Der Weg zum erfolgreichen Online-Handel Rechtliche Anforderungen*
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1 Der Weg zum erfolgreichen Online-Handel Rechtliche Anforderungen* Gerd M. Fuchs, Cottbus, 22. Januar 2014 * Keine rechtsverbindliche Beratung keine Haftung
2 Inhalt 1. Allgemeine Informationspflichten 1. Impressum 2. Datenschutzerklärung 3. Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht 4. Widerruf- und Rückgabebelehrung, Gewährleistung 2. Besondere Kennzeichnungspflichten 1. Preisangaben 2. Versandkosten 3. Telefonpreisangabe 4. weitere Pflichten 3. Urheber- und Markenrecht im Internet 1. Bilder, Videos, Screenshots, Zitate, Kartenausschnitte 2. Markenzeichen und Logos 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen 5. Nutzung fremder Inhalte, Haftungsfragen 1. Weblogs, Foren 2. Bewertungen
3 Inhalt 1. Rechtssichere Webseiten und Online-Shops 1. Impressum 2. Datenschutzerklärung 3. Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht 4. Widerruf- und Rückgabebelehrung, Gewährleistung
4 1.1 Impressum Impressum-Pflicht ist gesetzlich geregelt: früher: 6 TDG (Teledienstegesetz), 10 Abs 2 MDStV aktuell: 5 TMG (Telemediengesetz) gültig ab dem 1. März 2007 Zusammenführung der Regelungen für Tele- und Mediendienste (TDG, MDStV und TDDSG) Anwendungsbereich: alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind (Online-Shops, Auktionshäuser, Weblogs und private Websites), also: Telemediendienste, die durch einen Diensteanbieter geschäftsmäßig angeboten werden.
5 1.1 Impressum Anwendungsbereich, auf den sich die Anbieterkennzeichnungspflicht hinsichtlich der Homepages im Internet bezieht, sehr weitreichend, daher immer vorsorglich beachten Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können mit Bußgeldern geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden Trusted Shops, Studie aus Juni 2009: Fehler im Impressum 4.- häufigster Abmahngrund aber: nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig (Bsp. OLG Koblenz, CR 2006, 692: Kein Handeln zu Lasten von Wettbewerbern und Verbrauchern, wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt)
6 1.1 Impressum Daher beachten: Impressum muss auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar - auf der Homepage präsent, allgemein verständlich, ohne großen Aufwand und Mühen auffindbar, gut wahrnehmbarer Stelle sein.
7 1.1 Impressum Beispiel 1: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann. (Urteil v , 6 U 187/07) Der Link Impressum befand sich dabei am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen 5 TMG gesehen. Beispiel 2: Wird das Impressum hingegen in einer Aufzählung "versteckt", an die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt ist, entspricht dies nicht der leichten Erkennbarkeit aus 5 TMG. Beispiel 3: Der Bundesgerichtshof (Urteil v , Az: I ZR 228/03): unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
8 1.1 Impressum Beispiel 4: LG München I (Urteil v , 33 O 23089/07): das Fehlen der Aufsichtsbehörde überschreitet die Bagatellschwelle des 3 UWG nicht. Aber: ein Verstoß gegen die Impressumspflichten ist seit Inkrafttreten des neuen UWG zum immer wettbewerbsrelevant und damit abmahnfähig. Beispiel 5: OLG Hamm, Urteil vom ; Az. 4 U 213/08): Fehlt im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, die Angabe des Handelsregisters und die diesbezüglichen Nummern (Register-Nummer und Umsatzsteuer-IDNr.), ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Handelsregister und die Registernummer müssen deshalb im Impressum vorzufinden sein.
9 1.1 Impressum Beispiel 6: OLG Düsseldorf (Urteil vom Az.: I-20 U 125/08): Verstoß gegen die Impressumspflicht nach 5 Abs.1 Nr.1 TMG ist eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung. Impressum einer kommerziellen Webseite ohne Angabe des Geschäftsführer-Namens rechtswidrig und abmahnfähig. Beispiel 7: EuGH (Urt. v Az.: Ca 298/07): Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Aber: Der Webseiten-Betreiber muss neben der -Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.b. in Form einer elektronischen Anfragemaske. Beispiel 8: Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07): Allein ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme reicht als Impressum nicht aus
10 1.1 Impressum Beispiel 9: Keine leichte Erkennbarkeit, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom , Az. : 29 U 4564/03). Eine Erreichbarkeit der Angaben über 2 Links ( Kontakt und Impressum ) ist dagegen ausreichend (BGH v I ZR 228/03).
11 1.1 Impressum Notwendige Angaben: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person) bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; dies schließt, auch bei Online-Shops, die Angabe einer Telefonnummer mit ein (OLG Oldenburg (Urt. v W 29/06), soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...
12 1.1 Impressum Notwendige Angaben: (Fortsetzung) soweit der Teledienst in Ausübung eines zuzulassenden Berufes angeboten oder erbracht wird: Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,... in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten, insbesondere u.a nach dem Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, 312b BGB, der BGB-InfoVO, Fernunterrichtsschutzgesetz...
13 1.1 Impressum Zusammenfassung: Angaben im Impressum (grds.) Firma (vollständige Bezeichnung) Verantwortlicher mit vollem Namen (Vor- und Nachname) Anschrift (ladungsfähig) Telefonnummer -Adresse Steuernummer/USt-ID Ggf. berufsrechtliche Regelungen Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v Az.: 3 HK O 9663/09): Bei bestimmten Impressums-Pflichtangaben reicht es aus, diese nur zu verlinken anstatt den Volltext wiederzugeben. Beispiel: "Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik "Berufsregeln unter eingesehen werden. Gerne: direkte Verlinkung statt Link auf Homepage (
14 1.1 Impressum Impressumspflichten (Beispiel) Informationen über den Anbieter, reeller Kontakt möglich (Telefon, ) Berufsrechtliche Angaben Haftungshinweise / Disclaimer
15 1.1 Impressum Was passiert, wenn die Regeln nicht eingehalten werden? Seitenbetreiber wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert Auch Haftung des Admin-C möglich Seitenbetreiber verpflichtet sich, fortan ein - rechtlich unbedenkliches - Impressum vorzuhalten und im Falle eines Verstoßes eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen wenn Abgemahnter nicht auf Abmahnung reagiert: Abmahner kann Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen Kosten der (aussergerichtlichen) Abmahnung (Bsp.) Streitwert: zwischen 3.000,- und 6.000,- EUR Anwaltsgebühren 465,- bis 696,- EUR
16 1.1 Impressum: s Die Impressumspflicht gilt seit auch für die - Kommunikation unter Kaufleuten ("Geschäftsbriefe gleich welcher Form" vgl. 37a HGB, 125a HGB und 35a GmbH-Gesetz) Inhalt: Angaben zum Unternehmen, wie Name, Rechtsform, Vorstand, Handelsregisternummer und Registergericht Unternehmen: betrifft alle Kaufleute sowie Personen- und Kapitalgesellschaften und deren Angestellte. Ausgenommen sind bisher eigentlich nur Freiberufler. Empfänger: gilt für alle an externe Empfänger gehenden s! Link auf die Kontakt- oder Impressumsseite des Unternehmens genügt nicht. Aber: Angaben schlicht übernehmen! Bei Verstoß: Zwangsgeld bis zu Euro Abmahnung durch Wettbewerber
17 1.1 Impressum: Shops (ebay) Die Impressumspflicht gilt auch bei gewerblichen Angeboten (Shops) auch bei ebay Das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 196/06): Verlinkung der Anbieterdaten bei ebay mittels der Rubrik Mich genügt den Anforderungen aus 6 TDG hinsichtlich der Impressumspflicht. expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik Mich auffinden lassen, nicht notwendig. eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. BGH v I ZR 228/03; ebenso die Vorinstanz OLG München, MMR 2004, S. 36).
18 1.1 Impressum: Shops (ebay) Impressumspflicht auch bei gewerblichen Angeboten über ebay (Fortsetzung) aber: vollständiges Impressum erforderlich vgl. OLG Koblenz, MMR 2006, 236: wenn regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus ebay Artikel verkauft wird ähnlich OLG Karlsruhe, WRP 2006, 1038: Unternehmer ist, wer auf der Verkaufsplattform ebay auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet Kriterien: Power-Seller (etwa: Mindest-Handelsvolumen 3.000,- mtl.) 228 Käufer-Bewertungen
19 1.1 Impressum: Facebook Impressum-Pflicht gilt auch für Soziale Netzwerke: Facebook LG Frankfurt a.m., Beschluss vom Az.: 3-08 O 136/11: Unternehmenspräsenz auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum haben ähnlich LG Köln, Urteil vom Az. 28 O 402/10 LG Aschaffenburg, Urteil vom AZ: 2 HK O 54/11: Anbieterkennung ist immer dann vorzuhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung des Social Media Profils vorliegt. Impressum wird nicht unter der Bezeichnung Info erwartet. (P): wo dann? Eigener Reiter auf der Facebook-Seite (mobil nicht sichtbar) Applikation "TABMAKER Imprint" eigene Box ( Impressum oder Kontakt ) auf Facebook-Fan-Seite direkte Verlinkung auf das Homepage-Impressum (P) ebay: Impressumspflicht für gewerbliche ebay-profile (LG Hamburg - Az.: 327 O 196/06)
20 1.2 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auch für das Internet! Hinweispflicht auf Umgang mit personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben 4, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 13 Telemediengesetz (TMG) Grundsatz: VERBOT der Verarbeitung personenbezogener Daten Ausnahme: Rechtsvorschrift oder Einwilligung Datenerhebung grds. nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, 4a BDSG sowie 12 TMG stets erforderlich, sofern personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, adresse) erhoben werden Gesondertes Einverständnis des Nutzers zur Geltung der Bestimmungen einholen ( Checkbox )
21 1.2 Datenschutzerklärung Datenschutzhinweise Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, 13 TMG ( Datenschutzbestimmungen ) Inhalt: Wer ist Anbieter des Dienstes? Welche Daten werden erhoben? Zu welchem Zweck werden die Daten erhoben und verwendet? Wer erhält die Daten noch (Dritte, Konzern, Partner) Wie kann der Nutzer der Verwendung widersprechen) Werden Cookies verwendet (auch Google Analytics)? Empfehlung: korrekte Datenschutzbestimmungen erstellen lassen
22 1.2 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung Zweckgebundene Verarbeitung der Daten Pflicht zur Löschung, sobald Zweck wegfällt Empfehlungen: Datenschutzbestimmungen nicht in AGB verstecken Einwilligungserklärung muss in direktem Zusammenhang mit der Eingabe der Daten stehen. Datenschutzbestimmungen (Privacy Policy) in Hauptnavigation übernehmen (wie Impressum und AGB)
23 1.2 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung gesondertes Opt-In-Feld zur Einwilligung "Ich willige ein, dass der Anbieter meine (personenbezogenen) Daten (zu dem angegebenen Zweck - z. B. zur Versendung von s mit Produktinformationen oder werbendem Charakter (Newsletter) erhebt, speichert und nutzt". Double Opt-In verwenden hohe Anforderungen an elektronische Einwilligung Nutzer kann jederzeit Auskunft über Art und Zweck der Datenspeicherung verlangen, 34 BDSG, 13a UKlaG Nutzer kann der Datenspeicherung jederzeit widersprechen gilt nicht für Partner (Dritte)! Partner etc. müssen konkret benannt werden mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner
24 1.3 Hinweise nach Fernabsatzrecht Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht Seit im BGB aufgenommen ( 312 b bis 312 f BGB) 312 b Abs. 1 BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden 312 c BGB: Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags den geschäftlichen Zweck des Vertrags Bei Telefongesprächen zusätzlich über seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs
25 1.4 Widerrufsbelehrung Widerrufs- und Rückgaberecht 312 d Abs. 1 BGB: Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. Frist: 1 Monat ( 312 d, 355 BGB) nicht 4 Wochen 312 d Abs. 2 BGB: Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
26 1.4 Widerrufsbelehrung Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ( 312 d, 355 BGB) Seit : neues Musterformular des BMJ annähernd gleich der bisherigen, nur geringfügige Änderungen zur bisher gültigen Fassung Angaben des Musterformulars unbedingt alle übernehmen Achtung: neue Widerrufsbelehrung zum
27 1.4 Widerrufsbelehrung Gilt auch bei ebay! Kammergericht Berlin, Beschluss v (5 W 156/06): Bei Verkäufen an Endverbraucher über ebay gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Grund: der Vertrag bei ebay kommt bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler bzw. Versand der Ware zustande und somit die fristauslösende Belehrung in Textform ( 126b BGB, z.b. , Papierform) erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Hamburg, Urteil v (3 U 103/06): bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform ebay gilt nach 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite nicht den Anforderungen der Textform ( 126a BGB) genügt. Achtung: Unterscheidung zwischen Rückgabe und Widerruf des Kaufes Der Widerruf kann entweder durch schlichte Rückgabe / Rücksendung der Sache erklärt werden oder aber auch durch eine fristgerechte Absendung der Widerrufserklärung
28 1.4 Widerrufsbelehrung Probleme Widerruf (Quote aktuell: 15 %*) Versandkosten Hinsendekosten: trägt Verkäufer (vgl. BGH, Urteil vom 7.Juli.2010 AZ.: VIII ZR 268/07) Rücksendekosten: bis zu einem Warenwert von 40 der Käufer (kann) Regelung in AGB nicht ausreichend gesonderte Kostentragungsvereinbarung notwendig Wertersatz EuGH (Urteil vom AZ: C 489/07) Regelung in Deutschland, wonach ein Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften und wieder zurückgeschickten Ware verlangen kann, ist rechtswidrig. *Quelle: Umfrage DIHK / trusted shops August 2010:
29 Inhalt 2. Besondere Kennzeichnungspflichten 1. Preisangaben 2. Versandkosten 3. Telefonpreisangabe 4. weitere Pflichten
30 2.1 Preisangaben Preisangaben (PreisAngVO) Pflicht: Genaue Preisangabe nebst MwSt OLG Hamburg (Urteil vom , AZ: 5 U 128/04: Bei Preisangaben in Online-Shops muss klargestellt sein, dass es sich um Endpreise incl. Mehrwertsteuer handelt, wobei auf alle zusätzlichen Kosten (Versandkosten, Nachnahmegebühr) hingewiesen sein muss. Die Information muss neben jedem Einzelpreis erfolgen (OLG Hamburg, Urt. v U 72/04) Sternchen-Hinweis vollkommen ausreichend: Sternchen oder eine Fußnote hinter jeder Preisangabe: Diese Art der Preisauszeichnung ist dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend vertraut.
31 2.2 Versandkosten Versandkosten Auch Versandkosten müssen angegeben werden: Die Angabe der Versandkosten in den AGB oder erstmals im "Warenkorb" ist ebenfalls nicht ausreichend (LG Hamburg, Urt. v O 614/05) Irreführend und damit wettbewerbswidrig hingegen die Angabe weiterer Preisbestandteile - hier: der Versandkosten - hinter einem mit "weitere Informationen" gekennzeichneten Link. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis. BGH, Urteil vom , Az.: VIII ZR 382/04: Wenn der Verbraucher klar und verständlich über anfallende Liefer- und Versandkosten informiert wird, müssen die Versandkosten nicht noch einmal in der "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden.
32 2.3 Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung Müssen bei Angabe der Telefonnumer auch die Verbindungskosten aufgeführt werden? fernabsatzrechtliche Vorschriften ( 312b - 312f BGB): (-) aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Saarbrücken (Urt. v Az.: 7II O 116/03): bei Rufnummern müssen die Verbindungspreise nicht mit angegeben werden. BGH (Urt. v. 3.Juli 2003 I ZR 66/01, I ZR 211/01): Verpflichtung zur Preisangabe besteht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stehen der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen.
33 2.3 Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Itzehoe (Urt. v Az.: 7 O 287/02) : der Preis pro Verbindung ist gem. 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben Ebenso OLG Koblenz (Urt. v Az: 4 W 472/02): sehr weitgehenden Pflicht, Preise anzugeben Empfehlung: vor allem bei Wehrwertrufnummern Kosten angeben
34 2.4 weitere Pflichten Kennzeichnung von Elektrogeräten (EnVKV) "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" - EnVKV. (Verordnung aufgrund des 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632). gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind "neue" Geräte gilt nicht für gebrauchte Geräte. grundsätzlich müssen alle "netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräte" entsprechend gekennzeichnet werden. Auflistung der einzelnen Geräte - hier: Angaben zum Energieverbrauch eines Haushaltsgerätes müssen auf der eigentlichen Angebotsseite eines Online-Shops platziert werden.
35 2.4 weitere Pflichten Wettbewerber hat ggf. einen Anspruch aus UWG! Einige OLG sind durchaus der Ansicht, dass Verstöße die EnVKV (überwiegend allerdings hinsichtlich der PKW-EnVKV) mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geahndet werden dürfen, so z.b. das Landgericht Dresden, Urteil vom , Az.: 41 O 1313/07, das OLG Dresden, Urteil vom , Az.: 14 U 1393/09, das OLG Stuttgart, Urteil vom , Az.: 2 U 60/08 sowie das OLG Köln, Beschluss vom , Az.: 6 W 60/09. Oft nur marginaler Verstoß: Tabelle zu Energieklassen (A++ bis G) fehlt, Angabe auf Unterseiten etc.
36 2.4 weitere Pflichten Weitere Pflichten des Anbieters 312 e: Unternehmer muss dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. weitere Pflichten je nach Angebot (Arzneimittel etc.) Empfehlung: lassen Sie Ihren Onlineauftritt immer prüfen vor allem, wenn Sie einen Shop anbieten!
37 Inhalt 3. Marken- und Urheberrechte 1. Bilder, Videos, Screenshots, Zitate, Kartenausschnitte 2. Markenzeichen und Logos
38 3.1 Bilder, Videos, Zitate etc. Urheberrechte im Internet Regelung im Urhebergesetz (UrhG) Schutzfähig sind Werke, 1-6 UrhG: Grafiken, Texte, Software, Fotos, nicht aber die zugrundeliegende Idee Beginn des Schutzes mit Schaffung / Schöpfung Inhalt des Urheberrechts: Persönlichkeitsrechte Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte übertragbar durch Lizenzverträge Folgen einer Verletzung: strafrechtlich UND zivilrechtlich insbesondere: Urheberrechtsverstoß nach 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, der Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dauer: bis 70 Jahre nach Tod, 64 UrhG
39 3.1 Bilder, Videos, Zitate etc. Urheberrechte im Internet grundsätzlich ist die Benutzung fremder Werke nur mit Zustimmung des Rechtsinhaber zulässig (Nutzungsrechte) u.u. konkludente Einwilligung des Rechteinhabers, aber: ausdrückliche Verbote beachten ab Kenntnis der rechtswidrigen Verwendung: Löschung Inhalten und Links
40 3.1 Bilder, Videos, Zitate etc. Urheberrechtsschutz kann auch für ganze Webseiten gelten Abgrenzung nach im UrhG zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk: gewisse Schöpfungshöhe muss erreicht sein. Diese gilt als erreicht, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht. OLG Rostock (Beschluss vom 27. Juni AZ 2 W 12/07): jedenfalls suchmaschinenoptimierte Webseiten können urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert. LG München (Urteil vom , Az. 7 O 1888/04): Einer Internetseite genießt Urheberrechtsschutz, wenn trotz Einsatz eines Designprogramms eine ansprechend gestaltete Menüführung vorliegt, die über dem Üblichen liegt (Flashanimation).
41 3.1 Bilder, Videos, Zitate etc. OLG Rostock (Beschuss vom (Az. 2 W 12/07): Die sprachliche Gestaltung der Website durch den Kläger führt dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter " " in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheine. LG Köln vom (Az: 28 O 298/04): Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes... nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Aber: seltene Ausnahme - Abkupfern einer gesamten besonders individuell gestalteten Webpräsenz ist eine unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung. LG München I (Urt. v Az.: 7 O 1888/04): Website weist als Computerprogramm i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG bzw. Multimediawerk i.s.d. 2 Abs. 1 Nr Alt. UrhG die gemäß 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. (...) Daher kann eine Webseite in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich schutzfähig sein.
42 3.1 Webseiten und Urheberrecht Grundsätzlich: Dass was alle machen und können (einfache HTML-Seiten), ist nicht schützfähig. Suchmaschinenoptimierte Webseiten sind urheberrechtlich geschützt. Kritisch wird die Angelegenheit, wenn man dem Werk ansieht, aus welcher konkreten Seite es entnommen wurde. ansonsten: Rechte für Bilder, Texte und sonstige Werke, sofern man die nicht selbst hat, schriftlich einholen: Nutzungsrechte für Nutzung Im Internet s. Getty Images 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (Autorennennung)
43 3.2 Markenzeichen und Logos Markenrechte in Internet Regelung im Markengesetz (MarkenG) Schutzfähig sind Marken geschäftliche Bezeichnungen Beginn des Schutzes Marken ab Anmeldung, 4 MarkenG geschäftliche Bezeichnungen ab Benutzung Markenschutz Der Rechtsinhaber kann jedem Dritten die Benutzung eines jüngeren Zeichens untersagen bei Verwechslungsgefahr Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung)
44 3.2 Markenzeichen und Logos Vermeidung von Markenrechtsverstößen: 30 MarkenG: der Markeninhaber kann einem Dritten das Recht einräumen, den Markenbegriff zu nutzen entgeltlich oder unentgeltlich bedarf keiner Schriftform keine besonderen Voraussetzungen Verkehrssitte / üblicher Handelsbrauch: vermutete Duldung durch den Markeninhaber (Ausnahme) Nutzungserlaubnis nach 23 Nr. 3 MarkenG : Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung einer Marke zu untersagen, wenn dieser damit die Bestimmung von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sie nicht gegen die guten Sitten verstößt und: Marken / Kennzeichen dürfen weder graphisch noch technisch verändert werden
45 Inhalt 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
46 4. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) Regelung: Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Unternehmens Zweck / Funktion: ergänzende Regelungen zum Vertrag / Auftrag Änderung der Rechtslage (meist) zugunsten des Anwenders Ausgestaltung ist allgemein, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert Wirksamkeit: Wenn kein Verstoß gegen BGB (AGB-Gesetz, BGB) Wenn wirksam in den Vertrags einbezogen Problem: Widersprechende AGB
47 4. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV: falls AGB verwendet werden, Veröffentlichung dieser Bestimmungen online möglich 312 e Abs. 4 BGB: Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern Unwirksame Klauseln: Problem bei Vertragsstreitigkeiten Abmahnungen durch Wettbewerber, da unwirksame Klauseln Wettbewerbsverstoß sein können ( Vorteil durch Rechtsbruch )
48 4. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) Regeln für die Anwendung von AGB online: Grundsätzlich auf der Website deutlich sichtbar und leicht erreichbar Verwendung eines auffälligen Links ausreichend Im Volltext aufgeführt generelle Abrufbarkeit (Hauptnavigation) Reproduzierbarkeit: Ausdrucken, Speichern Konkrete Einbeziehung bei Bestellvorgängen Besteller muss Anerkennung der AGB per Mausklick VOR Abschluss des Bestellvorganges bestätigen Hinweis auf Widerrufsrecht ggf. auch noch gesondert aufnehmen (FernabsatzG)
49 Inhalt 5. Nutzung fremder Inhalte, Haftungsfragen 1. Weblogs, Foren 2. Bewertungen
50 5.1 Weblogs, Foren Beiträge aus Foren Neues Leistungsschutzrecht für Verlage beachten! Forenbeiträge können Werke i.s.d. Urheberrechts sein Wem gehören diese Werke? Nutzer, der sie eingestellt hat? Seitenbetreiber / Anbieter? Hinweise / Angaben auf Website beachten! grds. gilt: Urheberrechtsschutz Nutzungsrechte müssen vereinbart / übertragen werden Ausnahmen: Presse (Zitat) vermutete Duldung des Rechteinhabers
51 5.1 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Der Anbieter von Weblogs, Foren und sonst. Communities (auch facebook-fanseite!) haftet unter bestimmten Umständen für die Beiträge/Veröffentlichungen der Nutzer, wie etwa abwertende Äußerungen von und über Personen Abbildungen gegen den Willen des Betroffenen Bewertungen und Leistungsbeschreibungen über Produkte etc. teilweise erheblich widersprechende Urteile von Landgerichten zur Reichweite der Haftung von Betreibern von Internet-Foren und deren Prüfungspflichten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom Az. 324 O 600/06; LG Berlin, Urteil vom Az. 27 S 2/07; LG Düsseldorf, Urteil vom Az. 324 O 600/06).
52 5.1 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 1: OLG Düsseldorf, Urt. V Az. I-15 U 180/05: vorrangige Haftung des unmittelbaren Verletzers der Betroffene muss sich dann zunächst direkt an den Verfasser des rechtswidrigen Beitrages wenden den Portalbetreiber trifft nur eine subsidiäre (nachrangige) Haftung Problem: Provider ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Auskunft über den Namen des Inhabers der IP-Adresse auf eine private Anfrage hin berechtigt eine Auskunft darf nur aufgrund einer Anordnung nach 100g, 100h StPO erfolgen (Stichwort: Richtervorbehalt bei Gefahr in Verzug: Staatsanwaltschaft)
53 5.1 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 2: OLG Hamburg, Urteil vom Az. 7 U 50/06: Haftung des Portalbetreibers nur bei einem konkreten Anlass für den Betreiber eines Internetforums kommt eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens eines Beitrags durch Dritte in Frage steht keine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen Eingangskontrolle keine allgemeine Pflicht zur nachträglichen Überprüfung von Forumsinhalten, soweit hierfür kein konkreter Anlass besteht Aber: Prüfungspflicht, wenn der Anbieter a) durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder b) ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat
54 5.1 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 3: BGH, Urteil vom Az. VI ZR 101/06 (Entscheidung zu ehrverletzenden Beitrags in einem Meinungsforum) Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Der Verletzte muss sich nicht zunächst an den Verletzer selbst wenden Auch wenn von dem Betreiber keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung verpflichtet, sobald ihm die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. (sog. notice and take down )
55 5.1 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Merksatz: Nur bei einem konkreten Anlass besteht eine spezielle Prüfungs- und Entfernungspflicht des Weblog-Anbieters, etwa bei Herausforderung durch Anbieter selbst Hinweis durch Dritten Bekannte Rechtsverletzung aus der Vergangenheit
56 5.2 Bewertungen Bewertungen sind Ausdruck der Meinungsfreiheit Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs.1 S.1 GG: jeder das Recht, seine Meinung egal in welcher Form frei zu äußern und zu verbreiten. Konsequenzen bei Verstößen: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Strafanzeige Beispiel: BDK./. Tobias Huch: TobiasHuch am : BDK fordert Gestapo 2.0 und will die Vorratsdatenspeicherung wieder. (FDP-Politiker Tobias Huch via Twitter) Folge: Strafanzeige durch Bund Deutscher Kriminalbeamter - Tatbestand der Beleidigung ( 185 StGB) erfüllt
57 5.2 Bewertungen Meinungsfreiheit (ggü. Dritten) Exkurs: Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom Az. 60 C 37/11: Unterlassungsanspruch des Ehemannes gegen Beleidigungen seiner ehemaligen Ehefrau auf Facebook. ( Auftragskiller wäre unter Umständen kostengünstiger als der im Scheidungsverfahren gewesen. Es ist im Grunde unbezahlbar, den Ex-Ehemann los zu sein. ) Empfehlung: Meinungsäußerung statt Tatsachenbehauptung Absender kenntlich machen Sachlich bleiben Werberichtlinien des Anbieters beachten (Facebook)
58 5.2 Bewertungen Bewertungen Bewertungen im Internet: Tatsachenäußerung oder Werturteil? Tatsachen: falsch: Unterlassungsanspruch des Betroffenen wahr: dennoch zu unterlassen, wenn Informationen aus dem Bereich der Intim- oder Privatsphäre preisgegeben werden Werturteil: grundsätzlich gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gedeckt Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erkennen sein, 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
59 Kontakt Geschafft! Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Geduld!
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