Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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1 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1 Arbeitnehmermerkmale a) Dienstverhältnis 6A25 19 EStG enthält keine Definition der nichtselbständigen Arbeit (vermeiden Sie bitte unselbständig ); es wird jedoch deutlich, dass die nichtselbständige Tätigkeit in einem Dienstverhältnis erfasst werden soll; 1 (2) LStDV, H 19.0 Allgemeines LStH. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind deshalb die Einkunftsart der Arbeitnehmer, dies wird in der LStDV und den Verwaltungsanweisungen (LStR und LStH) weiter konkretisiert. b) Arbeitnehmer 6A26 Die Definition des Arbeitnehmers (AN) ergibt sich aus 1 (1) LStDV. Danach können Arbeitnehmer nur natürliche Personen sein, die in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis beschäftigt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der bezogene Arbeitslohn aus einer gegenwärtigen Beschäftigung oder aus einem früheren Dienstverhältnis erzielt wird. Letzteres gilt vor allem für die Arbeitnehmer, die wie pensionierte Beamte oder Bezieher einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit eine Versorgung von ihrem Arbeitgeber erhalten. Ferner werden in 1 (1) S. 2 LStDV ( 19 (1) S. 1 Nr. 2 EStG) auch solche Personen erfasst, die als Rechtsnachfolger Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen (zb die Witwe eines Beamten). c) Weisungsgebundenheit 6A27 Maßgebend für das Vorliegen von Einkünften gem 19 EStG ist also ein Dienstverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet; 1 (2) S. 1 LStDV. Das wesentliche Merkmal ist damit die fremdbestimmte Tätigkeit, die durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (zb hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art und Weise, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben) zum Ausdruck kommt; 1 (2) S. 2 LStDV. In Zweifelsfällen entscheidet das Gesamtbild der Verhältnisse, da eine abschließende Aufzählung der für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale nicht existiert; vgl H 19.0 Allgemeines und Weisungsgebundenheit LStH. d) Lohnsteuerabzug 6A28 Die Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit ist insbesondere für die Frage des Lohnsteuerabzugs von Bedeutung. Während die selbständig Tätigen Einkünfte aus 13, 15 oder 18 EStG erzielen und für ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich sind, ist der Arbeitgeber bei nichtselbständig Tätigen (AN) verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und an den Fiskus abzuführen. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern vielmehr eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl 38 ff EStG), die bei einer eventuellen

2 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 2 späteren Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommensteuer angerechnet wird; vgl 36 (2) Nr. 2 EStG.

3 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 3 2 Arbeitslohn; 19 (1) EStG a) Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis 6A29 6A30 6A31 6A32 Was Arbeitslohn ist, ergibt sich aus 2 LStDV. Danach gehören zum Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Hierin sind wiederum sowohl die Einnahmen aus einem aktiven Dienstverhältnis ( 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG) als auch die Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis ( 19 (1) S. 1 Nr. 2 EStG) eingeschlossen. Nach 19 (1) S. 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 2 LStDV enthält keine abschließende Aufzählung, die genannten Einnahmen sind lediglich typische Beispiele dafür. Vgl auch R/H 19.3 LStR/LStH sowie Beck StE 20 8/2 8/14. Es gilt das Veranlassungsprinzip. So kann zb die Zahlung einer Versicherungssumme für den Schaden am Privat-Pkw, der aus beruflichem Anlass entstand und seinerseits als Werbungskosten abgezogen wurde, Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit sein. Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Einnahmen in Geld, sondern auch die sog Sachbezüge, sofern eine Bereicherung oder eine Aufwandsersparnis kraft des individuellen Dienstverhältnisses gegeben ist. Hierzu zählen ua freie Wohnung, Kleidung, Heizung, Beleuchtung, Deputate (Freibier, Freikohle), Telefonüberlassung zu privater Nutzung, Übernahme von Kurkosten, Schönheitsreparaturen in Werkswohnungen, verbilligte Einkaufsmöglichkeiten, privat nutzbarer Dienstwagen, Gestellung eines Gärtners bzw Leibwächters, Incentive-Reisen, Freiflüge, verbilligte Kredite usw. Gem 8 (2) S. 9 EStG bleiben Sachbezüge jedoch außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 im Monat nicht übersteigen; vgl auch H 8.1 (1 4) 44-Euro-Freigrenze LStH. Sachbezüge sind nach 8 (2) EStG in Geld umzurechnen; regelmäßig ist der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Für einige Sachbezüge (Wohnung und Kost) wurden Werte in der sog SachbezugsVO (nicht bei Beck StG abgedruckt, siehe aber Beck StE 20 8/3) festgelegt und haben Vorrang vor dem allgemeinen Wertansatz nach 8 (2) S. 1 EStG; vgl 8 (2) S. 6 EStG. Für diese Sachbezüge gilt die Grenze des 8 (2) S. 9 EStG von 44 nicht. 6A33 Für die Nutzung von Dienstwagen zu privaten Zwecken oder zb für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte gilt die Spezialvorschrift des 8 (2) S. 2 ff EStG. Beispiel M hat als leitender Angestellter vom seinem Arbeitgeber einen Audi A 6 als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen. Den Wagen (Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung: ) darf er auch für Privatfahrten sowie für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (220 Arbeitstage, 10 km einfach) nutzen. Hierfür werden ihm monatlich pauschal 250 vom Gehalt abgezogen. M hat kein Fahrtenbuch geführt.

4 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 4 [Fortsetzung Beispiel] Lösung M hat folgenden Arbeitslohn zu versteuern: Gem 8 (2) S. 2 EStG gilt für die Privatfahrten die Regelung des 6 (1) S. 4 S. 2 EStG ( 1 %-Regel ) entsprechend: Brutto- Listenpreis x 12 Monate x 1 % = Da der Wagen auch für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzt werden kann (tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich), ist zusätzlich noch weiterer Arbeitslohn entstanden, der gem 8 (2) S. 3 EStG wie folgt zu bewerten ist: x 12 Monate x 10 km x 0,03 % = Arbeitslohn insgesamt = abzüglich der von M selbst getragenen 250 x 12 Monate =./ als Arbeitslohn zu versteuern = Hätte M ein Fahrtenbuch geführt, so könnten gem 8 (2) S. 4 EStG (sog escape Klausel ) alternativ auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. 6A34 Handelt es sich um Produkte des Arbeitgebers, die von ihm nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht wurden und die der Arbeitnehmer mit einem speziellen Arbeitnehmerrabatt erwirbt, wird der Arbeitslohn nach 8 (3) EStG berechnet, wobei ein jährlicher Freibetrag von pro Dienstverhältnis und ein Abschlag von 4 % berücksichtigt wird; vgl hierzu auch R 8.2 LStR und H 8.2 Berechnung des Rabatt-Freibetrags LStH. Beispiel Der Angestellte A der AUDI AG erhält für einen Jahreswagen. Der sog Hauspreis der ortsansässigen Kfz-Händler (vgl das dazu ergangene BMF-Schreiben vom Beck StE 20 8/12) beträgt Lösung Hauspreis (= üblicher Preis am Abgabeort = gemeiner Wert) Abschlag: 4 % des Hauspreises: vom ArbN gezahlter Preis geldwerter Vorteil Freibetrag zu versteuernder Arbeitslohn 5.320

5 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 5 6A35 6A36 6A37 Schwierigkeiten kann die Abgrenzung der Sachbezüge von Annehmlichkeiten bereiten. Ein Sachbezug, dh steuerlich relevanter Lohn, liegt nach R 19.3 LStR vor, wenn er mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft darstellt. Liegt die Zuwendung hauptsächlich im eigenbetrieblichen Interesse des AG, ist sie nicht als Gegenleistung und daher als nichtsteuerbare Annehmlichkeit anzusehen. Für ein solches Interesse des AG spricht, wenn der Vorteil zb der Gesamtheit der Belegschaft zugewandt wird und auf die Förderung des Betriebsklimas abzielt (Betriebsveranstaltungen), dem AN aufgedrängt wird (Vorsorgeuntersuchungen vom Betriebsarzt) oder sich als Begleiterscheinung sonstiger betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (zb Fortbildungskurse im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers); vgl hierzu R LStR. Besondere Kriterien haben sich für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Ausflüge etc.) herausgebildet; vgl hierzu R 19.5 LStR. Diese sind so lange steuerunschädlich, wie sie sich in üblichen Grenzen halten. Dazu müssen diese der gesamten Belegschaft bzw zumindest allen Mitarbeitern einer Abteilung offen stehen und dürfen nur zweimal im Jahr stattfinden. Außerdem hat sich in der Rechtsprechung der Höhe nach eine starre Freigrenze von 110 (R 19.5 (4) S. 2 LStR) pro teilnehmendem Arbeitnehmer gezogen, ab welcher sich das Interesse des AG verflüchtigt. Übersteigt der Wert der Veranstaltung in den auch die Kosten für den äußeren Rahmen einzurechnen sind pro Teilnehmer die Grenze von 110, liegt insgesamt steuerbarer Lohn vor. Begleitpersonen dürfen teilnehmen, jedoch werden deren Kosten dem jeweilig begleiteten AN zugerechnet, sodass uu nur für Teilnehmer mit Begleitung Lohnsteuer ausgelöst wird. Nach BFH (Urteil v H 19.3 Beispiele Nicht zum Arbeitslohn gehören - Verwarnungsfelder LStH) liegt zb auch kein Arbeitslohn vor, wenn der Betreiber eines Paketzustelldienstes die Verwarnungsgelder (wegen Falschparkens) seiner Fahrer übernimmt, weil er als 24-Std- Paketzustellservice nur konkurrenzfähig sein könne, wenn die Fahrer in unmittelbarer Nähe zum Kunden hielten, also ggf auch in Halteverbots- oder Fußgängerzonen. Es gehe daher nicht um eine Vorteilszuwendung an die Arbeitnehmer, sondern die Verwarnungsgelder seien lediglich eine Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. 6A38 Nicht als Arbeitslohn gelten Aufmerksamkeiten, das sind Sachzuwendungen, die allgemein üblich sind (Blumenstrauß, Pralinen, Buch) und eine Freigrenze von 40 je Aufmerksamkeit nicht überschreiten; vgl R 19.6 LStR. Zu beachten ist aber, dass Geld niemals eine Aufmerksamkeit sein kann, sondern immer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. 6A39 Diverse Einzelfallregelungen sind in BMF-Schreiben geregelt, die Sie in Beck StE 20 8/2-8/14 finden (Bewertung überlassener Unterkünfte, Mahlzeiten, Energielieferungen, betrieblicher Kraftfahrzeuge, Rabatte, verbilligter Flüge, Personalrabatte, verbilligter Reisen, geldwerte Vorteile beim Erwerb von Kraftfahrzeugen). 6A40 Bei der Veranlagung von AN-Einkünften ist als Einnahme stets der Bruttolohn (inkl Lohn- und Kirchensteuer und AN-Anteil der Sozialversicherung) anzusetzen; der vom AG selbst getragene AG- Anteil ist nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

6 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 6 Beispiel X hat Lohneinnahmen von brutto bezogen; davon hat der AG Lohnsteuer, 200 Lohnkirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil) einbehalten, sodass netto zur Auszahlung gekommen sind: Lohneinnahmen gem 8, 19 EStG: Lösung Die Kirchensteuer und der AN-Anteil sind als Sonderausgaben ( 10 (1) Nr. 2, 3 und 4 EStG) anzusetzen. Die vom AG einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Steuerschuld nach 36 (2) Nr. 2 EStG angerechnet. b) Versorgungsbezüge 6A41 Die Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen und Altersrenten wurde vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Deshalb musste der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 eine Neuregelung schaffen. b1) Umfang der Versorgungsbezüge 6A42 Versorgungsbezüge sind nach 19 (2) S. 2 EStG Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden (Beamtenpensionen) oder 2. in anderen Fällen (bei Arbeitnehmern aus Privatwirtschaft) wegen Erreichen einer Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden (Betriebspensionen). Bezüge, die wegen Erreichen einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert (Grad der Behinderung wenigstens 50 %) ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Beispiele Albert Arens, 58 Jahre alt, war als Beamter beim Finanzamt tätig. Er erhielt im VZ 2008 Ruhegehälter von insgesamt Die Ruhegehälter sind Beamtenpensionen. A bezieht im VZ 2008 Versorgungsbezüge isd 19 (2) S. 2 Nr. 1 Bu. a EStG. Er hat Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

7 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 7 [Fortsetzung Beispiel] Berta Biene, 62 Jahre alt, war in der Privatwirtschaft als Bilanzbuchhalterin tätig. Sie ist seit ihrem 60. Lebensjahr im Ruhestand und erhielt im VZ 2008 Betriebspensionen ihv insgesamt 7.200, die nicht auf frühere Beitragsleistungen der Steuerpflichtigen beruhen. B ist nicht schwerbehindert. B bezieht im VZ 2008 keine Versorgungsbezüge isd 19 (2) S. 2 EStG, weil sie die Altersgrenze (63. Lebensjahr) noch nicht erreicht hat. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs hat sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. 6A43 Eine nicht abschließende Aufzählung der steuerbegünstigten Versorgungsbezüge finden Sie in R 19.8 (1) LStR. b2) Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 6A44 Seit 2005 bleiben nach 19 (2) EStG von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 auf 0 % bzw 0 abgeschmolzen; siehe die Tabelle in 19 (2) S. 3 EStG. 6A45 Für das Versorgungsbeginnjahr 2008 beträgt der Versorgungsfreibetrag 35,2 % (2007 = 36,8 %) der Versorgungsbezüge, höchsten jedoch (2007 = ). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist für das Jahr des Versorgungsbeginns 2008 mit 792 (2007 = 828 ) anzusetzen. Die Besteuerung der Pensionen erfolgt nach dem sog Kohortenprinzip, dh für den einzelnen Bezieher von Versorgungsbezügen wird die Besteuerungssituation jeweils in dem Zustand eingefroren, der im Jahr des Eintritts in die Pension vorgelegen hat. Der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben auf Dauer unverändert. 6A46 Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist a) bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 b) bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht; 19 (2) S. 4 EStG.

8 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 8 Beispiel A erhält in den Jahren 2005 bis 2007 folgende Pensionszahlungen: Pensionszahlungen in /2005 mtl /2005 mtl regelmäßige Anpassung der Pension 11/ Sonderzahlung mit Rechtsanspruch seit Pensionsbeginn Pensionszahlungen in /2006 mtl /2006 mtl regelmäßige Anpassung der Pension 11/ Sonderzahlung Pensionszahlungen in 2007, 2008 ff mtl regelmäßige Anpassung der Pension Sonderzahlung Ermitteln Sie die Einkünfte des A für die Jahre 2005, 2006 und 2008! Lösung Pensionszahlungen in 2005 Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags, 19 (2) S.3-12 EStG Pension 1/2005 x 12 = x 12 = Sonderzahlung Bemessungsgrundlage %-Satz lt. Tabelle x 40% Versorgungsfreibetrag = max Zuschlag lt. Tabelle 900 Berechnung der Einkünfte: Versorgungsbezüge : = 6 x x = Versorgungsfreibetrag:./ Zwischensumme Zuschlag (in voller Höhe da Zwischensumme 900 )./. 900 AN-Pauschbetrag./. 102 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 24 ivm 19 EStG 9.118

9 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 9 [Fortsetzung Beispiel] Pensionszahlungen in 2006 Berechnung der Einkünfte: Versorgungsbezüge : 6 x = x = x = Versorgungsfreibetrag:./ Zwischensumme Zuschlag (in voller Höhe da Zwischensumme 900 )./. 900 AN-Pauschbetrag./. 102 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionszahlungen in 2008 Berechnung der Einkünfte: Versorgungsbezüge : 12 x = x = Versorgungsfreibetrag:./ Zwischensumme Zuschlag (in voller Höhe da Zwischensumme 900 )./. 900 AN-Pauschbetrag./. 102 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Lösungsübersicht Versorgungsbezüge p.a../. festgeschriebener Versorgungs- FB./. festgeschriebener Zuschlag./. AN- Pauschbetrag = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit A47 Weitere Einzelheiten sind geregelt im BMF Schreiben v , aktualisiert BMF v Altersvorsorge - Beck StE 1 10/9.

10 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 10 c) Zusammenfassendes Beispiels 6A48 Wichtig im Zusammenhang mit Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ist vor allem die Abgrenzung zu den nach 22 Nr. 1 S. 3 Bu. a EStG nur mit dem Besteuerungsanteil zu besteuernden (Sozialversicherungs-) Leibrenten. Da diese Bezüge ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers selbst (oder seines Rechtsvorgängers) beruhen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn; vgl 2 (2) Nr. 2 S. 2 LStDV. Beispiel A war Werkmeister in der Automobilindustrie. Am wurde er 63 Jahre alt und ging daher zum in Rente. Bis zu seinem Ausscheiden verdiente er monatlich brutto. Seit dem erhält er monatlich Rente aus der gesetzlichen Sozialversichung sowie 500 (brutto) Werksrente von seinem früheren Arbeitgeber. Lösung a) Laufendes Dienstverhältnis bis Einkünfte gem 19 (1) Nr. 1 EStG Arbeitslohn brutto: x 6 Monate = b) Werksrente Einkünfte gem 19 (1) Nr. 2 EStG: Werksrente brutto: 500 x 6 Monate = Versorgungsfreibetrag gem 19 (2) S. 1 ivm S. 2 Nr. 2 und S. 4 Bu. b EStG: 12 x 500 x 35,2 % = (höchstens ) + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag insgesamt (= Lebensfreibetrag) (2) S. 12, davon 6/12./ Versorgungsbezüge Arbeitslohn gesamt AN-Pauschbetrag gem 9a Nr. 1 Bu. a EStG./. 920 AN -Pauschbetrag gem 9a Nr. 1 Bu. b EStG./. 102 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit c) Sozialversicherungsrente Einkünfte gem 22 Nr. 1 S. 3 Bu. a, aa EStG Leibrente brutto: x 6 Monate = x Besteuerungsanteil gem Tabelle: x 56 % = WK-PB gem 9a Nr. 3 EStG./. 102 Einkünfte gem 22 Nr. 1 EStG 3.930

11 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 11 [Fortsetzung Beispiel] Ab dem Folgejahr ergibt sich der steuerfreie Teil der Rente aus dem Unterscheid zwischen der Jahresrente und dem Besteuerungsanteil, also Jahresrente Besteuerungsanteil 56 % steuerfreier Teil (= Lebensfreibetrag ; vgl 22 Nr. 1 Bu. a S. 4 und S. 5 EStG). 3 Steuerfreie Arbeitslohnbestandteile 6A49 Einige Arbeitslohnbestandteile sind steuerfrei; eine Aufzählung findet sich in 3 EStG und 3b EStG (nicht erschöpfend!) Arbeitslosengeld und -hilfe, Kurzarbeiter und Winterausfallgeld gem 3 Nr. 2 EStG Reise- und Umzugskostenvergütungen gem 3 Nr. 13 und 16 EStG Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber ( Werksbusse ) gem 3 Nr. 32 EStG Leistungen zur Kindergartenunterbringung von nicht schulfpflichtigen Kindern gem 3 Nr. 33 EStG Inanspruchnahme von Freimeilen bei miles and more (gilt nicht nur für Arbeitnehmer) gem 3 Nr. 38 EStG Auslagenersatz, 3 Nr. 50 EStG Trinkgelder an Arbeitnehmer gem 3 Nr. 51 EStG Zukunftssicherungsleistungen gem 3 Nr. 62 und Nr. 63 EStG Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz gem 3 Nr. 67 EStG Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gem 3b EStG 6A26 Beachte Die Leistungen nach 3 Nr. 2 EStG sind zwar steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes in das zu versteuernde Einkommen einbezogen sog Progressionsvorbehalt gem 32b (1) Nr. 1 EStG. Der errechnete %-Satz wird dann aber nur auf das zu versteuernde Einkommen ohne steuerfreie Leistungen angewendet. Beispiel B (ledig) erzielt im VZ 05 ein zu versteuerndes Einkommen (zve) in Höhe von Darin nicht enthalten ist gem 3 Nr. 2 EStG steuerfreies Arbeitslosengeld in Höhe von

12 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 12 [Fortsetzung Beispiel] Lösung Tarifl. ESt 05 bei einem zve von ( ) das entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von % angewendet auf das tatsächliche zve: x 28,81 % = Die tarifliche ESt 05 bei einem zve von wäre aber nur somit beträgt die durch 32b EStG ausgelöste Mehrsteuer: A27 6A28 6A29 Schwierigkeiten kann bei Arbeitnehmern (AN) die Abgrenzung von Auslagenersatz durch den Arbeitgeber einerseits und Werbungskostenersatz andererseits bereiten. Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Bekommt ein AN Werbungskosten vom AG ersetzt, muss er diese zunächst als Arbeitslohn ansetzen, also versteuern und kann anschließend diese Werbungskosten abziehen ( Saldierungsverbot ). Durch die tatsächliche Geltendmachung als Werbungskosten wird aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des 9a Nr. 1 EStG aufgebraucht, sodass eventuell nur Einnahmen aus dem Vorgang zurückbleiben. Handelt es sich jedoch um Auslagenersatz, müssen und können ( 3c EStG) keine WK geltend gemacht werden, der Geldzufluss wird hingegen steuerfrei gestellt. Damit wird das Saldierungsverbot unterlaufen, und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt in voller Höhe erhalten. Fraglich ist aber, wann sich eine AG-Zahlung als Auslagenersatz qualifizieren lässt. Dabei ist an arbeitsrechtliche Kriterien anzuknüpfen. Auslagen sind gegeben, wenn der Arbeitgeber die Kosten nach arbeitsrechtlichen Regeln zu tragen hätte, sie also im ureigensten Interesse des AG liegen. Darunter fallen alle Aufwendungen, die der AN im Betrieb tätigt, zb der Kauf neuen Werkzeugs. Nicht dagegen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da diese der AN überwiegend im eigenen Interesse tätigt. Aufwendungen aus einer Dienstreise fallen hingegen wieder im Interesse des AG an, sodass auch eventuelle Unfall- oder Diebstahlschäden auf einer solchen Reise durch Auslagenersatz isd 3 Nr. 16 bzw 50 EStG abgegolten werden. Ersatz für Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dagegen steuerbare Einnahmen, die damit im Zusammenhang stehenden absetzbaren Werbungskosten zehren am Arbeitnehmer-Pauschbetrag. 4 Werbungskosten 6A30 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmen sich als Differenz der Einnahmen und der Werbungskosten. Der Begriff der Werbungskosten ergibt sich aus 9 (1) EStG und umfasst alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Typische Werbungskosten des Arbeitnehmers sind ua bereits in 9 EStG aufgeführt: Hierzu gehören die Beiträge zu Berufsverbänden (zb Gewerkschaftsbeiträge), Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Es handelt sich hierbei jedoch um keine abschließende Aufzählung. Für die Zuordnung einer Ausgabe zu den Werbungskosten ist immer zu prüfen, ob sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient.

13 ESt / Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 13 6A31 Der Bereich der Werbungskosten hat durch die Vielzahl von Einzelfallentscheidungen an Übersichtlichkeit verloren. Es ist daher dringend anzuraten, den Trend der Rechtsprechung und die diversen BMF-Schreiben hierbei zu beachten. BMF-Schreiben zu nachfolgenden Themen finden Sie in den Beck StE 20 9/1-9/8: Reisekosten Umzugskosten Aufwendungen für privaten PC und Internetnutzung Pkw und Dienstreisen Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Doppelte Haushaltsführung für AN ohne eigenen Hausstand Zu beachten ist weiterhin das Abzugsverbot des 3c (1) EStG: soweit Werbungskosten mit steuerfreiem Arbeitslohn im Zusammenhang stehen, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar. Ebenso gelten über 9 (5) EStG die Vorschriften über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben des 4 (5) EStG - bis auf wenige Ausnahmen - auch für den Bereich der Werbungskosten. 6A32 Nach 9a S. 1 Nr. 1 EStG Bu. a besteht für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920, sofern der Arbeitnehmer keine höheren Aufwendungen nachweist. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht zu Verlusten aus nichtselbständiger Arbeit führen ( 9a S. 2 EStG) und darf auch nur einmal abgezogen werden, auch wenn der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat. Eine Verdoppelung im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten kommt nicht in Betracht. Wenn beide Ehegatten Einkünfte nach 19 EStG haben, ist der Pauschbetrag bei jedem Ehegatten in entsprechender Höhe abzuziehen. Aufwendungen nach 4f EStG sind neben dem AN-Pauschbetrag gesondert abzuziehen.

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