Die Rentenversicherung

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1 G ISSN Die Rentenversicherung Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.v. 55. Jahrgang, Heft 7, Juli 2014 Inhalt Abhandlungen Das Rentenpaket zum 1. Juli 2014 von Prof. Martin Löschau Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. von Walter Vogts Einige Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr VV RVG von Dirk Dahm Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person Lösungshinweis anstelle von 37 VersAusglG von Rentenberater Martin Reißig Zehn Jahre Alterseinkünftegesetz Zehn Jahre verfassungswidrige Rentenbesteuerung? von Diplom-Verwaltungswirt Jochen Pleines Theoretische Sachkunde für Rentenberater Zum Zeitgeschehen Kurzinformationen aus den Bereichen Recht, Politik und Wirtschaft Aus dem Verband rv

2 121 Logisch Schon Aristoteles lehrte, dass jeder Aussage eine von zwei Wahrheitswerten innewohnt, die meist als wahr oder falsch bezeichnet werden. Vereinfacht nennen wir ein Argument oder einen Ablauf dann logisch, wenn stichhaltig, zwingend, überzeugend, einleuchtend und klar. Wir kennen darum auch den Begriff der Frauenlogik, der Alltagslogik und neuerdings der Koalitionslogik als politische Hochleistung, wenn Milliarden verrechnet, verschoben oder verteilt werden sollen. Bürger verstehen kleinere Wahrheiten und Zahlen, wenn sie logisch dargeboten werden. Adam Riese, ein Zeitgenosse von Dürer und Luther, stellte seinen Heftchen zum Erlernen der Rechenkunst meist die Zeilen voran: Ein Mensch dem Zal verborgen ist / leichtlich verfüret wird mit List er war stets in Sorge, dass der arme gemeine Mann betrogen werde. Seitenlange Zahlenreihen in Versicherungsverläufen, Auskünften und Bescheiden mögen einleuchtend und überzeugend wirken, der Nichtfachmann entdeckt bei Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten und dem Zugangsfaktor keinerlei Logik mehr. Ganz unverständlich wird die Nichtnachvollziehbarkeit und leider typische Fehlerhaftigkeit von Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung wegen Anwendung der Öffnungsklausel zur Vorlage beim Finanzamt : Wir haben aus den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags Entgeltpunkte errechnet und diese ins Verhältnis zu den Entgeltpunkten aus rentenrechtlichen Zeiten gesetzt, die der maßgebenden Gesamtrente zugrunde liegen usw. Traurig: Bürger und Finanzverwaltung werden damit trotz eingestandener fehlender Logik einem Automatismus ausgesetzt, der gewollte Steuervergünstigungen verhindert. Walter Vogts Das Rentenpaket zum 1. Juli 2014 Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Prof. Martin Löschau, Berlin* I. Vorbemerkung Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom (BGBl. I S. 787) sollen nach den Bekundungen der Gesetzesinitiatoren (Bundesregierung) das Rentensystem an die Lebenswirklichkeit der Menschen angepasst und Gerechtigkeitslücken beseitigt werden. 1 Die wichtigsten Leistungsverbesserungen in diesem neu geschnürten Rentenpaket sind: z Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren z Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten z Verlängerte Kindererziehungszeit ( Mütterrente ) z Höheres Budget für Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Diese Leistungsverbesserungen, denen teilweise auch der Beigeschmack von Wahlversprechen anhaftet 2, sind nicht zum Nulltarif zu erhalten. Bis zum Jahr 2030 wird allgemein von Mehrbelastungen von über 160 Milliarden Euro ausgegangen. Einschließlich der zu erwartenden Rentensteigerungen könnten sich die tatsächlichen Mehrausgaben in dem genannten Zeitraum sogar auf rund 200 Mrd. Euro belaufen, sodass sich auch die Frage nach der Sicherung einer langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung stellt. 3 II. Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren Mit Wirkung vom ist durch den neu geschaffenen 236b SGB VI übergangsweise eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren eingeführt worden, sofern die Wartezeit von 45 Jahren ( 51 Abs. 3a SGB VI in der aktualisierten Fassung ab ) erfüllt ist. Nach dem bisher geltenden Recht war für besonders langfristig Versicherte die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren möglich ( 38 SGB VI). Anspruchsvoraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren sind: z Vollendung des 63. Lebensjahres z Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren z Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze ( 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) Die von 236b Abs. 1 SGB VI privilegierten Versicherten müssen vor dem geboren sein; anderenfalls gilt die abschlagsfreie Altersgrenze von 65 Jahren ( 38 SGB VI). Die vor 1964 Geborenen können nur dann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte vom frühestmöglichen Zeitpunkt nach Vollendung des 63. Lebensjahres an in Anspruch nehmen, wenn sie bereits vor 1953 geboren sind. Für die erst nach 1952 Geborenen ergibt sich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente entsprechend 236b Abs. 2 SGB VI. Es gilt dann eine Altersanhebung gemäß folgender Tabelle: * Der Autor ist Dozent und Publizist für Sozialversicherungsrecht und Herausgeber des Kommentars Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) im Asgard-Verlag. 1 BR-Drucks. v , 25/14, S. 1 bzw. analoge BT-Drucks. v , 18/909, S Vgl. auch Dünn/Stosberg, Das Rentenpaket Rückblick und Vorausschau, RV aktuell 2013, S Vgl. Stellungnahme des BDA v. Februar 2014 zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes.

3 122 Das Rentenpaket zum 1. Juli 2014 Versicherte Geburtsjahr Anhebung um... Monate auf Alter Jahr Monat Beispiel 1: Versicherter geboren Lebensjahr vollendet Der Versicherte könnte ab (Inkrafttreten der Neuregelung) abschlagsfrei in Rente gehen. Beispiel 2: Versicherter geboren Lebensjahr vollendet Der Versicherte könnte ab abschlagsfrei in Rente gehen Beispiel 3: Versicherter geboren Angehobenes Lebensalter: 63 Jahre und 10 Monate 63. Lebensjahr vollendet Monate Der Versicherte könnte ab abschlagsfrei in Rente gehen. Grundvoraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente frühes tens ab 63 Jahren ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Wartezeit ist im Rentenrecht die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit ( 34 Abs. 1 SGB VI). Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach dem ab dem geltenden Recht ( 51 Abs. 3a SGB VI in der Neufassung) Kalendermonate angerechnet, die belegt sind mit: z Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (das gilt grundsätzlich auch für nach 55 Abs. 2 SGB VI gleichgestellte Pflichtbeiträge, z. B. wegen Kindererziehung oder Wehr- bzw. Zivildienstpflicht), z Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zu zehn Jahren pro Kind ( 57 SGB VI), soweit die betreffenden Monate nicht bereits als Beiträge wegen Kindererziehung anzurechnen sind, sowie Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der Zeit vom bis ( 249b SGB VI), z Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wie z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Insolvenzgeld, von Leistungen bei Krankheit wie z. B. Krankengeld und von Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe, soweit die genannten Zeiten Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Hierbei werden allerdings zur Vermeidung von Anreizen zu vorzeitiger Beschäftigungsaufgabe Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. z Freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zur Vermeidung von Frühverrentung nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Kalendermonate, die fiktiv auf der Grundlage von Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden ( 52 Abs. 1 und 1a SGB VI), sind wie bisher auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht anzurechnen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigung. Auch Ersatzzeiten sind bei der genannten Wartezeit wie bei allen anderen Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Mit der erst in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens beschlossenen Einschränkung, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (insbesondere von Arbeitslosengeld) grundsätzlich bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, sollen Fehlanreize vermieden werden. Diese hätten ohne die Korrektur beispielsweise darin bestehen können, mit vorgeschalteter Arbeitslosigkeit die Zeit bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn wartezeitfördernd zu überbrücken und das aktive Arbeitsleben bereits mit 61 Jahren zu beenden. Bei der hier maßgebenden Wartezeit werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit mit einkommens- bzw. bedürftigkeitsabhängigen Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II) generell nicht mitgerechnet ( 244 Abs. 3 SGB VI), denn es handelt sich dabei nicht um Entgeltersatzleistungen, sondern um Fürsorgeleistungen. Mit der zusätzlichen Einbindung der genannten freiwilligen Beiträge in die 45-jährige Wartezeit wird vor allem der Situation selbstständiger Handwerker Rechnung getragen. Dieser Personenkreis hat nicht selten von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung zu wechseln und jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung geleistet. 4 Die Einbeziehung von freiwilligen Beiträgen ist unter den genannten Voraussetzungen aber nicht auf selbstständige Handwerker beschränkt. 4 BT-Drucks v , 18/1489, S. 25.

4 Das Rentenpaket zum 1. Juli Außer dem maßgebenden Lebensalter und der Wartezeiterfüllung ist noch eine weitere nicht in 236b SGB VI genannte Voraussetzung zu erfüllen, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit vor Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) in Anspruch nehmen zu können. Bis einschließlich des Kalendermonats, indem der Versicherte die für ihn relevante Regelaltersgrenze erreicht, muss nach derzeitigem Recht zusätzlich die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des 34 Abs. 2 und 3 SGB VI eingehalten werden. Sie gilt für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (z. B. Diäten von Abgeordneten, Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen). Bei der Hinzuverdienstgrenze ist zu unterscheiden, ob eine Vollrente oder nur eine Teilrente beansprucht werden soll ( 42 SGB VI). Da die bestehenden Regelungen gerade auch im Hinblick auf die aktuellen starren Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten für ein flexibles Weiterarbeiten neben der Rente bis zur Regelaltersgrenze allgemein als zu bürokratisch und unflexibel angesehen werden, ist in Kürze eine Vereinfachung dieser Grenzen als wichtiger Beitrag für einen verbesserten gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand zu erwarten. Erste Vorschläge auf politischer Ebene zu flexibleren Übergängen (Stichwort: Flexi-Rente ) sollen von einer Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis Herbst 2014 erarbeitet werden. 5 III. Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten Zur Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung wurden durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zwei rechtliche Veränderungen vorgenommen. Die erste und wichtigste Maßnahme betrifft die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre ( 59 Abs. 1 und 2 SGB VI i. d. F. ab ). Hiervon sind auch Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten betroffen. Die zweite Maßnahme gilt nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und betrifft eine neu eingeführte Günstigerprüfung der letzten vier Jahre im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten und damit auch der Zurechnungszeit ( 73 Satz 1 SGB VI). Die Zurechnungszeit ( 59 SGB VI) wird bei frühzeitigem Rentenfall (Erwerbsminderung, Tod) den real zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten als beitragsfreie Zeit fiktiv hinzugerechnet, um bei verhältnismäßig zeitigem Rentenbezug und dadurch bedingter geringerer Beitragsleistung dennoch eine angemessene Rente zu erhalten. Diese Zurechnungszeit ist jetzt durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um zwei Jahre verlängert worden. Während bei einem Rentenbeginn bis die Zurechnungszeit entsprechend dem bisherigen Recht grundsätzlich weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, ist bei einem Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente ab als Ende der Zurechnungszeit nunmehr die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegt ( 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Beispiel: Versicherter geboren Vollendung des 62. Lebensjahres Erwerbsminderung seit Rentenbeginn Zurechnungszeit: bis Obwohl sich die zweijährige Erhöhung der Zurechnungszeit an der Anhebung der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) um ebenfalls zwei Jahre (von 65 auf 67 Jahre) orientiert, ist die Verlängerung der Zurechnungszeit anders als die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Gesetzgeber ohne Übergangsregelung zum Vorteil der Betroffenen in einem einzigen Schritt vollzogen worden. Das bedeutet, dass zwischen dem Ende der Zurechnungszeit und der Regelaltersgrenze zunächst nur ein Abstand von drei Jahren und drei Monaten besteht, um dann schrittweise wieder wie im Vorgängerrecht auf fünf Jahre anzuwachsen. 6 Die Verlängerung des Endes der Zurechnungszeit um zwei Jahre auf die Vollendung des 62. Lebensjahres gilt auch dann, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung oder der Tod vor dem liegt und sich ein Rentenbeginn z. B. wegen verspäteter Antragstellung erst nach dem ergibt. Insofern hat der Versicherte hier eine eigene Gestaltungsmöglichkeit, indem er durch eine nicht fristgerechte Antragstellung einen späteren Rentenbeginn auf die Zeit nach dem erwirkt ( 99 Abs. 1 SGB VI). Eine (bloße) Verschiebung des Rentenbeginns der Rente wegen Erwerbsminderung durch Erklärung des Versicherten ist dagegen (anders als bei Altersrenten) nicht möglich. Ebenso kann ein späterer Rentenbeginn mit dem Ziel des Erwerbs einer längeren Zurechnungszeit auch nicht durch einen Rentenverzicht für die Zeit bis erreicht werden. Dieser Verzicht würde den eigentlichen Rentenbeginn nicht verändern und im Übrigen bezüglich der beabsichtigten Verlängerung der Zurechnungszeit unwirksam sein, weil er Leistungsträger belasten bzw. Rechtsvorschriften umgehen würde ( 46 Abs. 2 SGB I). Dass bei einem Rentenbeginn vor dem die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung entsprechend dem Vorgängerrecht über den hinaus weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, ist durch 306 Abs. 1 SGB VI begründet. Denn die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte Regelung zur 5 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v , 18/1507, zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs eines RV- Leistungsverbesserungsgesetzes der Bundesregierung Drucks. 18/909, 18/1489, 18/1490. Der Entschließungsantrag wurde vom Deutschen Bundestag am angenommen (BT-Plenarprotokoll 18/37 v , S. 3204). 6 Eine parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze stufenweise Verlängerung der Zurechnungszeit mit konstantem Abstand von fünf Jahren zwischen dem Ende der Zurechnungszeit und der Regelaltersgrenze war allerdings im Referentenentwurf v zu einem geplanten Alterssicherungsstärkungsgesetz vorgesehen ( 253a SGB VI-E), das in der vergangenen Legislaturperiode aber nicht mehr realisiert wurde.

5 124 Das Rentenpaket zum 1. Juli 2014 Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre bedeutet eine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften im Sinne der genannten Vorschrift, und zwar mit der Folge, dass bei Bestandsrenten aus Anlass der Rechtsänderung keine Neubestimmung der Zurechnungszeit (mit den daran geknüpften persönlichen Entgeltpunkten) vorzunehmen ist. Das gilt grundsätzlich entsprechend auch für Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwenrenten). Etwas anderes hat nach Auffassung der Rentenversicherungsträger 7 aufgrund der Regelungen des 300 Abs. 1 und 2 SGB VI jedoch dann zu gelten, wenn eine Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem erst nach dem beantragt wird. Bei einem solchen Sachverhalt ist von den Trägern der Rentenversicherung beabsichtigt, die Neufassung des 59 SGB VI mit der verlängerten Zurechnungszeit anzuwenden. Bei der Rentenberechnung erhält die Zurechnungszeit wie grundsätzlich auch andere beitragsfreie Zeiten ( 54 Abs. 4 SGB VI) den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (Gesamtleistungsbewertung nach 71 bis 73 SGB VI). Im Ergebnis wird die Zurechnungszeit damit auf der Grundlage des persönlichen Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat dieses Verfahren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugunsten der Betroffenen eine sogenannte Günstigerprüfung erfahren. Für die Bewertung der Zurechnungszeit und anderer beitragsfreier Zeiten bleiben die Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt ( 73 Satz 1 SGB VI i. d. F. ab ). Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Hinterbliebenenrenten sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von dieser Günstigerprüfung ausgenommen Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (beispielsweise wegen Wegfalls von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. 8 Der Vierjahreszeitraum für die Günstigerprüfung endet am Tag des Eintritts der Erwerbsminderung und ist zunächst taggenau zu bestimmen ( 26 SGB X i. V. m. 187, 188 BGB). Bei der Gesamtleistungsbewertung der beitragsfreien Zeiten ist dieser Zeitraum dann in vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen ( 122 Abs. 1 SGB VI), sodass in der Regel 49 Kalendermonate betroffen sind. Beispiel: Eintritt der Erwerbsminderung Vierjahreszeitraum taggenau bis Vierjahreszeitraum in Kalendermonaten bis (49 Kalendermonate) IV. Verlängerte Kindererziehungszeit ( Mütterrente ) Bei der vielfach in der Öffentlichkeit werbewirksam aber nicht ganz sachgerecht als Mütterrente bezeichneten Leistungsverbesserung zum handelt es sich um keine neue Rentenart, sondern um eine inhaltlich für alte und neue Rentenfälle auf Mütter und Väter bezogene Anerkennung eines weiteren Jahres der Kindererziehung für vor dem geborene Kinder. Bei nach 1991 geborenen Kindern verbleibt es wie bisher bei einer Kindererziehungszeit von drei Jahren nach dem Geburtsmonat ( 49 Abs. 1 und 5 SGB VI). Bei vor 1992 geborenen Kindern war nach dem bis geltenden Recht die Kindererziehungszeit auf das erste Jahr (zwölf Kalendermonate) nach dem Geburtsmonat beschränkt. Ab verlängert sich für diese Kinder die Kindererziehungszeit um ein weiteres Jahr auf insgesamt 24 Kalendermonate ( 249 Abs. 1 SGB VI i. d. F. ab ). Damit ist eine völlige Gleichstellung mit den Geburtsjahrgängen ab 1992 (noch) nicht erreicht. Begründet wird dies damit, dass die finanziellen Mehrbelastungen die Beitragsund Steuerzahler nicht überfordern dürfen. 9 Die unterbliebene völlige Gleichstellung, nämlich die Anhebung der Kindererziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder auf ebenfalls drei Jahre, wird nicht nur von den meisten betroffenen Elternteilen als ungerecht empfunden werden, zumal Kinder von entscheidender Bedeutung für eine Bestandssicherung des Systems der Altersversorgung sind. Denn die auf der Basis des Umlageverfahrens ( 153 Abs. 1 SGB VI) durch den sogenannten Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung würde sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten lassen. So bringt für die derzeitige Rentnergeneration die jetzt erwerbstätige Generation als Beitragszahler die finanziellen Mittel auf, und zwar in der Erwartung, dass die nachrückende Generation später für sie in gleicher Weise die Finanzierung der Renten übernimmt. Ohne nachrückende Generation hätte die erwerbstätige Generation zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber selbst keine Leis tungen aus der Rentenversicherung erwarten. Zur Aufrechterhaltung der durch den (ungeschriebenen) Generationenvertrag abgesicherten Rentenversicherung sind daher aktive Beitragszahler mit ihrem monetären Beitrag genauso wichtig wie Eltern mit der Produktion und Erziehung von Kindern als potenzielle künftige Beitragszahler in Form eines generativen Beitrags. Deshalb ist es notwendig, durch Kindererziehung bedingte Nachteile bei der Altersversorgung angemessen auszugleichen. Dabei kann es grundsätzlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob die Kindererziehung vor oder nach 1992 liegt Beratungsergebnis des Fachausschusses für Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund v zu 59 i. V. m. 300 Abs. 1 und 2, 306 SGB VI. 8 BT-Drucks. v , 18/909, S Pressemitteilung des BMAS v , S. 2 zum Rentenpaket. 10 Vgl. dazu BVerfG v BvL 51/86 u. a., BVerfGE 87,1; BVerfG v BvR 609/90, 1 BvR 692/90, SozR a Nr. 5) und aktuell Alshut-Mann/Kumpfert, RVaktuell 2014, S.76.

6 Das Rentenpaket zum 1. Juli Die geringere Anrechnungsdauer von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern ist jedoch nach der Rechtsprechung mit dem Grundgesetz vereinbar. 11 Weitere Verfassungsbeschwerden, die die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten hinsichtlich der Stichtagregelung betrafen, wurden wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. 12 Grundaussage war dabei, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße, dass Kindererziehungszeiten (sog. Babyjahre ) in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich lang bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden, je nachdem, wann die Kinder geboren wurden. Der Gesetzgeber habe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die Reform der Kindererziehungszeiten in mehreren Stufen zu verwirklichen. Das jetzt realisierte zusätzliche Kindererziehungsjahr kann im Einzelfall dazu führen, dass überhaupt erst die Wartezeit für eine mögliche Rente mit Wirkung ab dem erfüllt wird und insoweit anspruchsbegründend ist. Die ungekürzte monatliche Rente des Versicherten erhöht sich nach 70 Abs. 2 SGB VI durch die weiteren zwölf Kalendermonate Kindererziehungszeit um rund 1 Entgeltpunkt (12 Í 0,0833 = 0,9996). Dieser entspricht dem Durchschnittsverdienst eines Versicherten und ist vom Rentenertrag her mit dem aktuellen Rentenwert ( 68, 255a SGB VI) identisch. Der aktuelle Rentenwert beträgt nach den neuen Werten ab dem ,61 Euro (aktueller Rentenwert-West) bzw. 26,39 Euro (aktueller Rentenwert-Ost). 13 Bei Rentenfällen mit einem Rentenbeginn ab dem oder später (Neurenten) fließt das zusätzliche Kindererziehungsjahr in gleicher Weise wie das erste Erziehungsjahr als Pflichtbeitragszeit homogen in die individuelle Rentenberechnung ein und führt grundsätzlich zu dem genannten Erhöhungsbetrag. Im Gegensatz zur Pauschalregelung nach 307d SGB VI bei Bestandsrenten ist für jeden Kalendermonat der weiteren Kindererziehungszeit das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen nach 249 Abs. 1 SGB VI i. V. m. 56 SGB VI erforderlich. Aber auch Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem , auf die am ein Anspruch bestand, erhöhen sich ab dem um die verlängerte Kindererziehung bei vor 1992 geborenen Kindern. Zu den Bestandsrenten in diesem Sinne gehören auch Renten, die wegen der Regelungen zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen ( 89 ff. SGB VI) nicht geleistet wurden. Die Rentenerhöhung um ein weiteres Jahr der Kindererziehung erfolgt nach 307d SGB VI pro Kind in einem Pauschalverfahren durch einen adäquaten Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt (bzw. Entgeltpunkt-Ost, wenn für Kindererziehungszeiten bisher ausschließlich persönliche Entgeltpunkte-Ost zugeordnet wurden). Ist die bisherige Kindererziehungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt ( 307d Abs. 2 SGB VI). Sofern dem Versicherten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für das Kind zu gewähren ist, ist die Anrechnung einer realen Kindererziehungszeit nach 249 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen ( 249 Abs. 8 SGB VI). Im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Bestandsrentner(innen) neben einigen Vätern insgesamt über 9,5 Millionen Mütter sieht 307d SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine Neuberechnung der Renten mit zwölf zusätzlichen Kalendermonaten Kindererziehungszeit (wie bei 249 SGB VI) vor, sondern stattdessen eine Anerkennung im Pauschalverfahren durch Gewährung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes ( 66 SGB VI). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten führt grundsätzlich zum gleichen Rentenertrag wie ein zusätzliches Kindererziehungsjahr als rentenrechtliche Zeit. 14 Aufgrund der mit der Norm bezweckten Pauschalregelung ist eine schnelle Anrechnung durch die zuständigen Rentenversicherungsträger mittels Rückgriff auf die bereits im Versicherungsverlauf vorhandenen Daten möglich. Dadurch ist eine rasche technische Umsetzung noch im Jahr des Inkrafttretens der Neuregelung gewährleistet, ohne dass vom Rentenbezieher diesbezüglich ein Antrag gestellt werden muss. Nach Bekundungen der Deutschen Rentenversicherung soll die verwaltungsmäßige Umsetzung für Bestandsrenten im Wesentlichen im Laufe des dritten Quartals 2014 erfolgen und im vierten Quartal 2014 abgeschlossen sein. 15 Der Ausschluss nach 307d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vom Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei einem Anspruch auf Kindererziehungsleistung nach 294 ff. SGB VI für vor 1921 oder 1927 geborene Mütter bedeutet keine Benachteiligung der Betroffenen. Sie erhalten ab dem über diese Vorschriften ebenfalls eine finanzielle Erhöhung ihrer Kindererziehungsleistung, die der eines jüngeren Bestandsrentners entspricht. Denn die Höhe der Leistung für die Kindererziehung beträgt dann das Zweifache (statt bisher Einfache) des jeweils für die Berechnung der Rente maßgebenden aktuellen Rentenwerts ( 295, 295a SGB VI). Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalverfahrens für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist, dass in der Bestandsrente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats angerechnet wurde ( 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Das ist der letzte Kalendermonat der bisher auf 12 Kalendermonate begrenzten Kindererziehungszeit. Auch bei Mehrlingsgeburten ist jeweils auf den zwölfte Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats abzustellen. Ist in den Bestandsrenten eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt enthalten, unterstellt der Gesetzgeber zur Bewältigung von 11 BSG v B 4 RA 56/04 R ; BVerfG v BvL 51/86, BVerfGE 87, U. a. BVerfG v BvR 2366/02 ; BVerfG v BvR 1596/01 ; BVerfG v BvR 1238/ Rentenwertbestimmungsverordnung 2014, BR-Drucks. v , 187/ Vgl. BR-Drucks v , 25/1/14, S. 22, Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund v , BT-Ausschussdrucksache v , 18(11)76, S. 43.

7 126 Das Rentenpaket zum 1. Juli 2014 Massentatbeständen pauschalierend und ungeachtet von den Verhältnissen im Einzelfall, dass auch in den folgenden zwölf Kalendermonaten eine Kindererziehung bei dem betreffenden Versicherten vorliegt. Sollte ein Kind bereits vor Beginn des zwölften Kalendermonats nach Ablauf des Geburtsmonats, also vor Beginn des zwölfmonatigen Verlängerungszeitraums für die Kindererziehung nach 249 Abs. 1 SGB VI verstorben sein, besteht kein Anspruch auf Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Sofern sich Veränderungen erst im zweiten Lebensjahr des Kindes ergeben (z.b. infolge Aufgabe der Erziehung oder Tod des Kindes) sind diese für die Zuerkennung des Zuschlags aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung jedoch ohne Bedeutung. 16 In dieser pauschalen Begünstigung könnte eine Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen der 56 und 249 SGB VI erblickt werden, bei denen die Kindererziehungsmonate konkret entsprechend der Erziehungsleistung bestimmt werden. Die Gesetzesinitiatoren sind sich dieser Ungleichbehandlung bewusst, glauben sie aber im Hinblick auf die zur Bewältigung von Massentatbeständen notwendige Pauschalierung hinnehmen zu können. Denn durch die Anknüpfung an die Zuordnung des zwölften Lebensmonats (nach dem Geburtsmonat) erfolgt eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte. Die Zuordnung des Zuschlags an den Elternteil, der nach dem bis maßgebenden Recht den letzten Kalendermonat an Erziehungszeit (zwölfter Kalendermonat nach Geburtsmonat) erhalten hat, ist maßgeblich in der Verwaltungspraktikabilität und der damit verbundenen Möglichkeit des Rückgriffs auf bereits vorhandene Daten im Versicherungsverlauf begründet. V. Höheres Budget für Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Die Rentenversicherungsträger sind einerseits verpflichtet, ihren Versicherten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ( 9 bis 12 SGB VI) die notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Anderseits haben sie die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze des jährlichen Budgets für diese Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen (Reha-Budget) nach 220, 287b SGB VI zu beachten. Vorrang muss dabei die Verpflichtung zur Leistungserfüllung haben, sodass notwendige Leistungen auch dann zu gewähren sind, wenn das Reha- Budget bereits ausgeschöpft und der sogenannte Reha- Deckel dadurch wie z.b. im Jahr 2012 überschritten wird. 17 Im Falle, dass die Ausgaben den maßgebenden Höchstbetrag überschreiten, wäre die Ausgabenüberschreitung im zweiten Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung auszugleichen. 18 Da sich der Anteil der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter (45 bis 67 Jahre) künftig kontinuierlich erhöht, ist bereits jetzt ein zunehmender Mehrbedarf an finanziellen Mitteln im Rehabilitations- und Teilhabebereich erkennbar. Deshalb sind im neuen 287b Abs. 3 SGB VI nunmehr die jährlichen Ausgaben für Teilhabeleistungen für die Zeit vom bis bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Diese soll sicherstellen, dass demografisch bedingter finanzieller Mehrbedarf bei den jährlichen Ausgaben berücksichtigt wird. Die Demografiekomponente in der Fortschreibung des Reha-Deckels bemisst sich an der Veränderung des Anteils der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter an der Gesamtbevölkerung. 19 Schon vor dieser veränderten und stärker am tatsächlichen Bedarf orientierten Fortschreibungsregel haben die Rentenversicherungsträger die Bewilligung von Reha-Anträgen entsprechend dem festgestellten Bedarf der Antragsteller vorgenommen. 20 Die wird auch in Zukunft so bleiben, sodass sich insoweit in der Beratungspraxis keine bedeutsamen Veränderungen ergeben. VI. Ausblick Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz sind bereits die ersten Weichen für kurzfristig vorgesehene weitere Reformschritte gestellt. Zwar nicht mehr in dem am in Kraft getretenen Rentenpaket enthalten ist die zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens beschlossene Einführung sogenannter Flexi-Renten 21, zu der eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zügig bis zum Herbst 2014 erste Vorschläge zu erarbeiten hat. 22 Dabei ist zwischen zwei Flexibilitätsvarianten zu unterscheiden. Zum einen soll ein flexibleres Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht werden, indem attraktive vereinfachte Hinzuverdienstgrenzen gerade bei Teilrenten wegen Alters die bislang starren Grenzen ersetzen. Der Wunsch der Beteiligten nach einem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand könnte dadurch verstärkt werden. Zum zweiten soll auf einvernehmlichen Wunsch der Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ein attraktives Weiterarbeiten der Beschäftigten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein. Dazu wird zu prüfen sein, inwieweit bestehende Regelungen flexibilisiert oder auf sonstige Weise geändert werden müssen. Das jetzt beschlossene Rentenpaket enthält schon den ersten Schritt dazu. 23 Der entsprechende Auftakt ist durch Erweiterung des 41 SGB VI vollzogen. 16 BT-Drucks. v , 18/909, S BT-Drucks. v , 18/629, S. 9, S. dazu auch BT-Drucks. v , 13/4610, S. 24 bis 26 ( 220, 287b SGB VI) zum Entwurf des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes. 19 BR-Drucks. v , 25/14, S. 20 bzw. BT-Drucks. v , 18/909, S Schriftliche Stellungnahme der DRV Bund v , BT-Ausschussdrucks. v , 18(11)76, S Dazu auch kritisch u. a. Siems, Die Welt v Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v , 18/1507 und Annahme durch den Deutschen Bundestag am , BT-Plenarprotokoll 18/37, S (s. Fußn. 5). 23 BMAS, Pressemitteilung v

8 Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. 127 Denn dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens ein Satz 3 angefügt worden, der regelt, dass die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls mehrfach hinausschieben können, wenn die Vereinbarung bisher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht. 24 Mit der geplanten Flexibilisierung bei den Altersrenten könnten ältere Arbeitnehmer stärker zur Weiterarbeit motiviert werden und dem Arbeitsmarkt, auf dem sie benötigt werden, länger zur Verfügung stehen. Dadurch ließe sich die befürchtete große Anzahl derjenigen, die vorzeitig ihren Arbeitsplatz aufgeben, weil sie die abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren beanspruchen 25, teilweise kompensieren. Die kurzzeitig zu erwartende Gesetzesentwicklung bei den Altersrenten bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Anschrift des Verfassers: Falstaffweg Berlin 24 Vgl. dazu BT-Drucks. v , 18/1489, S. 24, Die Gesetzesinitiatoren gehen allein von jährlich Fällen aus, in denen Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Wartezeit von 45 Jahren zu ermitteln sind; BT-Drucks. v , 18/909, S. 19. Bereits im Jahr 2014 werden schätzungsweise Anspruchsberechtigte, davon ein Viertel Frauen, die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch nehmen. Ein Teil von ihren wäre ohne die Neuregelung dennoch mit 63 Jahren in Rente gegangen, dann aber unter Inkaufnahme der rentenrechtlichen Abschläge; BT-Drucks. v , 18/640, S. 19. Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. von Walter Vogts 1 Aus der Statistik: Rund 26,3 Mio unbeschränkt Steuerpflichtige wurden für das zuletzt erfasste Veranlagungsjahr 2009 gezählt, davon 4,6 Mio mit Leibrenten als Sonstige Einkünfte. Fast jeder sechste Steuerzahler war auch Rentenbezieher. Allerdings nur für Personen wurde die Öffnungsklausel ( 22 Abs. 1,3,a,bb EStG) angewendet. Die Finanzverwaltung war bei 60 Fallzahlen je Amt nicht überbelastet. Durchschnittlich/statistisch hat höchstens jeder zweite Steuerberater jemals eine Einkommensteuererklärung mit Anwendung der Öffnungsklausel bearbeitet(!). Die Dunkelziffer nicht beantragter Anwendung der Öffnungsklausel und damit entgehender Steuervergünstigungen dürfte außergewöhnlich hoch sein. Felix N. ( Felix der Nachzahler ) wurde am in Argentinien geboren, besuchte dort eine deutsche Schule und kam 1960 nach Deutschland. Er heiratete an seinem 65. Geburtstag die aus dem Kosovo geflüchtete Belina (* ) und nahm deren Sohn (Lek * ) mit in sein Haus auf. Ein typischer Sonder-Nachzahler Im Jahr 1960 waren die staatlichen deutschen Rentensysteme, die frühere Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung, für N. noch verschlossen: ohne Vorversicherungszeit kein Recht zum Kleben, keine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung; die Antragspflichtversicherung für Selbstständige gab es damals auch noch nicht. Erst durch die Rentenreform 72 2 wurde eine Vielfalt an Versicherungsmöglichkeiten eröffnet. N. entschied sich z für Sonder-Nachentrichtungen 3 in die Jahre , z für die freiwillige Versicherung 4 ab 1974 und z zur Höherversicherung (HV). 5 Aus versteuertem Einkommen (wegen anderweitig ausgeschöpfter Sonderausgaben in keiner Weise abzugsfähig) überwies N. an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): a) in 1973 freiwillige Beiträge für DM b) in 1974 freiwillige Höchstbeiträge DM zur HV DM c) in 1975 freiwillige Höchstbeiträge DM zur HV DM d) in 1976 freiwillige Höchstbeiträge DM zur HV DM insgesamt also DM 1 Der Verfasser ist Begründer der heutigen Rechtsbeistands- und Rentenberatungs-Kanzlei in Karlsruhe: Rentenberater und Rechtsbeistand für Sozial-, Renten- und Versicherungsrecht. Die Steuerberaterkammer Nordbaden erteilte ihm die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Steuerberater ( 47 Abs. 2 StBerG) auch im Ruhestand. 2 Rentenreformgesetz vom , BGBl. I S.1965, Inkrafttreten Art. 2 49a Abs. 2 AnVNG. 4 10, 140 AVG. 5 11, 38 AVG.

9 128 Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. Seine Begeisterung für das staatliche Rentensystem erlosch Die eingezahlten Mark hatte N. ein Vierteljahrhundert lang als A-fonds-perdu-Beitrag angesehen. 6 Altersrente ab Felix N. beantragte Altersrente ab 65. Zusammenfassung des 14-seitigen Rentenbescheids: 252 Monate Beitragszeiten 31,8300 EP 17 Monate Anrechnungszeiten (Schule) 0,7242 EP 32,5542 EP Zugangsfaktor und Rentenartfaktor 1,0 aktueller Rentenwert zum ,58 DM 32,5542 Í 48,58 = monatliche dynamische Rente 1.581,48 DM zuzüglich aus den im Alter von 36 bis zu 40 Jahren (in 1974, 1975 und 1976) entrichteten DM/J zur Höherversicherung ( DM Í 16 % : 12 = mtl.) 200,00 DM Altersrente monatlich 1.781,48 DM Die Rente ist zu versteuern Seit jeher gehören Leibrenten zu den steuerpflichtigen Einkunftsarten. Volksglaube war es, dass Sozialrenten steuerfrei seien 7, die Finanzverwaltung kümmerte sich früher auch recht wenig um eine zutreffende Erfassung. Seit dem ist durch das Alterseinkünftegesetz 8 die steuerliche Behandlung sowohl von Altervorsorgeaufwendungen als auch der Alterseinkünfte neu geregelt; ferner wurde das Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Traditionell steuerfrei 9 bleiben nur Zuschüsse des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung (= Beitragszuschuss). Rentenbesteuerung bis 2004 Für das erste Jahr seines Rentenbezugs (= 2001) hat Felix N. eine Anlage SO zu seiner Einkommensteuererklärung abgegeben: Sonstige Einkünfte / Leibrenten Altersrente 4 Í DM 6 Í DM Die Rente läuft seit Die Rente erlischt mit dem Tod von mir Rentenbetrag DM Ertragsanteil der Rente 27 % Werbungskosten 10 <ohne Angabe> In seinem Einkommensteuerbescheid stand sodann: Sonstige Einkünfte (Leibrente) Ertragsanteil 27 % DM ab Werbungskostenpauschbetrag 200 DM Einkünfte DM Nach diesem Schema wurde auch in den Jahren 2002 und 2003, unter Berücksichtigung der Umstellung auf Euro, verfahren. Anleitung zur Anlage R 2005 Dem Merkblatt des Finanzamts zu dem ab 2005 neu aufgelegten Vordruck Anlage R entnahm Felix N., dass er von seinem Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung benötige: z Zeilen 7 bis 9: Haben Sie bis zum in mindestens zehn Jahren 11 Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet... Auf der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung lachte man ihn aus: Sie haben nur in den Jahren Beiträge gezahlt, sparen Sie sich weitere Mühen. Das wurde ihm auch schriftlich so bestätigt: In 4 Jahren wurden Beiträge zur Allgemeinen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt. Ein folgenschwerer Irrtum, ausgelöst durch die Deutsche Rentenversicherung Tatsächlich jedoch haben seine Einzahlungen den Wechsel von der Deutschen Mark zum Euro sowie die so genannten Finanzkrisen hervorragend überstanden. Während der bisherigen Rentenbezugszeit seit März 2001 bis einschließlich Dezember 2013 wurden überwiesen ,91 Euro aus den für gezahlten DM freiwilligen Beiträgen sowie wegen Abgeltung seiner Schulzeiten in Argentinien, ferner ,04 Euro aus den gezahlten DM zur Höherversicherung. Rechnet man den Beitragszuschuss zusätzlich mit ein, sind aus den vor 40 Jahren eingezahlten rund D-Mark bisher etwa rund Euro als Leis tungen der Deutschen Rentenversicherung geflossen. 7 Richtig ist aber auch, dass einige Arten von Renten in vollem Umfang steuerfrei sind, z.b. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BG- Renten). 8 AltEinkG vom BGBl Teil I Nr. 33 S Vgl. 3 Nr. 14 EStG. 10 Rentenberatungskosten könnten Werbungskosten sein und wären dann hier geltend zu machen, vgl. BMF-Schreiben vom IV B 5-S /97 II in BStBl. I 1998 S In der Anleitung zur Anlage R 2013 ist etwas verständlicher und auch insoweit korrekter formuliert: Haben Sie bis zum für mindes tens zehn Jahre Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Der Versorgungsträger erstellt Ihnen hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein. 12 Eine Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund beschloss am , dass von Amts wegen keine (!) neuen Bescheinigungen an Rentenberechtigte erteilt werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die vorangegangene Mitteilungs praxis obsolet geworden war.

10 Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. 129 Rentenbesteuerung ab 2005 Die Rente unterliegt nun im vollen Umfang der Besteuerung. Eine Übergangsregelung besagt, dass die Hälfte 13 der in 2005 bezogenen Rente dauerhaft steuerfrei bleibt. Felix N. gab für das Veranlagungsjahr 2005 folgende Erklärung ab: Leibrenten aus ges. Rentenversicherungen Rentenbetrag 12 Í 952,90 Euro = Euro Beginn der Rente Öffnungsklausel <ohne Antrag> 14 Werbungskosten <ohne Angabe> Sein Einkommensteuerbescheid: Sonstige Einkünfte (Leibrente) Jahresbetrag der Rente ab steuerfreier Teil der Rente steuerpflichtiger Teil der Rente ab Werbungskostenpauschbetrag Einkünfte Euro Euro = Euro 102 Euro Euro Das war hart und empörend zugleich statt 27 Prozent (bis 2004) galten nun (= ab 2005) 50 Prozent seiner Rentenbezüge als steuerpflichtige Einkünfte. Neuregelung ab 2005 verfassungsgemäß? Hatte N. vielleicht etwas übersehen? Fürsorglich legte er gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 fristgerecht Einspruch ein das Verfahren ruht derzeit immer noch. Gemäß Anordnung des BMF trugen die Bescheide der Folgejahre einen Vorläufigkeitsvermerk 15, um weitere Einsprüche zu vermeiden. 16 Das zu versteuernde Einkommen von Felix N. und seiner Frau ohne Rente beträgt Euro, die Steuerbelastung (ESt + Soli + KiSt) daraus rd Euro. Die Mehrsteuern wegen Euro Bruttorente betragen rd Euro. Überraschender Hinweis des Finanzamts Zum Einkommensteuerbescheid 2013 war erläutert: Über ihren erstmals gestellten Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel kann eine Entscheidung erst dann getroffen werden, wenn Sie eine neue Bescheinigung des Versorgungsträgers vorlegen, die den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 entspricht. Erstmals gestellter Antrag? Neue Bescheinigung? Die Funktion der Deutschen Rentenversicherung Auf Bitte von Felix N. schrieb die Deutsche Rentenversicherung Bund, allerdings ohne Erläuterung, dass sie nun zu anderen = besseren Erkenntnissen gelangt sei: Mitteilung Öffnungsklausel zur Vorlage beim Finanzamt Für 20 Jahre wurden Beiträge zur Allgemeinen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt. Als Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags sind vorrangig die Beiträge zur Höherversicherung eines Jahres anzusehen. Bei der dynamischen Rentenleistung haben wir aus den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung Entgeltpunkte errechnet und diese ins Verhältnis zu den Entgeltpunkten aus rentenrechtlichen Zeiten gesetzt, die der maßgebenden Gesamtrente zugrunde liegen. Bei der Zusatzleistung aus Beiträgen der Höherversicherung haben wir das Verhältnis aus dieser Zusatzleis tung bestimmt. Wenn die Öffungsklausel anzuwenden ist, beträgt der Verhältniswert (Prozentsatz), der in die Anlage R zur Einkommensteuererklärung einzutragen ist, 21,65 %. Rentenbesteuerung 2013 Für das Veranlagungsjahr 2013 gab Felix N. folgende Erklärung ab: Leibrenten aus ges. Rentenversicherungen Rentenbetrag 6 Í 1.016,06 Euro 6 Í 1.018,34 Euro = Euro Beginn der Rente Öffnungsklausel ja 17 Werbungskosten <ohne Angabe> Sein Einkommensteuerbescheid: Sonstige Einkünfte (Leibrente) Jahresbetrag der Rente Euro ab steuerfreier Teil der Rente Euro steuerpflichtiger Teil der Rente = Euro ab Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro Einkünfte Euro 13 Für Renten, die wie hier vor 2005 begonnen haben. 14 Die mit der Einkommensteuererklärung eingereichte (rückschauend: fehlerhafte) Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Öffnungsklausel In 4 Jahren wurden... nahm das Finanzamt lediglich zu den Akten. 15 Nach 165 AO, aktuell vgl. BMF Az. IV A 3 - S 0338/07/10010 wegen Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz ab Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid so lange offenbleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden ist. Vorläufigkeitsvermerke bieten den gleichen Rechtsschutz wie ein Einspruch zu diesem Punkt. 16 Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Verfassungsbeschwerde des Rentners Jochen Pleines noch nicht entschieden. Aktenzeichen 2 BvR 1066/10, vgl. die ausführliche Dokumentation 17 Ja, und zwar unter Hinweis auf die mit Einkommensteuererklärung 2005 schon vorgelegte (rückschauend: fehlerhafte) Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Öffnungsklausel In 4 Jahren wurden....

11 130 Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. Wer mag so etwas prüfen 18 oder auch nur daran zweifeln, dass der zahlenmäßig nicht begründete Wert (hier = 21,65 %) stimmt? Steuerlast wird niedriger Durch Vorlage beim Finanzamt erfüllt Felix N. seine Mitwirkungspflichten, denn: Die Öffnungsklausel ist nicht von Amts wegen anzuwenden. 19 Unabhängig davon, ob die Einkommensteuer-Veranlagungen der zurückliegenden Jahre noch (!) berichtigungsfähig sind, muss der dauerhaft steuerfreie Teil neu ermittelt werden, weil dieser für alle künftigen Veranlagungszeiträume 20 bindend ist: ohne rd. 21 % Ö-Klausel Ö-Klausel Rente Euro Euro abzüglich Anteil Öffnungsklausel Euro Euro Euro steuerfrei 50 % Euro Euro Nun der Sprung in das Veranlagungsjahr 2013, in die berichtigte Ermittlung der Sonstigen Einkünfte: ohne rd. 21 % Ö-Klausel Ö-Klausel Rente Euro Euro abzüglich Anteil Öffnungsklausel 0 Euro Euro abzüglich steuerfrei wie vor Euro Euro zuzüglich 18 % als Ertragsanteil für Betrag lt. Ö-Klausel 0 Euro Euro abzüglich WK-Pauschbetrag 102 Euro 102 Euro = Sonstige Einkünfte Euro Euro Diese verkürzte Darstellung entspricht der Wiedergabe in Einkommensteuerbescheiden. Bezogen auf das hier betrachtete Veranlagungsjahr 2013, fallen wegen des Bezugs von Euro Bruttorente folgende Mehrsteuern an: ohne Öffnungsklausel bei 21 % Öffnungsklausel somit Steuerersparnis rd Euro Euro 965 Euro Rund 965 Euro für die Familie des Felix N. und das allein für 2013! Berichtigte Steuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2012 liegen noch nicht vor: Einstweilen geht das Finanzamt davon aus, der Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel sei erstmals 2013 gestellt und darum erst ab diesem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen. Einschaltung eines Steuerberaters Felix N. fühlte sich wie in ein Wespennest geraten, zum einen wegen der Zögerlichkeit der Finanzverwaltung, misstrauisch aber auch durch das intransparente Verhalten der Deutschen Rentenversicherung. Sein Steuerberater: z In etwa zwanzig Fällen habe ich zu den Steuererklärungen 2005 nutzlose Bescheinigungen der DRV erhalten seitdem ist die Öffnungsklausel für mich kein Beratungsthema mehr. z Gerade deswegen bin ich dankbar für Ihren Besuch. Meine Eltern haben in den siebziger Jahren hohe Nachzahlungen geleistet. Mein Vater ist 2001 gestorben, seit Erhalt des Einkommensteuerbescheides für 2005 habe ich wegen Anwendung der Öffnungsklausel für die beiden Renten meiner Mutter nichts mehr unternommen (!). Allerdings: Jeder Steuerberater konnte vielfältigen Veröffentlichungen 21 entnehmen, dass entgegen den BMF-Schreiben vom und in nahezu allen Nachzahlungsfällen der Vergangenheit (z.b. Art. 2 27, 44a, 49a, 50-50c AnVNG) die Anwendung der Öffnungsklausel infrage kommen kann (!). 22 Befragung eines Rentenberaters Der ursprüngliche Entwurf zum Alterseinkünftegesetz 23 kannte noch nicht die Öffnungsklausel, sie wurde erst im Verlauf der parlamentarischen Beratungen des Deutschen Bundestags eingefügt. z Sehr knapp ist die Begründung zur Beschlussempfehlung: 24 Der Finanzausschuss hat die Gesetzentwürfe insbesondere in folgenden Punkten geändert - Weitergelten der Besteuerung einer Leibrente mit dem Ertragsanteil bei Nachweis des Steuerpflichtigen, dass die Rente aus Beiträgen entstanden ist, die mindestens zehn Jahre oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gelegen haben. z Zu den vorangegangenen Beratungen ist dokumentiert: 25 Eine unzutreffende Besteuerung könnte in Ausnah- 18 Für Rentenberater nachvollziehbar, dem BMF-Schreiben vom folgend: Rentenbeginn war der Der dynamischen Rente liegen 32,5542 EP zugrunde, der Steigerungsbetrag zur Rente aus HV beträgt 200 DM. Summe der EP aus den dynamischen Beiträgen oberhalb des Höchstbetrags = 3,3771 EP; Summe der EP aus statischen Beiträgen oberhalb Höchstbetrag, errechnet aus Steigerungsbetrag (200 DM), geteilt durch aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn (48,58 DM) = 4,1169 EP, somit Summe der EP aus allen Beiträgen oberhalb Höchstbeitrag = 7,4940 EP; tatsächliche EP der Rente = 36,6711 EP; Verhältniswert (7,4940 / 36,6711 x 100) = 21,65 %. 19 Ausdrücklich nochmals in Rz. 239 des aktualisierten und nun maßgebenden BMF-Schreibens IV C 3 - S 2221/12/10010:004 vom Der Verhältniswert für die Öffnungsklausel ist auch bei evtl. späterer Witwenrente zu übernehmen. 21 Unter anderen: Rentenbescheinigungen und der Bundesfinanzhof von Walter Vogts in RV 6/2010, S Hier ist das Ausrufungszeichen angebracht: Die in der steuerlichen Beratung tätigen Personengruppen, insbesondere Steuerberater, verdrängen oftmals diese Erkenntnis, weil es in der Regel zu aufwendig ist, Mandanten zu manchmal 40 Jahre zurückliegenden Sachverhalten zu befragen oder eigene Ermittlungen anzustellen. Das sich daraus ergebende Haftungsrisiko wird wohl in Kauf genommen. 23 BT-Drs. 15/2150 vom BT-Drs. 15/2986 vom BT-Drs. 15/3004 vom

12 Rentenbesteuerungs-Öffnungsklausel am Beispiel des Rentners Felix N. 131 mefällen dann auftreten, wenn der Zeitraum, in dem Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze geleistet worden sind, mehr als 10 Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Mit der Öffnungsklausel soll der Befürchtung einer drohenden doppelten Besteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen begegnet werden. Zehn Jahre oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem In-Prinzip oder dem Für-Prinzip? Es bedurfte erst mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 26, um Erkenntnisse in die Verwaltungspraxis umzusetzen. Und: Dieser Prozess ist bis heute nicht beendet(!). Für Felix N. ist inzwischen nur geklärt, dass er in vier Jahren (= ) für 21 Jahre ( ) freiwillige Beiträge gezahlt/nachgezahlt hat, davon für 20 Jahre oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags. Entgegen den Gedankengängen des BMF und der darauf fußenden Verfahrensweise der DRV ist das Für-Prinzip bei der 10-Jahres-Ermittlung anzuwenden, jedoch das In-Prinzip zur Bewertung. Richtig wäre der Verhältniswert/Prozentsatz für die Anwendung der Öffnungsklausel wie folgt zu ermitteln: In 1973 wurden gezahlt Höchstbetrag 1973 gemäß BMF-Tabelle das entspricht einem versicherten Entgelt von geteilt durch das Durchschnittsentgelt von ergibt DM DM DM DM EP Den DM sind zugeordnet 27,2232 EP somit oberhalb des Höchstbetrags erworben 25,7146 EP ferner EP aus statischen Beiträgen (HV) 4,1169 EP 29,8315 EP Verhältniswert (29,8315 / 36,6711 Í 100 =) 81,35 % Die bisher dem Finanzamt vorgelegte Mitteilung weist nur 3,3771 EP oberhalb des Höchstbetrags aus. Richtig wären dagegen 25,7146 EP. Nur auf diese Art wird der Rententeil, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruht, nach denselben Grundsätzen ermittelt wie in Leistungsfällen. 27 Die Deutsche Rentenversicherung fühlt sich, wie die Finanzämter auch, an die Verwaltungsvorschriften des BMF- Schreibens vom gebunden und sieht einstweilen keine Veranlassung, dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers entsprechende (und Rentenbezieher bei der Öffnungsklausel besserstellende) Berechnungen zu bestätigen oder vorzunehmen. 28 Dazu Rz. 269 des BMF-Schreibens vom : Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, obliegt ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden Stelle. Zusammenfassender Kommentar des Rentenberaters: Erkennen Sie die feinen, aber wesentlichen Unterschiede zwischen Gesetzestext 29, Anleitung und der daraus folgenden Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger sowie der Finanzverwaltung? Von Prozentanteil steht nichts zu lesen daher muss Ihr Steuerberater darum streiten, wie die Renten oberhalb des Höchstbeitrags zu ermitteln und in Prozentpunkte umzurechnen sind. Ich werde Sie und Ihren Steuerberater unterstützen, Auskünfte der Versorgungsträger prüfen und Fehler aufdecken. Brief des Steuerberaters an Felix N. Sehr geehrter Herr N.! Würde das Finanzamt den Berechnungs-Ergebnissen des von Ihnen eingeschalteten Rentenberaters folgen = rd. 81 Prozent Anteil für die Anwendung der Öffnungsklausel, so sinkt der dauernd steuerfrei bleibende Teil der Rente von Euro auf nur noch Euro. Andererseits steigt der nur zum Ertragsanteil anzusetzende Rententeil von Euro auf Euro. Der Verständlichkeit wegen stelle ich gegenüber: ohne Ö-Klausel bei rd. 21 % Ö-Klausel bei rd. 81 % Ö-Klausel Rente Euro Euro Euro abzüglich Anteil Öffnungsklausel 0 Euro 2563 Euro Euro abzüglich steuerfrei Euro Euro Euro zuzüglich 18 % als Ertragsanteil 0 Euro Euro Euro für Betrag lt. Ö-Klausel abzüglich WK-Pauschbetrag 102 Euro 102 Euro 102 Euro = Sonstige Einkünfte Euro Euro Euro Bei dem im Jahr 2013 ohne Rente zu versteuernden Einkommen in Höhe von Euro werden Sie somit durch die Rente belastet bei 81 % Öffnungsklausel bei 21 % Öffnungsklausel ohne Öffnungsklausel 975 Euro Euro Euro Sie sollen daraus erkennen, dass ein Streit mit dem Finanzamt um den Prozentsatz der Öffnungsklausel durchaus angezeigt ist und nach meiner sorgfältigen Prüfung Erfolg versprechend 26 BFH vom (X R 53/08); vom (X R 58/08). 27 Rz. 248 des BMF-Schreibens vom ; a.a. Deutsche Rentenversicherung in ihrem Rechtshandbuch. 28 Aus einer Stellungnahme der DRV Abteilung Grundsatz: Probeberechnungen zu erstellen könnte allenfalls gegeben sein, wenn diese z.b. in einem finanzgerichtlichen Verfahren angefordert werden. 29 Wortlaut 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG: Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.

13 132 Einige Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr VV RVG Klageverfahren im Erörterungstermin nur reduziert anzusetzen seien; die Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG sowie die Post und Telekommunikationspauschale könnten antragsgemäß festgesetzt werden. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wies das Sozialgericht mit der Begründung zurück, dass bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr VV RVG im Sinne des 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium sei, denn damit werde der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst. Eine durchschnittliche Terminsdauer liege zwischen 30 und 45 Minuten, bei der in der Regel die Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 200 Euro gerechtfertigt sei. Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Das Beschwerdegericht hat in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 458,15 Euro festgesetzt und einleitend herausgestellt, dass die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen sei, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung 2 zum 1. August 2013 beigeordnet worden sei. Zutreffend wird sodann vom Landessozialgericht (Beschwerdegericht) herausgestellt, dass unstreitig eine Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG 3, eine Terminsgebühr nach Nr VV RVG 4, eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1006, 1005 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. VV RVG angefallen sind. Ausgehend von den 3 und 14 RVG 5 stellt das Beschwerdegericht heraus, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitlisein dürfte. Somit empfehle ich, mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen wegen Korrektur der Steuerbescheide rückwirkend ab 2005 zu beauftragen. Entgegenkommenderweise würde ich auf eine sonst übliche Honorarvereinbarung verzichten und zum untersten Ansatz der StBVV abrechnen. Meinerseits als Dank dafür, dass ich durch Ihren Fall wertvolle Erkenntnisse für meine Mutter gewinne und zudem für die Problematik einer Anwendung der Öffnungsklausel nun hoch-sensibilisiert bin. Mit freundlichem Gruß : S., Steuerberater Anschrift des Verfassers: Ilbesheim Oberdorfstr. 16 Einige Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr VV RVG von Dirk Dahm Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Terminsgebühr nach Nr VV RVG wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen; bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. Diese Aussage hat das Hess. Landessozialgericht in einem Beschluss vom getroffen. Der Beschluss des Hess. LSG vom im Einzelnen Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für den der Klägerin nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer. Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht begehrte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. In einem Erörterungstermin wurden drei Klageverfahren der Klägerin gemeinsam aufgerufen; die drei Verfahren endeten durch einen im Erörterungstermin geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Übernahme von einem Drittel der zur Rechtsverfolgung in allen drei Verfahren notwendigen Kosten der Klägerin verpflichtete. Der Termin dauerte insgesamt 50 Min. Mit seiner Kostennote beantragte der Beschwerdeführer, gemäß 45 RVG Gebühren und Auslagen für das Ausgangsverfahren in Höhe von 690,20 Euro festzusetzen; dabei stellte er folgende Rechnung auf: Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr gem. Nr VV RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr VV 20,00 Euro Umsatzsteuer gem. Nr VV RVG 110,20 Euro Summe 690,20 Euro Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts setzte die Vergütung des Beschwerdeführers auf lediglich 434,35 Euro fest und führte zur Begründung aus, dass die Terminsgebühr nach Nr VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach Nr VV RVG aufgrund der gemeinsamen Behandlung von drei 1 Az.: L 2 AS 708/13 B. 2 Gemeint ist das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). 3 Zur Verfahrensgebühr im Einzelnen Dahm, RV 2014, Zur Terminsgebühr im Einzelnen Dahm, RV 2013, Soweit 3 RVG durch das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 geändert worden ist, ist diese Änderung hier nicht von Bedeutung.

14 Einige Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr VV RVG 133 che Inanspruchnahme bestimmt werde, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten sei und die Bedeutung der Angelegenheit anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten zu bestimmen sei; zusätzlich seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich, und dabei sei in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. 6 Zunächst sei eine Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG in Höhe von 125 Euro angefallen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerin wegen der Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und einer damit einhergehenden Gefährdung ihres Existenzminimums überdurchschnittlich gewesen; demgegenüber seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin weit unterdurchschnittlich gewesen. Weil in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einhergehen, hat das Beschwerdegericht in Anlehnung an die Rechtsprechung 7 eine Kompensation dieser Kriterien angenommen, sodass maßgeblich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen seien. Das Beschwerdegericht sieht eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr in Höhe von 125 Euro als angemessen an. Maßgebend hierfür war, dass bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr grundsätzlich auch die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Betracht kommt, wenn zwischen den Beteiligten mehrere parallele Klageverfahren zu im Wesentlichen gleichen rechtlichen oder tatsächlichen Problemstellungen vorliegen. Darüber hinaus hat das Landessozialgericht dem Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums beigemessen und berücksichtigt, dass nach Klageeingang am 8. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung ab dem 14. April 2011 bewilligt und das Verfahren schließlich im Erörterungstermin am 24. September 2012 durch Vergleich erledigt wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr in Höhe von 125 Euro als angemessen angesehen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht eine Terminsgebühr nach Nr VV RVG in Höhe von 100 Euro angenommen und ausgeführt, dass bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen ist: 8 Bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. 9 Es habe ein Erörterungstermin mit einer Dauer von 50 Minuten stattgefunden, und in diesem Termin seien drei Streitsachen verhandelt worden. Weder das RVG noch das VV RVG sehen über die Vorgaben des 14 Abs. 1 RVG hinaus Regelungen zur Bestimmung der Gebührenhöhe in diesen Fällen vor; in der Rechtsprechung kommen zur Bestimmung der Gebührenhöhe von in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren, soweit sich aus der Niederschrift keine konkrete Zuordnung ergebe, unterschiedliche Vorgehensweisen zur Anwendung. 10 Das Beschwerdegericht (der erkennende Senat) lege regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa 30 Minuten zugrunde. 11 In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin habe der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung 12 bereits die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen geteilt und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 Minuten gemessen. An dieser Vorgehensweise zur Bestimmung der Terminsgebühr bei gemeinsam aufgerufenen nicht miteinander verbundenen Verfahren in einem Termin, soweit sich keine konkrete Zuordnung der Terminsdauer zu den einzelnen Verfahren aus der Sitzungsniederschrift ergibt, halte der Senat fest. Das Hessische LSG übernimmt insoweit nicht die von einigen anderen Landessozialgerichten angewendete Praxis eines für jeden Einzelfall zu bestimmenden Abschlags in unterschiedlicher Höhe. 13 Es kann sich auch nicht der vom Sozialgericht vorgenommenen modifizierten Berechnungsweise unter Berücksichtigung der Terminsdauer für ein Verfahren sowie der Mindestgebühr für alle weiteren Verfahren und eine anschließende gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Verfahren anschließen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Bestimmung der angemessenen Gebührenhöhe wie bei allen im VV RVG enthaltenen Rahmengebühren stets auf der Grundlage des 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen hat, d.h., dass die angesprochenen Grundsätze nicht abschließend gelten, sondern nur im zu begründenden Einzelfall eine weitergehende Erhöhung oder Senkung der konkreten Gebühr zulassen. Vor diesem Hintergrund ist die angemessene Höhe der Terminsgebühr bei einer Terminsdauer von 50 Minuten und insgesamt drei verhandelten Streitsachen auf der Grundlage einer (fiktiven) Einzelterminsdauer von aufgerundet 17 Minuten festzulegen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 Minuten, hat das LSG die Terminsgebühr insoweit unterhalb der Mittelgebühr von 200 Euro angesetzt und Anhaltspunkte für eine weitergehende Anpassung nach den Kriterien des 14 Abs. 1 RVG nicht gesehen. Daneben ist eine angemessene Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006 VV RVG in Höhe von 140 Euro angefallen. Während die Terminsgebühr als Anwesenheitsgebühr ausgestaltet ist, handelt es sich bei der Erledigungs- und Eini 6 Zu den Prüfschritten nach 14 RVG BSG vom B 4 AS 21/09. 7 BSG vom 1. Juli 2009 B 4 AS 21/09 R. 8 Hess. LSG vom 13. Januar 2011 L 2 SF 72/10 E. 9 Hess. LSG vom 13. Januar 2011 L 2 SF 72/10 E. 10 Hess. LSG vom 28. April 2014, Rd.-Nr. 37 mwnw. 11 Hess. LSG vom 28. April 2014, Rd.-Nr. 43 mwnw. 12 Vom 13. Januar 2011 L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E. 13 Vgl. Bayer. LSG vom 2. Februar 2011 L 15 SF 22/09 B ; Thüringer LSG vom L 6 SF 808/10 B.

15 134 Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person gungsgebühr 14 um Erfolgsgebühren in dem Sinne, dass der Rechtsanwalt für die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits belohnt werden soll. 15 Daraus folge so das Beschwerdegericht, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei Erledigungs- und Einigungsgebühren unabhängig von der Terminsdauer zu berücksichtigen sind; in einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin scheide eine Bestimmung der Gebührenhöhe entsprechend der Vorgehensweise bei der Terminsgebühr daher von vornherein aus. Vielmehr sei die Höhe der Erledigungs- oder Einigungsgebühr für jede Angelegenheit im Sinne der 16, 17 RVG, ebenso wie die Verfahrensgebühr, individuell zu bestimmen. Im Rahmen der Kriterien des 14 Abs. 1 RVG werde jedoch und auf diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen bei gemeinsam aufgerufenen Verfahren in einem Termin hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel ein Synergieeffekt auftreten, der bei im Übrigen durchschnittlichen Verfahren eine Ansetzung der Gebührenhöhe unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigt. Die Beurteilung der Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr richtet sich damit grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie die Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr. Das LSG weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass auch der Gesetzgeber dies im Rahmen der Neufassung der Nrn und 1006 VV RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in Zukunft pauschalisierend dahingehend aufgegriffen hat, dass die Einigungs- oder Erledigungsgebühr von vornherein im Verwaltungsverfahren in Höhe der Geschäftsgebühr bzw. im gerichtlichen Verfahren in Höhe der Verfahrensgebühr festgelegt wird. 16 Der Senat hat daher ebenfalls eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr nach Nr VV RVG in Höhe von 140 Euro als angemessen angesehen und die folgende Vergütungsfestsetzung vorgenommen: Verfahrensgebühr gem. Nr VV RVG Terminsgebühr gem. Nr VV RVG Einigungsgebühr gem. Nr VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr VV RVG Umsatzsteuer gem. Nr VV RVG Summe 125,00 Euro 100,00 Euro 140,00 Euro 20,00 Euro 73,15 Euro 458,15 Euro Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom ist nicht weiter anfechtbar ( 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Anschrift des Verfassers: Paulinenstr. 13 d Bochum 14 Zur Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten Dahm, RV 2013, Hess. LSG vom , Rd. Nr Hess. LSG vom , Rd. Nr. 51. Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person Lösungshinweis anstelle von 37 VersAusglG von Rentenberater Martin Reißig 1 Das Problem 2 Die Anpassungsvorschrift des 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) kommt nicht zur Anwendung wenn: z die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate Leis tungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat, z es sich nicht um ein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des 32 VersAusglG handelt. Sachverhalt Der Versorgungsausgleich wurde noch nach dem bis zum gültigen Versorgungsausgleichsrecht durchgeführt. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Anrechte erworben, auf Seiten des Ehemannes waren gesetzliche und betriebliche Anrechte auszugleichen. Im Wege des Einmalausgleichs erfolgte der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehemannes gem b I BGB durch Rentensplitting. Die betriebliche Versorgung des Ehemannes wurde nach der Barwertverordnung dynamisiert und in Höhe des Grenzbetrags gem. 3 b I Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Der Ausgleich der den Grenzbetrag überschreitenden betrieblichen Anrechte blieb gem. 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. 1 Der Verfasser ist Inhaber der Rentenberatungskanzlei Schulz & Reißig & Kollegen und Sachverständiger im Versorgungsausgleich. 2 Im Anschluss an ein Glockner-Rundschreiben von Oktober 2013, vgl.

16 Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person 135 Frau Ehezeitanteile Mann GRV Betriebsrente dynamissiert 400 Summe Differenz = 1000 : 2 = 500 Splitting erweitertes Splitting schuldrechtlich ß = 600 : 2 = 300 ß = 400 : 2 = 200 Grenzbetrag 80 Rest (120 dynamisiert) Die geschiedene Ehefrau bezog ab Alter 60 eine vorgezogene Altersrente. Im Alter von 65 verstarb sie. Der geschiedene Ehemann ging vor drei Jahren im Alter von 65 in Regelaltersrente und bezieht auch die Betriebsrente. Anpassung nach 37 VersAusglG wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Ein Jahr nach der Kenntnis vom Ableben der geschiedenen Ehefrau stellte der geschiedene Ehemann außergerichtlich einen Antrag auf Anpassung beim Rentenversicherungsträger. Die Anpassungsvorschrift des 37 VersAusglG kommt nicht zur Anwendung, weil z die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat, z die Betriebsrente des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehemannes kein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des 32 VersAusglG ist. Dieses Ergebnis empfand der enttäuschte geschiedene Ehemann als sehr ungerecht. Zwei Jahre später kam die zweite Ehefrau des seinerzeit geschiedenen Ehemannes zum Rentenantrag. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs erzählte dieser von der damaligen Ablehnung der Anpassung. Kann es eine Lösung über die Abänderung nach 51 Vers AusglG und dem Besserstellungsverbot des 31 VersAusglG geben? Antrag auf Abänderung nach 51 VersAusglG Die Abänderung erfolgt in drei Schritten: 1. Prüfung der Zulässigkeit Eine Abänderung des betrieblichen Anrechts des geschiedenen Ehemannes gem. 51 Abs. 1 und 2 Vers AusglG scheitert an der Wesentlichkeitsgrenze des 225 Abs. 3 FamFG. Eine Abänderung der dynamisierten betrieblichen Versorgung des geschiedenen Ehemannes gem. 51 Abs. 3 Vers AusglG kommt wegen der Sperrklausel des 51 Abs. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Während sich die ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaft des geschiedenen Ehemannes nachehezeitlich nicht geändert hat, hat sich die ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau nachehezeitlich durch die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten für zwei vor 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente ) wesentlich erhöht, so dass deshalb der Antrag auf eine Abänderung der früheren Entscheidung zulässig ist. 2. Totalrevision Wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung hinsichtlich des Ausgleichs eines einzelnen Anrechts erfüllt sind, führt die Abänderung zu einem vollständig neuen Versorgungsausgleich nach den 9 bis 19 VersAusglG (Hin-und-Her-Ausgleich). 3. Wirksamkeit der Abänderung Gemäß 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem Monatsersten des Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt. Nach Einholung aktueller Auskünfte bei den Versorgungsträgern ergäbe sich folgender Ausgleich: gesetzliche RV Monatsrente Kapitalwert gesetzliche RV Monatsrente Kapitalwert Betriebsrente intern Monatsrente Kapitalwert Frau Ausgleich Mann (aufgrund Mütterrente) à ß ß Tod eines Ehegatten Da die geschiedene Ehefrau zwischen der (alten) Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der (neuen) Abänderungsentscheidung verstorben ist, ist die Vorschrift des 31 VersAusglG zum Tod eines Ehegatten zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der Rechtskraft des abzuändernden Versorgungsausgleichs zu prüfen. 3 Nach der Bestimmung des 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte (hier der geschiedene Ehemann) durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (Besserstellungsverbot). Das Familiengericht bestimmt anhand einer Gegenüberstellung der (korrespondierenden) Kapitalwerte aller Anrechte, welcher Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt ist. Soweit dies der verstorbene Ehegatte ist, findet der Wertausgleich nicht statt. Anderenfalls bestimmt das Familiengericht, wie der Wertausgleich angemessen zugunsten des überlebenden Ehegatten durchzuführen ist. 3 BGH, FamRZ 2013,

17 136 Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person Diese Regelung führt dazu, dass die Ausgleichspflicht des überlebenden insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten beim Tod des insgesamt berechtigten Ehegatten erlischt. Nach 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG haben die Erben kein Recht auf den Wertausgleich. Ein Hin-und-Her-Ausgleich ist nicht möglich; vielmehr erlischt der Ausgleichsanspruch als höchstpersönliches Recht mit dem Tod. 4 Der insgesamt höhere Ausgleichsanspruch des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geht ins Leere. 5 Die verstorbene geschiedene Ehefrau wäre in der abzuändernden Entscheidung die insgesamt ausgleichsberechtigte Person. Bei der Abänderung nach neuem Recht werden grundsätzlich alle Anrechte einzeln betrachtet und im Wege eines Hin- und-her-ausgleichs geregelt. Die Anwendung des 31 VersAusglG, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 6 ausdrücklich auch in Abänderungsverfahren anzuwenden ist, führt jedoch dazu, dass gemäß 31 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 VersAusglG überhaupt kein Ausgleich stattfindet. 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bedeutet zunächst, dass jedes Anrecht des überlebenden Ehegatten (hier des geschiedenen Ehemannes) nicht dem Wertausgleich unterliegen würde. Selbst wenn die verstorbene geschiedene Ehefrau Erben hätte, haben diese kein Recht auf Wertausgleich. gesetzliche RV Monatsrente Kapitalwert gesetzliche RV Monatsrente Kapitalwert Betriebsrente intern Monatsrente Kapitalwert Frau (verstorben) Ausgleich à Nach 31 Abs. 1 Satz 2 Vers- AusglG haben die Erben kein Recht auf den Wertausgleich. Nach 31 Abs. 1 Satz 2 Vers- AusglG haben die Erben kein Recht auf den Wertausgleich. Mann Der überlebende geschiedene Ehemann ist nach den (korrespondierenden) Kapitalwerten die insgesamt ausgleichspflichtige Person. 7 Mann: ( : 2) + (90000 : 2) = Frau: ( : 2) = Eine Besserstellung des überlebenden Ehegatten soll sich aber nicht ergeben ( 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um eine Besserstellung des überlebenden geschiedenen Ehemannes zu vermeiden, findet dann auch kein Ausgleich der Anrechte der verstorbenen geschiedenen Ehefrau zu dessen Gunsten statt. gesetzliche RV gesetzliche RV Betriebsrente intern Frau (verstorben) Ausgleich Nach 31 Abs. 2 Satz 1 Vers- AusglG kein Ausgleich wegen Besserstellung Nach 31 Abs. 1 Satz 2 Vers- AusglG haben die Erben kein Recht auf den Wertausgleich. Nach 31 Abs. 1 Satz 2 Vers- AusglG haben die Erben kein Recht auf den Wertausgleich. Mann Der Bundesgerichtshof hat gesehen und hingenommen, dass der überlebende, damals insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte dadurch seine Anrechte ungekürzt zurückerhält. Dies wäre bei außergerichtlicher Geltendmachung allein des 37 VersAusglG nicht möglich gewesen, da dieser nur für Regelsicherungssysteme, aber nicht für betriebliche Anrechte gilt. 37 VersAusglG dient zur Vermeidung unbilliger Härten, während 51 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes konzipiert wurde. Durch die beantragte Abänderungsentscheidung gem. 51 VersAusglG wird im vorliegenden Fall der Versorgungsausgleich vollständig rückgängig gemacht. Der geschiedene Ehemann behält seine ungekürzten betrieblichen und gesetzlichen Anrechte. Ein Nachteil kann sich bei Hinterbliebenen der insgesamt ausgleichsberechtigten Person ergeben, weil durch die Abänderung insgesamt kein Versorgungsausgleich stattfindet. Ein bereits erfolgter Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt wieder. Fazit Eine Abänderung gem. 51 VersAusglG bei Anwendung des 31 VersAusglG ist meistens günstiger als die Anwendung der Anpassungsregelung des 37 VersAusglG, weil dabei einerseits die Dreijahresfrist bedeutungslos ist und weil andererseits nicht nur Anrechte gem. 32 VersAusglG erfasst werden. Ungeachtet dessen ist eine vorherige Vergleichsberechnung immer anzuraten. Hinweis: Es sollte immer genau überlegt werden, wann ein Abänderungsantrag gestellt wird. Ist bereits eine Abänderung erfolgt, wird ggf. nach dem Tod der insgesamt ausgleichsberechtigten Person die Wesentlichkeitsgrenze des 225 Abs. 3 FamFG nicht erneut erreicht Anschrift des Verfassers: Spadenteich Hamburg 4 BGH, Beschluss vom XII ZB 635/12 in FamRZ 2013, 1287 mit den Anmerkungen von Holzwarth. 5 BT- Drucks. 16/10144, S Beschluss vom , XII ZB 635/12. 7 Zur Vereinfachung wurden keine Teilungskosten berücksichtigt und die Hälfte des Ehezeitanteils als korrespondierender Kapitalwert angenommen.

18 Zehn Jahre Alterseinkünftegesetz Zehn Jahre verfassungswidrige Rentenbesteuerung? 137 Zehn Jahre Alterseinkünftegesetz Zehn Jahre verfassungswidrige Rentenbesteuerung? von Diplom-Verwaltungswirt Jochen Pleines 1 Für die Rentenbesteuerung gilt das Alterseinkünftegesetz vom Mit Einführung der nachgelagerten Besteuerung werden seit dem beginnend mit 50 Prozent, dann von Jahr zu Jahr ansteigend bis zu 100 Prozent der gesetzlichen Rente der Einkommensteuer unterworfen. Gründe für das AltEinkG Anlass war das sogenannte Rentenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom , das die damalige Ertragsanteils-Besteuerung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte. Im Einzelnen beanstandete das Bundesverfassungsgericht jene reine Ertragsanteilsbesteuerung aus drei Gründen: 1. Die Höhe des Ertragsanteils ist nicht mehr realitätsgerecht. 2. Die im Kapitalanteil enthaltenen Transferleistungen werden nicht besteuert, obwohl sie grundsätzlich einkommensteuerbares Einkommen sind. 3. Schließlich erfolgt aufgrund des möglichen Sonderausgabenabzugs und insbesondere mit dem Arbeitgeberanteil des Rentenversicherungsbeitrags bei abhängig Beschäftigten ein Vermögensaufbau aus unversteuertem Einkommen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung aller Versorgungssysteme einander angleichen. Insbesondere wegen des steuerfreien Arbeitgeberanteils erschien die Neuregelung ab 2005 plausibel und die ansteigende Besteuerung der Rente wegen des gleichzeitig im immer größerem Umfang steuerfrei gestellten Rentenbeitrags für gerechtfertigt. In der Theorie... Die scheinbar wenigen Ungereimtheiten des Gesetzes ließen sich ggf. mit der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten grundsätzlichen Berechtigung, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, erklären. Nur wenige meldeten deshalb vor allem wegen einer möglichen Doppelbesteuerung Korrekturbedarf an. Theoretisch konnten Rentenbeiträge zwar als Sonderausgaben geltend gemacht werden, praktisch war der begrenzte Sonderausgabenabzug (einschließlich eines möglichen Vorwegabzugs) jedoch bereits aufgrund von vorrangigen Krankenversicherungsbeiträgen voll ausgeschöpft, sodass vom Versicherten selbst gezahlte Rentenbeiträge bis 2004 in der Regel aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Hatte der Gesetzgeber beim Alterseinkünftegesetz die im Einkommensteuerrecht zwingend gebotene Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wie auch insbesondere die Folgerichtigkeit der Besteuerung wirklich berücksichtigt? Offensichtlich doch nicht... Bei der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesnorm geht es nicht um gut oder schlecht, sondern um richtig oder falsch. Ohne Zorn und Eifer 4 ist deshalb nur festzustellen, ob sich die Gesetzgebung innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens bewegt. Innerhalb dieser Grenzen kann auch das Bundesverfassungsgericht die Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers nicht einschränken. Verfassungsgrundsätze verletzt Bei näherer Betrachtung stellt man fest, dass der Gesetzgeber gleich gegen drei Verfassungsgrundsätze verstoßen hat: 1. Neben der höheren Besteuerung von gesetzlichen Renten aufgrund freiwilliger Beiträge im Vergleich zu privaten Leibrenten, sodass bei gleich hoher Rente allein die Wahl des Versicherungsunternehmens (privat oder gesetzlich) zu unterschiedlichen Besteuerungsansätzen führt, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt; 2. neben der Einbeziehung der Bestandsrenten und der bis 2004 erworbenen Rentenansprüche, was praktisch eine Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Besteuerungsvorgänge bedeutet und somit gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 GG verstößt, 3. hat der Gesetzgeber vollkommen ausgeblendet, dass mit der Beitragsentrichtung (einschließlich des Arbeitgeberanteils) der Versicherte einen eigentumsgeschützten Rentenanspruch gem. Art. 14 GG erwirbt, der somit zu seinem Vermögen gehört. Der weit überwiegende Teil der Rente stellt insoweit eine Vermögensrückgewährung dar. Ein Wink vom BFH Dies hat der Bundesfinazhof 5 jetzt in dankenswerter Klarheit noch einmal bestätigt. Werden vermögenswerte Rentenanteile (wenn zulässig) besteuert, so liegt eine Vermögensbe 1 Der Autor war von 1970 bis 1980 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beschäftigt und absolvierte die Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst. Zuletzt war er bis zu seiner Pensionierung Leiter des Leistungszentrums Anwendungsentwicklung der Regierungspräsidien Baden-Württemberg. 2 abgekürzt: AltEinkG, BGBl I, S BvL 17/99. 4 sine ira et studio. 5 Urteil vom X R 3/12, vgl. Abs. 31.

19 138 Theoretische Sachkunde für Rentenberater steuerung vor. Nur Erträge, nicht jedoch Vermögen können der Einkommensbesteuerung unterliegen. Da sich die Vermögensanteile der Rente sehr einfach aus dem Rentenbescheid feststellen lassen, kann sich der Gesetzgeber hier nicht auf seinen o.a. Ermessensspielraum berufen. Das Alterseinkünftegesetz ist somit verfassungswidrig. Nachgelagert besteuert können zum Zeitpunkt des Rentenbezugs die ab 2005 steuerfrei gestellten Rentenbeiträge, nicht jedoch der vermögenswerte Rentenanteil selbst. Am Ende der Übergangszeit, wenn alle Rentenbeiträge vollständig steuerbefreit sind, wird die Höhe der nachträglich zu versteuernden Beiträge die Höhe der Rente erreichen, sodass dann dem Fiskus kein Schaden entsteht. Karlsruhe sollte bald(!) entscheiden Am , nach Erschöpfung des finanzgerichtlichen Rechtswegs, hat der Autor eine Verfassungsbeschwerde gegen das Alterseinkünftegesetz eingelegt. Der bisherige Verfahrensablauf ist vollständig dokumentiert 6, beginnend mit der Klage über die Revision bis zur Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch eine Analyse der Rentenbesteuerung. Seit mehr als vier Jahren steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungbeschwerde aus: z Dies ist ein einmaliger Vorgang. z Das Bundesverfassungsgericht hätte zwischenzeitlich genug Möglichkeiten gehabt, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen. z Ist das Bundesverfassungsgericht so sehr überlastet? Sicherlich! z Sind die haushaltswirtschaftlichen Folgen so gravierend, dass es bisher noch nicht zu einer Annahme bzw. Ablehnung gekommen ist? Sollte die Verfassungbeschwerde jetzt doch noch abgelehnt werden, so wären die Gründe dafür aus Staatsräson wohl nachvollziehbar, geht es doch seit 2005 um jährlich ca. zwei Milliarden Euro. Weiterer Kritikpunkt Unabhängig von der Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes ist die Übergangsregelung auch in sich nicht schlüssig: z Die Begründung des sogenannten Kohortenmodells ist der Zusammenhang zwischen ansteigend steuerbefreiter Beitragsentrichtung und entsprechender Rentenbesteuerung. z Ausschlaggebend für die Höhe des Prozentsatzes des Rentenanteils müsste dann aber nicht der Rentenbeginn sein, sondern das Jahr des letzten Beitrags. Das Jahr der letzten Beitragsentrichtung lässt sich genauso einfach feststellen wie das Jahr des Rentenbeginns. Der Gesetzgeber hat hier einen falschen Bezugspunkt gewählt. Betroffen sind besonders Menschen, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ihre Berufstätigkeit frühzeitig aufgegeben haben und dadurch eine erhöhte Rentenbesteuerung hinnehmen müssen, obwohl sie von zumindest teilweise steuerbefreiten Rentenbeiträgen ab 2005 nicht profitieren. Anschrift des Verfassers: Dachsweg Tuttlingen 6 Theoretische Sachkunde für Rentenberater Die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde ( 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) ist in der Regel durch das Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des 4 RDV nachzuweisen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Prüfungsordnung ist in RV, Heft 4/2012, Seite 76 bis 77, veröffentlicht. Zum Nachweis der Kenntnisse sind mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten 1 erfolgreich abzulegen, wobei die Gesamtdauer fünf Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Einer der Anbieter von Sachkundelehrgängen 2, die ASB- Bildungsgruppe Heidelberg e.v., hat nachstehende Aufgaben am 22. Oktober 2013 als Teil einer Klausur für den Bereich Rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Verfasser ist der Renten- und Sozialexperte Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Wolfgang Wehowsky. Teil A Sachverhalt Bei einem Vereinsausflug unterhalten sich Frau Müller und Herr Kaiser über die Höhe ihrer jährlichen Renteninformation nach 109 SGB VI. Dabei stellen sie fest, dass einige rentenrechtliche Zeiten in ihrem persönlichen Versicherungsverlauf fehlen. Sie wollen jetzt beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen individuellen Antrag auf Kontenklärung stellen und die Anerkennung ihrer fehlenden rentenrechtlichen Zeiten beantragen. 1 Prüfungsaufgaben aus früheren Zeiten bzw. Klausuren, jeweils mit Lösungsvorschlag, sind in den RV-Heften /2011, 5 + 6/2012, 7 10/2013 sowie 5 + 6/2014 veröffentlicht. 2 Hinweise auf den jeweils nächsten Sachkundelehrgang finden sich im Internet unter

20 Zum Zeitgeschehen Versicherte Judith Müller * Frau Müller hat am ihren Hauptschulabschluss in Köln erworben. Ihr Versicherungskonto bei der DRV Rheinland weist folgende rentenrechtliche Zeiten aus: Pflichtbeiträge wegen Berufsausbildung Versicherungspflichtige Beschäftigungen Lücke Versicherungspflichtige Beschäftigung bis heute Lücke, Hausfrau und Mutter Im Kontenklärungsantrag macht Frau Müller zu den im Versicherungskonto vorhandenen Lücken folgende Angaben: Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, Nachweis ist vorhanden, Geburt der Tochter Alice am Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, Nachweis liegt vor, Geburt der Zwillinge Simon und Kai am Aufgabenstellung: Prüfen Sie bitte die Angaben zur Kontenklärung und ermitteln Sie unter Angabe der Rechtsgrundlagen die anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten nach Art, Dauer und Umfang. Dabei sind vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten nach 54 SGB VI entsprechend zu kennzeichnen. Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind gesondert auszuweisen. Soweit rentenrechtliche Zeiten für die Kindererziehung angerechnet werden sollten, sind sämtliche Kinder durch die Versicherte bis zu deren 10. Lebensjahr erzogen worden. Die Erziehung aller Kinder erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland. (Bearbeitungshinweis: Auf die Vorschrift des 70 Abs. 3a SGB VI ist hier nicht einzugehen.) 2. Versicherter Peter Kaiser * Folgende Versicherungsbiografie von Herrn Kaiser ist bekannt: bis Schulausbildung (Abitur) Ingenieurstudium an der TU Karlsruhe Versicherungspflichtige Beschäftigung Versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin Pflichtbeiträge zur gesetzli chen Rentenversicherung. Bezüglich der Lückenzeiträume macht der Versicherte unter Vorlage von Leistungsnachweisen folgende Angaben: Bezug von Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur Karlsruhe Bezug von Krankengeld von der DAK Karlsruhe. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Lohnersatzleistungen nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind für beide Lückenzeiträume erfüllt. Aufgabenstellung: Prüfen Sie bitte den Versicherungsverlauf sowie die Angaben zu den Lückenzeiträumen und ermitteln Sie unter Angabe der Rechtsgrundlagen die anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten nach Art, Dauer und Umfang. Dabei sind die Zeiträume mit vollwertigen Beitragszeiten und mit beitragsgeminderten Zeiten nach 54 SGB VI getrennt auszuweisen. Teil B Sachverhalt Der am geborene Versicherte Franz Vogler ist am voll erwerbsgemindert geworden. Ab ist Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Herr Vogler hat folgenden Versicherungsverlauf: Schulbesuch einjährige Berufsfachschule Lehrzeit mit Pflichtbeitragszahlung versicherte Beschäftigung mit Pflichtbeitragszahlung Aufgabenstellung: Ermitteln Sie bitte unter Angabe der Rechtsgrundlagen alle rentenrechtlichen Zeiten nach Art, Dauer und Umfang, die bei Bewilligung der Erwerbsminderungsrente anzurechnen sind. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und mit beitragsgeminderte Zeiten sind getrennt auszuweisen. Hinweise Als Hilfsmittel sind zugelassen eine Gesetzestexte-Sammlung (SGB) sowie ein nicht-programmierbarer Taschenrechner. Die Bearbeitungsdauer beträgt 72 Minuten. Ein Lösungsvorschlag wird in RV, Heft 8/2014, veröffentlicht. Zum Zeitgeschehen Kurzinformationen aus den Bereichen Recht, Politik und Wirtschaft Verfahrensdauer beim BSG Darüber ist im Tätigkeitsbericht 2013 zu lesen: Rund 40 Prozent der Revisionen wurden innerhalb eines Jahres erledigt, 81,3 Prozent innerhalb von 18 Monaten. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden wurden 98,1 Prozent innerhalb des ers ten Jahres, über 80 Prozent unter sechs Monaten erledigt. Innerhalb von 24 Monaten wurden nahezu alle Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Revisionen betrug im Jahr 2013 rund 13 Monate gegenüber zehn Monaten im Jahr Wie im Vorjahr wurden die Nichtzulassungsbeschwerden durchschnittlich innerhalb von circa dreieinhalb Monaten erledigt. Die Bearbeitungszeit von nur dreieinhalb Monaten für die Nichtzulassungsbeschwerden verdeutlich erneut, dass

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