Crowdfunding aus steuerlicher und bilanzieller Sicht
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- Dieter Kerner
- vor 6 Jahren
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1 Crowdfunding aus steuerlicher und bilanzieller Sicht Netzwerkveranstaltung der Wirtschaftsförderung Tobias Schädle, RA/StB
2 Agenda 1. Allgemeines 2. Donation-based Crowdfunding 3. Reward-based Crowdfunding 4. Equity-based Crowdfunding 5. Lending-based Crowdfunding 6. Zusammenfassung Seite 2
3 1. Allgemeines Was bedeutet Crowdfunding? Investition Investor, crowd Initiator, Investitionsempfänger Bereitstellung Crowdfunding- Portal, Online-Plattform Provision Gegenleistung Seite 3
4 1. Allgemeines Welche Arten von Crowdfunding gibt es? a) Donation-based Crowdfunding: Investoren leisten Spende und erhalten keine bzw. eine rein ideelle Gegenleistung b) Reward-based Crowdfunding: Investoren erhalten eine nicht-monetäre Kompensation als Dankeschön (z.b. Vorverkäufe, Sponsoring) c) Equity-based Crowdfunding (Crowdinvesting): Investoren erhalten Beteiligungsrechte bzw. einen Gewinnanteil d) Lending-based Crowdfunding (Crowdlending): Investoren verleihen Geld und erhalten dafür eine Verzinsung Seite 4
5 2. Donation-based Crowdfunding (spendenbasiert) Fallbeispiel Eine Online-Plattform organisiert eine Spendensammlung für ein soziales Projekt, z.b. einen Spielplatz für ein Kinderheim. Wenn die Zielsumme innerhalb der vorgegebenen Zeit zusammenkommt, wird das Projekt umgesetzt. Seite 5
6 2. Donation-based Crowdfunding (spendenbasiert) Lösung Investor Grds. keine Abziehbarkeit als Betriebsausgabe/Werbungskosten Steuerlich als Spende abziehbar, wenn (1) der Spender keine Gegenleistung erhält und (2) der Zuwendungsempfänger steuerbegünstigt (gemeinnützig) ist Initiator, Investitionsempfänger Bilanzierung: erfolgsneutrale Einbuchung als Passivposten noch nicht verbrauchte Spendenmittel, bei Verwendung erfolgswirksam als Ertrag aus Spendenmitteln aufzulösen, aber korrespondierender Aufwand/ Anschaffungskosten durch Verwendung Betriebliches Investitionsprojekt : grds. steuerpflichtige Einnahmen, soweit Zuwendungsempfänger nicht steuerbegünstigt ist Außerbetriebliches Investitionsprojekt: keine ertragssteuerpflichtigen Einnahmen, ggf. Schenkungssteuer bei Investition über pro Investor Seite 6
7 3. Reward-based Crowdfunding (belohnungsbasiert) Fallbeispiel Ein Unternehmen hat eine innovative Uhr entwickelt. Es startet eine Crowdfunding- Kampagne zur Finanzierung der Produktion der ersten Prototypen. Die Unterstützer erhalten dafür je nach Investitionssumme eine erste Version des Produkts und werden auf der Produkt-Homepage als Unterstützer namentlich lobend erwähnt. Seite 7
8 3. Reward-based Crowdfunding (belohnungsbasiert) Lösung Investor Grds. keine Betriebsausgaben/Werbungskosten, je nach reward ggf. (teilweise) Betriebsausgaben/Anschaffungskosten möglich Im betrieblichen Bereich ist ein Vorsteuerabzug denkbar Initiator, Investitionsempfänger Bilanzierung: grds. schwebendes Geschäft: im Zeitpunkt der Zahlung erfolgsneutral als Erhaltene Anzahlung I.d.R. steuerpflichtige Betriebseinnahmen für betriebliches Finanzierungsprojekt Grds. USt-Pflicht aufgrund eines Leistungsaustauschs Seite 8
9 4. Equity-based Crowdfunding (eigenkapitalbasiert) Fallbeispiel Ein innovatives Start-up-Unternehmen will eine aufwändige und komplizierte Finanzierung über eine Bank vermeiden. Um seine ehrgeizigen Wachstumspläne zu verwirklichen, startet das Unternehmen eine Crowdfunding-Kampagne und bietet den Investoren als Gegenleistung für das Kapital eine Gewinnbeteiligung (als stiller Gesellschafter oder in Form eines Genussrechts). Seite 9
10 4. Equity-based Crowdfunding (eigenkapitalbasiert) Lösung Investor Steuerneutraler Anschaffungsvorgang, keine BA/WK I.d.R. steuerpflichtige laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (im PV: Abgeltungssteuer) Initiator, Investitionsempfänger Bilanzierung als Eigenkapital: Genussrechtskapital oder Kapital des stillen Gesellschafters ( Abgrenzung zum Fremdkapital, abhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall) Zahlung des Kapitals durch den Investor ist erfolgsneutral (keine steuerpflichtige Betriebseinnahme) Bei eigenkapitalähnlichem Investment: Gewinnausschüttungen sind keine Betriebsausgaben, ggf. Kapitalertragsteuer einzubehalten Seite 10
11 5. Lending-based Crowdfunding (darlehensbasiert) Fallbeispiel Um seine ehrgeizigen Wachstumspläne zu verwirklichen, veröffentlicht ein innovatives Start-up-Unternehmen seine Ideen im Internet und startet eine Crowdfunding-Kampagne. Die Investoren erhalten als Gegenleistung für ihr Kapital eine feste (oder gewinnabhängige) Verzinsung. Seite 11
12 5. Lending-based Crowdfunding (darlehensbasiert) Lösung Investor Überlassung Darlehenskapital: steuerneutral (keine Betriebsausgaben/Werbungskosten); ggf. Bilanzierung als Darlehensforderung Steuerpflichtige laufende Einkünfte/Zinsen (im PV: Abgeltungssteuer) Investitionsempfänger Erhalt Darlehenskapital: erfolgsneutral (keine Betriebseinnahmen); Bilanzierung als Fremdkapital Darlehensverbindlichkeit Bei fremdkapitalähnlichem Investment: Gezahlte Darlehenszinsen sind abziehbare Betriebsausgaben (ggf. gewerbesteuerl. Hinzurechnung), ggf. Einbehalt von Kapitalertragsteuer Seite 12
13 6. Zusammenfassung Crowdfunding (Annahme: Investor unterstützt betriebliches Projekt) monetäre Gegenleistung (-) monetäre Gegenleistung (+) Donation-based Reward-based Equity-based Lending-based 1. Investor: ggf. Spendenabzug 1. Investor: keine WK/BA 1. Investor: - keine WK/BA -steuerpfl. Einkünfte 1. Investor: - keine WK/BA -steuerpfl. Einkünfte 2. Initiator: - grds. steuerpfl. BE 2. Initiator: - grds. steuerpfl. BE 2. Initiator: - keine steuerpfl. BE, sondern EK - Aussch. keine BA 2. Initiator: - keine steuerpfl. BE, sondern FK - Zinsen abzb. BA Abgrenzung Abgrenzung Empfehlung: Dokumentieren! Empfehlung: Dokumentieren! Seite 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Tobias Schädle Rechtsanwalt/Steuerberater Tätigkeitsschwerpunkte: Tel: Nationales und internationales Steuerrecht Fax: Steuergestaltung Immobiliensteuerrecht Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbb Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Schertlinstraße Augsburg Disclaimer: Diese Präsentation liefert ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Ausschluss der Gewährleistung einen Überblick über die Rechtslage. Sie stellt insbesondere keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Im Einzelfall ist stets eine individuelle Rechts- und/oder Steuerberatung erforderlich. Seite 14
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