Das Pflegestärkungsgesetz Verbesserung für demenziell Erkrankte?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Pflegestärkungsgesetz Verbesserung für demenziell Erkrankte?"

Transkript

1 Das Pflegestärkungsgesetz Verbesserung für demenziell Erkrankte? VdK Sachsen Fachtagung Pflege und Demenz Dresden, Dr. Fabian Magerl; BARMER Landesvertretung Sachsen Tel.: 0800/333004/ Seite 1 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

2 Einleitung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich länger als ein halbes Jahr Pflegebedarf, übernimmt die Pflegeversicherung teilweise die entstehenden Kosten. Der Umfang hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Pflegegrade haben das System der Pflegestufen zu 1. Januar 2017 abgelöst. Da sich der Bedarf an Unterstützung und Pflege bei Menschen mit Demenz im Laufe der Erkrankung verändert, sollte dieser deshalb regelmäßig überprüft werden Seite 2 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

3 Einleitung Gerade im Frühstadium der Krankheit haben die Versicherungen häufig keine Pflegestufe vergeben. Denn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes wurde vor allem bei körperlichen Einschränkungen anerkannt. Der hohe Betreuungsaufwand bei einer Demenz wurde weniger stark berücksichtigt. Mit der Reform der Pflegeversicherung 2008 (PfWG) wurden die Leistungen für Menschen mit Demenz erweitert in Form des Betreuungsbetrages beziehungsweise der sogenannten " Pflegestufe 0". Weitere Verbesserungen brachte 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)mit weiteren Leistungen für die Pflegestufe 0. Ab 1. Januar 2016 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, um ab 2017 mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und neuen Begutachtungsrichtlinien gerade für Menschen mit Demenz einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Dadurch werden ab dem 1. Januar 2017 körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung berücksichtigt Seite 3 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

4 Baustelle Pflegepolitik Mehr als 2,83 Mio. Menschen mittlerweile pflegebedürftig Tendenz stark steigend (über 3,31 Mio. Pflegebedürftige im Jahr 2030 erwartet) Steigendes Demenzrisiko mit Alter: Jährige: 5,5%, Jährige: 21%, >90-Jährige: 41% Demenzerkrankte 2016: 1,6 Mio., 2,2 Mio. bis 2030, davon 70 % Frauen Umfangreiche Leistungsausweitung durch Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aber Erhalt des Teilkaskoprinzips in der Pflege Ausweitung kommunaler Aufgaben in der Pflege Umsetzung der Neuregelungen in den Pflegestärkungsgesetzen I, II und III Seite 4 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

5 Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Gesetzgebung in der Pflege Pflegestärkungsgesetz I (seit in Kraft) Pflegestärkungsgesetz II (seit in Kraft) Umsetzung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit Pflegestärkungsgesetz III (seit in Kraft) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (seit in Kraft) Reform der Pflegeausbildungen in einem Pflegeberufereformgesetz (ab in Kraft) Politische Diskussion in der 18. Legislatur schließen weiterhin ein: Allianz für Menschen mit Demenz // Reform der Ausbildung zu den Pflegeberufen // Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege // Entbürokratisierung in der Pflege / Projekt Effizienzsteigerung in der Pflegedokumentation // Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit Seite 5 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

6 Pflegestärkungsgesetz I Anhebung des Beitragssatzes um insgesamt 0,3 % Für Leistungsverbesserungen (0,2 %) zur Einführung eines Pflegevorsorgefonds (0,1 %) Dynamisierung der Leistungen Zahlreiche Leistungsverbesserungen bzw. -ausweitungen, z. B. Zusätzliche Betreuungsleistungen auch für somatisch Pflegebedürftige in ambulanter und stationärer Versorgung Einführung von zusätzlichen Entlastungsleistungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) Übertragung der Leistungsansprüche zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Leistungen der Tages- oder Nachtpflege ohne Anrechnung auf Pflegegeld/Pflegesachleistung Einführung eines kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds Von der Bundesbank verwaltet, Ansparphase bis 2034, danach Ausschüttung zur Stabilisierung des Beitragssatzes der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) Seite 6 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

7 Pflegestärkungsgesetz I Plus 2,4 Mrd. EUR pro Jahr, davon 1,4 Mrd. EUR für die Pflege zu Hause Neue Entlastungsleistungen zur Unterstützung der Versicherten im Haushalt, z. B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Begleitung im Alltag Entlastungsbetrag in Höhe von 104 Euro monatlich für Pflegebedürftige ohne EA Leistungsausweitung der Tages- und Nachtpflege bei Kombination mit dem Sach- bzw. Geldleistungsanspruch in der ambulanten Pflege Ermöglichung der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige in anderen geeigneten Einrichtungen einschließlich in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ohne Altersgrenze ( 42 Absatz 3 SGB XI) Flexibilisierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege, um eine individuell passendere Ausschöpfung der Beträge zu ermöglichen Höhere Zuschüsse z.b. zum Wohnungsumbau (auf Euro je Maßnahme) und für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (auf monatlich 40 EUR) Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach 87b SGB XI auf alle Pflegebedürftigen und weitere Verbesserung der Betreuungsrelation von heute 1:24 auf 1: Seite 7 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

8 Pflegestärkungsgesetz I Leistungsverbesserungen mit besonderer Bedeutung für Demenzpatienten Menschen in der Pflegestufe 0 erhalten erstmals die ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung z.b. Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung für Pflege-WGs Tages- und Nachtpflege kann zu 100 % in Anspruch genommen werden ohne Anrechnung auf Pflegegeld und Pflegsachleistung Flexibilisierung der ambulanten Sachleistungsbeträge (bis zu 40 %) auch für die Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten Flexibilisierung der Jahrespauschalen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: - Zugunsten der Verhinderungspflege kann bis zu 50% des Jahresbetrags der Kurzzeitpflege verwendet werden. - Bis zu 100% des Jahresbetrags der Verhinderungspflege kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden Seite 8 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

9 Pflegestärkungsgesetz I Fazit Es erleichtert es vielen Demenzkranken, mit entsprechender Unterstützung weiterhin zu Hause in der vertrauten Umgebung zu leben Es ermöglicht auch mehr Teilhabe für Demenzkranke und pflegende Angehörige, z.b. durch die vielseitige Nutzung von neuen Entlastungsleistungen. Es stärkt auch die Sozialstruktur des Quartiers, z.b. durch den Ausbau niedrigschwelliger Angebote Seite 9 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

10 Pflegestärkungsgesetz II Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende PSG II. Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können. Erstmals erhalten alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Kernstück des Gesetzes sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren, die zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Dazu gibt es statt drei Pflegestufen ab 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Mit dem neuen Pflegegrad 1 werden auch Menschen erreicht, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Damit sollen sie die Möglichkeit erhalten, so lange wie möglich die häusliche Situation stabil zu halten. Für sie gibt es Pflegeberatung, Beratungen auch zu Hause, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für Umbauten der Wohnung Seite 10 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

11 Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum ) Veränderungen in der Pflegeberatung Feste Ansprechpartner für Pflegebedürftige bei Pflegekassen Pflegeberatung auch für Angehörige möglich (sofern vom Pflegebedürftigen erwünscht) Qualitätssicherung in der Pflege Umwandlung der Schiedsstelle in Qualitätsausschuss Unparteiischer Vorsitzender wird vom BMG bestimmt, künftig einfache Mehrheitsentscheidungen möglich. Qualitätsausschuss erarbeitet bis (stationärer Bereich) und (ambulanter Bereich) Nachfolgemodell für Pflegenoten. Qualitätsausschuss erstellt bis 2020 wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen Seite 11 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

12 Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum ) Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Beitragssatzpunkte Mehreinnahmen von rund 2,6 Mrd. Euro jährlich Geschätzte Mehrausgaben in Höhe von 7,2 Mrd. Euro in Folge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 Davon Mehrkosten in den Hauptleistungsarten in Höhe von 5,041 Mrd. Euro 2,274 Mrd. Euro für Pflegegeldleistungen 1,417 Mrd. Euro für Pflegesachleistungen 1,350 Mrd. Euro für Leistungen der vollstationären Pflege Verringerung des Mittelbestands der SPV in 2017 um ca. 3 Mrd. Euro (Quelle: BARMER GEK Pflegereport 2016) Seite 12 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

13 Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum ) Einstufung in fünf Pflegegrade Grundlage: Neues Begutachtungsassessment (NBA) Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit Unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen Bessere Erfassung des Hilfebedarfs von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. Menschen mit Demenz Umfassender Bestandsschutz für bisherige Leistungsempfänger Keine Schlechterstellung von bereits Pflegebedürftigen Seite 13 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

14 Pflegebedürftigkeitsbegriff Kritik am bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff: Konzentriert auf somatische Einschränkungen: Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Enger und verrichtungsbezogener Zeitbezug mit Minutenzählung des Zeitaufwands - PS I: mind. 90 Minuten pro Woche, PS II: mind. 3 Stunden, PS III mind. 5 Std. pro Woche - Härtefall: mind. 6 Std. tägl., mind. dreimal in der Nacht - Betreuungsbedarf kognitiv beeinträchtigter Menschen bleibt dabei (weitgehend) unberücksichtigt - defizit- und nicht teilhabeorientiert Seite 14 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

15 Pflegebedürftigkeitsbegriff Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs als Teil des Neuen Begutachtungsassessments (NBA): 1. Abkehr vom fachlich ungeeigneten Faktor Zeit als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungsbeträge 2. Gleichbehandlung aller pflegebedürftigen Versicherten bei Begutachtung: Bisherige Benachteiligungen von psychisch und kognitiv beeinträchtigten Pflegebedürftigen durch niedrigere Einstufung bei der Sonderbegutachtung für EA und dadurch bedingt niedrigere Leistungen werden beseitigt. 3. Verbesserte Beratung, Versorgungsmanagement, Pflegeplanung, Pflegedokumentation und Instrumente der Qualitätssicherung durch eine umfassendere und differenziertere Informationserfassung mit dem NBA. 4. Stärkere Präventions- und Rehabilitationsorientierung der Leistungserbringer 5. Personen- und wohnumfeldbezogene Weiterentwicklung der Angebote Seite 15 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

16 Ermittlung des Pflegegrads mit dem NBA Ermittlung der Selbständigkeit in sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte), zusätzlich zwei Module nur für die Pflege- und Versorgungsplanung (Außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) In jedem Modul: Zuordnung von Punktwerten je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit Aus gewichteten Modulergebnissen wird Gesamtpunktzahl gebildet. Gesamtpunktzahl bestimmt, welche Einstufung jemand erhält. Sonderregel für demenzkranke Pflegebedürftige: Anerkannt demenzkranken Pflegebedürftigen haben Pflegekassen automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den zwei Stufen höheren Pflegegrad zugewiesen. Zwei Beispiele: Betroffene mit Pflegestufe 2 erhielten seit 2017 Pflegegrad 4, demenzkranke, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen mit der sog. Pflegestufe 0 dann Pflegegrad Seite 16 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

17 Pflegestärkungsgesetz II Fazit Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten ab 2017 zusätzlich rund psychisch Erkrankte und Demenzpatienten ohne Pflegestufe die gleichen Leistungen wie körperlich Pflegebedürftige. Heimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Zuvor stieg dieser mit zunehmender Pflegestufe an. Mit dem neuen Pflegegrad 1 werden auch Menschen erreicht, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Damit sollen sie die Möglichkeit erhalten, so lange wie möglich die häusliche Situation stabil zu halten. Für sie gibt es Pflegeberatung, Beratungen auch zu Hause, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für Umbauten der Wohnung. Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende an. Alle Versicherten (oder pflegende Angehörige oder weitere Personen), die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen für die private Pflege-Pflichtversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung Seite 17 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

18 Exkurs: Angebote der BARMER 1. Individuelle häusliche Schulungen Pflegende können sich daheim von Pflegefachkräften zur individuellen Pflegesituation beraten lassen. Folgende Angebote sind kostenfrei, allerdings muss der/die Pflegebedürftige oder der/die pflegende Angehörige bei der BARMER versichert sein. Alles über Pflege wissen richtet sich an Pflegende, die Fragen zur Versorgung in den eigenen vier Wänden haben. So erhalten pflegende Angehörige Unterstützung für die körperlich schwere Pflege. Nachhause kommen pflegende Angehörige haben im Rahmen der Überleitungspflege noch während des stationären Aufenthaltes der/des Pflegebedürftigen die Möglichkeit, eine häusliche Beratung zu erhalten. Krisen begegnen eine häusliche Schulung für schwer belastete Familien durch Familiengesundheitspflegekräfte. Pflegende Angehörige erhalten durch Familiengesundheitspfleger gezielte Beratung und Unterstützung in Krisenzeiten Seite 18 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

19 Exkurs: Angebote der BARMER 2. Online-Beratung für pflegende Angehörige Pflegen und Leben ist ein psychologisch gestütztes, kostenfreies Online-Angebot. 3. Pflegekurse In kostenlosen Pflegekursen werden Kenntnisse vermittelt und vertieft, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung der oder des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind. Die Kurse können thematisch und nach Ort auf recherchiert werden. 4. Spezial- und Kompaktkurse In diesen Kursen werden spezielle Teilaspekte der pflegerischen Versorgung themenzentriert betrachtet. Schwerpunkte können zum Beispiel Pflege und Betreuung von sterbenden Menschen, Demenz verstehen 5. Pflegevideos Filmische Unterstützung für pflegende Angehörige Seite 19 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

20 Exkurs: Angebote der BARMER 6. Mehrtägige Seminare für pflegende Angehörige Die BARMER bietet Menschen, die mit der Versorgung pflegebedürftiger Personen betraut sind, verschiedene Kompaktseminare an: - Zeit für mich. - Ich pflege auch mich - Sich stärken Ein Training für den Pflegealltag das Alzheimer Therapiezentrum in Ratzeburg bietet Angehörigen demenzkranker Menschen ein 4-Tage- Kompaktseminar an, in dem es um gezielte Unterstützungsmöglichkeiten im Anfangsstadium einer Demenz geht. 7. Zeitschrift "Angehörige pflegen" Die kostenlose Zeitschrift unterstützt pflegende Angehörige mit umfangreichen Informationen rund um das Thema Pflege. Herausgeber ist der Verein Pflege e. V. in enger Zusammenarbeit mit der Universität Witten / Herdecke Seite 20 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

21 Pflegestärkungsgesetz III Ausweitung kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten in der Pflege Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten (befristet auf fünf Jahre) Verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pflegekassen Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung (befristet auf fünf Jahre) bis zu 60 Modellkommunen Dadurch Verbindung von Pflegeberatung mit sonstigen Beratungsaufgaben der Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge Einrichtung sektorübergreifender Landesausschüsse oder regionaler Pflegeausschüsse als Option für die Länder Gremien sollen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung abgeben Pflegekassen sollen deren Ergebnisse bei Vertragsverhandlungen berücksichtigen Seite 21 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

22 Pflegestärkungsgesetz III Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich bleiben gleichrangig gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe Unveränderte Finanzierung der Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ( 43a SGB XI) Bessere Übertragbarkeit der Mittel des Ausgleichsfonds für Versorgungskonzepte zur Betreuung Demenzkranker nach 45c SGB XI Dadurch Mehrausgaben der Pflegekassen in Höhe von 10 Mio. Euro erwartet Anpassung der Regelungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff an das SGB XII (Hilfe zur Pflege) Seite 22 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

23 Pflegestärkungsgesetz III - Fazit Stärkung kommunaler Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur Bessere Beteiligung am Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten z. B. für Demenzkranke, deren Finanzierungsregeln vereinfacht werden Seite 23 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

24 Gesetzgebung in der Pflege Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Einführung einer Lohn-/Entgeltersatzleistung für Beschäftigte (Pflegeunterstützungsgeld) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage) zur Organisation der Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung eines nahen Angehörigen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate mit Rückkehrmöglichkeit Freistellung kann auf bis zu 2 Jahre verlängert werden in diesen Fällen greifen die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes. Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Seite 24 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

25 Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Das Wichtigste in Kürze: Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird nicht mehr allein anhand von körperlichen Beeinträchtigungen bewertet. So erhalten gerade Menschen mit Demenz erstmals einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung erfolgt teilhabe-, nicht mehr defizitorientiert. Fünf neue, stärker differenzierte Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Bisherige Empfänger von Pflegeleistungen nach Pflegestufen werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet Angepasste und erweiterte Leistungen: Versicherte können wählen, ob sie Pflegegeld, Sachleistungen, oder eine Kombinationsleistung erhalten wollen. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Pflegende Angehörige erhalten soziale Absicherungen Recht auf Pflegeberatung Mit den Pflegestärkungsgesetzen stehen seit 2017 jährlich 5 Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung Seite 25 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

26 Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Das Wichtigste in Kürze: 1.Pflegebedürftigkeit neu definiert 2.Fünf neue Pflegegrade 3.Höheres Pflegegeld 4.Mehr Geld für Pflegehilfsmittel 5.Höhere Zuschüsse für Umbauten 6.Weniger Anträge 7.Höhere Pflegesachleistungen 8.Ausbau der Tages- und Nachtpflege 9.Ausweitung der Kurzzeitpflege 10.Angebote zur Unterstützung im Alltag 11.Förderung betreuter Wohngruppen 12.Höhere Leistungsbeiträge 13.Neuerungen bei den Eigenanteilen 14.Mehr Betreuungsangebote 15.Verbesserte Pflege zu Hause 16.Mehr Auszeiten 17.Freistellung vom Beruf 18.Bessere soziale Absicherung 19.Einfachere Pflegedokumentation 20.Zusätzliche Betreuungskräfte Seite 26 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

27 Ausblick Demenz ist heute ein Massenphänomen. Es ist gut, dass der gesellschaftliche Mehltau über diesem Thema mehr und mehr verschwindet. Das ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war ein lange überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Das Teilleistungssystem der SPV musste zwingend gestärkt werden. Die Leistungen der SPV sollten automatisch und gekoppelt an eine gesamtwirtschaftliche Kenngröße dynamisiert werden. Die familiäre und selbstorganisierte Pflege ist, als Fundament der Pflege, zu stärken. Dazu müssen auch die Entlastungsangebote für pflegende Angehörige qualitativ ausgebaut werden. Die Beratungsstrukturen in der Pflege sollten weiter gestärkt werden Seite 27 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

28 Ausblick Steigende Leistungen der SPV, der demografische Wandel sowie der medizinische Fortschritt werden die finanziellen Ressourcen der Pflegeversicherung weiter stark fordern. Die aktuelle beschlossene Beitragssatzsteigerung um 0,5 Prozentpunkte war daher notwendig. Der Fachkräftemangel zeigt sich mit voller Härte. Die vom BMG angestoßenen Vergütungsverbesserungen im Bereich der Krankenpflege werden die schwierige Personal-Lage im Bereich der Altenpflege (hier insbesondere bei der ambulanten) weiter zuspitzen Seite 28 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen

29 Seite 29 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen Vielen Dank

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung Heike Hoffer, LL.M. (Vanderbilt) Bundesministerium für Gesundheit Vormals Leiterin der Geschäftsstelle des zur

Mehr

Für eine gute und menschenwürdige Pflege. Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für die soziale Pflegeversicherung

Für eine gute und menschenwürdige Pflege. Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für die soziale Pflegeversicherung Für eine gute und menschenwürdige Pflege Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für die soziale Pflegeversicherung Insgesamt große Pflegereform, u. a.: 2 Pflegestärkungsgesetz 1 (seit 1. Januar 2015

Mehr

Treff Sozialarbeit, Stuttgart Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz II den Betroffenen? Die Gesetze zur Stärkung der Pflege

Treff Sozialarbeit, Stuttgart Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz II den Betroffenen? Die Gesetze zur Stärkung der Pflege Treff Sozialarbeit, Stuttgart Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz II den Betroffenen? 10.03.2016 Die Gesetze zur Stärkung der Pflege Heike Baehrens, MdB, stellv. Sprecherin der AG Gesundheit

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze

Mehr

Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016

Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Koalitionsvertrag Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen ( ). Dazu

Mehr

Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017

Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Pflegebedürftigkeit neu definiert Die Pflegestärkungsgesetze leiten ein Umdenken in der Pflege ein. So werden ab 2017 neben körperlichen auch geistige

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

So stärken wir die Pflege.

So stärken wir die Pflege. fassend zu den neuen Richtlinien geschult. Mehr als ein Dutzend Organisationen beteiligten sich an der Mehr als 3.500 Gutachterinnen und Gutachter werden um Diese bietet Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen

Mehr

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden

Mehr

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist

Mehr

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege? T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen

Mehr

Pflege im Umbruch Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze , Pflegetalk in Aschaffenburg

Pflege im Umbruch Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze , Pflegetalk in Aschaffenburg Pflege im Umbruch Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze 16.11.2016, Pflegetalk in Aschaffenburg Sabine Dittmar, MdB, stellv. Sprecherin der AG Gesundheit Die Pflegereform in der 18. Wahlperiode 2 Familienpflegezeitgesetz

Mehr

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe

Mehr

Die Pflegestärkungsgesetze Pflegepolitische Zielsetzungen aus Sicht des BMG

Die Pflegestärkungsgesetze Pflegepolitische Zielsetzungen aus Sicht des BMG Die Pflegestärkungsgesetze Pflegepolitische Zielsetzungen aus Sicht des BMG Vortrag auf der Tagung PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Berlin,

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen!

Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Was ändert sich für Sie und ihre pflegenden Angehörigen im kommenden Jahr? Was müssen Sie als pflegender Angehöriger jetzt wissen für 2017? Maßgebliche

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick

Mehr

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation

Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation von Pflege und Beruf Maik Max Purrotat Mustermann Pflegeberater 30.06.2012 der IKK classic Seite 1 Inhalt 1. Pflegezeitgesetz 2. Familienpflegezeitgesetz 3. Die Pflegestärkungsgesetze

Mehr

Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats

Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats 1 Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats 2 Gliederung 1. Entwicklung der Diskussion zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und gesetzgeberische Konsequenzen

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige Die neuen Pflegestärkungsgesetze: Das ändert sich zum 01.01.2017 Zum 1.

Mehr

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015 Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz

Mehr

Neu seit dem

Neu seit dem Neu seit dem 01.01.2017 Pflegebedürftigkeitsbegriff Keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade Vollkommen veränderte Assessment zur Pflegegradeinstufung Der Satz der Pflegeversicherung steigt um 0,2

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Mehr

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Die Pflegestärkungsgesetze mehr Flexibilität in der ambulanten Versorgung. MRin Katja Streppel 25. April 2017

Die Pflegestärkungsgesetze mehr Flexibilität in der ambulanten Versorgung. MRin Katja Streppel 25. April 2017 Die Pflegestärkungsgesetze mehr Flexibilität in der ambulanten Versorgung MRin Katja Streppel 25. April 2017 Zukunftsthema Pflege 350.000 Pflegebedürftige in Bayern - davon 70 % ambulant versorgt - davon

Mehr

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft. Kundeninformation zum PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem 01.01.2017 in

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: 15.08.2015) Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1

Pflegestärkungsgesetz 1 Pflegestärkungsgesetz 1 Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der SPD-Fraktion Insgesamt große Pflegereform 2 Pflegestärkungsgesetz 1 (verabschiedet) Pflegestärkungsgesetz 2 (in Vorbereitung)

Mehr

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen...

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen... Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 37 C. Das Neue Begutachtungsinstrument... 63 D. Die Pflegegrade...

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz

Mehr

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 35 c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 D.

Mehr

Der erste Gesetzentwurf zur Stärkung der Pflege enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen:

Der erste Gesetzentwurf zur Stärkung der Pflege enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen: Anlage Der erste Gesetzentwurf zur Stärkung der Pflege enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen: 1. Stärkung des ambulanten Bereichs durch sofortige Leistungsverbesserungen Flexibilisierung der Leistungen

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück

Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten

Mehr

Wir stärken die Pflege. Gemeinsam.

Wir stärken die Pflege. Gemeinsam. Wir stärken die Pflege. Gemeinsam. Die wesentlichen Neuerungen des Ersten sowie die geplanten Neuerungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I und II) im Überblick Praxisseiten Pflege Das Fachangebot

Mehr

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflegeversicherung / Sonstige Vertragspartner Verband der

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE CHARLOTTE KÖNIG GMBH & CO. KG Informationen für unsere Patienten und Angehörige Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57

Mehr

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Das PSG I ab 01.01.2015 hat Leistungserweiterungen zum Inhalt. Pflegestärkungsgesetze I, II und III Verlauf Das PSG II ab 01.01.2017 beinhaltet ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahen,

Mehr

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch

Mehr

Die drei Pflegestärkungsgesetze im Kurzüberblick

Die drei Pflegestärkungsgesetze im Kurzüberblick Die drei Pflegestärkungsgesetze im Kurzüberblick Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode drei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet bzw. auf den Weg gebracht. Freiberufliche Pflegende erhalten

Mehr

Fraktion vor Ort: Pflege ist Zukunft. Die Pflege kommt voran. Rudolf-Wissell-Haus Alt Mariendorf. Herzlich Willkommen!

Fraktion vor Ort: Pflege ist Zukunft. Die Pflege kommt voran. Rudolf-Wissell-Haus Alt Mariendorf. Herzlich Willkommen! Fraktion vor Ort: Pflege ist Zukunft. Die Pflege kommt voran. Rudolf-Wissell-Haus Alt Mariendorf Herzlich Willkommen! Programm 2 Begrüßung und Einführung: Ute Finckh-Krämer, MdB 1. Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Was bringt das PSG II?

Was bringt das PSG II? II. Pflegestärkungsgesetz Was bringt das PSG II? Die wesentlichsten Änderungen im SGB XI! Seite 1 Stand und Ausblick Juni 2015: Referentenentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Prof. Dr. Andreas Büscher Pflege im Umbruch Aschaffenburg, 16.11.2016 Einführung Viele Pflegereformen Weiterentwicklung, Neuausrichtung, Stärkung Aktuelle

Mehr

Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung. Hintergrundinformationen

Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung. Hintergrundinformationen Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung Hintergrundinformationen Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung Hintergrundinformationen Am 1. Januar 1995 trat die von der CDU eingeführte Pflegeversicherung

Mehr

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 1 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen

Mehr

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Mehr

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem

Mehr

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen

Mehr

Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit. VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg,

Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit. VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg, Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg, 12.11.2016 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: ( 14 (1) und (2) SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere

Mehr

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von

Mehr

Pflegestärkungsgesetze

Pflegestärkungsgesetze Pflegestärkungsgesetze Übersicht Pflege: Wo stehen wir? Herausforderungen Pflegestärkungsgesetze I, II, III Pflege: Wo stehen wir? Entwicklung Leistungsbezieher Zahl der Erwerbspersonen sinkt Herausforderungen

Mehr

Wissen kompakt Pflegeversicherung

Wissen kompakt Pflegeversicherung Wissen kompakt Pflegeversicherung Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de ---------- Berlin,

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

Jörg Fröhlich Geschäftsführer der Elisabethenstiftung Lauingen

Jörg Fröhlich Geschäftsführer der Elisabethenstiftung Lauingen Titel Pflegebedürftig der Präsentation was nun? Untertitel Wie ich als der Angehöriger Präsentation Pflege organisiere und wo ich Hilfe bekomme Geschäftsführer der Elisabethenstiftung Lauingen Augsburg,

Mehr

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage NomosPraxis Richter Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III Pflegebegriff Vergütungen Potenziale 2. erweiterte Auflage Nomos NomosPraxis Ronald Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Die Pflegestärkungsgesetze - Eckpunkte und Konsequenzen für die pflegerische Versorgung

Die Pflegestärkungsgesetze - Eckpunkte und Konsequenzen für die pflegerische Versorgung Qualitätstagung der DGCC Die Pflegestärkungsgesetze - Eckpunkte und Konsequenzen für die pflegerische Versorgung Prof. Dr. Renate Stemmer Katholische Hochschule Mainz 30. September 2016 Übersicht Eckpunkte

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am in Minden. AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford

Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am in Minden. AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am 16.02.2017 in Minden AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford Agenda Gesetzgebung und Finanzierung des PSG II Neuer

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Pflegeleistungen ab 2017

Pflegeleistungen ab 2017 Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für

Mehr

Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Von Pflegestufen zu Pflegegraden 1 5 2 I 3 II III 4 Von Pflegestufen zu Pflegegraden Pflegestärkungsgesetz II - Was ändert sich? 0 Pflegestufe vorhandene Demenz * Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40 PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege

Mehr

Herzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis

Herzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis Herzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis 1. Pflegetag Rheinland-Pfalz Landespflegekammer Rheingoldhalle Mainz 03.05.2017 HPO 1 Agenda

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017

Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege April 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU! Es entscheidet der Grad der Selbstständigkeit

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue

Mehr

Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem

Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem 01.01.2017 Vorbemerkung: Die vorliegende Zusammenfassung wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für den Inhalt wird jedoch

Mehr

Leistungszuwächse im Überblick

Leistungszuwächse im Überblick I.6 Schnelleinstieg Leistungszuwächse im Überblick Auf einen Blick: höhere Leistungen in der Pflegeversicherung und ein neuer sbegriff Die Pflegestärkungsgesetze I und II stellen die größte Reform seit

Mehr

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Entlastungsangebote für Angehörige und Prävention Geschäftsbereich Pflege/Häusliche Krankenpflege Claudia Schöne / Bereichsleiterin Dresden, 07. November 2018 Pflegeversicherung

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Jahrestagung Fragiles-X e.v. Bad Salzdetfurth 30.09.-02.10.2016 Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Interessengemeinschaft Fragiles-X e.v. Inhalt - Grundsätzliches - Ziel der

Mehr

Was muss ich tun, um die Leistungssteigerungen in Anspruch nehmen zu können?

Was muss ich tun, um die Leistungssteigerungen in Anspruch nehmen zu können? Themen für den Angehörigenabend PSG 1 Fragen und Antworten Durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz I bekommen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich mehr Unterstützung.

Mehr

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Meldungen 2015 Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 den Entwurf des

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II aus Sicht der Betroffenen

Pflegestärkungsgesetz II aus Sicht der Betroffenen 10.03.2016 Hartwig von Kutzschenbach 1 Pflegestärkungsgesetz II aus Sicht der Betroffenen Hartwig von Kutzschenbach Sozialpsychiatrischer Dienst für alte Menschen (SOFA) Landkreis Esslingen 1. Vorsitzender

Mehr

Pflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse

Pflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse 0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der - Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung - Die Gesundheitskasse Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mehr