Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung"

Transkript

1 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind Selbsteintrittsmöglichkeiten im Polizei- und Ordnungsrecht geregelt und was ist darunter zu verstehen? 6 OBG und 14 POG. Darunter ist zu verstehen, dass bei Gefahr im Verzug auch eine unzuständige Behörde an Stelle der eigentlich zuständigen tätig werden darf. 2. Endet die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers bei Diebstahl der störenden Sache? Die Zustandsverantwortlichkeit wird durch den Diebstahl unterbrochen, da der Eigentümer keine tatsächliche Sachherrschaft mehr ausüben kann. Allerdings kann die Zustandsstörerhaftung des Eigentümers dann wieder aufleben, wenn der Dieb die Sachherrschaft nicht mehr ausübt (vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Rn. 379 f). 3. Ist die bewußte Übereignung der störenden Sache an eine zur Gefahrenabwehr leistungsunfähige Person wirksam? Str. Hier wird zum Teil vertreten, dass eine derartige Übereignung wegen 138 BGB unwirksam ist. 4. Wann ist die Generalklausel gesperrt? Lassen sich atypische, aber grundrechtsintensive Eingriffsmaßnahmen (z.b. Meldeauflage) auf die Generalklausel stützen? a. Wann ist die Generalklausel gesperrt? Hier empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge (1) Greift die Standardmaßnahme als RGL ein, ist die Generalklausel gesperrt. (2) Weist die zu prüfende Maßnahme etwa der Polizei keine Überschneidungen mit einer Standardermächtigung auf (z.b. Gefährderansprache), ist die Generalklausel grds. anwendbar. Es kann dann aber sein, dass die Maßnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eingriffsintensität;; Bestimmtheit;; Grundrechtsbedeutung;;...) nicht auf die Generalklausel gestützt werden kann. Zur Heranziehung ggf. für eine Übergangszeit, vgl. unten b. (3) Weist die zu prüfende Maßnahme Überschneidungen mit einer Standardermächtigung auf, kann die Generalklausel gesperrt sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Maßnahme eine höhere Eingriffsintensität aufweist als die Standardermächtigung oder wenn sonstige verfassungsrechtliche Gründe für eine Sperrwirkung sprechen. Vgl. dazu auch Möstl JURA 2011, 840 (842ff).

2 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 2 von 7 b. Lassen sich atypische, aber grundrechtsintensive Eingriffsmaßnahmen (z.b. Meldeauflage) auf die Generalklausel stützen? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht soll dies nur für eine Übergangszeit möglich sein bis der Gesetzgeber eine dann neue Standardmaßnahme schafft. (so z.b. entschieden für die Dauerobservation entlassener Sicherungsverwahrter, vgl. BVerfG Beschl. v BvR 22/12). Nach a.a. soll es nicht möglich sein, grundrechtsintensive Eingriffsmaßnahmen auf die Generalklausel zu stützen. Die überwiegende Rechtsprechung hingegen lässt dies zu, wobei zum Teil besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen der Gefahr und die Verantwortlichkeit gestellt werden (vgl. BVerwG NVwZ 2007, 1439;; Götz 8 Rn. 9). Fragen zu Standardmaßnahmen 1. Wie grenzen Sie die Standardmaßnahmen von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ab? Dies ist zumindest in Teilen umstritten. Dazu lesenswert m.w.n. Muckel JA 2012, 272, 274: Nach einer Ansicht umfasst die Standardmaßnahme nur eine Anordnungsbefugnis. Die Behörde kann also dem Betroffenen (z.b. bei der Sicherstellung) aufgeben, die Sache herauszugeben und zu dulden, dass er in seiner Verfügung darüber beschränkt ist. Nimmt der Beamte sich aber die Sache selbst, soll dies eine Vollzugsmaßnahme sein, die sich nachdem Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet. Nach gegenteiliger Auffassung enthält z.b. die Standardmaßnahme Sicherstellung nicht nur eine Anordnungs-, sondern auch die Ausführungsbefugnis. Sie umfasst danach nicht nur die Verfügung, sondern zugleich deren Vollzug durch tatsächliches Handeln. Wird allerdings bei der Wegnahme ein Zwang angewandt, der über das typische Erscheinungsbild einer Standardmaßnahme hinausgeht (z.b. die sicherzustellende Sache wird dem Bürger mit erheblicher Gewalt entrissen), liegt unstreitig eine Verwaltungsvollstreckung mit anschließender Sicherstellung vor. 2. Sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Standardmaßnahme auch die üblichen Vorschriften zur Verantwortlichkeit ( 17 ff OBG bzw. 4 ff PolG) zu prüfen? Dies ist streitig. Zum Teil wird vertreten, dass auch bei den Standardmaßnahmen die Vorschriften über die Störereigenschaft zu prüfen sind. Zum Teil wird behauptet, die Voraussetzungen der Standardmaßnahmen seien abschließend. Überzeugender erscheint es aber zu sein, nur dann die Vorschriften über die Störereigenschaft nicht zu prüfen, soweit die Standardmaßnahmen gesonderte Regelungen dazu enthalten. Soweit dies nicht der Fall ist und die Standardmaßnahme genauso wie die Generalklausel eine konkrete Gefahr voraussetzt, ist es sinnvoll die Störervorschriften zu prüfen(vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Rn. 450 ff).

3 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 3 von 7 3. Wie ist die Rechtsnatur von Standardmaßnahmen zu beurteilen und wofür ist dies relevant? Werden Standardmaßnahmen gegenüber anwesenden Personen vorgenommen, liegt häufig (aber nicht immer!) ein VA vor, ggf. kann man hier auch eine explizite oder konkludente Duldungsverfügung annehmen (z.b. bei der Durchsuchung von Personen Gegenbeispiel kein VA bei Videoüberwachung einer Ansammlung). Werden Standardmaßnahmen gegenüber abwesenden Personen vorgenommen, liegt die Annahme eines Realaktes nahe. Relevant ist die Rechtsnatur vor allem für die Frage der richtigen Klageart (vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Rn. 201 ff). 4. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Zusammenhang mit dem Gewahrsam? Falls sich die Person noch im Gewahrsam befindet, richtet sich das Verfahren nach 36 II 1, 2 PolG nach 415 FamFG und findet daher vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt. Falls der Gewahrsam bereits beendet ist, wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass hier ein Rechtsschutz gem. 428 FamFG vor dem AG statthaft sei, nach h.l. hingegen ist nach Beendigung der Freiheitsentziehung nunmehr statthaft die Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem VG (vgl. dazu Götz Rn. 559). 5. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen eine Durchsuchung einer Person? Fortsetzungsfeststellungsklage, da hier von einer konkludenten Duldungsverfügung ausgegangen werden kann. 6. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Maßnahme des Betretens einer Wohnung? Soweit der Betroffene anwesend war, kann auch hier von einer konkludenten Duldungsverfügung ausgegangen werden (dann Fortsetzungsfeststellungsklage). Ist der Betroffene hingegen abwesend, liegt es näher von einem Realakt auszugehen und die allg. Feststellungsklage als statthafte Klageart anzusehen. 7. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Maßnahme des Durchsuchens einer Wohnung? Falls das AG die Anordnung erlassen hat und die Durchsuchung noch nicht erfolgt ist, kommt eine Beschwerde gem. 42 I 3 PolG i.v.m. 58 ff FamFG in Betracht. Ebenso ist das FamFG anzuwenden, soweit die richterlich angeordnete Durchsuchung bereits stattgefunden hat. Falls es sich um eine nichtrichterlich angeordnete Durchsuchung handelt, ist nach h.m. das VG zuständig. Als Klageart kommen hier Fortsetzungsfeststellungsklage und allg. Feststellungsklage in Betracht.

4 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 4 von 7 8. Wann liegt eine Sicherstellung vor? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen hiergegen? Nach h.m. muss der Hauptzweck der Maßnahme in der Begründung neuer Sachherrschaft bestehen. Es muss der Behörde darauf ankommen, ein Verwahrungsverhältnis zu begründen. Wird die Sicherstellung gegenüber einem Anwesenden vorgenommen ist, geht die h.m. von einem VA aus. Dauert die Sicherstellung noch fort, ist die Anfechtungsklage statthaft, ist die Sache bereits herausgegeben, dann die Fortsetzungsfeststellungsklage Bei einer Sicherstellung gegenüber Abwesenden kann mangels Bekanntgabe kaum von einem VA ausgegangen werden, so dass hier eine Leistungs- bzw. allg. Feststellungsklage in Betracht kommt. 9. Wie prüfen Sie die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung und Verwahrung? Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung a. RGL 43 PolG b. Formelle RM Zuständigkeit / Verfahren zu beachten: 44 II PolG! / Form c. Materielle RM TB-Voraussetzungen str. Verantwortlichkeit (s.o.) Allg. RM-Voraussetzungen und Ermessen. Die Rechmäßigkeit der Verwahrung setzt die rechtmäßige Sicherstellung voraus. 10. Welche Probleme stellen sich im Hinblick auf die Herausgabe einer sichergestellten Sache und im Hinblick auf die Verwertung einer solchen? Fraglich ist, was Anspruchsgrundlage für die Herausgabe ist. Hier kommt 46 I PolG in Betracht. War allerdings die Sicherstellung von Anfang an rechtswidrig, greift 46 I PolG wegen seines klaren Wortlauts nicht ein und es ist auf den FBA abzustellen. Nach wohl h.m. ist für diesen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. dazu Kopp/Schenke 40 VwGO Rn. 64, zwar a.a. aber m.w.n.). Zur Verwertung bitte lesen: 45 I bis III PolG. Sie stellt keine Enteignung dar, da es nicht um Güterbeschaffung geht. Rechtsschutz gegen eine bereits vorgenommene Verwertung ist im Regelfall mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen.

5 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 5 von 7 Fragen zum Kostenbescheid 1. Benennen Sie die klausurtypischen Rechtsgrundlagen für einen Kostenbescheid und grenzen Sie die Rechtsgrundlagen voneinander ab. Falls keine speziellen Rechtsgrundlagen anwendbar sind (z.b. 46 III PolG) gilt folgendes: Kostenbescheid für Maßnahme des unmittelbaren Zwangs a. Ordnungsbehörde aa. Auslagen: 62, 77 VwVG i.v.m. 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG bb. Gebühren: keine RGL (!) b. Polizeibehörden Keine RGL für Polizei (!), da kein Verweis in 55 PolG auf 77 VwVG (h.m.) Kostenbescheid für Ersatzvornahme a. Ordnungsbehörde aa. Auslagen: 59, 77 VwVG i.v.m. 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG bb. Gebühren: 59, 77 VwVG i.v.m. 15 VO VwVG b. Polizeibehörden aa. Ausl.: 52 I 2 PolG, 77 VwVG i.v.m. 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG bb. Geb.: 52 I 2 PolG, 77 VwVG i.v.m. 15 VO VwVG 2. Welche Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Kosten-VA hat ein Bürger nachdem er bereits gezahlt hat? Inwieweit kann er gleich auf Rückzahlung klagen? Da sich der Kosten-VA nicht erledigt hat, kommt eine Anfechtungsklage zusammen mit einem Annexantrag gem. 113 I 2 VwGO in Betracht. 3. Hat eine Klage gegen einen Kostenbescheid nach Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung gem. 80 I VwGO? Dies war umstritten ist aber mittlerweile geregelt In Betracht kommt zunächst ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. 80 II Nr. 1 VwGO. Hiermit soll der stetige Mittelzufluss für den Staat gesichert werden, so dass hierunter nur Kosten nach feststehenden Sätzen fallen. Nach h.m. fallen daher die Kosten des Verwaltungszwangs insbesondere der Ersatzvornahme nicht darunter (OVG Koblenz DVBl. 1999,116;; Peter JuS 2008, 512). Nach a.a. ist der Begriff Kosten weit auszulegen und erfasst daher auch die Kosten der Ersatzvornahme. Darüber hinaus kommt auch 80 II Nr. 3 VwGO i.v.m. 112 JustG NRW in Betracht, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. Zum Teil wird dies für den Kostenbescheid nach Ersatzvornahme angenommen. Die h.m. lehnt dies aber ab und begründet, dies damit, dass der Kostenbescheid nach Ersatzvornahme ja keine Maßnahme der sondern eine Maßnahme nach der Vollstreckung ist, so dass eine

6 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 6 von 7 Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Münster NJW 1983, 1441;; Peter JuS 2008, 512). Mittlerweile wurde aber 59 I 2 VwVG erlassen (LESEN), so dass ein Fall von 80 II Nr. 3 VwGO vorliegt und daher Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Aber: im PolG findet sich bislang keine entsprechende Regelung 4. Aus welchen Anspruchsgrundlagen kann der Bürger Rückzahlung begehren? Hier kommt vor allem: 77 IV 1 VwVG, 21 GebG in Betracht. Soweit diese Anspruchsgrundlage gem. 1 GebG nicht anwendbar ist, ist der allg. ör. Erstattungsanspruch heranzuziehen. Fragen zur Vollstreckung 1. Was sind die wichtigsten Unterscheide zwischen der Vollstreckung nach VwVG und der Vollstreckung nach PolG? Im VwVG ist jedes Zwangsmittel festzusetzen, im PolG nur das Zwangsgeld. Im VwVG existiert mit 56 VwVG eine gesonderte Zuständigkeitsvorschrift. Im VwVG gibt es mit 62 a VwVG das besondere Zwangsmittel Zwangsräumung. 2. Wie ist der Fall zu lösen, in dem eine andere Behörde den VA vollstreckt als die Erlassbehörde? Soweit kein Fall der Vollzugshilfe vorliegt (für die Polizei geregelt in 47 ff PolG), ist die Lösung str. Zum Teil wird hier auf die Selbsteintrittsrechte verwiesen, zum Teil wird für die Polizei 1 I 3 PolG sehr weit verstanden, zum Teil wird vertreten, dass hier nur Sofortvollzug anwendbar sei und schließlich wird auch gesagt, dass die Vollstreckung mangels Zuständigkeit rechtswidrig sei. 3. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Androhung, die Festesetzung und die Anwendung des Zwangsmittels? Androhung und Festsetzung stellen nach h.m. ein VA dar. Bei der Anwendung ist dies str., vgl. Fall 4 und Fall Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen den Sofortvollzug? Nach h.m. allg. Feststellungsklage, nach a.a. unter Bezugnahme auf 18 II BVwVG die Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl. Fall 8.

7 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 7 von 7 Fragen zur Datenerhebung, -verarbeitung und Datenschutz 1. Wie grenzen Sie 14 I PolG von 81 b 2.Alt. StPO ab? Das PolG ist anwendbar nur außerhalb von Strafverfahren. 2. Wann besteht ein Verwertungsverbot für von der Polizei erhobene Daten? Falls die Daten rechtswidrig erlangt worden sind. Sind die Daten für einen ganz anderen Zweck ermittelt worden, dürfen die Daten nur verwertet werden, soweit die gesondert zugelassen worden ist (S) Zweckbindungsgebot. 3. Wann besteht ein Anspruch auf Berichtigung personenbezogener Daten, wann auf Löschung, wann auf Sperrung? Für die Berichtigung kommt 32 PolG als Anspruchsgrundlage oder der FBA in Betracht. Ein Anspruch besteht, soweit die Daten unrichtig sind. Löschungsansprüche können sich aus speziellen Vorschriften ergeben (vgl. 14 PolG), sonst aus 32 II PolG oder dem FBA. Gelöscht werden müssen die Daten, soweit sie nicht mehr benötigt werden oder sie rechtswidrig erhoben oder rechtswidrig verarbeitet worden sind. 40 I 1 VwGO, soweit präventiv => str. Kl.art, Vpfklage oder Lstgklage Ein Anspruch auf Sperrung besteht aus 32 V 2 PolG, falls nicht gelöscht werden darf. 4. Wie setzt man den Anspruch auf Löschung der Daten prozessual durch? Str., zum Teil wird die Verpflichtungs-, zum Teil die allg. Leistungsklage herangezogen (vgl. dazu Götz Rn. 209;; Knemeyer Rn. 182).

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,

Mehr

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch: Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Polizeirecht kommentiert Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Bearbeitet von Dr. Henning Tegtmeyer, Prof. Dr. Jürgen Vahle 11., überarbeitete Auflage 2014. Buch. 474 S. Kartoniert ISBN 978 3 415

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf

Mehr

Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht

Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht Systematische Darstellung examensrelevanten Wissens von Dr. Urs Kramer Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag Vorwort V Literaturverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis XII

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts 19

Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts 19 Inhalt Vorwort zur dritten A u f g 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Te ili. Ein fü h r u n g 51 Das Polizei und Ordnungsrecht á 19 ا Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen 1. Überblick über die Handlungsformen 12 2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen

Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen von Dr. Henning Tegtmeyer Leitender Ministerialrat im Innenministerium Nordrhein-Westfalen unter Mitarbeit von Dieter Schmidt Leitender Polizeidirektor

Mehr

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG

Mehr

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr. PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung Was versteht man unter der Verwaltungsvollstreckung? die zwangsweise Durchsetzung eines öffentlichrechtlichen Ge- oder Verbotes das in einem Verwaltungsakt (VA) konkretisiert ist

Mehr

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert von Jürgen Roos Schutzpolizeidirektor Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rheinland-Pfalz RICHARD BOORBERG

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2018/2019 Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Mo 10-12 Uhr, C 10 I. Einführung 1. Eingrenzung des Stoffes

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang. Kommentar

Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang. Kommentar Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang Kommentar Prof. Dietrich Heesen FHB, Lübeck Jürgen Hönle Abteilungspräsident i. BGS, Berlin Prof. Dr. Andreas

Mehr

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) Landesrecht Brandenburg Titel: Gesetz über die Aufgaben,

Mehr

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert von Jürgen Roos Polizeidirektor Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rheinland-Pfalz 2., aktualisierte Auflage,

Mehr

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz Kommentar von Dr. Wilhelm Schmidbauer Landespolizeipräsident Bayern Polizeipräsident München 2003 2013 Honorarprofessor an der

Mehr

Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19

Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 A. EINFÜHRUNG IN DIE MATERIE 23 I. Gesetzgebungskompetenz 23 II. Rechtsquellen in Brandenburg 24

Mehr

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Polizeiaufgabengesetz -PAGmit Erláuterungen und ergánzenden Vorschriften Dr. Dr. Frank Ebert Oberlandesanwalt, vormals Abteilungsleiter Polizei

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg

Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg - Systematische Darstellung - von Professor Eike Mußmann 3., neubearbeitete Auflage, 1992 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR

Mehr

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. WiSe 2017/2018 Datenschutz und Gefahrenabwehr I Nach dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung

Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung Begriff: Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.b. aus einem

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Kurt Meixner, Ministerialrat im Hessischen Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom

Lösungshinweise zur Klausur vom Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1

Polizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1 Fragen, Seite 1 Block 1: Systematische Fragen zum Polizei- und Ordnungsrecht 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG)

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG) Polizeirecht kommentiert Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG) Bearbeitet von Jürgen Roos, Thomas Lenz 4., aktual. Aufl. 2010. Taschenbuch. 624 S. Paperback ISBN 978 3 415 04491 3 Format

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in

Mehr

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG) Polizeirecht kommentiert Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Dr. Dr. Frank Ebert, Lothar

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften von Kurt Meixner Leitender Ministerialrat a.d. und Dirk Fredrich Ministerialrat im Hessischen

Mehr

VerwVfR und VerwPR III (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR III (Anfechtungsklage) Die Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO Übungsfall (angelehnt an Martini, JuS 2004, 266 ff.) Die Angestellte B erhält nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld i.h.v. 450, welches ihr durch Bescheid

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGcrläutert

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGcrläutert Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGcrläutert von Jiirgen Roos Polizcidirektor Fachhochschule fur öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rhcinland-Pfalz 3., aktualisierte Auflage,

Mehr

1. Teil: Die Grundzüge des hessischen Polizei- und Ordnungsrechts... 3

1. Teil: Die Grundzüge des hessischen Polizei- und Ordnungsrechts... 3 Vorwort zur 2. Auflage........................................ V Vorwort zur 1. Auflage........................................ VI Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur....................... XIV

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 19. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (7) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern

Mehr

Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg

Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg Aufdr. SonderZuw.?

Mehr

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt?

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt? Vollstreckung Androhung, Festsetzung Androhung & Festsetzung sind VAe Beugecharakter, Zwangsmittelfestlegung, Höhe KEINE Rechtsnachfolge, da höchstpersönlicher Charakter - Androhung [...] II. Begründetheit

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Thiiringer Gesetz iiber die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

Thiiringer Gesetz iiber die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Thiiringer Gesetz iiber die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Polizeiaufgabengesetz -PAGmit Erlauterungen und erganzenden Vorschriften Dr. Dr. Frank Ebert Ministerialrat, vormals Abteilungsleiter Polizei

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte

Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5 Grundrechte 1. Allg. GR-Lehren a. Schranken-Schranken, vor allem: VHM b. GR-Fähigkeit c. GR-Bindung 2. Zulässigkeit der VB, insbes.: a. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 VO 986/98 Verwaltungsgericht Gera - 1. Kammer - 1 K 110/98 GE Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau H, B, F bevollmächtigt: Rechtsanwälte Zarzycki

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Polizeirecht in Thüringen

Polizeirecht in Thüringen Polizeirecht in Thüringen Allgemeines Aufgaben der Polizei o die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sowie für die Verfolgung von Straftaten

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Systematische Darstellung von Dr. Dr. Wolfgang Pausch Regierungsdirektor 4., überarbeitete Auflage, 2005 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung:

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Vorwort zur 4. Auflage... 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Vorwort zur 4. Auflage... 5 Vorwort... 3 Vorwort zur 4. Auflage... 5 1 Allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht... 13 1.1 Staatsaufbau... 13 1.2 Gesetzgebungskompetenzen im Brand- und Katastrophenschutz und allgemeinen Polizei- und

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

1. Rechtmäßigkeit belastender Realakte

1. Rechtmäßigkeit belastender Realakte III. Gefahrenabwehr durch Verwaltungsrealakt 139 Beispiele: Überwachende Maßnahmen der Polizei wie Kontrollgänge und Streifenfahrten. 680 Wissenserklärungen wie Presseerklärungen, Auskünfte und Warnungen.

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 13. Literaturverzeichnis 18

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 13. Literaturverzeichnis 18 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 18 A. Die geschichtliche Entwicklung des Polizeirechts 19 I. Der Begriff Polizei 19 II. Vom Absolutismus zur Gefahrenabwehr 19 1. Polizei

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Landesrecht Hessen Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Kommentar von Gerhard Hornmann 2. Auflage Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hornmann

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr