Erneuerung 110-kV-Leitung UW Bidingen 2 - Pkt. Schongau 2 Anlage Abschnitt Bidingen - Schwabbruck. Planfeststellungsunterlage

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1 März 2017 Erneuerung 110-kV-Leitung UW Bidingen 2 - Pkt. Schongau 2 Anlage Abschnitt Bidingen - Schwabbruck Mast 11 (exkl.) bis Mast 30neu (inkl.) Planfeststellungsunterlage Unterlage 1.1 Erläuterungsbericht 1. Tektur Antragsteller: Schaezlerstraße Augsburg Berichtsverfasser: FICHTNER GmbH & Co. KG Sarweystraße Stuttgart Rev. Rev.-Datum Inhalt / Änderung Erstellt / Geändert Geprüft / freigegeben Endbericht zur Vollständigkeitsprüfung Benz Huggenberger Überarbeitung zur 1. Tektur Benz Huggenberger Vervollständigung der Unterlagen zur 1. Tektur Huggenberger Kaiser Erstellung Endversion zur 1. Tektur Benz Huggenberger 6957S04/FICHT v2

2 Inhaltsverzeichnis 1. Antragsunterlagen1. Tektur Vorbemerkung Gegenstand der 1. Tektur Verkürzung Leitungsabschnitt Änderung Mastausführung - Stahlvollwand anstatt Stahlgitterbauweise Verschiebung Maststandorte Tektur Mast Nr Tektur Mast Nr Tektur Mast Nr Tektur Mast Nr Tektur Mast Nr Tektur Antragsunterlagen Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Einleitung Gesamtmaßnahme Antragsumfang Antragsteller und Planfeststellungsbehörde Raumordungsverfahren und UVP-Vorprüfung Planfeststellungsverfahren Verpflichtung zur Verkabelung nach Maßgabe des 43 h EnWG Baukosten Energiewirtschaftliche Begründung des Vorhabens Bestehende Leitung Reservehaltung Versorgung des Raumes Aufnahme dezentral erzeugter regenerativer Energie Fazit Alternativenprüfung Nulllösung Erdkabel Trassenalternativen Trassenfindung und -führung Trassierungsgrundsätze Ergebnis Raumordungsverfahren S04/FICHT v2 I

3 3.3 Trassenoptimierung nach Abschluss Raumordnungsverfahren Variantenvergleich Planfeststellungsverfahren Abstimmung Trassenplanung mit naturschutzfachlichen Anforderungen Antragstrasse Trassenverlauf Betroffene Gemeinden Beschreibung des Vorhabens Technische Erläuterungen Freileitungen Leitungsdaten Sicherheitsabstände Tragwerk Gründungen und Fundamenttypen Korrosionsschutz Erdung Schutzbereich Wegenutzung und Montageflächen Beschreibung der Baumaßnahmen und Betrieb der Leitung Bauzeit und Bauablauf Baustelleneinrichtung, Arbeitsstreifen und Zuwegung Herstellung der Gründungen Mastmontage Seilzug Stufenweise Errichtung der Leitung in der Bestandstrasse Rückbaumaßnahmen Beschreibung Normalbetrieb und Rückbau Technische Alternative Erdkabel Vorbemerkung Allgemeines und Technologie Kabelaufbau Kabelanlagenzubehör Bau- und Installationsphase Allgemeines Offene Kabelverlegung Grabenlose Bauweise Betriebsphase S04/FICHT v2 II

4 7.4.1 Schutzstreifen Betriebsphase Wartung Emissionen Genereller technischer Vergleich Freileitung und Kabel Vergleich Freileitung und Kabel aus Umweltsicht Projektbezogene Darstellung Erdkabel Auslegung Kabelsystem Dimensionierung Kabelgraben Vollverkabelung Trasse Vollverkabelung Muffen und Kabelanlage Kostenschätzung Fazit Vollverkabelung Untersuchung Verkabelungspflicht 43 h EnWG Immissionen Elektrische und magnetische Felder Grenzwerte 26. BImSchV Maßgebliche Minimierungsorte MMO 1 - Königsried MMO 2 - Ingenried - Am Bahnhof MMO 3 - Schwabbruck Geräuschemissionen Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum Allgemeine Hinweise Rechtliche Sicherung der Leitung und Entschädigung Kreuzung von Verkehrswegen und Leitungen Zusammenfassung Landschaftspflegerischer Begleitplan Vorbemerkung Bestandserfassung und -bewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild Konfliktanalyse / Vermeidung, Minimierung und Kompensation S04/FICHT v2 III

5 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht Trassenabschnitte Neubau und Rückbau Tabelle 2: Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung und der Erläuterung der Umsetzung in der Planung Tabelle 3: Gemeinden und Gemarkungen im Leitungsbereich Tabelle 4: Technische Daten bestehende und geplante Leitung Tabelle 5: Schutzstreifenbreite bestehende und geplante Leitung Tabelle 6: Technischer Vergleich Freileitung und Kabel Tabelle 7: Technische Randbedingungen Kabelauslegung Tabelle 8: Ergebnis Auslegung Kabelsystem Tabelle 9: Zusammenfassung Investitionskosten Kabel und Freileitung Vollverkabelung Tabelle 10: Maßgebliche Minimierungsorte im Projektbereich Tabelle 11: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Tabelle 12: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Tabelle 13: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 19 und Schutzstreifen... 4 Abbildung 2: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 23 und Schutzstreifen... 7 Abbildung 3: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 26 und Schutzstreifen Abbildung 4: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 28 und Schutzstreifen Abbildung 5: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 30 und Schutzstreifen Abbildung 6: Bestehende 110-kV-Doppelleitung im Bereich des Sachsenrieder Forstes bei Königsried Abbildung 7: Übersicht Bauabschnitte (BA) Erneuerung 110-kV-Leitung Bidingen - Schongau Abbildung 8: Bestehende und geplante 110-kV-Leitung Abbildung 9: Bestandsleitung, Waldgebiete und Siedlungen Abbildung 10: Mastbild Bestandsleitung und geplante Leitung (Größenverhältnisse ungefähr, Tragmast) Abbildung 11: Typischer Aufbau eines VPE- Kabels Abbildung 12: Beispiel eines Übergangsmastes mit Kabelendverschlüssen Abbildung 13: Schematische Anordnung Kabel Dreiecksverlegung (links) und Flachverlegung (rechts) Abbildung 14: Darstellung Arbeitstreifen bei Kabelverlegung Abbildung 15: Schematischer Aufbau Kabelgraben Dreiecksverlegung für 2 Systeme (Maße indikativ) Abbildung 16: Schematische Darstellung der üblichen Freileitungstypen Abbildung 17: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO1 - Königsried Abbildung 18: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO2 Ingenried - Am Bahnhof Abbildung 19: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO 3 - Schwabbruck S04/FICHT v2 IV

6 Anhänge Anhang 1 Anhang 2: Anhang 3: Berechnung elektrische und magnetische Felder Beispiel Dienstbarkeitsvertrag Karte Trasse Vollverkabelung 6957S04/FICHT v2 V

7 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung A AC Al aw AWE AÜW BA BayBodSchG BayNatschG BBodSchG BayWaldG BImSchV BImSchVVwV BNatschG Cu DIN DN EE EEG EN EnWG exkl. FFH FNP kv GOK HDD HDPE inkl. LBP LES LEW LVN LWL MMO Erklärung Ampere Alternating current, Wechselstrom Aluminium aluminium wire, Aluminiumseil Automatische Wiedereinschaltung Allgäuer Überlandwerk Bauabschnitt Bayerisches Bodenschutzgesetz Bayerisches Naturschutzgesetz Bundesbodenschutzgesetz Bayerisches Waldgesetz Bundesimmissionsschutzverordnung Bundesimmissionsschutzverordnungsverwaltungsvorschrift Bundesnaturschutzgesetz Kupfer Deutsches Institut für Normung diamètre nominal, Nennweite, d. h. innerer Durchmesser Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien Gesetz Europäische Norm Energiewirtschaftsgesetz exklusive, d. h. Betriebsmittel bleibt Bestand Flora Fauna Habitat Flächennutzungsplan Kilovolt Geländeoberkante Horizontal Direction Drilling, Horizontal-Spülbohrverfahren high density polyethylene, Kunststoff aus schwach verzweigten Polymerketten Inklusive, d. h. Betriebsmittel wird verändert Landschaftspflegerischer Begleitplan Lichtwellenleitererdseil LEW Verteilnetz GmbH Lichtwellenleiter Maßgeblicher Minimierungsort 6957S04/FICHT v2 VI

8 NOVA Netzoptimierung von Netzverstärkung vor Netzneubau bzw. Netzausbau ROG Raumordnungsgesetz St Stahl TAL Temperaturaluminium, Seil mit höherer Temperaturbelastbarkeit Ts Tragmast (schlank) UA Umspannanlage UW Umspannwerk UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz µt Mikrotesla V Volt VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik VO Verordnung VPE Vernetztes Polyethylen WA Winkelabspannmast WAZ Winkelabzweigmast WE Winkelendmast WSG Wasserschutzgebiet 6957S04/FICHT v2 VII

9 1. Antragsunterlagen1. Tektur 1.1 Vorbemerkung Die (nachfolgend mit LEW abgekürzt) planen die Erneuerung der 110-kV-Doppelleitung Anlage (P 6) Bidingen-Schongau in den Landkreisen Ostallgäu und Weilheim-Schongau im Abschnitt UW Bidingen 2 bis zum Pkt. Schongau 2. Zur Genehmigung des Vorhabens wurde am ein Antrag auf Planfeststellung bei der Regierung von Oberbayern eingereicht. Im Dezember 2014 wurde durch die Regierung von Oberbayern das Beteiligungsverfahren eingeleitet und am ein Erörterungstermin durchgeführt. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde von einzelnen betroffenen Grundstückseigentümern eine Verschiebung der beantragten Maststandorten gefordert. Die Überprüfung der geforderten Mastverschiebungen durch die LEW hat ergeben, dass bei fünf Maststandorten eine Verschiebung technisch möglich ist und von allen betroffenen Grundeigentümern akzeptiert wird. Diese fünf Mastverschiebungen sollen daher als Tektur beantragt werden. Weiterhin wurde von den betroffenen Gemeinden und privaten Einwendern im Verfahren intensiv eine Erdverkabelung der Leitung, insbesondere im Abschnitt der geplanten Leitung auf neuer Trasse Mast 30 neu bis zum Mast 46 neu, gefordert. Diese Forderungen haben die LEW bewogen die Erneuerung dieses Abschnittes zurückzustellen und den zur Planfeststellung beantragten Leitungsabschnitt entsprechend von Mast 11 neu (excl.) bis Mast 30 neu (inkl.) zu verkürzen. Durch die Verkürzung ergibt sich eine Änderung des geplanten Maststandorten Nr. 30 neu. Dieser soll nunmehr standortgleich zum bestehenden Maststandort Nr. 30 alt errichtet werden. Im Zuge der erforderlichen Tektur haben die LEW außerdem entschieden, die Freileitung anstatt der bisher beantragten Stahlgittermasten mit Stahlvollwandmasten auszuführen. Die beschriebenen Änderungen werden ergänzend zum Planfeststellungsantrag vom August 2014 mit der vorliegenden Planänderung als 1. Tektur beantragt. 1.2 Gegenstand der 1. Tektur Mit der vorliegenden 1. Tektur des Planfeststellungsantrags werden die nachfolgenden Änderungen gegenüber dem Planfeststellungsantrag vom August 2014 als Tektur zur Planfeststellung beantragt: 1. Verkürzung Erneuerung Leitungsabschnitt von Mast 11 neu (exkl.) bis Mast 30 neu (inkl.) 2. Änderung Ausführung Masten in Stahlvollwandbauweise 3. Lageverschiebung Mast-Standorte Nr. 19, 23, 26, 28 und Verkürzung Leitungsabschnitt Die im Beteiligungs- und Anhörungsverfahren von den betroffenen Gemeinden und privaten Einwendern vorgebrachten Einwendungen konzentrieren sich auf den 6957S04/FICHT v2 1

10 Leitungsabschnitt Mast 30 neu bis zum Mast 46 neu. Dies hat die LEW bewogen, die Möglichkeiten und Machbarkeit für eine Leitungsführung in diesem Abschnitt nochmals intensiver zu untersuchen. Für den Leitungsabschnitt auf bestehender Trasse von Mast 11 neu (exkl.) bis Mast 30 neu (inkl.) beschränkten sich die Einwendungen im wesentlichen auf die Forderung nach einzelnen Mastverschiebungen. Teilweise wurden geänderte Zuwegungen gefordert. Um eine Verzögerung der Erneuerung der gesamten Leitung durch die zusätzlichen Untersuchungen für den Leitungsabschnitt Mast 30 neu bis zum Mast 46 neu zu verhindern, hat die LEW entschieden, den vorliegenden Planfestellungsantrag auf den Abschnitt Mast 11 neu (exkl.) bis Mast 30 neu (inkl.) zu verkürzen. Somit kann dieser Abschnitt verfahrensmäßig weiter behandelt und über die Planfeststellung entschieden werden. Der Leitungsabschnitt Mast 30 neu bis zum Mast 46 neu wird aus dem vorliegenden Planfeststellungsantrag heraurausgenommen. Hier sollen durch weitergehende Untersuchungen mögliche alternative technische Lösungen untersucht werden und anschließend dieser Abschnitt ebenfalls zur Planfeststellung gebracht werden Änderung Mastausführung - Stahlvollwand anstatt Stahlgitterbauweise Im Zuge der erforderlichen Tektur haben die LEW entschieden, die Freileitung anstatt der bisher beantragten Stahlgittermasten mit Stahlvollwandmasten auszuführen Verschiebung Maststandorte Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde von betroffenen Grundstückseigentümern teilweise eine Verschiebung der beantragten Maststandorten gefordert. Beim Erörterungstermin am wurden diese Mastverschiebungen diskutiert und seitens der LEW zugesagt, diese zu prüfen und eine Stellungnahme über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die LEW haben die geforderten Mastverschiebungen bezüglich der technischen Realisierbarkeit geprüft. Soweit die Mastverschiebungen technisch sinnvoll umsetzbar sind, haben die LEW die betroffenen Grundeigentümer kontaktiert und die Akzeptanz der Grundeigentümer zur Mastverschiebung geklärt. Die Äußerung der Eigentümer zur Mastverschiebung wurde schriftlich dokumentiert und seitens der Eigentümer unterschrieben. Die Überprüfung hat ergeben, dass bei den Mast-Standorten Nr. 19, 23, 26 und 28 eine Verschiebung technisch möglich ist und die betroffenen Grundeigentümer dieser zustimmen. Der Mast-Nr. 30 wird verschoben auf den Standort des bestehenden Masten-Nr. 57. Durch die standortgleiche Errichtung des Masten werden die technischen Möglichkeiten für die östliche Weiterführung der Leitung offen gehalten. Die Tektur der Mast-Standorte Nr. 19, 23, 26, 28 und 30 wird nachfolgend im Einzelnen begründet und beschrieben. 6957S04/FICHT v2 2

11 1.2.4 Tektur Mast Nr Begründung Tektur Der vom Maststandort-Nr. 19 betroffene Grundeigentümer (Einwender Nr. P 07) hat im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eingewendet, dass der beantragte Standort des Mast-Nr. 19 auf dem Flurstück-Nr. 978/0 der Gemarkung Ingenried aufgrund der zu geringen Entfernung zur südlichen Grundstücksgrenze dazu führe, dass die Mäharbeiten erschwert sind. Deswegen wurde gefordert, den Mast-Nr. 19 etwas nach Norden zu verschieben. Die LEW haben vorbereitend zum Erörterungstermin, die geforderte Verschiebung des Mast-Nr. 19 geprüft und sind zum Ergebnis gekommen, dass der beantragte Maststandort-Nr. 19 in die Bestandsleitungsachse = verfahrensgegenständliche Leitungstrasse von Mast 13 bis Mast 31 eingebunden ist. Eine Verschiebung von Mast-Nr. 19 Richtung Norden würde die komplette Neuausrichtung der Leitungsachse und naturschutzfachliche Belange (Rodung von Gehölzen etc.) tangieren. Aufgrund dieser Nachteile ist die geforderte Verschiebung des Mast-Nr. 19 nach Norden nicht vorzugswürdig. Beim Erörterungstermin hat der betroffene Grundeigentümer sein Anliegen vorgetragen und erklärt, dass neben der geforderten Verschiebung nach Norden oder Süden auch eine Verschiebung nach Osten in Frage komme, wo das Grundstück breiter werde. Die LEW haben im Erörterungstermin zugesagt, dass sie eine Verschiebung nach Osten prüfen werden. Dies gelte auch für die vorgetragene Zuwegung von Süden her. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Verschiebung nach Ostern innerhalb der Leitungsachse technisch sinnvoll möglich ist Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Die LEW haben den von der Tektur des Maststandorts betroffenen Grundeigentümer (neuer Maststandort, Verbreiterung Schutzstreifen) die geänderte Planung vorgelegt. Die Kontaktierung hat ergeben, dass alle von der Tektur betroffenen Grundeigentümer schriftlich ihr Einverständnis zur Tektur erklärt haben. Entsprechend haben die LEW entschieden, die Tektur des Maststandorts zu beantragen. Die Änderung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten durch die Tektur ist in der Grundstücksliste dargestellt Lagemäßige Beschreibung der Tektur Der Mast-Nr. 19 wird gegenüber dem beantragten Standort um ca. 12 m nach Osten verschoben. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 19 der geplanten Leitung verbreitert sich von 17,0 m auf 18,0 m. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 20 bleibt unverändert. Ebenso bleiben die Zuwegung und das Baufeld des Mast-Nr. 19 unverändert. 6957S04/FICHT v2 3

12 In der nachfolgenden Abbildung sind die 1. Tektur des Maststandorts sowie des Schutzstreifens (lila Farbe), die beantragte Planung vom August 2014 (rote Farbe) und der Verlauf der bestehenden Leitung (grüne Farbe) dargestellt. Abbildung 1: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 19 und Schutzstreifen Auswirkung auf umweltfachliche Belange Eingriffsregelung Naturhaushalt Vergleichende Gegenüberstellung der Projektwirkungen: alter Planungsstand M 19 neu Tektur M 19T neu Betroffene Kartiereinheit G G vorübergehende Inanspruchnahme (Zuwegung) 1820 m² [(122 m x 5 m) + (36 m x 5 m) + (206 m x 5 m)] Vorübergehende Inanspruchnahme (Baufeld) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Fundament) (Schutzstreifen M 18 M 19) (Schutzstreifen M 19 M 20) 600m² (30 m x 20 m) 1775 m² [(122 m x 5 m) + (36 m x 5 m)+ (197 m x 5 m)] 600 m² (30 m x 20 m) ca. 16 m² ca. 16 m² beidseits 17,0 m beidseits 17,0 m beidseits 18,0 m beidseits 17, 0 m Fazit: Durch die Aufweitung des Schutzstreifens beidseits der Trassenachse von 17,0 m auf 18,0 m im Spannfeld zwischen Mast 18 (neu) und Mast 19T (neu), ergibt sich eine zusätzliche Wuchshöhenbeschränkung bzw. eine Erhöhung des Ausgleichsbedarfs um 61,37 m² im Vergleich zum Bestand bzw. um 135,70 m² im Vergleich zur alten Planung (Stand: 07/2014), bei der ursprünglich Waldfläche in eben dieser Größenordnung entlastet worden wäre. Bei den nun zusätzlich betroffenen Waldflächen handelt es sich um einen Fichten- Reinbestand jungen bis mittleren Alters. 6957S04/FICHT v2 4

13 Eingriffsregelung Landschaftsbild alter Planungsstand M 19 neu Tektur M 19T neu Masthöhe 40,30 m 39,90 m Streichfläche 268,25 m² 194 m² Ausgleichsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild 671,25 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] 593 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] Fazit: Durch die geringere Masthöhe und kleinere Streichfläche von M 19T (neu) gegenüber M 19 (neu) verringert sich der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild von 671,25 m² für M 19 (neu) auf 593 m² für M 19T (neu). Artenschutz Die geringfügige räumliche Verschiebung des Mastes 19T (neu) löst isoliert und in der Summe betrachtet mit den ebenfalls leicht räumlich verschobenen Maste 23, 28 und 30 keine Wirkungen aus, die zu einer abweichenden Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandsbetrachtung ( 44 BNatSchG) führen würde. Landschaftsplanerische Maßnahmen Die baubedingt beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch Ansaat geeigneter Samenmischungen entsprechend des Ausgangszustandes wiederhergestellt. Für das gegenständliche Vorhaben erfolgt die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung durch eine Abbuchung von insgesamt 923 m² vom Ökokonto Süd der LEW. Auswirkung auf sonstige Belange Abgesehen von den dargelegten eigentumsrechtlichen und umweltfachlichen Belangen sind keine sonstigen Belange erkennbar, die durch die Tektur des Maststandortes tangiert werden. 6957S04/FICHT v2 5

14 1.2.5 Tektur Mast Nr Begründung Tektur Der vom Maststandort-Nr. 23 betroffene Grundeigentümer (Einwender Nr. P11) hat im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eingewendet, dass der beantragte Standort des Mast-Nr. 23 vollständig auf seinem Flurstück-Nr. 802 der Gemarkung Ingenried errichtet werden soll. Der bisherige Mast liegt nur zur Hälfte auf dem gegenständlichen Grundstück. Daher fordert der Eigentümer die Verschiebung des Mast-Nr. 23 nach Osten auf die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. 801 und 802. Die technische Überprüfung der geforderten Mastverschiebung durch die LEW hat ergeben, dass eine Verschiebung nach Ostern innerhalb der Leitungsachse technisch möglich ist Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Die LEW haben den von der Tektur des Maststandorts betroffenen Grundeigentümer (halber Maststandort auf Flurstück 801) die geänderte Planung vorgelegt. Eine Kontaktaufnahme hat ergeben, dass der betroffene Grundeigentümer schriftlich sein Einverständnis zur Tektur erklärt hat. Entsprechend haben die LEW entschieden, die Tektur des Maststandorts zu beantragen. Die Änderung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten durch die Tektur ist im Grundstücksverzeichnis dargestellt Lagemäßige Beschreibung der Tektur Der Mast-Nr. 23 wird gegenüber dem beantragten Standort um ca. 5 m nach Osten verschoben. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 23 der geplanten Leitung verbreitert sich von 17,0 m auf 17,5 m. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 24 bleibt unverändert. Ebenso bleiben die Zuwegung und das Baufeld des Mast-Nr. 23 unverändert. In der nachfolgenden Abbildung sind die 1. Tektur des Maststandorts sowie des Schutzstreifens (lila Farbe), die beantragte Planung vom August 2014 (rote Farbe) und der Verlauf der bestehenden Leitung (grüne Farbe) dargestellt. 6957S04/FICHT v2 6

15 Abbildung 2: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 23 und Schutzstreifen Auswirkung auf umweltfachliche Belange Eingriffsregelung Naturhaushalt Vergleichende Gegenüberstellung der Projektwirkungen alter Planungsstand M 23 neu Tektur M 23T neu Betroffene Kartiereinheit G G vorübergehende 530 m² Inanspruchnahme (106 m x 5 m) (Zuwegung) Vorübergehende Inanspruchnahme (Baufeld) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Fundament) (Schutzstreifen M 22 M 23) (Schutzstreifen M 23 M 24) 600 m² (30 m x 20 m) 530 m² (106 m x 5m) 600 m² (30 m x 20 m) ca. 16 m² ca. 16 m² beidseits 17,0 m beidseits 17,0 m beidseits 17,50 m beidseits 17,0 m Fazit: Der Schutzstreifen der geplanten Leitung verbreitert sich im Spannfeld Mast 22 (neu) und Mast 23T (neu) geringfügig von 17,0 m auf 17,50 m. Hierdurch ergeben sich jedoch keine Änderungen hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs. 6957S04/FICHT v2 7

16 Eingriffsregelung Landschaftsbild alter Planungsstand M 23 neu Tektur M 23T neu Masthöhe 34,30 m 31,90 m Streichfläche 234,38 m² 158 m² Ausgleichsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild 577,38 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] 477 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] Fazit: Durch die geringere Masthöhe und kleinere Streichfläche von M 23T (neu) gegenüber M 23 (neu) verringert sich der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild von 577,38 m² für M 23 (neu) auf 477 m² für M 23T (neu). Artenschutz Die geringfügige räumliche Verschiebung des Mastes 23T (neu) löst isoliert und in der Summe betrachtet mit den ebenfalls leicht räumlich verschobenen Maste 19, 28 und 30 keine Wirkungen aus, die zu einer abweichenden Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandsbetrachtung ( 44 BNatSchG) führen würde. Landschaftsplanerische Maßnahmen Die baubedingt beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch Ansaat geeigneter Samenmischungen entsprechend des Ausgangszustandes wiederhergestellt. Für das gegenständliche Vorhaben erfolgt die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung durch eine Abbuchung von insgesamt 923 m² vom Ökokonto Süd der LEW. 6957S04/FICHT v2 8

17 1.2.6 Tektur Mast Nr Begründung Tektur Der vom Maststandort-Nr. 26 betroffene Grundeigentümer (Einwender Nr. P05) hat im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eingewendet, dass der beantragte Standort des Mast-Nr. 26 mitten im Flurstück-Nr. 735 der Gemarkung Ingenried steht und einen großen Eingriff darstellt. Der Eigentümer fordert die Verschiebung des Masten in Richtung Westen auf die Grundstücksgrenze zum Flurstück-Nr Die technische Überprüfung der geforderten Mastverschiebung nach Westen durch die LEW hat ergeben, dass dies eine Erhöhung des Masten-Nr. 26 um 5 m und des Masten-Nr. 27 um 4 m erfordern würde. Hierdurch würde sich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsprechend vergrößern. Weiterhin würde diese Lösung zu Mehrkosten von ca EUR führen. Aufgrund der dargestellten Nachteile ist die Lösung aus Sicht der LEW daher nicht vorzugswürdig Daher wurde von der LEW eine Verschiebung des Masten-Nr. 26 nach Osten an die Grundstücksgrenze technisch geprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine Verschiebung nach Osten möglich ist Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Der betroffene Eigentümer und Einwender hat dieser Verschiebung zugestimmt. Weitere Eigentümer sind von dieser Verschiebung nicht betroffen. Die Änderung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten durch die Tektur ist im Grundstücksverzeichnis dargestellt Lagemäßige Beschreibung der Tektur Der Mast-Nr. 26 wird gegenüber dem beantragten Standort um ca. 65 m nach Osten verschoben. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 26 der geplanten Leitung verbreitert sich von 18,5 m auf 21,4 m. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 27 verringert sich von 17,5m auf 15,9m. Das Baufeld verschiebt sich entsprechend mit dem neuen Maststandort. Da der neue Maststandort direkt an einen abgemarkten Weg angrenzt entfällt die vorgesehene Zuwegung für das Flurstück-Nr In der nachfolgenden Abbildung sind die 1. Tektur des Maststandorts sowie des Schutzstreifens (lila-farbe), die beantragte Planung vom August 2014 (rote Farbe) und der Verlauf der bestehenden Leitung (grüne Farbe) dargestellt. 6957S04/FICHT v2 9

18 Abbildung 3: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 26 und Schutzstreifen Auswirkung auf umweltfachliche Belange Eingriffsregelung Naturhaushalt Vergleichende Gegenüberstellung der Projektwirkungen alter Planungsstand M 26 neu Tektur M 26T neu Betroffene Kartiereinheit G G vorübergehende 475 m² Inanspruchnahme (8 m x 5 m) (Zuwegung) Vorübergehende Inanspruchnahme (Baufeld) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Fundament) (Schutzstreifen M 27 M 28) (Schutzstreifen M 28 M 29) 600m² (30 m x 20 m) keine 600 m² (30 m x 20 m) ca. 16 m² ca. 16 m² beidseits 18,50 m beidseits 17,50 m beidseits 21,40 m beidseits 15,90 m Fazit: Der Schutzstreifen der geplanten Leitung verbreitert sich im Spannfeld Mast 25 (neu) und Mast 26T (neu) von 18,5 m auf 21,40 m und verkleinert sich hingegen im Spannfeld Mast M 26T (neu) und Mast M 27 (neu) von 17,50 m auf 15,90 m. Hierdurch ergeben sich jedoch keine Änderungen hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs. 6957S04/FICHT v2 10

19 Eingriffsregelung Landschaftsbild alter Planungsstand M 26 neu Tektur M 26T neu Masthöhe 34,30 m 35,90 m Streichfläche 232,68 m² 174 m² Ausgleichsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild 575,68 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] 533 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] Fazit: Durch die geringere Masthöhe und kleinere Streichfläche von M 26T (neu) gegenüber M 26 (neu) verringert sich der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild von 575,68 m² für M 26 (neu) auf 533 m² für M 26T (neu). Artenschutz Die geringfügige räumliche Verschiebung des Mastes 26T (neu) löst isoliert und in der Summe betrachtet mit den ebenfalls leicht räumlich verschobenen Maste 19, 23, 28 und 30 keine Wirkungen aus, die zu einer abweichenden Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandsbetrachtung ( 44 BNatSchG) führen würde. Landschaftsplanerische Maßnahmen Die baubedingt beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch Ansaat geeigneter Samenmischungen entsprechend des Ausgangszustandes wiederhergestellt. Für das gegenständliche Vorhaben erfolgt die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung durch eine Abbuchung von insgesamt 923 m² vom Ökokonto Süd der LEW. 6957S04/FICHT v2 11

20 1.2.7 Tektur Mast Nr Begründung Tektur Der vom Maststandort-Nr. 28 betroffene Grundeigentümer (Einwender Nr. P03) hat im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gefordert, dass der beantragte Standort des Mast-Nr. 28 nach Osten auf den Standort des alten Mastens (Mast-Nr. 54) verlegt wird. Weiterhin soll die Zuwegung nicht über das Flurstück-Nr. 723 der Gemarkung Ingenried geführt werden, sondern über den bestehenden Weg Flur-Nr Die technische Überprüfung der geforderten Mastverschiebung durch die LEW hat ergeben, dass eine Verschiebung nach Osten auf die Grenze zwischen den Flurstücken-Nr. 723 und 724 möglich ist Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Die betroffenen Eigentümer der Flurstück Nr. 723 und 724 haben der Verschiebung des Mastens schriftlich zugestimmt. Die Änderung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten durch die Tektur ist im Grundstücksverzeichnis dargestellt Lagemäßige Beschreibung der Tektur Der Mast-Nr. 28 wird gegenüber dem beantragten Standort um ca. 8 m nach Osten verschoben. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 28 der geplanten Leitung verbreitert sich von 17,5 m auf 18,5 m. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 29 bleibt unverändert. Das Baufeld verschiebt sich entsprechend mit dem neuen Maststandort. Die Zuwegung erfolgt von Südwesten in Verlängerung von einem abgemarkten Weg. In der nachfolgenden Abbildung sind die 1. Tektur des Maststandorts sowie des Schutzstreifens (lila Farbe), die beantragte Planung vom August 2014 (rote Farbe) und der Verlauf der bestehenden Leitung (grüne Farbe) dargestellt. Abbildung 4: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 28 und Schutzstreifen 6957S04/FICHT v2 12

21 Auswirkung auf umweltfachliche Belange Eingriffsregelung Naturhaushalt Vergleichende Gegenüberstellung der Projektwirkungen alter Planungsstand Tektur M 28 neu M 28T neu Betroffene Kartiereinheit GW GW vorübergehende 475 m² Inanspruchnahme (95 m x 5 m) (Zuwegung) Vorübergehende Inanspruchnahme (Baufeld) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Fundament) (Schutzstreifen M 27 M 28) (Schutzstreifen M 28 M 29) 600m² (30 m x 20 m) 475 m² (95 m x 5m) 600 m² (30 m x 20 m) ca. 16 m² ca. 16 m² beidseits 17,5 m beidseits 18,5 m beidseits 18,50 m beidseits 18,50 m Fazit: Der Schutzstreifen der geplanten Leitung verbreitert sich im Spannfeld Mast 27 (neu) und Mast 28T (neu) von 17,5 m auf 18,50 m. Hierdurch ergeben sich jedoch keine Änderungen hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs. Eingriffsregelung Landschaftsbild alter Planungsstand M 28 neu Tektur M 28T neu Masthöhe 38,30 m 34,90 m Streichfläche 240,96 m² 169 m² Ausgleichsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild 623,96 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] 518 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] Fazit: Durch die geringere Masthöhe und kleinere Streichfläche von M 28T (neu) gegenüber M 28 (neu) verringert sich der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild von 623,96 m² für M 28 (neu) auf 518 m² für M 28T (neu). Artenschutz Die geringfügige räumliche Verschiebung des Mastes 28T (neu) löst isoliert und in der Summe betrachtet mit den ebenfalls leicht räumlich verschobenen Maste 19, 23 und 30 keine Wirkungen aus, die zu einer abweichenden Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandsbetrachtung ( 44 BNatSchG) führen würde. 6957S04/FICHT v2 13

22 Landschaftsplanerische Maßnahmen Die baubedingt beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch Ansaat geeigneter Samenmischungen entsprechend des Ausgangszustandes wiederhergestellt. Für das gegenständliche Vorhaben erfolgt die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung durch eine Abbuchung von insgesamt 923 m² vom Ökokonto Süd der LEW Tektur Mast Nr Begründung Tektur Der ursprünglich beantragte Maststandort 30neu war gegenüber dem bestehenden Masten-Nr. 57alt etwas nach Westen abgerückt, da eine standortgleiche Errichtung des Masten technisch aufwändiger ist und ein Provisorium erfordert. Mit der Verkürzung des beantragten Leitungsabschnitts vom Mast 12 neu bis Mast 30 neu wird der Mast 30 neu zum Endmast. Der Standort des Mast 30 wurde daher in die Achse der bestehende Leitung plaziert, um für die Erneuerung des östlichen Abschnitts der Leitung bis zum UW Schongau sowohl die Fortführung der Leitung in der bestehenden Trasse als auch auf der ursprünglich beantragten neuen Trasse zu ermöglich. Weiterhin ist der Mast 30 konstruktiv so ausgelegt, dass dieser auch als Kabelendmast für eine spätere Erdverkabelung dienen könnte. Somit werden durch die Lageverschiebung des Mast-Nr. 30 alle technische Optionen für die östliche Weiterführung offen gehalten Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Die betroffenen Eigentümer der Flurstücke Nr. 546/2 und 545/0 der Gemarkung Schwabbruck haben der Verschiebung des Mastens zugestimmt. Die Änderung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten durch die Tektur ist imgrundstücksverzeichnis dargestellt Lagemäßige Beschreibung der Tektur Der Mast-Nr. 30 wird gegenüber dem beantragten Standort um ca. 9 m nach Osten auf die Grenze zwischen den Flurstücken-Nr. 546/2 und 545/0 der Gemarkung Schwabbruck verschoben. Der Schutzstreifen im Spannfeld Mast-Nr Mast-Nr. 30 der geplanten Leitung verbreitert sich von 19,0 m auf 20,5 m. Das Baufeld verschiebt sich entsprechend mit dem neuen Maststandort. Die Zuwegung erfolgt von Südwesten in Verlängerung von einem abgemarkten Weg. In der nachfolgenden Abbildung sind die 1. Tektur des Maststandorts sowie des Schutzstreifens (lila Farbe), die beantragte Planung vom August 2014 (rote Farbe) und der Verlauf der bestehenden Leitung (grüne Farbe) dargestellt. Aufgrund der standortgleichen Errichtung des Masten 30 auf dem Standort des Masten 57 wird während der Bauzeit ein Provisorium benötigt. Das Provisorium verläuft nördlich des Maststandorts und hat eine Länge von ca. 140 m. 6957S04/FICHT v2 14

23 Abbildung 5: Beantragter (rot) und tektierter (lila) Maststandort Nr. 30 und Schutzstreifen Auswirkung auf umweltfachliche Belange Eingriffsregelung Naturhaushalt Vergleichende Gegenüberstellung der Projektwirkungen alter Planungsstand M 30 neu Tektur M 30T neu inkl. Provisorium Betroffene Kartiereinheit G G vorübergehende Inanspruchnahme (Zuwegung) Vorübergehende Inanspruchnahme (Baufeld) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Fundament) (Schutzstreifen M 29 M 30) (Schutzstreifen M 30 M 31 bzw. M 58) 735 m² (147 m x 5 m) 600m² (30 m x 20 m) 1130 m² [(147 m x 5m) + (15 m x 5m) + (16 m x 5m)+(48 m x 5m)] 2400 m² (30 m x 20 m x 4) ca. 25 m² ca. 25 m² beidseits 19,0 m beidseits 20,0 m beidseits 20,50 m beidseits 20,0 m Fazit: Der Schutzstreifen der geplanten Leitung verbreitert sich im Spannfeld Mast 29 (neu) und Mast 30T (neu) von 19,0 m auf 20,50 m. Hierdurch ergibt sich im Vergleich zum Bestand eine zusätzliche Wuchshöhenbeschränkung bzw. Rodung von 15,38 m² 6957S04/FICHT v2 15

24 Fichtenreinbestand (junges bis mittleres Bestandsalter). Im Vergleich zur alten Planung (Stand: 07/2015) erhöht sich der Rodungsbedarf um 12,90 m². Eingriffsregelung Landschaftsbild alter Planungsstand M 30 neu Tektur M 30T neu Masthöhe 38,30 m 31,60 m Streichfläche 240,96 m² 208 m² Ausgleichsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild 623,96 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] 524 m² [(Summe Masthöhe x 10 m² Ausgleichsfläche) + (Summe Streichfläche x 1 m² Ausgleichsfläche)] Fazit: Durch die geringere Masthöhe und kleinere Streichfläche von M 30T (neu) gegenüber M 30 (neu) verringert sich der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild von 623,96 m² für M 30 (neu) auf 524 m² für M 30T (neu). Artenschutz Die geringfügige räumliche Verschiebung des Mastes 30T (neu) löst isoliert und in der Summe betrachtet mit den ebenfalls leicht räumlich verschobenen Maste 19, 23, 26 und 28 keine Wirkungen aus, die zu einer abweichenden Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandsbetrachtung ( 44 BNatSchG) führen würde. Landschaftsplanerische Maßnahmen Die baubedingt beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen werden durch Ansaat geeigneter Samenmischungen entsprechend des Ausgangszustandes wiederhergestellt. Für das gegenständliche Vorhaben erfolgt die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung durch eine Abbuchung von insgesamt 923 m² vom Ökokonto Süd der LEW. 6957S04/FICHT v2 16

25 1.3 Tektur Antragsunterlagen Der vorliegende Erläuterungsbericht wurde entsprechend den dargestellten Änderungen der 1. Tektur überarbeitet. Ergänzend hierzu wurde der Bericht teilweise aktualisiert. Weiterhin wurden sämtliche Dokumente und Pläne des Planfeststellungsantrags vom August 2014, auf die sich die 1. Tektur auswirkt, überarbeitet. Der vorliegende Erläuterungsbericht wird den Unterlagen zur Planfeststellung in einer endgültigen Fassung beigefügt. Zudem wird eine Fassung ergänzt, in der die unveränderten Teile in schwarzer Schrift belassen, Ergänzungen und Löschungen jedoch farblich dargestellt sind. Somit können die Änderungen durch die 1. Tektur im Einzelnen nachvollzogen werden. Welche Dokumente und Pläne geändert wurden, kann dem Verzeichnis der Genehmigungsunterlagen, Unterlage 0 der Antragsunterlagen entnommen werden. Hier wird analog zum Erläuterungsbericht eine endgültige Version, sowie eine Version mit einer farblichen Hervorhebung der Ergänzungen und Löschungen beigelegt. 6957S04/FICHT v2 17

26 2. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens 2.1 Einleitung Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsantrags ist die Erneuerung der 110- kv-doppelleitung Anlage (P 6) Bidingen-Schongau in den Landkreisen Ostallgäu und Weilheim-Schongau. Die gegenständliche Leitung umfasst den Abschnitt vom UW Bidingen 2 bis Schwabbruck. Der Planfeststellungsbereich beginnt am bestehenden Mast Nr. 11 (exkl.) und endet am bestehenden Mast Nr. 57 (inkl.) in der Gemeinde Schwabbruck. Die Erneuerung der Leitung ist als Freileitung geplant. Eigentümer der Hochspannungsanlagen und damit Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens ist die (nachfolgend mit LEW abgekürzt). Die 110-kV-Leitung Anlage wurde im Jahre 1956 errichtet. Sie ist am Ende ihrer mit wirtschaftlichen Mitteln zu erhaltenden Lebensdauer angelangt und kann nicht mit vertretbarem wirtschaftlichem und technischem Aufwand saniert werden. Sämtliche Maste bestehen aus Thomasstahl, d. h. sie können vom Problem der Versprödung betroffen sein. Zudem soll im Hinblick auf die wachsende Einspeisung von Sonnen- und Windenergie die Übertragungskapazität erhöht werden. In Verbindung mit hohen anzusetzenden Eislasten ist eine dauerhafte Standsicherheit nicht mehr gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit der jetzigen Leitung ist für die zukünftigen Anforderungen nicht mehr ausreichend. Der Leitung kommt eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem 380-/110-kV- Netzknotenpunkt in Bidingen und dem 110-kV-Netzknoten in Schongau zu. Eine komplette Erneuerung der Leitung ist unumgänglich. Die Erneuerung des ca. 5,1 km langen Abschnittes der bestehenden Hochspannungsfreileitung vom UW Bidingen 2 bis westlich Schwabbruck soll bis zum Winkelpunkt Mast Nr. 30 neu (Mast 57 alt) in bestehender Trasse erfolgen. Nach erfolgter Erneuerung wird die derzeit bestehende 110-kV-Freileitung Anlage (P 6) in Anlage (P 6) umbenannt. Abbildung 6: Bestehende 110-kV-Doppelleitung im Bereich des Sachsenrieder Forstes bei Königsried 6957S04/FICHT v2 18

27 2.2 Gesamtmaßnahme Die Erneuerung der Doppelleitung (2 x 110 kv) Bidingen - Schongau ist in die folgenden drei Bauabschnitte untergliedert: 1. Bauabschnitt: UW Bidingen - UW Bidingen 2 2. Bauabschnitt: UW Bidingen 2 - Schwabbruck 3. Bauabschnitt: Schwabbruck - Pkt. Schongau 2 Der 1. Bauabschnitt ist bereits erneuert. Der 2. Bauabschnitt ist Gegenstand des vorliegenden Antrags. Der 3. Bauabschnittes ist in der weiteren Planung und getrennt vom vorliegenden Antrag. Kaufbeuren 110-kV-Leitung 220-kV-Leitung 380-kV-Leitung UW Biessenhofen UW Bidingen UW Bidingen 2 UW Schongau Marktoberdorf 1. BA UW Bidingen UW Bidingen 2 2. BA UW Bidingen 2 Pkt. Schwabbruck Weiterer BA Pkt. Schwabbruck UW Schongau Angezeigt nach 43 f EnWG und errichtet Zur Planfeststellung beantragt in der weiteren Planung Abbildung 7: Übersicht Bauabschnitte (BA) Erneuerung 110-kV-Leitung Bidingen - Schongau Die geplante Leitung schließt im Westen an den bereits erneuerten Mast-Nr. 11 an. Im Osten schließt die geplante Leitung an den bestehenden Mast 58 an. Der Mast Nr. 30 neu wird so ausgeführt, dass sowohl eine Trassenführung in der bestehenden Trasse oder eine neue Trassenführung, wie ursprünglich beantragt, möglich ist. Weiterhin wäre ab dem Mast-Nr. 30 neu auch eine Verkabelung möglich. Mit dem gegenständlichen Vorhaben werden somit keine neuen Zwangspunkte für die benachbarten westlichen und östlichen Leitungsabschnitte geschaffen. 6957S04/FICHT v2 19

28 2.3 Antragsumfang Die LEW beantragt die Planfeststellung nach 43 EnWG für die Erneuerung der 110-kV-Leitung UW Bidingen 2 - Punkt Schongau 2 im Abschnitt Bidingen - Schwabbruck. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer 110-kV-Leitung als Freileitung mit 2 Stromkreisen vom bestehenden Mast 11 neu bis zum neu zu errichtenden Mast 30 neu sowie den Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung vom Mast 36 alt bis zum Mast 57 alt. Insgesamt umfasst das Vorhaben die Errichtung von 19 neuen Masten. Nach Inbetriebnahme der neuen Leitung erfolgt weiterhin der Rückbau von insgesamt 22 Masten. Der Planfeststellungsbereich erfasst an den beiden Enden der geplanten Leitung jeweils die Schutzstreifen zu den bestehenden Masten. Konkret den Schutzstreifen Mast Mast 11 Bestand - 12 neu und Mast 30 neu Mast 58 Bestand. Maßnahme Mastabschnitt Anzahl Masten Trassenlänge Neubau Mast 11Bestand - Mast 19 Stück 5,1 km 30neu Rückbau Mast 36alt- Mast 57alt 22 Stück 5,1 km Tabelle 1: Übersicht Trassenabschnitte Neubau und Rückbau Die räumliche Lage der Antragstrasse ist im Übersichtsplan in der Unterlage 2.1 dargestellt. 6957S04/FICHT v2 20

29 2.4 Antragsteller und Planfeststellungsbehörde Antragsteller: Schaezlerstraße Augsburg Planfeststellungsbehörde: Regierung von Oberbayern Maximilianstraße München 2.5 Raumordungsverfahren und UVP-Vorprüfung Für die Gesamttrasse Bidingen Schongau wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Mit der landesplanerischer Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom wurde festgestellt, dass das Vorhaben bei Berücksichtigung der festgelegten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Ebenso wurde für die Gesamttrasse eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom wurde festgestellt, dass eine UVP nicht erforderlich ist. 2.6 Planfeststellungsverfahren Gemäß 43 S. 1 Nr. 1 des EnWG vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kv oder mehr der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Das Planfeststellungsverfahren dient als Genehmigungsverfahren der Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben. Im Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens erteilt die zuständige Behörde mit dem Planfeststellungsbeschluss die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des zur Planfeststellung beantragten Vorhabens. Raumbedeutsame Vorhaben berühren regelmäßig zahlreiche öffentliche und private Belange. Mit dem Planfeststellungsverfahren steht ein besonderes Zulassungsverfahren zur Verfügung, das es ermöglicht, sämtliche durch das planfestzustellende Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere den Schutz der Allgemeinheit vor vermeidbaren Gefahren, Belästigungen und Nachteilen, den Schutz konkreter Rechtspositionen einzelner Betroffener und auch den Schutz der Rechte und Interessen des Vorhabenträgers, im Verfahren umfassend zu würdigen, zu berücksichtigen und im Rahmen einer Abwägung soweit wie möglich mit widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die im Rahmen des vorhergehenden Raumordnungsverfahrens ermittelten raumordnerischen Gesichtspunkte finden dabei Berücksichtigung. 6957S04/FICHT v2 21

30 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich ( 75 Abs. 1 VwVfG). Ziel des Verfahrens ist es im Ergebnis also, das Vorhaben durch eine einheitliche Sachentscheidung der Behörde mit umfassender Rechtswirkung zuzulassen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen der Planfeststellung ist, dass das planfestzustellende Vorhaben den Zielen des maßgeblichen Fachplanungsrechts entspricht, hier also dem EnWG. Gemäß 1 Abs. 1 EnWG ist Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. In diesem Erläuterungsbericht wird dargelegt, dass die Realisierung des Vorhabens der LEW zur Erreichung dieser Ziele geboten ist. 2.7 Verpflichtung zur Verkabelung nach Maßgabe des 43 h EnWG Gemäß 43 h EnWG besteht bei der Errichtung von 110-kV-Leitungen auf neuer Trasse grundsätzlich eine Pflicht zur Erdverkabelung, soweit nicht einer der beiden nachfolgend genannten Gründe die Ausführung als Freileitung rechtfertigt: Die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels überschreiten die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung um den Faktor 2,75 Naturschutzfachliche Belange stehen dem Erdkabel entgegen. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann ungeachtet einer Verkabelungspflicht außerdem gem. 43 h Halbsatz 2 EnWG die Errichtung als Freileitung auf Antrag zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Verpflichtung des 43 h EnWG zur Ausführung einer Hochspannungsleitung als Erdkabel ist demnach auf die Errichtung von 110-kV-Leitungen auf neuer Trasse beschränkt. Der Begriff neue Trasse ist vom Gesetzgeber allerdings nicht näher definiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine weiterführenden Ausführungen. Die LEW geht im Hinblick auf die Frage, inwieweit die geplante Leitung auf neuer Trasse realisiert und daher in den Anwendungsbereich des 43 h EnWG fällt oder nicht, von Folgendem aus: Der Erneuerung der geplanten Leitung vom Mast 11 bis zum Mast 57 alt (30 neu) erfolgt innerhalb der Trasse der bestehenden Leitung. Aufgrund der Reduzierung der Anzahl der Masten und der Verlängerung der Spannfeldlängen reicht der Schutzstreifen der neuen Leitung zwar teilweise wenige Meter über den Schutzstreifen der bestehenden Leitung hinaus. Trotzdem liegt für diesen Leitungsabschnitt eine bestehende Trasse und keine neue Trasse im Sinne des 43h EnWG vor (vgl. OVG Lüneburg, B. v MS 4/13, NVwZ-RR 2014, 219). Somit unterliegt die geplante Leitung vom Mast 11 bis zum Mast 30 neu von vornherein nicht der Verkabelungspflicht gemäß 43h EnWG. 6957S04/FICHT v2 22

31 Abbildung 8: Bestehende und geplante 110-kV-Leitung 2.8 Baukosten Die Baukosten der Erneuerung der 110-kV-Leitung UW Bidingen 2- Schwabbruck betragen nach derzeitigem Planungsstand ca. 2 Mio. EUR inkl. Rückbau der bestehenden Freileitung. 2.9 Energiewirtschaftliche Begründung des Vorhabens Bestehende Leitung Wirtschaftlichkeit Die 110-kV-Leitung Anlage wurde ursprünglich im Jahre 1956 errichtet. Sie ist am Ende ihrer mit wirtschaftlichen Mitteln zu erhaltenden Lebensdauer angelangt und kann nicht mit vertretbarem wirtschaftlichem und technischem Aufwand saniert werden. Sämtliche Maste bestehen aus Thomasstahl, d.h., sie können vom Problem der Versprödung betroffen sein. Technische Normen Die beim Bau der bestehenden Leitung in den 1950er Jahren gültigen technischen Vorschriften haben sich mittlerweile in wesentlichen Punkten geändert. Hierdurch ergeben sich heute i. d. R. höhere statische Anforderungen an die Masten. Um dem Rechnung zu tragen ist eine Erneuerung der Leitung erforderlich. Maximal mögliche Transportkapazität Die derzeitige Transportkapazität der Leitung ist aufgrund der ursprünglichen Dimensionierung der vorhandenen Leitungen beschränkt und erfüllt nicht mehr die veränderten gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen. Die beschränkte Übertragungsfähigkeit und der damit verbundene hohe Leiterwiderstand führt zu hohen Leitungsverlusten. 6957S04/FICHT v2 23

32 2.9.2 Reservehaltung Die Anlage (künftig 64601) zwischen Mast Nr. 11 beim UW Bidingen 2 und dem Mast Nr. 57 bei Schwabbruck ist Teil der wichtigen 110-kV- Verbindungsleitung Anlage (Stromkreise P 6/1 und P 6/2) vom 110-/380- kv-netzeinspeisepunkt UW Bidingen 1 zum 110-kV-Netzknotenpunkt UW Schongau. Das UW Bidingen kuppelt das 380-kV-Übertragungsnetz mit dem 110-kV- Verteilnetz der LEW. Über weiterführende 110-kV-Leitungen ausgehend vom UW Schongau kann das LEW Verteilnetz im UW Lechbruck an das 110-kV-Verteilnetz der AÜW gekuppelt werden. Diese Verbindung weist somit eine Bedeutung für die Reservehaltung zur Versorgung des AÜW auf der 110-kV-Ebene über den Netzverbindungspunkt AÜW-LEW im UW Lechbruck auf. Es ist daher wichtig, dass die Anlage über eine ausreichend hohe Übertragungsfähigkeit verfügt. Die derzeit mögliche Übertragungsleistung von ca. 100 MVA bzw. ca. 120 MVA pro Stromkreis ist hierfür nicht ausreichend. Deshalb ist die Erhöhung der Übertragungsleistung auf ca. 220 MVA pro Stromkreis erforderlich Versorgung des Raumes Der gegenständliche Leitungsabschnitt ist Teil der 110-kV-Doppelleitung Anlage (künftig 64601) mit den beiden elektrischen Stromkreisen P 6 / 1 und P 6 / 2 vom Umspannwerk Bidingen 2 zum Umspannwerk Schongau. Ausgehend von diesen UWs werden Teile der westlichen Planungsregion Bayrisches Oberland versorgt. Über weitergehende 110-kV-Leitungen werden ausgehend vom UW Schongau zudem die UWs in Peiting, Peißenberg und Lechbruck angebunden. Aus diesen UWs werden wiederum große umliegende Gebiete über die Mittelspannungsleitungen versorgt. Vom UW Schongau aus wird zudem eine große Papierfabrik, die Fa. UPM in Schongau, als Industrieabnehmer versorgt. Die Ausführung der Leitung als Leitungsring, d. h. jedes Umspannwerk wird mindestens doppelt angebunden, sorgt für eine sichere, effiziente und wirtschaftliche Stromversorgung im betrachteten Raum. Eine mögliche Ausführung der 110-kV-Leitung als einfache Stichanbindung ist aus Gründen einer schlechten Versorgungssicherheit nicht akzeptabel. Im Falle von Störungen sowie geplanten Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen wäre eine sichere Versorgung großer Regionen erheblich gefährdet. Eine Übernahme der Versorgung des betrachteten Raumes über das untergeordnete Stromnetz der 20-kV-Spannungsebene ist aus Gründen der unzureichenden Übertragungskapazität, der höheren Energieverluste sowie der schlechteren Versorgungsqualität ebenfalls nicht möglich. Die Leitung stellt daher eine wichtige Verbindung dar, auf die in keinem Fall verzichtet werden kann, sondern die auf den heutigen technischen Standard erneuert werden muss. 6957S04/FICHT v2 24

33 2.9.4 Aufnahme dezentral erzeugter regenerativer Energie Im Versorgungsbereich der LEW ist in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Einspeiseleistungen auf Basis erneuerbarer Energien (Windkraft / Photovoltaik / Biogas) zu verzeichnen. Das 110-kV-Hochspannungsnetz stößt teilweise an die Grenzen der Leistungsfähigkeit. Um den zukünftigen Anforderungen insbesondere dem erwarteten weiteren Zubau von EEG-Anlagen gerecht zu werden, ist eine Kapazitätssteigerung des Hochspannungsnetzes in diesem Bereich zwingend erforderlich Fazit Zusammenfassend ist aus den nachfolgenden Gründen eine Erneuerung des 110- kv-leitungsabschnitts Bidingen - Schwabbruck erforderlich: Die Leitungsverbindung ist aus Gründen der Versorgungssicherheit und zur Reservehaltung unverzichtbar. Die Bestandsleitung ist am Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer angelangt. Die Bestandsleitung genügt nicht den aktuellen Anforderungen. Die Übertragungsleistung der Bestandsleitung ist für die Aufnahme der zukünftigen EE-Einspeisung nicht ausreichend. Die Erneuerung der Leitungsverbindung ist daher zwingend erforderlich. Die LEW kommen mit dem geplanten Vorhaben ihren gesetzlichen Pflichten als Netzbetreiber nach, indem sie das 110-kV- Hochspannungsnetz entsprechend den gegebenen und prognostizierten Anforderungen bedarfsgerecht unterhält und ausbaut. Entsprechend den Berechnungen der LEW muss die neu zu errichtende Leitung für eine Stromtragfähigkeit von A je Stromkreis ausgebaut werden Alternativenprüfung Nulllösung Aus den im Kap. 2.9 dargelegten Gründen ist ein Verzicht auf die Erneuerung der Leitung (Nulllösung) nicht möglich. Zusammenfassend sind die Gründe hierfür: Die Leitungsverbindung ist aus Gründen der Versorgungssicherheit und zur Reservehaltung unverzichtbar. Die Bestandsleitung ist am Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer angelangt. Die Bestandsleitung genügt nicht den aktuellen Anforderungen. Die Übertragungsleistung der Bestandsleitung ist für die Aufnahme der zukünftigen EE-Einspeisung nicht ausreichend Erdkabel Die technische Alternative Erdkabel wird eingehend im Kap. 7 beschrieben. Dort werden die Vor- und Nachteile im Vergleich zur Ausführung des Vorhabens als Freileitung dargestellt. Im Ergebnis dieses Vergleichs ist die Ausführung des 6957S04/FICHT v2 25

34 Vorhabens als Freileitung der Ausführung als Erdkabel sehr deutlich vorzuziehen. Insoweit gilt im Vergleich zur Freileitung insbesondere, dass: Erdkabel deutliche technische Nachteile haben Erdkabel erheblich teurer sind Erdkabel mit größeren Eingriffen in die Schutzgüter Boden, Vegetation und Grundwasser verbunden sind Erdkabel einen größeren Eingriff in das Eigentum insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung darstellen Den genannten Nachteilen stehen keine Belange von solchem Gewicht gegenüber, dass diese eine Realisierung des Vorhabens als Erdkabel rechtfertigen könnten. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Vorhaben um die trassengleiche Erneuerung einer bestehenden Freileitung handelt. Von besonderem Gewicht sind bei dem Vergleich zwischen der Ausführung als Freileitung und der Ausführung als Erdkabel die hier ganz erheblich höheren Kosten einer Ausführung als Erdkabel. Gemäß 1 Abs. 1 EnWG bezweckt das Gesetz (u.a.) eine preisgünstige Energieversorgung. Da die Kosten für die Errichtung der Leitung auf die Netzentgelte umgelegt werden und damit den Strompreis erhöhen, stünde die Ausführung des Gesamtprojekts als Erdkabel in deutlichem Widerspruch zu diesem gesetzgeberischen Ziel. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Ausführung der geplanten Leitung als Freileitung dem heutigen Stand der Technik entspricht und bei Abwägung aller relevanten Aspekte einer Erdkabelverbindung vorzuziehen ist Trassenalternativen Die Untersuchung alternativer Trassenkorridore wird eingehend im Kap. 3.4 beschrieben. Sie kommt im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Im gegenständlichen Abschnitt Mast-Nr. 11 Bestand bis Mast-Nr. 57 alt sind weder raumordnerische noch sonstige Belange erkennbar, die der trassengleichen Erneuerung der Bestandsleitung entgegenstehen. Ebenso sind weder aus raumordnerischer Sicht noch aus sonstigen Gründen Trassenkorridore erkennbar, die günstiger als die Bestandstrasse sind. Im Gegenteil, eine Verlegung der Trasse nach Norden oder Süden würde in diesem Bereich zu erheblichen Eingriffen in dem zu durchquerenden Sachsenrieder Forstes führen. Eine wesentliche Verlängerung der Leitung und damit Mehrkosten wäre ebenfalls mit einer Verlegung verbunden. Somit liegen für den beantragten Leitungsabschnitt keine sinnvollen Trassenalternativen vor. 6957S04/FICHT v2 26

35 3. Trassenfindung und -führung 3.1 Trassierungsgrundsätze Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, wie den DIN-VDE- Bestimmungen bzw. EN-Normen, der Erfordernisse der Raumordnung, der Fachund sonstigen Planungen, unterliegt die Trassierung der beantragten Freileitung den im Folgenden aufgeführten allgemeinen Grundsätzen: Trassenverlauf Möglichst geradliniger Verlauf mit dem Ziel des geringsten Eingriffs in Umwelt und Natur. Möglichst weitgehende Nutzung des vorhandenen Schutzstreifen, um keine neuen Betroffenheiten auszulösen. Berücksichtigung von geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft und von Kulturdenkmalen. Berücksichtigung von Siedlungsgebieten Maststandorte Situierung der Maststandorte an Flurstücksgrenzen und vorhandenen Straßen und Wegen unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse. Platzierung von Masten möglichst außerhalb von ökologisch wertvollen Flächen (z. B. gesetzlich geschützte Biotope, FFH-Gebiete). Reduzierung der Anzahl der Maststandorte. Berücksichtigung von vorhandenen Siedlungsgebieten sowie von geplanten Siedlungsflächen. 3.2 Ergebnis Raumordungsverfahren Für das Vorhaben wurde von der LEW ein Raumordungsantrag im August 2010 bei den Regierungen von Oberbayern und Schwaben eingereicht. In der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom hat diese festgestellt, dass das Vorhaben bei Berücksichtigung der festgelegten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Der im Raumordungsverfahren betrachtete Leitungsabschnitt verläuft vom Mast 25 alt bis zum Mast 81/1. Die Erneuerung des westlichen Leitungsabschnitts der raumgeordneten Trasse vom Mast 25 bis zum Mast 35 wurde mangels Planfeststellungsbedürftigkeit vorgezogen und bereits realisiert. Der östliche Abschnitt vom Mast 57 alt bis Mast 81/1 ist nicht Teil des vorliegenden Antrags. Die nachfolgenden Betrachtungen beschränken sich auf den hier zur Planfeststellung beantragten Leitungsabschnitt vom Mast 11 Bestand bis Mast 57 alt. Im Folgenden werden die sechs Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung aufgeführt und deren Umsetzung und Berücksichtigung in der Planung erläutert. 6957S04/FICHT v2 27

36 Erläuterungsbericht Nr. Maßgabe Erläuterung zur Berücksichtigung in der Planung 1. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten. Dabei sind die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind auf ein Minimum zu reduzieren. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind auszugleichen. Die entsprechenden naturschutzfachlichen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen und geeignete Ausgleichsflächen sind im Einzelnen mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen und in einem Grünordnungsplan festzulegen. Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft wurden in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden ein Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie separate Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - sap erstellt. In diesen Unterlagen sind die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die Kompensationsmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft dargestellt. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass es bei Durchführung des Vorhabens nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild kommen wird bzw. diese durch geeignete 2. Die neu zu errichtenden Masten sind so zu situieren, dass die zukünftige Ortsentwicklung der betroffenen Gemeinden möglichst wenig beeinträchtigt wird. 3. Die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen ist durch die Wahl der Maststandorte bei der Feintrassierung auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken. 4. Die Detailplanung hat so zu erfolgen, dass Konflikte mit Altlasten ausgeschlossen sind. 5. Die geplante 110-kV-Anschlussleitung ist so zu errichten und zu betreiben, dass hinsichtlich der elektromagnetischen Felder die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden. 6. Die vorhandenen Bodendenkmäler sind zu erhalten. Entsprechende Maßnahmen sind mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen. Tabelle 2: Maßnahme kompensiert werden können. Die Antragstrasse liegt, soweit wie möglich, entfernt von den geschlossenen Ortslagen, wodurch die Beeinträchtigung der Ortsentwicklung entsprechend minimiert wird. Die Maststandorte wurden, soweit technisch möglich, und sinnvoll an Flurstücksgrenzen sowie bestehende Straßen und Wege gelegt, um die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu minimieren. Die Maststandorte wurden außerhalb der bekannten Altlastenflächen situiert. In einer Berechnung der elektrischen und magnetischen Felder wird nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV im Einwirkungsbereich der Leitung eingehalten werden. Darüber hinaus werden die elektrischen und magnetischen Felder, soweit technisch und betrieblich möglich, minimiert. Die Maststandorte wurden außerhalb der bekannten Flächen für Bodendenkmäler situiert. Sofern während der Baumaßnahmen unbekannte Bodendenkmäler entdeckt werden, werden die zuständigen Behörden informiert und die weiteren Maßnahmen abgestimmt. Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung und der Erläuterung der Umsetzung in der Planung 6957S04/FICHT v2

37 3.3 Trassenoptimierung nach Abschluss Raumordnungsverfahren Der Erneuerung der Leitung erfolgt im beantragten Abschnitt im Bereich der Bestandstrasse. Hinweise von Gemeinden und Behörden für eine Optimierung oder Änderung des Trassenverlaufs während der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen lagen nicht vor. Die Hinweise von Eigentümern beschränken sich auf eine eher kleinräumige Optimierung der Maststandorte bzw. auf eine Anpassung der Zuwegungen. Diese Hinweise wurden, soweit möglich, in der Planung berücksichtigt. 3.4 Variantenvergleich Planfeststellungsverfahren Im Folgenden werden die sich aus Sicht des Antragstellers unter Umständen aufdrängenden Trassenalternativen für den Abschnitt Mast-Nr. 11 bis Mast-Nr. 57 alt zusammenfassend beschrieben und bewertet. Bestandstrasse Die Bestandstrasse quert vom Mast-Nr. 11 ausgehend bis zum Mast-Nr. 18 geradlinig das ausgedehnte Waldgebiet Sachsenrieder Forst. Anschließend verläuft die Bestandstrasse ungefähr mittig zwischen den Ortschaften Ingenried und Sachsenried. Mast 11 Mast 57 alt Abbildung 9: Bestandsleitung, Waldgebiete und Siedlungen Trassenalternativen Aufgrund des ausgedehnten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Sachsenrieder Forstes würde jede Trassenalternative zur Bestandsleitung Rodungen (in erheblichem Umfang) erfordern. 6957S04/FICHT v2 29

38 Auch bei einer Bündelung mit der Ortverbindungsstraße Bidingen - Ingenried wären erhebliche Rodungen unumgänglich, da die Bewaldung dicht an die Straße heranreicht. Im weiter östlichen Trassenverlauf wären mögliche Trassenalternativen entweder näher an Ingenried oder Sachsenried gelegen. Eine Bündelung mit der Bundesstraße B472 würden Rodungen bei Ingenried erfordern und vergleichsweise dicht an Erbenschwang vorbeiführen. Daher lässt sich feststellen, dass im vorliegenden Leitungsabschnitt weder raumordnerische noch sonstige Belange erkennbar sind, die der trassengleichen Erneuerung der Bestandsleitung entgegenstehen. Ebenso sind weder aus raumordnerischer Sicht noch aus sonstigen Gründen Trassenkorridore erkennbar, die günstiger als die Bestandstrasse sind. Im Gegenteil, eine Verlegung der Trasse nach Norden oder Süden würde in diesem Bereich zu erheblichen Eingriffen in dem zu durchquerenden Waldgebiet führen. Eine wesentliche Verlängerung der Leitung und damit Mehrkosten wäre ebenfalls mit den Trassenalternativen verbunden. 3.5 Abstimmung Trassenplanung mit naturschutzfachlichen Anforderungen Mit dem gewählten Verlauf der Antragstrasse wird eine direkte Inanspruchnahme bzw. Überspannung der wertgebenden Biotopstrukturen des Planungsraumes vermieden. 6957S04/FICHT v2 30

39 4. Antragstrasse 4.1 Trassenverlauf Der beantragte ca. 5,1 km lange Ersatzneubau der 110-kV-Leitung UW Bidingen 2 - Schwabbruck beginnt nach dem UW Bidingen 2 ausgehend vom unverändert bestehen bleibenden Mast Nr. 11 mit dem zu erneuerndentragmast-nr. 12 neu. Von dort quert die Bestandstrasse den Sachsenrieder Forst. Anschließend verläuft die Trasse über landwirtschaftliche Flächen zwischen Sachsenried und Ingenried und endet beim Mast 30 neu westlich von Schwabbruck. Die geplante Leitung verläuft im gesamten Abschnitt auf der Bestandstrasse. Im westlichen Bereich ist der Trassenverlauf insbesondere im Sachsenrieder Forst gekennzeichnet durch eine bewegte Topographie mit Geländesprüngen von bis zu 40 m. In diesem Bereich wird auch die maximale Seehöhe der Leitung mit ca. 850 m ü. NN erreicht. Ab dem Mast 20 neu wird das Gelände flacher und die Höhenunterschiede geringer. 4.2 Betroffene Gemeinden Folgende Gemarkungen, Gemeinden, Landkreise und Regierungsbezirke sind von der Ersatzneubaumaßnahme betroffen: Regierungsbezirk Landkreis Gemeinde Gemarkung Schwaben Ostallgäu Bidingen Bidingen Oberbayern Weilheim - Ingenried Ingenried Schongau Schwabbruck Schwabbruck Tabelle 3: Gemeinden und Gemarkungen im Leitungsbereich 6957S04/FICHT v2 31

40 5. Beschreibung des Vorhabens 5.1 Technische Erläuterungen Freileitungen Freileitungen dienen dem Transport von elektrischer Energie. Es ist zweckmäßig, die Energie in Form von Drehstrom zu übertragen. Kennzeichen der Drehstromtechnik ist das Vorhandensein von drei elektrischen Leitern je Stromkreis. Die auch als Phasen bezeichneten Leiter haben die Aufgabe, die elektrischen Betriebsströme zu führen. Die Leiter stehen gegenüber der Erde und gegeneinander unter Spannung. Es handelt sich um Wechselspannungen mit einer Frequenz von 50 Hertz. Stromkreise werden häufig auch als Systeme bezeichnet. Freileitungen bestehen aus Stützpunkten (Masten) und Leitern. Da die Leiter sowohl horizontal als auch vertikal fixiert werden müssen, werden die Stützpunkte hinsichtlich dieser Funktion unterschieden in die Mastarten Abspann- bzw. Endmast (Fixierung der Leiter in Leitungsrichtung mittels Abspannketten) und Tragmast (Fixierung der Leiter in vertikaler Richtung durch Tragketten). 5.2 Leitungsdaten Die Leitung besteht aus je zwei Systemen mit einer Nennspannung von jeweils Volt (110 kv). Jeder Stromkreis wird aus drei Einfachleitern gebildet, die an den Querträgern der Masten mittels Isolatoren horizontal befestigt sind. Die bestehende Freileitung wurde nach den damals geltenden Erfordernissen dimensioniert. Ein System ist mit dem Seiltyp Al/St 185/30 mm² belegt, das zweite mit dem Seiltyp Al/AW 229/15 mm². Bei der neuen Leitung sind zwei Systeme mit dem Seiltyp TAL 300/50 mm² vorgesehen. In der folgenden Tabelle werden elektrischen Daten und Beseilung der bestehenden und geplanten Leitung zusammengefasst: Bestand Neubau Anzahl Systeme 2 elektrische Systeme 2 elektrische Systeme Nennspannung 110 kv 110 kv Erdseil 1 Erdseil (Luftkabel) 1 Erdseil (Luftkabel) Leiterseile 1 System 185/30 AL/ST 2 Systeme 300/50 TAL 1 System 229/15 AL/AW Anzahl Leiterseile pro Phase 1 1 Übertragungskapazität 535 A (185/30 AL/ST ) 630 A (229/15 AL/AW) A je System Tabelle 4: Technische Daten bestehende und geplante Leitung An Abspann- und Endmasten sind Doppelabspannketten mit zwei parallelen horizontal angeordneten Isolatoren vorgesehen. Die Isolatoren können wahlweise aus Porzellan, oder Kunststoff bestehen. Die Isolation zwischen den Leiterseilen, gegenüber der Erde und zu sonstigen Objekten wird durch Luftstrecken sichergestellt, die entsprechend den Vorschriften dimensioniert sind. Auf den Spitzen der Masten wird ein Lichtwellenleiter-Erdseil (LES) geführt. Es dient als Blitzschutz der Leitung. Das LES wird zur innerbetrieblichen Informationsübertragung und zum Steuern von Betriebsmitteln genutzt. 6957S04/FICHT v2 32

41 5.3 Sicherheitsabstände Bezüglich der Einhaltung der Abstände zu den Seilen der 110-kV-Leitung wurde das maßgebliche Regelwerk für die Errichtung von Freileitungen größer AC 45kV, DIN EN zu Grunde gelegt. 5.4 Tragwerk Für die geplante 110-kV-Leitung werden als Tragwerk Stahlvollwandmasten verwendet. Dabei kommt durchgehend das sogenannte Donaumastbild zum Einsatz, welches bereits bei der Bestandstrasse verwendet wurde. Abbildung 10: Mastbild Bestandsleitung und geplante Leitung (Größenverhältnisse ungefähr, Tragmast) Beim Donaumastbild liegt die Anordnung der drei Phasen eines jeden elektrischen Systems (Stromkreises) in Dreiecksform. Auf zwei übereinander liegenden Querträgern werden am unteren je zwei und am oberen je eine Phase fixiert. Das schlanke Erscheinungsbild der Masten, verbunden mit einem relativ kleinen Schutzbereich (von der Leitung überstrichener Grundstücksflächen), kennzeichnet den Vorteil des Donaumastbildes. In der Unterlage 7 ist der Grundtyp der Mastbilder dargestellt. Die Mastschafte können je nach vorhandenem Geländeprofil, gewählter Spannfeldlänge und erforderlicher Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhe verlängert oder verkürzt werden. Die Höhe der geplanten Masten beträgt durchschnittlich ca. 31,1 m (Bestand: 26 m) und der höchste Mast erreicht 39,9 m (Bestand: 32,8 m). Die jeweiligen Masthöhen sind für jeden Mast in der Unterlage 8.1 Mastliste Neubau aufgeführt. 6957S04/FICHT v2 33

42 5.5 Gründungen und Fundamenttypen Gründungen sind Teile der Stützpunkte einer Freileitung und gewährleisten die Standsicherheit. Die Gründungen haben die Aufgabe, die auf die Masten einwirkenden Lasten mit ausreichender Sicherheit in den Baugrund einzuleiten und gleichzeitig den Mast vor kritischen Bewegungen des Baugrundes zu schützen. Entwurf, Berechnung und Ausführung von Gründungen sind nach EN und EN und den entsprechenden Folgevorschriften durchzuführen. Gründungen sind unterirdische Baukörper, sichtbar sind ggf. nur die Fundamentköpfe. Die Abmessungen der Fundamentkörper und der Fundamenttyp hängen von den zu übertragenden Kräften und den Baugrundeigenschaften ab. Witterungsbedingungen, Bauzeiteinschränkungen und Erstellungskosten beeinflussen die Wahl des Fundamenttyps ebenfalls. Hohe Grundwasserstände erfordern grundsätzlich große Fundamente. Zur Ausführung können i. d. R. folgende Fundamenttypen kommen: Stufenfundamente Plattenfundamente Bohrpfahlfundamente Rammpfahlfundament für Standorte, an denen tragfähiger Boden erst in größeren Tiefen angetroffen wird. Mikropfahlfundamente Die Bestimmung des geeigneten Fundamenttyps ist im Wesentlichen von den folgenden Faktoren abhängig: die aufzunehmenden Zug-, Druck- und Querkräfte, Baugrundverhältnisse, Dimensionierung des Mastes, Witterungsabhängigkeit der Gründungsverfahren und die zur Verfügung stehende Bauzeit, Grundwasserflurabstand. Die Festlegung des zum Einsatz kommenden Fundamenttyps erfolgt für die einzelnen Masten im Zuge der Ausführungsplanung. 5.6 Korrosionsschutz Zum Schutz gegen Korrosion werden Stahlvollwandmasten für Freileitungen feuerverzinkt und mit einer farbigen Beschichtung angelierft. Die Beschichtung verhindert, dass der Überzuges aus Zink abwittern kann. Dabei werden aus Gründen des Umweltschutzes schwermetallfreie und lösemittelarme Beschichtungen eingesetzt. 6957S04/FICHT v2 34

43 5.7 Erdung Die Stahlvollwandmasten werden zur Begrenzung der Schritt- und Berührungsspannung geerdet. Die hierzu notwendigen Erdungsanlagen bestehen aus Erdungsleitern und Tiefenerdern. 5.8 Schutzbereich Der Schutzbereich stellt die durch Überspannung der Leitung dauerhaft in Anspruch genommene Fläche dar. Die Breite des parallelen Schutzstreifens wird für jedes Spannfeld individuell bestimmt und richtet sich nach der größtmöglichen Ausschwingbreite der Leiterseile in der Spannfeldmitte. Der Schutzstreifen der bestehenden und der geplanten Leitung ist in den Lageplänen in Unterlage 3 dargestellt. Zur Orientierung sind nachfolgend die minimal und maximal auftretenden Schutzbereichsbreiten für die die bestehende und die geplante Leitung aufgelistet. minimale Schutzstreifenbreite maximale Schutzstreifenbreite Tabelle 5: Bestand 31 m (2 x 15,5 m) 42 m (2 x 21,0 m) Neubau 28 m (2 x 14,0 m) 42,8 m (2 x 21,4 m) Schutzstreifenbreite bestehende und geplante Leitung Innerhalb des Leitungsschutzbereiches werden nach EN Mindestabstände zu den Leiterseilen gefordert. Die Errichtung von baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen etc. sowie Anpflanzungen oder Änderungen am Geländeniveau in diesem Bereich sind deshalb nur beschränkt möglich. 5.9 Wegenutzung und Montageflächen Für die gesamte Bauphase ist für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege notwendig. Die Anfahrt zu den Maststandorten erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. Sofern Zuwegungen von bestehenden Straßen und Wegen zu den Maststandorten erforderlich sind, sind diese in den Lageplänen dargestellt. Um die einzelnen Maststandorte sind zusätzlich temporäre Flächen zum Errichten der Masten nötig. Diese sind ebenfalls in den Lage-/Grunderwerbsplänen dargestellt. Die Zugänglichkeit der Schutzbereiche von Straßen und Wegen wird - wo erforderlich - durch Zufahrtswege ermöglicht, die zudem auch der Umgehung von Hindernissen wie Gräben etc. dienen. Die in den Lage- /Grunderwerbsplänen dargestellten Zufahrten wurden in temporäre und dauerhafte Zuwegungen unterschieden. Für beide gilt grundsätzlich, dass keine fest angelegten Wege hergestellt werden, da geländegängige Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Wo immer möglich werden grundsätzlich vorhandene Zufahrten z. B. der Landwirtschaft genutzt, bzw. diese dann bei der Ausführung vor Ort mit dem Grundeigentümer/Pächter abgestimmt. 6957S04/FICHT v2 35

44 6. Beschreibung der Baumaßnahmen und Betrieb der Leitung 6.1 Bauzeit und Bauablauf Die reine Bauzeit der geplanten Leitung wird mit Monaten geschätzt. Die konkrete Dauer der Baumaßnahmen ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.b. vom Beginn der Bauarbeiten sowie der einzelnen Bauphasen, den zur Verfügung stehenden Bauzeitfenstern bzw. Einschränkungen durch Bauverbotszeiten und den vorherrschenden Witterungsbedingungen (Baubeginn im Winter- oder Sommerhalbjahr). Im Bereich der Freileitungsbaustelle werden als Erstes Wegebau und Schutzstreifenräumung eingeleitet, Bodenuntersuchungen durchgeführt, Maststandorte eingemessen und die Gründungen der Masten eingebracht. Im Anschluss daran werden die Stahlvollwandmasten in Segmenten an die Standorte transportiert, vor Ort montiert und mit einem Mobilkran aufgestellt. Der Seilzug erfolgt nach Abschluss der Mastmontage nacheinander in den einzelnen Abspannabschnitten. Um die erforderlichen Baugeräte- und Fahrzeugwege gering zu halten, wird die Herstellung der einzelnen Standorte in einer Arbeitsrichtung nacheinander angestrebt. Die erforderlichen Arbeiten an einem Mast summieren sich je nach Mastart, Standort und Witterungsbedingungen auf ungefähr 3-6 Wochen. 6.2 Baustelleneinrichtung, Arbeitsstreifen und Zuwegung An jedem Maststandort wird während des Baus ein Arbeitsraum von ca. 20 m x 30 m zur Materialzwischenlagerung, Vormontage und Errichtung benötigt. Flächenbefestigungen sind für die Lagerplätze und Arbeitsflächen meistens nicht erforderlich. Dort wo die Straßen und Wege keine ausreichende Tragfähigkeit oder Breite besitzen, werden in Abstimmung mit den Unterhaltspflichtigen Maßnahmen zum Herstellen der Befahrbarkeit festgelegt und durchgeführt. Abseits der Straßen und Wege werden während der Bauausführung und im Betrieb zum Erreichen der Maststandorte und zur Umgehung von Hindernissen Grundstücke befahren. Hierzu ist ggf. eine temporäre Zuwegung erforderlich. Die Errichtungsarbeiten schließen die Beseitigung von überschüssigem Material, Abfall sowie den Rückbau zwischenzeitlicher Wegebefestigungen u. ä. ein. Sofern bei den Baumaßnahmen und im späteren Betrieb Schäden an Straßen, Wegen und Flurstücken entstehen werden diese ggf. durch Sachverständige festgestellt. Der ursprüngliche Zustand wird in Abstimmung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt bzw. abgegolten. 6.3 Herstellung der Gründungen Zur konkreten Auswahl und Dimensionierung der Gründungen sind vor Beginn der Baumaßnahme Baugrunduntersuchungen an allen Maststandorten vorgesehen. Zur Herstellung der Fundamente erfolgt der Aushub einer Fundamentgrube. Danach folgen die Herstellung der Fundamente und anschließend die Verfüllung der 6957S04/FICHT v2 36

45 Arbeitsräume mit zwischengelagertem Bodenaushub. Überschüssiger Bodenaushub wird abgefahren und unter Beachtung des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt. 6.4 Mastmontage Die Fertigung der Stahlvollwandmasten erfolgt werkseitig. Am Maststandort beschränken sich die Arbeiten auf das Zusammensetzen der Mastsegmente und der Verbindung mit dem Fundament. Aufgrund der großen Mastgewichte ist der Stahlvollwandmast zum Transport in mehrere Segmente unterteilt. Die Montage der Stahlvollwandmasten untergliedert sich in die folgenden Arbeitsschritte: Anlieferung der Mastsegmente mittels Tieflader an den Maststandort und Entladung mittels Kran, Montage von Anbau- und Zubehörteilen Aufrichten des Mastunterteiles und Setzen auf das Fundament mittels Kran Einrichten und Verschrauben des Mastfußteils (Fundamentplatte) oder Verfüllen des Unterteils im Fundament (Köcher) Aufsetzen der weiteren Mastsegmente auf das Unterteil (werksseitig besitzt das Unterteil ein eingerichtetes überstehendes Führungsrohr) Einrichten und Vergießen des Stoßes (Vergussmörtel) Komplettierung der Erdungsanlage. 6.5 Seilzug Nach Abschluss der Mastmontage beginnt der Seilzug in einem komplett errichteten Abspannabschnitt der Leitung. Ein Abspannabschnitt ist der Bereich zwischen zwei Winkelabspannmasten (WA) bzw. Winkelendmasten (WE). Die Größe und das Gewicht der eingesetzten Geräte sind vergleichsweise gering. Die Arbeiten finden überwiegend an den Enden der Seilzugabschnitte (Trommel- und Windenplätze) statt. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden und eine Gefährdung während der Seilzugarbeiten auszuschließen, werden vor Beginn der Seilzugarbeiten die Leitungsabschnitte vorbereitet. Über die zu kreuzenden Objekte (z.b. Straßen, Eisenbahnen oder Leitungen) werden Schutzgerüste errichtet, um die erforderlichen Durchfahrtshöhen sicherzustellen. Freileitungsseile werden schleiffrei ausgezogen, d.h. sie berühren weder darunter liegende Hindernisse noch den Boden. Dies erfordert eine entsprechend hohe Zugspannung im Seil während des Seilzuges die durch das Bremsen am Trommelplatz und das Ziehen am Windenplatz erzeugt und ständig kontrolliert wird. 6957S04/FICHT v2 37

46 6.6 Stufenweise Errichtung der Leitung in der Bestandstrasse Die Errichtung der neuen Leitung erfolgt in der Trasse der Bestandsleitung. Daher ist für bestimmte Arbeitsschritte ein Abschalten der Bestandsleitung erforderlich. Aufgrund der Bedeutung der Leitung für die Versorgung des Raumes kann diese nicht durchgehend über den gesamten Bauzeitraum abgeschaltet werden. Somit ist eine stufenweise Errichtung der Leitung und Begrenzung der Bauabschnitte erforderlich, um die Abschaltzeiten der Bestandsleitung zu minimieren. Je nach Lage des neuen Maststandorts ist das Vorgehen unterschiedlich. Masterrichtung im Schutzstreifen Bestandsleitung Die neuen Maststandorte liegen im Schutzstreifen und damit Überspannungsbereich der Bestandsleitung. Um die Abschaltzeiten der Bestandsleitung zu minimieren ist folgender Ablauf vorgesehen. Im ersten Schritt werden die neuen Mastfundamente errichtet. Im zweiten Schritt wird die Bestandsleitung abgeschaltet, die Mastsegmente mittels Autokran aufgestellt und die alten Leiterseile an den neuen Isolatoren befestigt. Mit dem Vorrücken der Montageeinheit werden dann Zug um Zug nach dem Stellen der neuen Masten die alten Masten rückgebaut. Sind die Maste in einem Abschnitt ausgetauscht, werden die Leiterseile und das Lichtwellenleiter-Erdseil ausgetauscht. Mit diesem Ablauf kann die Trasse im Bedarfsfall täglich zugeschaltet werden. Standortgleiche Masterrichtung Einige der neuen Masten sind am Standort von bereits bestehenden Masten geplant. Um die Abschaltzeiten der Bestandsleitung zu minimieren ist folgender Ablauf vorgesehen. Im ersten Schritt wird die Bestandsleitung abgeschaltet, der alte Mast mittels Autokran versetzt und mit Erdankern gesichert. Anschließend wird die Bestandsleitung wieder in Betrieb genommen. Der weitere Ablauf entspricht dem der Masterrichtung im Schutzstreifen. Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahmen der neuen Leitung und die Netzsteuerung für die Bestandsleitung so koordiniert werden können, dass die stufenweise Errichtung der Leitung und Abschaltung der Bestandsleitung in der dargestellten Art und Weise erfolgen kann. Sollten im Einzelfall die Abschaltzeiten für die Errichtung der Leitung nicht ausreichend sein, wäre alternativ die Einrichtung eines Provisoriums mittels Baueinsatzkabel oder Freileitungsprovisoriums möglich, um die Bestandsleitung parallel zu den Baumaßnahmen betreiben zu können. 6.7 Rückbaumaßnahmen Die geplante Leitung ist ein Ersatz für die bestehende 110-kV-Leitung. Parallel zur Errichtung der neuen Leitung bzw. nach Inbetriebnahme dieser erfolgt der Rückbau der insgesamt 22 Gittermaste. Die rückzubauenden Maste sind in der Unterlage 8.2 Mastliste Rückbau dargestellt. Die bestehenden Mastfundamente werden bis ca. 1 m Tiefe unter Geländeoberkante (GOK) abgetragen und fachgerecht entsorgt. Die ehemaligen Maststandortflächen werden rekultiviert und ihrer Umgebungsnutzung wieder zugeführt. Die im Zuge des Leitungsabbaus zu entfernenden Betonfundamentteile, Bodenaushub, Leiterseile und Stahlgittermaste werden gemäß den geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzen entsorgt und dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt. 6957S04/FICHT v2 38

47 Im betrachteten Leitungsabschnitt sind vom Leitungsabbau ausschließlich Betonfundamente betroffen. Diese werden gemäß dem mit der Kreisverwaltungsbehörde abzustimmenden Abbaukonzept der LEW abgebaut. Das Fundamentabbaukonzept kann auf Wunsch beim Vorhabensträger eingesehen werden. Die geologischen und hydrologischen Verhältnisse sind für die einzelnen rückzubauenden Maststandorte im geotechnischen Vorbericht (Unterlage 1.2) dargestellt. Die Inbetriebnahme der neuen Leitung und der Rückbau der Bestandsleitung erfolgt wie bereits im Kap. 6.6 dargelegt abschnittsweise. Nach abgeschlossenem Rückbau wird LEW auf Antrag der jeweiligen Grundstückseigentümer die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Leitungsführungsrechte (Dienstbarkeiten) für die abgebauten Abschnitte veranlassen. 6.8 Beschreibung Normalbetrieb und Rückbau Kontrolle und Instandhaltung Freileitung Nach Inbetriebnahme ist die Freileitung auf viele Jahre wartungsfrei und wird durch wiederkehrende Prüfungen (Inspektionen) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft. Dabei wird darauf geachtet, dass der Abstand der Vegetation zu den spannungsführenden Anlagenteilen der Norm entspricht. Wartungsmaßnahmen des Betreibers sorgen dafür, dass bei abweichenden Zuständen der Sollzustand wieder hergestellt wird. Bei Freileitungen sind Trassen (Schutzstreifen) hinsichtlich Bewuchs, störenden Objekten, Geländeverlauf und Bebauung zu kontrollieren. Bei den Maststandorten und Fundamenten konzentrieren sich Inspektionen auf den sichtbaren Fundamentkörper (Risse, Abplatzungen, Lageveränderung), sowie die Bodenzone (Abgrabungen, Anhäufungen, Unterspülungen, Bewuchs). Die unmittelbare Umgebung der Maste sollte von Gehölzen frei gehalten werden, um einen lang anhaltenden Korrosionsschutz zu gewährleisten. Die Kontrolle der Stahlvollwandmasten umfasst die Prüfung hinsichtlich, Alterung und Zustand des Korrosionsschutzes. Die Inspektion der Maststandorte, Fundamente und Maste erfolgt in der Regel durch eine Begehung vor Ort, die Inspektion der Trasse und der Stromkreise kann auch durch Befliegung mit Hubschrauber durchgeführt werden. Stilllegung und Rückbau Sollte die errichtete Leitung endgültig stillgelegt werden, kann sie nach den dann gültigen Vorschriften zurück gebaut werden. 6957S04/FICHT v2 39

48 7. Technische Alternative Erdkabel 7.1 Vorbemerkung Wie in Kap. 1.1 dargelegt, verläuft die geplante Leitung von Mast 11 bis Mast 30 neu auf der Trasse der bestehenden Freileitung. Eine neue Trasse im Sinne des 43 h EnWG liegt daher nicht vor. Somit entfällt die damit unter bestimmten Voraussetzungen greifende gesetzliche Pflicht zur Erdkverkabelung. Unabhängig von den Anforderungen des 43 h EnWG stellt das Erdkabel jedoch grundsätzlich eine technische Alternative zur Freileitung dar. Daher wird im Folgenden die Alternative Erdkabel beschrieben und es erfolgt ein grundsätzlicher Vergleich von Erdkabel und Freileitung aus technischer und umweltfachlicher Sicht. Weiterhin werden auf Basis einer Grobtrasse die möglichen Kosten einer Vollverkabelung der Leitungsverbindung geschätzt und der Freileitungsvariante gegenübergestellt. 7.2 Allgemeines und Technologie 110-kV-Erdkabel in kunststoffisolierter (ölfreier) Ausführung sind seit den frühen 1970er Jahren auf dem Markt verfügbar. Seit über 20 Jahren werden sie auch im deutschen 110-kV- Hochspannungsnetz eingesetzt. Mit zunehmender Betriebserfahrung hat sich die VPE-Kabel-Technik (Isolierung aus vernetztem Polyethylen) gegenüber der früher weit verbreiteten Öl-Papier-Isolation vollständig durchgesetzt Kabelaufbau VPE-Kabel bestehen im Wesentlichen aus einem hochleitfähigen metallischen Leiter aus Kupfer oder Aluminium und einer dreischichtigen Kunststoffisolierung. Ein metallischer Schirm, z. B. aus Kupferdrähten, sorgt für die Begrenzung des elektrischen Feldes und ein Kunststoff-Außenmantel sorgt für die Berührungssicherheit und dient als Korrosionsschutz. Im Folgenden ist der typische Aufbau eines VPE-Kabels dargestellt: Abbildung 11: Typischer Aufbau eines VPE- Kabels 6957S04/FICHT v2 40

49 7.2.2 Kabelanlagenzubehör Muffen Die Länge eines Kabels ist sowohl fertigungs- als auch transportbedingt begrenzt. Übersteigt die erforderliche Gesamtlänge der Kabelverbindung die maximal mögliche Fertigungslänge (abhängig von Kabeltyp und Leiterquerschnitt), müssen Einzelkabellängen durch Muffen verbunden werden. Muffen für VPE-Kabel werden vor Ort nach der Kabelverlegung in dafür vorgesehenen Muffengruben montiert und müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt werden. Für lange Kabelsysteme, bestehend aus mehreren Abschnitten und Muffen, sind spezielle Maßnahmen zur Schirmerdung vorzunehmen ( Crossbonding ). Hierzu ist in unmittelbarer Nähe einer jeden Muffengrube ein spezieller verschlossener Erdungskasten zu installieren Kabelendverschlüsse An den Enden jeder Kabelstrecke oder jedes Kabelsystems sind Kabelendverschlüsse zum Anschluss an die vorhandene Freileitung oder an eine Schaltanlage (Umspannwerk) zu installieren. Diese können entweder als Freiluftausführung ausgelegt oder für eine (gekapselte) Innenraum-Schaltanlage konzipiert sein. Als Freiluftausführung können sie auch platzsparend direkt auf einer zusätzlichen Traverse eines Leitungsmastes installiert werden (sog. Übergangsmast). Abbildung 12: Beispiel eines Übergangsmastes mit Kabelendverschlüssen 6957S04/FICHT v2 41

50 7.3 Bau- und Installationsphase Allgemeines Bei erdverlegten Kabelsystemen ist die Höhe der Leistungsübertragung im Wesentlichen limitiert durch die Wärmeabgabe an die Umgebung. Neben der Verlegetiefe spielen dabei auch die Umgebungsbedingungen (Temperatur, Bodeneigenschaften) eine entscheidende Rolle. Je nach Stromanforderung und räumlichen Gegebenheiten kann das Kabelsystem im Normalfall direkt in einem rückgefüllten Graben oder in dafür vorgesehenen Kabelschutzrohren verlegt werden. Im Kreuzungsbereich von Verkehrswegen (Straßen, Bahngleise, etc.) oder anderen Versorgungsleitungen kann eine grabenlose Verlegung, evtl. auch mit lokal größerer Verlegetiefe, erforderlich sein. Im Folgenden werden die offene und grabenlose Verlegung näher erläutert Offene Kabelverlegung Verlegeanordnung und Arbeitsstreifen Für einen Stromkreis, d. h. drei Phasen eines Kabelsystems, ist entweder eine gebündelte Verlegung in Form eines Dreiecks oder eine Flachanordnung möglich. Eine Alternative zur Dreiecksanordung ist die Flachverlegung (Einebenenanordnung). Durch die größere Kabelgrabenbreite und Erdbewegungen sind die Baukosten i. d. R. deutlich höher. Diese Verlegeart kommt daher nur in Sonderfällen zum Einsatz. Abbildung 13: Schematische Anordnung Kabel Dreiecksverlegung (links) und Flachverlegung (rechts) Die Verlegung der Kabel im Dreieck stellt den anzustrebenden Standardfall dar. Hierdurch werden der Flächenbedarf und der Umfang der Erdarbeiten reduziert und damit die Tiefbaukosten als wesentlicher Kostenfaktor minimiert. Arbeitsstreifen Der Arbeitsstreifen bei Verkabelungsvorhaben besteht aus dem Kabelgraben, der Baustraße und den Lagerflächen für den Bodenaushub. Für den Arbeitsstreifen wird im freien Gelände von einer Gesamtbreite von ca. 14 m ausgegangen. Bei beengten Platzverhältnissen ist eine Verringerung des Arbeitsstreifens durch Abtransport und späteren Wiederantransport des Erdaushubs möglich. Hierfür fallen jedoch zusätzliche Umweltbelastungen und Kosten an und bedingt eine längere Bauzeit. Über die Baustraße erfolgt der Transport von Maschinen und Material. Diese wird nach Abschluss der Bauarbeiten zurückgebaut. Eine dauerhafte Versiegelung ist nicht erforderlich. 6957S04/FICHT v2 42

51 Abbildung 14: Darstellung Arbeitstreifen bei Kabelverlegung Bauablauf Die Baumaßnahmen bei offener Kabelverlegung unterteilen sich in die folgenden Arbeitsschritte: Einrichtung Arbeitsstreifen und Anlage einer Baustraße Herstellung Kabelgraben Transport und Verlegung Leerrohre Einsanden der Leerrohre Einziehen der Kabel Muffen- und Endverschlussmontage Inbetriebnahmeprüfung Rückbau Baustraße Wiederherstellung der Oberflächen, Renaturierung Die einzelnen Arbeitsschritte werden im Folgenden erläutert: Einrichtung Arbeitsstreifen und Anlage Baustraße Zu Beginn der Kabelverlegung erfolgen die Räumung des Arbeitsstreifens und die Herstellung einer Baustraße, soweit nicht bestehende Straßen und Wege genutzt werden können. Herstellung von Kabelgraben Die Kabelbaustelle wird in Bauabschnitte unterteilt. Die Länge der Bauabschnitte wird durch die maximal mögliche Kabellänge, und damit die Lage der Muffenbauwerke, bestimmt. Bei der offenen Kabelverlegung bestimmen umfangreiche Erdarbeiten für die Kabeltrasse sowie für die Bauwerke der Kabelverbindungen (Muffen) die Bauphase. Der komplette Aushub der Muffenbereiche und der nicht zum Verfüllen geeignete bzw. benötigte Kabelgrabenaushub muss abtransportiert und deponiert werden (i. d. R. ca. 50 % des Aushubs). Das spezielle Rückfüllmaterial für den Bereich der Kabelbettung sowie ggf. den Bodenaustausch muss herantransportiert 6957S04/FICHT v2 43

52 werden. Entlang der Trasse sind immer Teilstücke über einen bestimmten Zeitraum wegen des offenen Grabens blockiert. Sofern der Kabelgraben im Bereich des Grundwassers liegt, ist eine Wasserhaltung zur Entwässerung des Kabelgrabens während der Baumaßnahmen sowie eine Auftriebssicherung der Leerrohre erforderlich. Transport, Verlegung und Einsanden der Leerrohre Der offene Kabelgraben wird zunächst mit einer Lage aus geeignetem Bettungsmaterial (Sand) mit einer Stärke von 10 cm ausgestattet, auf deren kompaktierter glatter Oberfläche die Leerrohre platziert werden. Nach erfolgter Verlegung der Leerrohre wird der Kabelgraben mit geeignetem Bettungsmaterial (Sand bzw. Magerbeton bei besonderen Anforderungen) verfüllt und verdichtet. Diese Kabelbettung dient der Verbesserung der Abführung der Verlustwärme von den Kabeln und im Falle von Magerbeton werden die Kabel gegen Abgrabungen geschützt. Der restliche Kabelgraben kann mit geeignetem Material aus dem Aushub oder ggf. mit zu lieferndem Material aufgebaut werden. Über dem Bettungsmaterial wird ein Leerrohr für das LWL Kabel sowie Betonplatten über jedem System mit Warnband verlegt. Abschließend erfolgen der Einbau des Oberbodens und eine Lockerung des Untergrundes. Einziehen der Kabel Nach der Verlegung der Leerrohre und Verfüllen des Kabelgrabens erfolgt der Einzug der Kabel. Je nach Kabeltyp und Kabellänge können die Kabeltrommeln einen Durchmesser von bis zu 4,5 m und eine Breite von ca. 3,5 m haben. Zum Transport dieser Kabeltrommeln kommen Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 50 t zum Einsatz. Muffen- und Endverschlussmontage Für die Installation der Kabelmuffen an den Muffenorten ist je nach aktuellen Bedingungen temporär ein Montagezelt oder ein Montagecontainer über der Muffengrube zu platzieren. Inbetriebnahmeprüfung Nach erfolgter Muffen- und Endverschlussmontage, sowie der Fertigstellung der Erd-/ und Crossbonding -Verbindungen kann die finale Hochspannungsprüfung erfolgen. Hierzu wird eine mobile Hochspannungs-Resonanz-Spannungsquelle, die auf einem handelsüblichen Sattelschlepper (40 t) transportiert wird, in der Nähe des Übergangsbauwerks platziert und an die Kabelendverschlüsse angeschlossen. Rückbau der Baustraße und Wiederherstellung der Oberfläche Nach Einzug der Kabel und Abnahme der Systeme erfolgen der Rückbau der Baustraße und die Wiederherstellung der Oberflächen entsprechend dem vorherigen Zustand Grabenlose Bauweise Sofern eine offene Verlegung im Graben aufgrund von Hindernissen im Trassenkorridor (z. B. Verkehrswege, größere Gewässer) oder beengten Platzverhältnissen nicht möglich ist, wird eine grabenlose (geschlossene) Bauweise angewendet. Diese ist -auf die Länge bezogen- i.d.r. teurer als eine offene Bauweise. Der Bauablauf bei geschlossener Bauweise ist von dem jeweiligen Bohr- bzw. Pressverfahren abhängig. Grundsätzlich ist eine grabenlose Bauweise mittels 6957S04/FICHT v2 44

53 horizontaler Bohrung, horizontaler Pressung, Horizontal-Spülbohrverfahren oder mit dem Mikrotunnelbohrverfahren möglich. Die Entscheidung über das konkrete Verfahren richtet sich nach örtlichen Verhältnissen und dem Untergrund. Beispielhaft wird im Folgenden das sogenannte Horizontal-Spülbohrverfahren (engl. Horizontal Directional Drilling = HDD) beschreiben. Hierbei wird in verschiedenen Stufen Bodenmaterial mit einer Bohrsuspension (z. B. Bentonitspülung) gelockert und ausgespült, d.h. geräumt. Die Bohrung beginnt in der Startgrube und endet in der Zielgrube. Arbeitsschritte der grabenlosen Verlegung: Herstellen einer Startgrube und einer Zielgrube Vorfertigen des Stranges durch Verschweißen der HDPE-Rohre Erstellung der Pilotbohrung Aufweitung und Räumung Einziehen des vorgefertigten Stranges Einbringen des Zugseils für den späteren Kabeleinzug Kalibrierung der Rohre und Verschließen der Rohrenden. Aufgrund der im vorliegenden Fall erforderlichen Kabeldurchmesser wird von einem Einfräsen oder Einpflügen der Kabel abgesehen. 7.4 Betriebsphase Schutzstreifen Betriebsphase Zum Schutz der Kabel vor Beschädigung ist die dauerhafte Freihaltung eines Schutzstreifens erforderlich. In dem Schutzstreifen sind keine tief wurzelnden Gehölze und keine Gebäude zulässig. Landwirtschaftliche Nutzung bzw. Verkehrsflächen im Schutzstreifen sind möglich. Die Breite des Schutzstreifens bestimmt sich nach der Verlegeanordung der Kabel und ob die Kabel in Schutzrohren liegen Wartung VPE-Kabel sind während ihrer Lebensdauer wartungsfrei. Allerdings sind regelmäßig Inspektionen erforderlich, um zu prüfen, ob mechanische Schäden oder Bewuchs u.u. den weiteren Betrieb des Kabels beeinträchtigen können Emissionen Wärmeabgabe Beim Betrieb der Kabel entsteht Wärme, welche über die Kabelbettung an das umgebende Erdreich abgegeben wird. Aufgrund der Verlegetiefe ergeben sich bei ordnungsgemäßer Einbettung keine erheblichen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung oder Bewuchs im Schutzstreifen. 6957S04/FICHT v2 45

54 Magnetfeld Bei Stromfluss emittiert ein Kabelsystem ein elektromagnetisches Wechselfeld. Bei einer gebündelten Anordnung sind die magnetischen Felder deutlich geringer als bei Einebenenanordnung. Im Gegensatz zu Freileitungen ist ein elektrisches Feld jedoch nicht vorhanden, da die einzelne Kabelader durch einen Metallmantel geschirmt ist. Sonstige Emissionen Während des Betriebs gehen ansonsten von dem Erdkabelsystem keine Emissionen (z. B. Schall- oder Luftemissionen) aus. 7.5 Genereller technischer Vergleich Freileitung und Kabel Freileitungen sind eine technisch ausgereifte Technologie zur Übertragung von großen Mengen elektrischer Energie über große Entfernungen. Bau und Betrieb von Freileitungen auf der Hochspannungsverteilebene beruhen auf jahrzehntelanger Erfahrung. Erdkabel in VPE-Technologie sind auf der 110-kV-Verteilnetzebene ebenfalls seit Jahrzehnten im Einsatz, bisher jedoch vor allem in städtischen, dicht bebauten Gebieten. Beide Technologien unterscheiden sich deutlich in ihrem Betriebsverhalten. Insbesondere Zwischenverkabelungen als Unterbruch von (bestehenden) Freileitungen erhöhen das Ausfallrisiko der Gesamtleitung und verringern ggf. deren Verfügbarkeit. In der folgenden Tabelle werden Freileitung und Kabel grundsätzlich anhand verschiedener technischer Kriterien gegenübergestellt. 6957S04/FICHT v2 46

55 Kriterium Freileitung VPE Kabel Elektrische Festigkeit (Isolation) Selbstheilende Luftisolierung mit hoher elektrischer Festigkeit Keine Selbstheilung der Kunststoffisolierung nach Durchschlag möglich Überlastbarkeit Elektrische Verluste Schutz- und Sekundärtechnik Fehleranfälligkeit Nichtverfügbarkeit Lebensdauer Rückbau Betriebserfahrung Tabelle 6: Erläuterungen zur Tabelle: Leistungsreserve durch Überlastbarkeit gegeben I. d. R. höher, bei Volllast: Faktor 2 Einheitliche Schutztechnik mit Gewährleistung einer Automatischen Wiedereinschaltung (AWE) Höhere Fehleranfälligkeit bedingt durch Witterungseinflüsse, Fehler aber meist ohne Folgen Reparaturdauer Stunden bis Tage Abgesehen von den regulären Instandhaltungsmaßnahmen (Korrosionsschutz, Leiterseiltausch etc.) bis zu 80 Jahre unter Beibehaltung der Trassenführung. Vollständiger Rückbau und Verwertung möglich Jahrzehntelange Betriebserfahrung, Im Einsatz seit 1938 Technischer Vergleich Freileitung und Kabel Kurzzeitige Überlastbarkeit in relativ engen Grenzen gegeben I. d. R. niedriger, bei Volllast: Faktor 1 Keine AWE möglich; Differentialschutz, TE - Überwachung an den Garnituren. Temperatur- Monitoring Geringere Fehleranfälligkeit jedoch Fehler immer mit dauerhaften Schäden verbunden Reparaturdauer Wochen, damit trotz geringerer Fehleranfälligkeit höhere Nichtverfügbarkeit 40 Jahre auf Basis von Langzeitprüfungen (Wahrscheinlichkeitsrechnung). Danach Komplettersatz ggf. mit anderer Trassenführung erforderlich. Rückbau und Verwertung teilweise nicht möglich (z. B. HDD-Strecken) In Deutschland im Einsatz seit 1990-er Jahre Elektrische Festigkeit (Isolation) Im Gegensatz zur Luftisolation bei Freileitungen führen Zusammenbrüche der elektrischen Festigkeit von Feststoffisolationen, wie hier bei Kunststoffkabeln gegeben, stets zur dauerhaften Schädigung und sind daher unumkehrbar. Überlastbarkeit Die Übertragungsleistung einer Freileitung hängt von den Umgebungsbedingungen ab. Bei bestimmten vorherrschenden Witterungen (z.b. kühlere Temperaturen, Wind) ergeben sich Reserven. Auch das Kabel hat Reserven, abhängig von der Auslegung und der thermischen Dimensionierung. Diese ergeben sich durch die große thermische Zeitkonstante des Kabels. Überlastungen über die thermische Auslegung hinaus führen aber beim Kabel zu irreversiblen Schäden der Kunststoffisolierung, die langfristig zu Durchschlägen und somit zu einer signifikanten Verringerung der Lebensdauer führen können. 6957S04/FICHT v2 47

56 Deshalb wird der Überlastschutz beim Kabel wesentlich enger bemessen. Im Störfall wird ein Kabel früher durch den Schutz abgeschaltet, was einen betrieblichen Nachteil darstellt und die Risiken der Versorgungssicherheit erhöht. Elektrische Verluste Bei Kabeln entstehen zwar im Vergleich zur Freileitung zusätzliche Verluste (Blindleistung, Koronaeffekt, Skineffekt, Wirbelstrom), insgesamt sind die elektrischen Verluste bei Kabelsystemen aber bedingt durch den größeren verwendeten Leiterquerschnitt deutlich geringer als bei Freileitungen. Schutz- und Sekundärtechnik, Fehlerverhalten Während Temperaturüberwachung bei Kabelsystemen kontinuierlich über die gesamte Strecke durchgeführt werden kann, erfolgt das Monitoring von Teilentladungen (wenn überhaupt) ausschließlich an Muffen und Endverschlüssen. In beiden Fällen müssen die Signale ggf. über zusätzliche Transmitter und Signalkabel oder LWL-Erdseil an die Schaltwarte weitergeleitet werden. Teilverkabelungen haben erhebliche betriebliche Nachteile, weil die Möglichkeit der Automatischen Wiedereinschaltung (AWE), wie sie bei Freileitungen eingesetzt wird und dort für sehr hohe Fehlerklärungsraten ohne weitere Folgen für den Betrieb sorgt, entfällt. Somit führt jeder Fehler in einer Teilverkabelungs- Verbindung zu einer Totalabschaltung der Leitung. Nichtverfügbarkeit Obwohl Kabelsysteme keinen äußeren Witterungseinflüssen ausgesetzt sind und ihre Fehleranfälligkeit daher geringer ist, sind hierbei mögliche Reparaturen mit deutlich höherem logistischem Aufwand verbunden (z.b. Ausbaggern). Auch die Ersatzteillagerung und die Verfügbarkeit von spezialisiertem Montagepersonal, sind hierbei von entscheidender Bedeutung. Lebensdauer Die Lebensdauer einer Freileitung wird mit ca. 80 Jahren angesetzt, jene eines Kunststoffkabels mit ca. 40 Jahren. Das bedeutet, das Kabel ist über die Lebensdauer einer Freileitung zweimal zu verlegen und zu demontieren, mit allen damit verbundenen Belastungen für Mensch und Umwelt sowie mit zweifachen Investitionskosten. Bei der Freileitung muss innerhalb der Lebensdauer nur vom Korrosionsschutz der Masten und Fundamentköpfe ausgegangen werden, gegebenenfalls bei hohen Fremdschichtklassen (hohe Verschmutzungsbelastung) auch vom Austausch der Leiter und Isolatoren. Rückbau und Verwertung Abgesehen von tiefgründigen Fundamenten, können Freileitungen komplett zurückgebaut werden und ein Großteil der Materialien wiederverwendet werden. Bei erdverlegten Kabelsystemen ist ein kompletter Rückbau möglicherweise nicht immer gewährleistet. Insbesondere HDD-Strecken, z.b. bei Fluss- oder Straßenkreuzungen o.ä., bereiten hierbei Probleme. Zudem kann lediglich der metallische Kabelleiter komplett verwertet werden, während ein Großteil der anfallenden Kunststoffisolation der Entsorgung zufallen muss. Betriebserfahrung Während Freileitungen aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung als etablierte Technik akzeptiert sind, ist die Betriebserfahrung mit 110-kV-VPE-Kabeln vergleichsweise gering. 6957S04/FICHT v2 48

57 Betriebliche Aspekte Beim Einbinden einer ca. 5,1 km langen Erdkabelstrecke in das ländlich strukturierte 110-kV-Freileitungsnetz der LEW würden einige zusätzliche, betriebsrelevante Probleme auftreten: Der Erdschlussstrom im Fehlerfall beträgt das ca. 30 bis 40-fache verglichen mit einer äquivalenten 110-kV-Freileitung. Deshalb ist der mögliche Zubau an Erdkabeln im Netz längenmäßig begrenzt. Ein kompletter Schutz der Kabelstrecke vor Beschädigungen bei überhöhter Spannung (z. B. infolge Blitzeinschlag oder Erdschlüssen) ist trotz zusätzlichen Überspannungsableitern nicht komplett gewährleistet. Grundsätzlich ist die Netzsicherheit und Versorgungsqualität bei der Verwendung von 110-kV-Erdkabeln geringer als die von Freileitungen, da für Fehlersuche, Erdarbeiten, Montage und Spannungsprüfung eine deutlich längere Zeit benötigt wird. Fazit Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus technischer Sicht 110 kv- Freileitungen gegenüber Erdkabeln zu bevorzugen sind. 7.6 Vergleich Freileitung und Kabel aus Umweltsicht Beim Vergleich von Freileitungen und Kabeln aus Umweltsicht kann nicht generell einer Technologie der Vorzug gegeben werden. Je nach Schutzgut sind die Auswirkungen unterschiedlich. Allgemein kann feststellt werden, dass durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter als durch eine Freileitung belastet werden. Sowohl Freileitungen als auch Kabelsysteme weisen Eigenschaften auf, die - je nach Naturraumausstattung - zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Bei der Errichtung einer Kabelanlage kommt es insbesondere in der Bauphase zu umfangreichen Eingriffen auf der gesamten zu verkabelnden Strecke. Von der Verlegung eines Erdkabels werden die Schutzgüter Vegetation, Grundwasser und Boden in höherer Intensität belastet als durch die Errichtung einer Freileitung. Ferner geht mit der Erdverkabelung auch ein stärkerer Eingriff in das Grundeigentum einher. Freileitungen sind im Regelfall mit größeren Eingriffen in das Landschaftbild verbunden im Vergleich zum Erdkabel. Weiterhin besteht bei Freileitungen die Kollisionsgefahr von Vögeln mit den Leiterseilen. 6957S04/FICHT v2 49

58 7.7 Projektbezogene Darstellung Erdkabel Auslegung Kabelsystem Für die Auslegung des Kabelsystems sind in erster Linie die Übertragungsleistung und damit der maximale elektrische Übertragungsstrom, sowie die Verlege- und Betriebsbedingungen entscheidend. Die wichtigsten Auslegungsparameter der geplanten Leitung sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Parameter Nennspannung 110 kv Geforderte Übertragungsleistung pro System 220 MVA Redundanz n-1 Belastungsgrad 1,0 (Dauerlast) max. elektrischer Übertragungsstrom A Tabelle 7: Technische Randbedingungen Kabelauslegung Entsprechend der o.g. Auslegungsparameter sind für die Leitung zwei Kabelsysteme (2 x 3 Einleiterkabel) erforderlich. Aufgrund des (n-1)-kriteriums 1 ist jedes Kabelsystems für den maximalen elektrischen Übertragungsstrom von A auszulegen. Entsprechend der Auslegungsparametern und Verlegebedingungen ergibt sich vorzugsweise ein technisch-wirtschaftlich optimierter Leiterquerschnitt von mm² Aluminium. Parameter Leiterquerschnitt mm² Aluminium. Anzahl der parallelen Stromkreise 2 (im Abstand von 1 m) Verlegung gebündelt (Dreieck) Tabelle 8: Ergebnis Auslegung Kabelsystem Dimensionierung Kabelgraben Wie oben beschrieben sind für das konkrete Leitungsvorhaben zwei Kabelsysteme erforderlich. Um die gegenseitige thermische Beeinflussung der beiden Systeme zu reduzieren, ist zwischen den beiden Kabelsystemen ein Abstand von 1 m erforderlich. Demnach ergibt sich bei Dreiecksanordnung und einer freien Böschungsausbildung eine Breite des Kabelgrabens von ca. 6 m an der Oberfläche. Bei beengten Platzverhältnissen kann die Kabelgrabenbreite durch den Einsatz von Verbauten zur Böschungssicherung auf 2,0-2,5 m reduziert werden. 1 Der Grundsatz der (n-1)-sicherheit in der Netzplanung besagt, dass in einem Netz bei prognostizierten maximalen Übertragungs- und Versorgungsaufgaben die Netzsicherheit auch dann gewährleistet bleibt, wenn eine Komponente, etwa ein Transformator oder ein Stromkreis, ausfällt oder abgeschaltet wird. 6957S04/FICHT v2 50

59 Folgende Abbildung zeigt beispielhaft einen Kabelgraben für zwei Kabelsysteme: Abbildung 15: Schematischer Aufbau Kabelgraben Dreiecksverlegung für 2 Systeme (Maße indikativ) Die Verlegetiefe der Kabel beträgt im Regelfall 1,2 m über Rohrscheitel der Leerrohre für die 110-KV-Leitung. Arbeitsstreifen Während der Bauphase wird ein Arbeitsstreifen von ca. 14 m benötigt. Sofern vorhandene Straßen und Wege für die Baumaßnahme genutzt werden können reduziert sich die während der Bauzeit beanspruchte Breite. Schutzstreifen Bei der gewählten Verlegung der Kabel im Dreieck beträgt die Schutzstreifenbreite in der Betriebsphase insgesamt ca. 6,00 m. Bei direkter Erdverlegung (ohne Schutzrohr) müsste der Schutzstreifen mindestens doppelt so breit sein, um eine Durchwurzelung der Kabel zu verhindern 7.8 Vollverkabelung Im Folgenden wird die Alternative Erdkabel konkret für die Leitung Bidingen - Schongau als Vollverkabelung vom Mast 11 bis zum Mast 57 alt beschrieben Trasse Vollverkabelung Grundsätzlich ist es sinnvoll Kabeltrassen im Bereich von bestehenden Wegen oder Straßen zu führen, da damit die Errichtung einer Baustraße und damit verbundenen Beeinträchtigungen entfallen. Es wurde daher geprüft, inwiefern die Kabeltrasse vom Mast 11 bis Mast 57 alt entlang bestehender Straßen und Wege geführt werden kann. Im Bereich des Sachsenrieder Forstes gibt es zwar mit der Ortsverbindungsstraße Bidingen - Ingenried eine Bündelungsmöglichkeit. Jedoch reicht die Bewaldung dicht an die Straße heran, so dass eine parallel zur Straße verlaufende Kabeltrasse in deutlichem Umfang Rodungen erfordern würde. Daher ist die Führung der Kabeltrasse im Bereich der bestehenden Waldschneise der Freileitung günstiger. 6957S04/FICHT v2 51

60 Zu berücksichtigen ist hierbei ein Steilhang (ca. 35 m Höhendifferenz) bei Königsried, der bautechnisch besondere Anforderungen stellt. Für den weiteren Trassenverlauf östlich des Sachsenrieder Forstes gilt, dass das Wegenetz im Wesentlichen Nord-Süd und damit quer zur Trassierungsrichtung ausgerichtet ist. Eine Bündelung mit bestehenden Wegen würde daher zu deutlichen Mehrlängen führen und erscheint daher nicht sinnvoll. Die Kabeltrasse verläuft daher bis zum Mast 57 alt in der Freileitungstrasse. Die beschriebene Trasse der Vollverkabelung hat eine Länge von ca. 5,1 km. Im Verlauf der beschriebenen Kabeltrasse werden die Kreisstraße WM 23, die Ortsverbindungsstraßen Bidingen - Ingenried (2-fach) und Ingenried - Schwabbruck sowie Wirtschaftswege gequert. Der Verlauf der beschriebenen Kabeltrasse ist in Anhang 3 dargestellt Muffen und Kabelanlage Unter Berücksichtigung der Trassenlänge von 5,1 km ergeben sich für jeden Stromkreis und je Phase 6 Einzelkabellängen zu je ca. 850 m. Daraus resultieren unter Berücksichtigung von Crossbonding für die Schirmerdung 5 Muffenorte für jedes der beiden parallel verlegten Systeme. An beiden Enden sind je System jeweils drei Freiluftendverschlüsse (am Boden oder auf dem Übergangsmast) und drei Überspannungsableiter zu installieren Kostenschätzung Im Folgenden werden auf Grundlage der beschriebenen Grobtrasse die geschätzten Investitionskosten für eine Vollverkabelung dargestellt. Die Investitionskosten setzen sich zusammen aus den Beschaffungs- und Installationskosten für die beiden parallelen Kabelverbindungen sowie den Kosten für Tiefbau- und Verlegegung. Der Rückbau der bestehenden Freileitung ist bei der Alternative Erdkabel und bei der Alternative Freileitung gleichermaßen erforderlich und ist daher in der nachfolgenden Kostenschätzung nicht enthalten. Kosten Kabelsystem In der Schätzung der Beschaffungs- und Installationskosten der beiden parallelen Kabelsysteme sind alle Montagekosten und Prüfaufwendungen (Inbetriebnahme), und die notwendigen Erdungsanlagen enthalten. Kosten Kabelaufführungsmasten Zur Anbindung der Erdkabelstrecke an die angrenzenden Freileitungsabschnitte wurden zwei Kabelaufführungsmaste in der Kostenschätzung berücksichtigt. Kosten Tiefbau und Verlegung Die Tiefbaukosten wurden auf Basis von Erfahrungswerten für ähnliche Projekte geschätzt. Dabei wurden von einer Verlegung im offenen Graben und einer freien Abböschung als Regellösung ausgegangen. Eine Wasserhaltung während der Bauzeit sowie Maßnahmen zur Auftriebssicherung wurden nicht eingepreist, ebenso sind keine Kosten für die Wiederherstellung von Drainageeinrichtungen eingeflossen. Querungen von Kreis- und Ortsverbindungsstraße erfolgen in 6957S04/FICHT v2 52

61 grabenloser Bauweise. Im Bereich von Wirtschaftswegen erfolgt die Verlegung in offener Bauweise. Kabelsystem und Installation Kabelübergangsbauwerke Tiefbau und Verlegung Summe Investitionskosten Kabel Summe Investitionskosten Freileitung 2,15 Mio. EUR 0,28 Mio. EUR 1,8 Mio. EUR 4,23 Mio. EUR 2 Mio. EUR Tabelle 9: Zusammenfassung Investitionskosten Kabel und Freileitung Vollverkabelung Für die Alternative Erdkabel ergeben sich demnach Investitionskosten von ca. 4,23 Mio. Euro. Die Kosten für die geplante Freileitungsvariante wurden mit ca. 2 Mio. Euro geschätzt. Die Investitionskosten einer Vollverkabelung betragen mehr als das 2-fache der Freileitung und sind damit erheblich höher als die der Freileitung Fazit Vollverkabelung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Vergleich zur Freileitung: Erdkabel technische und betriebliche Nachteile haben Erdkabel erheblich teurer sind Erdkabel mit größeren Eingriffen in die Schutzgüter Boden, Vegetation und Grundwasser verbunden sind Erdkabel einen größeren Eingriff in das Eigentum insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung darstellen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die trassengleiche Erneuerung einer bestehenden Freileitung. Aus Sicht des Antragstellers stehen den genannten Nachteilen bei diesem Vorhaben keine Belange von solchem Gewicht gegenüber, die eine Realisierung des Vorhabens als Erdkabel trotz der o. g. Nachteile einer Verkabelung rechtfertigen könnten. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Zwecks des EnWG (vgl. 1 Abs. 1 EnWG), eine preisgünstige Energieversorgung zu gewährleisten. Die hier ganz erheblichen Mehrkosten einer Erdverkabelung widersprechen diesem gesetzgeberischen Ziel, da die Kosten auf die Netzentgelte umgelegt werden und damit den Strompreis erhöhen. Dagegen sind mit der Erdverkabelung keine Vorteile von annähernd gleichem Gewicht für die Erreichung sonstiger Zwecke des EnWG verbunden. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Ausführung der 110-kV- Leitung Bidingen 2 - Schwabbruck als Freileitung dem heutigen Stand der Technik entspricht und bei Abwägung aller relevanten Aspekte einer Erdkabelverbindung vorzuziehen ist. 6957S04/FICHT v2 53

62 8. Untersuchung Verkabelungspflicht 43 h EnWG Wie im Kap. 2.7 bereits dargestellt liegt für den beantragten Leitungsabschnitt eine bestehende Trasse und keine neue Trasse im Sinne des 43h EnWG vor. Die geplante Leitung vom Mast 11 bis zum Mast 30 neu unterliegt von vornherein nicht der Verkabelungspflicht gemäß 43 h EnWG. Eine Untersuchung der Verkabelungspflicht nach 43 h EnWG ist somit nicht erforderlich. 6957S04/FICHT v2 54

63 9. Immissionen 9.1 Elektrische und magnetische Felder Grenzwerte 26. BImSchV Grenzwerte Im Nahbereich von Freileitungen treten elektrische und magnetische Felder auf, deren Maximalwerte in ebenem Gelände in Spannfeldmitte unter den Leiterseilen zu finden sind. Die Feldstärken nehmen mit wachsender Entfernung zur Leitung sehr stark ab. Für Niederfrequenzanlagen (50 Hz Felder) gelten nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, folgende Grenzwerte: Magnetische Flussdichte: Elektrische Feldstärke: 100 µt (magnetische Flussdichte) 5 kv/m (elektrische Feldstärke) Seit dem ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) in Kraft getreten und regelt die Darstellung und Berechnungsgrundlagen für die Feldminimierung. Diese Verwaltungsvorschrift schafft neue Begriffe, die zentrale Bedeutung für die Bewertung von elektrischen und magnetischen Feldern haben. Diese Begriffe werden im Folgenden erläutert: Bewertungsabstand: Abstand von der Anlage, ab dem die Feldstärken mit zunehmender Entfernung durchgängig abnehmen. Im Falle einer 110-kV Freileitung gilt als Bewertungsabstand ein Bereich von 10 m vom äußersten ruhenden Leiterseil. Einwirkungsbereich: Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische und magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen. Im Falle einer 110-kV Freileitung gilt als Einwirkungsbereich ein Bereich von 200 m vom äußersten ruhenden Leiterseil. Bezugspunkt: Der Bezugspunkt ist ein Punkt, der für maßgebliche Minimierungsorte, die außerhalb des Bewertungsabstandes liegen, ermittelt wird. Er liegt im Bewertungsabstand auf der kürzesten Gerade zwischen dem jeweiligen maßgeblichen Minimierungsort und der jeweiligen Trassenachse. Maßgeblicher Minimierungsort (MMO): Ein maßgeblicher Minimierungsort ist ein im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage liegendes Gebäude oder Grundstück im Sinne des 4 Absatz 1 der 26. BImSchV (Wohnungen, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, 6957S04/FICHT v2 55

64 Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen) sowie jedes Gebäude oder Gebäudeteil, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV wurden für die geplante Leitung die elektrischen und magnetischen Felder mit dem Feldberechnungsprogramm Winfield EP berechnet. Folgende Parameter wurden für die Berechnung angesetzt: Theoretische Grenzstrom: Nennspannung: 1180 A für beide Systeme 110 kv Bei den errechneten Werten der magnetischen Flussdichte handelt es sich um theoretische Werte bei maximal möglicher Auslastung beider Leitungssysteme. Dies ist jedoch ein Betriebszustand, der in der Realität im Normalfall nicht auftritt. Bei realem Betrieb der Leitungen sind deshalb deutlich geringere Werte zu erwarten Maßgebliche Minimierungsorte Die geplante Freileitung verläuft grundsätzlich in deutlicher Entfernung zu den Siedlungsschwerpunkten der betroffenen Gemeinden. Im Bereich von Bidingen - Königsried und Ingenried - Am Bahnhof liegen einzelne Wohngebäude innerhalb des Einwirkungsbereichs der Leitung. Hier wird das jeweils am nächsten zur Leitung gelegene Anwesen untersucht. Weiterhin liegt in Schwabbruck das Einzelanwesen am Mooshof innerhalb des Einwirkungsbereichss. Die in der Tabelle 10 beschriebenen Anwesen werden im Folgenden als maßgebliche Minimierungsorte (MMO) nach BImSchVVwV betrachtet und untersucht. Nr. MMO Gemeinde Anwesen Maßgeblicher Leitungsabschnitt Mastnummern neu Minimaler Abstand Leitung 3 1 Bidingen Königsried 4 M14 - M15 ca. 195 m 2 Ingenried Am Bahnhof 2 M23 - M24 ca. 151 m a 3 Schwabbruck Mooshof M29 - M30 ca. 150 m Tabelle 10: Maßgebliche Minimierungsorte im Projektbereich Für diese MMO ist gemäß 26. BImSchVVwV ein Bezugspunkt im Bewertungsabstand von 10 m gerechnet vom äußeren ruhenden Leiterseil, d. h. hier bei 20 m Abstand zur Leitungsmittelachse zu bilden, an dem die elektromagnetischen Felder zu minimieren sind. Die Minimierungsprüfung je Bezugspunkt / MMO soll nach dem Stand der Technik erfolgen. Der Stand der Technik ist in der 26. BImSchVVwV im Kap ff. abschließend beschrieben. Es werden fünf Möglichkeiten der Minimierung dargestellt: 3 minimaler Abstand zwischen äußerem ruhenden Leiterseil und maßgeblichen Minimierungsort 6957S04/FICHT v2 56

65 1. Abstandsoptimierung, 2. Elektrische Schirmung, 3. Minimieren der Seilabstände, 4. Optimieren der Mastkopfgeometrie und 5. Optimieren der Leiteranordnung. Eine Prüfung von anderen Übertragungssystemen (Kabel statt Freileitung) ist kein Gegenstand der Prüfung. Diese fünf Minimierungsmöglichkeiten werden im Folgenden generell beschrieben. Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die elektrischen und magnetischen Felder spezifisch für die einzelnen Minimierungsorte werden im Anschluss dargestellt und bewertet Abstandsoptimierung Grundsätzlich können die Felder an den Bezugspunkten reduziert werden, indem man die Leiterseile erhöht. Hierzu müssen die angrenzenden Masten jeweils beidseitig oder einseitig erhöht werden. Durch die Erhöhung der Masten vergrößert sich der Eingriff ins Landschaftsbild. Weiterhin ist eine Masterhöhung mit zusätzlichen Kosten verbunden Elektrische Schirmung Eine elektrische Schirmung als Bestandteil der Leitungsanlage würde durch die Anbringung einer zusätzlichen Traverse zwischen der untersten Leiterseilebene und dem Erdboden mit der Anbringung von geerdeten Seilen realisiert. Gemäß geltenden DIN VDE-Bestimmungen sind jedoch auch die geerdeten Seile als Leiter zu betrachten, zu denen die gleichen Sicherheitsabstände einzuhalten sind wie zu spannungsführenden Leitern. Die unterste (Erd-) Seilebene hätte damit den gleichen Bodenabstand wie sonst die unterste Leiterseilebene. Damit müssten alle angrenzenden Masten um ca. 4 bis 5 m höher errichtet werden. Der zu erzielende Effekt durch diese Maßnahme wäre nicht viel größer als bei einer Masterhöhung gem. Abstandsoptimierung, der hierzu nötige Aufwand aber sehr viel größer. Durch die zusätzliche Seilebene wäre die Beeinträchtigung der Avifauna wegen der Gefahr erhöhten Drahtanflugs größer, auch das Landschaftsbild wäre zusätzlich beeinträchtigt. In der Praxis stellt diese Maßnahme daher aus Sicht der Vorhabensträgerin keine wirklich vorteilhafte Lösung dar und ist gegenüber einer Masterhöhung immer zurückzustellen Minimierung der Seilabstände Zu Erzielung der notwendigen (Betriebs-) Sicherheit einer Freileitung sind in den maßgebenden technischen Vorschriften, insbesondere der EN 50341, abhängig von der Anordnung und des Durchhangs der Leiterseile Mindestabstände zwischen den Seilen vorgeschrieben. Daneben sind auch Mindestabstände der Leiter zum Mast bzw. geerdeten Teilen gefordert. Neben der Betriebssicherheit der Leitung ist jedoch auch der Belang der Arbeitssicherheit mit entscheidend. Um Masten während des Betriebs der Leitung besteigen zu können sind daher gewisse Mindestabstände von dem jeweils innersten Seil zum Steiggang 6957S04/FICHT v2 57

66 einzuhalten. Dies bedingt dann zwangsläufig einen gewissen Abstand der Seilsysteme zueinander. Bereits bei der Entwicklung eines Mastgestänges wird versucht, obige Abstände zu minimieren und in Bezug auf die Gesamtsituation zu optimieren. Je größer die horizontalen Abstände der Seile sind, desto breiter wird der zu entschädigende Überspannungsbereich der Leitung. Vertikal größere Abstände bedingen größere Masthöhen und steigern damit ebenfalls die Kosten. Es ist daher im eigenen Interesse des Leitungsbetreibers möglichst kompakte Gestänge zu errichten. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Abstände der Seile bereits unter Würdigung aller betrieblichen Belange des Betreibers minimiert sind. Eine noch darüber hinaus zu erzielende Wirksamkeit ist daher in der Praxis eher theoretischer Natur Optimieren der Mastkopfgeometrie Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Masten. Die Masten unterscheiden sich von der geometrischen Anordnung der Leiterseile. Es gibt 3 häufig verwendete Grundtypen von Freileitungsmasten für Doppelfreileitungen mit zwei elektrischen Systemen: Abbildung 16: Schematische Darstellung der üblichen Freileitungstypen Tonne: Vorteil der Tonnenanordnung ist die geringe Trassenbreite und die relativ geringen elektrischen und magnetischen Felder. Trotz der eher ungünstigen Leiterseilgeometrie sind die Felder je nach Leiteranordnung in Bodennähe im Nahbereich der Leitung relativ gering, da es nur einen stromführenden Leiter auf der niedrigsten Seilebene gibt. Nachteilig sind 4 Seilebenen (3 x Leiterseil und Erdseil), dies führt zu einer erhöhten Kollisionsgefahr für die Avifauna. Zudem sind Maste in der Tonnenanordnung erheblich höher und verursachen dadurch größere Eingriffe in das Landschaftsbild. Einebene: Vorteil der Einebenenanordnung ist die verminderte Kollisionsgefahr für die Avifauna, da nur 2 Seilebenen (Leiterseil und Erdseil) vorhanden sind. Bedingt durch nur eine Traverse ist die Bauhöhe der Einebene relativ niedrig. Nachteilig sind die Trassenbreite, bedingt durch die elektrischen Mindestabstände zu den Leiterseilen, und die elektrischen und magnetischen Felder in Bodennähe. 6957S04/FICHT v2 58

67 Durch die geometrisch nachteilige Anordnung und der Anordnung von 3 stromführenden Leiterseilen auf niedrigster Seilebene ergeben sich je nach Leiteranordnung relativ hohe Felder im Vergleich. Donau: Das Donaumastbild stellt den Kompromiss zwischen Tonne und Einebene dar. Die Trassenbreite ist moderat, ebenso die Höhe der Masten und die Kollisionsgefahr für die Avifauna. Technisch günstiger ist das Mastbild in der Regel hinsichtlich der Vermeidung einer Emission elektrischer und magnetischer Felder, da die geometrische Anordnung im nahezu gleichseitigen Dreieck eine gegenseitige, teilweise Kompensation der Felder ermöglicht. Dies führt dazu, dass das Donaumastgestänge relativ geringe Feldemissionen im seitlichen Versatz zur Leitung hat. Direkt unter den Leiterseilen sind die Immissionen der Tonne jedoch etwas geringer, da die Tonne nur 1 Leiterseil auf unterster Ebene hat, dafür ist die Immission im seitlichen Versatz höher als die des Donaumastbildes. Im vorliegenden Fall wird für die Leitung bereits das Donaumastbild verwendet. Da im gesamten Neubaubereich keine maßgeblichen Minimierungsorte direkt überspannt werden, ist das gewählte Mastbild bereits optimiert. Eine weitere Verbesserung durch die Änderung der Mastkopfgeometrie ist somit nicht gegeben Optimieren der Leiteranordnung Der elektrische Anschluss des Drehstromsystems an die Leiter eines Leitungsabschnitts (von Abspannmast zu Abspannmast) ist im Prinzip wählbar. Das resultierende Magnetfeld hängt dabei neben der Geometrie auch von der Anschlussreihenfolge ( Phasenfolge ) der Leiter ab. Zudem spielt auch noch die Höhe und die Richtung des Leistungsflusses eine Rolle. Die optimale Leiteranordnung kann für das elektrische und das magnetische Feld unterschiedlich sein und sich auch im Nah- und Fernbereich unterschiedlich auswirken. Es stellt sich daher die Frage für welchen konkreten Zustand eine Optimierung erfolgen soll. Da im heutigen Netzbetrieb bedingt durch stark schwankende EEG-Einspeisungen sowohl die Richtung der Leistungsflüsse als auch deren Höhe sich permanent ändern (können) ist die Minimierung auf einen bestimmten (Worst-Case-) Fall sehr fragwürdig. Es könnten im realen Netzbetrieb dann Emissionen auftreten, die in der meisten Zeit höher wären als im nicht-minimierten Fall MMO 1 - Königsried Die Lage der geplanten Leitung sowie des MMO 1 - Königsried sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. 6957S04/FICHT v2 59

68 MMO 1 Abbildung 17: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO1 - Königsried Die Felder in der geplanten Leitungstrasse sowie die möglichen Minimierungspotentiale stellen sich wie folgt dar: Bezugspunkt P1 (ca. 20 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Maßgeblicher Minimierungsort MMO 1 (ca. 195 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Geplante Leitung ca. 3,0 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Maßnahme 1: ca. 2,7 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Abstandsoptimierung (Leitungshöhe +5 m) Maßnahme 2: ca. 2,7 0 < 0,1 0 Elektrische Schirmung Maßnahme 3: ca. 2,2 ca. 0,105 < 0,1 < 0,01 Minimierung der Seilabstände (kompaktes Mastbild) Maßnahme 4: ca. 3,8 ca. 0,170 < 0,1 < 0,01 Optimieren der Mastkopfgeometrie (Einebene) Maßnahme 4: Optimieren der Mastkopfgeometrie (Tonne) ca. 4,2 ca. 0,09 < 0,1 < 0, S04/FICHT v2 60

69 Bezugspunkt P1 (ca. 20 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Maßgeblicher Minimierungsort MMO 1 (ca. 195 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Maßnahme 5: Optimieren der Leiteranordnung ca. 2,3 ca. 0,115 < 0,1 < 0,01 Grenzwerte nach BImSchG Tabelle 11: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Abstandsoptimierung In der obigen Tabelle ist in der Zeile Maßnahme 1 eine Erhöhung um 5 m der Leiterseile dargestellt, die z. B. durch eine gleichzeitige Erhöhung der beiden angrenzenden Mast-Nr. 14 neu und Mast-Nr. 15 neu erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre eine einseitige Erhöhung des angrenzenden Tragmastes Stp. Nr. 14 neu wirkungsvoller zur Erhöhung des Seiles im relevanten Bereich, da der maßgebliche Immissionsort sich etwas näher an diesem Mast befindet als an dem Mast-Nr. 15 neu. Die Erhöhung von Masten bedeutet grundsätzlich immer eine Erhöhung des Eingriffs in das Landschaftsbild. Das Minimierungspotential des magnetischen Feldes bei einer Erhöhung der Seile um 5 m beträgt, wie in der Tabelle oben dargestellt, ca. 0,3 µt, d. h. 0,3 % vom Grenzwert am Bezugspunkt P 1. Am Ort der Immission, dem Anwesen Königsried 4 verbleibt von dieser Optimierung nahezu keine Verbesserung mehr. Beim elektrischen Feld ist das Minimierungspotential dieser Maßnahme durch die Charakteristik der Ausbreitung der Feldstärkelinien nahezu Null. Aus Sicht des Vorhabensträgers ist deshalb eine Erhöhung des Masts Nr. 14 neu nicht angemessen, da die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Eine Erhöhung um 5 m kostet beispielsweise ca Aufgrund der geringen Verbesserung bei gleichzeitig hohen Investitionen, sieht die Vorhabensträgerin von einer Erhöhung des Mastes ab, da die Wirtschaftlichkeit nach 1 EnWG nicht gegeben ist Minimierung der Seilabstände Die Maßnahme bringt im vorliegenden Fall nur eine relativ geringe Optimierung der magnetischen Flussdichte von ca. 0,8 µt (ca. 0,8 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 1, von der am MMO 1 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Beim elektrischen Feld beträgt das Optimierungspotential sogar nur ca. 0,015 kv/m (ca. 0,3 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 1, am MMO 1 ist die Verbesserung nahezu Null. 6957S04/FICHT v2 61

70 Aufgrund der geringen Auswirkungen stellt die Minimierung der Seilabstände aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme dar Optimieren der Leiteranordnung Im vorliegenden Fall könnte durch eine optimierte Leiteranordnung theoretisch ein Minimierungspotential beim magnetischen Feld von ca. 0,7 µt (ca. 0,7 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 1 realisiert werden, von dem am MMO 1 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Die elektrische Feldstärke könnte durch die optimierte Leiteranordnung nicht messbar verbessert werden. Nachdem diese Minimierungsoption durch die sich möglicherweise ändernde Richtung der Leistungsflüsse nur theoretischer Natur ist und sich im praktischen Betrieb gegenteilige Effekte ergeben können, ist sie aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme MMO 2 - Ingenried - Am Bahnhof Die Lage der geplanten Leitung sowie des MMO 2 - Ingenried sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. MMO 2 Abbildung 18: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO2 Ingenried - Am Bahnhof 6957S04/FICHT v2 62

71 Die Felder in der geplanten Leitungstrasse sowie die möglichen Minimierungspotentiale stellen sich wie folgt dar: Bezugspunkt P 2 (ca. 20 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Maßgeblicher Minimierungsort MMO 2 (ca. 151 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Geplante Leitung ca. 3,0 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Maßnahme 1: ca. 2,7 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Abstandsoptimierung (Leitungshöhe +5 m) Maßnahme 2: ca. 2,7 0 < 0,1 0 Elektrische Schirmung Maßnahme 3: ca. 2,2 ca. 0,105 < 0,1 < 0,01 Minimierung der Seilabstände (kompaktes Mastbild) Maßnahme 4: ca. 3,8 ca. 0,170 < 0,1 < 0,01 Optimieren der Mastkopfgeometrie (Einebene) Maßnahme 4: ca. 4,2 ca. 0,09 < 0,1 < 0,01 Optimieren der Mastkopfgeometrie (Tonne) Maßnahme 5: Optimieren der Leiteranordnung ca. 2,3 ca. 0,115 < 0,1 < 0,01 Grenzwerte nach BImSchG Tabelle 12: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Abstandsoptimierung In der obigen Tabelle ist in der Zeile Maßnahme 1 eine Erhöhung um 5 m der Leiterseile dargestellt, die durch eine Erhöhung des Mastes Nr. 23 neu erzielt werden kann. Die Erhöhung von Masten bedeutet grundsätzlich immer eine Erhöhung des Eingriffs in das Landschaftsbild. Das Minimierungspotential des magnetischen Feldes bei einer Erhöhung der Seile um 5 m beträgt, wie in der Tabelle oben dargestellt, ca. 0,3 µt, d. h. 0,3 % vom Grenzwert am Bezugspunkt P 2. Am Ort der Immission, dem Anwesen Königsried 4 verbleibt von dieser Optimierung nahezu keine Verbesserung mehr. Beim elektrischen Feld ist das Minimierungspotential dieser Maßnahme durch die Charakteristik der Ausbreitung der Feldstärkelinien nahezu Null. 6957S04/FICHT v2 63

72 Aus Sicht des Vorhabensträgers ist deshalb eine Erhöhung des Masts Nr. 23 neu nicht angemessen, da die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Eine Erhöhung um 5 m kostet beispielsweise ca Aufgrund der geringen Verbesserung bei gleichzeitig hohen Investitionen, sieht die Vorhabensträgerin von einer Erhöhung des Mastes ab, da die Wirtschaftlichkeit nach 1 EnWG nicht gegeben ist Minimierung der Seilabstände Die Maßnahme bringt im vorliegenden Fall nur eine relativ geringe Optimierung der magnetischen Flussdichte von ca. 0,8 µt (ca. 0,8 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 2, von der am MMO 2 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Beim elektrischen Feld beträgt das Optimierungspotential sogar nur ca. 0,015 kv/m (ca. 0,3 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 2, am MMO 2 ist die Verbesserung nahezu Null. Aufgrund der geringen Auswirkungen stellt die Minimierung der Seilabstände aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme dar Optimieren der Leiteranordnung Im vorliegenden Fall könnte durch eine optimierte Leiteranordnung theoretisch ein Minimierungspotential beim magnetischen Feld von ca. 0,7 µt (ca. 0,7 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 2 realisiert werden, von dem am MMO 2 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Die elektrische Feldstärke könnte durch die optimierte Leiteranordnung nicht messbar verbessert werden. Nachdem diese Minimierungsoption durch die sich möglicherweise ändernde Richtung der Leistungsflüsse nur theoretischer Natur ist und sich im praktischen Betrieb gegenteilige Effekte ergeben können, ist sie aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme. 6957S04/FICHT v2 64

73 9.1.5 MMO 3 - Schwabbruck Die Lage der geplanten Leitung sowie des MMO 3 - Schwabbruck sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. MMO 3 Abbildung 19: Bestehende (grün) und geplante Leitung (rot) und MMO 3 - Schwabbruck 6957S04/FICHT v2 65

74 Die Felder in der geplanten Leitungstrasse sowie die möglichen Minimierungspotentiale stellen sich wie folgt dar: Bezugspunkt P 3 Maßgeblicher Minimierungsort MMO 3 (ca. 20 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m (ca. 150 m von Leitungsmittelachse) Magnetische Elektrische Flussdichte Feldstärke in µt in kv/m Geplante Leitung ca. 3,0 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Maßnahme 1: ca. 2,7 ca. 0,120 < 0,1 < 0,01 Abstandsoptimierung (Leitungshöhe +5 m) Maßnahme 2: ca. 2,7 0 < 0,1 0 Elektrische Schirmung Maßnahme 3: ca. 2,2 ca. 0,105 < 0,1 < 0,01 Minimierung der Seilabstände (kompaktes Mastbild) Maßnahme 4: ca. 3,8 ca. 0,170 < 0,1 < 0,01 Optimieren der Mastkopfgeometrie (Einebene) Maßnahme 4: ca. 4,2 ca. 0,09 < 0,1 < 0,01 Optimieren der Mastkopfgeometrie (Tonne) Maßnahme 5: Optimieren der Leiteranordnung ca. 2,3 ca. 0,115 < 0,1 < 0,01 Grenzwerte nach BImSchG Tabelle 13: Felder der verfahrensgegenständlichen Leitung sowie mögliche Minimierungsmaßnahmen Abstandsoptimierung In der obigen Tabelle ist in der Zeile Maßnahme 1 eine Erhöhung um 5 m der Leiterseile dargestellt, die z. B. durch eine gleichzeitige Erhöhung der beiden angrenzenden Mast-Nr. 29 neu und Mast-Nr. 30 neu erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre eine einseitige Erhöhung des angrenzenden Tragmastes Stp. Nr. 29 neu wirkungsvoller zur Erhöhung des Seiles im relevanten Bereich, da der maßgebliche Immissionsort sich etwas näher an diesem Mast befindet als an dem Mast-Nr. 30 neu. Zudem ist die Erhöhung eines Tragmastes wirtschaftlicher als die Erhöhung eines Winkelabspannmastes. Die Erhöhung von Masten bedeutet grundsätzlich immer eine Erhöhung des Eingriffs in das Landschaftsbild. Das Minimierungspotential des magnetischen Feldes bei einer Erhöhung der Seile um 5 m beträgt, wie in der Tabelle oben dargestellt, ca. 0,3 µt, d. h. 0,3 % vom Grenzwert am Bezugspunkt P 3. Am Ort der Immission, dem Anwesen Königsried 4 verbleibt von dieser Optimierung nahezu keine Verbesserung mehr. 6957S04/FICHT v2 66

75 Beim elektrischen Feld ist das Minimierungspotential dieser Maßnahme durch die Charakteristik der Ausbreitung der Feldstärkelinien nahezu Null. Aus Sicht des Vorhabensträgers ist deshalb eine Erhöhung nicht angemessen, da die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Eine Erhöhung um 5 m kostet beispielsweise ca Aufgrund der geringen Verbesserung bei gleichzeitig hohen Investitionen, sieht die Vorhabensträgerin von einer Erhöhung des Mastes ab, da die Wirtschaftlichkeit nach 1 EnWG nicht gegeben ist Minimierung der Seilabstände Die Maßnahme bringt im vorliegenden Fall nur eine relativ geringe Optimierung der magnetischen Flussdichte von ca. 0,8 µt (ca. 0,8 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 3, von der am MMO 3 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Beim elektrischen Feld beträgt das Optimierungspotential sogar nur ca. 0,015 kv/m (ca. 0,3 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 3, am MMO 3 ist die Verbesserung nahezu Null. Aufgrund der geringen Auswirkungen stellt die Minimierung der Seilabstände aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme dar Optimieren der Leiteranordnung Im vorliegenden Fall könnte durch eine optimierte Leiteranordnung theoretisch ein Minimierungspotential beim magnetischen Feld von ca. 0,7 µt (ca. 0,7 % des Grenzwertes) am Bezugspunkt P 3 realisiert werden, von dem am MMO 3 nahezu keine Verbesserung mehr verbleibt. Die elektrische Feldstärke könnte durch die optimierte Leiteranordnung nicht messbar verbessert werden. Nachdem diese Minimierungsoption durch die sich möglicherweise ändernde Richtung der Leistungsflüsse nur theoretischer Natur ist und sich im praktischen Betrieb gegenteilige Effekte ergeben können, ist sie aus Sicht des Vorhabenträgers keine sinnvolle Maßnahme. 9.2 Geräuschemissionen Während des Betriebes von Freileitungen kann es, besonders bei sehr hoher Luftfeuchtigkeit, zu Korona-Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile oder Armaturen kommen. Korona-Entladungen führen während der Betriebsphase zu Geräuschen in der direkten Umgebung der Anlage. Die Schallpegel hängen neben den Witterungseinflüssen vor allem von der elektrischen Feldstärke an der Oberfläche der Leiterseile (Randfeldstärke) ab. Auf Grundlage von Erfahrungswerten aus anderen Projekten sind die Schallemissionen bei 110-kV-Leitungen aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbar. Die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Grenzwerte ist daher sichergestellt. 6957S04/FICHT v2 67

76 10. Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum 10.1 Allgemeine Hinweise Die Grundstücke, die für die Baumaßnahmen und den späteren Betrieb der Freileitung in Anspruch genommen werden, sind im Lageplan (Unterlage 3) dargestellt. Die Eigentumsverhältnisse sind im Grundstücksverzeichnis (Unterlage 5) aufgelistet. Einige Grundstücke werden dauerhaft durch Stützpunkte/ Masten und Überspannungen in Anspruch genommen. Für den Bau und den Betrieb der Freileitung ist beiderseits der Leitungsachse ein Schutzbereich erforderlich, damit die Sicherheitsabstände gemäß der Norm DIN EN eingehalten werden können. Der Eigentümer behält sein Eigentum, die Grundstückssicherung erfolgt über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Andere Grundstücke werden nur vorübergehend z. B. durch Baufahrzeuge oder Leitungsprovisorien genutzt. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen und im späteren Betrieb entstandene Schäden an Straßen, Wegen und Flurstücken werden entschädigt. Der ursprüngliche Zustand wird in Abstimmung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt bzw. abgegolten Rechtliche Sicherung der Leitung und Entschädigung Der Schutzstreifen rechts und links der Leitungsachse, in dem Einschränkungen hinsichtlich der Bebauung und Nutzung bestehen, wird durch Eintragung von Dienstbarkeiten in die jeweiligen Grundbücher dinglich gesichert. Dasselbe gilt auch für die Maststandorte. Zur dinglichen Sicherung werden mit den Grundstückseigentümern Verträge über entsprechende Nutzungsrechte und - beschränkungen am Grundstück abgeschlossen und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, u.a. mit der Angabe der Schutzzonenbreite ins Grundbuch eingetragen. Dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken Zur dauerhaften, eigentümerunabhängigen rechtlichen Sicherung der Leitung ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des jeweiligen Grundbuches erforderlich. Die Eintragung erfolgt für die von der Leitung überspannte Fläche, das ist der Schutzbereich der Leitung, sowie für Maststandorte und dauerhafte Zuwegungen. Voraussetzung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch ist eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Im Falle der Nichterteilung der Bewilligung stellt der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für die Enteignung in einem sich anschließenden Enteignungsverfahren dar. Die Dienstbarkeit gestattet dem Vorhabenträger und den von ihm beauftragten Dritten den Bau und den Betrieb der Leitung. Insbesondere umfasst dies die Errichtung, dauernde Erhaltung, den Betrieb sowie die zum Betrieb nötigen Begehungen und erforderlichen Errichtungs- Erhaltungs- und Auswechslungsarbeiten einschließlich der Vornahme von Erdarbeiten auf dem Grundbesitz und die Befahrung des Grundbesitzes. Die daraus verursachten Flurschäden und sonstigen Schäden werden von der LEW ersetzt. 6957S04/FICHT v2 68

77 Eigentumsrechtliche Beschränkungen ergeben sich zudem daraus, dass Bäume und Sträucher, welche die Leitung gefährden, nicht im Schutzbereich der Leitung belassen werden dürfen bzw. vom Vorhabenträger zurückgeschnitten werden dürfen, Bauwerke und sonstige Anlagen nur im Rahmen der jeweils gültigen Normen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorhabenträgers errichtet werden dürfen sowie sonstige die Leitung gefährdende Vorrichtungen, etwa den Betrieb gefährdende Annäherungen an die Leiterseile durch Aufschüttungen, untersagt sind. Bei den im Grundstücksverzeichnis (siehe Ordner Verfahrensunterlagen) aufgelisteten Grundstücken handelt es sich um Flächen, die im Schutzstreifen beiderseits der Leitungsachse liegen, direkt überspannt werden oder durch einen Maststandort beansprucht werden. Ein Muster des Formulars der verwendeten Dienstbarkeitsbewilligung ist in Anlage 2 zum Erläuterungsbericht beigefügt. Vorübergehende Inanspruchnahme Bei Flurstücken, die nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, ist eine Sicherung im Grundbuch nicht erforderlich. Entschädigungen Bei der geplanten Leitung handelt es sich um einen Ersatzneubau im Wesentlichen im Bereich einer bereits bestehenden Leitung. Entsprechend wird die Fläche entschädigt, die durch den Schutzstreifen der geplanten Leitung zusätzlich zur Bestandsleitung dinglich gesichert wird. Etwaige Verringerungen der Beanspruchung von Flurstücken werden bei einer gleichzeitigen Neubeanspruchung nicht entschädigungsmindernd berücksichtigt. Die Eigentümer von neuen Maststandorten werden, unabhängig davon ob der Mast an einem bereits bestehenden oder neuen Standort geplant ist, stets entschädigt. Die Inanspruchnahme von Grundstücken bzw. die Eintragung der persönlichen Dienstbarkeit wird in Geld entschädigt. Die Festsetzung der Entschädigung ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Flur- und Wegeschäden, die durch die Bauarbeiten entstehen, werden mit den Eigentümern bzw. Pächtern geschätzt und bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach den Richtlinien des Bayerischen Bauernverbandes entschädigt Kreuzung von Verkehrswegen und Leitungen Kreuzt eine Freileitung oberirdische Objekte wie Gebäude und sonstige Konstruktionen, Bäume, Verkehrswege aller Art sowie Leitungen für Strom oder Telekommunikation, oder nähert sie sich diesen an, regelt die Vorschrift EN die notwendigen Mindestabstände. Besonders bei Kreuzungen und Näherungen mit anderen Freileitungen, deren Durchhänge und Leiterseilpositionen ebenfalls von den örtlichen Bedingungen abhängen und variieren, schreibt die Norm die zu untersuchenden Lastannahmen und Kombinationen für den Ruhezustand der Leiterseile als auch für deren gegenseitige Lage unter Windeinwirkung vor. Die im Trassenkorridor bestehenden Leitungen wurden durch Anfrage bei den Trägern öffentlicher Belange ermittelt und bei der Projektplanung berücksichtigt. 6957S04/FICHT v2 69

78 Eine tabellarische Auflistung der relevanten Kreuzungen ist im Kreuzungsverzeichnis in Unterlage 6 enthalten. Die rechtliche Sicherung der Nutzung oder Querung der öffentlichen Verkehrsund Wasserwege sowie der Bahnstrecken kann über Kreuzungsverträge bzw. Gestattungsverträge erfolgen. 6957S04/FICHT v2 70

79 11. Zusammenfassung Landschaftspflegerischer Begleitplan 11.1 Vorbemerkung Das Errichten von oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen stellt gemäß 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatschG) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden und unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) im Einzelnen ermittelt. Die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Aufgabe des LBP ist es zudem, Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen die Eingriffe vermieden, die Eingriffsfolgen minimiert und unvermeidliche Eingriffe im funktionalen Zusammenhang ausgeglichen werden können. Die detaillierte Analyse möglicher Beeinträchtigungen für das Schutzgut Umwelt durch die geplante Trassenführung wurde durch die Fa. Eger & Partner Landschaftsarchitekten BDLA, Augsburg erstellt. Im Zuge der Untersuchungen wurden folgende Fachbeiträge erstellt: Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 9.1) Avifaunistisches Gutachten (Unterlage 11) Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlagen 10.1 bis 10.4) Im Folgenden sind die wesentlichen Ergebnisse des landschaftspflegerischen Begleitplans zusammengefasst. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist in der Unterlage 10 beigefügt Bestandserfassung und -bewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild Die Leitungstrasse verläuft innerhalb des Untersuchungsgebietes durch fünf Teilbereiche, die sich hinsichtlich Vegetationsbestand und Nutzungsstruktur z.t. deutlich unterscheiden: M 11(neu) M 43(alt): Geländestufe zwischen Bidingen und Sachsenried mit stark bewegter Topographie und hohem Waldflächenanteil; nördlich der Ortsverbindungsstraße Bidingen Königsried Ausweisung als landschaftliches Vorbehaltsgebiet 'Singoldniederung, östliche Hänge und Wälder' und südlich der Ortsverbindungsstraße als landschaftliches Vorbehaltsgebiet 'Auerberg'; die bestehende Freileitung verläuft in einer vorhandenen waldfreien Schneise. 6957S04/FICHT v2 71

80 M 44(alt) M 53(alt): Landwirtschaftliche Feldflur nördlich Ingenried mit leicht welligem Relief und dominantem landwirtschaftlichen Nutzflächenanteil; der Leitungsabschnitt quert hier keine Gehölzstrukturen, Biotopflächen werden nicht berührt. M 54(alt) M 57(alt): Strukturreiche Hügellandschaft zwischen Ingenried und Schwabbruck mit bewegtem Relief, relativ hohem Gehölzflächen-, Wald- und Biotopanteil; kleinräumiger Wechsel von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Grünland) und Gehölzstrukturen mit hohem Saumlinienanteil; feuchtegeprägte Biotopstrukturen werden tangiert, sind aber nicht nachteilig betroffen. Teilflächen des Untersuchungsgebietes unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz nach 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG bzw. sind Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß Art. 16 BayNatSchG. Gebiete des Netzes "Natura 2000" ( 31 f. BNatSchG) oder sonstige Schutzgebiete und objekte gemäß 23 bis 29 BNatschG und Art. 14 f BayNatSchG liegen im UG nicht vor. Bestandsleitung wie neu geplante Trasse verlaufen benachbart zu in der Biotopund Artenschutzkartierung des BayLfU erfassten Objekten bzw. werden einzelne Biotope / Nachweise der ASK überspannt. Eine direkte Betroffenheit durch Flächeninanspruchnahme ist nicht zu erwarten. Ausgehend von den vorhabensspezifischen Wirkfaktoren und der Lebensraumausstattung des Untersuchungsgebietes wurde im Vorfeld der Planung in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden festgelegt, örtliche Erhebungen zur Erfassung der Avifauna durchzuführen. Aussagen zu weiteren Tierartengruppen erfolgen auf Grundlage der Auswertung von Sekundärdaten sowie einer Potenzialabschätzung der Habitatausstattung. Im Untersuchungsgebiet wurden 56 Vogelarten beobachtet (vgl. Unterlage 11). Für weitere 25 Arten sind Vorkommen im Untersuchungsgebiet potenziell möglich. Von den nachgewiesenen Arten sind 14 Arten in den Roten Listen für Bayern und Deutschland genannt, bei den potenziell vorkommenden Arten sind dies weitere 15 Arten. Innerhalb des Untersuchungsgebietes zählen zu den lebensraumtypischen, wertbestimmenden Arten neben den gefährdeten Greifvögeln Rot- und Schwarzmilan insbesondere Bewohner von Moor- und Feuchtgebieten. Weitere potentiell durch das Vorhaben betroffene Arten(gruppen) sind Säugetiere (Fledermäuse, Biber und Haselmaus), Reptilien, Lurche und Insekten. Vor allem zwischen Ingenried und Sachsenried bedingen die relativ geringe Reliefenergie und die vorherrschenden Nutzungsarten (Landwirtschaft) eine relative Strukturarmut. In den übrigen Bereichen führen deutlich höhere Wald- und Gehölzflächenanteile, ein kleinräumigerer Nutzungswechsel und die bewegte Topographie zu einer deutlich höheren landschaftlichen Vielfalt. Die Siedlungsstruktur ist durchweg ländlich geprägt und entspricht mit zahlreichen Weilern und Einzelgehöften dem typischen Bild des Alpenvorlandes. Neben der bestehenden 110-kV-Freileitungstrasse bestehen Vorbelastungen des Landschaftsbildes durch technische Elemente in Form einer Windkraftanlage südlich Königsried und der Sendeturm auf dem Weichberg bei Rettenbach am Auerberg. Die Leitungstrasse quert zahlreiche Rad- und Wanderwege, besondere Schwerpunkte des Fremdenverkehrs oder herausragende (naturnahe) Erholungslandschaften sind durch das Vorhaben allerdings nicht betroffen. 6957S04/FICHT v2 72

81 11.3 Konfliktanalyse / Vermeidung, Minimierung und Kompensation Bei Durchführung des Vorhabens ist durch bau-, anlage und betriebsbedingte Wirkfaktoren mit Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen. Neben direkter, dauerhafter oder vorübergehender Flächeninanspruchnahme sind insbesondere mittelbare Auswirkungen wie Wuchshöhenbeschränkungen für Gehölze innerhalb des Schutzstreifens der Leitung sowie eine Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Vögel durch Stromschlag oder Leitungsanflug zu berücksichtigen. Mit einer unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten optimierten Trassenführung / Situierung von Maststandorten können in Verbindung mit nachstehend genannten zusätzlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden bzw. auf ein verträgliches Maß gemindert werden: Beachtung der Schutzzeiten nach 39 (5) BNatSchG: kein Rückschnitt / Rodung von Gehölzbeständen und Röhrichtbeständen in den Schutzzeiten vom 1. März bis 30. September) Fledermausschutz bei Gehölzfällungen: Vorabkontrolle, Einhaltung geeigneter Rodungszeiten Vogelschutz bei Mastrückbau: Vorabkontrolle, Einhaltung geeigneter Bauzeiten Vermeidung von Stromschlagopfern: Ausrüstung der Traversenenden mit Büschelabweisern Kollisionsschutz für die Avifauna: Markierung des Erdseils mit Vogelmarkern Begleitung der Baumaßnahme durch eine ökologische Baubetreuung Markierung der zu erhaltenden Biotop- und Gehölzstrukturen vor Beginn der Baumaßnahme, Errichtung eines Schutzzaunes Schutz von Waldflächen: Waldrandunterpflanzung bei angeschnittenen Waldflächen mit standortheimischen Sträuchern und Bäumen Schutzmaßnahme für Fließgewässer: Schutzvorkehrungen gegen baubedingten Eintrag von Bau- und Bodenmaterial Wiederherstellung baubedingt beanspruchter land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen Umbau bestehender hochwaldartiger Gehölzbestände in niedrigwüchsige Gehölzbestände im Schutzstreifen der Freileitung. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibende unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Der hierfür ermittelte Kompensationsbedarf beträgt insgesamt ca. 923 m² (Kompensationsbedarf Naturhaushalt: ca. 75m², Kompensationsbedarf Landschaftsbild: ca. 848m²). Die mit dem Rückbau der Bestandsleitung verbundenen Entlastungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild wurden hierbei bereits berücksichtigt. Der Nachweis des ermittelten Kompensationsbedarfs erfolgt vollständig durch Abbuchung aus dem LEW-eigenen Ökokonto, Gemeinde und Gemarkung Apfeldorf, Landkreis Landsberg am Lech. Für mehrere Tierarten des Anhang IV FFH-RL sowie für mehrere europäische Vogelarten werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann nicht einschlägig, wenn oben angeführte Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Es konnte dargelegt werden, dass unter Beachtung der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für alle betroffenen Arten eine Erfüllung der Tatbestände gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG 6957S04/FICHT v2 73

82 ausgeschlossen werden kann. Die Durchführung vorgezogener Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht veranlasst. Eine Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. Durch das Vorhaben erfolgen Eingriffe in Waldflächen im Sinne des BayWaldG. Durch Neuüberspannung von Waldflächen entsteht eine den Tatbestand der Rodung gemäß Art. 9 Abs. 2 BayWaldG erfüllende Neubelastung mit Schutzstreifenflächen auf ca. 130 m². In der Waldfunktionskartierung ist dieser Wald nicht mit besonderen Funktionszuweisungen erfasst. Dem Verlust an Waldflächen steht durch den Leitungsrückbau eine Entlastung von Waldflächen in einer Größenordnung von ca. 752 m² gegenüber, die zukünftig nicht mehr durch Nutzungseinschränkungen betroffen sein werden. In der Summe verbleibt somit kein Rodungstatbestand, so dass die Umsetzung des Vorhabens nach Waldrecht keinen Kompensationsbedarf auslöst. 6957S04/FICHT v2 74

83 Anhang 1 Berechnung elektrische und magnetische Felder 110kV-Doppelleitung neu Anhang 1.1 Elektrische Feldstärke Grenzwert nach 26. BImSchV: 5 kv/m 6957S04/FICHT v2 75

84 Anhang 1.2 Magnetische Flussdichte Grenzwert nach 26. BImSchV: 100 µt 6957S04/FICHT v2 76

85 Anhang 2 Beispiel Dienstbarkeitsvertrag 6957S04/FICHT v2 77

86 Anhang 3 Trasse Vollverkabelung 6957S04/FICHT v1 78

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