Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Dr. Andreas Schumacher. Beispielsfälle

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1 1. Fall Beispielsfälle Asterix und Obelix treffen sich auf dem Dorfplatz, um gegen das Verbot der Wildschweinjagd zu demonstrieren. Ist ihr Verhalten von Art. 8 GG geschützt? Obersatz: Das Treffen von Asterix und Obelix auf dem Dorfplatz könnte durch das GR auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG geschützt sein. Voraussetzungen, definieren, subsumieren Das Treffen von Asterix und Obelix müsste eine Versammlung isv Art. 8 I GG darstellen. Eine Versammlung ist die Zusammenkunft einer Mehrzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Verbindung stehen muss. Vorliegend besteht die Ansammlung aus zwei Personen. Fraglich ist, ob dies bereits für eine Versammlung isv Art. 8 GG ausreicht. e.a.: 7 Personen (vgl. BGB) a.a.: 3 Personen wg. Gruppendynamik h.m.: 2 Personen (Schutz vor Isolierung vom letzten Freund) Nach h.m. reichen 2 Personen aus. Zu prüfen ist weiterhin, ob eine innere Verbindung besteht. Abgrenzung von bloßer Ansammlung Auch zufällige Ansammlungen können zu Versammlungen werden, wenn sich die innere Verbindung nachträglich einstellt. Schließlich müsste die Menge einen gemeinsamen Zweck verfolgen. e.a.: kein besonderer Zweck erforderlich a.a.: gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung a.a.: gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten Nach allen Ansichten (+)

2 Überdies ist noch erforderlich, dass die Ansammlung friedlich und ohne Waffen verläuft. Dies ist vorliegend der Fall. Somit ist das Verhalten von Asterix und Obelix von Art. 8 I GG geschützt. 2. Fall: Subsumtionsübung Folgende Regel gilt im Hause X: Kinder unter 10 Jahren müssen unter der Woche spätestens um 19 Uhr zu Hause sein, sonst gibt es Ärger. Sohn S, 9 3/4 Jahre, kommt an einem Mittwoch in den Sommerferien erst um 20:30 Uhr nach Hause. Eltern X und Sohn X fragen sich: Gibt es jetzt Ärger? Obersatz: Vorliegend könnte es Ärger geben. Voraussetzungen: Tatbestand der Norm Kind unter 10 Jahren Unter der Woche Ankunft Zuhause nach 19 Uhr Definitionen: Ein Kind im Sinne der Regel ist nur ein Kind der Familie X. Weitere Definitionen können weggelassen werden, wenn sie offensichtlich sind. (Damit aber vorsichtig umgehen) Subsumtion: S, ein Kind der Familie X, ist während der Woche nach 19 Uhr nach Hause gekommen. Zwischenergebnis: An sich ist der Tatbestand damit erfüllt und es gibt Ärger. Auslegung des Tatbestandes: Fraglich ist, ob der Tatbestand anders ausgelegt werden muss.

3 Auslegungsmethoden: (vgl. ausführlich die Übersicht über die Auslegungsmethoden) Grammatische Auslegung (Wortlaut) Genetische und historische Auslegung Systematische Auslegung Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck) Verfassungskonforme Auslegung (oder europarechtskonforme Auslegung) Ergibt eine teleologische Auslegung ein anderes Ergebnis? E.A. Es bleibt bei dem gefundenen Ergebnis A.A. Der Tatbestand ist teleologisch zu reduzieren und erfasst nicht das Nachhausekommen während der Ferien. Ergebnis: Je nachdem, welcher Ansicht man folgt, ist der Tatbestand erfüllt und es gibt Ärger.

4 3. Fall: Auslegungsmethoden A betritt mit einem großen Koffer den Bus und stellt diesen an dem freien Platz gegenüber der Bustür ab, ohne ihn zu befestigen. An dem Platz, wo sonst die Fahrräder und Kinderwagen stehen, ist ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht: Fahrräder und Kinderwagen sind vom Fahrgast während der Fahrt sicher zu befestigen.. Während der Fahrt geraten die Rollen des Koffers in Bewegung und der Koffer verletzt einen Mitreisenden. Hat A sich regelwidrig verhalten? Lösung A hat sich regelwidrig verhalten, wenn er gegen die obige Vorschrift verstoßen hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Koffer ein Gegenstand im Sinne der Vorschrift ist. Ob dies der Fall ist, ist mit Hilfe einer Auslegung zu bestimmen. 1. Grammatische Auslegung Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft a) Verwendete Wörter: Definition der verwendeten Wörter Fahrrad ein Fortbewegungsmittel; gekennzeichnet durch zwei große Räder, betrieben durch Körperkraft; Möglichkeit, auf einem der beiden Räder zu sitzen. Kinderwagen Transportmittel für Kinder; gekennzeichnet durch in der Regel vier Räder, z.t. auch drei; einen Korb oder einen Sitz für das Kind Koffer kastenförmiges Transportmittel insbesondere für Kleidung und andere Gegenstände, das über einen Tragegriff verfügt. Zwischenergebnis: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Rollenkoffer weder ein Fortbewegungsmittel für Menschen noch ein Transportmittel für Kinder. Also ist er von beiden Wörtern nicht erfasst. Er könnte aber trotzdem von der Regel erfasst sein, wenn die Aufzählung nicht abschließend ist. b) Grammatik des Satzes contra beispielhafte Aufzählung: keine Verwendung von "insbesondere" oder "zum Beispiel" oder u.a. pro beispielhafte Aufzählung: keine Verwendung von ausschließlich oder nur

5 c) Ergebnis: Die grammatische Auslegung schließt eine Geltung der Vorschrift für den Koffer nicht vollkommen aus, legt sie aber auch nicht nahe. Beachte: Grenze der Auslegung: Wortlautgrenze = Jede Auslegung endet dort, wo sie nicht mehr vom Wortlaut der auszulegenden Norm erfasst ist. Hier: Der Wortlaut schließt eine Geltung für Koffer nicht vollkommen aus. Jedoch starke Argumente für weite Auslegung erforderlich. 2. Genetische, historische und systematische Auslegung führen zu keinem Ergebnis, da Angaben hierzu fehlen. 3. Teleologische Auslegung Auslegung mit Hilfe des Norm- oder Gesetzeszwecks Hier: Sinn und Zweck der Regelung: Schutz der anderen Fahrgäste vor während der Fahrt in Bewegung geratenden, schweren Gegenständen. Gründe für alleinige Benennung von Fahrrädern und Kinderwagen: Häufigkeit: häufigsten größeren Gegenstände, die im Bus mitgeführt werden. Besondere Gefährlichkeit durch Räder Schnelle Erfassbarkeit: Hinweisschilder sollen möglichst schnell zu lesen und gut verständlich sein. Anschaulichkeit: Wahl des Oberbegriffs "größere Gegenstände" ist zu abstrakt und im Zweifel auch zu ungenau. Pro Einbezug des Rollenkoffers: Schwerer Gegenstand Gerät durch die Rollen ebenso schnell in Bewegung und damit genauso gefährlich. 4. Ergebnis Die grammatische und die teleologische Auslegung ergeben, dass der Rollenkoffer von der Vorschrift erfasst wird. Folglich hätte A ihn befestigen müssen. A hat dies unterlassen, so dass er gegen die Vorschrift verstoßen und sich damit regelwidrig verhalten hat.

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