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1 DER LANDRAT Landkreis Heidekreis, Postfach 13 43, Soltau Stadt Bad Fallingbostel Vogteistraße Bad Fallingbostel Fachbereich: Bau, Wirtschaft, Umwelt Fachgruppe: Regional- und Bauleitplanung Gebäude: Harburger Straße Soltau Zimmer: 310 Name: Frau Wortmann Telefon: 05191/ Telefax: 05191/ a.wortmann@heidekreis.de Internet Aktenzeichen: Antragsteller: Stadt Bad Fallingbostel Antragsart: Bauleitplanung - Beteiligung TÖB Titel: Bebauungsplan Nr. 68 "Industriegebiet Einziger Straße" Datum: Stellungnahme gemäß 4 Abs. 2 BauGB Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Bebauungsplan werden seitens des Landkreises Heidekreis folgende Anregungen und Hinweise gegeben. Regionalplanung Begründung Kapitel 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete Vorgaben»Durch die Darstellungen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Fallingbostel wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 geschaffen. Eine erneute Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung ist somit auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht erforderlich. Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen des Landes Raumordnungsprogrammes Niedersachsen (2017) sowie des Entwurfes zum Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Heidekreis im Rahmen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Fallingbostel wird verwiesen. Das Vorhaben des Bebauungsplanes Nr. 68 der Stadt Bad Fallingbostel ist mit den landesplanerischen Vorgaben der Raumordnung vereinbar.«ich möchte darauf hinweisen, dass das Verfahren der 19. Änderung des FNPs noch nicht abgeschlossen ist. In der letzten Stellungnahme zu der 19. Änderung des FNPs vom sind von Seiten der Regionalplanung wesentliche Anregungen und Bedenken geäußert worden. Bislang ist nicht geklärt, ob diese ausgeräumt werden können und der FNP tatsächlich, wie in der vorliegenden Begründung des B-Plans ausgeführt, an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst ist. Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Fallingbostel Kreissparkasse Soltau IBAN DE IBAN DE BIC NOLA DE 21 WAL BIC NOLA DE 21 SOL

2 2 Daher gelten die in der Stellungnahme zu der 19. Änderung des FNPs geäußerten Anregungen und Bedenken auch für den Bebauungsplan Nr. 68 "Industriegebiet Einziger Straße". Ein Verweis auf die ausführlichen Erläuterungen der 19. Änderung des FNPs zu den Vorgaben der Raumordnung ist nicht möglich. In der Begründung des B-Plans selbst ist nachvollziehbar darzustellen, dass die Festsetzungen an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst sind. Bereits in den Stellungnahmen zu der 19. Änderung des FNPs ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des B-Plan-Verfahrens nachzuweisen ist, dass die Festsetzungen zu dem Thema Einzelhandel mit den Vorgaben des LROPs in den Kapiteln 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte und 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels vereinbar sind. Kapitel Art der baulichen Nutzung»Die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen ist unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes ausnahmsweise zulässig, «Neben den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes hat der B-Plan die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zum Thema Einzelhandel zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Kapitel 5.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Bad Fallingbostel Die Begründung des B-Plans bezieht sich in Kapitel 5.3 auf das im Jahr 2013 für die Stadt Bad Fallingbostel angefertigte Einzelhandelskonzept des Büros Junker und Kruse und orientiert sich bei den Festsetzungen an den Empfehlungen des Gutachtens. Dies entspricht den Vorgaben von 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und wird ausdrücklich als positiv angesehen. Damit gewährleistet ist, dass die Festsetzungen des B-Plans zum Thema Einzelhandel fachlich korrekt gefasst sind und an die vorgegebenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 (LROP2017) und des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsprogramms 2015 für den Landkreis Heidekreis (RROP2015) angepasst sind, wird dringend geraten sich bei den Festsetzungen an die Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes zu halten und keine eigenständigen Anpassungen vorzunehmen. Nicht an die Ziele der Raumordnung angepasste Festsetzungen sind nicht zulässig. Ich weise daraufhin, dass gemäß 14 Abs. 1 die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit unbefristet untersagen kann, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Kapitel Ausschluss von Warensortimenten ( 9 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 5 BauNVO) Das Kapitel ist gemäß der Anregungen und Bedenken dieser Stellungnahme zu folgenden Punkten: - zu Textlicher Festsetzung 2.1.2, - zu Textlicher Festsetzung 2.1.3, - zu Textlicher Festsetzung zu überarbeiten. Textliche Festsetzung Punkt 2.1.2»Innerhalb des Industriegebietes (GI) und des Gewerbegebietes (GE) sind kleinflächige sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise zulässig. Die Sortimentsliste der Stadt Bad Fallingbostel sowie das Einzelhandelsgutachten sind zu berücksichtigen.«

3 3 Diese Festsetzung entspricht nicht den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes und den Ziel-Vorgaben des LROP2017. Dadurch, dass die Festsetzung nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, ist diese nicht zulässig. Das Einzelhandelskonzept formuliert in Grundsatz 3 für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten a. Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sollen vorrangig an dem Sonderstandort GE An der Autobahn / GI Ost oder im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt liegen. b. Standorte für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich zwar überall im Stadtgebiet möglich, wo Einzelhandel zulässig ist, sollten aber ebenfalls vorrangig auf den Sonderstandort GE An der Autobahn / GI Ost sowie den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt konzentriert werden (Empfehlung). c. Zentrenrelevante Randsortimente von Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dürfen bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 800 m² Verkaufsfläche einnehmen. Das Einzelhandelskonzept sieht für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelvantem Kernsortiment unter Spiegelstrich 3 a. als mögliche Standorte den Sonderstandort GE An der Autobahn / GI Ost und den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt von Bad Fallingbostel vor. Weitere potentielle Standorte im Gemeindegebiet werden nicht benannt. Es ist richtig, dass das LROP2017 in Kapitel 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels, Ziffer 06 als Ausnahme des Integrationsgebotes (LROP2017, ) festlegt, dass neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig sind. Mit Bezug auf die textliche Festsetzung weise ich jedoch deutlich darauf hin, dass sich die Ziel-Ausnahme-Regelung ausschließlich auf das Integrationsgebot bezieht und nicht auf das Konzentrationsgebot (LROP2017, ). Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten können demnach ausnahmsweise außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegen, haben aber innerhalb des Zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zu liegen. Das Plangebiet befindet sich in dem räumlich von der Kernstadt Bad Fallingbostel getrennten Stadtteil Dorfmark. Dort ist es am südöstlichen Rand, abgesetzt vom übrigen Siedlungskörper durch die Bahnstrecke, gelegen. Das Einzelhandelskonzept geht davon aus, dass der Einzelhandelsbesatz von Dorfmark vorrangig der Grundversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dient (S. 41). Der gesamte Stadtteil Dorfmark zählt durch seine räumliche Trennung vom Zentralen Ort Bad Fallingbostel nicht zum zentralen Siedlungsgebiet. Die Ziel-Ausnahme-Regelung (LROP2017, ) kann auf das Plangebiet nicht angewendet werden. Die textliche Festsetzung des B-Plans ist durch Streichen von»sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe«entsprechend anzupassen. Mit Blick auf Grundsatz 3 b des Einzelhandelskonzeptes ist die gesamte Festsetzung nochmals kritisch zu überdenken. Demnach empfiehlt das Konzept Standorte für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ebenfalls vorrangig auf den Sonderstandort GE An der Autobahn / GI Ost sowie den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zu konzentrieren. Mit zu beachten bei der fachlich korrekten Festsetzung sind die Erläuterungen zu Grundsatz 3 auf Seite 92 des Konzeptes:

4 4»Die Entwicklung vorhandener stadtstrukturell sinnvoller Flächenreserven an dem definierten Sonderstandort (vgl. Kapitel 8.4) ist, auch im Sinne der Erzielung von Synergieeffekten und der Reduzierung von Verkehrsströmen, der Öffnung neuer Standorte vorzuziehen. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (z. B. Teppichfachgeschäft, Parkettstudio) kann im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bad Fallingbostel auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und des Sonderstandortes zulässig sein, nicht jedoch in Industriegebieten sowie in solchen Gewerbegebieten, in denen keine Einzelhandelsvorprägung besteht. Dies entspricht dem Ziel des Einzelhandelskonzeptes, diese Gewerbegebiete dem Handwerk und dem produzierendem Gewerbe vorzubehalten; eine Ausnahme bildet hier lediglich das sogenannte Handwerkerprivileg (vgl. Ausnahme 2).«Die textliche Festsetzung gibt selbst vor, dass Sortimentsliste und Einzelhandelsgutachten zu berücksichtigen sind. Daraus abgeleitet darf die Festsetzung nicht getroffen werden, da sie von den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes abweicht. Soll von den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes im Rahmen der Bauleitplanung abgewichen werden, so Bedarf dies zumindest einer nachvollziehbaren, an geltende planungsrechtliche Vorgaben angepassten Begründung. Punkt 2.1.3»Zentrenrelevante Randsortimente von Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment der zentralen Versorgungsbereiche dürfen bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche maximal jedoch 800 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Die Sortimentsliste sowie das Einzelhandelsgutachten sind zu berücksichtigen.«es ist anzunehmen, dass diese Festsetzung auf den Grundsatz 3 c. des Einzelhandelskonzeptes zurückzuführen ist. In der vorliegenden Formulierung ( mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment der zentralen Versorgungsbereiche ) ist die Sinnhaftigkeit der Festsetzung kritisch zu hinterfragen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Festsetzung ist zu prüfen, inwiefern die Festsetzung für den vorliegenden B-Plan überhaupt relevant ist. Punkt Die Voraussetzung für eine Abweichung von den Grundsätzen 3 a. und 3 b. des Einzelhandelskonzeptes gibt Ausnahme 2 folgendermaßen vor, Ansiedlungsperspektiven für kleinflächige Verkaufsstätten in Verbindung mit produzierenden Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben ( Handwerkerprivileg ) bestehen, wenn - die Verkaufsstätte dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet - und in betrieblichem Zusammenhang mit diesem errichtet ist, - die angebotenen Waren aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen bzw. dort weiterverarbeitet werden oder im funktionalen Zusammenhang mit den angebotenen Handwerksleistungen stehen und - die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind. Die textliche Festsetzung gibt die Ausnahme 2 des Einzelhandelskonzeptes wieder. Dies wird ausdrücklich als positiv beurteilt. Bei dem dritten Spiegelstrich ist allerdings auf die exakte Formulierung zu achten (siehe unterstrichene Textpassage oben). Begründung Kapitel 5.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Bad Fallingbostel, Seite 17, letzter Absatz

5 5» Die Stadt Bad Fallingbostel folgt bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 den Grundsätzen und Zielen des Einzelhandelsgutachtens der Stadt Bad Fallingbostel und nimmt entsprechend erforderliche textliche Festsetzungen in die Unterlagen des Bebauungsplanes auf, um eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Kernstadt Bad Fallingbostel sowie der Ortschaft Dorfmark auszuschließen.«das Einzelhandelskonzept für die Stadt Bad Fallingbostel wird als eine gute fachliche Basis für die Festsetzungen des B-Plans zum Thema Einzelhandel gesehen. Es wird überaus positiv gesehen, dass sich die Grundsätze des Konzeptes in den Festsetzungen ansatzweise wiederfinden. Leider ist die zitierte Aussage in der vorliegenden Fassung der Begründung des B-Plans nicht gänzlich zutreffend. Einige Festsetzungen werden in veränderter Form zu dem Einzelhandelskonzept getroffen. Dadurch ist die Festsetzung nicht an die vorgegebenen Ziele des LROP2017 angepasst. An anderen Stellen kommt es zu einer verzerrten und nicht fachgerechten Wiedergabe der Inhalte des Einzelhandelskonzeptes. Die Festsetzungen und die Begründung des B-Plans sind entsprechend zu überarbeiten. Planungsrecht Es fehlen nach wie vor die Präambel und die Verfahrensvermerke. Begründung Zum Punkt Allgemeines: Das Entwicklungsgebot gem. 8 (2) BauGB wird entgegen der Darlegung in der Begründung nicht eingehalten. Es gibt noch keinen rechtwirksamen Flächennutzungsplan aus dem dieser B-Plan hätte entwickelt werden können. Dies ist allerdings zwingende Voraussetzung für das Entwicklungsgebot (vgl. auch BauGB-Kommentar von Ernst-Zinkhahn-Bielenberg 8, Rn. 27). Gleiches gilt für die Aussage unter Punkt 1.1, dass durch die Darstellungen der 19. Änderung die planungsrechtliche Voraussetzung für die vorliegende B-Plan-Aufstellung geschaffen wird. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht nachvollzogen bzw. verifiziert werden. Grundsätzlich weise ich darauf hin, dass jedem Bauleitplan eine eigenständige Begründung beizufügen ist. Es reicht daher nicht aus, nur darauf hinzuweisen, dass sich bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans mit den Zielen der Raumordnung auseinander gesetzt wurde, da bspw. der B-Plan einen viel höheren Detaillierungsgrad der städtebaulichen Entwicklung aufweist als der vorbereitende Bauleitplan. Auch diese detaillierten Festsetzungen bedürfen einer nachvollziehbaren Prüfung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit anderen planerischen Maßgaben. Die pauschale Aussage, dass die Vorhaben des Bebauungsplans mit den landesplanerischen Vorgaben der Raumordnung vereinbar sind, kann so ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es bedarf hierzu einer Überarbeitung. Unter Punkt , dritte Zeile, muss es Gewerbegebiet anstatt Industriegebiet heißen. Natur- und Landschaftsschutz Zu Punkt Bilanzierung Umwetlbericht Teil II Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die externen, bisher nicht bestimmten Ausgleichsmaßnahmen, sowie derer konkrete Lage bis zum Satzungsbeschluss benannt werden müssen. Sie müssen darüber hinaus nach den Möglichkeiten des 1a Abs. 3 Sätze 2-4 BauGB hinreichend gesichert sein (OVG Koblenz, , 8 C 10635/12.OVG). Die rechtlich unverbindliche Aussage, dass ein Ausgleich für die Beseitigung von Waldflächen gemäß der Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. D. ML v., ) nachzuweisen ist, ist nicht ausreichend. Auch für den naturschutzrechtlich verbleibenden Kompensationsbedarf sind die Kompensationsmaßnahmen nach Art und Umfang bis zum Satzungsbeschluss darzustellen und entsprechend zu sichern.

6 6 Auch in einem eventuell vorgesehenen Städtebaulichen Vertrag ist dieses zu berücksichtigen. Ein städtebaulicher Vertrag über zu leistende Kompensationsmaßnahmen macht bauplanungsrechtliche Festsetzungen hierzu entbehrlich und ersetzt sie. Das heißt, der städtebauliche Vertrag hierzu muss die Umsetzung und den Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen genauso sicher gewährleisten wie eine Festsetzung. Die Art und der Umfang der Maßnahmen sowie die konkrete Lage der Maßnahme müssen bei Vertragsabschluss benannt und in eigentumsrechtlicher Sicht (z.b. auch im Hinblick auf laufende Pachtverträge) gesichert sein. Ist dieses bis zum Satzungsbeschluss nicht der Fall, ist der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft und folglich unwirksam (OVG Koblenz C 10607/13). Ich bitte weiterhin, den Begriff der Neuwaldbildung durch einen waldrechtlich eindeutig definierten Begriff der Ersatzaufforstung zu ersetzen. Es wird angegeben, dass die Größenordnung des Kompensationsbedarfs in Höhe von ca Wertpunkten hierbei aus der Beseitigung von Waldflächen resultiert. In Abhängigkeit von der Art der waldrechtlich erforderlichen Ersatzaufforstung soll diese Maßnahme auch als Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung angerechnet werden. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Hinsichtlich der Bilanzierung (vgl. S. 31 Umweltbericht) bestehen Unstimmigkeiten. So wird für den Biotoptyp WQ (Eichen-Buchenwald) formuliert, dass dieser als Bestandteil der festgesetzten Waldflächen unverändert erhalten werden soll. In der Flächenbilanz werden trotzdem Flächenverluste ausgewiesen (von m² auf m²). Weiterhin sind zum Biotoptyp W (Wald) in der Berechnung bei gleichen Ist- und Planwerten unterschiedliche Wertpunkte ermittelt worden. Gem. Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG erfasst die waldrechtliche Kompensation den vollständigen Ersatz der Nutz-, Schutz und Erholungsfunktion des Ökosystems Wald bis zur brachliegenden, von Wurzelstöcken befreiten Bodenfläche. Dieser Ausgangszustand der umgewandelten Waldflächen ist nach Städtetagmodell vergleichbar einer unversiegelten, vegetationslosen Fläche mit Wertstufe I. Folglich ist für die bereits nach Waldrecht umgewandelten Waldflächen im Rahmen des Städtetagmodells eine Wertstufe von I anzusetzen. Im vorliegenden Fall ist für die Umwandlung von Wald keine weitere naturschutzrechtliche Kompensation erforderlich und keine Ermittlung von Wertpunkten notwendig. Im Gegenzug sind für die ersatzaufgeforsteten Flächen aber auch keine Wertpunkte nach Städtetagmodell zu ermitteln. Für die Bewertung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs im Rahmen des Städtetagmodells und der Gegenüberstellung von Ist und Planzustand ist dieser Sachverhalt zugrunde zu legen. Ich bitte daher, die Bilanzierung hierzu grundsätzlich zu überprüfen und anzupassen. Zur Übersichtlichkeit der für die Bewertung maßgeblichen Biotoptypen wäre eine Übersicht hilfreich, die die Abgrenzung und Flächengrößen der bilanzierten Biotoptypen darstellt. Dem vorgelegten Waldgutachten kann in der Bewertung der Wertigkeitsstufen aus waldbehördlicher Sicht nicht vollständig gefolgt werden. Zur Schutzfunktion Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Schutzfunktion auch die Bedeutung als Lärm- und Immissionsschutz für die nach Westen angrenzende Wohn- und Erholungsinfrastruktur. Es entfallen u.a. Waldbestände, die direkt an das dahinter liegende Strandbad Dorfmark angrenzen. Eine touristische Erschließung und Funktion als schutzbedürftige Einrichtung für die Naherholung ist somit gegeben. Angesichts der abschirmenden Funktion zur A 7 (und weitere Flächenverluste durch die Verbreiterung der A 7) nehmen alle entfallenden Waldbestände (auch der bereits nicht mehr vorhandene Fichtenbestand) eine wichtige Puffer- und Filterfunktion für die hinterliegende Bebauung wahr, die gutachterlich zu würdigen ist. Grundsätzlich erscheinen die Schutzfunktionen im Waldgutachten mit Wertstufe 2 im Hinblick auch auf die Vernetzungsfunktionen innerhalb des landesweiten Biotopverbundsystems zu

7 7 niedrig angesetzt. Der entsprechende Bereich am Fischendorfer Bach ist Bestandteil des landesweiten Biotopverbundsystems (Vorranggebiet Biotopverbund), die angrenzenden Waldbereiche stehen in funktionalem Zusammenhang mit diesem Verbundelement. Daher ist aufgrund o.g. Gründe von einer höheren Schutzfunktion auszugehen. Immissionsschutz Zu Punkt 7.3 der textlichen Festsetzung Schutz vor Verkehrslärm : Ich weise darauf hin, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine Prüfung des Schallschutznachweises gemäß DIN 4109 erfolgen darf und deshalb kein Nachweis seitens der Bauaufsichtsbehörde gefordert wird (vgl. 65 Abs. 2 NBauO). Insofern ist die Formulierung, dass die Eignung der Außenbauteile im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, nicht zielführend. Deshalb empfehle ich, bauliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 in Verbindung mit den festgelegten Schallschutzbereichen in der textlichen Festsetzung festzuschreiben. In 65 Abs. 7 NBauO ist festgelegt, welche Personen Schallschutznachweise aufstellen dürfen. Im Baugenehmigungsverfahren wird dann die Bestätigung durch den Aufsteller des Schallschutznachweises vorzulegen sein, dass die Vorgaben der textlichen Festsetzung in Verbindung mit der DIN 4109 eingehalten werden. Des Weiteren empfehle ich, aufgrund der Überschreitung des Anhaltswertes für Gesundheitsgefahr auf die Sicherstellung des hygienischen Luftwechsels im Bereich von Büros und Arbeitsplätzen hinzuweisen (die Lüftung kann nicht über geöffnete Fenster erfolgen). Wasser, Boden, Abfall Gemäß Punkt 12 der textlichen Festsetzungen soll nunmehr das auf den Industriegrundstücken anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Diese Maßgabe widerspricht dem bisher favorisierten und abgestimmten Entwässerungskonzept Sammlung des gesamten Niederschlagswasser (auch Grundstücke) und Ableitung über ein Regenrückhaltebecken, welches weiterhin vorgesehen ist, in den Fischendorfer Bach. Für dieses Konzept wurde von der Stadt schon ein erheblicher Planungsaufwand betrieben. (Wasserbehördliche Erlaubnis liegt der Stadt bereits für den Bereich südöstlich der Bahnlinie vor) Das genaue endgültige Entwässerungskonzept für alle Flächen (beidseitig der Bahnlinie) ist entsprechend in der Begründung detailliert darzulegen. Ich gehe davon aus, dass das von der Stadt Bad Fallingbostel beigefügte Bodengutachten bei der Beurteilung, inwieweit eine ordnungsgemäße und schadlose Versickerung entsprechend dem Stand der Technik möglich ist, berücksichtigt wird. Der in der Planzeichnung mit Stand vom dargestellte Bereich des Schießstandes (Flurstück 576/2, Flur 5) ist als Altlastenverdachtsfläche bei der Unteren Bodenschutzbehörde erfasst. Weitere Altlastverdachtsflächen oder Altlasten sind im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stand ) nicht erfasst. Mit freundlichem Gruß im Auftrag Carstens

zu dem o.g. Bebauungsplan werden seitens des Landkreises Heidekreis folgende Anregungen und Hinweise gegeben.

zu dem o.g. Bebauungsplan werden seitens des Landkreises Heidekreis folgende Anregungen und Hinweise gegeben. Dokument unterschrieben von: Dipl.-Ing. Diana Carstens, Landkreis Heidekreis am: 13.11.2015 11:34 DER LANDRAT Landkreis Heidekreis, Postfach 13 43, 29603 Soltau Stadt Bad Fallingbostel Vogteistraße 1 29683

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