SCHALLTECHNISCHER BERICHT NR. LL5683.2/03

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1 SCHALLTECHNISCHER BERICHT NR. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg/Dortmunder Straße" der Stadt Münster Auftraggeber: Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Harkortstraße Münster Bearbeiter: Dipl.-Ing. Sabine Lehmköster Datum: ZECH Ingenieurgesellschaft mbh Lingen Hessenweg Lingen Tel +49 (0) Fax +49 (0) IMMISSIONSSCHUTZ BAUPHYSIK PRÜFLABORE

2 Seite 2 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 1.) Zusammenfassung Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg/Dortmunder Straße" der Stadt Münster ist u. a. die Gewerbelärmsituation - bezogen auf schützenswerte Nutzungen im Bestand und in der Planung - zu ermitteln und zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm zu bewerten. Zusätzlich sind die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen zur Verkehrslärmsituation im Plangebiet sowie zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege im Sinne der 16. BImSchV zu erstellen. Hierzu erfolgen in Abstimmung mit der Stadt Münster separate Dokumentationen. Gewerbelärm Die vorliegende schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass - unter Berücksichtigung der angegebenen Betriebsbedingungen, Nutzungen im Bereich der Planbebauung und Lärmschutzmaßnahmen - in der Nachbarschaft des geplanten Versorgungszentrums anteilig keine unzulässigen Geräuschimmissionen durch Gewerbelärmeinwirkungen zu erwarten sind. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der beschriebenen Betriebsbedingungen, die Einschränkung der Anlieferungen auf den Tageszeitraum bei zumindest komplett geschlossener Anlieferzone des Discounters und - innerhalb der Ruhezeiten - des E-Centers, der Einsatz von lärmarmen Einkaufswagen sowie die Einschränkung der Parkplatznutzung des Parkdecks und des Mitarbeiterparkplatzes im Freien auf den Tageszeitraum. Ferner sind im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens die entsprechenden schalltechnischen Anforderungen an geplante technische Anlagen zu optimieren und einzuhalten. Schalltechnische Anforderungen an geplante Gastronomieeinrichtungen sind ebenfalls im zugehörigen Antragsverfahren zu ermitteln und anzugeben.

3 Seite 3 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Folgende bauliche Schallschutzmaßnahmen sind erforderlich: - Geschlossene Anlieferzone im Bereich des E-Centers (mit Ausnahme der Fleischanlieferung). Hierbei ist die Länge der geschlossenen Einhausung so zu wählen, dass die Anlieferfahrzeuge komplett in der Anlieferzone stehen und die Außenbauteile ein resultierendes Bauschalldämm-Maß von R' w,res. = 24 aufweisen. Bei abgeschalteten LKW-eigenen Kühlaggregaten während der Anlieferung kann das zugehörige Tor außerhalb der Ruhezeiten geöffnet sein. Verladungen innerhalb der Ruhezeiten dürfen nur bei geschlossenem Tor und abgeschalteten Kühlaggregaten erfolgen. Das Tor muss im eingebauten, geschlossenen Zustand ein bewertetes Bauschalldämm-Maß von R' w = 15 aufweisen. - Komplett geschlossene Anlieferzone im Bereich des Discounters. Hierbei ist die Länge der geschlossenen Einhausung so zu wählen, dass die Anlieferfahrzeuge komplett bei geschlossenen Toren entladen werden können und die Außenbauteile ein resultierendes Bauschalldämm-Maß von R' w,res. = 24 aufweisen. Das Tor muss im eingebauten, geschlossenen Zustand ein bewertetes Bauschalldämm-Maß von R' w = 15 aufweisen. - Geschlossene Wand östlich des LKW-Fahrwegs zwischen E-Center und östlich angrenzendem geplanten Wohngebiet mit einer Höhe von 5 m über Fahrbahnniveau. Das gewählte Material muss ein Mindestschalldämm-Maß von R w ' = 25 im eingebauten Zustand aufweisen. - Die Innenwände im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage am Hafenweg sind schallabsorbierend zu gestalten. - Asphaltierte Fahrgassen und Tiefgaragenrampen sind vorzusehen. - Im Bereich der Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage vom/zum Hansaring ist eine seitlich und rückwärtig geschlossene, voraussichtlich verglaste Überdachung geplant. Diese Überdachung muss ein Mindestschalldämm-Maß von R w ' = 25 im eingebauten Zustand aufweisen. - Bei der Wand zum östlich angrenzend geplanten Wohngebiet wurde davon ausgegangen, dass die vorhandene massive Wand am Spänebunker bis an den Fuß-/Radweg in ihrer Höhe erhalten bleibt (h = 10,9 m) und nördlich des Fußwegs in einer Höhe von 5 m bis an den Gebäuderiegel an der Schillerstraße herangeführt wird. Die Wand muss ein Mindestschalldämm-Maß von R w ' = 25 im eingebauten Zustand aufweisen. Unter Berücksichtigung der im Kapitel 5 beschriebenen Ausgangsdaten und Nutzungsangaben ist davon auszugehen, dass an den relevanten Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. unterschritten werden.

4 Seite 4 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Voraussetzung hierfür ist, dass keine relevante Gewerbelärmvorbelastung zu berücksichtigen ist bzw. im Grenzbereich zwischen dem Hafencenter und dem ehemaligen OSMO-Gelände erhöhte Richtwerte (wie in Mischgebieten) im Sinne einer Gemengelage von 60/45 tags/nachts zulässig sind (nähere Erläuterungen hierzu s. Kapitel 4). Bezogen auf den Immissionspunkt IP 01 (Hansaring 48) ist jedoch nicht auszuschließen, dass tagsüber eine relevante Gewerbelärmvorbelastung durch den Penny-Markt (rückwärtiger Kundenparkplatz mit Anlieferzone) vorherrscht. Hierzu existieren keine schalltechnischen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung anlagentypischer Ausgangsdaten kann davon ausgegangen werden, dass durch diese Nutzung der Richtwert tags zumindest an dem direkt darüber befindlichen Geschoss (1. OG) ggf. bereits ausgeschöpft wird. Hier ist jedoch keine relevante Zusatzbelastung im Sinne der TA Lärm durch das Planvorhaben zu erwarten. Spitzenpegelüberschreitungen sind auf Basis der aktuellen Planungen nicht zu erwarten. Voraussetzung hierfür ist, dass auf dem offenen Parkplatz sowie dem Mitarbeiterparkplatz nördlich der Anlieferung des E-Centers während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) keine Fahrzeugbewegungen durch PKW und LKW etc. stattfinden und im Freien auch keine Einkaufswagenstationen in der Nacht bedient werden. Lediglich direkt oberhalb der TG-Ein-/-Ausfahrt am Hafenweg wären nachts unzulässige Geräuscheinwirkungen durch Spitzenpegeleinwirkungen (Anwohner- /Mitarbeiter-PKW) zu erwarten. Da hier eine Büronutzung (kein Wohnen) geplant ist, ist die Nachtsituation nicht relevant. Bei Beibehaltung dieser Nutzung ist daher auch am eigenen Bauvorhaben von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Anlagenbezogener Mehrverkehr Bei der Bewertung des anlagenbezogenen Mehrverkehrs ist entscheidend, bei welchen Fahrbewegungen noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr vorliegt. Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens auf dem Hansaring ist davon auszugehen, dass sich der Zugangsverkehr zum Hafencenter solange mit dem allgemeinen Verkehr auf dem Hansaring vermischt, bis er sich auf eine gesonderte Abbiegespur zum Hafencenter einfädelt oder in umgekehrter Richtung sich nach dem Verlassen des Ampelbereichs mit dem übrigen Verkehr vermischt.

5 Seite 5 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Bei einer Bewertung der Erhöhung der Beurteilungspegel durch die Verkehrslärmeinwirkungen des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm gilt, dass hierbei nicht der bauliche Eingriff - mit damit verbundenen Eingriffen in den Straßenbau (u. a. Bau der Lichtzeichenanlage) - zu bewerten ist, sondern nur der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im relevanten Straßenbereich. Somit sind die Beurteilungspegel mit und ohne Mehrverkehr - unter Zugrundelegung der gleichen Straßenausbausituation (mit Lichtsignalanlage am Hansaring) - zu vergleichen. Auf Grund der geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Vermischung auf dem Hansaring ergeben sich nach Nr. 7.4 der TA Lärm keine unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen. Die Beurteilungspegel werden im Einwirkungsbereich des Hansarings mit Erschließung des Hafencenters rein durch den Mehrverkehr um weniger als 3 erhöht. Auf dem Hafenweg ist zwar eine Erhöhung der Beurteilungspegel um mehr als 3 zu erwarten, dagegen werden im Bereich der hier relevanten vorhandenen Gebäude (ohne Planbebauung) die Grenzwerte der 16. BImSchV unterschritten. Im weiteren Verlauf des Hafenwegs sowie auf der Dortmunder Straße und der Schillerstraße ist von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr auszugehen. Somit ist insgesamt im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm von keinen unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen durch den anlagenbezogenen Mehrverkehr auszugehen. Das Bewertungskriterium gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm ist ferner nicht als Ausschlusskriterium für die Umsetzbarkeit zu sehen, sondern es sollen in der Planung organisatorische Maßnahmen angestrebt werden, die zu möglichst geringen Einflüssen in der Nachbarschaft führen. Die Bewertung der Planauswirkungen auf die Gesamtverkehrslärmsituation - unabhängig von der TA Lärm - erfolgt in einem separaten Bericht.

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7 Seite 7 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 INHALT Seite 1.) Zusammenfassung ) Situation und Aufgabenstellung ) Gebietsausweisung und schalltechnische Beurteilungsgrundlagen ) Einschätzung der Gewerbelärmvorbelastung Allgemeine Hinweise zur Bewertung der Vorbelastung Einschätzung der Vorbelastung durch die südlich angrenzenden Gewerbegebiete Einschätzung der Gewerbelärmvorbelastung durch den Penny-Markt ) Berechnung der Geräuschemissionen Grundlagen und Ausgangsdaten Geräuschemissionen durch die Parkplätze Einkaufswagensammelstationen Geräuschemissionen durch Anlieferverkehr und Ladevorgänge Geräuschemissionen von technischen Außenaggregaten Gastronomie Geräuschemissionen durch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ) Berechnung der Geräuschimmissionen, Berechnungsverfahren ) Erforderliche Einschränkungen und Lärmminderungsmaßnahmen ) Berechnungsergebnisse Berechnungsergebnisse ohne Bypass zur Tiefgarage Berechnungsergebnisse mit Bypass zur Tiefgarage ) Spitzenpegelbetrachtung ) Maximalabschätzung bei einer Parkplatzfrequentierung gemäß Parkplatzlärmstudie ) Beurteilung des plangegebenen Mehrverkehrs auf öffentlichen Straßen ) Qualität der Prognose ) Bearbeitungs- und Beurteilungsgrundlagen ) Anlagen... 51

8 Seite 8 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 2.) Situation und Aufgabenstellung Die Stadt Münster plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 "Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg/Dortmunder Straße". Die Lage des Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan der Anlage 1 zu entnehmen. Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Ausweisung von Flächen mit dem Schutzanspruch im Sinne eines Mischgebietes (MI) bzw. Flächen als Vorhabenbereich "Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen, Gastronomie, Wohnen" geplant. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist u. a. die Gewerbelärmsituation - ausgehend von den geplanten Nutzungen mit den zugehörigen Anlieferverkehren, Parkplatznutzungen etc. - innerhalb und außerhalb des Plangebietes zu ermitteln und zu beurteilen. Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm [1] sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln und anzugeben. Des Weiteren ist der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen im Sinne der TA Lärm [1] zu prüfen und zu beurteilen. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind in Form eines gutachtlichen Berichtes vorzulegen.

9 Seite 9 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 3.) Gebietsausweisung und schalltechnische Beurteilungsgrundlagen Für die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbelärmsituation werden die im Digitalisierungsplan der Anlage 2 gekennzeichneten Immissionspunkte betrachtet. Die Beurteilung der Geräuschsituation erfolgt gemäß TA Lärm [1]. Gemäß TA Lärm [1] sind die Immissionsrichtwerte - in Abhängigkeit der Gebietsausweisung - durch die Summe aller Gewerbelärmeinwirkungen einzuhalten. Die Einstufung des Schutzanspruches der Immissionspunkte IP 01 bis IP 27 erfolgt anhand der Unterlagen zu den angrenzenden Bebauungsplänen [21] bzw. anhand der geplanten Einstufung des östlich angrenzenden Baugebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes (mit Bewertung als Gemengelage im Grenzbereich zwischen Hafencenter und Baugebiet). Insgesamt wurden die im Digitalisierungsplan der Anlage 2 gekennzeichneten Immissionspunkte wie folgt betrachtet: IP 01, IP 05 - IP 08, IP 10, IP 11 und IP 27: nächstgelegene Wohnhäuser im Mischgebiet (MI) IP 02 - IP 03: IP 04: IP 09: IP 12 - IP 16 und IP 21, IP 23: IP 17 - IP 20 sowie IP 24 - IP 26: IP 22: nächstgelegene schützenswerte Büro-Nutzungen im südlich angrenzenden Gewerbegebiet (GE) nächstgelegene schützenswerte Wohnnutzung (Penthouse) im südlich angrenzenden Gewerbegebiet (GE) nächstgelegene Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nächstgelegene schützenswerte Nutzungen innerhalb des BV Hafencenter Münster mit dem Schutzanspruch entsprechend eines Mischgebietes (MI) (Büros, Wohnen) nächstgelegene Bauvorhaben im angrenzenden ehemaligen OSMO-Gelände gemäß vorliegender Planungen [26]: geplanter Schutzanspruch: Allgemeines Wohngebiet (WA) und Bewertung im Sinne einer Gemengelage im Grenzbereich zwischen Hafencenter und OSMO-Gelände (IP 17 - IP 20) nächstgelegener möglicher Immissionspunkt am westlich angrenzenden Mischgebiet (Bauvorhaben gemäß [27] am Hafenweg im Mischgebiet (MI))

10 Seite 10 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Gemäß TA Lärm [1] gelten folgende Immissionsrichtwerte: im Allgemeinen Wohngebiet (WA): im Mischgebiet (MI): im Gewerbegebiet (GE): IRW = 55/40 tags/nachts IRW = 60/45 tags/nachts IRW = 65/50 tags/nachts Diese Immissionsrichtwerte dürfen durch Einzelereignisse (z. B. Kofferraumklappenschlagen von PKW) während der Tageszeit um nicht mehr als 30 und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 überschritten werden. Die Beurteilungszeit tags ist die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, als Beurteilungszeitraum nachts ist gemäß TA Lärm [1] die lauteste Stunde in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu betrachten. Für folgende Zeiten ist in WA-Gebieten bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 zu berücksichtigen: 1. an Werktagen: 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen: 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr Für Misch- und Kerngebiete sowie Gewerbegebiete sind keine Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von Geräuschen innerhalb der Tageszeit mit besonderer Empfindlichkeit zu berücksichtigen. Die Immissionsrichtwerte sind gemäß TA Lärm [1] durch die Summe der Gewerbelärmeinwirkungen einzuhalten. Hierzu erfolgt im Kapitel 4 eine entsprechende Erläuterung.

11 Seite 11 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind der zu beurteilenden Anlagen zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Geräuschsituation zu erfassen und zu beurteilen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind im Sinne der Nr der TA Lärm [1] in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück u. a. in Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) [13] erstmals oder weitergehend überschritten werden. Gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) [13] gelten folgende Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärmeinwirkungen: in Allgemeinen Wohngebieten (WA): IGW = 59/49 tags/nachts in Mischgebieten (MI): IGW = 64/54 tags/nachts Innerhalb von Gewerbegebieten ist das Beurteilungskriterium nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung des anlagenbezogenen Mehrverkehrs auf öffentlichen Straßen erfolgt somit getrennt von den Anlagengeräuschen auf den Betriebsgrundstücken und wird separat nach den o. g. Richtlinien bewertet. Die maßgeblichen Immissionsorte gemäß TA Lärm [1] liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 [3]. Diese Immissionspunkte wurden durch Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins bestimmt und sind den Anlagen entsprechend zu entnehmen. Hierbei sind nur Wohnhäuser bzw. Büros im Bestand beurteilungsrelevant, da nur auf vorhandene Nutzungen bezogen eine plangegebene Veränderung bewertet werden kann.

12 Seite 12 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 4.) Einschätzung der Gewerbelärmvorbelastung Unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten sowie in Abstimmung mit der Stadt Münster [18] ist im Bereich der hier betroffenen schützenswerten Nutzungen ggf. sowohl die Gewerbelärmvorbelastung durch die südlich angrenzenden Gewerbegebiete als auch durch den Penny-Markt (Hansaring 44-48) zu berücksichtigen. Hierzu ergeben sich folgende Einschätzungen: 4.1 Allgemeine Hinweise zur Bewertung der Vorbelastung Gemäß TA Lärm [1] kann auf eine Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung verzichtet werden, wenn die anteiligen Geräuschimmissionen durch das Planvorhaben selbst die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 unterschreiten. In diesem Fall leistet das Planvorhaben keinen relevanten Zusatzbeitrag an den Immissionspunkten. Eine Genehmigungsfähigkeit ist dann auch gegeben, selbst wenn die Gewerbelärmvorbelastung die Immissionsrichtwerte an den betroffenen Immissionspunkten bereits ausschöpft. Werden die Immissionsrichtwerte durch das Planvorhaben um mindestens 10 unterschritten, befinden sich diese Immissionspunkte außerhalb des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlagen. 4.2 Einschätzung der Vorbelastung durch die südlich angrenzenden Gewerbegebiete Im Umfeld der südlich angrenzenden Gewerbegebiete - insbesondere im Bereich der münsteraner Stadthäfen - befinden sich bereits Wohnbebauungen, die bereits zu einer Beschränkung der derzeitig vorhandenen Nutzung führen. Des Weiteren ist die maximal zulässige Geräuschsituation bereits durch die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Stadthafens beschränkt.

13 Seite 13 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Da im Rahmen der städtebaulichen Planung der Stadt Münster bereits die Umnutzung des im Bebauungsplangebiet Nr. 401 festgelegten Gewerbegebietes südlich des Hafenwegs in ein Mischgebiet und im Bereich des OSMO-Areals in ein Allgemeines Wohngebiet geplant ist, muss davon ausgegangen werden, dass durch die vorhandenen Gewerbelärmeinwirkungen bereits in diesem Bereich die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes bzw. Allgemeinen Wohngebietes nicht überschritten werden dürfen. Die Südgrenze des geplanten Allgemeinen Wohngebietes im Bereich des ehemaligen OSMO-Areals befindet sich in vergleichbarer Entfernung zu diesen Gewerbeflächen wie die geplante Südgrenze des Hafencenters, in denen der Schutzanspruch eines Mischgebietes im Bereich der geplanten Wohnnutzungen einzuhalten ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass - im Rahmen der städtebaulichen Planung - hier keine relevante Gewerbelärmvorbelastung aus den südlich angrenzenden Gewerbeflächen hervorgerufen werden darf. Ferner ist hierbei zu berücksichtigen, dass an den nächstgelegenen betroffenen, schützenswerten Räumen innerhalb des Planvorhabens diese Vorbelastung auf die südlichen Fassadenseiten einwirkt, an denen - ausgehend vom Hafencenter selbst - auf Grund der Eigenabschirmung der zugehörigen Gebäude keine relevanten Beiträge zu erwarten sind. An den Fassadenseiten des Planvorhabens, an denen durch das Hafencenter eine relevante Gewerbelärmzusatzbelastung zu erwarten ist, ist dagegen von keiner relevanten Gewerbelärmvorbelastung aus den südlich angrenzenden Gewerbegebieten auszugehen, da sich diese Immissionspunkte auf den hierzu abgewandten Fassadenseiten befinden. Somit ist auf Basis dieser Einschätzung davon auszugehen, dass eine Gewerbelärmvorbelastung aus den südlich angrenzenden Gewerbegebieten im vorliegenden Fall - zumindest bezogen auf schützenwerten Nutzungen im Mischgebiet (MI) - nicht zu berücksichtigen ist. Ausgenommen hiervon ist ggf. die Südfassade der Gebäude direkt am Hafenweg. Die o. g. Einschätzung basiert u. a. auch auf dem vorliegenden Schallgutachten Nr vom [24], das vorbereitend zur Bauleitplanung der Stadt Münster über die Geräuschkontingentierung im Bereich der münsterischen Stadthäfen und Umgebung erstellt wurde. Im südlichen Randbereich des geplanten, östlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes wäre ggf. die Vorbelastung mit zu berücksichtigen. Dann wäre anzustreben, die Richtwerte der TA Lärm [1] durch die Planung um 6 zu unterschreiten. Bezogen auf die Richtwerte im Allgemeinen Wohngebiet wären dann Zielwerte von 49/34 tags/nachts anteilig zulässig.

14 Seite 14 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Nach Angaben des Auftraggebers kann hier jedoch - als Abstimmungsergebnis mit der Stadt Münster - in der 1. angrenzenden Zeile vom Schutzanspruch wie in Mischgebieten (Gemengelage) ausgegangen werden. Der dann einzuhaltende Richtwert von 60/45 tags/nachts sollte dann im relevanten Bereich des geplanten Wohngebietes um mindestens 6 unterschritten werden. 4.3 Einschätzung der Gewerbelärmvorbelastung durch den Penny-Markt In Bezug auf den hier relevanten Immissionspunkt IP 01 (Hansaring 48) ist nicht auszuschließen, dass der vorhandene Penny-Markt innerhalb des zugehörigen Gebäudes eine relevante Vorbelastung leisten kann. Auf Basis einer Besprechung bei der Stadt Münster [18] wurde diese Problematik diskutiert. Gemäß den Angaben der Stadt Münster wurde im Rahmen der Baugenehmigung zum Penny-Markt kein Lärmgutachten gefordert und vorgelegt. Konkrete Anforderungen zum Lärmschutz sind in der Genehmigung nicht definiert. Diese Vorgehensweise erfolgte auch unter dem Aspekt, dass es sich um eine Folgenutzung eines früheren Marktes am Standort handelte. Die damalige Vorbelastung durch die ehemalige gewerbliche Nutzung (Holzhandlung Wehmeyer, Postverteilzentrum) wurde bei der Genehmigung des Penny-Marktes nicht berücksichtigt. Daher stellt sich die Frage, ob der Penny-Markt überhaupt das Recht auf Richtwertausschöpfung hätte oder - unter dem Aspekt der Richtwerteinhaltung durch alle damaligen Betriebe - auch nur einen anteiligen Immissionsbeitrag bzw. ggf. sogar nur einen irrelevanten Zusatzbeitrag leisten dürfte. Wenn der Penny-Markt den Richtwert ausschöpfen dürfte, führt dies zwangsläufig zu einer Einschränkung der Folgenutzung des bisherigen Gewerbegebietes.

15 Seite 15 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Da im Sinne der TA Lärm [1] die Richtwerte durch die Summe aller Gewerbelärmeinwirkungen einzuhalten sind, ist nach Ansicht der Stadt Münster [18] die Einschätzung der vorhandenen Vorbelastung sinnvoll. Grundlagen hierfür sind folgende Eckdaten [18]: - Einstufung als Discounter - Verkaufsfläche: 677 m² - 26 oberirdische Parkplätze für Kunden - Nutzungszeit inkl. Bäcker und Frühanlieferung: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - Marktöffnungszeit: 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr - Parkplatzbelag: versickerungsfähiges Pflaster Die Genehmigung umfasst keine Nutzung nach 22:00 Uhr. Somit wird für die Einschätzung der Vorbelastung davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum keine geräuschrelevante Vorbelastung vorherrschen darf. Bezogen auf den Tageszeitraum ist davon auszugehen, dass an dem hierfür relevanten Immissionspunkt IP 01 zumindest im 1. OG die Richtwerte durch die Nutzung des Penny-Marktes ausgeschöpft werden können. Somit wird angestrebt, durch die geplante Nutzung des Hafencenters keinen relevanten Zusatzbeitrag (6 unter Richtwert) zu leisten. Dies gilt auch für die Südfassade der Planbebauung C 2 als Gebäudeanschluss an das Wohn- und Geschäftshaus Hansaring 48 (IP 23c) und für die ggf. geplante Dachterrasse im rückwärtigen Anbau (IP 23d oberhalb EG). Die Ergebnisse zum Bauvorhaben Hafencenter zeigen, dass - bei Umsetzung der Anforderungen und Lärmminderungsmaßnahmen - durch das geplante Vorhaben keine unzulässigen Gerwerbelärmimmissionen hervorgerufen werden (irrelevanter Zusatzbeitrag gemäß TA Lärm, s. Kapitel 8). An den übrigen Immissionspunkten ist auf Grund der Abschirmung der geplanten Gebäude und der Abstände von keiner relevanten Vorbelastung durch den Penny-Markt auszugehen.

16 Seite 16 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 5.) Berechnung der Geräuschemissionen 5.1 Grundlagen und Ausgangsdaten Für die Beurteilung der durch die gewerblichen Nutzungen hervorgerufenen Geräuschemissionen sind folgende Geräuschquellen relevant: - Kundenparkplätze (Parkdeck und Tiefgarage) inkl. Einkaufswagensammelstation - An-/Abfahrtswege auf dem Betriebsgelände (außerhalb der öffentlichen Straße) - Mitarbeiterparkplätze (Tiefgarage sowie Stellplätze nördlich der Anlieferzone zum E-Center) - Büro-/Praxen-Parkplätze (Tiefgarage) - Anwohnerparkplätze (Tiefgarage) - Anlieferung durch LKW und Verladevorgänge - technische Außenaggregate (z. B. Kühlverflüssiger etc.) Auf Basis der zur Verfügung gestellten Ausgangsdaten wurde das im Digitalisierungsmodell der Anlage 2 dargestellte Berechnungsmodell (exemplarisch: mit Bypass ( Überlauf zur Tiefgarage)) erarbeitet. Hierbei ist anzumerken, dass - im Rahmen des Bauleitplanverfahrens - einige Geräuschquellen noch nicht definiert und festgelegt wurden. So liegen zu den technischen Außenquellen (z. B. Kühlgeräte) keine konkreten Angaben zu der Art, Anzahl und Position vor. Ferner werden die weiteren Anforderungen an die Nutzung der Bauausführung der Gastronomie etc. nicht in der Bauleitplanung ermittelt, sondern sind erst Gegenstand der konkreten Fachplanung. Hierzu ist ggf. im Rahmen des weiteren Bauantragsverfahrens noch eine Optimierung der zulässigen Geräuschemissionen durchzuführen. Die Lage der im Einzelnen berücksichtigten Geräuschquellen ist dem Digitalisierungsplan der Anlage 2 zu entnehmen.

17 Seite 17 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Wesentlich für das vorliegende Berechnungsmodell sind somit folgende vorläufige Ansätze: 1. Geräuschrelevante Anlieferungen (ohne Wirtschaftsverkehr): Die Anlieferung für das E-Center und den Discounter erfolgen jeweils in den geplanten Anlieferzonen am Hafenweg (Discounter, ggf. Gastronomie) und an der Nordseite des E-Centers (s. Anlage 2). Die Anlieferung auf dem Kundenparkplatz bzw. im Bereich des Wendehammers (Drogerie- Markt) erfolgt ausschließlich für die übrigen Verkaufsflächen. Es finden keine Anlieferungen nachts statt. 2. Die schalltechnischen Anforderungen an die Kühltechnik etc. müssen im weiteren Bauantragsverfahren noch optimiert werden. Im ersten Ansatz werden drei Kühlaggregate für Ladenmöbel im Bereich des E-Centers (auf den Dächern), der Gaststätte sowie des Discounters berücksichtigt. 3. Insgesamt sind 9 Einkaufswagensammelstationen geplant, von denen sich 2 auf dem offenen Parkdeck, 1 am Discounter (im Gebäude unterhalb der Unterführung zum Hafenweg) und 6 innerhalb der Tiefgarage befinden. Hier ist der Einsatz von lärmarmen Einkaufswagen (Kunststoff) geplant. 4. Einschränkung der geplanten Nutzung des Parkdecks auf den Tageszeitraum (max. 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 5. asphaltierte Fahrgassen und Tiefgaragenrampen 6. Während der Anlieferungen beim E-Center (außer Fleischanlieferungen) werden die LKWeigenen Kühlaggregate grundsätzlich abgeschaltet. 7. Geschlossene Anlieferzone im Bereich des E-Centers (mit Ausnahme der Fleischanlieferung). Hierbei ist die Länge der geschlossenen Einhausung so zu wählen, dass die Anlieferfahrzeuge komplett in der Anlieferzone stehen. 8. Komplett geschlossene Anlieferzone im Bereich des Discounters. Hierbei ist die Länge der geschlossenen Einhausung so zu wählen, dass die Anlieferfahrzeuge komplett bei geschlossenen Toren entladen werden können. 9. Die schalltechnischen Anforderungen an die Nutzung und Bauausführung der Gaststätten werden nicht im Bauleitplanverfahren ermittelt. Diese Anforderungen sind im Rahmen des zugehörigen Antragsverfahrens zu optimieren.

18 Seite 18 zum Bericht Nr. LL5683.2/ Die Zu- und Abfahrten zum Parkdeck erfolgen ausschließlich vom Hansaring. Die Tiefgarage wird sowohl vom Hansaring als auch vom Hafenweg an- und abgefahren. Die Erschließungsstraße vom Hansaring bis zur Tiefgarage sowie im Wendehammer wird öffentlich gewidmet und unterliegt somit nicht der Beurteilung der Gewerbelärmsituation. Die zugehörigen Verkehrslärmimmissionen sind separat als anlagenbezogener Mehrverkehr auf öffentlichen Straßen zu bewerten. 11. Die Stellplätze für die Wohneinheiten sowie für die Büros/Praxen und die Verwaltung sind in der Tiefgarage angeordnet. Mitarbeiterplätze wurden sowohl in der Tiefgarage als auch nördlich der Anlieferzone des E-Centers eingerichtet. 12. Für die Parkplatznutzung des Versorgungszentrums soll davon ausgegangen werden, dass ca. 60 % der Kunden das obere Parkdeck und 40 % der Kunden die Tiefgarage anfahren. 13. In der Tiefgarage ist die Anordnung von ca. 365 Stellplätzen, auf dem oberirdischen Parkplatz von ca. 158 Stellplätzen auszugehen. 5.2 Geräuschemissionen durch die Parkplätze Die Geräuschemissionen der Parkplätze werden nach dem so genannten getrennten Verfahren gemäß Punkt der Parkplatzlärmstudie [5] berechnet. Hiernach berechnet sich der Schallleistungspegel wie folgt: L W = L W0 + K PA + K I + 10 lg (B N) mit L W0 Ausgangsschallleistungspegel für eine Bewegung/h auf einem P+R-Parkplatz: L W0 = 63 K PA Zuschlag für die Parkplatzart K I Zuschlag für die Impulshaltigkeit N Bewegungshäufigkeit je Bezugsgröße und Stunde B Bezugsgröße, die den untersuchten Parkplatz charakterisiert

19 Seite 19 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Die Teilemissionen aus dem Parksuch- und Durchfahrverkehr werden nach RLS-90 [4] berechnet. Hierbei wird eine Geschwindigkeit von v = 30 km/h sowie Fahrten auf asphaltierter Fahrbahnoberfläche (K StrO = 0 ) angesetzt. Demnach errechnet sich für die PKW-Fahrten ein längenbezogener Schallleistungspegel je m Fahrstrecke von L WA, 1h ' = 47,5. Wie erläutert, soll davon ausgegangen werden, dass ca. 60 % der Kunden den oberirdischen Parkplatz nutzen und 40 % der Kunden die Tiefgarage anfahren. Ferner wird davon ausgegangen, dass von den Nutzern der Tiefgarage, die über den Hansaring anfahren, jeweils 50 % zunächst einen Parkplatz auf dem oberirdischen Parkdeck suchen und dann erst über den Bypass in die Tiefgarage fahren. Alternativ wird die Geräuschsituation ohne Nutzung des Bypass ( Überlauf zur Tiefgarage) untersucht. Maßgeblich für den Ansatz der Schallemissionen von Parkplätzen ist letztlich die zu Grunde zu legende Fahrzeugfrequentierung. In der Regel wird - auch auf Basis aktueller Rechtssprechungen - bei der Berechnung der zu erwartenden Bewegungshäufigkeiten die Parkplatzlärmstudie [5] herangezogen. Gemäß Parkplatzlärmstudie [5] ist für Discounter/Getränkemärkte eine stündliche Fahrzeugfrequentierung von im Durchschnitt 0,137 Bewegungen pro m² Netto-Verkaufsfläche - bezogen auf den 16-stündigen Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - anzusetzen. Für Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche < m² beträgt der mittlere Ansatz 0,079 Bewegungen pro m² Netto-Verkaufsfläche und Stunde. Unter Berücksichtigung einer Gesamtverkaufsfläche von m² mit einem Anteil von m² für den Discounter/Getränkemarkt errechnet sich hieraus eine Bewegungshäufigkeit von 462,5 Bewegungen je Stunde, bezogen auf den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr, d. h. theoretisch PKW-Bewegungen tags. Nach Angaben des Verkehrsplaners ist dieser Ansatz für münsteraner Verhältnisse nicht repräsentativ. Demnach ist münstertypisch und auch wegen der integrierten Lage damit zu rechnen, dass das Vorhaben in hohem Maße durch Radfahrer angefahren wird. Daher wird überwiegend der Modal-Split der Stadt Münster angesetzt (nähere Erläuterungen hierzu in [19]). Auf der Basis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung [19] errechnet sich für die Zu-/Abfahrt vom/zum Hansaring im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr eine Gesamtzahl von KFZ-Bewegungen und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr von 298 PKW-Bewegungen (Kunden, Mitarbeiter, Büros, Praxen, Lieferverkehr etc.), davon maximal 86 PKW-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde.

20 Seite 20 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Zusätzlich entfallen 565 PKW-Zu-/-Abfahrten tags und 75 PKW-Bewegungen nachts (davon maximal 25 PKW-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde) auf die Tiefgaragenein-/ausfahrt am Hafenweg. In Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. der Stadt Münster [18] wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass dieser Ansatz repräsentativ für den geplanten Standort in Münster ist. Somit wird dieser Ansatz den Berechnungen zu Grunde gelegt. Zusätzlich wird ein Ausblick auf die zu erwartende Gewerbelärmsituation tags unter Berücksichtigung der o. g. Ansätze der Parkplatzlärmstudie [5] - zur Abschätzung der Geräuschsituation an Spitzentagen - durchgeführt. Hierbei soll von einer Aufteilung der Tiefgaragenzufahrten zu 20 % vom Hafenweg und zu 80 % vom Hansaring ausgegangen werden. Erste - an dieser Stelle nicht weiter dokumentierte - Berechnungsergebnisse haben gezeigt, dass nächtliche An- bzw. Abfahrten nach 22:00 Uhr auf dem offenen Parkdeck sowie den nördlichen Mitarbeiterparkplatz zu Überschreitungen der Richtwerte führen. Hierdurch werden sowohl im Beurteilungspegel als auch bezogen auf das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm [1] unzulässige Geräuschimmissionen hervorgerufen. Somit ist sicherzustellen, dass nach 22:00 Uhr keine PKW- Bewegungen mehr auf diesen Stellplätzen stattfinden. 5.3 Einkaufswagensammelstationen Gemäß der aktuellen Studie für Verbrauchermärkte [7] sind für das Ein- und Ausstapeln von Einkaufswagen mit Metallkörben Schallleistungspegel von L WA = 72 je Vorgang, mit Kunststoffkörben (lärmarme Einkaufswagen) von L WA = 66 je Vorgang zu berücksichtigen. Als Nutzungsansatz für die Häufigkeit werden die Daten analog der zu erwartenden PKW-Fahrten für den Verbrauchermarkt berücksichtigt.

21 Seite 21 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Nutzung durch die Kunden auf dem oberen Parkdeck gleichverteilt auf die insgesamt 3 Einkaufswagensammelstationen erfolgt. Insgesamt 6 zusätzliche Einkaufswagensammelstationen sind in der Tiefgarage geplant. Hierdurch sind keine relevanten Geräuschimmissionsanteile zu erwarten. Die übrigen drei Einkaufswagensammelstationen werden auf dem Parkdeck (zwei Stationen) bzw. im Gebäude innerhalb der Unterführung zum Hafenweg für den Discounter (eine Station) geplant. Bei den Berechnungen soll bereits davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich lärmarme Einkaufswagen eingesetzt werden. 5.4 Geräuschemissionen durch Anlieferverkehr und Ladevorgänge Für die Anlieferung und die Verladung bzw. Entladung werden die Geräuschemissionen auf der Grundlage der LKW-Studien [6; 7] ermittelt. Nach Angaben des Auftraggebers [16] sind folgende Anlieferungen zu berücksichtigen: 1. E-Center: - 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr: 1 x Obst/Gemüse mit 63 Rollbehältern (Kühlgerät während der Verladung abgeschaltet) 1 x Zeitschriften/Pakete mit Kleintransportern - 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr: 1 x Sortimentsanlieferung mit 33 Paletten (Kühlung während der Verladung abgeschaltet) 1 x Fleischanlieferung mit 6 Rollcontainern und 3 Paletten mit LKW-eigenem Kühlaggregat auf den Fahrwegen sowie im Bereich der Entladung - wöchentlich: 1 x Müllentsorgung/Presse 1 x Papier/Presse

22 Seite 22 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 2. Discounter: - max. 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: 1 x Sortimentsanlieferung mit 33 Paletten (mit Kühlgerät) ggf. zusätzlich 1 Frischeanlieferung mit 5 Rollcontainern (mit Kühlgerät) - wöchentlich: 1 x Müllentsorgung/Presse 3. übrige Verkaufsflächen/allgemeiner Wirtschaftsverkehr: - 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: insgesamt max. 6 LKW/Kleintransporter; mit Ausnahme des Drogeriemarktes ohne geräuschrelevante Verladetätigkeiten (Ansatz. max. 2 Paletten je LKW bzw. für den Drogeriemarkt bis zu 10 Paletten bei max. 1 Anlieferung an einem Tag), Ansatz: ca. 50 % der Anlieferungen innerhalb der Ruhezeiten [28] 4. Gastronomie: - max.06:00 Uhr - 22:00 Uhr: Ansatz von 1 LKW und 2 Paletten innerhalb der Anlieferzone des Discounters (für Bauteil C1/C3) a) Fahrspuren Die Geräuschimmissionen durch die LKW-Fahrspuren auf dem Betriebsgelände des Verbrauchermarktes werden nach der aktuellen Studie des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Heft 3) [7] bestimmt. Fahrgeräusche LKW: L WAr = L WA,1h ' + 10 lg (n) + 10 lg (l/1 m) - 10 lg (T r /1 h)

23 Seite 23 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 mit L WA,1h ' zeitlich gemittelter Schallleistungspegel für 1 LKW pro Stunde und 1 m Fahrstrecke L WA,1h ' = 63 für LKW L WA,1h ' = 68 für das Rangieren von LKW n Anzahl der LKW in der Beurteilungszeit T r l Länge eines Streckenabschnittes in m T r Beurteilungszeit in h Laut LKW-Studie [7] ist für das Rangieren ein - gegenüber den Fahrgeräuschen - um 3-5 höherer Schallleistungspegel anzusetzen. Im vorliegenden Fall wird hier der höhere Ansatz (L W,1h ' = 68 je m der Fahrstrecke) berücksichtigt, um zusätzliche Geräuschanteile beim Rückwärtsfahren (Rückfahrwarner) mit einzubeziehen. b) Stell- und Startgeräusche von LKW Auf Basis der aktuellen Untersuchung der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie [7] wurden die Stell- und Startgeräusche im Bereich der Anlieferzone (Betriebsbremse, Leerlauf usw.) berücksichtigt. Hierbei sind folgende Ansätze (in Hinblick auf das 5-Sekunden-Taktmaximalpegelverfahren der TA Lärm [1]) zu berücksichtigen. 1 x Betriebsbremse (à 5 s) mit: L WA,max = x Türenschlagen (à 5 s) mit: L WA,max = x Anlassen (à 5 s) mit: L WA,max = min Leerlaufbetrieb mit: L WA = 94 Bei einem Stellvorgang eines LKW pro Stunde beträgt der zugehörige Schallleistungs-Beurteilungspegel L WAr,1h = 85,5.

24 Seite 24 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 c) Verladegeräusche In Anlehnung an die LKW-Studie [6] werden die Verladegeräusche wie folgt in Ansatz gebracht: Verladegeräusche: L WAr = L WA,1h + 10 lg n - 10 lg (T r /1 h) in mit L WA,1h zeitlich gemittelter Schallleistungspegel für 1 Ereignis pro Stunde in L WA,1h = 88 für Palettenhubwagen über fahrzeugeigene Ladebordwand (Außenrampe) L WA,1h = 80 für Palettenhubwagen über Überladebrücke (Innenrampe) L WA,1h = 64 für Rollcontainer über Überladebrücke (Innenrampe) L WA,1h = 75 für Rollgeräusche auf dem Wagenboden n Anzahl der Ereignisse in der Beurteilungszeit T r T r Beurteilungszeit in h d) LKW-eigene Kühlaggregate Insgesamt wird für das E-Center von 2 LKW mit eigenen Kühlaggregaten auf den Fahrwegen ausgegangen. Hiervon ist ein LKW im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr und ein LKW im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu berücksichtigen. Nach Angaben des Auftraggebers wird sichergestellt, dass diese Kühlaggregate während der Entladung in der Anlieferzone abgestellt werden. Für die separate Fleischanlieferung dagegen wird von einem Betrieb des Kühlaggregates bei der Entladung ausgegangen. Ferner ist für den Discounter davon auszugehen, dass im Zeitraum von max. 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein bis zwei LKW mit LKW-eigenem Kühlaggregat anfahren. Diese Kühlaggregate werden auch während der Entladezeit innerhalb der geschlossenen Anlieferzone berücksichtigt.

25 Seite 25 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Hierfür wird auf Grund von Literaturangaben [10] für Dieselaggregate ein Schallleistungspegel von L WA = 102 in Ansatz gebracht. Dieser Schallleistungspegel wird je Fahrzeug für die Einwirkzeit von 30 min pro Anlieferung berücksichtigt. Zusätzlich wird - bezogen auf die zugehörigen Fahrwege - ein längenbezogener Schallleistungspegel von L WA,1h ' = 62 und LKW bei laufendem Kühlaggregat je m Fahrweg zusätzlich zu den eigentlichen Fahrgeräuschen berücksichtigt. Für die LKW im Bereich der Verladezonen auf dem Parkplatz (übrige Verkaufsfläche, allgemeiner Wirtschaftsverkehr) wird davon ausgegangen, dass hier keine geräuschrelevanten Kühlaggregate zu berücksichtigen sind. 5.5 Geräuschemissionen von technischen Außenaggregaten Bei Verbrauchermärkten etc. sind zusätzliche Geräuschemissionen durch technische Außenaggregate wie Kühlverflüssiger bzw. durch Schneckenverdichter etc. zu berücksichtigen. Des Weiteren sind im Bereich der Gastronomie, Bürogebäude/Praxen etc. ggf. lüftungs-/klimatechnische Anlagen im Außenbereich zu erwarten. Da hierfür noch keine konkreten Planungen vorliegen, können die zugehörigen technischen Anforderungen aus schalltechnischer Sicht noch nicht projektbezogen bestimmt werden.

26 Seite 26 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Für den Betrieb von Kühlaggregaten o. ä. auf dem Dach des Discounters (Bauteil C 1), der Gaststätte (Bauteil C 3) sowie der Anlieferzonen des E-Centers (Bauteil B 1) wurden folgende Gesamtschallleistungspegel für einen kontinuierlichen 24-Stunden-Betrieb berücksichtigt: - Dach Discounter (Mitte Bauteil C 1): L WA = 70 - Dach Gastronomie (Bauteil C 3): L WA = 70 - Dach Anlieferung E-Center (Bauteil B 1): L WA = 70 Je nach Lage, Anzahl, Betriebszeiten und Aufstellpositionen der entsprechenden Aggregate sind diese Anforderungen im konkreten Bauantragsverfahren zu optimieren und anzugeben. 5.6 Gastronomie Da noch keine konkrete Planung zur Gastronomie vorliegt, werden im Rahmen dieser Untersuchung keine Geräuschemissionen durch die Gastronomie - einschließlich Außenterrassen - berücksichtigt. Sämtliche Anforderungen (auch an die Außengastronomie) sind dann im Rahmen des zugehörigen Antragsverfahrens zu optimieren und zu klären. 5.7 Geräuschemissionen durch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt Die geplante Tiefgarage soll - neben der Nutzung durch Kunden des Hafencenters tags und der Zuordnung für Büro- und Anwohnerstellplätze innerhalb der Tiefgarage - insbesondere während der Nachtzeit als öffentliche Tiefgarage zur Verfügung stehen. Trotz der allgemeinen öffentlichen Nutzung der Tiefgarage (u. a. für die vorhandene und geplante Gastronomie im Bereich des Hafenweges etc.) soll die Tiefgaragennutzung insgesamt im Sinne der TA Lärm [1] als Gewerbelärm beurteilt werden. Die An- und Abfahrten im Bereich der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Anbindung an den Hansaring sind jedoch separat als anlagenbezogener Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen zu beurteilen.

27 Seite 27 zum Bericht Nr. LL5683.2/03 Die An- und Abfahrten der Tiefgarage erfolgen sowohl über den Hafenweg als auch über die Zufahrt am Hansaring. Die geplante Tiefgarage ist als geschlossene Tiefgarage mit asphaltierten An- und Abfahrten vorgesehen. Im Bereich der Tiefgaragenein-/-ausfahrt vom Hafenweg ist eine komplette Überbauung der Ein- und Ausfahrt geplant. Im Bereich der Tiefgaragenein-/-ausfahrt am Hansaring wird ebenfalls eine seitlich und rückwärtig geschlossene, voraussichtlich verglaste Überdachung geplant und entsprechend berücksichtigt. Auf Grund der Ausführung als geschlossene Tiefgarage sind lediglich die Geräuschemissionen aus dem Bereich der Ein- und Ausfahrten sowie die Anteile der Rampenzufahrten im Bereich der Gewerbeflächen selbst zu berücksichtigen. Nach Angaben des Architekten [16] ist davon auszugehen, dass die Tiefgarage grundsätzlich nach dem Stand der Technik ausgeführt wird. Somit sind nach Nr der Parkplatzlärmstudie (Überfahren einer Regenrinne) sowie nach Nr der Parkplatzlärmstudie (Öffnen und Schließen eines Garagenrolltors) keine zusätzlichen Emissionsansätze zu treffen. Die Regenrinne ist so auszuführen, dass die Abdeckung lärmarm ausgebildet wird (z. B. mit verschraubten Gusseisenplatten), sodass sie akustisch nicht auffällig ist und deshalb nicht berücksichtigt wird. Für die Schallabstrahlung bei Ein- und Ausfahrten aus der geschlossenen Tiefgarage wird gemäß Kapitel der Parkplatzlärmstudie der flächenbezogene Schallleistungspegel für die Schallabstrahlung über das geöffnete Tor angesetzt. Des Weiteren wird im Sinne einer Optimierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen davon ausgegangen, dass die Tiefgarage - bis auf die Ein- und Ausfahrt - geschlossen ausgeführt wird, keine relevanten Schallabstrahlungen über die Außenbauteile (Dach, ggf. Lüftungseinrichtungen) hervorgerufen und die Innenwände der relevanten Bereiche der Tiefgarage im Bereich der Einund Ausfahrt am Hafenweg schallabsorbierend ausgeführt werden.

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