Beihilfenkontrollrecht
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- Hedwig Schulz
- vor 5 Jahren
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1 Beihilfenkontrollrecht Rechtsgrundlagen Grundprinzipien und Anwendungsfälle MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter
2 Vorrang des Europarechts Europarecht hat Vorrang vor nationalem Recht Die Gemeinschaftsrechtsordnung ist eigenständig. Mitgliedstaaten haben Souveränitätsrechte und damit bestimmte Rechtsetzungskompetenzen auf die EU übertragen. Sie sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zur Gemeinschaftstreue verpflichtet und müssen vor dem Hintergrund des Effektivitätsprinzips den Vorrang des Gemeinschaftsrechts anerkennen. Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der EU.
3 Was meint das Bundesverfassungsgericht dazu? Durch Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen ist auch der Vorrang des Europarechts anerkannt. Problem: Grundrechte waren seinerzeit nicht ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht verankert (heute: rechtliche Gleichrangigkeit der Charta der Grundrechte mit EUV/AEUV) Gewährleistung des Grundrechtsschutzes: Das BVerfG ist der Meinung, dass die ständige Rechtssprechung des EuGH die Einhaltung der Grundrechte auf europäischer Ebene garantiert (Solange II-Rechtsprechung) Folge: Die Ausübung der an die EU übertragenen Hoheitsrechte wird prinzipiell nicht (mehr) am GG (Verfassung) gemessen!
4 Rechtsakte der EU nach Art. 288 AEUV Verordnung: hat allgemeine Geltung und gilt unmittelbar, kein Gestaltungsspielraum Richtlinie: für alle genannten MS hinsichtlich ihres materiellen Inhalts bzw. Ziels verbindlich; erfordert Umsetzung in innerstaatliches Recht, Gestaltung nach innerstaatlichen Erfordernissen Beschluss: verbindlich für alle, an die er sich richtet (Einzelfälle) Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
5 Ziele der EU EWG, später EG, nun EU = ursprünglich wirtschaftlicher, nunmehr auch politischer Zusammenschluss BINNENMARKT Verwirklichung durch vier Grundfreiheiten (Art. 26 bis 66 AEUV) WETTBEWERB Wettbewerbsregeln im AEUV: Art. 101 bis 109, darunter: (grds.) Verbot staatlicher Beihilfen
6 Wo findet man das Beihilfenverbot im AEUV? Art. 107 bis 109 AEUV beschäftigen sich mit staatlichen Beihilfen Art. 107: Unzulässigkeit von Beihilfen (materielle Vorschriften) Art. 108: Maßnahmen im Hinblick auf die Beihilfengewährung (Verfahrensvorschriften) Art. 109: Ermächtigung zu (Verfahrens-) Durchführungs- und Freistellungsverordnungen
7 Warum Beihilfenverbot? EU hat das Prinzip der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 120 AEUV) aufgenommen. EU will möglichst unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt ( grenzüberschreitender Handel!) unkontrollierte Vergabe öffentlicher Mittel an Unternehmen kann zu erheblichen Verzerrungen im Markt führen sowie Subventionswettläufe auslösen.
8 Was sind staatliche Beihilfen? Art. 107 Abs. 1 AEUV: staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen => sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar (grundsätzliches Beihilfengewährungsverbot)
9 Was bedeutet staatlich oder aus staatlichen Mitteln? Die Vorteile können von jeder öffentlichen Stelle kommen (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Sie können auch mittelbar vom Staat kommen z.b. Staat gründet GmbH zur Vergabe der Vorteile oder Staat vergibt Vorteile an andere zwischengeschaltete Einheit geringeres Maß an Zurechenbarkeit Der staatliche/kommunale Haushalt muss belastet werden.
10 Wann spricht man von einer Begünstigung? (1/2) Empfang eines geldwerten Vorteils ohne (marktmäßig) angemessene Gegenleistung Sämtliche staatliche (bzw. dem Staat i.w.s. zurechenbare) Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den es unter normalen Umständen nicht erhalten hätte: Sowohl Leistungsgewährung als auch Belastungsminderung Nicht Zweck, sondern Wirkung der Leistung ist relevant. Auch mittelbare Begünstigungen sind erfasst. Geschenk, d.h. kein marktmäßiges Austauschverhältnis Leistung Gegenleistung!
11 Wann spricht man von einer Begünstigung? (2/2) Angemessenheit der Gegenleistung Kriterium der Marktüblichkeit Maßstab/anerkannte Instrumente a) Objektives Verfahren offenes Bietverfahren oder Sachverständigengutachten b) Market economy investor -Test hypothetischer privater Vergleichsinvestor Bestimmung des Beihilfenäquivalents Differenz zwischen tatsächlicher Leistung und marktüblicher Leistung
12 Was sind bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige? Unternehmen (im Europarecht: funktionaler Begriff) jede wirtschaftlich tätig werdende Einheit, unabhängig von Rechtsform und Finanzierungsart auch: öffentliche Unternehmen und nicht rechtsfähige Einrichtungen; nicht: Privathaushalte, Ausübung hoheitlicher Gewalt, nicht keine Unternehmen sind staatliche Haushalte Produktionszweig sämtliche Gewerbezweige, freie Berufe etc.
13 Warum bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige? Merkmal der Bestimmtheit (Selektivität) Maßnahme darf nicht sämtlichen Unternehmen/ Produktionszweigen gleichermaßen zugute kommen Abgrenzung von allgemeinen Infrastruktur- oder Fördermaßnahmen (Konjunkturprogramm) Kriterium des Ausnahmecharakters der staatlichen Finanzzufuhr Abweichung von allgemein zur Anwendung kommenden Regeln Bezugsgröße: Mitgliedstaat (Erst die Begünstigung aller Unternehmen im Mitgliedstaat schließt im Prinzip die Selektivität aus.)
14 Wettbewerbsverfälschung? Beihilfe muss aktuell oder potenziell in bestehendes oder zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis eingreifen Veränderung der Marktbedingungen für Wettbewerber selektive Begünstigung gegenüber Wettbewerbern ist Voraussetzung Existenz eines räumlich und sachlich relevanten Marktes kein Spürbarkeitserfordernis
15 Wann ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt? Zwischenstaatlichkeitsklausel: Mögliche Auswirkungen auf grenzüberschreitenden Handel Es reicht, wenn es bei dem hergestellten Produkt überhaupt Handel zwischen den MS gibt rein lokale Wirtschaftstätigkeiten nicht erfasst (z.b. Freibad in einer Kleinstadt) De-minimis-Beihilfen (max in drei Jahren) beeinträchtigen den Handel nicht. (Bei Einhaltung zusätzlicher Bedingungen!) Spürbarkeit der Handelsbeeinträchtigung auch oberhalb De-minimis-Schwelle ist erforderlich.
16 Wann sind Beihilfen immer erlaubt? so genannte Legalausnahmen Art. 107 Abs. 2 AEUV: Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher Beihilfen zur Beseitigung von Schäden (Naturkatastrophen, sonstige außergewöhnliche Ereignisse) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Ab dem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Teil aufgehoben wird)
17 Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher zum Beispiel Heizmittelzuwendungen Kleidungszuwendungen Lebensmittelzuwendungen an sozial bedürftige Endverbraucher diese Art von Beihilfen darf auch mittelbar Unternehmen nützen (der Staat kauft die Lebensmittel immer bei dem gleichen Unternehmen)
18 Was sind durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete? nicht die neuen Bundesländer generell die Regelung stammt aus der Zeit vor 1990 sie zielt vor allem auf Zonenrandgebiete ab
19 Wann können Beihilfen genehmigt werden? (1/4) Art. 107 Abs. 3 AEUV: Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht Regionalbeihilfen für (NUTs II-)Gebiete, die unter 75 % des durchschnittlichen EU-BIPs liegen.
20 Wann können Beihilfen genehmigt werden? (2/4) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse Ziele der Gemeinschaft Art. 3 EUV unmittelbares Interesse der Gemeinschaft oder mehrerer MS z.b. Umweltschutzmaßnahmen, Maßnahmen für Flugzeugbau oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines MS schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Krisenerscheinung wird selten angewandt aktuelle Finanzkrise.
21 Wann können Beihilfen genehmigt werden? (3/4) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftgebiete am häufigsten angewandt auf benachteiligte Gebiete im Vergleich zum nationalen Durchschnitt (regionale Beihilfen) horizontale Beihilfen: Umweltschutz, Forschung und Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen, Rettung und Umstrukturierung, Ausbildung und Beschäftigung sektorale Beihilfen sensible Wirtschaftsbereiche: Textil-, Kunstfaser-, Kraftfahrzeugindustrie, Stahl
22 Wann können Beihilfen genehmigt werden? (4/4) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes z.b. Filmförderung sonstige Arten von Beihilfen Rat bestimmt sie durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission enge Grenzen z.b. Schiffsbau
23 Verfahrensgrundsätze (bei Eröffnung des Beihilfenregimes) Grundsatz: Vorherige Notifizierung über die Landesregierung und die Bundesregierung an die Europäische Kommission (DG Wettbewerb) Abwarten der Genehmigung durch die Europäische Kommission Art. 108 Abs.3 S.1 AEUV und Art. 108 Abs.3 S.3 AEUV. Ausnahmen: Vorliegen einer sog. De minimis- Beihilfe Anwendung einer genehmigten (oder freigestellten) Förderrichtlinie Anwendung der AGFVO auf den Einzelfall bezogen auf eine Förderrichtlinie bezogen. Anwendung der FreistellungsE (nach dem Monti - bzw. Altmark -Paket)
24 Brighton Marine and Palace Pier Company Rechtssache T-252/02 Brighton Palace Pier klagt dagegen, dass bei der Restaurierung des Brighton West Pier staatliche Beihilfen geflossen sind Kommission stellte fest, dass keine Beihilfen gewährt worden sind da sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt
25 PreussenElektra AG Rechtssache C-379/98 PreussenElektra AG gegen Schleswag AG nach der Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes von 1998 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, dazu verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom zu vergüten der Preis ist staatlich festgelegt und liegt über dem auf dem Markt zu erzielenden Preis für Strom
26 PreussenElektra AG Klagegrund: den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien wird ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, indem sie ohne jedes Risiko höhere Gewinne zugesichert bekommen, als sie ohne eine solche Regelungen erzielen könnten Frage: Stellt das eine Beihilfe nach Art.107 Abs.1 AEUV dar?
27 PreussenElektra AG in diesem Fall führt die gesetzliche Verpflichtung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art.107 Abs. 1 AEUV verleihen.
28 Zulässigkeit von Fördermaßnahmen (ohne Notifizierung) Beihilferegime ist nicht eröffnet, da (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs.1 AEUV nicht vorliegt. (Beispiele:) Adressat ist kein Unternehmen, kein Vorteil, sondern Zahlung eines marktmäßigen Entgelts, Vorteil stammt nicht aus öffentlichem Haushalt, Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht berührt, etwa wegen Bagatellgehalt der Beihilfe: Hauptanwendungsfall: De minimis-verordnung Verordnung. Beihilferegime ist eröffnet, aber die Beihilfengewährung ist materiell gerechtfertigt und verfahrensrechtlich freigestellt. Rechtsgrundlagen: AGFVO: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU L 214 vom , S.3), FreistellungsE: Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 (ABl. EU L 312 vom , S.67).
29 Inhalt der AGFVO (Teil 1) Art. 1: Anwendungsbereich Art. 2: Begriffsbestimmungen Art. 3: Freistellungsvoraussetzungen Art. 4: Beihilfenintensität und beihilfefähige Kosten Art. 5: Transparenz der Beihilfen Art. 6: Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen Art. 7: Kumulierung Art. 8: Anreizeffekt Art. 9: Transparenz Art. 10: Beihilfenkontrolle Art. 11: Jahresberichte Art. 12 : Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen => vor die Klammer gezogene allgemeine Voraussetzungen und Prinzipien! => KAPITEL I
30 Inhalt der AGFVO (Teil 2) Die besonderen Bestimmungen der einzelnen Beihilfegruppen befinden sich im Kapitel II der Verordnung (Art ) Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründeten Unternehmen diverse Umweltschutzbeihilfen KMU bezogene Beratungs- und Messeteilnahmebeihilfen Risikokapitalbeihilfen F&E&I-Beihilfen Ausbildungsbeihilfen Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer
31 Inhalt der AGFVO (Teil 3) Kapitel III (Art ) umfasst die Schlussbestimmungen, u. a. Aufhebung von Rechtsakten, Übergangsbestimmungen sowie Inkrafttreten und Geltungsdauer. Die Verordnung ist gemäß Art. 45 Abs.1 am in Kraft getreten und gilt gemäß Art. 45 Abs.2 bis zum
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit MW, Referat 15, Jürgen Fritzenkötter
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