B E K A N N T M A C H U N G. Tagesordnung

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1 GEMEINDE HERSCHEID Herscheid, B E K A N N T M A C H U N G zur 12. Sitzung des Rates der Gemeinde Herscheid am Montag, , 17:00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses Herscheid I. Öffentliche Sitzung Tagesordnung 1. Einwohnerfragestunde 2. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes 3. Bericht über die Durchführung der gefassten Beschlüsse 4. Förderung des Breitbandausbaus in der Gemeinde Herscheid hier: - Antragstellung für Wohngebiete und Ortslagen nach Bundesförderprogramm - Abschluss einer Kooperationsvereinbarung 5. Bauleitplanung(en) 5.1 Bauleitplanung hier: Bebauungsplanes Nr. 36 Oberer Rahlenberg - Satzungsbeschluss Bauleitplanung hier: Bebauungsplanes Nr. 37 Haselweg - Satzungsbeschluss - 6. Jahresabschluss 2015 der Gemeindewerke Herscheid - Abwasserbeseitigung - hier: Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2015, Entlastung von Betriebsleitung und Betriebsausschuss 7. Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Gemeinde Herscheid und Entlastung des Bürgermeisters 8. Feststellung des Gesamtabschlusses 2015 der Gemeinde Herscheid und Entlastung des Bürgermeisters 9. Straßensanierung 2016 hier: Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe für die Straßensanierung 10. Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit Anlagen für die Jahre 2017/ Gremienumbesetzungen hier: Anträge der UWG/FDP-Fraktion 12. Bekanntgabe von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen 13. Bekanntgaben und Anfragen 14. Einwohnerfragestunde

2 II. Nichtöffentliche Sitzung 1. Bericht über die Durchführung der gefassten Beschlüsse 2. Personalangelegenheit(en) 2.1 Personalangelgenheit 2.2 Personalangelegenheit 3. Beteiligung(en) 3.1 Beteiligungsangelegenheit 3.2 Beteiligungsangelegenheit 4. Auftragsvergabe 5. Bekanntgaben und Anfragen 6. Aufhebung der Schweigepflicht für in nichtöffentlicher Sitzung behandelte Angelegenheiten Der Bürgermeister Schmalenbach Bekanntmachung zur 12. Sitzung des Rates der Gemeinde Herscheid 2 von 2

3 GEMEINDE HERSCHEID Fachbereich Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache VL-56/ We/Du Datum Förderung des Breitbandausbaus in der Gemeinde Herscheid hier: - Antragstellung für Wohngebiete und Ortslagen nach Bundesförderprogramm - Abschluss einer Kooperationsvereinbarung Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Hauptausschuss vorberatend Rat beschließend Sachverhaltsdarstellung: I. Ausgangslage: Insbesondere im ländlichen Raum ist die Internetversorgung noch notleidend. Ein flächendeckender Glasfaserausbau bis ins Haus würde nach Schätzungen zwischen 85 und 93 Milliarden Euro kosten. Diese Summen stehen jedoch auf lange Sicht nicht bereit. Auch wenn es sich beim Breitbandausbau nicht um eine originäre kommunale Aufgabe handelt, hat die Gemeinde Herscheid bereits frühzeitig die zur Verfügung stehenden Förderprogramme genutzt, um die Versorgungssituation zu verbessern. Mit den erhaltenen Fördermitteln hat die Deutsche Telekom bereits 2012 im Ortsteil Hüinghausen schnelles Internet realisiert, wovon rd Bürgerinnen und Bürger profitiert haben. Auch für das Industriegebiet und den Ortsteil Friedlin/Grünental laufen bereits seit über 2 Jahren konkrete Bemühungen, neben einer allgemeinen Forcierung des Themas. Hier wurden in den letzten Jahren auch bereits Leerrohre durch die Gemeinde verlegt. Trotzdem scheiterte eine Realisierung bislang, da ein Angebot der Telekom eine Deckungslücke von rd ausweist, die bislang nicht geschlossen werden konnte. Auch ein regionaler Telekommunikationsanbieter ist in diesem Bereich an einem Ausbau interessiert, falls ausreichend gewerbliche Kunden Verträge abschließen. Das EU-Beihilferecht verbietet es jedoch, dass die Gemeinde direkt Deckungslücken mit gemeindlichen Mitteln schließt und Zuschüsse an Telekommunikationsanbieter zahlt. Allerdings stehen im Gemeindehaushalt bisher zur Ergänzung von Bundes- und Landesmitteln im Rahmen von Förderverfahren zur Verfügung. Bereits 2015 hat sich die Gemeinde einem gemeinsamen Förderprojekt zur Versorgung aller Industriegebiete im Märkischen Kreis angeschlossen. Aufgrund deutlich verbesserter Förderprogramme von Bund und Land für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur, haben der Märkische Kreis und die angehörigen Kommunen eine weitere gemeinsame Initiative zum Anschluss von bisher unterversorgten Gebieten ergriffen. In den letzten Abstimmungsgesprächen zwischen Kreis, Kommunen und TKG-Südwestfalen, sowie in der letzten Bürgermeisterkonferenz am wurde vereinbart, dass parallel zum Antrag für die Gewerbegebiete, auch für die Förderung des Breitbandausbaus in den Wohngebieten und Ortslagen ein inter-kommunal abgestimmtes Vorgehen verfolgt werden solle. Beschlussvorlage VL-56/2016 Seite 1 von 5

4 Wie schon bei den Gewerbegebieten erfolgt, sind dafür zunächst die förderfähigen Wohngebiete bzw. Ortslagen festzulegen bzw. auszuwählen (siehe hierzu unter Ziffer II.). Seit April 2016 liegt der Gemeinde aufgrund entsprechender Antragsstellung eine Bewilligung über für Beratungsleistungen zur Vorbereitung eines Förderverfahrens für Privathaushalte vor. Daraufhin hat die Gemeinde und alle weiteren Kommunen die TKG Südwestfalen mit der Beratung und Vorbereitung des Förderverfahrens beauftragt. Darin eingeschlossen sind ein Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren mit potenziellen Anbietern. Für diese Dienstleistung bewilligte das Land den Kommunen gesondert Fördermittel bis zu II. Förderfähige Ortslagen Bei der Gebietsabgrenzung weiterer förderfähiger Ortslagen geht es darum, die Gebiete zu definieren, in denen ein geförderter Ausbau sowohl notwendig als auch beihilferechtlich zulässig ist. Dieses muss nicht zwingend mit den Verwaltungsgrenzen der beteiligten Gebietskörperschaften übereinstimmen. Die Ausbaugebiete müssen so abgegrenzt werden, dass ausschließlich weiße NGA-Flecken erfasst sind und keine Überlagerung bestehender Infrastruktur (z.b. Kabel-TV Netze) erfolgt. Weiße NGA-Flecken sind Gebiete, in denen es gegenwärtig noch keine Zugangsnetze gibt, die Teilnehmern zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten und die in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, um die Erschließung des Ausbaugebiets zu gewährleisten. Eine Auflistung der als förderfähig beurteilten Gebiete ist aus der Anlage 2 ersichtlich. Außerdem ergeben sich die betroffenen Ortsteile aus der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 3). Die Auswahl der förderfähigen Gebiete ergibt sich aus einem GIS-basierten Abgleich der Datengrundlagen aus dem Breitbandatlas des Bundes, den Auswertungen des TÜV Rheinland, dem Infrastrukturkataster der TKG, den Ergebnissen des durchgeführten Markterkundungsverfahrens vom , sowie den der Verwaltung bekannten Informationen und ggf. gemeldeten lokalen Bedarfen. Eine eigenwirtschaftliche Erschließung von Ausbaugebieten innerhalb der nächsten drei Jahre wurde berücksichtigt, soweit die TK- Unternehmen diese übermittelt haben. Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Daten zur Breitbandversorgung werden von allen in der Region tätigen TK-Unternehmen freiwillig bzw. nur aufgrund bestehender Vereinbarungen zur Verfügung gestellt und an die TKG gemeldet. Nicht immer jedoch geschieht dies unmittelbar nach Abschluss eines Ausbauprojektes oder berücksichtigt tagesaktuelle Ausbaumaßnahmen oder Planungsänderungen der Unternehmen. Daher ist es in Einzelfällen nicht auszuschließen, dass die Versorgungssituation einiger Ortslagen im Kataster besser oder schlechter dargestellt ist, als dies zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich der Fall ist. Damit Korrekturen bis auf die Ebene von einzelnen Straßenzügen bzw. Hausanschlüssen erfolgen können, ist eine breite Mitwirkung und Rückmeldung aller Beteiligten unumgänglich. Letztlich muss für die Antragstellung stets eine stichtagsbezogene Auswertung des vorhandenen Datenmaterials herangezogen werden. Für den Bereich der Gemeinde wurden alle größeren im Zusammenhang bebauten Siedlungsschwerpunkte mit mehr als 10 Einwohnern berücksichtigt. Sollten sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung noch Änderungen am geplanten Ausbaugebiet ergeben, können diese nach Maßgabe der Bestimmungen der entsprechenden Förderrichtlinie noch berücksichtigt werden. Beschlussvorlage VL-56/2016 Seite 2 von 5

5 III. Antragstellung nach Bundesförderprogramm Das Förderprogramm zum Breitbandausbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ermöglicht die Förderung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unterversorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird. Das Breitbandförderprogramm des BMVI ermöglicht es Kreisen und Kommunen (unter Ko- Finanzierung durch das Land NRW) einen Ausbau der Breitbandversorgung unterversorgter Ortslagen auf mindestens 50Mbit/s bei Erbringung von maximal 10% Eigenanteil durch die begünstigten Kommunen. Für finanz-schwache Gemeinden kann sich der Eigenanteil u.u. noch verringern. Wegen der 90%-Förderung wurde dieses Verfahren gegenüber einer ausschließlichen Förderung durch das Land NRW der Vorzug gegeben. Wenn der Kreis den Antrag für alle kreisangehörigen Gemeinden stellt, sind durch eine höhere Punktzahl beim Scoring die Erfolgsaussichten größer, als wenn dies nur einen Teil der Kommunen erfolgt oder jede Kommune für sich einen Antrag stellen würde. Die Fördermittel werden an die Begünstigten weitergeleitet, wie sie im Wege von Ausschreibungen ermittelt werden (Wirtschaftlichkeitslückenförderung). Nach den bisherigen Beratungen im Märkischen Kreis wird der Wirtschaftlichkeitslückenförderung der Vorrang vor dem Betreibermodell gegeben. Die nachfolgende Abbildung zeigt den Verfahrensablauf im Regelfall. Die Antragstellung nach Bundesförderprogramm erfolgt in mehreren Förderaufrufen. Derzeit läuft der dritte Förderaufruf. Wenn der Antrag bewilligt wird, erhält der Antragsteller zunächst einen Zuwendungsbescheid mit Vorbehalt, der insbesondere eine Förderzusage sowie eine maximale Fördersumme enthält. Mit dieser Zusicherung der Bundesförderung beginnt der Antragsteller die Ausschreibung. Nach deren Ende teilt der Antragsteller der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Ausschreibung mit und übermittelt die notwendigen Informationen zum Vertragsschluss. Anhand dieser Informationen stellt die Bewilligungsbehörde den abschließenden Förderbescheid aus. Da der aktuelle Förderaufruf bereits am endet und zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag auf Bundesförderung in Berlin eingegangen sein muss, ist das Vorhaben aufgrund des engen Zeitplans sehr ambitioniert. IV. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung Da der Märkische Kreis für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden einen Förderantrag für Ortslagen beim BMVI stellt, ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Märkischen Kreis sowie den Städten und Gemeinden zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Abwicklung der Finanzierung zwingend erforderlich. Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Zur rechtzeitigen Antragstellung muss sie ebenfalls bis spätestens zum beim Kreis unterzeichnet vorliegen Beschlussvorlage VL-56/2016 Seite 3 von 5

6 V. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten des angestrebten Ausbaus sowie deren zeitliche Verteilung für die nächsten Haushaltsjahre, lassen sich auf der Grundlage der Angaben der Netzbetreiber im durchgeführten kreisweiten Interessenbekundungsverfahrens abschätzen. Das Interessenbekundungsverfahren endet am Die Ergebnisse inkl. Kostenschätzungen werden auf der Bürgermeisterkonferenz am von der TKG bekannt gegeben und erläutert. Basis für Kalkulationen zum Eigenanteil der Kommunen ist bis zum Abschluss eines verbindlichen Vergabeverfahrens, der aufgrund der vorläufigen Berechnung zu prognostizierende, jeweilige prozentuale Anteil an der Summe für das ganze Kreisgebiet. Der Breitbandausbau soll mittels Fibre to the Curb (FTTC), also zunächst Glasfaser bis zum Kabelverzweiger erfolgen, da ein Glasfaserausbau bis in die einzelnen Häuser hinein kaum finanzierbar sein wird und die Höhe der Fördermittel begrenzt ist. Bei einer maximalen Förderung von 50 % durch den Bund sowie 40 % durch das Land, würde ein Eigenanteil von 10 % verbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Bund und Land in der Endabrechnung nur für diejenigen Gebiete ausgeschüttet wird, die tatsächlich mit 50 Mbit/s versorgt sind. Bei der Ermittlung der Höhe der Bundes- und Landeszuwendung werden die Gesamtausgaben im Ausbaugebiet also um den prozentualen Anteil der nach Abschluss der Maßnahme nicht mit 50 Mbit/s versorgten Haushalte verringert. Die verbleibenden Kosten wären dann ebenfalls über Eigenmittel abzudecken. Für die Verteilung der Kosten auf Haushaltsjahre kann nach dem Schlüssel: 25% bei Beauftragung, 50% gemäß Baufortschritt, 25% nach Fertigstellung ausgegangen werden. VI. Möglichkeit der ergänzenden / alternativen Antragstellung nach Landesförderprogramm Aufgrund der beschriebenen Verfahrensdauer einer Bundesförderung kann die Stadt für dringliche Aus-bauvorhaben in einzelnen Gebieten ohne weitere zeitliche Verzögerung nach wie vor die bekannten Förderprogramme des Landes NRW in Anspruch nehmen (GAK, NGA Förderung ländl. Raum), wobei dann allerdings ggf. ein höherer Eigenanteil (i.d.r. 20%) bei der Kommune verbleibt. Diese Antragstellung kann von den Kommunen für entsprechend förderfähige Gebiete jederzeit selbst vorgenommen werden. Die so geförderten Ortslagen können dann nicht mehr im Bundesantrag enthalten sein, was sich allerdings auch nicht förderschädlich auswirkt. Alle noch verbleibenden restlichen Gebiete können nach wie vor in einen (kreisweiten) Bundesantrag einfließen. Die dazu von der TKG bereits durchgeführten Vorarbeiten (Markterkundungsverfahren, Interessenbekundungsverfahren) werden regelmäßig auch für Anträge nach den Förderprogrammen des Landes NRW anerkannt und sind somit eins-zu-eins verwendbar. Beschlussvorschlag: 1. Der Hauptausschuss nimmt die Informationen zum Sachstand der Förderverfahren zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Beauftragung der Verwaltung, gemeinsam und in enger Abstimmung mit dem Kreis, den anderen kreisangehörigen Kommunen und der TKG-Südwestfalen die weiteren Schritte im Förderverfahren für Wohngebiete und Ortslagen durchzuführen. Beschlussvorlage VL-56/2016 Seite 4 von 5

7 2. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, den Bürgermeister zu beauftragen, die als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügte Kooperationsvereinbarung zur Durchführung des geförderten Breitbandausbaus im Märkischen Kreis mit dem Märkischen Kreis abzuschließen. 3. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat die für die Erbringung ihres Eigenanteils notwendigen Mittel im Rahmen der Bundesförderung geplanten Breitbandausbau im Haushaltsplan 2017 ff. bereitzustellen. Beschlussvorschlag für den Rat: 1. Der Rat nimmt die Informationen zum Sachstand der Förderverfahren zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, gemeinsam und in enger Abstimmung mit dem Kreis, den anderen kreisangehörigen Kommunen und der TKG-Südwestfalen die weiteren Schritte im Förderverfahren für Wohngebiete und Ortslagen durchzuführen. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügte Kooperations-vereinbarung zur Durchführung des geförderten Breitbandausbaus im Märkischen Kreis mit dem Märkischen Kreis abzuschließen. 3. Die Gemeinde wird die für die Erbringung ihres Eigenanteils notwendigen Mittel für den im Rahmen der Bundesförderung geplanten Breitbandausbau im Haushaltsplan 2017 ff. bereitzustellen. Der Bürgermeister ( Schmalenbach ) Anlage(n): 1. Kooperationsvereinbarung 2. Auflistung der als förderfähig beurteilten Gebiete 3. Karte Beschlussvorlage VL-56/2016 Seite 5 von 5

8 Kooperationsvereinbarung zur Durchführung des geförderten Breitbandausbaus im Märkischen Kreis 1 Zur Unterstützung des weiteren Breitbandausbaus in Wohngebieten und Ortslagen stellt der Märkische Kreis im Benehmen mit den unterzeichnenden Städten und Gemeinden einen Breitbandförderantrag. Den rechtlichen Rahmen bilden nachfolgend aufgeführte Vorschriften: a) Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom b) Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom (Förderrichtlinie Bund) c) Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (Kofinanzierung Land) vom Das vor einem Förderantrag verpflichtend durchzuführende Markterkundungsverfahren ist kreisweit durchgeführt worden und die förderfähigen Ausbaugebiete, nach den geplanten Ausbauaktivitäten in den nächsten drei Jahren der Telekommunikationsunternehmen, sind ausgewertet. Die Ausbaugebiete, die in den Förderantrag einbezogen werden, stimmt der Märkische Kreis mit allen Städten und Gemeinden des Kreises ab. 3 Im Falle einer positiven Förderentscheidung des Bundes und des Landes führt der Märkische Kreis ein offenes und transparentes Vergabeverfahren entsprechend den in 1 genannten Vorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des nationalen Vergaberechts sowie des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Haushaltsrechtes durch. Die Ausschreibung erfolgt anbieter- und technologieneutral. Das Vergabeverfahren erfolgt als zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Die Kommunen werden an dem Verhandlungsverfahren beteiligt. Vor einer Auftragsvergabe stimmt der Märkische Kreis die Entscheidung mit den Städten und Gemeinden ab. Vor der Veröffentlichung der Ausschreibung stimmt der Märkische Kreis im Rahmen des Vergaberechts den Inhalt und das Verfahren mit den Städten und Gemeinden ab. Vertragsabschlüsse des Märkischen Kreises mit Netzbetreibern erfolgen vorbehaltlich einer endgültigen Bewilligung von Fördermitteln durch den Bund und das Land Nordrhein-Westfalen. 4 Seite 1 von 4

9 Der Märkische Kreis und die Städte und Gemeinden verständigen sich darauf, dass die Finanzierung der im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau vom Märkischen Kreis als Projektträger zu leistenden Eigenanteile von den kreisangehörigen Kommunen übernommen wird (Verursacherprinzip). Der Märkische Kreis stellt sicher, dass mit der durchzuführenden Ausschreibung und der Abrechnung des Breitbandausbaus eine gemeindescharfe Zuordnung der anfallenden Kosten möglich ist. Die Höhe der tatsächlich zu finanzierenden Eigenanteile kann erst nach Abschluss des nach den Vorgaben der in 1 genannten Vorschriften kalkuliert und nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen abgerechnet werden. Alle Beteiligten stellen sicher, dass die als Eigenanteil zu erbringenden Finanzierungsmittel in den jeweiligen Produkthaushalten bereitgestellt werden. 5 Das Verfahren zur Zahlung der jeweiligen Eigenanteile wird nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides, unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Bestimmungen bzw. Nebenbestimmungen, zwischen den Beteiligten abgestimmt. die Städte und Gemeinden erstatten dem Märkischen Kreis die jeweiligen Eigenanteile, die nach Abrechnung der Zuwendung auf die in ihrem Gemeindegebiet liegenden Ausbauflächen verbleiben, in voller Höhe. Der Märkische Kreis wird die entsprechenden Beträge zu gegebener Zeit entsprechend dem Baufortschritt bei den Städten und Gemeinden anfordern. Sollten nach Abrechnung der Zuwendung seitens der Bewilligungsbehörden Erstattungsansprüche gegenüber dem Märkischen Kreis geltend gemacht werden, sind die Kommunen dem Märkischen Kreis gegenüber ebenfalls erstattungspflichtig, und zwar jeweils in Höhe der auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Rückforderungen. 6 Im Rahmen der Förderantragstellung werden anonymisierte Daten zu versorgten / unterversorgten Haushalten und Gewerbebetrieben benötigt. Einwohner- und Haushalte-Daten werden für die Städte und Gemeinden des Märkischen Kreises bei der Kommunalen Datenzentrale Citkomm GmbH vorgehalten. Die Städte und Gemeinden stimmen einer Nutzung dieser Daten in einem GIS-System im Rahmen des Breitband-Projektes zu. Nach Abschluss des Verfahrens und der sich ergebenden Monitoring Verpflichtungen werden die Daten gelöscht und dies der Stadt / Gemeinde schriftlich bestätigt. 7 Die unterzeichnenden Städte und Gemeinden gestatten dem Märkischen Kreis, im Rahmen von Maßnahmen nach 4, a) als Projektträger und Fördermittelempfänger, ggf. die Vergabe einer Konzession in ihren Hoheitsgebieten. Die straßen- und wegerechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Seite 2 von 4

10 8 Sollten sich in den unter 1 genannten Vorschriften Änderungen ergeben, welche andere Rahmenbedingungen im Hinblick auf die zu erwartenden Fördersätze und Eigenanteile erwarten lassen, oder sonstige Umstände und Entwicklungen eintreten, die für den Kreis oder die Städte und Gemeinden erhebliche Veränderungen im Vergleich zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung bestehenden Erwartungen nach sich ziehen, so sind sich die beteiligten Gebietskörperschaften darüber einig, dass die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung partnerschaftlich im Sinne der damit gemeinsam verfolgten Ziele neu verhandelt werden. 9 Die operative Umsetzung des Breitbandprojektes wird von einem Arbeitskreis der Breitbandbeauftragten der Kommunen unter Federführung des Märkischen Kreises begleitet. Der Arbeitskreis wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einberufen. Seite 3 von 4

11 Lüdenscheid, den Märkischer Kreis Stadt Altena Thomas Gemke, Landrat Stadt Balve Dr. Andreas Hollstein, Bürgermeister Stadt Halver Hubertus Mühling, Bürgermeister Stadt Hemer Michael Brosch, Bürgermeister Gemeinde Herscheid Michael Heilmann, Bürgermeister Stadt Iserlohn Uwe Schmalenbach, Bürgermeister Stadt Kierspe Dr. Peter Paul Ahrens, Bürgermeister Stadt Lüdenscheid Frank Emde, Bürgermeister Stadt Meinerzhagen Dieter Dzewas, Bürgermeister Stadt Menden Jan Nesselrath, Bürgermeister Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Martin Wächter, Bürgermeister Birgit Tupat, Bürgermeisterin Stadt Neuenrade Stadt Plettenberg Antonius Wiesemann, Bürgermeister Gemeinde Schalksmühle Ulrich Schulte, Bürgermeister Stadt Werdohl Jörg Schönenberg, Bürgermeister Silvia Voßloh, Bürgermeisterin Seite 4 von 4

12 GEMEINDE ORTSTEIL Einwohner Haushalte Faktor Herscheid Herscheid Herscheid Alfrin 17 7 Herscheid Becke 18 7 Herscheid Berghagen Herscheid Brenscheid 18 7 Herscheid Bubbecke Herscheid Bulmecke Herscheid Danklin Herscheid Ebbefeld 16 6 Herscheid Elsen Herscheid Friedlin Herscheid Gasmert Herscheid Germelin 12 5 Herscheid Grünenthal Herscheid Grünewald Herscheid Hardt 19 8 Herscheid Hervel Herscheid Kiesbert Herscheid Langenbecke 14 6 Herscheid Marlin 21 8 Herscheid Müggenbruch Herscheid Niederholte Herscheid Oberholte Herscheid Ober Stuberg 19 8 Herscheid Rärin Herscheid Reblin Herscheid Schönebecke Herscheid Schwarze Ahe 19 8 Herscheid Stöpplin 20 8 Herscheid Stottmert Herscheid Stucken/Daum 20 8 Herscheid Verse Herscheid Vogelsang Herscheid Waldmin 14 6 Herscheid Warbollen Herscheid Weiße Ahe Herscheid Wellin Herscheid Wiesenfeld

13 GEMEINDE HERSCHEID Fachbereich Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache VL-51/ Lab Datum Bauleitplanung hier: Bebauungsplanes Nr. 36 Oberer Rahlenberg - Satzungsbeschluss - Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Rat beschließend Sachverhaltsdarstellung: Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 dem Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 36 Oberer Rahlenberg zugestimmt. Auf der Basis des geänderten Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid soll im Bereich des oberen Rahlenberges zur Deckung des zukünftigen Wohnraumbedarfes ein neues Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Das Büro für Raumplanung, Städtebau und Architektur Planquadrat, Dortmund hat inzwischen ein städtebauliches Konzept zur möglichen Bebauung vorgelegt. Nach diesem Konzept sind 38 Einfamilienhausgrundstücke mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von rd. 700 m² vorgesehen. Die Erschließung soll über eine neue Erschließungsstraße mit Anbindung an die Räriner Straße (K6) sowie an die Bergstraße oberhalb der Turnhalle erfolgen. Zur städtebaulichen Gliederung des Straßenraumes erhält die Planstraße gebietsmittig eine platzartige Aufweitung, die mit Bäumen bepflanzt wird. Vor diesem Platz ist ein Fußweg in Südrichtung zur Bergstraße geplant. Gemäß dem Beschluss des Planungs- und Bauausschusses vom 28. Juni 2016 hat der Planentwurf einschließlich Begründung, landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung entsprechend 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. Juni 2016 bis einschließlich 26. August 2016 öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde nach 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hier ergaben sich keine abwägungsrelevanten Anregungen oder Bedenken. Die Voraussetzungen zum endgültigen Satzungsbeschluss über die Bebauungsplanänderung sind somit gegeben. Der Satzungsbeschluss kann gemäß 10 BauGB gefasst werden. Auf die Befangenheitsvorschriften gemäß 31 GO NRW wird hingewiesen. Zur Verbesserung der Straßenneigung im östlichen Bereich und der Bebaubarkeit der ersten Grundstücke wurde eine Überarbeitung durch den Straßenplaner beauftragt. Es ist nach aktuellem Planungsstand davon auszugehen, dass sich hier noch eine Optimierung, ggf. durch eine Verschwenkung der Straße, erreichen lässt. Vor einer tatsächlichen Erschließung des Gebietes ist somit eventuell eine Plankorrektur vorzunehmen. Da insbesondere für dieses Baugebiet eine größere Anzahl von Anfragen vorliegt, sollte in den nächsten Monaten, auch im Rahmen der künftigen Haushaltsplanung, eine Entscheidung über das Beschlussvorlage VL-51/2016 Seite 1 von 2

14 prioritär zu erschließende Baugebiet (Haselweg vs. Oberer Rahlenberg) und die vorzusehenden Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen getroffen werden. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Herscheid beschließt den Bebauungsplanes Nr. 36 Oberer Rahlenberg einschließlich Begründung, landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung gemäß 10 BauGB als Satzung. Auf die Vorschriften der Gemeindeordnung und des Baugesetzbuches über die Heilung von Formund Verfahrensfehlern ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen. Der Bürgermeister ( Schmalenbach ) Anlage(n): 1. Entwurf 2. Begründung zum Entwurf 3. Artenschutzrechtliche Prüfung 4. Umweltbericht Beschlussvorlage VL-51/2016 Seite 2 von 2

15 ,8 481,0 481, ,6 481,8 481,6 481,2 474, ,9 480,6 Satteldach Weg Falkenweg + - 0,0 m bergseitige Bebauung talseitige Bebauung Elsternweg a 3 34 bergseitige Bebauung 458, , , , ,3 475,3 468,0 465,5 476,4 463,1 460,7 458,3 477,7 456,0 455,3 455,3 455,1 3 5 Falkenweg WR II 0,3 ED 478,5 479,0 479,3 479, ,0 F+R WR II 0,3 ED WR II 0,3 ED max. 12 m P 7,45 6 8,75 480,4 480,2 2,5 7, ,6 480,7 6,5 m 10,8 7, WR II 0,3 ED Lerchenweg 6,5 m FH TH FH max. 8 m TH max. 8,5 m max. 4,5 m max. 11 m GH2 max. 7 m GH2 max. 8,5 m max. 4,5 m GH1 GH ,0 m talseitige Bebauung max. 10,5 m GH2 max. 8,5 m GH1 GH2 GH1 max. 6,5 m max. 4,5 m + - 0,0 m Fasanenw A. Baugrenze (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt ED (BGBl. I, S. 1509), hat der Rat der Gemeinde Herscheid in seiner Sitzung am... die planungs- beschlossen. F+R B. Zeichneriche Festsetzungen P Abfallentsorgung (Recycling-Container) WR 0,3 TH max. 8,5 m des aufsteigenden Mauerwerkes. FH max. 12 m GH1 max. 8,5 m SD/PD/FD Satteldach / Pultdach / Flachdach GH2 max. 11 m (ob Voll- oder Nichtvollgeschoss). M. 1 : 500 Pultdach Flachdach 12 zur vorhandene Bebauung Minderung des Versiegelungsgrads C. Textliche Festsetzungen herzurichten. Reines Wohngebiet Heister, 2 x verpflanzt, ohne Ballen, cm Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Strauch, 3 Triebe, ohne Ballen, cm Eberesche Sorbus aucuparia Hainbuche Carpinus betulus Hasel Corylus avellana Kornellkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Schlehe Prunus spinosa Stieleiche Quercus robur Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Vogelkirsche Prunus avium Vogelkirsche Prunus avium Crataegus monogyna als unteren Bezugspunkt. Standorte werden in der Ausbauplanung festgelegt. Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang cm Stadt-Ulme Traubeneiche Quercus petraea Stadt-Linde Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergibt einen Bedarf an externen Ausgleichspunkten im Wert von Biotopwertpunkten. K51/M1 (Wellin) sowie K4/M1 (Nordhelle) zugeordnet. Der Eingriff wird somit zu 100 % ausgeglichen. D. Gestalterische Festsetzungen Hauptdaches entsprechen. und Dachfarben, der Dachneigung sowie der Ausbildung der Traufe und des Firstes einheitlich zu gestalten. E. Hinweise Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. sollte in einer trockenen Witterungsperiode erfolgen, um witterungsbedingte Verdichtung des zu minimieren. Dabei ist besonders das Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung) zu beachten. DIN-Vorschriften bei Bedarf im Bauamt eingesehen werden. F. Inkrafttreten rechtsverbindlich. G. Verfahrensvermerke Grundsatzbeschluss Entwurfsbeschluss Nr. 36 "Oberer BauGB vom Planungs- und Bauauschuss der vom Planungs- und Bauauschuss der Gemeinde Gemeinde Herscheid am... gefasst Herscheid in seiner Sitzung am... worden. gefasst worden. Herscheid, den... Herscheid, den gez.: Schmalenbach gez.: Schmalenbach Satzungsbeschluss Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 36 "Oberer Rahlenberg" Nr. 36 "Oberer Rahlenberg" wurde am Herscheid in seiner Sitzung am... als Satzung beschlossen worden. bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird zu Herscheid, den... jedermanns Einsicht bereit gehalten. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Herscheid, den gez.: Schmalenbach gez.: Schmalenbach M. 1 : Stand: Planquadrat Dortmund II

16 Gemeinde Herscheid Bebauungsplan Nr. 36 Oberer Rahlenberg Begründung zur öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB INHALT 1. AUSGANGSSITUATION Anlass der Planaufstellung und städtebauliche Ziele Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation Grundlage des Planverfahrens 1 2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Herscheid Angrenzende Bebauungspläne 2 3. STÄDTEBAULICHES KONZEPT 2 4. INHALT DES BEBAUUNGSPLANS Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Zulässigkeit von Garagen und Carports und Nebenanlagen Gestalterische Festsetzungen Erschließung Versorgungsflächen Grünordnung 6 5. UMWELTBELANGE Umweltprüfung / Umweltbericht / Eingriffsregelung Artenschutz Klimaschutz Bodenschutz Immissionsschutz SONSTIGE BELANGE Ver- und Entsorgung 10

17 6.2 Altlasten / Kampfmittel Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege 11 II

18 Gemeinde Herscheid Stand: Ausgangssituation 1.1 Anlass der Planaufstellung und städtebauliche Ziele Die Gemeinde Herscheid verfügt gegenwärtig nur noch über ein geringes Flächenpotenzial an planungsrechtlich gesicherten und erschlossenen Wohnbauflächen. Bei freien, noch nicht bebauten Grundstücken in Baulücken oder Innenbereichsflächen handelt es sich weitgehend um private Grundstücksflächen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Die Gemeinde Herscheid beabsichtigt daher, durch entsprechende Schaffung verbindlichen Planungsrechts, ein der Gemeindegröße und der absehbaren Nachfrage adäquates Baulandangebot für die künftige Gemeindeentwicklung bereit zu stellen. Ziel ist dabei, eine Wohnbaufläche in städtebaulich günstiger Lage in fußläufiger Entfernung zum Ortskern zu entwickeln. Das Plangebiet liegt an einem Südhang mit vertretbaren Neigungsverhältnissen, die eine Wohnbebauung begünstigen. Die Fläche liegt unterhalb der Hangkuppe Rahlenberg, so dass das geplante Wohngebiet aus der freien Landschaft nördlich von Herscheid nicht einsehbar sein wird und das Landschaftsbild somit nicht gestört wird. Die Südhanglage ist mit günstigen solarenergetischen Verhältnissen verbunden. Bereits durch die mögliche hohe Ausnutzung der passiven Sonnenenergie kann bei optimaler Gebäudeplanung (Passivhausstandard) der Wärmebedarf um bis zu 75 % verringert werden. Hiermit wird ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz aufgrund des verringerten Kohlendioxidausstoßes geleistet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 Oberer Rahlenberg Voraussetzungen zur Entwicklung eines entsprechenden Wohngebiets geschaffen werden. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation Abb. 1: Geltungsbereich 1.3 Grundlage des Planverfahrens Das Plangebiet liegt nördlich des Ortskerns von Herscheid in auch fußläufig günstiger Entfernung zu den Versorgungs- und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen. Unmittelbar südwestlich des Plangebiets befindet sich die Grundschule Herscheid sowie die Turnhalle Rahlenberg. Begrenzt wird das Plangebiet durch die Räriner Straße im Osten, die Wohnbebauung Bergstraße im Süden, einem Wirtschaftsweg im Osten und landwirtschaftliche Nutzflächen im Norden. Die Fläche befindet sich in südexponierter Hanglage unterhalb der Hangkuppe Rahlenberg und wird zurzeit als Grünland genutzt. Die Umgebung ist ebenfalls durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägt. In der Nähe befinden sich ein Wanderparkplatz und ein ausgeschilderter Rodelhang. Der Geltungsbereich beinhaltet in der Gemarkung Herscheid, Flur 14 die Flurstücke 82, 83, 87, 208 (tlw.), 461 (tlw.), 480, 481, 495, 571, 572, 739 (tlw.), 749 (tlw.) und der Flur 13 die Flurstücke 94 (tlw.), 95 (tlw.) und 307 (tlw.). Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 erfolgt im regulären Verfahren einschließlich frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltprüfung. 1

19 Gemeinde Herscheid Stand: Übergeordnete Planungen 2.1 Regionalplan Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest ( 19 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)). Der gegenwärtig wirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen enthält für das Plangebiet die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Die ASB dienen der Flächensicherung für Wohnen und wohnverträgliches Gewerbe, für Wohnfolgeeinrichtungen, einschließlich öffentlicher und privater Dienstleistungen, sowie für siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen. 2.2 Flächennutzungsplan Der Planbereich ist Bestandteil des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Herscheid (22. Änderung, Öffentliche Bekanntmachung am ) und ist dort als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Gem. 8 Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 36 dementsprechend aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.3 Landschaftsplan Herscheid Das Plangebiet ist im Landschaftsplan Herscheid als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 2.4 Angrenzende Bebauungspläne Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 36 grenzt nördlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 Rahlenbergund westlich an den Bebauungsplan Nr. 28 an. Der seit 1965 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2 umfasst den nordwestlichen Bereich der Ortslage Herscheid und setzt Reine und Allgemeine Wohngebiete gem. 3 und 4 BauNVO fest. Der seit 1998 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 28 umfasst den nordöstlichen Bereich der Ortslage Herscheid und setzt Allgemeine Wohngebiete fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 umfasst auch die Straßenverkehrsfläche der Räriner Straße, an die der vorliegende Bebauungsplan Nr. 36 anschließt. 3. Städtebauliches Konzept Die Gemeinde Herscheid plant, am nördlichen Ortsrand ein Wohngebiet für gehobene Ansprüche mit Grundstücksgrößen zwischen 600 m² und 700 m² zu entwickeln. Es ist geplant, das Baugebiet entsprechend der Hangneigung parallel zur vorhandenen Wohnbebauung Bergstraße zu entwickeln. Die Planstraße schließt im Osten an die Räriner Straße und im Westen über einen Wirtschaftsweg an die Bergstraße an. Es entstehen ca. 37 großzügig geschnittene Grundstücke für Einfamilienhäuser. Zur städtebaulichen Gliederung des Straßenraums erhält die Planstraße gebietsmittig eine platzartige Aufweitung, die mit Bäumen bepflanzt wird und der Unterbringung öffentlicher Besucherparkplätze dient. In Höhe des Platzes ist ein Fußweg in südliche Richtung geplant, der an den vorhandenen Fußweg in Richtung Lerchenweg / Elsternweg anschließt. Die Wohngebäude sind als Einzel- oder Doppelhäuser mit max. zwei Vollgeschossen vorgesehen und sollen sich in ihrer Höhenlage und Höhenentwicklung weitgehend an dem vorhandenen Hang und der Planstraße orientieren. Die Straßenvorplanung einschließlich der erforderlichen Böschungsflächen wurde dem städtebaulichen Konzept zugrunde gelegt. Als Dachform sollen Satteldächer mit einer Dachneigung bis max. 40, aber auch Pultdächer mit einer Dachneigung bis max. 10 sowie Flachdächer zulässig sein. Die Firstrichtung bzw. Ausrichtung des Hauptbaukörpers soll sich an den Höhenlinien orientieren. 2

20 Gemeinde Herscheid Stand: Inhalt des Bebauungsplans 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Quartier soll vornehmlich dem Wohnen dienen, so dass für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet (WR) gem. 3 BauNVO festgesetzt wird. Allgemein zulässig sind demnach Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Ausnahmsweise zulässig sind 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienenden Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Damit bleiben quartiersbezogene Möglichkeiten zu kleinteiligen funktionalen Mischungen zulässig. Das neue Baugebiet schließt sich nördlich an ein vorhandenes Reines Wohngebiet an. Da die verkehrliche Erschließung der Fläche von Westen aus durch ein planungsrechtlich festgesetztes und im Bestand vorhandenes Reines Wohngebiet führt, wird von der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) abgesehen. Insbesondere wenn im Allgemeinen Wohngebiet Nutzungen realisiert werden, die im vorgelagerten Reinen Wohngebiet nicht zulässig sind und die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bewirken, könnte sich dies negativ auf das unter einem hohen Schutzanspruch stehende vorhandene Reine Wohngebiet auswirken. Die Nutzungsintensität soll sich zum Ortsrand hin nicht noch einmal steigern. Zudem sollen zum Schutz des Ortsbildes im Baugebiet keine größeren gewerblich genutzten Gebäude errichtet werden, da das Baugebiet in Hanglage einsehbar ist. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 Abs. 2 BauNVO festgesetzt: Die Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe baulicher Anlagen. Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt, die die gem. 17 BauNVO höchst zulässigen Obergrenze für Wohngebiete unterschreitet, so dass großzügige Freiräume auf dem Grundstück gesichert werden können. Die Höhe der geplanten Bebauung wird auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt. Die zulässigen Höhen der geplanten Gebäude werden, getrennt nach Dachform, ebenfalls begrenzt und auf die Straßengradiente der erschließenden Planstraße bezogen. Das Baugebiet soll sich am Ortsrand von seiner Höhenentwicklung her sowohl in die natürliche Hanglage, als auch in die südlich anschließende vorhandene Bebauung einfügen. Deshalb sollen die Baukörper in Richtung Tal nur zweigeschossig in Erscheinung treten. Gebäude mit Satteldach dürfen bergseitig mit einer Traufhöhe (TH) von max. 8,5 m und mit einer Firsthöhe (FH) von max. 12 m über Straßenniveau errichtet werden. Die talseitige Bebauung darf mit einer Traufhöhe von max. 4,5 m und mit einer Firsthöhe von max. 8 m über Straßenniveau errichtet werden. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der oberen Dachhaut mit der Außenkante des aufsteigenden Mauerwerkes. Als Firsthöhe gilt die obere Dachkante. Gebäude mit Pultdach dürfen bergseitig mit einer Gebäudehöhe 1 (GH 1) von max. 8,5 m und mit einer Gebäudehöhe 2 (GH 2) von max. 11 m über Straßenniveau errichtet werden. Die talseitige Bebauung darf mit einer Gebäudehöhe 1 von max. 4,5 m und mit einer Gebäudehöhe 2 von max. 8 m über Straßenniveau errichtet werden. Als Gebäudehöhe 1 gilt die Oberkante der Brüstung von Dachterrassen bei Gebäuden mit drittem Staffelgeschoss bzw. die Attikahöhe des Hauptbaukörpers bei zweigeschossiger Bauweise. Als Gebäudehöhe 2 gilt die Attikahöhe des obersten, dritten Staffelgeschosses (ob Voll- oder Nichtvollgeschoss). 3

21 Gemeinde Herscheid Stand: Gebäude mit Flachdach dürfen bergseitig mit einer Gebäudehöhe 1 (GH 1) von max. 8,5 m und mit einer Gebäudehöhe 2 (GH 2) von max. 10,5 m über Straßenniveau errichtet werden. Die talseitige Bebauung darf mit einer Gebäudehöhe 1 von max. 4,5 m und mit einer Gebäudehöhe 2 von max. 6,5 m über Straßenniveau errichtet werden. Als Gebäudehöhe 1 gilt die Oberkante der Brüstung von Dachterrassen bei Gebäuden mit drittem Staffelgeschoss bzw. die Attikahöhe des Hauptbaukörpers bei zweigeschossiger Bauweise. Als Gebäudehöhe 2 gilt die Attikahöhe des obersten, dritten Staffelgeschosses (ob Voll- oder Nichtvollgeschoss). Sollen Gebäude mit Pult- oder Flachdach ein oberstes drittes Geschoss erhalten, so ist es als Staffelgeschoss zu errichten. Staffelgeschosse müssen gegenüber den Außenwänden der darunter liegenden Geschosse allseitig um mindestens 1,0 m zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Zurücktreten ist ausschließlich für Treppenhäuser zulässig. Diese Festsetzung dient dazu, das oberste Geschoss gegenüber dem Hauptbaukörper in den Hintergrund treten zu lassen. Abb. 2: Systemschnitte Mit der differenzierten Festsetzung der Gebäudehöhen soll bewirkt werden, dass - trotz unterschiedlicher Dachformen - eine vergleichbare Gebäudekubatur entsteht. Legt man alle drei Gebäudetypen übereinander, ist zu erkennen, dass die Kubatur übereinstimmt: 4

22 Gemeinde Herscheid Stand: Abb. 3: geplante vergleichbare Kubatur für Satteldach- / Pultdach- / Flachdachgebäude Eine Besonderheit bildet der Straßenabschnitt im Osten des Plangebiets, in dem die Planstraße aufgrund des steilen Geländes im Einschnitt liegt. In diesem Bereich steigt das Gelände sowohl nördlich als auch südlich der Planstraße an, so dass hier beiderseits die Festsetzung für gilt. Für das WR-Gebiet wird die Gradiente der erschließenden Planstraße auf Höhe der Gebäudemitte des Hauptbaukörpers als Bezugshöhenlage gem. 9 Abs. 3 BauGB festgelegt. Der Bebauungsplan enthält eine hinweisliche Darstellung der Straßengradiente, da sich die Straßenausbauplanung noch in Bearbeitung befindet. Bis zum Satzungsbeschluss wird die endgültige Straßenplanung vorliegen und die Straßengradiente in der Bebauungsplanzeichnung aktualisiert dargestellt. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Plangebiet wird die überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 Abs. 3 BauNVO durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Als Bauweise wird gem. 22 Abs. 2 BauNVO die offene Bauweise in Form von Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Das Baugebiet soll als Einfamilienhausgebiet entwickelt werden. Im Bebauungsplan sind durchgehende überbaubare Flächen festgesetzt, die eine individuelle Grundstücksaufteilung zulassen. 4.4 Zulässigkeit von Garagen und Carports und Nebenanlagen Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen sind sowohl innerhalb der überbaubaren Flächen als auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Private Stellplätze sind laut Landesbauordnung BauO NRW in ausreichender Anzahl auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Zur Herstellung einer städtebaulichen Ordnung enthält der Bebauungsplan Nr. 36 die Auflage, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen mit ihren Frontseiten mindestens einen Abstand von 5,0 m und mit ihren Längsseiten mindestens einen Abstand von 3,0 m zur vorderen, erschließenden Straßenbegrenzungslinie einhalten müssen. Es sollen keine Garagenwände direkt an den Straßenraum angrenzen, weil dies eine erdrückende Wirkung erzielen würde. Zufahrten zu Garagen und Carports dürfen hingegen als Stellplatz genutzt werden. Die Errichtung von Stellplätzen, Garagen und Carports ist bis zu der durch die jeweilige hintere Baugrenze vorgegebenen Grundstückstiefe zulässig. 4.5 Gestalterische Festsetzungen Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die oben dargelegten Festsetzungen zur Geschossigkeit, zur Bauweise und zu den überbaubaren Flächen bestimmt. Weitere gestalterischen Regelungen werden gem. 9 Abs. 4 BauGB i.v.m 86 BauO NRW getroffen und beziehen sich auf Festsetzungen zur Dachform, zur Dachgestaltung, zur Ausformung von Dachgauben und einschnitten, zur einheitlichen Gestaltung von Doppelhäusern und für Einfriedungen. Als Dacheindeckung sind entsprechend der im Sauerland traditionellen Farbgebung nur dunkelgraue oder schwarzem Materialen zulässig. Darüber hinaus sind begrünte Dächer sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung zulässig. Dachgauben und einschnitte dürfen zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseitigen Gebäudewand nicht überschreiten und müssen mindestens einen Abstand von 1,0 m von Graten und Kehlen einhalten. Farbe und Material der Dacheindeckung müssen denen des Hauptdaches 5

23 Gemeinde Herscheid Stand: entsprechen. Diese Festsetzung dient einer einheitlichen Dachgestaltung und bewirkt eine ruhige Dachlandschaft. Doppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung sowie der Ausbildung der Traufe und des Firstes einheitlich zu gestalten. Einfriedungen der Vorgärten sind nur in Form von lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Einfriedungen der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7 m nicht überschreiten. Diese Festsetzungen dienen der Herstellung einer städtebaulichen Ordnung im Baugebiet. 4.6 Erschließung Die Erschließung des Plangebiets erfolgt im Osten über die Kreisstraße K6 (Räriner Straße) und im Westen über einen Anschluss an die Bergstraße, so dass eine verträgliche Aufteilung des Verkehrsaufkommens hergestellt werden kann. Hierzu muss das verbindende Teilstück des vorhandenen Wirtschaftswegs verbreitert werden. Die Räriner Straße übernimmt innerhalb des Siedlungsgebiets die Funktion einer Wohnsammelstraße. Es ist geplant, das Ortseingangsschild ein Stück in nördliche Richtung zu versetzen, so dass sich der geplante Anschluss an das neue Wohngebiet innerhalb der Ortsdurchfahrt befindet. Zudem soll die Räriner Straße zwischen der Planstraße und der Bergstraße in Richtung Ortskern einen Fußweg erhalten. Aufgrund der Hanglage wird die Planstraße im östlichen Bereich des Plangebiets im Einschnitt liegen und ein Gefälle von 12 % aufweisen. Die Planstraße ist im Separationsprinzip mit einer Breite von 7,75 m vorgesehen. Mit einer Fahrbahn von 5,50 m können ein einseitiger Bürgersteig und entlang der Fahrbahn öffentliche Besucherparkplätze untergebracht werden. Die Planstraße erhält gebietsmittig eine platzartige Aufweitung, die eine Wendemöglichkeit für Liefer- und Müllfahrzeuge und vier öffentliche Besucherparkplätze anbietet. Ein 2,50 m breiter öffentlicher Fuß- und Radweg bindet das Wohngebiet nach Süden an die Bergstraße an. Die Planstraße wird gem. 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Fuß- und Radweg wird - festgesetzt. Die öffentlichen Besucherparkplätze innerhalb der Wendeanlage werden als Verkehrsflä- fläche Die Unterbringung der benötigten Stellplätze erfolgt auf den Privatgrundstücken. Das Entwurfskonzept sieht pro Einfamilienhaus zwei Stellplätze (eine Garage mit davor liegendem Stellplatz) vor. Die geplanten Grundstücksgrößen bieten jedoch mit ca. 700 m² genügend Raum, um weitere Garagen und Stellplätze herzustellen. Es ist ausdrücklich nicht erwünscht, dass zukünftigen Bewohner ihre Fahrzeuge innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche parken. 4.7 Versorgungsflächen Zur Stromversorgung des Wohngebiets wird die Errichtung einer Trafostation erforderlich. Zudem soll ein Standort zur Aufstellung von Wertstoff-Containern eingerichtet werden. Zu diesem Zweck wird im Plangebiet gem. 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB eine Fläche für Versorgungsanlagen Elektrizität und zur Abfallentsorgung festgesetzt. 4.8 Grünordnung Das Wohngebiet soll aufgrund seiner Ortsrandlage durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen in die Landschaft eingebunden werden. Zu diesem Zweck wird die Anlage eines freiwachsenden Gehölzes aus heimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Innerhalb der platzartigen Aufweitung des Straßenraums sollen zwei Laubbäume angepflanzt werden. Zur Minderung des Versiegelungsgrads sind im Bereich der Baugrundstücke Stellplätze, Zufahrten und sonstige Erschließungsflächen mit wasserdurchlässigen Oberflächen bzw. offenporiger Pflasterung herzurichten. 6

24 Gemeinde Herscheid Stand: Umweltbelange 5.1 Umweltprüfung / Umweltbericht / Eingriffsregelung Die im Bebauungsplanverfahren zu erfassenden Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie 1a BauGB sind gemäß 2 Abs. 3 BauGB als Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten. Dies erfolgt in einer Umweltprüfung ( 2 Abs. 4 BauGB), in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben sowie zu bewerten sind. Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter beschrieben. Zum anderen wird im Umweltbericht dokumentiert, wie die Belange des Umweltschutzes durch Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt wurden. Außerdem werden im Umweltbericht die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring) dargestellt. Gemäß 2a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Umweltprüfung und Umweltbericht wurden erstellt von Grünkonzept Landschaftsarchitekten, Coesfeld. Die Aspekte der Bodenschutzklausel gemäß 1a Abs. 2 BauGB sowie die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß 1a Abs. 3 BauGB werden in den Umweltbericht integriert. Für das Plangebiet wurde eine Biotoptypenkartierung ohne vertiefende Artenkartierung vorgenommen. Vorherrschend ist intensiv genutztes Grünland (Fettwiese). Auf der Hangkante entlang der K 6 bildet ein heimisches Gehölz aus Sträuchern und Bäumen das Straßenbegleitgrün. Der südwestliche Teil des Plangebietes wurde als Fichtenkultur genutzt. Ein Teil wurde bereits vor längerer Zeit gerodet, hier hat eine sukzessive Verbuschung eingesetzt. Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Eingriff in Natur und Landschaft, der gemäß 1a BauGB i.v.m. 15 BNatSchG auszugleichen ist. Durch die Bebauung gehen neben dem straßenbegleitenden Gehölz und der verbuschten Brache überwiegend intensiv genutzte Grünlandflächen verloren. Es handelt sich um Biotopflächen mit mittlerer Wertigkeit, eine Ausgleichbarkeit ist gegeben. Als Minderungsmaßnahme wird im Plangebiet über die gesamte nördliche Grundstücksgrenze ein neuer begrünter Ortsrand mit standortgerechten Gehölzen in Form einer freiwachsenden Hecke entstehen (festgesetzt als Maßnahme A). Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergab ein Defizit Biotopwertpunkten, so dass ein externer Kompensationsbedarf erforderlich wird. Dem Eingriff werden die Flächen E243/M1 und K51/M1 sowie K4/M1 zugeordnet, die Biotopwertpunkte im Wert von beinhalten. Der Eingriff wird somit zu 100 % ausgeglichen. Abb. 4: Externe Ausgleichsflächen Wellin und Robert Kolp Turm Nordhelle 7

25 Gemeinde Herscheid Stand: A. Ausgangszustand innerhalb des Geltungsbereiches B-Plan Nr. 36 "Oberer Rahlenberg" Teilfl. lfd. Nr. Biotop-/ Fläche Wertfaktor Gesamtkor- Gesamt- Einzelflächen- Nr. Nutzungstyp*) (m²) rekturfaktor wert wert 1. versiegelte Fläche 630 0,0 1,0 0, Zier- und Nutzgarten, strukturarm 70 2,0 1,0 2, Grünland, intensiv ,0 1,0 5, Raine ohne Gehölzaufwuchs 97 6,0 1,0 6,0 582 Brache (ehem. WBK, sukzessiv 29. verbuscht) ,0 0,9 5, Hecke, Feldgehölz gering strukturiert 502 6,0 0,8 4, Größe des Geltungsbereiches: Gesamtflächenwert A: *) auf Grundlage Biotoptypenliste - Bestandsbewertung, Märkischer Kreis untere Landschaftsbehörde, Stand Mai 2002 B. Zustand innerhalb des Geltungsbereiches gem. den Festsetzungen des B-Planes Nr. 36 "Oberer Rahlenberg" Teilfl. Code Biotoptyp*) Fläche Grund- Gesamtkor- Gesamt- Einzelflächen- Nr. (m²) wert P rekturfaktor wert wert 1.1 Straße, Fußweg ,0 1,0 0, Versorgungsfläche 66 0,0 1,0 0, Bebauung (GRZ 30%) ,0 1,0 0, zulässige Nebenanlagen (15%) ,0 1,0 0, Zier- und Nutzgarten (55%) ,0 1,0 2, Hecke, Gehölzstreifen ,0 1,0 5, Straßenbaum 24 5,0 1,0 5, ,0 1,0 0, ,0 1,0 0,0 0 Größe des Geltungsbereiches: Gesamtflächenwert B: C. Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A) *) auf Grundlage Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen, September 2008 Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Bebauung ist nicht gegeben, da der neu entstehende Ortsrand eingegrünt wird. Ebenfalls wird eine Begrenzung der Gebäudehöhen vorgenommen. Die Naherholungsfunktion ist von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen. Erhebliche, nicht beherrschbare Umweltauswirkungen des Vorhabens sind nicht erkennbar. 8

26 Gemeinde Herscheid Stand: Artenschutz Im Rahmen des Verfahrens werden die Artenschutzbelange entsprechend der europäischen Bestimmungen geprüft (gesetzliche Grundlage 44 BNatSchG). Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung wird ebenfalls in den Umweltbericht integriert. Die Artenschutzprüfung wurde vom Büro Grünkonzept durc Im Rahmen des Gutachtens wurden die artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen des Bebauungsplan Verletzungen oder Tötungen von Fledermäusen (Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) können ausgeschlossen werden. Für planungsrelevante Vogelarten, die das Bebauungsplangebiet ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, kann davon ausgegangen werden, dass im Umfeld in ausreichendem Maße Ausweichräume zur Verfügung stehen, so dass die ökologische Funktion der betroffen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Beschränkung der Rodungen von Gehölzen auf eine Zeit außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten (1. Oktober bis 28. Februar) kann das Eintreten des Tötungsverbotes für nicht planungsre- Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Ein Vorkommen von Amphibien und Reptilien im Bebauungsplangebiet wird ausgeschlossen, da im betreffenden Messtischblatt keine Artenvorkommen aufgeführt sind. Im Rahmen des Vorhabens entstehende Störeinflüsse betreffen keine essenziellen Habitatbestandteile planungsrelevanter Arten. Erhebliche vorhabenbedingte Störeinwirkungen (Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die sich negativ auf den Erhaltungszustand lokaler Populationen auswirken könnten, sind demzufolge ausgeschlossen. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Konflikte im Sinne der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Die Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP II) wird nicht notwendig. 5.3 Klimaschutz Bauleitpläne sollen seit der Novelle des BauGB 2011 dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gem. 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen leisten auf der Ebene der Stadtentwicklung kompakte Siedlungsstrukturen, die Vermeidung von Verkehrsemissionen, die Freihaltung der Frischluftschneisen, die Schaffung von Freiflächen und die Reduzierung der Bodenversiegelung; auf Gebäudeebene sind ein geringer Energieverbrauch, die energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeugung, die Nutzung regenerativer Energien sowie Dach- und Fassadenbegrünungen zu nennen. Das nördlich geplante Gehölz zur Abgrenzung des Baugebiets von der freien Landschaft trägt durch Verdünnung oder Filterung von Luftschadstoffen zur Lufterneuerung bzw. reinhaltung bei. Für das Wohngebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vorgesehen und es ist geplant, große Grundstücke von ca. 700 m² auszubilden. Die somit entstehenden Gartenbereiche zeigen im Tagesverlauf eine große Temperaturamplitude und eignen sich somit für die Wärmeregulation. Es ist eine aufgelockerte, punktuelle Bebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern geplant, wobei anzunehmen ist, dass vornehmlich Einzelhäuser errichtet werden. Die geplante Entwicklung eines Reinen Wohngebiets nutzt die vorhandene Infrastruktur der Kerngemeinde Herscheid. Damit wird insgesamt nachhaltige Siedlungs-entwicklung betrieben. 9

27 Gemeinde Herscheid Stand: Bodenschutz Der Geologische Dienst NRW gibt folgende Hinweise: Der Baugrund ist ein Hochflächenlehm mit Solifluktionsbildungen sowie Tonsteinverwitterungsbildungen, welche örtlich Schluff- und Sandsteinverwitterungen aufweisen können. Diese Böden sind zur Niederschlagswasserversickerung ungeeignet. Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersuchen und bewerten. Schutz des Mutterbodens nach 202 BauGB und DIN 18915: Das Bauland ist jeweils Grünland. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Die Entfernung des Oberbodens gemäß 202 BauGB sollte in einer trockenen Witterungsperiode erfolgen, um witterungsbedingte Verdichtung des Bodengefüges durch Befahren und Umlagerung zu vermeiden. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN zu minimieren. Dabei ist besonders das Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung) zu beachten. Die Flächeninanspruchnahme im Bereich der Baustelleneinrichtungen und Zufahrten auch außerhalb des Plangebietes ist möglichst weit einzuschränken. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). 5.5 Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken erkennbar keine Immissionen ein. Die K 6, die im Osten an der Fläche vorbeiführt, weist nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf, so dass relevante Lärmeinwirkungen auf die geplante Wohnbaufläche ausgeschlossen werden können. 6. Sonstige Belange 6.1 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet wird erstmalig bebaut, so dass die Regelungen des 51a Landeswassergesetz (LWG) greifen. Es war daher zu prüfen, ob eine Versickerung des Niederschlagswassers oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer möglich ist. Der Geologische Dienst NRW wies darauf hin, dass die im Plangebiet anstehenden Böden zur Niederschlagswasserversickerung ungeeignet sind. Es liegt eine Entwässerungsvorplanung vor (FHD BAUplan GmbH, April 2016). Das westliche Baugebiet (0,44 ha) wird wegen den Rahmenbedingungen wie Höhenverlauf der Straße und natürlichen Geländeverlaufes an das Mischwassersystem Bergstraße angeschlossen. Für das Trennsystem wurde eine parallele Tiefenlage von 2 m gewählt. In den Querprofilen ist zu erkennen, dass diese größtenteils ausreicht um Abwasser der Grundstücke im Freigefälle zu entwässern. Für den Mischwasserkanal im Westbereich wurden 3 m angenommen. Hier erfolgt eine Bebauung nur südlich der Planstraße. Auch hier kann im Freigefälle entwässert werden. Das östliche Gebiet (3,25 ha) entwässert im Trennsystem und schließt an das vorhandene Trennsystem östlich der Räriner Straße an. Das Niederschlagswasser mündet final in einem Regenrückhaltebecken bzw. in der Vorflut. Damit wird den Vorgaben des Trennerlasses und 51a LWG entsprochen. Aufgrund der Wohnbebauung und der geringen Frequentierung der Anliegerstraßen ist das anfallende Niederschlagswasser als unbelastet oder schwach belastet einzustufen. Eine Niederschlagswasserbehandlung ist nicht erforderlich. Eine Rückhaltung erfolgt im vorhandenen RRB östlich der Elsener Straße. Die Leistungsfähigkeit der Kanäle bis zum Regenrückhaltebecken und das RRB an sich sind, nach Aussage der Gemeindewerke ausreichend dimensioniert, um die zusätzlichen Wassermengen aufzunehmen. 10

28 Gemeinde Herscheid Stand: Im Zuge des Straßenausbaus soll ein öffentlicher Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanal errichtet werden. Alle Grundstücke bekommen einen Regewasseranschluss auf das Grundstück gelegt. Die Anlieger werden aufgefordert, hier anzuschließen. Dimensionierung Regenwasserkanäle: Die Leitungen für die Ableitung des Regenwassers verlaufen in der Regel parallel zu den Schmutzwasserkanälen in öffentlichen Straßenbereichen. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Zeitbeiwertverfahren mit den KOSTRA-DWD Daten des Deutschen Wetterdienstes. Die Bemessungsregenspende ist für einem 15min- Regen und einer Wiederkehrzahl von T = 2 mit 158,8 l/s x ha angenommen. Das Gesamteinzugsgebiet hat eine Größe von AEK = 3,69 ha. Das Plangebiet wurde nach Kanalsträngen in Teileinzugsgebiete aufgeteilt und mit rd. 30 % Befestigungsgrad dimensioniert. Die Gesamtniederschlagswassermenge Q R,max beträgt bei den aufgezeigten Parametern 200,70 l/s. Nach den hydraulischen Erfordernissen werden Durchmessern von DN benötigt. Die Gefälle liegen zwischen 1,5 und 12,5 %. Dimensionierung Schmutzwasserkanäle: Aufgrund einer geringen zu erwartenden Abwassermenge erfolgt kein hydraulischer Nachweis, die Schmutzwasserkanäle werden auf den Mindestdurchmesser DN250 festgelegt. Dimensionierung Mischwasserkanäle: Die Dimensionierung erfolgt mit den KOSTRA-DWD Daten des Deutschen Wetterdienstes. Die Bemessungsregenspende ist für einen 15min- Regen und einer Wiederkehrzahl von T = 2 mit 158,8 l/s x ha angenommen. Das Gesamteinzugsgebiet der Mischwasserkanäle hat eine Größe von AEK = 0,44 ha. Das Plangebiet ist nach Kanalsträngen in Teileinzugsgebiete aufgeteilt. Danach wird die entsprechende Abflussmenge ermittelt. Nach der vereinfachten hydraulischen Berechnung mit entsprechend gewählten Befestigungsgraden von 30% ist eine Gesamtniederschlagswassermenge Q R,max bei den aufgezeigten Parametern von 30,10 l/s zu erwarten. Nach den hydraulischen Erfordernissen werden Durchmesser von DN 300 benötigt. Die Gefälle liegen zwischen 4,5 und 13,4 %. Fazit / Ergebnis: Die Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser bzw. Mischwasser werden in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Das westliche Baugebiet wird auf Grund des natürlichen Geländeverlaufes an das Mischwassersystem (DN300) angeschlossen. Das östliche Gebiet wird an das bereits vorh. Trennsystem (SW -> DN 250; Regenwasser DN 300 bzw. 400) angeschlossen. Die Löschwasser- und Wasserversorgung kann über das öffentliche Leitungsnetz der ENERVIE sichergestellt werden. 6.2 Altlasten / Kampfmittel Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Altlasten oder Altstandorte auf den beiden geplanten Wohnbauflächen liegen. Ebenso sind keine Belastungen über ein Kampfmittelvorkommen in den Plangebieten bekannt. 6.3 Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege Es ist nicht erkennbar, dass durch die geplante Wohnbauflächenentwicklung bzw. deren spätere Realisierung Belange der Baudenkmalpflege berührt werden. Ebenso sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine bodendenkmalpflegerischen Belange berührt. Da ein Auffinden bislang nicht bekannter Bodendenkmäler jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, wird in den Bebauungsplan der allgemeine Hinweis bzgl. des Verhaltens bei Entdeckung bislang unbekannter Bodendenkmäler (Meldepflicht) aufgenommen. Dortmund,

29 Gemeinde Herscheid Stand: Planquadrat Dortmund Büro für Raumplanung, Städtebau + Architektur Gutenbergstraße Dortmund 0231 / Fax: 0231 /

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63 GEMEINDE HERSCHEID Fachbereich Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache VL-52/ Lab Datum Bauleitplanung hier: Bebauungsplanes Nr. 37 Haselweg - Satzungsbeschluss - Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Rat beschließend Sachverhaltsdarstellung: Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 dem Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 37 Haselweg zugestimmt. Auf der Basis des im Vorfeld geänderten Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid soll im Bereich des Haselweges zur Deckung des zukünftigen Wohnraumbedarfes ein neues Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Für das Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung wie im bereits bestehenden Gebiet Haselweg ein Reines Wohngebiet (WR) gemäß 3 BauNVO festgesetzt. Nach diesem Konzept sind sechs Einfamilienhausgrundstücke mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von rd. 700 m² vorgesehen. Die neue Erschließungsstraße soll an den bestehenden Haselweg anbinden und in einem Wendehammer enden. Einzelheiten über den Inhalt des Bebauungsplanes sind dem Entwurf, der Begründung, dem Umweltbericht und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen. Gemäß dem Beschluss des Planungs- und Bauausschusses vom 28. Juni 2016 hat der Planentwurf einschließlich Begründung, landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung entsprechend 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09. Juni 2016 bis einschließlich 13. Juli 2016 öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde nach 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hier ergaben sich keine abwägungsrelevanten Anregungen oder Bedenken. Die Voraussetzungen zum endgültigen Satzungsbeschluss über die Bebauungsplanänderung sind somit gegeben. Der Satzungsbeschluss kann gemäß 10 BauGB gefasst werden. Auf die Befangenheitsvorschriften gemäß 31 GO NRW wird hingewiesen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Herscheid beschließt den Bebauungsplanes Nr. 37 Haselweg einschließlich Begründung, landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung gemäß 10 BauGB als Satzung. Beschlussvorlage VL-52/2016 Seite 1 von 2

64 Auf die Vorschriften der Gemeindeordnung und des Baugesetzbuches über die Heilung von Formund Verfahrensfehlern ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen. Der Bürgermeister ( Schmalenbach ) Anlage(n): 1. Entwurf 2. Begründung zum Entwurf 3. Artenschutzrechtliche Vorprüfung 4. Umweltbericht Beschlussvorlage VL-52/2016 Seite 2 von 2

65 Gemarkung Herscheid Flur ,0 Für alle Baugrundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gilt: WR II GRZ 0,4 SD PD 6-10 E/ D FD 451,31 449,84 448, Flur 44 TH 457,4 m ü. NHN 454,42 FH 460,9 m ü. NHN 18,0 5,0 450,58 3,0 21,0 456,58 8,0 TH 458,0 m ü. NHN TH 461,3 m ü. NHN FH 46 1,5 m ü. NHN FH 464,8 m ü. NHN , ,09 456,83 447,12 TH 461,5 m ü. NHN FH 465,0 m ü. NHN TH 458,6 m ü. NHN FH 46 2,1 m ü. NHN 452,06 450,29 7,5 460,91 457, TH 461,8 m ü. NHN FH 465,3 m ü. NHN 454, ,0 6,0 FH 461,91 454, TH 458,86 TH 461,13 FH 464, PLANGRUNDLAGE Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des 1 der Planzeichenverordnung vom Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig Unterschrift ö.b.v.i VERFAHRENSVERMERKE Der Planungs- und Bauausschuss der Gem einde Herscheid hat am... nach 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 37 "Haselweg" aufzustellen. Herscheid, den Bürgermeister m Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Der Rat der Gemeinde Herscheid hat am Dieser Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat gem. 3 (2) BauGB vom... gem. 10 BauGB diesen Der Rat der Gemeinde Herscheid hat am gem. 3 (1) BauGB wurde in der Zeit... beschlossen, den vom... bis zum Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung... bis zum Bebauungsplan als Satzung beschlossen.... durchgeführt. gem. 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen... einschließlich zu und gleichzeitig gem. 4 (2) BauGB die jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Behörden Herscheid, den... Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- und sonstigen Träger öffentlicher Belange Herscheid, den... lange einzuholen. gem. 4 (2) BauGB beteiligt Herscheid, den... Herscheid, den... Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeister Schriftführer GEMEINDE HERSCHEI D - BEBAUUNGSPLAN NR. 37 "HASELWEG" ENTWURF M. 1: 500 PLANZEICHENERKLÄRUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN In Ergänzung der Planzeichen und Eintragungen wird festgesetzt: A. Planungsrechtliche Festsetzungen: A. Planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 1) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 1 und 3 BauNVO) WR Reines Wohngebiet ( 3 BauNVO) Reines Wohngebiet: Zulässig sind gem. 3 (2) BauNVO: 1. Wohngebäude* ; 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 BauNVO, siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 2) Ausnahmsweise können gem. 3 (3) zugelassen werden: 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, GRZ 0,4 Grundflächenzahl, hier: 0,4 ( 17 und 19 BauNVO) die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes; 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des II maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse, hier: 2 Vollgeschosse ( 20 BauNVO) Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. TH 458,0 m ü. NHN Traufhöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß, * Zu den zulässigen Wohngebäuden gehören gem. 3 (4) BauNVO auch solche, die ganz oder teilweise der z.b.: 458,0 m ü. NHN ( 18 BauNVO) Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. FH 461,5 m ü. NHN Firsthöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß, z.b.: 461,5 m ü. NHN ( 18 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 16 bis 20 BauNVO) 3. Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen Die Traufhöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut gebildet. Bei der Errichtung eines Flachdaches wird die maximal zulässige Höhe der Dachoberkante durch das ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 3) E/ D offene Bauweise, zulässig sind nur Einzel- oder Doppelhäuser ( 22 (2) BauNVO) festgesetzte Maß der Traufhöhe bestimmt. Die Firsthöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt der Dachschenkel (jeweils Dachhaut) gebildet. Beim Pultdach entspricht die Firsthöhe der Oberkante des Daches. Baugrenze ( 23 (3) BauNVO) Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Trauf- und Firsthöhen ist Normalhöhennull (NHN) und damit die überbaubare Grundstücksfläche ( 23 (1) BauNVO) Höhe des Meeresspiegels im Deutschen Haupthöhennetz nicht überbaubare Grundstücksfläche ( 23 (4) BauNVO) Eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile kann ausnahmsweise zugelassen werden. 4. Öffentliche Verkehrsfläche ( 9 (1) Nr. 11 BauGB) 3. Nebenanlagen / Stellplätze / Carports / Garagen Straßenbegrenzungslinie ( 9 (1) Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 (6), 14 und 23 (5) BauNVO) Straßenverkehrsfläche Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen gem. 14 BauNVO zulässig. 5. Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB, siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 4 und Hinweis) Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für die Anlage einer extensiv genutzten Streuobstwiese 6. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ( 9 (7) BauGB) Abgrenzung zwischen Teilen des Baugebietes, für die unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung hier Trauf- und Firsthöhen - festgesetzt sind ( 16 (5) BauNVO) (Diese Abgrenzungen überlagern jeweils die dort unverbindlich dargestellten Grundstücksgrenzen.) B. Örtliche Bauvorschriften: ( 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO NW, siehe dazu auch die Textlichen Festsetzungen Nr. 5 und 6) Ausschließlich zulässige Dachformen sind: SD Satteldach mit Dachneigung von 28 bis 32 PD 6-10 Pultdach mit Dachneigung von 6 bis 10 FD Flachdach Die Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen ist auf den überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu der durch die jeweilige rückwärtige Baugrenze vorgegebenen Grundstückstiefe zulässig. Der Abstand von Garagen und Carports zur öffentlichen Verkehrsfläche muss jedoch mindestens 5 m betragen. 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Minderung des Versiegelungsgrades: Im Bereich der Baugrundstücke sind Stellplätze, Zufahrten und sonstige Erschließungsflächen mit wasserdurchlässigen Oberflächen bzw. offenporiger Pflasterung anzulegen. Anlage einer Streuobstwiese: Im Bereich der festgesetzten Fläche ist eine extensiv genutzte Streuobstwiese fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Dazu sind Hochstämme heimischer Obstbaumsorten im Abstand von m zu pflanzen. Zur Erleichterung der Bewirtschaftung wird empfohlen, die Pflanzungen in streng gegeneinander versetzten Reihen vorzunehmen. Im Sinne einer extensiven Bewirtschaftung ist eine zweimalige Mahd durchzuführen und auf Düngung zu verzichten. Alternativ kann eine extensive Beweidung der Wiese erfolgen. (siehe Hinweis "Streuobstwiese") B. Örtliche Bauvorschriften: ( 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO NW) C. Sonstige Darstellungen: ,0 454,83 FH 464,06 TH 461,13 5. Dächer: Als Dacheindeckung ist ausschließlich die Verwendung von anthrazitfarbenem oder schwarzem (RAL Flurgrenze 7016, 7021, 9005, 9011, 9017) bzw. braunem (RAL , 8022) Material zulässig. Glänzende und reflektierende Dacheindeckungselemente sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. Darüber hinaus sind Dachbegrünungen zulässig. vorhandene Flurstücksgrenze mit Grenzzeichen Flurstücksnummer, z.b. 249 Aufständerungen von Anlagen zur Solarenergienutzung dürfen eine Höhe von 1,0 m über der Dachhaut nicht Höhe der natürlichen Geländeoberfläche in Metern über NHN, z.b. 454,83 m überschreiten. Die Anlagen müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Ortgang einhalten. Dachgauben und einschnitte dürfen zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseitigen Gebäudewand nicht vorhandenes Gebäude mit Hausnummer überschreiten und müssen mindestens 1,0 m Abstand von Graten und Kehlen einhalten. Farbe und Material First- und Traufhöhen der vorhandenen Gebäude (Bestand), z.b.: der Dacheindeckung müssen denen des Hauptdaches entsprechen. Firsthöhe: 464,06 m über Normalhöhennull Die Vorschriften zur Dachneigung und -gestaltung haben für Garagen und Carports keine Gültigkeit. Traufhöhe: 461,13 m über Normalhöhennull Bem aßung, z.b. 3,0 Meter 6. Doppelhäuser: Grundstücksgrenze, unverbindliche Darstellung Doppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung sowie der Ausbildung der Traufe und des Firstes einheitlich zu gestalten. Liniendarstellung zur langfristig möglichen Erweiterung des Wohngebietes über den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes hinaus Hinterlegt ist dem Bebauungsplan ein Auszug der Deutschen Grundkarte mit Höhenlinien (DGK 5 Geobasisdaten NRW). Die Karte ist in diesem Zusammenhang als unverbindliche Darstellung der topographischen Gegebenheiten einzustufen. LAGEPLAN M. 1 : Geobasisdaten NRW HINWEISE Artenschutz: Die Baufeldräumung darf zum Schutz europäischer Vogelarten nicht während der Hauptbrutzeit vom 15. März bis zum 31. Juli stattfinden. Baumfällungen und Gehölzschnitt sind in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nur in Ausnahmefällen unter Einbeziehung eines Experten zulässig. Streuobstwiese / Artenvorschläge Obstbäume: Details zur Anlage, Entwicklung und Bewirtschaftung der Streuobstwiese können dem Umweltbericht, der Anlage der Begründung zu diesem Bebauungsplan ist, entnommen werden. Neben anderen regionalen Sorten eignen sich für Anpflanzungen im Plangebiet folgende Obstbaumarten: Äpfel: Birnen: Kirschen: Renekloden: Danziger Kantapfel Doppelte Philippsbirne Bühler Frühzwetschge Eifeler Ram bour Gellerts Butterbirne Czarpflaum e Fießers Erstling Gute Graue Hauszwetschge Gelber Edelapfel Neue Poiteau Wagenheims Frühzwetschge Grahams Jubiläumsapfel Prinzessin Marianne Speckbirne Örtliche Bauvorschriften: In Ergänzung der hier formulierten "Örtlichen Bauvorschriften" wird den Bauherren und Architekten empfohlen, bereits im frühen Stadium der Planung ihres Wohnhauses und ihrer Grundstücksgestaltung (z.b. Einfriedungen) die Empfehlungen der "Herscheider Gestaltungsfibel" (erhältlich im Rathaus der Gemeinde Herscheid) aufzugreifen und eine Bauberatung durch die Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Entdeckung von Bodendenkmälern: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräber, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/ oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde Herscheid als Unterer Denkmalbehörde und/ oder der LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750; Fax: 02761/937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mind. drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen ( 16 (4) DSchG NW) m RECHTSGRUNDLAGEN GEMEI NDE HERSCHEI D Gem. 10 (3) BauGB ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 37 "Ha- BEBAUUNGSPLAN NR "HASELWEG" Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) selweg" am... ortsüblich Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung - ENTWURF - bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan hat am... vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 Rechtskraft erlangt. des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) M. 1: 500 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 Bearbeitung: Konrad-von-Bergheim-Weg 25 / Arnsberg Herscheid, den... des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 294) Telefon: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) in der post@vielhaber-stadtplanung.de Fassung vom (BGBl I S. 58), zuletzt geändert Doris Vielhaber - Bearbeitungsstand: durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509)... Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Bürgermeister der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.... NRW. S. 208) Bürgermeister

66 Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 Herscheid, Märkischer Kreis Stand: April 2016

67 Auftraggeber: Gemeinde Herscheid Fachbereich 3 Bauverwaltung Plettenberger Straße Herscheid Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Ökologin Sarah Lenze Stand: 28. April 2016 II

68 1 Einleitung Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die Fläche relevanten Ziele des Umweltschutzes Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Lage und heutige Nutzung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Landschaft Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Landschaft Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Kultur- und Sachgüter Ermittlung des Kompensationsbedarfs Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Vermeidungsmaßnahmen Kompensationsmaßnahmen Darstellung anderweitig geprüfter Planungsmöglichkeiten Sonstige Angaben Beschreibung der Methodik Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) 30 Allgemein verständliche Zusammenfassung Literatur III

69 Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg. Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, Blatt 9 mit Lage des Plangebietes (schwarzer Kreis)... 4 Abbildung 2: Auszug aus der im August 2015 genehmigten 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid mit Lage des Plangebietes (roter Kreis)... 5 des Plangebietes (rote Umrandung) (MÄRKISCHER KREIS 1998)... 6 Abbildung 4: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (rot markiert)... 7 Abbildung 5: Geltungsbereich des Bebauungspla Herscheid... 8 Abbildung 6: Blick von Südwesten auf die Grünlandfläche im Plangebiet... 9 Abbildung 7: Blick auf den nördlich des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg mit Gehölzstrukturen... 9 Abbildung 8: Bodentypen im Plangebiet Abbildung 9: Blick auf das nordwestlich des Plangebietes liegende Kulturdenkmal Abbildung 10: Biotoptypen im Plangebiet im Istzustand Abbildung 11: Biotoptypen im Plangebiet im Planzustand Tabelle 1: Relevante Fachgesetze... 1 Tabelle 2: Bilanzierung IV

70 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID 1 Einleitung 1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes der planungsrechtliche Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes auf einer bisher als Grünland genutzten Fläche beinhaltet. Im Rahmen der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid, die am 7. August 2015 Gültigkeit erlangte, wurde das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche festgeschrieben. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. konkreten Wohnnutzung zugeführt werden. Gegenwärtig ist das Plangebiet planungsrechtlicher Außenbereich im Sinne des 35 BauGB. Ziel der Planungen ist die Festsetzung des Plan Wohngebiet (WRGemeinde Herscheid als qualitativ hochwertiger Wohnstandort und Entwicklung des Kernortes als Wohnstandort. Der vorliegende Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Aufstellung des (VIELHABER STADTPLANUNG STÄDTEBAU 2016). 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten und für die Fläche relevanten Ziele des Umweltschutzes In den Fachgesetzen sind für die verschiedenen Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze definiert, die im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. In der Tabelle 1 sind die relevanten Fachgesetze aufgeführt. Tabelle 1: Relevante Fachgesetze Schutzgut Quelle Zielaussage Mensch Baugesetzbuch Bundes Immissionsschutzgesetz TA Lärm Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. 1

71 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID DIN FFH- und Vogelschutzrichtlinie Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse in der Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll. Schutz und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlicher Bedeutung zur Sicherstellung einer biologischen Vielfalt und insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten. Tiere und Pflanzen Boden Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NRW Baugesetzbuch Bundesbodenschutzgesetz Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung künftiger Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter die Tier und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, sowie der der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturhaushaltes und der Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes on seinen in 1, Absatz 6 Nr. 7a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes) zu berücksichtigen. Ziele sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Wasser Baugesetzbuch Wasserhaushaltsgesetz Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden (Bodenschutzklausel). Darüber hinaus soll eine sozialgerechte Bodennutzung gewährt werden. Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen. 2

72 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Luft Klima Landschaft Landeswassergesetz Bundes-Immissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen TA Luft Landschaftsgesetz NRW Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NRW Baugesetzbuch Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung Schutz, Pflege und Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Fachplanungen Auch in den entsprechenden Fachplänen sind Ziele des Umweltschutzes und allgemeine Grundsätze für die Schutzgüter formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt wurden. Eine ausführliche Beschreibung ist der Begründung zur Aufstellung des zu entnehmen. (VIELHABER STADTPLANUNG STÄDTEBAU 2016). Regionalplan Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2011) Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Blatt 9) weist den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich aus (vgl. Abbildung 1). Insgesamt widerspricht die Planung somit nicht den im Regionalplan konkretisierten Zielen der Raumordnung und Landesplanung. 3

73 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg. Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, Blatt 9 mit Lage des Plangebietes (schwarzer Kreis) Orange = Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB), hellgrün = Waldbereiche, grün schraffiert = Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Flächennutzungsplan Im Zuge der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid wurde das Plangebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen (vgl. Abbildung 2). Im Gegenzug wurden vormals als Wohnbauflächen ausgewiesene Bereiche in Flächen für die Landwirtschaft umgewandelt. Der gstimmt somit mit den Zielen und Grundsätzen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes überein. 4

74 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 2: Auszug aus der im August 2015 genehmigten 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid mit Lage des Plangebietes (roter Kreis) Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 5 Herscheid (MÄRKISCHER KREIS 1998). Es ist als Landschaftsschutzgebiet - Typ festgesetzt (vgl. Abbildung 3). In der textlichen Darstellung des Landschaftsplanes heißt es, dass die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet mit der Rechtsverbindlichkeit eines nachfolgenden Bebauungsplanes teilweise außer Kraft tritt. Im Nahbereich der Planung sind keine weiteren relevanten Festsetzungen im Landschaftsplan enthalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 Haselweg den Zielen und Grundsätzen des Landschaftsplanes nicht wesentlich entgegenstehen. 5

75 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 3 Lage des Plangebietes (rote Umrandung) (MÄRKISCHER KREIS 1998) Hellgrün = Landschaftsschutzgebiet Typ A ( 21 LG), schwarze Schraffur = Entfernung von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig-, forstlichen Nadelholz- und Pappelkulturen. 6

76 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Lage und heutige Nutzung Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand von Herscheid (vgl. Abbildung 4). Nördlich wird das Plangebiet durch einen Wirtschaftsweg und daran anschließendes Intensivgrünland begrenzt. Westlich befindet sich ein Nadelwaldgebiet (vgl. Abbildung 5). Abbildung 4: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (rot markiert) 7

77 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 5: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 HaselwegGemeinde Herscheid Zurzeit wird das Plangebiet zum überwiegenden Teil als Mähwiese genutzt (vgl. Abbildung 6). Ein Teilbereich im Westen des Plangebietes scheint nicht mehr regelmäßig gepflegt zu werden bzw. liegt brach. Hier kommen Weißdornbüsche, Brombeeren, Brennnesseln und Disteln hoch. Nördlich angrenzend setzt sich die Mähwiese fort und wird anschließend von einem Wirtschaftsweg mit Gehölzstrukturen begrenzt (vgl. Abbildung 7). Diese sind von der Planung jedoch nicht betroffen. Die Erschließung des Plangebietes soll als Verlängerung des südlich bereits bestehenden Haselweges erfolgen und durch das planungsrechtlich. Das Gebiet ist durch ein von Osten nach Westen ansteigendes Relief gekennzeichnet. 8

78 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 6: Blick von Südwesten auf die Grünlandfläche im Plangebiet Abbildung 7: Blick auf den nördlich des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg mit Gehölzstrukturen 9

79 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID 2.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Im Folgenden wird für die einzelnen Schutzgüter der derzeitige Umweltzustand erläutert. Dieser bildet die Grundlage für die Beurteilung der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben Schutzgut Mensch Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit sowie Wohlbefinden zu verstehen. Neben der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind als Schutzziele das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu betrachten. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen: Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion, Gesundheit und Wohlbefinden. Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktion Das Plangebiet ist südlich und östlich von Wohngebieten umgeben. Von diesen Wohngebieten bestehen Sichtachsen zum Plangebiet mit Blick bis hin zum Wald, der westlich an das Plangebiet grenzt. Das Gebiet ist als Naturpark Eggegebirge (NTP-005) ausgewiesen (LANUV NRW 2015) und damit als Naherholungsgebiet von Bedeutung. Nördlich der Fläche verläuft ein Wirtschaftsweg in Richtung Wald, der insbesondere von Wanderern frequentiert wird. Gesundheit und Wohlbefinden Im Plangebiet bestehen Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den Verkehr auf der weiter nördlich verlaufenden Landstraße L 561 und der östlich gelegenen Kreisstraße K 6. Auch von der angrenzenden Wohnnutzung können Beeinträchtigungen z.b. durch den Anwohnerverkehr ausgehen. 10

80 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Schutzgut Tiere und Pflanzen Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Daraus lassen sich ableiten: Biotopfunktion, Biotopvernetzungsfunktion. Die Biotopfunktion einer Fläche hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie z.b. Lage, Größe, Struktur, Beschaffenheit, den Standortfaktoren und der Vorbelastung ab. Biotopfunktion Tiere Zur Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung für die planungsrelevanten Tierarten durchgeführt (BÜRO STELZIG 2016). In diesem Zusammenhang wurden Daten des Linfos-Informationssystems zum Vorkommen von Avifauna und Fledermausfauna ausgewertet (LANUV NRW 2015). Am fand außerdem eine Ortsbegehung statt. Als Gesamtergebnis kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Begehung keine planungsrelevanten Vogelarten bzw. Hinweise auf eine Nutzung als Bruthabitat (durch Nester/Horste) im Plangebiet festgestellt werden konnten. Auch eine Quartierseignung für Fledermäuse kann für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Das Areal besitzt aus artenschutzrechtlicher Sicht nur eine geringe Bedeutung. Für den Neuntöter, Baumpieper und Gartenrotschwanz kann ein Vorkommen als Brut- bzw. Reviervogel im Wirkraum nicht ausgeschlossen werden. Das von diesen Arten genutzte Habitat (Gehölzstrukturen) liegt außerhalb des Plangebietes im Wirkraum. Alle weiteren nicht planungsrelevanten Vogelarten wie Meisen, Amseln, Hausrotschwanz usw., die im Plangebiet bzw. Wirkraum vorkommen können (Brutmöglichkeiten in Sträuchern, Bäumen und an Gebäuden), sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Eine ausführliche Beschreibung und Angaben hinsichtlich möglicher vorkommender Tiere sind dem Bericht zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (BÜRO STELZIG 2016) zu entnehmen. 11

81 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Pflanzen Im Bereich des Plangebietes und in direkter Umgebung (ca. 100 m Puffer) sind keine schutzwürdigen Biotope oder gesetzlich geschützten Biotope nach 62 LG ausgewiesen (vgl. LANUV NRW 2015). Das nächstgelegene ), das durch größtenteils extensiv weidewirtschaftlich genutzte Flächen gekennzeichnet ist, befindet sich ca. 350 m südlich des Plangebietes. Innerhalb dieses schutzwürdigen Biotopes sind kleinere Bereiche mit seggen- und binsenreichen Nasswiesen, Auwäldern, Fließgewässer- und Quellbereichen als gesetzlich geschütztes Biotop (GB ) ausgewiesen. Sie werden nicht von der Planung tangiert. Im Plangebiet befinden sich keine Gehölzstrukturen. Nördlich befinden sich Einzelbäume und Gebüsche entlang des Wirtschaftsweges und westlich ein Nadelwald mit Laubbaumgürtel. Naturdenkmale sind im Plangebiet und direktem Umfeld nicht vorhanden. Biotopvernetzungsfunktion Das Plangebiet hat keine Bedeutung für den Biotopverbund. Die nächstgelegenen Biotopverbundflächen liegen ca. 280 m nördlich (VB-A Tal mit bzw. 220 m südlich (VB-A Nümmert-Nordrand) des Plangebietes Schutzgut Luft und Klima Als Schutzziele sind für das Schutzgut Klima/Luft die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktion definiert. Dabei sind zu berücksichtigen: die Durchlüftungsfunktion, die Luftreinigungsfunktion, die Wärmeregulationsfunktion. Durchlüftungsfunktion Als Luftleitbahnen für Kalt- und Frischluft sowie für den allgemeinen Luftaustausch fungieren vor allem Freiflächen mit ausreichender Breite (min. 50 m) und ohne natürliche oder künstliche Barrieren, wie z.b. Wald oder flächige Bauwerke (GASSNER ET AL. 2010). Das Plangebiet ist im Umfeld bereits durch Bebauung bzw. Wald eingegrenzt. Es besitzt nur eine geringe Funktion für die Durchlüftung umliegender Wohngebiete. 12

82 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Luftreinigungsfunktion Die Luftqualität im Plangebiet unterliegt einer Vorbelastung durch den nördlich und östlich verlaufenden Straßenverkehr. Ebenso gehen Belastungen von der umliegenden Siedlungsnutzung (z.b. Heizungsemissionen) aus. Im Bereich des Plangebietes befinden sich keine Gehölzbestände, die durch Verdünnung oder Filterung von Luftschadstoffen zur Lufterneuerung bzw. -reinhaltung beitragen können. Diese Funktion kann jedoch im unmittelbaren Umfeld durch den westlich liegenden Wald erfüllt werden. Wärmeregulationsfunktion Grünlandflächen können grundsätzlich als Kaltluftentstehungsgebiete fungieren und angrenzende topographisch niedriger liegende Siedlungsbereiche abkühlen und somit einen Temperaturausgleich schaffen (GASSNER ET AL. 2010). Die östlich an das Plangebiet grenzenden Wohngebiete liegen topographisch niedriger, sodass die kalte Luft der Schwerkraft folgend in ihre Richtung abfließen kann. Somit besitzt das Plangebiet für die Wärmeregulation eine gewisse Bedeutung Schutzgut Landschaft Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das Landschaftsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, ebenso wie die Erhaltung ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Funktion, d.h. die Bedeutung des Landschaftsbildes, ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente (Lärm, Gerüche und Unruhe). Das Plangebiet liegt im Landschaftsraum LR-VIb-036 Bergland mit Längstalmulden zwischen Versetalsperre und Plettenberg gekennzeichnet durch einen waldreichen, langgestreckten und geschwungenen Bergrücken mit Höhen zwischen 400 und 550 m. Die Waldbereiche sind entgegen der potentiell natürlichen Vegetation großflächig mit Fichtenforsten und durchgewachsenen Birken-Eichen- Niederwäldern bewachsen. Prägend für den Raum sind die zahlreichen Bäche, welche die bewaldeten Hänge annähernd parallel zertalen. Es treten teilweise Steilhänge auf. Der Talraum wird häufig als Grünland genutzt (LANUV NRW 2015). Das Plangebiet mit Grünlandnutzung und angrenzendem Wald fügt sich in das für den Landschaftsraum typische Bild ein, sodass ihm eine gewisse Bedeutung für das Landschaftsbild zukommt. 13

83 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Das Plangebiet ist jedoch durch angrenzende Wohngebiete und Verkehrsflächen bereits eingegrenzt Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden hat unterschiedlichen Funktionen für den Naturhaushalt. Es dient vor allem als Lebensgrundlage und raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Zu berücksichtigen sind folgende bewertungsrelevante bodenökologischen Funktionen: Biotopbildungsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, die Abflussregelungsfunktion. Biotopbildungsfunktion Der GEOLOGISCHE DIENST NRW (2004) gibt für das Plangebiet als Bodentyp eine typische, stellenweise podsolige Braunerde und vereinzelt Pseudogley-Braunerde mit der Bodenart schluffiger Lehm an (vgl. Abbildung 8). Der Boden im Plangebiet ist nicht als schutzwürdig eingestuft. Abbildung 8: Bodentypen im Plangebiet Gelbtöne = Braunerden, blau = Typischer Gley, weiß = Pseudogley Grundwasserschutzfunktion 14

84 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Im Bereich des Plangebietes sind derzeit weder Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete noch Überschwemmungsgebiete festgesetzt (ELWAS 2016). Es ist davon auszugehen, dass das Grundwasser keinen essentiellen stofflichen Belastungen ausgesetzt ist. ELWAS (2016) gibt einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers an. Der Abstand zum Grundwasser im Bereich des Plangebietes ist als gering eingestuft (GEOLOGISCHER DIENST 2004). Abflussregelungsfunktion Auf den offenen Bereichen des Plangebietes kann anfallendes Niederschlagswasser versickern, somit ist das Plangebiet für die Abflussregelung von Bedeutung. Der Boden wird hinsichtlich einer dezentralen Versickerung von Niederschlagswasser als ungeeignet eingestuft (GEOLOGISCHER DIENST 2004) Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Hierzu gehören: Grundwasserdargebotsfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Abflussregulation von Oberflächengewässern, Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern. Zu den Zielen des Schutzgutes Wassers sind die Sicherung der Quantität und der Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Einhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen. Grundwasserdargebotsfunktion /Grundwasserneubildungsfunktion Die unversiegelten Flächen im Plangebiet sind für das Grundwasserdargebot und die Grundwasserneubildung von Bedeutung, da hier anfallendes Niederschlagswasser versickern kann. Grundwasserschutzfunktion Ausführungen zur Grundwasserschutzfunktion sind dem Schutzgut Boden zu entnehmen. Abflussregulation und Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Etwa 300 m südöstlich vom Plangebiet fließt der Bruchbach. Das Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsgebiet. 15

85 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- und Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Bau- oder Bodendenkmäler im Plangebiet vorhanden. Nordwestlich des Plangebietes befindet sich ein Kulturdenkmal (vgl. Abbildung 9), das von der Planung jedoch nicht betroffen ist. in einem Bereich, der keine kulturlandschaftliche Bedeutung aufweist (LWL 2007). Abbildung 9: Blick auf das nordwestlich des Plangebietes liegende Kulturdenkmal 16

86 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID 2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung - Um die Umwelterheblichkeit des Vorhabens besser einschätzen zu können und die Abwägung zu erleichtern, sollen vermutliche Entwicklungstendenzen ohne Vorhabenumsetzung (Nullvariante) mit der prognostizierbaren Entwicklung bei Vorhabenumsetzung verglichen werden. Der Vergleich erfolgt unter Berücksichtigung zeitlich absehbarer Dimensionen von Jahren. Es ist davon auszugehen, dass es unter Beibehaltung der derzeitigen Nutzung zu keinen wesentlichen Änderungen der Umweltqualität kommen wird. Der östliche Teil der Fläche würde voraussichtlich weiterhin landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden. Auf der derzeitig brach liegenden Fläche würden bei fehlender Nutzung mit der Zeit Gehölze aufkommen. Die Entwicklung der Vegetationsstrukturen würde weiterhin den bestehenden Einflussfaktoren unterliegen. Bezüglich des Landschaftsbildes würden sich keine wesentlichen Aufwertungen ergeben. 17

87 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID 2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Bei Durchführung der Planung gehen unterschiedliche Wirkungen auf den Umweltzustand aus. Diese werden im Einzelnen für die jeweiligen Schutzgüter erläutert und bewertet Schutzgut Mensch Die Auswirkungen der Planungen sind vor allem für die Bewohner der umliegenden Wohngebiete relevant. Während der Bauzeit kommt es durch den Einsatz von Baumaschinen und durch den Schwerlastverkehr zu Beeinträchtigungen in Form von Lärm und Staub. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch temporär (Bauzeit) und erstrecken sich aufgrund der Größe des Plangebietes über einen überschaubaren Raum. Dauerhafte Beeinträchtigungen können beispielsweise vom Anwohnerverkehr ausgehen. Die Sichtachse zum westlich gelegenen Wald wird für die umliegenden Wohngebiete durch den Bau des höher gelegenen Wohngebietes eingeschränkt. Die Bebauung des geplanten Wohngebietes wird der umliegenden Wohnbebauung angepasst, sodass sich das neue Gebiet optisch ins Umfeld einbindet. Die Naherholungsfunktion wird nicht beeinträchtigt. Auch für die Bewohner des geplanten Wohngebietes können sich Lärmimmissionen ergeben, vor allem ausgehend von der Landstraße L 561, die im Norden nur ca. 120 m vom Plangebiet entfernt liegt. Hier ist eine Überschreitung der relevanten Orientierungswerte der DIN denkbar. Die Geräuschbelastung könnte aber dadurch abgeschwächt werden, dass die Fahrbahn in diesem Abschnitt in einem Geländeschnitt verläuft. Im weiteren Verfahren gilt es noch zu klären, ob ein Schallimmissionsgutachten anzufertigen ist. In diesem Fall wird auf ggf. weitere Kenntnisse aus einem Lärmgutachten verwiesen. Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind nach derzeitigem Kenntnisstand insgesamt als gering einzustufen. Es handelt sich teilweise um temporäre Beeinträchtigungen (Bauzeit) Schutzgut Tiere und Pflanzen Tiere Mit Durchführung der Planung ist mit einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen zu rechnen. Diese Flächen stehen als Raum für Boden- und Lebensraumfunktionen nicht mehr zur Verfügung. 18

88 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Während der Bauzeit können sich Störungen in Form von Lärm und optischen Reizen für das Schutzgut Tiere ergeben. Als Gesamtergebnis der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (BÜRO STELZIG 2016) kann festgestellt werden, dass artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände bei Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind. Für den Neuntöter, Baumpieper und Gartenrotschwanz kann ein Vorkommen als Brut- bzw. Reviervogel im Wirkraum zwar nicht ausgeschlossen werden, das von diesen Arten genutzte Habitat (Gehölzstrukturen) ist von der Planung jedoch nicht betroffen und bleibt erhalten. Im Falle einer möglichen Aufgabe des Habitats durch bau- und betriebsbedingte Störungen (Lärmund Lichtemissionen) könnten die Arten zudem auf umliegende geeignete Strukturen ausweichen, sodass die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Ein Verbotstatbestand wird daher nicht erfüllt. Alle weiteren nicht planungsrelevanten Vogelarten wie Meisen, Amseln, Hausrotschwanz usw., die im Plangebiet bzw. Wirkraum vorkommen können (Brutmöglichkeiten in Sträuchern, Bäumen und an Gebäuden), sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Dennoch sind auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der Baufeldräumung zu verhindern, sind Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten. Eine ausführliche Beschreibung ist der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen (BÜRO STELZIG 2016). Pflanzen Schützenswerte Vegetationsbestände (gesetzlich geschützte Biotope nach 62 LG oder schutzwürdige Biotope) befinden sich in ausreichender Entfernung zum Plangebiet, sodass keine Beeinträchtigungen durch die Planung ausgelöst werden. Eine Beeinträchtigung der Biotopvernetzungsfunktion ist aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen Biotopverbundfläche unwahrscheinlich. Umliegende Gehölzstrukturen bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten, Gehölzfällungen sind nicht geplant. Naturdenkmale sind im Plangebiet und direktem Umfeld nicht vorhanden. Von dem Vorhaben ist eine Mähwiese betroffen, die durch die Planung dauerhaft verloren geht. Im Kapitel wird der nötige Kompensationsbedarf für den Eingriff in Biotope berechnet. Im westlichen Plangebiet wird im Bebauungsplan ein Bereich für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. 19

89 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden bei Beachtung von Vermeidungs- und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen als gering und nicht erheblich eingestuft Schutzgut Luft und Klima Während der Bauzeit ist mit einer Anreicherung der Luft mit Staub und Abgasen zu rechnen. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nur temporär. Im Zuge der Planumsetzung kommt es zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung einer derzeit als Grünland genutzten Fläche mit Bedeutung als Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet und damit zu einer Erweiterung des Siedlungsklimas. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung (Straßen, Wohngebiet, teilweise Landwirtschaft) ist nicht mit einer grundsätzlichen Veränderung der klimatischen Situation zu rechnen. Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Gehölzstrukturen nur eine geringe Bedeutung für die Luftreinigung. Diese Funktion wird im Umfeld durch vorhandene Gehölzstrukturen sowie durch den westlich gelegenen Wald übernommen. Im Zuge der Planumsetzung werden lediglich kleine Weißdornbüsche entfernt, sodass von keiner Beeinträchtigung der Luftreinigungsfunktion auszugehen ist. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima Luft werden als gering und als nicht erheblich eingestuft Schutzgut Landschaft Zu dem neuen Wohnbaugebiet ergeben sich Sichtbeziehungen ( => Schutzgut Mensch). Im Zuge der Planung wird eine offene Grünlandfläche umgeben von Wald in Anspruch genommen, die sich in das für den Landschaftsraum typische Bild einfügt. Es werden im Bebauungsplan Bereiche für Kompensationsmaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden Natur und Landschaft festgesetzt, die eine Aufwertung des Landschaftsbildes bewirken. Das Plangebiet ist bereits durch angrenzende Wohngebiete und Verkehrsflächen eingegrenzt und damit vorbelastet. Unter Berücksichtigung von Vorbelastungen und Kompensationsmaßnahmen werden die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft als gering und als nicht erheblich eingestuft. 20

90 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Schutzgut Boden Durch die Bebauung kommt es zu einer Inanspruchnahme von nicht schutzwürdigen Boden. Im Bereich der versiegelten Flächen gehen die natürlichen Bodenfunktionen komplett verloren. Des Weiteren kann es durch den Maschinen- und Baufahrzeugeinsatz zu Bodenverdichtungen und zu Verunreinigungen kommen. Eine maßgebliche stoffliche Belastung ist durch eine sachgerechte Bauausführung zu vermeiden. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden werden als mittel eingestuft. Bei Durchführung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ist jedoch von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen Schutzgut Wasser Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Durch die zusätzliche Flächenversiegelung kommt es zu einem Verlust an Versickerungsfläche für anfallendes Niederschlagswasser und somit zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung. Gemäß den Vorschriften des 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Im Plangebiet ist aufgrund der örtlichen Bodenstruktur und Topografie eine Oberflächenwasserversickerung oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer nicht möglich. Ein Anschluss des Plangebietes an den vorhandenen Mischwasserkanal soll sichergestellt werden, sodass das Regenwasser gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden kann (vgl. VIELHABER STADTPLANUNG STÄDTEBAU 2016) Während der Bauphase kann es zu einer Verunreinigung von Böden kommen und damit zum Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser. Durch eine sachgerechte Bauausführung ist eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen als gering und nicht erheblich eingestuft. 21

91 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Schutzgut Kultur- und Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Bereich des Plangebietes keine Kulturund Sachgüter. Nordwestlich befindet sich ein Kulturdenkmal, das aber von der Planung nicht tangiert ist. Sollten während der Bauphase Bodendenkmäler festgestellt werden, muss die entsprechende Fachbehörde (Gemeinde Herscheid) oder der LWL-Archäologie für Westfalen beteiligt werden (siehe Kapitel 2.5.1) Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen als gering und nicht erheblich eingestuft. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Beeinträchtigungen einiger Schutzgüter hervorgerufen. Diese Beeinträchtigungen werden als gering (Mensch, Tiere/Pflanzen, Luft/Klima, Landschaft, Wasser, Kulturund sonstige Sachgüter) und mittel (Boden) eingestuft. Unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen (Nähe zur Landstraße L 561 und Kreisstraße K 6 und umgebende Wohnbebauung), sowie von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird von keiner erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen. 22

92 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Ermittlung des Kompensationsbedarfs Biotope Durch die Erschließung und Bebauung des Plangebietes kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des 1a BauGB, der entsprechend zu kompensieren ist. Anhand der Gegenüberstellung der Biotoptypen des Bestands vor dem Eingriff und denen der Planung lässt sich der Eingriff hinsichtlich der Biotope ermitteln (LANUV NRW 2008). Die Fläche für das geplante Wohnbaugebiet wird zurzeit als Grünland genutzt bzw. liegt im westlichen Bereich brach. Durch das Vorhaben wird das Plangebiet im Bereich der Wohnhäuser, Zuwegung, Garagen und Stellflächen für Autos durch zusätzliche Versiegelungen in Anspruch genommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden keine Bäume gefällt. Im Bebauungsplan wird im westlichen Randbereich eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Hier wird die Anlage einer extensiv bewirtschafteten Obstwiese vorgeschlagen. Für die Grundstücksflächen wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, sodass 40 % der Fläche bebaut werden dürfen. Nach 19 (4) BauNVO darf die zulässige Grundfläche um bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. In diesem Falle liegt diese zulässige Überschreitung bei 20 % und wird als worst-case angenommen, sodass in der Bilanzierung letztendlich mit einem Versiegelungsgrad von 60 % gerechnet wird. In Abbildung 10 und Abbildung 11 sind die Biotoptypen des Bestandes und der Planung dargestellt. Die Bilanzierung des derzeitigen Planungsstandes ist der Tabelle 2 zu entnehmen. 23

93 UMWELTBERICHT ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 37 ASELWEG IN HERSCHEID Abbildung 10: Biotoptypen im Plangebiet im Istzustand Abbildung 11: Biotoptypen im Plangebiet im Planzustand 24

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