B. Die Insolvenzanfechtung XII. Fallbeispiele 1. Anfechtung im Kontokorrent. Kontokorrent ( 355 HGB) Kontokorrentkredit
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- Tobias Winkler
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1 1. Anfechtung im Kontokorrent Kontokorrent ( 355 HGB) h.m. beim Girovertrag fast ausnahmslos üblich die auf dem Konto verbuchten Posten werden in eine laufende Rechnung eingestellt und periodisch mit einem festzustellenden Saldo verrechnet die verbuchten Einzelforderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit; über sie kann nicht mehr durch Einziehung, Abtretung oder Pfändung, verfügt werden mit dem am Ende der Rechnungsperiode erfolgenden Rechnungsabschluss wird dem Kunden ein Angebot auf das Anerkenntnis des Saldo isv 780 ff BGB unterbreitet, welches, bei entspr Vereinbarung auch durch Schweigen, zu einer Novation der entstandenen Forderungen führt Kontokorrentkredit häufigste Form des Kredits KreditN unterhält bei der Bank ein Einlagenkonto (Kontokorrentkonto), das er bis zu einem bestimmten Kreditrahmen überziehen darf. revolvierender Kredit 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 166
2 1. Anfechtung im Kontokorrent Fallgruppen Verfügungen im Rahmen einer eingeräumten KK-Linie Verfügungen im Rahmen einer geduldeten Überziehung Verfügungen im Rahmen einer Saldensistierung (Abverfügung nur bei entspr. Eingängen möglich) Zahlungseingänge auf sicherungszedierte Forderungen keine Anfechtung, weil keine Gläubigerbenachteiligung ( 129 I InsO) Aber: die Sicherungsabtretung selbst kann anfechtbar sein! Verrechnung von Überweisungsgutschriften in drohender oder schon eingetretener Insolvenz des Empfängers mit einem kreditorischen Saldo nur beschränkt möglich Aufrechnungsverbot des 96 I Nr. 3 InsO Anfechtung nach 129 ff. InsO 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 167
3 1. Anfechtung im Kontokorrent insolvenzfester Sicherungsanspruch der Bank nur, wenn die Sicherungsvereinbarung wirksam vor der kritischen Zeit getroffen worden ist. nicht, wenn Sicherungsanspruch nur auf AGB gestützt Sicherungsanspruch so unbestimmt ist, dass kein klagbarer Anspruch daraus folgt Nachträgliche Besicherung ist inkongruent und anfechtbar. kein kongruentes Pfandrecht nach Nr. 14 I AGB-Banken Kann auch nicht dadurch kongruent gemacht werden, dass der zu sichernde Anspruch an einen Dritten abgetreten und die Sicherung zeitgleich zugunsten des Dritten vereinbart wird ( Gläubigerwechsel ) WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 168
4 1. Anfechtung im Kontokorrent Fall: M-GmbH Antrag am Im letzten Monat vor Antrag wurde der ungekündigte KK-Kredit durch Verrechnung ihv eingegangener Zahlungen zurückgeführt IE am IVw ficht Verrechnungen als inkongruente Deckungen an BGH, Urt. v IX ZR 195/04 - NZI 2008, 175 : 131 I Nr. 1 InsO Rechtshandlung (+) Monatsfrist (+) Inkongruente Deckung (+) kein Anspruch auf Rückführung des Kontokorrents 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 169
5 1. Anfechtung im Kontokorrent 142 InsO Bargeschäft im Kontokorrent: wenn Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen zur Tilgung von Fremdverbindlichkeiten des Kunden ausgeglichen wird. vertragliche Grundlage für Leistungsaustausch: Girovertrag und KK-Abrede Bank erfüllt eine gleichwertige Pflicht aus dem KK-Vertrag nur, wenn die Verfügung des Schuldners fremdnützig wirkt, der finanzielle Vorteil daraus also grundsätzlich allein einem Dritten zufließt nur dann ist das Geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich neutral nicht bei Verrechnung zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank wenn sich Bank für die Fremdverbindlichkeit verbürgt hat eigennützig ist die Befreiung von 765 I BGB AGB-Pfandrecht an Gutschrift nach 131 InsO als inkongruente Sicherheit anfechtbar 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 170
6 1. Anfechtung im Kontokorrent BGH, Urt. v IX ZR 140/08 - BeckRS Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen im 3 Monatszeitraum der 130, 131 InsO eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts. Aufrechnung nach 96 I Nr.3, 131 InsO unwirksam Inkongruente Tilgung, weil Kreditgeber die Rückzahlung eines ausgereichten Kredits erst nach dessen Fälligkeit fordern kann 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 171
7 1. Anfechtung im Kontokorrent BGH, Urt. v IX ZR 124/03 - NZI 2004, 492: Verrechnungen innerhalb eines bestehenden KK-Verhältnisses stellen solange eine kongruente Deckung dar, wie die Bank vertragsgemäß handelt. Keine Gläubigerbenachteiligung, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, auf welches eine Grundschuld zu Gunsten der Bank eingetragen war, den Erlös aus der (freihändigen) Veräußerung des Grundstücks vereinbarungsgemäß auf sein debitorisch geführtes Girokonto bei der Bank einzahlt. keine Gläubigerbenachteiligung, wenn ein der Bank in unanfechtbarer Zeit verpfändetes Kontoguthaben von dieser mit einem das Guthaben übersteigenden Negativsaldo auf dem Girokonto verrechnet wird 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 172
8 1. Anfechtung im Kontokorrent Frage: Anfechtbarkeit der Rückführung eines ungekündigten KK-Kredit im dritten ( 6.000), zweiten ( ) und letzten ( ) Monat vor Eigenantragstellung. BGH, Urt. v IX ZR 100/10 - ZIP 2011, 1576 Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Kontokorrent kann bei der Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor der Insolvenzantragstellung für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden. Wird das Kontokorrent nicht vorher gekündigt, läuft der Anfechtungszeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 173
9 1. Anfechtung im Kontokorrent Fall: KK-Limit von des Schuldners war um überzogen BG pfändete wegen rückständiger Beitragsforderungen ihv die Ansprüche des Schuldners aus der Kontobeziehung zur Bank Schuldner war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Eine Zahlung der drittschuldnerischen Bank erfolgte nicht. Stattdessen veranlasste sie den Schuldner, durch Überweisung vom überzogenen Konto die der Pfändung zugrunde liegende Forderung der BG zu begleichen. Gläubigerbenachteiligung? BGH, Urt. v IX ZR 213/06 - ZIP 2008, 701 hier in Höhe des überwiesenen Betrags ein Darlehensvertrag Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (+) kein nicht anfechtbarer Gläubigerwechsel konkludent vereinbarter Darlehensanspruch wäre Bestandteil der Insolvenzmasse 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 174
10 1. Anfechtung im Kontokorrent Frage: Anfechtbarkeit einer Pfändung außerhalb des 3-Monatszeitraums in die offene Kreditlinie des Insolvenzschuldners, wenn dieser auf Veranlassung der Bank eine Überweisung ihd Pfändungsbetrages tätigt? BGH, Urt. v IX ZR 179/08 - ZIP 2011, 1324 in Höhe des überwiesenen Betrags ein Darlehensvertrag Rechtshandlung (+) trotz Pfändung; Schuldner veranlasst eine Überweisung Benachteiligung der Insolvenzgläubiger 140 I InsO: bei Pfändung zukünftiger Forderung wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet Erst mit Abruf der Einzelbeträge durch Schuldner entsteht der Auszahlungsanspruch gegen Bank bei KK-Kredit steht Inanspruchnahme im Belieben des KreditN kein nicht anfechtbarer Gläubigerwechsel konkludent vereinbarter Darlehensanspruch wäre Bestandteil der Insolvenzmasse Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits auch gläubigerbenachteiligende Wirkung 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 175
11 2. Anfechtung Scheckzahlung 15 AGB-Banken. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln (1) Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere) WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 176
12 2. Anfechtung Scheckzahlung Fall: Schuldner hat am einen Scheck von ,- zur Gutschrift auf sein bei der Bank auf Guthabenbasis geführtes Girokonto eingereicht. Dies nahm die Bank am darauf folgenden zum Anlass, einen Überweisungsauftrag des Schuldners von ,- auszuführen. Am stellte der Schuldner Eigeninsolvenzantrag. Ende April wurde der Scheck von der bezogenen Bank aus Formgründen nicht eingelöst, woraufhin eine Rückbelastung auf dem Konto des Schuldners mit der Folge vorgenommen wurde, dass es sich wegen der durchgeführten Überweisung mit ,- im Soll befand. Ein später vom Drittschuldner dem Schuldner übersandter Scheck zur Begleichung der zugrunde liegenden Forderung wurde auf Anweisung des später beklagten vorläufigen Insolvenzverwalters auf ein Anderkonto eingezogen. Die klagende Bank begehrte vom beklagten Insolvenzverwalter die Ersatzabsonderung in Höhe des Negativsaldos WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 177
13 2. Anfechtung Scheckzahlung BGH, Urt. v IX ZR 127/05 - ZIP 2007, 924 Die Bank hatte die Kaufpreisforderung der Schuldnerin zunächst im Wege der Sicherungsabtretung nach Nr. 15 II AGB erworben als inkongruente Sicherung anfechtbar pauschale Abrede über Vorausabtretung sämtlicher Forderungen aus zum Einzug eingereichten Schecks oder Wechsel begründet keine kongruente Sicherheit Denn Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, ob und ggfls welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, rechtfertigen die Besserstellung einzelner Gläubiger unter Durchbrechung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht. Durch die Zahlung mittels erneutem Scheck erlosch die zugrunde liegende Forderung auch mit Wirkung gegenüber der Bank, weil die Sicherungsabtretung der Forderung gem. Nr. 15 II AGB der Drittschuldnerin nicht bekannt war kein Ersatzabsonderungsrecht ( 48 InsO) zu Gunsten der Bank der Beklagte hat die Scheckeinziehung nicht unberechtigt vorgenommen 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 178
14 3. Anfechtung des Beraterhonorars Honoraranspruch des Beraters in der Krise Angesichtes der Krise des Mandanten der Gefahr der Anfechtbarkeit ausgesetzt Nach 130 I 1 InsO sind Zahlungen anfechtbar die innerhalb von 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden, wenn der Schuldner im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig war und der Sanierungsberater Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Unanfechtbar, wenn eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ( 142 InsO - Bargeschäft) Bargeschäft setzt u.a. voraus, dass das Honorar angemessen ist und die erbrachte Leistung nicht von vornherein aussichtslos und unzweckmäßig ist Eine Vergütung über Gebühr ist zulässig, wenn dies der Schwierigkeit der Beratung entspricht Bei unangemessener Vergütung ist nur der unangemessene Teilbetrag anfechtbar 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 179
15 3. Anfechtung des Beraterhonorars gilt nicht bei Vorsatzanfechtung nach 133 InsO jede Honorarzahlung innerhalb von 10 Jahren von Insolvenzantrag Beim Versuch, den Betrieb aufrechtzuerhalten liegt meist kein Benachteiligungsvorsatz vor (BGH, Urt. v IX ZR 234/96) Es muss zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urt. v IX ZR 156/09 - ZIP 2012, 137 Tz.11) bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung reicht nicht aus 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 180
16 3. Anfechtung des Beraterhonorars Fall: RA hatte für Schuldnerin einen Eigenantrag vorbereitet und einen Insolvenzplan ausgearbeitet. Nachdem in einer gutachterlichen Stellungnahme Dritter die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festgestellt worden war, machte der beklagte RA der Schuldnerin das Angebot, diese für eine Pauschalvergütung zzgl. Umsatzsteuer in einem erforderlich werdenden Insolvenzverfahren insolvenzrechtlich zu beraten und zu begleiten. Eine Woche später wurde noch am selben Tage aufgrund einer Besprechung zwischen dem Beklagten und Vorstandsmitgliedern der Schuldnerin sowie Vertretern mehrerer Gläubigerbanken der Pauschalbetrag an den Beklagten überwiesen. Tags darauf erteilte die Schuldnerin dem Beklagten Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Sanierung und gegebenenfalls in einem Insolvenzverfahren, dessen Eröffnung der Beklagte tags darauf beantragte WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 181
17 3. Anfechtung des Beraterhonorars BGH, Urt. v IX ZR 113/06 - ZIP 2007, 232 Dienstleistungen eines Rechtsanwalts (hier: die Stellung eines Insolvenzantrags und Entwicklung eines Insolvenzplans) können anfechtungsrechtlich privilegierte Bargeschäfte i.s.v. 142 InsO sein, wenn die jeweiligen Leistungen des Anwalts und die entsprechenden Honorarzahlungen des Schuldners zeitnah erbracht werden. Dies ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung der Honorarzahlung nicht mehr als 30 Tage liegen. Verlangt der Rechtsanwalt für eine Dienstleistung einen Vergütungsvorschuss, so liegt ein Bargeschäft nur dann vor, wenn er den Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der der wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage entspricht. aber mit Verfahrenseröffnung endet Beratungsvertrag nach 115, 116 InsO unverbrauchter Vorschuss ist nach 812 ff. BGB zu kondizieren 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 182
18 3. Anfechtung des Beraterhonorars BGH, Urt. v IX ZR 158/05 - ZIP 2006, 1261 Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag der auch noch andere Angelegenheiten umfasst insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr. Soweit an einen RA Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent. Erbringt ein RA Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein Bargeschäft. Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des RA WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 183
19 4. Geldstrafe Fall: : Gläubigerantrag hiernach: StA fordert verhängte Geldstrafe ein; Schuldner verweist auf Antragsverfahren; StA droht Zwangsmaßnahmen an : Schuldner zahlt die Geldstrafe ihv : Insolvenzeröffnung hiernach: Ivw erklärt die Anfechtung der Zahlung vom Anfechtbar? 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 184
20 4. Geldstrafe BGH, Urt. v IX ZR 16/10 - ZIP 2010, 2358 Vorbemerkung Geldstrafe = nachrangige Insolvenzforderung, 39 I Nr. 3 InsO von Restschuldbefreiung ausgenommen, 302 Nr.2 InsO Strafcharakter der Geldstrafe keine Haftungsbeschränkung durch Insolvenzplan, 225 III InsO Strafcharakter der Geldstrafe Hier: Anfechtbarkeit nach 129, 131 I Nr. 1 InsO (+) aber: nur wenn Zahlung aus pfändbaren Vermögen andernfalls keine Gläubigerbenachteiligung Rechtsfolge: 144 I InsO 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 185
21 XII. Prozessuales Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsprozess Zahlungseinstellung - Vermutungswirkung, 17 II 2 InsO äußeres Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen gilt auch für Anfechtung Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsbilanz (kann) Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten keine Liquiditätsbilanz, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur IE nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH, Urt. v IX ZR 228/03 - NZI 2007, 36) Ausn. auf Grund konkreter, sich nachträglich ändernden Umständen konnte damals angenommen werden, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 186
22 XIV. Verhältnis zur Gläubigeranfechtung nach AnfG 16 AnfG - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten. (2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt 130 der Insolvenzordnung entsprechend ein auf das AnfG gestützter Erwerb des Anfechtungsgläubigers hat außerhalb der Fristen des 130 InsO Bestand 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 187
23 XIV. Verhältnis zur Gläubigeranfechtung nach AnfG Frage: Insolvenzanfechtung, wenn Anfechtungsgegner wegen desselben Sachverhalts erfolgreich nach dem AnfG in Anspruch genommen worden ist? BGH, Urt. v IX ZR 173/09 - ZIP 2013, 131 Tz. 15ff. Anfechtungsgegner braucht nur einmal zu leisten Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners unabhängig ob Erfüllung der Rückgewährpflicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde oder ob der Anfechtungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben oder ob er Wertersatz geleistet hat InsO enthält keine Vorschrift, welche die erneute Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners nach einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung gestattet 2012 WZR Group RA/FAInsR Dr. Hans-Peter Rechel Seite 188
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