur nicht statt. Es verbleibt das Risiko, dass das Emissionskapital Buss Global Containerfonds 11

21 21 ganz oder teilweise nicht bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies kann die Insolvenz der Fondsgesellschaft und ggf. den Totalverlust der Beteiligung nach sich ziehen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft werden damit durch diesen Vertrag nicht für den Anleger begrenzt. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie abgegeben. Ein Ausfall der Platzierungsgarantin kann dazu führen, dass das erforderliche Eigenkapital der Fondsgesellschaft erst später, nicht vollständig oder überhaupt nicht aufgebracht wird. Dies kann die Realisierung oder das wirtschaftliche Ergebnis des Beteiligungskonzeptes bis hin zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gefährden und im schlimmsten Fall zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft und damit zu verminderten oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger führen. Rückabwicklung Es besteht das Risiko einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft beispielsweise wegen des Ausfalls des Platzierungsgaranten. Für die Anleger besteht daher das Risiko, dass sie ihre eingezahlte Einlage bei einer Rückabwicklung nicht oder nicht vollständig zurückerhalten. Es sind keine besonderen Regelungen für eine Rückabwicklung vorgesehen. Es besteht keine Garantie oder Verpflichtung, nach der Anleger im Falle einer Rückabwicklung Anspruch auf die Rückzahlung der eingezahlten Beträge haben. Quellenangaben Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält verschiedene Angaben und Aussagen Dritter. Diese Aussagen wurden von der Anbieterin auf Plausibilität geprüft. Es wurde jedoch keine vollumfängliche inhaltliche Überprüfung der Aussagen vorgenommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die auf Aussagen Dritter basierenden Angaben in diesem Verkaufsprospekt unrichtig, unvollständig und/oder aus dem Sachzusammenhang gelöst, missverständlich oder falsch wiedergegeben wurden. Soweit Aussagen und Angaben Dritter Grundlage für die Erstellung der in diesem Verkaufsprospekt verwendeten bzw. erstellen Prognosen gewesen sind, kann sich eine solch unrichtige Angabe Dritter negativ auf die vom Anleger erzielbare Gesamtauszahlung auswirken. Eine Haftung Dritter, deren Aussagen übernommen wurden, ist in der Regel begrenzt oder wie bei öffentlich zugänglichen Quellen ganz ausgeschlossen. Sofern keine Entschädigung geltend gemacht werden kann, kann dies das Ergebnis der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen und somit die Rückflüsse der Anleger gefährden. Widerruf von Beteiligungen Anleger könnten ihre Beitrittserklärung aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen, nachdem die Treuhänderin für sie der Fondsgesellschaft beigetreten ist. Es besteht das Risiko, dass Gerichte feststellen, dass die Widerrufsbelehrung und/oder die Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügt und/oder nicht wirksam erfolgt ist und folglich das gesetzliche Widerrufsrecht der betreffenden Anleger auch nach sehr langer Zeit noch nicht erloschen ist. Es ist daher möglich, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt, auch nach Abschluss der Platzierung des Emissionskapitals, wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung erklären. In diesem Falle wäre die Fondsgesellschaft verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die geleisteten Zahlungen zum Teil oder vollständig zu erstatten. Spätere Widerrufe können daher die Liquidität der Fondsgesellschaft belasten. Es besteht das Risiko, dass in solch einem Fall die Auszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden müssen. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann dies letztlich den Totalverlust der Beteiligung bedeuten. Risiken im Zusammenhang mit Fernabsatz Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beteiligung in Einzelfällen im Fernabsatz ( 312 b ff BGB) vertrieben wird und dann Fernabsatzgeschäfte vorliegen. Zur Anwendbarkeit und Umsetzung der Vorschriften über den Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen ( 312 b ff. BGB) auf den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds gibt es bislang keine eindeutige Rechtsprechung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass wegen einer Verletzung der Vorschriften über den Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft geltend gemacht werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft keine Auszahlungen an die Anleger vornehmen kann, sondern stattdessen geltend gemachte Ansprüche bedienen muss. Sofern die bei der Fondsgesellschaft vorhandene Liquidität zur Tilgung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreicht, besteht ggf. die Notwendigkeit zur Aufnahme von Fremdkapital. Die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Tilgung des aufgenommenen Fremdkapitals können sich ebenfalls negativ auf die Auszahlungsfähigkeit der Fondsgesellschaft auswirken.

22 22 Risiken Eine verminderte Auszahlungsfähigkeit der Fondsgesellschaft kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbaren Gesamtauszahlungen auswirken. Fehlende Regulierung Das vorliegende Beteiligungsangebot unterliegt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung in Deutschland keiner Regulierung. Es besteht keine besondere öffentliche Aufsicht oder Kontrolle zum Schutz der Anleger, wie dies beispielsweise für Investmentvermögen der Fall ist. Daher besteht das Risiko, dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Maßnahmen ergreift oder Handlungen vornimmt, die bei einem regulierten und einer Aufsicht unterstehendem Vermögen nicht möglich wären. Dies kann dazu führen, dass das Vermögen der Fondsgesellschaft einem höheren Risiko ausgesetzt ist als regulierte Vermögen. Im schlimmsten Fall kann die Realisierung dieser Risiken zur Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls zur Insolvenz der Fondsgesellschaft führen. Ein Totalverlust der vom Anleger gezahlten Einlage wäre die Folge. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Aufsichtsbehörden von einer Regulierungspflicht der Fondsgesellschaft ausgehen oder dass eine solche während der Fondslaufzeit eingeführt wird. Derzeit wird auf europäischer und nationaler Ebene an verschiedenen Regularien gearbeitet. Die Richtlinie zur Aufsicht alternativer Investmentfonds-Manager ( AIFM ) der Europäischen Kommission sieht beispielsweise neue Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager vor; eine Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht steht noch aus. Darüber hinaus wird auf nationaler Ebene an einer Regulierung gearbeitet, die insbesondere die Zulassungsanforderungen für geschlossene Fonds und deren Vertrieb betrifft. Die Auswirkungen dieser Regelungen auf geschlossene Fonds sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht konkret absehbar. Es ist damit zu rechnen, dass besondere Anforderungen an die Tätigkeit der Fondsgesellschaft gestellt werden, wie z. B. erhöhte Anforderungen an die Liquidität und Risikostreuung sowie die Pflicht zur Erstellung eines geprüften Jahresabschlusses, was mit höheren Kosten für die Fondsgesellschaft verbunden wäre. Es ist möglich, dass in Folge die Tätigkeit der Fondsgesellschaft eingeschränkt oder vollständig untersagt wird. Dies kann zur vorzeitigen Liquidation und zur Auflösung der Fondsgesellschaft führen und hätte erhebliche negative Abweichungen von den prognostizierten Rückflüssen zur Folge und würde das erzielbare Ergebnis der Anleger negativ beeinflussen. Im schlechtesten Fall kann es zum vollständigen Verlust der Einlage des Anlegers kommen. Majorisierung Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags der einfachen Mehrheit. Bestimmte Beschlüsse bedürfen einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (z. B. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Auflösung der Gesellschaft) oder sogar der 75%igen Zustimmung des vorhandenen Kapitals (abweichende Verwendung von Liquidiätsüberschüssen). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Minderheit von Anlegern solche Beschlüsse blockiert. Bei Zeichnungen sehr hoher Summen durch einen einzelnen Anleger oder den Platzierungsgaranten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Stimmenmehrheit erhält und damit beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen erhält. Die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind bindend, so dass ein einzelner Anleger unter Umständen auch die Folgen eines Beschlusses zu tragen hat, dem er nicht zugestimmt hat. Anlegergefährdende Risiken Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können (z. B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuerzahlungen und Anteilsfinanzierung). Eingeschränkte Fungibilität / Laufzeit Die geplante Laufzeit des Fonds beträgt ca. sechs Jahre, wenngleich die Fondsgesellschaft, die BCI 4 KG sowie die BCI 4 Partnership nach den Gesellschaftsverträgen auf unbestimmte Zeit bestehen. Die Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass das Geschäft der BCI 4 Partnership Mitte des Jahres 2017 vollständig verkauft wird und die vorgenannten Gesellschaften anschließend aufgelöst werden. Damit ein Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 4 Partnership und deren Auflösung möglich ist, müssen zunächst die Gesellschafter der BCI 4 KG per Gesellschafterbeschluss einem Verkauf der Flotte zustimmen. Bei einem Verkauf bis einschließlich 31. Dezember 2016 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der BCI 4 KG nur mit einer Mehrheit von 95 %, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf für die Fondsgesellschaft auf Ebene der BCI 4 KG nur dann für einen Verkauf votieren, wenn die Gesellschafter der Fondsgesellschaft (mittelbar also die Anleger) einen zustimmenden Beschluss gefasst Buss Global Containerfonds 11

23 23 haben. Bei einem Verkauf bis einschließlich 31. Dezember 2016 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der Fondsgesellschaft nur mit einer Mehrheit von 75 %, bei einem späteren Verkauf jeweils mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI 4 KG nur mit 95 % der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75 % der abgegebenen Stimmen zustande. Sollten weitere Kommanditisten in die BCI 4 KG aufgenommen werden, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft auch für den Verkauf der Containerflotte nach dem 31. Dezember 2016 mangels einfacher Mehrheit keinen zustimmenden Gesellschafterbeschluss aus eigener Stimmkraft herbeiführen kann. Kommt ein Beschluss für einen Verkauf der Flotte bzw. die Liquidation der BCI 4 Partnership entgegen dem Willen der Fondsgesellschaft nicht zustande, so besteht die BCI 4 Partnership fort. Die Fondsgesellschaft kann auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ihr Gesellschaftsverhältnis mit der BCI 4 KG mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2018, kündigen. Sie erhält dann eine in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung, die unter Umständen geringer ausfällt als ihr anteiliges Liquidationsergebnis. Kommt ein zustimmender Gesellschafterbeschluss zum Verkauf der Container oder zur Liquidation der Fondsgesellschaft nicht zustande, kann der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr das (ggf. mittelbare) Gesellschaftsverhältnis zur Fondsgesellschaft kündigen (erstmals zum 31. Dezember 2018). Er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine ebenfalls in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung. Die Fondsgesellschaft würde in diesem Fall in entsprechendem Umfang ihren Kapitalanteil an der BCI 4 KG herabsetzen. Die dem kündigenden Anleger zustehende Abfindung fällt unter Umständen geringer aus als ein anteiliges Liquidationsergebnis. Die Anteile an der Fondsgesellschaft können nicht zurückgegeben werden. Für den Handel mit Anteilen an geschlossenen Fonds gibt es keinen geregelten Markt. Die Handelbarkeit (Fungibilität) der Kommanditanteile bzw. einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers ist daher eingeschränkt. Es besteht das Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch eventuell kein Käufer gefunden werden kann. Da der Veräußerungspreis zwischen Verkäufer und Käufer frei vereinbart wird, kann dem Anleger bei einer vorzeitigen Veräußerung der Beteiligung ein Verlust entstehen. Zudem bedarf der Verkauf oder die Übertragung einer Beteiligung der Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft. Das bedeutet, dass ein vorzeitiger Veräußerungswunsch eventuell nur mit Verlust oder überhaupt nicht möglich ist. Haftung des Anlegers Ein der Fondsgesellschaft als Kommanditist beitretender Anleger haftet gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Höhe seiner Haftsumme. Diese ist gesellschaftsvertraglich auf 0,05 Euro je 1,00 US$ des von einem Kommanditisten übernommenen Kapitalanteils festgesetzt. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise US$ beträgt die Haftsumme Nachdem ein Anleger seine Einlage vollständig eingezahlt hat, unterliegt er keiner weiteren Nachschussverpflichtung oder Haftung. Sofern sein Kapitalkonto allerdings z. B. durch Auszahlungen unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die vorgenannte Haftung bis zur Höhe des Fehlbetrags wieder auf ( 172 Abs. 4 HGB). Dies kann z. B. im Zusammenhang mit der Schlussauszahlung bei Liquidation der Gesellschaft der Fall sein. Nach Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft und der Löschung des Kommanditisten im Handelsregister besteht bis zur Höhe seiner Haftsumme eine Nachhaftung für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits dem Grunde nach bestanden, vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und aus denen Ansprüche gegen ihn in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird ( 160 HGB). Eine noch weitergehende Haftung des Anlegers nach den 30 ff. GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen käme in Betracht, wenn Auszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. 14 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) erfolgt sind, obwohl die Finanzlage der Fondsgesellschaft dies nicht zuließ. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Haftung der Fondsgesellschaft als Kommanditistin der BCI 4 KG. Die Anleger beteiligen sich zunächst mittelbar über die Treuhänderin als Treugeber an der Fondsgesellschaft, so dass sie die zuvor dargestellte Haftung eines Kommanditisten nicht unmittelbar trifft. Die Treugeber haben die Treuhänderin jedoch von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Leitet die Treuhänderin Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Treugeber weiter, die, wie beispielsweise im Falle der Schlussauszahlung, zu einem Wiederaufleben der die Treuhänderin treffenden Kommanditistenhaftung führt, so ist nicht auszuschließen, dass die Anleger die Treuhänderin von

24 24 Risiken der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freistellen müssen. Anteilsfinanzierung Eine individuelle Fremdfinanzierung von Beteiligungen wird von der Anbieterin weder angeboten noch empfohlen. Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig decken. Für diesen Fall müsste der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens aus eigenen Mitteln aufbringen. Es kann auch eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die der Anleger zu tragen hätte. Dies kann zur Zahlungsunfähigkeit des Anlegers führen. Im vorliegenden Fall stünden alle Aufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung (insbesondere Darlehenszinsen) im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne (also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) in Deutschland nach dem DBA Deutschland Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch entsprechende Finanzierungsaufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland steuerlich abgezogen werden. Maximales Risiko Die dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Dabei kann das gesamte Anlegerkapital verloren gehen (z. B. bei einer extremen Verschlechterung der Marktsituation über die gesamte Laufzeit des Fonds). Darüber hinaus könnten den Anleger zusätzliche Zahlungsverpflichtungen treffen (z. B. im Zusammenhang mit einer Steueränderung), die über die Zeichnungssumme hinausgehen. Bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung auf Seiten des Anlegers muss dieser den entsprechenden Kapitaldienst im Fall eines Totalverlusts des Anlagekapitals aus seinem sonstigen Vermögen erbringen. Über den Anlagebetrag hinaus würde der Anleger in diesem Fall Zinsen, Kreditgebühren und ähnliche Kosten der Fremdfinanzierung verlieren. Zudem bestünde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Anlegers, falls ihm die erforderlichen Mittel für den Kapitaldienst nicht zur Verfügung stehen würden. Das maximale Risiko eines Anlegers besteht somit im Verlust seiner Zeichnungssumme und der darüber hinaus gehenden Gefährdung seines Vermögens bis hin zur Zahlungsunfähigkeit aus steuerlichen Gesichtspunkten und wegen Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag. Abschließendes Negativtestat Nach Kenntnis der Anbieterin existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen Risiken. Buss Global Containerfonds 11

25 25

26 26 Anbieterin Buss und gut Anbieterin der Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG, ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit den Schwerpunkten Schifffahrt, Logistik und Immobilien. Buss Capital hat Standorte in Hamburg sowie Singapur und gehört zur Hamburger Buss-Gruppe, die im Jahr 2010 ihr 90-jähriges Bestehen feierte. Buss Capital GmbH & Co. KG Buss Capital wurde 2003 gegründet. Bis Ende 2010 hat das Emissionshaus 25 Publikumsfonds und Privatplatzierungen aufgelegt, an denen sich insgesamt rund Anleger beteiligt haben. Das Gesamtinvestitionsvolumen aller Fonds beläuft sich auf ca. 1,7 Milliarden Euro. Buss Capital hat sich zunächst vor allem mit Containerfonds einen Namen gemacht und ist in diesem Segment seit einigen Jahren Marktführer. Seit 2007 hat sich die Anbieterin mit Schiffs- und Immobilienfonds weitere Standbeine aufgebaut. Dabei verfolgt sie die Strategie, Fonds nur in den Märkten aufzulegen, in denen langjährige eigene Expertise vorhanden ist sei es bei der Anbieterin selbst oder innerhalb der Buss-Gruppe. Im Oktober 2010 bewertete das unabhängige Analyseinstitut Scope die Managementqualität von Buss Capital erneut mit der Note A+ (hohe Qualität). Buss Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e.v. (VGF). Die Mitgliedschaft im Verband steht für Transparenz und Professionalität. Die Mitglieder des VGF verfügen über langjähriges Investitions-Know-how und sind verpflichtet, ihre Arbeit und die Performance ihrer Fonds in jährlichen Leistungsbilanzen zu dokumentieren. Buss Capital ist an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen. Als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds können über sie Meinungsverschiedenheiten schnell und unbürokratisch beigelegt werden. Die Buss-Gruppe Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe. Im Jahr 1920 im Hamburger Hafen gegründet, steht Buss heute für eine diversifizierte, innovative und zuverlässige Dienstleistungsgruppe mit den Geschäftsfeldern Hafenlogistik, Hafen- und Logistikimmobilien, Schifffahrt und geschlossene Fonds. Die Unternehmen der Buss-Gruppe fungieren als Kompetenznetzwerk für Buss Capital. Die Buss-Gruppe beschäftigt ca. 400 Mitarbeiter. Containerkompetenz Seit Gründung im Jahr 2003 hat Buss Capital 16 geschlossene Containerfonds aufgelegt und ist in diesem Segment Marktfüh- Buss Global Containerfonds 11

27 Buss Group 49 % Hafen Immobilien Fonds Reederei rer. Die Buss-Fonds verwalten ca. eine Million TEU Container, das entspricht ca. zehn Prozent der weltweiten Leasingflotte. Mit der Buss Capital Funds Singapore Partnership ( BCFS Partnership ) und der BCFSP Holdings Pte. Ltd. hat Buss Capital 85%ige Tochtergesellschaften in Singapur (gemeinsam nachfolgend Buss Capital Singapur ). Buss Capital Singapur wurde Anfang des Jahres 2006 gegründet, um in den wichtigen asiatischen Containermärkten noch besser vertreten zu sein. Dank sehr erfahrener Mitarbeiter, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten im Containerleasing tätig sind, hat sich Buss Capital Singapur schnell eine zentrale Marktposition in der Containerfinanzierung und einen hervorragenden Ruf im Fondsmanagement erarbeitet: John Rhodes ist Finanzchef von Buss Capital Singapur. Er trägt seit mehr als fünf Jahren die übergreifende Verantwortung für die finanziellen und rechtlichen Belange aller Containergesellschaften, an denen Buss-Containerfonds beteiligt sind. John Rhodes verfügt über mehr als zwanzig Jahre Erfahrung im Containerleasing. Unter anderem war er von 1987 bis 2000 Chief Financial Officer von Textainer, dem größten Containervermieter der Welt. Aufgrund ihrer hohen Marktkompetenz bekam Buss Capital Singapur Anfang 2009 als erstes und bislang einziges Unternehmen den Titel eines staatlich zertifizierten Container-Investmentmanagers in Singapur verliehen. Danny Wong ist geschäftsführender Gesellschafter der BCFS Partnership und Director der BCFSP Holdings Pte. Ltd. sowie der BCI 4 Pte. Ltd. Er verfügt über mehr als dreißig Jahre Erfahrung in der Containerleasingbranche. Bevor er im Jahr 2006 zu Buss Capital Singapur kam, war er Geschäftsführer eines der größten Containerleasingunternehmen der Welt. Seine wichtigen Schlüsselkontakte in diesem Markt kommen Buss Capital und den Buss-Containerfonds zugute. Über die BCI 4 Pte. Ltd. unterstützt Buss Capital Singapur die Managementtätigkeiten der BCI 4 Partnership, indem sie ihr den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und strategisches Knowhow aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt.

28 28 Anbieterin Seit Anfang 2010 aufgelegte Fonds Im Jahr 2010 wurden der Buss Immobilienfonds Holland 1 innerhalb von sechs Wochen, der Buss Immobilienfonds 2 in gut zwei Monaten sowie der Buss Global Containerfonds 8 Euro von Mai bis August 2010 erfolgreich platziert. Darüber hinaus platzierte Buss Capital einen Schiffsfonds als sogenanntes Private Placement an wenige, vermögende Privatanleger. Der Buss Global Containerfonds 9 Euro, der seit Mitte Oktober 2010 im Vertrieb ist, wird voraussichtlich im April 2011 geschlossen werden. Seit Februar 2011 befindet sich der Buss Schiffsfonds 4 in der Platzierung. Bei zwölf der 16 per 31. Dezember 2010 aufgelegten Containerfonds hat Buss Capital von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das planmäßige Emissionskapital zu erhöhen. Der Buss Global Container Fonds 6 (planmäßiges Emissionskapital 40 Mio. US$) und der Buss Kreuzfahrtfonds 2 wurden mit Ablauf der Platzierungsfrist unterhalb des geplanten Emissionskapitals geschlossen. Platzierungsgarantien mussten bei keinem der Fonds in Anspruch genommen werden. Aktuelle Entwicklung der Fonds Die große Mehrzahl der Containerfonds leistete im Jahr 2009 plangemäße Auszahlungen. Lediglich bei einem der kleineren Containerfonds sind die Auszahlungen im Jahr 2009 gegenüber dem Prospekt leicht von 8 % auf 6 % gekürzt worden. Zwischenzeitlich hat sich der Containerleasingmarkt deutlich erholt. Vor diesem Hintergrund hat der Buss Global Container Fonds 1 seine Auszahlung für das vierte Quartal erhöht und statt der prospektierten 8 % für 2010 insgesamt 8,5 % ausgezahlt. Bei den Buss Global Containerfonds 4 und 5, die beide in dieselbe Containerflotte investiert haben, wirkte sich der aufgrund der geringeren bisherigen Fondslaufzeit niedrigere Liquiditätspuffer dahingehend aus, dass im ersten Halbjahr 2010 die Auszahlungen um 2,5 Prozentpunkte gekürzt werden mussten. Seit dem zweiten Halbjahr 2010 zahlen die Fonds wieder planmäßig aus. Die Buss Containerfonds 2 bis 6 werden ihre Auszahlungen 2010 insbesondere im Zusammenhang mit dem nachfolgend dargestellten Transfer ihres Containergeschäfts nach Kurzdarstellung der Leistungsbilanz zum Gesamtinvestitionsvolumen Emissionskapital in T in T Neucontainerfonds Buss (Logistics) Container Fonds 1 6 Kreuzfahrtfonds Neu-und Gebrauchtcontainerfonds Buss Global Container Fonds 6 Euro und Buss Global Containerfonds 7 Euro Prospekt Ist Abweichung in % -0,2 % 0,0 % Prospekt Ist Abweichung 0 0 in % 0,0 % 0,0 % Prospekt Ist Abweichung ) in % -0,7 % -12,8 % 1) in TUS$ in TUS$ Prospekt ) Neu-und Gebrauchtcontainerfonds Buss Global Container Fonds 1 6 Ist ) Abweichung in % -3,6 % -0,8 % 1) Buss Global Containerfonds 7 Euro Einwerbungsstand zum , die Platzierung endete zum 31. März ) Der Anteil des Buss Global Container Fonds 6 Euro am Buss Global Container Fonds 6 in Höhe von TUS$ ist hier enthalten. Buss Global Containerfonds 11

29 29 Singapur voraussichtlich jeweils um ein bis drei Prozentpunkte kürzen. Alle anderen Containerfonds werden aus heutiger Sicht plangemäß auszahlen. Mit Blick auf die Markterholung im Containerleasing erwartet die Anbieterin, dass die meisten der aufgelegten Containerfonds im Jahr 2011 wieder prospektgemäße Auszahlungen leisten können (wobei die für die Buss Containerfonds 2 bis 6 Die Buss Containerfonds 2 bis 6, die bisher aus Deutschland heraus tätig geworden sind, haben ihr Containergeschäft mit prospektierten Auszahlungen im Rahmen des Transferprozesses angepasst worden sind). Zustimmung der Gesellschafter zum 1. August 2010 in der BCI Bei den Kreuzfahrtfonds 1 und 2 ist es wie bereits 2009 auch im Jahr 2010 bei leicht reduzierten jährlichen Auszahlungen geblieben. 3 Partnership mit Sitz in Singapur zusammengefasst und entsprechend nach Singapur transferiert. Auf diese Weise sollen diese Containerfonds in die Lage versetzt werden, von den bestehenden Marktchancen und den vorteilhaften Bedingungen in Singapur zu profitieren. Der Transfer bringt für die Containerfondsgesellschaften eine voraussichtliche Verlängerung ihrer Laufzeiten zwischen einem und drei Jahren mit sich. Der Buss Logistics Container Fonds 1 befindet sich seit dem Jahr 2010 in Abwicklung. Er wird die prospektierte Gesamtauszahlung von 145,4 % voraussichtlich leicht kürzen, ca. 139 % Im Internet steht unter eine ausführliche, von der unabhängigen TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft testierte Leistungsbilanz der Anbieterin zum 31. Dezember 2009 zum Download zur Verfügung. Sie kann auch in gedruckter Form bei Buss Capital angefordert werden. haben die Anleger bereits erhalten. Betriebsergebnis kumuliert zum Steuerliches Ergebnis kumuliert zum Liquidität zum Darlehen zum Auszahlungen kumuliert zum in T in T in T in T in T ) ,5 % ,9 % 3) -42,6 % 5,9 % -3,3 % ,8 % -23,1 % -55,3 % 0,0 % -17,7 % n. a n. a ,2 % n. a. 987,4 % -2,8 % 89,7 % in TUS$ in TUS$ in TUS$ in TUS$ in TUS$ n. a n. a ,1 % n. a. 186,8 % -2,2 % -1,6 % 3) Prospekt- und Ist-Werte weichen aufgrund unterschiedlicher Ermittlungsmethoden stark voneinander ab (Prospekt: Betriebseinnahmen, Ist: Einnahmen-Überschuss- Rechnung). Dies wirkt sich aber nicht nennenswert auf die Ergebnisse der Fonds aus, da negative Abweichungen der ersten Jahre zum Ende der Fondslaufzeit ausgeglichen werden.

30 30 Containerleasingmarkt: Grundlagen Einfach genial genial einfach Schneller, kürzer, geringer drei Attribute, die sich mit dem Transportsystem Container verbinden und ihm zugleich eine Spitzenrolle im Welthandel einbringen: schnellerer Güterumschlag, verkürzte Schiffsliegezeiten, geringere Kosten. Buss Global Containerfonds 11

31 31 Der Container fester Bestandteil des Welthandels Zwischen der Entwicklung des Welthandels und dem Container umschlag besteht ein enger Zusammenhang: Der Welthandel wächst üblicherweise um knapp das Doppelte der Weltwirtschaft, während die Containertransporte um das 2,5- bis Dreifache des Weltwirtschaftswachstums zunehmen. Der Container gilt als Schrittmacher der Globalisierung ohne ihn wäre die internationale Arbeitsteilung, wie wir sie heute kennen, nicht möglich. Als normierte Einheiten in einem standardisierten Logistiksystem bieten Container enorme Effizienzvorteile. Der Umschlag von Gütern erfolgt weitgehend automatisiert, Transportzeiten verkürzen sich erheblich, Beschädigungen und Verluste reduzieren sich auf ein Minimum. Und: Durch die hohe Geschwindigkeit beim Be- und Entladen in den Häfen entstehen für die Schiffe nur kurze Liegezeiten, was eine erhebliche Kostenreduktion mit sich bringt. In modernen Containerterminals gehen häufig mehr als Container pro Tag und Schiff von oder an Bord, das entspricht ca bis Tonnen. Vor Einführung der Transportboxen lag die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff trotz des Einsatzes hunderter Hafenarbeiter lediglich bei 700 bis Tonnen. Der Systemvorteil Container zeigt sich deshalb auch in einer deutlichen Verringerung der Transportkosten. Heute liegen sie häufig unter einem Prozent des Warenwerts eine zu vernachlässigende Größe, die zugleich Hauptursache für das dynamische Wachstum der Containerschifffahrt ist. Fachbegriffe TEU und CEU Um die verschiedenen Containertypen hinsichtlich Größe und Fassungsvermögen vergleichen zu können, nutzt die Branche Abkürzungen wie TEU und CEU (weitere Fachbegriffe finden Sie im Glossar auf Seite 140 ff.). TEU steht für twenty-foot equivalent unit ( zwanzig Fuß entsprechende Einheit ) und ist in der internationalen Transportlogistik das gebräuchliche Maß, um Schiffsgrößen und Umschlagskapazitäten zu vergleichen. Die Einheit beruht auf dem 20-Fuß-Standardcontainer, der einem TEU entspricht. Ein 40-Fuß-Standardcontainer entspricht zwei TEU. Trotz seines größeren Fassungsvermögens wird auch der höhere 40-Fuß- High-Cube-Standardcontainer als zwei TEU gezählt. Ein Con- Entwicklung von Welt-Bruttosozialprodukt, Welthandel und Containerumschlag von 1985 bis 2009 (2010 bis 2012 Prognose) Index 1985 = * 2011* 2012* Quelle: IWF-World Economic Outlook, 01/2010; ISL Prognose 01/2010 * 2009 vorläufige Schätzung, 2010 und 2011 prognostiziert Containerumschlag (TEU) * Prognose Welthandel (Wert, real) Quellen: IWF: Economic Outlook, 10/2010, 01/2011; ISL, 03/2011 Welt-BSP (Wert, real)

32 32 Containerleasingmarkt: Grundlagen tainerschiff, dessen Kapazität z. B. mit TEU angegeben ist, kann theoretisch Fuß-Container laden, Fuß-Container oder eine Mischung beider Größen, die zusammengerechnet TEU ergibt. CEU steht für cost equivalent unit. Mit dieser Abkürzung vergleicht man unterschiedliche Containertypen hinsichtlich wirtschaftlicher Kennzahlen wie z. B. Kosten und Erlöse. Ein 20-Fuß-Standardcontainer (1 TEU) entspricht 1 CEU. Bei anderen Containertypen weicht die CEU- von der TEU-Zahl ab: Weil die Kosten (und damit zumeist auch die Mieterlöse) eines 40-Fuß-Standardcontainers etwa bei dem 1,6-fachen eines 20-Fuß-Standardcontainers liegen, entspricht er 1,6 CEU. Ein 40-Fuß-High-Cube-Standardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20-Fuß-Standardcontainers kostet. TEU oder 20-Fuß-Container) über Kühl- und Tankcontainer bis hin zu diversen regionalen Sonderformen reicht das Spektrum. Und eine Vielzahl weiterer Containertypen, die unterschiedliche Maße oder Eigenschaften aufweisen wie z. B. Tankcontainer, palettenbreite Container, 45-Fuß- und 48-Fuß-High- Cube-Container sowie viele regionale Typen runden das Bild ab. Standardcontainer (20 /40 /40 High Cube) Über 90 % des weltweiten Containerbestandes sind Standardcontainer. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca. 400 Stück pro 40-Fuß-Container) bis zu losen Kaffee- oder Kakaobohnen. Die Nachfrage nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch. Containertypen die wichtigsten im Überblick Äußerlich haben Boxen weitgehend normierte Maße, innerlich sind sie aber durchaus individuell und auf ihre Einsatzzwecke zugeschnitten: Container sind nicht gleich Container. Von der Standard-ISO-Box (der twenty-foot equivalent unit kurz: Kühlcontainer (Reefer, 20 /40 /40 High Cube) Kühlcontainer dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer verdrängen aufgrund ihrer Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konventio- Die Aufteilung der Weltcontainerflotte (2010) 29,3 % Standardcontainer 20 20,1 % Standardcontainer 40 90,8 % 41,4 % Standardcontainer 40 High Cube 4,2 % Kühlcontainer (20 /40 /40 High Cube) 5,0 % Übrige Spezialcontainer Quelle: Containerisation International: Market Analysis, Container Leasing Market 2010 Buss Global Containerfonds 11

33 33 nelle Kühlschiffe. Die Wirtschaftskrise hat diesen Vorteilen weiteres Gewicht verliehen, weshalb sich diese Entwicklung seit Ende des Jahres 2008 nochmals verstärkt hat. Ihr Anteil am Transport gekühlter Ladung liegt inzwischen bei deutlich über 50 %. Bezogen auf die Anzahl der Container (TEU) haben Kühlcontainer einen Anteil von 6 % an der Weltcontainerflotte. Da Kühlcontainer wesentlich teurer sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil an der Weltcontainerflotte bei knapp 20 %. Open-Top-Container (20, 40 ) Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer Plane abgedeckt. Sie können nicht nur durch die Türen, sondern auch per Kran von oben beladen werden. Open-Top-Container dienen daher vor allem dem Transport sperriger Ladung wie z. B. Maschinen, Anlagenteilen oder Bauelementen. Flatracks (20, 40 ) Flatracks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines Containers. Sie dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, sogenannter Projektladung. Flatracks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen. Containerproduktion made in China Container werden heute überwiegend in China hergestellt. Neben niedrigen Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste Nachfrage nach Leercontainern für den Export besteht. Standardcontainer und die überwiegende Anzahl der Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl. Mehr als 70 % des Gesamtgewichts eines 20-Fuß-Standardcontainers von etwa 2,3 Tonnen entfallen darauf, der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmaterialien, Korrosionsschutz und Lack. Der Kostenanteil für Stahl liegt bei etwa 50 % der Gesamtherstellungskosten eines Standardcontainers. Äußerlich kaum zu erkennen, wurde die Qualität der Container in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Legierungen und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Le- Standardcontainer (20 /40 /40 High Cube) Open-Top-Container (20, 40 ) Kühlcontainer (Reefer, 20 /40 /40 High Cube) Flatracks (20, 40 )

34 34 Containerleasingmarkt: Grundlagen bensdauer der Container erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um sogenannten Corten-Stahl, eine Spezial-Legierung, die Anteile von Kupfer und Nickel enthält und die Container widerstandsfähiger gegen physische Beanspruchung und Korrosion macht. Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung von einem unabhängigen Gutachter auf eine fehlerfreie Fertigung überprüft und anschließend zertifiziert. Als Prüfer fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z. B. der Germanische Lloyd oder Bureau Veritas. Einsatzphasen eine Frage des Alters Neue Container werden in der internationalen Transportlogistik eingesetzt. Ab einem Alter von mindestens zehn Jahren führen zunehmende Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr eingesetzt werden können. Sie werden deshalb in den sogenannten Zweitmarkt verkauft und für unterschiedlichste Zwecke weitergenutzt als wetterfester, robuster Abstell- oder Lagerraum, als stabile Einwegverpackung für Transporte in entlegene Gebiete, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit ist die Nachfrage nach gebrauchten Seecontainern weltweit nachhaltig hoch. In den letzten Jahren wurden jährlich mehr als eine Million TEU gebrauchte Container in den Zweitmarkt verkauft. Containerleasing die Vorteile in Kürze Grundsätzlich hat das Mieten von Sachwerten wie Containern für die Mieter den Vorteil, dass sie nicht selbst auf kapitalintensive Art und Weise investieren müssen. Durch die sogenannte Off-balance-Finanzierung können Reeder ihre Eigenkapitalrendite erhöhen oder ihre Mittel an anderer Stelle einsetzen z. B. zur Finanzierung und zum Erhalt ihrer Schiffe. Darüber hinaus können die Mieter von Containern flexibel auf Marktschwankungen reagieren erhöht sich ihr Bedarf, mieten sie zusätzliche Container an, sinkt ihr Bedarf, geben sie überflüssige zurück. Ein Marktmechanismus, der auch in den nächsten Jahren Bestand haben wird. Anzahl der insgesamt in den Zweitmarkt verkauften Container (Prognose ) TEU * 2011 * 2012 * 2013 * * Prognosen Quelle: Containerisation International: Market Analysis, Container Leasing Market 2010 Buss Global Containerfonds 11

35 35 Containerleasing die verschiedenen Formen Im Containerleasing unterscheidet man langfristige Vermietung ( Long Term Lease, abgekürzt LTL) und kurzfristige Vermietung ( Spot Lease bzw. Master Lease, abgekürzt ML). Rund 75 % der Weltcontainerleasingflotte sind aktuell langfristig vermietet. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Container in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das bedeutet, dass er Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, beheben bzw. finanziell ausgleichen muss. Long Term Lease Long-Term-Lease-Verträge haben eine feste mehrjährige Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit verlängern die Mieter die Mietverträge häufig, weil sie die Container zunächst in einen vertragsgemäßen Zustand bringen müssen und nur in bestimmten Depots zurückgeben dürfen. Für einige Depots ist zusätzlich eine Rückgabegebühr ( Drop-off charge ) zu entrichten. Insgesamt entstehen den Mietern bei Rückgabe erhebliche Kosten. Die Verlängerung beträgt zumeist mindestens ein Jahr und erfolgt häufig im Master Lease. Master Lease Bei Master-Lease-Verträgen beträgt die Mindestmietlaufzeit zumeist drei bis zwölf Monate. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer liegt bei ca. zwei Jahren. Diese Art von Mietverhältnis muss nicht nach einer bestimmten Zeit formal verlängert werden. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem beliebigen Zeitpunkt in den Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder Container aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tagesmiete ist entsprechend höher als beim Long Term Lease. Quellen der vorgenannten Angaben: IMF, World Economic Outlook, diverse Ausgaben; ISL; Containerisation International, Market Analysis: Container Leasing Market 2010; Containerisation International, Market Analysis: World Container Census 2010; Containerisation International, verschiedene Ausgaben; Buss Global Containerfonds 9. Durchschnittliche CEU-Preise ab Werk von 1990 bis 2009 (Prognose 2010) US$ * * Prognose Quelle: Containerisation International: Market Analysis, Container Leasing Market

36 36 Containerleasingmarkt: aktuelle Entwicklung Auf Wachstumskurs Weltwirtschaft und Welthandel sind zurück auf Wachstumskurs und damit die Nachfrage nach Containern. Im Jahr 2010 konnte das Angebot mit der Nachfrage kaum Schritt halten. Auch die weiteren Aussichten sind positiv: Das Institut für Seefahrt und Logistik prognostiziert für 2011 ein Plus von bis zu neun Prozent beim Containerumschlag. Buss Global Containerfonds 11

37 37 Weltwirtschaft die Welt handelt wieder Das tiefe Wellental der Wirtschaftskrise ist überwunden. Bereits 2010 konnte wieder ein kräftiges Wachstum verzeichnet werden, das mit 5,0 % weitaus deutlicher ausfiel als noch am Jahresanfang vermutet. Für 2011 erwarten die Experten des internationalen Weltwährungsfonds sogar ein ähnlich starkes Wachstum in Höhe von 4,4 %. Angeführt wird die Erholung von sogenannten Schwellenländern wie China, Indien und Brasilien. Aber auch die positiven Wachstumsaussichten von Industrienationen wie Deutschland und den USA dürften den globalen Aufwärtstrend stärken. Marktentwicklung Container sind wieder gefragt Im Vergleich zum Schifffahrtsmarkt zeichnet sich der Containermarkt durch seine höhere Flexibilität aus. Die Marktteilnehmer sind in der Lage, schnell auf Veränderungen zu reagieren. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise stellten die großen Containerfabriken frühzeitig die Produktion ein, während weiterhin ältere Container aus dem Seeverkehr ausschieden. In Folge schrumpfte die weltweite Containerflotte 2009 um ca. 4 % bzw. rund eine Million TEU. Angebot und Nachfrage kamen schnell wieder ins Gleichgewicht, und die durchschnittliche Auslastung im Containerleasing stabilisierte sich zum Jahresende 2009 bei ca. 85 % kamen wieder mehr Neucontainer auf den Markt: insgesamt rund 2,75 Mio. TEU. Davon waren 2,37 Mio. TEU Standardcontainer. Trotz der hohen Anzahl an Neucontainern konnte die hohe Nachfrage der Reeder nicht ausreichend bedient werden. Dieses Problem wurde zusätzlich durch neu in Fahrt genommene Schiffe mit weiterer Ladekapazität sowie das sogenannte Slow-Steaming (Schiffe werden dabei nur in langsamer Fahrt betrieben, um Treibstoff zu sparen und Kapazitäten zu binden) verstärkt. Die Marktexperten vom ISL gehen davon aus, dass die weltweiten Containertransporte 2010 um 13 % zunahmen, während die globale Containerflotte laut der Fachzeitschrift Containerisation International lediglich ein Nettowachstum von 6 % aufwies. Mitte 2010 umfasste die weltweite Containerflotte ca. 27,5 Mio. TEU Container. Über 90 % davon sind Standardcontainer. Entwicklung des Containerumschlags laut führender Logistikforschungsinstitute (Prognose 2010 bis 2020) in Mio. TEU Ist-Entwicklung ISL-Prognose 1/2011 Drewry-Pognose 9/2010 Quelle: ISL 01/2011

38 38 Containerleasingmarkt: aktuelle Entwicklung Neucontainer Preisentwicklung und Angebot Im dritten Quartal 2010 stiegen die Preise für Neucontainer signifikant. Preistreiber war nicht wie üblich der Stahlpreis, dieser blieb mit 800 US$/t im dritten Quartal 2010 relativ stabil. Vielmehr waren der sprunghafte Nachfrageanstieg im Zusammenhang mit der Erholung des Welthandels und Beschäftigungsengpässe bei den Containerherstellern die Auslöser. Nach einer längeren Produktionspause während der Finanz- und Wirtschaftskrise waren die Hersteller nicht in der Lage, der hohen Nachfrage sofort gerecht zu werden. Personalengpässe konnten nicht schnell genug abgebaut werden, so dass Produzenten gezwungen waren, nur im Einschichtbetrieb zu arbeiten. Für September zugesagte Lieferungen mussten bis November hinausgeschoben werden. Das Ergebnis waren steigende Preise auf über US$ pro CEU. Im zweiten Halbjahr lagen die durchschnittlichen Preise pro CEU bei gut US$. Für das Jahr 2011 erwarten Marktteilnehmer Preise von über US$ pro CEU. Diesen hohen Preisen stehen jedoch auch sehr hohe Mietraten gegenüber (vgl. Abschnitt Leasingraten ). Der Neupreis für Kühlcontainer ist insgesamt weniger volatil als der für Standardcontainer. Mit zuletzt rund US$ erwies sich der Preis für 40-Fuß-High-Cube-Kühlcontainer im vergangenen Jahr als recht stabil. Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass die Preise für Neucontainer schwanken. Mittel- bis langfristig wird jedoch erwartet, dass zunehmende Lohnkosten und striktere Umweltbestimmungen in China die Containerpreise weiter ansteigen lassen werden. Gebrauchte Container die Nachfrage steigt Container sind langlebig und haben aufgrund ihres Stahlanteils einen hohen Materialwert. Im langfristigen Durchschnitt werden auf dem Zweitmarkt für Standardcontainer Nettoerlöse von gut 800 US$ pro CEU erzielt, mit leicht steigender Tendenz. Der durchschnittliche Preis auf dem Zweitmarkt schwankt in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage. Nach einem Preissturz im Jahr 2009 auf ca. 750 US$ pro CEU stiegen auch die Zweitmarktpreise im Zuge der Verknappung von Containern deutlich an. Aktuell mustern die Linienreedereien nur vergleichsweise wenig Container aus bzw. geben sie an Leasinggesellschaften zurück, was zu einem sehr geringen Angebot im Zweitmarkt führt. Dementsprechend können derzeit Entwicklung der Eigentümerstruktur ( ) : Rückgang Leasinganteil Gründe: - positive Entwicklung der Schifffahrt - großzügige Kreditvergabe ab 2009: Anstieg Leasinganteil Gründe: - knappe Liquidität bei Reedereien - restriktivere Kreditvergabe 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 % Mitte 2000 Mitte 2001 Mitte 2002 Mitte 2003 Mitte 2004 Mitte 2005 Mitte 2006 Mitte 2007 Mitte 2008 Mitte 2009 Mitte 2010 Reedereien und Logistikunternehmen Leasinggesellschaften und Fonds Quelle: Containerisation International: Market Analysis, Container Leasing Market 2010 Buss Global Containerfonds 11

39 39 durchschnittliche Nettoerlöse von mehr als 900 US$ pro CEU erzielt werden. Leasingmarkt mit wachsendem Marktanteil Grundsätzlich bietet das Containerleasing den Mietern den Vorteil, dass sie kein eigenes Kapital investieren und damit binden müssen. Reedereien haben so die Möglichkeit, ihre Mittel anderweitig einzusetzen, beispielsweise für die Finanzierung bereits bestellter Schiffe. Um der steigenden Transportnachfrage begegnen zu können, sind Linienreedereien nach wie vor auf Leasing angewiesen. Die Auslastungsraten der Flotten großer Containervermieter lagen daher Anfang 2011 bei ca. 98 %. Leasingraten der höchste Stand seit 15 Jahren Die Leasingraten für Standardcontainer zogen im Vergleich zu den Containerneupreisen sogar noch stärker an. Lagen die Raten für die langfristige Miete eines 20-Fuß-Containers 2009 noch bei durchschnittlich ca. 0,65 US$ pro Tag, kletterten sie im zweiten Quartal 2010 auf 0,85 US$ und erreichten Ende des dritten Quartals mit 1,10 US$ den höchsten Stand seit 15 Jahren. Zum Jahresende lagen sie bei 1,00 US$. Zurückzuführen ist dieser Trend auf die hohe Nachfrage im Verhältnis zu einem knappen Angebot sowie den gestiegenen Neucontainerpreisen im letzten Jahr. Mitte 2010 verwalteten Containerleasinggesellschaften gut 11 Mio. TEU. Das entspricht etwa 41 % des weltweiten Containerbestands. Die Experten von Containerisation International gehen davon aus, dass dieser Anteil in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Der Grund ist der hohe Anteil der Leasinggesellschaften bei Neubestellungen. Im vergangen Jahr gingen mehr als 60 % der Containerneubestellungen auf das Konto von Leasinggesellschaften. Quellen der vorgenannten Angaben: IMF, World Economic Outlook, diverse Ausgaben; db research, Langzeitentwicklung des Welthandels, Juli 2010; ISL; Containerisation International, Market Analysis: Container Leasing Market 2010; Containerisation International, Market Analysis: World Container Census 2010; Containerisation International, verschiedene Ausgaben; Jahresberichte von Textainer, TAL, CAI, jeweils Entwicklung der Container-Leasingraten für 20-Fuß-Standardcontainer US$ pro Tag und CEU 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0, Quelle: Containerisation International: Magazine, verschiedene Ausgaben

40 40 Containerflotte Gut investiert in stabile Sachwerte Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot bietet sich privaten Investoren die Möglichkeit, mittelbar in eine große, im Aufbau befindliche Containerflotte zu investieren. Die Flotte besteht aus marktgängigen Containern und erreicht im Vergleich zum Einzelinvestment eine hohe Diversifizierung. Die Containerflotte, in die der Fonds investiert Die Fondsgesellschaft investiert über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 4 Partnership in eine Flotte neuer und gebrauchter Container und sonstigen Transportequipments. Sofern die BCI 4 Partnership ausreichende Mittel von der BCI 4 KG und zusätzliches Fremdkapital erhält, strebt sie ein Containerportfolio von ca CEU mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ungefähr 500 Mio. US$ an. Die BCI 4 Partnership hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits eine Flotte von insgesamt rund CEU mit einem Investitionsvolumen von ca. 60,4 Mio. US$ erworben und übernommen. Für weitere CEU von Standardund Kühlcontainern mit einem Investitionsvolumen von ca. 45,8 Mio. US$ bestehen noch offene Kaufverpflichtungen gegenüber den Managern Textainer und GE SeaCo (vgl. Rechtliche Grundlagen, Seite 75). Bei diesen Containern ist die Vermietung noch nicht abgeschlossen, so dass die BCI 4 Partnership sie noch nicht übernommen hat. Das erwartete anfängliche Mietniveau für diese Container entspricht den bzw. übertrifft die Investitionskriterien, wie es auch bei den bereits übernommenen Containern der Fall ist. Der durchschnittliche Kaufpreis der übernommenen Container liegt bei ca US$ pro CEU. Der Preis ist unter Berücksichtigung der mit den Containern erzielten Nettomietrendite und der Qualität der Mietverträge als angemessen bis günstig einzustufen. Wertgutachten wurden nicht erstellt. Nach Containertypen stellen sich der jeweilige durchschnittliche Einkaufspreis pro CEU, das Durchschnittsalter und die erwartete durchschnittliche anfängliche Mietrendite der bereits übernommenen Container wie in der nebenstehenden Tabelle dar. Neben den übernommenen sowie den über Kaufverpflichtungen bereits festgelegten Containern befindet sich die BCI 4 Partnership in weit fortgeschrittenen Verhandlungen über die Akquisition eines Portfolios gebrauchter Standardcontainer mit einem Investitionsvolumen von 68,5 Mio. US$. Der Abschluss eines Kaufvertrags wird Anfang des zweiten Quartals 2011 erwartet. Zur Finanzierung dieser Containerflotte würde die BCI 4 Partnership neben dem derzeit mit einer deutschen Geschäftsbank verhandelten langfristigen Tilgungsdarlehen (vgl. Recht, Darlehensverträge, Seite 77 f.) voraussichtlich auch eine kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierung heranziehen. Derzeit wird eine derartige Zwischenfinanzierung mit einer Laufzeit bis Ende Juni 2011 in einem Volumen über 12 Mio. US$ durch die BCI 4 Partnership verhandelt. Eine Absicherung dieses Darlehens würde über eine durch Buss Capital gewährte Platzierungsgarantie in gleicher Höhe erfolgen. Buss Global Containerfonds 11

41 41 Die Investition in Container erfolgte bislang durchgängig in US-Dollar. Zukünftig sind aber vereinzelt auch Investitionen in anderen Währungen nicht ausgeschlossen, insbesondere in Euro und Britischem Pfund. Grundsätzlich ist es der BCI 4 Partnership auch möglich, im Rahmen von transparenten Bieterverfahren Container von Fondsgesellschaften zu kaufen, die ebenfalls von der Anbieterin initiiert wurden. Dies ist derzeit allerdings nicht geplant. Investitionsrichtlinien für den Aufbau der weiteren Containerflotte Die Geschäftsführung der BCI 4 Partnership muss bei sämtlichen Investitionen genau definierte Investitionskriterien erfüllen. Solange die Investitionsrichtlinien eingehalten werden, ist sie berechtigt, ohne Zustimmung der Gesellschafter Container zu erwerben. Die Investitionsrichtlinien sind Anlage zu den Gesellschaftsverträgen der vorgenannten Gesellschaften und können jeweils nur durch Beschluss der jeweiligen Gesellschafterversammlungen einstimmig (BCI 4 Partnership) oder mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Fondsgesellschaft: 75 %, BCI 4 KG: 95 %) geändert werden. Die Investitionsrichtlinien sind auf Seite 113 ff. vollständig abgebildet. Sie legen Parameter für die folgenden Kriterien fest: maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres Ankaufs, maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment, maximale Anteile bestimmter Mietvertragstypen zum Ankaufszeitpunkt im Gesamtportfolio, Mindestwerte für erwartete Nettomieterträge, Mindestbonität der Mieter, Hersteller der Container. Mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen beziehen sich die Investitionskriterien immer auf die gesamte Containerflotte. Es wurden bewusst keine genauen Zielwerte für den Anteil bestimmter Containertypen oder den von Neu- (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) und Gebrauchtcontainern festgelegt, um eine zu starke Einschränkung zu vermeiden und während des Flottenaufbaus jederzeit günstige Investitionsmöglichkeiten nutzen zu können. Containerflotte der BCI 4 Partnership zum 28. Februar 2011 Typ Anzahl (Stück) Anzahl (CEU) Investitionssumme in US$ Ø Alter per Ø Preis pro CEU in US$ Ø anfängliche Mietrendite Ø Restlaufzeit per Standardcontainer LTL $ ,54 $ ,11 % 3,94 MLA $ ,07 $ ,83 % n.a. Kühlcontainer LTL $ ,54 $ ,19 % 6,29 MLA * $ ,76 $ ,89 % n.a. Gesamt $ ,47 $ ,29 % 3,28 * Trotz Master Lease Vertrag erscheint eine längere Mietzeit wahrscheinlich

42 42 Containerflotte Containermanagement Die Container werden von dem erfahrenen Management der BCI 4 Partnership in Singapur betreut und in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften vor allem an große Linienreedereien kurz- und langfristig vermietet. Containerleasinggesellschaften verfügen jeweils über ein weltweites Netz von Niederlassungen und Agenturen und übernehmen in der Regel die administrative Abwicklung der Containervermietung, insbesondere Forderungsmanagement und Depotverwaltung. Die BCI 4 Partnership ist für die strategische Ausrichtung des Containermanagements verantwortlich, gibt die Vorgaben für Einsatz und Verkauf der Container vor und übernimmt die kaufmännische Gesamtverantwortung. Beschäftigung der Containerflotte Bezogen auf die Gesamt-CEU-Anzahl ist die bereits erworbene Flotte zu ca. 85 % langfristig vermietet. Die Restlaufzeit der langfristigen Mietverträge beträgt zum 1. März 2011 ca. 4,2 Jahre. Unter Berücksichtigung des kurzfristig vermieteten Flottenteils ergibt sich für das Gesamtportfolio eine durchschnittliche Mindestmietzeit von ca. 3,3 Jahren. Im bisher erworbenen Containerportfolio arbeitet die BCI 4 Partnership insbesondere mit den Leasinggesellschaften Textainer, Florens, GE Seaco, Dong Fang und Cronos zusammen. Diese Firmen sind ausgewiesene Spezialisten auf ihrem Gebiet und zählen weltweit zu den Top Ten der Containerleasinggesellschaften. Die BCI 4 Partnership profitiert hier von den exzellenten Beziehungen von Buss Capital Singapur zu den führenden Containerleasinggesellschaften. Es ist geplant, neue Container nahezu ausschließlich langfristig zu vermieten. Bei Gebrauchtcontainern ist je nach Alter ein stärkerer Anteil kurzfristiger Vermietung zu erwarten. Insgesamt wird eine möglichst breite Streuung von Mietern und Mietlaufzeiten angestrebt. Kontinuierliche Verkäufe in den Zweitmarkt Die BCI 4 Partnership plant nach Erwerb entsprechender Gebrauchtcontainerportfolios während der Fondslaufzeit kontinuierlich Container aus ihrer Flotte in den Zweitmarkt zu verkaufen. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der Vermietung zurückgegeben wurden und bei denen eine Anschlussvermietung geringere Erträge verspricht als ein sofor- Containerleasinggesellschaften, mit denen die BCI 4 Partnership zusammenarbeitet Name Firmensitz Gründung verwaltete Flotte weltweite Top 10 Sonstiges Internet Textainer Hamilton Bermuda (Corporate), San Francisco, USA (Administrative) ,31 Mio. TEU 1 langjährige Erfahrung insbesondere in der kurzfristigen Vermietung Florens Hong Kong ,64 Mio. TEU 3 Tochtergesellschaft von COSCO GE SeaCo Barbados ,94 Mio. TEU 5 erfahrener Manager von Kühlcontainern und Spezialequipment, Tochter von General Electric Cronos Marlow, Buckinghamshire, Großbritannien Ende 70er Jahre aus IEA und LPI hervorgegangen 0,66 Mio. TEU 8 erfahrener Manager von Kühlcontainern und Spezialequipment Dong Fang Hong Kong ,41 Mio TEU 10 Tochtergesellschaft von China Shipping com.hk Buss Global Containerfonds 11

43 43 Die Top 10 Mieter nach CEU zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Mieter Firmensitz Bonität * % an CEU Internet Yang Ming Keelung, Taiwan ,9 % CMA CGM Marseille, Frankreich ,3 % PIL Singapur, China ,0 % Evergreen Taipeh, Taiwan 3 4 8,4 % T.S. Lines Kowloon, China 5 5 6,8 % MISC Kuala Lumpur, Malaysia ,3 % NYK Tokio, Japan ,1 % www2.nykline.com OOCL Hong Kong, China ,7 % Network Shipping Ltd. (gehört zu Del Monte) Coral Gables, Florida, USA ,9 % APL Singapur ,9 % Andere Mieter 24,7 % * Dynamar (1 = geringes Risiko, 10 = hohes Risiko); Infospektrum (1 = geringes Risiko, 10 = hohes Risiko) 1 Dynamar, 1/2011; 2 Infospektrum, 3/2011; 3 Dynamar, 10/2010; 4 Dynamar, 12/2010; 5 Infospektrum 1/2010; 6 Dynamar, 4/2010; 7 Dynamar, 12/2009 tiger Verkauf. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z. B. in Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung auf Kosten des Vermieters repositioniert (das heißt an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert) werden müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe Preise erzielt werden können. Die Kalkulation geht davon aus, dass die Container an den Zweitmarkt verkauft werden, wenn sie im Durchschnitt zwölf Jahre alt sind. Für Standardcontainer wurden dabei durchschnittliche Nettoverkaufserlöse von 815 US$ pro CEU angenommen. Maßgeblich für diese Annahme sind umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten. Geplanter Verkauf der Container und des mit ihnen verbundenen Geschäfts Mitte 2017 Es ist vorgesehen, dass die BCI 4 Partnership ihre Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts (insbesondere mit den unmittelbar mit den Containern zusammenhängenden Verträgen, gegebenenfalls auch mit ihrem Management) Mitte des Jahres 2017 verkauft. Da es eher unwahrscheinlich ist, dass die BCI 4 Partnership als solche verkauft werden wird, geht die Prognose von einem Verkauf der Container aus. Ab Ende des Jahres 2016 wird die BCI 4 Partnership daher versuchen, für die von ihr bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts mindestens zwei Kaufangebote einzuholen. Die Container werden zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs zumeist noch vermietet sein und ein Durchschnittsalter von voraussichtlich gut 8,5 Jahren haben. Sie sind dann voraussichtlich noch durchschnittlich knapp 3,5 Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar und werden weiterhin von einer effizienten Organisation gemanagt. Es wird daher ein Verkaufspreis von US$ pro CEU angenommen. Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und/oder der BCI 4 KG und damit der BCI 4 Partnership mehrheitlich für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten. Die Fondsgesellschaft würde dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt.

44 44 Investitionsplanung Investitionsplanung und Prognoserechnung Mittelverwendung und Mittelherkunft Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 1. Beteiligung an der BCI 4 KG * ,46 % 89,46 % 2. Eigenkapitaleinwerbung * ,75 % 8,75 % 3. Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % 4. Platzierungsgarantie * ,10 % 0,10 % 5. Treuhandvergütung * ,25 % 0,25 % 6. Mittelverwendungskontrolle * ,17 % 0,17 % 7. Gründungskosten ,03 % 0,03 % 8. Liquiditätsreserve * ,81 % 0,81 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft 9. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 11 - Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Buss Global Containerfonds 11

45 45 Buss Container International 4 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 10. Beteiligung an der BCI 4 Partnership * ,96 % 99,96 % 11. Beteiligung an der Komplementärin ,04 % 0,04 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft 12. Eigenkapital BCI 4 KG - Kommanditkapital Buss Global Containerfonds ,26 % 75,26 % - Kommanditkapital Buss Global Containerfonds ,28 % 13,28 % - Kommanditkapital Buss Global Containerfonds 11* ,46 % 11,46 % - Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % BCI 4 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 13. Kaufpreis Container + Transportequipment * ,66 % 291,76 % 14. Ankaufsvergütung BCFS Partnership * ,98 % 2,92 % 15. Bankgebühren * ,81 % 2,42 % 16. Gründungskosten ,01 % 0,03 % 17. Liquiditätsreserve BCI 4 Partnership * ,54 % 1,61 % Gesamt ,00 % 298,74 % Mittelherkunft 18. Nominalkapital BCI 4 Partnership - BCI 4 KG BCI 4 Pte. Ltd Summe Nominalkapital ,43 % 1,28 % 19. Sonstiges Eigenkapital * ,05 % 98,72 % 20. Erträge während der Investitionsphase * ,83 % 5,48 % 21. Langfristige Tilgungsdarlehen * ,69 % 193,26 % Gesamt ,00 % 298,74 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft, des Buss Global Containerfonds 9 und/oder des Buss Global Containerfonds 10 werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Erläuterungen Vorbemerkung Die nachfolgenden Erläuterungen stellen die wesentlichen Grundlagen, Annahmen und Wirkungszusammenhänge der Positionen der Investitions- und Finanzierungsprognose der Fondsgesellschaft sowie der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership dar. Die einzelnen Positionen veranschaulichen die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erfolgten oder geplanten Aufwendungen im Rahmen des Erwerbs des Kommanditanteils an der BCI 4 KG durch die Fondsgesellschaft bzw. der Eigenkapitalausstattung der BCI 4 Partnership durch deren Gesellschafter und des Erwerbs von Containern und sonstigem Transportequipment durch die BCI 4 Partnership. Die Angaben beruhen auf geschlossenen Verträgen, bereits geleisteten Zahlungen

46 46 Investitionsplanung oder Erfahrungswerten. Die Fälligkeiten der aus geschlossenen Verträgen resultierenden Aufwendungen sind im Kapitel Recht auf den Seiten 74 ff, 80 ff. ausgeführt. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden für die Leistung der Kommanditeinlage bei der BCI 4 KG sowie für den Aufbau einer Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft verwendet. Für sonstige Zwecke werden sie nicht genutzt. Die BCI 4 KG verwendet ihr Gesellschaftskapital für die Beteiligung an ihrer Komplementärin und die Eigenkapitalausstattung der BCI 4 Partnership, welche eine Containerflotte erworben hat und weiter aufbaut. Hinsichtlich der Angaben zum Realisierungsgrad des Projekts wird darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft an der BCI 4 KG einen Kommanditanteil in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet hat und die Einlage bis spätestens zum 31. Mai 2012 zu erbringen hat. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen alleine für die Realisierung der Anlageziele (Erwerb der Beteiligung an der BCI 4 KG) aus. Die Fondsgesellschaft nimmt konzeptgemäß kein Fremdkapital (Zwischen- und Endfinanzierungsmittel) auf. Auf Ebene der BCI 4 Partnership ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 64,7 % bezogen auf die Gesamtfinanzierung vorgesehen. Die Durchführung der Vermögensanlage ist konzeptgemäß nicht von der Platzierung des Emissionskapitals abhängig, da eine Platzierungsgarantie besteht (vgl. Seite 78). Zu 1. Beteiligung an der BCI 4 KG Die Fondsgesellschaft hat mit Gesellschaftsvertrag vom 10. März 2011 bei der BCI 4 KG einen Kommanditanteil in Höhe von US$ gezeichnet. Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts (Beteiligung an der BCI 4 KG) oder wesentlichen Teilen davon geschlossen. Bei Erhöhung ihres Emissionskapitals und dessen entsprechender Platzierung kann die Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil an der BCI 4 KG auf bis zu US$ aufstocken. Zu 2. Eigenkapitaleinwerbung Als Vergütung für die Platzierung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft erhält die Anbieterin Buss Capital vertrags- Buss Global Containerfonds 11

47 47 gemäß eine Vergütung in Höhe von 8,75 % des von den jeweiligen Anlegern gezeichneten Beteiligungsbetrags. Die Anbieterin verwendet die ihr für die Eigenkapitaleinwerbung zufließenden Vergütungen zur Organisation, Betreuung und Abwicklung des Vertriebs. Sie kann sich bei der Eigenkapitaleinwerbung auch weiterer Vertriebspartner bedienen. In diesem Fall verwendet die Anbieterin die genannten Vergütungen teilweise oder vollständig zur Bezahlung von Provisionsansprüchen dieser Vertriebspartner. Zu 3. Konzeption und Prospektierung Die Anbieterin erhält gemäß einem zwischen der Fondsgesellschaft und ihr geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Zu 4. Platzierungsgarantie Für die Übernahme der Platzierungsgarantie über das planmäßige Emissionskapital von US$ erhält die Anbieterin von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von pauschal US$. Zu 5. Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für die Einrichtung der Anlegerverwaltung und die Anlegerbetreuung während der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des platzierten Emissionskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Zu 6. Mittelverwendungskontrolle Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für diese Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,1 % des nominalen US-Dollar-Betrags des platzierten und eingezahlten Emissionskapitals, zuzüglich Umsatzsteuer, erhält. Bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals beläuft sich die Vergütung mithin auf , auf Basis eines angenommenen Wechselkurses von 1,395 US$/ entspricht dies einem Aufwand von US$. Zu 7. Gründungskosten Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft wurden mit angesetzt; unter Annahme eines Wechselkurses von 1,395 US$/ resultiert hieraus ein Aufwand von US$. Zu 8. Liquiditätsreserve Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von knapp US$ eingeplant, die verzinslich angelegt werden soll (vgl. Nettozinseinnahmen Deutschland, Seite 53). Zu 9. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 11 Das geplante Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beträgt US$ (Zielkapital). Die Treuhänderin hat sich auf eigene Rechnung mit einer Kapitaleinlage von US$ beteiligt, US$ sollen bei Anlegern platziert werden. Das Gesellschaftskapital kann um US$ (Erhöhungsbetrag) auf insgesamt US$ erhöht werden. Zu 10. Beteiligung an der BCI 4 Partnership Die BCI 4 KG leistet bei der BCI 4 Partnership prognosegemäß Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt US$. Hiervon hat die BCI 4 KG bei der BCI 4 Partnership bereits Eigenkapital in Höhe von insgesamt US$ eingezahlt. Zu 11. Beteiligung an der Komplementärin der BCI 4 KG Die BCI 4 KG ist eine Einheitsgesellschaft, d.h. das Stammkapital der Komplementärin in Höhe von wird zu 100 % von der BCI 4 KG selbst gehalten. Die BCI 4 KG hat die 100%ige Beteiligung an der Komplementärin von Buss Capital, die die Komplementärin gegründet und die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt hat, zum Nominalwert erworben. Die BCI 4 KG hat den Betrag des hälftigen Stammkapitals an Buss Capital gezahlt und das restliche Stammkapital eingezahlt. Zum Zeitpunkt der Leistung des hälftigen Stammkapitals an Buss Capital und der Erbringung des restlichen Stammkapitals hat die BCI 4 KG bei einem Wechselkurs von 1,3135 US$/ hierfür US$ aufgewendet. Zu 12. Eigenkapital BCI 4 KG Neben der Fondsgesellschaft haben sich die Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG (Buss Global Containerfonds 9) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von bisher insgesamt US$ und die Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG (Buss Global Containerfonds 10) mit einem Kapitalanteil von bisher US$ an der BCI 4 KG beteiligt. Prognosegemäß ist die Fondsgesellschaft damit bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals mit ca. 11,5 % am Gesellschaftskapital der BCI 4 KG beteiligt. Beim Buss Global Containerfonds 9 und Buss Global Containerfonds 10 handelt es sich jeweils um von Buss Capital initiierte geschlossene Fondsgesellschaften.

48 48 Investitionsplanung Der Buss Global Containerfonds 9 befindet sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch in der Platzierung. Der bisher vom Buss Global Containerfonds 9 gezeichnete Kapitalanteil setzt eine Eigenkapitalplatzierung in Höhe von voraus. Dieser Betrag ist durch eine Platzierungsgarantie seitens Buss Capital abgesichert. Insgesamt kann beim Buss Global Containerfonds 9 Eigenkapital in Höhe von platziert werden. Im Falle einer Eigenkapitalplatzierung über hinaus würde der Buss Global Containerfonds 9 seinen Kapitalanteil an der BCI 4 KG entsprechend, höchstens auf US$, erhöhen. Der Buss Global Containerfonds 10 soll weitgehend zeitgleich mit der Fondsgesellschaft in die Platzierung gehen. Der bisher vom Buss Global Containerfonds 10 gezeichnete Kapitalanteil setzt wiederum die Platzierung von Eigenkapital in Höhe von voraus. Dieser Betrag ist ebenfalls durch eine Platzierungsgarantie seitens Buss Capital abgesichert. Insgesamt kann beim Buss Global Containerfonds 10 Eigenkapital in Höhe von bis zu platziert werden. Im Falle einer Eigenkapitalplatzierung über hinaus kann der Buss Global Containerfonds 10 seinen Kapitalanteil an der BCI 4 KG ebenfalls entsprechend, höchstens auf US$, erhöhen. Gleichzeitig kann auch die Fondsgesellschaft bei entsprechender Eigenkapitalplatzierung über das planmäßige Emissionskapital hinaus ihren Anteil an der BCI 4 KG auf bis zu US$ erhöhen. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft am Gesellschaftskapital der BCI 4 KG kann in keinem Falle unter 5,01 % liegen. Zu 13. Kaufpreis Container + Transportequipment Der Kauf aller Container und sonstigen Transportequipments sowie sämtliche damit verbundenen operativen Tätigkeiten erfolgt durch die BCI 4 Partnership in Singapur. Die Prognose geht von Gesamtinvestitionen in Container in Höhe von 228,0 Mio. US$ aus. Die BCI 4 Partnership hat per 1. März 2011 bereits Container in einem Volumen von rund 60,4 Mio. US$ erworben und übernommen. Für weitere Container im Wert von ca. 45,8 Mio. US$ hat die BCI 4 Partnership Kaufverpflichtungen vereinbart. Zu 14. Ankaufsvergütung BCFS Partnership Die BCI 4 Partnership hat mit der BCFS Partnership einen Containervermittlungsvertrag für den Ankauf von Containern geschlossen. Gemäß diesem Vertrag wird die BCFS Partnership als exklusiver Vermittler für den Ankauf von Containern mit den Mitteln gemäß Business Plan für die BCI 4 Partnership tätig und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 1 % des Kaufpreises der Container bzw. sonstigen Transportequipments. Zu 15. Bankgebühren Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Containerflotte erforderlichen Darlehensbetrags sowie aller hiermit einhergehenden Tätigkeiten und Kosten der finanzierenden Bank und Berater wurden 1,25 % der Darlehenssumme in der Planung berücksichtigt. Zu 16. Gründungskosten Für Gründungs- und Anlaufkosten der BCI 4 Partnership in Singapur sind US$ eingeplant. Zu 17. Liquiditätsreserve BCI 4 Partnership Zur Abdeckung von Schwankungen der verfügbaren Liquidität ist bei der BCI 4 Partnership insgesamt eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 1,261 Mio. US$ berücksichtigt, welche sich während der Investitionsphase aufbaut. Zu 18. Nominalkapital BCI 4 Partnership Das nominale Eigenkapital der BCI 4 Partnership wird durch die BCI 4 KG und die BCI 4 Pte. Ltd. erbracht. Die BCI 4 KG ist mit 92,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 4 Partnership beteiligt und hält eine fixe Kapitalbeteiligung in Höhe von US$. Die BCI 4 Pte. Ltd. hält die übrigen 7,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 4 Partnership und bringt in die BCI 4 Partnership ein fixes Kapital in Höhe von US$ ein. Weitere Kapitaleinzahlungen durch die BCI 4 Pte. Ltd. erfolgen nicht. BCI 4 Pte. Ltd. unterstützt die BCI 4 Partnership, indem sie Kontakte knüpft und ihr strategisches Markt-Know-how zur Verfügung stellt. Zu 19. Sonstiges Eigenkapital Die BCI 4 KG leistet über ihre fixe Beteiligung am nominalen Eigenkapital der BCI 4 Partnership hinaus prognosegemäß weitere Kapitaleinlagen in Höhe von US$. Zu 20. Erträge während der Investitionsphase Die Liquiditätsprognose geht von einem positiven Saldo aus Mietzuflüssen sowie Abflüssen für Zinsen, Tilgungen Gesellschaftskosten und Auszahlungen an Gesellschafter in Höhe von ca. 4,282 Mio. US$ bis zum 30. September 2011 aus. Buss Global Containerfonds 11

49 49 Zu 21. Langfristige Tilgungsdarlehen Zur Finanzierung des geplanten Containererwerbs geht die Prognose von der Aufnahme langfristiger Darlehen in Höhe von insgesamt US$ aus. Die BCI 4 Partnership hat bereits einen Darlehensvertrag mit der singapurischen Niederlassung einer niederländischen Geschäftsbank über bis zu US$ abgeschlossen sowie eine durch die Kreditgremien bestätigte Zusage der singapurischen Niederlassung einer deutschen Geschäftsbank für ein Darlehen in Höhe von bis zu US$ erhalten. Konsolidierte Darstellung der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership Die Ergebnis- und Liquiditätsplanung wird in konsolidierter Form für den prognosegemäßen Anteil der Fondsgesellschaft an der BCI 4 KG und entsprechend an der BCI 4 Partnership in Singapur vorgenommen. Die hierzu passende konsolidierte Übersicht der Mittelverwendung und Mittelherkunft aller drei Gesellschaften stellt sich ausgehend von den vorstehend erläuterten separaten Übersichten für die Fondsgesellschaft und die BCI 4 KG sowie die BCI 4 Partnership wie folgt dar: Konsolidierte Darstellung Buss Globlal Containerfonds 11 GmbH & Co. KG, BCI 4 KG und BCI 4 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Kaufpreis Container + Transportequipment * ,95 % 261,13 % Ankaufsvergütung BCFS Partnership * ,94 % 2,61 % Bankgebühren * ,78 % 2,16 % Eigenkapitaleinwerbung * ,15 % 8,75 % Konzeption und Prospektierung * ,16 % 0,45 % Platzierungsgarantie * ,04 % 0,10 % Treuhandvergütung * ,09 % 0,25 % Mittelverwendung * ,06 % 0,17 % Gründungskosten Fondsgesellschaft + BCI 4 Partnership * ,02 % 0,06 % Beteiligung an der Komplementärin der BCI 4 KG * ,01 % 0,04 % Liquiditätsreserve Fondsgesellschaft + BCI 4 Partnership * ,81 % 2,25 % Gesamt ,00 % 277,96 % Mittelherkunft Eigenkapital Buss Global Containerfonds 11 * ,98 % 100,00 % Nominalkapitalanteil BCI 4 Pte. Ltd. anteilig * ,03 % 0,09 % Erträge während der Investitionsphase * ,76 % 4,90 % Langfristige Tilgungsdarlehen * ,23 % 172,97 % Gesamt ,00 % 277,96 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

50 50 Ergebnisplanung Ergebnis- und Liquiditätsprognose Erläuterungen Vorbemerkung Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt in konsolidierter Darstellung den rechnerischen Anteil der Fondsgesellschaft (Quotenkonsolidierung) an den Ergebnissen der BCI 4 Partnership. Ausgehend von einem von der Fondsgesellschaft platzierten Emissionskapital von US$, von dem Buss Global Containerfonds 9 platzierten Emissionskapital von und von dem von Buss Global Containerfonds 10 platzierten Emissionskapital von sind der Fondsgesellschaft diese konsolidierten Ergebnisse über ihre Beteiligung an der BCI 4 KG in Höhe von ca. 11,5 % zuzurechnen. Mit der möglichen Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bzw. der Kapitalanteile des Buss Global Containerfonds 9 und/oder des Buss Global Containerfonds 10 oder der Beteiligung weiterer Investoren an der BCI 4 KG im Rahmen zukünftiger Kapitalerhöhungen erhöht bzw. reduziert sich dieser Prozentsatz entsprechend. Alle in Euro anfallenden Beträge wurden zu einem Wechselkurs von 1,395 US$/ umgerechnet. Nettomieterlöse Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf der Investitionsplanung der BCI 4 Partnership, der bereits von ihr erworbenen Containerflotte sowie geplanter weiterer Investitionen (siehe hierzu Seite 40 f.). Bei den kalkulierten Mieterlösen handelt es sich um Nettomieterlöse, von denen bereits die Betriebskosten wie Versicherung, Lagerung, Reparaturen etc. sowie Managementvergütungen für die Containerleasinggesellschaften etc. abgezogen wurden. Für die bereits erworbene Containerflotte basiert die Kalkulation der Nettomieterlöse beim langfristig vermieteten Flottenteil auf den jeweils abgeschlossenen Mietraten. Insgesamt erzielt dieser Flottenteil einen Nettomietrückfluss von ca. 14,3 % p. a. bezogen auf den Einkaufspreis. Für die geplanten Investitionen wurde auf Basis der aktuell von der BCI 4 Partnership geführten Verhandlungen angenommen, dass diese in eine Mischung von neuen und gebrauchten Standard- und Kühlcontainern (Kühlcontaineranteil ca. 10 %) investieren werden. Für diese Container wurde ein durchschnittliches Alter von 2,8 Jahren angenommen und im Durchschnitt mit Nettomieterlösen in Höhe von ca. 13,8 % bezogen auf einen angenommenen durchschnittlichen Kaufpreis von ca US$ pro CEU für Standardcontainer kalkuliert. Ergebnis- und Liquiditätsprognose Buss Global Beschäftigung der Flotte Nettomietrückfluss in % des Kaufpreises Nettoverkaufserlös Standardcontainer in US$/CEU Ergebnisrechnung in TUS$ Nettomieterlöse * Gewinn aus Containerverkauf * Gesellschaftskosten Singapur * Zinsen BCI 4 Partnership * Abschreibungen * Ergebnisausgleich Emissionsphase * Steuerliches Ergebnis (Singapur) * Ergebnisanteil BCI 4 Pte Ltd.* Nettozinseinnahmen / (-kosten) Deutschland * Treuhandvergütung * Gesellschaftskosten Deutschland * Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland * Steuerliches Ergebnis * Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals Liquiditätsrechnung in TUS$ Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen * Reinvestitionen * Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase * Gesellschaftskosten Singapur * Zinsaufwand, netto * Tilgung * Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) * Anteilige Auszahlung an BCI 4 Pte. Ltd.* Gesellschaftskosten Deutschland * Treuhandgebühren * Auszahlung an Gesellschafter * Auszahlung an Gesellschafter in % des Eigenkapitals Veränderung der freien Liquidität * Freie Liquidität am Jahresende * Handelsrechtliche Ergebnisprognose Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit * Aufwendungen Investitionsphase / Anlaufkosten * Handelsrechtliches Ergebnis * Über die Laufzeit des Fonds wurde aufgrund des Rückgangs der Auslastung der Containerflotte im Zuge des Auslau- Buss Global Containerfonds 11

51 Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (konsolidiert) bis 30. Juni Ø / Summe 14,03 % 13,88 % 13,73 % 13,53 % 13,65 % 13,19 % 12,97 % 13,57 % ,94% -8,17 % -8,12 % -7,49 % -6,37% -5,26 % 82,60 % 38,30 % ,41 % 7,00 % 7,00 % 7,00 % 7,00 % 7,00 % 97,81 % 134,22 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

52 52 Ergebnisplanung fens von Mietverträgen und der Alterung der Container ein Rückgang des durchschnittlichen Nettomietrückflusses von anfänglich ca. 14 % p. a. auf knapp 13 % p. a. im Jahr 2017 unterstellt. Die Auslastung der Containerflotte wird anfänglich voraussichtlich bei fast 100 % liegen. Bis zum Jahr 2017 wird ein Rückgang auf gut 90 % erwartet. Gesellschaftskosten Singapur Die Gesellschaftskosten beinhalten die Personal-, Raum-, Jahresabschluss- und sonstigen Kosten der in Singapur ansässigen BCI 4 Partnership. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2012 eine Steigerung um 3 % p. a. berücksichtigt. Gewinn aus Containerverkauf Der Gewinn aus Containerverkäufen setzt sich aus zwei Positionen zusammen: Verkauf von zuvor vermieteten Containern, die ein Alter von zwölf Jahren erreicht haben und kontinuierlich auf dem Zweitmarkt veräußert werden, sowie Verkauf der Mitte des Jahres 2017 verbliebenen Container in den Erstmarkt. Die Verkäufe zuvor vermieteter Container, die ein Alter von durchschnittlich gut zwölf Jahren erreicht haben, wurden auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert. Als Nettoverkaufserlös wurde ein Betrag von 815 US$ pro CEU für Standardcontainer der Planung zugrunde gelegt. Dies liegt in der Bandbreite der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungswerte für 11 bis 13 Jahre alte Standardcontainer. Für Kühlcontainer wurde ein Wert von 550 US$ pro CEU angesetzt. Mitte des Jahres 2017 soll die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts in den Erstmarkt verkauft werden. Hierfür wurde ein durchschnittlicher Verkaufspreis von ca US$ pro CEU angenommen. Dieser Verkaufspreis liegt deutlich höher als der für Verkäufe in den Zweitmarkt, da das Containerportfolio zu diesem Zeitpunkt ein planmäßiges Durchschnittsalter von ca. 8,7 Jahren und somit noch ein Vermietungspotenzial von mehreren Jahren hat. Der Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Saldo der Veräußerungserlöse und dem Buchwert der Container in Singapur; letzterer wurde auf Basis einer Abschreibung über acht Jahre (Restnutzungsdauer) ermittelt. Durch einen im Rahmen der Investitionsrichtlinien zulässigen Containerhandel können zusätzlich Gewinne aus dem Handel mit zumeist unvermieteten, auch jüngeren Containern entstehen. Etwaige derartige Gewinne sind in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt, da der tatsächliche Umfang der Handelsaktivitäten nur schwer abzuschätzen ist. Zinsen BCI 4 Partnership Der Zinsaufwand für die von der BCI 4 Partnership aufgenommenen bzw. aufzunehmenden US-Dollar-Tilgungsdarlehen wurden mit durchschnittlich 6,0 % p. a. kalkuliert. Für das Darlehen der niederländischen Geschäftsbank müssen für den in Anspruch genommenen Teil Zinssicherungsgeschäfte über die gesamte Laufzeit des Darlehens abgeschlossen werden. Eine erste Darlehenstranche von 22,8 Mio. US$ wurde mit einem effektiven Zinssatz einschließlich Marge von 6,0 % p. a. gesichert. Für das andere Darlehen ist geplant, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar- Basiszinssatz zu profitieren. In den Zinsaufwand für das Jahr 2011 sind auch Zinsen für ein im Zusammenhang mit dem Erwerb weiterer Container etwaig aufzunehmendes dreimonatiges Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung in Höhe von 12,0 Mio. US$ eingeflossen. Es sind hierfür Zinsen in Höhe von 6% p. a. (inkl. Bankmarge) angesetzt. Von dem Zinsaufwand wurden Zinsen auf die freie Liquidität der BCI 4 Partnership abgezogen. Für diese Zinsen wurde ein durchschnittlicher Guthabenzins in Höhe von 2,0 % p. a. angenommen. Abschreibungen Die Kalkulation sieht vereinfachend eine lineare Abschreibung der Container in Singapur einschließlich aktivierter Nebenkosten über 8 Jahre bezogen auf die Restnutzungsdauer für alle durch die BCI 4 Partnership erworbenen Container, mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container, vor. Steuerlich sind in Singapur nicht zwingend die buchhalterischen Abschreibungen, sondern sogenannte Capital Allowances abzugsfähig. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen können diese in Höhe der buchhalterischen Abschreibungen geltend gemacht werden. Es ist auch möglich, die Abschreibungsdauer in einer anderen Höhe zu wählen, so dass sich durch die gewählten Abschreibungen jeweils immer nur ein knapp negatives steuerliches Ergebnis ergibt. Die letztere Alternative stellt Buss Global Containerfonds 11

53 53 das in Singapur üblichere Vorgehen dar. Es ist geplant, in dieser Weise zu verfahren. Die sich dadurch ergebenden Änderungen haben keine Auswirkungen auf die prospektierten Ergebnisse, da auch dann nur im Jahr 2017, im Jahr des geplanten Verkaufs der Containerflotte, mit einer Steuerzahlung gerechnet wird. Als aktivierte Nebenkosten werden weiterhin die bei der Finanzierung der Containerakquisitionen anfallenden Bankgebühren sowie die Gründungskosten der BCI 4 Partnership linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Mitte 2017 abgeschrieben. Ergebnisausgleich in der Emissionsphase Die Fondsgesellschaft investiert später in die BCI 4 KG bzw. hierüber in die BCI 4 Partnership als die Buss Global 9 KG. Aus diesem Grund steht der Fondsgesellschaft eine im Vergleich um 277 TUS$ niedrigerer Ergebnisanteil entsprechend der etwas geringeren prozentualen Gesamtauszahlungen zu. Steuerliches Ergebnis (Singapur) Aufgrund der operativen Tätigkeit der BCI 4 Partnership in Singapur liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in Singapur. Der auf die steuerbaren Einkünfte anzuwendende Steuersatz beträgt gegenwärtig 5 %. Zusätzlich ist es erforderlich, in den USA für die von der BCI 4 Partnership erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abzugeben. Hieraus resultiert voraussichtlich eine Steuerbelastung von ca. 3 % des in Singapur erzielten Ergebnisses. Während der Fondslaufzeit wird nur im Jahr 2017 mit einer Steuerzahlung gerechnet. Ergebnisanteil BCI 4 Pte. Ltd. Neben der BCI 4 KG ist die BCI 4 Pte. Ltd. an der BCI 4 Partnership beteiligt. Die BCI 4 Pte. Ltd. partizipiert mit 7,5 % an deren Ergebnissen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung von 7,5 % p. a. der Auszahlungen an die BCI 4 KG werden die Mehrerlöse nicht mehr im Verhältnis der nominalen Kapitalanteile, sondern im Verhältnis 20:80 zwischen der BCI 4 Pte. Ltd. und der BCI 4 KG verteilt (vgl. auch Seite 82 f.). Nettozinseinnahmen/(-kosten) Deutschland In diese Position fließen die Zinserträge auf die freie Liquidität in der Fondsgesellschaft nach Abgeltungssteuer ein. Für die freie Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Verzinsung des Monatssaldos von 2,0 % p. a. abzüglich 25 % Abgeltungssteuer kalkuliert. Treuhandvergütung Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin ab 1. Januar 2012 eine Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des Emissionskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2013 jährlich um 2 %. Im Jahr der Liquidation erhält die Treuhänderin gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung. Gesellschaftskosten Deutschland Diese Position beinhaltet die laufenden Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft. Dazu gehören im Wesentlichen die Vergütung für die Komplementärin, Aufwendungen für Buchhaltung, Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, laufende Steuerberatungskosten sowie sonstige Verwaltungskosten. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2012 eine Steigerung um 2 % p. a. in der Kalkulation berücksichtigt. Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland Die Fondsnebenkosten aus der Platzierungsphase, die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallen, werden für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes steuerlich linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Mitte 2017 abgeschrieben. Steuerliches Ergebnis Aufbauend auf dem steuerlichen Ergebnis in Singapur enthält das in dieser Position dargestellte deutsche steuerliche Ergebnis auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind, wie z. B. die Platzierungskosten, die Treuhandgebühren oder die Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft. Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Singapur unterliegen in Deutschland gemäß 32 b Einkommensteuergesetz grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. In Singapur entstandene Verluste werden jedoch auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nur im Rahmen einer Verrechnung mit entsprechenden Gewinnen berücksichtigt (vgl. auch Steuerliche Grundlagen Seite 101 f.). Das heißt: Bei der Ermittlung des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes wird das steuerbare positive Ergebnis aus der

54 54 Ergebnisplanung Beteiligung in Singapur hinzugerechnet. Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird auf Basis eines steuerlichen Ergebnisses in Deutschland berechnet. Mit diesem ggf. höheren Steuersatz ist das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu versteuern. Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von jeweils 60 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise März 2011 fließen der BCI 4 Partnership somit plangemäß Ende Mai 2011 zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Reinvestitionen Die BCI 4 Partnership plant überschüssige freie Liquidität bis Ende 2015 für Reinvestitionen in Gebrauchtcontainer zu verwenden. Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase Der Fondsgesellschaft fließt ihre freie Liquiditätsreserve von ca US$ plangemäß Ende des dritten Quartals 2011 zu. Darüber hinaus fließt in diese Position der von der BCI 4 Partnership in der Investitionsphase generierte Liquiditätsüberschuss ein, der der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung zugerechnet wird. Zinsaufwand, netto Diese Position umfasst den Saldo des kalkulierten Zinsaufwandes für die zur Finanzierung der Containerflotte aufgenommenen US-Dollar-Darlehen auf Ebene der BCI 4 Partnership sowie die Zinseinnahmen auf die freie Liquidität auf Ebene der BCI 4 Partnership und der Fondsgesellschaft. Tilgung Das bei der niederländischen Geschäftsbank aufzunehmende Darlehen muss in gleich hohen vierteljährlichen Raten von 2,25 % der ursprünglich in Anspruch genommenen Darlehenssumme, erstmals zum Ende des dritten Quartals 2011, getilgt werden. Auch das Darlehen von der deutschen Geschäftsbank ist quartalsweise, erstmals zum Ende des vierten Quartals 2011, zu tilgen. Die Tilgung dieses Darlehens hat unter Beachtung eines Mindesttilgungsplans zu erfolgen, der sich an monatlichen variierenden, maximalen Beleihungswerten der durch das Darlehen finanzierten noch in der Flotte befindlichen Container orientiert. Die jährliche Tilgung nimmt im Rahmen dieses Tilgungsplans fortlaufend ab. So liegt die für das Jahr 2012 angenommene Tilgungsrate bei ca. 11,5 % der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme und sinkt auf ca. 7,9 % im Jahr Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) Diese Position enthält die Steuerzahlungen in Singapur auf Grundlage des dortigen steuerlichen Ergebnisses. Die nominale Steuerbelastung in Singapur liegt bei derzeit ca. 5 % zuzüglich ca. 3 % Steuerlast aufgrund der parallel in den USA erforderlichen Anmeldung eines bestimmten Anteils der Einkünfte. Aufgrund der durch die Abschreibungen bedingten negativen steuerlichen Ergebnisse und den sich dadurch ergebenden Verlustvorträgen ergibt sich erstmals im Jahr 2017 eine Steuerzahlung in Singapur und in den USA. Anteilige Auszahlung an BCI 4 Pte. Ltd. Die BCI 4 Pte. Ltd. erhält auf ihre 7,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile am Nominalkapital der BCI 4 Partnership ebenfalls Auszahlungen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung des jeweils auf Ebene der BCI 4 Partnership gebundenen Kapitals von 7,5 % p. a. (IRR-Rendite) der Auszahlungen werden die Mehrerlöse im Verhältnis 20:80 zwischen der BCI 4 Pte. Ltd. und der BCI 4 KG verteilt. Auszahlung an Gesellschafter Die geplanten Auszahlungen von 7,0 % p. a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise, d.h. 1,75 % je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche nach dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung für das Jahr 2011 ist für Anfang Januar 2012 geplant. Die geplante Schlussauszahlung von ca. 92,5 % beinhaltet die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Containerflotte. Buss Global Containerfonds 11

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56 56 Kapitalflussplanung Kapitalrückflussprognose für einen Anleger Beispielrechnung für eine Beteiligungssumme von US$ bei Einzahlung zum 31. Mai Gebundenes Kapital in US$, Periodenanfang Eigenkapitaleinzahlung in US$ Eigenkapitalrückzahlung in US$ Gewinnausschüttung in US$ Steuerzahlungen (anteilig, vor Progressionsvorbehalt) in US$ Auszahlungen gesamt in US$ Auszahlungen gesamt in % 2,28 % 7,00 % 7,00 % Nettozahlungsfluss in US$ Haftungsvolumen gemäß 172 HGB in, Periodenende Anteiliges Fremdkapital in US$, Periodenende Erläuterungen Der dargestellten Kapitalrückflussrechnung für einen Beispielanleger liegen die Daten der Ergebnis- und Liquiditätsprognose auf den Seite 50 f. zugrunde. Dabei sind Auszahlungen dem Jahr zugerechnet worden, dem sie ergebnismäßig zuzuordnen sind, auch wenn sie erst ca. eine Woche nach Ende des vierten Quartals erfolgen. Abweichungen bei den prognostizierten Werten haben unmittelbare Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für den Anleger. Folgende Annahmen wurden getroffen: Beteiligungshöhe: US$, Einzahlung zum 31. Mai 2011; Besteuerung/Erlöse: Singapur; Freistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland; Progressionsvorbehalt gem. 32 b Einkommensteuergesetz; Steuersatz Singapur (inkl. USA): 8 % auf steuerbare Einkünfte. zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 95. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Die volle erste Auszahlung gemäß Prognoserechnung für das Jahr 2011 in Höhe von rund 2,28 %, die Anfang 2012 erfolgt, erhalten Anleger, deren Einlage am 31. Mai 2011 bei der Fondsgesellschaft eingegangen ist. Für diese Anleger sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit ca. 135,0 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Sollte die Einlage vor oder nach dem 31. Mai 2011 eingezahlt werden, so erhöht oder verringert sich die Auszahlung pro rata temporis entsprechend dem früheren oder späteren Einzahlungszeitpunkt. Während der Fondslaufzeit wird prognosegemäß nur im Jahr 2017 mit einer Steuerzahlung gerechnet, da in den Jahren davor negative steuerliche Ergebnisse erwirtschaftet werden oder positive steuerliche Ergebnisse mit den Verlustvorträgen des Vorjahres verrechnet werden können. Die prognostizierten Auszahlungen setzen sich aus Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen zusammen. Höhe und Beginn der Auszahlung sind abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungsbetrags durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils Aus dem Nettozahlungsfluss nach Steuern errechnet sich das gebundene Kapital des Anlegers, welches für den Anfang einer jeden Periode ausgewiesen ist. Weiterhin sind das voraussichtliche Haftungsvolumen und das anteilige Fremdkapital zu den jeweiligen Periodenenden dargestellt. Buss Global Containerfonds 11

57 Summe ,00 % 7,00 % 7,00 % 97,74 % 135,02 % Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

58 58 Sensitivitätsanalyse Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose Vorbemerkung Im Rahmen der nachfolgenden Sensitivitätsanalyse werden die Auswirkungen von Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren auf den Anlageerfolg untersucht. Jedem Anleger soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, Auswirkungen veränderter Rahmenbedingungen besser einschätzen zu können. Nettomietniveau Der Nettomietrückfluss ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermietetem Container), den Auslastungsgrad (Prozentsatz vermieteter Container) und den Kaufpreis von Containern kombiniert. Die Nettomieterlöse berechnen sich aus den Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten wie insbesondere Lagerung und Reparaturen. Die Nettomieterlöse eines Jahres werden durch den Containerkaufpreis einschließlich aller Nebenkosten des Erwerbs geteilt, um den Nettomietrückfluss zu erhalten. Die Nettomieterlöse verbessern sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtern sie sich jeweils. Nicht selten gibt es gegenläufige Entwicklungen bei Auslastungsgrad und Mietrate: So kann beispielsweise durch Senken der Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Der Nettomietrückfluss setzt die erzielten Nettomieterlöse ins Verhältnis mit den Anschaffungskosten und stellt so die relative Ertragskraft der Container dar. Ein niedriger Preis der Container verbessert grundsätzlich den Nettomietrückfluss. Grade bei Neucontainern kann allerdings ein hoher Containerpreis auch mit einer sehr hohen anfänglichen Mietrate einhergehen. Trotz des hohen Anschaffungspreises ist der Nettomietrückfluss dann attraktiv. Die Prognoserechnung berücksichtigt einen durchschnittlichen Nettomietrückfluss nach Managementgebühren von 13,57 % p. a. bezogen auf den Einkaufspreis. Bei dem prognostizierten Nettomietrückfluss handelt es sich um die mit dem bereits erworbenen Portfolio anfänglich realisierten Werte unter Berücksichtigung eines Abschlags für einen Rückgang der Aus- Rückfluss in Prozent * bei Variation der Nettomietrückflüsse Abweichung von der Prognose 150 % Prognoseniveau 140 % 130 % 120 % 110 % 100 % 12,21 % 13,57 % 14,93 % Rückfluss in Prozent * bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt (in % des Prospektniveaus) Abweichung von der Prognose 150 % Prognoseniveau 140 % 130 % 120 % 110 % 90 % 100 % 110 % * bei Einzahlung zum 31. Mai 2011 Buss Global Containerfonds 11

59 59 lastung der Containerflotte nach Auslaufen der anfänglichen Mietverträge sowie für die Alterung der Container. Je nach Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Wesentliche Ursachen hierfür können insbesondere in einer höheren oder niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils, in höheren oder niedrigen Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge und in höheren oder niedrigeren Kaufpreisen für die Container liegen. Die Auswirkung von Abweichungen des durchschnittlichen Nettomietrückflusses auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der Grafik auf der linken Seite wiedergegeben. Veräußerungserlöse Die laufenden kalkulierten Nettoverkaufserlöse im Zweitmarkt wie auch der kalkulierte Verkaufserlös der Containerflotte am Ende der prognostizierten Laufzeit sind abhängig von den jeweiligen Marktgegebenheiten und können entsprechend von der Prognose abweichen. So würden sich ein günstiger Mietmarkt und hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt positiv auf die erzielbaren Erlöse auswirken und umgekehrt. Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie links unten dargestellt auf die Höhe der Rückflüsse aus. Zinsniveau Es ist geplant, den Zinssatz für ca. zwei Drittel des insgesamt aufgenommenen Darlehensbetrags im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Der kalkulierte durchschnittliche Zinssatz von 6,0 % p. a. spiegelt die aktuelle Markteinschätzung hinsichtlich durchschnittlichem Basiszins und Bankmarge wider und ist von Marktschwankungen abhängig. Diese können sich sowohl auf den Basiszinssatz als auch auf die Bankmarge auswirken. So könnte die BCI 4 Partnership z. B. im Fall eines deutlichen Absinkens des allgemeinen Bankmargenniveaus über eine Refinanzierung ihrer Darlehen ihre Zinsaufwendungen senken. Rückfluss in Prozent * bei Variation des Zinsniveaus Abweichung von der Prognose 140 % Prognoseniveau 136 % 132 % 128 % 124 % 120 % 7,00 % 6,00 % 5,00 % * bei Einzahlung zum 31. Mai

60 60 Sensitivitätsanalyse Gleichzeitig könnten die Zinsaufwendungen durch einen Anstieg des kurzfristigen US-Dollar-Basiszinssatzes oder den Abschluss einer langfristigen Zinssicherung steigen. Eine Variation des Zinssatzes für das Darlehen auf Ebene der BCI 4 Partnership wirkt sich bei ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie auf Seite 59 dargestellt auf die Höhe der Rückflüsse aus. Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau, Veräußerungserlösen und Zinsniveau Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines Parameters. Bei gleichzeitiger Variation von Nettomietniveau, Veräußerungserlösen und Zinsniveau zum ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Rückflüsse: Variation von Mietrückfluss, Verkaufserlös und Zinsniveau Abweichung von der Prognose * Nettomietrückfluss in % Zinssatz Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt bis 2017 / Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende % 100 % 105 % Zweitmarkt Erstmarkt ,50 % 145,4 % 151,7 % 158,0 % 14,9 % 6,00 % 142,4 % 148,7 % 155,0 % 6,50 % 139,3 % 145,7 % 152,0 % 5,50 % 131,7 % 138,1 % 144,4 % 13,6 % 6,00 % 128,6 % 135,02 % 141,3 % 6,50 % 125,2 % 131,9 % 138,3 % 5,50 % 115,7 % 123,3 % 130,2 % 12,2 % 6,00 % 111,6 % 119,2 % 126,7 % 6,50 % 107,5 % 115,1 % 122,7 % Buss Global Containerfonds 11 * bei Einzahlung zum 31. Mai 2011

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62 62 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG Eröffnungsbilanz zum * Zwischenbilanz zum ** Aktiva T T A Anlagevermögen 1. Beteiligung BCI 4 KG 0, ,53 B Umlaufvermögen 1. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 3,62 0,00 2. Guthaben bei Kreditinstituten 0,00 3,62 Summe Aktiva 3, ,15 Passiva A Eigenkapital 1. Kommanditeinlagen 3,62 3,62 2. Entnahmen (Auszahlungen) 0,00 0,00 3. Verlustvortrag 0,00 0,00 4. Ergebnis 0,00 0,00 B Verbindlichkeiten 1. Sonstige Verbindlichkeiten (Einlageverbindlichkeit) 0, ,53 Summe Passiva 3, ,15 Ertragslage Zwischen Gewinn- und Verlustrechnung vom bis zum T Umsatzerlöse 0,00 Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,00 Wechselkursanpassungen 0,00 Ergebnis 0,00 Buss Global Containerfonds 11 * Umrechnungswechselkurs US$/ per : 1,3803 ** Umrechnungswechselkurs US$/ per : 1,3817

63 63 Voraussichtliche Vermögenslage der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (Prognose) Aktiva T T T T A Anlagevermögen 1. Beteiligung BCI 4 KG 6.262, , , ,4 B Umlaufvermögen 1. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 0,0 0,0 0,0 0,0 2. Guthaben bei Kreditinstituten 95,5 100,2 105,2 109,6 Summe Aktiva 6.357, , , ,0 Passiva A Eigenkapital 1. Kommanditeinlagen 7.172, , , ,0 2. Entnahmen (Auszahlungen) -101,0-603, , ,1 3. Verlustvortrag 0,0-713,5-746,0-779,2 4. Ergebnis -713,5-32,5-33,1-33,8 B Verbindlichkeiten 1. Sonstige Verbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 0,0 Summe Passiva 6.357, , , ,0 Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammenhänge zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Die Prognosen der voraussichtlichen Vermögens-, Ertragsund Finanzlage sowie zu den Planzahlen basieren auf bereits geschlossenen Verträgen und den in der Investitionsplanung sowie der Ergebnis- und Liquiditätsprognose auf den Seiten beschriebenen Annahmen. Als Umrechnungskurs für in US-Dollar lautende Beträge wurde in den Prognosen der Kalkulationskurs von 1,395 US$/ zugrunde gelegt. Es wurde von der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von US$ im Jahr 2011 ausgegangen. Die planmäßigen Liquiditätsauszahlungen seitens des BCI 4 KG an die Fondsgesellschaft wurden jeweils als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die sich der Beteiligungsansatz in der Darstellung der voraussichtlichen Vermögenslage zum Jahresende entsprechend verringert. Die Fondsgesellschaft erzielt prognosegemäß in den ersten Jahren, bis auf Zinseinnahmen auf die freie Liquidität, die jeweils abzgl. der Abgeltungssteuer dargestellt werden, keine eigenen Erlöse. Als sonstige betriebliche Aufwendungen wurden die Treuhandvergütung, die Vergütung der Komplementärin ab 1. März 2011 in Höhe von (4.500 US$) p. a. sowie sonstige Gesellschaftskosten auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von ( US$) jährlich, die jeweils ab 2012 pro Jahr um 2 % ansteigen, berücksichtigt. Die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von ( US$), für die Konzeption und Prospektierung in Höhe von (inkl. etwaiger Umsatzsteuer) ( US$), für die Platzierungsgarantie in Höhe von ( US$), für die Treuhänderin in Höhe von (inkl. etwaiger Umsatzsteuer) ( US$) und für die Mittelverwendungskontrolleurin in Höhe von (inkl. Umsatzsteuer) sowie die Gründungskosten in Höhe von wurden im Jahr 2011, dem Jahr der prognostizierten Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals, berücksichtigt. Der Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit setzt sich zusammen aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und den Auszahlungen der BCI 4 KG an die Fondsgesellschaft. Der Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit ergibt sich aus dem im Jahr 2011 bei der Fondsgesellschaft planmäßig eingezahlten Kommanditkapital in Höhe von US$ ( ) und den jährlichen planmäßigen Auszahlungen an die Gesellschafter, die in der Prognose zur Vermögenslage bei den Passiva unter A.2. ausgewiesen werden.

64 64 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG (BCI 4 KG) in der Fassung vom 10. März 2011 einen Kapitalanteil in Höhe von US$ ( ) an der BCI 4 KG gezeichnet. Die Einlage ist bis spätestens zum 30. Juni 2012 zu erbringen. Da die Fondsgesellschaft selber weder produzierend tätig ist noch Umsätze generiert, wurden diese Planzahlen mit Null angesetzt. Die Planergebnisse entsprechen den in der Prognose der Ertragslage ausgewiesenen Ergebnissen. Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wurde am 18. Februar 2011 im Handelsregister eingetragen. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Gesellschaftskapital um US$ (planmäßiges Emissionskapital) auf einen Betrag von US$ (Zielkapital) zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft ein Kommanditkapital von US$ bei der BCI 4 KG gezeichnet, aber noch keine Einlage erbracht. Voraussichtliche Ertragslage der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG jeweils zum Jahresende (Prognose) bis bis bis bis T T T T Umsatzerlöse 0,0 0,0 0,0 0,0 Zinseinnahmen abzgl. Abgeltungssteuer 0,2 1,5 1,5 1,6 Sonstige betriebliche Aufwendungen -713,7-34,0-34,7-35,4 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -713,5-32,5-33,1-33,8 Voraussichtliche Finanzlage der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG jeweils zum Jahresende (Prognose) T T T T Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit -559,8 506,8 507,0 506,4 Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit 7.071,1-502,0-502,0-502,0 Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit ,8 0,0 0,0 0,0 Veränderung der liquiden Mittel 95,5 4,7 5,0 4,4 Freie Liquidität am Ende des Geschäftsjahres 95,5 100,2 105,2 109,6 Planzahlen der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG jeweils zum Jahresende (Prognose) T T T T Investitionen 6.415,8 0,0 0,0 0,0 Produktion 0,0 0,0 0,0 0,0 Umsatz 0,0 0,0 0,0 0,0 Ergebnis -713,5-32,5-33,1-33,8 Buss Global Containerfonds 11

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66 66 Recht Rechtliche Grundlagen Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots dargestellt. Eine Beteiligung erfolgt auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags, des Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Mittelverwendungsvertrags. Alle drei Verträge sind im vollen Wortlaut auf Seite 104 ff. abgedruckt. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Rechtsform der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft (im Folgenden auch Emittentin ) hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gemäß 161ff. HGB. Persönlich haftende Gesellschafterin Die Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ( Komplementärin ). Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft haftet sie gesetzlich zwingend unbeschränkt nach 161 Abs. 2 i.v.m. 128 HGB. Als Kapitalgesellschaft haftet die Komplementärin für ihre Verbindlichkeiten jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Die Komplementärin betreffende Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen befinden sich in den 3 (Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen), 8 (Geschäftsführung und Vertretung), 10 (Besondere Gesellschafterleistungen und deren Vergütung), 11 (Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse), 12 (Jahresabschluss), 13 (Ergebnisverteilung), 14 (Entnahmen/Auszahlungen) und 20 (Auflösung der Gesellschaft) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht insoweit von der gesetzlichen Regelung ab, als sie im Fall der Bestellung von mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung der Komplementärin kann aber allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Ebenso kann sie alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. Die Komplementärin ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und vom Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. Sie kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die im Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft vorgesehen sind und die Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft erfüllen. Angelegenheiten, die wegen ihrer Tragweite für die Fondsgesellschaft von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in 8.2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demge- Buss Global Containerfonds 11

67 67 genüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören beispielweise die Änderung der Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft, die Zustimmung zur Änderung von Gesellschaftsverträgen und Investitionsrichtlinien von Beteiligungsgesellschaften sowie die Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte oder den Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern des Unternehmens bzw. mit mit diesen Gesellschaftern verbundenen Unternehmen, wenn hierfür die Zustimmung der Gesellschafter nach den maßgeblichen Gesellschaftsverträgen erforderlich ist. Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestimmte Beschlüsse bedürfen einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hierzu gehört zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft sowie die Zustimmung zu Beschlüssen auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften der Fondsgesellschaft verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte, sofern ein Verkauf bis einschließlich 31. Dezember 2016 vorgenommen werden soll. Beschlüsse über die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen bedürfen einer Mehrheit von 75 % des Gesellschaftskapitals. In 8.3 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sind konkrete Geschäftsführungsmaßnahmen angeführt, zu denen die Komplementärin ausdrücklich berechtigt ist. Sie sind teilweise auch Ausnahmen zu den in 8.2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft genannten zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen, wie z. B. die Erhöhung der Kommanditeinlage der Fondsgesellschaft bei der BCI 4 KG, die Erteilung der Zustimmung für die Fondsgesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 4 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile. Die Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG im Hinblick auf den Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile darf die Komplementärin ohne Zustimmung der Gesellschafter nur unter Einhaltung bestimmter in 8.3 lit. d (cc) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft geregelter Voraussetzungen erteilen. Beispielweise muss sichergestellt sein, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI 4 KG durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten nicht auf weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 4 KG absinkt. Für Einzelheiten vgl. 8 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung erhält die Komplementärin die auf Seite 80 f. dargestellte Vergütung. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter entscheiden insbesondere über die in 8.2 und 11.7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft aufgeführten Gegenstände. Über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Komplementärin beschließen die Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Alle Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Je US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Treugeber können an den Beschlussfassungen selbst oder durch Weisungen an die Treuhänderin teilnehmen. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben ( gespaltenes Stimmrecht ). Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Ergebnisverteilung und Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen Am Ergebnis der Fondsgesellschaft nehmen die Anleger im Grundsatz im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Anlegern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Anleger in der Investitions- und Platzierungsphase zu erreichen, werden etwaige Verluste zunächst den beitretenden Anlegern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Anleger Verluste der Fondsgesellschaft zugewiesen bekommen haben. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Anleger im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Anleger gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Anlegern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Anleger ergebnismäßig gleichgestellt sind. Im Anschluss an die vorstehend erläuterte ergebnismäßige Gleichstellung aller Anleger werden etwaige Gewinne der Fondsge-

68 68 Recht sellschaft Anlegern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Anleger übersteigen. Sind den betreffenden Anlegern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Anlegern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Die Gleichstellung und Ergebnisverteilung erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandelsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandelsergebnis. Auszahlungen an die Anleger entsprechende Liquidität der Fondsgesellschaft vorausgesetzt werden quartalsweise, erstmals nach Ablauf des vierten Quartals 2011 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 31. Dezember 2011), in US-Dollar an die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Bei der ersten Auszahlung steht dem Anleger ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 95. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter Den Kommanditisten und den Treugebern steht ein Auskunftsund Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach 164 HGB ist durch die Regelung zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften in 8.2 ersetzt. Einlagepflicht der Kommanditisten Die Anleger sind verpflichtet, ihre Einlage innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Kommt ein Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht nach, kann er aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Kommt ein Treugeber seiner Einlageverpflichtung nach dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht nach, so ist diese berechtigt, vom Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und den Treugeber von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. In diesen Fällen ist die Treuhänderin ihrerseits berechtigt, mit dem Geschäftsanteil, für den sie den Rücktritt erklärt hat, aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden. Haftung der Anleger/Kommanditisten Ein Kommanditist haftet grundsätzlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur dann, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme noch nicht geleistet oder zurückgewährt wurde. Die in Euro in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten beträgt 0,05 je 1,00 US$ der von ihm übernommenen Pflichteinlage. Bei einem Kommanditanteil von beispielsweise US$ beträgt die Haftsumme Die Haftung lebt wieder bis zur Höhe der Haftsumme auf, wenn und soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird ( 172 Abs. 4 i.v.m. 171 Abs. 1 HGB). Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft können Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung geltend gemacht werden. Ein Treugeber haftet gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht unmittelbar. Er hat die Treuhänderin jedoch von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der treuhänderischen Verwaltung seiner Beteiligungen entstehen. Damit ist er einem Direktkommanditisten hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Über die Verpflichtung zur Leistung der Einlage und die vorstehend beschriebene Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. Übertragung der Anteile Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können an Dritte abgetreten werden. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung der Komplementärin möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen ihrer Zustimmung; sie darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Fondsgesellschaft, Buss Capital oder der Treuhänderin im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Buss Global Containerfonds 11

69 69 Kommanditist ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. Die Übertragung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils soll nur mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Eine teilweise Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der Anteil mindestens US$ beträgt und in ganzen Zahlen durch teilbar ist. Dies gilt auch für eine Übertragung im Rahmen der Erfüllung eines Vermächtnisses. Tod eines Kommanditisten Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Fondsgesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben bis zur vollständigen Auseinandersetzung über den vererbten Anteil einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Solange dieser nicht bestellt oder die Legitimation der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil. Über Gewinnansprüche kann so lange weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Kündigung, Ausscheiden, Abfindung Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember Ein Kommanditist hat die Kündigung gegenüber der Komplementärin mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. Ein Anleger scheidet auch aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er aufgrund eines wichtigen Grundes aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Anleger trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seiner Einlagepflicht nicht nachkommt oder die erforderliche Handelsregistervollmacht nicht vorlegt. Ist ein Anleger Treugeber, d.h. nicht selber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen, sind seine jeweiligen Verhältnisse maßgeblich. Die Abfindung eines ausgeschiedenen Anlegers ist auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Können sich die Parteien nicht über die Bewertung, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 4 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestandes, einigen, wird der Wert verbindlich durch einen von der Handelskammer Hamburg zu bestellenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Fondsgesellschaft und der ausscheidende Anleger tragen die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zur Hälfte. Die entsprechend ermittelte Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Ausgeschiedene Anleger können weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters kann alternativ beschlossen werden, dass der entsprechende Anleger seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu gleichen Bedingungen auf einen Dritten überträgt ( 16.2 des Gesellschaftsvertrags). In diesem Fall erhält der betroffene Anleger gegen den Erwerber einen Kaufpreisanspruch in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Liquidation Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Er ist auf den Seiten 104 ff. vollständig abgedruckt. Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG Gesellschafter Anlageobjekt der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung an der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG (BCI 4 KG). Die BCI 4 KG ihrerseits ist an der BCI 4 Partnership beteiligt, die Container und sonstiges Transportequipment erwirbt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind neben der Fondsgesellschaft die Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG und die Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG Kommanditisten der BCI 4 KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG können sich noch weitere von Buss Capital initiierte Fondsgesellschaften an der BCI 4 KG beteiligen. Die Buss Container International 4 Verwaltung GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der BCI 4 KG ( Komplementärin ). Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft haftet sie gesetzlich zwingend unbeschränkt nach 161 Abs. 2 i.v.m. 128 HGB; als Kapitalgesellschaft haftet die Komplementärin jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital der Buss Container International 4 Verwaltung GmbH in Höhe von wird zu 100 % von der BCI 4 KG gehalten und ist zur Hälfte eingezahlt. Die BCI 4 KG

70 70 Recht ist mithin eine sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich gibt es bei der BCI 4 KG mithin nur noch Kommanditisten, so dass der Einfluss dieser, also auch jener der Fondsgesellschaft bei der BCI 4 KG, durch den Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht indirekt beschränkt ist. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der BCI 4 KG ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (vgl. hierzu die Ausführungen im nächsten Abschnitt). Die Komplementärin der BCI 4 KG und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. Die Komplementärin kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI 4 KG gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die im Finanz- und Investitionsplan der BCI 4 KG vorgesehen sind und die Investitionsrichtlinien der BCI 4 KG erfüllen oder nach 7.4 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG ausdrücklich erlaubt sind, wie beispielweise die Errichtung der BCI 4 Partnership und die Bevollmächtigung der BCI 4 Pte. Ltd. zur Vertretung der Gesellschaft als Managing Partner gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership, die Ausübung von Stimmrechten der BCI 4 KG bei Beschlussfassungen der BCI 4 Partnership zur Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 4 Partnership sowie die Ausübung von Stimmrechten der BCI 4 KG bei Beschlussfassungen der BCI 4 Partnership bzw. der Abschluss der entsprechenden Verträge zur Aufnahme von Krediten auf Ebene der BCI 4 Partnership, soweit dadurch das Fremdkapital insgesamt nicht 275 % des gesamten Eigenkapitals der BCI 4 Partnership, einschließlich der Zusätzlichen Kapitaleinlagen, übersteigt, oder zur Gewährung von Darlehen durch die BCI 4 Partnership an Gesellschafter der BCI 4 KG, sofern die Voraussetzungen gemäß 12 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 Partnership vorliegen. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die BCI 4 KG von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in 7.3 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen, bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören beispielweise die Änderung der Investitionsrichtlinien der BCI 4 KG bzw. die Ausübung von Stimmrechten zur Änderung von Gesellschaftsverträgen und Investitionsrichtlinien von Beteiligungsgesellschaften sowie die Ausübung von Stimmrechten bei Beschlüssen auf Ebene der BCI 4 Partnership und das Eingehen der entsprechenden Verträge zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von dieser gehaltenen Containerflotte oder der Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern der BCI 4 Partnership bzw. mit mit diesen Gesellschaftern verbundenen Unternehmen unter den in 7.3 lit. i) und j) genannten Voraussetzungen. Für Einzelheiten vgl. 7 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG. Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten Da die BCI 4 KG sämtliche Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin hält, sind in Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der BCI 4 KG bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin ist verpflichtet, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. Verfügt die BCI 4 KG über mehrere Kommanditisten, üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. Jede US$ eines Kapitalanteils an der BCI 4 KG gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter der BCI 4 KG entscheiden insbesondere über die in 7.3 und 11.8 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG angeführten Gegenstände. Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestimmte Beschlüsse bedürfen einer 95%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hierzu gehört zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrags und der Investitionsrichtlinien der BCI 4 KG, die Auflösung der Gesell- Buss Global Containerfonds 11

71 71 schaft und die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen sowie die Zustimmung zu Beschlüssen auf Ebene der BCI 4 Partnership zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von dieser gehaltenen Containerflotte, sofern der Verkauf bis einschließlich 31. Dezember 2016 vorgenommen werden soll. Dauer der BCI 4 KG, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Übertragung der Anteile Insoweit wird auf die des auf den Seiten 116 ff. im Abschnitt Vertragswerk vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG verwiesen. Über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Komplementärin beschließen die Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Alle Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Je US$ des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Liquidation Liquidator ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG unterliegt deutschem Recht und wird auf den Seiten 116 ff. im Abschnitt Vertragswerk vollständig wiedergegeben. Ergebnisverteilung und Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust der BCI 4 KG nehmen die Gesellschafter der BCI 4 KG im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden ihnen auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Ansonsten gelten die bereits zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unter Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Ergebnisverteilung und Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen auf Seite 67 f. gemachten Ausführungen zur Ergebnisverteilung auch für die BCI 4 KG. Der Liquiditätsüberschuss der BCI 4 KG ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des ersten Quartals 2011 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo März 2011), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2010 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung jeweils drei Tage früher. Haftung der Kommanditisten Es gelten die zuvor bei der Darstellung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft auf der Seite 68 gemachten Ausführungen entsprechend. Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership Rechtsform der Gesellschaft Die BCI 4 Partnership ist eine nach singapurischem Recht gegründete Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaftsform gibt es keine beschränkte Haftung für die Gesellschafter. Sie entspricht wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit damit einer OHG (offene Handelsgesellschaft gemäß 105 ff. HGB). Gesellschafter Gesellschafter der BCI 4 Partnership sind die BCI 4 KG mit 92,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile und die BCI 4 Pte. Ltd. mit 7,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile. Das für die Stimm- und Gewinnberechtigung maßgebliche Nominalkapital der Gesellschaft beträgt US$. Die Einlage der BCI 4 KG auf das Nominalkapital beträgt US$ und jene der BCI 4 Pte. Ltd US$. Weiterhin leistet die BCI 4 KG prognosegemäß Zusätzliche Kapitaleinlagen in Höhe von US$. Sollte das planmäßige Emissionskapital erweitert werden und die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 4 KG entsprechend erhöhen oder die BCI 4 KG weitere Kommanditisten aufnehmen und ihr Gesellschaftskapital so erhöhen, wird die BCI 4 KG weitere Zusätzliche Kapitaleinlagen bei der BCI 4 Partnership leisten. Geschäftsführung Die Geschäftsführung liegt in der Hand der durch beide Gesellschafter als Managing Partner ausgewählten BCI 4 Pte. Ltd. Die BCI 4 KG hat den Managing Partner gemäß Gesellschaftsvertrag unwiderruflich bevollmächtigt, im Namen und auf Rechnung der BCI 4 KG alle Verträge zu unterschreiben sowie alle Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, zu denen die

72 72 Recht BCI 4 KG als Gesellschafterin der BCI 4 Partnership verpflichtet ist. Der Managing Partner kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI 4 Partnership gehören, insbesondere jene, die im Finanz- und Investitionsplan der BCI 4 Partnership ( Business Plan ) vorgesehen sind, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Die BCI 4 Pte. Ltd. handelt durch ihren Geschäftsführer Danny Wong. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen, insbesondere die in 8.6 und 8.7 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 Partnership genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen, bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, wobei für die Änderung des Nominalkapitals, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Änderung des Business Plans oder der Investitionsrichtlinien sowie die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters der Gesellschafterbeschluss einstimmig zu fassen ist. Eines mit der einfachen Mehrheit des Nominalkapitals gefassten zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedürfen unter anderem der Erwerb von Containern, sofern dies nicht im Business Plan vorgesehen ist und ein Investitionsbetrag von 5,0 Mio. US$ p. a. überschritten wird, die Aufnahme von Darlehen, sofern dadurch das Fremdkapital insgesamt 275 % des gesamten Eigenkapitals der BCI 4 Partnership, einschließlich der Zusätzlichen Kapitaleinlagen, übersteigt, der Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern der BCI 4 Partnership bzw. mit mit diesen Gesellschaftern verbundenen Unternehmen und eines anderen Rechtsgeschäfts, das Interessenkonflikte beinhaltet, unter den in 8.7 lit. (e) genannten Voraussetzungen, sowie der Verkauf von jeweils mehr als 25 % der Containerflotte der BCI 4 Partnership unter den in 8.7 lit. (g) genannten Voraussetzungen. Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen Der Liquiditätsüberschuss der BCI 4 Partnership wird am Ende eines Quartals an die Gesellschafter ausgeschüttet, wobei die BCI 4 KG 93,5 % des Liquiditätsüberschusses erhält und die BCI 4 Pte. Ltd. die verbleibenden 6,5 %. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an dem stimm- und gewinnberechtigten Anteil am Nominalkapital teil. Für Gewinne gilt die vorgenannte verhältnismäßige Beteiligung, bis das gesamte von der BCI 4 KG in die BCI 4 Partnership eingebrachte Kapital eine Nachsteuer-IRR-Rendite von 7,5 % p. a. erwirtschaftet hat. Danach wird der Gewinn im Verhältnis 80 zu 20 zwischen der BCI 4 KG und der BCI 4 Pte. Ltd. verteilt. Im Rahmen der Liquidation erfolgt eine Überprüfung und eventuelle nachträgliche Korrektur der Gewinnverteilung für den Fall, dass es während des Bestehens der BCI 4 Partnership zu einer abweichenden Verteilung aufgrund von inkorrekten Kalkulationen gekommen sein sollte. Übertragung der Anteile Die BCI 4 KG bedarf für rechtsgeschäftliche Verfügungen über ihren Gesellschaftsanteil an der BCI 4 Partnership keiner Zustimmung, die BCI 4 Pte. Ltd. hingegen benötigt mit Ausnahme der Übertragung des Gesellschaftsanteils an ein mit der BCI 4 Pte. Ltd. verbundenes Unternehmen oder an Buss Capital Singapur die Zustimmung der BCI 4 KG. Dauer und Liquidation Die BCI 4 Partnership ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist geplant, sämtliche Vermögenswerte, insbesondere die Container und das sonstige Transportequipment, bis Ende Juni 2017 zu verkaufen und die BCI 4 Partnership zu liquidieren. Der Liquidationsbeschluss wird mit der einfachen Mehrheit des Nominalkapitals gefasst. Liquidator ist der Managing Partner. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership unterliegt singapurischem Recht. Er ist in Englisch abgefasst; die ins Deutsche übersetzte Version des Vertrags ist auf den Seiten 124 ff. im Abschnitt Vertragswerk vollständig wiedergegeben. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Der Beitritt der Anleger erfolgt über den Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der Buss Treuhand GmbH (im Folgenden auch Treuhänderin ) mit Sitz in Hamburg. Diese erwirbt dann im eigenen Namen, aber für Rechnung des jeweiligen Anlegers, einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft, der der Höhe nach dem vom jeweiligen Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrag entspricht. Die Treuhänderin hält und verwaltet den anteiligen Kommanditanteil fortan treuhänderisch für den jeweiligen Anleger. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin ist der Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Folgenden Treuhandvertrag ). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die nachfolgend dargestellten Bestimmungen des Treuhandvertrags sowohl für Anleger, die ihre Beteiligung über die Treuhänderin halten (Treugeber), als auch für in das Handelsregister eingetragene Direktkommanditisten, weshalb in der Folge nur von Anlegern gesprochen wird. Buss Global Containerfonds 11

73 73 Aufgaben der Treuhänderin Die Treuhänderin hat die folgenden Aufgaben: Die Treuhänderin verwaltet die Beteiligungen von Anlegern uneigennützig und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Anleger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Übertragung der Beteiligung, Erbfall Für die Übertragung und Belastung der Beteiligung des Treugebers sowie im Erbfall gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft entsprechend (vgl. Seite 68 f.). Der Treugeber hat alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten zu tragen. Für den entstehenden Verwaltungsaufwand hat er eine Gebühr in Höhe von 200 zzgl. Umsatzsteuer an die Treuhänderin zahlen. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in Ausübung des Treuhandvertrags für diesen erlangt, insbesondere alle Ausschüttungen und Auszahlungen, die auf seine Beteiligung entfallen, soweit hierdurch nicht ihre Haftung auflebt (vgl. 2.6 Treuhandvertrag). Darüber hinaus übernimmt die Treuhänderin auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Fondsgesellschaft (vgl. S. 78) verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Anleger, wie die laufende Verwaltung der Beteiligungen, die gesamte Korrespondenz mit den Treugebern und Kommanditisten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschafterbeschlüssen. Wesentliche Rechte und Pflichten der Treuhänderin Die Treuhänderin hat den Anlegern unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen und Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu berichten. Die Treuhänderin ist berechtigt, für die Anleger die Kontrollrechte des 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Nehmen einzelne Anleger nicht an Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft teil, übt die Treuhänderin für sie das Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen und bei Gesellschafterversammlungen aus. Die Treuhänderin hat die Anleger mit einer Frist von drei Wochen von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen, über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und deren Weisung hinsichtlich der Ausübung ihrer Stimmrechte einzuholen. Ein Anleger hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu erklären. Erteilen Anleger keine Weisung, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Zahlungsverpflichtung des Treugebers Der Anleger ist verpflichtet, seinen Beteiligungsbetrag innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf das Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft zu zahlen. Kommt er dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise von dem Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Haftung des Anlegers und Freistellungsanspruch der Treuhänderin Ein Treugeber haftet gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht unmittelbar. Er hat die Treuhänderin jedoch von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung seiner Beteiligungen entstehen. Damit ist er einem Kommanditisten hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Haftung der Treuhänderin Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen oder für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. Beendigung des Treuhandvertrags Der einzelne Anleger kann den Treuhandvertrag nur kündigen, wenn er als Kommanditist der Fondsgesellschaft zur Kündigung

74 74 Recht der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bzw. gesetzlich berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. Das Treuhandverhältnis endet entsprechend der 17 ff. des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Sind Anleger als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen, so wirkt die Kündigung der Gesellschaft zugleich als Kündigung des Treuhandvertrags. Vergütung Bei der Übertragung einer Beteiligung durch einen Anleger erhält die Treuhänderin eine Gebühr in Höhe von 200 zzgl. Umsatzsteuer je Übertragung. Darüber hinaus erhält die Treuhänderin für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Treuhandvertrag keine Vergütung. Rechtsordnung Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht. Er ist auf den Seiten 131 ff. vollständig abgedruckt. Weitere Verträge Die nachfolgend dargestellten Verträge unterliegen deutschem Recht, soweit bei ihrer Beschreibung nichts anderes ausgeführt ist. Vergütungen, die Buss Capital, mit dieser verbundene Unternehmen und die Treuhänderin für ihre Leistungen im Rahmen dieser Verträge erhalten, sind auf den Seiten 80 ff. dargestellt. Verträge der BCI 4 Partnership Containervermittlungsvertrag Die BCI 4 Partnership hat am 9. September 2010 mit der Buss Capital Funds Singapore Partnership (BCFS Partnership) einen Containervermittlungsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag hat die BCI 4 Partnership der BCFS Partnership exklusiv die Vermittlung aller Containerinvestitionen, die gemäß dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der BCI 4 Partnership vorgesehen sind und aus dem von den Gesellschaftern eingezahlten Eigenkapital und Fremdkapital finanziert werden, übertragen; entsprechend wird die BCI 4 Partnership nur von der BCFS Partnership vermittelte Container erwerben. Die BCFS Partnership soll für die BCI 4 Partnership geeignete Containerflotten im Markt ausfindig machen und soweit sich die BCI 4 Partnership entscheiden sollte, diese kaufen zu wollen den Ankaufsprozess beratend begleiten. Im Gegenzug erhält die BCFS Partnership eine Maklergebühr in Höhe von 1 % des gemäß Kaufvertrag vereinbarten Containereinkaufspreises. Der Containervermittlungsvertrag unterliegt singapurischem Recht. Containerkaufverträge Kaufvertrag vom 10. September 2010 Die BCI 4 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 10. September 2010 in der durch Addenda vom 1. Januar 2011 und vom 1. März 2011 geänderten Fassung insgesamt CEU neuer und gebrauchter Container von der Buss Capital Funds Singapore Partnership (BCFS Partnership) erworben und übernommen. Der Kaufpreis für das Containerportfolio beläuft sich auf insgesamt US$ und ist in entsprechenden Teilraten bis zum 31. März 2011 fällig; die BCFS Partnership erzielt nach Abzug kalkulatorischer Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von 8 % p. a. des ursprünglichen Kaufpreises und Hinzurechnung aller zwischenzeitlich erzielten Nettomieten keinen Zwischengewinn. Der Kaufvertrag unterliegt singapurischem Recht. Kaufvertrag vom 31. Dezember 2010 Die BCI 4 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 2010 insgesamt CEU gebrauchter Standardcontainer von der BCFS Partnership erworben. Die Übernahme der Container erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung rückwirkend zum 1. Dezember Der Kaufpreis für das Containerportfolio beläuft sich auf insgesamt US$ und war zum 12. Januar 2011 fällig. Die BCFS Partnership hatte die Container ebenfalls mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 2010 erworben und zum Einstandspreis an die BCI 4 Partnership weiterverkauft. Der Kaufvertrag unterliegt singapurischem Recht. Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 Die BCI 4 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 insgesamt 750 neue Container von der Hui Zhou Pacific Container Co. Ltd. ( HPCL ) für insgesamt US$ erworben. Die BCI 4 Partnership hat die Container Mitte Januar 2011 übernommen. Der Kaufpreis ist am 27. März 2011 fällig. Die Vermietung der Container erfolgt durch GE SeaCo Srl. Hierfür erhält GE SeaCo eine Vergütung von 2,5 % des Containerpreises, so dass der Gesamtpreis der vermieteten Container US$ beträgt. Der Kaufvertrag unterliegt chinesischem Recht. Kaufvertrag vom 31. Januar 2011 Die BCI 4 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 31. Januar gebrauchte 40-Fuß-High-Cube Kühlcontainer zu einem Buss Global Containerfonds 11

75 75 Preis von US$ von der BCFS Partnership gekauft. Die Container sind mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Februar 2011 auf die Fondsgesellschaft übertragen worden. Soweit Container aus dieser Flotte nicht vermietet sind, hat die BCFS Partnership bis zum 31. Juli 2011 eine Mietgarantie gegeben. Der Kaufvertrag unterliegt singapurischem Recht. Herstellung des jeweiligen Containers entstanden; sie ist fällig, wenn GE SeaCo Srl den Container vermietet hat. Der weit überwiegende Teil der durch GE SeaCo gemanagten Container wird erst ab März 2011 vermietet und übernommen. Bis Anfang März 2011 hat die BCI 4 Partnership Container in einem Wert von ca. 0,5 Mio. US$ in ihre Flotte aufgenommen. Alle Kaufverträge sehen vor, dass die BCI 4 Partnership bei Erwerb der Container in alle sonstigen die Container betreffenden Verträge (namentlich die Managementverträge) eintritt. Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und stehen im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI 4 Partnership. Containerkaufverpflichtung gegenüber Textainer Die BCI 4 Partnership hat sich mit mehreren Erklärungen gegenüber dem Containermanager Textainer verpflichtet, insgesamt fabrikneue Standardcontainer und 230 fabrikneue Kühlcontainer zu einem Gesamtpreis von 28,1 Mio. US$ zu erwerben und in das Management von Textainer zu geben. Bis Anfang März hat die BCI 4 Partnership bereits ca CEU Standard- und Kühlcontainer im Wert von ca. 7,4 Mio. US$ übernommen, der Rest wird sukzessive bis Ende Mai 2011 an diese übertragen. Textainer hat die Bauaufsicht und Abnahme sowie die Vermittlung von Mietverträgen für diese Container übernommen. Für die Übernahme dieser Tätigkeiten erhält Textainer eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Containerkaufpreises (diese Vergütung ist Bestandteil des Gesamtkaufpreises). Der Kaufpreis für die Container und die Vergütung für Textainer sind ungefähr drei Wochen, nachdem die BCI 4 Partnership die Ankaufsunterlagen erhalten hat, fällig. Der Vertrag unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Staates Kalifornien; der Vertrag schließt die Anwendung von UN- Kaufrecht ausdrücklich aus. Containerkaufverpflichtung gegenüber GE SeaCo Srl Mit Vertrag vom 24. Dezember 2010 hat sich die BCI 4 Partnership gegenüber dem Containermanager GE SeaCo Srl verpflichtet, insgesamt neue Standardcontainer zu einem Gesamtpreis von US$ zu erwerben und in das Management von GE SeaCo Srl zu geben. GE SeaCo Srl hat die Bauaufsicht und Abnahme sowie die Vermittlung von Mietverträgen für diese Container übernommen. Für die Übernahme dieser Tätigkeiten erhält GE SeaCo Srl eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Containerkaufpreises (d. h. diese Vergütung ist Bestandteil des Containerkaufpreises). Die Vergütung ist mit Der Vertrag unterliegt englischem Recht. Containermanagementverträge Die BCI 4 Partnership schließt für alle von ihr erworbenen Container Verträge für das Management der Container mit Containerleasinggesellschaften ab. Die Containermanagementverträge legen den Rahmen fest, innerhalb dessen die jeweilige Containerleasinggesellschaft den unter ihrem Management stehenden Teil der Containerflotte der BCI 4 Partnership verwaltet, vermietet und bewirtschaftet. Die Containermanager haben auf Basis dieser Verträge insbesondere die folgenden Aufgaben: Abschluss von Mietverträge für die Container im eigenen Namen, aber auf Rechnung der jeweiligen Containereigentümer; Reparatur- und Depotabwicklung für Container, die aus der Vermietung zurückgegeben werden; Abrechnung der Mieten und Forderungsmanagement; Veräußerung von Containern in den Zweitmarkt, sofern dieser Verkauf profitabler als die Reparatur und Weitervermietung ist; laufende Berichterstattung über die erzielten Miet- und ggf. Veräußerungserlöse sowie die angefallenen Betriebskosten; Weiterleitung der eingehenden Nettomiet- und Nettoveräußerungserlöse nach Abzug der Managementgebühr; Versicherung der Container. Die Containermanager erhalten für Ihre Tätigkeit eine Management- und eine Verkaufsgebühr. Die Managementgebühr hängt typischerweise von der Art der Vermietung der Container (Long Term Lease versus Master Lease), der Größe der vom jeweiligen Managementvertrag erfassten Containerflotte und der Leistungsfähigkeit des Managers ab. Für langfristige Mietverträge liegen die Managementgebühren in der Regel zwischen 6 % und 10 %, für kurzfristige Vermietungen zwischen 8 % und 12 %. Verkaufsgebühren variieren zwischen 4 % und 10 % der Nettoverkaufserlöse. Die Gebührenspanne hängt

76 76 Recht auch hier von der Größe der verwalteten Flotte sowie von der Leistungsfähigkeit des Managers ab. Die Containerleasinggesellschaften sind in der Regel gehalten, über die verwaltete (Teil-)Containerflotte bestimmte, in den einzelnen Verträgen jeweils spezifizierte Mindesterlöse zu erwirtschaften. Werden diese unterschritten, können die Verträge durch die BCI 4 Partnership gekündigt werden. Wichtiger noch als diese Regelung ist die durchgängig vorhandene Verpflichtung der Manager, die jeweils von ihnen betreuten Container nicht schlechter als ihre eigenen Container zu vermieten. Die Containermanagementverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht. Zwischen der BCI 4 Partnership und den jeweiligen Managern findet grundsätzlich ein enger Austausch bezüglich der Vermietung und dem Verkauf in den Zweitmarkt statt. Wesentliche Punkte, die auf Basis der jeweiligen Berichterstattung sowie ggf. weitergehender Auswertungen und anlassbezogen besprochen werden, sind unter anderem die Auslastung der Containerflotte, die durchschnittlich erzielten Mietraten, das Vorgehen bei etwaig problematischen Mietern, die Verlängerungsbedingungen großer Mietverträge, die Höhe der Verkaufserlöse sowie das Durchschnittsalter der verkauften Container. In diesem Rahmen nimmt die BCI 4 Partnership Einfluss auf das laufende Management ihrer Containerflotte und bestimmt wichtige Entscheidungen mit. Containermietverträge Die Containermietverträge werden vom Containermanager eigenverantwortlich abgeschlossen. Alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen liegen beim jeweiligen Containermanager. Bei den Mietverträgen handelt es sich überwiegend um sogenannte Long-Term-Lease-Agreements mit einer ursprünglichen Laufzeit von fünf Jahren. In den Mietverträgen werden die folgenden Parameter festgelegt: Menge der gemieteten Container; Miethöhe pro Tag; Mietvertragslaufzeit; Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung; Rückgabebegrenzung vor allem in Bezug auf die Menge innerhalb eines festgelegten Zeitraums sowie den Rückgabeort; Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand; Höhe der Ausgleichszahlungen im Fall eines Verlustes; Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Versicherung; Verpflichtung des Mieters, die Steuern, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Container entstehen zu übernehmen. Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht. Darlehensverträge Darlehensvertrag mit einer niederländischen Geschäftsbank Die BCI 4 Partnership hat am 28. Februar 2011 einen Darlehensvertrag mit der singapurischen Niederlassung einer niederländischen Geschäftsbank über ein Darlehen in Höhe von bis zu US$ für die Finanzierung von Containerkäufen geschlossen (nachfolgend auch Darlehen 1 genannt). Die Laufzeit des Darlehens beträgt insgesamt sechs Jahre. Das Darlehen kann nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags über einen Bereitstellungszeitraum von zwölf Monaten abgerufen werden und läuft nach Ende des Bereitstellungszeitraums um weitere fünf Jahre. Eine Darlehenstranche in Höhe von mindestens US$ dient der Finanzierung von gebrauchten Containern. Diese Darlehenstranche kann die BCI 4 Partnership nur als ganzen Betrag abrufen. Mit der Bank wurde zudem bereits festgelegt, dass die mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 2010 erworbenen Container in dieser Darlehenstranche finanziert werden. Mit dem restlichen Darlehensbetrag können Container finanziert werden, die bei Inanspruchnahme des jeweiligen Darlehensbetrags nicht älter als ein Jahr sind. Diese Darlehens tranche kann in bis zu acht Teilbeträgen von jeweils mindestens US$ abgerufen werden. Das Darlehen sieht eine anfängliche Beleihungsrate von 78 % eines rechnerischen Beleihungswerts vor. Dieser Beleihungswert wird ausgehend von einem fiktiven Neupreis mit einer Abschreibung von 6 % p. a. berechnet. Für weniger als ein Jahr alte Container beträgt dieser fiktive Neupreis US$, für alle anderen Container wurde er mit US$ festgelegt. Ein sechs Jahre alter Gebrauchtcontainer hat somit einen rechnerischen Beleihungswert von US$ * (1 6 % * 6) = US$. Die Beleihungsrate steigt zunächst bis zum 30. Juni 2011 auf 80 % an, um den Effekt aus der fortlaufenden Reduktion des rechnerischen Beleihungswerts im Zuge der Alterung des finanzierten Containerportfolios während der ersten Phase des Buss Global Containerfonds 11

77 77 Bereitstellungszeitraums auszugleichen. Danach sinkt die Beleihungsrate in jedem Quartal um 0,75 %. Das Darlehen ist ab dem 30. September 2011 in gleich hohen vierteljährlichen Raten von 2,25 % der ursprünglich in Anspruch genommenen Darlehnssumme zu tilgen, so dass am Ende der Laufzeit die Schlusstilgung höchstens 50,5 % des ursprünglich in Anspruch genommenen Darlehensbetrags beträgt. Darüber hinaus wird zu jedem Quartal überprüft, ob das Verhältnis vom Darlehensbetrag nach der Regeltilgung zu dem rechnerischen Beleihungswert des finanzierten Containerportfolios die jeweils definierte maximale Beleihungsrate übersteigt. Falls dies einmal der Fall sein sollte, muss die BCI 4 Partnership eine Sondertilgung leisten, mit der die maximale Beleihungsrate wieder eingehalten wird. Liquiditätsüberschüsse, die nach Zahlung von Gesellschaftskosten, Zinsen, Mindesttilgung sowie Auszahlungen an Gesellschafter in Höhe von 9,25 % des zur Finanzierung eingesetzten Eigenkapitals verbleiben, werden 50:50 zwischen Bank und BCI 4 Partnership verteilt, so dass die Bank ggf. in geringem Umfang laufende Zusatztilgungen erhält. Das Darlehen kann über die obige Regelung hinaus ergänzend vorzeitig getilgt werden. Für derartige vorzeitig getilgte Darlehensbeträge beläuft sich die Vorfälligkeitsentschädigung im ersten Jahr auf 2 % des vorzeitig getilgten Betrags, im zweiten Jahr auf 1 % und im dritten Jahr auf 0,5 %. Das jeweils ausstehende Darlehen wird auf Basis des jeweiligen Dreimonats-US$-Libor zuzüglich einer Bankmarge in Höhe von 3,4 % p. a. verzinst; die Zinsen sind vierteljährlich nachschüssig fällig. Der Darlehensvertrag sieht vor, dass die BCI 4 Partnership jeweils mit dem Abruf einer Darlehenstranche den Zinssatz für diese Tranche über einen Zins-Swap sichert. Der Darlehensvertrag sieht eine jährliche Vermittlungsgebühr von US$ sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,25 % des Darlehensbetrags vor, die sieben Tage nach Vertragsabschluss fällig ist. Für den jeweils nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag fällt während des Bereitstellungszeitraums eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1 % p. a. an. Zur Besicherung des Darlehens soll das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft ( Container Owner ) übertragen werden, deren Anteile zu 100 % von der BCI 4 Partnership gehalten und an die finanzierende Bank verpfändet werden. Die Anteile am Container Owner dienen der Bank als Sicherheit, das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 4 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 4 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten. Der Darlehensvertrag unterliegt englischem Recht. Darlehensvertrag mit einer deutschen Geschäftsbank Die BCI 4 Partnership hat mit Datum vom 21. Januar 2011 eine durch die Kreditgremien zwischenzeitlich bestätigte Zusage der singapurischen Niederlassung einer international tätigen deutschen Geschäftsbank für ein Darlehen in Höhe von bis zu US$ für die Finanzierung von Containerkäufen erhalten (nachfolgend auch Darlehen 2 genannt). Das Darlehen kann bis zum 1. Oktober 2011 in maximal sechs Teilbeträgen von jeweils mindestens US$ abgerufen werden (Bereitstellungszeitraum). Mindestens 40 % der Darlehenssumme müssen für die Finanzierung von vor dem 1. Oktober 2010 gebauten Containern in Anspruch genommen werden; ebenfalls mindestens 40 % der Darlehenssumme müssen für die Finanzierung von Containern verwendet werden, die seit dem 1. Oktober 2010 gebaut worden sind und die für mindestens drei Jahre, im Durchschnitt aber vier Jahre, vermietet sind; soweit mit diesem Darlehen Container finanziert werden, die von Textainer gemanagt werden, unterliegen sie nicht der Vermietungspflicht bei Finanzierungsbeginn. Während der gesamten Laufzeit des Darlehens darf das Durchschnittsalter der mit dem Darlehen finanzierten Container nicht mehr als zehn Jahre betragen. Das Darlehen wird in Abhängigkeit des Durchschnittsalters der finanzierten Container längstens bis zum 30. September 2017 gewährt. Es sieht eine maximale Beleihungsquote von 80 % des rechnerischen Beleihungswerts der finanzierten Container vor. Der rechnerische Beleihungswert bei Darlehen 2 wird grundsätzlich wie Darlehen 1 berechnet. Allerdings wird für Gebrauchtcontainer ein fiktiver Anschaffungspreis von US$ sowie für maximal ein Jahr alte Container ein fiktiver Anschaffungspreis von US$ der Berechnung zugrunde gelegt. Das Darlehen ist quartalsweise zu tilgen. Die erste Tilgungsrate ist am 31. Dezember 2011 fällig. Anders als bei Darlehen 1 wird bei Darlehen 2 die Tilgung allein über eine Reduktion der Beleihungsrate sowie die fortlaufende Verringerung des rechnerischen Beleihungswerts bestimmt. Die Beleihungsrate sinkt nach dem 1. Oktober 2011 in jedem Quartal um 1,25 %, d.h. für die Berechnung der ersten Tilgung beträgt sie nur noch 78,75 %. Vorzeitige Tilgungen sind möglich. Für vorzeitig getilgte Darlehensbeträge beläuft sich die Vorfälligkeitsentschädigung im

78 78 Recht ersten Jahr auf 3 % des vorzeitig getilgten Betrags, im zweiten Jahr auf 2 % und im dritten Jahr auf 1 %. Das jeweils ausstehende Darlehen wird auf Basis des jeweiligen Dreimonats-US$-Libor zuzüglich einer Bankmarge in Höhe von 3,5 % p. a. verzinst; die Zinsen sind vierteljährlich nachschüssig fällig. Der Darlehensvertrag sieht Abschluss- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1,25 % der Darlehenssumme vor. Sie sind bei Vertragsabschluss fällig. Während des Bereitstellungszeitraums ist auf den jeweils nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag eine Bereitstellungsgebühr von 1 % p. a. zu zahlen. Die Besicherung des Darlehens 2 erfolgt in gleicher Weise wie bei Darlehen 1. Die Bank hat die üblichen Kündigungsrechte, falls die BCI 4 Partnership ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommen sollte. Sollte die BCI 4 Partnership mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug geraten, ist die Bank zur Kündigung des Darlehensvertrags und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt. Der Darlehensvertrag soll englischem Recht unterliegen. Dienstleistungsvertrag mit der BC Management Services Pte. Ltd. BC Management Services Pte. Ltd. hat am 1. Januar 2011 mit der BCI 4 Partnership einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag legt fest, dass die BC Management Services Pte. Ltd. einige administrative Aufgaben für die BCI 4 Partnership übernimmt und sicherstellt, dass diese die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit den besonderen Steuerregelungen für Containerinvestment- und Containermanagementgesellschaften erfüllt. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen. Er unterliegt singapurischem Recht. Verträge der Fondsgesellschaft Geschäftsbesorgungsvertrag Die Fondsgesellschaft hat mit der Treuhänderin am 18. Februar 2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Danach übernimmt die Treuhänderin in der Zeichnungs-, Betriebs- und Liquidationsphase verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Anleger, wie die laufende Verwaltung der Beteiligungen, die gesamte Korrespondenz mit den Treugebern und Kommanditisten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschafterbeschlüssen; diese Aufgaben wären sonst von der Fondsgesellschaft bzw. von ihrer Komplementärin wahrzunehmen. Der Vertrag ist nur aus wichtigem Grunde kündbar. Vertrag über die Konzeption, Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen Mit Vertrag vom 18. Februar 2011 hat Buss Capital die Beratung der Fondsgesellschaft bei der Investitions- und Finanzierungskonzeption übernommen. Weiterhin hat sie sich verpflichtet, gemeinsam mit der Fondsgesellschaft den vorliegenden Verkaufsprospekt zu erstellen und sie bei der Platzierung des Emissionskapitals durch Marketingmaßnahmen zu unterstützen. Die steuerliche und rechtliche Beratung der Fondsgesellschaft gehören nicht zu den Aufgaben von Buss Capital. Eigenkapitalvermittlungsvertrag Buss Capital hat mit Eigenkapitalvermittlungsvertrag von 18. Februar 2011 den Vertrieb des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft übernommen. Buss Capital übernimmt keine Garantie für den Erfolg der Vermittlung des Eigenkapitals. Buss Capital ist berechtigt, Dritte, insbesondere Banken und Finanz- und Anlageberater, im Wege des Unterauftrags mit der ganzen oder einem Teil der Vermittlungsleistung zu beauftragen. Diese Vertriebspartner werden von Buss Capital insbesondere aus Mitteln ihrer Vergütung aus dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag bezahlt. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 10. März 2011 eine Platzierungsgarantie abgegeben. Mit dieser Platzierungsgarantie hat sich Buss Capital verpflichtet, eine Einlage in Höhe der Differenz zwischen den gezeichneten Einlagen und dem Zielkapital von US$ zu übernehmen, wenn nicht bis zum 31. Mai 2012 das gesamte planmäßige Emissionskapital der Fondsgesellschaft gezeichnet worden ist, und diese bis spätestens zum 30. Juni 2012 zu erbringen. Dienstleistungsvertrag Mit Vertrag vom 18. Februar 2011 zwischen der Fondsgesellschaft und Buss Capital hat Buss Capital das Führen der laufenden Buchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses für die Fondsgesellschaft sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs übernommen. Mittelverwendungskontrolle Die Fondsgesellschaft hat am 14. März 2011 mit der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung geschlossen. Der Mittelverwendungskontrolle Buss Global Containerfonds 11

79 79 unterliegen die von den Anlegern eingezahlten Mittel, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel der Fondsgesellschaft. Dieser Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sowie seine Aufgabe bestehen darin zu prüfen, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag formal vorliegen und die Zahlungen vom Mittelverwendungskontrollkonto freizugeben. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanzund Investitionsplanes der BCI 4 Partnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Fondsgesellschaft beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs ist im Rahmen der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auch gegenüber Dritten auf 4 Mio. beschränkt. Ein Schadensersatzanspruch kann nur Anbieterin und mit ihr verbundene Unternehmen, die Leistungen für die Fondsgesellschaft erbringen Buss Group GmbH & Co. KG Hamburg 100 % Buss Capital Holding GmbH & Co. KG Buss Capital GmbH & Co. KG (Anbieterin) 85 % 76,5 % Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) 85 % 85 % 100 % Buss Capital Singapur Buss Capital Funds Singapore Partnership (Verkäuferin des ersten Containerportfolios, Containervermittlerin) BCFSP Holding Pte. Ltd. Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH (Komplementärin der Fondsgesellschaft) 100 % BCI 4 Pte. Ltd. 7,5 % BCI 4 Partnership

80 80 Recht innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden. schaften, an denen Buss Capital jeweils mittelbar zu 85 % und die Buss Capital Singapore Pte. Ltd. zu 15 % beteiligt sind, wird zusammen als Buss Capital Singapur bezeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe 0,1 % des nominellen in US- Dollar eingeworbenen Emissionskapitals bis zu einer Höhe von 25 Mio. US$ eingeworbenen Emissionskapitals, die Vergütung beträgt jedoch mindestens Wird mehr als 25 Mio. US$ an Emissionskapital eingeworben, beträgt die Vergütung für das über diesen Betrag hinaus eingeworbene Emissionskapital eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,07% des nominellen in US-Dollar eingeworbenen Emissionskapitals. Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für das planmäßige Emissionskapital resultiert hieraus eine Vergütung in Höhe von (inkl. Umsatzsteuer). Die Vergütung ist mit Beginn der Tätigkeit verdient und mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens jedoch am 31. Mai 2012 fällig. Der Mittelverwendungskontrollvertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Er ist auf den Seiten 136 ff. vollständig wiedergegeben. Verflechtungen Zwischen der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern einerseits und der Anbieterin Buss Capital und mit dieser verbundenen Unternehmen andererseits bestehen folgende Verflechtungen: Die Anbieterin, die Buss Capital GmbH & Co. KG, ist alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH. Ferner ist sie mittelbar zu 85 % an der BCFSP Holdings Pte. Ltd. beteiligt, die ihrerseits über die BCI 4 Pte. Ltd. mittelbar 7,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 4 Partnership hält. Die Anbieterin ist ebenfalls zu 85 % an der Buss Capital Funds Singapore Partnership (BCFS Partnership) beteiligt, die Container mit Kaufvertrag vom 10. September 2010, 31. Dezember 2010 und 31. Januar 2011 an die BCI 4 Partnership verkauft hat und zukünftig ggf. weiter Container an diese verkaufen wird. Ferner vermittelt die BCFS Partnership an die BCI 4 Partnership exklusiv sämtliche Container, die diese in ihrer Investitionsphase erwerben wird. Weiterer Gesellschafter der BCFSP Holdings Pte. Ltd. und der BCFS Partnership ist die Buss Capital Singapore Pte. Ltd. mit jeweils 15 %, deren alleiniger Gesellschafter Danny Wong ist. Der Verbund der Gesell- Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft ist Dr. Dirk Baldeweg. Er ist auch geschäftsführender Gesellschafter von Buss Capital. Dr. Johann Killinger ist Geschäftsführer der BCI 4 KG. Zudem ist er Geschäftsführer von Buss Capital sowie geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Buss Group GmbH & Co. KG, die über die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochtergesellschaft, zu 85 % an Buss Capital beteiligt ist. Danny Wong ist Geschäftsführer des Managing Partners der BCI 4 Partnership, der BCI 4 Pte. Ltd. Er ist auch Geschäftsführer der BCFSP Holdings Pte. Ltd. und geschäftsführender Alleingesellschafter der Buss Capital Singapore Pte. Ltd. sowie über letztere mittelbarer Gesellschafter der BCSF Partnership und der BCFSP Holdings Pte. Ltd. Gesellschafter der Treuhänderin, der Buss Treuhand GmbH, sind neben deren Geschäftsführer, Stefan Krueger, die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG und Dr. Dirk Baldeweg. Vergütungen und Gewinnbeteiligungen der Gründungsgesellschafter Komplementärin der Fondsgesellschaft Die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und ihre Tätigkeit als Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ab 1. März 2011 eine Vergütung in Höhe von US$ p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Sie erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,0 % gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca US$. Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Komplementärin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 1,0 % des Betrags, um den die seit dem 1. Juli 2012 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum 30. Juni 2017 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 128 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Mindestbetrag um ein Zwölftel von 6,0 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Komple- Buss Global Containerfonds 11

81 81 mentärin und die Vergütung der Treuhänderin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf ca US$. Die Komplementärin erhält damit bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf Vergütungen in Höhe von insgesamt ca US$. Ferner hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Treuhänderin Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Bei prognosegemäßer Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von US$ entspricht dies einem Betrag von US$. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Mai Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Für die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger erhält die Treuhänderin ab dem 1. Januar 2012 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals. Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,0 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar Die laufende Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca US$. Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 2,0 % des Betrags, um den die seit dem 1. Juli 2012 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum 30. Juni 2017 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 128 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Mindestbetrag um ein Zwölftel von 6,0 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Treuhänderin und die Vergütung der Komplementärin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Bei einem prognosegemäßen Liquidationsüberschuss erhält die Treuhänderin ca US$. Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung der Treuhänderin beträgt bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf insgesamt ca US$. Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Fondsgesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Darüber hinaus erhält die Treuhänderin gemäß 6.3 des Treuhandvertrags im Falle der Übertragung seiner Beteiligung durch einen Anleger (Treugeber) für den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragung. Abschließende Angaben Die Gründungsgesellschafter sind an einem Gewinn der Fondsgesellschaft und deren stillen Reserven nur anteilig über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beteiligt. Abgesehen von den vorstehend auf den Seiten dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen stehen den Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. Vergütungen und Gewinnbeteiligungen der Anbieterin Buss Capital und mit dieser verbundener Unternehmen Buss Capital Für die Finanz- und Investitionskonzeption und die Unterstützung bei der Erstellung des Verkaufsprospektes sowie die Durchführung von Marketingmaßnahmen erhält Buss Capital

82 82 Recht eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals der Fondsgesellschaft inkl. eventueller Umsatzsteuer. Diese Vergütung wird fällig bei Schließung des Fonds, spätestens jedoch am 31. Mai Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Fondgesellschaft abgerechnet werden, soweit es ihre Liquidität erlaubt. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt US$. Die Vergütung für die Vermittlung des Emissionskapitals beträgt 8,75 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals. Prognosegemäß erhält Buss Capital damit eine Vergütung in Höhe von US$. Die Vergütung ist jeweils fällig, wenn der jeweilige Beteiligungsbetrag auf dem Mittelverwendungskonto eingegangen ist und von dem Mittelverwendungskontrolleur freigegeben wurde. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital eine pauschale Vergütung in Höhe von US$. Die Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Bei einem Eigenkapital der Fondsgesellschaft von bis einschließlich US$ erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft für die Übernahme von buchhalterischen Dienstleistungen jährlich ein pauschales Entgelt i.h.v US$. Bei einem Eigenkapital von US$ bis einschließlich US$ beläuft sich diese Vergütung auf jährlich US$. Für jede weitere bis zu US$ zusätzlichen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft, erhöht sich die Vergütung um jeweils US$. Die Vergütung ist jeweils zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig, erstmalig zum 15. Dezember Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,00 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca US$. Vergütungen der mit Buss Capital verbundenen Buss Capital Funds Singapore Partnership Buss Capital ist zu 85 % an der Buss Capital Funds Singapore Partnership (BCFS Partnership) beteiligt, so dass ihr 85 % der an die BCFS Partnership gezahlten Vergütungen zuzurechnen sind. Nach dem Containervermittlungsvertrag mit der BCI 4 Partnership erhält die BCFS Partnership eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1,0 % des Kaufpreises für die von der BCI 4 Partnership in der Investitionsphase gemäß dem jeweils geltenden Business Plan erworbenen Container. Prognosegemäß ist das ein Betrag in Höhe von insgesamt US$. Hiervon ist der Fondsgesellschaft anteilig über ihre Beteiligung an der BCI 4 KG in Höhe von ca. 11,5 % ein Betrag in Höhe von ca US$ zuzurechnen; der hieraus Buss Capital zuzurechnende Betrag beläuft sich auf ca US$. Die BCFS Partnership erzielt mit den durch Kaufverträge vom 10. September 2010 und 31. Januar 2011 an die BCI 4 Partnership veräußerten Containern nach Abzug kalkulatorischer Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von 8 % p. a. des ursprünglichen Kaufpreises und Hinzurechnung aller zwischenzeitlich erzielten Nettomieten keinen Zwischengewinn. Die mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 2010 veräußerten Container hat die BCFS Partnership zum Einstandspreis an die BCI 4 Partnership weiterverkauft. Vergütungen der mit Buss Capital verbundenen BC Management Services Pte. Ltd. Aus dem zwischen der BCI 4 Partnership und der BC Management Services Pte. Ltd. abgeschlossenen Managementvertrag erzielt die BC Management Services Pte. Ltd., die ebenfalls zu 85 % Buss Capital gehört, ab dem 1. Januar 2011 eine jährliche Managementgebühr in Höhe von 0,035 % des jeweiligen Gesellschaftskapitals (Nominalkapital zzgl. aller weiteren Kapitaleinlagen) der BCI 4 Partnership. Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich die anteilig der Fondsgesellschaft zuzurechnende Vergütung auf insgesamt ca US$. Über ihre 85%ige Beteiligung an der BC Management Services Pte. Ltd. sind Buss Capital hiervon ca US$ zuzurechnen. Erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung der mit Buss Capital verbundenen BCI 4 Pte. Ltd. Buss Capital ist über ihre 85%ige Beteiligung an der BCFSP Holdings Pte. Ltd. mittelbar zu 85 % an der BCI 4 Pte. Ltd. beteiligt. Die BCI 4 Pte. Ltd. hält 7,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 4 Partnership und wird US$ als Nominalkapital leisten. Die BCI 4 KG zahlt über ihren Anteil am Nominalkapital in Höhe von US$ hinaus weiteres Kapital in Höhe von planmäßig US$ ein. Sie finanziert somit den überwiegenden Teil der gesamten Eigenkapitalausstattung der BCI 4 Partnership. Damit bringt die BCI 4 Pte. Ltd zwar deutlich weniger Kapital in die BCI 4 Partnership ein, unterstützt dafür jedoch als Gesellschafterbeitrag die Ma- Buss Global Containerfonds 11

83 83 nagementtätigkeit der BCI 4 Partnership, indem sie der BCI 4 Partnership den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Für diese unterstützenden Leistungen erhält die BCI 4 Pte. Ltd. keine Vergütung, sondern ist überproportional zu dem von ihr eingebrachten Kapital am Gewinn der BCI 4 Partnership beteiligt. Die Beteiligung am Gewinn und einem eventuellen Mehrergebnis der BCI 4 Partnership erfolgt also nicht im Verhältnis zu den insgesamt geleisteten Kapitaleinzahlungen der BCI 4 KG und der BCI 4 Pte. Ltd. Um dem Beitrag der BCI 4 Pte. Ltd. insbesondere beim Einkauf der Container, welcher maßgeblich über die Gesamtrendite der BCI 4 Partnership entscheidet, Rechnung zu tragen, erfolgt die Beteiligung am Gewinn der BCI 4 Partnership im Verhältnis der Beteiligungen am Nominalkapital nur, bis die BCI 4 KG auf ihre Einlagen bei der BCI 4 Partnership eine IRR-Rendite in Höhe von 7,5 % p. a. nach Steuern (Zielrendite) erzielt hat. Weitere Gewinne und Mehrergebnisse soweit sie nach der zuvor genannten Verteilung zur Verfügung stehen werden zwischen der BCI 4 KG und der BCI 4 Pte. Ltd. gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership im Verhältnis 80 zu 20 geteilt. Die genannte Zielrendite wird nach der IRR-Methode errechnet und bezieht sich ausschließlich auf die Ebene der BCI 4 Partnership (d.h. auf diejenigen Kapitaleinzahlungen, die die BCI 4 KG an die BCI 4 Partnership leistet). Ein Ergebnis nach der IRR- Methode drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals unter Beachtung des genauen Zeitpunkts von Kapitalzu- und -abflüssen aus. Der so ermittelte interne Zinsfuß ist nicht mit einer klassischen Verzinsung p. a. vergleichbar. Die Zielrendite auf Ebene der BCI 4 Partnership kann nicht gleichgesetzt werden mit der Verzinsung auf Ebene der Fondsgesellschaft und damit des Anlegers. Die IRR auf Anlegerebene ist wegen der zusätzlichen Kosten auf Fondsebene niedriger als diejenige auf Ebene der BCI 4 Partnership. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beträgt die anteilig der Fondsgesellschaft über ihre Beteiligung an der BCI 4 KG in Höhe von ca. 11,5 % zuzurechnende Gewinnbeteiligung der BCI 4 Pte. Ltd. insgesamt ca US$. Bezogen auf das Eigenkapital der Fondsgesellschaft entspricht dies ca. 0,92 % pro Jahr der prospektierten Laufzeit. Die Buss Capital anteilig über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 4 Pte. Ltd. zurechenbare Gewinnbeteiligung beträgt insgesamt ca US$. Bei unterplanmäßigem Verlauf ist die Gewinnbeteiligung entsprechend geringer, bei überplanmäßigem Verlauf entsprechend höher. Abschließende Angaben Insgesamt erhält Buss Capital damit bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung direkt oder mittelbar über ihre Beteiligungen Vergütungen und Gewinnbeteiligungen in Höhe von ca US$, die direkt oder mittelbar von der Fondsgesellschaft zu tragen sind. Demgegenüber trägt Buss Capital alle Kosten im Zusammenhang mit der Platzierung des Eigenkapitals, insbesondere auch die an dritte Vertriebspartner zu zahlenden Vertriebsprovisionen. Abgesehen von den vorstehend auf den Seiten dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen stehen der Anbieterin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. Gesamthöhe der Provisionen Die Gesamthöhe der bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals in Höhe von US$ zu leistenden Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt US$. Die Gesamthöhe der Provisionen setzt sich zusammen aus den direkt von der Fondsgesellschaft zu leistenden Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung, die Finanz- und Investitionskonzeption und für die Übernahme der Platzierungsgarantie sowie der von der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 4 Partnership anteilig zu tragenden Vermittlungsprovision beim Ankauf von Containern. Zahlstelle Die Zahlstelle Buss Treuhand GmbH führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. Die Zahlstelle Buss Capital GmbH & Co. KG hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Abgabe bereit. Beide Zahlstellen sind geschäftsansässig Reiherdamm 44, Hamburg (voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg). Negativtestate Personen, die nicht in den Kreis der nach Vermögensanlagen- Verkaufsprospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht.

84 84 Recht Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen. Der Treuhänderin steht über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil an der Fondsgesellschaft mittelbar Eigentum am Anlageobjekt (Beteiligung an der BCI 4 KG) zu. Soweit die BCI 4 Partnership Container von der BCFS Partnership erwirbt oder erworben hat, steht zunächst Buss Capital mittelbar über ihre Tochtergesellschaften anteilig das Eigentum an den Containern zu. Mit dem Übergang der Container auf die BCI 4 Partnership steht Buss Capital nur im Verhältnis ihrer mittelbaren Beteiligung an der BCI 4 Partnership Eigentum an den von der BCI 4 Partnership erworbenen Containern zu. Darüber hinaus stand oder steht der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern, dem Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin, der Treuhänderin und dem Mittelverwendungskontrolleur kein Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu und es steht diesen Personen auch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu. Die Prospektverantwortliche, die Gründungsgesellschafter, das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin, die Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleur erbringen über die auf den Seiten 87, 90, 93, 94 beschriebenen Leistungen und Lieferungen hinaus keine nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen in Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Abgesehen von den in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Vereinbarungen gibt es nach Kenntnis der Anbieterin keine weiteren wesentlichen Vereinbarungen zwischen den wesentlichen Vertragsparteien, die das Anlageobjekt, dessen Erwerb, Herstellung, Finanzierung, Nutzung oder Verwertung betreffen. Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts. Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt. Buss Global Containerfonds 11

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86 86 Vertragspartner Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Fondsgesellschaft (auch Emittentin ), die Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Geschäfts anschrift Rechtsform Rechtsordnung Handelsregister Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg Kommanditgesellschaft deutschen Rechts Die Emittentin unterliegt deutschem Recht. HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung/Tag der Eintragung 2. Februar 2011 / 18. Februar 2011 Dauer der Gesellschaft Gründungsgesellschafter Gezeichnetes Kapital Komplementärin Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet; die ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Die Prognose geht von einer Auflösung der Fondgesellschaft zum 30. Juni 2017 aus. Buss Treuhand GmbH ( Treuhänderin ) mit Sitz in Hamburg als Kommanditistin und Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg als Komplementärin. Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten und eingezahlten Einlagen beträgt US$. Es handelt sich dabei ausschließlich um Kommanditkapital. Die Buss Treuhand GmbH hat einen Kommanditanteil in Höhe von US$ gezeichnet, die Komplementärin hält keinen Kommanditanteil. Das gezeichnete Kapital der Emittentin beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung damit US$. Es ist vollständig eingezahlt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Kommanditkapital. Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH, Hamburg Buss Global Containerfonds 11

87 87 Geschäftsführung und Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin Gesamtbezüge des Mitglieds der Geschäftsführung der Emittentin Tätigkeiten des Mitglieds der Geschäftsführung der Emittentin Geschäftsgegenstand/Wichtigste Tätigkeitsbereiche Ausstehende Einlagen Hauptmerkmale der bestehenden Anteile Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Emittentin. Dr. Dirk Baldeweg ist als Geschäftsführer der Komplementärin Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin und führt ihre Geschäfte. Darüber hinaus erbringt er keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Die Geschäftsanschrift von Dr. Dirk Baldeweg lautet Reiherdamm 44, Hamburg (voraussichtlich ab September 2011 lautet sie: Am Sandtorkai 48, Hamburg). Dem Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin wurden von der Emittentin für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Das Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten ist auch Geschäftsführer von Buss Capital, die sowohl mit der Konzeption als auch mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist Dr. Dirk Baldeweg weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind, noch für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Dr. Dirk Baldeweg ist direkt an Buss Capital sowie mittelbar an Buss Capital Funds Singapore Partnership beteiligt. Letztere ist Verkäuferin der mit Kaufverträgen vom 10. September 2010, 31. Dezember 2010 und 31. Januar 2011 an die BCI 4 Partnership veräußerten Containerportfolios. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Der Gegenstand des Unternehmens ist identisch mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen der Fondsgesellschaft. Es stehen keine Kommanditeinlagen aus. Hauptmerkmale der bestehenden Anteile sind das Stimmrecht, das Informationsrecht und das Kontrollrecht, die entsprechende Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven der Fondsgesellschaft sowie die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme, die jeweils 0,05 je 1,00 US$ der von einem Kommanditisten übernommenen Pflichteinlage entspricht. Die Anteile der derzeitigen Gesellschafter haben die folgenden, von den Anteilen der beitretenden Anleger abweichenden Rechte: Die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil und ist nicht an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt, außerdem hat sie kein Stimmrecht. Andererseits übernimmt die Komplementärin die Geschäftsführung der

88 88 Vertragspartner Fondsgesellschaft und hat ein besonderes Zustimmungsrecht bzgl. der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin hält eine Pflichteinlage, die unter der Mindestsumme von US$ liegt. Darüber hinaus ist sie ermächtigt, im Hinblick auf ihren Kommanditanteil Kapitalerhöhungen zum Zwecke des Beitritts von Anlegern vorzunehmen, die beitretenden Anleger im Namen der Fondsgesellschaft zur Einlagenzahlung aufzufordern, und berechtigt, diesen Zahlungsanspruch auch im Namen der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Darüber hinaus stimmen die Rechte der derzeitigen Gesellschafter mit denen der neu hinzutretenden Gesellschafter überein. Kapitalerhöhung/Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage Aufsichtsgremien und Beirat Konzerneinordnung Ausgegebene Wertpapiere Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von Patenten Gerichts- und Schiedsverfahren Wichtigste laufende Investitionen Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen beträgt US$ (planmäßiges Emissionskapital). Die Mindestzeichnungssumme beträgt US$. Demgemäß ergibt sich bei einem Emissionskapital von US$ rechnerisch eine Anzahl von maximal 666 Kommanditanteilen. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft bis einschließlich 31. Mai 2012 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um weitere bis zu US$ (Überzeichnungsbetrag) auf insgesamt bis zu US$ erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat. Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung über ihre Gründungsgesellschafter in den Konzern der Buss Group GmbH & Co. KG ( Buss Group ) eingebunden und damit ein Konzernunternehmen. Die am Gesellschaftskapital beteiligte Kommanditistin gehört zu diesem Zeitpunkt zu mindestens 76,5 % unmittelbar oder mittelbar über die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG der Buss Group. Daneben ist die Buss Group unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 % an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, die in Hafen-, Schifffahrts- und Logistikmärkten aktiv sind. Mit dem wirksamen Beitritt des ersten Anlegers wird die Konzerneinordnung der Fondsgesellschaft beendet, da ab diesem Zeitpunkt die Treuhänderin mit ihrem eigenen, nicht treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil nur noch als Minderheitskommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Wertpapiere oder Vermögensanlagen i.s.d. 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz sind bisher nicht ausgegeben worden. Für die Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage der Emittentin sind die folgenden Verträge von wesentlicher Bedeutung: Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG (vgl. Seite 116 ff.) sowie Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership (vgl. Seite 124 ff.), Containerkauf- (vgl. Seite 74 f.), Containermanagement- (vgl. Seite 75 f.) und Containermietverträge (vgl. Seite 76), Darlehensverträge (vgl. Seite 76 f.) und Platzierungsgarantie (vgl. Seite 78). Hinsichtlich des Ausmaßes der Abhängigkeit von den genannten Verträgen wird in dem Kapitel Risiken der Vermögensanlage auf die Abschnitte Fremdfinanzierungsrisiko, Zinsrisiko, Risiko fehlender Werthaltigkeit, Nettomietniveau, Vertragserfüllungsrisiko/Insolvenzrisiko, Risiken in Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei Erhöhung des Emissionskapitals oder der Aufnahme weiterer Kommanditisten in die BCI 4 KG und Platzierungsgarantie verwiesen (vgl. Seiten 15 19, 21). Darüber hinaus ist die Emittentin nicht von weiteren Patenten, Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für ihre Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind, abhängig. Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können. Die Fondsgesellschaft hat bei der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet. Darüber hinaus gibt es keine laufenden Investitionen. Buss Global Containerfonds 11

89 89 Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen Außergewöhnliche Ereignisse Behördliche Genehmigungen Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen der Gründungsgesellschafter Mit Ausnahme der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten über die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, die gemäß 15 Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG grundsätzlich eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf, bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts. Die Tätigkeit der Emittentin ist durch keine außergewöhnlichen Ereignisse beeinflusst worden. Es sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. Die Gründungsgesellschafter der Emittentin sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.

90 90 Vertragspartner Die Komplementärin der Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Februar 2011 / 14. Februar 2011 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen ; das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt. Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg Dr. Dirk Baldeweg, geschäftsansässig Reiherdamm 44, Hamburg (voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg) Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus erbringt die Komplementärin keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft uneingeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH Firma, Sitz und Geschäftsanschrift Handelsregister Buss Treuhand GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 25. April 2005 / 25. Juli 2005 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Leistungen und Lieferungen Interessenkonflikte Bisherige Erfahrung mit Vertragspartner Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg, Stefan Krueger, Hamburg Stefan Krueger, Hamburg Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die Kommanditisten und Treugeber aus. Auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Fondsgesellschaft übernimmt die Treuhänderin die Betreuung der Anleger für die Fondsgesellschaft. Darüber hinaus erbringt die Treuhänderin keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Mögliche Interessenkonflikte können darin begründet sein, dass zwei der Gesellschafter der Buss Treuhand zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der Buss Capital sind, welche ihrerseits 100%ige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft ist. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, bestehen nicht. Die Buss Treuhand GmbH betreut 16 von Buss Capital aufgelegte Fonds als Treuhänderin. Es hat bei der Zusammenarbeit mit der Treuhänderin bisher keine negativen Erfahrungen gegeben. Buss Global Containerfonds 11

91 91 Die Buss Container International 4 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 9. August 2010 / 16. August 2010 Gezeichnetes Kapital Gesellschafter Geschäftsführung Tätigkeiten des Geschäftsführers Gesamtbezüge des Geschäftsführers Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt das gezeichnete Kommanditkapital US$. Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG, Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG und Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG sowie Buss Container International 4 Verwaltung GmbH, alle Hamburg Buss Container International 4 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg Der Geschäftsführer ist auch Geschäftsführer von Buss Capital, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Er ist mittelbar an Buss Capital, Buss Capital Singapur und an BC Management Service Pte. Ltd. beteiligt. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist er weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind, noch für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Dem Geschäftsführer wurden von der BCI 4 KG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Die Komplementärin der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, die Buss Container International 4 Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Container International 4 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 20. Juli 2010 / 4. August 2010 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen ; das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt. Buss Container International 4 GmbH & Co. KG (BCI 4 KG), Hamburg Dr. Johann Killinger, Hamburg Die Komplementärin der BCI 4 KG übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der BCI 4 KG. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihren Geschäftsführer nicht erbracht.

92 92 Vertragspartner Die Zweigniederlassung der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG in Singapur Firma, Sitz und Anschrift Rechtsform Handelsregister Niederlassungsleiter Buss Container International 4 GmbH & Co. KG Singapore Branch, 78 Shenton Way, # 32 00, Singapore Zweigniederlassung T10FC0095F Tan Poh Hoon, Tan Wee Kok BCI 4 Partnership Firma, Sitz und Anschrift BCI 4 Partnership, Singapur, 78 Shenton Way, # 32 00, Singapore Rechtsform Handelsregister Managing Partner General Partnership nach singapurischem Recht Co. Reg. No: E BCI 4 Pte. Ltd., Singapur Gründung 2. September 2010 Nominalkapital Gesellschafter Leistungen und Lieferungen des Managing Partners Gesamtbezüge des Mitglieds der Geschäftsführung des Managing Partners US$ Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, Hamburg; BCI 4 Pte. Ltd., Singapur Die BCI 4 Pte. Ltd. ist Managing Partner der BCI 4 Partnership. Im Rahmen dieser Vermögensanlage erbringt die BCI 4 Pte. Ltd. keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen. Dem Mitglied der Geschäftsführung des Managing Partners, Danny Wong, wurden von der BCI 4 Partnership für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. Seit dem 1. Oktober 2010 erhält er ein monatliches Gehalt von zunächst S$, seit der Erweiterung des Eigenkapitals der BCI 4 Partnership auf über 50 Mio. US$ beläuft es sich auf monatlich S$. Zusätzlich kann zukünftig ein leistungsabhängiger Bonus von max S$ p. a. vereinbart werden, wenn überplanmäßige Ergebnisse der BCI 4 Partnership erzielt werden. Derzeit besteht noch keine solche Vereinbarung. Gesellschafterin der BCI 4 Partnership, die BCI 4 Pte. Ltd. Firma, Sitz und Anschrift BCI 4 Pte. Ltd., Singapur; 78 Shenton Way, # 32 00, Singapore Rechtsform Handelsregister Limited Private Company nach singapurischem Recht G, Singapur Gründung 18. August 2010 Nominalkapital Gesellschafter Geschäftsführung 1 US$ BCFSP Holdings Pte. Ltd., Singapur Wong Chit Kwong (genannt Danny Wong), Director; Gan Seng Kwee, Secretary; beide Singapur Buss Global Containerfonds 11

93 93 Die Anbieterin, Prospektverantwortliche, Vertriebspartnerin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Handelsregister Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Voraussichtlich ab September 2011: Am Sandtorkai 48, Hamburg HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Kommanditeinlagen Kommanditisten Komplementärin Leistungen und Lieferungen Beteiligung der Anbieterin an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjekts betraut sind Übernahme von Steuern Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg Buss Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Dr. Dirk Baldeweg, Peter Kallmeyer und Marc Nagel, alle Hamburg Buss Capital ist für Konzeption, Prospektaufstellung und Marketing der angebotenen Vermögensanlage verantwortlich, sie übernimmt den Vertrieb des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft und hat dieser eine Platzierungsgarantie über das planmäßige Emissionskapital gegeben und übernimmt für sie buchhalterische Dienstleistungen. Darüber hinaus erbringen Buss Capital und ihre Geschäftsführer keine weiteren nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Buss Capital übernimmt den Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft. Weiterhin ist Buss Capital zu 85 % an Buss Capital Singapur beteiligt, die der BCI 4 Partnership Container verkauft hat und ggf. auch zukünftig Container verkaufen wird. Darüber hinaus ist die Anbieterin weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Die Anbieterin übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern für den Anleger. Verkäuferin und Exklusivvermittlerin von Containern, die Buss Capital Funds Singapore Partnership Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital Funds Singapore Partnership, 78 Shenton Way, # 32 00, Singapore Rechtsform Handelsregister Unlimited Partnership nach singapurischem Recht K, Singapur Gründung 14. Februar 2006 Nominalkapital Gesellschafter Manager US$ Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Singapore Holding GmbH & Co. KG Wong Chit Kwong (genannt Danny Wong), Singapur Lieferungen und Leistungen Buss Capital Funds Singapore Partnership hat mit Kaufverträgen vom 10. September 2010, 31. Dezember 2010 und 31. Januar 2011 Container an die BCI 4 Partnership verkauft. Möglicherweise wird BCI 4 Partnership weitere Container von Buss Capital Funds Singapore Partnership erwerben. Des Weiteren vermittelt sie der BCI 4 Partnership während der Investitionsphase exklusiv die von dieser angekauften bzw. anzukaufenden Container.

94 94 Vertragspartner BC Management Service Pte. Ltd. Firma, Sitz und Anschrift BC Management Services Pte. Ltd., Singapur, 78 Shenton Way, # 32 00, Singapore Rechtsform Handelsregister Limited Private Company nach singapurischem Recht D, Singapur Gründung 3. November 2008 Nominalkapital Gesellschafter Geschäftsführung US$ Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Singapore Holding GmbH & Co. KG Wong Chit Kwong (genannt Danny Wong), Director; Gan Seng Kwee (Secretary), beide Singapur Der Mittelverwendungskontrolleur, die HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Firma, Sitz und Anschrift HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Kurze Mühren 20, Hamburg Handelsregister HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 17. Juli 2003 / 14. August 2003 Stammkapital Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen Interessenkonflikte Thorsten Schuster, Hamburg Der Mittelverwendungskontrolleur überwacht die Mittelverwendung in der Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus erbringt er keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik. Es gibt keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Mittelverwendungskontrolleurs begründen können. Buss Global Containerfonds 11

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96 96 Steuern Steuerliche Grundlagen Vorbemerkungen Nachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage dargestellt. Die Darstellung geht davon aus, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Singapur) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die hier genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen oder wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen; dies ist aber nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für den Anleger wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Sofern Anleger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die steuerliche Beurteilung der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit geht davon aus, dass sich inländische natürliche Personen über die für steuerliche Zwecke gewerblich geprägte Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft an der inländischen Buss Container International 4 GmbH & Co. KG (BCI 4 KG) beteiligen, die ihrerseits im Sinne des nationalen deutschen Steuerrechts sowie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Singapur eine Betriebsstätte in Singapur unterhält. Dem Betriebsvermögen der singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG sind 92,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der singapurischen BCI 4 Partnership zugeordnet. Die BCI 4 Partnership erbringt in einem eigenen Geschäftsbetrieb und mit eigenem Personal gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen aufgrund der kurz- und langfristigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und dem Management der Container. Da die Betriebsstätte nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen BCI 4 KG bzw. steuerlich betrachtet der Anleger ist und die Fondsgesellschaft, die BCI 4 KG sowie die BCI 4 Partnership für deutsche und singapurische Steuerzwecke als transparent angesehen werden, werden aus der Sicht des deutschen und des singapurischen Steuerrechts auch nur die einzelnen Anleger als Steuersubjekte für einkommensteuerliche Zwecke anerkannt. Im Ergebnis wird der einzelne Anleger steuerlich so behandelt, als habe er aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der BCI 4 Partnership eine eigene Betriebsstätte in Singapur. Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht der Anleger unterliegen ihre Einkünfte aus der Vermietung und Bewirt- Buss Global Containerfonds 11

97 97 schaftung der Container daher einer Ertragssteuerbelastung von derzeit 5 % sowie weiterer 3 % im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit eines Teils der Einkünfte in den USA. Diese Einkünfte werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen nicht noch einmal der Besteuerung bei den Anlegern in Deutschland. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Singapur. Ein Revisionsprotokoll zu diesem DBA ist derzeit in Verhandlung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung steuerliche Auswirkungen auf die hier vorliegende Beteiligungsmöglichkeit haben können. Die endgültige (einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt erst durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine Haftung für die von der Fondsgesellschaft und den Anlegern angestrebte steuerliche Behandlung kann daher, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen werden. Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur BCI 4 Partnership Aufgrund der Fremdfinanzierungsnotwendigkeit für den Erwerb der Container bedarf es in der Regel besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten Darlehen erforderlich sind. Die auf Seite 77 dargestellte Sicherungsstruktur über Container-Owner-Gesellschaften führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern von der BCI 4 Partnership und damit steuerlich die Quelle der Einkünfte auf eine oder mehrere solcher Gesellschaften übertragen wird. Durch die ausschließliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet kein steuerlich relevanter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums statt. Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der BCI 4 Partnership verbleibt, sind auch die dort erzielten Einkünfte der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 4 KG in Singapur zuzurechnen, denn die BCI 4 Partnership wird aus deutscher Sicht steuerlich ebenfalls wie eine Betriebsstätte (der BCI 4 KG bzw. steuerlich letztlich der Anleger) behandelt (dazu sogleich). Einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht vergleichbar, soll die Konstruktion über ggf. mehrere Container- Owner-Gesellschaften lediglich den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nichtrückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. der internationalen Containervermietung eine übliche Vorgehensweise. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 4 Partnership als singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG Im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie die Kosten für die Mitarbeiter der (mittelbaren) Betriebsstätte (der BCI 4 Partnership) und die gewöhnlichen Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur bzw. der Tz. 2 ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG, mithin der BCI 4 Partnership, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der BCI 4 Partnership diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die BCI 4 Partnership zivilrechtlich anders als eine reine Betriebsstätte nach deutschem und singapurischem Verständnis eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Für die Zwecke der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit wird davon ausgegangen, dass die BCI 4 Partnership als nachgeschaltete (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 4 KG und damit steuerlich letztlich der einzelnen Anleger fungiert. Die BCI 4 Partnership hat zwar zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit, wird jedoch steuerlich als Betriebsstätte behandelt. Die in der BCI 4 Partnership erzielten Einkünfte werden deren

98 98 Steuern Gesellschaftern (einer davon ist die BCI 4 KG, die 92,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Betriebsstätte hält) nach dem festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Die BCI 4 KG ist als Stammhaus im Verhältnis zur BCI 4 Partnership zu behandeln. Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus (BCI 4 KG) und Betriebsstätte (BCI 4 Partnership) erfolgt wie gewöhnlich nach der Art und dem Gewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte entsprechend dem Veranlassungsprinzip des 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs. 3 DBA Deutschland Singapur). Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit dazu, dass die Container sowie die Verbindlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nur der BCI 4 Partnership zugerechnet werden können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses (BCI 4 KG) weder eine ähnliche noch sonst irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die BCI 4 Partnership erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement und der -bewirtschaftung. Diese bedient sich hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen externer, u.a. in den USA und in Singapur ansässiger Containermanager, ist aber selber mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer tätig, während im deutschen Stammhaus der BCI 4 KG keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden. Besteuerung in Singapur Nach beinahe zweijährigem Betreiben von Buss Capital Singapur und in Zusammenarbeit mit dem singapurischen Finanzministerium ( MOF ) und der Singapore Maritime Port Authority ( MPA ) sind in Singapur mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neue steuerliche Regelungen für Containermanagementgesellschaften und Containerinvestmentfonds eingeführt worden das Maritime Finance Incentive Scheme. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen liegt der Steuersatz für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, nur noch bei 5 % statt bei früher 18 %. Zu diesen Unternehmen zählt auch die BCI 4 Partnership. Um in den Genuss dieser Steuererleichterungen kommen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein wie zum Beispiel der Erhalt der aktuellen Arbeitsplatzanzahl für die nächsten fünf Jahre. Grundsätzlich müssen alle wirtschaftlichen Eigentümer einer Partnership und damit jeder Gesellschafter der BCI 4 Partnership, also mittelbar über die BCI 4 KG auch die Fondsgesellschaft und damit indirekt jeder einzelne Gesellschafter der Fondsgesellschaft für die Erfüllung dieser Voraussetzungen in Höhe der jeweils ersparten Steuern haften. Dies hätte zu einem sehr hohen administrativen Aufwand geführt. Buss Capital Singapur konnte jedoch erreichen, dass diese Haftung übergreifend von einem sogenannten Precedent Partner der Partnership übernommen werden kann, sofern dieser Partner eine singapurische Private Limited ist, die wiederum mehrheitlich zu Buss Capital gehört. Bei der BCI Partnership wird diese Haftung von der BCI 4 Pte. Ltd., die neben der BCI 4 KG Gesellschafterin der BCI 4 Partnership ist, übernommen. Zusätzlich ist der Abschluss eines Managementvertrags seitens der BCI 4 Partnership mit einem sogenannten Approved Container Investment Manager erforderlich. Dieser übernimmt insbesondere administrative Aufgaben und überwacht dabei, ob die Voraussetzungen für den günstigeren Steuersatz eingehalten werden. Die Partnership hat daher einen entsprechenden Vertrag mit der BC Management Services Pte. Ltd. abgeschlossen, die von den singapurischen Behörden als Approved Container Investment Manager zugelassen wurde. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, allein der BCI 4 Partnership die Container für steuerliche Zwecke zuzurechnen, zumal die BCI 4 Partnership ein eigenes Rechtssubjekt ist. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen sogenannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig. Der genannte Steuersatz gilt für sämtliche über die singapurische Betriebsstätte erzielten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufende Einnahmen aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container oder um Gewinne aus der Veräußerung der Container handelt. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung der Container liegen nach singapurischem Steuerrecht indes nur vor, wenn und soweit es sich Buss Global Containerfonds 11

99 99 nicht um sogenannte Capital Gains handelt. Diese sind stets steuerfrei. Capital Gains sind immer dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis die historischen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts übersteigt. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass sich bei der Veräußerung der Container ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis für die Container ergeben wird. Um die Unwägbarkeiten und den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Vorliegen von W-8BEN-Formularen für jeden Anleger in den USA zu eliminieren, wird die BCI 4 Partnership in den USA für die von ihr erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abgeben und sich dabei als Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Anleger keine US-Steuernummern mehr benötigen. Das Management geht davon aus, dass die resultierende Steuerbelastung in den USA ca. 3 % des Ertrags der BCI 4 Partnership betragen wird. Die nominale prozentuale Steuerbelastung des in Singapur erzielten Gewinns beträgt damit ca. 8 %. Für die BCI 4 Partnership sind eine Buchführung und eine eigene Bilanzierung notwendig. In der Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Aktiva (Container), dem Fremdkapital und den Abschreibungen auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z. B. Kosten für externes Containermanagement, Fremdkapitalkosten und Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Beratung der singapurischen Betriebsstätte aufgeführt. Zudem werden die laufenden Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz nach singapurischem Handels- und Steuerrecht bildet die Basis für die Besteuerung in Singapur. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aktivitäten der singapurischen Betriebsstätte stehen (z. B. Aufwendungen für die Kapitaleinwerbung, Konzeption und Prospektaufstellung sowie Treuhandgebühren bei der Fondsgesellschaft wie auch die Refinanzierungskosten der Beteiligung der deutschen Anleger an der KG), sind nicht in Singapur abzugsfähig. Auch ein Abzug in Deutschland kommt insoweit nicht in Frage, weil die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Einkommensteuer in Deutschland Steuersubjekt für die Einkommensteuer in Deutschland sind weder die BCI 4 KG noch die Fondsgesellschaft. Auch die BCI 4 Partnership wird nicht als eigenes Steuersubjekt behandelt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich lediglich um Subjekte der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind allein die Gesellschafter/Treugeber, denen die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden und in deren persönliche Einkommensteuerveranlagung sie einfließen. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind bei den deutschen Kommanditisten/Treugebern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen, da die Fondsgesellschaft an der gewerblich geprägten BCI 4 KG und diese über ihre singapurische Betriebsstätte wiederum an der originär gewerblich tätigen BCI 4 Partnership beteiligt ist. Die BCI 4 Partnership besitzt eine Gewinnerzielungsabsicht, will nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Investition nachhaltig Gewinne erzielen, ist hierbei selbstständig, unterliegt keinen Weisungen Dritter und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch das umfassende Angebot von Dienstleistungen gegenüber weltweit tätigen Reedereien und Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Containern, der fortlaufenden Verwaltung bestehender Leasingverträge sowie dem kurzfristigen Management von Leasingverträgen von Containern und den An- und Verkauf ebensolcher Container und der Vornahme administrativer Arbeiten im Umfeld der Containerbewirtschaftung liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Leistungsbündels ist nicht von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Nicht die Fruchtziehung aus bestehendem Vermögen steht im Vordergrund der Tätigkeit, sondern das aktive Management der Leasingverträge, denn im Laufe des Investments sollen immer mehr Container in die kurzfristige Vermietung überführt werden. Die Einlagenrückgewähr, die in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage erfolgt, ist bei den Anlegern nicht steuerbar. Anwendung des DBA Deutschland Singapur Bei den Einkünften der BCI 4 Partnership, der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 4 KG (bzw. steuerlich betrachtet letztlich der Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft) handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur. Der Begriff Unternehmensgewinne ist im Abkommen nicht definiert, so dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwendestaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die BCI 4 Partnership und damit die BCI 4 KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des 15 EStG erzielt,

100 100 Steuern sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland Singapur können die Gewinne eines Unternehmens (hier steuerlich betrachtet das anteilige Unternehmen des einzelnen Anlegers) nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt im anderen Staat, dem Quellenstaat (hier: Singapur), seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Singapur) besteuert werden. Vorliegend verfügt die BCI 4 KG bzw. steuerlich betrachtet der einzelne Anleger über eine singapurische Betriebsstätte, die in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung an der BCI 4 Partnership hält. Die BCI 4 Partnership wiederum wird aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz ebenfalls als (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 4 KG angesehen, über die die BCI 4 KG die gesamten Einkünfte aus Containerleasing, -vermietung, -management und -bewirtschaftung erzielt. Gemäß den oben dargestellten Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der BCI 4 Partnership zuzurechnen. Die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der BCI 4 KG sind daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur von der deutschen Besteuerung freizustellen. Dieselbe Rechtsfolge würde sich allerdings nur im Verhältnis zu Singapur ergeben, wenn die deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der von den internationalen Kunden der BCI 4 Partnership geleisteten Zahlungen für die gewerblichen Dienstleistungen der BCI 4 KG nicht von Unternehmensgewinnen, sondern von Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 DBA Deutschland Singapur ausgehen würde. In diesem Falle würde die Steuerfreistellung aus Art. 21 DBA Deutschland Singapur (sogenannte andere Einkünfte) folgen. Die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur gilt für sämtliche Unternehmensgewinne, d.h. sowohl für die laufenden Einnahmen aus der gewerblichen Containervermietung als auch für die Gewinne aus Containerveräußerungen. Sofern die deutsche Finanzverwaltung die am Ende des Investments geplanten Containerveräußerungen nicht auch zu den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur rechnet, wäre isoliert betrachtet zwar Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland Singapur für Veräußerungsgewinne von beweglichem Betriebsvermögen anwendbar, jedoch gilt im Anwendungsbereich dieses Artikels die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur in gleicher Weise. Originäre Einkünfte der Fondsgesellschaft z. B. aus der Anlage von liquiden Mitteln unterliegen voraussichtlich in Deutschland der Besteuerung und sind nicht von der Freistellung erfasst. Die Steuerfreistellung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur erfolgt nur unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt kann dann einen nennenswerten Effekt entfalten, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe am Spitzensteuersatz liegt. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen wird dem Anleger empfohlen, die sich ergebenden Effekte mit einem Steuerberater zu besprechen. Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist ferner an die folgende Voraussetzung gebunden: Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland Singapur müssen bei den freizustellenden Einkünften die Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 6 AStG herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall) ist danach grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der BCI 4 Partnership erfüllt, weil sie in der singapurischen Betriebsstätte eigene Mitarbeiter beschäftigt und externe Containermanager lediglich beauftragt. Die Erfüllung der Aktivitätserfordernisse bei der BCI 4 Partnership wird gleichsam der singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG zugerechnet. Damit wäre zugleich der Anwendung des 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Betriebs und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der 7ff AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode anordnet. Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit insgesamt dazu, dass diese Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger ausschließlich mit dem in Singapur für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz von 5 % besteuert und nicht Buss Global Containerfonds 11

101 101 noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden. Außensteuergesetz In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu mehr als der Hälfte im Sinne des 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im Sinne des 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem sogenannten Niedrigsteuerland im Sinne des 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte zugerechnet. Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (hier: die einzelnen Anleger) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuerschuld ( 20 Abs. 2 AStG). Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zu Singapur aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland Singapur) identisch mit denen der Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der BCI 4 Partnership sowie der gegebenen Sach- und Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in dieser Gesellschaft ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Betriebsstätte der BCI 4 Partnership handelt. Die über seine singapurische Niederlassung beteiligte deutsche Mehrheitsgesellschafterin der BCI 4 Partnership, die BCI 4 KG, wird gemäß Gesellschaftsvertrag mit der Ausnahme von wenigen wesentlichen Entscheidungen, bei denen der singapurische General Manager der BCI 4 Partnership einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf, nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container involviert. Soweit die singapurische Tochtergesellschaft der Anbieterin an der Vermittlung der Container sowie einer Refinanzierung mitwirkt, kann eine schädliche Mitwirkung im Sinne des AStG darin nicht gesehen werden, weil die singapurische Schwestergesellschaft mit ihren Einkünften aus der Mitwirkung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis ist vorliegend mit einer Anwendung des Außensteuergesetzes nicht zu rechnen. Käme jedoch das AStG zur Anwendung, würde sich wegen 9 Nr. 2 bzw. 3 GewStG allein ein negativer einkommensteuerlicher Effekt, nicht aber zusätzlich ein gewerbesteuerlicher Effekt auf der Ebene der BCI 4 KG ergeben. Es ist zu beachten, dass die Freistellung nach dem AStG anders als bei der Beurteilung nach Art. 7 DBA Deutschland Singapur auch nur teilweise versagt werden kann. Es ist daher denkbar, dass je nach der tatsächlichen Aktivität in Bezug auf einzelne Containerarten eine Freistellung der daraus erzielten Einkünfte erfolgt, für andere hingegen nicht. Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat, wie z. B. etwaige Fremdfinanzierungskosten des Anteilserwerbs. Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, im Wesentlichen in Deutschland nach dem DBA Deutschland Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch die Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein. Einschränkung der Verlustberücksichtigung Nach Auffassung der Finanzverwaltung in ähnlich gelagerten Fällen handelt es sich bei den in Singapur erzielten Einkünften zwar um freizustellende, nicht aber um produktive Einkünfte im Sinne des 2a EStG. Damit können Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden, sondern mindern nur die positiven unter Progressionsvorbehalt freigestellten Einkünfte, die der Anleger aus der Fondsgesellschaft in späteren Jahren oder aus anderen gewerblichen Betriebsstätten in Singapur erzielt. Nach 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das meint primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach 10d EStG abgezogen (d.h. vor- oder zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste mindern nur diejenigen Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Finanzverwaltung geht in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom (Az.: IV B 2 - S 2241-b/07/0001) davon aus, dass bei der Steuerfestsetzung ein etwaiger negativer Progressions-

102 102 Steuern vorbehalt nicht zu berücksichtigen sei, wenn die ausländischen Verluste, die sich über den reduzierten Steuersatz im Inland auswirken, aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des 15b EStG herrühren. Die Finanzverwaltung wird daher voraussichtlich den 15b EStG auf die Fondsgesellschaft zur Anwendung bringen, soweit die Verlustverrechnung nicht bereits durch die Anwendung des 2a EStG beschränkt ist. Gewerbesteuer Die deutsche BCI 4 KG unterliegt als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Besteuert wird der sogenannte Gewerbeertrag, der gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das für die Anleger geltende Welteinkommensprinzip gilt damit prinzipiell auch für die Gewerbesteuer, so dass im Grundsatz auch das in der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 4 KG (BCI 4 Partnership) erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der Anwendung des 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen zählen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die singapurischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an der originär gewerblich tätigen BCI 4 Partnership ebenfalls im Grundsatz der Gewerbesteuer. Grundsätzlich erfasst diese Steuerpflicht alle Einkünfte, die die Fondsgesellschaft erzielt, doch ist die Befreiung des 9 Nr. 2 GewStG für die Beteiligungserträge aus inländischen Personengesellschaften (nämlich der BCI 4 KG) zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis für diese Erträge keine Gewerbesteuerbelastung entsteht. Eine Gewerbesteuerbelastung fällt damit allenfalls für inländische Einkünfte z. B. aus Sonderbetriebseinnahmen oder nicht durch die Betriebsstätte veranlasste Zinseinkünfte an. Umsatzsteuer Weder die Fondsgesellschaft noch die BCI 4 KG sind umsatzsteuerliche Unternehmer. Diesen Gesellschaften steht daher auch kein Vorsteuerabzug für von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu. Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die BCI 4 Partnership ist zu differenzieren: Der Verkauf seitens des Veräußerers ist umsatzsteuerlich eine Lieferung, so dass es für den Ort der Leistung auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Werden daher von einem Veräußerer in Deutschland befindliche Container angekauft, ist der Vorgang in Deutschland zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch stünde der BCI 4 Partnership als umsatzsteuerlicher Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Werden hingegen im Ausland befindliche Container erworben, kommt keine deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern allenfalls eine Steuerpflicht nach dem jeweils nationalen Umsatzsteuerrecht in Betracht. Dieses Recht hätte dann auch über einen etwaigen Vorsteuerabzug zu entscheiden. Erbschafts- und Schenkungssteuer Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, unterliegt ein solcher Vorgang grundsätzlich der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser/Schenker und/oder der Erbe/Beschenkte in Deutschland ansässig ist. Nach der Erbschaftssteuerreform wird der übertragene Anteil an der Fondsgesellschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die Berechnung des gemeinen Werts erfolgt primär durch Ableitung aus marktüblichen Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag. Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten üblichen Methode zu ermitteln. Wird der Anteil an der Fondsgesellschaft verschenkt oder vererbt, würde ein Verschonungsabschlag von 85 % von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewährt, sofern es sich bei dem Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft um inländisches Betriebsvermögen handelte oder um solches, das im EU- Gemeinschaftsgebiet belegen ist. Voraussetzung wäre darüber hinaus, dass der Erwerber den Anteil an der Fondsgesellschaft mindestens fünf Jahre fortführt, während dieses Zeitraumes keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden und die Entnahmen die Gewinnanteile des Erwerbers nicht um mehr als übersteigen. Sollte die Beteiligung nicht mindestens fünf Jahre fortgeführt werden, wird der Verschonungsabschlag nur anteilig gewährt. Da sich das Vermögen der Fondsgesellschaft mittelbar jedoch nahezu ausschließlich im außereuropäischen Ausland befindet, wird die Finanzverwaltung voraussichtlich keinen Verschonungsabschlag gewähren. Die deutsche Finanzverwaltung vertrat in koordinierten Ländererlassen die Auffassung, dass die Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft durch einen Treugeberkommanditisten im Wege der Schenkung oder Erbschaft nicht als anteilige Übertragung von Betriebsvermögen zu werten ist, sondern als separater Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, wenn Buss Global Containerfonds 11

103 103 das Treuhandverhältnis mit den Rechtsnachfolgern fortgesetzt wird. Mit Erlass vom 18. Oktober 2010 hat die Finanzbehörde Hamburg diese Rechtsauffassung widerrufen. Behandlung der Projektierungskosten In dieser Beteiligung werden die Nebenkosten (insbesondere die Konzeptions- und Eigenkapitaleinwerbungskosten) gemäß dem sogenannten 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten behandelt. Durch die Aktivierung der Nebenkosten ist ohne die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nach der vorliegenden Konzeption eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Nach dem 5. Bauherrenerlass sind bei geschlossenen Fonds, bei denen der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen, alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase stehen (insbesondere Eigenkapitalvermittlungsprovisionen), als Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören darüber hinaus Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke sofort abziehbar sind nur Aufwendungen, die nicht dem Erwerb des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, wie Finanzierungskosten, Kosten für Steuerund Rechtsberatung sowie Sach- und Versicherungsbeiträge. Diese Regelung würde für reine Inlandsinvestments gelten. Bei dem vorliegenden Auslandsfonds kommt es jedoch zur generellen Nichterfassung der Aufwendungen im Inland, da auch bei einer Aktivierung und planmäßigen Abschreibung die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nur in Singapur steuermindernd geltend gemacht werden können, nicht aber in Deutschland. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes erfolgen. Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zu den steuerlichen Risiken siehe Seite 19 f. unter Risiken der Vermögensanlage.

104 104 Vertragswerk Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG ( Gesellschaft ) 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Treuhand GmbH ( Treuhänderin ) mit einem Kapitalanteil von US-Dollar. 3. Die Treuhänderin erbringt ihren Kapitalanteil gemäß 3.2 durch Bareinlage in US-Dollar ( US$ ) bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrags. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen, ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im Inund Ausland errichten. 3 Gesellschafter, Kommanditanteile, Einlagen, Haftsummen 4. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht 0,05 Euro je 1,00 US$ der von ihm übernommenen Pflichteinlage. 5. Nach Maßgabe von 4 kann der Kapitalanteil der Treuhänderin erhöht und/oder weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen werden. 6. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des übernommenen Kapitalanteils ( Pflichteinlage ) hinaus übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber den Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungsund Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der 171ff. HGB. 7. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Pflichteinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft ( Gesellschaftskapital ). 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( Komplementärin ) der Gesellschaft ist die Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 8. Die Treuhänderin darf ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte halten. Buss Global Containerfonds 11

105 Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zum Treuhandvertrag über die US-amerikanische oder kanadische Staatsbürgerschaft verfügen, oder juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada zu diesem Zeitpunkt dürfen sich weder als Kommanditisten noch als Treugeber von Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhänderin, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital soll durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um bis zu US$ ( planmäßiges Emissionskapital ) auf US$ ( Zielkapital ) erhöht werden. Das Gesellschaftskapital kann um bis zu weitere US$ ( Erhöhungsbetrag ) auf insgesamt bis zu US$ erhöht werden. Die Treuhänderin ist bis einschließlich 31. Mai 2012 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach in Höhe des jeweils auf Grundlage des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrags ( Treuhandvertrag ) und der entsprechenden Beitrittserklärung von den jeweiligen Zeichnern ( Treugeber ) gezeichneten Beteiligungsbetrags zu erhöhen. Die jeweilige Erhöhung des Kapitalanteils wird wirksam durch entsprechende Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen. Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, diese Erklärung anzunehmen. Auf die Regelungen des Treuhandvertrags ist auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander Rücksicht zu nehmen. 2. Der jeweils von einem Treugeber gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag soll mindestens US$ betragen und muss in ganzen Zahlen durch teilbar sein. 3. Mit der Erhöhung ihres Kapitalanteils gemäß 4.1 erwirbt die Treuhänderin den jeweils erhöhenden Teil des Kapitalanteils in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Treugebers, für den sie fortan den anteiligen Kapitalanteil treuhänderisch hält und verwaltet. Soweit der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen enthalten, sind Treugeber und Kommanditisten im Innenverhältnis einander gleichgestellt. 4. Die Verpflichtung der Treuhänderin zur Leistung der Bareinlage auf ihren jeweils erhöhten Kapitalanteil ist durch den jeweiligen Treugeber, für den die Treuhänderin ihren Kapitalanteil erhöht hat, zu erfüllen. Der Treuhandvertrag und dieser Gesellschaftsvertrag begründen insoweit ein eigenes Forderungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem jeweiligen Treugeber. Die Treugeber haben ihre Bareinlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin, die hierzu auch im Namen der Gesellschaft ermächtigt ist, zu leisten. Die Treuhänderin ist ferner berechtigt, diese Ansprüche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Gesellschaft für diese geltend zu machen. hiermit auch von der Gesellschaft und ihren übrigen Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB ermächtigt. 6. Die Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg ( Buss Capital ) oder von dieser benannte Dritte sind berechtigt, der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2012 als Kommanditist mit Kapitalanteilen in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem jeweils zum 31. Mai 2012 von Buss Capital im Rahmen einer für diese Gesellschaft ausgereichten Platzierungsgarantie garantierten planmäßigen Emissionskapital und der Summe sämtlicher der Treuhänderin bis einschließlich 31. Mai 2012 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen beizutreten. 5 Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft 1. Die Zeichner können sich zunächst nur mittelbar über die Treuhänderin nach Maßgabe von 4 und der Regelungen des Treuhandvertrags als Treugeber an der Gesellschaft beteiligen. 2. Der Treugeber ist berechtigt, zum Ende eines Kalenderhalbjahres den auf ihn entfallenden treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen, sofern er vorher eine wirksame Handelsregistervollmacht nach 5.3 erteilt hat. Die Kommanditbeteiligung beginnt mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber als Kommanditist mit seiner Haftsumme gemäß 3.5 in das Handelsregister eingetragen wird. Bei der erstmaligen Eintragung des Treugebers in das Handelsregister trägt die Fondsgesellschaft die Handelsregister- und Notarkosten, mit Ausnahme der Kosten der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die stets von dem betreffenden Treugeber bzw. Kommanditisten zu tragen sind. 3. Treugeber, die sich nach 5.2 als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen, sind verpflichtet, der Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese hat eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu enthalten und zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. 5. Tritt die Treuhänderin gemäß 3.2 des Treuhandvertrags wegen Nichtzahlung einer Einlage durch einen Treugeber ganz oder teilweise von dem mit dem jeweiligen Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag zurück oder macht der jeweilige Treugeber von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann die Treuhänderin mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft ausscheiden, für den sie gegenüber dem Treugeber oder der Treugeber den Rücktritt erklärt hat. Die Herabsetzung des Kapitalanteils wird mit entsprechender Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin wirksam. Anstatt ihre Einlage gemäß den vorstehenden Sätzen herabzusetzen, kann die Treuhänderin wahlweise auch neue Treuhandverhältnisse in Höhe des jeweils fehlenden Betrags eingehen. Zur Abgabe der vorstehenden Erklärungen ist die Treuhänderin soweit erforderlich Die vorgenannte Handelsregistervollmacht ist der Komplementärin unverzüglich auf erstes Anfordern auszuhändigen. 6 Finanz- und Investitionsplan 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar:

106 106 Vertragswerk Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 4 GmbH & Co. KG * ,46 % 89,46 % Eigenkapitaleinwerbung * ,75 % 8,75 % Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie * ,10 % 0,10 % Treuhandvergütungskontrolle * ,25 % 0,25 % Mittelverwendung * ,17 % 0,17 % Gründungskosten ,03 % 0,03 % Liquiditätsreserve * ,81 % 0,81 % Summe ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Summe ,00 % 100,00 % 3. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem 6.2 basiert auf der Annahme, dass das Zielkapital der Gesellschaft erreicht wird. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand bis zum 31. Mai 2012, auch höher sein. Dementsprechend kann auch eine höhere Beteiligung an der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG ( BCI 4 KG ) erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals gemäß 4.1 Satz 2 von der Komplementärin entsprechend anzupassen. 7 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten und jeden Treugeber werden ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird die Pflichteinlage gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. 4. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. 2. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, wenn dies nicht im Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem 6.2 vorgesehen ist oder sich nicht aus nachstehendem 8.3 lit. a) etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( Beteiligungsgesellschaften ) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; b) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., von mehr als US$, es sei denn, sie sind in dem Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem 6.2 vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung, soweit diese durch eine Platzierungsgarantie abgesichert ist und der Zinssatz nicht 6,25 % p. a. übersteigt, und die Zwischenfinanzierung von Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter ist jederzeit möglich und zulässig; c) Gewährung von Darlehen von mehr als ,00 US$; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als ,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan ( 6.2) vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; e) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; Buss Global Containerfonds 11

107 107 f) Änderung der Investitionsrichtlinien (Anlage 2 zu diesem Gesellschaftsvertrag); g) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in einer Beteiligungsgesellschaft, jeweils soweit sich aus 8.3 lit. d) nichts anderes ergibt, nur zu folgenden Beschlussgegenständen: (aa) Maßnahmen nach 8.2 a e (entsprechend angewandt auf diese Beteiligungsgesellschaft) oder die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens zu einem solchen Gegenstand, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; oder (bb) die Änderung des Gesellschaftsvertrags von Beteiligungsgesellschaften und mit diesen verbundenen Unternehmen sowie Änderung von deren Investitionsrichtlinien, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; oder (cc) sofern die Zustimmung der Gesellschafter der Gesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist; oder (dd) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen oder Abschluss der entsprechenden Verträge durch eine Beteiligungsgesellschaft als Gesellschafter des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmens zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von dem mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen direkt oder über ein weiteres verbundenes Unternehmen mittelbar gehaltenen Containerflotte oder deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft oder dem Gesellschaftsvertrag von dem mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; oder (ee) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen oder Abschluss der entsprechenden Verträge durch eine Beteiligungsgesellschaft als Gesellschafter des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmens über den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern (i) der Erwerb nicht in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen berücksichtigt ist und nicht den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der Gesellschaft vollumfänglich entspricht und (ii) eine Investitionssumme von US$ p. a. überschritten würde; oder (ff) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen oder Abschluss der entsprechenden Verträge durch eine Beteiligungsgesellschaft als Gesellschafter des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmens über den Abschluss oder Erfüllung von Vereinbarungen, Transaktionen oder Regelungen mit Gesellschaftern des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmens oder mit verbundenen Unternehmen von solchen Gesellschaftern oder von sonstigen einen Interessenkonflikt beinhaltenden Transaktionen, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; a) Erhöhung der Kommanditeinlage der Gesellschaft bei der BCI 4 KG in Höhe des im aktuellen Finanz- und Investitionsplan ( 6) vorgesehenen Umfangs; b) Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten/Treugebern gemäß 17 i.v.m. 19 dieses Gesellschaftsvertrags zu erfüllen; c) Abschluss des Treuhandvertrags und des Geschäftsbesorgungsvertrags, jeweils mit der Treuhänderin, sowie Abschluss des Konzeptionsvertrags, des Eigenkapitalvermittlungsvertrags, des Dienstleistungsvertrags sowie der Platzierungsgarantie, jeweils mit Buss Capital; d) Stimmabgaben für die Gesellschaft zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG im Hinblick auf (aa) die Änderung des Geschäftsjahres; (bb) die Sitzverlegung innerhalb Deutschlands; (cc) Zustimmung für die Gesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 4 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 4 KG bis zum 30. Juni 2012 sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI 4 KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Gesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 KG, soweit (i) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen von Buss Capital initiierten geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Gesellschaft an der BCI 4 KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI 4 KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, (ii) es sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Gesellschaft an der BCI 4 KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten auf nicht weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 4 KG absinkt, und (iii) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI 4 KG geregelten Konditionen beteiligt. 4. Die Komplementärin ist berechtigt, Buss Capital all jene gesellschaftsbezogenen Daten zur Veröffentlichung zu übermitteln, die zur Darstellung der Gesellschaft im Rahmen der von Buss Capital jährlich veröffentlichten Leistungsbilanz jeweils benötigt werden. 5. In Not- und Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen. Hat die Komplementärin von diesem Recht Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter, soweit deren Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich zu unterrichten. 9 Auskunfts-, Einsichts- und Widerspruchsrechte h) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, sofern nicht ein Fall von 6.3 vorliegt. 3. Die Komplementärin ist ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach 166 HGB selbst auszuüben. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten/Treugeber nach 164 HGB ist durch die Regelung des 8.2 ersetzt. Dies gilt auch für die Treuhänderin.

108 108 Vertragswerk 10 Besondere Gesellschafterleistungen und deren Vergütung 1. Die Komplementärin erhält folgende Vergütungen: a) Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung erhält die Komplementärin ab 1. März 2011 eine Vergütung in Höhe von US$ p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Vergütung erhöht sich kalenderjährlich, erstmals zum 1. Januar 2012, jeweils um 2,0 % gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. b) Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Komplementärin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,0 % des Betrags, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Juli 2012 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: b) Für die Übernahme der laufenden Verwaltung der Beteiligungen der Anleger unabhängig davon, ob diese Treugeber oder Kommanditisten sind erhält die Treuhänderin ab dem 1. Januar 2012 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Treuhandvergütung erhöht sich kalenderjährlich, erstmals zum 1. Januar 2013, jeweils um 2,0 % gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI 4 KG ausscheidet oder die BCI 4 KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. c) Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Treuhänderin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 2,0 % des Betrags, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Juli 2012 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: Liquidationsbeschluss zum 30. Juni 2017: 128 % der Kapitalanteile. Liquidationsbeschluss zum 30. Juni 2017: 128 % der Kapitalanteile. Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 30. Juni 2017 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 30. Juni 2017 gefasst wird, ein Zwölftel von 6,0 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der durch die Partnership gehaltenen Containerflotte ( Containerflotte ) und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und der Vergütung der Treuhänderin gemäß 10.2 lit. c). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Kommanditisten/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 2. Die Treuhänderin erhält für ihre auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Tätigkeiten, zu deren Übernahme sie in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt wird, folgende Vergütungen: Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 30. Juni 2017 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 30. Juni 2017 gefasst wird, ein Zwölftel von 6,0 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der Containerflotte und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und der Vergütung der Komplementärin gemäß 10.1 lit. b). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 3. Die vorgenannten Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie verstehen sich inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse a) Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Die Zeichnungsphase in diesem Sinne beginnt mit dem in der Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Datum und endet zu dem Zeitpunkt, an dem Anleger das in 4.1 genannte planmäßige Emissionskapital ggf. zzgl. eines Erhöhungsbetrags gezeichnet haben ( Vollplatzierung ), sie endet jedoch spätestens am 31. Mai Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung am 31. Mai Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. 1. Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Es soll einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung (Poststempel) des Einladungsschreibens. Die Einladung ist mittels einfachen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters zu senden und gilt spätestens drei Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Buss Global Containerfonds 11

109 Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter bzw. Treugeber, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Für den Beginn der Ladungsfrist und den Zugang der Ladung gilt Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch die Treuhänderin, einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Die Treuhänderin kann sich in Bezug auf den für einen Treugeber gehaltenen Kapitalanteil durch den betreffenden Treugeber vertreten lassen, damit dieser das rechnerisch auf ihn entfallende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben kann. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. 4. Die Gesellschafterversammlung wird soweit gesetzlich zulässig von einem Geschäftsführer der Komplementärin, ersatzweise von einem von der Komplementärin zu benennenden Dritten geleitet. 5. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden; es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komplementärin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 6. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50 % des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten ist (Quorum). Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 7. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß 8.2; b) Genehmigung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.3; e) Entlastung der Komplementärin; f) Änderung des Gesellschaftsvertrags; g) Auflösung der Gesellschaft; h) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; i) Bestellung eines anderen Liquidators als die Komplementärin gemäß Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse über die im Folgenden unter a) bis d) angeführten Angelegenheiten bedürfen einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zu e) bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % des Gesellschaftskapitals: a) Änderung des Gesellschaftsvertrags; b) Auflösung der Gesellschaft; c) Erteilung einer Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.s.v lit. f) und 8.2. lit. g) (bb) und (dd), im Falle von Geschäftsführungsmaßnahmen i.s.v 8.2. lit. g) (dd) allerdings nur dann, sofern diese bis einschließlich 31. Dezember 2016 durchgeführt werden sollen; d) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; e) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.3; f) Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder der Haftsumme der Kommanditisten. 9. Werden Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren getroffen, können auch Beschlüsse gefasst werden, über die gemäß 11.1 grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung entschieden wird, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit der Maßgabe, dass an die Stelle von mindestens 50 % des Gesellschaftskapitals eine Quote von 25 % des Gesellschaftskapitals tritt. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. 10. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach 11.9 die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und das schriftliche Verfahren abzubrechen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. 11. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls gemäß 11.5 bzw durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 12. Je des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. 13. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben ( gespaltenes Stimmrecht ). Sie ist auch bevollmächtigt, das Stimmrecht nach Weisung der Drittkommanditisten auszuüben, soweit diese nicht selbst oder durch Bevollmächtigte das Stimmrecht ausüben. Soweit einzelne Anleger keine Weisungen erteilt haben, wird sie sich in dem Umfang ihrer Stimme enthalten. Die Treuhänderin nimmt in Höhe des von ihr gehaltenen Kapitalanteils auch dann an Versammlungen und Abstimmungen teil, wenn sie nicht für das gesamte Gesellschaftskapital, das sie vertritt, Weisungen erhalten hat.

110 110 Vertragswerk 12 Jahresabschluss 14 Entnahmen / Auszahlungen 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 1. Der verfügbare Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft soll jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des vierten Quartals 2011 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 31. Dezember 2011) in Euro an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgezahlt werden. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seine Kommanditeinlage unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 95. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter/Treugeber vorbehaltlich 13.2 und 13.3 im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern/ Treugebern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Verfügbarer Liquiditätsüberschuss sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin und die Treuhänderin zu zahlenden Vergütungen; (ii) sämtlicher Beträge, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat; (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft; (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. 3. Entnahmen über die in 14.1 geregelten Auszahlungen bzw. Entnahmen hinaus sind nur in Form von Auszahlungen nach Feststellung der Bilanz und Beschlussfassung durch die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % des insgesamt vorhandenen Kapitals zulässig. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter/Treugeber Folgendes: a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern/ Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter/Treugeber Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen haben. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter/ Treugeber im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter/Treugeber gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber gemäß 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter/ Treugeber übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern/Treugebern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 3. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. 15 Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten 1. Kommanditisten können ihren Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, in gerader Linie Verwandte und Mitgesellschafter übertragen. Alle solche Übertragungen eines Gesellschaftsanteils werden erst wirksam, wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger gegenüber der Komplementärin schriftlich angezeigt werden. Die Komplementärin kann eine Abschrift der Vereinbarung zwischen dem Verfügenden und dem Verfügungsempfänger verlangen. 2. Außer in den in 15.1 und in 5.2 genannten Fällen bedarf die wirksame Übertragung des Gesellschaftsanteils oder dessen Belastung der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten/Treugeber zustehen, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Gesellschaft, der Treuhänderin oder Buss Capital im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Kommanditist ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. 3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der auf den übertragenen bzw. belasteten Gesellschaftsanteil entfallende Kapitalanteil mindestens US$ beträgt und ein höherer Betrag durch teilbar ist. Über Ausnahmen entscheidet die Komplementärin nach ihrem Ermessen. 4. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen grundsätzlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht dies nicht, haben der verfügende Kommanditist und Buss Global Containerfonds 11

111 111 der durch die Verfügung Begünstigte den hierdurch entstehenden Mehraufwand als Gesamtschuldner zu tragen. 5. Der übertragende Kommanditist und der Erwerber (als Gesamtschuldner) stellen die Gesellschaft von allen Nachteilen und Kosten frei, die dieser durch die Übertragung entstehen. 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht nach 4.4 gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder die Vollmacht nach 5.3 nicht vorlegt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil gegen Zahlung des Abfindungsguthabens nach 19 ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entsprechend, wenn sie in der Person eines Treugebers eintreten. In diesem Falle scheidet die Treuhänderin mit dem entsprechenden Kapitalanteil anteilig aus. Sie ist jedoch berechtigt, den betreffenden Teil ihres Kapitalanteils durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen mit weiteren Treugebern aufrechtzuerhalten. 4.5 bleibt unberührt. 4. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Kommanditist/Treugeber bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Handelt es sich um den anteiligen Ausschluss der Treuhänderin, stimmt sie nur mit dem betroffenen Anteil nicht mit. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, wobei jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist, dem betroffenen Gesellschafter seinen Ausschluss mitzuteilen. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ordentlich kündigen, erstmals zum 31. Dezember Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 3. Jede Kündigung eines Gesellschafters ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber der Treuhänderin schriftlich zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. 4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. 5. Kündigt ein Treugeber wirksam den Treuhandvertrag, kann die Treuhänderin ihrerseits ihren Gesellschaftsanteil jederzeit in Höhe des anteilig auf den jeweiligen Treugeber entfallenden Kapitalanteils kündigen. 6. Kündigt die Treuhänderin ein Treuhandverhältnis wirksam aus wichtigem Grund, so gilt dieses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung des entsprechenden Anteils ihres Gesellschaftsanteils. Das Recht der Treuhänderin zur Kündigung gegenüber der Gesellschaft unterliegt jeweils den im Treuhandvertrag mit den Treugebern vereinbarten Beschränkungen. 18 Tod eines Kommanditisten 1. Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. Die Erben haben die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines nachzuweisen. Die Gesellschaft kann auf die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins verzichten, wenn ihr solche Dokumente vorgelegt werden, die für den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister ausreichen. Sie darf dann denjenigen, der in diesen Dokumenten als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn also auch verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen berechtigte Zweifel an der Berechtigung des dort Genannten hat. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen. 2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der auch zur Entgegennahme von Auszahlungen zu ermächtigen ist. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen, wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung nach 4.2 entstehen. Für die Bestellung eines Bevollmächtigten haben die Erben ihre Erbengemeinschaft nachzuweisen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist und Handelsregistervollmachten der Erben nicht bei der Komplementärin vorliegen oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil und Auszahlungen werden zinslos einbehalten. Über Auszahlungsansprüche kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer einen Dritten als ihren Vertreter, so ist auf ihn 11.3 entsprechend anzuwenden. 3. Hat der verstorbene Gesellschafter die Testamentsvollstreckung über seinen Gesellschaftsanteil angeordnet, so nimmt der Testamentsvollstrecker auch alle Rechte und Pflichten der Erben oder Vermächtnisnehmer aus diesem Vertrag war.

112 112 Vertragswerk 4. Alle Kosten, die der Gesellschaft durch den Erbfall entstehen, einschließlich der Handelsregisterkosten, tragen die Erben/Vermächtnisnehmer, die den Gesellschaftsanteil erben. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Treuhänderin für einen Treugeber ihre Kommanditeinlage anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. 5. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf der Grundlage eines Vermächtnisses erfolgt nach Auflösung der Gesellschaft 19 Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: 1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen. 2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 75 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komplementärin Liquidatorin. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft und eventuelle Auszahlungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag des Ausscheidens zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 4 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestandes, wird dieser verbindlich durch einen auf Antrag einer der Parteien von der Handelskammer Hamburg zu bestellenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zur Hälfte. b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 21 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrags und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den 18. Februar 2011 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Dirk Baldeweg) 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Nachträgliche Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach 19.2 unberührt. Buss Global Containerfonds 11

113 113 Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien Allgemeines Für sämtliche Investitionen, die mittelbar mit Mitteln der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (nachfolgend Gesellschaft genannt) über die BCI 4 Partnership erfolgen, müssen die folgenden genau definierten Investitionskriterien erfüllt sein. Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte der BCI 4 Partnership anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte Containertranchen anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI 4 Partnership zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme darf die BCI 4 Partnership maximal 50 % der Container mit einem Alter von mehr als acht Jahren erwerben. Die BCI 4 Partnership wird zum jeweiligen Kaufzeitpunkt das Alter aller erworbenen Container dokumentieren. Wie in der Containerleasingbranche üblich, ist das Alter eines Containers dabei ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ist ersatzweise dasjenige Datum für die Altersberechnung heranzuziehen, das drei Monate nach dem Herstellungsdatum der jeweiligen Container liegt. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI 4 Partnership müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: Der gemeinsame Anteil von Standardcontainern (20, 40 und 40 High Cube) und Kühlcontainern mit Standardmaßen (20 und 40 High Cube) muss mindestens 65 % betragen. Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 25 % betragen. Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25 % liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Mietvertrag ist ein Mietvertrag, der kein Finanzierungsleasing ist und der bei seinem Abschluss eine Laufzeit von zumindest drei Jahren hat bzw. hatte. Vorzeitige Kündigungsrechte der Mieter sind dann nicht beachtenswert, wenn aufgrund der sonstigen Vertragskonstellation davon auszugehen ist, dass diese unter normalen Umständen nicht ausgenutzt werden. Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von Master-Lease- Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 75 % zum Kaufzeitpunkt betragen, d. h. die Containertranche darf nur zu maximal 25 % unvermietete Container enthalten. Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Da die BCI 4 Partnership auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck unvermietete Container erwerben. Zu keinem Zeitpunkt darf jedoch der Bestand derartiger zu Handelszwecken erworbener Container 5 % der CEU-Anzahl des von der BCI 4 Partnership insgesamt gehaltenen Containerportfolios überschreiten. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweils erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten anfänglichen Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzüglich der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI 4 Partnership), bereinigt um außerordentliche Effekte. Nach Abschluss der Erstinvestition sind Abweichungen von diesem Portfolio, z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Verkäufe von Teilportfolios, zulässig. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietung der durch die BCI 4 Partnership zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: Von sämtlichen erworbenen Neucontainern (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) müssen sich mindestens 50 % zum Kaufzeitpunkt in einer langfristigen Vermietung befinden. Ein langfristiger

114 114 Vertragswerk Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Standardcontainer Kühlcontainer Einkaufspreis der Container in US$ Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung Nettomietrendite bei Langfristvermietung * Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * > bis max ,65 % 10,68 % 12,10 % > ,95 % 11,01 % 12,36 % > ,25 % 11,34 % 12,62 % > ,55 % 11,67 % 12,86 % > ,85 % 12,0 0 % > ,15 % 12,34 % > ,45 % 12,67 % > ,75 % 13,0 0 % > ,05 % 13,33 % > ,35 % 13,66 % > ,65 % 14,00 % Gebrauchtcontainer Standardcontainer Kühlcontainer Durchschnittliches Alter der Container Einkaufspreis der Container in US$ Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung Nettomietrendite bei Langfristvermietung * Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * bis max ,90 % 14,28 % 14,20 % 15,70 % > 1,5 2,5 > ,45 % 14,76 % > ,0 0 % 15,23 % > bis max ,70 % 14,74 % 15,00 % 16,50 % > 2,5 3,5 > ,25 % 15,23 % > ,80 % 15,71 % bis max ,50 % 15,13 % 15,50 % 17,00 % > 3,5 4,5 > ,10 % 15,69 % > ,70 % 16,24 % bis max ,80 % 14,92 % 15,70 % 17,00 % > 4,5 5,5 > ,30 % 15,39 % > ,75 % 15,80 % bis max ,05 % 14,64 % 15,85 % 16,00 % > 5,5 6,5 > ,40 % 14,98 % > ,75 % 15,31 % > 6,5 7,5 < ,70 % 16,00 % > 7,5 8,5 < ,20 % 16,00 % > 8,5 < ,70 % 16,00 % * Graue Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Buss Global Containerfonds 11

115 115 Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung *) Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 15,0 % Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 14,0 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 11,0 % 13,0 % Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,5 % 15,5 % Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 14,5 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,0 % 16,0 % Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 13,5 % * Graue Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch die BCI 4 Partnership eingesetzten Kapitals von mindestens 8,75 % erreicht werden muss. CEU-Werte für gängige Containertypen Container Type CEU Value 20 Bulker 1.30 Mindestbonität der Mieter Mindestens 85 % des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Agenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potenzials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften Herstellern stammen. Die bei der Herstellung verwendeten Materialien sollen insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt sein. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern stammen bzw. ggf. von (kleineren) Spezialherstellern, die auf den bestimmten Containertyp besonders spezialisiert sind. Gleiches gilt für sonstiges Transportequipment wie Trailer und Containerchassis; die jeweiligen Hersteller müssen im Markt anerkannt sein, um den späteren Verkauf des Equipments zu begünstigen. 20 Side Door Fixed Flat Tank Folding Flat Platform Reefer Standard Dry Cargo Open Top Container Chassis Fixed Flat High Cube Dry Cargo Folding Flat Platform Reefer High Cube Reefer Standard Dry Cargo Open Top Container Chassis

116 116 Vertragswerk Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG 1 Firma, Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Container International 4 GmbH & Co. KG mit einem bisher gezeichneten Kapitalanteil von US-Dollar, von denen bereits US-Dollar eingezahlt sind. Weitere neu beigetretene Kommanditisten sind: 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG ( BGCF 10 ) mit einem Kapitalanteil von US$ 2 Gegenstand des Unternehmens und 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an der BCI 4 Partnership mit Sitz in Singapur, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Von dieser Gesellschaft wird außerdem ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. 2. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im Inund Ausland errichten. Ferner kann sie sich an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen. 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( Komplementärin ) der Gesellschaft ist die Buss Container International 4 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG ( BGCF 11 ) mit einem Kapitalanteil von US$. 3. Die Gründungskommanditistin erbringt ihren Kapitalanteil durch Bareinlage in US-Dollar ( US$ ) bis spätestens zum 31. Januar Die neu beigetretenen Kommanditisten erbringen ihren jeweiligen Kapitalanteil durch Bareinlage in US-Dollar ( US$ ) bis spätestens zum 30. Juni Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht in Euro jeweils 5 % des nominalen US$-Betrages des von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = US$ / Haftsumme = ). 5. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung als Kommanditisten in das Handelsregister sind sie als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Mit der Eintragung wandelt sich die atypisch stille Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um, ohne dass es weiterer Rechtsakte bedarf. Zahlungen auf die atypisch stille Beteiligung gelten mit der Umwandlung als Zahlungen auf die Kommanditbeteiligung. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags finden bereits für den Zeitraum ab Beitritt entsprechende Anwendung. 6. Nach Maßgabe von 4 können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen und/oder die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht Buss Global Containerfonds 11

117 117 werden. Der Erwerb von Kapitalanteilen und deren Erhöhung erfolgt durch Bareinlagen in US-Dollar in entsprechender Höhe. 7. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des jeweiligen Kommanditanteils ( Pflichteinlage ) hinaus übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber den Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungsund Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern. 8. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Bareinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft ( Gesellschaftskapital ). 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Kommanditisten, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital kann durch Erhöhung der Kapitalanteile der Gründungskommanditistin und der neu beigetretenen Kommanditisten BGCF 10 und BGCF 11 wie folgt auf insgesamt bis zu US$ erhöht werden: a) Die Gründungskommanditistin ist bis einschließlich zum 31. Januar 2012 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin auf bis zu US$ zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht; die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft; b) die BGCF 10 ist bis einschließlich zum 30. Juni 2012 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin auf bis zu US$ zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht; die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft; c) die BGCF 11 ist bis einschließlich zum 30. Juni 2012 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin auf bis zu US$ zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht; die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft. 2. Mit Zustimmung der Gesellschafter können der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2012 weitere Kommanditisten beitreten. Im Hinblick auf die Höhe des Kapitalanteils, mit dem sich ein weiterer Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, kann die Zustimmung mit Beschränkungen erteilt werden. Dritte, mit denen die Gesellschaft eine Platzierungsgarantie gemäß 7.4 lit. c) zum Zwecke der Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen der Gesellschaft geschlossen hat ( Platzierungsgaranten ), können der Gesellschaft in Höhe des in der jeweiligen Platzierungsgarantie vorgesehenen Kapitalanteils ohne Zustimmung der Gesellschafter beitreten, wenn sie nach den Bestimmungen der jeweiligen Platzierungsgarantie einen Kapitalanteil an der Gesellschaft übernehmen müssen. Vorstehender Satz 3 gilt entsprechend, wenn vom Platzierungsgaranten benannte Dritte die nach der jeweiligen Platzierungsgarantie geschuldete Einlage erbringen. 5 Finanz- und Investitionsplan 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 4 Partnership * ,96 % 99,96 % Beteiligung an der Komplementärin ,04 % 0,04 % Summe ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Kommanditkapital Buss Global Containerfonds 9 * ,26 % 75,26 % Kommanditkapital Buss Global Containerfonds 10 * ,28 % 13,28 % Kommanditkapital Buss Global Containerfonds 11 * ,46 % 11,46 % Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Summe ,00 % 100,00 % 3. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem 5.2 basiert auf der Annahme, dass die Gründungskommanditistin, die BGCF 10 und die BGCF 11 die von ihr bereits gemäß 3.2 übernommenen Kapitalanteile nicht erhöhen werden und dass die Gesellschaft ihrerseits die ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel der BCI 4 Partnership als Eigenkapital zur Verfügung stellt. Das tatsächlich bei der Gründungskommanditistin bzw. bei der BGCF 10 und der BGCF 11 aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihrer Kapitalanteile in die Gesellschaft eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach etwaigem Platzierungsstand bei der Gründungskommanditistin spätestens zum 31. Dezember 2011 bzw. bei der BGCF 10 und der BGCF 11 spätestens zum 31. Mai 2012, auch höher sein. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann von der Komplementärin entsprechend anzupassen. 4. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft ist bei der Aufnahme weiterer Kommanditisten von der Komplementärin entsprechend anzupassen, wobei das zusätzliche Gesellschaftskapital ausschließlich zur Erhöhung der Kapitaleinzahlungen bei der BCI 4 Partnership verwendet werden darf.

118 118 Vertragswerk 6 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, es sei denn, aus 8 ergibt sich etwas anderes. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. 2. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/Unternehmen zu bedienen. 3. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin vorher eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, es sei denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( Beteiligungsgesellschaften ) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; b) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc. von mehr als US$, sofern sich nicht aus nachstehenden 7.4 lit. e) (aa) etwas anderes ergibt; c) Gewährung von Darlehen von mehr als ,00 US$, sofern sich nicht aus nachstehenden 7.4 lit. e) (cc) etwas anderes ergibt; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als ,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft vorgesehen; e) Abschluss, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaften; f) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige; g) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; h) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der BCI 4 Partnership über den Abschluss von Kaufverträgen zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie das Eingehen der entsprechenden Kaufverträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, sofern (i) der Erwerb nicht in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der BCI 4 Partnership berücksichtigt ist und nicht den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der Gesellschaft (Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag) vollumfänglich entspricht und (ii) eine Investitionssumme von US$ p. a. überschritten würde; i) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der BCI 4 Partnership über den Abschluss von Verträgen zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von der BCI 4 Partnership direkt oder mittelbar gehaltenen Containerflotte sowie das Eingehen der entsprechenden Verträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, es sei denn, (i) dies ist bereits bei Ankauf der Container mit dem Pächter/ Mieter vereinbart worden, (ii) die veräußerten Container im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch andere Container ersetzt werden oder (iii) derartige Geschäfte zur Besicherung von Darlehen erfolgen, die die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Business Plan aufgenommen hat; j) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der BCI 4 Partnership über den Abschluss oder Erfüllung von Vereinbarungen, Transaktionen oder Regelungen mit Gesellschaftern der BCI 4 Partnership oder mit verbundenen Unternehmen von solchen Gesellschaftern, oder von sonstigen einen Interessenkonflikt beinhaltenden Transaktionen sowie das Eingehen der entsprechenden Verträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, mit Ausnahme der folgenden Rechtsgeschäfte: (i) Service Agreement zwischen der BCI 4 Partnership und Buss Capital Funds Singapore Partnership in Bezug auf die Errichtung der BCI 4 Partnership und dem Initial Container Acquisition Agency Agreement ebenfalls zwischen der BCI 4 Partnership und Buss Capital Funds Singapore Partnership und alle sonstigen damit in Zusammenhang stehende Verträge; (ii) jeder Erwerb von Containern bzw. sonstigem Transportequipment von Buss Capital Funds Singapore Partnership, Buss Container Management GmbH oder von mit Buss Capital GmbH & Co. KG verbundenen Gesellschaften, wenn der jeweilige Verkäufer nachweisen kann, dass er unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kapitalkosten von 9 % p. a. für Zeiträume, in denen die betreffenden Container bzw. sonstiges Transportequipment von ihm gehalten wurden, keinen Gewinn gemacht hat; (iii) wenn der Managing Partner nachvollziehbar nachweisen kann, dass die Transaktion zu Marktpreisen erfolgt ist und das Gesamtvolumen einer solchen Transaktion geringer als US$ pro Transaktion ist, oder (iv) soweit dieser Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält; k) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der BCI 4 Partnership über Investitionen, die nicht ausdrücklich im Finanzund Investitionsplan der BCI 4 Partnership vorgesehen sind, sowie das Eingehen der entsprechenden Verträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, sofern ein Gegenstandswert von US$ überschritten wird; l) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der BCI 4 Partnership über die Eingehung operativer Verbindlichkeiten, sofern je einheitlichem Rechtsgeschäft ein Gegenstandswert von US$ überschritten wird, sowie das Eingehen der entsprechenden Verträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, es sei denn, das jeweilige Rechtsgeschäft ist für die Verwaltung der im Besitz der BCI 4 Partnership befindlichen Container bzw. des sonstigen Transportequipments oder in Verbindung mit den Anforderungen einer vorgeschriebenen Buchprüfung der BCI 4 Partnership erforderlich; m) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn sich nicht aus 7.4 lit. d) etwas anderes ergibt; n) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Auflösung der BCI 4 Partnership; o) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der Gesellschaft, sofern nicht ein Fall von 5.3 oder 5.4 vorliegt; p) Änderung der Investitionsrichtlinien. Buss Global Containerfonds 11

119 Die Komplementärin ist ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: a) Errichtung der BCI 4 Partnership und Bevollmächtigung der BCI 4 Pte. Ltd. gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership als Managing Partner der BCI 4 Partnership; b) Verwendung von Eigenkapital der Gesellschaft zur Erhöhung des Eigenkapitals der BCI 4 Partnership in Höhe des im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft ( 5) vorgesehenen Umfangs; c) Anteile an Beteiligungsgesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellte Mittel in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten gemäß 17, 18 dieses Gesellschaftsvertrags zu erfüllen; d) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft auf Ebene der BCI 4 Partnership zur Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 4 Partnership zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten. Dies setzt voraus, dass das in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan der BCI 4 Partnership vorgesehene Fremdkapital höchstens 270 % des gesamten vorgesehenen Eigenkapitals beträgt. e) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei sonstigen Beschlussfassungen der BCI 4 Partnership zu folgenden Beschlussgegenständen bzw. das Eingehen und der Abschluss der entsprechenden Verträge zwischen der BCI 4 Partnership und Dritten als Gesellschafter der BCI 4 Partnership: (aa) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u.ä. und Abschluss der entsprechenden Verträge, soweit dadurch das Fremdkapital insgesamt nicht 275 % des gesamten Eigenkapitals der BCI 4 Partnership, einschließlich der zusätzlichen Kapitaleinlagen, übersteigt; (bb) Abschluss von Darlehensverträgen zwischen der BCI 4 Partnership und einem Kommanditisten der Gesellschaft als Gesellschafter der BCI 4 Partnership, sofern die Voraussetzungen gemäß 12 des Gesellschaftsvertrags der BCI 4 Partnership für die Gewährung eines solchen Darlehens vorliegen. 5. Die Komplementärin ist berechtigt, während des laufenden Geschäftsbetriebes liquide Mittel als Termingeld oder in termingeldähnlichen Anlageformen ohne Kursrisiko anzulegen. 6. In Not und Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat die Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten. 2. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Kommanditisten, so üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß 8.1 in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht sämtliche Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an anderem Ort einverstanden sind. Sofern nicht sämtliche Kommanditisten anderweitiges vereinbaren, gelten für die Einberufung 11.1 Satz 2 und 11.2 entsprechend. 3. Beschlüsse der Kommanditisten gemäß 8.2, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. 4. Jede US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher aufgrund der Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen. 9 Auskunfts-, Einsichts- und Widerspruchsrechte der Kommanditisten 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach 164 HGB ist durch die Regelung des 7.3 ersetzt. 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von US$ p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 2. Die vorgenannte Vergütung ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie versteht sich zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. 8 Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten 1. Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. In Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte sind statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Es soll einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung.

120 120 Vertragswerk Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. 3. Ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung nicht widersprechen. 4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. 5. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der Komplementärin oder ein von der Komplementärin zu benennender geeigneter Dritter. Der Vorsitzende leitet die Gesellschafterversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten der Gesellschaft zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschaft für erforderlich hält. 6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden. Der Inhalt des Protokolls gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 7. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50 % des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten ist (Quorum). Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 8. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: h) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.1 Satz 3; i) Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß 15.1; j) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; k) Bestellung eines anderen Liquidators als die Komplementärin gemäß Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden in a) bis h) angeführten Angelegenheiten bedarf einer 95%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zu i) bedürfen einer Mehrheit von 75 % des Gesellschaftskapitals: a) Änderung des Gesellschaftsvertrags inkl. der Investitionsrichtlinien; b) Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft gemäß 5.2, sofern die Voraussetzungen gemäß 5.3 oder 5.4 nicht vorliegen; c) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften; d) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß 4.2 Sätze 1 und 2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; e) Auflösung der Gesellschaft; f) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.s.v. 7.3 lit. i) und n) i), sofern diese bis einschließlich 31 Dezember 2016 gefasst werden; g) Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß 15.1; h) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; i) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.1 Satz 3; 10. Werden Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren getroffen, können auch Beschlüsse gefasst werden, über die gemäß 11.1 grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung beschlossen werden soll, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. 11. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und das schriftliche Verfahren abzubrechen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß 7.3; b) Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß 4.2 Sätze 1 und 2 und eine entsprechende Erhöhung des Gesellschaftskapitals; c) Feststellung des ggf. geprüften und testierten Jahresabschlusses; d) Verwendung des Jahresergebnisses und des Bilanzgewinns; e) Entlastung der Komplementärin; f) Änderung des Gesellschaftsvertrags; g) Auflösung der Gesellschaft; 12. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls gemäß 11.6 bzw durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 13. Je US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand Buss Global Containerfonds 11

121 121 der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt für einen Gesellschafter, gegen den Ausschließungsklage erhoben wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage. 3. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Kommanditisten vorbehaltlich der 13.2 und 13.3 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 14 Ausschüttungen 1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des ersten Quartals 2011 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo März 2011), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2010 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung nach Satz 2 jeweils 3 Tage früher. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 95 % dies für sämtliche Gesellschafter beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; 14.2 (iv) bleibt hiervon unberührt. 2. Liquiditätsüberschuss sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin zu zahlenden Vergütungen, (ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf von ihr eventuell aufgenommene Fremdfinanzierungen zu leisten hat, (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft, (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. 15 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Kommanditisten in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter Folgendes: 1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Kommanditisten über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gemäß 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Kommanditist einen Teil seines Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt. 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

122 122 Vertragswerk 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil gegen Zahlung eines Abfindungsguthabens nach 18 ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach 17.2, so ist jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt werden. 4. Jede Kündigung eines Kommanditisten ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber allen Kommanditisten schriftlich zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung eines Kommanditisten ist der Eingang bei der Komplementärin maßgebend; kündigt die Komplementärin, ist der Eingang bei einem Kommanditisten maßgebend. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft und eventuelle Auszahlungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag des Ausscheidens zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert des Containerbestandes der BCI 4 Partnership bzw. den Wert der Beteiligungen der BCI 4 Partnership an Beteiligungsgesellschaften und deren Containerbestand, wird dieser verbindlich durch einen auf Antrag einer der Parteien von der Handelskammer Hamburg zu bestellenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zur Hälfte. b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 5. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter beschließen mit 95 % ihrer Stimmen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. 6. Jeder Kommanditist ist berechtigt, unter Beachtung der vorstehenden 17.2 bis 4 Teilkündigungen seines Gesellschaftsanteils auszusprechen und eine entsprechende Herabsetzung seiner Kapitaleinlage zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird gilt mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der (Teil-)Kündigungsfrist der Kommanditist mit dem entsprechenden Teil seines Kommanditanteils aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Kommanditanteil um den entsprechenden Teil herabgesetzt wird. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Nachträgliche Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach 18.2 unberührt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage gemäß 17.6 anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. 18 Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 19 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 95 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter Liquidator. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. Buss Global Containerfonds 11

123 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrags und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den 10. März 2011 Buss Container International 4 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Johann Killinger) Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Containerfonds 10 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG, die auf Seite 113 ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.]

124 124 Vertragswerk Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership (Übersetzung aus der englischen Sprache allein maßgeblich ist das englischsprachige Original) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Name, Sitz, Laufzeit 3. Gegenstand der Gesellschaft 4. Gesellschafter 5. Nominalkapital 6. Zusätzliche Kapitaleinlagen 7. Kapitalkonten der Gesellschafter 8. Leitung, Managing Partner 9. Haftung, Ausgaben 10. Gewinn- und Verlustverteilung 11. Barauszahlungen 12. Variable Margin-Call-Darlehen 13. Liquidation der Gesellschaft 14. Verfügungen über Gesellschaftsanteile 15. Änderungen des Gesellschaftsvertrags 16. Ausscheidende und neue Gesellschafter, Fortdauer der Gesellschaft 17. Ausschließung eines Gesellschafters 18. Zahlungen an ausscheidende Gesellschafter 19. Wettbewerb 20. Geltendes Recht und Schlichtung 21. Ausfertigungen 1. Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe sollen für die Verwendung in diesem Vertrag die unten dargestellten Bedeutungen haben: Act bedeutet Partnership Act of Singapore (Abschnitt 391). Zusätzliche Kapitaleinlage hat die in 6.1 definierte Bedeutung. Zusätzliches Kapitaleinlagenkonto hat die in 7.2 definierte Bedeutung. BCI 4 KG IRR hat die in 10.3 (a) definierte Bedeutung. BCI-4-Gesellschafter-Währungsgeschäfte hat die in 12.1 definierte Bedeutung. BCI-4-Gesellschafter-Margin-Call hat die in 12.2 definierte Bedeutung. Business Plan bedeutet der diesem Vertrag als Anlage B beigefügte Business Plan oder ein an ein seiner Stelle gemäß 8.6 (c) genehmigter. Barauszahlungen hat die in 11.2 definierte Bedeutung. Ausschüttungsfähiges Bargeld ist in 11.1 definiert. Equipment bedeutet die für den maritimen Transport verwendeten Container sowie sonstiges Equipment für den maritimen und nicht-maritimen Transport. Gewinnüberschuss ist in 10.3 (b) definiert. Endgültiges Liquidationsdatum ist in 13.4 definiert. Sonstige Gewinnausschüttung ist in 11.4 (c) (ii) definiert. Investmentrichtlinien ist das diesem Vertrag als Anlage A beigefügte Dokument oder andere an ihrer Stelle gemäß 8.6 (b) genehmigte Richtlinien. Anfänglicher Investitionszeitraum ist der Zeitraum bis zum 30. Juni Liquidationsauszahlung ist in 11.4 definiert. Datum des Liquidationsbeginns ist in 13.2 definiert. Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten ist in 7.4 (b) definiert. Wesentliche Entscheidungen der Kat. A sind in 8.6 definiert. Wesentliche Entscheidungen der Kat. B sind in 8.7 definiert. Managing Partner ist in 8.1 definiert. Nominalkapitalkonto ist in 7.1 definiert. Nettogewinn bedeutet ungeachtet des Bemessungszeitraums der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft. Gesellschaft ist in 2 definiert. Gesellschafter ist in 4 definiert. Ergebniskonto ist in 7.3 definiert. Rückzahlung von Barauszahlungen ist in 7.4 (b) (ii) definiert. Gesamtes Gesellschaftskapital bedeutet das gesamte Nominalkapital sowie die zusätzlichen Kapitaleinlagen beider Gesellschafter. Variables Kapitalkonto ist in 7.4 definiert. Variables Margin-Call-Darlehen ist in 12.2 definiert. Buss Global Containerfonds 11

125 Name, Sitz, Laufzeit 2.1 Der Name der Gesellschaft lautet BCI 4 Partnership (die Gesellschaft ). 2.2 Die Gesellschaft ist eine allgemeine Personengesellschaft nach dem Recht Singapurs, eingetragen unter der Register-Nummer E. 6.2 Im Falle einer Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft wird die BCI 4 KG weitere zusätzliche Kapitaleinlagen leisten. 6.3 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist festzuhalten, dass keine Zinsen auf die von den Gesellschaftern gemäß 6 geleisteten Einlagen anfallen. 2.3 Der Sitz der Gesellschaft ist in Singapur. 7. Kapitalkonten der Gesellschafter 2.4 Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Zeit gegründet. 3. Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung kommerzieller Dienstleistungen unter Verwendung des Equipments. Die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem die Gewährung des kurzfristigen sowie langfristigen Gebrauchs des Equipments auf der Grundlage von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträgen, sowie ergänzende Dienste, wie etwa die Organisation der Reparaturen des Equipments, der Überwachung und Abnahme von Reparaturen sowie der zügige Austausch des Equipments. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft alle Tätigkeiten, die notwendig oder geeignet sind, um in dem oben beschriebenen Geschäftsbereich tätig zu werden, wie etwa die Beratung von potenziellen Kunden bezüglich geeigneten Equipments, der Möglichkeiten, Equipment zur Verfügung zu stellen, sowie der Recherche alternativer Methoden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des erforderlichen Equipments. Außerdem verwaltet die Gesellschaft ihre eigenen Bestände an Equipment, dies umfasst auch den kurzfristigen Erwerb und Verkauf von Equipment als Bestandteil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten. 4. Gesellschafter Die Gesellschaft wird von zwei Gesellschaftern gegründet (gemeinsam als die Gesellschafter und einzeln als der Gesellschafter bezeichnet): 4.1 BCI 4 Pte. Ltd. ( BCI 4 PL ), am 18. August 2010 unter der Register-Nr G gegründet, sowie 4.2 Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, Singapur Niederlassung ( BCI 4 KG ), deren Niederlassung in Singapur am 2. September 2010 unter der Register-Nr. T10FC0095F eingetragen worden ist. 5. Nominalkapital 5.1 Das von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachte Nominalkapital beträgt ,00 US$. Für jeden Gesellschafter werden vier Kapitalkonten geführt. Die Arten der Kapitalkonten und die auf jedem dieser Konten zu verbuchenden Vorgänge werden nachfolgend detailliert dargestellt. 7.1 Nominalkapitalkonto : (a) Die anfänglichen Bareinlagen der einzelnen Gesellschafter sind auf deren jeweiligen Nominalkapitalkonten zu verbuchen, und (b) wenn einem Gesellschafter ein Anteil der Liquidationsauszahlung gemäß 11.4 (c) (iii) zugeteilt wird, so wird dieser Anteil von dem Nominalkapitalkonto dieses Gesellschafters abgezogen. 7.2 Zusätzliches Kapitaleinlagenkonto : (a) Zusätzliche Kapitaleinlagen eines Gesellschafters werden dem Zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto dieses Gesellschafters gutgeschrieben. (b) Sofern gemäß 7.4 Beträge gegen das Variable Kapitalkonto eines Gesellschafters gegenzurechnen sind, werden diese von dem Zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abgezogen; und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß 11.4 (c) (i) zugeteilt werden, so sind diese von dem zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 7.3 Ergebniskonto : (a) Der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft ( Nettogewinn ) über einen zu bestimmenden Zeitraum wird jedem Gesellschafter gemäß 10 zugeteilt und wird dem Ergebniskonto des jeweiligen Gesellschafters hinzugefügt (sofern in diesem Zeitraum Nettoerträge erwirtschaftet werden) oder abgezogen (sofern in diesem Zeitraum Nettoverluste entstehen); (b) mit dem Datum des Liquidationsbeginns wird der Saldo des Ergebniskontos des jeweiligen Gesellschafters auf sein Variables Kapitalkonto übertragen (vgl. 7.4); und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß 11.4 (c) (ii) zugeteilt werden, so sind diese von dem Ergebniskonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 7.4 Variables Kapitalkonto : 5.2 BCI 4 PL zeichnet hiermit einen Gesellschaftsanteil in Höhe von ,00 US$. 5.3 BCI 4 KG zeichnet hiermit einen Gesellschaftsanteil in Höhe von ,00 US$. 5.4 Die Einlagen der Gesellschafter erfolgen in bar und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 bei der Gesellschaft eingegangen sein. 6. Zusätzliche Kapitaleinlagen 6.1 Die BCI 4 KG soll bis zum 31. Januar 2012 weitere Einlagen in Form von stimmrechtslosem Kapital ( Zusätzliche Kapitaleinlagen ) in Höhe von mindestens US$ leisten. (a) Vor dem Datum des Liquidationsbeginns werden Barauszahlungen an die Gesellschafter von dem Variablen Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters abgezogen; (b) am Datum des Liquidationsbeginns werden die folgenden Transaktionen in der folgenden Reihenfolge vorgenommen. Diese stellen die Abrechnung der Kapitalkonten bei Liquidation dar: (i) der zu diesem Zeitpunkt bestehende Saldo des Ergebniskontos jedes Gesellschafters wird auf sein Variables Kapitalkonto übertragen; (ii) nach einer solchen Übertragung wird, sofern das Saldo des Variablen Kapitalkontos des jeweiligen Gesellschafters: A. positiv ist, der Saldo auf sein Zusätzliches Kapitaleinlagenkonto übertragen, oder

126 126 Vertragswerk B. negativ ist, der Saldo durch (x) eine Übertragung vom Zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto des Gesellschafters in einer Höhe, die erforderlich ist, damit der Saldo Null ergibt, soweit möglich, auf Null zu setzen, und, sofern das Zusätzliche Kapitaleinlagenkonto keinen ausreichenden positiven Saldo aufweist, um diesen negativen Saldo vollständig zu eliminieren, durch Rückzahlung (y) einer von dem betreffenden Gesellschafter erhaltenen Barauszahlung in einer Höhe, welche dem geringeren Wert von (xx) dem absoluten Wert des verbleibenden Negativsaldos des variablen Kapitaleinlagenkontos nach der Umbuchung eines positiven Saldos vom Zusätzlichen Kapitaleinlagenkontos des Gesellschafters, oder (yy) der Gesamtsumme der von dem betreffenden Gesellschafter erhaltenen Bauauszahlungen, entspricht, wobei diese Zahlung als eine Rückzahlung von Barauszahlungen bezeichnet wird. (iii) Wenn das Variable Kapitalkonto des Gesellschafters nach der oben beschriebenen Vorgehensweise immer noch negativ ist, so wird der verbleibende Saldo auf das Ergebniskonto des betreffenden Gesellschafters zurückgebucht. (iv) Nach Abschluss der Schritte (ii) und (iii) werden die Variablen Kapitalkonten geschlossen. 8.5 Der Managing Partner ist berechtigt, Dritte zu bevollmächtigen und seine Rechte gemäß 8.3 und 8.4 ganz oder teilweise auf diese zu übertragen, wobei er berechtigt ist, weitere Unterbevollmächtigungen zuzulassen. 8.6 Der Managing Partner darf die folgenden Entscheidungen und Handlungen nur mit dem einstimmigen Einverständnis aller Gesellschafter vorzunehmen (gemeinsam: Wesentliche Entscheidungen der Kat. A ): (a) die Erhöhung oder Reduzierung des gesamten Nominalkapitals der Gesellschaft; (b) Änderung der Investitionsrichtlinien; (c) Änderung des Business Plans; (d) Aufnahme einer weiteren Person als Gesellschafter; (e) die wesentliche Änderung, Ergänzung, Verlängerung oder Kündigung eines Vertrags oder einer sonstigen Vereinbarung, die in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, eine wesentliche Entscheidung der Kat. A dargestellt hätte; (f) wesentliche Änderungen, Ergänzungen, Verlängerungen oder Kündigungen dieses Gesellschaftsvertrags. 8.7 Die folgenden Entscheidungen und Aktivitäten des Managing Partners bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung (mehr als 50 % des Nominalkapitals) der Gesellschafter ( Wesentliche Entscheidungen der Kat. B ): 7.5 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist festzuhalten, dass auf die Salden keines dieser Konten Zinsen zu leisten sind. 8. Geschäftsführung, Managing Partner 8.1 Die Gesellschafter vereinbaren gegenseitig und berufen hiermit die BCI 4 PL, die jeweils durch ihren Geschäftsführer (Managing Director) handelt, zum geschäftsführenden Gesellschafter ( Managing Partner ) der Gesellschaft. 8.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen der 8.6 und 8.7 soll die Geschäftsführung, Überwachung und Führung der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten ausschließlich dem Managing Partner obliegen, der hiermit bevollmächtigt wird, vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Vertrags für Rechnung und im Namen der Gesellschaft alle Handlungen vorzunehmen und alle Verträge und Geschäfte abzuschließen und zu erfüllen, die er nach seinem alleinigen Ermessen für die Erreichung des Gegenstands der Gesellschaft für notwendig, zweckmäßig, sachdienlich, angemessen oder hilfreich erachtet und die mit den Investitionsrichtlinien überstimmen, mit denen alle vom Managing Partner für die Gesellschaft getätigten Equipmentinvestitionen übereinstimmen müssen. 8.3 Um den Managing Partner in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben und Pflichten gemäß 8.2 zu erfüllen, ernennt jeder Gesellschafter außer der BCI 4 PL ( Ernennender Gesellschafter ) den Managing Partner unwiderruflich zu seinem Bevollmächtigten, der im Namen und auf Rechnung des Ernennenden Gesellschafters alle Verträge und andere Schriftstücke ausführen und unterschreiben sowie alle Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte ausführen darf, zu denen der Ernennende Gesellschafter im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gesellschaft verpflichtet und gefordert ist. 8.4 Zur Vermeidung von Unklarheiten und ohne die Regelung in 8.3 einzuschränken ist festzuhalten, dass jeder Ernennende Gesellschafter den Managing Partner bevollmächtigt, im Namen und auf Rechnung des Ernennenden Gesellschafters Verträge oder andere Schriftstücke zu zeichnen, die der Bestätigung von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften dienen, die der Managing Partner im Namen der Gesellschaft ausgeführt oder eingegangen haben will. (a) Vornahme von wesentlichen Kapitalinvestitionen außer für Equipment in der anfänglichen Investitionsphase gemäß Business Plan oder Erwerb von Equipment gemäß lit. (b) oder Erwerb von Anlagegütern in Höhe von mehr als US$ pro Transaktion; (b) Erwerb von Equipment in Höhe einer Investitionssumme von mehr als US$ pro Jahr im Anschluss an die anfängliche Investitionsphase; (c) die Finanzierung oder Refinanzierung der Verschuldung der Gesellschaft oder die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Sicherheiten im Zusammenhang mit einer derartigen Finanzierung oder Refinanzierung, wenn eine derartige Finanzierung oder Refinanzierung eine Gesamtverschuldung der Gesellschaft von mehr als 275 % des gesamten Gesellschaftskapitals zur Folge hätte; (d) Eingehung von Verpflichtungen zu operativen Ausgaben, die einen Betrag von US$ pro Transaktion überschreiten, es sei denn, derartige Ausgaben wären erforderlich im Zusammenhang mit dem betrieblichen Management des im Besitz der Gesellschaft befindlichen Equipments oder in Verbindung mit den Anforderungen einer vorgeschriebenen Buchprüfung der Gesellschaft; (e) Abschluss oder Erfüllung von Vereinbarungen, Transaktionen oder Regelungen mit Gesellschaftern oder mit verbundenen Unternehmen von Gesellschaftern, oder von sonstigen einen Interessenkonflikt beinhaltenden Transaktionen. Dies gilt mit Ausnahme der folgenden Sachverhalte: (i) Service Agreement zwischen der Gesellschaft und Buss Capital Funds Singapore Partnership in Bezug auf die Errichtung der Gesellschaft und dem Initial Container Acquisition Agency Agreement ebenfalls zwischen der Gesellschaft und Buss Capital Funds Singapore Partnership und alle sonstigen damit in Zusammenhang stehende Verträge. (ii) Jeder Erwerb von Equipment von Buss Capital Funds Singapore Partnership, Buss Container Management GmbH oder von mit Buss Capital GmbH & Co. KG verbundenen Parteien, wenn die jeweilige verkaufende juristische Person nachweisen kann, dass unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kapitalkosten von 9 % pro Jahr für Zeiträume, in denen das betreffenden Equipment eingelagert war, die jeweilige verkaufende juristische Person keinen Gewinn gemacht hat (mit dieser Ausnahme wird das Zwischen- Buss Global Containerfonds 11

127 127 handeln ( Warehousing ) von Equipment durch Buss Capital GmbH & Co. KG oder ein mit dieser verbundenen Unternehmen während der Zeiträume, wenn die Gesellschaft noch nicht über ausreichende Mittel verfügt, um das betreffende Equipment auf eigene Rechnung zu beschaffen, berücksichtigt), (iii) wenn der Managing Partner nachvollziehbar nachweisen kann, dass die Transaktion zu Marktpreisen erfolgt ist und das Gesamtvolumen einer solchen Transaktion geringer als US$ pro Transaktion ist, oder (iv) soweit dieser Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält; (f) Vornahme wesentlicher Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen oder Kündigungen in Bezug auf Verträge oder Vereinbarungen, welche zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine wesentliche Entscheidung der Kat. B dargestellt hätten; und (g) Verkaufs-, Verfügungs- oder Belastungsgeschäfte von mehr als 25 % des unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Vermögens der Gesellschaft, es sei denn, (i) bei Equipmentverkäufen, die bereits bei Ankauf des Equipments mit dem Pächter/Mieter vereinbart worden sind, (ii) das veräußerte Equipment wird im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch anderes Equipment ersetzt oder (iii) derartige Geschäfte erfolgen zur Besicherung von Darlehen, die die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Business Plan aufgenommen hat. 8.8 BCI 4 PL hat die Rolle des vorrangigen, für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft zuständigen Gesellschafters inne. 9. Haftung, Ausgaben 9.1 Sämtliche Ausgaben und sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind von der Gesellschaft selbst zu tragen. 9.2 Sofern eine dritte Partei Forderungen gegen einen oder beide Gesellschafter auf Grundlage der Verbindlichkeiten der Gesellschafter geltend macht, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten. 9.3 Im Innenverhältnis der Gesellschafter ist jeder Gesellschafter berechtigt, von den übrigen Gesellschaftern zu verlangen, dass diese ihr pro rata die gem. Abschnitt 9.2 geleisteten Zahlungen, die insgesamt ihren Anteil am Nominalkapital der Gesellschaft überschreiten, erstatten. (a) Ab dem Datum des Liquidationsbeginns hat der General Manager die interne Rendite zu berechnen, indem er den Geldfluss ab dem Bestehen der Gesellschaft und bis zur geplanten Auszahlung bei der vollständigen Liquidation der Gesellschaft berücksichtigt. Dabei werden alle von BCI 4 KG erhaltenen Zahlungen abgezogen und alle an BCI 4 KG erfolgten Zahlungen gutgeschrieben und zwar zum Datum, an dem sie jeweils erfolgt sind. Diese Rechnung erfolgt unter Verwendung der XIRR-Formel in Microsoft Excel (dieser interne Zinsfuß wird bezeichnet als BCI 4 KG IRR ). (b) Sollte der BCI 4 KG IRR einen Satz von 7,5 % übersteigen, so ist ein Betrag (der Gewinnüberschuss ) zu bestimmen, der in umgekehrter chronologischer Reihenfolge von einer oder mehrerer der Nettogewinn-Zuteilungen der Gesellschafter abzuziehen wäre, damit der BCI 4 KG IRR genau 7,5 % ergibt. 11. Barauszahlungen 11.1 Auszahlungsfähiges Bargeld ist der Barsaldo der Gesellschaft am maßgeblichen Bestimmungszeitpunkt nach Abzug der voraussichtlichen Steuern, die in den folgenden zwölf (12) Monaten nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, und nach Abzug derjenigen Barbeträge, die nach dem Ermessen des Managing Partners notwendig sind, um den vorhergesehenen Betrieb der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Zum Zwecke der Bestimmung der Einkommensteuerzahlungen, die nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, sind solange keine Steuervergünstigungen hinzuzuziehen, bis eine offizielle Bestätigung des Finanzministeriums Singapurs zugeht, nach der ein Steuervergünstigungssatz angewandt wird. Sofern nicht alle Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft, alle Verbindlichkeiten getilgt und alle Bilanzen für den Zeitraum, der sämtliche dieser Aktivitäten abdeckt, aufgestellt und geprüft worden sind, hat der Managing Partner eine Barreserve zu bilden, die er/sie nach seinem alleinigen Ermessen für angemessen hält, um alle unvorhergesehenen Verluste zu decken Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgesehen ist, ist das ausschüttungsfähige Bargeld an die Gesellschafter quartalsmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderquartals auszuzahlen ( Barauszahlungen ), bis die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen ist. Das Verfahren der Barausschüttung unterscheidet sich in dem Zeitraum vor der Entscheidung der Gesellschafter, die Gesellschaft zu liquidieren, von dem Zeitraum danach Barauszahlungen vor dem Datum des Liquidationsbeginns: 10. Gewinn- und Verlustverteilung 10.1 Der Nettogewinn der Gesellschaft ist wie folgt unter den Gesellschaftern aufzuteilen: (a) bis ein Gewinnüberschuss erwirtschaftet wird, nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile am Nominalkapital an einem Nettogewinn teil; (b) danach in dem folgenden Verhältnis: 20 % an die BCI 4 PL, 80 % an die BCI 4 KG Sofern Nettogewinne der Gesellschaft fälschlicherweise vor der Berechnung des Überschussgewinns zugeteilt worden sind, sind sich die Gesellschafter einig, dass derartige Zuteilungen rückwirkend angepasst werden, um die korrekte Zuteilung wiederzugeben Berechnung der internen Rendite der BCI 4 KG und des Gewinnüberschusses: (a) Vorausgesetzt, dass die Gesellschafter keine anderweitigen Beschluss gemäß 11.3 (b) fassen, sind Barausschüttungen am Ende jedes Kalenderquartals wie folgt an die Gesellschafter auszuzahlen: 6,5 % an die BCI 4 PL, 93,5 % an die BCI 4 KG. (b) Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit des Nominalkapitals beschließen, dass weniger als 100 % des auszahlungsfähigen Bargelds am Ende des jeweiligen Quartals an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll Barausschüttungen nach dem Datum des Liquidationsbeginns ( Liquidations auszahlung ): (a) Nach dem Datum des Liquidationsbeginns wird die quartalsmäßige Bar auszahlung durch Liquidationszahlungen ersetzt. (b) Nachdem der Managing Partner die Gesellschafter darüber informiert hat, dass der Liquidationsausgleich der Kapitaleinlagekonten (vgl.

128 128 Vertragswerk 13.2) abgeschlossen worden ist, haben monatliche Liquidationsauszahlungen zu erfolgen. (c) Jede Liquidationsauszahlung ist unter den Gesellschaftern in der folgenden Reihenfolge zu verteilen: 12.6 Alle Variablen Margin-Call-Darlehen, die zum Zeitpunkt des Liquidierungsbeginns noch offen sind, sind durch den jeweiligen Gesellschafter der BCI 4 KG bar zu tilgen. (i) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Zusätzlichen Kapitaleinlagenkonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitalkonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat; sodann (ii) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Ergebniskonten der Gesellschafter, wobei eine solche Zahlung eine sonstige Gewinnausschüttung darstellt, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter unverzüglich vor einer solchen sonstigen Gewinnausschüttung zu erfolgen hat; sodann (iii) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Nominalkapitalkonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitalkonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat. 12. Variable Margin-Darlehen 12.1 Die Gesellschafter der BCI 4 KG finanzieren teilweise ihre Beteiligung an der BCI 4 KG mit auf Euro lautendem Eigenkapital. Diese Gesellschafter der BCI 4 KG können Währungsgeschäfte mit der Gesellschaft abschließen, vorausgesetzt die Gesellschaft kann zur eigenen Absicherung mit internationalen Großbanken entsprechende Währungsgeschäfte abschließen. Die Gesellschafter können davon ausgehen, dass die Gesellschaft das maximal Mögliche unternehmen wird, um derartige Geschäfte ( BCI-4-Gesellschafter-Währungsgeschäfte ) abzuschließen, wenn die Gesellschafter der BCI 4 KG dies verlangen Wenn (a) die Banken, die die BCI-4-Gesellschafter-Währungsgeschäfte angeboten haben, einen Nachschuss auf die Sicherheitsleistung verlangen ( BCl 4 Gesellschafter-Margin-Call ) und wenn (b) die Gesellschaft (i) über die für die gemäß Business Plan vorgesehenen Investitionen erforderlichen liquiden Mittel hinausgehende zusätzliche Liquidität verfügt, um solche Gesellschafter-Margin-Calls zu finanzieren, und (ii) kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft in der Zukunft über keine ausreichenden liquiden Mittel für Barauszahlungen an ihre Gesellschafter in Höhe von mindestens 8,2 % p. a. verfügt, so vergibt die Gesellschaft auf Verlangen des betreffenden Gesellschafters von BCI 4 KG an diesen Gesellschafter der BCI 4 KG ein Darlehen in Höhe von nicht mehr als die betreffende BCl 4 Gesellschafter-Margin-Call (ein Variables Margin-Call-Darlehen ) Das Variable Margin-Call-Darlehen gilt als von dem betreffenden Gesellschafter der BCI 4 KG abgerufen, wenn die Einzahlung der betreffenden Geldmittel direkt an die betreffende Bank, welche die BCl 4 Gesellschafter- Margin-Call ausgegeben hat, erfolgt ist Variable Margin-Call-Darlehen sind mit einem Zinssatz von 7,5 % jährlich zu verzinsen Variable Margin-Call-Darlehen gelten zu dem Zeitpunkt und in der Höhe als zurückgezahlt, in dem die betreffende Bank, welche das BCI-4-Gesellschafter-Währungsgeschäft abgeschlossen hat, die als variable Marge für das betreffende BCI-4-Gesellschafter-Währungsgeschäft vereinbarten Geldmittel freigegeben hat. 13. Liquidation der Gesellschaft 13.1 Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihr Equipment bis Ende Juni 2017 veräußert hat und liquidiert wird. Die Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft bedarf einer vorherigen einfachen Mehrheit des Nominalkapitals. Der Managing Partner handelt als Liquidator der Gesellschaft Zum Ablauf des Kalenderquartals, in dem 90 % oder mehr des von der Gesellschaft seit ihrer Gründung erworbenen Equipments (basierend auf der Anzahl an CEU) veräußert worden sind (dieses Quartalsabschlussdatum wird als Datum des Liquidationsbeginns bezeichnet), wird die Abwicklung ( Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten ) gemäß 7.4 (b) durchgeführt. Wenn ein Gesellschafter die Rückzahlung einer Barauszahlung leisten muss, so hat eine solche Zahlung innerhalb von einer Woche, nachdem der Managing Partner diesen Gesellschafter über den Negativsaldo auf seinem Variablen Kapitalkonto informiert hat, zu erfolgen. Der Managing Partner hat alle Gesellschafter in Schriftform über den Abschluss der Abwicklung der Kapitalkonten bei der Liquidation zu informieren Nachdem ein Gesellschafterbeschluss gemäß 13.1 getroffen worden ist, ist das verbleibende Equipment zu veräußern. Der Liquidationsbeschluss kann sowohl zeitlich vor dem Datum des Liquidationsbeginns (der danach durch die vollständige Veräußerung des gesamten verbleibenden Equipments ausgelöst werden würde) als auch nach dem Datum des Liquidationsbeginns getroffen werden Sobald das verbleibende Equipment veräußert worden ist, alle Veräußerungserlöse und sonstigen Erlöse, die der Gesellschaft gehören, der Gesellschaft zugeflossen und alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten getilgt worden sind (nachfolgend das Endgültige Liquidationsdatum ), wird der Managing Partner die Gesellschafter davon in Kenntnis setzen Unbeschadet der Bestimmungen des Act ist das Gesellschaftsvermögen mit endgültiger Abwicklung der Gesellschaftskonten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu verteilen. 14. Verfügungen über Gesellschaftsanteile 14.1 Verfügungen der BCI 4 KG über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen nicht des Einverständnisses der Gesellschaft oder eines Dritten Verfügungen der BCI 4 PL über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen des Einverständnisses der BCI 4 KG, es sei denn, das Einverständnis ist nicht erforderlich, weil an eine Tochtergesellschaft der BCI 4 PL oder an Buss Capital Funds Singapore Partnership verfügt wird Alle Verfügungen eines Gesellschafters über Anteile an der Gesellschaft oder über Teile davon sind dem jeweils anderen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen. Buss Global Containerfonds 11

129 Änderungen des Gesellschaftsvertrags Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter gemäß 8.6 (f). Derartige Beschlüsse und Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Schriftform. 16. Ausscheidende und neue Gesellschafter, Fortdauer der Gesellschaft 16.1 Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss der zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschafter der Aufnahme einer neuen Person als Gesellschafter zustimmen. Eine Person kann nur Gesellschafter werden, wenn sie schriftlich in der von den zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschaftern genehmigten Form diesem Vertrag (in seiner jeweils gültigen Fassung) als Vertragspartei beitritt und sich seinen Bestimmungen unterwirft. den Ausgeschlossenen Gesellschafter zu zahlen wäre, ist um den festgestellten Betrag zu kürzen Der Ausgeschlossene Gesellschafter hört mit dem Tag des Ausscheidens, welches die Gesellschafter für das Wirksamwerden des Ausschlusses bestimmt haben ( Tag des Ausscheidens ), auf, Partei dieses Gesellschaftsvertrags zu sein, unabhängig davon, ob der Ausschluss durchgesetzt wird und ungeachtet etwaiger Rechte und Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag, die vor dem Ausschluss entstanden sind oder ausdrücklich erhalten bleiben Der Ausgeschlossene Gesellschafter ermächtigt hiermit jeden anderen Gesellschafter, in seinem Namen nach dem Tag des Ausscheidens die für das Ausscheiden des Gesellschafters erforderlichen Dokumente zu zeichnen, ungeachtet etwaiger Rechte und Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag Jeder Gesellschafter kann sich ganz oder teilweise aus der Gesellschaft zurückziehen, indem er die anderen Gesellschafter in einer schriftlicher Mitteilung ( Kündigungsmitteilung ) über seine Absicht in Kenntnis setzt, es sei denn, dass nach seinem Ausscheiden am Tag des Ausscheidens (siehe die Begriffsbestimmung unten) die Gesellschaft weniger als zwei Gesellschafter hätte. Das Datum des Kündigungsschreibens oder jedes andere in diesem Kündigungsschreiben genannte Datum ist das Datum, zu dem der Gesellschafter aufhört, Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag zu sein ( Datum des Ausscheidens ) Wenn eine neue Person als Gesellschafter aufgenommen wird oder wenn ein Gesellschafter, ungeachtet des Grundes, ausscheidet, dann besteht die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags (welcher von Zeit zu Zeit angepasst werden kann) weiter fort, sofern die nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters noch verbleibenden Gesellschafter keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen treffen. 17. Ausschließung eines Gesellschafters 17.1 Ein Gesellschafter ( Ausscheidender Gesellschafter ) kann von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn: (a) der Gesellschafter eine Rechts- oder Vertragsverletzung begeht oder gegen wesentliche Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags verstößt oder wesentliche Pflichten als Gesellschafter verletzt; oder (b) der Gesellschafter trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung seine fälligen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen erfüllt; oder (c) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder (d) der Gesellschafter eine Vereinbarung oder Gestaltung mit oder zugunsten seiner Gläubiger trifft. Diese Entscheidung ist dem Ausscheidenden Gesellschafter oder seinem Insolvenzverwalter oder einer anderen angemessenen Person oder Vertreter schriftlich mitzuteilen Sollte der Wert der Gesellschaft durch eines der unter Abschnitt 17.1 fallenden Ereignisse reduziert worden sein, so haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, von dem zu diesem Zeitpunkt für die Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer (wobei dieser als Experte und nicht als Schiedsgutachter handelt) diesen Wertverlust (einschließlich eines entgangenen Gewinns) feststellen zu lassen. Die Abfindung, die gemäß Abschnitt 18 an 18. Zahlungen an ausscheidende Gesellschafter 18.1 Ein Gesellschafter, der die Gesellschaft wegen Kündigung oder Ausschluss verlässt (nachfolgend Ausscheidender Gesellschafter ), hat keinen Anspruch mehr auf Teile des Eigentums der Gesellschaft oder einem Nettogewinn, der sich nach dem Tag des Ausscheidens ergibt Der nach dem Tag des Ausscheidens an den Ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Insolvenzverwalter zu zahlende (wenn überhaupt) Betrag ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, so benennen (i) die verbleibenden Partner und (ii) der ausscheidende Partner jeweils einen Sachverständigen (wobei dieser als Experte und nicht als Schiedsgutachter handelt), der den Wert des in Frage stehenden Vermögensgegenstandes ermittelt. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der Ausscheidende Gesellschafter tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten ohne Zinsen an den Ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Insolvenzverwalter zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste Der Ausscheidende Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so geht der Anteil des Ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftskapital an die verbleibenden Gesellschafter jeweils im Verhältnis zu ihrem Anteil am Nominalkapital der verbleibenden Gesellschafter insgesamt über.

130 130 Vertragswerk 19. Wettbewerb Jeder Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweils andere Gesellschafter sowohl unmittelbar als auch mittelbar Geschäfte, die derselben Natur wie die der Gesellschaft sind oder die mit den Geschäften dieser Gesellschaft konkurrieren, tätigt Dieser Vertrag ist ausschließlich dazu bestimmt, Rechte und Pflichten der Gesellschaft und der Gesellschafter (einschließlich, soweit anwendbar, ausgeschiedener Gesellschafter) zu begründen. Dieser Vertrag dient nicht dazu, Rechte Dritter zu begründen. Alle Rechte, die für einen Dritten aufgrund des Vertragsgesetzes (Rechte Dritter) (Cap 53B) begründet würden, sind hiermit explizit ausgeschlossen. 20. Geltendes Recht und Schlichtung 21. Ausfertigungen 20.1 Jede Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder zwischen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern bezüglich dieser Gesellschaft, des Gegenstands der Gesellschaft i. S. d. Abschnitt 3 oder Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß diesem Gesellschaftsvertrag soll vor ein Schiedsgericht in Singapur gebracht werden und soll nach den jeweils geltenden Schiedsgerichts-Regeln des internationalen Schiedsgerichtszentrums in Singapur ( SIAC-Regeln ), die hiermit Bestandteil des Gesellschaftsvertrags werden, entschieden werden Das Schiedsgericht soll aus einem einzelnen vom Präsidenten des SIAC benannten Schiedsrichter bestehen Dieser Vertrag unterliegt dem Recht Singapurs. Dieser Gesellschaftsvertrag kann mehrfach ausgefertigt werden. Jede unterzeichnete und übergebende Ausfertigung gilt als Original, aber alle Ausfertigungen zusammen stellen nur einen Vertrag dar. In Urkunde, dass dieser Gesellschaftsvertrag mit dem unten genannten Datum als förmliche Urkunde geschlossen wurde. 9. September 2010 Buss Container International 4 GmbH & Co. KG, Singapore Branch (gez. Dr. Johann Killinger) BCI 4 Pte. Ltd. (gez. Danny Wong) Anlage A zum Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der BCI 4 Partnership sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG, die auf Seite 113 ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.] Anlage B zum Gesellschaftsvertrag der BCI 4 Partnership Business Plan Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Kaufpreis Container + Transportequipment * ,66 % 291,76 % Ankaufsvergütung BCFS Partnership * ,98 % 2,92 % Bankgebühren * ,81 % 2,42 % Gründungskosten ,01 % 0,03 % Liquiditätsreserve * ,54 % 1,61 % Summe ,00 % 298,74 % Mittelherkunft Nominalkapital BCI 4 Partnership - BCI 4 GmbH & Co. KG BCI 4 Pte. Ltd Summe Nominalkapital ,43 % 1,28 % Sonstiges Eigenkapital * ,05 % 98,72 % Erträge während der Einwerbungsphase * ,83 % 5,48 % Langfristige Tilgungsdarlehen * ,69 % 193,26 % Summe ,00 % 298,74 % * Bei Erhöhung des sonstigen Eigenkapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Buss Global Containerfonds 11

131 131 Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG) Zwischen der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG nachstehend Fondsgesellschaft genannt und der Buss Treuhand GmbH nachstehend Treuhänderin genannt und dem Unterzeichner der Beitrittserklärung zur (mittelbaren) Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG nachstehend Treugeber genannt wird nachfolgender Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen: Präambel Die Treuhänderin ist nach 4.1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag ) berechtigt, ihren Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft für Dritte (nachfolgend Treugeber ) um US$ (nachfolgend planmäßiges Emissionskapital ) auf US$ bzw. im Falle einer Erhöhung des Emissionskapitals über das planmäßiges Emissionskapital hinaus um bis zu weitere US$ ( Erhöhungsbetrag ) auf insgesamt bis zu US$ zu erhöhen. Der Treugeber ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, den auf ihn entfallenden treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft (nachfolgend Direktkommanditist ) in das Handelsregister eintragen zu lassen. Treugeber sowie Direktkommanditisten werden nachfolgend zusammen Anleger genannt. 1 Abschluss des Treuhandvertrags 1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Folgenden Treuhandvertrag ) wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treugeber und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin geschlossen. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Treuhänderin wird den Treugeber jedoch unverzüglich über die Annahme seiner Beitrittserklärung in Textform informieren. 2. Mit dem Zustandekommen dieses Treuhandvertrags wird die Treuhänderin beauftragt, nach Maßgabe der Beitrittserklärung, dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil in Höhe der gezeichneten Pflichteinlage (Beteiligungsbetrag) des Treugebers zu erhöhen. Die entsprechend in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 0,05 Euro je 1,00 US$ des von dem Treugeber übernommenen Beteiligungsbetrags. 2 Treuhandverhältnis 1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrags zu beteiligen. Sie hat den übernommenen Kommanditanteil uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte und Pflichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Anleger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Für Direktkommanditisten übernimmt sie die Verwaltung der Beteiligung nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags.

132 132 Vertragswerk 2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Anleger sowie zwischen den Anlegern untereinander regelt sich nach den Vorschriften dieses Treuhandvertrags sowie den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags in entsprechender Anwendung, und zwar auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Anleger und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags ist dem Treugeber vor Abschluss dieses Vertrags ausgehändigt worden. Dieser Treuhandvertrag ist fester Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. 3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, wie sie auch berechtigt ist, sich als Treuhänderin für Dritte an weiteren Gesellschaften zu beteiligen. Die Treuhänderin ist weiterhin berechtigt, Kommanditanteile für eine Vielzahl von Direktkommanditisten zu verwalten. 4. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit weiteren Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche Beteiligung halten. Sie wird in das Handelsregister als Kommanditist der Fondsgesellschaft eingetragen und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Sie vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen und übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung seiner Interessen und Weisungen aus. 5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er mit dem eingezahlten Kommanditanteil, den die Treuhänderin gemäß Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte und das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft. Der Treugeber nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil und trägt entsprechend in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles herauszugeben und ihm unverzüglich weiterzuleiten, was sie in Ausübung dieses Vertrags für ihn erlangt, beispielsweise Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben, einen Liquidationserlös und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen. 6. Die Treuhänderin wird von der Fondsgesellschaft beschlossene Auszahlungen, die zu einer Reduzierung des Kapitalkontos II des Treugebers (gemäß 7.3 des Gesellschaftsvertrags) unter den Stand der auf ihn anteilig entfallenden Haftsumme führen würden, abgesehen von den Schlussauszahlungen bei Liquidation der Fondsgesellschaft, nur dann für den Treugeber in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden ist. Andernfalls werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträge von der Fondsgesellschaft auf einem Treuhandkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treugebern als Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält 1 % p. a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbeträge als Verwaltungsentgelt. 7. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treugeber. 8. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 9. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. 10. Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft der Treugeber untereinander begründet. 3 Erbringung der Einlagen 1. Der Treugeber ist verpflichtet, die gemäß der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin unmittelbar an die Fondsgesellschaft auf das in der Beitrittserklärung angegebene, für die Mittelverwendung eingerichtete Konto (Mittelverwendungskonto) zu zahlen. Der Treugeber hat die Einlage frei von Kosten und Spesen des Zahlungsverkehrs zu leisten. 2. Kommt der Treugeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschluss androhung durch die Treuhänderin seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhänderin soweit zulässig und zumutbar nach den Weisungen der Komplementärin der Fondsgesellschaft zu richten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Im Fall des Ausschlusses nach vorstehendem Satz ist die Treuhänderin nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber entweder entsprechend 19 Gesellschaftsvertrag abzufinden oder in Höhe der bereits von ihm geleisteten Zahlungen auszuzahlen, jeweils abzgl. der bisher entstandenen Kosten. Tritt die Treuhänderin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteil auf den von diesem geleisteten Betrag herabzusetzen. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhänderin soweit erforderlich auch namens und in Vollmacht der Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB. 4 Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treugeber ist gemäß 5.2 Gesellschaftsvertrag berechtigt, zum Ende eines Kalenderhalbjahres die für ihn gehaltene Kommanditbeteiligung auch im Außenverhältnis zu übernehmen und sich selbst mit der auf ihn entfallenden Haftsumme als Kommanditist der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (unmittelbare Beteiligung). Bei der erstmaligen Eintragung des Treugebers in das Handelsregister trägt die Fondsgesellschaft die Handelsregister- und Notarkosten, mit Ausnahme der Kosten der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die stets von dem betreffenden Treugeber bzw. Kommanditisten zu tragen sind. 2. Macht der Treugeber von dem Recht nach 5.2 Gesellschaftsvertrag Gebrauch, tritt die Treuhänderin nunmehr in fremdem Namen auf und nimmt die Rechte des bisherigen Treugebers insoweit als Verwalter vorbehaltlich 5.3 wahr; der bisherige Treugeber wird damit Direktkommanditist in Sinne dieses Treuhandvertrags. Es gelten die Rechte und Pflichten dieses Treuhandvertrags in entsprechender Weise fort, soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht zwingend etwas anderes ergibt. Die Treuhänderin ist generell bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigt, auch das Stimmrecht des Direktkommanditisten bei Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft und anderen Beschlussfassungen auszuüben. 3. Will sich der Treugeber nach 5.2 Gesellschaftsvertrag unmittelbar als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen, so ist er zuvor verpflichtet, der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin jeweils für sich allein auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese Vollmacht hat eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu enthalten und hat zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu Buss Global Containerfonds 11

133 133 Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtge- bers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin bzw. der Treuhänderin unverzüglich auf erstes Anfordern vorzulegen. 4. Unter der aufschiebenden Bedingung des gegenüber der Treuhänderin zu erklärenden Antrags des Treugebers auf Umwandlung des Treuhandverhältnisses, der Erfüllung der in vorstehender Ziffer 3 geregelten Pflichten und der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister überträgt die Treuhänderin bereits hiermit einen der Beteiligung des Treugebers entsprechenden Kommanditanteil an den Treugeber, der mit Eintritt der vorgenannten Bedingungen unmittelbar Kommanditist wird. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. 5 Rechte und Pflichten 1. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Anleger die Kontrollrechte des 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Der Anleger kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch Beschluss der Fondsgesellschaft zugelassen werden. 2. Die Treuhänderin übt für den Anleger das Stimmrecht sowohl im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassungen als auch in Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft aus. Dieser kann jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen und an schriftlichen Abstimmungen teilnehmen und ist, sofern er nicht ohnehin als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist, hiermit unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf ihn anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend 11.3 Gesellschaftsvertrag auszuüben. Hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Anleger entfallenden Stimmen verzichtet die Treuhänderin auf die Ausübung des Stimmrechts. bei denen eine vorherige Unterrichtung aller Anleger nicht möglich ist. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Tag der Absendung (Poststempel) des entsprechenden Schreibens durch die Treuhänderin. Der Anleger hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der jeweiligen Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die jeweilige Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin jeweils bei der Treuhänderin eingehend zu erklären. 5. Die Treuhänderin hat dem Anleger unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Anleger entweder unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z. B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. 6. Die Treuhänderin hat dem Anleger Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen und auf Anfrage über den Bericht gemäß Ziffer 5 hinaus zu erläutern. 6 Übertragung 1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt 15 Gesellschaftsvertrag entsprechend. 2. Alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten hat der Anleger, der seine Beteiligung überträgt oder belastet, zu tragen. 3. Darüber hinaus hat der Anleger, der seine Beteiligung i. S. d. Ziffer 1 überträgt oder belastet, für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 ggf. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Treuhänderin zu zahlen. 7 Erbfolge Stirbt der Anleger, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben fortgesetzt. 18 Gesellschaftsvertrag findet entsprechende Anwendung. 8 Dauer, Beendigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 3. Der Anleger ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner Beteiligung Weisungen zu erteilen. Die Treuhänderin ist an die Weisungen des Anlegers gebunden, sofern sie nicht mit dem Gesellschaftsvertrag oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Erteilt der Anleger keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Das Recht des Anlegers gemäß Ziffer 2 Satz 2, das Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten i. S. d Gesellschaftsvertrag auszuüben, bleibt unberührt. 2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit beenden, indem er gemäß 4 die Beteiligung unmittelbar als Kommanditist übernimmt; das Vertragsverhältnis wird dann als Verwaltungsvertrag fortgesetzt. Im Übrigen kann ein Anleger diesen Vertrag insgesamt nur dann ordentlich kündigen, wenn er als Kommanditist zur Kündigung seiner Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesetzes berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. 4. Die Treuhänderin hat den Anleger spätestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Termin von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft sowie über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und seine Weisung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen; ausgenommen von dieser Frist sind keinen Aufschub duldende Entscheidungen der Fondsgesellschaft, 3. Wird dieser Treuhandvertrag mit einem Direktkommanditisten als Verwaltungsvertrag geführt, kann dieser den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen, indem er die Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags kündigt. In diesem Fall wirkt eine Kündigung der Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft zugleich als Kündigung dieses Treuhandvertrags.

134 134 Vertragswerk 4. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere in diesem Treuhandvertrag geregelten Kündigungsgründe bleiben unberührt. 5. Für die Beendigung des Treuhandverhältnisses gelten die 17ff. Gesellschaftsvertrag entsprechend. Der Treugeber erwirbt dementsprechend insbesondere einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 6. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Kommanditbeteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach 16ff. Gesellschaftsvertrag das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den 17ff. des Gesellschaftsvertrags bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft. 7. Die volle Abwicklung dieses Vertrags ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und den Treugebern ein etwaiges Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben nach 19 Gesellschaftsvertrag vollständig ausgezahlt wurde. 8. Dieser Vertrag endet ferner automatisch, wenn die Treuhänderin nach den Vorschriften des 16 Gesellschaftsvertrag aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder über das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. 9. Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für den Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden und voll eingezahlten Kommanditanteils auf den Treugeber. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung des Ausscheidens der Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft und der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung. 2. Die Treuhänderin und die sie vertretenden natürlichen Personen haften, auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verhalten, nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle aber insgesamt auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. 3. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten diese. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft entstanden sind, auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht, sofern der Anleger nicht Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben konnte. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Ansprüchen aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. 4. Die Treuhänderin hat die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen im Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft sowie von dieser beauftragter Dritter, aufgrund derer ein Treugeber seine Beteiligung erworben hat und der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beigetreten ist, nicht überprüft und übernimmt deshalb auch keine Haftung für die Auswahl und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen werden. Weiter haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der Fondsgesellschaft noch für den Eintritt der von Treugebern oder der Fondsgesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. 9 Vergütung 12 Anlegerregister und Datenschutz Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrags, abgesehen von der Gebühr gemäß 6.3, von dem Anleger keine Vergütung. 1. Die Treuhänderin führt alle Anleger in einem Register. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme des Treuhandvertrags durch die Treuhänderin in das Register aufgenommen. 10 Freistellung 1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von dem Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Treugebers entstehen. 2. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. 11 Haftung 2. In dem Register werden der Nachname, der Vorname, die Anschrift, die Höhe der Beteiligung, das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer des Treugebers sowie sonstige wesentliche Angaben, die diesen betreffen und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung stehen, aufgeführt. 3. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet noch ist es ihr gestattet sofern sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist, dem Treugeber Angaben über weitere Treugeber zu machen oder ihm Einsicht in das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber nicht schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt, anderen Personen als der Fondsgesellschaft, deren Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, den zuständigen Finanzämtern oder Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im Register zu erteilen. 1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen. 4. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass die in die Platzierung des Buss Global Containerfonds 11

135 135 Eigenkapitals eingeschaltete Gesellschaft bzw. die eingeschaltete Person im erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet wird. 13 Schlussbestimmungen 1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhandvertrags sowie des Gesellschaftsvertrags die Beteiligungen des Treugebers im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten. 2. Die Treuhänderin wird alles, was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses und aufgrund ihrer Rechtsstellung als Treuhänderin erlangt, an den Anleger herausgeben, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. 3. Daneben wird die Treuhänderin den Anleger mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über sonstige wichtige Ereignisse unterrichten. 4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags auch Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Hamburg. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Hamburg, den 18. Februar 2011 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg)

136 136 Vertragswerk Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung Zwischen der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG nachstehend Gesellschaft genannt und der HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachstehend Mittelverwendungskontrolleur genannt Vorbemerkung 1 Mittelverwendungskonto Anlegern wird nach Maßgabe des Verkaufsprospektes der Gesellschaft sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als Gesellschaftereinlagen bezeichnet) der Gesellschaft beizutreten. Das planmäßige Emissionskapital beträgt US$ Es kann um bis zu US$ (Erhöhungsbetrag) auf bis zu US$ erhöht werden. Die Gesellschaft hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von US$ als Kommanditistin an der Buss Container International 4 GmbH & Co. KG ( BCI 4 KG ) gezeichnet. Die Gesellschaftereinlagen der Anleger der Gesellschaft werden vorrangig für die Erbringung der Einlage bei der BCI 4 KG verwendet werden. Der Kapitalanteil der Gesellschaft bei der BCI 4 KG kann um bis zu US$ auf bis zu US$ erhöht werden. Eine Erhöhung des Kapitalanteils bei der BCI 4 KG würde aus den bei der Gesellschaft über das planmäßige Emissionskapital hinaus eingezahlten Gesellschaftereinlagen erbracht werden. Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart: 1. Die Gesellschaft hat ein Sonderkonto (nachfolgend als Mittelverwendungskonto bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BLZ , mit der Nr eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in US-Dollar einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die kontoführende Bank wurde von der Gesellschaft unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar vom Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der Gesellschaft im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten der Gesellschaft zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können. Buss Global Containerfonds 11

137 137 2 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle 1. Die Vertragesparteien werden sich jeglicher Verfügungen über das Mittelverwendungskonto enthalten, solange sich der Mittelverwendungskontrolleur nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat: a) Eintragung der Gesellschaft und der BCI 4 KG in das Handelsregister bzw. Anmeldung zur Eintragung; b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI 4 KG in der Fassung vom 10. März 2011, in dem sich die Gesellschaft zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI 4 KG in Höhe von insgesamt US$ verpflichtet hat; c) eingeworbenes Kommanditkapital in Höhe von insgesamt US$ oder Vorliegen von Platzierungsgarantien über ausstehende Zeichnungsbeträge; d) Bestätigung der kontoführende Bank hinsichtlich des Erhalts einer Kopie dieses Vertrags sowie eine Erklärung derselben, Änderungen bezüglich der das Mittelverwendungskonto betreffenden Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt; e) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 8 i) Abs. 2 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. 2. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Gesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass 6. Bei Überzahlungen von Anlegern ist der Mittelverwendungskontrolleur befugt, unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 lit. b) und c) die überzahlten Beträge an die betreffenden Anleger zu erstatten. 3 Vorzulegende Unterlagen 1. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß 2 Ziff. 1 und 3 bis 6 dieses Vertrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. 2 Ziff. 3) muss von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß 1 Ziff. 2 dieses Vertrages ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf Konten der Gesellschaft transferiert werden. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mittelverwendungskontrolleur jederzeit, auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens, Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist dem Mittelverwendungskontrolleur seitens der Komplementärin der Gesellschaft ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen. a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als Anlage beigefügten Finanz- und Investitionsplan bzw. dem jeweils gemäß 6.3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft geänderten Finanzund Investitionsplan der Gesellschaft hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der Gesellschaft finanziert werden, bzw. der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanz- und Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen resultieren; b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrages übereinstimmt; c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses Vertrages übereinstimmt. 4. Unabhängig von den Regelungen der Ziff. 1 3 ist der Mittelverwendungskontrolleur zur Mittelfreigabe bezüglich eines zur Rückzahlung an den Anleger erforderlichen Geldbetrags verpflichtet, wenn der Anleger seinen Beitritt wirksam widerrufen hat oder ein Rücktritt nach 3.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ausgesprochen und dem Anleger sein Ausschluss nach 16 des Gesellschaftsvertrages mitgeteilt wurde. 5. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so ist der Mittelverwendungskontrolleur in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die Gesellschaft bzw. die verauslagende Person auszuzahlen. 3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Gesellschaft versichert hiermit, dass sie dem Mittelverwendungskontrolleur Fotokopien nur dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. 4 Umfang der Kontrolltätigkeit 1. Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß der in 2 Ziff. 1 und 3 bis 6 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 4 Partnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragespartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der in 2 Ziff. 1 c) genannten Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob

138 138 Vertragswerk Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne des 2 Ziff. 3 c) gehört nicht zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Prüfung der Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruches i. S. d. 2 Ziff. 4 dieses Vertrages ist ebenfalls nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit. 2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Der Mittelverwendungskontrolleur handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und für eigene Rechnung. Er ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach diesem Vertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Einlagen, sondern stimmt Verfügungen der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG lediglich durch Mitzeichnung zu. 5 Vergütung 7 Vertragesdauer 1. Die Kontrolltätigkeit endet a) mit der endgültigen Abrechnung der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die Gesellschaft; b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß 2 Ziff. 1 endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger; c) im Sicherungsfall, soweit das Projekt finanzierende Banken von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf der Mittelverwendungskontrolleur keine weiteren Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des 2 Ziff. 1 vorliegen. Der Mittelverwendungskontrolleur darf in diesem Fall seine Mitverfügungsberechtigung über das Mittelverwendungskonto nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwendungskontrolleur, der ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über das Mittelverwendungskonto übernommen hat. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,1 % des nominellen in US-Dollar eingeworbenen Emissionskapitals bis zu einer Höhe von 25 Mio. US$ eingeworbenen Emissionskapitals, die Vergütung beträgt jedoch mindestens Wird mehr als 25 Mio. US$ an Emissionskapital eingeworben, beträgt die Vergütung für das über diesen Betrag hinaus eingeworbene Emissionskapital eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,07 % des nominellen in US-Dollar eingeworbenen Emissionskapitals. Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit Beginn der Tätigkeit verdient und mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens jedoch am 31. Mai 2012 fällig. 8 Schlussbestimmungen 1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner Veröffentlichung bei der BaFin wird die Gesellschaft die diesen Vertrag, die Mittelverwendungskontrolle und den Mittelverwendungskontrolleur betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit dem Mittelverwendungskontrolleur abstimmen. 2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. 6 Haftung 1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. beschränkt ist. 3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Hamburg, den 14. März Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auf 5,0 Mio. beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen. Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) 3. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet der Mittelverwendungskontrolleur nur insoweit, als ein Verschulden seinerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (gez. Torsten Schuster) Buss Global Containerfonds 11

139 139 Anlage zum Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung zwischen der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG und HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelverwendung US$ US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 4 GmbH & Co. KG * ,46 % 89,46 % Eigenkapitaleinwerbung * ,75 % 8,75 % Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie * ,10 % 0,10 % Treuhandvergütung * ,25 % 0,25 % Mittelverwendung * ,17 % 0,17 % Gründungskosten ,03 % 0,03 % Liquiditätsreserve * ,81 % 0,81 % Summe ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Summe ,00 % 100,00 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft werden die Positionen nach den Vorgaben des 6.3 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft von der Komplementärin angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

140 140 Glossar Glossar Agio Das Agio ist ein Ausgabeaufschlag auf den Nennwert einer Vermögensanlage, der in der Regel in Prozent angegeben wird. Möchte ein Anleger eine Vermögensanlage mit einem Nennwert von US$ und einem Agio von 5 % zeichnen, muss er 105 % des Nennwerts einzahlen also US$. Bei Buss-Containerfonds fällt kein Agio an. Bruttomiete Der Bruttomiete ist die Miete, die der Mieter eines Containers an die Containerleasinggesellschaft zahlt (vgl. Nettomiete). CEU CEU steht für cost equivalent unit. Diese Abkürzung wird in der Containerbranche verwandt, um unterschiedliche Containertypen hinsichtlich wirtschaftlicher Faktoren (z. B. Kosten und Erlöse) zu vergleichen. Ein 20 -Standardcontainer (1 TEU, siehe unten) entspricht 1 CEU. Bei anderen Containertypen weicht die CEU- aber von der TEU-Zahl ab: Die Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40 -Standardcontainers liegen etwa bei dem 1,6-fachen eines 20 -Standardcontainers; er entspricht daher 1,6 CEU. Ein 40 -High-Cube-Standardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20 -Standardcontainers kostet. Chassis Containerchassis sind Fahrgestelle, mit denen Container per Lkw auf der Straße transportiert werden können. Moderne Chassis sind in der Lage, normale und High-Cube-Container unterschiedlicher Abmessungen zu tragen. Die Container werden mit Twistlocks auf dem Chassis gesichert. Chassis werden wie normale Trailer (siehe unten) mit Sattelzugmaschinen bewegt. Containerdepot Containerleasinggesellschaften unterhalten weltweit Containerlager. In diesen sogenannten Depots können die Mieter Container abgeben und aufnehmen. Corner Castings Mit Corner Castings (deutsch: Eckbeschläge) werden die Befestigungspunkte bezeichnet, die sich an allen Ecken eines Containers befinden. Sie dienen zum Anheben, Stapeln oder Befestigen des Containers, indem Twistlocks (s. u.) oder andere Vorrichtungen in die Corner Castings greifen und sich so mit dem Container verbinden. Corten-Stahl Container werden aus speziell gehärtetem Stahl hergestellt, dem sogenannten Corten-Stahl. Dieser Stahl ist langlebig und Buss Global Containerfonds 11

141 141 hoch belastbar wichtige Eigenschaften für Container, die im internationalen Seeverkehr häufig widrigen Bedingungen ausgesetzt sind. COR-TEN ist ein eingetragenes Warenzeichen der United States Steel Corporation. CSC (International Convention for Safe Containers) Die internationale Konvention für sichere Container (CSC) enthält Sicherheitsstandards für Seecontainer. Ziel ist, bei Containerumschlag, -beförderung und -stapelung die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Jeder Container, der in der internationalen Transportlogistik eingesetzt wird, muss eine gültige CSC-Plakette tragen. Ähnlich einer TÜV-Plakette muss die CSC-Plakette regelmäßig erneuert werden. Depot siehe Containerdepot Drop-off charge Die Drop-off charge ist die Rücklieferungsgebühr, die der Mieter zahlen muss, wenn er einen gemieteten Container in einem Depot einer Containerleasinggesellschaft abgibt. Dadurch, dass die Lagerkosten für unvermietete Container in der Nettomietrate enthalten sind, werden Auslastungsschwankungen gewissermaßen eingepreist. Nettomiete im Detail: Operative Kosten Lagerkosten für unvermietete Container Handling-Kosten (Gebühren des Depots für die Entgegennahme und Auslieferung von Containern) Reparaturkosten Versicherungskosten Rückstellungen für Forderungsausfälle etc. Nebenerlöse Handlingerlöse (Depotgebühren, die an den Mieter zum Teil mit Aufschlag weiterbelastet werden) Reparaturerlöse (an Mieter weiterbelastete Reparaturkosten) Aufnahmegebühren für Container etc. High Cube High-Cube-Container entsprechen vom Aufbau her den Standardcontainern. Sie sind mit 2,90 m jedoch ca. 30 cm höher. LTL (Long Term Lease) Long Term Lease (abgekürzt LTL) bezeichnet die langfristige Vermietung von Containern (in der Regel drei bis acht Jahre). Off-balance-Finanzierung (= bilanzneutral) Dieser Begriff bedeutet, dass Leasingobjekte (in diesem Fall die Container) nicht in der Bilanz erscheinen. Die Reedereien können dadurch das vorhandene Kapital an anderer Stelle einsetzen (z. B. zur Finanzierung von Schiffen). Maritime Finance Incentive Scheme Singapur hat das Maritime Finance Incentive Scheme (MFI; deutsch etwa Anreiz-Programm für maritime Investitionen ) aufgelegt, um gezielt die Ansiedlung der maritimen Wirtschaft zu fördern. Erfüllen Firmen die Voraussetzungen des MFI, profitieren sie von besonders günstigen steuerlichen Regelungen. MLA, ML (Master Lease Agreement, Spot Lease) Gebrauchte Container werden zumeist im Rahmen sogenannter Master Lease Agreements kurz- und mittelfristig vermietet (Mindestmietzeit ca. drei bis zwölf Monate). Eine andere Bezeichnung für Master Lease ist Spot Lease. Palettenbreite Container (20 /40 /45 pallet-wide) Standardcontainer haben ein Innenmaß von 2,33 m und damit den Nachteil, dass darin Euro-Paletten (1,20 m x 0,80 m) nicht ohne Platzverlust nebeneinander verladen werden können. Eine Verbreiterung um wenige Zentimeter kombiniert die Vorteile der Systeme Container und Euro-Palette. Palettenbreite Container bieten bei einem um nur 4 % größeren Volumen eine um 20 % höhere Palettenkapazität und ermöglichen eine effiziente Beladung ohne Umstauen und Ladungssicherung. Palettenbreite Container werden insbesondere für innereuropäische Transporte und Kurzstrecken-Seeverkehre ( Short Sea Shipping ) genutzt. Nettomiete Die Nettomiete ist das tatsächliche Einkommen eines Containers. Es errechnet sich aus der Bruttomiete (siehe oben) abzgl. aller Kosten und zzgl. Nebenerlöse (sogenannte ancillary revenues ). Sale and lease back Ein Sale-and-lease-back-Geschäft heißt auf Deutsch etwa Rückmietverkauf : Eine Reederei verkauft ihre Container an eine Leasinggesellschaft und mietet sie parallel wieder zurück (meist in Form eines langfristigen Mietvertrags).

142 142 Glossar Spot Lease siehe Master Lease Standardcontainer (20 /40 /40 High Cube) Standardcontainer sind die gewöhnlichen und häufigsten Containertypen in 20 oder 40 Fuß Länge. Bezogen auf die Anzahl sind ca. 83 % des weltweiten Containerbestands Standardcontainer. Stückgut Stückgut bezeichnet in der Logistik klassischerweise alles, was sich am Stück transportieren lässt (also z. B. Kisten, Fässer, beladene Paletten, Maschinen- oder Anlagenteile, Kabel-, Papieroder Blechrollen). Das Gegenteil von Stückgut ist Massengut (Erz, Kohle, Zement, Getreide und flüssige Ladung wie z. B. Erdöl und Flüssiggas). Heute unterscheidet man zwischen containerisierbarem Stückgut (also Gütern, die in den Container passen) und nicht containerisierbarem Stückgut (häufig sogenannte Projektladung, also große Anlagenteile wie z. B. Komponenten für Windkraftanlagen). Vielfach wird der Terminus Stückgut heute auch nur noch für nicht containerisierbares Stückgut verwandt. Trailer Trailer sind Lkw-Sattelauflieger mit eigenen Aufbauten. Sie werden mit Sattelzugmaschinen bewegt. Spezielle Trailer für Container bezeichnet man als Chassis (siehe oben). Twistlocks Twistlocks (auf Deutsch Drehschlösser ) sind Verriegelungen, die die Container untereinander, mit dem Trägerfahrzeug oder dem jeweiligen Umschlagsgerät (Containerbrücke, Reachstacker usw.) verbinden. Sie befinden sich an allen acht Ecken eines Containers. Währungs-Swap Ein Währungs-Swap ist ein Finanzgeschäft. Zwei Vertragsparteien tauschen zu Beginn und am Ende einer festgelegten Laufzeit Zins- und Kapitalzahlungen in zwei verschiedenen Währungen. Ziel ist, sich gegen Währungsschwankungen abzusichern. Tankcontainer (20 /30 /40 ) Tankcontainer sind sehr hochwertige, zumeist aus Edelstahl hergestellte Container, die zum Transport von Flüssigkeiten (Chemikalien, Nahrungsmittel) und Granulaten genutzt werden. Tankcontainer unterliegen höchsten Sicherheitsstandards und entsprechen heutigen Umweltansprüchen. Zum Teil verfügen sie über Heiz-/Kühlaggregate. TEU TEU steht für twenty-foot equivalent unit ( zwanzig Fuß entsprechende Einheit ) und ist die international gebräuchliche Maßeinheit, um Container hinsichtlich ihrer Größe, das Fassungsvermögen von Schiffen und die Umschlagskapazität von Terminals zu vergleichen. Die Einheit TEU beruht auf dem 20 -Standardcontainer, der einem TEU entspricht. Ein 40 -Standardcontainer entspricht zwei TEU. Trotz seines größeren Fassungsvermögens wird auch der um ca. 30 cm höhere 40 -High-Cube-Standardcontainer als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität z. B. mit TEU angegeben ist, kann theoretisch Container laden, Container oder eine Mischung beider Größen, die zusammengerechnet TEU ergibt. Buss Global Containerfonds 11

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144 144 Hinweise Beteiligungshinweise Beitrittserklärung Dem Verkaufsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet im Original an die Treuhänderin, Buss Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, Hamburg, einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt. Mindestzeichnungssumme und Einzahlung Der Mindestbeteiligungsbetrag beträgt US$, höhere Beträge müssen durch teilbar sein. Der Anleger hat den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin vollständig zu leisten. Mittelverwendungskonto Kontoinhaber: Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG Bank: UniCredit Bank AG, Hamburg Kontonummer: Bankleitzahl: IBAN: DE BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300 Kosten des Anlegers Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger folgende Kosten entstehen: Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage; bei der Überweisung der Auszahlungen in US-Dollar können durch Korrespondenzbanken und die Empfängerbank Gebühren entstehen, die durch den Anleger als Zahlungsempfänger zu tragen sind; dies gilt sowohl für Zahlungen auf ein US-Dollar-Konto als auch für Zahlungen auf ein Euro-Konto; Handelsregister- und Notargebühren für die Handelsregistervollmachten und die Unterschriftsbeglaubigung bei einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister; Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage; Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen; Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.); Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide; Kosten des Registergerichts für die Löschung des Kommanditisten aus dem Handelsregister; Buss Global Containerfonds 11

145 145 Kosten für die Übertragung der Beteiligung, insbeson- dere die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin in Höhe von 200,00 (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie ggf. Kosten für den Mehraufwand im Falle von Beteiligungsübertragung, die nicht mit Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen, oder Ausgleichszahlungen für eventuelle steuerliche Nachteile der Fondsgesellschaft; herrscht im Falle des Ausscheiden eines Gesellschafters Uneinigkeit über den in der Auseinandersetzungsbilanz anzusetzenden Wertansatz von einzelnen Vermögensgegenständen der Gesellschaft und legt ein nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft bestellter Schiedsgutachter den Wert dieser Vermögensgegenstände fest, hat der ausscheidende Gesellschafter die Hälfte der Kosten des Schiedsgutachters tragen. Die Höhe der jeweiligen Kosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin bei Übertragung der Beteiligung in Höhe von 200,00, kann nicht genau bestimmt werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. Schlichtungsverfahren Buss Capital, die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die jeweilige Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die jeweilige Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die jeweilige Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter Steuererklärung in Singapur Die Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH wird, soweit dies erforderlich sein sollte, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Niederlassung der Buss Container International 4 GmbH & Co KG sowie der Buss Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in Singapur einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Herausgeber- und Angabenvorbehalt Dritte Vertriebspartner, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbstständig tätige Unternehmer. Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Anbieterin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Anbieterin oder andere für den Inhalt des Verkaufsprospekts verantwortliche Personen gemäß 13 Verkaufsprospektgesetz verjähren innerhalb von einem Jahr nach positiver Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts. Dieser spezialgesetzliche Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Anleger später als sechs Monate nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts beigetreten ist.

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147

148 Buss Capital GmbH & Co. KG Reiherdamm Hamburg Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)

149 1 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. März 2011 Buss Global Containerfonds 11 US-Dollar Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. März 2011 Nachtrag 1 der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 3. Mai 2011 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 14. März 2011 (im Folgenden Verkaufsprospekt ) betreffend das öffentliche Angebot der Vermögensanlage Buss Global Containerfonds 11 US-Dollar über den Erwerb von Kommanditanteilen an der Buss Global Containerfonds 11 GmbH & Co. KG (im Folgenden Fondsgesellschaft ). Die Buss Capital GmbH & Co. KG (im Folgenden Buss Capital oder Anbieterin ) gibt zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 14. März 2011 Folgendes bekannt: 1. Die Angaben zu den prognose- und anlagegefährdenden Risiken der Vermögensanlage auf den Seiten 14 bis 22 des Verkaufsprospekts vom 14. März 2011 werden wie folgt ergänzt: Risiken im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfung und Finanzberichtswesen Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Standards hinsichtlich Publizität, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen können sich in Singapur, wo die BCI 4 Partnership ansässig ist, in verschiedener Hinsicht von den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards unterscheiden. Die Vermögens- und Ertragslage kann deshalb in den Berichten der BCI 4 Partnership abweichend von den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Rechnungslegungsstandards wiedergegeben sein. Dies kann dazu führen, dass der in einem Bericht der BCI 4 Partnership angegebene Wert der von der BCI 4 Partnership gehaltenen Containerflotte von jenem abweicht, der bei den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechnungslegungsstandards ermittelt worden wäre. Die Fondsgesellschaft wird auch keine laufenden Angaben zur Wertentwicklung und Zusammensetzung der Containerflotte veröffentlichen, sondern lediglich regelmäßige Berichte an die Anleger senden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger keine oder erst verspätet Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Wert seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen können. Damit besteht das Risiko, dass der Anleger in Unkenntnis des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft Vermögensdispositionen trifft, die er bei Kenntnis des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht getroffen hätte. Rechtliche Risiken Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership nicht vertragsgemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden und die vorgenannten Gesellschaften unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern durchsetzen können. Aber auch nach einer obsiegenden rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts ist nicht sichergestellt, dass die vorgenannten Gesellschaften ihre Ansprüche tatsächlich durchsetzen können, da ihre Vertragspartner insolvent oder sonst vermögenslos geworden sein können. Ferner besteht das Risiko, dass eine Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Belastung der Fondsgesellschaft, der BCI 4 KG und der BCI 4 Partnership führen kann. Künftige Gesetzesänderungen aber auch Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze können negative Auswirkungen auf deren Tätigkeit haben. Die vorgenannten Sachverhalte können sich auf das Ergebnis der Fondsgesellschaft negativ auswirken und in der Folge die geplanten Auszahlungen an die Anleger reduzieren. Buss Global Containerfonds 11

150 2 Abhängigkeit von den Fähigkeiten des Managements Das Ergebnis der Fondsgesellschaft ist im Wesentlichen von den Fähigkeiten, den Erfahrungen und der Expertise des Managements der BCI 4 Partnership abhängig. Es ist nicht gewährleistet, dass Entscheidungsträger, die in der Vergangenheit Managemententscheidungen getroffen haben, die zu wirtschaftlichen Erfolgen geführt haben, auch zukünftig erfolgreiche Managemententscheidungen treffen werden. Ferner besteht das Risiko, dass aufgrund des Ausscheidens bestimmter wichtiger Personen (sogenannter Schlüsselpersonen) die Investitionen der BCI 4 Partnership unterbrochen oder ganz beendet und nur unter bestimmten Bedingungen wieder aufgenommen werden. Dies kann negative Auswirkungen auf das Ergebnis der BCI 4 Partnership und damit mittelbar auf jenes der Fondsgesellschaft haben, was in der Folge die geplanten Auszahlungen an die Anleger reduzieren könnte. Die Angaben zu den anlegergefährdenden Risiken der Vermögensanlage auf den Seiten 22 bis 24 des Verkaufsprospekts vom 14. März 2011 werden wie folgt ergänzt: Ausscheiden von Komplementärin oder Treuhandkommanditistin Es besteht das Risiko, dass die Komplementärin oder die Treuhänderin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft ausscheidet. Sollte keine oder kann keine neue Komplementärin bestellt werden, etwa weil Buss Capital ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann, der Fondsgesellschaft eine neue Komplementärin zu stellen oder kein entsprechender Mehrheitsbeschluss für die Aufnahme einer von Buss Capital gestellten neuen Komplementärin gefasst wird, kann dies zu der Liquidation der Fondsgesellschaft führen. Dies könnte für den Anleger zu einem erheblichen Verlust seiner Einlage bis hin zum Totalverlust führen. Sollte die Fondsgesellschaft als offene Handelsgesellschaft fortgeführt werden, würde dies zu einer unbeschränkten Haftung aller übrigen Gesellschafter führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage des Anlegers und darüber hinaus zur Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, regelt der Treuhandvertrag, dass die Anleger, die bisher von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Anteile an der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten zu übernehmen. Dadurch können für die Fondsgesellschaft Handelsregisterkosten entstehen, die das Ergebnis der Fondsgesellschaft und in der Folge die geplanten Auszahlungen an die Anleger mindern. Zusätzlich können ggf. Kosten anfallen, die vom Anleger zu tragen sind (Handelsregistervollmacht). Sozialversicherungsrecht Bei Bezug von Sozialversicherungsrenten und möglicherweise anderen Versorgungsbezügen vor Vollendung des sozialversicherungsrechtlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Auf diesen Hinzuverdienst wird auch das steuerpflichtige Einkommen aus einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft angerechnet. Ein Verlustabzug gemäß 10 d EStG mindert diesen Hinzuverdienst nicht. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall das steuerpflichtige Einkommen aus der Fondsgesellschaft die Hinzuverdienstgrenzen eines Anlegers überschreitet und damit zu einer Kürzung der sozialversicherungsrechtlichen oder anderer Versorgungszahlungen an den Anleger führt. Ähnliches gilt allgemein im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Die Angaben zum maximalen Risiko der Vermögensanlage auf Seite 24 des Verkaufsprospekts vom 14. März 2011 werden wie folgt ergänzt: Sofern die Fondsgesellschaft bei Ausscheiden der Komplementärin als offene Handelsgesellschaft fortgeführt wird, haftet ein Anleger über den Totalverlust seiner Einlage hinaus für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Das maximale Risiko eines Anlegers besteht dann im Verlust seiner Zeichnungssumme, der darüber hinaus gehenden Gefährdung seines Vermögens bis hin zur Zahlungsunfähigkeit aus haftungs- und aus steuerlichen Gesichtspunkten und wegen Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag. 2. Die Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der Beteiligung auf Seite 78, rechte Spalte nach dem Abschnitt Platzierungsgarantie werden wie folgt ergänzt: Garantie für das Stellen einer Komplementärin Mit Vertrag vom 3. Mai 2011 hat Buss Capital sich gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, der Fondsgesellschaft auf Beschluss der Gesellschafterversammlung eine neue Komplementärin mit der Rechtsform einer GmbH zur Verfügung zu stellen, für den Fall, dass nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags ein Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 11 Verwaltung GmbH, droht oder die derzeitige Komplementärin der Fondsgesellschaft ausscheidet. Datum der Aufstellung des Nachtrags: 3. Mai 2011 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Dirk Baldeweg

151 Global 11 Buss Global Containerfonds 11 US-Dollar Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 14. März 2011

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