EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 703/B/2002 Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Staatliche Beihilfe zugunsten der BBP Service GmbH I.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 703/B/2002 Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Staatliche Beihilfe zugunsten der BBP Service GmbH I."

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)786fin Betrifft: N 703/B/2002 Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Staatliche Beihilfe zugunsten der BBP Service GmbH Sehr geehrte Herr Bundesminister, I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. November 2002, Eingangsvermerk vom 5. November 2002, teilte Deutschland der Kommission mit, dass sie die Gewährung einer Rettungsbeihilfe zugunsten der Babcock Borsig Power Systems GmbH ( BBP Systems ) und der BBP Service GmbH ( BBP Service ) nach Maßgabe der Leitlinien für staatliche Rettungsbeihilfen plane. Die Kommission bat mit Schreiben vom 18. November 2002 um weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 9. Dezember 2002, Eingangsvermerk vom selben Tag, erteilte. Ein Treffen mit Vertretern Deutschlands und der Unternehmen fand am 18. Dezember 2002 statt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002, Eingangsvermerk vom selben Tag, übermittelte die Kommission weitere Informationen und bat die Kommission, die Notifizierung betreffend BBP Systems und BBP Service getrennt zu behandeln. (2) Mit Schreiben vom 15. Januar 2003, Eingangsvermerk vom selben Tag, zog Deutschland die Notifizierung der Rettungsbeihilfe für BBP Systems zurück. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 teilte die Kommission Deutschland mit, dass das Verfahren betreffend BBP Systems und BBP Services aufgeteilt und das Verfahren betreffend BBP Systems eingestellt worden sei. (3) Mit Schreiben vom 5. Februar 2003, Eingangsvermerk vom selben Tag, übermittelte Deutschland weitere Einzelheiten. Am 11. Februar 2003 fand ein zweites Treffen mit Vertretern Deutschlands und des Unternehmens statt. Die Kommission übermittelte mit Schreiben vom 13. Februar 2003 weitere Fragen, die von Deutschland mit Schreiben vom 19. Februar 2003, Eingangsvermerk vom selben Tag, beantwortet wurden. Weitere Informationen folgten mit Schreiben vom 28. Februar, Eingangsvermerk vom selben Tag. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. Das begünstigte Unternehmen Seiner Exzellenz Herrn Josef-Martin Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin

2 (4) Der Beihilfeempfänger ist die BBP Service GmbH. Das Unternehmen ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der BBP Energy GmbH. BBP Energy wiederum ist eine Tochtergesellschaft der Babcock Borsig AG (gehalten über andere Tochtergesellschaften von Babcock Borsig, i.e. Babcock Kraftwerkstechnik GmbH, Babcock Borsig Power GmbH und Babcock Energie Beteiligungs GmbH). BBP Service mit Sitz in Oberhausen (Nordrhein-Westfalen) gehört zum Babcock Borsig-Konzern. BBP Service meldete am 11. Juli 2002 Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. September 2002 eröffnet. (5) Die Babcock Borsig AG, die Holdinggesellschaft des Babcock Borsig- Konzerns, hat ihren Sitz in Oberhausen (Nordrhein-Westfalen). Zu dem Konzern gehören rund 150 konsolidierte Gesellschaften. Der konsolidierte Umsatz des Babcock Borsig-Konzerns belief sich im Geschäftsjahr 2000/2001 auf 4,34 Mrd. EUR bei einer Beschäftigtenzahl von rund Mitarbeitern. Im Juli 2002 meldete die Babcock Borsig AG Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde im September 2002 eröffnet. Gleichzeitig wurden auch Insolvenzverfahren für mehrere Tochtergesellschaften der Babcock Borsig AG, darunter auch BBP Service, eröffnet. Die Babcock Borsig AG soll (...) liquidiert werden. Ihre Tochtergesellschaften sollen entweder liqudiert oder ihre Aktivitäten in neue Gesellschaften überführt werden. (6) Ursprünglich war geplant, dass BBP Service von BBP Systems übernommen wird. BBP Systems befindet sich nicht unter einem Insolvenzverfahren, sondern ist eine Auffanggesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, die Tätigkeiten der insolventen Unternehmen des Babcock Borsig-Konzerns im Bereich des Kraftwerkbaus zu bündeln und die "lebensfähigen" Vermögenswerte des Kerngeschäfts des Konzerns in eine rentable Gesellschaft zu überführen. BBP Systems übernahm im Wege des Kaufs von Aktiva Teile der Vermögenswerte dreier insolventer Unternehmen des Babcock Borsig-Konzerns (Babcock Borsig Power GmbH, BBP Energy GmbH und BBP Power Plans GmbH). Es wurden keine Verbindlichkeiten übernommen. BBP Systems ist seit Dezember 2002 am Markt tätig. Zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Babcock Borsig AG. (7) Im Februar 2003 erwarb das japanische Unternehmen Babcock Hitachi K.K. 90 % der Geschäftsanteile an BBP Systems. Babcock Hitachi K.K ist ein Anlagenbauer im Bereich der Energie- und Umwelttechnik. Das Unternehmen ist weder mit der Babcock Borsig AG verbunden noch Teil des Babcock Borsig- Konzerns, sondern eine unabhängige Gesellschaft. Nicht Gegenstand des Kaufvertrags ist BBP Service, da der Investor an einer Übernahme dieses Unternehmens nicht interessiert ist. BBP Service bleibt daher Tochtergesellschaft der insolventen BBP Energy GmbH und damit auch der Babcock Borsig AG. (8) BBP Service (und ihre konsolidierten Tochterunternehmen) erwirtschaften im Geschäftsjahr 2001/2002 einen Umsatz von (...) Mio. EUR. Im Jahr

3 beschäftigte das Unternehmen (...) Mitarbeiter. Es wird erwartet, dass (...) Arbeitsplätze erhalten werden können Der relevante Markt (9) BBP Service bietet Kraftwerksserviceleistungen an. Dazu gehören: Lifecycle Services, Rückbau, Rehabilitationen und Service für Umweltanlagen. (10) Die Hauptabsatzmärkte von BBP Service liegen in Deutschland und in Osteuropa, aber auch im Nahen Osten, in Afrika und in China. BBP Service rechnet mit wachsenden Absatzchancen in Osteuropa im Rahmen der Modernisierung der Kraftwerksanlagen. Das Amerika- und Asiengeschäft will das Unternehmen hingegen aufgeben. (11) Zu den Hauptwettbewerbern auf dem Weltmarkt gehören Alstom (F), Ansaldo (I), Mitsui Babcock (UK) sowie viele kleinere lokale Unternehmen. (12) Das Absatzvolumen auf dem Markt, in dem BBP Service tätig ist, wird auf 4 Mrd. EUR geschätzt. BBP Service rechnet damit, seinen Marktanteil (...) stabil halten zu können Die Finanzmaßnahmen (13) Die geplante Beihilfe besteht aus einer 90 %igen Ausfallbürgschaft des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen für zwei Kreditlinien in Höhe von insgesamt 52,5 Mio. EUR. Die Kreditlinien werden von einem Konsortium von Banken bereitgestellt werden. Die staatliche Bürgschaft dient der Rückabsicherung der Banken, die die tatsächlichen Kreditlinien bereitstellen. (14) Die erste der beiden Kreditlinien, die sich auf 40 Mio. EUR beläuft, ist eine reine Avalinie. Bei einem Avalkredit haftet die Bank bis zu einem bestimmten Betrag im vorliegenden Fall 40 Mio. EUR für die Verbindlichkeiten von BBP Service gegenüber Dritten. Dieses Aval dient der Absicherung der Kunden von BBP Service. (15) Ein Aval funktioniert wie folgt: Bei einem Vertragsschluss zwischen BBP Service und einem Kunden leistet der Kunde in der Regel eine Anzahlung. Dies ermöglicht BBP Service einen Teil seiner im Verlauf der Auftragsdurchführung anfallenden Kosten zu decken. Als Gegenleistung erhält der Kunde ein sogenanntes Anzahlungsaval, d. h. eine Bankbürgschaft für den Fall, dass BBP Service seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann. (16) Im weiteren Verlauf der Arbeiten treten an die Stelle des Anzahlungsavals verschiedene andere Avale, die die nächsten Stufen der Vertragserfüllung bis zur vollständigen Ausführung des Auftrags absichern. Auf das Anzahlungsaval -3-

4 folgt ein Vertragserfüllungsaval, das das Anzahlungsaval in manchen Fällen ersetzt, in anderen wiederum ergänzt. (17) Nach Vertragserfüllung erlischt das Aval bzw. der Avalkredit. Normalerweise werden Avalkredite von einer Bank nicht einzeln für jedes Aval gewährt, sondern BBP Service schließt mit ihren Banken einen Vertrag ab, der den Höchstbetrag an Avalkrediten festlegt, der den Avalkreditbedarf für einen bestimmten Zeitraum abdeckt. Dies ist die sogenannte Avalkreditlinie. Sie wird sich voraussichtlich auf 40 Mio. EUR belaufen, d. h. bis zu diesem Höchstbetrag dürfen Avale gewährt werden. (18) Deutschland hat versichert, dass die gewährten Avale oder Avalkredite nach Ablauf der Sechsmonatsfrist der Rettungsbeihilfe, während derer Avale gewährt werde können, zu keiner weiteren Liquiditätzufuhr für BBP Service führen. (19) Die Stellung von Avalen ist in dem Geschäftsbereich, in dem BBP Service tätig ist, gängige Praxis. Kein Auftraggeber würde einen Vertrag ohne Aval schließen. Außerdem verschaffen die Anzahlungen der Auftraggeber, die durch ein Aval abgesichert sind, BBP Service die nötige Liquidität, um die im Rahmen der Auftragsausführung anfallenden laufenden Kosten zu decken. BBP Service benötigt den Avalkredit und damit auch die staatliche Beihilfe, um Aufträge übernehmen und erfüllen zu können, oder anders ausgedrückt, um seine normalen Geschäftstätigkeiten fortsetzen zu können. Das Unternehmen erhält dadurch Zeit für die Ausarbeitung eines Plans zur Umstrukturierung seiner Aktivitäten. (20) Die zweite Kreditlinie in Höhe von 12,5 Mio. EUR ist eine gemischte Bar- /Avallinie. Sie soll den zusätzlichen Barmittelbedarf des Unternehmens zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, Materialkosten u. ä. decken und dem Unternehmen die Fortsetzung seines normalen Geschäftsbetriebs ermöglichen. (21) Die für den Avalkredit an die Bank zu zahlende Provision beträgt 1,5 %. Der Zinssatz für die Barkreditlinie wird voraussichtlich bei 9,5 %, auf keinen Fall jedoch unter dem Referenzzinssatz der Kommission liegen. (22) Die Stellung neuer Avale beschränkt sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe durch die Kommission. Nach Ablauf dieser sechs Monate wird kein Aval, welcher Art auch immer, gestellt und damit auch kein Avalkredit vergeben werden. Das gleiche gilt für die Barkreditlinie. Barkredite können nur in den sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission gewährt werden. (23) In Bezug auf die Dauer der einzelnen Kreditverträge und Avale ist festzustellen, dass das Avalvolumen nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums, innerhalb dessen die Avale gestellt werden können, nach und nach aufgearbeitet wird und der Avalkredit dann innerhalb der Tilgungsfrist von zwölf Monaten zurückgeführt wird. Die Laufzeit der Avalkredite beträgt somit maximal zwölf Monate nach Gewährung des letzten Avalkredits, d. h. maximal zwölf Monate, nachdem das letzte Aval gestellt worden ist. -4-

5 (24) Die Laufzeit der Barkredite beträgt maximal zwölf Monate nach Auszahlung des letzten Teilbetrags. (25) Als Sicherheit für die Banken für die Bereitstellung der Kreditlinien und für den Staat für die Bereitstellung der Bürgschaft dienen das Anlagevermögen des Unternehmens, eine Globalzession und die Anteile an BBP Service. Für die staatliche Ausfallbürgschaft sind jährlich Gebühren in Höhe (...) % (Nordrhein- Westfalen) und (...) % (Bund) der Bürgschaftssumme zu entrichten. (26) Es ist geplant, im Anschluss an die Rettungsbeihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (27) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im EG-Vertrag staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission wird daher zunächst die vorliegende Maßnahme dahingehend untersuchen, ob sie eine Beihilfe darstellt. (28) Die Bürgschaft verschafft BBP Service Vorteile, wie sie ein Unternehmen in ähnlicher Lage, d. h. das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, auf dem Finanzmarkt nicht erhalten hätte. Auf dem europäischen Markt für Dienstleistungen im Bereich der Kraftwerks- und Umwelttechnik, auf dem BBP Service tätig ist, findet Wettbewerb und ein Handelsaustausch statt. Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern finanziell begünstigt, besteht daher die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. (29) Die Bürgschaft wird aus staatlichen Mitteln des Lands Nordrhein-Westfalen (vom dortigen Finanzministerium) und des Bundes gewährt. Sie ist daher dem Staat zuzurechnen. Folglich liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV vor, die entsprechend zu prüfen ist Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (30) Die Beihilfe ist eine Ad hoc-beihilfe und von der Kommission als solche zu prüfen. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 87 EGV enthalten Ausnahmeregelungen von dem in Absatz 1 verankerten generellen Beihilfeverbot. -5-

6 (31) Die Kommission ist der Auffassung, dass auf den vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Anwendung findet. Damit eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c freigestellt werden kann, muss sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen, soweit dadurch die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Prüfung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission spezielle Leitlinien erlassen, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 (nachstehend Leitlinien ). Förderfähigkeit des Unternehmens (32) In Abschnitt 2.1 der Leitlinien werden die Kriterien genannt, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten ausmachen. Gemäß Ziffer 5 c) der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. (33) Im September 2002 wurde im Fall von BBP Service das Insolvenzverfahren eröffnet. Gemäß der Definition in Ziffer 5 c) der Leitlinien ist BBP Service daher ein Unternehmen in Schwierigkeiten. (34) Gemäß Ziffer 8 der Leitlinien kommt ein Unternehmen, das einem größeren Konzern angehört, normalerweise für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht, es sei denn, dass es sich nachweislich um unternehmensspezifische Schwierigkeiten handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt werden zu können. (35) BBP Service ist eine Tochtergesellschaft der Babcock Borsig AG und somit Teil des Babcock Borsig-Konzerns. Die Babcock Borsig AG hat ebenso wie ein Großteil ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften Insolvenz angemeldet. BBP Service geriet wegen der Insolvenz des Konzerns und der damit verbundenen Verluste in Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten von BBP Service sind somit nicht das Ergebnis einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb des Konzerns. (36) Da die Muttergesellschaften von BBP Service und die meisten übrigen Konzerngesellschaften ebenso insolvent sind, können die Schwierigkeiten von BBP Service nicht vom Konzern selbst bewältigt werden. (37) Darüber hinaus sieht das deutsche Insolvenzrecht keine besonderen Regelungen für den Fall vor, dass sich ein ganzer Konzern in der Insolvenz befindet. Die Zugehörigkeit insolventer Gesellschaften zu einem größeren Konzern ist insolvenzrechtlich daher irrelevant, da die deutsche Insolvenzordnung jedes Unternehmen gesondert behandelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das 1 ABl. C 288 vom , S

7 Vermögen eines Unternehmens ausschließlich zur Befriedigung der Gläubiger eben dieses Unternehmens einzusetzen. (38) Die Trennung der Vermögensmasse der jeweiligen Einzelgesellschaften hat zur Folge, dass sich die insolventen Unternehmen gegenseitig keine finanzielle Unterstützung geben können. BBP Service agiert daher als ein unabhängiges Unternehmen. (39) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass BBP Service für eine Rettungsbeihilfe in Betracht kommt. Form der Rettungsbeihilfe, Zinssatz und sonstige an eine Rettungsbeihilfe geknüpfte Voraussetzungen (Ziffer 3.1 der Leitlinien) (40) Um von der Kommission genehmigt zu werden, muss eine Rettungsbeihilfe nachstehende, unter Ziffer 3.1 der Leitlinien aufgeführte Voraussetzungen erfüllen. (41) Die Beihilfe muss als Liquiditätsbeihilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten ausgereicht werden. Der Kredit muss zu einem Zinssatz gewährt werden, der mit dem von der Kommission festgelegten Referenzzinssatz vergleichbar ist. (42) Die Beihilfe zugunsten von BBP Service besteht aus einer Bürgschaft für zwei Kreditlinien. Für die Avalkreditlinie beträgt der Zinssatz 1,5 %. Die marktüblichen Zinssätze für eine Avalkreditlinie liegen zwischen 0;5 und 3 %. Die Zinssätze für Avalkredite liegen unter den Zinssätzen für einen "normalen" Kredit, da hier im Gegensatz zu einem normalen Kredit keine Barmittel ausgezahlt werden. Die Zinssätze für die Avalkreditlinie sind daher mit dem Marktzinssatz vergleichbar, sodass die Kreditlinie unter marktüblichen Bedingungen gewährt wurde. (43) Für die Barkreditlinie ist ein Zinssatz von 9,5 % vorgesehen. Auf jeden Fall wird der Satz nicht unter dem Referenzzinssatz der Europäischen Kommission liegen, der 5,06 % beträgt. Die Beihilfe erfüllt somit die Voraussetzungen von Ziffer 23 a) der Leitlinien. (44) Die Rettungsbeihilfe muss an Kredite geknüpft sein, deren Restlaufzeit nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monat beträgt. Die Restlaufzeit der Avalkredite beträgt nach Gewährung des letzten Avalkredits, d.h. nach Stellung des letzten Avals zugunsten eines Kunden der BBP Service, noch längstens zwölf Monate. (45) Die Barkredite haben nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme noch eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten. Die Beihilfe steht somit mit Ziffer 23 b) der Leitlinien im Einklang. (46) Deutschland bestätigte, dass die Beihilfe in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission ausgezahlt werde. Dies bedeutet, dass Avale nur in dieser Sechsmonatsfrist gestellt werden können. Das gleiche gilt für Teilauszahlungen des Barkredits. Die Tilgung erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist. -7-

8 (47) Die Beihilfe muss aufgrund akuter sozialer Probleme gewährt werden und darf keine negativen Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben. Das Unternehmen ist insolvent und es besteht die Gefahr des Verlustes von (...) Arbeitsplätzen. Die verbürgten Kreditlinien werden dazu verwendet, das Unternehmen bis zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, mit dem (...) Arbeitsplätze gerettet werden sollen, am Leben zu halten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beihilfe aufgrund akuter sozialer Probleme gewährt wird. (48) Gravierende Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten sind aus verschiedenen Gründen nicht zu erwarten. Die Bürgschaft dient einzig und allein dazu, die Einräumung von Kreditlinien zu ermöglichen, die ohne eine staatliche Ausfallbürgschaft nicht gewährt werden würden. Diese Kreditlinien beschränken sich auf das zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens erforderliche Minimum und dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Unternehmens. Eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs während des Zeitraums der Beihilfegewährung wird nicht erfolgen. Die Zahl der Beschäftigten wird außerdem von (...) auf (...) reduziert. Die Voraussetzungen von Ziffer 23 c) der Leitlinien sind somit erfüllt. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen (...) über einen eher geringen Marktanteil. (49) Deutschland verpflichtet sich, der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass die Bürgschaft beendet ist. Damit ist auch Ziffer 23 d) der Leitlinien erfüllt. (50) BBP Service soll durch einen Insolvenzplan aus der Insolvenz herausgeführt und anschließend umstrukturiert werden. Der Insolvenzplan soll bis Ende März / Anfang April angenommen werden. (51) Die Annahme des Insolvenzplans soll die Überschuldung des Unternehmens beseitigen. Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe ist jedoch eine Voraussetzung für die Annahme des Insolvenzplans, um die Finanzierung des Unternehmens für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen. Nachdem der Insolvenzplan angenommen und die Finanzierung des Unternehmens während der Rettungsphase gesichert ist, kann ein Umstrukturierungskonzept entwickelt und die notwendigen Maßnahmen können getroffen werden. Auf die Rettungsbeihilfe soll eine Umstrukturierungsbeihilfe folgen. (52) Gemäß Ziffer 23 e) muss die Beihilfe auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe -8-

9 genehmigt wird, erforderlich ist. Der folgende Cash flow-plan weist den Liquiditätsbedarf für das zweite und dritte Quartal 2003 aus: Position In Mio. EUR Verfügbare Barmittel (...) - Auszahlungen für Material (...) - Auszahlungen für Personal (...) - Auszahlungen für Investitionen (...) - Auszahlungen für Zinsen (...) - Auszahlungen für sonstige Kosten (...) Summe Auszahlungen (...) - Einzahlungen aus Umsatz (...) Summe Einzahlungen (...) Cash-Flow (...) (53) Die Ausgaben im zweiten und dritten Quartal werden sich höchstwahrscheinlich auf (...) EUR belaufen. In dieser Summe enthalten sind die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Materialkosten, Kosten für die Instandhaltung und den Austausch von Maschinen, Zinszahlungen sowie sonstige Kosten wie etwa Mietzahlungen, Beratungskosten, Reisekosten usw. (54) Diesen laufenden Ausgaben steht ein Umsatz in Höhe von (...) EUR gegenüber. Die Prognose der umsatzbedingten Einnahmen (einschließlich Anzahlungen u. a.) basiert auf der Annahme, dass in diesen sechs Monaten Avale in der beantragten Höhe, nämlich 40 Mio. EUR, zugunsten der Auftragnehmer gestellt werden können. Nur wenn Anzahlungen und laufende Zahlungen während der Auftragsdurchführung durch Avale gesichert werden, wird es möglich sein, die -9-

10 geplanten Einzahlungen zu erhalten. Ohne die Stellung von Avalen wird es häufig vorkommen, dass der erwartete Auftrag vom Kunden nicht ereilt wird, und die Einzahlungen verloren gehen. Dadurch geriete BBP Service in einen Liquiditätsengpass. (55) Die Barmittel, die das Unternehmen durch die Bereitstellung von Avalen erhält, werden ausschließlich zur Deckung der laufenden Kosten in den ersten sechs Monaten nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission verwendet. Nach Ablauf der sechsmonatigen Rettungsphase werden keine weiteren Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- oder sonstigen Avale zur Verfügung gestellt. Die während der Rettungsphase gestellten Avale werden nach Ablauf der sechs Monate zu keiner weiteren Liquiditätszufuhr führen. (56) Neben der Avalkreditlinie beantragt BBP Service auch eine Barkreditlinie in Höhe von 12,5 Mio. EUR. Wie obige Tabelle zeigt, ergibt sich aus dem Vergleich der voraussichtlichen laufenden Ausgaben mit dem erwarteten Umsatz und den voraussichtlichen Einzahlungen eine Liquiditätslücke von (...) EUR. Diese Lücke soll durch die Barkreditlinie ausgefüllt werden. Die Barkreditlinie dient somit dem kurzfristigen Liquiditätsausgleich. (57) Der Bedarf an einer Barkreditlinie ist im Wesentlichen durch zwei sich in ihrer Wirkung kumulierende Umstände bedingt. Zum einen wird das derzeitige Geschäftsvolumen und damit auch das Anzahlungsvolumen in den nächsten Monaten zurückgehen. Dies wird in den kommenden Monaten zu einer vorübergehenden Unterdeckung der laufenden Kosten infolge mangelnder Liquidität aus Anzahlungen führen. (58) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es auch innerhalb eines laufenden Monats zu Abweichungen zwischen den Ein- und Auszahlungen kommen kann. Eine Prognose der Liquidität auf Monatsbasis kann den kurzfristigen Liquiditätsbedarf von BBP Service nur unzureichend widerspiegeln, da sie nicht berücksichtigt, dass innerhalb eines bestimmten Monats die erwarteten Auszahlungstermine vor den Einzahlungsterminen liegen können. Dieser Fall tritt etwa dann ein, wenn die Löhne und Gehälter ausgezahlt werden müssen, bevor die für diesen Monat erwarteten Einzahlungen eingegangen sind. So entstehen innerhalb eines Monats Liquiditätslücken, die durch eine kurzfristige Kreditlinie ausgeglichen werden müssen. Diese kurzfristigen Liquiditätslücken innerhalb eines Monats können leicht eine Höhe von (...) EUR erreichen. (59) Aus diesen Gründen ist eine Barkreditlinie in der beantragten Höhe (12,5 Mio. EUR) nötig. Die Kreditlinie wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht permanent genutzt werden, sondern wird ganz oder teilweise im Anschluß an regelmäßig erhaltene Einzahlungen zurückgezahlt werden. Um jedoch Schwankungen bei den Einzahlungen zu kompensieren und über genügend Barmittel für den Liquiditätsbedarf auch in Hauptbelastungszeiten zu verfügen, wird dieser Betrag auch benötigt. Ein gewisser Spielraum muss eingerechnet werden, um -10-

11 sicherzustellen, dass BBP Service selbst im Fall von unerwarteten Verzögerungen bei Einzahlungen nicht von Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne bedroht ist. (60) Deutschland bestätigte, dass die Beihilfe das zur Weiterführung der Geschäfte für sechs Monate erforderliche Minimum darstellt. Nur so kann das Unternehmen seine laufenden Ausgaben decken, um für weitere sechs Monate den Geschäftsbetrieb auf einem Mindestniveau aufrechtzuerhalten. Deutschland versicherte ebenfalls, dass die gewährten Avale oder Avalkredite nach Ablauf der Sechsmonatsfrist der Rettungsbeihilfe, während derer Avale gewährt werde können, zu keiner weiteren Liquiditätzufuhr für BBP Service führen. Die Beihilfe erfüllt nach Ansicht der Kommission daher auch die Voraussetzungen von Ziffer 23 e) der Leitlinien. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (61) Angesichts obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die notifizierte Beihilfe in Form der geplanten 90%igen staatlichen Ausfallbürgschaft für zwei Kreditlinien in Höhe von insgesamt 52.5 Mio. EUR zugunsten von BBP Service sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden. V. ENTSCHEIDUNG Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilfe sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen zu werden. Sollte dieses Schreiben vertrauliche, nicht für die Öffenlichkeit bestimmte Angaben enthalten, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Geht bis dahin kein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung ein, wird dies als Einverständnis in die Offenlegung gegenüber Dritten und in die Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung unter der Internet- Anschrift gewertet. Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H Rue de la Loi/Wetstraat, 200 B-1049 Brüssel Fax-Nr: + 32 (0) Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission -11-

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2004 C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/2003 - Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob EUROPEAN COMMISSION Brüssel, 10.10.2001 C (2001) 3106 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.09.2009 K(2009)6741 Betreff: Staatliche Beihilfe N 376/2009 Deutschland Regelung zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Zuwendungen zur Konsolidierung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Berliner Gesprächskreis zum Beihilfenrecht am 29.Januar 2003 Thema: Unternehmen in Schwierigkeiten Einführung Hans-Peter Fehr, BMF Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/2008 - Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28-02-2003 K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/2002 - Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.4.2009 K(2009)3250 Betreff: Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14-07-2004 C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2003 C(2003)4491fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH Sehr geehrter Herr

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 24-06-2003 C(2003)1754fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 582/2002 - Germany (Thüringen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Die Thüringer

Mehr

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.01.2004 C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/2002 - Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2013 C(2013) 989 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betr.: Staatliche Beihilfe SA.35684

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2011/NN) Deutschland Rettungsbeihilfe an Solon SE

Staatliche Beihilfe SA (2011/NN) Deutschland Rettungsbeihilfe an Solon SE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.12.2011 K(2011)9408 endgültig Betrifft : Staatliche Beihilfe SA.33662 (2011/NN) Deutschland Rettungsbeihilfe an Solon SE Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach

Mehr

Staatliche Beihilfe N 138/01 Deutschland Bürgschaftsrichtlinien des Landes Berlin für Unternehmen in Schwierigkeiten

Staatliche Beihilfe N 138/01 Deutschland Bürgschaftsrichtlinien des Landes Berlin für Unternehmen in Schwierigkeiten EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.07.2001 SG (2001) D/ 290704 Betr.: Staatliche Beihilfe N 138/01 Deutschland Bürgschaftsrichtlinien des Landes Berlin für Unternehmen in Schwierigkeiten Sehr geehrter

Mehr

Staatliche Beihilfe NN 171/2003 Deutschland (Brandenburg) Rettungsbeihilfe an die Zehdenick Electronic Gruppe

Staatliche Beihilfe NN 171/2003 Deutschland (Brandenburg) Rettungsbeihilfe an die Zehdenick Electronic Gruppe EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02-06-2004 C(2004)1921fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 171/2003 Deutschland (Brandenburg) Rettungsbeihilfe an die Zehdenick Electronic Gruppe Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11-06-2003 C(2003)1742fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04-04-2003 C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, K(2010)4196 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, K(2010)4196 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 22.06.2010 K(2010)4196 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 249/2010 Deutschland Verlängerung der einstweiligen Genehmigung zusätzlicher Beihilfen für die WestLB

Mehr

Dr. Michael Spindelegger Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A - 1014 Wien

Dr. Michael Spindelegger Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A - 1014 Wien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.04.2009 K(2008)2967 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2009 Österreich Rettungsbeihilfe für die Eybl Austria GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. VERFAHREN (1)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die

Mehr

Neue Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten Entwurf der Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen!

Neue Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten Entwurf der Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen! Neue Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten Entwurf der Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen! Ralf Kanitz, Referent im Referat für Beihilfenkontrollpolitik des Bundesministeriums für

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. NN 44/2004 Deutschland Rettungsbeihilfe für SVZ Schwarze Pumpe

Staatliche Beihilfe Nr. NN 44/2004 Deutschland Rettungsbeihilfe für SVZ Schwarze Pumpe EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.IV.2005 C(2005)1153 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 44/2004 Deutschland Rettungsbeihilfe für SVZ Schwarze Pumpe Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren

Mehr

Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor

Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor 0. Vorbemerkungen Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29-01-2004 C (2004) 267 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 05.V.2008 K(2008)1832 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 59/C/2007 Österreich Richtlinie Strategische Projektentwicklung (Finanzierung) Schwerpunkt Finanzierung von Start-ups

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.01.2009 K(2008)78 Betrifft: Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Haben staatliche Stellen Ihres Landes seit dem Jahr 2000 Unternehmen in Schwierigkeiten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt?

Haben staatliche Stellen Ihres Landes seit dem Jahr 2000 Unternehmen in Schwierigkeiten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt? ÜBERARBEITUNG DER EU-LEITLINIEN FÜR RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN FRAGEBOGEN Die Geltungsdauer der aktuellen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen läuft im Oktober 2009 1 aus.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 24.7.2017 C(2017) 5305 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.48384 (2017/N)

Mehr

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.1790 - DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Fall Nr. IV/M METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.1073 - METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler

Mehr

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 34/ Deutschland High-Tech Gründerfonds

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 34/ Deutschland High-Tech Gründerfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.III.2005 C(2005)585 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 34/2005 - Deutschland High-Tech Gründerfonds Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Staatliche Beihilfe / Deutschland (Berlin) Beihilfe-Nr.: SA. 38916 (2014/N) Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren Brüssel, den 7.11.2014 C(2014) 8383 final Sehr geehrter

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.04.2002 C(2002)932fin Betriff: Staatliche Beihilfe NN 2/2002 - Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg Sehr geehrter Herr Bundesminister, Verfahren Die Kommission

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

Braucht das deutsche Insolvenzrecht Regelungen zu einer Konzerninsolvenz: Erfahrungen aus der Praxis die Fälle Borsig und Babcock-Borsig

Braucht das deutsche Insolvenzrecht Regelungen zu einer Konzerninsolvenz: Erfahrungen aus der Praxis die Fälle Borsig und Babcock-Borsig Braucht das deutsche Insolvenzrecht Regelungen zu einer Konzerninsolvenz: Erfahrungen aus der Praxis die Fälle Borsig und Babcock-Borsig 28.01.2012 Christian Köhler-Ma Insolvenzverwalter Rechtsanwalt 1

Mehr

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.929 - DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 03.12.2015 C(2015) 8531 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.42392 (2015/N)

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19

Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19 9.5.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19 VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2006 R KOMMISSION vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.11.2003 C(2003)4294 Betreff: Staatliche Beihilferegelung Nr. N 296/2003 - Deutschland Liquiditätsfonds II Berlin (Umstrukturierungsbeihilfen für kleine und mittlere

Mehr

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012)

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) 1 1. Zweck: Beteiligungen der Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Fonds) dienen der Stärkung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder

Mehr

RL Rettung und Umstrukturierung KMU

RL Rettung und Umstrukturierung KMU Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen 1

Mehr

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10-06-2003 C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/2003 - Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der

Mehr

Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft

Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft Dr. Jachim Lücking GD WETTBEWERB COMP E-3 Die vertretenen Standpunkte geben die Ansichten des Redners wieder; sie stellen keinesfalls

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

Fall Nr. COMP/M CARLSBERG DEUTSCHLAND/ NORDMANN/ JV NORDIC GETRÄNKE

Fall Nr. COMP/M CARLSBERG DEUTSCHLAND/ NORDMANN/ JV NORDIC GETRÄNKE DE Fall Nr. COMP/M5560 - CARLSBERG DEUTSCHLAND/ NORDMANN/ JV NORDIC GETRÄNKE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4(4) Datum:

Mehr

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION 1 Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION Marie Heintzmann Betreuer : F.Oster 22/07/2014 Gliederung 2 I) Begriffe 1) Das EEG 2) Beihilfe

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.2.2011 K(2011) 907 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe - Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. SA.32095 (2010/N) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur

Mehr

Fall Nr. IV/M FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.960 - FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2002 C(2002)4812fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 244/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/2006 - Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt

Mehr

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0031-0033

Mehr

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs Spanien. über. filmwirtschaftliche Beziehungen

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs Spanien. über. filmwirtschaftliche Beziehungen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über filmwirtschaftliche Beziehungen veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 vom 11.

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12 Deutscher Bundestag Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken Seite 2 Verfasser: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. August 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.12.2003 C(2003)4490fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 276/2003 - Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. Verfahren

Mehr

The Regulatory Assistance Project

The Regulatory Assistance Project Einführung in das europäische Beihilferecht Maria Kleis 06.02.2014 The Regulatory Assistance Project rue de la Science 23 B - 1040 Brussels Belgium Phone: +32 2-894-9300 web: www.raponline.org Was ist

Mehr