VO Finanzrecht Umsatzsteuer

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1 VO Finanzrecht Umsatzsteuer Mag. iur. Gabriele Alkan-Bruderhofer 1 Steuerschuldner 19 Abs 1 UStG: Unternehmer, der die Lieferung, sonstige Leistung ausführt oder Eigenverbrauch tätigt Aussteller der Rechnung (ausnahmsweise auch Nichtunternehmer) beim unberechtigten Steuerausweis ( 11 Abs. 1 UStG) Private Erwerber eines neuen Fahrzeuges (Art. 1/7 BMR). Bei Einfuhren aus Drittstaaten auch Nichtunternehmer Der Leistungsempfänger beim Übergang der Steuerschuld (Steuerschuldumkehr) = Reverse-Charge-System 2 2

2 Auslandsbezogene Steuerschuldumkehr Reverse Charge Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen (auch Elektrizitäts- und Gaslieferungen) schuldet der Empfänger die USt ( 19 Abs 1 UStG) wenn der leistende Unternehmer weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat und der Empfänger Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist oder eine KöR, die Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG ist 3 3 Auslandsbezogene Steuerschuldumkehr Reverse Charge - Beispiel i Ein deutsches Unternehmen errichtet für einen österreichischen Stromerzeuger Kraftwerke in Österreich. Das deutsche Unternehmen ist in Österreich nicht ansässig. Es liegt eine Werklieferung nach 3 Abs. 7 vor. Die Steuerschuld geht nach 19 Abs. 1 auf den österreichischen Stromerzeuger über, der auch den Vorsteuerabzug geltend machen kann. 4

3 Auslandsbezogene Steuerschuldumkehr - Reverse Charge - Beispiel i Ein deutscher Flötenspieler F tritt in Wien für einen Wr. Veranstalter W im Konzertsaal auf. Leistungsort ist nach 3a Abs. 6 Wien. (Grundregel B2B Empfängerort). Die Steuerschuld geht von F auf W, den Leistungsempfänger über. F stellt eine Rechnung ohne Ust (netto) aus, führt seine deutsche UID und die österr. UID von W an und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin. Der Steuerschuldner W ist grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. 5 Inlandsbezogene Steuerschuldumkehr Reverse Charge Bei Bauleistungen ( 19 Abs 1a UStG) wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt oder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist Rechnungsausweis Der leistende Unternehmer hat auf die Steuerschuld des Empfängers hinzuweisen. Die UID des Leistungsempfängers ist anzuführen. Gesonderter Steuerausweis unterbleibt (Netto-Rechnung). 6 6

4 Inlandsbezogene Steuerschuldumkehr Reverse Charge der Vorbehaltskäufer an den Vorbehaltsverkäufer im Falle der vorangehenden Übertragung des vorbehaltenen Eigentums (ü (rück-)liefert; k)li eine Lieferung von Grundstücken, Gebäuden auf fremden Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher erfolgt; eine Lieferung von Alteisen und Altmetallen, sowie Schrott und Abfällen aus Eisen und Metallen erfolgt, sofern der Empfänger Unternehmer ist; Treibhausgasemissionszertifikate übertragen oder Mobilfunkgeräte um mindestens (ohne USt) )geliefert werden. 7 Inlandsbezogene Steuerschuldumkehr - Reverse Charge - Beispiel i /Bauleistung Die Arbeitskräfteüberlassungs-GmbH überlässt 5 Arbeiter dem Bauunternehmer B. B lässt sie für sein Bauunternehmen Fassaden verputzen. Die Überlassung von Arbeitskräften gilt als Bauleistung, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Dies ist hier der Fall (Fassade verputzen). Da der Leistungsempfänger B selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, ist er als Empfänger der Bauleistung Steuerschuldner. Die Arbeitskräfteüberlassungs-GmbH haftet allerdings für die Ust. 8

5 Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld: Soll- und Istbesteuerung t Sollbesteuerung = Regelfall Maßgeblich für die Besteuerung: Zeitpunkt der Leistung Bemessungsgrundlage: Vereinbarte Entgelte Istbesteuerung = Ausnahme Maßgeblich für die Besteuerung: Zeitpunkt der Zahlung Bemessungsgrundlage: Vereinnahmte Entgelte 9 9 Sollbesteuerung 19 Abs 2bis5UStG Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung: Lieferungen: Zeitpunkt d. Verschaffung der Verfügungsmacht (zb Übergabe) Sonstige Leistungen: Zeitpunkt der Vollendung Bemessungsgrundlage = vereinbartes Entgelt Entstehen der Steuerschuld Mit Ablauf des Monates, in dem die Leistung erbracht wurde Rechnungslegung erfolgt später oder gar nicht: die Steuerschuld entsteht höchstens einen Monat später Unterscheide: Entstehen und Fälligkeit Sonderfall: Anzahlungen und Vorauszahlungen Steuerschuld entsteht mit Ablauf jenes Monates, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (= Mindest-Istbesteuerung) 10 10

6 Istbesteuerung 17 UStG: Istbesteuerung, 1. Bei nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 2. Bei nichtbuchführungspflichtigen Gewerbetreibenden 3. Bei nichtbuchführungspflichtigen hfüh fli hti Freiberuflern 4. Andere als 1 bis 3, wenn der Jahresumsatz höchstens ,-- beträgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bezahlung Ausnahme: Der Leistungsempfänger g ist der Steuerschuldner (Reverse Charge) Sollbesteuerung Bemessungsgrundlage = vereinnahmtes Entgelt Entstehen der Steuerschuld Mit Ablauf jenes Monates, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist ( 19 Abs 2 Z 1b UStG) Beispiel Istbesteuerung/Sollbesteuerung Freiberufler F führt eine Dienstleistung am für einen Kunden aus (Jahresumsatz seit 3 Jahren je ,00). Der Kunde bezahlt am (Rechnungslegung ). F hat auf die Kleinunternehmerregelung l verzichtet. t Istbesteuerung: Steuerschuldentstehung Optierung zur Sollbesteuerung: Steuerschuldentstehung , da Rechnungslegung später >

7 Durchführung der Besteuerung USt-Voranmeldungen (UVA) Auf elektronischem Weg Gs monatlich Wenn Jahresumsatz bis ,--: nur vierteljährlich zu erstellen und einzureichen Wenn Jahresumsatz bis ,--: nur Erstellung keine Einreichung VSt-Überhang UVA ist immer zu übermitteln Vorauszahlungen ( 21 UStG) Für den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder das Jahresquartal) Fälligkeit der Vorauszahlung: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Veranlagung ( 20 UStG) Für ein Kalenderjahr (uu abweichendes Wirtschaftsjahr) Umsatzsteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres (uu Fristverlängerungen) Beispiel Freiberufler F führt eine Dienstleistung am für einen Kunden aus (Jahresumsatz seit 3 Jahren je ,00). Der Kunde bezahlt am (Rechnungslegung ). Istbesteuerung: Steuerschuldentstehung Optierung zur Sollbesteuerung: gs , da Rechnungslegung später > Steuerschuldentstehung Jahresumsatz EUR ,00 bis EUR ,00 -> UVA quartalsweise Fälligkeit Ust-Vorauszahlung: 15. Februar

8 Durchführung der Besteuerung 27 Abs 7fUStG Bestellung eines Fiskalvertreters für ausländische Unternehmen 27 Abs 4 UStG Einbehaltung durch den Leistungsempfänger Haftung für fremde Steuerschuld 27 Abs. 4 UStG Haftung des Empfängers der Lieferung (Sonst. Leistung), wenn ausländischer Unternehmer Lieferung (Sonst. Leistung) im Inland tätigt an einen Unternehmer oder KöR Reverse Charge greift nicht Bei der Wr. Messe verkauft ein deutscher Unternehmer D, der im Inland nicht ansässig ist, ein Fahrrad, das er ausgestellt hat, an einen Wr. Unternehmer W, der es gleich mitnimmt. Lieferort nach 3 Abs. 7 - Wien Abholfall. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. D stellt eine Rechnung mit österr. Ust aus. W sollte nur den Nettobetrag t an D bezahlen und die Ust direkt im Namen des ausländischen Unternehmens an das Finanzamt überweisen. 16

9 Übersicht steuerbare Umsätze ( 1 UStG) Z 1: (1) Die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein (2) Unternehmer (3) im Inland (4) gegen Entgelt (5) im Rahmen seines Unternehmens ausführt Z2: Eigenverbrauch im Inland Z 3: Einfuhr von Waren aus Drittstaaten (EUSt) Art 1 BMR: Innergemeinschaftliche Erwerb dazu später Ort der Lieferung Grundregel - 3 Abs 7 UStG SG Lieferort = wo sich die Ware zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht g befindet idr am Ort der Übergabe Ausnahmen 3 Abs 8 UStG: Bei Beförderungsleistungen und Versendungsleistungen ist der Lieferort der Ort am Beginn der Beförderung bzw Versendung 3 Abs 9 UStG: Ware aus dem Drittland gelangt in das Gemeinschaftsgebiet und der Lieferer schuldet die EUSt Ware gilt als im Einfuhrland geliefert 3 Abs 11 UStG: Bordlieferungen innerhalb der Gemeinschaft Abgangsort des Beförderungsmittels 18 18

10 Ort der sonstigen Leistung (1) Generalklausel ( 3a Abs 6 und 7 UStG) Gem 3a Abs 6 UStG gilt die sonstige Leistung, die an einen Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ausgeführt wird, an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (B2B = Empfängerort) Gem 3a Abs 7 UStG gilt die sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG ausgeführt wird, an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. (B2C = Unternehmensort) Die Generalklausel greift nur dann, wenn keine Sonderregelung Anwendung findet. Sonderregelungen 3a Abs 8 bis Abs 16 UStG und Art 3a BMR Ort der sonstigen Leistung (2) 3a Abs 8: Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer Ort des vermittelten Umsatzes 3a Abs 9: Belegenheitsort bei Grundstücken Auch Makler, Sachverständige, Beherbergung in Hotelbranche, Einräumung von Rechten zur Grundstücksnutzung, Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen (zb Architekten) 3a Abs 10: Personenbeförderungsleistung Ort der Bewirkung der Beförderung Trennung in in- und ausländsichen Teil der Beförderung 20 20

11 Ort der sonstigen Leistung (3) 3a Abs 11: Tätigkeitsort bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Nichtunternehmer Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit einer Beförderungsleistung verbunden sind bei Erbringung an Nichtunternehmer Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich Begutachtung) bei Erbringung an Nichtunternehmer Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer t h 3a Abs 12: Ort der Zurverfügungstellung bei kurzfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels an Unternehmer und Nichtunternehmer Bis zu 90 Tage bei Wasserfahrzeugen Bis zu 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln Ort der sonstigen Leistung (4) 3a Abs 13 UStG: Katalogleistungen Empfängerort: Empfänger = Unternehmer ( 3a Abs 6) Unternehmerort: Empfänger = Nichtunternehmer ( 3a Abs 7) Empfängerort bei Nichtunternehmer ohne Wohnsitz in EU Empfängerort bei Nichtunternehmer für auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen Empfänger (NU) hat (Wohn)sitz in der EU Leistender Unternehmer hat keinen Sitz in der EU Anwendungsfälle ( 3a Abs 14 UStG): Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten Leistungen eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters, etc. Datenverarbeitung Umsätze izm urheberrechtlichen Vorschriften 22 22

12 USt und Binnenmarkt: Grundsätze BMR Anhang zum UStG Zählweise in Artikeln Bestimmungslandprinzip Leistungen zwischen Unternehmen Ursprungslandprinzip Leistungen von Unternehmern an Private Bestimmungslandprinzip Die Steuer wird in jenem Land erhoben, für welches die Leistung bestimmt ist. Mit Drittstaaten - Grenzausgleich erforderlich: Ausfuhr: Entlastung an der Grenze (Echte USt-Befreiung) Einfuhr: Belastung an der Grenze (EUSt) In der EU: zwischen Unternehmern Ausfuhr: steuerfrei (echt) Einfuhr: Erwerbsteuer 24 24

13 Ursprungslandprinzip Die Steuer wird in jenem Land erhoben, in dem die Ware erzeugt wird (Exportland). In der EU: Ein- und Ausfuhr durch Private (Touristen) Lieferung (Voll-) Unternehmer an Privat gs. Ursprungslandprinzip: Erwerb bzw Abholung der Ware vom Privaten im MS Ein Privater kauft Schuhe in Italien -> USt in Italien Ort der Lieferung 3 Abs7 UStG Grundregel (Übergabe in Italien) Lieferung an einen Privaten durch Versendung oder Beförderung aus MS ein dt. Computerhersteller liefert an einen Privaten einen Computer -> Ust in Deutschland (ausser Lieferschwelle ist überschritten) Ort der Lieferung 3 Abs. 8 Beginn der Versendung Lieferung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren Alkohol, Tabakwaren und Mineralölen an Private, wenn der Private die Ware abholt. 26

14 Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip bei Lieferung von (Voll-) Unternehmer an Private Bestimmungslandprinzip, wenn 1) Versendungen an Private: Bei Überschreiten der Lieferschwelle (EUR ,00 für Ö) im laufenden oder vorangegangen Jahr - Versandhandelsregelung ein deutscher Computerhersteller liefert an Private in Ö um ,00 -> Lieferschwelle überschritten -> steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland Ö des Computerherstellers Ort der Lieferung: Art. 3 Abs. 3 BMR wo die Beförderung oder Versendung endet (Ö) Ohne Lieferschwelle bei Lieferung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren Alkohol, Tabakwaren und Mineralölen ein Privater, wohnhaft in Wien, läßt sich Wein von einem franz. Weinhändler zusenden -> der liefernde Weinhändler : steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland Ö 27 Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip bei Lieferung von (Voll-) Unternehmer an Private Betimmungslandprinzip, wenn 2) Lieferung von Neufahrzeugen an Private oder Abholung vom Privaten Privater muss Erwerbssteuer vor Zulassung nachweisen Lieferant ist von der USt befreit Neues Fahrzeug : erste Inbetriebnahme b max. 6 Monate oder max Kilometerstand wenn die Inbetriebnahme bereits 12 Monate zurückliegt, aber nur 3000km aufweist -> neu/erwerbsteuer/bestimmungslandprinzip Ein Privater, wohnhaft in Wien, erwirbt beim Autohändler in München einen neuen BMW. Der Private holt ihn ab. -> Der Autohändler ist von der USt befreit, der Private unterliegt der Erwerbsteuer (+Nova) in Ö 28

15 Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip bei Lieferung von (Voll-) Unternehmer an Private Umgekehrter Fall: Ein Privater verkauft sein neues Auto seinem Freund in München. -> Bestimmungslandprinzip Privater gilt als Unternehmer (dem FA erklären) Privater: Vorsteuerabzug Sein Freund: Erwerbsteuer in Deutschland 29 Versandhandel - Lieferschwelle Art 3 Abs 3 ff BMR Bei Privaten: Ursprungslandprinzip aber: Bestimmungslandprinzip wenn ein Unternehmer an private Abnehmer und Schwellenerwerber versendet bzw befördert und diese Umsätze ,-- übersteigen (vor 2011: ,--) Lieferschwelle ist von MS zu MS verschieden

16 Lieferungen Unternehmen an Unternehmen -> Bestimmunglandprinzip Ausfuhr ist steuerfrei, wenn die Einfuhr im anderen Staat steuerbar ist. Innergemeinschaftlicher ege e atc e Erwerb eb( (Art 1 BMR) Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 BMR) Innerhalb der EU gibt es keine Zollämter, deshalb benötigen die Unternehmer eine UID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) Art 28 BMR Muss in der Rechung angegeben werden (sowohl die UID des Empfängers, als auch die des Leistenden) Innergemeinschaftlicher Erwerb Art 1 BMR Erwerber Unternehmer/Juristische Person Lieferer steuerpflichtiger Unternehmer Gegenstand gelangt von einem MS in einen anderen MS Es fällt Erwerbssteuer beim Erwerber an

17 Innergemeinschaftliche Lieferung Art 7 BMR Abnehmer Unternehmer/Juristische Person Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS = echt steuerfrei Erwerb beim Abnehmer steuerbar (Ig Erwerb) 33 Importe durch Unternehmer an Unternehmer -> Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Einfuhrstaat) Wechselwirkung zwischen Steuerbarkeit des ig Erwerbes und Steuerfreiheit der ig Lieferung Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die Steuer auf den ig Erwerb zeitgleich als Vorsteuer wieder abziehen U1, ein Wr. Möbelhändler, erwirbt bei U2 in Italien Möbel. Diese werden per Spedition nach Österreich gebracht. -> U1: ig Erwerb mit Erwerbsteuer in Ö (Bestimmungsland) -> vorsteuerabzugsberechtigt (wenn sonstige Voraussetzungen) -> U2: steuerfreie ig Lieferung -> Erwerbsort: Art. 3 Abs. 8 BMR an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderungsbewegung befindet (Ö) 34

18 Importe durch Unternehmer an Unternehmer Ig Verbringen: Überführen von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zur eigenen Verfügung (gilt auch als Ig Lieferung) Eine Handelsfirma verbringt Waren aus ihrem Lager in Deutschland in ein Lager in Österreich. -> Ig Erwerb mit Erwerbsteuer in Ö -> vorsteuerabzugsberechtigt (wenn sonstige Voraussetzungen) -> steuerfreie Ig Lieferung in Deutschland 35 Importe durch Unternehmer an Schwellenerwerber Ausnahmen vom Bestimmungslandprinzip = Ursprungslandprinzip (wie Private) Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von EUR , -- Bei Überschreiten der Lieferschwelle von EUR ,-- bei Versandhandel Verbrauchssteuerpflichtige Waren Neufahrzeuge 36

19 Schwellenerwerber Art 1 Abs 4 ff BMR Schwellenerwerber sind Unecht Steuerbefreite Unternehmer (zb Kleinunternehmer) Pauschalierte Land- und Forstwirte Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (zb Vereine, öffentliche Hand) Erwerbschwelle von ,-- wird vom Erwerber überschritten (Alle Einkäufe innerhalb der EU außer verbrauchssteuerpflichtige Waren) wie normale Unternehmer Erwerbsteuer, aber kein Vorsteuerabzug Bestimmungslandprinzip Erwerbe bis ,-- und nicht verzichtet wie Private (Ursprungslandprinzip) Beispiele: Schwellenerwerber Der pauschalierte Kärntner Landwirt K kauft beim italienischen Händler I jährlich Spritzmittel um jeweils mehr als ,--. Erwerbsschwelle überschritten. I kann die Lieferung steuerfrei belassen. K unterliegt der Erwerbssteuer. (Bestimmungslandprinzip) Die Wiener Bank B, die damit steuerfreie Umsätze tätigt, erwirbt jährlich in Italien beim Büromöbelhändler M um EUR 9.000,00. Sie verzichtet auf die Anwendung der Schwellenregelung. Erwerbsschwelle nicht überschritten, aber B hat darauf verzichtet. M kann die Lieferung steuerfrei belassen. B unterliegt der Erwerbssteuer. (Bestimmungslandprinzip) Die Ö Gemeindebibliothek N kauft jährlich jährlich Bücher bei einer Buchhandlung B in den Niederlanden um EUR 9.000,--. Sie verzichtet auf die Anwendung der Schwellenregelung nicht. Erwerbsschwelle nicht überschritten. N wird wie ein Privater behandelt (Ursprungslandprinzip). B kann die Lieferung nicht steuerfrei belassen ital. USt 38

20 Versandhandel an Schwellenerwerber Art 3 Abs 3ffBMR Wie bei Privaten: Ursprungslandprinzip aber: Bestimmungslandprinzip wenn ein Unternehmer an private Abnehmer und Schwellenerwerber versendet bzw befördert und diese Umsätze ,-- übersteigen (vor 2011: ,--) Lieferschwelle ist von MS zu MS verschieden Sonderfälle (auch bei Schwellenerwerber) Lieferung neuer Kfz (Art 1 Abs 7 BMR) Art 1 Abs 7BMR Immer beim Erwerber erwerbssteuerpflichtig (auch bei Privaten) Neues Fahrzeug: Nicht älter als sechs Monate oder nicht mehr als km Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Art 3 Ab 7 und Art 1 Abs 6 BMR Bestimmungslandprinzip unabhängig von Liefer- oder Erwerbsschwelle 40 40

21 Sonstige Leistungen im Binnenmarkt Es gibt keine ig sonstige Leistung. ABER: Sonderregelungen für Beförderungsleistungen (Art 3a) Leistungsort = Abgangsort Nur bei Beförderung für einen Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG Auch bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder einer Eisenbahn izm ig Personenbeförderungen (Art 3a Abs 3 BMR) Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) ig Lieferungen zwischen Unternehmer -> Bestimmungslandprinzip ig Lieferung steuerfrei wenn ig Erwerb nach Art. 7 BMR -> erforderlicher Nachweis der Unternehmereigenschaft mittels UID durch den Erwerber Bestätigungsverfahren Ein deutscher Privater P kauft in Wien bei der Fa. W unter der UID eines anderen Unternehmers Waren ein und gibt an, dass er für diese Firma als Einkäufer tätig ist. W nimmt keine Überprüfung der UID vor. Die Sorgfaltspflicht wurde verletzt und die Lieferung kann nicht steuerfrei gestellt werden. Überprüft W die UID, schuldet P die Ust. 42

22 Beispiel Ein österreichischer Textilhändler erwirbt die neueste Sommerkollektion eines deutschen Produzenten. Der Produzent übernimmt gegen zusätzliches Engelt die Beförderung von Deutschland nach Österreich. Hier liegt eine Lieferung vor. Die Beförderung teilt als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Der Lieferort ist grundsätzlich Deutschland (Beginn der Beförderung gem 3 Abs 8 UStG). Da hier aber eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist die Lieferung in Deutschland (echt) steuerbefreit, während der Erwerber in Österreich die Erwerbsteuer zu bezahlen hat (Art 3 Abs 8 BMR). Der Erwerber kann die Erwerbsteuer im Weg des Vorsteuerabzuges ausgleichen. 43 Beispiele Der Unternehmer Müller bringt Waren aus seinem Lager in München in seine Filiale nach Salzburg. Das Verbringen der Waren stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, die in Deutschland steuerfrei ist und in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb der Erwerbssteuer unterliegt. Der Unternehmer kann aber die Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen; daher ist er nicht mit Erwerbsteuer belastet. Die Universität Wien kauft eine Rechenanlage von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Staat im Wert von 1 Mio., weil dort die Umsatzsteuer niedriger ist. Nehmen Sie dazu Stellung! Die Universität ist Schwellenerwerber nach Art 1 Abs 4 ff. Für den Kauf der Rechenanlage aus dem Gemeinschaftsgebiet ist in Österreich Erwerbsteuer zu zahlen, weil die Erwerbschwelle von überschritten wird. Der Universität kann die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen; daher ist sie mit Erwerbsteuer belastet. 44

23 Beispiele Ein Tourist aus Wien kauft in der Schweiz eine Uhr um Euro und nimmt sie nach Österreich mit. Wie beurteilen Sie den Vorgang aus schweizer und österreichischer Sicht (gehen Sie davon aus, dass die diesbezügliche Rechtslage in beiden Ländern grundsätzlich gleich ist)? Außerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Die Ausfuhr aus der Schweiz ist steuerfrei, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Ausfuhrnachweis übermittelt. Bei der Einfuhr nach Österreich handelt es sich um eine steuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland ( 1 Abs 1 Z 3). Die Uhr ist bei der Einfuhr grundsätzlich EUSt-pflichtig (allerdings bestehen Freigrenzen) Ein Tourist nimmt aus Frankreich eine Kiste Champagner nach Wien mit, eine zweite lässt er sich nachliefern. Im Binnenmarkt gilt für Lieferungen an Private das Ursprungslandprinzip; die USt für die mitgenommene Kiste fällt somit in Frankreich an. Ort der Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht /Beginn der Versendung=Frankreich. Die zweite Kiste wird nach Österreich geliefert, es handelt sich somit um eine Versendungslieferung. Für den Versand von Alkohol (verbrauchsteuerpflichtige Ware) gilt allerdings unabhängig von einer Lieferschwelle das Bestimmungslandprinzip Dieser Erwerb unterliegt daher in Österreich der Besteuerung (Erwerbsteuer) durch den französischen Lieferanten. 45 Beispiele Ein Arzt kauft in München medizinische Geräte im Wert von Euro [1,5]. Der Arzt ist unecht steuerbefreit ( 6 Abs 1 Z 19 UStG) und daher Schwellenerwerber. Diese haben grundsätzlich die USt im Ursprungsland zu zahlen. Der Kauf der Geräte überschreitet die Erwerbsschwelle ihv Euro (Art 1 Abs 4 BMR) nicht und damit fällt die USt in München an, soweit der Arzt auf die Erwerbsteuer nicht verzichtet hat. Der Arzt kauft die gleichen Geräte in Zürich [1]. Die BMR kommt nicht zur Anwendung, weil die Schweiz nicht zum Gemeinschaftsgebiet t gehört. Aus schweizer Sicht liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Mit der Einfuhr nach Österreich fällt EUSt an. 46

24 Beispiele Die österreichische Gemeinde Neusiedl am See erwirbt ein Rettungsboot zum Preis von von einem niederländischen Bootshändler. Die Gemeinde ist zwar Schwellenerwerber, überschreitet allerdings die Erwerbsschwelle; daher hat sie in Österreich die Erwerbssteuer abzuführen. Der französische Möbelhersteller transportiert seine in Frankreich produzierten Möbel in sein österreichisches Vertriebslager. Hier liegt eine Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens in ein anderes Mitgliedsland l d zu seiner eigenen Verfügung vor; dies gilt als innergemeinschaftliche i h Lieferung bzw innergemeinschaftlicher Erwerb und unterliegt in Österreich der Erwerbssteuer (mit Vorsteuerabzug; Art 1 Abs 3 Z1). 47 Prüfungsschema 1) Lieferungen von (Voll-) Unternehmer an Privat: -> Ursprungslandprinzip Ausser Neufahrzeuge (bei Versendung und Abholung) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle (35.000,00) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren ohne Rücksicht auf Lieferschwelle -> Bestimmungslandprinzip 2) Lieferungen von Schwellenerwerber (wenn kein Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt) an Privat: -> Ursprungslandprinzip p p Ausser Neufahrzeuge (bei Versendung und Abholung) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle (35.000,00) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren ohne Rücksicht auf Lieferschwelle -> Bestimmungslandprinzip i i 3) Lieferung Privat an Privat: -> nicht steuerbar Ausser Neufahrzeuge -> Bestimmungslandprinzip 48

25 Prüfungsschema 4) Lieferungen von (Voll-) Unternehmer an Schwellenerwerber: -> Ursprungslandprinzip Ausser bei Überschreiten der Erwerbsschwelle (11.000,00) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Neufahrzeuge (bei Versendung und Abholung) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle (35.000,00) -> Bestimmungslandprinzip Ausser Versandhandel mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren ohne Rücksicht auf Lieferschwelle oder Erwerbsschwelle -> Bestimmungslandprinzip 5) Lieferungen von (Voll-) Unternehmer an (Voll-) Unternehmer = ig Erwerb/echt steuerbefreite ig Lieferung -> Bestimmungslandprinzip Keine Lieferschwelle und keine Erwerbsschwelle zu beachten 49

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