GEMEINDE NIEDERZIER BEBAUUNGSPLAN NIEDERZIER NR. C 26 SELHAUSENER DRIESCH

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1 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 1 von 10 GEMEINDE NIEDERZIER BEBAUUNGSPLAN NIEDERZIER NR. C 26 SELHAUSENER DRIESCH BEGRÜNDUNG (Seite 1 bis 10)

2 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 2 von 10 INHALT DER BEGRÜNDUNG 1. VORGABEN ZUR PLANUNG 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 1.2 Heutige Situation 1.3 Planungsanlass und Ziel 1.4 Bebauungsplanverfahren 1.5 Regionalplan 1.6 Flächennutzungsplan 1.7 Landschaftsplan 1.8 Innenbereich mit Satzung 1.9 Bebauungspläne 1.10 Sonstige Planwerke 2. STÄDTEBAULICHER ENTWURF 2.1 Städtebauliches Konzept 3. PLANUNGSINHALT 3.1 Art der baulichen Nutzung 3.2 Maß der baulichen Nutzung 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.4 Garagen, Carports und Stellplätze 3.5 Nebenanlagen 3.6 Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3.7 Pflanzgebote und Pflanzbindungen 3.8 Grünflächen 3.9 Verkehrliche Erschließung 3.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 4. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN 4.1 Dachneigung und Dachaufbauten 4.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte 4.3 Dachdeckung 4.4 Fassadengestaltung 4.5 Gestaltung der privaten, unbebauten Flächen 5. HINWEISE 5.1 Baugrundverhältnisse 5.2 Grundwasserverhältnisse 5.3 Bodendenkmäler 5.4 Kampfmittelräumung 5.5 Altlasten 5.6 Erdbebenzone und tektonische Störungen 6. UMWELTBELANGE 6.1 Immissionsschutz 6.2 Eingriff und Ausgleich (ökologische Kompensationsmaßnahmen) 7. UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES 7.1 Ver- und Entsorgung 7.2 Bodenordnende Maßnahmen 8. KOSTEN 9. STÄDTEBAULICHE KENNWERTE 10. ANLAGEN

3 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 3 von ANLAGEN 10.1 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom RWE Power mit Schreiben vom Schalltechnische Beurteilung des Ing.- Büros ACCON Köln GmbH vom Einschätzung der Umweltauswirkungen des B-Planes des Dipl.- Geograph Rolf Hering, Aachen, vom Verkehrsuntersuchung des Ing.- Büros IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Eschweiler, vom Auszug aus dem Regionalplan (ehem. Gebietsplan) der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Aachen 10.7 Auszug aus dem Landschaftsplan des Kreises Düren 10.8 Auszug aus dem Innenbereichsplan (Ortsbereich Niederzier, Huchem-Stammeln) des Kreises Düren 10.9 Auszug des Bebauungsplanes Niederzier Nr. C Luftbildausschnitt des Plangebietes (Quelle: tim-online. nrw.de) 1. VORGABEN ZUR PLANUNG 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet in der Gemarkung Huchem-Stammeln, Flur 1, umfasst die Flurstücke 626, 664, 665, und sowie die Teilstücke aus 13/1, 326, 666, 684, 685, 687, 996 und 697 hinter den Bereichen des Gewerbes (Verwaltungsgebäude) und der Grünanlage einschl. Wohnhaus der Fam. Leopold Schoeller sen. an der Jülicher Str. (B 56) im Süd- Westen, dem Feldweg am bestehenden Wassergraben im Nord-Osten, dem Wirtschaftsweg sowie dem Straßenteilstück der Peter-Willems-Str. im Süd-Osten und den Acker- und Wiesenflächen im Nord-Westen. Die Plangebietsgröße beträgt ca m². Im Vorfeld wurde eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt. Hier wurde die Ablehnung der Anbindung der Erschließungsmaßnahme an die Grundstücke der Grundstückseigentümer der Gartengrundstücke am vorhandenen Wirtschaftsweg des süd-östlichen Teils des Plangebiets vorgetragen. In der Planaufstellung wurden diese Grundstücke aus der Erschließungsanbindung herausgenommen. Dem Einwand, die Erschließung des Plangebietes nicht über den Wirtschaftsweg von der Stammelner Str. (zwischen Haus Nr. 52 und 54) vorzunehmen, wurde entsprochen. Die Erschließung erfolgt über das Grundstück zwischen den Haus Nrn. 54 und 56 der Stammelner Str. Weitere Einwende wurden nicht vorgetragen. Somit wurde der Planbereich entsprechend abgegrenzt und festgelegt. 1.2 Heutige Situation Auf den Grundstücken des Planbereiches an der Jülicher Str. bis zur Grenze des Wirtschaftsweges von der Stammelner Str. über die Flurstücksgrenze 666 in nordwestlicher Richtung befinden sich heute noch das alte Verwaltungsgebäude, das als Löschwasserrückhaltebecken genutzte ehemalige Freischwimmbecken sowie Einfamiliengebäude mit Nebenanlagen und Freiflächen der Firma bzw. der Familie Schoeller. Hieran anschließend, zwischen dem süd-westlich liegenden Wirtschaftsweg mit Anschluss an die Peter-Willems-Straße bis zum nord-östlich liegenden Wassergraben, liegen Wiesen- und Ackerflächen und ein Bolzplatz. 1.3 Planungsanlass und Ziel In Abstimmung zwischen Grundstückseigentümer (Firma Schoeller) und der Gemeinde Niederzier soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Niederzier C 26 das dringend benötigte Angebote an Wohnhäusern für junge Familien unter integrativer Einbeziehung von Senioren entstehen. Mit der Bebauungsplanaufstellung soll gleichfalls ein geordneter und wünschenswerter Übergang von der vorhandenen Wohn- / Gewerbebebauung an der Jülicher Straße, der vorhandenen Wohnhausbebauung an der Stammelner Str. und eine sinnvolle Orts-

4 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 4 von 10 teilabgrenzung an der nord-westlichen Außenbegrenzung von Huchem-Stammeln zum Ortsteil Selhausen hin erzielt werden. Der wachsenden Gemeinde Niederzier und seinem Ortsteil Huchem-Stammeln wird durch das Plangebiet ein dringend notwendiges Baugebiet für die hohe Nachfrage an Wohnhausbebauung für junge Familien, Single-Haushalte und Senioren erschlossen. Hier auch in Bezug auf die zunehmende Nachfrage der Bewohner aus den Bereichen, die durch den Braunkohle-Tagebau wegfallen (Nachbarorte). 1.4 Bebauungsplanverfahren Die Aufstellung des Bebauungsplanes Niederzier Nr. C 26 Selhausener Driesch stützt sich u.a. auf: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert am (BGBl. IS. 1548) in Verbindung mit den Vorschriften - der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. IS ) - der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1991, IS 58) - der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW, S. 256), zuletzt geändert am (GV NRW, S. 142) - des Gesetzes zur Sicherung des Naturschutzes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW, S. 568), zuletzt geändert am (GV NRW, S. 185). - des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LGW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW, S. 926), zuletzt geändert am (GV NRW, S. 133) 1.5 Regionalplan Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ist der nördliche Teilbereich des Planbereiches als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dargestellt; der südliche Teilbereich jedoch mit fließendem Übergang als Planbereich Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB). Ein tangentieller Bereich im Regionalplan weist im Anschluss des nördlichen Teilbereiches des Plangebietes die Plandarstellung Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung aus. 1.6 Flächennutzungsplan Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das B-Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gem. 5 (2) Nr. 9a BauGB dar. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Flächennutzungsplan im Planverfahren anzupassen. Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird die Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Bebauungsplan ermöglicht. Hiermit wird eine notwendige und sinnvolle städtebauliche Weiterentwicklung der Gemeinde Niederzier für den Ortsteilbereich Huchem-Stammeln ermöglicht. 1.7 Landschaftsplan Der Landschaftsplan stellt für den nordöstlichen Teil des B-Planbereiches sowie für darüber hinausgehende Bereiche ein Landschaftsschutzgebiet (L) dar. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist diese Fläche aus dem Festlegungsbereich zu entlassen. Hiermit wird neben der notwendigen und sinnvollen städtebaulichen Weiterentwicklung

5 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 5 von 10 der Gemeinde Niederzier für den Ortsteilbereich Huchem-Stammeln auch die bereits (z.t. über Jahrzehnte) vorhandene Bebauung (Verwaltungsgebäude, Wohnhaus der Fa. Schoeller und zuletzt der Nahversorgungsmarkt der Fa. Netto einschliesslich aller vorhandenen Nebenanlagen) dem tatsächlichen Nutzungsbild Rechnung getragen. 1.8 Innenbereich mit Satzung Die Innenbereichssatzung (HS1) der Gemeinde Niederzier weist an der geplanten Zufahrtsstraße (Stammelner Straße) und des geplanten allgemeinen Wohngebietes (WA 3) im Bereich des südlichen B- Plangebietes Wohnbebauung (W) aus. Diese Darstellung steht nicht im Widerspruch zu den Festlegungen des B- Planbereiches. 1.9 Bebauungspläne Der Bebauungsplan Niederzier C 20 weist im nordöstlichen Teil des B- Planbereiches ein allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Im Bereich des dortigen Wendeplatzes findet eine Überschneidung mit dem Planbereich statt. Durch die Erstellung der neuen Erschließungsstraße mit Ertüchtigung und Anbindung an die ausgewiesene Straße im Bebauungsplan C20 erübrigt sich dieser Wendeplatz (neue Straßenbreite ca. 6,50 m). Die notwendige Anpassung im Bebauungsplan Niederzier C20 ist vorzunehmen Sonstige Planwerke Sonstige Planwerke sind von der Bebauungsplanaufstellung nicht betroffen. 2. STÄDTEBAULICHER ENTWURF 2.1 Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept sieht eine Wohnbebauung als Weiterentwicklung der vorhandenen Bebauung an der Stammelner Str. vor. Ziel ist es, hier einen weiterhin klaren und geordneten Ortsrandabschluss von Huchem-Stammeln zum benachbarten Ortsteil Selhausen zu bekommen. Als naheliegendes Beispiel kann hier die vorhandene Bebauung im Wohngebiet der Straße Zum Heistert angesehen werden. Genereller städtebaulicher Aspekt ist dabei, die Entwicklung eines den Nutzungsansprüchen junger und älterer Menschen/Familien entsprechenden Wohngebietes anbieten zu können. Mit dieser Planung wird also das Ziel verfolgt, einen neuen Wohnund Lebensraum zu schaffen, der neben den allgemeinen Zielen der städtebaulichen Entwicklung und Gestaltung vor allem den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen dieses Personenkreises Rechnung trägt. Hier insbesondere die Möglichkeit der Schaffung von ebenerdigen, barrierefreien und kleineren, aber selbständigen Wohngebäuden für Senioren. Dazu die mögliche Umsetzung von Wohnbauten mit ausreichendem Platzangebot für junge Familien oder generationenübergreifendes Wohnen. Besondere Berücksichtigung bei der Planung fanden hierbei: Eine insgesamt harmonische, aber auch weitestgehend noch mit individueller Baufreiheit ausgestattete Baufensteranordnung Ein differenziertes Grundstücksangebot Begrenzung von Gebäudehöhen bis max. zwei Geschosse Gliederung der Wohnbauflächen durch unterschiedliche Möglichkeiten der architektonischen Gestaltung Ein Erschließungssystem mit organischer Straßenführung und verkehrsberuhigter Gestaltung 3. PLANUNGSINHALT 3.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet soll vorwiegend dem Wohnungsbedarf des Ortes und der näheren Umgebung dienen. Es wird entsprechend der planerischen Zielsetzung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Nutzungsfestlegung ist dem Charakter und der städtebaulichen Situation im Um-

6 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 6 von 10 feld des Plangebietes zuträglich. Hier befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegend Einfamilienwohnhäuser mit max. 2 Wohneinheiten. Mit der geplanten Gliederung des allgemeinen Wohngebietes (WA1, WA2, WA3) soll eine variablere Bebauungsmöglichkeit erzielt werden, die den Bedürfnissen des unter Punkt 2.1 benannten Personenkreises zuträglich ist. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend 17 der BauNVO mit einer Obergrenze von 0,4 für das allgemeine Wohngebiet (WA) festgesetzt. Zur Sicherung der in 19 Abs. 4 Satz 1 genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO) ist eine Überschreitung der GRZ, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 in den WA- Bereichen zulässig. Die Geschossigkeit wird auf maximal zwei Geschosse begrenzt. Aus Gründen der verträglichen Gestaltung des Ortsbildes werden zusätzlich konkrete Festsetzungen bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen über im Plan angegebenen Bezugshöhen getroffen. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1, WA 2 und WA 3 ist die Erdgeschosshöhe (EGH) für die Gebäude mit max. + 0,50 m festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Traufhöhe (TH) mit min. +3,50 m bis max. +4,50 m und die Firsthöhe (FH) auf max. +10,00 m festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 und WA 3 ist die Traufhöhe (TH) mit max. +7,50 m und die Firsthöhe (FH) auf max. +10,00 m festgesetzt. Dabei gilt als Bezugspunkt (BP) für die Höhe der baulichen Anlagen die Höhe der Oberfläche der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes erfolgt, gemessen an der mittleren Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstückes. Sofern die Straße noch nicht fertiggestellt ist, gilt der Bezugspunkt (BP) mit der Höhenangabe in den gültigen Straßenausbauplänen als festgelegt. Dieser Bezugspunkt gilt gleichzeitig als Geländeoberfläche nach 2 Abs. 4 BauO NRW. Diese Festsetzungen gewährleisten unter Berücksichtigung eines angemessenen individuellen Freiraumes für den Bauherren eine städtebauliche Homogenität in Form und Größe der zukünftigen Gebäude und führt nicht zu einer unübersichtlichen Höhengestaltung. 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Um der Nutzung und dem Ortsbild Rechnung zu tragen, wird für die Bebauung eine offene Bauweise innerhalb der entwickelten Baufenster festgeschrieben. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden jeweils durch Baugrenzen festgesetzt. Mit einem Baufenster von 16 m Tiefe im WA- Gebiet, bieten diese ausreichenden Freiraum für eine individuelle Gestaltung der Baukörper, gewährleisten aber andererseits noch eine gewisse Homogenität der Baukörperanordnung. Diese Festsetzung stellt eine begrenzte, individuelle und bauliche Freiheit unter Beibehaltung der angestrebten städtebaulichen Ordnung sicher. 3.4 Garagen, Carports und Stellplätze Zur Sicherung einer geordneten Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind Garagen, Carports und Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen und unter gesondert geregelten Abweichungen zulässig. Die Abweichung erlaubt für Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze eine Überschreitung der hinteren Baugrenze, wenn sie in der rückwärtigen Verlängerung der seitlichen Abstandsflächen liegen und nicht mehr als 3,00 m über die hintere Baugrenze hinausragen. Hierdurch wird die Möglichkeit einer ausreichenden Belichtung, z. B. bei Doppelhaushälften, im seitlichen Baukörperbereich sichergestellt und nicht durch Garagenbauwerke erheblich eingeschränkt.

7 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 7 von Nebenanlagen Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig sowie innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer maximalen Kubatur von 40 m³ umbauter Raum. Stellplatzanlagen und Garagen sind hiervon ausgenommen. Hiermit wird die Errichtung von z. B. kleineren Gartenhäusern oder Geräteschuppen ermöglicht. 3.6 Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen) für die baubedingten Eingriffe sind gemäß des landschaftspflegerischen Maßnahmenplanes zu realisieren. Hierzu liegt als Anlage die Einschätzung der Umweltauswirkungen des B- Planes durch den Dipl.-Geograph Rolf Hering vom bei. Hierzu liegt als Anlage der Umweltbericht mit den Ergänzungen zum B-Planes durch den Dipl.-Geograph Rolf Hering vom und des FNP vom und bei. 3.7 Pflanzgebote und Pflanzbindungen Die auf den Flächen mit Pflanzbindung vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. Innerhalb der Flächen mit Pflanzbindung sind lediglich Wartungswege ohne öffentlichen Zugang in wassergebundener Wegedecke zulässig. Sonstige Anlagen wie Zäune, Aufschüttungen etc. sind nicht zulässig. 3.8 Grünflächen Auf den öffentlichen Grünflächen sind durch Ansaat, Rasen- bzw. Wiesenflächen herzustellen und extensiv zu pflegen. Die Befestigung von Wegen innerhalb der öffentlichen Grünflächen ist ausschließlich in wassergebundener Wegestrecke zulässig. 3.9 Verkehrliche Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt für das allgemeine Wohngebiet (WA 1, 2 und 3)von der Stammelner Str. aus. Hier befinden sich die notwendigen Grundstücksflächen wie auch die Flächen des gesamten Plangebietes in einem Eigentumsbereich. Weiterhin ist nur hier die Straßenbauausführung, insbesondere mit den Ein- und Ausfahrtmöglichkeiten in der notwendigen verkehrstechnischen Qualität herzustellen (z. B. Straßenbreite von 6,50 m, Ein- und Ausfahrradien auch für größere Lastfahrzeuge) Leitungsrecht Für die vorhandene Hauptschmutzwasserleitung von der Stammelner Str. in Richtung der Ortschaft Selhausen ist für den im B-Plan ausgewiesenen Bereich der verlaufende Leitungsteil mit einem Leitungsrecht in das Baulastenverzeichnis des Kreises Düren einzutragen. Die genaue Lage und Größe wird nach der Teilung des Plangrundstückes in Einzelbaugrundstücke genau bestimmt 4. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN 4.1 Dachformen, Dachneigung, Dachaufbauten Um eine einheitliche Grundstruktur der geplanten Bebauung und deren Einfügung in die unmittelbare Umgebung zu gewährleisten, wird als Hauptdachform das geneigte Dach (z. B. Satteldach, Walmdach, Pultdach) mit einer Dachneigung von min festgesetzt. Für Garagen und bauliche Nebenanlagen sowie Dachaufbauten sind auch Flachdächer zulässig. 4.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachgauben und andere Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in Summe ihrer Gesamtlänge maximal bis zu Zweidrittel der jeweiligen Trauflänge zulässig. Die Abstände der Dachaufbauten müssen dabei zu den Giebelwänden mindestens 1,50 m betragen.

8 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 8 von 10 Ausnahmen: Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen zur Dachneigung und Dacheindeckung sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Dachflächen zur Nutzung der Solarenergie genutzt werden. 4.3 Dachdeckung Für Dacheindeckungen sind gedeckte Farbtöne aus dem Farbspektrum rotbraun, grau / anthrazit und schwarz zulässig. Dacheindeckungen aus Metallblechen und Dachpappen sind für die Hauptbaukörper nicht zulässig. Für Garagen und überdachte Stellplätze sind Dacheindeckungen aus Metallblechen und / oder Dachpappen nur bei Flachdächern zulässig 4.4 Fassadengestaltung Hausbaukörper: Für die Fassadengestaltung der Gebäude sind Verblendstein- und Natursteinmauerwerk, Putzfassaden sowie Kombinationen davon zulässig. Für untergeordnete Bauteile (z. B. Erker, Hauseingänge, Balkone, Gauben) sind auch andere Materialien zulässig, wobei hochglänzende Materialien nicht zulässig sind. Garagen- und Garagenanbauten: Garagen und deren Anbauten sind in Material und Farbgestaltung dem Hauptgebäude anzupassen. 4.5 Gestaltung der privaten, unbebauten Flächen Vorgärten: Als Vorgärten gelten bei Grundstücken (Außer Eckgrundstücke) die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Hauptgebäudeflucht bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Als Vorgarten bei Eckgrundstücken gelten die Flächen zwischen den Hauptgebäudefluchten und den Straßenbegrenzungslinien Entlang der Straßenbegrenzungslinie sind Einfriedungen bis 1,00 m Höhe einschliesslich Sockel und einheimische, standortgerechte Laubhecken zulässig. Für die übrigen Grundstücksbereiche sind Einfriedungen bis zu 1,80 2,00 m Höhe zulässig. 5. HINWEISE 5.1. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Plangebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. bauliche Massnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau, der DIN Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke sowie die Bestimmungen der Bauordnung Nordrhein- Westfalen zu beachten 5.2. Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN Bauwerksabdichtungen zu beachten. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. ableitung (auch kein zeitweiliges Abpumpen) nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgt und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten Bodendenkmäler In Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-Amt),

9 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 9 von 10 Endenicher Straße 133, Bonn (Telefon: 0228 / ), wird eine Fachfirma die Bewertung der archäologischen Situation vornehmen sowie die daraus notwendigen Massnahmen fachlich begleiten und überwachen. Der Umfang der Massnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR- Amt), Endenicher Straße 133, Bonn Kampfmittelräumung Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Aus Sicherheitsgründen wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. Die textliche Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf mit der zugehörigen Karte liegt der Begründung bei. Bei Kampfmittelfunde während der Erd- / Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, zu verständigen Altlasten Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet. Sollten dennoch bei Erdbewegungen Auffälligkeiten geruchlicher oder farblicher Art auftreten, ist das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises Düren, Telefon: / , unverzüglich zu benachrichtigen Erdbebenzone und tektonische Störungen Der Planbereich liegt in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse T S, gemäss der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, M 1: , Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). In der DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die zu beachtenden bautechnischen Massnahmen aufgeführt. Im Planbereich ist keine Erkenntnis über tektonische Störzonen bekannt. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Rur-Randes 6. UMWELTBELANGE 6.1 Immissionsschutz Das Plangebiet grenzt an keine lärmrelevanten Bereiche bzw. Verursacher und liegt im gesamten Plangebiet im Lärmpegelbereich I, Maßgeblicher Außenlärmpegel bis 55 db(a).die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete können somit sowohl für die Tag- als auch für die Nachtzeit aus der Isophonenkarte entnommen werden. Es wird hier auch auf die Kurzbeurteilung des Ing.- Büros ACCON Köln GmbH verwiesen. Eine textliche Festsetzung wird nicht vorgenommen, da die ermittelten Werte sowohl im Beurteilungszeitraum tags als auch nachts eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. 6.2 Eingriff und Ausgleich (Ökologische Kompensationsmaßnahmen) Die Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen) für die baubedingten Eingriffe ( 1a Abs. 3 BauGB) sind gemäß des landschaftspflegerischen Maßnahmenplanes zu realisieren. Hierzu liegt als Anlage die Einschätzung der Umweltauswirkungen des B-Planes durch den Dipl.-Geograph Rolf Hering vom bei. Hierzu liegt als Anlage der Umweltbericht mit den Ergänzungen zum B- Planes durch den Dipl.-Geograph Rolf Hering vom und des FNP vom und bei. Ökokonto: Ein evtl. verbleibender Differenzbetrag wird auf einer der Firma Schoeller eigenen Ackerfläche im Sinne der Maßnahme ausgeglichen. Damit entfällt eine Verrechnung über ein Ökokonto.

10 Begründung zum Bebauungsplan Niederzier Nr. C26 Selhausener Driesch Seite 10 von UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES 7.1 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung der neu geplanten Wohnbauflächen (WA-Gebiete) wird durch die entsprechenden Versorgungsträger über die Stammelner Str. sichergestellt. Für die Entwässerung wird ein neuer Schmutz- und Regenwasserkanal eingebaut. Der neue Schmutzwasserkanal wird an den in Richtung Selhausen verlaufenden vorhandenen Hauptschmutzwasserkanal angeschlossen. Der neue Regenwasserkanal wird in das neue Regenwasserrückhaltebecken (RRB) zur Regenwasserableitung an den Lagen Graben angeschlossen. Die auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswässer sind in das Kanalisationsnetz (Regenwasserleitung des Trennsystems) einzuleiten. Gemäss dem Entwässerungskonzept wird das Niederschlagswasser aus dem geplanten Trennsystem in das geplante Regenrückhaltebecken eingeleitet und von dort in den Langen Graben gedrosselt wieder abgegeben. Hierzu liegt die entsprechende hydraulische Berechnung des Ing.- Büros Dr. Jochims & Burtscheidt bei. Für die Eigennutzung (z. B. Gartenbewässerung, Hauswassernutzung) kann anfallendes Regenwasser (RW) vor Einleitung in das Kanalnetz durch eine Zwischenspeicherung durch geeignete Bauteile (z. B. Zisterne) bis 10 m³ Fassungsvolumen aufgefangen werden. Medientechnisch soll das Plangebiet mit der Glasfaserleitung bestückt werden. 7.2 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Massnahmen sind nicht vorzunehmen. da die Die im Bereich des Plangebietes liegenden Grundstücke sich im Besitz bzw. im Erwerb des Investors (Firma Schoeller) befinden. und der mit in die Planung einbezogene Wirtschaftsweg am Langen Graben liegt im Grundbesitz der Gemeinde Niederzier. 8. KOSTEN Kosten durch diese Bebauungsplanaufstellung trägt der Investor (Antragsteller). Kosten zu Lasten der Gemeinde Niederzier oder der Allgemeinheit entstehen nicht. 9. STÄDTEBAULICHE KENNWERTE Gesamtfläche ca m² Allgemeines Wohngebiet ca m² Erschließungsstraßenfläche ca m² 10. ANLAGEN Niederzier, den Entwurf und Bearbeitung, Dipl.- Ing. Jürgen Lennartz Rütger-von-Scheven-Str Düren Tel.: / Fax:

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