Aktuelles aus der Rechtsprechung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelles aus der Rechtsprechung"

Transkript

1 Aktuelles aus der Rechtsprechung Rapidshare, Admin C und Arbeitnehmerfotos im Internet Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 58. DFN-Betriebstagung - Berlin, 12. März 2013 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

2 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 2

3 A. BGH Urteil Rapidshare Rapidshare vs. Rechteinhaber BGH bezieht Stellung zur Haftung von File-Hosting-Diensteanbietern bei Urheberrechtsverletzungen BGH, Urt. v Az. I ZR 18/11 3

4 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 4

5 I. Sachverhalt Sachverhalt Klägerin Atari Europe vertreibt Computerspiel Alone in the Dark Beklagte stellt unter Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst) Computerspiel Alone in the Dark wurde auf Servern der Beklagten durch Nutzer zum Download bereitgestellt t Atari sah darin Urheberrechtsverletzung und verlangte von Rapidshare Unterlassung 5

6 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 6

7 II. Hintergrund Problemaufriss Nutzer laden Inhalte auf die Server der Anbieter und erhalten Link zu ihren Dateien Über diesen Link können Dritte die Inhalte herunterladen Problem: Urheberrechtsverletzungen h 7

8 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 8

9 III. Die Urteilsgründe des BGH Kernaussagen: Rapidshare weder Täter noch Teilnehmer Störerhaftung nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung möglich Nach Hinweis besteht Handlungs- und Prüfpflicht Pflicht bezieht sich auf identische und gleichartige Rechtsverletzungen Einsatz von Wortfiltern trotz Umgehungsmöglichkeiten zumutbar Pflicht zur manuellen Überprüfung einer kleinen Anzahl einschlägiger Linksammlungen 9

10 III. Die Urteilsgründe des BGH Zur Frage der Täter-/Teilnehmerschaft des File-Hosting- Diensteanbieters Täterschaft (-) mangels eigener Vervielfältigung/öffentlicher tli Zugänglichmachung Teilnehmerschaft (-) mangels Gehilfenvorsatz, d.h. keine Kenntnis von konkreter drohender Rechsverletzung 10

11 III. Die Urteilsgründe des BGH Exkurs: Störerhaftung Verschuldensunabhängige Haftung, nach 823 I i. V. m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht unabhängig vom Eingreifen der Haftungsprivilegierungen nach TMG Voraussetzungen: Kein Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal erfolgende Mitwirkung an Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Rechtsverletzung Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten Rechtsfolge: Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung der Verletzung (+ ggf. anwaltliche Abmahnkosten) 11

12 III. Die Urteilsgründe des BGH Störerhaftung des File-Hosters Prüfungspflichten: Keine allgemeine Prüfungspflicht! ( 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz) Überwachungspflicht in spezifischen Fällen möglich Zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten von Rapidshare kein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell nicht schon deshalb weitergehende Prüfungspflichten Kontrollpflichten dürfen Bestand des Geschäftsmodells nicht gefährden Keine Prüfungspflichten ohne tatsächliche Anhaltspunkte ab konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung Prüfungspflicht möglich 12

13 III. Die Urteilsgründe des BGH Umfang der Prüfungspflichten nach Hinweis: Sperrung des konkreten Angebots und Vorsorgemaßnahmen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt Was ist darunter zu verstehen? Zum einen identische Fälle: Zugänglichmachung desselben urheberrechtlich geschützten Werks durch denselben Nutzer Gleichartige Fälle/Ähnliche Rechtsverletzungen 13

14 III. Die Urteilsgründe des BGH Prüfungspflichten in Bezug auf gleichartige Rechtsverletzungen Ergreifen aller technisch und wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten, um wiederholtes Angebot desselben Schutzobjekts durch andere Nutzer auf den Betreiberservern zu verhindern Einsatz eines Wortfilters für Alone in the Dark zur Überprüfung Bzgl. neuer Dateien Bzgl. bereits gespeicherter Dateien Manuelle Kontrolle der Treffer dürfte zumutbar sein Wortfilter mit manueller Nachkontrolle nicht schon ungeeignet, g nur weil er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann 14

15 III. Die Urteilsgründe des BGH Manuelle Überprüfung von Link-Sammlungen Auch manuelle Überprüfung zumutbar zumindest hinsichtlich einer einstelligen Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen Regelmäßige (manuelle) Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link- Ressourcen nicht mehr zumutbar Zweck der manuellen Prüfung: Auffinden von Links zu Dateien, die aufgrund anderer Dateinamen nicht schon vom Wortfilter erkannt werden Löschung der Dateien auf Servern 15

16 III. Die Urteilsgründe des BGH Zumutbarkeit trotz Gefahr der Löschung legaler Inhalte (P) Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie mlgw. Löschung zulässiger Vervielfältigungen im Rahmen der Kontrolle Dennoch keine Unzumutbarkeit der Löschungspflicht arg.: vertragliche Absicherung möglich Geringfügige Einschränkung des legalen Angebots ist im Interesse eines wirksamen Urheberrechtsschutzes hinzunehmen; Ausn.: Geschäftsmodell darf dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt werden 16

17 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 17

18 IV. Zusammenfassung Löschungs- und Prüfungspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf eine eindeutige Rechtsverletzung danach aber auch gleichartige Rechtsverletzungen erfasst Löschung der beanstandeten Datei allein nicht mehr ausreichend, sondern proaktive Prüfungspflicht durch Einsatz technischer (Wort-) Filter und manuelle Kontrolle von kleiner Anzahl von Linksammlungen Konkrete Ausgestaltung der Prüfungspflichten obliegt der Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf) 18

19 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 19

20 B. BGH zur Haftung des Admin C Haftungsrisiken des Admin-C BGH bestätigt Grundsätze zur (Störer-)Haftung des Admin-C BGH, Urt. v , Az. I ZR 150/11 20

21 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 21

22 I. DENIC und Admin C DENIC Vergabestelle für.de-domains Domainregistrierung und -verwaltung Möglichkeit der Domainabfrage whois: 22

23 I. DENIC und Admin C Der Domaininhaber Eigentümer der Domain = An der Domain materiell Berechtigter Natürliche oder juristische Person 23

24 I. DENIC und Admin C Der Admin-C Administrative Contact = Administrativer Ansprechpartner p Natürliche Person (im privaten Bereich oft identisch mit Domaininhaber) Weisungsgebunden ggü. Domaininhaber (handelt in dessen Auftrag) Kann rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain abgeben (sogar Löschung) 24

25 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 25

26 II. Allgemeine Haftungsszenarien Haftung für rechtswidrige Inhalte denkbar: Gewerblicher Rechtsschutz (v. a. Markenrecht) Allgemeines Zivilrecht (z. B. Namensrecht, APR) Wettbewerbsrecht (Impressum) Urheberrecht Datenschutzrecht Strafrecht/Jugendschutz Rspr. verneint Haftung des Admin-C für Inhalte fast ausnahmslos 26

27 II. Allgemeine Haftungsszenarien Haftung für Domainregistrierung gbei Rechtsverletzung unmittelbar durch die Domain Als Täter/Teilnehmer Störerhaftung Rechtsprechung bis zur Klärung durch BGH Ende 2011 uneinheitlich 27

28 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 28

29 III. Rechtsprechung des BGH Erste Entscheidung: BGH, Urteil v , Az. I ZR 150/09 Basler Haar-Kosmetik (vorher OLG Stuttgart) Bestätigt in: BGH, Urteil v , Az. I ZR 150/11 dlg.de de (vorher OLG Stuttgart) 29

30 III. Rechtsprechung des BGH Grundsätze der Haftung des Admin-C nach der Rspr. des BGH im Fall Basler Haar-Kosmetik Meist Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzungen Haftung des Admin-C als Täter/Teilnehmer idr (-) Verletzer ist der Domaininhaber Störerhaftung Grds. (-) Rechtspflicht zur Überprüfung des Domainnamens auf mögliche Rechtsverletzungen ergibt sich nicht schon allein aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C (+), wenn besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen und Prüfungspflicht fli nicht erfüllt wurde 30

31 III. Rechtsprechung des BGH Bsp. aus BGH-Rspr. für besondere gefahrerhöhende Umstände: Zusammentreffen zweier automatisierter Verfahren jeweils ohne Prüfung auf Rechtsverletzungen Andere potentiell gefahrerhöhende Umstände des Einzelfalls: Blankovollmacht des Admin-C Kenntnis entgegenstehender Namensrechte, vorangegange g g Abmahnungen 31

32 III. Rechtsprechung des BGH Das dlg.de-urteil vom Bestätigung des Urteils Basler Haar-Kosmetik Admin-C haftet nur nach Grundsätzen der Störerhaftung Nicht schon Prüfpflicht fli aus Funktion und Stellung als Admin-C Besondere gefahrerhöhende Umstände erforderlich (vorliegend nicht angenommen) Bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend! 32

33 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 33

34 IV. Konsequenzen Haftungsrisiko für Hochschulangehörige, die als Admin- C fungieren, verringert sich Prüfung auf Rechtsverletzung erst erforderlich, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine spezielle Gefährdungslage vorliegen Bei eigener Verfolgung von Rechtsverletzungen t Dritter primär gegen Domaininhaber vorgehen! 34

35 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 35

36 C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Arbeitnehmerfotos Landesarbeitsgericht Frankfurt a.m. bestätigt Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Löschung ihres Fotos auf der Homepage und im News-Blog des ehemaligen Arbeitgebers b nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses LAG Frankfurt a.m., Urt. v Az. 19 SaGa 1480/11 36

37 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 37

38 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) [Recht am eigenen Bilde] 1 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2 [ ]. 3 Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4 [ ] 38

39 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe 23 Kunsturheberrechtsgesetz (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.Bildnisse i aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; ht 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4.[ ]. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten bild oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 39

40 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe Die Einwilligung Veröffentlichung von Fotos individueller Personen im Internet greift in Recht am eigenen Bild ein Einwilligung erforderlich Betroffener muss Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses kennen Einwilligung nach KUG formlos möglich Einholung schriftlicher Erklärungen aus Beweisgründen empfehlenswert Achtung: bei Veröffentlichung von Profilfotos (oder anderen Bildnissen) i doppelte Einwilligung erforderlich 1. vom Abgebildeten (Recht am eigenen Bild) 2. vom Fotografen (Urheberrechts-/Leistungsschutzrechtsinhaber) Sicherstellen, dass erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden! 40

41 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe Der Widerruf der Einwilligung Wegen Bezugs zum Persönlichkeitsrechts ist Widerruf zur Veröffentlichung von Bildnissen i ausnahmsweise möglich, sofern wichtiger Grund vorliegt Erklärung des Widerrufs durch Löschungsverlangen möglich Interessenabwägung bzgl. Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich 41

42 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 42

43 II. Sachverhalt Klägerin war als Rechtsanwältin für 4 Monate in einer Kanzlei angestellt danach arbeitgeberseitige b iti Kündigung innerhalb der Probezeit Während des Arbeitsverhältnisses: Veröffentlichung eines Profils dieser Anwältin mit Foto auf Homepage des Arbeitgebers, zusätzlich Beitrag im News-Blog inkl. Foto und Profil der Klägerin Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Zustimmung der Klägerin Nach Ausscheiden aus Kanzlei Tätigkeit in Rechtsabteilung eines Unternehmens Klägerin forderte Kanzlei zur Löschung des Profils und der Fotos auf und widerrief Einwilligung zur Veröffentlichung Kanzlei löschte Profil auf Homepage, nicht aber den Beitrag im News-Blog 43

44 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 44

45 III. Das Urteil des LAG Klägerin hat Anspruch auf Löschung aller Veröffentlichungen auf Kanzleihomepage auch im News-Blog Beibehaltung der Veröffentlichungen = Persönlichkeitsrechtsverletzung Gd Grds. Interessenabwägung erforderlich Eingriff in Persönlichkeitsrecht im Internet erheblich, da globale, zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit Hier: Schutz vor beruflichen Nachteilen; Werbung für Konkurrenz ist Klägerin nicht zumutbar Einwilligung zur werbenden Präsentation nur für Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Widerruf möglich Löschung erforderlich 45

46 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 46

47 IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis Keine Beschränkung der Homepagepflege auf Profilseiten vielmehr Einbeziehung i aller Veröffentlichungen/Informationskanäle, f ti die Fotos von Personen enthalten Bei Geltendmachung von Löschungsansprüchen/Widerruf der Einwilligung der abgebildeten Personen im Zweifel Löschung vornehmen bei triftigen Gründen für Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Präsentation auf Homepage Interessenabwägung sorgfältig vornehmen Vor Veröffentlichungen nach Möglichkeit ausdrückliche, aus Beweisgründen schriftliche Einwilligung einholen Vorherige Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung 47

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d 48 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Neues zur Verantwortlichkeit für Inhalte auf Webseiten - Das Framing-Urteil des EUGH und Haftung von Kontaktpersonen - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,

Mehr

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 - Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Rechte und Pflichten im Internet

Rechte und Pflichten im Internet Rechte und Pflichten im Internet Workshop Kirchenkreis Moers 15.11.2012 Ralf Peter Reimann * http://about.me/ralpe * http://theonet.de 16.11.2012 1 Einleitung Keine juristische Beratung, sondern Erfahrungen

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung Die Strategie der GEMA Alexander Wolf 1 2 II S.2 der GEMA-Satzung: Der Verein kann alles tun, was zur Wahrung der ihm übertragenen Rechte erforderlich

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Aktuelle Internet-Rechtsprechung Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Übersicht 1. VG Frankfurt, Urteil

Mehr

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Domainpfändung AG Frankfurt MMR 2009, 709 greencard-select.de DENIC ist nicht Drittschuldnerin vw.de und die Folgen OLG

Mehr

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2016 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Entbehrlichkeit Vorauszusehende Erfolglosigkeit

Mehr

12 Rechtsirrtümer rund um das Internet

12 Rechtsirrtümer rund um das Internet Daniel Wörheide Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Hochschulkanzler 8. und 9. Mai 2012 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Wofür haftet DENIC? Stephan Welzel. Stephan Welzel 13II2009

Wofür haftet DENIC? Stephan Welzel. Stephan Welzel 13II2009 Wofür haftet DENIC? Stephan Welzel Nanu? ist doch alles klar Bundesgerichtshof 2001 ambiente.de Bundesgerichtshof 2004 kurt-biedenkopf.de ja, aber Das verflixte 7. Jahr seit Mitte 2008 vermehrte Versuche,

Mehr

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

Der Mapper und sein Recht

Der Mapper und sein Recht 05.04.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgebiete und ihre Besonderheiten 2 3 4 5 Rechtsgebiete im Überblick Zivilrecht Unterlassung oder Löschung wegen Rechtsverletzung Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Aktuelle Rechtsprechung zu hochschulrelevanten Themen Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Urteilsbesprechung I. Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen II. III. (LG München I)

Mehr

Domainvergabe durch die DENIC

Domainvergabe durch die DENIC Domainvergabe durch die DENIC Johannes Diemke johannes.diemke@uni-oldenburg.de Vortrag im Rahmen des Seminars Internetrecht im Wintersemester 2007/2008 14. November 2007 Domainvergabe durch die DENIC 1

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Neuordnung der Täter- und Störerhaftung

Neuordnung der Täter- und Störerhaftung Neuordnung der Täter- und Störerhaftung Aktueller Stand und Divergenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Haftung von Serviceprovidern im Internet Dr. Cornelis Lehment Überblick Aktueller Stand

Mehr

Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung zum Internet- und Medienrecht

Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung zum Internet- und Medienrecht Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung zum Internet- und Medienrecht Dipl.-Jur. Kevin Kuta Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren 57. DFN-Betriebstagung

Mehr

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet

Mehr

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Telefon: 05138-600 34 33 Telefax: 05138-600 34 34 Vertreten

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

http://kvu.der-norden.de/kajak/nz/bilder_nz.html

http://kvu.der-norden.de/kajak/nz/bilder_nz.html ...Kanu & Kajak Menü Titel & Autor Bilder aus Neuseeland Info zu Neuseeland Baja California Andamanensee/Thailand Bilder Neuseeland Milford Sound Doubtful Sound 1 von 6 22.05.15 15:15 Westcoast Methsantan

Mehr

Gesetzgebung zum Internetrecht

Gesetzgebung zum Internetrecht Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Internetrecht Verena Steigert, Dipl. Jur. Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle

Mehr

06.05.2011 MANAK & PARTNER. Was ist kino.to?

06.05.2011 MANAK & PARTNER. Was ist kino.to? Rechtsforum Infolaw Kino.to & Co: Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Access-Providern Dr. Andreas Manak Was ist kino.to? Selbstbeschreibung in den Meta-Tags Kino.to dein Onlinekino. Auf Kino.to

Mehr

Aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung zum Internetrecht

Aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung zum Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Übersicht 1. Online-Durchsuchung Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

41. DFN Betriebstagung Forum Recht

41. DFN Betriebstagung Forum Recht 41. DFN Betriebstagung Forum Recht Haftung für fremde Inhalte im Internet 1 1.Teil: Einführung und Begriffe Multimedia-Normen II. Providertypen III. Zuordnung nach Angebot bzw. Leistung 2 1.Teil: Einführung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Neue Entwicklungen im Internetrecht

Neue Entwicklungen im Internetrecht Neue Entwicklungen im Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Übersicht

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Filesharing Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten. wiss. Ang. RA Ralf Dietrich

Filesharing Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten. wiss. Ang. RA Ralf Dietrich Filesharing Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten wiss. Ang. RA Ralf Dietrich Herbstakademie 2006 Filesharing A. Typische prinzipielle technische Wirkungsweise des Filesharing mittels

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Die Mär von rechtsfreien Räumen. E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda

Die Mär von rechtsfreien Räumen. E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda Die Mär von rechtsfreien Räumen E-Mail: lola@lolaandromeda.de Twitter: @lolaandromeda Einleitung Hallo liebe Freedom Fighters! Es ist schön, hier sprechen zu dürfen. Inhaltsübersicht Freifunk und verfassungsmäßige

Mehr

Allgemeine Bedingungen. für die. Benennung eines Kontakts mit Sitz Berlin als Tech-C

Allgemeine Bedingungen. für die. Benennung eines Kontakts mit Sitz Berlin als Tech-C Allgemeine Bedingungen für die Benennung eines Kontakts mit Sitz Berlin als Tech-C Präambel Der Kunde möchte einen Domainregistrierungsvertrag mit der 1API GmbH über die Registrierung einer.berlin Domain

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis

Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis - Aktuelle Rechtsfragen beim E-Mail-Verkehr- Dipl. Jur. Lennart Sydow Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas

Mehr

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung

Mehr

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff. Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung Zur Sperrungsverpflichtung von Access- Providern Dipl. Jur. Eva Schröder Wissenschaftliche Mitarbeiterin am ITM Forschungsstelle Recht im DFN 1 Zivilgerichtliche Entscheidungen

Mehr

DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at

DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at DOMAINRECHT RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art, insbesondere Neue Medien und Webdesign EUROLAWYER Salzburg

Mehr

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27.

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27. Domain pulse 2015 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries Berlin, 27. Februar 2015 Floriane Löw floriane.loew@switch.ch Überblick I. Neue Verordnung über Internet-Domains (VID) Hintergrund

Mehr

Rechtliche Absicherung von Administratoren

Rechtliche Absicherung von Administratoren Informationstag "IT-Sicherheit im Arbeitsrecht" Berlin, 15.04.2014 Rechtliche Absicherung von Administratoren RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Admin in der Organisation

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums Dr. Markus Hoffmann, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums 1 1. Haftungsgrundsätze Innenhaftung Im GmbH-

Mehr

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

COSIDNS 2 ISPconfig3. Version 0.1 (17.01.2013)

COSIDNS 2 ISPconfig3. Version 0.1 (17.01.2013) COSIDNS 2 ISPconfig3 Version 0.1 (17.01.2013) Das Modul verbindet das Hosting Panel ISPconfig3 mit der Domainverwaltung edns. Dies ermöglicht Ihnen Domains direkt aus ISPconfig3 heraus zu verwalten und

Mehr

Vortragsunterlagen - Fotorecht

Vortragsunterlagen - Fotorecht - Fotorecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Haftung für (fremde) Inhalte im Internet

Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Dr. Sibylle Gierschmann, LL.M. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Bild einfügen (Cover Small) Kompakt-Workshop: Rechtsfragen im Internet München, 28. März

Mehr

Observation Nutzen und Grenzen

Observation Nutzen und Grenzen Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert Facebook & Recht Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 Veit Reichert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Kaiserstr. 13 60311

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

1 Einleitung. Lernziele. Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen. Notizenseiten drucken. eine Präsentation abwärtskompatibel speichern

1 Einleitung. Lernziele. Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen. Notizenseiten drucken. eine Präsentation abwärtskompatibel speichern 1 Einleitung Lernziele Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen Notizenseiten drucken eine Präsentation abwärtskompatibel speichern eine Präsentation auf CD oder USB-Stick speichern Lerndauer 4 Minuten

Mehr

Adminer: Installationsanleitung

Adminer: Installationsanleitung Adminer: Installationsanleitung phpmyadmin ist bei uns mit dem Kundenmenüpasswort geschützt. Wer einer dritten Person Zugriff auf die Datenbankverwaltung, aber nicht auf das Kundenmenü geben möchte, kann

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr