3. Vollstreckungshindernisse

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1 Zwangsvollsreckungsrech primäres Lernziel: Zweckmäßigkeisüberlegungen RA mielbares Lernziel: Ensch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssysem 2. Voraussezungen 3. Vollsreckungshindernisse 3.0 Übersich zugunsen des Schuldners zugunsen eines Drien 3.3 InsO 0. Verfahrensablauf 1. Fremd(insolvenz)anrag 2. Eigen(insolvenz)anrag ZV 3.1 Hind

2 Gläubiger ha Vorauss. für ZV geschaf. Handlungsalernaiven des Schuldners gegen Tiel Tiel, 704, 794 ZPO, 201 II InsO Zusellung, 750 Klausel, 724 ff. Besondere - allgemeine - ZV-Voraussezungen ev. SiL ev. Warefris ev. Zug-um-Zug 2

3 Gläubiger ha Vorauss. für ZV geschaf. Handlungsalernaiven des Schuldners gegen Tiel Tiel, 704, 794 ZPO, 201 II InsO Zusellung, 750 Klausel, 724 ff. Besondere - allgemeine - ZV-Voraussezungen ev. SiL ev. Warefris ev. Zug-um-Zug Schaffung von Vollsreckungshindernissen? 775 Nr. 1 ( endgülig ) aufgehoben ZV für unzul. erkl. 775 Nr.2 ( einsweilen ) einsw. Einsellung der Vollsreckung ivm ivm BGB Durchbrechung der Rechskraf 769 analog ivm 826 BGB (sr.) 767 Einwendungen, die den Anspruch selbs bereffen 769 ivm 767 Die Zwangsvollsreckung aus dem Versäumnisureil vom... dem Ureil vom... aus dem Prozessvergleich vom... aus dem KfB vom... aus dem VB vom... aus der noariellen Urkunde vom... wird für unzulässig erklär. Die Zwangsvollsreckung aus wird bis zum Erlass des Ureils (einsweilen) eingesell. 3

4 Gegenrech enseh 767 II beachen Klage + Anrag als Vollsreckungshindernis Anspruch enseh Schluss der mdl. Verhandlung beim Klageverfahren Tiel, 704, 794 ZPO, 201 II InsO Beschluss Zusellung, 750 Klausel, 724 ff. (sowei erforderlich, 796) (ev. Zusellung d. Kl.) Besondere - allgemeine - ZV-Voraussezungen ev. SiL ev. Warefris ev. Zug-um-Zug Schaffung von Vollsreckungshindernissen? 775 ZPO durch d. Schuldn. Aufrag GV Z.B. 808 ff Z.B. 807 Z.B. 885 Z.B. 885 Anrag V-ger. Anrag Pr-ger. Rpfl. Ri Ri Z.B. 829 ff. 758a 887, 88, Tabesandsvorauss. konkree Eingriffsnorm Tenor Beschluss: Die Zwangsvollsreckung aus dem Tiel xy wird bis zur Enscheidung über die Klage gegen den Tiel xy (einsweilen) eingesell. Ureil Tenor: Die Zwangsvollsreckung aus dem Tiel xy wird für unzulässig erklär. 4

5 Besonderheien 767 ZPO Zulässigkei Klageanrag Die Zwangsvollsreckung aus dem... (konkree Bezeichnung des Tiels) für unzulässig zu erklären u.u. Verbindung mi Klage auf Herausgabe des Tiels ( 371 BGB analog, gue Gesamdarsellung Wend, JuS 13, 33 ff) Sahafigkei Rechsschuzbedürfnis örlich zus. sachlich zus. u.u. mi Eilanrag nach 769 verbinden Gelendmachung maerieller Einwendungen Abgrenzung zu Einw. Gegen die konkree Ar und Weise der ZV, insowei nur 766 oder 793 Analogie: Einwendungen, die die Wirksamkei des Tiel als solchen bereffen (s. z.b. bei Özen/Hein, JuS 10, 124) Einwand der Resschuldbefreiung über 767 sobald Tiel geschaffen is, freie Wahl zwischen Berufung und 767 bei Unwirksamkei Prozessvergleich Fors. ales Verf. bei Arresbeschluss is 927 vorrangig Prozessgerich erser Insanz bei Urkunde Wohnsiz des Schuldners, 797 V; bei Klage auf Herausgabe des Tiels nach allgm. Regeln, aber ev. 295 Prozessgerich erser Insanz bei Urkunde nach allgem.regeln, 23 GVG; bei Klage auf Herausgabe des Tiels nach allgm. Regeln, aber ev. 295 Begründehei Einwendungen, die den Anspruch selbs bereffen häufige Konsellaion: Schuldner (= Kläger der Vollsreckungsgegenklage) rechne mi abgereenem Anspruch auf und Gläubiger (= Beklager d. Vollsreckungsgegenklage) rechne hiergegen wiederum mi einem Anspruch gegen den Zedenen auf: 406 BGB mi 396 BGB Präklusion 767 II beachen gil nur bei Tieln, die der Rechskraf fähig sind nich bei Urkunden, 797 II nich bei Prozeßvergleich Zeipunk der Präklusion Ureil: Schluß. der mdl. Verh.; VB: Ablauf. Einspruchsfr., 796 II; VU: hm Ablauf Einspruchsfris Ensehen der Einwendung Rspr.: Ensehen Gesalungslage 5

6 Aufrechnung und Abreung Zeden ri Forderung gegen Schu an Zessionar ab; Schuldner ha Forderung gegenüber Zedenen, mi der er aufrechne Aufrechnungserklärung gegenüber alem Gläubiger neuem Gläubiger vor der Abreung vor Kennniserlangung nach Kennniserlangung Haupsaz: das was gegenüber dem bisherigen Gläubiger - gegenwärig, also fikiv - möglich gewesen wäre, soll auch gegenüber dem neuen Gläubiger möglich sein (Aufrechnungslage kann also auch ers nach Abr. kompleier werden) Nebensaz: Einschränkung 1. Al.: als die rechliche Grundlage für den Erwerb der eigenen Forderung geschaffen wurde (z.b Verragsschluss), hae Schuldner Kennnis oder 2. Al.: eigene Forderung des Schu wurde nach der Kennnis und späer als die abgereene Forderung fällig RiLG König ZV-5 6

7 Tenor Haupsacheenor vom Kl. beabsichige Wirkung: Sop der ZV = Hinderung der ZV -> 775 Nr. 1, 3. Al. beim Vollsreckungsorgan auslösen -> Formulierung zwingend: Die ZV aus dem Tiel X wird für unzulässig erklär. Kosengrundenscheidung normal Der Beklage ha die Kosen des Rechssreis zu ragen. vorläufige Vollsreckbarkei? 704 anwendbar? - bezogen auf Haupsacheenor? -> keine normale Zwangsvollsreckung, nur Sop möglich -> Soll schon vor der Rechskraf durch Kl. ZV gesopp werden können? ja, Arg. ex 769 -> Ureil muss für vorläufig vollsreckbar erklär werden -> Absicherung des poeniellen Schadens beim Bekl.? -> 709 S. 1 oder 711 S. 1 -> Höhe des poeniellen Schadens beim Beklagen? -> Umfang ( Wer ) der nich mehr möglichen ZV = vollsreckbare Forderung, die nich mehr zwangsweise gesicher und befriedig werden kann im Hinblick auf die Haupsacheenscheidung Das Ureil is vorläufig vollsreckbar gegen Sicherheisleiung in Höhe von 3.000,00. - bezogen auf die Kosengrundenscheidung? -> normale Zwangsvollsreckung wegen eines Geldberages Das Ureil is im Hinblick auf die Kosengrundenscheidung vorläufig vollsreckbar gegen Sicherheisleiung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsreckenden Berages. Müko ZPO, 704 Rdn. 7 7 ZV 3.1 Hind

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